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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Oktober 2024 (460 24 85) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht Aktivlegitimation der Privatklägerschaft Die Privatklägerschaft ist hinsichtlich der von der Opferhilfe übernommenen Kosten nicht aktivlegitimiert (E. VI/B/BA). Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft Wird der Privatklägerschaft ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, entstehen ihr keine Anwaltskosten und sie kann daher vom Beschuldigten keine Entschädigung beanspruchen. Ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand wird einstweilen vom Staat entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (E. VII/B/BB/c/(i) und VII/B/BC).
Strafrecht Aussagewürdigung Bei einem Vier-Augen-Delikt, in dem Aussage gegen Aussage steht, erfolgt die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der belastenden Äusserungen der Privatklägerschaft durch eine sorgfältige Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen), eine möglichst genaue Untersuchung der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der belastenden Aussagen (Aussagegenese), eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Überprüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität (E. II/A). Für die Konstanzanalyse sind mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu unterschiedlichen Zeitpunkten notwendig. Weil vorliegend zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils nur eine für eine Aussageanalyse taugliche Deposition der Privatklägerschaft vorhanden war, hätte die Vorinstanz die Privatklägerschaft zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung laden und umfassend zur Sache befragen müssen (E. I/C). Schändung Widerstandsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Widerstandsfähigkeit muss ganz aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein. Bewusstlosigkeit bewirkt Widerstandsunfähigkeit, wobei auch der Schlafende bewusstlos ist. Bei blosser – z. B. alkoholbedingter – Herabsetzung der http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben. Widerstandsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil es ihn nicht wahrnimmt. Sie kann etwa vorliegen, wenn jemand sich alkoholund müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihm vorgenommenen Handlungen wehren kann. Das zunächst tief schlafende Opfer bleibt zum Widerstand unfähig, wenn es nach Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus körperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (E. II/B/c/(ii)). Strafzumessung / Wahl der Sanktionsart Bei Seriendelikten zeigt der Täter eine hohe kriminelle Energie und eine hartnäckige Bereitschaft, immer wieder ähnliche Straftaten zu begehen. Kann daraus der Schluss gezogen werden, dass eine blosse Geldstrafe bei keinem Delikt geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken, ist für jedes Delikt eine Freiheitsstrafe auszufällen (E. III/A/AA). Tätigkeitsverbot Wird der Beschuldigte wegen Schändung verurteilt oder deswegen gegen ihn eine Massnahme angeordnet, ist ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 4 StGB anzuordnen (E. V/B).
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Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin
A._____, vertreten durch Advokatin Dominique Anwander, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Privatklägerin 1 und Berufungsklägerin
B._____, Privatklägerin 2
gegen
C._____, vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Schneeberger, Steinentorstrasse 39, 4010 Basel, amtlich verteidigt durch Advokat Ozan Polatli, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal (Mandat sistiert), Beschuldigter
Gegenstand Mehrfache Schändung etc. Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft, Dreierkammer 3, vom 8. März 2024 http://www.bl.ch/kantonsgericht
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A. Das Strafgericht Basel-Landschaft, Dreierkammer 3 (fortan: Strafgericht), erkannte mit Urteil vom 8. März 2024: „1. C._____ wird der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 110.−, davon 1 Tagessatz getilgt durch Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 17. August 2022 bis zum 18. August 2022, im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 200.−, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Art. 7 Abs.1 WV), Art. 97 Abs.1 lit. b SVG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG (teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), Art. 34 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.
2. C._____ wird von den Vorwürfen der sexuellen Belästigung, der Schändung, der Vergewaltigung, eventualiter der sexuellen Nötigung, sowie teilweise der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz von 16 Gramm Marihuana sowie 6 Hanfpflanzen) freigesprochen.
3. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, soweit begangen vor dem 8. März 2021, wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt.
4. Die Genugtuungsforderung von A._____ in Höhe von CHF 3'000.−, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. August 2022, wird auf den Zivilweg verwiesen. Die Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 5'905.85, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. August 2022, wird auf den Zivilweg verwiesen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Advokatin Dominique Anwander wird für die Opfervertretung aus der Staatskasse ein Honorar in Höhe von CHF 6'616.55 (davon CHF 5'211.25 gemäss Honorarnote und CHF 1'405.30 für die Hauptverhandlung und Nachbesprechung [inkl. MWST]) zugesprochen. 5. (…)
6. Der Antrag von C._____ auf Ausrichtung einer Parteientschädigung nach Art. 429 StPO wird abgewiesen.
7. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 10'358.− und der Gerichtsgebühr von CHF 10'000.−. C._____ trägt 10 % der Verfahrenskosten. (…)
8. Für die von Advokat Ozan Polatli geleistete amtliche Verteidigung wird ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 13'146.95 (davon CHF 9'408.40 gemäss Honorarnote vom 2. Januar 2024, CHF 2'117.05 gemäss Honorarnote vom 6. März 2024 und CHF 1'621.50 für die Hauptverhandlung und Nachbesprechung [inkl. MWST]) bewilligt. Hiervon ist die geleistete Akontozahlung in der Höhe von CHF 9'408.40 in Abzug zu bringen und Advokat Ozan Polatli CHF 3'738.55 aus der Gerichtskasse zu entrichten. C._____ ist verpflichtet, dem Staat 10 % der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). B. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (fortan: Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom 15. März 2024 und A._____ (fortan: Privatklägerin 1) mit solcher vom 18. März 2024 die Berufung an. C. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungserklärung vom 12. April 2024: 1. C._____ (fortan: Beschuldigter) sei in teilweiser Abänderung der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 110.− zu verurteilen. 2. Der Beschuldigte sei in teilweiser Aufhebung der Dispositivziffer 2 (recte: Dispositivziffer 1) des angefochtenen Urteils [zusätzlich] wegen Schändung und sexueller Nötigung http://www.bl.ch/kantonsgericht
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(gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift) sowie wegen sexueller Belästigung (gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift) schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.− unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von einem Tag zu verurteilen. 3. Es sei gegen den Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 StGB auszusprechen. 4. In Abänderung der Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte zur Bezahlung der Verfahrenskosten (Kosten des Vorverfahrens sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens) zu verurteilen.
Ausserdem stellte die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge, es seien die Privatklägerin 1 und B._____ (fortan: Privatklägerin 2) als Auskunftsperson zur Berufungsverhandlung zu laden und zur Sache zu befragen sowie es sei die Auswertung der Asservate bzw. Abstriche betreffend die Privatklägerin 1 gemäss Schreiben des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. August 2022 beizuziehen. D. Die Privatklägerin 1 begehrte mit Berufungserklärung vom 17. April 2024 bzw. Präzisierung der Berufungserklärung vom 25. April 2024 sinngemäss: 1. In Aufhebung der Dispositivziffer 2 (recte: Dispositivziffer 1) des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte [zusätzlich] wegen Schändung, Vergewaltigung, eventualiter sexueller Nötigung, schuldig zu sprechen. 2. In Abänderung der Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihr Schadenersatz von Fr. 5'905.85 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. August 2022 zu bezahlen, wobei festzustellen sei, dass es sich hierbei um eine Teilklage handelt, und die weitere noch nicht bezifferbare Schadenersatzforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen, und der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von mindestens Fr. 3'000.− zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. August 2022 zu bezahlen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Honorarnote zu bezahlen. 4. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Vorinstanz, wobei der Privatklägerin 1 auch für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin Dominique Anwander als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren sei. E. Mit Verfügung des Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts vom 14. Mai 2024 wurde Advokat Ozan Polatli als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt http://www.bl.ch/kantonsgericht
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sowie der Privatklägerin 1 die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Dominique Anwander für das Berufungsverfahren bewilligt. F. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 28. Juni 2024 eine Begründung ihrer Berufung und ihrer Beweisanträge ein.
G. Mit Verfügung des Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts vom 2. Juli 2024 wurden die Privatklägerin 1 und die Privatklägerin 2 als Auskunftspersonen zur Berufungsverhandlung geladen. Überdies wurde bestimmt, dass die Auswertung der Asservate / Abstriche betreffend die Privatklägerin 1 gemäss dem Schreiben des Instituts für Rechtsmedizin Basel an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. August 2022 beim Institut für Rechtsmedizin Basel beigezogen wird. H. Mit Eingabe vom 19. September 2024 ersuchte der Beschuldigte um Wechsel der amtlichen Verteidigung und Einsetzung von Rechtsanwältin Tanja Schneeberger als neuer amtlicher Verteidigerin. I. Mit Verfügung des Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts vom 16. Oktober 2024 wurde die amtliche Verteidigung mit Advokat Ozan Polatli mit Wirkung ab dem 17. Oktober 2024 und bis auf Weiteres sistiert. Ausserdem wurde festgestellt, dass der Beschuldigte ab dem 17. Oktober 2024 ausschliesslich durch Rechtsanwältin Tanja Schneeberger als Wahlverteidigerin vertreten wird. J. Zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 28. Oktober 2024 erschienen der Beschuldigte mit seiner Wahlverteidigerin, Rechtsanwältin Tanja Schneeberger, die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Dominique Anwander, und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Die Privatklägerin 1 und die Privatklägerin 2 erschienen jeweils persönlich zu ihrer jeweiligen Befragung. Die Staatsanwaltschaft hielt grundsätzlich an ihren Begehren fest, änderte jedoch ihren Antrag betreffend die beantragte Geldstrafe dahin ab, dass der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 110.−, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019, zu verurteilen sei. Die Privatklägerin 1 bestand auf ihren Begehren. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin 1 in Betätigung des angefochtenen Urteils; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats, eventualiter zulasten der Privatklägerin 1. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Erwägungen I. PROZESSUALES A. Eintreten Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 StPO meldet die Partei die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an (Abs. 1) und reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 3). Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Zur Ergreifung der Berufung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall geben die Eintretensvoraussetzungen der Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin 1 zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf diese einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (§ 15 Abs. 1 lit. a EG StPO). B. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt, wobei eng mit den angefochtenen Punkten zusammenhängende als mitangefochten gelten, beispielsweise die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privatklägerschaft (vgl. OGer ZH SB220505 vom 1. November 2023 E. II/2). Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2). 2. Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Berufung das Urteil des Strafgerichts vom 8. März 2024 in Bezug auf die Freisprüche des Beschuldigten von den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1 und 2 der Anklage, die Bemessung der Strafe, den Verzicht auf ein Tätigkeitsverbot und die Kostenverlegung an. Die Privatklägerin 1 ficht das vorgenannte Urteil hinsichtlich der Freisprüche des Beschuldigten von den Vorwürfen gemäss Ziffer 2 der Anklage sowie die Verweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung auf den Zivilweg an. Da die Staatsanwaltschaft die erstinstanzliche Kostenverlegung anficht, hat aufgrund des engen Sachzusammenhangs auch der Umfang der Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin 1 im Vorverfahren und erstinstanzlichen Prozess als mitangefochten zu gelten. Nicht angefochten ist das erstinstanzliche Urteil folglich einzig in Bezug auf die Dispositivziffern 3 (Verfahrenseinstellung), 5 (Einziehung) und 6 (Entschädigung http://www.bl.ch/kantonsgericht
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des Beschuldigten). Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab festzustellen ist. C. Oberinstanzliche Beweisergänzung 1.1 Mit Berufungserklärung vom 12. April 2024 stellte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag, es seien die Privatklägerin 1 und die Privatklägerin 2 als Auskunftspersonen zur Berufungsverhandlung zu laden und zur Sache zu befragen. Zur Begründung führte sie in der Berufungsbegründung vom 28. Juni 2024 zusammengefasst aus, gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO seien Beweismittel unmittelbar zu erheben, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhänge, der bei seiner Präsentation entstehe, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der einzunehmenden Person ankomme, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel darstelle (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Die Vorinstanz habe die Privatklägerin 1 und die Privatklägerin 2 nicht selbst einvernommen und folglich deren Aussagen ohne unmittelbaren persönlichen Eindruck der Letzteren gewürdigt. Da es sich vorliegend um Vier-Augen-Delikte handle und die belastenden Aussagen der Privatklägerin 1 und der Privatklägerin 2 jeweils das wesentliche Beweismittel darstellten, dränge sich eine Befragung der Privatklägerin 1 und der Privatklägerin 2 durch das Kantonsgericht auf. Dem eingangs erwähnten Beweisantrag gab der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 2. Juli 2024 statt und lud die Privatklägerin 1 und die Privatklägerin 2 als Auskunftspersonen zur Berufungsverhandlung. 1.2 An dieser Stelle sei angemerkt, dass der Vorinstanz lediglich das aufgrund eines Absturzes des IT-Systems unvollständig gebliebene Protokoll der Einvernahme vom 18. August 2022 der Privatklägerin 1 durch die Staatsanwaltschaft (act. 453 ff.), das Protokoll der wiederholten Einvernahme vom 26. August 2022 der Privatklägerin 1 durch die Staatsanwaltschaft (act. 463 ff.) und das Protokoll der Einvernahme vom 19. September 2022 der Privatklägerin 2 durch die Staatsanwaltschaft (act. 595 ff.) vorlagen. Ausserdem befand sich der Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 17. August 2022 in den Akten, in welchem allerdings die von der Privatklägerin 1 anlässlich der Anzeigeerstattung gemachten Aussagen auf nur gerade einmal etwas über einer Seite wiedergegeben werden (act. 331 ff.). Die im Rahmen der Würdigung der belastenden Aussagen der Privatklägerin 1 und der Privatklägerin 2 durchzuführende Konstanzanalyse setzt das Vorhandensein von mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten voraus (LUDEWIG/ BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/ Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 17, 63 f.; AppGer BS SB.2021.36 et al. vom 13. Dezember 2022 E. 3.5.4.2). Da die erste Einvernahme der Privatklägerin 1 zur Sache durch die Staatsanwaltschaft aufgrund eines Absturzes des IT-Systems nur in geringem Umfang protokolliert wurde, stand der Vorinstanz für die Konstanzanalyse de facto einzig das Protokoll der am 26. August 2022 wiederholten Einvernahme der Privatklägerin 1 zur http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Verfügung. Weil die Befragung der Privatklägerin 1 durch die Kantonspolizei Basel-Stadt im Rahmen der Anzeigeerstattung nur summarisch erfolgte bzw. nur so protokolliert wurde, eignet sich der Polizeirapport nur sehr beschränkt für die Konstanzanalyse. Angesichts dieser Ausgangslage wäre die Vorinstanz schon nur mit Blick auf die Durchführung der Konstanzanalyse der Aussagen der Privatklägerin 1 gehalten gewesen, die Privatklägerin 1 als Auskunftsperson zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu laden und umfassend zur Sache zu befragen. Dasselbe gilt in Bezug auf die bei den Aussagen der Privatklägerin 2 vorzunehmende Konstanzanalyse, lag doch hier überhaupt nur das Protokoll einer einzigen Einvernahme der Privatklägerin 2 durch die Staatsanwaltschaft vor. 2. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts bestimmte mit Verfügung vom 2. Juli 2024 überdies, dass die Auswertung der Asservate / Abstriche betreffend die Privatklägerin 1 gemäss dem Schreiben des Instituts für Rechtsmedizin Basel an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. August 2022 (act. 419) beim Institut für Rechtsmedizin Basel beigezogen werde. Ausserdem wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (datierend vom 14. Oktober 2024). II. SCHULDPUNKT A. Allgemeine Beweisgrundsätze 1.1 Das Gericht würdigt Beweismittel frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung („in dubio pro reo“; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 1.2 Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz „in dubio pro reo“, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; BGer 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2). 1.3 Der Grundsatz „in dubio pro reo“ findet als Beweislastregel aber keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (BStGer CA.2023.32 vom 4. April 2024 E. 4.1.1; OGer http://www.bl.ch/kantonsgericht
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ZH SB230302 vom 10. April 2024 E. II/5; HÜRLIMANN/VESELY, Redaktion des Strafurteils und weiterer Entscheide in Strafsachen, 2023, S. 70). 1.4 Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz „in dubio pro reo“, dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d. h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_1437/2022 vom 2. August 2023 E. 1.1). 1.5.1 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen ist, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3; BGer 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; OGer ZH SB230236 vom 28. Februar 2024 E. III/3.7). 1.5.2 Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch eine sorgfältige Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen), eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der belastenden Aussage (Aussagegenese), eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Bei der methodischen Analyse ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr http://www.bl.ch/kantonsgericht
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in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen (BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; BGer 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3; ODEBRALSKI, Aussage gegen Aussage in Sexualstrafverfahren, 2024, S. 51 ff.). Traumatische Erlebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzerrungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Verdrängungsbestrebungen. Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse Anzahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften resp. wird dieses praktisch vollständig erinnert (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2). 2. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache. Eine solche kann – vorbehältlich eines Geständnisses – nur durch einen Indizienbeweis anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände bewiesen werden (BGE 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5). B. Konkrete Beurteilung BA. Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Anklageziffer 2) a. Anklagevorwurf Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Ziffer 2 der Anklageschrift vom 27. Juni 2023. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei am 17. August 2022 mit seinem ungeschützten Glied anal in die schlafende und somit widerstandsunfähige Privatklägerin 1 eingedrungen. Dabei habe er bewusst den Umstand ausgenützt, dass sich die Privatklägerin 1 in einem alkohol- und kokaininduzierten Tiefschlaf befunden und aufgrund dessen nicht in der Lage gewesen sei, sich gegen einen ungewollten sexuellen Kontakt zu wehren, zumindest habe er dies in Kauf genommen, indem er sich nicht vergewissert habe, ob sie wach und mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sei. Als die Privatklägerin 1 wegen der Schmerzen halbwegs aufgewacht sei, sei sie im Bett weggerutscht und aufgrund ihres Zustands gleich wieder eingeschlafen. In der Folge sei der Beschuldigte, obschon er um die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin 1 gewusst bzw. dies zumindest in Kauf genommen habe, dass die Privatklägerin 1 widerstandsunfähig gewesen sei, mit seinem ungeschützten Glied in die Vagina der schlafenden Privatklägerin 1 eingedrungen und habe begonnen, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, bis die Privatklägerin 1 aufgewacht sei und ihn mit den Worten „Stopp!“ und „Hör auf!“ mehrmals aufgefordert habe, aufzuhören bzw. aufgrund seines Erklärungsversuchs („Du hast Deinen Arsch an mir gerieben.“) angefangen habe zu weinen. Ungeachtet dessen habe er den vaginalen Geschlechtsverkehr fortgesetzt, indem er die erwachte, noch schläfrige und verwirrte Privatklägerin 1 mit seinen Armen von hinten, unter ihr T-Shirt fassend, umklammert und dabei festgehalten habe, so dass sie zum körperlichen Widerstand unfähig gewesen sei. Er habe sie gegen deren deutlich erklärten Willen, im Wissen bzw. zumindest in Kauf nehmend, dass sie aufgrund seines Griffs http://www.bl.ch/kantonsgericht
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und – nicht zuletzt auch aufgrund ihres Zustands – in ihrer körperlichen Abwehr eingeschränkt gewesen sei, penetriert. Eventualiter sei der Beschuldigte zuerst vaginal und dann anal in die schlafende Privatklägerin 1 eingedrungen. b. Sachverhalt (i) Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel zutreffend aufgeführt. Überdies hat sie die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 sowie den wesentlichen Inhalt der übrigen Beweismittel korrekt dargestellt. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die betreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts vom 8. März 2024 [fortan: Urt. SG] E. I/2.2 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit Ergänzungen zu den besagten Beweismitteln anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der Beweiswürdigung. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 28. Oktober 2024 wurden die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte nochmals einvernommen. Die Privatklägerin 1 führte als Auskunftsperson zur Sache zusammengefasst insbesondere aus, als sie und der Beschuldigte [in seiner Wohnung] angekommen seien, hätten sie sich etwas zum Trinken zubereitet. Sie hätten lange Zeit im Wohnzimmer geredet und getrunken. In der Folge sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Dabei sei sie „mega“ schnell müde geworden und habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie damit aufhören möchte. Er habe dann auch aufgehört. Danach sei sie eingeschlafen und [irgendeinmal] aufgewacht, weil er in sie eingedrungen sei. Anschliessend sei sie wieder eingeschlafen und erneut aus dem gleichen Grund aufgewacht. Irgendwann habe sie sich [von ihm] lösen können und sich angezogen. Bevor sie das Schlafzimmer verlassen habe, sei sie in der Tür stehen geblieben und habe ihm in etwa gesagt, was mit ihm „falsch“ sei. Schliesslich habe sie seine Wohnung verlassen. Auf Frage, ob der einvernehmliche Geschlechtsverkehr mit oder ohne Kondom erfolgt sei, gab die Privatklägerin 1 zunächst zur Antwort, dies nicht mehr zu wissen. Danach erklärte sie, sie wisse, dass dies ein Thema gewesen sei. Sie habe klar gesagt, dass sie nicht ohne Kondom Sex haben wolle. Sie glaube, er habe sich dann auch ein Kondom angezogen. Sie möge sich aber nicht mehr an dessen Anblick erinnern (Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2024 [fortan: Prot. KG] Prot. KG S. 14). Der Beschuldigte machte zur Sache grundsätzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. KG S. 6 ff.). http://www.bl.ch/kantonsgericht
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(ii) Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt Der Rahmensachverhalt einschliesslich der Vorgeschichte blieb zwischen den Parteien unbestritten. Ausser Streit steht dabei insbesondere, dass sich die Privatklägerin 1 auf Einladung des Beschuldigten am Morgen des 17. August 2022 in seine Wohnung in K._____ begeben hat und sie dort einvernehmlichen geschützten Geschlechtsverkehr gehabt haben. Unstrittig war dem Beschuldigten bekannt, dass die Privatklägerin 1 dabei auf der Verwendung eines Kondoms bestanden hat. Sodann herrscht Einigkeit darüber, dass die Privatklägerin 1, als sie zu Bett ging, erheblich alkoholisiert war und zuvor zwei Linien Kokain konsumiert hatte. Der Beschuldigte bestritt jedoch, nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr wissentlich mit seinem ungeschützten Penis anal oder vaginal in die schlafende Privatklägerin 1 eingedrungen zu sein. Ebenso stellt er in Abrede, nach ihrem erneuten Einschlafen ein zweites Mal mit seinem ungeschützten Glied vaginal oder anal in die Privatklägerin 1 eingedrungen zu sein sowie sie nach ihrer Aufforderung zum Aufhören mit seinen Armen festgehalten und weiter penetriert zu haben. (iii) Beweiswürdigung (a) Depositionen der Privatklägerin 1 (aa) Aussagetüchtigkeit 1. Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen der Privatklägerin 1 ist deren Aussagetüchtigkeit. Die Aussagetüchtigkeit setzt die Fähigkeit des Opferzeugen voraus, einen spezifischen Sachverhalt richtig wahrzunehmen, diesen zwischen dem Geschehen und der Einvernahme im Gedächtnis zu behalten, das Geschehen verlässlich abzurufen, dieses in der Einvernahmesituation verbal wiederzugeben und dabei selbst Erlebtes von anderweitig generierten Vorstellungen zu unterscheiden (ODEBRALSKI, a.a.O., S. 63; ARNZTEN, Psychologie der Zeugenaussage, 5. Aufl. 2011, S. 145; AppGer BS SB.2021.36 et al. vom 13. Dezember 2022 E. 3.5.4.1). 2. Die Privatklägerin 1 stand während der beanzeigten Vorfälle zwar unter Alkohol- und Kokaineinfluss. Sie war indes zu jeder Zeit in der Lage, ihre Gedanken geordnet wiederzugeben und die ihr gestellten Fragen präzise zu beantworten. Es bestehen auch aufgrund ihres Aussageverhaltens keine Anhaltspunkte für Einschränkungen ihrer Wahrnehmungsfähigkeit und/oder der Gedächtnisleistung. (ab) Inhaltsanalyse 1. Für die Erlebnisbasiertheit einer Aussage sprechen sogenannte Realkennzeichen. Diese aussageimmanenten Qualitätsmerkmale erlebnisfundierter Aussagen werden in die Kategorien allgemeine Merkmale, spezielle Merkmale und motivationsbezogene Merkmale unterteilt. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Unter die Kategorie der allgemeinen Merkmale werden bezogen auf den Aussageinhalt die Realkennzeichen Detailreichtum, Anschaulichkeit, Strukturgleichheit, logische Konsistenz und Deliktspezifität sowie bezogen auf die Aussageweise Gefühlsbeteiligung, Unstrukturiertheit und Ungesteuertheit gefasst. Die Kategorie der speziellen Merkmale umfasst als Realkennzeichen die Schilderung von raum-zeitlichen Verknüpfungen, Interaktionen, Gesprächen, Komplikationen, phänomenorientierten Wahrnehmungen unverstandener Handlungselemente, Erleben phänomenaler Kausalität, eigenpsychischem Erleben, multimodalen Wahrnehmungen, psychischem Erleben beim Beschuldigten, nebensächlichen Details, originellen Details, Aspekten der Beziehungsentwicklung zwischen den Beteiligten, indirekten Handlungsbezügen und Wirklichkeitskontrolle. Die Kategorie der motivationsbezogenen Merkmale beinhaltet als Realkennzeichen Vorbringen von spontanen Aussageverbesserungen, Einwänden gegen die Richtigkeit der Aussage, Selbstbelastungen, Entlastungen des Beschuldigten und Eingeständnissen von Erinnerungslücken (GREUEL/OFFE/FABIAN/WETZELS/FABIAN/OFFE/STADLER, Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, S. 91). 2.1.1 Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind insgesamt detailliert, anschaulich und konsistent sowie räumlich-zeitlich verknüpft. Die Schilderung des Vortat-, Tat- und Nachtatgeschehens hat keinerlei Bruch erfahren und weist auch keine sonstigen strukturellen Auffälligkeiten auf, die gegen einen Erlebnisbezug sprechen würden. Vielmehr wirken die Depositionen der Privatklägerin 1 inhaltlich, sprachlich und überdies durchgehend stimmig und zu dem jeweils Berichteten passend. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Polizeirapporte grundsätzlich keine wörtliche Wiedergabe der Aussagen der Beteiligten, sondern lediglich eine durch den Polizeibeamten vorgenommene knappe Zusammenfassung einer ersten summarischen Befragung vor Ort enthalten (OGer ZH SU130083 vom 10. Juli 2014 E. III/4). Dies erklärt, weshalb der Detaillierungsgrad der im Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 17. August 2022 niedergeschriebenen Äusserungen der Privatklägerin 1 im Vergleich zu ihren Aussagen vor der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht reduziert ist. Dieser Umstand vermag folglich keine Zweifel an der Qualität der Aussagen der Privatklägerin 1 zu begründen. 2.1.2 Die Privatklägerin 1 hat in Bezug auf das unmittelbar Vortatgeschehen detailliert, anschaulich und konsistent bekundet, der Beschuldigte und sie seien sich nicht nähergekommen und hätten auch nicht geflirtet. Wenn er neben ihr gesessen sei, sei es vorgekommen, dass er sie am Bein oder am Arm angefasst habe. Aber er habe aufgehört, wenn sie ihm gesagt habe, dass es sie störe. Sie habe allgemein nicht an Sex gedacht. Sie habe angenommen, dass es nur zu Sex komme, wenn sie das wolle, und habe daher keine Angst vor ihm gehabt. Sie habe ihm vertraut, weil er so viel von ihr gewusst habe. Als es zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei, habe es für sie gerade noch gestimmt. Sie sei aber hierfür rasch zu müde geworden. Sowohl vor dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr als auch danach, habe sie nie das Bedürfnis für Sex mit dem Beschuldigten gehabt (act. 483). http://www.bl.ch/kantonsgericht
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2.1.3 Die Privatklägerin 1 hat hinsichtlich der Verwendung eines Kondoms beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr detailliert, anschaulich und stimmig berichtet, sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie auf keinen Fall ohne Kondom mit ihm schlafen wolle, weil sie auch ein langes Gespräch darüber gehabt hätten und er ihr noch gesagt habe, dass er noch nie mit Kondom Sex gehabt habe. Sie habe das „mega“ abschreckend gefunden und ihm erzählt, dass sie einmal eine Abtreibung gehabt habe und wie schlecht es ihr dann lange Zeit gegangen sei. Er habe gewusst, dass sie niemals ohne Kondom Geschlechtsverkehr hätte haben wollen. Er habe dann auch ein Kondom geholt. Dann hätten sie kurz vaginalen Geschlechtsverkehr mit Kondom gehabt (act. 473). 2.1.4 Auf Frage, wie sie festgestellt habe, dass der Beschuldigte sie ungeschützt penetriert habe, erklärte die Privatklägerin 1 detailliert, anschaulich und konsistent, dass sie dies vom Gefühl her gespürt habe. Als sie noch mit der Pille verhütet habe, habe sie mit ihrem Exfreund Sex ohne Kondom gehabt. Nachdem sie die Pille abgesetzt habe, habe sie nur noch mit Kondom verhütet. Sie habe den Unterschied gespürt, weil es beim [fraglichen Geschlechtsverkehr mit dem] Beschuldigten Haut auf Haut gewesen sei. 2.1.5 Für die Qualität der Aussagen der Privatklägerin 1 spricht im Übrigen auch, dass sie jederzeit in der Lage war, auf Nachfragen in sich stimmig zu antworten, ohne dass sie dabei in ein Aussagemuster verfallen wäre. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nachfragen zum Vortat-, Tat- oder Nachtatgeschehen gestellt wurden. 2.2 Die Privatklägerin 1 hat darüber hinaus verschiedenste Interaktionen im Sinne von Aktion und Reaktion sowie Wortwechsel zwischen dem Beschuldigten und ihr geschildert. So berichtete sie, irgendwann sei sie aus ihrem Schlaf so halb aufgewacht, weil der Beschuldigte in sie eingedrungen sei und es wehgetan habe. Sie sei weggerutscht und gleich wieder eingeschlafen. Nachdem sie wieder eingeschlafen sei, sei sie erneut aufgewacht, weil der Beschuldigte sie nochmals penetriert habe. Dabei konnte sie die Reaktion des Beschuldigten auf die von ihr ihm gegenüber mit den Worten „Stopp“, „Hör auf“ geäusserte Aufforderung zum Aufhören wörtlich wiedergeben. So habe der Beschuldigte ihr gegenüber bemerkt, dass sie diejenige sei, welche die ganze Zeit „den Arsch zu ihm hinstrecke“. Obwohl sie ihn erneut zum Aufhören angehalten habe, habe er begonnen, sie festzuhalten, und weitergemacht. Sie habe Kraft benötigt, um sich von ihm zu lösen. Danach sei sie aufgestanden und habe sich angezogen. Der Beschuldigte habe sich schlafend gestellt. Sie habe noch eine Minute nachgedacht. In der Schlafzimmertüre sei sie stehen geblieben und habe ihn gefragt: „C._____, was ist mit dir falsch?“ Der Beschuldigte habe jedoch so getan, als sei er gerade aufgewacht, und in etwa gesagt: „Was? Hm?“ (act. 479 ff., VideoEV 15:45 ff.). http://www.bl.ch/kantonsgericht
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2.3 Auf eine Erlebnisgrundlage verweist weiter, dass die Schilderungen der Privatklägerin 1 zu den Interaktionen und Gesprächen in von eigenpsychischem Erleben geprägte Angaben eingebettet sind. Letzteres insbesondere in Zusammenhang mit der Schilderung des zweiten ungeschützten Eindringens des Beschuldigten mit seinem Penis in die Privatklägerin 1 während ihres Schlafs. Hierzu beschrieb sie, dass sie „mega“ verwirrt gewesen sei und begonnen habe, zu weinen. Sie habe die Bemerkung des Beschuldigten mit dem Hinstrecken ihres Gesässes nicht verstehen können. Selbst wenn sie ihn im Schlaf mit ihrem Gesäss berührt haben sollte, sei dies doch keine Einladung an ihn gewesen, seinen Penis in sie einzuführen. Es habe sie auch etwas wütend gemacht, aber sie sei zu verwirrt und müde gewesen, um richtig wütend zu werden (act. 473). Darüber hinaus teilte sie auch ihre Gedanken in Bezug auf die erste ungeschützte Penetration des Beschuldigten mit. So schilderte sie, dass sie irgendwie auch ein wenig Angst gehabt und nicht gewusst habe, wie sie darauf reagieren soll (act. 483). Zudem ist auch die Schilderung der Privatklägerin 1 hinsichtlich des unmittelbaren Nachtatgeschehens von Angaben zum eigenpsychischen Erleben geprägt. So hat die Privatklägerin 1 plastisch geschildert, dass sie nach dem Aufstehen und Ankleiden noch eine Minute über das Geschehen nachgedacht habe. Sie glaube, sie habe geweint; nein, sie habe ein wenig Panik gehabt. Sie sei äusserst angewidert gewesen, wegen des Gesprächs, welches sie mit dem Beschuldigten [vor den fraglichen Vorfällen] geführt habe (act. 481, VideoEV 15:45 ff.). 2.5 Die Privatklägerin 1 hat zudem insgesamt keine übermässige Belastungstendenz gezeigt. Im Gegenteil wirkten die Angaben der Privatklägerin 1 stets zurückhaltend und erinnerungskritisch. Auf Nachfragen erklärte die Privatklägerin 1 wiederholt, dass sie nichts Falsches sagen möchte oder sich nicht mehr erinnern könne. Die Aussagen der Privatklägerin 1 waren nicht davon geprägt, den Beschuldigten überschiessend zu belasten. Beispielsweise hat sie in Bezug auf das Festhalten durch den Beschuldigten ausgesagt, es habe nicht so lange gedauert, dass sie sich mit Gewalt hätte wehren müssen (act. 475). Darüber hinaus räumte sie Erinnerungslücken ein und war um eine präzise und differenzierte Darstellung bemüht. So hat sie etwa offen eingeräumt, nicht sicher zu sein, ob der Beschuldigte sie zuerst anal und danach vaginal penetriert habe oder ob es umgekehrt gewesen sei (act. 475). Zudem brachte sie bei der Beantwortung der Frage nach dem Überstreifen des Kondoms durch den Beschuldigten beim zuerst erfolgten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr ihre Unsicherheit zum Ausdruck, indem sie ausführte, sie nehme dies an, weil es ihr sehr wichtig gewesen sei, und teilte offen mit, das entsprechende Bild nicht mehr vor Augen zu haben (act. 475, Prot. KG S. 14).
2.6 Zusammenfassend ist zu den Aussagen der Privatklägerin 1 festzustellen, dass sie Realkennzeichen in derart qualitativ hohem Ausmass und in solch grossem Umfang enthalten, dass die Aussage damit eine Qualität erreicht, wie sie in der Regel auf keinen Fall bei konstruierten Aussagen gefunden werden kann. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach so gut wie keine Realkennzeichen auszumachen seien, erweist sich demnach als offenkundig unzutreffend. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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(ac) Konstanzanalyse 1. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden (LUDEWIG/BAUMER/ TAVOR, a.a.O., S. 17, 63 f.; AppGer BS SB.2021.36 et al. vom 13. Dezember 2022 E. 3.5.4.2). Im Rahmen der Konstanzanalyse werden die Aussagen über denselben Sachverhalt zu unterschiedlichen Zeiten miteinander verglichen und auf Widersprüche, Auslassungen, Ergänzungen, aber auch Übereinstimmung untersucht. Dabei wird keinesfalls erwartet, dass mehrere Aussagen in allen, auch nebensächlichen Details völlig übereinstimmen. Im Gegenteil kann eine Inkonstanz dann Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Deposition begründen (ODEBRALSKI, a.a.O., S. 55). Im eigenen Erleben begründete Erinnerungen unterliegen vielfältigen Schwankungen, die sich gedächtnispsychologisch erklären lassen und insofern auch in erlebnisgestützten Aussagen erwartet werden können. Inkonstanzen sind etwa bezüglich der Schilderung des peripheren Geschehens, der Zuordnung von Nebenhandlungen zum Kerngeschehen, Angaben zur Reihenfolge mehrerer Situationen oder Handlungssequenzen zu erwarten (GREUEL/OFFE/FABIAN/WETZELS/ FABIAN/OFFE/STADLER, a.a.O., S. 132). 2. Die Angaben der Privatklägerin 1 zeichnen sich durch eine hohe Konstanz aus. Die Privatklägerin 1 schilderte in allen Befragungssituationen das Vortat-, Tat- und Nachtatgeschehen gleichbleibend ohne wesentliche Abweichungen. 2.1 So berichtete die Privatklägerin 1 in sämtlichen Einvernahmen konstant, wie es in der Nacht des 17. August 2022 mit dem Beschuldigten zum einvernehmlichen, geschützten Geschlechtsverkehr gekommen sei, dieser wegen ihrer Müdigkeit nach kurzer Zeit beendet worden und sie danach eingeschlafen sei. Die Privatklägerin 1 bekundete übereinstimmend, dass sie aus ihrem Schlaf aufgewacht sei, weil der Beschuldigte mit seinem ungeschützten Penis in sie eingedrungen sei. Sie führte weiter gleichbleibend aus, dass sie anschliessend noch ein weiteres Mal aufgewacht sei, da der Beschuldigte erneut in sie eingedrungen sei. Konstant erwähnte sie, dass der Beschuldigte sie bei diesem letzten Vorfall festgehalten habe, als sie sich bemerkbar gemacht habe. 2.2 Das Kantonsgericht hat nicht übersehen, dass die Privatklägerin 1 im Rahmen der ärztlichen Untersuchung auf der Notfallstation der Frauenklinik des Universitätsspitals Basel sowie anlässlich der Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht angab, dass es bei den beanzeigten Vorfällen mit dem Beschuldigten zu Analverkehr gekommen sei, während sie bei der Befragung durch die Polizei anlässlich der Anzeigeerstattung nur von Vaginalverkehr sprach. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass bei erstmaligem Analverkehr gute Erinnerungen vorhanden sein müssten, steht die abweichende Angabe der Konstanz der Aussagen der Privatklägerin 1 nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht entgegen. Angesichts der http://www.bl.ch/kantonsgericht
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für die Privatklägerin 1 anstrengenden Situation nach der durchzechten Nacht und dem nur kurzen Schlaf sowie dem Spitaleintritt und ihrer Einvernahme durch die seitens des Spitals eilends herbeigerufene Polizei sowie insbesondere auch des Umstands, dass die Befragung durch die Polizei nur von kurzer Dauer war und offenkundig bloss summarisch erfolgte, kann allein aufgrund der Tatsache, dass die Privatklägerin 1 gegenüber der Polizei nur von vaginalem Geschlechtsverkehr sprach, jedoch in ihren Aussagen den analen Geschlechtsverkehr nicht erwähnte, nicht auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Depositionen geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als gerade bei Opfern von Sexualdelikten aufgrund posttraumatischer Belastungsstörungen oder Verdrängung die Erinnerungsfähigkeit eingetrübt sein kann. Hinzu kommt, dass sich die Privatklägerin 1 am 17. August 2022 in der unmittelbar auf die polizeiliche Befragung folgenden ärztlichen Untersuchung aus eigenem Antrieb bezüglich der beanzeigten Vorfälle dahingehend berichtigte, dass sie während des Schlafens mehrmals aufgewacht sei, weil der Beschuldigte sie anal und vaginal mit dem Penis ohne Kondom penetriert habe (act. 413). Vor diesem Hintergrund kann die Inkonstanz der Privatklägerin 1 in der Bekundung gegenüber der Polizei in Bezug auf den Analverkehr nicht als Lügensignal gewertet werden. 2.3 Die Privatklägerin 1 gab in der Einvernahme vom 26. August 2022 durch die Staatsanwaltschaft auf Frage nach der Art und Weise der Penetration bei den beiden in Rede stehenden Sexualakten an, sie glaube, zuerst habe er sie anal und nachher nur noch vaginal penetriert, aber sie sei sich bezüglich der Reihenfolge nicht sicher (act. 475). Gleichbleibend sagte sie vor Kantonsgericht aus, dass er sowohl anal als auch vaginal in sie eingedrungen sei, jedoch nicht mehr wisse, was zuerst gewesen sei (Prot. KG S. 14). Dabei schadet es nicht, dass sie sich nicht mehr erinnern kann, in welcher Reihenfolge die verschiedenen sexuellen Handlungen stattgefunden haben. Denn gedächtnispsychologisch ist es durchaus nachvollziehbar, dass ihr diese Reihenfolge bei der fraglichen Handlungssequenz nicht mehr bekannt war (vgl. GREUEL/OFFE/FABIAN/ WETZELS/FABIAN/OFFE/STADLER, a.a.O., S. 132). 2.4 Soweit die Privatklägerin 1 anlässlich der polizeilichen Befragung schilderte, sie habe beim Schlafen Unterhosen getragen, während sie bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht aussagte, sie habe keine getragen, kommt dieser Abweichung nach Auffassung des Kantonsgerichts keine grössere Bedeutung zu. Denn die Privatklägerin 1 gab klar an, dass ihre Erinnerung diesbezüglich mit Unsicherheiten behaftet ist. So machte sie in der polizeilichen Befragung geltend, sie könne sich daran nicht mehr so genau erinnern. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft sprach sie sodann lediglich davon, sie glaube, sie sei nackt gewesen. Angesichts dieser Unsicherheiten in der Erinnerung erscheint die in Rede stehende Abweichung im Aussageverhalten der Privatklägerin 1 als unbedenklich. Zudem handelt es sich beim fraglichen Umstand um ein blosses Randdetail, das sich nicht derart in den Fokus drängt wie das eigentliche Tatgeschehen und sich daher weniger stark im Gedächtnis eingeprägt.
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2.5 Konstant schilderte die Privatklägerin 1 ebenfalls, dass sie auf keinen Fall ungeschützten Geschlechtsverkehr haben wollte. So bekundete sie anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. August 2022 und vor den Schranken des Kantonsgerichts, dass sie nicht ohne Kondom Geschlechtsverkehr haben wollte (act. 473, 479, Prot. KG S. 14). Der Umstand, dass ihre Ablehnung des ungeschützten Geschlechtsverkehrs im Rahmen der polizeilichen Einvernahme nicht zur Sprache kam, steht einer Konstanz ihrer Aussage nicht entgegen. Diese Aussparung lässt sich zur Überzeugung des Kantonsgerichts zwangslos damit erklären, dass die polizeiliche Befragung offenkundig von sehr kurzer Dauer war und die Privatklägerin 1 nur summarisch befragt wurde. 2.6 In der Gesamtschau ist das Kantonsgericht davon überzeugt, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 insgesamt einen Grad an Konstanz aufweisen, der für die Erlebnisbezogenheit ihrer Angaben spricht. (ad) Aussagegenese 1.1 Die Aussagegenese besteht in der Aufklärung der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte einer Aussage. Die Analyse der Aussageentstehung dient insbesondere der Klärung der Frage, ob die aussagende Person allfälligen suggestiven Beeinflussungen unterlegen sein könnte (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 17, 76; NIEHAUS, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 315, 325). 1.2 Im Zusammenhang mit der Aussagegenese sind auch sogenannte Scheinerinnerungen von Bedeutung, bei denen die aussagende Person von der Richtigkeit ihrer Angaben überzeugt ist, obwohl sich ihre Schilderung des Sachverhalts nicht oder zumindest nicht in der geschilderten Weise zugetragen hat (ODEBRALSKI, a.a.O., S. 53). Für die Annahme einer fiktiven Erinnerung sprechen namentlich, wenn Erinnerungskonkretisierungen erst im Laufe wiederholter Erinnerungsbemühungen entstanden sind, wenn bei den berichteten Erlebnissen bizarre und extreme Inhalte vorkommen oder irreale Inhalte auftauchen oder wenn aus Therapien themenbezogene Imaginations- und Visualisierungstechniken berichtet werden oder ähnliche Aktivitäten selbständig durchgeführt wurden (STELLER, in: Deckers/Köhnken [Hrsg.], Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, 3. Bd., 2019, S. 78 ff.). 2. Die Privatklägerin 1 gab an, nach den beanzeigten sexuellen Übergriffen durch den Beschuldigten zunächst zu ihrer besten Freundin D._____ an der E._____strasse 1 in F._____ gegangen zu sein und sich anschliessend mit D._____ in der G._____-Apotheke die „Pille danach“ geholt zu haben (act. 455, 481, 485). In der Apotheke sei ihr geraten worden, ins Spital zu gehen, um weitere Abklärungen vorzunehmen, weil sie auch ein wenig Schmerzen im Vaginal- und Analbereich gehabt habe (act. 455). Anschliessend begab sich die Privatklägerin 1 in die Frauenklinik des Universitätsspitals Basel (act. 409 ff.). Aufgrund der von der Privatklägerin 1 geschilderten http://www.bl.ch/kantonsgericht
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sexuellen Übergriffe verständigte die zuständige Mitarbeiterin des genannten Spitals die Kantonspolizei Basel-Stadt (act. 331). Im Spital wurde sie alsdann polizeilich befragt. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil ausgeblendet hat, wie es zur in Rede stehenden Anzeige gekommen ist. Der Umstand, dass die Privatklägerin 1 nicht von sich aus den Fall zur Anzeige gebracht hat, sondern die Anzeige lediglich auf Initiative einer Mitarbeiterin des Spitals erfolgt ist, ist nämlich insoweit von Bedeutung, als er dafürspricht, dass die Privatklägerin 1 offenkundig nicht darauf aus war, den Beschuldigten einem Strafverfahren auszusetzen. Vorliegend bestehen auch keine konkreten Anzeichen, dass die Privatklägerin 1 in der Zeit zwischen dem beanzeigten Vorfall und der Anzeige suggestiven Effekten ausgesetzt oder Scheinerinnerungen unterlegen sein könnte. Die Privatklägerin 1 befindet sich seit dem 10. November 2022 bei H._____, dipl. Psychologin FH, in Therapie (act. S39). Eine Verfälschung der von der Privatklägerin 1 anlässlich ihrer Befragung vor den Schranken des Kantonsgerichts gemachten Aussagen durch therapeutische Effekte ist auszuschliessen, sind doch ihre Angaben während des ganzen Verfahrens konstant ausgefallen. (ae) Aussagemotivation Die Vorinstanz hält es für möglich, dass die Privatklägerin 1 den erstmaligen, eingriffsintensiven und teilweise ungeschützten Sexualkontakt mit dem Beschuldigten unter Einfluss von Drogen nachträglich bereut haben könnte. Diese Vermutung muss als spekulativ bezeichnet werden, nennt doch die Vorinstanz weder konkrete Gründe hierfür noch ergeben sich solche aus den Akten. Überdies legt die Vorinstanz weder dar noch ist ersichtlich, weshalb derartige Reuegefühle die Erstattung einer Falschanzeige zur Folge haben sollen. Im Übrigen ist auch Rache als Falschbelastungsmotiv auszuschliessen. Denn zum einen finden sich keine entsprechenden Anhaltspunkte in den Akten. Zum anderen spricht gegen ein solches Motiv auch der Umstand, dass die Privatklägerin 1 nicht von sich aus Anzeige erstattet hat. (af) Fazit Das Kantonsgericht gelangt im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu der Schlussfolgerung, dass die Nullhypothese von bewusst oder auch unbewusst verfälschten Angaben der Privatklägerin 1 in Bezug auf das in Rede stehende Geschehen zu verneinen ist, so dass von mit hinreichender Sicherheit erlebnisbasierten Aussagen der Privatklägerin 1 auszugehen ist. (b) Depositionen des Beschuldigten 1. Der Beschuldigte schilderte das Rahmengeschehen im Wesentlichen konstant. So führte er gleichbleibend aus, dass er in der Nacht vom 17. August 2022 zufällig in der I._____bar in F._____ der Privatklägerin 1 begegnet sei und sie sich später in seine Wohnung in K._____ begeben hätten. Konstant ist grundsätzlich auch die Schilderung bezüglich des Zeitpunkts, in http://www.bl.ch/kantonsgericht
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welchem sie ins Schlafzimmer gegangen sind. So gab er in der ersten Befragung an, gegen 08:00 Uhr hätten sie beschlossen, schlafen zu gehen. Zu dieser Darstellung passt seine Aussage in der zweiten Einvernahme, wonach sie sich um 08:30 Uhr ins Schlafzimmer begeben hätten. Bezüglich des Betäubungsmittelkonsums äusserte sich der Beschuldigte im Wesentlichen ebenfalls konstant: So räumte er vor der Polizei ein, dass er und die Privatklägerin 1 in der besagten Nacht in der L._____ Bar und nach der Ankunft in seiner Wohnung Kokain konsumiert hätten. 2.1 Anders stellen sich hingegen seine Aussagen zum anklagegegenständlichen Kerngeschehen dar. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zwar festgestellt, dass in den Aussagen des Beschuldigten (unter Einbezug der Sprachmitteilungen) Unstimmigkeiten bestünden. Sie hat jedoch die in den Aussagen des Beschuldigten vorhandenen Widersprüche weder im Einzelnen benannt noch konkret bewertet. Auf diese Weise hat sie im Rahmen ihrer Würdigung die vorhandenen Dissonanzen in den Aussagen des Beschuldigten eliminiert. Da in der vorliegenden Sache Aussage gegen Aussage steht, hätte sie indes die fraglichen Divergenzen in den Schilderungen des Beschuldigten im Einzelnen darstellen und würdigen müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie die Beweiswürdigung insoweit mangelhaft vorgenommen (vgl. RASKE, Die Dissonanzreduktion als Fehlerquelle in forensischen Glaubwürdigkeitsbeurteilungen, 2012, S. 224 f.). Demnach bleibt es am Kantonsgericht, die fraglichen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschuldigten nachstehend darzustellen und zu würdigen. 2.2 Die Ausführungen des Beschuldigten, was nach dem gemeinsamen Gespräch im Wohnzimmer des Beschuldigten genau geschah, sind teilweise inkohärent. Anlässlich der Einvernahme durch die Polizei vom 18. August 2022 sagte der Beschuldigte aus, er habe im Einvernehmen mit der Privatklägerin 1 mit Kondom vaginalen Geschlechtsverkehr gehabt. Nachdem er das Platzen des Kondoms festgestellt habe, habe er dieses auf die rechte Bettseite gelegt und er und die Privatklägerin 1 seien in der „Löffelistellung“ nebeneinander liegen geblieben. Er habe die Privatklägerin 1 umarmt, worauf sie ihren Po an sein Geschlechtsteil gehalten und angefangen habe, diesen an ihm zu reiben, worauf sein Glied wieder hart geworden sei. In der Folge sei er mit seinem Glied nochmals in sie eingedrungen. Plötzlich hätten sie sich etwas schockiert angeschaut, da ihnen bewusst geworden sei, dass sie ohne Gummi Sex gehabt hätten. Danach seien sie eingeschlafen (act. 443 ff.). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 17. August 2022 waren seine Schilderungen zum Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 1 ungleich ausführlicher und versetzt mit verschiedenen neuen Elementen. So berichtete er erstmals, dass er kurz vor der Beendigung des vaginalen Geschlechtsverkehrs zum Samenerguss gekommen sei. Ausserdem gab er neu an, dass er danach seinen Penis auf dem WC gewaschen und dabei festgestellt habe, dass dieser eigenartig gerochen habe. Überdies führte er aus, dass er beim Entsorgen des Kondoms an diesem Stuhlspuren festgestellt und dabei realisiert habe, dass sie Analverkehr gehabt hätten. Er habe ein schlechtes Gewissen gehabt, weil sie dies nicht thematisiert gehabt hätten. Analverkehr sei nämlich eine intime Sache (act. 495 ff.). Somit erweist sich das Aussageverhalten des Beschuldigten insoweit inkongruent, als er die Angabe der vorhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
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genannten Umstände (Samenerguss beim ersten Geschlechtsverkehr, Bemerken des eigenartigen Geruchs seines Penis und der Stuhlspuren am Kondom sowie nachträgliches Bewusstwerden hinsichtlich des Analverkehrs) in der polizeilichen Einvernahme ausgespart hatte. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass dem damaligen Verteidiger des Beschuldigten mit Schreiben vom 14. September 2022 die Untersuchungsakten zugestellt wurden (act. 89). Durch die Akteneinsicht wurde dem Beschuldigten bekannt, dass sich die Strafuntersuchung auch auf analen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 1 erstreckt. Der Beschuldigte war bei der Befragung durch die Staatsanwaltschaft daher offenkundig bemüht, seine Darstellung in Einklang mit dieser Erkenntnis zu bringen. Seine widersprüchlichen und dem Untersuchungsergebnis angepassten Aussagen überzeugen nicht. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte sichtlich bestrebt war, die Sache so darzustellen, als sei es während des Sexualakts mit der Privatklägerin 1 von ihm gänzlich unbemerkt auch zu Analverkehr gekommen. Dies mutet eher lebensfremd und wenig glaubhaft an, zumal er dies nicht bereits früher vorgebracht hat. Ferner stellte der Beschuldigte auf den Vorhalt, in der Folge in die sich im Tiefschlaf befindende Privatklägerin 1 mit seinem ungeschützten Glied von hinten anal und vaginal eingedrungen zu sein, in Abrede, indem er angab, befriedigt und „total“ müde gewesen zu sein. Er gab überdies an, dass er irgendwann halb erwacht sei, weil die Privatklägerin 1 sein Gesäss an ihm gerieben und er dadurch eine Erektion bekommen habe. Er wisse nur, dass er plötzlich in der Privatklägerin 1 gewesen sei. Seinen Penis habe er nicht bewusst in die Privatklägerin 1 hineingesteckt. Vielleicht habe sie dies getan. Die vom Beschuldigten zum Besten gegebene Version, wonach die Privatklägerin 1 die Initiative ergriffen habe, indem sie ihr Gesäss an ihm gerieben und sein Glied zur Erektion gebracht habe, und er, ohne es zu merken, auf einmal mit seinem Penis in der Privatklägerin 1 gesteckt sei sowie überdies gar insinuierte, die Privatklägerin 1 könnte seinen Penis selbst in sich eingeführt haben, ist mehr als abenteuerlich und wenig plausibel. Im Ergebnis vermögen in Bezug auf das Kerngeschehen die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten die überzeugende Version der Privatklägerin 1 nicht zu entkräften. (c) Weitere Beweismittel (ca) Depositionen der Privatklägerin 2 1. Die Privatklägerin 2 ist eine Auskunftsperson vom Hörensagen. Bekundungen eines Zeugen oder einer Auskunftsperson vom Hörensagen, d.h. Aussagen von Personen, welche keine direkten Tatzeugen sind, sind nach der Rechtsprechung nicht grundsätzlich unzulässig. So kommt etwa Aussagen von Drittpersonen, gegenüber welchen sich der Täter nach der Tat mit belastenden Angaben oder einem Geständnis anvertraute, ohne Weiteres Beweiswert zu (BGer 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 6.2.2). Bei einem Zeugen oder einer Auskunftsperson vom „Hörensagen” besteht zunächst ganz allgemein eine erhöhte Gefahr der Entstellung oder Unvollständigkeit in der Wiedergabe von Tatsachen, die ihm von demjenigen vermittelt worden sind, http://www.bl.ch/kantonsgericht
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auf den sein Wissen zurückgeht. Das Gericht ist daher gehalten, den Beweiswert dieses weniger sachnahen Beweismittels bei seiner Überzeugungsbildung besonders vorsichtig zu prüfen und zu würdigen (BGHSt 46, 93; BGH NStZ 1988, 144). 2. Die Vorinstanz zieht die Zuverlässigkeit der Angabe der Privatklägerin 1, wonach sie geschlafen habe, als der Beschuldigte in sie eingedrungen sei, in Zweifel, weil sie der Privatklägerin 2 gegenüber berichtet habe, sie habe sich dabei im Halbschlaf befunden. Nachfolgend bleibt zu prüfen, wie es sich insoweit verhält. 2.1 Die Privatklägerin 2 bekundete in der Einvernahme vom 19. September 2022 durch die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin 1 habe ihr gesagt, dass sie und der Beschuldigte zuerst etwas zusammen gehabt und dann aufgehört hätten, weil sie nicht mehr gewollt habe. Sie sei „mega“ müde gewesen und der Beschuldigte scheinbar auch. Alsdann hätten sie aufgehört und sich schlafen gelegt. Die Privatklägerin 1 sei dann aufgewacht, weil der Beschuldigte mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt und sie Schmerzen verspürt habe. Sie sei im Halbschlaf gewesen. Die Privatklägerin 1 habe ihr (der Privatklägerin 2) mitgeteilt, es sei eine Schockreaktion von ihr (der Privatklägerin 1) gewesen, dass sie nicht gleich aufgesprungen und gegangen sei. Die Privatklägerin 1 sei so müde gewesen, dass sie wieder eingeschlafen sei. In der Folge sei es (der ungewollte Geschlechtsverkehr) erneut geschehen (act. 599). 2.2 Aus dieser Berichterstattung der Privatklägerin 2 über das ihr von der Privatklägerin 1 anvertraute Ereignis erhellt unzweifelhaft, dass die Privatklägerin 1 vor der ersten Penetration geschlafen hat und erst danach wegen der Schmerzen aufgewacht ist. Lediglich diesen Zustand nach dem Aufwachen hat sie als „Halbschlaf“ beschrieben und ergänzt, dass sie so müde gewesen sei, dass sie wieder eingeschlafen sei. Diese Aussage der Privatklägerin 2 steht somit im Einklang mit der Angabe der Privatklägerin 1, wonach sie vor der fraglichen Penetration durch den Beschuldigten geschlafen habe. Entgegen der Annahme der Vorinstanz besteht aufgrund der Depositionen der Privatklägerin 2 kein Anlass für Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin 1. Vielmehr ist festzustellen, dass die Bekundungen der Privatklägerin 2 die Angaben der Privatklägerin 1 über die zweifache Penetration des Beschuldigten während ihres Schlafs stützen. (cb) Sprachnachrichten des Beschuldigten Nachdem die Privatklägerin 1 die Wohnung des Beschuldigten verlassen hatte, sandte er ihr am 17. August 2022, um zirka 13:00 Uhr, zwei Sprachnachrichten und um zirka 20:30 Uhr drei weitere Sprachnachrichten (act. 489 ff.). In diesen Nachrichten erwähnt der Beschuldigte, dass er und die Privatklägerin 1 einvernehmlich geschützten Sex gehabt hätten („denne hämmer sex gha mit em kondom und denn uf eimol hämer ufghört“, „aber sex hemer gah mit kondom zerscht und denn hämers beidi welle“). Ausserdem räumte er ein, dass er danach wieder in die Privatklägerin 1 eingedrungen sei („denne uf eimol bin ich wieder in dir gsteckt“ „und denn irgendwie uf eimol http://www.bl.ch/kantonsgericht
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bini trotzdem in dir inne gsteckt wieder und das isch völlig wired gsi“). Bei der von ihm beschriebenen erneuten Penetration erwähnt er im Gegensatz zum vorgängig erfolgten einvernehmlichen Sex die Verwendung des Kondoms nicht, was im Einklang mit den Angaben der Privatklägerin 1 steht, wonach dieser Geschlechtsverkehr ungeschützt erfolgt sei. Im Zusammenhang mit dem erneuten Eindringen in die Privatklägerin 1 fügt er (sinngemäss) an, er hoffe, dass sie sich nicht genötigt fühle („ich hoff ächt vo härze, dass du dich nid gnötig gfühlt hesch“) und sie sich nicht respektlos behandelt fühle („ich hoff es isch nid schief ine cho“). Damit bringt er zum Ausdruck, dass er diesen Geschlechtsakt gegen den Willen der Privatklägerin 1 vollzogen hat. Dazu passt, dass er in diesem Kontext erwähnt, er fühle sich sehr schlecht („fühl mi mega schlächt jetzt grad“ und überdies sein grosses Bedauern ausdrückt („es tuet mir mega leid, wenn's scheisse überecho isch“, „es tuet mir mega leid im fall, wirklich vo ganzem härze“). Demnach finden die Angaben der Privatklägerin 1 auch eine Bestätigung in den fraglichen Sprachnachrichten des Beschuldigten. Dieser Umstand spricht für den Wahrheitsgehalt der Depositionen der Privatklägerin 1. (cc) Rechtsmedizinisches Gutachten Die Sachverständigen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel gelangen in ihrem rechtsmedizinischen Gutachten vom 29. September 2022 zu dem Schluss, dass die im Rahmen der forensisch-gynäkologischen Untersuchung der Privatklägerin 1 vom 17. August 2022 festgestellten Hautdefekte entlang der Afterhautfältchen durch das Eindringen des Penis des Beschuldigten in den After entstanden sein könnten. Es sei auch möglich, dass die Defekte in den Analhautfalten durch harten Stuhlgang hervorgerufen worden seien (act. 417). Daraus ist zumindest zu schliessen, dass sich aus den am After der Privatklägerin 1 festgestellten Hautdefekten keine Widersprüche zu den belastenden Angaben der Privatklägerin 1 ergeben. (d) Gesamtwürdigung Zusammengefasst besteht in Würdigung der glaubhaften Depositionen der Privatklägerin 1, der unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen und der weiteren Beweismittel kein Zweifel, dass sich der angeklagte Sachverhalt grundsätzlich so abgespielt hat, wie in Ziffer 2 der Anklage dargelegt. Im Zusammenhang mit den beiden angeklagten ungeschützten Penetrationen lässt sich indes nur nachweisen, dass der Beschuldigte dabei mit seinem ungeschützten Glied anal und vaginal in die Privatklägerin 1 eingedrungen ist. Jedoch lässt sich nicht erstellen, in welcher Reihenfolge dies geschehen ist, d.h. ob der Beschuldigte die Privatklägerin 1 beim ersten Mal anal und beim zweiten Mal vaginal penetriert hat oder ob dies in umgekehrter Reihenfolge erfolgt ist. c. Mehrfache Schändung (i) Anwendbares Recht 1. Hat ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind. Die Rückwirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.1). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). 2. Per 1. Juli 2024 ist das neue Sexualstrafrecht mit der Novellierung des Tatbestands von Art. 191 StGB in Kraft getreten. Der das Opfer stigmatisierende Randtitel „Schändung“ ist in die neutrale Formulierung „Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person“ abgeändert worden. In Art. 191 StGB ist ausserdem die Passage „in Kenntnis ihres Zustandes“ gestrichen worden. Diese Formulierung soll sicherstellen, dass der Täter die Urteils- bzw. Widerstandsunfähigkeit des Opfers auch wahrgenommen hat. Ist die geistige Störung nicht offensichtlich und hat der Täter keine oder wenig Erfahrung im Umgang mit geistig behinderten Menschen, so darf nicht leichthin angenommen werden, der Täter sei sich des Missbrauchs bewusst gewesen. Es geht somit darum, dass der Täter (eventual-)vorsätzlich handeln muss. Dies entspricht den allgemeinen strafrechtlichen Regeln und muss nicht ausdrücklich erwähnt werden (Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 17. Februar 2022 zur Revision des Sexualstrafrechts, in: BBl 2022 S. 687 Ziff. 3.7.1 und 3.7.2). Demnach ist der Tatbestand von Art. 191 StGB inhaltlich nicht geändert worden. Ebenso wenig hat der Strafrahmen eine Änderung erfahren. Demnach erweist sich das neue Recht nicht als milder. Entsprechend ist vorliegend das zur Tatzeit geltende, bisherige Recht anzuwenden. (ii) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen 1. Den Tatbestand der Schändung im Sinne von aArt. 191 StGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. 2.1 Als widerstandsunfähig gilt, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Strafnorm schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Die Gründe dafür können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Die Widerstandsfähigkeit muss ganz aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein (BGE 133 IV 49 E. 7.2). Bewusstlosigkeit bewirkt Widerstandsunfähigkeit, wobei auch der Schlafende bewusstlos ist. Gewöhnliche Betrunkenheit bewirkt keine Widerstandsunfähigkeit (TRECHSEL/BERTOSSA, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 191 N 4). Bei blosser – z. B. alkoholbedingter – Herabsetzung der Hemmhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
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schwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben (BGE 133 IV 49 E. 7.2). Widerstandsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil es ihn nicht wahrnimmt (BGE 133 IV 49 E. 7.4). Sie kann etwa vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann. Das zunächst tief schlafende Opfer bleibt nach der Rechtsprechung zum Widerstand unfähig, wenn es nach Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus körperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (BGer 6B_317/2024 vom 5. August 2024 E. 4.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). 2.2 Das Gesetz bezeichnet die Tathandlung der Schändung als Missbrauch. Ein solcher liegt vor, wenn die Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers die Tat ermöglicht und der Täter sich dies bewusst zunutze macht (BGE 133 IV 49 E. 7.2). Das Merkmal des Missbrauchs soll sicherstellen, dass nicht jeder sexuelle Umgang mit Menschen, die widerstands- oder urteilsunfähig sind, pönalisiert wird. Strafbar ist nur, wer die Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit eines Menschen zu sexuellen Handlungen ausnützt und ihn damit als Sexualobjekt missbraucht (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.2.2). 3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss Kenntnis von der Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers haben. Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 3.3.3; 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.1). (iii) Subsumption (a) Andere rechtliche Würdigung Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Will es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Voraussetzung für eine zulässige andere rechtliche Würdigung ist, dass der angeklagte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente des ins Auge gefassten anderen Delikts genügend umschreibt (vgl. BGer 6B_702/2013 vom 26. November 2013 E. 1.1). Im vorliegenden Fall wurde den Parteien anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung in Form eines Würdigungsvorbehaltes mitgeteilt, dass Ziffer 2 der Anklageschrift vom 27. Juni 2023 auch unter dem Aspekt der mehrfachen Schändung gemäss aArt. 191 StGB geprüft werde (Prot. KG S. 30). Den Parteien wurde Gelegenheit gewährt, sich hierzu zu äussern. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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(b) Erster Vorfall (ba) Objektiver Tatbestand 1. Beweismässig ist erstellt, dass die Privatklägerin 1 im Tatzeitpunkt derart tief geschlafen hat, dass sie erst aufgewacht ist, als sie der Beschuldigte mit seinem ungeschützten Penis penetriert hat. Sie war damit ausserstande, sich gegen den sexuellen Übergriff des Beschuldigten zu wehren, und war damit widerstandsunfähig. Damit erübrigt es sich auch, Diskussionen über den Umfang der Beeinträchtigung der Privatklägerin 1 durch den Alkohol- und Kokainkonsum zu führen, da diese als Schlafende per se als widerstandsunfähig anzusehen ist und dabei kein alkoholund kokainbedingter Tiefschlaf vorausgesetzt wird (vgl. OGer BE SK 22 177 vom 17. Februar 2023 E. III/12; OGer ZH SB140539 vom 4. Mai 2015 E. III/2.2). 2. Aufgrund des Beweisergebnisses ist ausserdem erstellt, dass der Beschuldigte mit seinem ungeschützten Glied anal oder vaginal in die Privatklägerin 1 eingedrungen ist. Ob der Geschlechtsverkehr anal oder vaginal erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben, hat er doch in beiden Varianten eine tatbestandsmässige sexuelle Handlung an der Privatklägerin 1 vollzogen und sie als Sexualobjekt missbraucht. Aus dem Sachverhalt sind zudem keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass die Privatklägerin 1 vor dem Eintritt ihrer Widerstandsunfähigkeit gegenüber dem Beschuldigten ihr Einverständnis zum analen oder vaginalen Geschlechtsverkehr erklärt hat. Zudem ist beweismässig erstellt, dass die Privatklägerin 1 auf gar keinen Fall ungeschützten Geschlechtsverkehr haben wollte. Der objektive Tatbestand von aArt. 191 StGB ist damit erfüllt. (bb) Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin 1 die Nacht mit ihm in der Stadt verbracht und sie erst, nachdem sie am Morgen einvernehmlichen, geschützten Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt hatte, schlafen gegangen ist. Auch war ihm bekannt, dass sie diesen Geschlechtsverkehr nach kurzer Zeit beendet hat, weil sie aufgrund ihrer Müdigkeit nicht mehr weitermachen wollte. Auch musste ihm klar sein, dass die Privatklägerin 1 während ihres Schlafs widerstandsunfähig war. Dem Beschuldigten war auch bestens bewusst, dass die Privatklägerin 1 zur fraglichen Zeit kein Interesse an Sex mit ihm hatte, hat sie doch ihm, bevor sie einschlief, ausdrücklich erklärt, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr aufhören wolle. Zudem war ihm bekannt, dass die Privatklägerin 1 auf gar keinen Fall ungeschützten Sex haben wollte. Der Beschuldigte wusste also, dass die Privatklägerin 1 ausserstande war, sich zu wehren, und handelte mit dem Willen, sich nunmehr zu nehmen, was er in sexueller Hinsicht wollte aber unter normalen Umständen nicht bekommen würde. Er handelte direktvorsätzlich und damit auch subjektiv tatbestandsmässig. (bc) Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine erkennbar. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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(bd) Fazit Der Beschuldigte hat sich der Schändung schuldig gemacht. (c) Zweiter Vorfall (ca) Objektiver Tatbestand 1. Der Beschuldigte ist mit seinem ungeschützten Penis in die schlafende Privatklägerin 1 eingedrungen und hat diesen Geschlechtsakt auch fortgesetzt, als sie sich dabei schläfrig und verwirrt im Halbschlaf oder in der Aufwachphase befunden hat, und sich in diesem Zustand (zunächst) nicht dagegen hat wehren können. Demnach ist von einer Widerstandsunfähigkeit im Sinne von aArt. 191 StGB auszugehen. 2. Der Beschuldigte hat den Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin 1 vaginal oder anal vollzogen. Vorliegend kann offengelassen werden, auf welche dieser beiden Weisen er sie penetrierte, hat er doch in beiden Varianten an der Privatklägerin 1 eine tatbestandsmässige sexuelle Handlung vorgenommen und sie als Sexualobjekt missbraucht. Wie bereits in Erwägung II/B/BA/c/(ii)/(b)/(ba) dargelegt, ist eine Einwilligung der Privatklägerin 1 zu den fraglichen sexuellen Handlungen nicht vorgelegen. Der Beschuldigte hat folglich den objektiven Tatbestand von aArt. 191 StGB verwirklicht. (cb) Subjektiver Tatbestand Als der Beschuldigte mit seinem ungeschützten Glied in die schlafende Privatklägerin 1 eingedrungen ist, wusste er fraglos um deren Widerstandsunfähigkeit. Als der Beschuldigte den Sexualakt weitergeführt hat, hat er sodann zumindest in Kauf genommen, dass die Privatklägerin 1 hernach aufgrund ihres schläfrigen und verwirrten Zustands nicht in der Lage war, sich gegen seine sexuellen Handlungen wirksam zur Wehr zu setzen. Ausserdem war dem Beschuldigten bekannt, dass die Privatklägerin 1 damals mit ihm keinen Geschlechtsverkehr und schon gar keinen ungeschützten ausüben wollte. Indem er trotzdem den Geschlechtsverkehr vollzogen hat, hat er (eventual-)vorsätzlich gehandelt, womit auch der subjektive Tatbestand von aArt. 191 StGB erfüllt ist. (cc) Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. (cd) Fazit Der Beschuldigte hat sich der Schändung schuldig gemacht. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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(iv) Ergebnis Der erstinstanzliche Freispruch des Beschuldigten von den Vorwürfen gemäss Ziffer 2 der Anklage erweist sich als fehlerhaft und ist daher aufzuheben. Der Beschuldigte ist betreffend die genannte Anklageziffer wegen mehrfacher Schändung im Sinne von aArt. 191 StGB, begangen am 17. August 2022, schuldig zu erklären. BB. Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Anklageziffer 1) a. Anklagevorwurf Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Ziffer 1 der Anklageschrift vom 27. Juni 2023. Zusammengefasst wird insbesondere ausgeführt, am 14. Juli 2022, zwischen 00:30 Uhr und 01:00 Uhr, hätten die Privatklägerin 2 sowie ihre Kollegen M._____ und N._____ die S._____ Bar in F._____ in der Absicht verlassen, im Rhein schwimmen zu gehen. Der Beschuldigte habe sich ihnen angeschlossen. [Am Rheinufer] auf der Kleinbasler Seite seien sie beim Steg der O._____fähre ins Wasser gestiegen. Die nackt badende Privatklägerin 2 habe sich beim Schwimmer des Fährstegs festgehalten. Als der Beschuldigte sie erblickt habe, habe er begonnen, ihr gegenüber Bemerkungen über ihre Brüste zu machen („wie schön sie seien, dass sie wie Magnete seien für ihn und er den Blick davon nicht abwenden könne“). In der Folge habe der Beschuldigte der Privatklägerin 2 mit einer Hand wissentlich und willentlich flüchtig an die Brüste gefasst sowie sie gefragt, ob sie unten herum auch nackt sei. Während der Beschuldigte sich mit einer Hand ebenfalls am Fährsteg festgehalten habe, habe er die andere Hand ins Wasser getaucht und der Privatklägerin 2 wiederum absichtlich zwischen die Beine in den Intimbereich gegriffen, worauf die Privatklägerin 2 von ihm weggeschwommen sei. Durch seine Handlungen habe er die Privatklägerin 2 in sexueller Absicht belästigt und damit ein Ärgernis bei ihr erregt. b. Sachverhalt (i) Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt aufgeführt. Überdies hat sie die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin 2, des Zeugen N._____ und des Zeugen M._____ und die Kurzmitteilung von P._____ zusammengefasst richtig wiedergegeben. Zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen kann auf die betreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. E. I/1.3 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit Ergänzungen zu den obgenannten Beweismitteln anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der Beweiswürdigung. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. Oktober 2024 wurden die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte nochmals einvernommen. Die Privatklägerin 2 bekundete als Auskunftsperson zur Sache zusammengefasst insbesondere, am 14. Juli 2022 seien N._____, M._____, Q._____, der Beschuldigte und sie gemeinsam bei der [O._____]fähre im Kleinbasel gewesen. N._____ und sie hätten sich etwas versteckt unter http://www.bl.ch/kantonsgericht
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dem „Brückli“ ausgezogen und sich nackt ins Wasser begeben. Weil die Strömung sehr stark gewesen sei, hätten sie sich am „Brückli“ festgehalten. Der Beschuldigte und M._____ seien beim „Brückli“ ins Wasser gesprungen und hätten dort gebadet. Danach seien sie zu ihrer Seite hinübergeschwommen, wo es Stämme gehabt habe, um sich festzuhalten. Q._____ und M._____ seien etwas um die Ecke gewesen. Links von ihr (der Privatklägerin 2) habe sich N._____ und rechts der Beschuldigte befunden. Dann habe der Beschuldigte bemerkt, dass sie nackt gewesen sei, und habe begonnen, Kommentare dazu abzugeben, die für sie sehr unangenehm gewesen seien. Sie habe ihm gesagt, er solle aufhören. Er habe jedoch nicht aufgehört, habe sich ein Spiel daraus gemacht und gelacht, obwohl sie es nicht lustig gefunden und ihn dies auch wissen lassen habe. Er sei zu ihr geschwommen und habe sie zuerst an ihren Brüsten angefasst. Auf Frage, was sie unter Schwimmen verstehe, erklärte die Privatklägerin 2, der Beschuldigte habe sich mit einer Hand [am „Brückli“] festgehalten und habe sich zu ihr hinüberbegeben und sie mit der anderen Hand angefasst. Es habe sich bei dieser Berührung um kein Versehen gehandelt. Denn der Beschuldigte habe betont, sie anfassen zu wollen, und es dann auch getan. Unter diesen Umständen könne sie sich nicht vorstellen, dass es ein Versehen gewesen sei. Sie sei schockiert gewesen, denn es sei trotz allem sehr unerwartet gekommen. Sie habe nämlich nicht angenommen, dass er diesen Schritt tue und sie anfasse. Sie habe betont, sie möchte nicht, dass er dies tue. Sie habe ihm gesagt, dass es für sie sehr unangenehm sei, und sie wolle, dass er damit aufhöre. Er habe dann ein Spiel daraus gemacht und nicht aufgehört. Sie habe das Gefühl, dass er es lustig gefunden habe. Er sei immer wieder am „Brückli“ [entlang] zu ihr geschwommen und sie habe versucht, wegzuschwimmen. Und dann sei es geschehen, dass er ihr auch noch zwischen die Beine gefasst habe. Er habe gefragt, ob sie unten herum auch nackt sei, denn er habe dies nicht sehen können, da es dunkel gewesen sei. Dann habe es ihr „komplett“ gereicht und sie habe sich aus dem Wasser begeben (Prot. KG S. 22 ff.). Der Beschuldigte machte zur Sache grundsätzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. KG S. 6 ff.). (ii) Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 am 14. Juli 2020 ab 01:00 Uhr auf der Kleinbasler Seite bei der O._____fähre zusammen mit N._____, M._____ und Q._____ im Rhein gebadet haben. Einigkeit besteht sodann darüber, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 Kommentare über ihre Brüste („wie schön sie seien, dass sie wie Magnete seien für ihn und er den Blick davon nicht abwenden könne“) abgegeben hat. Bestritten wird vom Beschuldigten hingegen, die Privatklägerin 2 absichtlich an ihren Brüsten berührt und ihr zwischen die Beine in den Intimbereich gefasst zu haben. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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(iii) Beweiswürdigung (a) Depositionen der Privatklägerin 2 (aa) Aussagetüchtigkeit Hinweise darauf, dass die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin 2 zum Zeitpunkt der fraglichen Geschehnisse oder zum Zeitpunkt ihrer früheren oder ihrer aktuellen Aussagen zur Sache beeinträchtigt gewesen sein könnte, liegen nicht vor und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Ihre Aussagetüchtigkeit ist daher zu bejahen. (ab) Inhaltsanalyse 1. Die von der Privatklägerin 2 anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht zum Vortat-, Tat- und Nachtatgeschehen gemachten Schilderungen sind insgesamt detailliert, anschaulich, konsistent und räumlich-zeitlich verknüpft sowie frei von Strukturbrüchen. 2. Die Privatklägerin 2 hat, nachdem sie sich nackt in den Rhein begeben hatte, die Interaktionen differenziert, anschaulich und stimmig sowie eingebettet in die Darstellung ihrer Gefühle geschildert. So bekundete sie, im Wasser sei das ihr am Unangenehmsten vorgefallen. Der Beschuldigte habe die ganze Zeit auf sie gestarrt, da sie ja nackt gewesen sei. Er habe gesagt, wie schön ihre Brüste seien, dass ihre Brüste wie Magnete für ihn seien und er den Blick nicht abwenden könne. Der Beschuldigte sei zu ihr geschwommen und habe sie flüchtig an den Brüsten berührt. In der Folge habe er auch noch von vorne mit einer Hand zwischen die Beine in den Intimbereich gegriffen. Es sei eine stärkere Berührung gewesen, weil er sich vermutlich mit der anderen Hand versucht habe, über Wasser zu halten bzw. an der Brücke (Fährsteg) festzuhalten. Sie sei mit der Situation überfordert gewesen und auch unter Schock gestanden. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, er solle aufhören und weggehen. Sie habe gelächelt, aber es sei ein überspieltes Lächeln gewesen, weil sie keine Riesenszene daraus habe machen wollen. Sie sei zu N._____ gegangen und habe ihm gesagt, dass es ihr zu viel sei, und ihn gebeten, dazwischenzugehen, was er auch getan habe. Spätestens als sie dem Beschuldigten mitgeteilt habe, er solle damit aufhören, habe sie gedacht, dass er dem nachkomme. Der Beschuldigte habe aber weitergemacht, so dass sie schliesslich aus dem Wasser gestiegen sei, weil ihr alles zu viel gewesen sei (act. 603, 605, Prot. KG S. 22 ff.). 3. Für die Qualität der Aussagen der Privatklägerin 2 spricht überdies, dass sie auf Nachfragen der Staatsanwaltschaft und des Kantonsgerichts den Geschehensablauf schlüssig und konsistent darzustellen vermochte sowie etwaig vorhandene Erinnerungslücken unumwunden angab und nicht versuchte, um jeden Preis eine Antwort zu produzieren. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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4. Im Übrigen ist auch keine besondere Belastungstendenz der Privatklägerin 2 zu erkennen. 5. Die Aussagen der Privatklägerin 2 weisen zahlreiche Realkennzeichen auf, wie sie bei einer bloss erfundenen Geschichte nicht zu erwarten wären. (ac) Konstanzanalyse Die Privatklägerin 2 hat sowohl anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft als auch der Befragung durch das Kantonsgericht in Bezug auf das Vortat-, Tat- und Nachtatgeschehen konstant berichtet. Insbesondere hat sie gleichlautend ausgeführt, als sie nackt beim Landungssteg der in Rede stehenden Fähre im Rhein gewesen sei und sich dort festgehalten habe, habe der Beschuldigte begonnen, Kommentare über ihre Brüste abzugeben, sei zu ihr geschwommen und habe sie flüchtig an ihren Brüsten berührt sowie ihr in der Folge auch noch zwischen die Beine gegriffen. (ad) Aussagegenese 1. In Bezug auf die Entstehung der Aussage ist zu beachten, dass die Privatklägerin 2 erst am 19. September 2022 einen Strafantrag gegen den Beschuldigten stellte und von der Staatsanwaltschaft einvernommen wurde. Zunächst wollte die Privatklägerin 2 überhaupt keine Anzeige erstatten, sondern sich einfach vom Beschuldigten distanzieren. Erst nachdem sich die Privatklägerin 1 ihr anvertraut und vom sexuellen Ereignis mit dem Beschuldigten vom 17. August 2022 berichtet hatte, habe sie sich zur Anzeigeerstattung entschlossen (vgl. act. 203 ff., 605 ff.). Ein Zuwarten bis zur Einreichung einer Strafanzeige entspricht bei Opfern von Sexualstraftaten einem verbreiteten Phänomen und begründet für sich nicht a priori Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1). Allein der Umstand, dass die Privatklägerin 2 nicht unmittelbar nach dem von ihr geschilderten Vorkommnis Anzeige erstattet hat, schadet somit der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht. Ausserdem gilt es zu berücksichtigen, dass sich der Partner der Privatklägerin 2, P._____, bereits in einer am 15. Juli 2022, 19:13 Uhr, seinem Kollegen Q._____ gesendeten Nachricht über ein respektloses Verhalten des Beschuldigten und von Q._____ gegenüber der Privatklägerin 2 beschwerte („wie du & C._____ euchers lebe führe isch mir scheissegal, you do you. aber ich find das so respektlos gegeüber mir & M._____ und vorrallern de B._____“, act. 521). Dies spricht dagegen, dass die Privatklägerin 2 die von ihr beanzeigte Sache im Nachgang zu dem ihr von der Privatklägerin 1 anvertrauten sexuellen Vorkommnis mit dem Beschuldigten vom 17. August 2022 lediglich erfunden haben könnte. Im Weiteren finden sich keine Hinweise auf eine suggestive Einflussnahme durch die Privatklägerin 1 oder autosuggestive Einflüsse, die sich verfälschend auf die Aussagen der Privatklägerin 2 hätten auswirken können. 2. Auch die Aussageentwicklung ist unverdächtig, sind doch die Angaben der Privatklägerin 2 in der Befragung vor Staatsanwaltschaft und Kantonsgericht grundsätzlich gleichlautend. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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(ae) Aussagemotivation Als Grund für die Anzeigeerstattung gab die Privatklägerin 2 an, dass sie mit der Anzeige die Staatsanwaltschaft besser ins Bild über den Beschuldigten habe setzen wollen. Sie habe sich vorgestellt, wie es gewesen wäre, wenn sie alleine mit dem Beschuldigten gewesen wäre. Sie sei froh, dass dies in jener Nacht nicht der Fall gewesen sei (act. 607). Die Anzeigeerstattung ist sachlich motiviert und unverdächtig. Auch wäre es realitätsfremd anzunehmen, dass die Privatklägerin 2 sich der Prozedur eines Strafverfahrens und einer gerichtlichen Hauptverhandlung unterziehen würde, nur um den Beschuldigten falsch zu belasten. Ein Motiv für eine Falschaussage ist nicht ersichtlich. (af) Fazit Das Kantonsgericht gelangt im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu der Schlussfolgerung, dass die Nullhypothese von bewusst oder auch unbewusst verfälschten Angaben der Privatklägerin 2 in Bezug auf das in Rede stehende Geschehen zu verneinen ist. Demnach bestehen für das Kantonsgericht keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er von der Privatklägerin 2 dargestellt worden ist und der Anklage zugrunde liegt. (b) Depositionen des Beschuldigten 1. Der Beschuldigte räumte anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2022 durch die Staatsanwaltschaft ein, die Privatklägerin 2 flüchtig mit der Hand an ihrer Brust berührt zu haben. Er machte jedoch geltend, Q._____ und er hätten sich im Wasser gerauft. Sie hätten sich gegenseitig unter Wasser gedrückt. Er habe einmal fast keine Luft bekommen und deswegen auftauchen müssen, um Luft zu holen. Er sei dabei flüchtig mit der Hand an ihre Brust gekommen. Dies sei nicht absichtlich erfolgt. Überdies fügte er an, er fasse keine Frau an die Brust und er habe zu Q._____ gesagt: „Fuck, ich bin ihr an die Brust gekommen, Alter!“ (act. 515). Der Umstand, dass der Beschuldigte nach den sexistischen Kommentaren über die Brüste der Privatklägerin 1 just, als er wegen angeblicher Atemnot habe auftauchen müssen, versehentlich mit seiner Hand die Brüste der Privatklägerin 2 berührt haben soll, erscheint als eigenartiger Zufall. Ausserdem fällt auf, dass der Beschuldigte geradezu mit Nachdruck betont, die Brüste der Privatklägerin 2 nicht absichtlich berührt zu haben. Die Darstellung des Beschuldigten wirkt wenig glaubhaft. In Gegenüberstellung zu den detaillierten, konsistenten und konstanten und entsprechend überaus glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 vermögen sie deutlich weniger Überzeugungskraft zu entfalten. Die Privatklägerin 2 hat detailliert, anschaulich und stimmig bekundet, die Rauferei zwischen Q._____ und dem Beschuldigten im Wasser habe sich vor dem fraglichen Geschehen ereignet und sei etwas ganz Anderes (Prot. KG S. 28). Der Beschuldigte habe sich mit einer Hand http://www.bl.ch/kantonsgericht
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[am „Brückli“] festgehalten und sich zu ihr hinüberbegeben und sie mit der anderen Hand angefasst. Bei dieser Berührung habe es sich um kein Versehen gehandelt. Denn der Beschuldigte habe betont, sie anfassen zu wollen, und habe es dann auch getan (Prot. KG S. 22 ff.). 2. Zum Vorhalt, die Privatklägerin 2 zwischen den Beinen berührt zu haben, schwieg sich der Beschuldigte zunächst aus. Auf erneuten Vorhalt dieses Vorwurfs, bestritt er, dies getan zu haben, und fügte an: „Um Himmelswillen. Ich schwöre auf alles“ (act. 515). Dieses pauschale Bestreiten mit markigen Worten ist wenig überzeugend. 3. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten sind die Depositionen des Beschuldigten zum fraglichen Kerngeschehen als durch die überzeugenden Aussagen der Privatklägerin 2 widerlegt zu betrachten. (c) Zeugenaussagen (ca) Deposition von N._____ 1. Die Vorinstanz erachtet den Beweiswert der Angaben des Zeugen N._____ aufgrund seines Bezugs zur Privatklägerin 2 als fraglich. Ihr scheint zu entgehen, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personellen Eigenschaft einer Person nach der Rechtsprechung kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Entscheidend für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3, 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3). Ausserdem sei angefügt, dass die Vorinstanz das angeblich problematische Verhältnis des Zeugen N._____ zur Privatklägerin 2 nicht näher dargelegt hat. Fest steht, dass der Zeuge N._____ und die Privatklägerin 2 weder in einer Lebensgemeinschaft noch in einer engeren Freundschaft stehen (act. 603, 623). Vorliegend bestehen folglich keine Anhaltspunkte, dass eine im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz beeinträchtigte Glau