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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. November 2023 (460 23 19)
Strafrecht
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Ein Teilgeständnis ist auf seine Glaubhaftigkeit zu prüfen. Entlastende Angaben des Beschuldigten dürfen daher nicht ohne Weiteres als unwiderlegt hingenommen werden. Solche Angaben sind vielmehr durch eine kritische Würdigung auf ihre Plausibilität und ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (Art. 160 Abs. 1 StPO; E. II/B/BC/b/(ii)).
Strafprozessrecht
Ein Dritter ist zur Berufung legitimiert, sofern er sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (E. I/A/AA). Voraussetzungen für eine Spontanübermittlung einer deutschen Behörde an eine schweizerische Behörde (Art. 46 Abs. 1 SDÜ, Art. 11 PolZV CH/DE, Art. 11 Abs. 1 ZPII EUeR; E. I/D/DA/b/(ii)). Umfang der Dokumentationspflicht (Art. 100 Abs.1 StPO; E. I/D/DA/b/(iii)). Voraussetzungen für die Anhaltung und Festnahme einer Person durch die Zollverwaltung (Art. 101 Abs. 1 aZG, Art. 19 VStrR; E. I/D/DA/b/(iv)). Vorliegend begründet die Anhaltung der Beschuldigten in der Schweiz nach ihrer Einreise von Deutschland kein rechtsmissbräuchliches „Forum-shopping“ durch die Zollbehörden, sind doch die Schweiz und Deutschland beide Teil des einheitlichen Schengen-Gebietes und macht es daher keinen Unterschied, wo innerhalb dieses Gebietes die Anhaltung erfolgt (E. I/D/DA/b/(v)). Die Staatsanwaltschaft hat dafür zu sorgen, dass den überwachten Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten mitgeteilt wird. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieses bundes- und konventionsrechtlichen Informationsanspruches drängt es sich für sie auf, die noch nicht mitgeteilten Überwachungen in einer Liste zu erfassen und den Stand der Mitteilungen regelmässig zu überprüfen (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 StPO, Art. 8 und 13 EMRK; E. I/D/DA/b/(vi)). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Christof Enderle, Richterin Helena Hess, Ersatzrichterin Suzanne Styk Kohlhaas; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde
gegen
A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger, Austrasse 37, 4051 Basel, amtlicher Verteidiger (bis am 13. November 2023), sowie vertreten durch Advokatin Angela Agostino-Passerini, Baselstrasse 11, Postfach 722, 4125 Riehen, Wahlverteidigerin, Beschuldigter und Berufungskläger
B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Steinmann, Bahnhofstrasse 10, Postfach 7652, 6302 Zug, amtlicher Verteidiger, Beschuldigter und Berufungskläger
C._____ Verfahrensbeteiligter
Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Juni 2022
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Das Strafgericht Basel-Landschaft erkannte mit Urteil vom 22. Juni 2022 Folgendes:
„ I. A._____
1. A._____ wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, unter Anrechnung der vom 3. Dezember 2020 bis zum 14. November 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 15. November 2021 bis zum 22. Juni 2022 von insgesamt 567 Tagen, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. b BetmG, Art. 40 StGB sowie Art. 51 StGB.
2. A._____ wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.
3. Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
4. A._____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 14'268.15, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'450.− und einem Drittel der Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 18‘000.−, d.h. Fr. 6’000.−.
5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers Christoph Vettiger in Höhe von insgesamt Fr. 32'634.− (gemäss Honorarnote zuzüglich Verhandlung/Urteilseröffnung/Weg: 14.25 Std.; inkl. Auslagen) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.
II. B._____
1. B._____ wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren, unter Anrechnung der vom 3. Dezember 2020 bis zum 1. September 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 2. September 2021 bis zum 22. Juni 2022 von insgesamt 567 Tagen, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. b BetmG, Art. 40 StGB sowie Art. 51 StGB.
2. B._____ wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.
3. Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
4. Die gegen B._____ am 20. September 2017 von der Staatsanwaltschaft Baden bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.− wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht für vollziehbar erklärt.
5. B._____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 21'359.−, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'700.− und einem Drittel der Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 18‘000.−, d.h. Fr. 6’000.−.
6. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin Patricia Jenny in Höhe von insgesamt Fr. 30‘142.30 (gemäss Honorarnote zuzüglich Verhandlung/Urteilseröffnung: 8 Std.; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.“
IV.
1. Die am 4. Dezember 2020 (act. 1615) sichergestellten und am 15. September 2021 (act. 1475/1637/1771) beschlagnahmten Betäubungsmittel: - 10 Pack Kokain, brutto 9'880 g (Pos. A1); - 8 Pack Kokain, brutto 7’680 g (Pos. A2); werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen.
2. Der am 16. März 2021 (act. 1439) aus dem Fahrzeug Peugeot Partner 1._____ sichergestellte und am 15. September 2021 (act. 1463) beschlagnahmte GPS-Sender GL300 (Pos. F1; G 87136); die am 15. September 2021 (act. 1469) beschlagnahmten Fahrzeuge samt Schlüssel und Unterlagen: - PW Peugeot, 1._____ (G 82298); - Fahrzeugschlüssel zu PW Peugeot, 1._____ (G 89865); http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht - Fahrzeugzulassungsbescheinigung zu Peugeot (G 89868); - PW Audi A8, 2._____ (G 82300); - Fahrzeugschlüssel zu PW Audi A8, 2._____ (G 89866); - Fahrzeugzulassungsbescheinigung zu Audi A8 (G 89867); das am 4. Dezember 2020 (act. 1737) aus den Effekten von D._____ sichergestellte und am 15. September 2021 (act. 1765) beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 7, IMEI 3._____ (Pos. E3; G 87180); sowie der am 3. Dezember 2020 (act. 1743) im Fahrzeug Audi A8 sichergestellte und am 15. September 2021 (act. 1765) beschlagnahmte Fantasieausweis ltd. auf A._____ (Pos. 4BB; G 87184); werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen.
3. a) Das am 3. Dezember 2020 (act. 1611) aus den Effekten von A._____ sichergestellte und am 14. September 2021 (act. 1631) beschlagnahmte - Mobiltelefon Huawei, IMEI 4._____/5._____ (Pos. C1; G 86323) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen. A._____ kann innert 30 Tagen nach der Rechtskraft des Urteils beim Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal diejenigen persönlichen Bilder/Aufnahmen auf diesem Mobiltelefon bezeichnen, welche er ausgehändigt zu haben wünscht. Gegen vorgängige Bezahlung sind A._____ anschliessend – soweit durchführbar – Kopien der von ihm bezeichneten Bilder/Aufnahmen auszuhändigen. Der Fund- und Verwertungsdienst wird ersucht, das Mobiltelefon erst nach Fristablauf bzw. Erstellen der Kopien zu vernichten oder zu verwerten.
b) Das am 3. Dezember 2020 (act. 1435) aus den Effekten von B._____ sichergestellte und am 15. September 2021 (act. 1463) beschlagnahmte - Mobiltelefon iPhone, IMEI 6._____ (Pos. D1; G 86325) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen. B._____ kann innert 30 Tagen nach der Rechtskraft des Urteils beim Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal diejenigen persönlichen Bilder/Aufnahmen auf diesem Mobiltelefon bezeichnen, welche er ausgehändigt zu haben wünscht. Gegen vorgängige Bezahlung sind B._____ anschliessend – soweit durchführbar – Kopien der von ihm bezeichneten Bilder/Aufnahmen auszuhändigen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Fund- und Verwertungsdienst wird ersucht, das Mobiltelefon erst nach Fristablauf bzw. Erstellen der Kopien zu vernichten oder zu verwerten.
(…)
4. Das am 3. Dezember 2020 (act. 1435) aus den Effekten von B._____ sichergestellte und am 15. September 2021 (act. 1463) beschlagnahmte Bargeld Fr. 0.05, EUR 1'291.96 (Pos. D2; G 92548; total vgl. Buchungsbeleg Fr. 1'384.15, act. 1455 sowie in bar gegen Quittung EUR 1.96 und CHF 0.05, act. 1459) wird gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen.
5. Der am 3. Dezember 2020 (act. 1619) aus dem PW Peugeot Partner sichergestellte und am 14. September 2021 (act. 1631) beschlagnahmte Arbeitsvertrag lautend auf A._____, (Pos. 1AA; G 86322); die am 3. Dezember 2020 (act. 1735) aus den Effekten von D._____ sichergestellte und am 15. September 2021 (act. 1765) beschlagnahmte Reisekostenabrechnung (Pos. E2; G 87188); sowie die am 3. Dezember 2020 (act. 1743) im Fahrzeug Audi A8 sichergestellten und am 15. September 2021 (act. 1765) beschlagnahmten Unterlagen: - div. Papiere, Quittungen etc. (Pos. 2BB; G 87182); - div. Papiere, Quittungen etc. (Pos. 3BB; G 87183); verbleiben als Aktenbestandteil bei den Akten. 6. Der am 3. Dezember 2020 (act. 1743) sichergestellte und am 15. Februar 2021 (act. 1765) beschlagnahmte Ac.____ Ausweis, ltd. auf A._____ (Pos. 5BB; G 87185) wird nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO A._____ zurückgegeben.
7.a) Das am 3. Dezember 2020 (act. 1611) aus den Effekten von A._____ sichergestellte und am 14. September 2021 (act. 1631) beschlagnahmte Bargeld - EUR 85.− (Fr. 91.20 ; act. 1627; Pos. C2; G 86324) wird gemäss Art. 442 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten von A._____ angerechnet.
b) Das am 3. Dezember 2020 (act. 1435) aus den Effekten von B._____ sichergestellte und am 15. September 2021 (act. 1463) beschlagnahmte Bargeld - MKD 1'179.− (Pos. D2; G 92548); http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird gemäss Art. 442 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten von B._____ angerechnet.
B. Gegen dieses Urteil meldete A._____, vertreten durch den amtlichen Verteidiger Christoph Vettiger, mit Eingabe vom 25. Juni 2022 und B._____, vertreten durch seine amtliche Verteidigerin Patricia Jenny-Elmer, mit solcher vom 28. Juni 2022 die Berufung an. C. A._____ ersuchte mit Schreiben vom 21. Juli 2022 beim Strafgericht Basel-Landschaft um Wechsel seiner amtlichen Verteidigung und Einsetzung von Advokatin Angela Agostino- Passerini als seine neue amtliche Verteidigerin. In der Verfügung vom 22. Juli 2022 hielt der Präsident des Strafgerichts fest, dass von der Bevollmächtigung von Advokatin Angela Agostino-Passerini durch A._____ Kenntnis genommen und Advokatin Angela Agostino- Passerini neben dem amtlichen Verteidiger vorerst als Wahlverteidigerin behandelt werde. Sodann hielt er fest, dass für die Bewilligung eines Wechsels der amtlichen Verteidigung die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts zuständig sei. D. Mit Berufungserklärung vom 25. Januar 2023 focht A._____, vertreten durch den amtlichen Verteidiger Christoph Vettiger, das Urteil des Strafgerichts vom 22. Juni 2022 in den Dispositivziffern I/1 (Schuldpunkt und Strafe), I/2 (Landesverweisung), I/3 (Eintrag im Schengener Informationssystem), I/4 (Kostenfolge), IV/3.a (Einziehung eines Mobiltelefons), IV/7.a (Einziehung des Bargelds) sowie IV/5 Absatz 1 (Sicherstellung des Arbeitsvertrags) an und stellte folgende Anträge: 1. Es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben. 2. Er sei vom Vorwurf der [qualifizierten] Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. 3. Es sei ihm eine Genugtuung bzw. Schadenersatz für die ausgestandene Haft [aus der Staatskasse] auszurichten. 4. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft. E. Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 ersuchte A._____, vertreten durch seine Wahlverteidigerin Advokatin Angela Agostino-Passerini, um Wechsel der amtlichen Verteidigung und Einsetzung von Angela Agostino-Passerini als seine amtliche Verteidigerin. F. Mit Berufungserklärung vom 2. Februar 2023 stellte B._____, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger Reto Steinmann, folgende Begehren: 1. Es seien die Dispositivziffern II/1, 2, 3, 4 und 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen bzw. zumindest teilweise dem Privatkläger aufzuerlegen [sic!]. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Er sei aus der Staatskasse bzw. zumindest teilweise durch den Privatkläger zu entschädigen [sic!]. 3. Unter o/e-Kostenfolge für das Berufungsverfahren und neuer Kostenauferlegung (recte wohl: Kostenverlegung) des erstinstanzlichen Verfahrens. G. Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 wurde A._____ die Gelegenheit gewährt, zu präzisieren, welche Abänderungen des Urteils des Strafgerichts vom 22. Juni 2022 er verlange. H. Mit Eingabe vom 6./9. Februar 2023 stellte A._____, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger Christoph Vettiger, die nachstehenden Verfahrensanträge: 1. Es seien die Berichte zur Auswertung der Sky-ECC-Daten (Chatprotokolle) durch die Strafverfolgungsbehörden in Frankreich und Belgien (übermittelt via Europäisches Polizeiamt [Europol] an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, siehe Bericht des Spezialisierten Ermittlungsdiensts vom 27. August 2021, act. 1889 ff.; Rechtshilfegesuch, act. 5299 ff. bzw. insbes. act. 1907, 1951-2015, 2017-2029, 2039-2129, 2883- 2967, 3499-3585, 3949-4033 sowie 4083-4087) und allfällige Kopien dieser Dokumente aus den Akten zu entfernen. 2. Es sei die Bildaufnahme vom 8. November 2020, 06:42 Uhr (act. 2641), aus den Akten zu entfernen. I. Mit Berufungserklärung vom 15. Februar 2023 teilte A._____, vertreten durch seine Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini, mit, dass er das Urteil des Strafgerichts vom 22. Juni 2022 vollumfänglich und nicht nur in Teilen anfechte, und stellte folgende Anträge: 1. Es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben. 2. Er sei in sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen. 3. Es seien sein Mobiltelefon der Marke Huawei (Beschlagnahmeposition C1; G 86323), der auf ihn lautende Arbeitsvertrag (Beschlagnahmeposition 1AA; G 86322) sowie das Bargeld von EUR 85.− (Beschlagnahmeposition C2; G 86324) aus der Beschlagnahme zu entlassen. 4. Es sei ihm eine Genugtuung und Schadenersatz für die erstandene Haft zuzüglich 5 % Zins seit mittlerem Verfall [aus der Staatskasse] zuzusprechen. 5. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatskasse sowohl dieses als auch des vorinstanzlichen Verfahrens. 6. Es sei Advokatin Angela Agostino-Passerini für das Berufungsverfahren als seine amtliche Verteidigerin einzusetzen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 wurde B._____ die Gelegenheit gewährt, zu präzisieren, welche Abänderungen des Urteils des Strafgerichts vom 22. Juni 2022 er verlangt. K. B._____, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger Reto Steinmann, zog mit Eingabe vom 23. Februar 2023 die Berufung gegen die Dispositivziffer II/4 des angefochtenen Urteils zurück und teilte überdies mit, dass die Berufung gegen Dispositivziffer II/2 (recte wohl: Dispositivziffer II/5) des angefochtenen Urteils versehentlich erfolgt sei. Zudem stellte er die nachstehenden Begehren: 1. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 45 Monaten zu bestrafen; unter Anrechnung der vom 3. Dezember 2020 bis zum 1. September 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 2. September 2021 bis zum 22. Juni 2022 von insgesamt 567 Tagen. 2. Er sei vom Vorwurf der qualifizierten Tatbestandsvariante gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (Bandenmässigkeit) freizusprechen. 3. Er sei in Anwendung von Art 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. 4. Von einer Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sei abzusehen. L. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte (fortan: Staatsanwaltschaft), äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2023 zu den vom amtlichen Verteidiger Christoph Vettiger gestellten Anträgen auf Entfernung der Sky-ECC- Daten und der Bildaufnahme vom 8. November 2020 aus der AFV-Überwachung, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. M. Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer Eingabe vom 31. Mai 2023 die vom amtlichen Verteidiger Christoph Vettiger gemachte Vermutung, dass am Personenwagen Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1._____, von den deutschen Behörden ein GPS-Peilsender verbaut worden sei, in Abrede. N. Mit Berufungsbegründung vom 8. Mai 2023 bestand A._____, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger Christoph Vettiger, grundsätzlich auf seinen Begehren. Er beantragte jedoch neu, eventualiter für den Fall eines Schuldspruchs wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei er zu einer Freiheitsstrafe von 20 bis 22 Monaten zu verurteilen. Ausserdem begehrte A._____, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger Christoph Vettiger, mit Schreiben vom 8. Mai 2023 bzw. Präzisierung vom 19. Mai 2023, es seien sämtliche Akten betreffend die Anhaltung und Durchsuchung der Fahrzeuge Peugeot mit http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem deutschen Kontrollschild 1._____ und Audi A8 mit dem deutschen Kontrollschild 2._____ am 3. Dezember 2020 durch das Grenzwachtkorps und die Polizei (act. 4455- 4471, 4483-4965 etc.) sofort zu vernichten. O. Mit Berufungsbegründung vom 25. Mai 2023 hielt B._____, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger Reto Steinmann, an seinen Anträgen fest. P. Mit Berufungsbegründung vom 30. Mai 2023 bestand A._____, vertreten durch seine Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini, auf seinen Begehren und stellte gleichzeitig sinngemäss folgende Verfahrens-/Beweisanträge: 1. Es seien sämtliche aus der Anhaltung und Durchsuchung des Fahrzeuges [Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1._____ am 3. Dezember 2020] erlangten Erkenntnisse aus den Akten zu entfernen. 2. Es sei ein neues, eventualiter ergänzendes forensisch-chemisches Gutachten (mit neuen unabhängigen Analysen) zur Bestimmung des Reinheitsgehaltes der (mutmasslichen) Betäubungsmittel anzufertigen, wobei von jedem Paket eine Probe zu entnehmen sei. 3. Es sei ein neues, eventualiter ergänzendes forensisch-chemisches Gutachten bezüglich der kontaminierten Jacke von A._____ (mit neuen unabhängigen Analysen) anzufertigen. 4. Es seien die originalen Bilddateien der Fotodokumentation (act. 4709 ff.) einzuholen und der Verteidigung zur Verfügung zu stellen. 5. Es seien die vom Europäischen Polizeiamt (Europol) im „intelligence package“ erwähnten Excel-Dateien („AuthorOverview data of user 31._____“; „AuthorOverview data of user 32._____“; „Messages 33._____ und Messages 34._____“) einzuholen und der Verteidigung zur Verfügung zu stellen. Q. A._____, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger Christoph Vettiger, stellte mit Eingabe vom 6. Juni 2023 folgende Beweisanträge: 1. Es seien T._____ (vormals verfahrensleitender Staatsanwalt), Wm F._____ (spezialisierter Ermittlungsdienst [der Polizei Basel-Landschaft]), Kpl G._____ (Eidgenössische Zollverwaltung), Wm H._____ (Eidgenössische Zollverwaltung) und alle weiteren an der Kontrolle der in Rede stehenden Fahrzeuge an der Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein sowie der Anhaltung und Kontrolle der fraglichen Fahrzeuge auf dem Rastplatz Pratteln/BL beteiligten Personen zur Klärung des Ablaufs der Anhaltung und Kontrolle der in Rede stehenden Fahrzeuge zu befragen. 2. Es seien alle internen Protokolle des Grenzwachtkorps zum Ablauf der fraglichen Kontrollen inkl. der Aufgebote beizuziehen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht R. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wurde der Antrag von A._____, es sei Rechtsanwalt Christoph Vettiger aus dem amtlichen Mandat zu entlassen und Advokatin Angela Agostino-Passerini als seine amtliche Verteidigerin einzusetzen, abgewiesen. S. Mit Berufungsantworten vom 10. Juli 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung von A._____ in Bestätigung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der von der Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini gestellten Beweisanträge sowie die Abweisung der Berufung von B._____ in Bestätigung des angefochtenen Urteils. Ausserdem legte die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 10. Juli 2023 zum Antrag vom 6. Juni 2023 der amtlichen Verteidigung von A._____ auf Entfernung von Akten offen, dass im Personenwagen Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1._____ ein GPS-Peilsender durch die deutschen Behörden verbaut worden sei. Als Beilage fügte sie unter anderem das internationale Rechtshilfeersuchen der Leitenden Oberstaatsanwältin in Kempten (Allgäu) / Deutschland vom 14. Dezember 2020 an die hiesige Staatsanwaltschaft, den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) / Deutschland vom 8. November 2020 betreffend die Anordnung einer längerfristigen Observation ohne vorherige Anhörung im Verfahren gegen B._____, A._____ und E._____, den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) / Deutschland vom 8. Dezember 2020 betreffend die Anordnung einer längerfristigen Observation ohne vorherige Anhörung im Verfahren gegen B._____, A._____, E._____ und weiterer Beschuldigter, die Eintretensverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Dezember 2020 auf das internationale Rechtshilfeersuchen der Leitenden Oberstaatsanwältin in Kempten (Allgäu) / Deutschland, das Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 30. Dezember 2020 an das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft (fortan: Zwangsmassnahmengericht) um Genehmigung einer technischen Überwachung, die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts Nrn. 351, 352 und 353, allesamt vom 4. Januar 2021, und das Erledigungsschreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. Januar 2021 an die Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) / Deutschland bei. T. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 wurde Folgendes bestimmt: 1. Der Antrag des amtlichen Verteidigers Christoph Vettiger, es seien die Berichte zur Auswertung der Sky-ECC-Daten (Chatprotokolle) durch die Strafverfolgungsbehörden in Frankreich und Belgien (übermittelt via Europäisches Polizeiamt [Europol] an die Staatsanwaltschaft, siehe Bericht des spezialisierten Ermittlungsdiensts vom 27. August 2021, act. 1889 ff.; Rechtshilfegesuch, act. 5299 ff.) bzw. insbes. act. 1907, 1951-2015, 2017-2029, 2039- 2129, 2883-2967, 3499-3585, 3949-4033, 4083-4087 und allfällige Kopien dieser Dokumente aus den Akten zu entfernen, wird abgewiesen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Der Antrag des amtlichen Verteidigers Christoph Vettiger, es seien sämtliche Akten betreffend die Anhaltung und Durchsuchung der Fahrzeuge Peugeot mit dem deutschen Kontrollschild 1._____ und Audi A8 mit dem deutschen Kontrollschild 2._____ am 3. Dezember 2020 durch das Grenzwachtkorps und die Polizei (act. 4455-4471, 4483-4965 etc.) sofort zu vernichten, wird abgewiesen. 3. Der Antrag der Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini, es seien sämtliche aus der Anhaltung und Durchsuchung des Fahrzeuges [Peugeot mit dem deutschen Kontrollschild 1._____ am 3. Dezember 2020] erlangten Erkenntnisse aus den Akten zu entfernen, wird abgewiesen. 4. Der Antrag des amtlichen Verteidigers Christoph Vettiger, es seien T._____ (vormals verfahrensleitender Staatsanwalt), Wm F._____ (spezialisierter Ermittlungsdienst [der Polizei Basel-Landschaft]), Kpl G._____ (Eidgenössische Zollverwaltung), Wm H._____ (Eidgenössische Zollverwaltung) und alle weiteren an der Kontrolle der in Rede stehenden Fahrzeuge an der Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein und der Anhaltung und Kontrolle der fraglichen Fahrzeuge auf dem Rastplatz Pratteln/BL beteiligten Personen zu befragen, sowie es seien alle internen Protokolle des Grenzwachtkorps zum Ablauf der fraglichen Kontrollen inkl. der Aufgebote beizuziehen, wird abgewiesen. 5. Der Antrag des amtlichen Verteidigers Christoph Vettiger, es sei die Bildaufnahme vom 8. November 2020, 06:42 Uhr (act. 2641), aus den Akten zu entfernen, wird abgewiesen. 6. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel wird mit separaten Aufträgen aufgefordert, zu den von der Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini mit Eingabe vom 30. Mai 2023 gegen das forensisch-chemische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 22. Dezember 2020 und das forensisch-chemische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 7. Dezember 2020 vorgetragenen Einwendungen Stellung zu nehmen. 7. Der Antrag der Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini, es seien die originalen Bilddateien der Fotodokumentation [der Polizei Basel-Landschaft betr. die Fahrzeugrevision des Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1._____ vom 3. Dezember 2020] (act. 4709 ff.) einzuholen und der Verteidigung zur Verfügung zu stellen, wird abgewiesen. 8. Der amtlichen Verteidigerin Angela Agostino-Passerini wird Akteneinsicht in die auf der Compact-Disk (CD-R) „susmentionné supportant les données de conversations demandée“ (erstellt von der police judiciaire français, act. 5385) abgespeicherten Dateien gewährt. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9. Das Strafgericht Basel-Landschaft wird ersucht, dem Kantonsgericht bis zum 24. August 2023 die Audiodateien der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einzureichen, und aufgefordert, innert dieser Frist zur durch den amtlichen Verteidiger Christoph Vettiger in der Eingabe vom 8. Mai 2023, S. 1 (siehe Beilage), beanstandeten Protokollierung Stellung zu nehmen und diese allenfalls zu berichtigen. U. C._____ verlangte mit undatierter Eingabe (Poststempel: 19. Juli 2023) die Herausgabe des Fahrzeuges der Marke Audi, Typ A8, mit dem deutschen Kontrollschild 2._____. V. Das Strafgericht nahm mit Eingabe vom 17. August 2023 Stellung zur Protokollierung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. W. Mit Eingabe vom 12. September 2023 reichte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel die ergänzende chemisch-toxikologische Stellungnahme in Sachen A._____ ein. X. Mit Verfügung vom 28. September 2023 wurde der von A._____, vertreten durch seine Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini, in der Berufungsbegründung vom 30. Mai 2023 gestellte Antrag, es sei ein neues, eventualiter ergänzendes forensisch-chemisches Gutachten (mit neuen unabhängigen Analysen) zur Bestimmung des Reinheitsgehaltes der (mutmasslichen) Betäubungsmittel anzufertigen, wobei von jedem Paket eine Probe zu entnehmen sei, und es sei ein neues, eventualiter ergänzendes forensisch-chemisches Gutachten bezüglich der kontaminierten Jacke von A._____ (mit neuen unabhängigen Analysen) anzufertigen, abgewiesen. Y. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2023 sinngemäss, es sei auf die Berufung von C._____ nicht einzutreten. Z. Zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 13. November 2023 erschienen A._____ mit seiner Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini und seinem amtlichen Verteidiger Christoph Vettiger, B._____ mit seinem amtlichen Verteidiger Reto Steinmann und C._____ sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. A._____ machte auf Frage des Präsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, zu Beginn der mündlichen Berufungsverhandlung geltend, dass er ausschliesslich durch seine Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini verteidigt werden möchte. Die Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini erklärte zu Protokoll, dass sie die notwendige Verteidigung bis am Schluss der Berufungsverhandlung wahrnehmen und in keinem Fall das Mandat niederlegen werde. Daraufhin wurde Rechtsanwalt Christoph Vettiger aus dem amtlichen Mandat entlassen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht (…) Die Parteien hielten grundsätzlich an ihren Anträgen fest. A._____, vertreten durch die Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini, erneuerte seine Anträge, es seien sämtliche aus der Anhaltung und Durchsuchung des Fahrzeuges [Peugeot mit dem deutschen Kontrollschild 1._____ am 3. Dezember 2020] erlangten Erkenntnisse aus den Akten zu entfernen, es sei ein neues, eventualiter ergänzendes forensisch-chemisches Gutachten (mit unabhängigen Analysen) zur Bestimmung des Reinheitsgehaltes der (mutmasslichen) Betäubungsmittel anzufertigen, wobei von jedem Paket eine Probe zu entnehmen sei, und es sei ein neues, eventualiter ergänzendes forensisch-chemisches Gutachten bezüglich der kontaminierten Jacke von A._____ anzufertigen. B._____ verlangte zusätzlich, es sei festzustellen, dass das Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 22. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen sei, soweit es von ihm nicht angefochten worden sei.
Erwägungen I. PROZESSUALES A. Eintreten AA. Allgemeines Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a i.V.m. lit. b EG StPO. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 StPO meldet die Partei die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an (Abs. 1) und reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 3). Zur Ergreifung der Berufung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ ist im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen. Neben der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Berufung legitimiert sein, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1308; BGer 1B_723/2012 vom 15. März 2013 E. 4; KGer BL 470 16 3 vom 9. Februar 2016 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 1.1; SCHÖDLER, Dritte im Beschlagnahmeverfahren und Einziehungsverfahren, 2012, S. 189; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire CPP, 2. Aufl. 2016, Art. 382 N 4). AB. Konkrete Beurteilung a. Berufung von A._____ Das angefochtene Urteil des Strafgerichts vom 22. Juni 2022 bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt. Die Berufung von A._____ ist sodann frist- und formgerecht erfolgt und entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Das Urteil des Strafgerichts vom 22. Juni 2022 ist von A._____, vertreten durch die Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini, vollumfänglich angefochten worden und richtet sich damit auch gegen die Dispositivziffern I/5 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und IV/6 (Rückgabe eines Ausweises). Im Zusammenhang mit der Anfechtung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist eine Beschwer von A._____ nicht ersichtlich, macht A._____ doch nicht geltend, diese und infolgedessen die damit zusammenhängende Rückzahlungsverpflichtung sei zu hoch ausgefallen. Zudem ist A._____ durch die in der Dispositivziffer IV/6 angeordnete Rückgabe eines Ausweises offenkundig nicht beschwert. Weil es A._____ somit in Bezug auf die Anordnungen in den Dispositivziffern I/5 und IV/6 des erstinstanzlichen Urteils an einem rechtlich geschützten Interesse fehlt, kann insoweit auf die Berufung von A._____ nicht eingetreten werden. Im Übrigen geben die weiteren Berufungsvoraussetzungen keinen Anlass zu Bemerkungen und sind erfüllt. Demnach ist – unter Vorbehalt der erwähnten Einschränkung – auf die Berufung von A._____ einzutreten. b. Berufung von B._____ (…) c. Berufung von C._____ Am 3. Dezember 2020 wurde der auf C._____ eingelöste Personenwagen Audi A8 mit dem deutschen Kontrollschild 2._____ vorläufig sichergestellt (vgl. act. 237 ff., 5935). C._____ wurde im Zusammenhang mit dem von der Staatsanwaltschaft gegen A._____, B._____ und D._____ geführten Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz am 13. April 2021 rechtshilfeweise durch das Polizeipräsidium I._____ einvernommen (act. 4237 ff.). Dabei wurde er auch zu den Besitzverhältnissen des bei der illegalen Einfuhr der Betäubungsmittel in die Schweiz verwendeten Personenwagens Audi A8 mit dem deutschen Kontrollschild 2._____ befragt. C._____ machte geltend, dieses Fahrzeug gehöre B._____; er sei nur als Halter eingetragen (act. 4251). Unter diesen Umständen haben die Staatsanwaltschaft http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht und das Strafgericht ohne Weiteres auf einen konkludenten Verzicht von C._____ auf Ansprüche am besagten Fahrzeug schliessen dürfen. Er hat es daher sich selbst zuzuschreiben, dass die Staatsanwaltschaft ihn nicht weiter in das Verfahren einbezogen und das Strafgericht infolgedessen auch nicht über die Rückgabe des besagten Fahrzeuges an ihn befunden hat. Demnach fehlt es hier an einer Teilnahme von C._____ am erstinstanzlichen Verfahren und kann deswegen auf die Berufung von C._____ nicht eingetreten werden. Selbst wenn auf den Antrag von C._____ auf Herausgabe des Fahrzeuges der Marke Audi, Typ A8, mit dem deutschen Kontrollschild 2._____ einzutreten wäre, vermöchte dies C._____ nicht zu helfen. Denn, wie sich aus den Ausführungen unter Erwägung VII/A ergibt, wäre dieser Antrag abzuweisen. B. Feststellung der Rechtskraft 1. Erfolgt eine Teilanfechtung eines Urteils des Strafgerichts, erwächst dieses hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 402 N 1). Das erstinstanzliche Urteil wird auch insoweit rechtskräftig, als das Kantonsgericht auf eine Berufung mangels Beschwer nicht eintritt (OGer ZH SB200188 vom 15. Januar 2021 E. II/2.3). Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil anzugeben, welche Punkte des erstinstanzlichen Urteils bereits in Rechtskraft erwachsen sind (BGer 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3; OGer ZH SB210347 vom 16. Dezember 2022 E. II/1; BÄHLER, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 402 N 2; ZIMMERLIN, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 402 N 2). Dementsprechend ist vorab die Rechtskraft der betreffenden Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils festzustellen. 2.1 Das Urteil des Strafgerichts vom 22. Juni 2022 wird von A._____ in den Dispositivziffern I/1 (Schuldspruch und Strafe), I/2 (Landesverweisung), I/3 (Eintragung im Schengener Informationssystem), I/4 (Kostenauflage), I/5 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung), IV/1 (Einziehung der Betäubungsmittel), IV/2 Abs. 4 (Einziehung eines Ausweises), IV/3a (Einziehung eines Mobiltelefons), IV/5 [Abs. 1 und 3] (Sicherstellung von Aktenstücken), IV/6 (Rückgabe eines Ausweises) sowie IV/7a (Deckungsbeschlagnahme und Verrechnung nach Art. 442 IV StPO), von B._____ in den Dispositiv-Ziffern II/1 (Schuldspruch und Strafe), II/2 (Landesverweisung) sowie II/3 (Eintragung im Schengener Informationssystem) und von C._____ in der Dispositivziffer IV/2 Abs. 2 (Einziehung der Fahrzeuge samt Schlüssel und Unterlagen) angefochten. 2.2 Wie bereits ausgeführt ist auf die Berufung von A._____, soweit diese die Dispositivziffern I/5 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und IV/6 (Rückgabe eines Ausweises) des erstinstanzlichen Urteils betrifft, und die Berufung von C._____ betreffend die Dispositivziffer IV/2 Abs. 2 (Einziehung Fahrzeuge etc.) des erstinstanzlichen Urteils nicht einzutreten, weshalb diese Dispositivziffern als rechtskräftig dastehen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist das Urteil des Strafgerichts vom 22. Juni 2022 sodann hinsichtlich der Dispositivziffern II/4 (Nichtvollziehbarkeit Vorstrafe), II/5 (Verfahrenskosten), II/6 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung), IV/2 Absätze 1 und 2 (Einziehung GPS-Sender), IV/3b (Einziehung eines Mobiltelefons), IV/4 (Einziehung von Bargeld), und IV/7b (Deckungsbeschlagnahme und Verrechnung nach Art. 442 IV StPO). C. Allgemeines zum Berufungsverfahren 1. Das Berufungsverfahren dient der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend haben die Parteien spätestens nach Abschluss des Beweisverfahrens im Rahmen der Parteivorträge ihre Berufungsanträge zu begründen (Art. 346 Abs. 1 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Da das Gesetz wie gezeigt eine Berufungsbegründung verlangt, hat die das Rechtsmittel ergreifende Person gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Um dieser Pflicht nachzukommen, genügt es nicht, wenn sie auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz pauschal verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen substanziiert auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist (BGer 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6; 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2; KGer BL 460 20 253 vom 14. Dezember 2021 E. I/C; KGer SZ STK 2019 37 vom 11. Januar 2022 E. 4.b/bb; CALAME, Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21). 2. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1157 Ziff. 2.2.8.5). Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen auch bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falles in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.1). D. Beweiserhebung DA. Verwertbarkeit von Beweismitteln a. Standpunkt von A._____ (…) b. Konkrete Beurteilung (i) Vorbemerkung (…) http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht (ii) Spontanübermittlung durch die deutschen Behörden 1. Soweit A._____ geltend macht, dass es hier an der gemäss Art. 10 PolZV CH/DE notwendigen Bewilligung der Übermittlung der Informationen durch die deutschen Behörden an das Fedpol fehle und die von den schweizerischen Behörden dadurch erlangten Erkenntnisse unverwertbar seien, geht sein Vorbringen fehl. Die von ihm zitierte Bestimmung betrifft Ersuchen um Beweissicherung bei Gefahr im Verzug. Darum geht es hier jedoch nicht. Bei der vorliegend von den deutschen Behörden dem Fedpol telefonisch erstatteten Meldung handelt es sich nämlich vielmehr um eine sog. Spontanübermittlung. Eine solche ist – wie im Folgenden gezeigt wird – zulässig. 2.1.1 Gemäss Art. 46 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ) kann jede Vertragspartei nach Massgabe ihres nationalen Rechts ohne Ersuchen im Einzelfall der jeweils betroffenen Vertragspartei Informationen mitteilen, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Bekämpfung zukünftiger Straftaten, zur Verhütung einer Straftat oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von Bedeutung sein können (Abs. 1). Der Informationsaustausch wird unbeschadet der Regelung zur Zusammenarbeit in den Grenzgebieten in Art. 39 Abs. 4 SDÜ über eine zu benennende zentrale Stelle abgewickelt. In besonders eilbedürftigen Fällen kann der Informationsaustausch im Sinne dieses Artikels unmittelbar zwischen den betroffenen Polizeibehörden erfolgen, vorbehaltlich abweichender Regelungen im nationalen Recht. Die zentrale Stelle wird hiervon so bald wie möglich in Kenntnis gesetzt (Abs. 2). 2.1.2 Der Zweck der Bestimmung von Art. 46 SDÜ besteht in der Verstärkung der grenzüberschreitenden Kooperation bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, einschliesslich der Bekämpfung zukünftiger Straftaten sowie zur Verhütung einer Straftat. Der von der Gefahr selbst nicht betroffene Staat, der gleichwohl über einschlägige Informationen verfügt, die im Partnerstaat sachdienlich sein können, behält diese nicht für sich, sondern stellt sie nach eigenem Ermessen und eigener Gefahrenprognose selbständig dem anderen Staat zur Verfügung. Demnach richten die einzelnen Vertragsstaaten ihr Handeln nicht mehr ausschliesslich nach ihren eigenen Bedürfnissen innerhalb der Landesgrenzen aus, sondern übernehmen eine solidarische Verantwortung füreinander. Zu beachten ist sodann, dass der Weitergabe von Informationen durch die deutschen Behörden an eine Behörde eines anderen Staates des Schengen-Raumes klare grundrechtsschützende Grenzen gesetzt sind. Denn die Übermittlung der Daten ist nur nach Massgabe des innerstaatlichen (Polizei-)Rechts zulässig und darf nur im Einzelfall erfolgen (SCHOBER, Europäische Polizeizusammenarbeit zwischen TREVI und Prüm, 2017, S. 110). Gemäss § 61a Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1982 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG/D) bildet Grundvoraussetzung für eine Übermittlung personenbezogener Daten aus strafprozessualen Ermittlungen an öffentliche Stelhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht len anderer Staaten ohne Ersuchen durch deutsche Gerichte und deutsche Staatsanwaltschaften, dass sie diese Daten auch an ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft ohne Ersuchen übermitteln dürften. Nach § 477 StPO/D dürfen von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind. Die Übermittlung gemäss § 61a Abs. 1 IRG/D ist zulässig, wenn überdies Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Übermittlung erforderlich ist, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren oder eine Straftat, die im Höchstmass mit Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren bedroht ist, zu verhindern. 2.2 Im vorliegenden Fall ordnete das Amtsgericht Kempten (Allgäu) / Deutschland mit Beschluss vom 8. November 2020 im Ermittlungsverfahren gegen A._____, B._____ und E._____ wegen Verbrechen nach BtMG gemäss §§ 163f Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 sowie § 100e Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1 StPO/D ohne vorherige Anhörung die längerfristige Observation der drei vorgenannten Personen für vier Wochen an. Zur Begründung führte es aus, aufgrund der bisherigen Ermittlungen und insbesondere des Umstandes, dass am Personenwagen Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1._____ ein Schmuggelversteck an gleicher Stelle verbaut gewesen sei, wie bei einigen anderen in den letzten Wochen mit mehreren Kilogramm Kokain im Grenzbereich angetroffenen Personenwagen, lägen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschuldigten [A._____, B._____ und E._____] seit einem geraumen Zeitraum bereits vor dem 8. November 2020 einen regen, grenzüberschreitenden Handel mit Kokain im Bereich mehrerer Kilogramm betreiben würden. Hierzu seien der genannte Personenwagen wie auch weitere Fahrzeuge mit einem Schmuggelversteck ausgestattet worden, um damit mehrere Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 40 % Kokainhydrochlorid vermutlich aus den Niederlanden über Deutschland nach Italien zu verbringen. Dabei hätten die Beschuldigten B._____ und A._____ zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 8. November 2020 mit dem erwähnten Personenwagen eine nicht genauer bestimmbare Menge im Bereich von etwa 8-12 kg Kokain auf dieser Route zum gewinnbringenden Verkauf durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, vermutlich über den Grenztunnel Füssen verbracht, und seien am 8. November 2020 auf selbiger Route zurückgekehrt, wo sie gegen 18:00 Uhr von Beamten der Bundespolizei ohne die genannten Betäubungsmittel kontrolliert worden seien. Wie die Beschuldigten gewusst hätten, hätten sie nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis besessen. Dies sei strafbar als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäss § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage III zum BtMG/D, §§ 3 Abs. 1 und 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG/D. Es handle sich um eine Tat von erheblicher Bedeutung, weil angesichts der erheblichen Menge und der Art des gegenständlichen Betäubungsmittels ein erhebliches Gefährdungspotential für die Bevölkerung bestehe. Ohne die Massnahme wäre die Erforschung des Sachverhaltes erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert (§ 163f Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 StPO/D). Die Massnahme richte sich gegen die Beschuldigten. Konkret solle der Personenwagen Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1._____ des Beschuldigten E._____ mit einem GPShttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sender ausgestattet werden, um dessen Fahrrouten zu ermitteln und künftige konkrete Einzeltaten aufzudecken. Auf diese Weise solle insbesondere der gegenständliche Personenwagen, der mit dem Schmuggelversteck versehen sei, observiert werden. Ausserdem steht aufgrund der Akten fest, dass sich der gegenständliche Personenwagen Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1._____ von Rotterdam über I._____ zur Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein bewegte und dort am 3. Dezember 2020, ca. 01:43 Uhr, zwecks Einreise in die Schweiz eintraf (act. 2427 ff., 4375, 4481). Vor diesem Hintergrund bestand für die deutschen Behörden zumindest ein hinreichender Verdacht, dass mit dem erwähnten Personenwagen in nicht geringer Menge Kokain in die Schweiz eingeführt werden könnte. Sichere Kenntnis darüber hatten die deutschen Behörden hingegen nicht. Dennoch lagen für die deutschen Behörden ohne jeden Zweifel konkrete Anhaltspunkte vor, dass die streitgegenständlichen von ihnen dem Fedpol übermittelten Informationen betreffend die mutmassliche Drogeneinfuhr mit dem Fahrzeug Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1._____ durch die schweizerischen Behörden für Strafverfolgungszwecke zur Verhinderung einer nach deutschem Recht mit einer Höchststrafe von 15 Jahren bedrohten Straftat (§ 29a Abs. 1 Ziff. 2 BtMG/D i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB/D) bzw. zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben gebraucht werden. Auch war die besagte Information aus Sicht der deutschen Behörden fraglos für Strafverfolgungszwecke erforderlich und erfolgte diese einzelfallweise. Den Tipp betreffend die Anhaltung des fraglichen Fahrzeuges haben die deutschen Behörden sodann der Eidgenössischen Zollverwaltung erteilt. Dabei ist zu beachten, dass das bayerische Landeskriminalamt im Vorfeld in Verbindung mit dem Fedpol gestanden ist, welches wiederum die Kontrolle des erwähnten Fahrzeuges koordinierte (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2023 zum Antrag vom 6. Juni 2023 der amtlichen Verteidigung von A._____ auf Entfernung von Akten S. 2). Der Informationsaustausch ist somit unter Einbezug der zuständigen zentralen Stelle in der Schweiz abgewickelt worden. Demnach sind die Voraussetzungen gemäss Art. 46 SDÜ und dem innerstaatlichen deutschen Recht für eine Spontanübermittelung der deutschen Behörden an das Fedpol erfüllt gewesen. Infolgedessen ist nicht zu beanstanden, dass die deutschen Behörden das Fedpol über den mutmasslichen Drogentransport vom 3. Dezember 2020 über die Schweizergrenze mit dem fraglichen Fahrzeug orientiert haben. 3. Lediglich der Vollständigkeit halber wird nachfolgend auch die Rechtslage zur Spontanübermittlung nach dem schweizerisch-deutschen Polizeivertrag und dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (ZPII EUeR; SR 0.351.12) dargestellt. 3.1.1.1 Nach Art. 11 PolZV CH/DE teilen die Polizeibehörden der Vertragsstaaten einander im Einzelfall ohne Ersuchen Informationen mit, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Bekämpfung von Straftaten erforderlich erscheinen. Der Empfänger ist verpflichtet, die Erforderlichkeit der übermittelten Daten zu überprüfen und nicht erforderliche Daten zu vernichten oder an die übermittelnde Stelle zurückzuübermitteln. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1.1.2 Die Bestimmung ist der Regelung von Art. 46 SDÜ nachgebildet und geht nicht über diese hinaus. Auch gelten dieselben grundrechtlichen Schranken für die Informationsübermittlung. Demnach ist die Übermittlung der Daten nur nach Massgabe des innerstaatlichen (Polizei-)Rechts zulässig und darf nur im Einzelfall erfolgen (vgl. SCHOBER, a.a.O., S. 710). Da kein Ersuchen vorliegt, wird in Ergänzung der Datenschutzregelung von Art. 27 Ziff. 2 SDÜ verlangt, dass nicht nur der Übermittler, sondern auch der Empfänger die erhaltenen Informationen auf die Erforderlichkeit für die übermittelten Zwecke überprüft (zum Ganzen: Botschaft über verschiedene Vereinbarungen mit Deutschland sowie mit Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit vom 24. November 1999, in: BBl 1999 862 ff., 879). 3.1.2 Die Information der deutschen Behörden an die Eidgenössische Zollverwaltung bzw. das Fedpol über die mutmassliche Drogeneinfuhr mit dem Fahrzeug Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1._____ am 3. Dezember 2020 war ohne jeden Zweifel zur Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit in der Schweiz erforderlich. Wie bereits dargelegt, war die besagte Mitteilung der deutschen Behörden an das Fedpol auch nach dem innerstaatlichen deutschen Recht statthaft. Zudem wird weder dargetan noch ist ersichtlich, dass die Mitteilung der deutschen Behörden an die Eidgenössische Zollverwaltung bzw. das Fedpol nicht notwendige Informationen enthielt, die durch die betreffende schweizerische Behörde hätte vernichtet oder hätten zurücküberermittelt werden müssen. Vor diesem Hintergrund muss die in Frage stehende Meldung der deutschen Behörden an das Fedpol auch nach Art. 11 PolZV CH/DE als zulässig angesehen werden. 3.2.1 Nach Art. 11 Abs. 1 ZPII EUeR können die zuständigen Behörden einer Vertragspartei unbeschadet ihrer eigenen Ermittlungen oder Verfahren ohne vorheriges Ersuchen den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei Informationen übermitteln, die sie im Rahmen ihrer eigenen Ermittlungen gesammelt haben, wenn sie der Meinung sind, dass diese Informationen der empfangenden Vertragspartei helfen könnten, Ermittlungen oder Verfahren einzuleiten oder durchzuführen. Auch gelten selbstredend die grundrechtlichen Schranken für die Informationsübermittlung. Infolgedessen ist die Informationsübermittlung nur nach Massgabe des innerstaatlichen (Polizei-)Rechts zulässig und darf nur im Einzelfall erfolgen. 3.2.2 Aus der Sicht der deutschen Behörden konnte die von ihr der Eidgenössischen Zollverwaltung bzw. dem Fedpol mitgeteilte Information betreffend die mutmassliche Drogeneinfuhr mit dem besagten Fahrzeug am 3. Dezember 2020 fraglos der Schweiz behilflich sein, um Ermittlungen oder Verfahren einzuleiten oder durchzuführen. Wie bereits erwähnt, war diese Orientierung durch die deutschen Behörden an die Eidgenössische Zollverwaltung bzw. das Fedpol nach dem innerstaatlichen deutschen Recht zulässig. Demnach war die in Rede stehende Meldung der deutschen Behörden an die Eidgenössischen Zollverwaltung bzw. das Fedpol ebenso gemäss Art. 11 Abs. 1 ZPII EUeR rechtens. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht (iii) Dokumentationspflicht 1.1 Gemäss Art. 100 Abs.1 StPO ist für jede Strafsache ein Aktendossier anzulegen, welches die Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle, die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten sowie die von den Parteien eingereichten Akten enthält. Dazu, nach welchen Kriterien ein Schriftstück oder ein Gegenstand zu den Akten zu nehmen ist, enthält das Gesetz keine Vorgaben. Nach gängiger Praxis müssen nicht sämtliche polizeilich erstellten Unterlagen in die Untersuchungsakten überführt werden, sondern nur diejenigen, die beweisrelevant oder -geeignet sind (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2; 130 II 473 E. 4.1 und 4.3; BGer 6B_262/2017 vom 27. April 2017 E. 1.3; OGer ZH SB220382 vom 31. März 2023 E. II/3.3; OGer ZH VB210005 vom 7. Mai 2021 E. II/6.2; HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 100 N 9). Nicht zu den Akten zu nehmen sind daher Dokumente betreffend die operative, taktische Tätigkeit der Polizei, etwa Einsatzdispositive, Sicherheits- und Überwachungskonzepte (BGer 6B_284/2022 vom 16. November 2022 E. 2.1; 6B_721/2011 vom 12. November 2012 E. 8.4; 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 4.5). Gemäss Art. 307 Abs. 3 StPO genügt es zudem grundsätzlich für die Polizei, wenn sie ihre Tätigkeit in Rapporten zusammenfasst (OGer ZH SB220382 vom 31. März 2023 E. II/3.3). 1.2 Die Dokumentationspflicht betrifft nicht die Erhebung und Erlangung von Beweismitteln als solche, sondern deren Dokumentation. Beweisverwertungsverbote bestehen (gegebenenfalls) bei rechtswidrig erlangten bzw. nicht rechtskonform erhobenen Beweisen. Ein allfälliges Verwertungsverbot folgt aus der Rechtswidrigkeit der Erhebung des vom Verbot betroffenen Beweismittels. Aus einer Verletzung der Dokumentationspflicht kann eine Verletzung der Verteidigungsrechte (Verunmöglichung des Entlastungsbeweises) resultieren (ZR 106/2007 S. 152 E. II.5.3; OGer ZH SB110738 vom 17. Mai 2013 E. II/4.2/b). 2. Im vorliegenden Fall ergeben sich alle relevanten Angaben betreffend die Informationsübermittlung durch die deutschen Behörden an das Fedpol aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2023 betreffend den Antrag vom 6. Juni 2023 der amtlichen Verteidigung von A._____ auf Entfernung von Akten und die dieser Stellungnahme beigefügten Beilagen. Ein Beizug weiterer Aktenstücke ist für die Überprüfung der Zulässigkeit der in Frage stehenden Spontanübermittlung nicht notwendig gewesen. Bezeichnenderweise legt A._____ denn auch nicht konkret dar, was für Unterlagen zusätzlich und aus welchen Gründen hätten beigezogen werden müssen. Vielmehr zeigen die Vorbringen von A._____ im vorliegenden Berufungsverfahren, dass er sich in Bezug auf die Spontanübermittlung mühelos hat verteidigen können. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht kann folglich nicht ausgemacht werden. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht (iv) Anhaltung des Tatfahrzeuges und der Beschuldigten durch die schweizerischen Zollbehörden 1.1.1 Die Zollverwaltung vollzieht die Zollgesetzgebung sowie die völkerrechtlichen Verträge, deren Vollzug ihr obliegt (Art. 94 aZG). Weiter wirkt die Zollverwaltung beim Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes mit, soweit die betreffenden Erlasse dies vorsehen (Art. 95 Abs. 1 aZG). Im Rahmen ihrer zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben erfüllt die Zollverwaltung im Grenzraum auch Sicherheitsaufgaben, um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen. Diese Tätigkeiten sind mit jenen der Polizei des Bundes und der Kantone zu koordinieren (Art. 96 Abs. 1 aZG). Als Grenzraum gilt ein Geländestreifen entlang der Zollgrenze. Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Breite des Geländestreifens im Einvernehmen mit dem betreffenden Grenzkanton fest (Art. 3 Abs. 5 ZG). Zum Grenzraum gehören unter anderem die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und das Fricktal (Eidgenössische Zollverwaltung, Prüfung der wirtschaftlichen Umsetzung der Übernahme kantonaler polizeilicher Aufgaben, 2021, S. 21). 1.1.2 Mit der Assoziierung der Schweiz an den Schengen-Raum (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SR 0.362.31]) sind zwar die systematischen Passkontrollen an der Grenze zu den Nachbarländern weggefallen. Dies bedeutet aber nicht, dass keine Ausweiskontrollen erlaubt sind. Einzig Kontrollen, die nur aufgrund des Grenzübertritts stattfinden, sind nicht mehr zulässig. Polizeilich motivierte Kontrollen, zum Beispiel zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität oder der illegalen Migration, sind weiterhin möglich. Auch bleibt die Warenkontrolle zulässig, weil die Schweiz nicht Mitglied der EU- Zollunion ist (BVGer 2015/34 vom 24. Juli 2015 E. 2.2; RAUBER SAXER, Mobilität versus Sicherheit: Grenzkontrollen im Schengen-Konzept, in: Bilaterale Abkommen II Schweiz-EU und andere neue Abkommen, 2006, S. 276 f.; SCHREIER/CONTIN, Aufgaben und Funktionsweise des Grenzwachtkorps heute und unter Schengen, in: Bilaterale Abkommen II Schweiz-EU und andere neue Abkommen, 2006, S. 298 f., 301). 1.1.3 Zur Erfüllung der genannten Aufgaben kommen der Zollverwaltung verschiedene Befugnisse zu. Die allgemeinen Befugnisse sind in Art. 100 Abs. 1 aZG festgehalten, wobei das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 (ZAG) anwendbar ist, soweit das Zollgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält (Art. 100 Abs. 1bis ZG). Insbesondere darf eine Person angehalten und befragt werden, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer der Zollverwaltung obliegenden Aufgabe machen kann (Art. 101 Abs. 1 aZG). Die Anhaltung stellt eine vorstrafprozessuale polizeiliche Massnahme dar. Das Personal der Zollverwaltung darf im Rahmen der Kontrollen, die es durchführt, Fahrzeuge und Behältnisse durchsuchen (Art. 222 aZV). Eine Person darf körperlich durchsucht werden, wenn der Verdacht besteht, dass von dieser Person eine Gefährdung ausgeht, oder http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass sie Gegenstände, die sicherzustellen sind, mit sich führt (Art. 102 Abs. 1 lit. a aZG) und eine Person, die begangener Widerhandlungen oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird, zur Kontrolle abführen. Es kann der zuständigen Behörde Anzeige erstatten (Art. 105 Abs. 1 aZG). Bei Gefahr im Verzug oder im Falle von Widerstand darf es die abgeführte Person nach Art. 19 VStrR vorläufig festnehmen. Es führt die vorläufig festgenommene Person unverzüglich der zuständigen Behörde zu (Art. 105 Abs. 2 aZG und Art. 105 Abs. 3 ZG). Sowohl für das Abführen zur Kontrolle als auch für die vorläufige Festnahme genügt ein hinreichender Tatverdacht (BGer 6B_636/2021 vom 13. Januar 2023 E. 1.6.1). Zudem kann die Zollverwaltung gestützt auf Art. 104 Abs. 1 aZG Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a); oder einzuziehen sind (lit. b). 1.2 Die Darstellung der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 betreffend den Antrag vom 6. Juni 2023 der amtlichen Verteidigung von A._____ auf Entfernung von Akten, wonach allein ein entsprechender „Tipp“ der deutschen Behörden an die eidgenössische Zollverwaltung ursächlich für die Anhaltung des Personenwagens Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1._____ bzw. dessen Fahrzeuginsassen A._____ und B._____ war und die dabei beteiligten Zollbeamten nicht auf Daten des von den deutschen Behörden an diesem Fahrzeug angebrachten GPS-Sender zurückgriffen, ist plausibel. Insbesondere lassen sich die entsprechenden Zusammenhänge auch anhand der Akten nachverfolgen. Die von der Staatsanwaltschaft gestützt auf die Akten dargestellten Vorgänge bis zur Anhaltung ergeben ein schlüssiges Bild: Gemäss den Angaben von Wm F._____ hatten die deutschen Behörden den schweizerischen Zollbehörden den „Tipp“ gegeben, das Fahrzeug [Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1._____] zu kontrollieren. Das Signal des von den deutschen Behörden am besagten Fahrzeug angebrachten GPS-Peilsenders habe aus unbekannten Gründen nicht mit dem tatsächlichen Standort des überwachten Fahrzeuges übereingestimmt. Da das Fahrzeug früher als gemeldet an der Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein eingetroffen sei, sei dieses dort angehalten und dessen Fahrzeuginsassen einer Personenkontrolle unterzogen worden. Anschliessend sei das Fahrzeug kontrolliert weiterfahren gelassen worden. Die Mitarbeitenden des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (damalige Bezeichnung: „Die Mitarbeitenden der Eidgenössischen Zollverwaltung“) hätten bei der Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein die Weiterfahrt über Funk den bereitstehenden Patrouillen des Zolls gemeldet, welche das Fahrzeug in der Folge hätten feststellen und zur Kontrolle auf dem Rastplatz Pratteln/BL hätten anhalten können (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2023 betreffend den Antrag vom 6. Juni 2023 der amtlichen Verteidigung von A._____ auf Entfernung von Akten). Auch im Rapport der eidgenössischen Zollverwaltung vom 3. Dezember 2020 wird das Aufgreifen des verdächtigen Fahrzeuges und dessen Kontrolle in gleicher Weise geschildert: Durch zwei Patrouillen des Zolls Nord seien bei einer Verschiebungsfahrt, Höhe Birsfelden, am 3. Dezember 2020, 01:55 Uhr, zwei Fahrzeuge mit I._____er Kontrollschilder gesichert worden. Für eine genauere Kontrolle seien diese Fahrzeuge auf den Rastplatz Pratteln/BL, Fahrtrichtung Bern/Af.____, gezogen worden. Um 02:00 Uhr seien sowohl der Personenwagen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1._____ sowie dessen Fahrzeuglenker A._____ und Mitfahrer B._____ als auch der Personenwagen Audi A8 mit dem deutschen Kontrollschild 2._____ und dessen Fahrzeuglenker D._____ kontrolliert worden. Zwecks Weiterungen seien die Fahrzeuge im Anschluss auf den Grenzübergang Rheinfelden-Autobahn verschoben worden. Bei der Fahrzeugbeschau seien im Lüftungsschlitz 18 Pakete mit insgesamt zirka 17,560 kg brutto Kokain festgestellt worden (act. 4455 ff.). Im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen stehen auch die Angaben im Festnahmerapport der Polizei Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2020. Darin wird festgehalten, dass das schweizerische Grenzwachtkorps den Personenwagen, Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1._____ bei der Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein und den diesem Fahrzeug folgenden Personenwagen, Audi A8, mit dem deutschen Kontrollschild 2._____ beobachtet habe. Um diese beiden Personenwagen einer zollamtlichen Kontrolle zu unterziehen, sei eine Nachfahrt durch das Grenzwachkorps vorgenommen worden. Die Anhaltung des betroffenen Fahrzeuges (wohl: der betroffenen Fahrzeuge) sei auf dem Rastplatz Pratteln/BL erfolgt. Dabei hätten als Lenker des besagten Personenwagens Peugeot A._____ und als dessen Mitfahrer B._____ sowie als Lenker des Personenwagens, Audi, D._____ identifiziert werden können. Aufgrund des positiven Anzeigeverhaltens des Betäubungsmittel-Spürhundes seien die Fahrzeuge zur Autobahnzollstelle Rheinfelden verschoben worden. Die Spezialisten der mobilen Autorevisionsequipe (MAR), Region Zoll Nord, hätten nach einer ersten Beschau in den Lüftungsgittern im Motorraum mehrere Pakete mit Betäubungsmitteln gefunden. Anschliessend seien A._____, B._____ und D._____ zum Polizeistützpunkt Liestal überführt worden (act. 747 ff.). Aus der vorstehenden Schilderung des Ablaufes der Anhaltung von A._____, B._____ und D._____ durch die schweizerischen Zollbehörden lassen sich keinerlei Anzeichen dafür entnehmen, dass die Schweizer Zollbeamten auf Daten des von den deutschen Behörden am besagten Personenwagen Peugeot angebrachten GPS-Senders zurückgegriffen haben könnten. Die Anhaltung dieses Fahrzeuges am 3. Dezember 2020 in Pratteln/BL ist somit einzig gestützt auf die rechtmässige Spontanübermittlung der deutschen Behörden an das Fedpol erfolgt. Auch sind die Zollbeamten fraglos zur Anhaltung der fraglichen Personenwagen in Pratteln/BL befugt gewesen, zumal die Verfolgung und Anhaltung dieser Fahrzeuge im Grenzraum gemäss Art. 3 Abs. 5 ZG erfolgt ist. Demnach kann vorliegend keine Rede davon sein, die schweizerischen Zollbehörden hätten die in Rede stehenden Beweismittel unzulässig erhoben bzw. verwendet. Selbst wenn für die Zeit vor und nach dem Grenzübertritt Standortdaten mittels des von den deutschen Behörden im Personenwagen Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1._____ verbauten GPS-Senders erhältlich gemacht und diese durch die deutschen Behörden der Schweizerischen Grenzwache übermittelt worden wären, wäre dies nicht zu beanstanden. Denn – wie aus den Ausführungen in Erwägung I/D/DA/(vi) folgt – , hat das Zwangsmassnahmengericht die technische Überwachung zur Standortübermittlung des Fahrzeuges Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1._____ im vorliegenden Verfahren für die Zeit vom 8. November 2020 bis zum 18. Februar 2021 zu Recht genehmigt. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht (v) Einwand des unzulässigen „Forum-shoppings“ 1. Fest steht aufgrund der Aktennotiz von Wm H._____, Eidgenössische Zollverwaltung, vom 9. Dezember 2020 zunächst, dass die schweizerischen Zollbeamten den Personenwagen Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1._____ und dessen Fahrzeuginsassen am 3. Dezember 2020, 01:43 Uhr, an der Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein einer Kontrolle unterzogen haben (act. 4481). Sodann folgt auch aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2023 betreffend den Antrag vom 6. Juni 2023 der amtlichen Verteidigung von A._____ auf Entfernung von Akten, dass die Zollbeamten dabei auf eine gründliche Durchsuchung des vorgenannten Fahrzeuges verzichtet haben. Denn wären dabei die 18 Kokain- Pakete aufgefunden worden, hätten sie A._____ und B._____ an der Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein und damit im deutschen Hoheitsgebiet gleich festnehmen müssen. Infolgedessen hätten die deutschen Behörden das von ihnen auch gegen weitere Personen geführte Verfahren offenlegen müssen und dadurch die Ermittlungen gegen die weiteren Beschuldigten gefährdet. Um das deutsche Verfahren A._____ und B._____ nicht offenlegen zu müssen, hätten die schweizerischen Zollbeamten A._____ und B._____ mit dem erwähnten Personenwagen zwecks Anhaltung auf schweizerischem Hoheitsgebiet das Zollamt passieren lassen. In diesem Zusammenhang bleibt zu prüfen, ob das geschilderte Vorgehen ein rechtsmissbräuchliches „Forum-shopping“ durch die Strafverfolgungsbehörden darstellt. Aufgrund des Verbotes des Rechtsmissbrauches (Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO) dürfen sich die Strafverfolgungsbehörden bei ihrer Tätigkeit nicht durch sachfremde Gründe leiten lassen. Nur stossendes, zweckwidriges Verhalten im Sinn eines offenbaren Missbrauches erscheint rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert werden (BGE 134 V 28 E. 4, 133 II 6 E. 3.2). Entsprechend kann nur eine grobe Verletzung des Gerechtigkeitsgedankens zur Annahme des offenbaren Rechtsmissbrauches führen (BGE 136 III 449 E. 4.5.4, 133 III 497 E. 5.1 f.). 2. Die Schweiz und Deutschland sind Teil des Schengen-Gebietes, das einen einheitlichen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bildet (BVGer F-2273/2021 vom 27. Juni 2022 E. 8.2). Es kann daher keinen Unterschied machen, ob A._____ und B._____ auf dem deutschen oder schweizerischen Boden angehalten worden sind. Vielmehr ist es im Interesse der Sicherheit dieses Raumes gelegen, dass diese beiden in der Schweiz festgenommen worden sind und dadurch das deutsche Strafverfahren ungefährdet hat weitergeführt werden können. Es kann daher keine Rede davon sein, dass sich die beteiligten Behörden bei ihrem Tun von sachfremden Motiven leiten lassen haben. An dieser Stelle sei überdies darauf hingewiesen, dass A._____ und B._____ auch nicht künstlich in die Schweiz gelotst worden sind. Die beiden sind zwecks Einreise in die Schweiz selbst zur Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein gefahren, von wo es keine Ausfahrt zu einer deutschen Ortschaft mehr gibt. Demnach hat es offenkundig ihrem Plan entsprochen, die fraglichen 18 Pakete mit Kokain in die Schweiz zu verbringen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass A._____ und B._____ aufgrund der Gestattung der Einreise durch die Zollbehörden in die Schweiz nicht einer wesentlich höheren Bestrafung ausgesetzt worden sind, als dies bei ihrer Anhaltung noch auf deutschem Boden der Fall gewesen wäre, wird doch in Deutschland das hier in Betracht fallende gemeinschaftliche bandenmässige http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren und höchstens 15 Jahren geahndet (§ 30a Abs. 1 BtMG/D, § 25 Abs. 2 StGB/D i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB/D) und die vorliegend in der Schweiz in Frage stehende mengen- und bandenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 20 Jahren bestraft (Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. b BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Vor dem Hintergrund der dargestellten Umstände kann hier offenkundig von einem Rechtsmissbrauch durch die Zollbehörden keine Rede sein. Im Weiteren stand im Zeitpunkt des Grenzübertritts – nicht zuletzt aufgrund des Zwischenhaltes in I._____ – weder für die deutschen Behörden noch die Schweizer Behörden fest, dass tatsächlich Drogen im besagten Auto transportiert wurden. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die schweizerischen Zollbehörden bewusst eine Einfuhr des fraglichen Kokains in die Schweiz zugelassen haben. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Entscheid über die Durchführung einer Nachfahrt als auch die Bestimmung des „richtigen“ Zeitpunktes der Kontrolle im Ermessen der Schweizer Grenzwache liegen. Die Vornahme einer Nachfahrt kann aus ermittlungstaktischen Gründen angezeigt sein, kann doch eine solche zu weiteren Erkenntnissen beitragen, wie etwa bezüglich Begleitfahrzeugen, Verhalten der Insassen etc. Nach alledem kann festgehalten werden, dass das Vorbringen von A._____, die durch die Anhaltung des Personenwagens Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1._____ (D) in der Schweiz gewonnenen Beweismittel seien wegen rechtsmissbräuchlichen „Forum-shoppings“ durch die Zollbehörden unverwertbar, fehlgeht. (vi) Vom Amtsgericht Kempten (Allgäu) bewilligte längerfristige Observation unter Einsatz eines GPS-Senders / Genehmigungsbeschluss des Zwangsmassnahmengerichts 1. Die Leitende Oberstaatsanwältin in Kempten (Allgäu) / Deutschland ersuchte am 14. Dezember 2020 bei der Staatsanwaltschaft unter anderem um Bewilligung der Überwachung des auf E._____ eingelösten Personenwagens Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1._____ durch den von den deutschen Behörden an diesem Fahrzeug angebrachten GPS-Sender bis zum 18. Februar 2021, einschliesslich möglicherweise bereits erhobener Daten. Mit Eintretensverfügung vom 30. Dezember 2020 genehmigte die Staatsanwaltschaft die technische Überwachung des genannten Fahrzeuges mit einem GPS-Sender. Gleichentags ersuchte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht um Genehmigung dieser Überwachung vom 8. November 2020 bis zum 18. Februar 2021. Mit Entscheid vom 4. Januar 2021 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht in Gutheissung des Antrages der Staatsanwaltschaft vom 30. Dezember 2020 die angeordnete technische Überwachung zur Standortermittlung (GPS) des Fahrzeuges Peugeot, Partner, 1._____, von E._____ in der Untersuchung gegen A._____, B._____, E._____, J._____, K._____, D._____ und C._____ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für die Zeit vom 8. November 2020 bis zum 18. Februar 2021. Zudem wies das Zwangsmassnahmengericht darauf hin, dass spätestens mit dem Abschluss des Vorverfahrens den betroffenen Personen Grund, Art und Dauer der Überwachung unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 279 Abs. 3 StPO mitzuteilen ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Art. 270 lit. b StPO überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten mit (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten für die Mitteilung gemäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 StPO reduzierte Formerfordernisse. Dementsprechend muss eine solche Mitteilung der betroffenen beschuldigten Person nicht notwendig in Gestalt einer Verfügung gegen eine Empfangsbestätigung zugestellt werden. Diese kann auch in einfacher Briefform erfolgen, wobei diese grundsätzlich mit der erforderlichen Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist. Das Gesetz schreibt zwar eine Rechtsmittelbelehrung in der Mitteilung selbst nicht vor. Vorausgesetzt für den Beginn der Beschwerdefrist ist jedoch, dass die beschuldigte Person auf die eine oder andere Weise über das ihr zur Verfügung stehende Rechtsmittel unterrichtet worden ist (BGer 1B_40/2016 vom 12. April 2016 E. 2.1). Demnach kann festgehalten werden, dass es im Hinblick auf die Beschwerdemöglichkeit einer fristauslösenden Mitteilung im beschriebenen Sinne und einer Belehrung über die Beschwerdemöglichkeit bedarf (BGer 6B_795/2014 vom 6. Januar 2015 E. 2.3.4). Wird der betroffenen Person nicht spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens die geheime Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten mitgeteilt, so beginnt die Beschwerdefrist für sie erst mit der Mitteilung in der dargestellten Art und Weise zu laufen (vgl. BGer 1C_203/2022 vom 12. April 2023 E. 1.10). 2.2 Die nachträgliche Mitteilung wurde aufgrund der Anforderungen von Art. 8 EMRK (Achtung des Familien- und Privatlebens) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde) ins Gesetz eingefügt (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1251; Botschaft zu den Bundesgesetzen betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und über die verdeckte Ermittlung vom 1. Juli 1998 in: BBl 1998, 4273 f.). Die nachträgliche Mitteilung soll dem Missbrauch von geheimen Überwachungsmassnahmen vorbeugen. Gleichzeitig soll der Betroffene nachträglich in die Lage versetzt werden, von seinen Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen (EGMR no. 37138/14 vom 12. Januar 2016 i.S. Szabó et Vissy c. Hongrie § 86, publ. in: Newsletter Menschenrechte [NLMR] 1/2016 S. 1 ff.; no. 47143/06 vom 4. Dezember 2015 i.S. Roman Zakharov c. Russie § 234 und 287). Die Staatsanwaltschaft hat als für die nachträgliche Mitteilung der geheimen Überwachungsmassnahme zuständige Behörde zwingend dafür zu sorgen, dass diese Mitteilung in jedem Fall rechtzeitig an die betroffene beschuldigte Person erfolgt. Um die Erfüllung dieser Pflicht sicherzustellen, drängt es sich für sie auf, eine Liste mit den noch nicht mitgeteilten geheimen Überwachungsmassnahmen zu führen und periodisch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Mitteilung eingetreten sind. Gemäss Art. 279 Abs. 2 StPO kann die Mitteilung mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden bzw. wenn der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Im vorliegenden Fall hat es die Staatsanwaltschaft offenkundig versäumt, die vom Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid Nr. 352 vom 4. Januar 2021 bewilligte technische Überwachung zur Standortermittlung des Fahrzeuges Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1._____ in der Untersuchung gegen A._____, B._____, E._____, J._____, K._____, D._____ und C._____ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für die Zeit vom 8. November 2020 bis zum 18. Februar 2021 gemäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 StPO spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens den betroffenen Personen unter Angabe von Grund, Art und Dauer der Überwachung mitzuteilen oder beim Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 279 Abs. 2 StPO um Aufschub oder Unterlassung der Mitteilung zu ersuchen. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch – wenn auch verspätet – mit Stellungnahme vom 10. Juli 2023 betreffend den Antrag vom 6. Juni 2023 der amtlichen Verteidigung von A._____ auf Entfernung von Akten zu Handen des Berufungsgerichts und somit der Parteien willentlich offengelegt, dass im Fahrzeug Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1._____ durch die deutschen Behörden ein GPS-Peilsender verbaut worden ist. Als Beilage zu dieser Mitteilung fügte sie unter anderem das internationale Rechtshilfeersuchen der Leitenden Oberstaatsanwältin in Kempten (Allgäu) / Deutschland vom 14. Dezember 2020 an die hiesige Staatsanwaltschaft, den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) / Deutschland vom 8. November 2020 betreffend die Anordnung einer längerfristigen Observation ohne vorherige Anhörung im Verfahren gegen B._____, A._____ und E._____, den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) / Deutschland vom 8. Dezember 2020 betreffend die Anordnung einer längerfristigen Observation ohne vorherige Anhörung im Verfahren gegen B._____, A._____, E._____ und weiterer Beschuldigter, die Eintretensverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Dezember 2020 auf das internationale Rechtshilfeersuchen der Leitenden Oberstaatsanwältin in Kempten (Allgäu) / Deutschland, das Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 30. Dezember 2020 an das Zwangsmassnahmengericht um Genehmigung einer technischen Überwachung, die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts Nrn. 351, 352 und 353, allesamt vom 4. Januar 2021, (jeweils versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung) und das Erledigungsschreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. Januar 2021 an die Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) / Deutschland bei. Dadurch hat A._____ sowohl Kenntnis des hier im Fokus stehenden Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts Nr. 352 vom 4. Januar 2021, mit welchem die technische Überwachung zur Standortermittlung des Fahrzeuges Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1._____ in der gegen ihn, B._____, D._____ und weitere Beschuldigte geführten Untersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für die Zeit vom 8. November 2020 bis zum 18. Februar 2021 genehmigt worden ist, sowie der weiteren damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen erlangt. 3.2 Wird einer Partei ein Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Genehmigung einer geheimen Überwachung mit einem technischen Überwachungsgerät, der ihr nicht zur Kenntnis gebracht wurde, nachträglich in der bereits beschriebenen Art und Weise http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht (siehe Erwägung I/D/DA/b/(vi)/2.1) unter Hinwies auf die Beschwerdemöglichkeit mitgeteilt bzw. eröffnet, wie dies vorliegend gestützt auf den klaren Mitteilungswillen der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 10. Juli 2023 einschliesslich aller für eine Anfechtung erforderlichen Unterlagen samt Rechtsmittelbelehrung erfolgte, beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen (BGer 1B_40/2016 vom 12. April 2016 E. 2; vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 207 N 440). Hat die betreffende Partei nachträglich noch die Gelegenheit, den ihr verspätet mitgeteilten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts auf dem Beschwerdeweg anzufechten und Einsicht in die Untersuchungsergebnisse zu nehmen, kommen dieser Partei die ihr zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zuteil. Bei einer solchen Konstellation kann nicht von einem Verwertungsverbot der durch eine vom Zwangsmassnahmengericht genehmigte technische Überwachung gewonnenen Erkenntnisse ausgegangen werden (HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2017, S. 354 N 1275). Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher Behörden und Private, wie gesagt, gleichermassen bindet und in allen Rechtsbereichen zur Anwendung gelangt, darf die betreffende Partei den Beginn des Fristenlaufs aber nicht beliebig hinauszögern, sobald sie auf irgendeine Weise von der sie berührenden Entscheidung Kenntnis erhalten hat (BGE 134 V 306 E. 4.2; 112 Ib 417 E. 2d; 107 Ia 72 E. 4a; 102 Ib 91 E. 3; zum Ganzen: OGer ZH UH140398 vom 11. Mai 2015 E. II/3.2; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire CPP, 2. Aufl. 2016, Art. 384 N 7). 3.3 Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Nr. 352 vom 4. Januar 2021 wurde A._____ sowohl über seinen amtlichen Verteidiger Christoph Vettiger als auch seine Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 14. Juli 2023 zugestellt. Diese Verfügung wurde gemäss der Sendungsnachverfolgung der Post von der Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini am 18. Juli 2023 und vom amtlichen Verteidiger Christoph Vettiger am 19. Juli 2023 entgegengenommen. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Nr. 352 vom 4. Januar 2021 ist A._____ somit erstmals am 18. Juli 2023 mitgeteilt worden. Dieser Entscheid enthält eine vollständige Rechtsmittelbelehrung. Zudem ergibt sich daraus sowie aus der besagten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2023 und den weiteren Beilagen der Grund, die Art und die Dauer der in Frage stehenden technischen Überwachung mit dem von den deutschen Behörden am Personenwagen Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1._____ angebrachten GPS-Sender. Unter den dargestellten Umständen war A._____ ab dem 18. Juli 2023 ohne Weiteres in der Lage, den in Rede stehenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts bzw. die damit bewilligte technische Überwachung anzufechten. Demnach begann die zehntägige Beschwerdefrist am 19. Juli 2023 zu laufen und endete am 28. Juli 2023 (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat somit A._____ die Möglichkeit gehabt, den besagten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts auf dem Beschwerdeweg anzufechten und Einsicht in die betreffenden Untersuchungsergebnisse http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu nehmen. Unter diesen Umständen ist entsprechend des oben Dargestellten kein Verwertungsverbot der betreffenden Erkenntnisse gegeben. Da A._____ vorliegend die Beschwerdefrist ungenutzt hat verstreichen lassen, ist der in Rede stehende Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Januar 2021 in Rechtskraft erwachsen. Damit kann die Rechtmässigkeit der Anordnung und Genehmigung der technischen Überwachung des fraglichen Fahrzeuges im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr überprüft werden (BGE 140 IV 40 E. 1.1). 4. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass A._____ bislang im Verfahren keine Möglichkeit gehabt hatte, die Rechtmässigkeit der technischen Überwachung des Personenwagens Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1._____ mittels eines GPS-Senders in der Zeit vom 8. November 2020 bis zum 18. Februar 2021 gerichtlich überprüfen zu lassen, vermöchte ihm dies nicht zu helfen. Denn diesfalls wären zwar entsprechende Einwendungen von A._____ gegen diese Überwachungsmassnahme durch das erkennende Sachgericht noch zu hören und von diesem zu prüfen (HANSJAKOB, a.a.O., S. 353 N 1274). Da jedoch A._____ nicht konkret aufzeigt, dass die technische Überwachung des vorgenannten Fahrzeuges in der Schweiz unzulässig gewesen ist, und diese Überwachung – wie nachstehend im Einzelnen noch zu zeigen sein wird – nicht zu beanstanden ist, müssten die dadurch erlangten Daten als rechtmässig erhoben und damit verwertbar bezeichnet werden. 4.1 Gemäss Art. 40 SDÜ bzw. Art. 17 ZP II-EUeR besteht die Möglichkeit, eine im Inland begonnene Observation in den Hoheitsbereich eines anderen Mitgliedstaates hinein fortzusetzen. Nach diesen Bestimmungen ist die grenzüberschreitende Observation nur im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens – im Normalfall wegen einer auslieferungsfähigen Straftat – und auch nur gegen die verdächtige Person erlaubt. Im Eilfall gilt ein engerer Katalog schwerer (oder zumindest als schwer angesehener) Straftaten. Für die Observation auf dem Territorium des anderen Staates bedarf es eines Rechtshilfeersuchens. Im Eilfall muss dieses Ersuchen nachgereicht werden (BUSCH, Verrechtlichung grenzüberschreitender Ermittlungen, in: Bürgerrechte & Polizei / CILIP 69 [2/2001], S. 45). Die Mitgliedstaaten können untereinander nach Art. 40 Abs. 6 SDÜ erweiterte oder zusätzliche Regelungen treffen. Eine solche besteht mit dem schweizerisch-deutschen Polizeivertrag (FAHRNER, Handbuch Internationale Ermittlungen, 2020, S. 64 f.). Im schweizerischen-deutschen Polizeivertrag sind sowohl die Zwecke solcher Observationseinsätze erweitert als auch das Verfahren vereinfacht worden (BUSCH, a.a.O., S. 45). Gemäss Art. 14 Abs. 1 PolZV CH/DE sind Beamte und sonstige Bedienstete der Polizeibehörden des einen Vertragsstaates befugt, eine Observation im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen einer im ersuchten Staat auslieferungsfähigen Straftat auf dessen Hoheitsgebiet fortzusetzen, wenn dieser der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat. Falls eine vorherige Zustimmung wegen besonderer Dringlichkeit nicht beantragt werden kann, darf die Observation nach Art. 14 Abs. 2 PolZV CH/DE unter gewissen Voraussetzungen über die Grenze hinweg fortgesetzt werden: Der Grenzübertritt ist noch während der Observation unverzüglich der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, mitzuteilen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ein begründetes Ersuchen ist unverzüglich nachzureichen. Laut Art. 14 Abs. 3 Ziff. 8 PolZV CH/DE dürfen zur Unterstützung der grenzüberschreitenden Observation erforderliche technische Mittel eingesetzt werden, soweit dies nach dem Recht des Vertragsstaates zulässig ist, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird. Auch die ausländischen Behörden dürfen also nur die auf dem Gebiet des Einsatzstaates zulässigen Mittel einsetzen und müssen allenfalls notwendige richterliche Bewilligungen einholen (Botschaft vom 24. November 1999 über verschiedene Vereinbarungen mit Deutschland sowie mit Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit, BBl 2000 862 ff., 883; vgl. auch FAHRNER, a.a.O., S. 67 ff.). Unter die Vorschrift zum Einsatz technischer Mittel fallen insbesondere Systeme zur Peilung und Ortung des von der Zielperson benutzten Fahrzeuges (vgl. SCHOBER, a.a.O., S. 686 f.). 4.2 Die Thematik des anzuwendenden Rechts wird gleich an den Anfang des schweizerisch-deutschen Polizeivertrages gestellt. Gleichsam vor die Klammer gezogen bestimmt Art. 3 PolZV CH/DE, dass die die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie zur Kriminalitätsbekämpfung im Rahmen des innerstaatlichen Rechts geschieht, soweit sich aus diesem Vertrag nicht etwas anderes ergibt (vgl. SCHOBER, a.a.O., S. 749). Da die hier auf schweizerischen Hoheitsgebiet erfolgte technische Überwachung des von A._____ und B._____ benutzten Personenwagen in Frage steht, sind nachfolgend die massgebenden Bestimmungen des schweizerischen Rechts darzustellen. 4.2.1.1 Nach Art. 280 lit. c StPO kann die Staatsanwaltschaft technische Überwachungsgeräte einsetzen, um den Standort von Personen oder Sachen festzustellen. Eine solche Überwachung unterliegt den Voraussetzungen von Art. 281 Abs. 1-3 StPO und – aufgrund des Verweises in Art. 281 Abs. 4 StPO – von Art. 269 StPO (BGE 147 IV 402 E. 5.1; 146 IV 36 E. 2.1; BGer 1B_282/2022 vom 29. November 2022 E. 4.1). Laut Art. 281 StPO darf der Einsatz von technischen Überwachungsgeräten nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden (Abs. 1). Räumlichkeiten oder Fahrzeuge von Drittpersonen dürfen nur überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die beschuldigte Person sich in diesen Räumlichkeiten aufhält oder dieses Fahrzeug benutzt (Abs. 2). Der Einsatz darf nicht angeordnet werden, um zu Beweiszwecken Vorgänge zu erfassen, an denen eine beschuldigte Person beteiligt ist, die sich im Freiheitsentzug befindet (Abs. 3 lit. a) und um Räumlichkeiten oder Fahrzeuge einer Drittperson zu überwachen, die einer der in den Art. 170-173 StPO genannten Berufsgruppen angehört (Abs. 3 lit. b). Gemäss Art. 269 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn der dringende Verdacht besteht, eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat sei begangen worden (lit. a); die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt (lit. b); und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. c). Nach Art. 269 Abs. 2 lit. f StPO kann die Überwachung namentlich angeordnet werden zur Verfolgung der in Art. 19 Abs. 2 BetmG aufgeführten Straftaten. 4.2.1.2 Das Genehmigungsverfahren bestimmt sich aufgrund des Verweises in Art. 281 Abs. 4 StPO nach der Regelung von Art. 274 StPO. Danach reicht die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung bestimmte für die Genehmigung erforderliche Unterlagen ein (Abs. 1). Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet innert 5 Tagen seit der Anordnung der Überwachung (Abs. 2). 4.3.1.1 Entsprechend der Natur der Sache gestaltet sich das Genehmigungsverfahren für eine im Rahmen einer grenzüberschreitenden Observation durchgeführte technische Überwachung nach dem schweizerischen-deutschen Polizeivertrag anders als gemäss Art. 274 StPO. Bei einer grenzüberschreitenden Observation muss im Eilfall zunächst nach Art. 14 Abs. 2 PolZV CH/DE der Grenzübertritt noch während der Observation unverzüglich der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, mitgeteilt, und ein begründetes Rechtshilfeersuchen unverzüglich nachgereicht werden. Diese Regelung geht aufgrund von Art. 3 PolZV CH/DE dem innerstaatlichen Recht gemäss Art. 274 StPO vor. Nach Eingang des Rechtshilfeersuchens muss die ausführende schweizerische Behörde gemäss Art. 80a IRSG eine summarisch begründete Eintretensverfügung erlassen und die zulässigen Rechtshilfehandlungen anordnen. Erst danach ist für die richterliche Genehmigung einer technischen Überwachung nach der Regelung von Art. 274 StPO weiter zu verfahren. 4.3.1.2 Bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen im Rechtshilfeverfahren ist anders als im Strafverfahren der hinreichende Tatverdacht nicht zu überprüfen. Vielmehr ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit dieser nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird. Die ersuchte Behörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2). Es ist einzig zu prüfen, ob aus der Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (BStGer RR.2021.43 et al. vom 25. Mai 2022 E. 4.2.2). 4.3.2.1 Unstrittig war im Zeitpunkt der technischen Überwachung des Fahrzeuges Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1._____ ein dringender Tatverdacht gegen A._____, B._____ und E._____ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegeben. Ein solcher ist denn auch im internationalen Rechtshilfeersuchen der Leitenden Oberstaatsanwältin in Kempten (Allgäu) / Deutschland vom 14. Dezember 2020 an die hiesige Staatanwaltschaft ausführlich und konzis begründet. Es bestand der dringende Verdacht, dass die http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorgenannten Beschuldigten neben den in diesem Ersuchen geschilderten mutmasslichen Kokaintransporten noch weitere solche Fahrten von Belgien und/oder den Niederlanden über die Schweiz nach Italien vorgenommen und Kokain dorthin geliefert haben und sich dadurch wegen gemeinschaftlichen bandenmässigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäss § 30a Abs. 1 BtMG/D und § 25 Abs. 2 StGB/D strafbar gemacht haben könnten. Vorliegend wird weder konkret geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die Sachverhaltsschilderung im genannten Rechtshilfeersuchen offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält. Somit kann für die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen Schweizerischen Tatbestand ohne Weiteres auf die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen abgestellt werden. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten bestand zweifelsohne ein dringender Tatverdacht gegen die genannten Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. b BetmG. Die Schwere der verfolgten Straftaten hat eine Überwachung überdies als verhältnismässig erscheinen lassen. Auch ist der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt worden, wären doch die Ermittlungen ohne die technische Überwachung zumindest unverhältnismässig erschwert worden. Demnach sind sämtliche Voraussetzungen von Art. 269 Abs. 1 lit. a-c StPO erfüllt gewesen. Bei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hat es sich überdies um eine Katalogtat gemäss Art. 269 Abs. 2 lit. f StPO gehandelt. Im Weiteren ergibt sich aus den deutschen Ermittlungsakten, dass die Beschuldigten direkt mit dem in Frage stehenden Personenwagen in Verbindung stehen resp. gestanden sind. Schliesslich hat das vorliegende Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine auslieferungsfähige Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 zum Gegenstand gehabt. Aufgrund all dessen und da wegen dem nicht vorhersehbaren nächtlichen Grenzübertritt des observierten Fahrzeuges eine besondere Dringlichkeit vorgelegen ist, haben die deutschen Behörden aufgrund von Art. 14 Abs. 2 PolZV CH/DE die Observation in der Schweiz fortsetzen dürfen. Nach alledem folgt, dass nach dem schweizerischen Recht die materiellen Voraussetzungen für eine Überwachung des Fahrzeuges Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1._____ erfüllt waren. 4.3.2.2 Die deutschen Behörden teilten noch während der Observation unverzüglich der Eidgenössischen