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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.03.2025 460 2024 142 (460 24 142)

4 mars 2025·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,667 mots·~28 min·7

Résumé

Versuchte Nötigung etc.

Texte intégral

Seite 1

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. März 2025 (460 24 142) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Versuchte Nötigung etc.

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richterin Isabella Schibli; Gerichtsschreiberin Anja Dillena

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand versuchte Nötigung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 24. August 2023 A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgerichtspräsidium) vom 24. August 2023 wurde A.____ (fortan: Beschuldigter) des Wuchers und der grober Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu je Fr. 120.– (unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von 1 Tag), bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 600.– (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von 6 Tagen) verurteilt; dies in Anwendung von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 90 Abs. 2 SVG sowie Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB und Art. 106 StGB (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Demgegenüber wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Nötigung freigesprochen (Ziff. 2 des Urteilsdispositivs). Im Übrigen wurde die Beschlagnahme der Waffen (inklusive Munition und Zubehör) aufgehoben (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs). Dem Beschuldigten wurden die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'914.– und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.–, im Umfang von drei Fünfteln auferlegt (Ziff. 4 des Urteilspositivs). Schliesslich wurden die Kosten des Wahlverteidigers des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 6'865.45 zu zwei Fünfteln zu Lasten des Staates verlegt (Ziff. 5 des Urteilsdispositivs).

Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 24. August 2023 meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, mit Eingabe vom 30. August 2023 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 24. Juni 2024 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), stellte er folgende Rechtsbegehren: Es sei der Beschuldigte in Abänderung des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 24. August 2023 vom Vorwurf des Wuchers vollumfänglich und kostenlos freizusprechen (Ziff. 1). Es sei der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu erklären und zu einer Busse von Fr. 600.– zu verurteilen (Ziff. 2); unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3).

C. Die Eingabe des Beschuldigten vom 24. Juni 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (fortan: Staatsanwaltschaft), mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Juni 2024 zur Kenntnisnahme sowie zur Mitteilung innert 20 Tagen, ob begründeter Antrag auf Nichteintreten gestellt oder Anschlussberufung erklärt werde, übermittelt. Auf diese Möglichkeit verzichtete die Staatsanwaltschaft, wie mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 22. Juli 2024 festgestellt wurde.

D. Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 23. September 2024 die Berufungsbegründung ein.

E. Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verweise vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil, verzichte auf eine weitere Stellungnahme, erachte einen persönlichen Auftritt an der Berufungsverhandlung als nicht erforderlich und ersuche nicht um eine Vorladung.

F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Oktober 2024 wurde der Beschuldigte zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vorgeladen und zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Der Staatsanwaltschaft wurde die Teilnahme an der Berufungsverhandlung ins freie Ermessen gestellt.

G. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 4. März 2024 erscheint der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, und wiederholt seine bereits mit Berufungserklärung vom 24. Juni 2024 gestellten Anträge. Die Staatsanwaltschaft nimmt an der Berufungsverhandlung nicht teil.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

2. Angefochten wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 24. August 2023, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Aus den Akten ergibt sich, dass das entsprechende Urteilsdispositiv dem Beschuldigten am 29. August 2023 zugestellt worden ist (act. 463). Mit schriftlicher Berufungsanmeldung vom 30. August 2023 (act. 545) sowie mit Berufungserklärung vom 24. Juni 2024 und Berufungsbegründung vom 23. September 2024 hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Er hat darüber hinaus ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Was die Form betrifft, so erfüllen sämtliche Eingaben die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Es ist demnach auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten.

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Aufgrund der im Rechtsmittelverfahren geltenden Dispositionsmaxime kann die Berufung auf die blosse Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen und an die Anträge der Parteien gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder beurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieses Verschlechterungsverbot (sog. reformatio in peius) gilt stets nur zugunsten der beschuldigten Person (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 391 N 5). 2. Angesichts der seitens des Beschuldigten eingereichten Schriften sowie seiner anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung getätigten Ausführungen zeigt sich, dass er das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 24. August 2023 lediglich teilweise anficht. Im Berufungsverfahren bildet somit der Schuldspruch des Wuchers Gegenstand der richterlichen Überprüfung, wie auch die Verlegung der erstinstanzlichen Kosten – jedoch nicht die Verurteilung wegen der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung und die Strafzumessung. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid ergriffen hat, greift das Schlechterstellungsverbot, die sogenannte "reformatio in peius". Das erstinstanzliche Urteil kann somit nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden.

III. Materielles 1. Ausgangslage und Parteistandpunkte 1.1 Das Strafgerichtspräsidium sprach den Beschuldigten des Wuchers schuldig. In Abweichung von der Anklage hält es fest, dass es nicht der Beschuldigte gewesen sei, der B.____ den Darlehensvertrag unterbreitet habe, sondern, dass der Darlehensvertrag von Letzterem verfasst und dem Beschuldigten angeboten worden sei. Dies ändere jedoch nichts an der rechtlichen Würdigung des Tatbestandes des Wuchers. Bei dem zwischen B.____ und dem Beschuldigten am 5. Dezember 2019 abgeschlossenen Vertrag handle es sich zweifellos um einen synallagmatischen Vertrag. Die Leistung des Beschuldigten und die Gegenleistung von B.____ stünden dabei in einem krassen Missverhältnis. Die bei nicht fristgerechter Rückzahlung des Darlehens geschuldeten "Verzugskosten und Bearbeitungsgebühren" in der Höhe von Fr. 10'000.– würden einem Aufschlag von 50 Prozent entsprechen. Die vereinbarte "Konventionalstrafe" von Fr. 1'000.– pro Tag ab dem 28. Dezember 2019 verstosse fraglos gegen die im Geschäftsverkehr üblichen und angemessenen Konventionalstrafen, wobei es sich hierbei – wie wohl auch bei den "Verzugskosten und Bearbeitungsgebühren" – vielmehr um Verzugszinse handeln dürfte. Es liege ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Wenn B.____ einen solchen für ihn unvorteilhaften Vertrag aufsetze, zeige dies in aller Deutlichkeit, dass er sich offensichtlich in einer finanziellen Zwangslage habe befinden müssen. Die finanzielle Zwangslage sei durch dessen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 7. Dezember 2020 sowie durch die Depositionen seiner Lehrtochter C.____ belegt. Der Beschuldigte habe erkennen müssen, dass es B.____ gar nicht möglich gewesen sei, das Darlehen innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist von acht Tagen zurückzuzahlen, weshalb erstellt sei, dass der Beschuldigte ihn habe ausbeuten wollen. Der Beschuldigte habe zumindest in Kauf genommen, dass sich B.____ bei dieser Ausgangslage in einer Zwangslage befunden habe. Das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung falle auch einem kaufmännischen Laien auf. Der Beschuldigte habe die Schwächesituation von B.____ bewusst ausgenutzt, indem er den Darlehensvertrag unterzeichnet habe.

1.2 Der Beschuldigte bringt dagegen in seiner Berufungsbegründung vom 23. September 2024 vor, die finanzielle Situation von B.____ sei dem Beschuldigten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages nicht im Detail bekannt gewesen. Er habe weder dessen Betreibungsregisterauszug noch die Aussagen der Lehrtochter gekannt. Vielmehr seien die beiden seit längerer Zeit miteinander in geschäftlichem Kontakt gestanden und hätten zunächst ein erfolgreiches Geschäftsmodell aufgebaut, wobei der Beschuldigte Geschäfte von B.____ teilweise zunächst vorfinanziert und sich entsprechend an seinem Gewinn beteiligt habe. Es sei durch nichts belegt, dass sich B.____ zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich in einer Zwangslage befunden habe. Insbesondere sei nicht belegt, was passiert wäre, wenn der Beschuldigte nicht bereit gewesen wäre, B.____ ein Darlehen in der Höhe von Fr. 20'000.– zu gewähren. Wenn er dadurch bloss nicht in der Lage gewesen wäre, ein weiteres Geschäft mit "kleinen" Maklern abzuschliessen, so reiche dies als Konsequenz klarerweise nicht aus, um eine Zwangslage im Sinne von Art. 157 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) zu begründen. Die fehlende Zwangslange sei umso mehr nicht nachgewiesen, als dass sich auch B.____ dazu überhaupt nicht äussere. Liquiditätsprobleme alleine würden nicht zu einer Zwangslage führen, ansonsten müsste bei sämtlichen Darlehensgewährungen generell von einer entsprechenden Inkaufnahme ausgegangen werden, da solchen Rechtsgeschäften regelmässig ein Liquiditätsengpass zugrunde liege. Dass dem Beschuldigten sodann jeglicher Vorsatz, auch ein Eventualvorsatz, gefehlt habe, ergebe sich schliesslich daraus, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt auf die Erfüllung des Darlehensvertrages bestanden habe, sondern sich lediglich damit begnügt habe, das seinerzeit ausbezahlte Darlehen in der Höhe von Fr. 20'000.– zurückzufordern, zu dessen Rückzahlung B.____ schliesslich auch in der Lage gewesen sei.

Im Rahmen seines Parteivortrages vor Kantonsgericht führt er ergänzend aus, soweit sich die Staatsanwaltschaft für die Begründung der Zwangslage auf die Aussage der Lehrtochter von B.____ stütze, welche im Januar 2021 ausgesagt habe, dass sie sich Sorgen um die finanzielle Situation des Geschäfts mache, da sie den Lohn von Dezember 2020 noch nicht erhalten habe, könne daraus nichts für die Situation im Vertragszeitpunkt im Dezember 2019 abgeleitet werden. Betreffend den Betreibungsregisterauszug von B.____ sei sodann zu bemerken, dass dieser alleine nicht belege, dass sich B.____ tatsächlich in einer Zwangslage befunden habe. Ferner sei fraglich, ob nicht das Anklageprinzip verletzt sei, da die Staatsanwaltschaft nicht darlege, worin die Zwangslage bestanden habe.

1.3 Die Staatsanwaltschaft verweist mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 vollumfänglich auf die Ausführungen im begründeten Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 24. August 2023 und verzichtet auf eine weitere Stellungnahme.

2. Wucher (Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) 2.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung 2.1.1 Theoretische Grundsätze 2.1.1.1 Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10, N 41 ff.).

2.1.1.2 Der in Art. 10 Abs. 3 StPO kodifizierte Grundsatz "in dubio pro reo" verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt diese Maxime, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen (WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 233).

2.1.1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15).

2.1.2 Unbestrittenermassen haben der Beschuldigte und B.____ am 5. Dezember 2019 einen Darlehensvertrag abgeschlossen, in welchem sich der Beschuldigte verpflichtet hat, B.____ ein zinsloses Darlehen in der Höhe von Fr. 20'000.– auszurichten, welches am 13. Dezember 2019 zur Rückzahlung fällig geworden ist. Der Darlehensvertrag enthält sodann die folgende Vertragsbestimmung:

"Falls das Darlehen bis zum 13.12.2019 (17:00 Uhr) nicht zurückbezahlt wird, kommen Verzugskosten und Bearbeitungsgebühren welche gemeinsam von beiden Personen errechnet wurden in der Höhe von CHF 10'000.00 zum Zug, und somit sind am 27.12.2019 insgesamt CHF 30'000.00 geschuldet.

Bei Nichteinhaltung des Vertrages, kommt eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 1000.00 pro Tag ab dem 28.12.2019 zur Geltung."

Sodann ist die Erkenntnis der Vorinstanz unbestritten, dass es in Abweichung zur Anklage nicht der Beschuldigte war, der B.____ den Darlehensvertrag unterbreitet hat, sondern dass der Darlehensvertrag von Letzterem verfasst und dem Beschuldigten angeboten worden ist (Urteil des Strafgerichtspräsidiums, E. II.1.1.6).

2.1.3 Fraglich und bestritten ist hingegen, ob sich B.____ – wie angeklagt – in einer Zwangslage beziehungsweise in einer finanziellen Notlage befunden hat, welche der Beschuldigte wissentlich und willentlich ausgenutzt hat und B.____ aufgrund dieser finanziellen Notlage den Vertrag angenommen hat.

Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf den Betreibungsregisterauszug von B.____ vom 7. Dezember 2020 (act. 131 ff.) als erstellt, dass sich dieser in einer angespannten finanziellen Situation mit mehreren eingeleiteten Betreibungen und offenen Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 57'254.20 befunden habe (vgl. Urteil des Strafgerichtspräsidiums, E. II.1.1.4). Weiter stellte sie auf die Aussagen von C.____ ab, welche im Anschluss an eine Zeugeneinnahme vom 5. Januar 2021 zu Protokoll gegeben hatte, sich etwas Sorgen um ihren Lehrbetrieb zu machen, da sie ihren Lehrlingslohn für Dezember 2020 sowie ihren 13. Monatslohn für das Jahr 2020 noch nicht erhalten habe (act. 295; Urteil des Strafgerichtspräsidiums, E. II.1.1.4). Ferner zog es die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2020 heran, gemäss welchen B.____ beim Beschuldigten offene Schulden in der Höhe von Fr. 77'000.– beziehungsweise Fr. 25'000.– gehabt habe (act. 259 ff.; Urteil des Strafgerichtspräsidiums, E. II.1.1.5).

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt sich jedoch gestützt auf die genannten Beweismittel noch keine Zwangslage nachweisen, was in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen ist. Als objektives Beweismittel liegt zunächst der Betreibungsregisterauszug von B.____ vom 7. Dezember 2020 vor (act. 131 ff.). Daraus ergeht mithin für den fraglichen Zeitraum, dass im November 2019 und Dezember 2019 Pfändungen eingetragen sind (SVA X.____, Fr. 613.65 vom 18. November 2019 und Fr. 515.85 vom 17. Dezember 2019; Einwohnergemeinde D.____, Fr. 250.– vom 17. Dezember 2019). So sind mit Datum vom 31. Januar 2020 eine Pfändung in der Höhe von Fr. 4'373.35 (Ausgleichskasse Y.____) sowie ein Zahlungsbefehl vom 6. Februar 2020 in der Höhe von Fr. 2'234.– (Einwohnergemeinde E.____) eingetragen. Zudem sind für die Zeit davor und danach weitere Einträge ersichtlich, wobei auffällt, dass es sich jeweils um Forderungen der öffentlichen Hand beziehungsweise Alimenteninkasso handelt und ansonsten keine Forderungen von Privatpersonen eingetragen sind. Zudem ergeht aus dem Auszug, dass nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 57'254.20 verzeichnet sind. Der Betreibungsregisterauszug kann einen Hinweis auf eine angespannte finanzielle Lage von B.____ geben. Eine eigentliche Zwangslage lässt sich daraus alleine jedoch nicht ableiten. Die in Pfändung gesetzten Forderungen um den Zeitpunkt des Vertragsschlusses halten sich sowohl in ihrer Anzahl wie auch in deren Höhe in einem beschränkten Rahmen. Zudem vermag das Bestehen gewisser Liquiditätsprobleme alleine noch keine Zwangslage begründen, ansonsten müsste bei den meisten Darlehensgewährungen von einer Zwangslage ausgegangen werden, da diesen Rechtsgeschäften doch regelmässig ein Liquiditätsengpass zugrunde liegt (vgl. Urteil OGer ZH SB 160277 vom 27. Oktober 2017, E. III.C.1.3.7). Schliesslich bleibt zu bemerken, dass selbst wenn sich aus dem Betreibungsregisterauszug etwas Gegenteiliges ergeben würde, damit noch nicht erstellt wäre, dass der Beschuldigte davon Kenntnis gehabt und das Bestehen einer Zwangslage damit in Kauf genommen hat.

Ferner ergibt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts Weiteres aus den im Nachgang der Zeugeneinvernahme vom 5. Januar 2021 getätigten Aussagen der Lernenden von B.____, C.____ (vgl. Aktennotiz vom 6. Januar 2021, act. 295). Soweit diese im Januar 2021 geltend gemacht hat, zu jenem Zeitpunkt den Dezemberlohn 2020 sowie den 13. Monatslohn 2020 noch nicht erhalten zu haben, kann dazu nichts zur finanziellen Situation beziehungsweise zu einer potentiell im Dezember 2019 bestandenen Zwangslage abgeleitet werden.

Zu bemerken ist sodann, dass B.____ im Laufe des Verfahrens nie geltend gemacht hat, sich in einer finanziellen Notlage beziehungsweise in einer Zwangslage befunden zu haben. Er verweigerte weitgehend die Aussage (vgl. Konfrontationseinvernahme vom 13. August 2020, act. 189 ff.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2020 (act. 247 ff.) machte er jedoch geltend, das Darlehen des Beschuldigten komplett zurückbezahlt zu haben, zwar nicht termingerecht, aber mit ein paar Tagen Verzug (act. 251). Auch diese Deposition spricht gegen eine eine Zwangslage begründende finanzielle Notsituation, will er doch nach eigenen Angaben – wenn auch einige Tage später als vereinbart – die geschuldete Summe zurückbezahlt haben.

Der Beschuldigte stellt sich seit dem Vorverfahren auf den Standpunkt, B.____ seit einigen Jahren zu kennen und ihm bereits zuvor Geld geborgt zu haben, wobei B.____ bereits über Fr. 77'000.– Schulden bei ihm habe (EV des Beschuldigten vom 5. Februar 2020, act. 265). B.____ investiere Geld und zahle ihm jeweils einen Teil davon aus (EV des Beschuldigten vom 5. Februar 2020, act. 266). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte er, dass B.____ Kontakt zu einer Person bei einer Versicherung habe und zudem "kleine Leute" kenne, welche Versicherungen verkaufen würden. B.____ mache sodann einen "Deal" mit diesen Leuten, kaufe ihnen die abgeschlossenen Verträge ab und bezahle ihnen sofort eine (reduzierte) Provision. Dafür benötige B.____ zwar jeweils Geld, erziele aber mit diesem einen Gewinn. Der Beschuldigte habe B.____ das zum Kauf der (abgeschlossenen) Verträge erforderliche Geld geliehen und somit selbst auch am von B.____ erzielten Gewinn partizipiert. Die letzten Male (vor Abschluss des vorliegenden zu beurteilenden Darlehensvertrages vom 5. Dezember 2019) habe B.____ ihn betreffend Rückzahlung des investierten Geldes und zugesicherten Gewinnanteils ständig vertröstet, weshalb er zunächst kein Risiko habe eingehen beziehungsweise ihm deshalb kein Geld habe geben wollen. Daraufhin habe B.____ den vorliegenden Darlehensvertrag ausgefertigt, ihn damit gelockt und zugesichert, ihm damit das Geld sicher zurückzugeben. Zu der Höhe der Schulden, die B.____ bei ihm gehabt habe, gab der Beschuldigte an, dass es anfangs über Fr. 70'000.– gewesen seien, jedoch alles bis auf Fr. 20'000.– zurückbezahlt worden sei. Er habe von B.____ nur das ausgeliehene Geld und die gesetzlichen Verzugszinse verlangt. Er habe ihn diesbezüglich betrieben (Prot. HV Strafgerichtspräsidium, S. 4 f.). Vor Berufungsgericht wiederholt er im Wesentlichen die zuvor gemachten Aussagen und erläutert erneut das "Geschäftsmodell" von B.____, an welchem er sich beteiligt und wofür er B.____ jeweils Geld geliehen habe. B.____ habe ihm jeweils die Verträge und die Banktransaktionen offengelegt. Alles habe für ihn "ernst" ausgesehen. Er habe beziehungsweise hätte jeweils etwa ein Drittel des aus den jeweiligen Geschäften resultierenden Gewinns erhalten beziehungsweise erhalten sollen (Prot. HV Kantonsgericht, S. 3 f.).

Die Depositionen des Beschuldigten, welche sich als konstant und widerspruchsfrei erweisen, lassen sich zumindest teilweise mit den vor Berufungsgericht eingereichten Dokumenten objektivieren. Die anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vorgelegten und zu den Akten genommenen Dokumente stützen die Aussagen des Beschuldigten insofern, als ein ständiger Geldfluss zwischen B.____ und dem Beschuldigten bestanden hat. Auch wenn er keine Verträge und Kontoauszüge für das Jahr 2019 beziehungsweise die Zeit rund um den Vertragsschluss des Darlehensvertrages vom 5. Dezember 2019 einreicht, zeigen die nunmehr aktenkundigen Belege doch, dass noch nach dem Darlehensvertrag vom 5. Dezember 2019 weitere Vereinbarungen der nämlichen Art zwischen dem Beschuldigten und B.____ abgeschlossen wurden. Gemäss Vertrag vom 9. Juli 2020 "investierte" der Beschuldigte in Geschäfte von B.____ Fr. 23'000.– und erhielt dafür eine Beteiligung in der Höhe von Fr. 1'152.–. Laut Darlehensvertrag vom 20. Oktober 2020 übergab der Beschuldige B.____ einen Betrag von Fr. 15'000.–, ohne Zinsen. Schliesslich ist in der Vereinbarung vom 20. Februar 2022 die Rede davon, dass der Beschuldigte sich bei B.____ im Investmentgeschäft mit Fr. 14'000.– beteiligt und er aus diesem Geschäft einen Gewinn von Fr. 1'000.– erhalten soll (vgl. Kantonsgerichtsakten, anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Belege, S. 5-7). Aus den Kontoauszügen der Bank Z.____ (CH_____ lautend auf den Beschuldigten) für die Jahre 2020 und 2021 ergeht sodann, dass regelmässig Zahlungseingänge von B.____ zu verzeichnen sind (z.B. am 5. Februar 2020 Fr. 4'050.–, am 9. März 2020 Fr. 1'000.–, am 17. März 2020 Fr. 1'200.–, am 18. März 2020 Fr. 1'000.–, am 27. März 2020 Fr. 1'000.–, am 3. April 2020 Fr. 23'000.–, etc., vgl. Kantonsgerichtsakten, anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Belege, S. 8 ff.).

All dies zeigt einen regen geschäftlichen und finanziellen Austausch zwischen dem Beschuldigten und B.____, wobei deren konkreten Geschäfte nebulös bleiben. Auch wenn die eingereichten Unterlagen erst den Zeitraum ab 2020 dokumentieren, stützen diese die vom Beschuldigten dargelegte Version, wonach dieser wiederholt in die Geschäfte von B.____ "investiert" hat und regelmässig Geld zwischen den beiden hin und her geflossen ist. Es bleibt nach den vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass eine finanzielle Notlage beziehungsweise eine Zwangslage seitens B.____ zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrages vom 5. Dezember 2019 nicht erstellt ist und folglich auch der Beschuldigte nicht vom Bestehen einer solchen hat ausgehen oder diese hat in Kauf nehmen müssen. Vielmehr zeigt das Beweisergebnis, dass (auch) der Darlehensvertrag vom 5. Dezember 2019 im Zusammenhang mit einem entsprechenden "Investitionsgeschäft" zu betrachten ist, B.____ Geld für dieses Geschäft benötigte, weshalb er den entsprechenden Vertrag ausfertigte, um den Beschuldigten zu motivieren, weiterhin Geld zu geben. Wenn B.____ ohne Geld des Beschuldigten abgehalten worden wäre, seinen "Geschäften" nachzugehen, so reicht das offensichtlich nicht aus, um eine Zwangslage im Sinne von Art. 157 StGB zu begründen. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist nicht erstellt. 2.2. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte in Gutheissung seiner Berufung vom Vorwurf des Wuchers freizusprechen.

3. Strafzumessung 3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters bemisst, wobei es dessen Vorleben, persönliche Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf sein Leben berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Aufgrund des erstinstanzlich ergangenen Schuldspruchs wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]) hat das Strafgerichtspräsidium eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen sowie in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB eine Busse in der Höhe von Fr. 600.– (bzw. im Falle schuldhafter Nichtbezahlung derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen) ausgesprochen. Im Rahmen der Asperation hat die Vorinstanz die wegen Wuchers festgesetzte Einsatzstrafe um 15 Tagessätze auf 105 Tagessätzte erhöht. Die Tagessatzhöhe hat das Strafgerichtspräsidium ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 7'583.– auf Fr. 120.– festgesetzt. Die Geldstrafe wurde bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren ausgesprochen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind seit dem erstinstanzlichen Urteil unverändert geblieben.

3.2 Der Beschuldigte hat weder den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln noch die diesbezügliche Strafzumessung angefochten. Er hat keine Anträge gestellt oder Ausführungen dazu gemacht. Die Strafzumessung ist unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urteil des Strafgerichtspräsidiums, E. III.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu bestätigen. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte somit zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 120.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 600.– (bzw. im Falle schuldhafter Nichtbezahlung derselben zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen) zu verurteilen.

IV. Kosten 1. Vorinstanzliches Verfahren 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

1.2 Mit vorinstanzlichem Urteil wurde der Beschuldigte zur Tragung der Verfahrenskosten im Umfang von drei Fünfteln verurteilt und zwei Fünftel wurden zu Lasten des Staates verlegt. Unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahren erfolgten Freispruchs vom Vorwurf des Wuchers bleibt lediglich der nicht angefochtene erstinstanzlich ergangene Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bestehen. Entsprechend rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'914.– und der – aufgrund des zu Recht ergriffenen Rechtsmittels und Verlangens eines begründeten Urteils reduzierten – Gerichtsgebühr von Fr. 750.–, im Umfang von 90 Prozent, ausmachend Fr. 2'397.60, auf die Staatskasse zu nehmen und im Umfang von 10 Prozent, ausmachend Fr. 266.40, dem Beschuldigten aufzuerlegen.

1.3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang gehen von den vorinstanzlichen Kosten des Wahlverteidigers des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 6’865.45 (inklusive Auslagen, Hauptverhandlung, Wegzeit und 7,7 % Mehrwertsteuer) in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO 90 Prozent, ausmachend Fr. 6’178.90, zu Lasten des Staates.

2. Berufungsverfahren 2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 des Gebührentarifs (GebT; SGS 170.31) auf Fr. 5'400.–, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 5'250.– sowie Auslagen von Fr. 150.–, festgesetzt. Beim vorliegenden Verfahrensausgang – mithin der Gutheissung der Berufung des Beschuldigten – sind die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 578; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 N 6; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 436 N 1).

In Anbetracht des Verfahrensausgangs zu Gunsten des Beschuldigten hat dieser folglich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Parteikosten im Berufungsverfahren. Der Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Alex Hediger, macht mit Honorarnote vom 3. März 2025 für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 14.93 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– zuzüglich Auslagen von Fr. 109.80 und 7.7% (auf Fr. 177.80, ausmachend Fr. 13.70) bzw. 8.1% (auf Fr. 3'664.50, ausmachend Fr. 296.80) Mehrwertsteuer geltend. In Bezug auf den anzuwendenden Stundenansatz geben § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) einen Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 350.– pro Stunde vor, wobei die konkrete Bemessung innerhalb dieser Schranken je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung zu erfolgen hat. Da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht ausserordentliche Schwierigkeiten bietet, erachtet das Kantonsgericht in casu einen Stundenansatz von praxisgemäss Fr. 230.– als angemessen. Entsprechend wird Advokat Dr. Alex Hediger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'543.70 (14.93 Stunden à Fr. 230.– und Auslagen von Fr. 109.80) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 10.90 und 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 247.60, insgesamt somit Fr. 3'829.20, aus der Staatskasse entrichtet. Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 24. August 2023, auszugsweise lautend:

"1. A.____ wird des Wuchers sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu je Fr. 120.–,

unter Anrechnung der vom 4. Februar 2020 bis zum 5. Februar 2020 ausgestandenen vorläufigen Festnahme von 1 Tag,

bei einer Probezeit von 2 Jahren,

sowie zu einer Busse von Fr. 600.–,

im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen,

in Anwendung von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 90 Abs. 2 SVG sowie Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB und Art. 106 StGB.

2. A.____ wird von der Anklage der versuchten Nötigung freigesprochen.

3. […]

4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'914.– und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.–.

A.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO drei Fünftel der Verfahrenskosten. Zwei Fünftel der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 750.– ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

5. Von den Kosten des Wahlverteidigers von A.____ in Höhe von Fr. 6’865.45 (inklusive Auslagen, Hauptverhandlung, Wegzeit und 7,7 % Mehrwertsteuer) gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zwei Fünftel, also Fr. 2’746.20, zu Lasten des Staates.

6. […]"

wird in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 wie folgt neu gefasst:

1. A.____ wird der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 120.–,

unter Anrechnung der vom 4. Februar 2020 bis zum 5. Februar 2020 ausgestandenen vorläufigen Festnahme von 1 Tag,

bei einer Probezeit von 2 Jahren,

sowie zu einer Busse von Fr. 600.–,

im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen,

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG sowie Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB und Art. 106 StGB.

2. A.____ wird von der Anklage des Wuchers und der versuchten Nötigung freigesprochen.

3. [unverändert] 4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'914.– und der Gerichtsgebühr von Fr. 750.–. A.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 10% der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 266.40. 90% der Verfahrenskosten, also Fr. 2'397.60, gehen zu Lasten des Staates.

5. Von den Kosten des Wahlverteidigers von A.____ in der Höhe von Fr. 6’865.45 (inklusive Auslagen, Hauptverhandlung, Wegzeit und 7,7 % Mehrwert-steuer) gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO 90%, ausmachend Fr. 6’178.90, zu Lasten des Staates.

6. [unverändert]

Im Übrigen wird das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils in den rechtskräftigen Ziffern 3 und 6 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 5'400.–, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 5'250.– sowie Auslagen von Fr. 150.–, gehen zu Lasten des Staates.

III. Advokat Dr. Alex Hediger wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'543.70 (14.93 Stunden à Fr. 230.– und Auslagen von Fr. 109.80) zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 10.90 und 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 247.60, insgesamt somit Fr. 3'829.20, aus der Staatskasse entrichtet.

IV. [Mitteilungsziffer]

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin

Anja Dillena Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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