Seite 1
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 1. Juli 2024 (460 24 56) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Anordnung einer stationären Massnahme
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Bryan Smith
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin
Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, Allee 9, 4410 Liestal, Vollzugsbehörde
gegen
A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel, Beschuldigter
Gegenstand Antrag auf Anordnung einer Massnahme Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. Februar 2024 (360 23 19) A. Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 9. Februar 2022 (300 21 290) wurde A.____ (fortan: Beschuldigter) unter anderem des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes schuldig erklärt und zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Massnahmenvollzugs von insgesamt 512 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) aufgeschoben und der Beschuldigte in eine Massnahmeneinrichtung für junge Erwachsene eingewiesen (Art. 61 StGB). Zudem wurde eine ambulante psychotherapeutische Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. Nachdem der Beschuldigte am 8. März 2021 in das Massnahmenzentrum B.____ eingetreten war, ergriff dieser am 11. Juni 2022 die Flucht, worauf er zur Verhaftung ausgeschrieben wurde. Nach rund 6 Monaten konnte der Beschuldigte in X.____ verhaftet und in das Gefängnis Y.____ verlegt werden. B. Am 11. April 2023 verfügte der Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Basel- Landschaft (nachfolgend: Vollzugsbehörde), die vom Strafgericht mit vorgenanntem Urteil angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 61 StGB werde gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB wegen Fehlens einer geeigneten Institution per sofort aufgehoben. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 27 Monaten wurde unter Anrechnung der ausgestandenen Haft sowie der Dauer des Massnahmenvollzugs für vollziehbar erklärt, die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Reststrafe verweigert und es wurde festgestellt, dass das Strafende am 11. Juni 2023 erreicht sein werde. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. Mit Eingabe vom 25. April 2023 stellte die Vollzugsbehörde beim Strafgericht den Antrag, es sei für den Beschuldigten gestützt auf Art. 62c Abs. 3 StGB anstelle des Vollzugs der Freiheitsstrafe eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen. D. Mit Urteil vom 23. Februar 2024 (360 23 19) wies das Strafgericht den vorgenannten Antrag der Vollzugsbehörde ab (Dispositiv-Ziffer 1) und stellte fest, dass sich der Beschuldigte für das betreffende Verfahren insgesamt für 103 Tage in Sicherheitshaft befunden habe, wobei über eine Anrechnung dieser Haft nach Abschluss weiterer Strafverfahren im Kanton Zürich befunden werde (Dispositiv-Ziffer 2). Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird auf die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des strafgerichtlichen Urteils verwiesen. Auf die Begründung des vorgenannten Entscheides sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. E. Nachdem die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 26. Februar 2024 Berufung gegen das strafgerichtliche Urteil vom 23. Februar 2024 angemeldet hatte und ihr der begründete Entscheid am 29. Februar 2024 zugestellt worden war, erklärte diese mit Eingabe vom 13. März 2024 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), worin sie begehrte, der Antrag der Vollzugsbehörde vom 25. April 2023 auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB sei gutzuheissen, es sei von einer Anrechnung der ausgestandenen Sicherheitshaft auf weitere Verfahren oder der Leistung einer Haftentschädigung abzusehen und es seien die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 4. April 2024 wurde die Durchführung des mündlichen Verfahrens angeordnet und die Parteien sowie Dr. med. C.____ als Sachverständiger zur Berufungsverhandlung geladen. G. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 21. Mai 2024 wurde der Gutachter, Dr. med. C.____ (fortan: Sachverständiger), befragt. Der Beschuldigte erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Der amtliche Verteidiger stellte die Rechtsbegehren, die Berufung der Staatsanwaltschaft sei unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates abzuweisen, es sei festzustellen, dass dem Berufungsbeklagten mangels Anrechenbarkeit der Sicherheitshaft eine Genugtuung für 103 Tage Haft zu je CHF 200.– zustehe, der Staat sei zu verpflichten, diese an den Beschuldigten zu bezahlen, eventualiter sei das Verfahren für die Festlegung der Genugtuung gemäss Ziffer 2 an die Vorinstanz zurückzuweisen. H. Im Rahmen der Urteilsberatung entschied das Kantonsgericht, dass weitere Beweiserhebungen erforderlich sind, weshalb das Beweisverfahren mit Beschluss vom 21. Mai 2024 in Anwendung von Art. 379 i.V.m. Art 349 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) wieder eröffnet und die Berufsbeistandschaft Z.____ gestützt auf Art. 195 StPO gebeten wurde, einen Bericht über die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu erstatten. Weiter wurde angeordnet, dass zu einer zweiten Berufungsverhandlung vorgeladen wird. I. Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 bezeichnete der Beschuldigte die Berufsbeistandschaft Z.____ als sein Zustelldomizil. J. Am 19. Juni 2024 erstattete die Berufsbeistandschaft Z.____ einen Bericht betreffend die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten. K. Zur Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 1. Juli 2024 erscheinen der amtliche Verteidiger, eine Vertreterin der Anklagebehörde, der Sachverständige sowie eine Vertreterin der Vollzugsbehörde. Der Beschuldigte ist trotz gehöriger Vorladung erneut nicht zur Verhandlung erschienen. Die Parteien halten an ihren bislang gestellten Anträgen fest. Im Anschluss an die Befragung des Sachverständigen sowie die Parteivorträge wird das Beweisverfahren geschlossen und nach geheimer Urteilsberatung das vorliegende Abwesenheitsurteil gefällt. Erwägungen I. Formelles 1. Urteile über die Aufhebung und Änderung einer Massnahme stellen nachträgliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO dar (vgl. HEER/BERNARD/STUDER, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 363 N 1). Dagegen steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 365 Abs. 3 StPO). Hiermit können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 23. Februar 2024 (360 23 19) betreffend Anordnung einer stationären Massnahme anstelle des Strafvollzugs (Art. 62c Abs. 3 i.V.m. Art. 59 StGB) angefochten, womit ein taugliches Anfechtungsobjekt gegeben ist. Mit Eingaben vom 26. Februar 2024 (Berufungsanmeldung) und 13. März 2024 (Berufungserklärung) hat die zur Berufung legitimierte Staatsanwaltschaft die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung erfüllt somit sämtliche Formalien, so dass auf diese einzutreten ist. 3. 3.1. Der Beschuldigte ist zur Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 21. Mai 2024 trotz gehöriger Vorladung (vgl. Empfangsbestätigung von 25. April 2024) unentschuldigt nicht erschienen. Hat die Staatsanwaltschaft Berufung erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet ein Abwesenheitsverfahren statt (407 Abs. 2 StPO). In diesem Fall muss gemäss Bundesgericht die Verhandlung ein erstes Mal verschoben werden. Erst am zweiten Termin kann ein Abwesenheitsurteil gefällt werden, gegen welches unter den Voraussetzungen des Art. 368 StPO ein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht werden kann (KELLER, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 407 N 4; BGer Urteil 6B_1293/2018 vom 14. März 2019, E. 3.3.2). 3.2. Vorliegend wurde mit Beschluss vom 21. Mai 2024 die Durchführung einer weiteren Berufungsverhandlung angeordnet. Der Beschuldigte hat den Erhalt der Vorladung zur Hauptverhandlung des Kantonsgerichts vom 1. Juli 2024 mit Empfangsbestätigung vom 13. Juni 2024 quittiert. Er ist jedoch auch dieser zweiten Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben, weshalb die Sache im Abwesenheitsverfahren (Art. 366 ff. StPO) zu beurteilen ist. II. Materielles 1. Allgemeines 1.1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). In der Berufung ist genau anzugeben, in welchen Punkten das Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils zu ändern ist. Bei einer Anfechtung der Sanktion ist anzugeben, welche konkrete Anpassung des Urteilsdispositivs beantragt wird. Die Partei hat ihre Anträge genügend begründet und spezifiziert darzulegen (BÄHLER, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 399 N 8). Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2024, worin begehrt wird, es sei der Antrag auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB gutzuheissen, es sei von einer Anrechnung der ausgestandenen Sicherheitshaft auf weitere Verfahren oder der Leistung einer Haftentschädigung abzusehen und es seien die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen, ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 1 - 4 zu überprüfen, wobei die Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung sowie der Verfahrenskosten nicht angefochten ist. 1.2. Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation ist angesichts der Berufung der Staatsanwaltschaft und den dort gestellten Anträgen nicht gegeben. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil auch zu Lasten des Beschuldigten verschärfen. 1.3. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten (STOHNER, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 82 N 13; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 82 N 10). Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244, E. 1.2.3). 2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1. Ihren Antrag vom 25. April 2023 begründet die Vollzugsbehörde im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte sich der mit strafgerichtlichem Urteil vom 9. Februar 2022 angeordneten Massnahme für junge Erwachsene mittels Flucht entzogen habe, weshalb dieselbe mit Verfügung vom 11. April 2023 aufgehoben und der Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe angeordnet worden sei. Laut Schlussbericht des Massnahmenzentrums B.____ (nachfolgend: MZU) vom 28. November 2022 bestehe ohne unterstützende Massnahmen ein deutliches Risiko für Raubdelikte, wobei der Beschuldigte unverändert über gering ausgeprägte risikosenkende Kontrollfähigkeiten verfüge. Auch seien die Behandlungsaussichten ungünstig und die Erfolgsaussichten einer Therapie unsicher. Doch sei eine Weiterführung der deliktorientierten Therapie nach wie vor klar indiziert. Gemäss Art. 62c Abs. 3 StGB könne vorliegend durch das Gericht an Stelle des Strafvollzugs eine andere Massnahme angeordnet werden, soweit diese geeignet und erforderlich erscheine, der Gefahr weiterer Verbrechen und Vergehen zu begegnen. Der Sachverständige habe sich dahingehend geäussert, dass eine alleinige ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB dem individuellen Störungs- und Risikoprofil des Beschuldigten und seinem derzeitigen wie auch zukünftigen Behandlungsbedarf nicht ausreichend gerecht werde. Sodann habe der Gutachter nach Scheitern der Massnahme gemäss Art. 61 StGB eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB in Betracht gezogen. Somit dränge sich aktuell die Prüfung einer entsprechenden Massnahme auf. Der Beschuldigte würde nach wie vor an einer schweren Persönlichkeitsstörung leiden, welcher die Gefahr der Verübung von weiteren Gewaltdelikten immanent sei. Die beantragte Massnahme würde die Möglichkeit bieten, den Beschuldigten in einer geeigneten Einrichtung entsprechend seiner Diagnose stationär behandeln zu lassen. 2.2. Zur Begründung seines Urteils vom 23. Februar 2024 erwägt das Strafgericht zusammengefasst, dass beim Beschuldigten gemäss den Einschätzungen des Sachverständigen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen, unreifen und emotional instabilen bzw. impulsiven Anteilen vorliege. Sodann bestehe ein schädlicher Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain. Die entsprechenden Beeinträchtigungen in der psychischen, sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit seien als mittelschwer bis schwer einzustufen. Daher sei die Voraussetzung der schweren psychischen Störung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt. Weiter führe der Gutachter aus, dass die überwiegend spontan-impulsiven Gewalthandlungen in erster Linie mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung in einem kausalen Zusammenhang stehen würden. Dass vom Beschuldigten nach wie vor eine Gefahr von Straftaten ausgehe, ergebe sich eindrücklich aus den gegen ihn laufenden Strafuntersuchungen wegen diverser Straftatbestände – unter anderem wegen Vermögensdelikten – welche nach der Flucht aus der Massnahme verübt worden seien. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht bestehe grundsätzlich die Indikation für eine stationäre therapeutische Massnahme, welche jedoch in ihren tatsächlichen Einflussmöglichkeiten nicht überschätzt werden dürfe. Im Ergänzungsgutachten vom 14. August 2023 habe der Sachverständige ausgeführt, dass sich die angezeigte umfassende und langfristig angelegte Behandlungs- und Betreuungsstrategie am ehesten im Rahmen einer Massnahme nach Art. 59 StGB umsetzen lasse. Somit erscheine die entsprechende Massnahme grundsätzlich geeignet, der schweren psychischen Störung und der damit zusammenhängenden Gefahr zu begegnen. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit sei jedoch zu erwägen, dass der Beschuldigte die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von 27 Monaten zwischenzeitlich vollständig verbüsst habe und das Ausfällen einer schuldüberschreitenden Sanktion einer besonderen Rechtfertigung durch das öffentliche Interesse bedürfe. Vorliegend gehe der Gutachter von einem langwierigen therapeutischen Verlauf aus. Ein mehrjähriger schuldüberschiessender Freiheitsentzug lasse sich nur mit der Gefahr schwerwiegender Straftaten – insbesondere gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität – rechtfertigen. Die der Verurteilung zu Grunde liegenden Raubdelikte würden sich am unteren Rand der möglichen Schweregrade bewegen und das Rückfallrisiko habe sich bis anhin lediglich in Bezug auf leichtere Vermögensdelinquenz verwirklicht. Unter diesen Umständen sei die Anordnung einer stationä- ren Massnahme als unverhältnismässiger Eingriff in die persönliche Freiheit zu bewerten, weshalb der Antrag der Vollzugsbehörde abzuweisen sei. 2.3. In ihrer summarischen Berufungsbegründung vom 29. Februar 2024 führt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, der Beschuldigte sei mit Urteil des Strafgerichts vom 9. Februar 2022 des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der unrechtmässigen Aneignung, der mehrfachen Beschimpfung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt worden. Diese Strafe sei zu Gunsten einer Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB aufgeschoben worden. Darüber hinaus habe das Strafgericht im Anschluss an die Massnahme für Junge erwachsene eine ambulante Behandlung angeordnet. Somit habe das Strafgericht selbst eine über das ausgesprochene Strafmass hinausgehende Sanktion als verhältnismässig erachtet. Auch sei bereits mit Gutachten vom 16. November 2020 festgehalten worden, dass alternativ auch eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB angezeigt sei. Der Beschuldigte habe sich der Massnahme für junge Erwachsene mittels Flucht entzogen und habe anschliessend erneut Vermögensdelikte begangen. Nachdem das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) mit Bezug auf das vorliegende Verfahren zunächst einen Haftantrag abgelehnt habe, sei es erneut zu Delikten gekommen, weshalb schliesslich mit weiterem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. November 2023 Sicherheitshaft angeordnet worden sei. Mit Urteil vom 23. Februar 2024 habe das Strafgericht die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB als unverhältnismässig erachtet, weil sich ein schuldüberschiessender Freiheitsentzug nur mit der Gefahr schwerwiegender Straftaten rechtfertigen lasse. Diese Argumentation stehe im Widerspruch zum strafgerichtlichen Urteil vom 9. Februar 2022, worin ebenfalls über das schuldangemessene Strafmass hinausgehende Sanktionen ausgefällt worden seien. Auch sei zu beachten, dass es sich beim Raub, wofür das Strafgericht eine Einsatzstrafe von 16 Monaten ausgefällt habe, um eine Katalogtat gemäss Art. 64 StGB handle, welche auch zu einer Verwahrung führen könne. Der Umstand, dass der Beschuldigte nach der Entlassung aus dem Vollzug und trotz des von ihm angeblich aufgebauten Settings praktisch unverzüglich erneut straffällig geworden sei und anscheinend auch regelmässig Drogen konsumiert habe, sei im vorinstanzlichen Urteil nicht berücksichtigt worden. Auch folge aus den aktenkundigen Berichten, dass das angebliche Setting des Beschuldigten nicht funktioniert habe, weil er sich nicht an Absprachen gehalten habe. Sodann habe der Gutachter vor dem Strafgericht am 22. Februar 2024 nach wie vor ein hohes Rückfallrisiko für gleichartige Delikte bestätigt. Der Beschuldigte sei daher weiterhin dringend behandlungsbedürftig und es könne nicht zugewartet werden, bis sich die Rückfallgefahr für schwerwiegendere Straftaten bewahrheite. Weil die vom 12. November 2023 bis zum 23. Februar 2024 ausgestandene Sicherheitshaft in der stationären Massnahme aufgehen werde, sei es auch nicht erforderlich, diese an weitere Sanktionen anzurechnen oder dem Beschuldigten eine Haftentschädigung zuzusprechen. 2.4. Im Rahmen des Parteivortrags verweist die Staatsanwaltschaft zunächst auf ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren sowie diejenigen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 14. August 2023, seiner Eingabe vom 28. September 2023 und vor den Schranken des Kantonsgerichts. Weiter wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschuldigte sowohl während seiner Flucht als auch nach Entlassung aus dem Vollzug bewiesen habe, dass er weder gewillt noch in der Lage sei, ein deliktfreies Leben zu führen. Er könne sich auch dann nicht an ein ambulantes Setting halten, wenn dieses von ihm selbst ausgestaltet sei. Aufgrund des Suchtmittelkonsums in Verbindung mit der deutlich erkennbaren Persönlichkeitsstörung erscheine er als ein "wandelndes Pulverfass". Eigene Anteile an seinem Fehlverhalten erkenne der Beschuldigte nicht. Er sehe sich in der Rolle des Opfers, womit er auch seine Handlungen zu legitimieren scheine. Wenn der Beschuldigte nicht bereit sei, an sich zu arbeiten, werde er immer wieder in Konfliktsituationen geraten, in deren Rahmen es zu Straftaten kommen könne. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten könne man sich nicht darauf verlassen, dass dabei keine schweren Opferschäden verursacht würden. Dass bislang in Freiheit keine gravierenden Delikte begangen worden seien, führe nicht zu einer Verbesserung der Prognose. Der Beschuldigte könne nach wie vor nicht angemessen mit Konflikten oder Spannungen umgehen, seine Frustrationstoleranz sei weiterhin ausgesprochen tief und er zeige im Alltag deliktrelevantes Verhalten, was bedenklich sei. Bei den Anlasstaten handle es sich nicht um Bagatellen, zumal hierfür eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten ausgesprochen worden sei. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung sowie des Suchtmittelkonsums sei der Beschuldigte nach wie vor behandlungsbedürftig. Auch die Behandlungsfähigkeit sei angesichts des jungen Alters nicht ausgeschlossen. Die Behandlungswilligkeit zu erarbeiten, sei ein Teil des Auftrags der therapeutischen Massnahme. Diese Intervention sei angesichts der drohenden Delikte mit schweren Opferschäden erforderlich und sie erscheine trotz Verbüssung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe verhältnismässig. Mit E-Mail vom 19. Juni 2024 habe die Beiständin dem Kantonsgericht mitgeteilt, dass die Lebensumstände des Beschuldigten derzeit schwierig seien, da er keine Arbeit habe und auch über keinen festen Wohnsitz verfüge. Seine einzige Struktur seien seine täglichen Besuche bei der Anlaufstelle «D.____» in Z.____, wo er Unterstützung für seine täglichen Bedürfnisse erhalte. Familiäre Bindungen oder regelmässige Kontakte zu Freunden seien nicht bekannt. Demzufolge sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte obdachlos sei und sich täglich nur deshalb bei der Anlaufstelle melde, weil dies in seinem Interesse sei. Ein anderweitiges Netz, wie es laut seinen Depositionen in der erstinstanzlichen Verhandlung hätte aufgebaut werden sollen, sowie eine tatsächliche Struktur, seien offenbar nicht vorhanden. Auch scheine von der Absicht, sich vom alten Umfeld zu distanzieren, eine Wohnmöglichkeit sowie eine Arbeit zu finden, nicht mehr die Rede zu sein. Aus den Angaben der Beiständin lasse sich nicht entnehmen, dass der Beschuldigte gewillt oder in der Lage wäre, sich an ein ambulantes Setting zu halten. Die vom Gutachter beschriebene Gefahr von Delikten mit schweren Opferschäden sei daher vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung sowie dem Suchtmittelkonsum weiterhin gross, weshalb sich die Anordnung einer stationären Massnahme als erforderlich und verhältnismässig erweise. 2.5. Der amtliche Verteidiger macht vor den Schranken des Kantonsgerichts im Wesentlichen geltend, dass die psychische Störung als Voraussetzung einer Massnahme nach Art. 59 StGB klar festgestellt sein müsse. Der blosse Verdacht auf einen abnormen Zustand, eine undifferenzierte Diagnostik oder Symptome ohne genaue Abklärung der Ursache würden hier nicht ausreichen. Auch weise die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung nicht immer die für eine stationäre Massnahme erforderliche Schwere auf. Vorliegend führe der Sachverständige in seinem Gutachten vom 16. November 2020 aus, dass der Beschuldigte Merkmale einer Persönlichkeitsstörung aufweise. Auch sei die Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt nicht ausgeschlossen gewesen. Eine präzise Diagnose liege nicht vor, und der Sachverständige spreche lediglich von einer Persönlichkeitsakzentuierung. Daraus könne nicht auf die erforderliche schwere psychische Störung geschlossen werden. Weiter sei hervorzuheben, dass der Beschuldigte in Haft trotz des Angriffes eines Mithäftlings nicht mit Gewalt reagiert habe. Damit werde ersichtlich, dass es hinsichtlich des Gefahrenpotentials zu einer Nachreifung gekommen sei. Schliesslich seien die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme zweifelhaft, weil die Motivation und Therapiewilligkeit fehlen würden. Ein engmaschiges, ambulantes Setting sei bereits aufgegleist, die vom Gutachten angenommene Gefährlichkeit habe sich in Freiheit nicht verwirklicht und der Beschuldigte habe die Freiheitsstrafe vollumfänglich verbüsst. Vor diesem Hintergrund erweise sich eine stationäre Behandlung weder als erforderlich noch als verhältnismässig. Auch wenn die Verurteilung betreffend die Anlasstaten rechtskräftig sei, müsse darauf hingewiesen werden, dass die jeweiligen Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts unzutreffend seien. Der Beschuldigte sei wohl bedauerlicherweise erneut straffällig geworden, doch handle es sich hier um geringfügige Vermögensdelikte ohne Gewalt gegen Leib und Leben, welche als klassische Beschaffungskriminalität zu betrachten seien. Es liege nachweislich kein einziges schweres Delikt vor, welches einen derart massiven Eingriff in die persönliche Freiheit rechtfertigen könne. Der Gutachter entwickle die These des Risikos schwerer Gewaltdelikte, doch stütze sich dies nicht auf die Akten. Hier zeige sich vielmehr eine degressive Entwicklung. Das Aufbrechen von "Selecta-Automaten" dürfe letztlich nicht de facto zu einer Verwahrung führen. Es bedürfe eines Risikos von neuen schweren Delikten und es sei aus juristischer Sicht zu prüfen, inwiefern sich die Delinquenz entwickelt habe. Soweit über den aktuellen Suchtmittelkonsum des Beschuldigten nichts bekannt sei, müsse man im Zweifel davon ausgehen, dass dieser nicht mehr vorliege. In Bezug auf die Frage der Verhältnismässigkeit könne auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es gehe nicht an, dass man Randständige mit einem schwachen Psychoprofil einfach wegsperre. 3. Beweisantrag des Beschuldigten 3.1. Der amtliche Verteidiger stellt vor den Schranken des Kantonsgerichts den Beweisantrag, es seien die Akten des strafgerichtlichen Verfahrens 300 23 267 betreffend E.____ beizuziehen. Daraus gehe hervor, dass der Beschuldigte im Strafvollzug von ersterem angegriffen worden sei und sich dabei lediglich passiv verhalten habe. Dies zeuge von einer günstigen Entwicklung im Zusammenhang mit der Selbstkontrolle, was in Bezug auf die Prognose künftiger Gewaltanwendung positiv zu werten sei. Diesbezüglich ist zu erwägen, dass sich in den an das Kantonsgericht überwiesenen Akten das Dossier MU1 23 1570 befindet, welches das Untersuchungsverfahren in Sachen E.____ sowie den vom amtlichen Verteidiger angerufenen Vorfall im Untersuchungsgefängnis Y.____ vom 19. März 2023 dokumentiert. Daher erscheint der Beizug weiterer Akten aus dem Hauptverfahren 300 23 267 nicht erforderlich, weshalb der Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen ist, soweit er sich auf Aktenstücke bezieht, die dem Kantonsgericht nicht bereits vorliegen. 3.2. In den vorgenannten Akten (MU1 23 1570) findet sich ein Rapport der Polizei Basel- Landschaft vom 31. März 2023, dem ein Auszug aus der Videoüberwachung des Gefängnisses Y.____ beiliegt. Hieraus ist ersichtlich, dass der Beschuldigte von E.____ am Kragen gepackt und in eine Gefängniszelle gezogen wird. Unmittelbar darauf treten zwei grosse und kräftig gebaute Mitinsassen auf den Gang, von welchen einer die Gefängniszelle ebenfalls betritt, E.____ aus der Zelle schiebt und diesem den Weg zurück zum Beschuldigten versperrt. Kurze Zeit später erscheint das Gefängnispersonal. Der Vorfall ereignete sich somit in einem hoch gesicherten sowie kontrollierten Setting und eine Eskalation der Situation wurde sofort durch die Anwesenheit und das Eingreifen weiterer Gefängnisinsassen unterbunden. Somit kann daraus entgegen der Auffassung des amtlichen Verteidigers nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte auf die Anwendung von Gewalt verzichtet hätte, wenn sich dieser tätliche Angriff unter anderen Umständen abgespielt hätte. 4. Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme 4.1. Massnahmen werden nach der Konzeption des StGB neben Freiheitsstrafen angeordnet. Das Gericht hat bei einem Massnahmebedürftigen, der schuldhaft delinquiert hat, sowohl die schuldangemessene Strafe als auch die sachlich gebotene therapeutische Massnahme anzuordnen (Art. 57 Abs. 1 StGB). Eine ambulante Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 63 StGB ist im Unterschied zur Strafe zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und von der Erfolgsaussicht der Massnahme ab (vgl. Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Massnahme wird ohne Rücksicht auf Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe angeordnet. Massgebend sind der Geisteszustand des Täters und die Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten. Stellt sich eine in Freiheit oder während des Strafvollzugs angeordnete ambulante Therapie als aussichtslos heraus, kann das Gericht nach deren Aufhebung gestützt auf Art. 63b Abs. 5 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen. Das Bundesgericht erachtet eine Umwandlung einer gescheiterten ambulanten Behandlung in eine stationäre Massnahme gestützt auf Art. 63b Abs. 5 StGB auch nach vollständiger Strafverbüssung als zulässig. Die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme nach Verbüssung der Freiheitsstrafe stellt einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen dar. Eine solche Umwandlung ist daher nur in klaren Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit zulässig. Eine klare Ausnahmesituation ist etwa anzunehmen, wenn ein entlassener Straftäter nach dem Scheitern der Therapie die öffentliche Sicherheit in schwerer Weise gefährden würde und nur eine langfristige stationäre Behandlung die Rückfallgefahr vermindern könnte. Im Rahmen einer späteren Abänderung einer Massnahme ist auch Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) zu berücksichtigen. In materieller Hinsicht bedarf es demnach insbesondere einer inhaltlichen Verknüpfung zwischen der Verurteilung und dem Freiheitsentzug im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK. Die spätere Sanktion muss daher vom ursprünglichen Zweck der Verurteilung inhaltlich noch getragen sein. Unter Umständen lässt sich eine spätere Massnahmeanordnung auch auf Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK (Freiheitsentzug bei psychisch Kranken) abstützen (BGer Urteil 6B_68/2016 vom 28. November 2016, E. 2, m.w.H.). 4.2. Das Gericht hat sich bei seinem Entscheid über die nachträgliche Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (BGer Urteil 6B_68/2016 vom 28. November 2016, E. 3, m.w.H.). Das Gericht ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Gutachters gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt (Art. 10 Abs. 2 StPO), darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Ob und welche Massnahme anzuordnen ist, hat auf der Grundlage des Gutachtens das Gericht zu bestimmen (BGer 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018, E. 2.1.2; m.w.H.). 4.3. Mit Entscheid der Vollzugsbehörde vom 11. April 2023 wurde die mit strafgerichtlichem Urteil vom 9. Februar 2022 angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 61 StGB gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB wegen Fehlens einer geeigneten Institution per sofort aufgehoben und die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 27 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Haft sowie der Dauer des Massnahmenvollzugs für vollziehbar erklärt. Die mit vorgenanntem Urteil des Strafgerichts ebenfalls angeordnete ambulante psychotherapeutische Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB hat demgegenüber nach wie vor Bestand. Die Vollzugsbehörde stellte am 25. April 2023 beim Strafgericht den Antrag, es sei für den Beschuldigten gestützt auf Art. 62c Abs. 3 StGB anstelle des Vollzugs der Freiheitsstrafe eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen. Zumal der Beschuldigte die Freiheitsstrafe mittlerweile vollständig verbüsst hat, sich in Freiheit befindet und eine ambulante Massnahme rechtskräftig angeordnet ist, sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen, welche für die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme gelten, zu beurteilen. Es ist mithin zu prüfen, ob dem Risiko erneuter Delinquenz auch im Rahmen eines – bereits rechtskräftig angeordneten – ambulanten Settings hinreichend begegnet werden kann, oder ob das konkrete Gefahrenpotential und die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten eine stationäre Behandlung erfordern, welche sich angesichts der drohenden Delikte auch nach Verbüssung der Freiheitsstrafe als verhältnismässig erweist. 5. Ausführungen des Sachverständigen 5.1. Im Rahmen des Verfahrens 300 21 290 erstattete der Sachverständige am 16. November 2020 ein Gutachten betreffend den Beschuldigten (vgl. act. 443 ff. der Akten des Vorverfahrens MU1 20 189 etc.). Darin kommt der Sachverständige zusammengefasst zum Ergeb- nis, dass beim Beschuldigten in diagnostischer Hinsicht zweifelsfrei von einer erheblich gestörten Persönlichkeitsentwicklung ausgegangen werden könne, die zu einem lebensgeschichtlich überdauernden Muster von Fehlangepasstheit und Dysfunktionalität in verschiedenen Persönlichkeits- und Verhaltensbereichen geführt habe. Bei der aktuellen gutachterlichen Untersuchung sowie der Analyse seiner Lebensführung in den letzten Jahren hätten sich klinische Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung ergeben. Die Eingangskriterien für das Vorliegen einer entsprechenden Störung seien vollständig erfüllt, wobei sich Merkmale verschiedener Störungsbilder gemäss ICD-10 finden würden, ohne dass jedoch eine spezifische Unterform eindeutig vorherrsche. Das vorliegende komplexe Störungsbild könne zusammengefasst klassifiziert werden als kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen, unreifen und emotional instabilen / impulsiven Anteilen (lCD-10 F61.0) sowie einigen psychopathischen Zügen, deren Schweregrad mindestens mittelschwer bis schwer einzustufen sei. Anamnetisch sei ausserdem ein schädlicher Gebrauch von Alkohol, Cannabis, Kokain u.a. psychotropen Substanzen (F19.1), gegenwärtig unter beschützenden Bedingungen abstinent, zu diagnostizieren. In prognostischer Hinsicht müsse allein nach klinisch-forensischer Einschätzung beim Beschuldigten angesichts seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung von einer hohen Wiederholungswahrscheinlichkeit von spontan-impulsiven Gewalthandlungen (Drohung, Beschimpfung, Angriff, Tätlichkeiten, Körperverletzung, Raub, Sachbeschädigung o.ä.) wie auch von anderen Straftaten im Spektrum seiner früheren Eigentums- und Betäubungsmitteldelinquenz ausgegangen werden, wobei sich dieses Risiko unter instabilen und unstrukturierten zukünftigen Lebensbedingungen und bei fehlender forensisch-psychiatrischer Nachsorge sowie unzureichender sozialpsychiatrischer Betreuung noch erhöhen würde. Das bestehende Risiko erneuter Gewalthandlungen sei zusätzlich mittels der deliktspezifischen Prognoseinstrumente einzuschätzen. Bei Anwendung des HCR-20 würden sich 29 von maximal 40 möglichen Risikopunkten ergeben, was auf ein relativ hohes Risiko erneuter (in erster Linie spontan-impulsiver) Gewalthandlungen hindeute. Mit einem Summenwert von +26 falle der Beschuldigte gemäss den Auswertungsrichtlinien des VRAG in die zweithöchste Risikokategorie 8 mit einer einschlägigen Rückfallwahrscheinlichkeit (erneute Anklage wegen eines Gewaltdelikts) von 76% nach 7 Jahren und 82% nach 10 Jahren, womit auch die klinisch-forensische Einschätzung bestätigt werde, dass bei ihm eine persönlichkeitsgebundene Disposition zur Begehung von Gewaltdelikten im Sinne der bisherigen Delinquenz bestehe. Anhaltspunkte für eine Tendenz zur Progression in Richtung noch gravierenderer Gewaltstraftaten mit schweren Opferschäden hätten sich indessen weder bei der Analyse der bisherigen Kriminalitätsentwicklung noch bei der aktuellen gutachterlichen Untersuchung feststellen lassen. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen, überwiegend spontan-impulsiven (bzw. im Kontext einer situativen Konflikteskalation teilweise auch reaktiven) Gewalthandlungen hätten in erster Linie mit der bei ihm diagnostizierten Persönlichkeitsstörung in einem kausalen Zusammenhang gestanden. Aufgrund der fortbestehenden persönlichkeitsgebundenen Risikovariablen bestehe auch zukünftig ein hohes Risiko für einschlägige Wiederholungstaten in Form von sowohl verbalen als auch physischen Gewalthandlungen (Drohungen, Beschimpfungen, Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Raubdelikten, Sachbeschädigungen u.a.). Dieses Risiko werde durch ungünstige situative Variablen (z.B. instabile, unstrukturierte und sozial desintegrierte Lebensumstände, fehlende oder ineffiziente psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung, unzureichende Betreuungs- und Kontrollinstanzen u.a.) zusätzlich erhöht. Die Persönlichkeitsstörung wie auch die Neigung zum Substanzkonsum könnten grundsätzlich mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungsverfahren – ergänzt um sozialpsychiatrisch unterstützende und betreuende Massnahmen – gebessert, zumindest aber in den fremdgefährdenden Auswirkungen abgemildert werden, wodurch sich die Gefahr neuerlicher störungsbedingter Straftaten reduzieren lasse. Im Anschluss an die vom Juli 2015 bis August 2019 gerichtlich angeordnete jugendstrafrechtliche Schutzmassnahme (Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes [JStG; SR 311.1] sowie ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG) sei keine ambulante Weiterbetreuung (mit Risiko- Monitoring und Risiko-Management) erfolgt und der Beschuldigte sei sich selbst überlassen geblieben. Er habe sich im Verlauf dieser früheren Massnahme als grundsätzlich therapie- und massnahmenfähig erwiesen und auch eine gewisse Nachreifung sowie einen Lehrabschluss (Landschaftsgärtner) erreichen können. Dieses Behandlungsergebnis habe sich jedoch ohne ambulante therapeutische Nachsorge und ohne einen unterstützenden Betreuungsrahmen nicht stabil aufrechterhalten lassen. Aus gutachterlicher Sicht bestehe insofern ein Nachbesserungsbedarf, wobei in einer ersten Phase in jedem Fall noch einmal ein stationäres Behandlungssetting (zwecks weiterer Verbesserung von Störungseinsicht, Behandlungs- und Veränderungsmotivation und Therapieadhärenz) notwendig erscheine. Aufgrund des noch relativ jungen Alters könnten durchaus noch weitere Nachreifungs- und Veränderungspotenziale angenommen werden können, weshalb ein erneuter Behandlungsversuch – zunächst im stationären Rahmen und anschliessend noch für einen längeren (mehrjährigen) Zeitraum im ambulanten Setting – nicht von vornherein aussichtslos, sondern durchaus erfolgversprechend erscheine. Aus forensischpsychiatrischer Sicht bestehe zwar grundsätzlich die Indikation für eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB, eine solche sei aber erst dann ernsthaft in Betracht zu ziehen und erneut zu prüfen, falls sich alle anderen (weniger in die Freiheitsrechte eingreifenden) Behandlungs- und Betreuungsmassnahmen im Verlauf als nicht durchführbar oder als unzureichend deliktprotektiv erweisen würden. Unter den gegebenen Umständen erscheine aus gutachterlicher Sicht die Anordnung der Kombination einer stationären Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB und einer (anschliessend zu vollziehenden) ambulanten therapeutischen Massnahme nach Art. 63 StGB am ehesten als zweckmässig und wahrscheinlich auch erfolgversprechend durchführbar. Nach der bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme in einen zuvor erprobten und als geeignet beurteilten sozialen Empfangsraum sollte die Einhaltung des bis dahin etablierten ambulanten Behandlungs- und Betreuungsrahmens verpflichtend zur Auflage gemacht und zusätzlich durch eine ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB gesichert werden, damit die therapeutische Behandlung sowie das einzelfallbezogene Risiko-Monitoring und Risiko-Management gewährleistet bleiben würden. Eine alleinige Weisung zur ambulanten Therapie (ohne weitere flankierende Betreuungsmassnahmen) oder auch eine lediglich ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB (unter Verzicht auf die empfohlene vorgängige stationäre Behandlungsphase) werde dem individuellen Störungsund Risikoprofil des Beschuldigten und seinem derzeitigen wie auch zukünftigen Behandlungsund Betreuungsbedarf nicht ausreichend gerecht, weshalb dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus gutachterlicher Sicht nicht empfohlen werden könne. 5.2. Im Verfahren 360 23 19 erstattete der Sachverständige am 14. August 2023 ein Ergänzungsgutachten (act. A 13 ff.), worin ausgeführt wird, dass im Rahmen eines erneuten Explorationsgesprächs mit dem Beschuldigten verschiedene Therapiemodelle diskutiert worden seien (Modell des Beschuldigten ohne institutionelle Einbindung und verpflichtende Therapie, mit Unterstützung durch die "F.____" in X.____ und freiwilligen Gesprächen mit einem Seelsorger; ambulante therapeutische Massnahme mit verpflichtender Mitwirkung, Abstinenzkontrollen und regelmässigen Kontakten zur Bewährungshilfe; stationäre therapeutische Massnahme mit gestuften Lockerungs- und Belastungserprobungen, anschliessendem Wohn- und Arbeitsexternat sowie ambulanter forensisch-psychiatrischer Nachsorge). Der Beschuldigte habe die Bereitschaft signalisiert, an einer ambulanten Therapie mit Bewährungshilfe mitzuwirken, während er eine stationäre Unterbringung nicht akzeptieren würde. In diagnostischer Hinsicht hätten sich unter Berücksichtigung des weiteren Vollzugs- und Therapieverlaufs sowie der sechsmonatigen Flucht aus dem MZU keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben, so dass die Diagnosen gemäss Gutachten vom 16. November 2020 grundsätzlich bestätigt werden könnten. Aus heutiger gutachterlicher Sicht seien an dieser Einschätzung lediglich einige geringfügige Modifikationen anzubringen. Zum einen scheine es durch die Interventionen im Rahmen der angeordneten Massnahme zu einer gewissen Nachreifung des Beschuldigten gekommen zu sein, so dass einige noch fortbestehende unreife Anteile in seiner Persönlichkeit nicht mehr das Gewicht eines eigenen Störungsanteils im Rahmen seiner Persönlichkeitsstörung aufweisen würden, sondern allenfalls noch als eine unreife Persönlichkeitsakzentuierung (ohne Störungscharakter) beschrieben werden könnten. Zum anderen sei nach nochmaliger gutachterlicher Evaluation der seit frühester Kindheit tiefgreifend gestörten Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten die Überlegung angebracht, dass seine frühe Bindungsstörung mit emotionaler Mangeldynamik (frühe Trennung von den unbekannt gebliebenen leiblichen Eltern in Marokko, erste Lebensmonate unter unklaren Bedingungen in einem Kinderheim verbracht, mit sechs Monaten von einem Schweizer Ehepaar adoptiert, d.h. von Beginn an inkonstante bzw. wechselnde elterliche Bezugspersonen u.a.) wie auch seine Erfahrungen des sexuellen Missbrauchs durch eine Vertrauensperson im Primarschulalter sowie die daraus resultierenden persönlichkeitsstrukturellen Defizite und die gestörte lch- und Identitätsentwicklung als mehrfache frühe Traumatisierung aufgefasst werden könne, so dass differenzialdiagnostisch auch die Klassifizierung der Persönlichkeits-, Beziehungs- und Verhaltensproblematik als komplexe posttraumatische Belastungsstörung diskutiert werden könne. Im Ergebnis seien folgende Diagnosen zu stellen: Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend dissozialen und zusätzlichen narzisstischen und emotional instabilen / impulsiven Anteilen (F61.0) sowie einigen psychopathischen Zügen; Differentialdiagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (gemäss ICD-11) vom Ausmass einer lebensgeschichtlich überdauernden Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend dissozialen Anteilen; Neigung zum schädlichen Gebrauch von Alkohol, Tabak, Cannabis, Kokain, Benzodiazepinen u.a. psychotropen Substanzen (F19.1) ohne sicheren Nachweis eines Abhängigkeitssyndroms. Da sich auch in prognostischer Hinsicht keine grundsätzlich neuen Gesichtspunkte ergeben hätten, könne bezüglich der Risikoeinschätzung – bei lediglich geringfügig modifizierter diagnostischer Einschätzung – ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen im Gutachten vom 16. November 2020 verwiesen werden. Unter Berücksichtigung dieser weiteren Entwicklung – mit mutmasslich rascher Strafrückfälligkeit nach der abgebrochenen Mass- nahme, relativ hoher Tatfrequenz im Verlauf der sechsmonatigen Flucht, neuerlichem allgemeinen Sozialversagen und (gemäss seinen eigenen Angaben) fortgesetztem Konsum von Kokain und nicht ärztlich verordneten Beruhigungsmitteln (Xanax) sowie eventuell weiteren psychotropen Substanzen – müsse auch aus heutiger gutachterlicher Sicht von einem fortbestehenden hohen Kriminalitätsrisiko sowohl bezüglich neuerlicher verbaler (beschimpfender, beleidigender, drohender und nötigender) als auch physischer Gewalthandlungen und anderer fremdschädigender Verhaltensweisen im Spektrum der bisherigen Delinquenz (z.B. Raub, Tätlichkeit, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Einbruch, Diebstahl u.a.), aber auch bezüglich einschlägiger Betäubungsmitteldelikte ausgegangen werden. Die aktualisierte forensisch-psychiatrische Risikoeinschätzung sei bezüglich des Risikos von Gewaltstraftaten noch einmal mittels der deliktspezifischen Prognoseinstrumente HCR-20 und VRAG überprüft worden, wobei sich in beiden Prognoseverfahren keine wesentlichen prognoseverbessernden Tendenzen abbilden würden, was auf ein fortbestehendes hohes Risiko erneuter Gewalthandlungen hindeute. Eine Tendenz zur Progression in Richtung noch gravierenderer Gewaltstraftaten mit schweren Opferschäden zeichne sich allerdings weder bei der Analyse der bisherigen Kriminalitätsentwicklung (auch unter Berücksichtigung der während der Flucht mutmasslich begangenen neuen Delikte) noch bei der aktuellen gutachterlichen Nachuntersuchung ab. Zum Zeitpunkt der letzten Begutachtung sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB als wenig zweckmässig eingeschätzt worden, doch sei ihre erneute Prüfung für den Fall vorbehalten worden, dass sich alle anderen Behandlungs- und Betreuungsmassnahmen im Verlauf als nicht durchführbar oder als unzureichend deliktprotektiv erweisen sollten. Dieser Fall sei in der Folge tatsächlich eingetreten. Die Massnahme gemäss Art. 61 StGB müsse nach der Flucht des Beschuldigten und seiner anschliessenden Delinquenz als gescheitert und nicht erfolgsversprechend durchführbar angesehen werden. Aus gutachterlicher Sicht bestehe zweifellos die Indikation für eine umfassende und langfristig angelegte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungs- und Betreuungsstrategie, mit dem Ziel, zunächst einen sicheren, klaren und hochstrukturierten Behandlungsrahmen zu schaffen und aufrechtzuerhalten. In diesem Setting sei der Neigung zum Beziehungsabbruch und zur Entweichung Grenzen zu setzen, eventuell eine geeignete und effiziente Medikation in Bezug auf die emotionale Instabilität und Impulsivität zu etablieren, die Störungseinsicht und Behandlungsmotivation zu verbessern und ein tragfähiges therapeutisches Arbeitsbündnis mit dem Beschuldigten herzustellen. Auf dieser Grundlage seien dann im weiteren Behandlungsverlauf die wichtigsten risikorelevanten Störungsbereiche in seiner Persönlichkeit therapeutisch zu beeinflussen, nach Möglichkeit ihm längerfristig zu einem höheren Struktur-, Funktions- und Anpassungsniveau zu verhelfen sowie seine allgemeine psychosoziale Situation mit Hilfe ergänzender sozialpsychiatrisch-rehabilitativer, unterstützender und betreuender Massnahmen nachhaltig zu verbessern. Rückblickend müsse konstatiert werden, dass der Beschuldigte mit einem unzureichend strukturierten und zu wenig verbindlichen, auf Freiwilligkeit basierenden oder lediglich ambulanten Behandlungs- und Betreuungssetting ganz eindeutig überfordert sei. Als Schlussfolgerung ergebe sich hieraus, dass die angezeigte langfristige Behandlungsstrategie, um die Dynamik selbst- und fremdschädigenden Verhaltens zumindest einzugrenzen und dem Beschuldigten reifere sowie sozial adäquatere Verhaltensalternativen zu eröffnen, ganz offensichtlich nicht mit einer Massnahme für junge Erwachsene und auch nicht in einem lediglich ambulanten Rahmen erfolgversprechend umgesetzt werden könne. Vielmehr bedürfe es hierfür einer spezialisierten forensisch-psychiatrischen Einrichtung (mit traumatherapeutischer und suchttherapeutischer Zusatzkompetenz) mit klaren Regeln, engmaschiger professioneller Betreuung, gezielten therapeutischen Antworten und einem verständnisvollen und flexiblen Umgang mit den scheinbar widersprüchlichen Emotionen und ambivalenten Beziehungswünschen des Beschuldigten, aber auch mit klarer Grenzsetzung gegenüber dem Ausagieren destruktiver (selbst- und fremdschädigender) Impulse, ohne jedoch (nach Möglichkeit) die therapeutische Beziehung mit ihm abzubrechen. Nach heutiger gutachterlicher Einschätzung sei die angezeigte umfassende und langfristig anzulegende Behandlungs- und Betreuungsstrategie am ehesten im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB umsetzbar. Diese könne aus forensisch-psychiatrischer Sicht als durchaus geeignet und zweckmässig beurteilt werden, auch wenn ihre tatsächlichen Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht sicher bzw. eher zurückhaltend einzuschätzen seien. Eine lediglich ambulante Massnahme nach 63 StGB müsse demgegenüber beim heutigen gutachterlichen Erkenntnisstand in jedem Fall als unzureichend und kaum erfolgversprechend durchführbar eingeschätzt werden und könne deshalb aus gutachterlicher Sicht nicht empfohlen werden. 5.3. Mit Eingabe vom 28. September 2023 reichte der Sachverständige im vorinstanzlichen Verfahren Antworten zu Ergänzungsfragen der Vollzugsbehörde und der Verteidigung ein (act. A 139 ff.). Diese enthalten zusammengefasst die Folgenden gutachterlichen Ausführungen: Für die Durchführung der Massnahme komme sowohl eine forensisch-psychiatrische Klinik (sofern diese sich nicht ganz auf die Behandlung schizophrener oder anderer psychotischer Erkrankungen spezialisiert habe) als auch ein Massnahmenzentrum mit entsprechenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungsangeboten in Betracht. In Bezug auf die Dauer und Notwendigkeit eines geschlossenen Behandlungsrahmens habe sich das Gutachten nicht geäussert, weil diese Frage zum Begutachtungszeitpunkt nicht abschliessend habe beantwortet werden können. Sie sei zu gegebener Zeit von der Vollzugsbehörde auf Empfehlung der vollzugs- und behandlungsverantwortlichen Person der Einrichtung zu beurteilten und zu entscheiden. Gleiches gelte für den Entscheid über die indizierten und vertretbaren Lockerungsschritte. Die in den Gutachten angesprochene "gewisse Nachreifung" des Beschuldigten umfasse nicht die entscheidenden delikt- und risikorelevanten Störungsbereiche in der Persönlichkeit (d.h. die vorwiegend dissozialen sowie zusätzlichen narzisstischen und emotional instabilen / impulsiven Anteile) und stelle insofern keinen Entwicklungsschritt dar, welcher als Beleg für eine prognoserelevante Besserung der Persönlichkeitsstörung und deshalb für einen aktuell geringeren Therapie- und Veränderungsbedarf herangezogen werden könnte. Im Rahmen der differenzialdiagnostischen Überlegungen sei auf die Möglichkeit einer posttraumatischen Belastungsstörung hingewiesen worden. Weil die betreffende Störungskategorie jedoch in der derzeit noch gültigen ICD-10 nicht enthalten sei und auch nicht sämtliche diagnostischen Kriterien erfüllt seien, erscheine aus gutachterlicher Sicht die Klassifizierung als kombinierte Persönlichkeitsstörung zutreffender, weshalb sie weiterhin als psychiatrische Hauptdiagnose genannt werde. Die Flucht aus dem Vollzug der Massnahme für junge Erwachsene sei im Gutachten nicht als Argument für einen gescheiterten Therapieverlauf herangezogen worden. Vielmehr habe der Sachverständige festgestellt, dass die Massnahme aufgrund der Flucht habe abgebrochen werden müssen, eine Fortführung derselben angesichts der neuerlichen Strafta- ten sowie der Mitteilung des MZU nicht mehr aussichtsreich erscheine, weshalb die Massnahme von der Vollzugsbehörde aufgehoben worden sei. Im Verlauf einer stationären Behandlung persönlichkeitsgestörter Personen komme es immer wieder zu therapeutischen Krisen, Rückschlägen und Zwischenfällen, was mit der betreffenden Person therapeutisch zu bearbeiten sei. Dies setzte allerdings voraus, dass die Person tatsächlich anwesend sei und sich an den Behandlungsvertrag halte, was im Fall des Beschuldigten über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht der Fall gewesen sei. 5.4. Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 22. und 23. Februar 2024 wurde der Sachverständige befragt (act. S 305 ff.). Er bestätigte die diagnostischen Einschätzungen vom November 2020. Bezüglich der Rückfallgefahr hätten sich keine neuen, wesentlichen Gesichtspunkte ergeben. Die Persönlichkeits- und Beziehungspathologie bestehe im Kern fort und es sei von einem hohen Risiko neuer Delikte im bisherigen Spektrum auszugehen. Beim Beschuldigten liege eine ausreichende Massnahmenfähigkeit vor. Die Grundvoraussetzung sei ein gut strukturierter Behandlungsrahmen. Es werde eine intensive Einzeltherapie notwendig sein und es müsse von einem langwierigen therapeutischen Verlauf ausgegangen werden. Die schwere psychische Störung sei hinreichend deutlich geworden und sie stehe mit allen Taten in einem Zusammenhang. Der Beschuldigte weise eine niedrige Hemmschwelle hinsichtlich des Ausagierens situativer Aggressivität auf und es könnten auch deutlich schwerere Gewaltstraftaten vorkommen. Das Potential zu einer ungünstigen Entwicklung sei klar gegeben. Der Beschuldigte präsentiere dem Gericht ein Konzept, in welchem vor allem andere zuständig seien. Hier sei nur wenig Entwicklung und selbstkritische Einschätzung erkennbar. Das Gewaltpotential gründe in den ersten Lebensjahren des Beschuldigten. Ihm würden die Quellen der inneren Beruhigung fehlen und er neige aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung dazu, in eine ganz archaische Wut hineinzukommen. Es sei eine ungünstige Voraussetzung, dass er diese Wut nicht angemessen zügeln könne. Dass es bis anhin nicht zu schlimmeren Delikten gekommen sei, sei glücklichen Umständen geschuldet. Im Vergleich mit anderen Personen bestehe beim Beschuldigten ein hohes Risiko von Gewaltstraftaten. 5.5. Vor den Schranken des Kantonsgerichts wurde der Sachverständige erneut befragt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 21. Mai 2024, S. 3 ff.; Verhandlungsprotokoll vom 1. Juli 2024, S. 3 ff.). Zunächst verwies er im Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren. Die Gründe für die Empfehlung einer stationären Massnahme seien zu bestätigen. Weiter führte er zusammengefasst aus, dass es sich beim Beschuldigten um eine schwer gestörte Persönlichkeit vor dem Hintergrund einer tiefgreifend gestörten Persönlichkeitsentwicklung handle. Es habe sich ein komplexes Störungsbild herausgebildet mit strukturellen und funktionellen Defiziten. Betroffen sei die Fähigkeit zur angemessenen Selbstwertund Emotionsregulation sowie zur angemessenen Affekt-, Impuls- und Verhaltenskontrolle allgemein. Es bestehe eine Schwäche im Bereich des Hemmungsvermögens und im Verhalten nach sozialen Werten, Normen und Regeln. Es würden Einschränkungen in der Empathiefähigkeit sowie der Konflikt- und Beziehungsfähigkeit vorliegen. All diese Störungsbereiche zusammen würden die Matrix bilden, woraus aus psychiatrischer Erfahrung Gewalttätigkeiten in sowohl verbaler als auch physischer Form hervorgehen könnten. Der Beschuldigte sei ein Persön- lichkeitstäter und kein Situationstäter. Er trage in sich ein hohes Potential, in bestimmten Stress-, Konflikt- oder Belastungssituationen und im Rahmen einer Konfrontation sein Verhalten nicht mehr angemessen steuern zu können. Je nach den konkreten Tatumständen könne die Schwäche im Hemmungsvermögen lehr leicht dazu führen, dass auch wesentlich gravierendere Gewalttätigkeiten mit schweren Opferschäden resultieren würden. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Beschuldigte eine Form der Sicherung in seiner Persönlichkeit eingebaut hätte, die ihn davon abhalten würde, in einer noch weiter eskalierenden Konfliktsituation – auch abhängig vom Verhalten der jeweiligen Opfer und vom Grad der Intoxikation mit psychotropen Substanzen – ein grösseres Risiko zu schaffen. Zur Reduktion dieses Risikos müsse eine sehr tiefgehende multimodale psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in einem strukturierten Setting in einem institutionellen Rahmen erfolgen. Hier sei mindestens in einer ersten Phase eine stationäre psychiatrische Behandlung erforderlich. Der soziale Empfangsraum, die Tagesstruktur sowie eine noch längere Zeit fortzuführende ambulante Therapie müssten vorbereitet sein, damit der Beschuldigte nicht völlig sich selbst überlassen bleibe. Ansonsten komme es zu einer Überforderung, wobei mit Delikten im Spektrum der bisherigen Delinquenz aber auch mit einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit von schwereren Gewalttaten zu rechnen sei. Das verhaltensregulierende "Über-Ich" als Gewissensinstanz, welches den Beschuldigten von Delikten abhalten würde, sei derart unterentwickelt, dass ihn ambulante Massnahmen derzeit nicht davon abhalten könnten. In den tatsächlichen Handlungen sei hinsichtlich der Schwere der Delikte eine Tendenz zur Progression nicht erkennbar, eine solche sei aber aufgrund der komplexen Selbst- und Beziehungspathologie strukturell angelegt. Es bestehe keine Gewähr dafür, dass eine Eskalation in künftigen Deliktsszenarien verhindert werde. Vielmehr sei es aufgrund der persönlichkeitsgebundenen Disposition eher Wahrscheinlich, dass kein Rückzug stattfinden werde, wenn das Machtmittel der Drohung zur Zielerreichung nicht genüge, sondern dass weitergehende Mittel eingesetzt würden, bis eine narzisstische Befriedigung bzw. ein Erfolg in der pathologischen Struktur und Tatmotivation erreicht seien. Der Beschuldigte habe keine Fähigkeit, die Unterlegenheit in einem Konflikt anzuerkennen und von sich aus den Rückzug anzutreten. Somit sei der Ausgang primär von den Tatumständen, der psychischen Verfassung, dem aktuellen Selbstwert und der Intoxikation mit Substanzen abhängig. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer ambulanten Behandlung sei zu konstatieren, dass der Beschuldigte ausser dem Vorgespräch mit einem Psychiater keine weiteren Termine wahrgenommen und die Verantwortung hierfür externalisiert habe. Die betreffenden Defizite müssten für eine gewisse Zeit durch äussere Strukturen substituiert werden, welche dann im therapeutischen Prozess zu verinnerlichen seien. Erst anschliessend könne der Beschuldigte seiner Verantwortung auch im ambulanten Rahmen aufgrund von inneren Stützen nachkommen. Der Beschuldigte artikuliere auch, dass er Hilfe brauche, doch entspreche diese in der Realität nicht seinen Bedürfnissen. Es sei mit einem Abhängigkeits-Autonomie-Konflikt zu rechnen, was sich auch in den bisherigen Institutionen gezeigt habe. Wenn die Verwirklichung eines Wunsches mit Mühe und Anstrengung verbunden sei, setze die narzisstische Persönlichkeit des Beschuldigten ein, welche ihm sage, dass er alles selber regeln könne und keine Sozialtherapeuten brauche. Er sei Selbstopfer dieser Ambivalenz, welche auch typisch für das Störungsbild sei. Der Bericht der Berufungsbeistandschaft Z.____ vom 19. Juni 2024 enthalte nur relativ vage Informationen, weshalb man sich daraus kein umfassendes Bild über die aktuelle psychische Verfassung und Lebenssituati- on des Beschuldigten machen könne. Immerhin werde ersichtlich, dass er sich in einer schwierigen Situation ohne feste Wohnung und ohne feste Arbeit befinde. Die Tagesstruktur bestehe lediglich in Kontakten zu einer Anlaufstelle in Z.____. Es gebe keine Informationen über eine wöchentliche Meldepflicht, die Durchführung von Abstinenzkontrollen und den problematischen Substanzkonsum. Aus dem Bericht sowie mangels weiterer Informationen über eine stabile, tragfähige Beziehung lasse sich jedoch schliessen, dass die Voraussetzungen für eine ambulante Massnahme derzeit nicht erfüllt seien. Dies wären eine stabile Wohnsituation, eine Tagesstruktur, eine geregelte Arbeit, ein Einkommen, um finanzielle Notlagen zu vermeiden, sowie eine etablierte ambulante therapeutische Beziehung bei einer forensisch erfahrenen Person. Auch das wiederholte Nichterscheinen zur Berufungsverhandlung könne aus gutachterlicher Sicht so gedeutet werden, dass der Beschuldigte noch nicht fähig sei, genügend Verantwortung für sich und die Regelung seiner Angelegenheiten zu übernehmen. Damit bestehe auch die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er nicht in der Lage sei, abgemachte Termine mit Therapeuten, Bewährungshelfern oder anderen, strukturierenden und kontrollierenden Instanzen wahrzunehmen. Der Beschuldigte müsse in der therapeutischen Beziehung gehalten werden, damit die korrigierende Erfahrung und das Gefühl des Gehalten-Seins aufrechterhalten würden. Es gehe darum, dass ein Vertrauen in die eigene Funktionalität und die zwischenmenschlichen Beziehungen entwickelt werden könne. In Bezug auf die Dauer der Massnahme sei zu erwägen, dass für das erste Jahr von einer mühevollen Erarbeitung eines therapeutischen Arbeitsbündnisses auszugehen sei, zur Schaffung eines tragfähigen Bodens für eine Behandlung. Es seien auch viele "therapeutische Baustellen" vorhanden, an welchen gearbeitet werden müsse. Im Fall des Beschuldigten sei ein möglichst lange durchzuführendes Wohn- und Arbeitsexternat sinnvoll. Das Ziel müsse sein, so früh wie möglich mit Vollzugsöffnungen, Lockerungen und Belastungsproben zu beginnen. Spätestens ab dem zweiten oder dritten Jahr wäre ein Externat aufzugleisen. Aus dem Scheitern der bisherigen Massnahmen könne nicht geschlossen werden, dass eine stationäre Therapie nicht erfolgreich durchführbar sei, zumal die bisherigen Interventionen nicht nur Widerstand hervorgerufen hätten. Es sei in den Akten nachvollziehbar dokumentiert, dass der Beschuldigte auch therapeutisch erreichbar gewesen sei und sich in die Strukturen habe einfügen konnte. Daher sei ihm eine Therapie- und Massnahmefähigkeit zu attestieren. Der Beschuldigte sei bislang noch nicht mit schweren Gewaltstraftaten in Erscheinung getreten, doch würden die individuellen Risikofaktoren sowie die Beurteilung nach den Prognoseinstrumenten Merkmale aufweisen, welche auch bei schweren Gewaltstraftätern mit hoher Rückfälligkeit vorkommen würden. Es sei eine Konstellation von historischen, statistisch relevanten, individuellen und klinischen Risikofaktoren mit deliktfördernden, ungünstigen, unstrukturierten und desintegrierten Lebensumständen sowie einem problematischen Substanzkonsum. Das Fallen aus dem sozialen Netz oder eine vereinzelte affektive Entgleisung hätten nicht dazu geführt, dass der Beschuldigte in diese hohe Risikokategorie fallen würde. Auf freiem Fuss und ohne andere Möglichkeiten, das Selbstwertgefühl zu steigern, seien vorliegend die Kriterien erfüllt, welche eine Progression zu schwereren Gewaltstraftaten mit eventuell gravierenden Opferschäden begünstigen würden. 5.6. Aus den vorstehend zusammengefassten Ausführungen des Gutachters folgt zunächst, dass entgegen der Ansicht der Verteidigung die klare Diagnose einer schweren psychi- schen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB gegeben ist (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen, unreifen und emotional instabilen / impulsiven Anteilen [lCD-10 F61.0]). Hinzu kommt ein schädlicher Gebrauch von Alkohol, Cannabis, Kokain sowie anderen psychotropen Substanzen (F19.1), der in Verbindung mit der Persönlichkeitsstörung situativ das Risiko erneuter Delikte erhöht. Der Sachverständige legt die Entstehungsgeschichte und Symptomatik der vorgenannten psychischen Störung nachvollziehbar dar, wobei er differentialdiagnostisch auch die Frage der posttraumatischen Belastungsstörung aufwirft. Weiter erhellt aus den gutachterlichen Feststellungen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Störung des Beschuldigten und der von ihm begangenen Delikte besteht. Sodann wird vom Gutachter plausibel erläutert, weshalb trotz bislang ausbleibender Progression der Deliktsschwere prognostisch von einem hohen Risiko der Begehung von Gewaltstraftaten mit substantiellen Opferschäden auszugehen ist, sofern der Beschuldigte nicht stationär therapiert wird. In diesem Zusammenhang wird auch schlüssig dargelegt, weshalb eine Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zunächst als wenig zweckmässig erachtet wurde, der weitere Verlauf und das Scheitern der Massnahme gemäss Art. 61 StGB diesbezüglich jedoch zu einer neuen Einschätzung geführt haben. Schliesslich wird vom Sachverständigen klar aufgezeigt, weshalb die gutachterlich festgestellte Nachreifung des Beschuldigten nicht zum Wegfall der Gefahr für schwere Gewaltdelikte führt und dass ein ambulantes Setting aktuell nicht geeignet erscheint, dieser Gefahr zu begegnen. Zusammenfassend kann somit konstatiert werden, dass die Ausführungen des Sachverständigen schlüssig, verständlich und widerspruchsfrei erscheinen, weshalb für das Gericht keine Veranlassung besteht, hiervon abzuweichen. 6. Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme 6.1. Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme sowie die hierfür einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. I.b des Urteils vom 23. Februar 2024) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Blick auf die vorstehend dargelegten Ausführungen des Gutachters kann den Feststellungen des Strafgerichts in Bezug auf die schwere psychische Störung, ihren Zusammenhang mit den Anlasstaten sowie die Eignung einer stationären Massnahme vollumfänglich beigepflichtet werden. 6.2. Betreffend die Verhältnismässigkeit der Massnahme erwägt das Strafgericht in seinem Urteil vom 23. Februar 2024, dass dem Beschuldigten gemäss den Empfehlungen des Sachverständigen ein mehrjähriger Freiheitsentzug drohe, welcher erheblich länger dauern könne als die bereits vollständig verbüsste Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Ein schuldüberschiessender Freiheitsentzug lasse sich nur mit der Gefahr schwerwiegender Straftaten, insbesondere solcher gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität, rechtfertigen. Der Beschuldigte sei wegen mehrfachen Raubes vorbestraft, doch würden diese Taten bereits einige Jahre zurück liegen. Der Gutachter würde von einem hohen Risiko erneuter Delikte im bisherigen Spektrum sprechen, doch habe sie dieses Rückfallrisiko bis anhin allein in Bezug auf leichtere Vermögensdelinquenz verwirklicht. Nach der Flucht aus der Massnahme seien Vermögensdelikte ohne Schädigung von Personen (z.B. Aufbrüche von "Selecta-Automaten") begangen worden. Unter diesen Umständen lasse sich kein klarer Ausnahmefall annehmen, der es unter strenger Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips rechtfertigen würde, trotz vollständiger Verbüssung der schuldangemessenen Freiheitsstrafe eine weitere, mutmasslich mehrere Jahre dauernde freiheitsentziehende Sanktion nachträglich anzuordnen. 6.3. Im Folgenden ist somit die Verhältnismässigkeit der nachträglichen Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zu prüfen, wobei zu beachten ist, dass der Beschuldigte die mit strafgerichtlichem Urteil vom 9. Februar 2022 ausgefällte Freiheitsstrafe bereits vollständig verbüsst hat, und eine stationäre Therapie gemäss den Ausführungen des Sachverständigen mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird. Einleitend kann diesbezüglich erwogen werden, dass der Beschuldigte im vorgenannten Urteil des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes schuldig erklärt wurde. Hierbei handelt es sich um eine Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB, welche grundsätzlich einen langjährigen Freiheitsentzug in Form einer Verwahrung zu rechtfertigen vermag, welche die Dauer einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB um ein Vielfaches übersteigen kann. Weiter stellt sich die Frage, ob nach Verbüssung der schuldangemessenen Strafe beim Beschuldigten von einer Gefahr schwerwiegender Straftaten, insbesondere solcher gegen Leib und Leben, auszugehen ist. Aus dem Umstand, dass sich dieses Risiko bislang nicht objektiv manifestiert hat und im zeitlichen Verlauf keine Progression der Schwere der Delinquenz erkennbar ist, schliesst die Vorinstanz auf das Fehlen einer Ausnahmesituation, welche die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme rechtfertigen könnte. Gestützt auf die klaren und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Es wurde schlüssig dargelegt, weshalb aufgrund der Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit dem problematischen Substanzkonsum sowie angesichts aktuellen Lebensverhältnisse damit gerechnet werden muss, dass der Beschuldigte in Konfliktsituationen gelangt, in welchen er – auch abhängig vom Verhalten der jeweiligen Opfer und vom Grad der Intoxikation mit psychotropen Substanzen – mit einer Form von Gewalt reagiert, die zu substantiellen Opferschäden führt. Selbst wenn es für den Zeitraum nach der Flucht aus dem Massnahmenvollzug allein zu einer Anklage wegen Vermögensdelikten kommen sollte, finden sich in den beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat auch Polizeirapporte über einen Vorfall mit Gewalt gegen Drittpersonen (vgl. die Rapporte vom 27. Juli 2022 betreffend Fusstritte gegen den Kopf und Todesdrohung mit einem Sackmesser [Dossier D01, Nr. 1 und 2]). Aus der Tatsache, dass es im Verlauf bislang zu keinen Delikten mit schweren Personenschäden gekommen ist, kann vor diesem Hintergrund nicht geschlossen werden, dass kein hinreichendes öffentliches Interesse an einer Therapie des Beschuldigten bestehen würde. Weiter folgt aus den Akten sowie den gutachterlichen Ausführungen, dass alle weniger eingriffsintensiven Massnahme- und Therapieformen entweder als gescheitert oder nicht erfolgsversprechend durchführbar zu qualifizieren sind. Insbesondere kann angesichts der offensichtlich fehlenden Absprachefähigkeit des Beschuldigten sowie der Struktur seiner Persönlichkeitsstörung nicht davon ausgegangen werden, einer Gefahr schwerwiegender Delinquenz könne mit der Anordnung einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB – auch in Verbindung mit der Verpflichtung zur Abstinenz sowie Anordnung von Bewährungshilfe – hinreichend begegnet werden. Es ist somit vorliegend eine klare Ausnahmesituation anzunehmen, in welcher der entlassene Straftäter nach dem Scheitern der bisherigen Therapie die öffentliche Sicherheit in schwerer Weise gefährdet und nur eine langfristige stationäre Behandlung die Rückfallgefahr verlässlich vermindern kann. Auch besteht ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zwischen den Anlasstaten, der mit Urteil vom 9. Februar 2022 ausgesprochenen Sanktionen, der nachträglichen Anordnung des Vollzugs der Reststrafe sowie der stationären therapeutischen Massnahme, weshalb der Freiheitsentzug auch mit Blick auf die Erfordernisse von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK als verhältnismässig zu qualifizieren ist. 7. Ergebnis Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass seitens des Beschuldigten eine schwere psychische Störung vorliegt, welche mit den Anlasstaten gemäss Urteil des Strafgerichts vom 9. Februar 2022 in einem Zusammenhang steht. Es besteht nach wie vor die Gefahr, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung – auch in Verbindung mit dem problematischen Substanzkonsum – Delikte begeht, welche gravierende Personenschäden zu Folge haben können. Die bisherigen Therapieversuche sind als gescheitert zu betrachten und eine bloss ambulante Behandlung ist nicht erfolgsversprechend durchführbar. Der aktuell schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, welche vom Beschuldigten ausgeht, so lange seine Persönlichkeitsstörung und der problematische Substanzkonsum unbehandelt bleiben, kann einzig im Rahmen einer stationären Massnahme wirksam begegnet werden. Somit ist die Berufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen und es ist in Abänderung von Ziffer 1 des Urteilsdispositivs vom 23. Februar 2024 (360 23 19) eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Aufgrund dieser Sanktion ist eine Anrechnung der Sicherheitshaft von 103 Tagen gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des vorgenannten Urteils obsolet geworden, weshalb die betreffende Anordnung entfällt. III. Kosten 1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Kostenfolgen (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) in Gutheissung der Berufung aufzuheben und neu zu fällen (Art. 408 StPO). 1.2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt (Art. 426 Abs. 5 StPO). 1.3. Der vorliegende selbständige nachträgliche Massnahmenentscheid wurde durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten verursacht, und er fällt zu dessen Nachteil aus. Aus diesem Grund gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des gerichtlich mandatierten Sachverständigen von CHF 12'140.–, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1'250.– sowie der Gerichtsgebühr von CHF 6'000.-- zulasten des Beschuldigten. 1.4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von CHF 14'158.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) für das erstinstanzliche Verfahren wird aus der Gerichtskasse entrichtet. Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 2. Ordentliche Kosten des Berufungsverfahrens Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. In casu wird die Berufung der Staatsanwaltschaft gutgeheissen und für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Aus diesem Grund gehen die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 7'850.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 5'250.– (Art. 422 Abs. 1 StPO i.V.m. § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [GebT, SGS 170.31]), Auslagen von CHF 200.– (Art. § 3 Abs. 6 GebT) und den Kosten des Sachverständigen von total CHF 2'400.– (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO), ausgangsgemäss zu Lasten des Beschuldigten. 3. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 3.1. Dem Beschuldigten wird für das vorliegende Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli bewilligt. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Vertretung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu ersetzen (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 429 N 15). Es sind alle angemessenen Aufwendungen zur wirkungsvollen Ausübung des Mandats zu entschädigen, wobei nur jene Bemühungen umfasst werden, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig sowie notwendig sind (RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 135 N 3; LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 135 N 6). Sekretariatsarbeiten und anwaltliche Kürzestaufwände werden nicht vergütet (LIEBER, a.a.O., Art. 135 N 4). Gemäss § 2 und 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) bestimmt sich die Parteientschädigung im Strafverfahren nach dem Zeitaufwand, wobei je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der vertretenen Person ein Honorar von Fr. 200.– bis Fr. 350.– pro Stunde zu entrichten ist. Bei unentgeltlicher Verbeiständung sowie bei amtlicher Verteidigung beträgt das Honorar Fr. 200.– pro Stunde. Für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten sind 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes zu berechnen. 3.2. Mit Honorarnote vom 1. Juli 2024 weist der amtliche Verteidiger ein dem Umfang und der Komplexität des vorliegenden Verfahrens angemessenen Aufwand von insgesamt 14.85 Stunden (inkl. Verhandlung und Weg) sowie Auslagen im Betrag von total CHF 207.70 aus. Daraus resultiert ein Honorar von CHF 3'029.40 (inklusive Auslagen), worauf eine Mehrwertsteuer von 8.1% (= CHF 245.40) zu erheben ist. Somit ist dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, ein Honorar von insgesamt CHF 3'274.80 aus der Staatskasse zu entrichten. 3.3. Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Demnach wird in Abwesenheit erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. Februar 2024, auszugsweise lautend: "1. Der Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 25. April 2023 auf Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB wird abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass sich A.____ im vorliegenden Verfahren insgesamt 103 Tage in Sicherheitshaft befunden hat. Das Urteil wird den Staatsanwaltschaften Zürich-Limmat, Winterthur/Unterland sowie Zürich-Sihl mitgeteilt, damit sie eine Anrechnung dieses Freiheitsentzugs an eine in den Verfahren D-1/2022/27189, C-4/2023/10032944 sowie S-6/2023/44859 allenfalls auszufällende Sanktion prüfen respektive durch die zuständige Gerichtsinstanz prüfen lassen können. Nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden verfahrensabschliessenden Entscheide wird das Strafgericht über eine allfällige Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO entscheiden.
3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von Fr. 14'158.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.
4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des gerichtlich mandatierten Sachverständigen von Fr. 12'140.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'250.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.--, gehen zulasten des Staates. Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.-- ermässigt.
5. (…)"
wird in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft in den Ziffern 1 - 4 wie folgt neu gefasst: 1. Für A.____ wird eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet.
2. [entfällt] 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von Fr. 14'158.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.
A.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des gerichtlich mandatierten Sachverständigen von Fr. 12'140.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'250.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.--, gehen zulasten von A.____.
II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 7'850.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 5'250.–, Auslagen von CHF 200.– und den Kosten des Sachverständigen von total CHF 2'400.–, gehen zu Lasten von A.____.
III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, ein Honorar von CHF 3'029.40 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 245.40, insgesamt somit CHF 3'274.80, aus der Gerichtskasse entrichtet.
A.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
IV. [Mitteilungen]
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
Bryan Smith
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.