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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.07.2022 460 21 272 (460 2021 272)

15 juillet 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·10,274 mots·~51 min·2

Résumé

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen etc.

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Juli 2022 (460 21 272) ____________________________________________________________________

Strafrecht

üble Nachrede Auch wenn Prostitution als legale und sozial anerkannte Tätigkeit qualifiziert werden kann, wird für einen verheirateten Mann die Geltung als ehrbarer Mensch in Frage gestellt, wenn man ihm vorwirft, er besuche Prostituierte im Alter seiner eigenen Tochter (E. II.3.3.2). Nötigung, Anklageprinzip Aus der publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt, dass bei vielfachen Belästigungen über eine längere Dauer ab einem gewissen Zeitpunkt jede einzelne Handlung geeignet ist, die Handlungsfreiheit des Opfers derart einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung im Sinne von Art. 181 StGB zukommt. Unter bestimmten Umständen erfüllt das sogenannte "Stalking" diese Voraussetzungen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und Kombination zum Stalking werden. Nötigung ist ein Erfolgsdelikt, was voraussetzt, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt. Eine Handlungseinheit wird unter diesen Voraussetzungen nicht angenommen. Vielmehr stellt jede weitere Belästigung eine eigenständige Tathandlung dar. Für das Anklageprinzip bedeutet dies, dass der Anklagesachverhalt auch die (an sich noch nicht tatbestandsmässige) Vorgeschichte enthalten muss, welche letztlich dazu führt, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt jede erneute Belästigung als vollendete oder versuchte Nötigung qualifiziert werden kann (E. II.3.5.2).

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Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Beat Hersberger; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

A.____, vertreten durch Advokat Georg Ranert, Schulstrasse 23, 4132 Muttenz, Privatklägerin

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 28. September 2021

A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 28. September 2021 (300 21 110) wurde B.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 22. März 2021 der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung, der üblen Nachrede, der Tätlichkeiten, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt. Er wurde als teilweise Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. März 2021 sowie 6. April 2021 verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen und einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu je CHF 30.–, jeweils bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 700.–, unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen im Falle ihrer schulhaften Nichtbezahlung (Dispositiv-Ziffer 1). B.____ wurde sodann von der Anklage der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (MU1 20 1557) sowie betreffend die Vorfälle vom 1. Mai 2019, 26. September 2019 und 26. Dezember 2019 von der Anklage des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 2). Weiter wurde die Schadenersatzforderung

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht von A.____ (nachfolgend: Privatklägerin) in der Höhe von CHF 710.10 auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer 3) und B.____ wurde dazu verurteilt, der Privatklägerin für ihre anwaltliche Vertretung eine Entschädigung von CHF 4'000.– zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4). Schliesslich wurden B.____ die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 6'118.– und der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.–, zu 9/10 auferlegt (Dispositiv-Ziffer 5) und es wurde ihm eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 600.– zugesprochen (Dispositiv- Ziffer 6). Auf die Begründung des vorgenannten Entscheides sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen das vorgenannte Urteil vom 28. September 2021 meldete B.____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, am 8. Oktober 2021 Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte er am 22. Dezember 2021 eine Berufungserklärung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), ein. Darin wurde beantragt, der Berufungskläger sei wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung sowie wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt vom 23. März 2021 und 6. April 2021 zu einer Busse von Fr. 400.– zu verurteilen. Von der übrigen Anklage sei der Berufungskläger kostenlos freizusprechen, die Zivilforderung der Privatklägerin sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen und es sei dem Berufungskläger eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungskosten zuzusprechen. C. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 4. Januar 2022 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft weder einen Antrag auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung erklärt hat. Weiter wurde dem Berufungskläger eine Frist zur Begründung seiner Berufung bis zum 7. Februar 2022 gesetzt. D. Innert erstreckter Frist reichte der Berufungskläger am 21. März 2022 die Berufungsbegründung ein, worin er seine Anträge gemäss Berufungserklärung vom 22. Dezember 2021 wiederholte. E. Auf Verfügung vom 23. März 2022 hin reichte die Staatsanwaltschaft am 5. April 2022 eine Berufungsantwort ein, worin sie begehrte, die Berufung sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 8. April 2022 wurde die Berufungsantwort den übrigen Parteien mit der Möglichkeit zur Replik bis zum 28. April 2022 zugestellt. Weiter wurden die Parteien aufgefordert, sich innert Frist dazu zu äussern, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden seien.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 19. April 2022 mit, dass sie keine Einwände gegen die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens habe. Demgegenüber erklärte sich der Berufungskläger innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 20. Mai 2022 mit dem schriftlichen Verfahren nicht einverstanden. H. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 wurden die vorgenannten Eingaben untereinander ausgetauscht und der Privatklägerin zur Kenntnis gebracht. Der Schriftenwechsel wurde geschlossen, das mündliche Verfahren angeordnet und die Teilnahme an der Berufungsverhandlung der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin in das freie Ermessen gestellt. I. Zur Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 15. Juli 2022 erscheinen der Berufungskläger und sein Vertreter, Advokat Dr. Yves Waldmann. In seinem Parteivortrag wiederholt der Berufungskläger die mit Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren. Gleichentags wurde das Urteil des Kantonsgerichts mündlich eröffnet. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 28. September 2021 (300 21 110) angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 8. Oktober 2021 (Berufungsanmeldung) und 22. Dezember 2021 (Berufungserklärung) hat der Berufungskläger die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Als beschuldigte Person hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung erfüllt sämtliche Formalien, so dass auf diese einzutreten ist.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Materielles 1. Allgemeines 1.1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Mit Berufungserklärung vom 22. Dezember 2021 wurde das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung, übler Nachrede und Tätlichkeiten, der Sanktionsfolgen, der Verweisung der Forderung der Privatklägerin auf den Zivilweg sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten. Nicht Gegenstand der Berufung ist demgegenüber die vorinstanzliche Verurteilung wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln. Diesbezüglich ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. 1.2. Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der "reformatio in peius"). Weil die Staatsanwaltschaft ihrerseits weder Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat, kann das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil im vorliegenden Fall in Bezug auf die Schuldsprüche, die Strafzumessung, die Sanktionen und die Zivilforderung lediglich bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern, nicht aber zu dessen Lasten verschärfen. 1.3. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten (STOHNER, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 82 N 9; BRÜSCHWEILER/ NADIG/SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 82 N 10). Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244, E. 1.2.3). 2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1. Mit als Anklageschrift geltendem Strafbefehl vom 22. März 2021 (Art. 356 Abs. 1 StPO) wird dem Berufungskläger unter anderem vorgeworfen, dass er den Vater der Privatklägerin, C.____, am 18. April 2022 mit der Aussage, er werde ihn dorthin schicken, wo sein verstorbener Vater sei, in Angst und Schrecken versetzt habe. Weiter habe er am 19. Mai 2019 E-Mails an die Privatklägerin verschickt, worin er geschrieben habe, dass ihr Schwiegervater zu Prostituierten gehe und ein Zuhälter sei. Dies habe der Berufungskläger im Wissen darum getan, dass die Privatklägerin die Aussage ihrem Vater mitteilen und letzterer sich beleidigt fühlen würde. Sodann habe der Berufungskläger am 22. Januar 2019 die Privatklägerin im Verlauf einer verbalen Auseinandersetzung mit der flachen Hand auf den Hinterkopf geschlagen. Mit Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West sei dem Berufungskläger untersagt worden, sich der Privatklägerin sowie ihrem Wohnort auf eine Distanz von weniger als 200 Me-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht tern zu nähern. Ausserdem sei dem Berufungskläger untersagt worden, in irgendeiner Form mit der Privatklägerin Kontakt aufzunehmen. Gegen dieses Verbot habe der Berufungskläger zwischen dem 16. April 2019 und dem 16. Oktober 2020 in insgesamt 22 tabellarisch aufgelisteten Fällen verstossen. Im Zeitraum von April 2019, eventualiter seit dem 22. Januar 2019, bis zum 16. Oktober 2020 habe der Berufungskläger die Privatklägerin regelmässig in Angst und Schrecken versetzt, indem er das Kontakt- und Annäherungsverbot missachtet habe. Durch das häufige und unbegründete Erscheinen an verschiedenen Orten habe er die Privatklägerin dazu gezwungen, die tägliche Routine zu ändern, womit ihre Handlungsfreiheit eingeschränkt worden sei. Schliesslich habe der Berufungskläger anlässlich eines Telefonats vom 14. September 2019 gegenüber dem Beistand seiner Söhne geäussert, dass er die Privatklägerin umbringen werde, wobei er mindestens in Kauf genommen habe, dass der Beistand die Äusserung an die Privatklägerin weiterleiten und diese damit in Angst um ihr Leben versetzen werde. 2.2. In seinem Urteil vom 28. September 2021 erwägt das Strafgericht, dass hinsichtlich der Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. März 2021 und 6. April 2021 keine doppelte Strafverfolgung vorliege und dass sämtliche Einvernahmen verwertbar seien. In Bezug auf die Drohung gegenüber dem Schwiegervater des Berufungsklägers geht das Strafgericht davon aus, dass der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Aussagen des Opfers sowie der Privatklägerin erstellt sei, während die Darstellung des Berufungsklägers, er habe mit seiner Aussage lediglich auf die Endlichkeit des Lebens hinweisen wollen, nicht glaubhaft erscheine. Der Berufungskläger habe seinem Schwiegervater am 18. April 2019 unmissverständlich in Aussicht gestellt, ihn umzubringen. Vor dem Hintergrund des schon länger andauernden familiären Streits sei diese Drohung geeignet gewesen, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen, womit der Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfüllt sei. Weiter sei unbestritten, dass der Berufungskläger der Privatklägerin mit E-Mail vom 19. Mai 2019 mitgeteilt habe, dass ihr Vater wiederholt zu Prosituierten gegangen sei, die nicht älter als seine Tochter seien. Dagegen sei die Bezeichnung als Zuhälter gemäss Anklageschrift nicht nachgewiesen. Das Verhalten sei rechtlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB, sondern unter demjenigen der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB zu prüfen, worauf die Parteien in Nachachtung von Art. 344 StPO mit Beweisverfügung vom 17. Mai 2021 hingewiesen worden seien. Es sei erlaubt, zu Prostituierten zu gehen, doch werde dies nach wie vor, insbesondere im türkischen Kulturkreis, als unehrenhaftes Verhalten qualifiziert. Dies gelte umso mehr, wenn die Prostituierten das gleiche Alter hätten wie die eigene Tochter. Der Berufungskläger bringe vor, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprechen würden, zumal er seinen Schwiegervater selbst beim Verlassen eines Bordells gesehen habe und dieses Verhalten auch von Kollegen bestätigt worden sei. Weil die Äusserung des Berufungsklägers jedoch ohne begründete Veranlassung sowie vorwiegend in der Absicht erfolgt sei, dem Schwiegervater Übles vorzuwerfen, werde der Berufungskläger gemäss Art. 173 Abs. 3 StGB nicht zum Wahrheitsbeweis zugelassen. Der am 22. Januar 2019 erfolgte Schlag des Berufungsklägers mit der flachen Hand auf den Hinterkopf der Privatklägerin sei zugestanden und erfülle den Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB. Das Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber der Privatklägerin sei vom Berufungskläger in 19 Fällen verletzt worden. Gemäss den Aussagen des Berufungsklägers sei das Ziel dieser Handlungen gewesen, die

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Privatklägerin dazu zu bringen, ihm den Kontakt zu seinen Kindern zu ermöglichen. Dieses Ziel habe er nicht erreicht, doch sei gestützt auf die überzeugenden Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass das Verhalten des Berufungsklägers bei ihr Unbehagen, Angst und Unsicherheit ausgelöst habe. Der Berufungskläger habe diese Folgen und die darauf zurückzuführende Verhaltensänderung mindestens in Kauf genommen. Der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB sei erst dann erfüllt, wenn sich das Opfer nach dem Willen des Täters verhalte. Mit seinem Verhalten habe der Berufungskläger zwar das Nebenziel der Erzeugung von Angst und Druck sowie der Routineänderung der Privatklägerin erreicht, doch habe dies nicht dazu geführt, dass er seine Kinder deswegen habe öfter sehen können. Während die Tatmittel objektiv gegeben seien, treffe dies für den Taterfolg nicht zu. Der Berufungskläger habe nachgewiesenermassen den Tatenschluss gefasst, seine Exfrau durch wiederholte Verstösse gegen das Annäherungs- und Kontaktverbot dazu zu zwingen, ihm den Kontakt zu den gemeinsamen Kindern zu verschaffen. Sodann habe er mit der wiederholten Verletzung des vorgenannten Verbots objektiv zur Tat angesetzt, ohne dass der Taterfolg eingetreten sei. Das Verhalten des Berufungsklägers sei mit einer latenten Gefahr weiterer Übergriffe verbunden gewesen. Jede Verbotsverletzung sei mindestens implizit unmissverständlich mit der zusätzlichen Ankündigung verbunden gewesen, dass der Berufungskläger erst aufhöre, wenn sich die Privatklägerin so verhalte, wie er es wolle. Die Kumulation der 19 Einzelhandlungen habe mithin eine Intensität erreicht, die als tatbestandsmässige Verletzung der Privatsphäre zu werten sei. Aufgrund der Vorgeschichte sei die Schwelle zur Nötigung bereits mit der ersten Missachtung des Annährungs- und Kontaktverbots überschritten worden. Das Verhalten sei auch als rechtswidrig zu qualifizieren, zumal ein unerlaubtes Nötigungsmittel vorliege. In Bezug auf die Drohung zum Nachteil der Privatklägerin mittels telefonischer Äusserung vom 14. September 2019 gegenüber dem Beistand der Söhne erwägt das Strafgericht, dass es sich vorliegend gemäss Art. 180 Abs. 2 Ziff. a StGB um ein Offizialdelikt handle. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin sei diese durch den Beistand über die Äusserung des Berufungsklägers informiert worden und in der Folge schockiert sowie verwirrt gewesen. Es sei das erste Mal gewesen, dass der Berufungskläger ihr gegenüber eine solche Drohung ausgesprochen habe. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beistandes könne entgegen der Darstellung des Berufungsklägers nicht davon ausgegangen werden, dieser habe keine konkrete Todesdrohung ausgesprochen. Auch habe er mindestens in Kauf genommen, dass die Privatklägerin von diesen Äusserungen Kenntnis erhalten sowie in Angst und Schrecken versetzt werden könnte. 2.3. Mit Berufungsbegründung vom 21. März 2022 bringt der Berufungskläger im Wesentlichen vor, dass der Nachweis für die angebliche Drohung gegenüber dem Schwiegervater entgegen den unzutreffenden Feststellungen des Strafgerichts nicht erbracht sei. Die angeklagte Äusserung ("Ich werde dich dorthin schicken, wo mein Vater ist") sei anlässlich der Einvernahmen weder vom Berufungskläger noch vom vermeintlichen Opfer so zitiert worden. Sodann belege die Entgegnung des Schwiegervaters ("Fang jetzt nicht mit deinem Vater an, wir haben ihn nicht umgebracht"), dass dieser nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Vielmehr sei er wütend geworden, weil ihm nach seinem Verständnis unterstellt worden sei, er habe den Vater des Berufungsklägers umgebracht. Der Tatbestand von Art. 180 StGB sei entsprechend nicht erfüllt. Die vom Strafgericht als ehrverletzend vorgeworfene Behauptung, der Vater der

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Privatklägerin habe Prostituierte besucht, berühre angesichts des gesellschaftlichen Wandels der Wertvorstellungen nicht die Geltung als ehrbarer Mensch. Prostitution werde auch vom Bundesgericht als sozialübliche und zulässige Tätigkeit qualifiziert. Die Tochter sei im Zeitpunkt der Äusserung 37 Jahre alt gewesen, womit auch nicht gesagt worden sei, der Schwiegervater sei zu minderjährigen Prostituierten gegangen. Der Schuldspruch der üblen Nachrede sei daher zu Unrecht erfolgt. Der Klaps auf den Hinterkopf der Privatklägerin habe keinerlei Schmerzen verursacht und sei auch nicht von einer Stärke oder Intensität gewesen, welche dies ermöglicht hätte. Der Tatbestand der Tätlichkeit sei damit nicht erfüllt. Hinsichtlich der mehrfachen versuchten Nötigung seien die Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts unrichtig. Der Berufungskläger habe seine Kinder sehen wollen, wobei diesen gegenüber kein Kontakt- oder Annäherungsverbot bestanden habe. Der Kontakt zu den Kindern sei zwangsläufig in der Nähe der Privatklägerin oder ihres Wohnortes gesucht worden. Es sei jedoch nie bezweckt worden, den Willen der Privatklägerin zu beugen oder ihre Freiheit zu beschränken. Auch habe der Berufungskläger nie beabsichtigt, die Privatklägerin mit den Verletzungen des Kontakt- und Annäherungsverbots dazu zu bewegen, ihm den Kontakt zu den Kindern zu ermöglichen. Eine strafbare Nötigungshandlung liege deshalb nicht vor. Schliesslich habe der Berufungskläger anlässlich des Telefonats vom 14. September 2020 den Beistand seiner Kinder lediglich gefragt, was denn noch passieren müsse, damit er seine Kinder wieder sehen könne. Er habe zudem die Frage gestellt, ob jemand sterben müsse, damit er seine Kinder sehen könne. Der Berufungskläger habe jedoch nie geäussert, er werde dafür sorgen, dass jemand sterbe. Selbst wenn die behauptete Drohung erstellt wäre, würde ein Schuldspruch in diesem Punkt den Anklagegrundsatz verletzen. In der Anklageschrift stehe nicht, dass die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Es werde nur behauptet, dass der Berufungskläger die Weiterleitung seiner Äusserung an die Privatklägerin in Kauf genommen habe. Für die unterstellte Absicht der Weiterleitung gebe es keine Anhaltspunkte. Es könne nicht ernsthaft erwartet werden, dass ein professioneller Beistand etwas tue, was die Mutter der Kinder in Angst versetze. Gemäss Anklage bleibe indessen auch völlig offen, ob der Beistand die Äusserung tatsächlich an die Privatklägerin weitergeleitet und ob diese tatsächlich Angst um ihr Leben gehabt habe. 2.4. In ihrer Berufungsantwort vom 5. April 2022 macht die Staatsanwaltschaft zusammengefasst geltend, dass Aufgrund der Gesamtumstände von einer Todesdrohung des Berufungsklägers gegenüber dem Vater der Privatklägerin ausgegangen werden müsse. Die Äusserungen des Berufungsklägers betreffend den Besuch von Prostituierten würden zweifellos auch heute als ehrverletzend gelten. Sodann erfülle der Klaps auf den Hinterkopf den Tatbestand der Tätlichkeit. Es möge sein, dass es die primäre Absicht des Berufungsklägers gewesen sei, seine Kinder zu sehen, doch habe dieser klarerweise auch versucht, die Privatklägerin mit seinem Verhalten zu beeinflussen. Daher sei der Tatbestand der Nötigung ebenfalls erfüllt. Schliesslich ergebe sich aus der Anklage sinngemäss, dass die Privatklägerin von der gegenüber dem Beistand geäusserten Drohung Kenntnis erlangt habe. Andernfalls wäre mindestens von einem Versuch auszugehen. 2.5. In seinem Parteivortrag verweist der Verteidiger des Berufungsklägers zunächst vollumfänglich auf die schriftliche Berufungsbegründung. Weiter wird vorgebracht, dass ein Frei-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht spruch Hinsichtlich der Drohung gegenüber dem Schwiegervater bereits aufgrund einer Verletzung des Anklagegrundsatzes erfolgen müsse. Wegen der Sehnsucht nach seinen Kindern habe der Berufungskläger das Kontaktverbot missachtet. Die Tatsache, dass er sich versteckt habe, zeige auch, dass er die Mutter seiner Kinder nicht zu einem bestimmten Verhalten habe bewegen wollen. Bezüglich der Drohung vom September 2020 habe ein Freispruch ebenfalls wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes zu ergehen. Es sei auch unverständlich, warum der Beistand die Mutter telefonisch kontaktiert und ihr die angebliche Drohung weitergeleitet habe. Weshalb die Mutter den Kontakt des Vaters zu den Kindern nicht wolle, sei in der Familiengeschichte begründet. Hier hätten auch die Schwiegereltern ihren Beitrag geleistet und eine belastende Situation geschaffen.

3. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 3.1. Allgemeine Erwägungen zur Beweiswürdigung 3.1.1. Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Das Gesetz gebietet die sorgfältige und objektive Beweiswürdigung von Amtes wegen (Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (RIEDO/FILOKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 10, N 41 ff.). Die Überzeugung für das Vorliegen rechtlich erheblicher Tatsachen kann direkt oder indirekt gewonnen werden. Auch Indizien können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. 3.1.2. Gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kodifizierten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht heit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74, E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für den Beschuldigten günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen (WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 10, N 11; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 233). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind (TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 10, N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer Urteil 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung im Ganzen relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 3.1.3. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich in der Praxis die Methode der Aussageanalyse durchgesetzt, welche darauf basiert, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern (BGer Urteil 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2.). Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das durch Inhaltsanalyse und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Hypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (BGE 129 I 49, Erw. 4 und 5, m.w.H.). Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen demnach auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Sie sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (HUSSELS, Von

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 162, N 15). 3.2. Drohung zum Nachteil von C.____ 3.2.1. Sachverhalt Der Berufungskläger macht in tatsächlicher Hinsicht geltend, dass er seinem Schwiegervater gesagt habe, er werde ohnehin sterben, so wie sein Vater. Diese Äusserung sei als Redewendung und nicht als Drohung gemeint gewesen. Er habe damit niemandem den Tod in Aussicht gestellt. Es treffe auch nicht zu, dass der Schwiegervater aufgebracht gewesen sei, dieser habe vielmehr gelacht. Auch wenn C.____ aufgrund der familiären Vorgeschichte nicht als gänzlich unbefangen angesehen werden kann, muss gestützt auf die Aussagen der beteiligten Personen in Übereinstimmung mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. II.1.1; Art. 82 Abs. 4 StPO) als erstellt angesehen werden, dass der Berufungskläger seinem Schwiegervater zweifelsohne mit dem Tod gedroht hat, was diesen im damaligen Kontext nachvollziehbar in Angst und Schrecken versetzte. Die angeklagte Äusserung ("ich werde dich dorthin schicken, wo mein Vater ist") findet sodann sowohl in den Depositionen von C.____ (act. 477) als auch in den Aussagen der Privatklägerin (act. 563) eine Stütze. 3.2.2. Rechtliche Würdigung Der als Anklage geltende Strafbefehl vom 22. März 2021 (S. 2) genügt hinsichtlich der Tatbestandselemente der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) klarerweise den Anforderungen von Art. 9 StPO. Im Übrigen kann in rechtlicher Hinsicht auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. II.1.2) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend die Drohung zum Nachteil von C.____ ist somit in Abweisung der Berufung zu bestätigen. 3.3. Üble Nachrede zum Nachteil von C.____ 3.3.1. Sachverhalt Es ist unbestritten und gestützt auf die Akten (act. 307 ff.) erstellt, dass der Berufungskläger der Privatklägerin am 19. Mai 2019 E-Mails verschickte, worin er ausführte, C.____ nehme den Dienst von Prostituierten in Anspruch, welche nicht älter seien als die Privatklägerin. 3.3.2. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (E. 2.2.2) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch wenn Prostitution als legale und sozial anerkannte Tätigkeit qualifiziert werden kann, wird für einen verheirateten Mann aus dem muslimischen Kulturkreis die Geltung als ehrbarer Mensch in Frage gestellt, wenn man ihm vorwirft, er besuche Prostituierte im Alter seiner eigenen Tochter. Weiter hat das Strafgericht zu Recht erwogen, dass der Berufungskläger zum Wahrheitsbeweis nicht zugelassen wird, zumal die Äusserungen vor dem Hintergrund des familiären Konflikts vorwiegend in der Absicht vorgebracht wurden, C.____ Übles vorzuwerfen. Die Berufung erweist sich daher

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht hinsichtlich dieses Tatvorwurfs als unbegründet und ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs abzuweisen. 3.4. Tätlichkeit zum Nachteil der Privatklägerin 3.4.1. Sachverhalt Hinsichtlich des Anklagevorwurfs, wonach der Berufungskläger der Privatklägerin gegenüber am 22. Januar 2019 tätlich geworden sei, wird die körperliche Einwirkung im Rahmen eines Streits nicht bestritten. Der Berufungskläger macht jedoch geltend, dass es sich nicht um einen Schlag, sondern um eine "Stossreaktion" gehandelt habe, weil er die Privatklägerin, welche ihm auf den Balkon gefolgt sei, wieder in die Wohnung habe zurückschicken wollen. Diese Ausführungen widersprechen der polizeilich rapportierten Deposition des Berufungsklägers, wonach er die Privatklägerin mit der flachen Hand auf den Hinterkopf geschlagen habe, weil sie ihn auf dem Bett liegend ignoriert habe (act. 525). Vor dem Strafgericht machte der Berufungskläger ebenfalls geltend, dass er die Privatklägerin auf dem Balkon "am Hinterkopf weggeschoben" habe (act. 1391). Ungeachtet dieser Widersprüche in Bezug auf das Rahmengeschehen ist es gestützt auf die authentischen und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin als erstellt anzusehen, dass es sich hierbei nicht um einen Stoss, sondern um einen Schlag mit der Handfläche handelte, welcher von der Privatklägerin denn auch als schmerzverursachender Schlag wahrgenommen wurde und eben gerade nicht als ein harmloser Stoss (act. 389 f.). 3.4.2. Rechtliche Würdigung In rechtlicher Hinsicht kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts (E. II.3.2) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist somit in Abweisung der Berufung zu bestätigen. 3.5. Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 3.5.1. Sachverhalt Das Strafgericht erwog, dass der Berufungskläger das Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber der Privatklägerin in 19 Fällen verletzt und sie dadurch dazu gezwungen habe, ihre tägliche Routine zu ändern. Das eigentliche Ziel des Berufungsklägers sei es gewesen, die Privatklägerin dazu zu bringen, ihm den Kontakt zu den Kindern zu ermöglichen. Dieses Ziel habe er nicht erreicht. Doch sei erstellt, dass das Verhalten des Berufungsklägers bei der Privatklägerin Unbehagen, Angst und Unsicherheit ausgelöst und sie veranlasst habe, ihr Verhalten zu ändern. Dies habe der Berufungskläger mindestens in Kauf genommen (E. II.6.1 des vorinstanzlichen Urteils). Die mehrfachen Missachtungen des Kontakt- und Annäherungsverbots in 19 Fällen (vgl. E. 4.1 des vorinstanzlichen Urteils) sind im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt worden. Vor den Schranken des Kantonsgerichts führte der Berufungskläger aus, dass das Verbot allein in Bezug auf seine Exfrau bestanden habe. Sie habe dieses missbraucht, um den Kontakt zwischen ihm und seinen Kindern zu verhindern. Er könne die Söhne nur noch im Versteckten beobachten, wenn er sie sehen wolle. Mit seinem Verhalten habe er nicht be-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht zweckt, bei der Privatklägerin Stress auszulösen (Verhandlungsprotokoll vom 15. Juli 2022, S. 6 f.). 3.5.2. Rechtliche Würdigung Aus der publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt, dass bei vielfachen Belästigungen über eine längere Dauer ab einem gewissen Zeitpunkt jede einzelne Handlung geeignet ist, die Handlungsfreiheit des Opfers derart einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung im Sinne von Art. 181 StGB zukommt. Um dem Bestimmtheitsgebot Rechnung zu tragen, ist die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern erfüllt den Tatbestand. Das Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Die Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt sind, das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erscheint. Unter bestimmten Umständen erfüllt das sogenannte "Stalking" diese Voraussetzungen. Typische Merkmale dieses Verhaltens sind insbesondere das Ausspionieren, das fortwährende Aufsuchen physischer Nähe oder das fortwährende Versuchen einer persönlichen Kontaktaufnahme zu einer bestimmten Person. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und Kombination zum Stalking werden. Nötigung ist ein Erfolgsdelikt, was voraussetzt, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genügt hierfür nicht. Jedoch sind die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt. Eine Handlungseinheit wird unter diesen Voraussetzungen nicht angenommen. Vielmehr stellt jede weitere Belästigung eine eigenständige Tathandlung dar (vgl. BGE 141 IV 437 und BGE 129 IV 262). Für das Anklageprinzip bedeutet dies, dass der Anklagesachverhalt auch die (an sich noch nicht tatbestandsmässige) Vorgeschichte enthalten muss, welche letztlich dazu führt, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt jede erneute Belästigung als vollendete oder versuchte Nötigung qualifiziert werden kann. Der als Anklage geltende Strafbefehl wirft dem Berufungskläger vor, dass er zwischen April 2019 und Oktober 2020 seine Exfrau regelmässig in Angst und Schrecken versetzt habe, indem er "unentwegt" gegen das Kontakt- und Annäherungsverbot verstossen habe. Er habe die Privatklägerin und ihre gemeinsamen Söhne regelmässig aufgesucht, habe sich in der Nähe ihres

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wohnortes "herumgetrieben" und sei im Fussballcamp seiner Söhne in Muttenz "aufgetaucht". In der Folge habe die Privatklägerin ihr Verhalten angepasst, um weitere Konfrontationen mit dem Privatkläger zu vermeiden. Somit habe der Berufungskläger ihre Handlungsfreiheit eingeschränkt. Im Strafbefehl vom 22. März 2022 sind die einzelnen Verletzungen des Kontakt- und Annäherungsverbots tabellarisch aufgelistet. Daraus folgt, dass der Berufungskläger die Privatklägerin in insgesamt 9 Fällen verbal oder physisch konfrontierte, während er in den weiteren Fällen von der Privatklägerin gesichtet wurde, als er zu Fuss oder im Auto unterwegs war. Aus der Anklage geht nicht hervor, weshalb schon die ersten Kontaktaufnahmen im April und Mai 2019 als "Stalking" zu qualifizieren sind und daher als Einzelhandlungen die Schwelle zur strafbaren bereits Nötigung überschritten haben. In Bezug auf die tabellarisch aufgeführten Ereignisse wird aus der Anklage auch nicht ersichtlich, inwiefern diese durch Wiederholung und Kombination eine Intensität erreichten, die als tatbestandsmässig zu bewerten ist. Soweit das Strafgericht bei der rechtlichen Würdigung des Tatbestands der Nötigung erwägt, dass alle Verstösse gegen das Kontaktverbot vor dem Hintergrund der Drohungen und Tätlichkeiten zu verstehen seien, sich "in der vorzunehmenden der Gesamtschau" eine latente Gefahr weiterer Übergriffe ergebe und der Berufungskläger jede Verbotsverletzung implizit mit der Ankündigung verbunden habe, er werde sein Verhalten erst ändern, wenn sich die Exfrau so verhalte, wie er es wolle (vgl. E. II.6.2.3, S. 19 des vorinstanzlichen Urteils), findet dies in der Anklageschrift keine Stütze. Vorliegend ist weder hinreichend angeklagt noch erstellt, inwiefern neun Konfrontationen im Zeitraum von über einem Jahr eine strafbare Nötigung durch "Stalking" begründen könnten. Weiter steht fest, dass keine der tabellarisch aufgelisteten Einzelhandlungen schon für sich genommen als tatbestandsmässige Nötigung qualifiziert werden könnte. Indem die Vorinstanz bei der rechtlichen Würdigung Sachverhaltselemente heranzog, die im Strafbefehl vom 22. März 2021 nicht genügend umschrieben sind, hat sie Art. 9 Abs. 1 StPO verletzt. Folglich ist der Berufungskläger in teilweiser Gutheissung der Berufung vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung freizusprechen. 3.6. Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 3.6.1. Sachverhalt Das Strafgericht erachtet es als erstellt, dass der Berufungskläger gegenüber dem Beistand seiner Söhne geäussert habe, er werde die Privatklägerin umbringen. Der Berufungskläger macht seinerseits geltend, dass er den Beistand lediglich gefragt habe, ob denn jemand sterben müsse, bevor etwas passiere. Auch habe er nicht davon ausgehen müssen, dass ein Berufsbeistand seine Aussagen unreflektiert an die Privatklägerin weiterleite. Sodann ergebe sich nicht aus der Anklage, ob der Beistand die Äusserung tatsächlich an die Privatklägerin weitergeleitet habe und ob diese tatsächlich in Angst um ihr Leben versetzt worden sei. In Übereinstimmung mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. II.8.1) ist mit den glaubhaften Aussagen von D.____ nachgewiesen, dass der Berufungskläger diesem gegenüber geäussert hat, er werde die Privatklägerin umbringen. Entgegen der Darstellung des Berufungsklägers war angesichts des Inhalts der Äusserungen klarerweise damit zu rechnen, dass die Privatklägerin hierüber in Kenntnis gesetzt wird. Der angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.6.2. Rechtliche Würdigung Im Strafbefehl vom 22. März 2021 wird ausgeführt, dass der Berufungskläger anlässlich eines Telefonats mit dem Beistand seiner Söhne gedroht habe, er werde die Privatklägerin umbringen. Damit habe er willentlich einen schweren Nachteil in Aussicht gestellt und auch in Kauf genommen, dass die Drohung an die Privatklägerin weitergeleitet werde, was diese in Angst um ihr Leben versetzt habe. Damit genügt die Anklage den Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 StPO. Auch wenn die objektive Verursachung von Angst gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erst im Zusammenhang mit den subjektiven Tatbestandselementen zur Sprache kommt, wird damit für den Beschuldigten klar, was für ein Verhalten ihm konkret vorgeworfen wird. Indem die Äusserung die Privatklägerin gemäss Wortlaut der Anklage in Angst "versetzte", ist auch der Eintritt des Taterfolgs hinreichend umschrieben. Im Übrigen kann in rechtlicher Hinsicht vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts (E. II.8.1 und II.1.2) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verurteilung wegen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin ist somit in Abweisung der Berufung zu bestätigen. 4. Strafzumessung 4.1. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung 4.1.1. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei der Bestimmung des konkreten Verschuldens wird praxisgemäss zwischen Tatund Täterkomponenten unterschieden (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 47 N 86). Dem subjektiven Tatverschulden kommt bei der Bemessung der Strafe eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55, E. 5.4). Die Strafzumessung erfasst sowohl das gegenwärtig zu beurteilende Delikt als auch das damit in Zusammenhang stehende Nachtatverhalten (BGer Urteil 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011, E. 3.3; BGer Urteil 6B_1038/ 2020 vom 15. Februar 2021, E. 1.2.1). Mit Blick auf die Strafempfindlichkeit und das Beschleunigungsgebot ist zu berücksichtigen, dass eine lange Verfahrensdauer die Reduktion der Strafe rechtfertigen kann (vgl. BGE 143 IV 373, E. 1.3 und 1.4, m.w.H.). 4.1.2. Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer Urteil 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Das Gericht hat im Urteil darzulegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer Urteil 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007, E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7). 4.1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung bei Tatmehrheit (Art. 49 StGB) wiederholt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (vgl. BGE 138 IV 120, BGE 142 IV 265, BGE 144 IV 217, BGE 144 IV 313; BGE 145 IV 1 [= Pra 12/2019, Nr. 137]; je mit Hinweisen). Daraus folgt zusammengefasst, dass zunächst für das schwerste Delikt eine Einsatzstrafe bemessen wird, welche anschliessend um die weiteren Taten zu asperieren ist. Zur Bildung der Einsatzstrafe wird vom abstrakt schwersten Delikt ausgegangen. Massgebend sind hierfür die Qualifikation als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung sowie das Höchst- und das Mindestmass der angedrohten Strafe (ACKERMANN, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 49 N 116, m.w.H.). Sofern für mehrere Delikte derselbe Strafrahmen gilt, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 485). Das Asperationsprinzip kommt nur bei gleichartigen Strafen zur Anwendung, d.h. ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Kumulationsprinzip greift auch dann, wenn im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) mehrere Delikte zu beurteilen sind, die sowohl vor als auch nach der letzten Verurteilung begangen wurden. Soweit das Verschulden und Aspekte der Spezialprävention für eine Geldstrafe sprechen, ist die Strafe auch bei Deliktsmehrheit auf das gesetzlich vorgesehene Höchstmass von 180 Tagessätzen begrenzt (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist grundsätzlich nicht zulässig. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen. Im Fall der retrospektiven Konkurrenz darf das Zweitgericht bei der Gesamtstrafenbildung nicht auf eine rechtskräftig ausgefällte Sanktion zurückkommen, indem es diese nachträglich abändert oder verschärft.

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2. Freiheitsstrafe für die mehrfache Drohung (Gesamtstrafe) 4.2.1. Drohung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert (Art. 180 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist die Drohung vom 14. September 2020 zum Nachteil der Privatklägerin als das abstrakt schwerere Delikt zu qualifizierten, zumal sich die Tat gegen den geschiedenen Ehegatten richtete und innert einem Jahr nach der Scheidung (vgl. act. 267 ff.) erfolgte, womit es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). Hierfür ist zunächst eine Einsatzstrafe zu bemessen und anschliessend aufgrund der weiteren Drohung zum Nachteil von C.____ vom 18. April 2019 zu asperieren. 4.2.2. In Bezug auf die Tatkomponenten ist zu erwägen, dass es sich um eine Todesdrohung handelte, was objektiv schwer wiegt. Die Äusserung erfolgte jedoch nicht unmittelbar gegenüber der Privatklägerin. Diese wurde somit nicht direkt mit den drohenden Worten konfrontiert, sondern einzig mit der Information des Beistandes, dass der Berufungskläger gedroht habe, er werde sie umbringen. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin hat diese Nachricht sie schockiert und verwirrt. Sie sei mit der Situation überfordert gewesen und habe Angst gehabt. Zugleich habe ihr der Beistand mitgeteilt, dass bereits alle Fachstellen und die Polizei informiert worden seien (act. 411). Bei dieser Ausgangslage sind die konkreten Auswirkungen auf das Opfer nicht als schwerwiegend zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger die Äusserung spontan unter dem Eindruck seiner Frustration über die aktuelle Situation betreffend das Besuchsrecht zu seinen Söhnen tätigte, was wiederum auf einen emotional belastenden, familiären Konflikt mit den Schwiegereltern und der Privatklägerin zurückzuführen ist. Im Ergebnis kann daher das Verschulden in Bezug auf die Tatkomponenten mit Blick auf alle denkbaren Tatvarianten noch als leicht qualifiziert werden, was für eine Sanktion im unteren Bereich des Strafrahmens spricht. Insgesamt erscheint eine Strafe von 40 Tagen dem konkreten Verschulden angemessen. 4.2.4. Betreffend die Drohung zum Nachteil von C.____ ist hinsichtlich der Tatkomponenten zu erwägen, dass es sich ebenfalls um eine Todesdrohung handelte, wobei diese spontan im Rahmen eines Streits geäussert wurde. Auch diese Tat erfolgte vor dem Hintergrund des familiären Konflikts mit der Privatklägerin und ihren Eltern. Angesichts des insgesamt leichten Verschuldens sowie des sachlichen Zusammenhangs beider Delikte erscheint eine Asperation der Einsatzstrafe um 10 Tage angemessen, womit sich die Gesamtstrafe auf 50 Tage beläuft. 4.2.3. Betreffend die Täterkomponenten bezüglich der beiden vorstehend beurteilten Delikte ist zunächst zu konstatieren, dass der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt noch keine Vorstrafen ausgewiesen hat, was sich praxisgemäss grundsätzlich strafzumessungsneutral auswirkt (vgl. BGE 136 IV 1, E. 2.6). Sodann kann auch nicht zu Lasten des Berufungsklägers davon ausgegangen werden, dass die Drohung bereits unter dem Eindruck des laufenden Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (vgl. Strafbefehl vom 6. April 2021, VT.2020.21712) erfolgte. Das Nachtatverhalten rechtfertigt vorliegend keine Strafmilderung, es liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor und die Verfahrensdauer gibt ebenfalls zu keiner Strafreduktion Anlass.

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Im Ergebnis bleibt es damit nach Würdigung der Täterkomponenten bei der Gesamtstrafe von 50 Tagen. 4.2.5. Das vorliegende Strafmass würde grundsätzlich eine Geldstrafe zulassen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB ist jedoch auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, wenn die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Der Berufungskläger erzielt aktuell kein Einkommen und wird von der Sozialhilfe unterstützt. Er schuldet seinen Söhnen monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 1'050.–, welche bevorschusst werden (vgl. act. 46.11; Verhandlungsprotokoll vom 15. Juli 2022, S. 4). Gegen den Berufungskläger bestanden im März 2021 Betreibungen von über CHF 100'000.– und Verlustscheine im Gesamtbetrag von mehr als CHF 70'000.– (vgl. act. 46.15). Weiter folgt aus dem Betreibungsregister, dass seitens der Staatsanwaltschaften Basel-Landschaft sowie Aargau Verlustscheine bestehen und der Berufungskläger von Strafjustizbehörden wiederholt erfolglos betrieben worden ist. Daraus muss geschlossen werden, dass dieser weder gewillt noch in der Lage ist, den entsprechenden öffentlich-rechtlichen Forderungen nachzukommen. Bei dieser Ausgangslage ist eine Geldstrafe als uneinbringlich zu qualifizieren, weshalb auf die im Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB alternativ angedrohte Freiheitsstrafe zu erkennen ist. 4.3. Geldstrafe für die üble Nachrede (Zusatzstrafe) 4.3.1. Der Tatbestand von Art. 173 Abs. 1 StGB sieht ausschliesslich Geldstrafe vor. Art. 41 Abs. 1 StGB findet Anwendung bei Tatbeständen, die parallel Geld- oder Freiheitsstrafen androhen (MAZZUCCHELLI, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 41 N 31). Daher ist für die üble Nachrede vorliegend eine Geldstrafe auszufällen, womit keine Gleichartigkeit der Sanktionen gegeben ist und Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung gelangt. Weil aber dieses Delikt vor Eröffnung des Strafbefehls der Staatanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. April 2021 begangen wurde, wonach der Berufungskläger wegen Beschimpfung und Drohung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde (vgl. act. 1571 ff.), ist vorliegend Art. 49 Abs. 2 StGB einschlägig. Es ist somit eine Zusatzstrafe in Anwendung der Regeln der retrospektiven Konkurrenz auszufällen. Die im Strafbefehl der Staatanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. April 2021 beurteilte Drohung bildet das abstrakt schwerste Delikt, weshalb die Grundstrafe von 60 Tagessätzen aufgrund der hier zu beurteilenden üblen Nachrede zu asperieren ist. Das Verschulden wiegt diesbezüglich in objektiver Hinsicht leicht, zumal die Äusserung einzig gegenüber der Tochter von C.____ gemacht wurde, welche in der Lage war, den Wahrheitsgehalt kritisch zu hinterfragen. In subjektiver Hinsicht ist auch hier zu beachten, dass das Delikt vor dem Hintergrund eines familiären Konfliktes erfolgte. Hinsichtlich der Täterkomponenten gilt das vorstehend (E. II.4.2.3) Gesagte. Angesichts des insgesamt leichten Verschuldens sowie des sachlichen Zusammenhangs zu den mit Strafbefehl der Staatanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. April 2021 beurteilten Delikten erscheint eine Asperation der Grundstrafe um 5 Tage angemessen. Folglich ist die von der Vorinstanz ausgefällte Zusatzstrafe von 3 Tagessätzen in Anwendung von Art. 391 Abs. 2 StPO im Rechtsmittelverfahren zu bestätigen.

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3.2. Die Bemessung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe erfolgt nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Massgebend sind dabei das Einkommen und Vermögen, der Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum. Die Höhe eines Tagessatzes darf höchstens CHF 3‘000.– betragen und eine Geldstrafe darf aufgrund ihrer Tagessatzhöhe nicht bloss symbolischen Charakter haben (vgl. BGE 135 IV 180, E. 1.4). Art. 34 Abs. 2 StGB schreibt grundsätzlich einen minimalen Tagessatz von CHF 30.– vor. Auszugehen ist vom durchschnittlichen Nettoeinkommen des Verurteilten, wobei auch künftige Einkommensentwicklungen berücksichtigt werden dürfen, wenn sie konkret zu erwarten sind und unmittelbar bevorstehen. Zu berücksichtigen ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen (vgl. BGE 134 IV 60, E. 6.1). Angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit des Berufungsklägers kommt vorliegend der minimale Tagessatz von CHF 30.– zum Tragen. 4.4. Vollzug der Geld- und Freiheitsstrafe 4.4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs genügt, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (vgl. BGE 134 IV 60, E. 7.2). Wurde der Täter jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nach Art. 42 Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. 4.4.2. Der Berufungskläger wurde bislang nicht mit einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten sanktioniert und das vorliegende Strafmass lässt eine bedingte Sanktion zu. Dem Berufungskläger kann keine schlechte Prognose gestellt werden, weshalb der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben ist. Aufgrund der wiederholten Delinquenz sowie des engen Zusammenhanges der Straftaten mit der familiären Konfliktsituation ist die Probezeit aus spezialpräventiven Gründen in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf drei Jahre festzusetzen. 4.4.3. In Nachachtung von Art. 44 Abs. 3 StGB wird der Berufungskläger auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Bewährt er sich bis zum Ablauf der Probezeit, werden die Geld- sowie die Freiheitsstrafe nicht vollzogen (Art. 45 StGB) und die Vorstrafe ist im Strafregisterauszug für Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr ersichtlich (Art. 371 Abs. 3bis StGB). Begeht er jedoch während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so wird das mit dieser Straftat befasste Gericht entscheiden, ob der bedingte Vollzug nachträglich widerrufen wird und damit die Geldstrafe endgültig bezahlt werden muss oder die Freiheitsstrafe anzutreten ist (Art. 46 Abs. 3 StGB).

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.5. Busse für die Tätlichkeit (Zusatzstrafe) 4.5.1. Tätlichkeiten sind gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB mit Busse bedroht. Eine Busse ist gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB so zu bemessen, dass der Täter je nach seinen Verhältnissen die Strafe erleidet, welche seinem Verschulden angemessen ist. Da monetäre Strafen Personen je nach ihren finanziellen Verhältnissen in unterschiedlichem Mass treffen, ist die Bussenhöhe so festzulegen, dass der Täter sie in einer Intensität spürt, die seinem Verschulden entspricht. Das Gericht hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu würdigen, damit jeder für dasselbe Verschulden dieselbe Einschränkung in seinen Lebensgewohnheiten erfährt. Für die Würdigung der persönlichen Verhältnisse sind grundsätzlich dieselben Faktoren relevant, wie für die Berechnung des Tagessatzes einer Geldstrafe, wobei der Ermessensspielraum in diesem Bereich grösser und die von Bundesrechts wegen geforderte Begründungsdichte geringer ist (vgl. HEIMGARTNER, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 106 N 21 ff.). 4.5.2. Der Berufungskläger wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. März 2021 wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt (act. 1445), nachdem er die Tätlichkeit zum Nachteil der Privatklägerin verübt hatte. Ausserdem hat er sich gemäss den unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz im massgeblichen Zeitraum in 19 Fällen der Verletzung von Art. 292 StGB sowie in 15 Fällen der Verletzung von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) schuldig gemacht. Für diese Delikte ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden und die vorliegende Busse ist als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. März 2021 auszusprechen. Das Verschulden kann hinsichtlich der einzelnen Verletzungen des Kontakt- und Annäherungsverbots nicht mehr als leicht qualifiziert werden, zumal der Berufungskläger das deliktische Verhalten über einen längeren Zeitraum und trotz wiederholter behördlicher Intervention fortsetzte. Bereits für diese mehrfachen Übertretungen erscheint bei einer Einsatzstrafe von CHF 200.– sowie nach erfolgter Einzelasperation der entsprechenden Einheiten eine Gesamtstrafe von über CHF 1'000.– angemessen, welche sodann wegen der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln in 15 Fällen, dem Missbrauch einer Fernmeldeanlage sowie der Tätlichkeit weiter zu asperieren wäre. Bei einer verschuldensangemessenen hypothetischen Gesamtstrafe würde die Zusatzstrafe nach Abzug der Grundstrafe von CHF 300.– die vorinstanzlich ausgesprochene Busse von CHF 700.– somit klarerweise übersteigen, weshalb dieselbe in Anwendung von Art. 391 Abs. 2 StPO zu bestätigen ist. 4.5.3. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Ermessensspielraum zu. Angesichts des konkreten Verschuldens sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers erscheint hierfür die vorinstanzlich ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen angemessen.

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Zivilforderung Angesichts der Schuldsprüche wegen Drohung und Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin ist die Zivilforderung nicht abzuweisen, sondern mit Hinweis auf die zutreffende Erwägung des Strafgerichts (E. IV, S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO) in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils auf den Zivilweg zu verweisen. Die Berufung wird daher auch in diesem Punkt abgewiesen.

III. Kosten 1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss nicht neu zu verlegen, zumal hinsichtlich aller angeklagten Sachverhalte ein Schuldspruch vorliegt. Der Freispruch vom Vorwurf der Nötigung basiert allein auf der rechtlichen Würdigung und lässt die Verurteilung wegen mehrfacher Verletzung des Kontakt- und Annäherungsverbots (Art. 292 StGB), welche auf dem gleichen Lebensvorgang beruht, unberührt. 2. Kosten des Berufungsverfahrens (ordentliche Kosten) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Vorliegend wird der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung aufgehoben, was zu einer entsprechenden Reduktion der Freiheitsstrafe führt. Dagegen bleibt es bei einer Verurteilung des Berufungsklägers hinsichtlich der übrigen Delikte sowie beim vorinstanzlichen Strafmass betreffend die Geldstrafe und die Busse. Daraus folgt, dass die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Urteilsgebühr (inkl. Auslagen) in der Höhe von CHF 6'100.– (inklusive Auslagen) im Umfang ¾ (= CHF 4'475.–) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von ¼ (= CHF 1'525.–) zu Lasten des Staates gehen. 3. Parteientschädigung (ausserordentliche Kosten) 3.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen. Dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. A. 2018, Art. 436 N 1; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 436 N 4). Die Kosten der Vertretung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu ersetzen (WEHREN- BERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 429, N 16). Analog zur amtlichen Verteidigung sind alle angemessenen Aufwendungen zur wirkungsvollen Ausübung des Mandats zu entschädigen, wobei nur jene Bemühungen umfasst werden, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig und notwendig sind (RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 135, N 3; LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 135, N 6). Sekretariatsarbeiten und anwaltliche Kürzestaufwände

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden nicht vergütet (LIEBER, a.a.O., Art. 135, N 4). Gemäss § 2 und 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) bestimmt sich die Parteientschädigung im Strafverfahren nach dem Zeitaufwand, wobei je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der vertretenen Person ein Honorar von CHF 200.– bis CHF 350.– pro Stunde zu entrichten ist. Für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten sind 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes zu berechnen. 3.2. Mit Honorarnote vom 14.Juli 2022 weist der Wahlverteidiger des Berufungsklägers, Advokat Dr. Yves Waldmann, einen Aufwand von 10.2 Stunden sowie Auslagen im Gesamtbetrag von CHF 77.70 aus. Ein Stundenansatz von CHF 230.– ist vorliegend der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles angemessen. Damit beläuft sich das massgebliche Honorar auf insgesamt CHF 2'423.70, wovon dem Berufungskläger ausgangsgemäss ¼ und somit CHF 605.90 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWST (= CHF 46.60), total CHF 652.50, aus der Staatskasse zu entschädigen sind.

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 28. September 2021, auszugsweise lautend: "1. B.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22.03.2021 der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung, der üblen Nachrede, der Tätlichkeiten, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der mehrfachen einfachen Verkehrsverletzung schuldig erklärt und teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23.03.2021 und vom 06.04.2021 verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 100 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 700.00, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen, in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 173 StGB, Art. 180 Abs. 1 und teilweise Abs. 2 Ziff. a StGB, Art. 181 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 292 StGB, Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 und teilweise Abs. 2 StGB sowie Art. 106 StGB.

2. B.____ wird von der Anklage der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (MU1 20 1557) und betreffend die Vorfälle vom 01.05.2019, 26.09.2019 und 26.12.2019 von der Anklage des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen freigesprochen.

3. Die Schadenersatzforderung von A.____ in Höhe von Fr. 710.10 wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen.

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Der Beurteilte wird dazu verurteilt, A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine pauschale Entschädigung in Höhe von Fr. 4'000.00 für die Vertretung durch Advokat Georg Ranert zu bezahlen.

5. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 6'118.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten zu 9/10 in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. 1/10 der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1’000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

6. Dem Beurteilten wird in Anwendung von Art. 429 StPO eine pauschale Entschädigung im Umfang von Fr. 600.00 für die Vertretung durch Advokat Dr. Yves Waldmann zugesprochen.

(…)"

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1 und 2 wie folgt abgeändert:

"1. B.____ wird der mehrfachen Drohung, der üblen Nachrede, der Tätlichkeiten, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie der mehrfachen einfachen Verkehrsverletzung schuldig erklärt und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 50 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. April 2021) bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 700.00 (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. März 2021)

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen,

in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. b StGB, Art. 173 StGB, Art. 180 Abs. 1 und teilweise Abs. 2 Ziff. a StGB, Art. 292 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 und teilweise Abs. 2 StGB sowie Art. 106 StGB.

2. B.____ wird von der Anklage der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (MU1 20 1557), der mehrfachen versuchten Nötigung und betreffend die Vorfälle vom 01.05.2019, 26.09.2019 und 26.12.2019 von der Anklage des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen freigesprochen."

Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6'100.– (inklusive Auslagen) gehen im Umfang 3/4 (= CHF 4'475.–) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 1/4 (= CHF 1'525.–) zu Lasten des Staates.

III. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine auf einen Viertel reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 605.90 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWST (= CHF 46.60), somit total CHF 652.50, aus der Staatskasse ausgerichtet.

V. (Mitteilungen)

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Bryan Smith

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

460 21 272 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.07.2022 460 21 272 (460 2021 272) — Swissrulings