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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 24.09.2025 460 2025 81 (460 25 81)

24 septembre 2025·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,640 mots·~23 min·5

Résumé

Mehrfache Veruntreuung etc. / Rückzugsfiktion

Texte intégral

Seite 1

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. September 2025 (460 25 81) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Mehrfache Veruntreuung etc. / Rückzugsfiktion

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass, Richter Daniel Häring, Richterin Helena Hess, Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin Ilona Keller

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

Privatklägerschaft

gegen

A.____, unbekannter Aufenthaltsort, vertreten durch Advokatin Flurina Barblan, Totentanz 4, Postfach 109, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Mehrfache Veruntreuung etc. Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. November 2024 A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 29. November 2024 wurde A.____ (nachfolgend: Beschuldigter) der mehrfachen Veruntreuung, des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der Zechprellerei, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 1½ Monaten (unter Anrechnung der ausgestandenen vorläufigen Festnahme und Untersuchungshaft von insgesamt 121 Tagen) verurteilt; dies in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), Art. 146 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 StGB), Art. 149 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG, SR 514.54), Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), Art. 40 StGB, Art. 41 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB (vgl. Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Ferner wurde festgestellt, dass ein allfälliger Widerruf der am 8. November 2013 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 22 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, aufgrund von Art. 46 Abs. 5 StGB ausgeschlossen ist (vgl. Ziff. 2 des Urteilsdispositivs). Im Weiteren wurde der Beschuldigte für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen (vgl. Ziff. 3 des Urteilsdispositivs). Sodann wurde über das Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände und die Zivilforderungen befunden (vgl. Ziff. 4 bis Ziff. 10 des Urteilsdispositivs). Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 26'761.25, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'200.-sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.--, auferlegt und das Honorar der amtlichen Verteidigung festgesetzt (vgl. Ziff. 11 und Ziff. 12 des Urteilsdispositivs).

B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 29. November 2024 meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Flurina Barblan, mit Eingabe gleichen Datums die Berufung an. Am 29. April 2025 reichte der Beschuldigte sodann die Berufungserklärung ein und stellte folgende Rechtsbegehren: Das Urteil des Strafgerichts vom 29. November 2024 werde vollumfänglich angefochten (vgl. Ziff. 1), und der Beschuldigte sei in Abänderung des strafgerichtlichen Urteils vom 29. November 2024 zu einer angemessenen Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs sowie Auflage einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen (vgl. Ziff. 2); es sei von einer Landesverweisung zufolge Vorliegens eines Härtefalls abzusehen (vgl. Ziff. 3); die geltend gemachten Zivilforderungen seien soweit zugestanden zuzusprechen, darüberhinausgehende Forderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen bzw. abzuweisen (vgl. Ziff. 4); dies alles unter o/e-Kostenfolge (vgl. Ziff. 5). Ausserdem sei die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren zu bewilligen (vgl. Ziff. 6).

C. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 30. April 2025 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 29. April 2025 an die anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugesandt. Dem Beschuldigten wurde Frist bis zum 13. Mai 2025 angesetzt, um seine Berufungserklärung vom 29. April 2025 insofern zu verdeutlichen, als er genau anzugeben hat, ob und allenfalls welche konkreten Schuldsprüche des Urteils des Strafgerichts vom 29. November 2024 angefochten werden.

D. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 präzisierte der Beschuldigte seine mit Berufungserklärung vom 29. April 2025 gestellten Rechtsbegehren wie folgt: Er sei in Abänderung des strafgerichtlichen Urteils vom 29. November 2024 in den Anklagepunkten 7 und 8 freizusprechen (vgl. Ziff. 1) und hinsichtlich der übrigen Anklagepunkte zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen; dies unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme und der ausgestandenen Untersuchungshaft (vgl. Ziff. 2); zufolge Vorliegens eines Härtefalls sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen (vgl. Ziff. 3); die geltend gemachten Zivilforderungen seien, soweit vom Beschuldigten eingestanden, zuzusprechen, darüberhinausgehende Forderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen bzw. abzuweisen (vgl. Ziff. 4); dies alles unter o/e-Kostenfolge (vgl. Ziff. 5). Ferner verlangte der Beschuldigte, es sei ihm die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren zu bewilligen (vgl. Ziff. 6).

E. Mit Eingabe vom 18. Mai 2025 teilte die Privatklägerin B.____ GmbH mit, mit dem Urteil des Strafgerichts vom 29. November 2024 vollumfänglich einverstanden zu sein.

F. Mit Datum vom 30. Mai 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), weder Antrag auf Nichteintreten zu erklären noch Anschlussberufung zu erheben.

G. Mit prozessleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 16. Juni 2025 wurde die Eingabe der Privatklägerin B.____ GmbH vom 18. Mai 2025 den anderen Parteien zur Kenntnisnahme übermittelt. Ferner wurde die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 30. Mai 2025 dem Beschuldigten zur Kenntnis zugesandt. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Dem Beschuldigten wurde sodann Frist bis zum 17. Juli 2025 zur Begründung seiner präzisierten Berufungserklärung vom 12. Mai 2025 angesetzt. Im Weiteren wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokatin Flurina Barblan für das Rechtsmittelverfahren bewilligt.

H. Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 verlangte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aufgrund anderweitiger Pendenzen und Ferienabwesenheiten sowie aufgrund mangelnder Rücksprache mit dem Beschuldigten eine angemessene Fristerstreckung der mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 16. Juni 2025 angesetzten Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung. Darüber hinaus teilte die amtliche Verteidigerin mit, dass die dem Kantonsgericht bekannte Wohnadresse des Beschuldigten nicht mehr gültig sei und er zum Zeitpunkt der strafgerichtlichen Hauptverhandlung noch an der C.____strasse 14 wohnhaft gewesen sei, wobei diese Adresse unterdessen ebenfalls ungültig geworden sei. Aktuell verfüge die amtliche Verteidigung weder über eine Zustelladresse noch könne sie den Beschuldigten unter den ihr bekannten Kontaktangaben erreichen.

I. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Juli 2025 wurde die Eingabe des Beschuldigten vom 27. Juni 2025 an die Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt. Ferner wurde dem Beschuldigten die mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 16. Juni 2025 angesetzte Frist zur Begründung seiner präzisierten Berufungserklärung vom 12. Mai 2025 peremptorisch bis zum 18. August 2025 erstreckt. Darüber hinaus wurde der amtlichen Verteidigerin Frist bis zum vorgenannten Datum gesetzt, um – unter Hinweis auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung – zur drohenden Rückzugsfiktion Stellung zu nehmen.

J. Mit Stellungnahme vom 18. August 2025 teilte die amtliche Verteidigerin mit, dass sie innert der mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 7. Juli 2025 angesetzten Frist keinen Kontakt zum Beschuldigten habe herstellen können.

K. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 19. August 2025 wurde die Eingabe des Beschuldigten vom 18. August 2025 der Staatsanwaltschaft mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 1. September 2025 zugeschickt. L. Mit Stellungnahme vom 20. August 2025 begehrte die Staatsanwaltschaft die Abschreibung der Berufung des Beschuldigten zufolge Vorliegens der Rückzugsfiktion.

M. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2025 wurde dem Beschuldigten mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. August 2025 zur Kenntnisnahme übersandt. Ferner wurde der Schriftenwechsel vorläufig für geschlossen erklärt und festgehalten, dass der sachlich zuständige Spruchkörper in einem schriftlich zu eröffnenden Entscheid über die Frage des Eintretens auf die Berufung des Beschuldigten befinden werde. Die amtliche Verteidigerin wurde schliesslich darum ersucht, ihre vorläufige Honorarnote bis zum 12. September 2025 einzureichen.

N. Mit Datum vom 10. September 2025 stellte die amtliche Verteidigerin ihre Honorarnote mitsamt Begleitschreiben innert der mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 22. August 2025 angesetzten Frist zu.

Erwägungen I. Formelles 1. Parteistandpunkte 1.1 Advokatin Flurina Barblan legt als amtliche Verteidigerin mit Stellungnahme vom 18. August 2025 dar, sie habe weder durch Abklärungen bei der Post noch bei den Einwohnerdiensten Basel-Stadt die aktuelle Adresse des Beschuldigten in Erfahrung bringen können. Im Hinblick auf das Berufungsverfahren habe lediglich ein kurzes Klientengespräch stattgefunden, als sich der Beschuldigte, nachdem sämtliche Kontaktversuche ihrerseits über Monate erfolglos geblieben seien, überraschend gemeldet habe. Im Gespräch habe er ihr lediglich mitgeteilt, dass er an der Berufung festhalten wolle, ohne diesbezüglich weitere Angaben zu machen. Der Beschuldigte sei indes über die möglichen Folgen eines Kontaktabbruchs zu seiner amtlichen Verteidigung im laufenden Berufungsverfahren im Bilde. Die amtliche Verteidigerin führt weiter aus, sie habe ihn darüber aufgeklärt, dass seine Mitwirkung und Befragung im Rahmen einer Berufungsverhandlung unerlässlich seien. Über die jetzige Situation, d.h. dass seitens des Gerichts im Falle seiner Nichterreichbarkeit ein Rückzug der Berufung in Erwägung gezogen werde, habe sie den Beschuldigten anlässlich der letzten Besprechung ebenfalls in Kenntnis gesetzt. Unzählige Kontaktversuche ihrerseits per Post, Telefon, E-Mail und mit Angehörigen sei- en erfolglos verlaufen. Sie habe in dieser unbefriedigenden Situation sämtliche ihr als amtliche Verteidigerin zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um mit dem Beschuldigten in Kontakt zu treten. Da sie mangels Kontakt zum Beschuldigten gegenwärtig nicht ausreichend instruiert sei, sei es ihr nicht möglich, innert Frist im Rahmen einer schriftlichen Berufungsbegründung materiell weitergehende Ausführungen zu machen. Im Hinblick auf die anwaltliche Sorgfaltspflicht behalte sie sich an dieser Stelle weitere Darlegungen ihrerseits für die Berufungsverhandlung vor. Sie überlasse den Entscheid über die Rückzugsfiktion dem Gericht, wobei vorgängig gerichtliche Abklärungen zum Wohnsitz des Beschuldigten sowie eine (versuchte) Zustellung der Vorladung zur Berufungsverhandlung zu erfolgen hätten.

1.2 Die Staatsanwaltschaft führt mit Stellungnahme vom 20. August 2025 demgegenüber aus, die amtliche Verteidigerin habe die aktuelle Adresse des Beschuldigten nicht in Erfahrung bringen können. Das Verhalten des Beschuldigten überrasche angesichts der ihm drohenden langjährigen Freiheitsstrafe und des Landesverweises nicht. Vor diesem Hintergrund habe die Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung die Anordnung der Sicherheitshaft wegen drohender Fluchtgefahr beantragt, was allerdings abgewiesen worden sei. Die amtliche Verteidigerin habe erklärt, dass es ihr nicht möglich sei, mit dem Beschuldigten in Kontakt zu treten und habe weder explizit noch implizit erklärt, als Zustelldomizil des Beschuldigten zu dienen. Es sei somit davon auszugehen, dass eine Vorladung zur Berufungsverhandlung dem Beschuldigten ohnehin nicht zugestellt werden könne, was den Rückzug der Berufung zur Folge habe.

1.3 Mit Eingabe vom 10. September 2025 betont Advokatin Flurina Barblan erneut, sie habe "alle meine mir zustehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um mit meinem Mandanten innert der gerichtlich angesetzten Fristen in Kontakt zu treten". Überdies legt die amtliche Verteidigung dar, Art. 407 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) komme einzig dann zur Anwendung, wenn dem Berufungskläger die Vorladung nicht habe zugestellt werden können. Vorliegend sei noch kein Termin für die Berufungsverhandlung festgelegt und der Beschuldigte demzufolge noch nicht vorgeladen worden, was indes zwingend erforderlich sei, damit die einschneidenden Folgen des Berufungsrückzugs zum Tragen kommen würden. 2. Dogmatische Ausführungen 2.1 Allgemeines 2.1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig (lit. a), die Berufung sei im Sinne von Art. 398 StPO unzulässig (lit. b) oder es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor (lit. c).

2.1.2 Angefochten wird das Urteil des Strafgerichts vom 29. November 2024, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Aus den Akten ergibt sich, dass das entsprechende Urteilsdispositiv des Strafgerichts der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung am 29. November 2024 ausgehändigt worden ist (act. S323). Mit schriftlicher Berufungsanmeldung vom 29. November 2024 (act. S537) und mit Eingabe vom 29. April 2025 respektive 12. Mai 2025 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte somit die Rechtsmittelfrist gewahrt.

In Anbetracht der dargelegten Parteistandpunkte gilt es unter formellen Gesichtspunkten nunmehr nachfolgend zu prüfen, ob die Berufung des Beschuldigten als zurückgezogen zu gelten hat, womit eine materielle Beurteilung der Sache hinfällig wäre.

2.2 Rückzugsfiktion (Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO) 2.2.1 Die Berufung gilt gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (lit. a), keine schriftliche Eingabe einreicht (lit. b) oder nicht vorgela- den werden kann (lit. c). Vorladungen von Gerichten ergehen gemäss Art. 201 Abs. 1 StPO schriftlich. Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Mitteilungen – wozu Vorladungen zählen – sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen (Art. 87 Abs. 1 StPO). Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben dabei in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (Art. 87 Abs. 2 StPO). Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie übermittelt (Art. 87 Abs. 4 StPO).

2.2.2 Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO ist primär auf den Fall zugeschnitten, dass es eine Partei unterlässt, nach Art. 87 Abs. 2 StPO ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.7.2; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 407 N 5). Nebst der Abwesenheit der beschuldigten Person an der Berufungsverhandlung kommt in diesem Fall erschwerend hinzu, dass diese – mangels Bezeichnung eines Zustelldomizils – nicht einmal gesetzmässig vorgeladen werden kann. Die Pflicht, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, gilt dann, wenn eine Partei ihren Wohnsitz während eines hängigen Verfahrens dauerhaft ins Ausland verlegt. Die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils kann aber auch erfolgen, ohne dass ein Wohnsitzwechsel ins Ausland absehbar ist (DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/ REBECCA SCHEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 87 N 3 f.). Wenn die amtliche Verteidigung weder Kontakt mit ihrem Klienten hat noch über eine aktuelle Adressangabe verfügt, so kann sie selbst indes nicht als Zustellungsdomizil dienen (STEFAN KELLER, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 403 N 3b). Durch den Umstand, dass die beschuldigte Person nicht vorgeladen werden kann, wird fingiert, dass kein Interesse am Berufungsverfahren besteht und die Berufung daher als zurückgezogen zu gelten hat (vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.9.2).

Die Rückzugsfiktion im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO greift ebenso dann, wenn der Berufungskläger zwar vertreten, aber nicht persönlich erreichbar ist. Die Erreichbarkeit muss während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 407 N 5). Die Rückzugsfiktion gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO kommt somit zum Tragen, wenn die beschuldigte Person nicht einmal für ihre Verteidigung erreichbar ist. Ein solches Verhalten wurde durch das Bundesgericht ausdrücklich als widersprüchlich und als gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossend qualifiziert, da die beschuldigte Person nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern kann, indem sie für ihre Verteidigung unerreichbar bleibt. Dies verdient keinen Rechtsschutz (vgl. BGE 149 IV 259 E. 2.4.1). Insbesondere muss der Wille des Berufungsklägers an einer Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht während des Rechtsmittelverfahrens fortwährend gegeben sein, da sich das Berufungsverfahren wesentlich vom erstinstanzlichen Verfahren unterscheidet, welches vornehmlich auf das Ausfällen eines materiellen Urteils ausgerichtet ist. Demgegenüber unterliegt das Rechtsmittelverfahren weitgehend der Disposition der Parteien (vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.9.2). Diese strengen Säumnisfolgen gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO sind gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt, da die Partei, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden ist und daher Berufung eingelegt hat, ihren Standpunkt im Berufungsverfahren darlegen muss und sich auch vom Berufungsgericht zu befragen lassen hat (vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.9.2 und E. 1.10.3). Namentlich reicht es im Berufungsverfahren nicht aus, wenn die beschuldigte Person ihrer amtlichen Verteidigung nach Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils bloss mitteilt, dass sie mit diesem nicht einverstanden ist (BGE 148 IV 362 E. 1.9.2; BGer 6B_1433/2022 vom 17. April 2023 E. 2.4.2).

3. In concreto 3.1 Wie sich aus den vorliegenden Verfahrensakten ergibt, gestaltete sich der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigerin, Advokatin Flurina Barblan, bereits vor Strafgericht als äusserst schwierig, denn der Beschuldigte hat schon im erstinstanzlichen Verfahren grossmehrheitlich nicht auf ihre Kontaktversuche reagiert. Seine amtliche Verteidigerin machte daher bereits mit Schreiben vom 8. April 2024 darauf aufmerksam, dass es ihr seit längerer Zeit nicht gelungen sei, ihren Mandaten zu kontaktieren. Trotz nachweislich erfolgter Zustellung der Schreiben der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts seien sämtliche Versuche ihrerseits, mit ihm persönlich in Kontakt zu treten, bisher erfolglos geblieben. Sie habe daher weder die umfangreiche Anklageschrift mit dem Beschuldigten besprechen können, noch sei sie hinsichtlich der noch anzusetzenden erstinstanzlichen Hauptverhandlung instruiert worden (vgl. act. S85 und act S97; gemäss strafgerichtlicher Aktennotiz vom 18. November 2024 sei es der amtlichen Verteidigerin bis dato nicht gelungen, mit dem Beschuldigten zu sprechen). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte die amtliche Verteidigerin sodann, sie habe bis "gestern um 16.00 Uhr" keinen Kontakt zu ihrem Klienten gehabt (vgl. act. S145). Ferner legte sie dar, sie habe seit Monaten erfolglos versucht, den Beschuldigten auf sämtlichen Kommunikationskanälen zu erreichen. Er sei dann "gestern Nachmittag" plötzlich in ihrer Kanzlei gestanden, wobei sie eine Verhandlung gehabt habe, weshalb sie anschliessend nur noch kurz miteinander hätten telefonieren können. Der Beschuldigte erklärte demgegenüber, die letzte E-Mail seiner amtlichen Verteidigerin sei im Spam-Ordner gelandet, was er erst "vorgestern" gesehen habe. Ein Brief seiner amtlichen Verteidigerin habe er vor über zwei Monaten einmal erhalten, woraufhin diese indes klarstellte, dass sie immer wieder Briefe mit A-Post plus an ihn verschickt habe. Gemäss Ausführungen des Beschuldigten vor Strafgericht seien diese Briefe wohl an seine Eltern zugestellt worden, welche allerdings schon lange aus der Schweiz weggezogen seien. In diesem Zusammenhang wies die Verfahrensleitung des Strafgerichts den Beschuldigten im Übrigen darauf hin, dass es seine Pflicht sei, seine aktuelle Adresse der amtlichen Verteidigerin und dem Gericht mitzuteilen. Die amtliche Verteidigerin ergänzte weiter, sie habe keine andere Adresse gehabt und versucht, über die Angehörigen des Beschuldigten herauszufinden, wo er sich aufhalte. Diese hätten aber nichts dazu sagen wollen oder können (vgl. act. S171). Vor Strafgericht konnte der Beschuldigte – trotz wechselnder Wohnadressen – dennoch vorgeladen werden und erschien auch persönlich zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. act. S119 ff. und act. S137). Den Wechsel seines Wohnorts hat der Beschuldigte dem Strafgericht allerdings nicht von sich aus bekannt gegeben, sondern die Erstinstanz hat mit Blick auf eine allfällige polizeiliche Zuführung zur strafgerichtlichen Hauptverhandlung Abklärungen zu seiner aktuellen Wohnadresse getätigt (vgl. act. S101 und act. S111). Daraus hat sich ergeben, dass der Beschuldigte seit dem 1. Februar 2024 nicht mehr an der D.____gasse 24, sondern an der E.____strasse 47 wohnhaft sei. An der F.____strasse 8 wohne hingegen seine von ihm getrenntlebende Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind. Die Eltern des Beschuldigten seien bereits seit dem 31. August 2024 nach G.____ weggezogen.

Im Nachgang an die strafgerichtliche Urteilseröffnung wurde die amtliche Verteidigerin sodann einmalig vom Beschuldigten selbst kurz kontaktiert, wobei dieser danach wiederum nicht auf die zahlreichen Kontaktversuche ihrerseits reagiert hat, obwohl sie ihm die drohende Konsequenz eines allfälligen Berufungsrückzugs bei weiterer Unerreichbarkeit seinerseits erläutert hat. Nach Ausfällung des strafgerichtlichen Urteils, mit welchem der Beschuldigte zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 1½ Monaten sowie zu einer Landesverweisung von 7 Jahren verurteilt worden ist, ist der Kontakt zu seiner amtlichen Verteidigerin schliesslich gänzlich abgebrochen. Aus diesem Grund verfügt die amtliche Verteidigerin zurzeit auch nicht über eine aktuelle Wohnadresse des Beschuldigten, weshalb sein gegenwärtiger Aufenthaltsort vollständig unbekannt ist. Den Verfahrensakten lässt sich weiter entnehmen, dass im Zeitpunkt der strafgerichtlichen Urteilsfällung darüber hinaus unklar war, ob der Beschuldigte als Staatsangehöriger von G.____ überhaupt noch über einen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt, da seine Niederlassungsbewilligung gemäss den Angaben des Migrationsamts des Kantons Basel-Stadt abgelaufen ist (vgl. S. 50 des strafgerichtlichen Urteils vom 29. November 2024 und act. S95). Gemäss Auskunft des Migrationsamts des Kantons Basel-Stadt vom 23. September 2025 ist die Niederlassungsbewilligung des Beschuldigten bereits am 7. September 2023 abgelaufen, weshalb er tatsächlich über keinen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz mehr verfügt. Ferner gilt er seit dem 20. November 2024 als amtlich gestrichen mit unbekanntem Wegzugsort resp. Wegzugsland (vgl. E-Mails des Migrationsamts des Kantons Basel-Stadt vom 23. September 2025 mit dem Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt). Die Annahme, der Beschuldigte halte sich in seinem Heimatland G.____ auf, liegt angesichts der dargelegten Umstände mithin nahe.

3.2 Nach dem Gesagten ist zunächst zu konstatieren, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren bereits von Anfang an nicht auf die diversen Kontaktversuche seiner amtlichen Verteidigerin reagiert hat. Darüber hinaus besitzt er als Staatsangehöriger von G.____ gegenwärtig keinen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz mehr. Ob er noch über einen festen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hierzulande im Sinne von Art. 87 Abs. 1 StPO verfügt, ist angesichts seiner unbekannten Wohnadresse respektive seines unbekannten Aufenthaltsorts folglich ungewiss. In Anbetracht dieser höchst unklaren Aufenthaltsverhältnisse sowie seiner Unerreichbarkeit für die amtliche Verteidigerin forderte die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts den Beschuldigten mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 7. Juli 2025 – unter Hinweis auf die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung – zurecht auf, zur Frage der drohenden Rückzugsfiktion Stellung zu nehmen. Denn wenn der Beschuldigte als Berufungskläger für die amtliche Verteidigung nicht mehr erreichbar ist, so genügt allein dieser Umstand, dass die in Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO stipulierte Rückzugsfiktion greift und seine Berufung als zurückgezogen gilt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist der Beschuldigte in der vorliegenden Konstellation folglich nicht zuerst zur Berufungsverhandlung vorzuladen, und die Berufungsinstanz ist auch nicht gehalten, weitere Abklärungen über seinen Verbleib zu treffen. Sein aufgezeigtes Verhalten (langandauernde Unerreichbarkeit für seine amtliche Verteidigerin, Verweigerung der Mitwirkung am Rechtsmittelverfahren) an sich verdient gemäss der vorstehend zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen Rechtsschutz. Indem der Beschuldigte für seine amtliche Verteidigerin trotz nunmehr länger andauernder intensiver Bemühungen auf sämtlichen Kommunikationswegen unerreichbar bleibt, verhält er sich widersprüchlich und verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, denn er kann nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern (vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.10.3). Der fortwährende Wille des Beschuldigten an der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils während des gesamten Rechtsmittelverfahrens ist in casu nicht gegeben, weshalb seine Berufung im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO als zurückgezogen zu gelten hat. Dass sich der Beschuldigte einmalig bei seiner amtlichen Verteidigerin gemeldet und ihr gegenüber erklärt hat, an der Berufung festhalten zu wollen, schadet der Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO im Übrigen nicht, zumal der Beschuldigte als Berufungskläger seinen Standpunkt im Berufungsverfahren darzulegen und sich auch vom Berufungsgericht befragen zu lassen hat. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bereits einerseits vom Strafgericht darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er seine aktuelle Adresse der amtlichen Verteidigerin wie auch dem Gericht mitzuteilen hat und andererseits von seiner amtlichen Verteidigerin auf die drohenden Rechtsfolgen, namentlich darauf, dass die Berufungsinstanz den Rückzug seiner Berufung erwägen könnte, hingewiesen wurde. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 7. Juli 2025 wurden dem Beschuldigten ferner ausdrücklich die Folgen gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO angezeigt. Es musste ihm somit bewusst sein, dass er mit seinem Verhalten Gefahr läuft, seine Chance darauf, das vorinstanzliche Urteil einer materiellen Beurteilung durch das Berufungsgericht zuzuführen, vertun könnte.

Als Randbemerkung sei an dieser Stelle ferner festgehalten, dass die amtliche Verteidigerin aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschuldigte einer Kontaktaufnahme mit ihr im Rechtsmittelverfahren konsequent entzog und sie somit nicht instruiert war, nicht zusätzlich aufgefordert wurde, ein Zustelldomizil bekannt zu geben, zumal sie selbst in einer Konstellation wie der vorliegenden gerade nicht als Zustellungsdomizil dienen kann. Hat die amtliche Verteidigerin nämlich keinen Kontakt mit ihrem Klienten und besitzt sie keine aktuelle Adressangabe – wie dies in casu der Fall ist –, so scheidet ihre Büroadresse als Zustelldomizil aus. Mangels Vorliegens eines gültigen Zustelldomizils in der Schweiz im Sinne von Art. 87 Abs. 2 StPO hätte der Beschuldigte somit ohnehin nicht zur kantonsgerichtlichen Hauptver- handlung vorgeladen werden können, weshalb wiederum der Rückzug seiner Berufung in Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO hätte angenommen werden müssen.

3.3 Nach dem Dargelegten verfügt der Beschuldigte somit nicht über einen dauerhaften Willen im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis an der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils vom 29. November 2024. Er war trotz zahlloser Kontaktversuche während eines langen Zeitraums für seine amtliche Verteidigerin nicht erreichbar, weshalb die Rechtsfolgen von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO greifen. Damit gilt die Berufung des Beschuldigten als zurückgezogen und das Verfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben.

II. Kosten und Entschädigung 1. Berufungsverfahren 1.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 2 des Gebührentarifs (GebT, SGS 170.31) i.V.m. § 14 Abs. 2 lit. a GebT auf Fr. 1'500.--, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'250.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, festgesetzt.

1.2 Hinsichtlich des Ausgangs des vorliegenden Berufungsverfahrens ist sodann zu konstatieren, dass der Beschuldigte zufolge Rückzugs seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, weshalb er die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- zu tragen hat.

2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 2.1 In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens ist zu erkennen, dass zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung der Rechtsvertreterin des Beschuldigten, Advokatin Flurina Barblan, ein Honorar zu Lasten des Staates auszurichten ist. Die amtliche Verteidigerin macht mit Honorarnote vom 10. September 2025 ein Honorar von gesamthaft Fr. 2'726.75 (12.0833 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und Auslagen von total Fr. 105.80 sowie der Mehrwertsteuer von 8.1%, ausmachend Fr. 204.30) geltend. 2.2 In casu erweist sich der geltend gemachte Aufwand im Rechtsmittelverfahren angesichts der sich stellenden Rechtsfragen, der Komplexität des vorliegenden Falles sowie der Bedeutung der Sache als durchwegs angemessen, weshalb Advokatin Flurina Barblan ein Honorar von insgesamt Fr. 2'726.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet wird.

Der Beschuldigte wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Demnach wird erkannt:

://: 1. Das Berufungsverfahren wird in Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO zufolge Rückzugs der Berufung des Beschuldigten als gegenstandslos abgeschrieben.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 29. November 2024 per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.--, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'250.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten.

3. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren wird der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Flurina Barblan, ein Honorar von Fr. 2'522.45 (inkl. Auslagen von Fr. 105.80) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 204.30, insgesamt somit Fr. 2'726.75, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Der Beschuldigte wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

4. [Mitteilungen]

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin

Ilona Keller

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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