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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.10.2023 460 23 56 (460 2023 56)

25 octobre 2023·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·6,607 mots·~33 min·10

Résumé

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Strafantragsberechtigung

Texte intégral

Seite 1

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. Oktober 2023 (460 23 56) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Strafantragsberechtigung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass, Richter Daniel Häring, Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde Privatklägerschaft

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Reto Gantner, Kasernenstrasse 22A, Postfach 569, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Mehrfacher gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. November 2022 (300 22 76) A. Mit Urteil der Dreierkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 25. November 2022 (300 22 76) wurde der Beschuldigte A.____ des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 37 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs im Umfang von insgesamt 343 Tagen (Dispositiv-Ziffer 1). Die vorgenannte Sanktion wurde unter Einbezug der ebenfalls angeordneten Rückversetzung in den Strafvollzug für eine zu vollziehende Reststrafe von 121 Tagen, resultierend aus der bedingten Entlassung vom 12. Juli 2020 betreffend die Urteile des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Januar 2020, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Februar 2020 und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. März 2020, als Gesamtstrafe gebildet (Dispositiv-Ziffern 1 und 3). Vom Vorwurf des Diebstahls im Fall 1.1 sowie von sämtlichen Vorwürfen in den Fällen 2 – 2.9 der Anklageschrift vom 6. April 2022 wurde der Beschuldigte freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 2). Sodann wurde A.____ für die Dauer von 20 Jahren des Landes verwiesen (Dispositiv-Ziffer 4) und es wurde festgestellt, dass sich der Beschuldigte seit dem 11. März 2022 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Dispositiv-Ziffer 5). In Bezug auf die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände, die Zivilforderungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird auf die Ziffern 6 - 15 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen. Auf die Begründung dieses Entscheides sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen das vorgenannte Urteil des Strafgerichts vom 25. November 2022 meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Reto Gantner, am 12. Dezember 2022 die Berufung an, worauf ihm der begründete Entscheid des Strafgerichts am 9. März 2023 zugestellt wurde. C. Mit Eingabe vom 29. März 2023 erklärte A.____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat Reto Gantner, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Berufung gegen das strafgerichtliche Urteil vom 25. November 2022 und stellte folgende Anträge:

"1. Es sei der Beschuldigte in teilweise[r] Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 25.11.2022 und dessen 1.1 Ziffer 1 bzw. Ziffer 2 und Ziffer 3: zu verurteilen in den Fällen gemäss Anklage: - Fall 1.1 betreffend Hausfriedensbruch; - Fällen 3 bis 7 und 10; - Fällen 8 und 9 betreffend Diebstahl und versuchten Diebstahl; - Fall 2 [recte: Ziffer 2]; und entsprechend freizusprechen in den Fällen gemäss Anklage: - Fall 1; - Fall 1.1 betreffend Diebstahl und Sachbeschädigung; - Fällen 2 bis 2.9; - Fällen 8 und 9 betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch; zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten im Sinne einer Gesamtstrafe im Sinne von Ziffer 3 des Urteils, teilbedingt vollziehbar, wobei der vollziehbare und der aufgeschobene Teil je 18 Monate betragen, unter Anrechnung der vom 17. Dezember 2021 bis zum 11. März 2022 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des seit dem 11. März 2022 ausgestandenen Strafvollzugs, im Sinne einer Gesamtstrafe unter Miteinbezug der Reststrafe nach Ziffer 3 des angefochtenen Urteils; 1.2 unter Bestätigung der Ziffern 4 bis 8 des Urteils; 1.3 unter teilweiser Änderung der Ziffern 9 und 10 folgende beschlagnahmte Gegenstände nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Beschuldigten zuhanden seiner Effekten herauszugeben: - Armkette silbern, Pos 1.26 (G93668); - 1 Paar Nike Schuhe Airmax, Pos 1.67 (G93686); - Armbanduhr Tag Heuer, Pos. 1.27 (G93669); 1.4 unter Bestätigung der Ziffer 11, 13, 15 und 16 des Urteils; 1.5 unter teilweiser Änderung der Ziffer 12, wonach: - die Zivilforderungen der B.____ AG und C.____ abzuweisen seien; - die Zivilforderungen von D.____ in Höhe von CHF 11'815.00 und von E.____ im Rahmen der unbezifferten Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen seien; 1.6 unter Anpassung der Ziffer 14 nach Berufungsergebnis. 2. Es sei ein mündliches Berufungsverfahren durchzuführen und den Beschuldigten zu befragen. 3. Es sei ein Bericht beim Gefängnis X.____ über die Häufigkeit der Besuche der Verlobten und ggf. des gemeinsamen Kinds einzuholen. 4. Unter Aufrechterhaltung der amtlichen Verteidigung durch den Unterzeichnenden zugunsten des Beschuldigten 5. Unter o/e-Kostenfolge." D. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Weiter wurde dem Berufungskläger eine Frist zur Begründung seiner Berufungserklärung angesetzt und ihm die amtliche Verteidigung mit Advokat Reto Gantner für das Rechtsmittelverfahren bewilligt. E. Am 12. Juli 2023 reichte der Berufungskläger innert erstreckter Frist seine Berufungsbegründung ein, worin er neu auch die Bestätigung der Ziffern 9 und 10 des vorinstanzlichen Urteils beantragte und im Übrigen an den mit Berufungserklärung vom 29. März 2023 gestellten Begehren festhielt. F. Auf Verfügung vom 13. Juli 2023 hin erstattete die Staatsanwaltschaft am 8. August 2023 ihre Berufungsantwort, worin sie beantragte, die Berufung des Beschuldigten sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen, und die Staatsanwaltschaft sei von einem persönlichen Auftreten an der Berufungsverhandlung zu dispensieren. G. Mit Verfügung vom 9. August 2023 wurde das Begehren des Berufungsklägers, es sei beim Gefängnis X.____ ein amtlicher Bericht betreffend die Häufigkeit der Besuche der Verlobten und des gemeinsamen Kindes einzuholen, gutgeheissen, der Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Dispensation vom persönlichen Auftreten an der mündlichen Berufungsverhandlung abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen. H. Am 23. September 2023 reichte das Gefängnis X.____ einen Bericht betreffend die Häufigkeit der Besuche der Verlobten und des gemeinsamen Kindes ein. I. Zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2023 erscheinen der Beschuldigte, sein Verteidiger, Advokat Reto Gantner, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Die Parteien halten im Rahmen ihrer Parteivorträge an den schriftlich gestellten Anträgen fest.

Erwägungen I. Formelles (…) II. Materielles 1. Allgemeines 1.1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall liegt einzig eine Berufung des Beschuldigten vor, währenddem die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Gemäss den Eingaben des Berufungsklägers vom 29. März 2023 (Berufungserklärung) und 12. Juli 2023 (Berufungsbegründung) ist das Urteil des Strafgerichts vom 25. November 2022 angefochten in Bezug auf die Schuldsprüche gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift vom 6. April 2022 betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch in den Fällen 1, 8 und 9 sowie Sachbeschädigung im Fall 1.1. Sodann wird die vorinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe beanstandet, wobei der Beschuldigte eine teilbedingt vollziehbare Strafe begehrt (Dispositiv-Ziffern 1 - 2). Weiter ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren über das Schicksal der Zivilforderungen der B.____ AG (Fall 1) sowie von C.____ (Fall 1.1) zu befinden (Dispositiv-Ziffer 12) und es sind je nach Berufungsergebnis die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens zu überprüfen (Dispositiv-Ziffer 14). Im Übrigen ist das strafgerichtliche Urteil vom 25. November 2022 hinsichtlich der weiteren Schuld- und Freisprüche gemäss den Dispositiv-Ziffern 1 - 2 sowie in den Dispositiv-Ziffern 3 - 11, 13, 15 und 16 unangefochten geblieben und somit per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 4 i.V.m. Art. 402, Art. 404 Abs. 1 sowie 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). 1.2. In der Berufung ist genau anzugeben, in welchen Punkten das Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils zu ändern ist. Aus der allgemeinen Vorschrift von Art. 385 Abs. 1 StPO darf gefolgert werden, dass es nicht genügt, in der Berufungserklärung bloss festzuhalten, das Rechtsmittel richte sich gegen das Strafmass oder gegen die Schuldfrage. Bei einer Anfechtung der Sanktion ist anzugeben, welche konkrete Anpassung des Urteilsdispositivs beantragt wird. Die Partei hat ihre Anträge genügend begründet und spezifiziert darzulegen (BÄHLER, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 399 N 8). Wird die Berufung auf die Anfechtung des Schuldspruches beschränkt und der betreffende Antrag abgewiesen, können das Strafmass oder die Kosten- und Entschädigungsregelung ohne gesonderte Teilanfechtung nicht neu festgelegt werden (vgl. BGer Urteil 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019, E. 2.3; ZIMMERLIN, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 399 N 19; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. A. 2023, N 1548). 1.3. Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier vor, da ausschliesslich der Beschuldigte Berufung erhoben hat. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder im Rahmen der Berufungsanträge zu Gunsten des Beschuldigten mildern. Demgegenüber ist es dem Berufungsgericht verwehrt, das strafgerichtliche Urteil zu Lasten des Beschuldigten zu verschärfen. 1.4. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten (STOHNER, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 82 N 9; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 82 N 10). Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244, E. 1.2.3). 2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1. Hinsichtlich der berufungsweise angefochtenen Punkte erwägt die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 25. November 2022 im Wesentlichen, dass das Strafantragsrecht beim Tatbestand des Hausfriedensbruchs demjenigen zukomme, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die benutzten Räume habe, was sowohl für den Eigentümer als auch den Mieter zutreffe. In Bezug auf den Tatbestand der Sachbeschädigung seien unabhängig von den Eigentumsverhältnissen jene Personen antragsberechtigt, welche die Sache nicht mehr gebrauchen könnten. Der Antrag könne schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Dies lasse sich auch in Form eines Polizeirapportes dokumentieren und bei mündlicher Strafantragstellung sei eine Unterzeichnung des Dokuments nicht erforderlich. Vorliegend liessen sich die Strafanträge in den Fällen 1, 8 und 9 aufgrund der Akten jeweils dem Anklagesachverhalt zuordnen, und sie seien durch die berechtigten Personen gestellt sowie formgültig protokolliert worden. Hinsichtlich der Fälle 1 und 1.1 habe der Berufungskläger eingeräumt, in das Mehrfamilienhaus eingedrungen zu sein. Das Geständnis werde durch die objektive Beweislage bestätigt, weshalb erstellt sei, dass der Berufungskläger sich mittels eines Flachwerkzeugs Zutritt zum Gebäude verschafft und sich zumindest im Hobbyraum aufgehalten habe. Bestritten würden demgegenüber der Diebstahl der Sporttasche und die Beschädigung der Kellertüre. Weil eingestanden sei, dass der Berufungskläger die Hauseingangstüre aufgebrochen und aus dem Kellerabteil zwei Matratzen herausgenommen habe, bestünden keine ernsthaften und unüberwindlichen Zweifel daran, dass er das besagte Kellerabteil ebenfalls mit dem bei der Hauseingangstür verwendeten Flachwerkzeug aufgebrochen habe. Der Anklagesachverhalt sei für die Fälle 8 und 9 eingestanden, wobei in Bezug auf die Deliktssumme in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die durch die Polizei vorgenommene Schätzung abgestellt werden könne. Der Berufungskläger habe sich im Ergebnis – soweit der Anklagesachverhalt als erstellt angesehen werde – des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig gemacht. Hierbei habe er einen Deliktsbetrag von rund CHF 30'000.– erbeutet und einen Schaden im Betrag von ungefähr CHF 12'000.– verursacht. Unter Berücksichtigung der zahlreichen Vorstrafen sei es aus spezialpräventiven Gründen angezeigt, für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Die schuldangemessene Gesamtstrafe von insgesamt 34.5 Monaten sei unbedingt zu vollziehen, weil dem Berufungskläger angesichts der Vorstrafenbelastung und regelmässigen Delinquenz keine besonders günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) gestellt werden könne. Schliesslich sei die nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug verbleibende Reststrafe von 121 Tagen für vollziehbar zu erklären und es sei in Anwendung von Art. 89 Abs. 6 i.V.m. Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, welche sich im Ergebnis auf 37 Monate belaufe. 2.2. Zur Begründung seiner Anträge führt der Berufungskläger mit Eingabe vom 12. Juli 2023 zusammengefasst aus, dass es in Bezug auf den Fall 1 am erforderlichen Strafantrag fehle. Aus dem Formular in den Akten (act. 353) gehe nicht hinreichend hervor, dass sich der Antrag auf das angeklagte Ereignis beziehe. Die Vorinstanz habe hier eine Dritttäterschaft für den Diebstahl der Sporttasche aus dem Kellerabteil nicht ausschliessen können, weshalb sich auch die Sachbeschädigung an der Haupteingangstüre nicht eindeutig dem Berufungskläger zuordnen lasse. Dementsprechend sei die Zivilforderung der B.____ AG abzuweisen. Betreffend den Fall 1.1, in welchem zu Recht ein Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls erfolgt sei, falle vernünftigerweise ausser Betracht, dass ein Bewohner der Liegenschaft die Sporttasche gestohlen habe. Somit habe sich der Dieb dieser Tasche unberechtigten Zugang zur Liegenschaft verschaffen müssen, weshalb er auch für die Sachbeschädigungen in Frage komme. Auch diesbezüglich habe somit ein Freispruch zu erfolgen und die betreffenden Zivilforderungen seien abzuweisen. Hinsichtlich des Falles 8 stelle sich erneut die Frage, ob ein gültiger Strafantrag für die Vorwürfe der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs vorliege. Gestützt auf die Akten (act. 521, 1871) sei ein Antrag der geschädigten Person nicht hinreichend nachgewiesen. Insbesondere liege kein vom rapportierenden Polizisten oder vom Antragsteller eigenhändig unterzeichnetes Dokument vor. Analoges gelte für den Fall 9 (act. 549, 1967). Angesichts der beantragten Freisprüche sei die Gesamtstrafe auf maximal 36 Monate festzusetzen. Die begehrte Strafreduktion stehe auch im Einklang mit den Strafzumessungserwägungen der Vorinstanz. Weiter sei dem Berufungskläger der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Trotz seiner mehrfachen Vorstrafen sei er nicht als unbelehrbar einzustufen. Er sei aufgrund der Beziehung zu seiner Verlobten und der Geburt des gemeinsamen Kindes in die hiesige Region gekommen und habe allein deshalb erneut delinquiert, weil er nicht in der Lage gewesen sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe während des Verfahrens einen Lern- und Reifeprozess durchgemacht, weshalb ihm eine besonders günstige Prognose gestellt werden könne. Der Berufungskläger werde nicht mehr in die Schweiz zurückkehren und habe in der Heimat mit seinem Taxibetrieb eine Einkommensmöglichkeit. Auch angesichts der stabilisierenden familiären Bindungen sei nicht zu erwarten, dass er erneut straffällig werde. Trotz des bereits sehr langen Freiheitsentzugs halte seine Familie zu ihm, was sich in der Pflege regelmässiger Kontakte zeige. Insgesamt könne dem Berufungskläger somit im Sinne einer "letzten Chance" der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. 2.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtet mit Berufungsantwort vom 8. August 2023 auf weitergehende Ausführungen und verweist sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht auf die ihres Erachtens zutreffenden Erwägungen im strafgerichtlichen Urteil vom 25. November 2022. 2.4. Im Rahmen seines Parteivortrags vom 25. Oktober 2023 bringt der Berufungskläger vor den Schranken des Kantonsgerichts ergänzend vor, dass man als Anwalt stets das Vertretungsverhältnis beweisen müsse und für das Stellen eines Strafantrags einer Spezialvollmacht bedürfe. Dies sei für den Verwalter einer Immobiliengesellschaft in Bezug auf eine konkrete Liegenschaft nicht anders zu beurteilen. Vorliegend hätte man mindestens den Verwaltungsvertrag der B.____ AG beiziehen müssen, zumal diese Gesellschaft klarerweise nicht Eigentüme- rin der Liegenschaft sei. In materieller Hinsicht seien im Fall 1 die Einbruchspuren nicht dokumentiert und es sei auch nicht abgeklärt worden, ob diese mit dem betreffenden Werkzeug übereinstimmten. Im Fall 1.1 werde nicht gegen den Strafantrag opponiert, doch sei die Sachbeschädigung hier nicht erstellt. In den Fällen 8 und 9 würden die Strafanträge auch die minimalsten Anforderungen an eine Unterschrift nicht erfüllen, weshalb sie ungültig seien. 2.5. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Plädoyer vom 25. Oktober 2023 zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren sowie vor Strafgericht zugestanden habe, die Hauseingangstüre mit einem Schraubenzieher geöffnet und beschädigt zu haben. Unbestritten sei auch, dass die Matratzen aus dem Kellerabteil behändigt worden seien. Soweit die Verteidigung in Bezug auf die Fälle 1 und 1.1 ausführe, eine Drittperson hätte die Sachbeschädigungen begehen können, sei somit auf die eigenen Depositionen des Beschuldigten zu verweisen. Dieser habe bislang nie ausgesagt, dass die Türen bereits aufgebrochen gewesen seien, als er die Liegenschaft betreten habe. Betreffend den Strafantrag im Fall 1 sei die Vorinstanz zu Recht der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt. Das Strafantragsrecht stehe vorliegend auch der Liegenschaftsverwaltung zu. Der gestellte Strafantrag könne sodann in Verbindung mit dem Polizeirapport eindeutig dem Fall 1 zugeordnet worden. In Bezug auf die Fälle 8 und 9 sei zu beachten, dass ein Strafantrag gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in einem Polizeirapport gültig protokolliert werden könne und weder eine Unterschrift der geschädigten Person noch des Polizeibeamten erforderlich seien. Offensichtlich könne dem Beschuldigten vorliegend keine günstige Prognose gestellt werden, weshalb ein teilbedingter Vollzug der Strafe ausser Betracht falle. Im Übrigen werde auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen. 3. Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1. Allgemeine Erwägungen zur Beweiswürdigung 3.1.1. (…) 3.2. Beschädigung von Eingangstüre und Kellerabteil (Fälle 1 und 1.1) 3.2.1. Aus den Akten (act. 1263 ff.) folgt, dass zwischen dem 10. und dem 13. Oktober 2020 jemand in die Liegenschaft Y.___weg 2 in Z.____ eingedrungen ist und sowohl die Haupteingangstüre als auch ein Kellerabteil durch Einstechen mit einem Flachwerkzeug beschädigt hat, wobei ein Sachschaden von total CHF 550.– entstanden ist. Der Berufungskläger bestreitet im Berufungsverfahren, für die vorgenannten Beschädigungen verantwortlich zu sein. Demgegenüber anerkennt er den Sachverhalt, wonach er sich unbefugt Zutritt zur Liegenschaft verschafft und im Keller zwei Matratzen behändigt habe, um sich darauf auszuruhen. Seine Anwesenheit an dieser Örtlichkeit ist sodann durch die DNA-Spur an einem Zigarettenstummel belegt (act. 1289 f.). Gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2022 (act. 1292.1) seien die Matratzen aus dem Keller von F.____ behändigt worden. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person vom 4. Februar 2022 sagte der Berufungskläger aus, es sei möglich, dass er die Haupteingangstüre und das Kellerabteil mithilfe eines Flachwerkzeugs geöffnet habe, doch könne er sich nicht daran erinnern, in dieses Haus oder den Keller einge- drungen zu sein. Er habe auch nie etwas aus dem Kellerabteil entwendet. An die Matratzen könne er sich erinnern, doch habe er sie nicht aus dem "Keller" genommen, sondern aus einem "Raum" gezogen und danach unter der Treppe deponiert. Er wisse, dass er dort geschlafen habe und es sei möglich, dass der aufgefundene Zigarettenstummel von ihm stamme (act. 1293 ff., act. 1317 ff.). Vor der Staatsanwaltschaft bestätigte der beschuldigte Berufungskläger am 16. Februar 2022 sodann, dass er in die Liegenschaft Benzburgweg 2 in 4410 Liestal eingebrochen sei, indem er mit einem Flachwerkzeug das Schnappverschlussschloss der Hauseingangstüre zurückgeschoben und somit am Türrahmen einen Sachschaden von rund CHF 500.– verursacht habe. Die Hauseingangstüre habe er mit dem Schraubenzieher geöffnet und die Kellerabteiltür sei nicht verschlossen gewesen. Er habe auf den Matratzen übernachtet, wobei er nicht sicher sei, ob er diese vom Kellerabteil in einen anderen Raum gebracht habe (act. 1299 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht gab der Berufungskläger zu Protokoll, dass er sich an die Vorwürfe gemäss Anklageschrift nicht erinnern könne. Betreffend die Kellerräumlichkeiten könne er jedoch sagen, dass er "in dieses Blockhaus reingegangen" sei und dort die Matratze geholt habe. Er habe indessen nichts mitgenommen (act. S 171). Vor den Schranken des Kantonsgerichts führte der Berufungskläger aus, dass er nicht mehr genau wisse, woher er die Matratzen behändigt habe. Es sei eine "Zelle" gewesen. Die Türe sei offen gestanden und er habe diese nicht mit Gewalt geöffnet. Auch die Haupteingangstüre zum Treppenhaus sei offen gestanden. Er habe keine Sachen kaputt gemacht. Wahrscheinlich seien die Türen aufgebrochen worden, jedoch nicht von ihm. Er habe die Beschädigung der Haupteingangstüre zunächst eingestanden, weil er gehofft habe, er könne aufgrund seiner Kooperation in der Haft schneller Kontakt zu seiner Familie aufnehmen. Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung hin sagte der Berufungskläger schliesslich aus, dass sich die Matratzen in der Waschküche befunden hätten (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2023, S. 15 ff.). 3.2.2. Die vorstehend zusammengefassten Depositionen, welche der Berufungskläger im Verlauf des Verfahrens getätigt hat, sind augenscheinlich widersprüchlich. Während er sich situativ an einzelne Elemente des Geschehens nicht erinnern konnte, gab er in Bezug auf die Behändigung und Verwendung der Matratzen teilweise detaillierte Aussagen zu Protokoll, die jedoch inhaltlich voneinander abweichen. Er soll diese Gegenstände einerseits nicht aus einem "Keller" behändigt, sondern aus einem "Raum gezogen", in einen anderen verbracht und schliesslich unter der Treppe deponiert haben. Andererseits soll er sie aus einer "Zelle" des Kellers genommen oder in der "Waschküche" vorgefunden haben. Weiter hat der Berufungskläger zunächst eingestanden, die Haupteingangstüre mit einem Flachwerkzeug aufgebrochen zu haben, während er später vorbringt, sowohl die Eingangstüre als auch das Kellerabteil seien offen gestanden, als er die Liegenschaft betreten habe. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieser für die Strafbarkeit äusserst relevante Umstand vom Beschuldigten erst im Rahmen des Berufungsverfahrens hinreichend klar vorgebracht wird. Aufgrund der erstellten Anwesenheit des Berufungsklägers in der Liegenschaft zum Tatzeitpunkt, der übereinstimmenden Einbruchspuren sowie den Depositionen anlässlich der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2022 bestehen für das Kantonsgericht keine relevanten Zweifel daran, dass der Berufungskläger sowohl die Haupteingangstüre als auch die Türe zum Kellerabteil von F.____ mit einem Flachwerkzeug geöffnet, die Matratzen aus diesem Abteil herausgenommen und dabei den angeklagten Sachschaden verursacht hat. Die hiervon abweichenden und mehrfach revidierten Aussagen des Berufungsklägers sind demgegenüber als Schutzbehauptungen zu werten. Ergänzend kann diesbezüglich vollumfänglich auf die als zutreffend erachtete Beweiswürdigung der Vorinstanz (E. II.A.2.1) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.3. Soweit sich die Einwände des Beschuldigten gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung richten, erscheinen sie somit unbegründet, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Gültigkeit der Strafanträge (Fälle 1, 8 und 9) 4.1.1. Hausfriedensbruch begeht und auf Antrag bestraft wird, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB). Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums‑, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Verletzt ist, wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts ist. Dieser ergibt sich durch Auslegung des betreffenden Tatbestandes. In Bezug auf das unbefugte Eindringen in eine Liegenschaft durch Dritte ist nebst dem Mieter auch der Hauseigentümer antragsberechtigt (BGE 146 IV 320, E. 2). Handelt es sich nicht um höchstpersönliche Rechtsgüter, kann auch derjenige im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB verletzt sein, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift, sowie derjenige, dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt. Hinsichtlich der Sachbeschädigung hat das Bundesgericht die Antragsberechtigung in diesem Sinne auch auf den Mieter bzw. jeden Berechtigten, der die Sache nicht mehr gebrauchen kann, ausgedehnt (BGE 144 IV 49, E. 1.2). Daraus folgt, dass vorliegend das Strafantragsrecht betreffend Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung in den Fällen 1, 8 und 9 sowohl den Eigentümern als auch den Mietern der betreffenden Liegenschaften zusteht.

4.1.2. Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde und in der vorgeschriebenen Form ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft. Dazu ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird. Hingegen ist es nicht Sache der antragsstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren (BGer Urteil 6B_267/2008, E. 3.1.1, m.w.H.). Ein mündlicher Strafantrag kann auch in einem Polizeirapport protokolliert werden, wobei die Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten nicht zwingend ist. Entscheidend ist, dass aus dem Rapport hervorgeht, wer diesen verfasst hat. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass die Anzeige erstattende Person das Protokoll unterzeichnet (BGE 145 IV 190, E. 1.3 und 1.4). Mit Blick auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung ist zu konstatieren, dass im Fall 1 ein am 14. Oktober 2020 unterzeichnetes Formular mit einem Strafantrag gegen Unbekannt wegen aller in Frage kommender Delikte vorliegt (act. 353). In Verbindung mit dem Anzeigerapport der Polizei Basel-Landschaft vom 19. November 2020 (1263 ff.), der den Deliktszeitraum, das Tatobjekt sowie die Person der Antragstellerin nennt, lässt sich der Strafantrag eindeutig dem Einbruch in die Liegenschaft am Y.___weg 2 in Z.____ zuordnen. Zumal der Antrag in einem Polizeirapport gültig verurkundet werden kann, ist es für die Umschreibung des zu verfolgenden Sachverhalts auch nicht erforderlich, dass dieser bereits im Formular vom 14. Oktober 2020 detailliert umschrieben wird. Hinsichtlich der Fälle 8 und 9 ist zu erwägen, dass die polizeilich rapportierten Anträge vom 18. Dezember 2021 (act. 521, 549) in Verbindung mit den betreffenden Polizeirapporten vom 8. Januar 2022 (act. 1869 ff.) und 4. Februar 2022 (act. 1965 ff.) den vorstehend genannten Formerfordernissen genügen und sowohl in zeitlicher wie auch in örtlicher Hinsicht den betreffenden Sachverhalten zuordenbar sind. Eine handschriftliche Unterschrift ist hier gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht erforderlich. Somit liegen in den Fällen 1, 8 und 9 in Bezug auf die Tatbestände des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung gültige Strafanträge vor. 4.1.3. Weiter ist für den Fall 1 zu prüfen, ob das Strafantragsrecht durch die B.____ AG als Liegenschaftsverwalterin, vertreten durch die Immobilienbewirtschafterin G.____, gültig ausgeübt worden ist. Das Hausrecht zählt nicht zu den höchstpersönlichen Rechtsgütern und ist in Bezug auf die Antragsberechtigung wie ein Vermögensrecht zu behandeln. Das Recht, Strafantrag zu stellen, kann somit auch von einem Vertreter ausgeübt werden (Vertretung in der Erklärung, Antragsbefugnis). Hierfür genügt die Erteilung einer generellen Vollmacht. Dem Vertreter kann darüber hinaus auch die Entscheidung übertragen werden, ob er Strafantrag stellen will (Vertretung im Willen). Dies gilt auch für das vom Tatbestand der Sachbeschädigung geschützte Eigentumsrecht. Die Ermächtigung des Vertreters zur Antragstellung darf namentlich dann angenommen werden, wenn das betreffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist. Bei juristischen Personen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann all jene Personen berechtigt, wegen eines Deliktes gegen das Vermögen der juristischen Person in deren Vertretung Strafantrag zu stellen, die ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt sind, die infrage stehenden Interessen der juristischen Person zu wahren bzw. den betreffenden Vermögenswert zu verwalten. Massgebend ist, dass der Strafantrag dem Willen der Gesellschaftsorgane nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden kann (BGer Urteil 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020, E. 1.4, m.w.H.). Liegenschaftsverwaltungen sind dazu befugt, die Interessen des Eigentümers in Bezug auf die Immobilie zu wahren und diesen gegenüber Drittpersonen zu vertreten. Daher bedürfen sie zur Stellung eines Strafantrags keiner besonderen Ermächtigung, soweit Vermögensrechte im Zusammenhang mit den verwalteten Liegenschaften beeinträchtigt worden sind. Wenn im Falle eines Einbruchdiebstahls die Liegenschaftsverwaltung Anzeige erstattet und Strafantrag wegen aller in Frage kommender Delikte stellt, ist somit offensichtlich, dass dabei namens und im Auftrag der Eigentümerschaft gehandelt wird. Für die Gültigkeit des Strafantrags sind in solchen Fällen weder das Einreichen einer expliziten Vollmacht noch die Nennung der Person des Eigentümers auf dem Antragsformular erforderlich. Auch vom Vermieter wird praxisgemäss zu Recht nicht verlangt, dass er seine Antragsberechtigung durch Vorlage eines Mietvertrags nachweist. Ebenso wenig muss der antragstellende Ehegatte Belege zu den Eigentumsverhältnissen einer ehelich bewohnten Liegenschaft beibringen. Gleichermassen kann von der im Namen einer Liegenschaftsverwaltung handelnden Person nicht gefordert werden, dass sie sich stets mittels Vorlage einer Urkunde als Vertreterin sowohl der Verwaltung als auch der Eigentümerschaft ausweist. So lange keine konkreten Anhaltspunkte für ein Auftreten als "falsus procurator" oder einen Missbrauch der Vollmacht bestehen, greift hier die natürliche Vermutung, dass die antragstellende Person von der Eigentümerschaft hinreichend legitimiert ist und in deren Interesse handelt. Somit hat vorliegend G.____ als Vertreterin der Liegenschaftsverwaltung (B.____ AG) mit Formular datierend vom 14. Oktober 2020 (act. 353) für die Eigentümerin (H.____) gültig einen Strafantrag gestellt.

4.1.4. Im Ergebnis ist somit zu konstatieren, dass das Erfordernis des Strafantrags für die Tatbestände des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung in den Fällen 1, 8 und 9 erfüllt ist. Daher erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.2. Würdigung der angeklagten und erstellten Delikte In Bezug auf die rechtliche Würdigung des angeklagten und erstellten Sachverhalts kann vorliegend vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (E. II.A.4) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Schuldsprüche gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Strafgerichts vom 25. November 2022 sind somit zu bestätigen und unverändert als Bestandteil dieses Urteils zu erklären. 5. Strafzumessung 5.1. Bemessung der Freiheitsstrafe Die vorinstanzliche Strafzumessung (vgl. E. III des strafgerichtlichen Urteils vom 25. November 2022) wird vom Berufungskläger inhaltlich nicht beanstandet. Die Reduktion der Strafe wird einzig mit den beantragten Freisprüchen in den Fällen 1, 8 und 9 begründet. Angesichts der vollumfänglichen Bestätigung der vom Strafgericht ausgefällten Schuldsprüche sind die Sanktionswahl sowie die konkrete Bemessung der Freiheitsstrafe (Art. 41 und Art. 47 ff. StGB) mangels gesonderter Teilanfechtung durch das Kantonsgericht nicht zu überprüfen (vgl. vorstehende E. II.1.2). 5.2. Teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe Aufgrund der Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 37 Monaten fällt auch die vom Beschuldigten berufungsweise beantragte Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs (Art. 43 StGB) ausser Betracht. Im Sinne einer Eventualerwägung kann jedoch festgehalten werden, dass dem Berufungskläger angesichts der erheblichen Vorstrafenbelastung sowie der Delinquenz während laufender Probezeiten (vgl. act. 5 ff.) keine günstige und insbesondere nicht die vorliegend gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB geforderte "besonders günstige" Prognose gestellt werden kann. Die Beziehung zu seiner Verlobten sowie die Geburt des gemeinsamen Kindes zeigten seitens des Berufungsklägers offenbar keine hinreichend spezialpräventive Wirkung, ansonsten er nicht ungeachtet der Schwangerschaft seiner Verlobten und der bevorstehenden Familiengründung weitere Einbruchdiebstähle verübt hätte. Der teilbedingte Vollzug könnte somit auch bei einem Strafmass von unter 36 Monaten klarerweise nicht gewährt werden. Die Berufung des Beschuldigten ist daher vollumfänglich abzuweisen. 5.3. Anrechnung des vorzeitigen Strafvollzugs Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Nach Art. 110 Abs. 7 StGB ist Untersuchungshaft jede in einem Strafverfahren verhängte Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. Ohne jede Einschränkung anzurechnen ist auch der vorzeitig angetretene Strafvollzug (Art. 75 Abs. 2 StGB). In Aktualisierung des vorinstanzlichen Urteils ist die vom 17. Dezember 2021 bis zum 11. März 2022 ausgestandene Untersuchungshaft sowie der seit dem 11. März 2022 ausgestandene vorzeitige Strafvollzug im Umfang von insgesamt 678 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Dementsprechend ist Ziffer 1 des strafgerichtlichen Urteilsdispositivs vom 25. November 2022 von Amtes wegen anzupassen. III. Kosten (…) Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. November 2022, auszugsweise lautend: "1. A.____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig erklärt und verurteilt,

als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch die Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe von 121 Tagen betreffend die mit Urteilen des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Januar 2020, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Februar 2020 und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. März 2020 ausgefällten Sanktionen (vgl. Ziff. 3 nachfolgend),

zu einer Freiheitsstrafe von 37 Monaten, unter Anrechnung der vom 17. Dezember 2021 bis 11. März 2022 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des seit dem 11. März 2022 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 343 Tagen,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 StGB), Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 291 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 89 Abs. 1 und Abs. 6 StGB.

2. A.____ wird in Ziff. 1 der Anklageschrift im Fall 1.1 vom Vorwurf des Diebstahls sowie in den Fällen 2 bis 2.9 von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen.

3. In Anwendung von Art. 89 Abs. 1 StGB wird bezüglich der Reststrafe von 121 Tagen, welche nach der bedingten Entlassung vom 12. Juli 2020 betreffend die Urteile des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Januar 2020, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Februar 2020 und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. März 2020 verbleibt, die Rückversetzung von A.____ in den Strafvollzug angeordnet und es wird in Anwendung von Art. 89 Abs. 6 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. 4. A.____ wird in Anwendung von Art. 66a StGB und Art. 66b Abs. 1 StGB für die Dauer von 20 Jahren des Landes verwiesen.

5. Es wird festgestellt, dass sich A.____ seit dem 11. März 2022 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Art. 236 StPO). 6. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB und Art. 70 Abs. 1 StGB zur Verwertung oder in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie teilweise zufolge Verzichts zur Vernichtung eingezogen:

- Ohrstecker, silbern, Schiffssteuerrad, Pos. 1.18 (G93667) - Halskette, rosegold, mehrere Anhänger, Pos. 1.34 (G93670) - Halskette, silbern, 2 Anhänger, Pos. 1.38 (G93671) - Halskette, silbern, ohne Anhänger, Pos. 1.39 (G93672) - Halskette, gold, ohne Anhänger, Pos. 1.44 (G93673) - Halskette, gold, mit weissen Steinchen, Pos. 1.45 (G93674) - Halskette, gold, mit runden Steinchen, Pos. 1.46 (G93675) - Halskette, gold, mit goldenen Kugeln, Pos. 1.47 (G93676) - Fingerring, gold, Pos. 1.52 (G93677) - Fingerring, gold, Pos. 1.53 (G93678) - Fingerring, gold, Pos. 1.54 (G93679) - Fingerring, gold, mit Kreisplatte 5 mm, Pos. 1.59 (G93680) - Fingerring, gold, mit Kreisplatte 9 mm, Pos. 1.60 (G93681) - Fingerring, gold, Kreisring, 15 mm, Pos. 1.61 (G93682) - Quittungen Lyca Mobile Plus, Pos. 1.63 (G93683) - Notizzettel mit Telefonnummer «(…)», Pos. 1.64 (G93684) - Schraubenzieher Wiha, Pos. 1.66 (G93685) Die beschlagnahmten Schmuckstücke werden mangels Feststellung der berechtigten Personen zur Anmeldung von Ansprüchen nach Art. 267 Abs. 6 StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 4 StGB öffentlich ausgeschrieben. Im Übrigen werden die Gegenstände vernichtet.

7. Von den beschlagnahmten Bargeldbeträgen werden in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB CHF 3'400.00 sowie EUR 130.00 eingezogen und der Geschädigten E.____ zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt.

Die restlichen beschlagnahmten Bargeldbeträge von CHF 110.00 (G93664), EUR 345.00 (G93665), tschechische Krone 100.00 (G93661), tunesische Dinar 10.00 (G93662) und ägyptische Pfund 1.00 (G93666) bzw. deren Gegenwert in Schweizer Franken werden in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet. Sofern ein Umtausch in Schweizer Franken nicht möglich sein sollte, werden die betreffenden Beträge nach Rechtskraft an A.____ z.H. der Effekten zurückgegeben.

8. Die beschlagnahmten Reka-Checks im Wert von CHF 200.00 (G93663) werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme an die Geschädigte E.____ herausgegeben.

9. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO an A.____ z.H. der Effekten herausgegeben:

- Armkette, silbern, Pos. 1.26 (G93668) - 1 Paar Nike Schuhe Airmax, Pos. 1.67 (G93686) 10. Die beschlagnahmte Armbanduhr, Tag Heuer, Pos. 1.27 (G93669) wird, sofern unzweifelhaft ein Original vorliegt, gemäss Art. 268 StPO und Art. 267 Abs. 3 StPO zur Verwertung eingezogen. Ein allfälliger Verwertungserlös ist gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO an die Verfahrenskosten anzurechnen.

11. A.____ wird gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO bei der Anerkennung der nachfolgend genannten Zivilforderungen behaftet: - I.____: Zivilforderungen in Höhe von CHF 2’078.35 (Fall 5) - J.____: Zivilforderung in Höhe von CHF 671.00 (Fall 9) Die Schadenersatzmehrforderungen I.____ (Fall 5.) werden auf den Zivilweg verwiesen. 12. Folgende Zivilforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen: - B.____ AG: unbezifferte Zivilforderung (Fall 1) - C.____: unbezifferte Zivilforderung (Fall 1.1) - D.____: Zivilforderung in Höhe von CHF 11'815.00 (Fall 3) - E.____: unbezifferte Zivilforderung (Fall 8) 13. Folgende Zivilforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO abgewiesen:

- K.____ AG: Zivilforderung in Höhe von CHF 799.15 (Fall 2) - L.____: unbezifferte Zivilforderung (Fall 2.2) - M.____: unbezifferte Zivilforderung (Fall 2.3) - N.____: unbezifferte Zivilforderung (Fall 2.5) - O.____: unbezifferte Zivilforderung (Fall 2.6) - P.____: unbezifferte Zivilforderung (Fall 2.7) 14. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 22'947.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 500.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00, abzüglich der anzurechnenden Vermögenswerte (vgl. Ziff. 7 und Ziff. 10.), gehen teilweise zufolge Freispruchs und im Übrigen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit vollumfänglich zu Lasten des Staates.

15. Das Honorar des amtlichen Verteidigers von A.____, Advokat Reto Gantner, in Höhe von insgesamt CHF 8'362.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.

16. (…)"

wird von Amtes wegen in Ziffer 1 wie folgt neu gefasst: 1. A.____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig erklärt und verurteilt,

als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch die Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe von 121 Tagen betreffend die mit Urteilen des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Januar 2020, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Februar 2020 und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. März 2020 ausgefällten Sanktionen (vgl. Ziff. 3 nachfolgend),

zu einer Freiheitsstrafe von 37 Monaten, unter Anrechnung der vom 17. Dezember 2021 bis 11. März 2022 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des seit dem 11. März 2022 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 678 Tagen,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 StGB), Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 291 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 89 Abs. 1 und Abs. 6 StGB.

Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in Abweisung der Berufung des Beschuldigten in den Dispositiv-Ziffern 1, 2, 12 und 14 sowie in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 3 - 11, 13, 15 und 16 vollumfänglich bestätigt und unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 15'250.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 15'000.– und Auslagen von CHF 250.–, gehen zu Lasten des Beschuldigten.

III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Reto Gantner, ein Honorar von CHF 4'109.75 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 316.45, insgesamt somit CHF 4'426.20, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

IV. [Mitteilungen] Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Bryan Smith

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

460 23 56 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.10.2023 460 23 56 (460 2023 56) — Swissrulings