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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.02.2026 460 2025 213 (460 25 213)

10 février 2026·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,141 mots·~21 min·9

Résumé

Einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. Februar 2026 (460 25 213) ____________________________________________________________________

Strafrecht

einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Lea Hungerbühler; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde

gegen

A._____, vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser, Sandgasse 1, 5734 Reinach AG, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand einfache Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 12. September 2025

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A. Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft erkannte mit Urteil vom 12. September 2025:

«1. A._____ wird der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt

zu einer Busse von CHF 600.00,

im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen,

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV) sowie Art. 106 StGB.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 316.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1’000.00, trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO der Beurteilte.

(…)»

B. Gegen dieses Urteil meldete A._____ (fortan: Beschuldigter) mit Eingabe vom 16. September 2025 Berufung an. C. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 6. Oktober 2025, das angefochtene Urteil sei aufzuheben; er sei von Schuld und Strafe freizusprechen; eventualiter sei er wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 4 km/h zu einer Busse von Fr. 40.− zu verurteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MWST zulasten des Staates. Gleichzeitig stellte er den Beweisantrag, es seien das Handbuch des Lasergeschwindigkeitsmessgeräts Kl.1, Kustom LaserCam 4 (recte: LaserCam 4 der Herstellerin Kustom Signals Inc., Laserklasse 1 [fortan: LaserCam 4]) mit der Seriennummer X1._____ und METAS-Zulassungsnummer 2._____ sowie die entsprechenden Dienstanweisungen zu edieren. D. Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2025 wurde das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO angeordnet. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, bis zum 1. Dezember 2025 eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. E. Mit Eingabe vom 27. November 2025 erstattete der Beschuldigte die schriftliche Berufungsbegründung. Überdies ergänzte er seine Beweisanträge insofern, als er zusätzlich die Edition der im Zusammenhang mit dem genannten Lasergeschwindigkeitsmessgerät stehenden Schulungsunterlagen verlangte. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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F. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 15. Januar 2026 die Abweisung der Berufung; unter o/e-Kostenfolge. Zudem verlangte sie, die Beweisanträge des Beschuldigten seien abzuweisen. G. Mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2026 wurde das vom Beschuldigten gestellte Beweisbegehren auf Edition des Handbuchs des in casu verwendeten Lasergeschwindigkeitsmessgeräts LaserCam 4 mit der Seriennummer X1._____ und METAS-Zulassungsnummer 2._____ sowie der entsprechenden Dienstanweisungen und Schulungsunterlagen von der Polizei Basel- Landschaft (fortan: Polizei) abgewiesen. Ausserdem wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

Erwägungen I. PROZESSUALES A. Eintreten Gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Als Berufungsgericht ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, zur Beurteilung der streitgegenständlichen Übertretung sachlich zuständig (§ 15 Abs. 1 lit. a EG StPO). Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Wenn – wie vorliegend – das Berufungsgericht gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren anordnete, ist gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO innert der angesetzten Frist eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Zur Ergreifung der Berufung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen, weshalb auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung des Beschuldigten einzutreten ist. B. Kognition Bildete – wie vorliegend – ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Prüfungsbefugnis der Berufungsinstanz ist somit hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts auf Willkür beschränkt (BGer 6B_93/2024 vom 3. Februar 2025 E. 1.1). Willkür liegt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in http://www.bl.ch/kantonsgericht

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klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; BGer 6B_542/2024 vom 12. November 2025 E. 3.4.1). Vor der Berufungsinstanz können sodann keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Als neu gelten Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen hingegen Beweise, deren Abnahme zwar bei der ersten Instanz beantragt, aber von ihr abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden (BGer 6B_202/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 2.2). Art. 398 Abs. 4 StPO stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der uneingeschränkten Prüfungsbefugnis der zweiten Instanz in Sachverhaltsfragen dar, weshalb dieses Rechtsmittel als «beschränkte» Berufung bezeichnet wird (BGer 6B_763/2019 vom 28. April 2020 E. 4.3.2). Demgemäss ist es dem Berufungsgericht verwehrt, eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen oder die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts umfassend zu überprüfen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 2579; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 13). Die Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bleibt demgegenüber uneingeschränkt (BGer 6B_61/2012 vom 30. November 2012 E. 2.3). C. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, weshalb das vorinstanzliche Urteil als in allen Punkten angefochten gilt. Dieses Urteil steht folglich – unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO – vollumfänglich zur Überprüfung, welche im Rahmen der oben erläuterten Kognition erfolgt. II. SACHVERHALT A. Vorwurf gemäss Strafbefehl Im zur Anklage gebrachten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 24. Juni 2024 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 17. Mai 2024 um 12:36 Uhr [als Lenker] des Motorfahrzeugs (genauer: des Lastwagens der Marke B._____) mit den Kontrollschildern Z3._____ auf der C._____-strasse in D._____ in Fahrtrichtung E._____ die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h) um 21 km/h überschritten zu haben. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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B. Erstellung des Sachverhalts BA. Allgemeines 1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung kodifiziert den Grundsatz «in dubio pro reo», der ebenso durch Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleistet wird. In seiner Funktion als Beweiswürdigungsmaxime kommt ihm im Verfahren keine über das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu; insbesondere lässt sich daraus nicht entnehmen, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; BGer 7B_760/2023 vom 4. Februar 2026 E. 4.2.1). 2. Stützt sich die Beweisführung auf Aussagen, so sind diese frei zu würdigen. Anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, ist zu prüfen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Schilderungen einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; BGer 6B_95/2015 et al. vom 25. Januar 2016 E. 6.3; OGer ZH SB240166 E. II/2.2). BB. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt 1. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 17. Mai 2024 um 12:36 Uhr den Lastwagen der Marke B._____ mit den Kontrollschildern Z3._____ innerorts auf der C._____-strasse in D._____ in Fahrtrichtung E._____ lenkte. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 12. September 2025 E. I/2 S. 2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenfalls ausser Streit steht, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der betreffenden Strecke 50 km/h betrug und korrekt signalisiert war. Bei der in Rede stehenden Fahrt wurde der Beschuldigte unstrittig vom mobilen Lasergeschwindigkeitsmessgerät LaserCam 4 (Seriennummer X1._____, METAS-Zulassungsnummer 2._____) erfasst, das bei der Einmündung der F._____gasse in die C._____-strasse aufgestellt war (act. 129). Die damalige Position dieses Messgeräts ist unbestritten. Weiter steht ausser Diskussion, dass die Geschwindigkeit des Lastwagens aus einer Entfernung von 283,8 Metern mittels des genannten Messgeräts festgestellt wurde (vgl. act. 115 ff.). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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2. Der Beschuldigte bestreitet jedoch die Korrektheit der Höhe der gemessenen Geschwindigkeit von brutto 74 km/h bzw. (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h) von netto 71 km/h. Er macht geltend, die Geschwindigkeitsmessung sei unzuverlässig, weil zwei vorausfahrende Personenwagen sowie ein Kandelaber den Sicht- und Messbereich beeinträchtigt hätten. Ferner bringt er vor, die Aussagen des von der Vorinstanz als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten Kpl G._____ seien unglaubhaft. BC. Beweismittel Als Beweismittel liegen dem Kantonsgericht insbesondere der Rapport der Polizei vom 29. Mai 2024 (act. 3 ff.), das Eichzertifikat Nr. 4._____ (act. 11), das Messprotokoll der Geschwindigkeitskontrolle (act. 13), die Videoaufnahme der polizeilichen Messung (elektronische Datei 5.__), die Fotodokumentation der Polizei (act. 115 ff.), die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 19. März 2025 (act. 43 ff.) und im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 95 ff.) sowie die Depositionen des als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten Kpl G._____ (act. 99 ff.) vor. Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. BD. Beweiswürdigung 1. Vorab ist festzuhalten, dass die gegenständliche Geschwindigkeitskontrolle mithilfe des Lasergeschwindigkeitsmessgeräts LaserCam 4 (Seriennummer X1._____) durchgeführt wurde. Für diesen Gerätetyp liegt ein Zulassungszertifikat des METAS vom 3. Juni 2016 (CH-6._____) mit Gültigkeit bis zum 2. Juni 2026 vor. Gemäss Eichzertifikat Nr. 4._____ ist das hier verwendete Messgerät ordnungsgemäss geeicht; die Eichfrist endete am 30. November 2024 (act. 11). Das Laser-[Mess]protokoll vom 17. April 2024 ist vollständig ausgefüllt (act. 13) und gibt keinen Anlass zu Beanstandungen. Laut dem Schulungsnachweis vom 19. Oktober 2022 war der die Messung durchführende Polizeibeamte Kpl G._____ im Umgang mit dem Messgerät LaserCam 4 ordnungsgemäss instruiert (act. 15). Es bestehen somit keine Gründe für Zweifel an der Funktionsfähigkeit des eingesetzten Messgeräts sowie an den für eine sachgerechte Bedienung dieses Messgeräts erforderlichen Kenntnissen des Messbeamten. 2.1 Ausserdem ist vorweg auf den Einwand der Verteidigung einzugehen, dass die Vorinstanz deshalb in Willkür verfallen sei, weil sie nicht einfach auf das technisch ermittelte Messresultat des Messgeräts LaserCam 4, sondern zur «Rettung» dieses Messergebnisses auf die Aussagen des Polizeibeamten Kpl G._____ abgestellt habe. 2.2 Bei den die Vermeidung von Widerhandlungen dienenden Geschwindigkeitskontrollen setzt die Polizei nach Möglichkeit technische Hilfsmittel ein (Art. 9 Abs. 1 lit. a SKV). Hierzu gehören unter anderem Lasergeschwindigkeitsmessgeräte wie das hier eingesetzte Messgerät LaserCam 4. Die Verteidigung bestreitet damit einhergehend zu Recht nicht die Zulässigkeit des Einsatzes der LaserCam 4 mit integrierter Bild- und Videoaufzeichnung bei der gegenständlichen http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Geschwindigkeitsmessung. Die Regeln betreffend den Einsatz von technischen Hilfsmitteln bei Geschwindigkeitskontrollen schliessen eine anderweitige Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen (und damit einhergehend die Verwendung weiterer Beweismittel) nicht aus und lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (BGE 150 IV 242 E. 1.1.4; BGer 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 6.5; Ziff. 21 der Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008). Entsprechend stipuliert Art. 139 Abs. 1 StPO, dass die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einsetzen, die rechtlich zulässig sind. Nicht zu beanstanden ist folglich, dass die Vorinstanz neben der vom Messgerät LaserCam 4 ermittelten Geschwindigkeit des betreffenden Lastwagens bei der Bewertung der Verlässlichkeit dieses technisch erzeugten Ergebnisses auch die Aussagen des mit der Messung betrauten und eigens in der Handhabung des genannten Messgeräts geschulten Polizeibeamten Kpl G._____ miteinbezogen hat. 3. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist weiter, ob die konkrete Verkehrssituation eine verlässliche Geschwindigkeitsmessung des vom Beschuldigten gelenkten Lastwagens zugelassen und die Depositionen des Messbeamten glaubhaft sind. 3.1 Gemäss Art. 4 VSKV-ASTRA muss jede durch ein Messsystem festgestellte Widerhandlung so erfasst werden, dass die Messwerte eindeutig einem bestimmten Fahrzeug oder Fahrzeugführer zugeordnet werden können. Für eine klare Zuordnung der Messwerte ist es bei Lasergeschwindigkeitsmessgeräten nicht erforderlich, dass sich das einer Geschwindigkeitsmessung unterzogene Fahrzeug alleine auf der Strasse befindet. Vielmehr erlaubt ein Lasergeschwindigkeitsmessgerät dank des stark gebündelten Laserstrahls grundsätzlich bei einer Mehrzahl von sich auf einer Strasse befindlichen Fahrzeugen, die Geschwindigkeit eines einzelnen Fahrzeugs verlässlich festzustellen (vgl. OGer ZH SU150123 vom 27. Juni 2016 E. II/5). 3.2 Der die heute zu beurteilende Messung durchführende Polizeibeamte Kpl G._____ wurde anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Ausserdem ist zu beachten, dass ihm aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Polizeibeamter grundsätzlich nicht eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit zukommt, er den Beschuldigten nicht persönlich kennt und keine Motive erkennbar sind, weshalb er ihn zu Unrecht belastet haben sollte. Im Zentrum steht aber auch bei ihm die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (vgl. OGer SB220427 vom 30. Juni 2023 E. III/3.3). Der Polizeibeamte Kpl G._____ erklärte vor den Schranken der Vorinstanz als Zeuge, der Verkehrsfluss habe es erlaubt, bei jedem Fahrzeug die Geschwindigkeit zu messen. Das 6-Punkte- Fadenkreuz [des verwendeten Lasergeschwindigkeitsmessgeräts], welches auf der Videoaufnahme auf dem unteren grossen Display zu sehen sei, diene lediglich zur Orientierung, wo sich die Bildmitte befinde. Der messende Laser[strahl] sei im Zentrum dieses Fadenkreuzes positioniert (act. 103). Wenn sich Punkte des Fadenkreuzes auf anderen Fahrzeugen befänden, bedeute dies nicht zwingend, dass sich diese anderen Fahrzeuge im Messbereich des http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Laser[strahls] befänden, der in der Mitte des Fadenkreuzes liege. Der Zeuge sagte weiter aus, er könne sich gut erinnern, den Lastwagen über das kleine Head-up-Display mit dem einzelnen Punkt, den man zur Messung auf das Fahrzeug richtet, erfasst und gemessen zu haben. Es müsse auch eine gewisse Mindestfläche für eine Messung vorhanden sein. Dies prüfe das Messgerät selbstständig und zeige keine Messung (Geschwindigkeit und Distanz) an, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, wie es etwa gegen Ende der Video[aufnahme] der Fall sei. Der Seitenspiegel des vorderen Fahrzeugs genüge nicht, um das Messergebnis zu verzerren. Auch aufgrund der angezeigten Distanz von 283 Metern sei es für ihn keine Frage, dass der betreffende Lastwagen und nicht eines der davor befindlichen Fahrzeuge gemessen worden sei (act. 99 ff.). Diese detaillierten, stimmigen und lebensnahen Ausführungen des Zeugen sind allesamt als glaubhaft zu qualifizieren. Entsprechend kann nur geschlossen werden, dass die vom Lasergeschwindigkeitsmessgerät ausgesandten Lichtimpulse ungehindert auf die Vorderfront des in Rede stehenden Lastwagens trafen und gleich wieder zum Messgerät zurückreflektiert wurden, so dass das Messgerät nicht wegen eines sich im Bereich des Laserstrahls befindlichen störenden Drittobjekts eine Messung automatisch verwarf, sondern vielmehr für die hier zu beurteilende Zeitsequenz vom 17. Mai 2024, 12:36:40 Uhr, eine gemessene Geschwindigkeit von brutto 74 km/h angab. Dies zeigt, dass die zu beurteilende Geschwindigkeitsmessung sachgerecht durchgeführt wurde. 4.1 Die Verteidigung rügt überdies, dass der vom Beschuldigten gelenkte Lastwagen, wäre er tatsächlich, wie angeklagt, mit netto 71 km/h unterwegs gewesen, auf das vorausfahrende Fahrzeug «aufgefahren» wäre, d.h. einen ungenügenden Abstand zu diesem eingehalten hätte. In diesem Fall hätte die Polizei ihn nicht nur wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern auch wegen ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren anzeigen müssen, was jedoch nicht erfolgt sei und damit seine Unschuld beweise. 4.2 Diesem Einwand der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Die Abstände zwischen dem betreffenden Lastwagen und dem vorderen Fahrzeug waren effektiv nicht so gering, wie es auf der Videoaufzeichnung des Messgeräts auf den ersten Blick erscheinen mag. Die Aufnahme wirkt vielmehr aufgrund der Perspektive und der grossen Distanz optisch gestaucht. Die in den Akten befindlichen Fotos der Örtlichkeit der Messung zeigen, dass der betreffende Strassenabschnitt gerade verläuft und keine Kurve bildet. Gemäss der Berechnung des Polizeibeamten Kpl G._____ betrug der Abstand des in Rede stehenden Lastwagens zum vorderen Fahrzeug, einem roten Geländewagen, gut 30 Meter (act. 105, 115 ff.). Zudem bekundete der Zeuge im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz, dass die vorderen Fahrzeuge eine Geschwindigkeit von etwa 54-57 km/h aufgewiesen hätten (act. 101). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Selbst bei einer angenommenen Geschwindigkeit des vorderen Fahrzeugs von lediglich 50 km/h hätte der Lastwagen bei einer Geschwindigkeit von 71 km/h etwas mehr als fünf Sekunden benötigt (30 m : [{71 km/h - 50 km/h} : 3.6]), um auf das vordere Fahrzeug aufzufahren. Die festgestellte Verkehrssituation schliesst somit keineswegs aus, dass sich der Lastwagen während der zwei Sekunden dauernden Messung mit einer Geschwindigkeit von 71 km/h bewegte, ohne dabei dem vorderen Fahrzeug auffallend nahe zu kommen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung besteht daher kein Anlass, die angeklagte Geschwindigkeitsüberschreitung anzuzweifeln. 5. Angesichts dessen, dass das Messgerät amtlich zugelassen und geeicht war, der Messbeamte eine Schulung für dieses Gerät absolvierte sowie die Durchführung der Geschwindigkeitsmessung des Lastwagens sachgerecht erfolgte, ist das Messergebnis als verlässlich zu qualifizieren. Es bleiben daher keine relevanten Zweifel daran, dass sich die gemessene Geschwindigkeit des betreffenden Lastwagens von brutto 74 km/h bzw. (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h) von netto 71 km/h als korrekt erweist. Demnach ergibt sich, dass die erstinstanzliche Feststellung des Sachverhalts keineswegs willkürlich ist. Die Vorinstanz erachtete damit den dem staatsanwaltschaftlichen Strafbefehl vom 24. Juni 2024 zugrundeliegenden Sachverhalt zu Recht als erstellt. III. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen Der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV macht sich schuldig, wer Verkehrsregeln oder Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt, namentlich die signalisierte zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt, oder Fahrlässigkeit vorausgesetzt (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG). B. Subsumtion Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte den Lastwagen der Marke B._____ mit den Kontrollschildern Z3._____ am 17. Mai 2024 um 12:36 Uhr innerorts auf der C._____-strasse in D._____ in Fahrtrichtung E._____ mit einer Geschwindigkeit von netto 71 km/h gelenkt und damit die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h überschritten. Der Beschuldigte hat damit den objektiven Tatbestand der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln erfüllt. Auch wenn er eine Aussage zur Sache verweigerte, ist davon auszugehen, dass er aufgrund des Innerortscharakters des betreffenden Strassenabschnitts und der in einem solchen Bereich allgemein bekannten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sowie angesichts der deutlich überhöhten Fahrgeschwindigkeit eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zumindest ernsthaft für möglich gehalten haben musste. Folglich nahm er durch sein entsprechendes Fahrverhalten eine Geschwindigkeitsübertretung zumindest in Kauf und handelte demnach mindestens eventualvorsätzlich. Mithin ist auch der subjektive Tatbestand der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gegeben. Es sind sodann weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe http://www.bl.ch/kantonsgericht

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ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV) schuldig zu sprechen, weshalb die Berufung insoweit abzuweisen ist. IV. STRAFZUMESSUNG A. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Ausserdem ist im Urteil für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe sind nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 47 StGB). B. Konkrete Beurteilung 1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 21 km/h und damit nicht unerheblich überschritt. Die Fahrt erfolgte tagsüber mit einem unbeladenen Lastwagen auf einer nicht richtungsgetrennten Strasse bei normalem Verkehrsaufkommen, und es hielten sich keine Fussgänger in unmittelbarer Nähe auf. Trotz bedeckten Himmels und feuchter Fahrbahn sind die Witterungsverhältnisse aufgrund der aktenkundigen Videoaufnahme als noch gut zu bezeichnen. Die vom Beschuldigten geschaffene abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erweist sich als eher gering. 1.2 Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass für die Geschwindigkeitsüberschreitung keine Notwendigkeit bestand. Der Beschuldigte handelte zumindest mit Eventualvorsatz, was sich geringfügig schuldmindernd auswirkt.

1.3 Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht zu bewerten. 2.1 Was die persönlichen Verhältnisse des heute 61-jährigen Beschuldigten anbelangt, so ist festzuhalten, dass er als Lastwagenchauffeur und Landwirt tätig ist. Vor der Vorinstanz gab er an, über ein steuerbares Nettoeinkommen von Fr. 67’400.− und ein steuerbares Vermögen von Fr. 201'900.− zu verfügen (act. 97). Es wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass sich http://www.bl.ch/kantonsgericht

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seine finanziellen Verhältnisse seither verändert haben. Demnach ist auf die erwähnten Angaben abzustellen. 2.2 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. September 2015 wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 140.−, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'400.− verurteilt (act. 2.5). Diese Vorstrafe ist zwar einschlägig, liegt indes bereits längere Zeit zurück, und der Beschuldigte ist seit nunmehr über zehn Jahren strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Auch ist seit dem hier zu beurteilenden Vorfall vom 17. Mai 2024 beinahe die Zweidrittelgrenze der dreijährigen Frist der Strafverfolgungsverjährung für die gegenständliche einfache Verletzung der Verkehrsregeln erreicht (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 109 StGB), welche nach Art. 48 lit. e StGB eine Strafmilderung erlauben würde. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die genannte Vorstrafe nicht straferhöhend zu veranschlagen. 3. Im Ergebnis erscheint unter Berücksichtigung des Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Busse von Fr. 600.− als angemessen. Ausgehend vom Regelumwandlungssatz von Fr. 100.− pro Tag ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage festzulegen. Die Berufung des Beschuldigten ist demnach auch im Strafpunkt abzuweisen. V. KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN A. Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Aufgrund seiner Verurteilung auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 316.− und eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.−. Da der erstinstanzliche Schuldspruch aufrechterhalten wird, bleibt es bei dieser Kostenauflage. Infolge der Bestätigung des Schuldspruchs ist dem Beschuldigten sodann im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen. B. Zweitinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’600.− (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 1’500.− und den Auslagen von pauschal Fr. 100.−) dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Infolge Unterliegens ist ihm im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung aus der Staatskasse auszurichten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 12. September 2025, auszugsweise lautend: «1. A._____ wird der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt

zu einer Busse von CHF 600.00,

im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen,

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV [sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG]) sowie Art. 106 StGB.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 316.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1’000.00, trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO der Beurteilte.

(…)»

wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 1’600.− (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 1’500.− und den Auslagen von pauschal Fr. 100.−) werden dem Beschuldigten auferlegt. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

(Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde [6B_426/2026]). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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