Seite 1 Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. Dezember 2024 (460 24 103) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Fahrlässige Tötung
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Berufungsklägerin A.____, vertreten durch B.____, sowie durch Rechtsanwalt Dr. Elias Hörhager, Ruederstrasse 8, Postfach, 5040 Schöftland, Privatklägerin
gegen
C.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, Gotthardstrasse 21, Postfach, 8027 Zürich, Beschuldigter und Berufungsbeklagter 1 D.____, vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn, Buchserstrasse 12, Postfach, 5001 Aarau, Beschuldigter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter 2
Gegenstand Fahrlässige Tötung etc. (Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 13. Juli 2023) A.a Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 13. Juli 2023 wurde C.____ der groben Verkehrsregelverletzung, des Missbrauchs von Ausweisen und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs schuldig erklärt und ‒ als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Januar 2021 ‒ zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.-- verurteilt, wobei im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und der Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen festgesetzt wurde; dies in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 5 VRV), Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 34 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB (Dispositiv-Ziffer I.1). Demgegenüber wurde C.____ von der Anklage der fahrlässigen Tötung sowie derjenigen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs gemäss Ziffer 3.2 Absatz 1 der Anklageschrift freigesprochen (Dispositiv-Ziffer I.2). Die gegen C.____ am 7. Januar 2021 von der Staatsanwaltschaft Baden bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt und es wurde gemäss Dispositiv-Ziffer I.1 hievor eine Gesamtstrafe gebildet (Dispositiv-Ziffer I.3). Ferner wurde C.____ verpflichtet, die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 970.-- und einem Anteil von CHF 500.-- an der Gerichtsgebühr von insgesamt CHF 3'500.--, zu tragen, während Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 10'423.40 sowie CHF 1'500.-- der Gerichtsgebühr zu Lasten des Staates gingen (Dispositiv-Ziffer I.4). Das Honorar des Rechtsvertreters des Beschuldigten C.____, Dr. Guido Hensch, in der Höhe von insgesamt CHF 12'260.75 (Privatverteidigung: Aufwand von 25 Stunden und 35 Minuten zu jeweils CHF 230.--; amtliche Verteidigung: Aufwand von 27 Stunden und 30 Minuten zu jeweils CHF 200.--; inklusive Hauptverhandlung vom 13. Juli 2023 sowie Urteilseröffnung und Weg von 5 ¼ Stunden und 7,7 % Mehrwertsteuer) wurde in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 135 StPO zu Lasten des Staates ausgerichtet (Dispositiv-Ziffer I.5). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen.
A.b Mit nämlichem Urteil vom 13. Juli 2023 wurde D.____ der fahrlässigen Tötung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu jeweils CHF 170.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 117 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB (Dispositiv-Ziffer II.1). Zudem wurde D.____ dazu verurteilt, die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 10'823.40 und einem Anteil von CHF 1'500.-- an der Gerichtsgebühr von insgesamt CHF 3'500.--, zu tragen (Dispositiv-Ziffer II.2). Schliesslich wurde die nicht bezifferte Schadenersatzforderung von A.____ vom 6. März 2020 in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer III.1).
B. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 13. Juli 2023 meldete der Beschuldigte D.____ mit Datum vom 24. Juli 2023 die Berufung an, wobei er in seiner Berufungserklärung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. Mai 2024 was folgt begehrte: Es seien die Dispositiv-Ziffern II.1 und II.2 des angefochtenen Urteils aufzuheben (Ziff. 1), und er sei freizusprechen (Ziff. 2); dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates (Ziff. 3).
C. Desgleichen meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, mit Schreiben vom 24. Juli 2023 die Berufung an, wobei sie in ihrer Berufungserklärung an das Kantonsgericht vom 25. April 2024 folgende Rechtsbegehren vorbrachte: Es sei C.____ in Abänderung der Ziffern I.1, I.2 und I.4 des angefochtenen Urteils der fahrlässigen Tötung gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift schuldig zu sprechen und ‒ zusätzlich zum bereits ausgesprochenen Strafmass (unbedingt vollziehbare Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.--) ‒ zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, zu verurteilen (Ziff. I.1). Ausserdem sei C.____ in Abänderung von Ziffer I.4 des angefochtenen Entscheids zu verurteilen, die gesamten Untersuchungskosten gemäss dem Kostenblatt sowie die gesamte erstinstanzliche Gerichtsgebühr zu tragen, unter Abzug eines allenfalls von D.____ zu tragenden Anteils bei Bestätigung dessen Schuldspruchs (Ziff. I.2). Des Weiteren sei D.____ in Abänderung von Ziffer II.2 des angefochtenen Entscheids zu verurteilen, die gesamten Untersuchungskosten gemäss dem Kostenblatt, soweit in Ziffer 1 der Anklageschrift angefallen, zu tragen, unter Abzug eines allenfalls von C.____ zu tragenden Anteils bei Gutheissung der diesen betreffenden Berufung der Staatsanwaltschaft (Ziff. II.1). Dies alles jeweils unter o/e Kostenfolge für das Berufungsverfahren (Ziff. I.3 und II.2). Demnach beschränke sich ihre Berufung auf den Schuldpunkt (recte: Freispruch) betreffend den Vorwurf der fahrlässigen Tötung bezüglich C.____, die Strafzumessung betreffend C.____ sowie die Kostenfolgen bezüglich beiden Beschuldigten. Ausdrücklich nicht angefochten werde hingegen der Teilfreispruch betreffend C.____ hinsichtlich Ziffer 3.2 der Anklageschrift (Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs) sowie die auf den erfolgten Schuldsprüchen gemäss den Ziffern 2 (grobe Verletzung der Verkehrsregeln) und 3 (Missbrauch von Ausweisen sowie Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs) der Anklageschrift basierende Strafzumessung. Gleichermassen ausdrücklich nicht angefochten werde der Schuldspruch betreffend D.____ (wegen fahrlässiger Tötung) sowie die damit einhergehende Strafzumessung.
D. Mit weiterer Eingabe vom 15. Juli 2024 präzisierte die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsanträge wie folgt: Es sei C.____ in Abänderung der Ziffern I.1, I.2 und I.4 des angefochtenen Urteils der fahrlässigen Tötung gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift schuldig zu sprechen und ‒ zusätzlich zum bereits ausgesprochenen Strafmass (unbedingt vollziehbare Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.--) ‒ zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, zu verurteilen (Ziff. I.1). Ausserdem sei C.____ in Abänderung von Ziffer I.4 des angefochtenen Entscheids zu verurteilen, die gesamten Untersuchungskosten gemäss den Kostenblättern vom 30. November 2022 und vom 15. Juli 2024 in der Höhe von CHF 22'601.80 (wovon CHF 22'031.80 auf den Vorwurf der fahrlässigen Tötung und CHF 570.-- auf die übrigen Vorwürfe fallend) sowie die gesamte erstinstanzliche Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 3'500.-- zu tragen, unter Abzug eines allenfalls von D.____ zu tragenden Anteils bei Bestätigung dessen Schuldspruchs (Ziff. I.2). Ferner sei D.____ in Abänderung von Ziffer II.2 des angefochtenen Entscheids zu verurteilen, die gesamten Untersuchungskosten gemäss dem Kostenblatt vom 30. November 2022, soweit in Ziffer 1 der Anklageschrift angefallen, sowie gemäss dem Kostenblatt vom 15. Juli 2024, entsprechend dem Betrag in der Höhe von CHF 22'031.80, zu tragen, zuzüglich der bereits vom (Straf-)Gericht auferlegten Gerichtsgebühr, unter Abzug eines allenfalls von C.____ zu tragenden Anteils bei Gutheissung der diesen betreffenden Berufung der Staatsanwaltschaft (Ziff. II.1). Dies alles jeweils unter o/e Kostenfolge für das Berufungsverfahren (Ziff. I.3 und II.2).
E. In seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2024 begehrte der Beschuldigte C.____ die vollumfängliche Abweisung der ihn betreffenden Berufung der Staatsanwaltschaft unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
F. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 17. Mai 2024 wurde zunächst betreffend C.____ die Durchführung des mündlichen Verfahrens und betreffend D.____, unter Vorbehalt begründeter Einwendungen der Parteien, die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. Mit weiterer Verfügung vom 22. Mai 2024 wurde Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch als amtlicher Verteidiger von C.____ eingesetzt und dieser überdies darauf hingewiesen, dass die Wegentschädigung für Fahrten in den Kanton Basel-Landschaft auf 30 Minuten pro Weg begrenzt ist. Ferner wurde mit Verfügung vom 23. Mai 2024 festgehalten, dass betreffend D.____ das schriftliche Verfahren durchgeführt wird. Schliesslich wurde mit Datum vom 24. Juni 2024 wiedererwägungsweise unter entsprechender Aufhebung der diesbezüglichen Direktive in der Verfügung vom 23. Mai 2024 auch betreffend D.____ die Durchführung des mündlichen Verfahrens verfügt.
G. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 10. Dezember 2024 sind der Beschuldigte C.____ mit seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, der Beschuldigte D.____ mit seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt André Kuhn, Stefan Fraefel als Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie B.____ als Vertreter der Privatklägerin anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Vorbringen wird wiederum, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Formalien, Verfahrensgegenstand und Beweisanträge
1.1 Formalien
Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden zwei Berufungen ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO und diejenige des Beschuldigten D.____ in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das gerügte Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte D.____ berufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres sowohl auf die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch auf diejenige des Beschuldigten D.____ einzutreten.
1.2 Verfahrensgegenstand
a) Gegen das erstinstanzliche Urteil haben der Beschuldigte D.____ und die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Dabei begehrt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung bezüglich des Beschuldigten C.____ eine zusätzliche Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, eine Erhöhung des Strafmasses und eine differenzierte Kostenverteilung sowie betreffend den Beschuldigten D.____ ebenfalls eine abgeänderte Kostenverteilung. Demgegenüber strebt der Beschuldigte D.____ in seiner Berufung einen Freispruch von der Anklage der fahrlässigen Tötung unter entsprechender Kostenfolge an. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO).
b) Namentlich nicht mehr zu prüfen sind damit einerseits die Verurteilung von C.____ wegen grober Verkehrsregelverletzung, Missbrauchs von Ausweisen und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs und andererseits dessen Freispruch von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs gemäss Ziffer 3.2 Absatz 1 der Anklageschrift, die Vollziehbarerklärung der gegen C.____ am 7. Januar 2021 von der Staatsanwaltschaft Baden bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.-- sowie in diesem Zusammenhang die Bildung einer Gesamtstrafe. Ebenso nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind das Honorar des Rechtsvertreters des Beschuldigten C.____, Dr. Guido Hensch, in der Höhe von insgesamt CHF 12'260.75 sowie die Verweisung der nicht bezifferten Schadenersatzforderung von A.____ vom 6. März 2020 auf den Zivilweg.
c) Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der sogenannten "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier teilweise vor. In casu kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil betreffend D.____ in Bezug auf den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung sowie das Strafmass entweder bestätigen oder zu seinen Gunsten mildern bzw. aufheben, nicht aber verschärfen. Hinsichtlich der Kosten kann das angefochtene Urteil bezüglich D.____ bestätigt, gemildert, aber auch zu seinen Lasten verschärft werden. Betreffend C.____ können die Erkenntnisse des Vorderrichters im Hinblick auf den Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und damit einhergehend die Strafzumessung entweder bestätigt oder verschärft werden. Gleiches gilt hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten bezüglich C.____.
1.3 Beweisanträge
a) Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht beantragt der Beschuldigte D.____, es sei ein Gutachten zu erstellen zur Frage, ob an demjenigen Ort, an welchem die Diskussion zwischen ihm und E.____ stattgefunden hat, die Gefahr bestanden habe, von einem durchfahrenden Zug angesogen oder erfasst zu werden. Die Staatsanwaltschaft begehrt diesbezüglich, es sei auf den Antrag nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen. Der Beschuldigte C.____ verzichtet auf eine entsprechende Stellungnahme.
b) Art. 29 BV umfasst das Recht, Beweisanträge zu stellen sowie an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2, mit Hinweisen). Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. zum Ganzen BGer 1B_254/2020 vom 14. Dezember 2022 E. 5.1). Hierzu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Sie muss sich demgegenüber nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). Die Parteien besitzen kein uneingeschränktes Recht auf Gutheissung ihrer Beweisanträge. Gestützt auf Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten (STEFAN WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 33 zu Art. 343 StPO, mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO), gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Gerichte (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E.1.3.2, mit Hinweisen). Das Rechtsmittelverfahren beruht indessen gestützt auf Art. 389 Abs. 1 StPO generell auf denjenigen Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Gemäss Abs. 2 von Art. 389 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig gewesen sind (lit. b) bzw. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). In Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Dem Wortlaut nach beschränkt sich die zusätzliche Beweiserhebung lediglich auf Beweise, die erforderlich sind. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das zweitinstanzliche Verfahren dient nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens; die Berufungsinstanz erhebt zusätzliche Beweise grundsätzlich nur mit Zurückhaltung (VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1 ff. zu Art. 389 StPO, mit Hinweisen).
c) In casu ist zu erwägen, dass dem Beschuldigten D.____ gemäss der Anklageschrift im Wesentlichen vorgeworfen wird, am fraglichen Standort mit E.____ eine Diskussion geführt zu haben, obwohl er gesehen habe, dass sich dieser im Gefahrenraum und Gefahrenbereich des Nachbargleises aufgehalten habe, sowie dass er es unterlassen habe, den Verstorbenen über die Aktivierung des Warnsystems zu informieren, wodurch sich dieser rechtzeitig hätte retten können. In sachverhaltsmässiger Hinsicht wird von D.____ eingestanden, erkannt zu haben, dass sich E.____ zum Zeitpunkt ihres Gesprächs in einem gefährlichen Bereich hinter der Railsafe befunden hat sowie dass er ihn auf diesen Umstand nicht angesprochen hat, weil er habe deeskalieren wollen (vgl. unten E. 4.2.a). Erstellt ist ferner, dass sich E.____ nach der Diskussion mit D.____ von der Railsafe in Richtung des befahrenen Gleises weggedreht hat, worauf es zur Kollision mit dem durchfahrenden Zug gekommen ist (vgl. unten E. 4.3). Für die zu erfolgende rechtliche Beurteilung der allfälligen Verantwortlichkeit des Beschuldigten D.____ gestützt auf den ihm zur Last gelegten bzw. den nachgewiesenen Lebenssachverhalt ist es in Beachtung der einschlägigen Normen und Reglemente als irrelevant einzustufen, ob an demjenigen Ort, an welchem die Diskussion zwischen ihm und E.____ stattgefunden hat, die Gefahr bestanden hat, von einem durchfahrenden Zug angesogen oder erfasst zu werden, wie es auch nicht entscheidend ist, ob der Verunfallte nun vom durchfahrenden Zug angesogen worden ist oder ob er sich bereits in dessen Lichtraumprofil befunden bzw. begeben hat. Unbestrittene Tatsache ist, dass sich E.____ zum Zeitpunkt des Gesprächs in einem Bereich aufgehalten hat, der geeignet gewesen ist, zum eingetretenen Erfolg zu führen, nämlich hinter der als Abschrankung dienenden Railsafe auf der Seite des nicht gesperrten Gleises. Insofern erscheint die vom Beschuldigten D.____ aufgeworfene Frage als für den Ausgang des Verfahrens nicht massgeblich, womit der diesbezügliche Beweisantrag als unerheblich abzuweisen ist (vgl. unten E. 4.4.d).
2. Darlegungen der Parteien
2.1 Staatsanwaltschaft
(...)
2.2 Beschuldigter D.____
(...)
2.3 Beschuldigter C.____
(...) 3. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt
3.1 Verfahrensgrundsätze
(...)
3.2 Beweiswürdigung
(...)
3.3 Sachverhalt
(...)
4. Tatbestand der fahrlässigen Tötung
4.1 a) Gemäss Art. 117 StGB wird bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Zur Erfüllung des Tatbestandes braucht es den Tod einer Person, eine Sorgfaltspflichtverletzung und den Kausalzusammenhang zwischen Tod und Sorgfaltswidrigkeit (BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.3; BGE 122 lV 145 E. 3). Der Täterkreis der fahrlässigen Tötung ist nicht eingeschränkt. Wie bei allen Tötungsdelikten ist die Tathandlung beliebig. Mit dem Eintritt des Todes ist der Tatbestand vollendet. Die herrschende Lehre und Praxis setzen für das Vorliegen eines fahrlässigen Tötungsdelikts in tatbestandsmässiger Hinsicht folgende Merkmale voraus: Ein unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs; ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg; die Missachtung einer Sorgfaltspflicht; sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt (Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten) (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER / AURELIA GURT, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 2 zu Art. 117 StGB, mit Hinweisen). Fahrlässige Tötung kann durch Unterlassen begangen werden. Dabei handelt es sich um ein unechtes Unterlassungsdelikt (BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.3; BGE 113 IV 68 E. 5a; zur Abgrenzung von Handeln und Unterlassen BGer 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.3).
b) Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Nach Art. 11 Abs. 2 StGB bleibt pflichtwidrig untätig, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: des Gesetzes (lit. a); eines Vertrages (lit. b); einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft (lit. c); oder der Schaffung einer Gefahr (lit. d). Ein Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit (vgl. zum Ganzen BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.4 sowie 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1) setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1). Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.2; 130 IV 7 E. 3.3; 127 IV 62 E. 2d; 118 IV 130 E. 3a; je mit Hinweisen). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht hat gerechnet werden müssen und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hin- tergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar gewesen ist. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei einem Unterlassungsdelikt (Art. 11 StGB) ist der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Zusammenhangs nicht aus (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4a; 115 IV 189 E. 2; BGer 6B_800/2010 vom 24. Februar 2011 E. 6; je mit Hinweisen). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen worden ist und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3; 127 III 453 E. 5d mit Hinweisen; BGer 6B_342/2012 vom 8. Januar 2013 E. 6.3 und 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 3.3.2).
c) Die Bemessung der Sorgfaltspflicht macht eine Abgrenzung der Verantwortungsbereiche erforderlich. Das gilt namentlich dort, wo der Rechtsgutträger bewusst ein erhöhtes Risiko eingeht und sich einer Gefährdung aussetzt. In diesem Zusammenhang unterscheidet die jüngere Rechtsprechung und Lehre zwischen Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung und einverständlicher Fremdgefährdung. Blosse Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung liegt vor, wenn der Rechtsgutträger sich bewusst und freiverantwortlich einer bestimmten Gefahr für seine Rechtsgüter aussetzt und der andere diese Selbstgefährdung lediglich ermöglicht, veranlasst oder unterstützt. Einverständliche Fremdgefährdung ist demgegenüber gegeben, wenn der Rechtsgutträger sich im Bewusstsein des Risikos durch einen anderen gefährden lässt. Die Abgrenzung erfolgt nach dem Kriterium der Tatherrschaft. Danach ist zu fragen, ob der Rechtsgutträger das Tatgeschehen derart beherrscht, dass er darin jederzeit und bis zuletzt steuernd einzugreifen vermag, oder aber das Gefährdungsgeschehen in den Händen des Dritten liegt. Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung fällt nicht unter den Tatbestand eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts. Wer lediglich eine solche Selbstgefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, macht sich grundsätzlich ebenfalls nicht strafbar, wenn das mit der Gefährdung bewusst eingegangene Risiko sich realisiert. Solche Erfolge werden nicht vom Schutzzweck der Tötungs- und Körperverletzungstatbestände gedeckt. Die Straflosigkeit der Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung leitet sich ab aus der Straflosigkeit des Suizids und ‒ vorbehältlich des Art. 115 StGB ‒ der Teilnahme hierzu. Wenn schon die Teilnahme an einer Selbsttötung und auch an einer vorsätzlichen Selbstverletzung straflos bleibt, kann umso weniger die Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung strafbar sein. Dahinter steht die normative Wertentscheidung, dass kein Grund besteht, die Handlungsfreiheit einzuschränken, solange niemand gegen seinen Willen gefährdet wird. Die Straflosigkeit der Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung findet ihre Grenze jedoch dort, wo der Veranlasser oder Förderer das Risiko kraft überlegenen Sachwissens besser erfasst oder erkennt, dass das Opfer die Tragweite seines Entschlusses nicht überblickt. In diesem Fall schafft er ein Risiko, das vom Willen des Opfers nicht mehr gedeckt wird und dessen Verwirklichung daher dem Mitwirkenden zuzurechnen ist (BGE 134 IV 149 E. 4.3 ff.; 131 IV 1 E. 3.3; 125 IV 189 E. 3a; jeweils mit Hinweisen).
d) Gemäss Ziff. 4.4.1 "elementare Verhaltensregeln" des Regelwerks Technik Eisenbahn 20100, Sicherheit bei Arbeiten im Gleisbereich, (R RTE) vom 17. Mai 2016, gültig ab dem 1. Januar 2017, ist es Pflicht des gesamten Personals, unabhängig der Funktionen, alles vorzukehren, um sich selbst und andere vor Unfällen zu schützen. Sicherheitsrelevante Missstände bzw. unmittelbare Gefährdungen sind dem Sicherheitschef mitzuteilen. Dieser sorgt für die Behebung bzw. erstattet Meldung an die Sicherheitsleitung. Die Sicherheitsleitung entscheidet in letzter Instanz die weiteren Vorgehensschritte. Weiter gehören zu den Grundregeln die gegenseitige Kontrolle und Korrektur des Verhaltens. Gestützt auf Ziff. 4.2.1 R RTE gilt der Bereich innerhalb von 1,50 Metern zu einem befahrenen Gleis als Gefahrenraum; der Abstand bis zu 3,00 Metern wird als Gefahrenbereich ohne Maschinen- bzw. Geräteeinsatz definiert und derjenige bis zu 5,00 Metern als Gefahrenbereich mit Maschinen- bzw. Geräteeinsatz (vgl. auch die einschlägigen Vorgaben der Ausführungsbestimmungen zu den R RTE 20100, gültig ab dem 1. Februar 2019, Ziff. 4.5.4, 5.6.2, 8.1.2.3 etc.). Nach Ziff. 5.4.1 R RTE gehört zu den Hauptaufgaben eines Sicherheitswärters bei der Annäherung einer Fahrt: das Alarmsignal abzugeben bzw. das technische Alarmmittel auszulösen oder das automatisch angesteuerte Alarmmittel zu überwachen; sich zu vergewissern, dass sich vor der Durchfahrt niemand mehr im betroffenen Gefahrenraum aufhält; sowie zu prüfen, ob der Gefahrenraum bzw. das Lichtraumprofil frei und ein ungefährdetes Befahren der Arbeitsstelle möglich ist. Der Sicherheitswärter wählt seinen Standort mit Überblick über die Annäherungsdistanz und das zu schützende Personal innerhalb des vom Sicherheitschefs zugewiesenen Bereichs und ausserhalb des Gefahrenraums. Während dem Einsatz als Sicherheitswärter darf dieser keine anderen Arbeiten oder Funktionen ausführen. Sobald sich eine Fahrt der Arbeitsstelle nähert und sich am Anfang der Annäherungsdistanz befindet, gibt der Sicherheitswärter die vorgeschriebenen Alarmsignale ab bzw. kontrolliert deren Auslösung und vergewissert sich, dass die Mitarbeiter sofort korrekt darauf reagieren. Bei der Verwendung von lauten Geräten müssen entsprechend wahrnehmbare Alarmsignale mit erhöhter Lautstärke ausgegeben werden. In Beachtung von Ziff. 5.4.3 R RTE ist der Sicherheitswärter unter anderem verantwortlich für die rechtzeitige Alarmierung der Arbeitsstelle und das zeitgerechte Einleiten bzw. Umsetzen von Notmassnahmen; das richtige Erkennen des bei Durchfahrt freizugebenden Raumes; sowie sein eigenes, gewissenhaftes Handeln bei allen Aufgaben. Der Sicherheitswärter muss jederzeit überlegt und mit grösster Aufmerksamkeit handeln, so dass er fähig ist, bei Gefahr den Umständen entsprechend wirksam einzuschreiten.
4.2 Im Rahmen der Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts sind folgende Beweise und Indizien zu würdigen:
a) aa) D.____ hat als Auskunftsperson gegenüber der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht, nach dem Unfall am 24. November 2019 dieses deponiert (act. 1167 f.): Er sei der Bauleiter der Baustelle gewesen und gerufen worden, weil der Sicherheitschef (E.____) die Arbeit habe einstellen müssen. Bei seinem Eintreffen habe er den Sicherheitschef gesucht, welcher sich beim Gleis 3 aufgehalten habe. Dieser habe ihm sein Problem kurz geschildert. Dabei habe ihm E.____ gesagt, dass gewisse Leute auf der Baustelle nicht auf ihn hören würden und er nicht über alles Bescheid wisse. Er habe E.____ darauf hingewiesen, dass dieser der Sicherheitschef sei und nach dem Sicherheitsdispositiv handeln müsse. Nach einem kurzen Gespräch, während welchem der Verunglückte hinter der Absperrung auf dem Gleis 3 gestanden habe, hätten sie eine Lösung gefunden und alle hätten wieder arbeiten können. Danach hätten sie sich die Hand gegeben, E.____ habe sich umgedreht, sei ein paar Schritte gegangen und vom Zug erfasst worden. Sie hätten beide den heranfahrenden Zug nicht wahrgenommen, weil sie noch in das Gespräch vertieft gewesen seien. Als er angekommen sei, habe E.____ bereits dort gestanden und sich mit seinen Kollegen unterhalten. Er habe das Signal der Warnanlage nicht wahrgenommen. Hinter ihnen seien sie am Schleifen gewesen. Er habe den Zug erst bemerkt, als E.____ von diesem erfasst worden sei.
bb) In seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Polizei, Verkehrsaufsicht, vom 26. November 2019 hat D.____ zu Protokoll gegeben (act. 1171 ff.): Er sei der Bauleiter der Fahrleitung gewesen. Sein Chefmonteur habe ihn telefonisch kontaktiert und angegeben, dass es Probleme mit dem Sicherheitschef gebe; dieser wolle die Arbeiten einstellen. Er sei dann um 23:30 Uhr auf der Baustelle angekommen. Via den Bahnsteig 4 sei er zum gesperrten Gleis 4 gelangt. Dort habe sich jemand mit einem weissen Helm (d.h. ein Sicherheitsverantwortlicher) von links über die Betriebsgeleise genähert und sei im unsicheren Bereich stehengeblieben. Er sei zuerst in Richtung F.____ gegangen, um mit seinem Chefmonteur zu sprechen. Danach habe er sich zu E.____ hinbewegt, der mit einer anderen Person gesprochen habe, welche ebenfalls einen weissen Helm getragen habe und auf der sicheren Seite der Abschrankung gestanden sei. Der Sicherheitswärter sei in der Folge in Richtung F.____ davongegangen. E.____ habe ihm gesagt, dass sich die Arbeiter nicht an die Sicherheitsvorschriften halten würden und er nicht ernst genommen werde. Allerdings habe das Fahrzeug der Fahrleitungsarbeiter eine Schwenkbeschränkung und könne damit gar nicht in den gefährlichen Bereich hineinragen. Der Sicherheitschef habe aber darauf bestanden, dass ihre Hubarbeitsbühne keine Bewegung mehr machen dürfe. Er habe E.____ daraufhin zugesichert, dass dies ab sofort respektiert werde. Zu diesem Zeitpunkt seien am Gleis hinter ihnen Schleifarbeiten durchgeführt worden, was eine grosse Lärmkulisse erzeugt habe. Er habe das Drehlicht wie auch das akustische Signal (der Warnanlage) nicht wahrgenommen. Die Baustelle sei sehr gut beleuchtet und die Schleifarbeiten seien sehr laut gewesen. Nachdem sie die Sache geklärt hätten, hätten sie sich die Hand gegeben. E.____ habe sich aus dessen Sicht nach rechts abgedreht, wobei ihn der Zug erfasst habe. Er kenne die Sicherheitsregelung auf der Baustelle gut, da er früher selber Sicherheitschef gewesen sei. Seine Firma habe ebenfalls einen Sicherheitswärter auf der Baustelle gehabt. Dieser sei jedoch nicht benötigt worden und habe deshalb normal mit den anderen Leuten mitgearbeitet. Er habe E.____ nicht darauf hingewiesen, dass dieser im abgesperrten Bereich gestanden sei, weil dieser ja der Sicherheitschef gewesen sei; das sei dessen Aufgabe gewesen. Dieser müsse wissen, wo er stehen dürfe. Grundsätzlich habe er da nichts zu suchen gehabt. Wenn er sich jedoch nicht abgedreht hätte, wäre nichts passiert. cc) Anlässlich der Einvernahme als beschuldigte Person durch die Staatsanwaltschaft vom 26. April 2021 hat D.____ Folgendes vorgebracht (act. 1189 ff.): Der Vorwurf, dass E.____ vom Zug angesogen worden sei, sei nicht richtig. Dieser habe sich nach Beendigung des Gesprächs mit einem Schritt in den Gefahrenbereich begeben. Er habe E.____ im ersten Moment nicht darauf aufmerksam gemacht, wo dieser stehe, weil er zur Deeskalation dort gewesen sei und nicht zur Verschärfung (der Situation) habe beitragen wollen. Aufgrund des Gesprächs sowie der Schleifarbeiten im Hintergrund sei es weder E.____ noch ihm aufgefallen, dass die Warneinrichtung ausgelöst habe. E.____ habe ihm versichert, dass die Arbeiten weitergeführt werden könnten, da es zu einem Missverständnis gekommen sei. Dieser habe keine komplette Einstellung der Arbeiten gewollt, sondern nur, dass diese während einer Zugdurchfahrt unterbrochen würden. Er selber verfüge über die Ausbildung als Sachverständiger Fahrleitungsanlagen; früher sei er Sicherheitschef und Schaltberechtigter gewesen. Zu jenem Zeitpunkt seien zwei Sicherheitswärter auf der Baustelle gewesen. Deren Aufgabe sei es gewesen, beide Enden abzudecken. Es sei korrekt, dass seine Firma auch einen Sicherheitswärter gestellt habe, welcher aber nicht benötigt worden sei. Im direkten Umkreis von E.____ seien keine Mitarbeiter tätig gewesen. Es sei erlaubt, dass E.____ die Doppelfunktion als Sicherheitschef und Sicherheitswärter gehabt habe. Er habe das Gespräch mit E.____ am fraglichen Ort geführt, weil dieser schon dort gestanden sei. E.____ sei weit genug vom (befahrenen) Gleis entfernt gewesen. Er habe gewusst, dass das Gleis 3 unter Betrieb gestanden habe. Auch habe er die Warnanlage im ausgeschalteten Zustand sowie den Railsafe-Zaun wahrgenommen. Er habe den Aufenthaltsort von E.____ während der Diskussion für zulässig gehalten, weil der Abstand zum Betriebsgleis gross genug gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass dessen Standort sicher gewesen sei. Er habe den Abstand als ausreichend erachtet und hätte sich wohl ebenfalls an derselben Stelle aufgehalten. Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass sich E.____ im Gefahrenbereich aufgehalten habe. Nachdem der Unfall passiert sei, habe er die Warnanlage sehr wohl wahrgenommen, weil sie bis zum Abschalten weiter getönt habe. Bis zum Ereignis sei sie ihm aber nicht aufgefallen. Er habe mit E.____ Blickkontakt gehabt und hinter ihm auf dem Gleis 4 sei mit der Flex geschliffen sowie mit dem Gasbrenner die Gleise erhitzt worden, was zu einer erheblichen Lärmentwicklung geführt habe. Für ihn sei es schwierig gewesen, weil der Lärm von hinten gekommen sei, und für E.____ sei es ebenfalls schwierig gewesen, weil ihm der Lärm ins Gesicht gewirkt habe. Wenn er die Warnanlage bemerkt hätte, hätte er E.____ entsprechend gewarnt. Das Ganze sei eine Fehleinschätzung von ihm gewesen. Allerdings sei nicht bloss er nachlässig gewesen, sondern auch der Betroffene selbst. Gleichermassen hätten ihn die anderen Sicherheitswärter nicht gewarnt. Die Warnanlage zu überwachen und Personen im Gleisbereich zu warnen, gehöre zu den wichtigsten Aufgaben eines Sicherheitswärters. Im vorliegenden Fall habe es keine solche Warnung gegeben, weil der Abstand zu E.____ für den anderen Sicherheitswärter zu gross gewesen sei; dieser habe es gar nicht sehen können. Da er das akustische und optische Warnsignal der Warnanlage Minimel nicht wahrgenommen habe, hätten weder ein Warnruf des Sicherheitswärters noch das Signalhorn etwas bewirkt.
dd) Vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte D.____ folgende Aussagen getätigt (act. S 175 ff.): Als Bauleiter sei er nur für das Fahrleitungsteam zuständig gewesen. Es sei eine einfache Baustelle und der betroffene Bereich sei gesperrt gewesen; ausserdem seien ihre Fahrzeuge mit Schwenkbegrenzern ausgestattet gewesen, weshalb eigentlich gar nichts habe passieren können. Nach der Instruktion seiner Leute sei er ca. eine Stunde im Hotel gewesen, als er durch seinen Chefmonteur informiert worden sei, dass der Sicherheitschef die Baustelle einstellen wolle. Daraufhin sei er zurück auf die Baustelle gefahren und habe das Gespräch mit diesem gesucht. Der Sicherheitschef sei bereits am Gleis 3, dem befahrenen Gleis, gestanden. Im ersten Moment habe er nicht nachgedacht, wo dieser stehe. Er habe ihn auch nicht dorthin beordert. Zudem sei ihm die Gefahr nicht bewusst gewesen, da kein Zug vorbeigefahren sei. Er habe sich nur auf seinen Bereich konzentriert. Er habe deeskalieren wollen, weil E.____ am Anfang etwas aufgeregt gewesen sei. In der Folge habe dieser verneint, dass sich seine Leute falsch verhalten hätten; es sei aber nicht angegangen, dass sich so viele Leute auf der Baustelle aufgehalten hätten. E.____ sei als Sicherheitschef für die ganze Baustelle und damit auch für seine Leute zuständig gewesen. Aus seiner Sicht seien ein Sicherheitschef und zwei Sicherheitswärter vor Ort eigentlich bereits ein Mann zu viel gewesen. Das Gespräch habe rund zehn Minuten gedauert. Sie seien dann so verblieben, dass die Arbeiten weitergehen könnten. Während des Gesprächs habe sich hinter ihnen ein Schleifer bewegt, was eine laute Geräuschkulisse produziert und die Kommunikation sehr erschwert habe. Sie hätten nicht einmal bemerkt, dass die Warneinrichtung angegangen sei. Ausserdem sei die Baustelle so hell ausgeleuchtet gewesen, dass ihnen auch der Lichtblitz der Warnleuchte nicht aufgefallen sei. E.____ habe sich nach der Beendigung des Gesprächs nach rechts umgedreht, habe einen Schritt gemacht und sei sodann vom Zug erfasst worden.
ee) Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte D.____ schliesslich ausgeführt (Protokoll KG S. 7 ff.): Er sei gerufen worden, um zu deeskalieren. Sein Chefmonteur habe ihm gesagt, der Sicherheitschef verlange, dass man bei jedem Zug die Arbeit einstellen müsse; so könne man aber nicht ordentlich arbeiten. Er sei deshalb zur Baustelle gefahren und dort zuerst zu seiner Arbeitsgruppe gegangen. Er habe aus dem Augenwinkel einen Sicherheitswärter und dann später noch einen, insgesamt also zwei, mit weissen Helmen gesehen. Für seine Leute habe es keinen Sicherheitswärter gegeben. Die Baustelle sei durch die zwei Sicherheitswärter abgedeckt worden, einen vorne und einen hinten. Dazwischen sei seine Arbeitsstelle mit der Hebebühne gewesen. Insgesamt habe es auf der Baustelle einen Sicherheitschef und zwei Sicherheitswärter gegeben. Ihre Arbeiten seien nicht überwachungspflichtig gewesen, weil ein Ausschwenken mit dem Arm nicht möglich gewesen sei. Diskussionspunkt sei gewesen, dass sie jedes Mal, wenn ein Zug gekommen sei, ihre Hebebühne hätten herunterfahren sollen. Ungefähr eine Woche vor dem Unfall sei entschieden worden, dass die Fahrleitungsarbeiter keinen Sicherheitswärter gebraucht hätten. Als er auf dem Platz erschienen sei, sei der Sicherheitschef bereits bei der Railsafe gestanden und habe sich mit C.____ unterhalten. Er habe E.____ gefragt, was das Problem sei, worauf dieser gemeint habe, dass sich niemand an die Vorschriften halte. Dieser Vorwurf habe aber seine Leute nicht direkt betroffen. Im Verlaufe des Gesprächs hätten sie eine Lösung gefunden. Er habe E.____ zugesichert, dass sie auf ihn hören würden, und dieser habe gesagt, sie müssten bloss stehenbleiben, aber nicht jedes Mal die Bühne hinunterfahren, wenn ein Zug passiere. Die Warnanlage habe E.____ nicht sehen können, da diese in dessen Rücken gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass mindestens drei Personen für die Sicherheit zuständig gewesen seien und damit die Baustelle abgedeckt gewesen sei. Während des Gesprächs mit E.____ habe er sich nicht die Frage gestellt, wer auf den Sicherheitschef aufpasse. C.____ sei ca. 20 Meter entfernt gewesen und hätte es nicht bewerkstelligen können. Auch hätte er wohl dessen Signalhorn nicht gehört. Man sei im Gespräch gewesen und habe sich nicht auf die Warnanlage geachtet. In diesem Moment habe es niemanden gegeben, der auf die Anlage geachtet habe. Es habe zwar einen weiteren Sicherheitswärter gegeben, welcher aber zu weit weg gewesen sei. Allerdings habe er E.____ nicht zum fraglichen Ort gerufen, vielmehr sei dieser bereits dort gestanden. Er habe überdies nicht mitbekommen, dass C.____ E.____ gewarnt haben soll, zumal ihr Gespräch durch niemanden unterbrochen worden sei. Er wisse nicht, weshalb E.____ bereits dort gestanden sei, sicher nicht wegen ihm. Als er auf der Baustelle angekommen sei, habe er im ersten Moment deeskalieren und nicht eskalieren wollen. Er habe sich mit E.____ ordentlich unterhalten wollen. Zwar seien die ersten Worte relativ laut gewesen, danach habe sich E.____ aber schnell beruhigt. Das ganze Gespräch habe insgesamt vielleicht fünf Minuten gedauert. E.____ habe sich dabei beschwert, dass die Fahrleitungsarbeiter nicht auf ihn hören würden. Es sei zutreffend, dass sie zwar einen eigenen Sicherheitswärter dabeigehabt, diesen aber als normalen Arbeiter eingesetzt hätten, weil es ihn nicht gebraucht habe. E.____ und C.____ hätten, bevor er hinzugekommen sei, kurz miteinander gesprochen. E.____ sei dabei im Gefahrenbereich gestanden, während sich C.____ im gesperrten Bereich aufgehalten habe. C.____ sei nach dem Gespräch mit E.____ zuerst in seine Richtung und danach weiter in Richtung der vorderen Gleisbautruppe gegangen, wobei er sich immer im gesperrten Bereich bewegt habe. Während des Gesprächs mit E.____ habe er die Warnanlage nicht gesehen. Die Gefahrenzone definiere sich so, dass sie 1,50 Meter entfernt vom befahrenen Gleis beginne. Die Railsafe sei normalerweise 1,70 Meter davon entfernt. Wenn man sich gegen die Railsafe lehne, sollte man also eigentlich im sicheren Bereich sein. E.____ habe sich zwar im Gefahrenbereich aufgehalten, aber nicht in der Gefahrenzone. Er habe die Distanzen in sehr kurzer Zeit abschätzen müssen und sei der Meinung gewesen, dass E.____ sicher gewesen sei. Er habe gesehen, wie sich dieser abgedreht habe, wisse aber nicht mehr, in welche Richtung. Auch entziehe es sich seiner Kenntnis, was E.____ nach ihrem Gespräch habe machen wollen. Er sei froh gewesen, dass sie sich gefunden hätten und mit der Arbeit hätten fortfahren können. Sie hätten sich die Hand gegeben, E.____ sei einen Schritt zurückgetreten, und es sei zum Unfall gekommen.
b) aa) C.____ hat als Auskunftsperson gegenüber der Polizei, Verkehrsaufsicht, nach dem Unfall am 24. November 2019 dieses deponiert (act. 1215 ff.): Er sei auf dem gesperrten Gleis gestanden und E.____ auf der anderen Seite der Baustelle, also auf der Seite des Bahnhofs ausserhalb des Gleisbereichs. Der Bauleiter der Fahrleitung habe sich ebenfalls auf dem gesperrten Gleis aufgehalten und E.____ zu sich gerufen und diesen gefragt, was sein Problem sei. Das Problem sei gewesen, dass E.____ die Fachdienstmitarbeiter der Fahrleitung wiederholt ermahnt habe, sich nicht mehr zu bewegen und die Arbeiten einzustellen, sobald das Signal ertöne bzw. ein Zug einfahre. Nachdem der Bauleiter E.____ angesprochen habe, sei dieser in dessen Richtung über das nicht gesperrte Gleis bis zur Absperrung zwischen dem offenen und dem gesperrten Gleis gegangen. Die Beiden hätten dann lautstark diskutiert. Er sei ein Stück in Richtung F.____ gegangen, weil er nicht habe zuhören wollen. Er sei etwa fünf Meter entfernt mit dem Rücken zu den Beiden gestanden und habe in Richtung Baustelle bzw. G.____ geschaut, als er plötzlich einen lauten Knall gehört habe. Er habe sich umgedreht und unter dem Zug die Notbremse leuchten gesehen. E.____ sei im gesperrten Gleis auf dem Bo- den gelegen und habe nur noch geröchelt. Er habe weder den Alarm gehört noch gesehen, dass ein Zug komme. Bei den vorherigen Zugseinfahrten habe das System immer funktioniert. Aus seiner Sicht sei der Bauleiter schuld, dieser hätte E.____ nicht über das offene Gleis zu sich rufen dürfen.
bb) Als beschuldigte Person hat C.____ anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 28. April 2021 vorgebracht (act. 1221 ff.): Er habe E.____ mehrfach gesagt, dieser solle aus dem Gleis herauskommen. Seine Aufgabe als Sicherheitswärter sei gewesen, seine eigenen Leute zu überwachen. E.____ sei der Sicherheitschef gewesen und habe nicht zu diesen Leuten gehört. Vielmehr sei dieser auf der Baustelle hin- und hergelaufen, um zu schauen, ob die Sicherheitsmassnahmen eingehalten würden. Er habe den Bereich bei der Weiche Richtung H.____ zu überwachen gehabt, also die andere Seite als diejenige, von welcher der Zug gekommen sei. Der Teilbereich, wo der Unfall geschehen sei, sei gar nicht bewacht worden; E.____ habe dort gestanden und einfahrende Lastwagen angewiesen. Als weiterer Sicherheitswärter sei I.____ eingesetzt gewesen auf demjenigen Abschnitt, von welchem der Zug gekommen sei. In jener Nacht seien drei Sicherheitswärter eingesetzt worden, E.____, I.____ und er. Seine konkrete Aufgabe sei gewesen, auf seine Gruppe zu schauen, welche bei der Weiche eine Schiene ausgetauscht habe. Einmal sei er hier gestanden und einmal dort. Er habe immer dorthin mitgehen müssen, wo seine Arbeiter hingegangen seien. Der Unfallort habe nicht zu dem von ihm zu überwachenden Bereich gehört. Seine Aufgabe sei gewesen, die Züge zu beobachten und zu seinem Personal zu schauen, dass dieses nicht hin- und herlaufe sowie dass es den Fluchtraum, die Alarmsignale und den Gefahrenbereich kenne. Er sei bei seinen Leuten gewesen und habe nicht überall hingeschaut. Als er gesehen habe, dass E.____ im Gleis gestanden habe, sei er zu ihm hingegangen und habe ihm gesagt, er solle hinausgehen. Der Polier habe ihm dann zugerufen, E.____ sei der Sicherheitschef und könne zu sich selber schauen. Hätte sich E.____ nicht bewegt, wäre nichts passiert; er habe eine falsche Bewegung zum falschen Zeitpunkt gemacht. Der Zug hätte ihn nicht erwischt, wenn er dort geblieben wäre, wo er diskutiert habe. Auch wäre nichts passiert, wenn der Bauleiter nicht gewesen wäre. So habe die Fahrleitungsgruppe nicht sicherheitsgemäss gearbeitet und weder auf ihn noch auf E.____ gehört. E.____ habe deshalb deren Arbeit beenden wollen, woraufhin diese den Bauleiter informiert habe. Er habe die Warnanlage überwacht, dies sei seine Aufgabe. Er könne aber nicht mehr sagen, ob er gemerkt habe, dass der optische und akustische Alarm angegangen sei. Wenn er den Alarm bemerkt hätte, hätte er E.____ in den Fluchtraum gezogen. Die Warnanla- ge horne von selber; wenn ein Zug komme, wisse man es. Wenn man im sicheren Bereich stehe, schaue man nicht einmal, ob ein Zug komme.
cc) Im Rahmen der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 4. November 2022 hat C.____ als beschuldigte Person Folgendes zu Protokoll gegeben (act. 337 ff. bzw. 1245 ff.): Er sei nicht für den fraglichen Bereich und nicht für E.____ als Person zuständig gewesen. Er habe seine eigene Gruppe von Leuten gehabt, für welche er als Sicherheitswärter zuständig gewesen sei. E.____ sei Sicherheitswärter und gleichzeitig Sicherheitschef gewesen und habe sich frei auf dem Gelände bewegen können. Dieser habe niemanden gebraucht, der für dessen Sicherheit gesorgt hätte. Er sei zu E.____ hingegangen und habe ihm gesagt, er solle weggehen. Dieser habe ihn allerdings vertröstet. Ausserdem habe ihm der Disponent der J.____ gesagt, er solle zu seinen Leuten gehen, was er dann auch gemacht habe. Er sei praktisch bei seinen Leuten ca. 200 Meter entfernt gewesen von dort, wo E.____ gestanden habe, als es zum Unfall gekommen sei. Er habe es womöglich in dem Moment nicht wahrgenommen, als das Warnsystem angegangen sei, das stimme. Aber dieses System laufe sowieso immer. Das habe konstant ein Geräusch gemacht oder geblinkt. Hinzu komme, dass E.____ nahezu unmittelbar neben der Anlage gestanden habe und er weiter weg gewesen sei. Auch D.____ habe neben E.____ gestanden, und Beide wüssten, was es heisse, wenn die Anlage angehe. Dort, wo E.____ gestanden habe, wäre normalerweise gar nichts passiert. Allerdings habe er sich umgedreht und einen Schritt rückwärts gemacht und sei dann vom Zug erfasst worden.
dd) Vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte C.____ folgende Aussagen gemacht (act. S 175 ff.): Sie seien zu wenige Sicherheitswärter vor Ort gewesen. Es habe nur Sicherheitswärter für die Gleisbauer, aber keine für die Fahrleitungsmitarbeiter gehabt. Es habe zwei Sicherheitswärter gegeben plus E.____ mit der Doppelfunktion als Sicherheitschef und Sicherheitswärter. Die Fahrleitungsmitarbeiter seien das Problem gewesen, weil die keinen Sicherheitswärter gehabt hätten. Die hätten sich im gesperrten Gleis bewegt und keinen Sicherheitswärter für ihre Baumaschine gehabt. Deshalb habe E.____ sie heimschicken wollen. In der Folge sei es schnell gegangen und D.____ sei plötzlich dort gewesen. Dieser habe mit E.____ diskutiert, wobei der Verunfallte im befahrenen Gleis gestanden habe. Er habe E.____ gebeten, von dort wegzugehen. Daraufhin sei ihm gesagt worden, er solle sich um seine Gruppe kümmern, E.____ könne als Sicherheitschef auf sich selber aufpassen. So sei er zurück zu seiner Gruppe gegangen, wobei er kaum angekommen sei, als der Unfall passiert sei. Jedes Mal bei Arbeitsbeginn habe man eine Gruppe zugeteilt bekommen; er habe nur für die Gleisbauer geschaut.
ee) Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte C.____ sodann ausgeführt (Protokoll KG S. 3 ff.): Er habe E.____ auf Albanisch gesagt, dieser solle aus den Gleisen herauskommen, da er dort nicht stehen dürfe. Er sei allerdings für seine eigene Gruppe, bestehend aus vier Personen, zuständig gewesen. Die Fahrleitungsarbeiter hätten für sich keinen Sicherheitswärter dabeigehabt, hierüber habe er E.____ informiert. Der Polier habe ihm dann gesagt, er solle zu seiner Gruppe gehen, E.____ sei der Sicherheitschef und könne auf sich selbst aufpassen. E.____ habe die Fahrleitungsarbeiten einstellen wollen, weil diese Gruppe keinen Sicherheitswärter gehabt habe. Die Leute von den Fahrleitungen seien der Ansicht gewesen, dass sie keinen eigenen Sicherheitswärter gebraucht hätten. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er sie zu E.____ geschickt habe. Als er E.____ angerufen habe, sei seine Gruppe immer noch unten gewesen. Die Fahrleitungsarbeiter seien alleine hinaufgegangen. Er sei erst dann hinaufgegangen, als sie mit ihrer Arbeit fertig gewesen seien. Er sei ganz links zuständig gewesen und I.____ als weiterer Sicherheitswärter ganz rechts. In der Mitte habe es nochmals einen Bautrupp Gleise gegeben, für welchen E.____ zuständig gewesen sei. Der sei aber zum fraglichen Zeitpunkt in der Pause gewesen, womit eigentlich niemand diesen Trupp überwacht habe. Sein Auftrag sei gewesen, seine vier Gleisarbeiter zu überwachen. Sie seien ca. 20 Meter vom Unfallort entfernt eingesetzt worden. Er sei zur Diskussion hinzugekommen, weil er gesehen habe, wie E.____ und D.____ miteinander gesprochen hätten. Er und seine Truppe seien hinaufgegangen, weil sie mit ihrer Arbeit fertig gewesen seien. Sie seien in Richtung des Unfallorts gelaufen und sein Bautrupp sei dann noch weiter auf die andere Seite gegangen. Die Fahrleitungsarbeiter hätten sich genau am Unfallort befunden. Er sei dann beim Unfallort stehengeblieben, während sich seine Leute zum neuen Arbeitsort ca. 20 Meter entfernt auf die andere Seite bewegt hätten. Er sei zu E.____ gegangen und habe diesem gesagt, er solle herauskommen. Daraufhin sei der Polier gekommen und habe ihn wegbeordert. Der Polier habe seine Gruppe zur Arbeit geschickt und ihn hinterher, damit er auf diese aufpasse. Kaum sei er weggegangen, sei auch schon der Zug gekommen. Zu seinen Aufgaben habe gehört, auf die Warnanlage Minimel zu achten. Er habe selber keine körperlichen Arbeiten ausgeführt. Als er zurück zu seiner Gruppe gegangen sei, habe er allerdings nur die im Auge gehabt und nicht die Warnanlage. Seine Aufgabe sei gewesen, seine vier Leute zu beobachten. Wenn diese sich bewegt hätten, habe er sich mitbewegt. Nachdem sie fertig gewesen seien, hätten sie ihren Sektor verlassen und seien hinaufgegangen, um zu fragen, welche Arbeiten sie nun auszuführen hätten. Zusätzlich habe er auch noch ein Signalhorn auf sich getragen. Er denke, dass man dieses Horn schon gehört hätte, er habe aber nicht hineingeblasen. Er sei als Sicherheitswärter ausgebildet und kenne die Sicherheitsvorschriften. Es sei ihm klar, dass er die Warnanlage Minimel immer im Auge habe haben müssen. Wenn er deren Aktivierung bemerkt hätte und beim Unfallort gestanden wäre, hätte er E.____ in den Fluchtraum gezogen.
c) aa) Weiter hat K.____ als Auskunftsperson gegenüber der Polizei, Verkehrsaufsicht, gemäss deren Bericht vom 26. Dezember 2019 folgende Aussagen getätigt (act. 373): Er sei etwa zwei Meter neben der Unfallstelle in Richtung F.____ gewesen. Er sei am Warten gewesen, um die Schrauben am Gleis auszulösen. Er habe gesehen, wie D.____ und E.____ geredet hätten. D.____ sei auf dem Gleis 4 und damit im sicheren Bereich gestanden, während sich E.____ auf dem Gleis 3 aufgehalten habe. Dieser hätte aber auf dem Gleis 2 stehen sollen, weil das Gleis 3 für sie gesperrt gewesen sei. Die Blinkanlage habe sich wenige Sekunden vor dem Unfall eingeschaltet. Dies habe bedeutet, dass gleich ein Zug komme. E.____ sei aber trotzdem dort gestanden. Er könne nicht sagen, wie es zum Unfall gekommen sei, er habe nur den Knall gehört.
bb) Anlässlich der Einvernahme durch die Polizei, Verkehrsaufsicht, vom 14. April 2022 hat K.____ als Auskunftsperson dieses deponiert (act. 1259 ff.): E.____ sei der Sicherheitsverantwortliche gewesen und C.____ der Sicherheitswärter. An jenem Abend habe er nur zwei Sicherheitswärter gekannt, E.____ und C.____. Es seien zwei Teams bei der Arbeit gewesen. Er habe auf dem Gleis 4 gearbeitet, der Unfall habe sich auf dem Gleis 3 ereignet. E.____ habe auf dem Gleis 3 gestanden, D.____ auf dem Gleis 4; dazwischen sei der Sicherheitszaun gewesen. Er habe keinen Zug gehört, die Maschinen seien sehr laut gewesen. Als er den Knall gehört habe, habe er aufgeschaut und gesehen, wie der Sicherheitschef durch die Luft geflogen sei. Dabei habe dieser D.____ erwischt, welcher mit ihm geredet habe. Ob die Warneinrichtung am besagten Tag funktioniert habe, könne er nicht sagen. Vor dem Unfall habe C.____ nicht neben ihm gestanden, er sei aber auf der Baustelle gewesen.
d) Ferner hat I.____ anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 30. August 2022 erklärt (act. 1269 ff.): Er sei mit einer Gruppe von Personen (ca. 3-5 Mitarbeiter) der J.____ vor Ort gewesen, welche geschweisst bzw. etwas geschliffen hätten. Er sei deren Sicherheitswärter und als solcher bei der Firma L.____ angestellt gewesen. Als ein Zug gekommen sei, habe er gesehen, dass das Blinklicht angegangen sei. Ob auch ein akustischer Alarm ertönt sei, wisse er nicht mehr. Dann habe er plötzlich einen Knall wahrgenommen und sei in dessen Richtung gegangen. Ungefähr 60 Meter von seinem Standort entfernt habe sich der Personenunfall ereignet. Er sei der Sicherheitswärter des Schweiss- bzw. Schleifteams gewesen. Als solcher sei es seine Aufgabe gewesen, auf seine Gruppe zu schauen und zu warnen, wenn ein Zug gekommen sei. Ausserdem sei man für die allgemeine Sicherheit zuständig gewesen. Er könne nicht mehr sagen, wie viele Sicherheitswärter an diesem Abend auf der Baustelle gewesen seien. Es sei eine sehr lange Baustelle gewesen und in der Nacht habe man nicht alle sehen können. Er wisse einfach noch, dass C.____ und er selbst Sicherheitswärter gewesen seien. E.____ sei der Sicherheitschef gewesen. Er sei mit seiner Gruppe zum Unfallzeitpunkt ca. 60 Meter vom Unfallort entfernt gewesen. Er sei einer Gruppe zugeteilt gewesen und nicht einem Sektor, d.h. er habe die Aufgabe gehabt, für die Sicherheit dieser Gruppe zu sorgen, egal wo sich diese befunden habe. Wenn sich die Personen verschoben hätten, habe er sich mitverschoben. Im Bereich, wo sich später der Unfall ereignet habe, hätten sich die Arbeiter der Fahrleitung und sonst noch viele orangefarbene Männchen befunden. Er könne nicht mehr sagen, wer wo gewesen sei. Dort, wo sich der Unfall ereignet habe, sei es von den Fahrleitungsarbeiten hell erleuchtet gewesen. C.____ sei an jenem Abend auch von der Firma L.____ als Sicherheitswärter angestellt gewesen. Dieser habe eine eigene Gruppe zu betreuen gehabt. Es könne aber auch sein, dass dieser nicht eine Gruppe, sondern einen Sektor zu überwachen gehabt habe; dies werde jeweils laufend vom Sicherheitschef bestimmt. Falls sich E.____ im Gefahrenbereich befunden habe, hätte er nicht dort sein dürfen. Und falls dieser etwas falsch gemacht habe, hätten alle, die das gesehen hätten, die Pflicht gehabt, ihm zu sagen, dass das nicht gehe.
e) Überdies hat M.____ als Auskunftsperson gegenüber der Polizei, Verkehrsaufsicht, gemäss deren Bericht vom 26. Dezember 2019 ausgesagt (act. 381): Er sei mit dem Bagger ca. 15 Meter entfernt in Richtung F.____ gestanden. Er sei am Warten gewesen, um die Schiene wegzunehmen. Dabei habe er gesehen, dass die Blinkanlage losgegangen sei. Zudem habe er mitbekommen, dass E.____ nicht zufrieden gewesen sei, weil die Mitarbeiter der Firma D.____ keinen eigenen Sicherheitswärter dabeigehabt hätten. f) Sodann liegt ein Gutachten von N.____ vom 18. November 2020 mit dem Titel "Arbeitssicherheit im Gleisbereich" vor, worin unter anderem dieses dargelegt wird (act. 519 ff.): Die Sicherheitsleitung habe das Sicherheitsdispositiv nicht dem Projektfortschritt und den gegebenen Verhältnissen in der Unfallnacht, unter anderem betreffend Personal mit Sicherheitsfunktionen, angepasst. Dies könne zur Folge gehabt haben, dass sich das Personal nicht über die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung einer Sicherheitsfunktion bewusst gewesen sei bzw. dass es nicht über das Sicherheitsdispositiv und weitere Vorgaben betreffend Sicherheit instruiert worden sei (Ziff. 2.3 und 2.6). Aufgrund der Baustellendokumentation liessen sich die konkreten Aufgaben, Pflichten und Standorte von C.____ und I.____ in der Tatnacht nicht näher bezeichnen. Im Sicherheitsdispositiv vom 28. September 2019 seien drei Sicherheitswärter vorgesehen, was schon grundsätzlich eine Diskrepanz zu den zwei angeblich eingesetzten Sicherheitswärtern darstelle. Auch aufgrund des Typs der Baustelle lasse sich nicht generell sagen, wo C.____ und I.____ in etwa hätten stehen müssen und was ihre Aufgaben gewesen seien. Darüber könne nur spekuliert werden. Um das beurteilen zu können, müsse genau bekannt sein, wie viele Arbeitsgruppen (inklusive der Art der Arbeit und der eingesetzten Arbeitsmittel) und Baumaschinen auf welcher Ausdehnung der Arbeitsstelle im Einsatz gewesen seien (Ziff. 3.4 und 3.5). Jeder Mitarbeiter auf der Arbeitsstelle habe Verpflichtungen betreffend die Sicherheitsfragen (Ziff. 4.1). Auch nicht mit der Sicherheit beauftragte Personen hätten die Pflicht, selbst festgestellte Sicherheitsverstösse direkt zu beseitigen oder zu melden. Für das gesamte Personal auf einer Baustelle bestehe eine Pflicht, auch einen Sicherheitschef auf ein Fehlverhalten hinzuweisen (Ziff. 4.2 und 4.3). Alle auf der Arbeitsstelle anwesenden Personen, welche die Handlungen des Sicherheitschefs beobachtet hätten, wären verpflichtet gewesen, auf die Sicherheit des Sicherheitschefs zu achten und ihm den Aufenthalt am Unfallort zu untersagen sowie entsprechend einzuschreiten. Auch der Diskussionspartner D.____ sowie die beiden Sicherheitswärter C.____ und I.____ hätten eine solche Pflicht gehabt, wobei sich im Falle der beiden Sicherheitswärter die Frage stelle, ob diese den Standort des Sicherheitschefs zu besagtem Zeitpunkt hätten einsehen können (Ziff. 5.4 und 5.5).
g) Schliesslich hat die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) mit Datum vom 28. November 2019 eine Aktennotiz erstellt, woraus sich Folgendes ergibt (act. 587 ff.): In der Nacht vom 23. auf den 24. November 2019 hätten in G.____ an den Gleisen 14 und 4 Sanierungsarbeiten stattgefunden. Dabei seien die Gleise saniert, die Fahrleitung ausgerichtet und diese zudem zu einem Anschlussgleis rückgebaut worden. Die Arbeiten am Gleis seien durch die J.____ AG, die Arbeiten an der Fahrleitung durch die D.____ AG ausgeführt worden. Es seien beidseits der Baustelle je ein Vorwarner und an den beiden Arbeitsstellen im gesperrten Gleis je ein Sicherheitswärter aufgestellt worden. Bei der Arbeitsstelle für die Arbeiten an der Fahrleitung sei der Sicherheitswärter in der Doppelfunktion als Sicherheitschef der Baustelle (Sicherheitschef / Sicherheitswärter) tätig gewesen. Dieser habe wegen Fehlverhaltens der Arbeiter, welche die Betriebsgleise ohne vorherige Rücksprache mit ihm überschritten hätten, interveniert. Ebenso sei die Hubarbeitsbühne während Zugdurchfahrten bewegt worden. Er habe die Arbeiten einstellen wollen, bis die Situation geklärt gewesen sei. Der Chefmonteur der Firma D.____ habe deren Bauleiter auf den Platz gerufen, damit dieser ein Gespräch mit dem Sicherheitschef / Sicherheitswärter führe. Als der Bauleiter eingetroffen sei, habe das Gespräch etwa 20 Meter vor dem Perronanfang (Seite F.____) stattgefunden. Der Sicherheitschef / Sicherheitswärter habe dabei hinter der festen Absperrung auf der Seite des Betriebsgleises, direkt hinter dem Mast des Wiederholungssignals C3** gestanden. Der Bauleiter habe sich auf der anderen Seite der festen Absperrung im geschützten Baustellenbereich befunden. Nach der Beendigung des Gesprächs habe sich der Sicherheitschef / Sicherheitswärter mit einer Rechtsdrehung gegen das Gleis abgewendet. In diesem Moment sei er vom durchfahrenden Zug getroffen und durch die feste Absperrung geschleudert worden, wobei er den Bauleiter mit zu Boden gerissen habe. Für die Baustelle seien eine Betriebliche Anordnung Bau (BAB), eine Risikobeurteilung und ein Sicherheitsdispositiv ausgearbeitet worden. Grundlage bilde die R RTE 20100 (Sicherheit bei Arbeiten im Gleisbereich) sowie die Broschüre "Ich schütze mich", die zusammen mit einer Ausbildung Voraussetzung seien für das Bewegen im Gleis. Wie nach der BAB (vorgesehen), seien die Gleise 14 und 4 gesperrt sowie die zugehörige Fahrleitung ausgeschaltet gewesen. Wie im Sicherheitsdispositiv aufgeführt, seien entsprechend ausgebildete und geprüfte Vorwarner und Sicherheitswärter eingesetzt worden. Die Baustelle bzw. die Gleise 14 und 4 seien gegen die befahrenen Gleise 13 und 3 (Betriebsgleis), wie im Sicherheitsdispositiv vorgeschrieben, durch eine feste Absperrung (Railsafe) geschützt gewesen. Neben dem Betriebsgleis sei, wie im Sicherheitsdispositiv vermerkt, ein automatisches Warnsystem (Minimel 95) installiert gewesen. Das Warnsystem sei 560 Meter vor Beginn der Baustelle durch den jeweils nahenden Zug über einen Schienenkontakt eingeschaltet worden. Mit dieser Annäherungsdistanz sei bei der erlaubten Fahrgeschwindigkeit die im Sicherheitsdispositiv vorgesehene Sicherheitsfrist von mindestens 20 Sekunden eingehalten worden. Der Baustelle entlang habe beim Aktivieren ein akustisches Signal ertönt, und es seien bis zum Ausschalten laufende orange Drehlichter aktiviert gewesen. Der Sicherheitschef / Sicherheitswärter sei während des Gesprächs mit dem Bauleiter mit dem Rücken zur Warnanlage gestanden. Gleichzeitig sollen in der Nähe Schleifarbeiten stattgefunden haben. Diese Arbeiten seien mit grösserem Lärm und Funkenbildung verbunden gewesen. Es sei denkbar, dass deshalb keiner der ‒ ohnehin anders fokussierten ‒ Gesprächsteilnehmer die Aktivierung der Warnanlage akustisch wahrgenommen habe. Der Sicherheitschef / Sicherheitswärter habe die hinter ihm leuchtenden Drehlichter auch eher nicht wahrnehmen können. Dem Bauleiter seien sie ebenfalls nicht aufgefallen. Der Sicherheitschef / Sicherheitswärter habe sich während des Gesprächs im Gefahrenraum befunden. Die R RTE 20100 Ziff. 4.4 sowie die Broschüre "Ich schütze mich" gäben das Verhalten des Einzelnen im Gefahrenbereich vor. Die Möglichkeit für einen Standort des Sicherheitschefs / Sicherheitswärters im Gefahrenbereich werde nicht ausgeschlossen, sofern verschiedene Vorgaben zum Selbstschutz beachtet würden. Das Gespräch sei eine Tätigkeit gewesen, welche ihn abgelenkt habe. Die Broschüre "Ich schütze mich" gebe dazu beispielsweise vor, dass Tätigkeiten, die ablenken könnten, nur im Schutzraum durchgeführt werden sollten. Im Sinne einer Schlussfolgerung werde festgehalten, dass die Sicherheitsmassnahmen auf der Baustelle in G.____ zweckmässig und den Vorgaben entsprechend gewesen seien. Der Sicherheitschef / Sicherheitswärter habe sich im Gefahrenbereich der Gleisanlage bewegt und sei dabei einen Moment nicht aufmerksam genug gewesen, um seinen Selbstschutz sicherzustellen.
4.3 Gestützt auf die vorstehend zitierten Beweise und Indizien ‒ insbesondere unter Berücksichtigung der ersten Depositionen der am Unfallort Anwesenden ‒ sieht das Kantonsgericht den folgenden rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt an: Am 23. November 2019 vor 23:40 Uhr hat sich der Sicherheitschef E.____ an den späteren Unfallort, zwischen dem gesperrten Gleis 4 und dem befahrenen Gleis 3, hinter der Railsafe auf der Seite des befahrenen Gleises 3, begeben. Dort hat er sich zunächst mit dem Beschuldigten C.____ unterhalten, wobei sich Letzterer auf der sicheren Seite der Railsafe aufgehalten hat. Der konkrete Inhalt dieses Gesprächs ist unbekannt. Der Beschuldigte C.____ macht diesbezüglich ‒ allerdings durch nichts objektiviert ‒ geltend, E.____ gewarnt und ihn aufgefordert zu haben, seinen Standort zu verlassen. Ob dies zutrifft, kann angesichts der nachfolgenden Darlegungen zur rechtlichen Würdigung offengelassen werden. Diese Unterhaltung vor Ort mit E.____ macht nur vor dem Hintergrund Sinn, dass die vom Beschuldigten C.____ eigentlich zu überwachende Gruppe von vier Personen, welche ursprünglich mit Gleisarbeiten auf der anderen Seite des Bahnhofs Richtung H.____ beschäftigt gewesen ist, mittlerweile ihre Arbeit beendet und sich auf dem Perron in Richtung des Unfallorts sowie darüber hinaus zum neuen Einsatzort verschoben hat. Dement- sprechend hat der Beschuldigte C.____ zu diesem Zeitpunkt in seiner Funktion als Sicherheitswärter keine ihm zugewiesene Arbeitsgruppe aktiv zu überwachen gehabt. Unabhängig davon ist er mangels Entbindung von seinen Pflichten in grundsätzlicher Weise in seiner Funktion als Sicherheitswärter am Unfallort im Einsatz gestanden, was auch an dem von ihm getragenen weissen Helm für alle Anwesenden zu erkennen gewesen ist. Dies gilt umso mehr, als er gewusst hat, dass der Sicherheitschef E.____, welcher mutmasslich zu diesem Zeitpunkt zusätzlich die Funktion als Sicherheitswärter für alle sich im überblickbaren Bereich am Unfallort aufhaltende bzw. sich in Richtung F.____ bewegende Arbeiter mit orangeleuchtender Kleidung ausgeübt hat, sich in der Pause befunden hat. Mithin ist der Beschuldigte C.____ zu diesem Zeitpunkt der einzige im Einsatz stehende Sicherheitswärter gewesen im Bereich des späteren Unfallortes bzw. im Bereich, welcher vom anderen im Einsatz stehenden Sicherheitswärter I.____ zufolge der räumlichen Entfernung unbestrittenermassen nicht hat eingesehen werden können. Damit ist der Beschuldigte C.____ zu jenem Zeitpunkt auch der Einzige gewesen, welcher die ausdrückliche Aufgabe gehabt hat, am fraglichen Ort seine gesamte Aufmerksamkeit auf die Warnanlage zu richten. In dieser Situation ist der Beschuldigte D.____ hinzugetreten. Nachdem er sich auf der Baustelle über die Zuständigkeiten bzw. die konkreten Verhältnisse kundig gemacht hatte, hat er das Gespräch mit dem sich nach wie vor am gleichen Ort befindlichen E.____ begonnen. Dies bedeutet, dass sich E.____ unverändert im Gefahrenbereich bzw. in unmittelbarer Nähe zum Gefahrenraum betreffend das in Betrieb stehende Gleis 3 aufgehalten hat, während der Beschuldigte D.____ auf der sicheren Seite im gesperrten Gleis 4 gestanden ist. Zu diesem Zeitpunkt hat der Beschuldigte D.____ nicht wissen können, wie sich das Gespräch mit dem Sicherheitschef entwickeln wird, zumal die Möglichkeit eines Baustopps nach der entsprechenden Androhung durch E.____ aufgrund der angeblichen Sicherheitsverstösse seitens des Personals der Firma D.____ AG im Raume gestanden hat. Demgegenüber hat er aufgrund seines beruflichen Werdegangs und namentlich seiner Ausbildung zum Sicherheitschef sehr wohl gewusst bzw. hätte wissen müssen, dass jeder unbewusste Fehltritt des E.____ während des Gesprächs oder im Rahmen der Beendigung des Gesprächs bzw. unter der Einwirkung der vorausgegangen verbalen Auseinandersetzung ohne Weiteres dazu führen kann, dass sich sein im Gefahrenbereich befindlicher Gesprächspartner in den Gefahrenraum begibt oder gar in das Lichtraumprofil eines vorbeifahrenden Zuges gerät. Dabei hat er aufgrund seiner umfassenden Ausbildung auch gewusst, dass im konkreten Fall eine fliessende Grenze von lediglich wenigen Zentimetern bestanden hat zwischen dem Gefahrenbereich (Anbringung der Railsafe mit einem Abstand von rund 1,70 Metern zum befahrenen Gleis 3) und dem Gefahrenraum (Bereich innerhalb von 1,50 Metern zum befahrenen Gleis 3), wobei der offenkundig korpulente E.____ (123 Kilogramm bei einer Körpergrösse von 1,82 Metern [act. 457]) aufgrund seiner körperlichen Konstitution auch dann, wenn er sich mit seiner Vorderseite an die Railsafe gelehnt hat, mit seiner Rückseite zwingendermassen bereits in den Gefahrenraum geragt hat. Dieses Spezialwissen unterscheidet den Beschuldigten D.____ von jedem durchschnittlichen Arbeiter auf einer solchen Baustelle, wie z.B. K.____, welcher die Situation ebenfalls beobachtet hat und nicht eingeschritten ist. Nicht nur hat der Beschuldigte D.____ gewusst oder wissen müssen, dass sich E.____ dort nicht hätte aufhalten dürfen, sondern darüber hinaus auch, dass er ihn nicht zusätzlich mittels eines Gesprächs jedwelcher Art und insbesondere einer konfliktbehafteten, mehrere Minuten dauernden Diskussion hätte ablenken dürfen, nachdem er wahrgenommen hatte, dass dieser sich an einem äusserst unsicheren Ort befand. Dieses Gespräch zwischen dem Beschuldigten D.____ und E.____ hat die bereits zu Lasten des Verunfallten bestehende ‒ wenngleich von diesem selbst herbeigeführte ‒ Gefahrenlage exponentiell erhöht. Hinzu kommt, dass beide Beschuldigten in unmittelbarer Nähe zu einer Warnanlage gestanden sind, welche den herannahenden Zug sowohl optisch wie auch akustisch innerhalb der vorgesehenen Vorlaufzeit korrekt angekündigt hat. Beide Beschuldigten hätten somit bei entsprechender Aufmerksamkeit wahrnehmen können bzw. müssen, dass die Warnanlage tatsächlich angesprungen ist. Während beim Beschuldigten D.____ die Warnanlage im direkten Blickfeld gelegen ist, hat der Beschuldigte C.____ aufgrund seiner Funktion als im Dienst stehender Sicherheitswärter die spezifische wenn nicht gar ausschliessliche Aufgabe gehabt, diese zu überwachen, damit er alle Personen, welche sich in seinem überblickbaren Bereich aufgehalten haben, rechtzeitig hätte warnen können. Und in diesem seinem überblickbaren Gefahrenbereich ist zum fraglichen Zeitpunkt auch E.____ gewesen. Der Beschuldigte D.____ hat offenbar aufgrund der Gesamtumstände (vertiefte Diskussion mit E.____ sowie lärmige Arbeiten in unmittelbarer Nähe) die anspringende Warnanlage nicht bemerkt. Der Beschuldigte C.____ hat sie wohl ebenfalls nicht wahrgenommen, wobei diese Frage gestützt auf das Beweisergebnis nicht restlos zu klären ist. Fakt ist auf jeden Fall, dass beide Beschuldigten E.____ nicht vor dem herannahenden Zug gewarnt haben. In der Folge hat sich dieser nach der Beendigung des Gesprächs mit dem Beschuldigten D.____ nach rechts gegen das nicht gesperrte Gleis abgedreht und ist bereits durch diese Bewegung angesichts des Abstands von lediglich rund 20 Zentimetern unmittelbar vom Gefahrenbereich in den Gefahrenraum des befahrenen Gleises 3 geraten. In diesem Moment ist er entweder vom durchfahrenden Zug angesogen worden oder er ist in dessen Lichtraumprofil getreten, wodurch er von der Zugspitze ge- troffen, durch die feste Absperrung geschleudert und derart schwer verletzt worden ist, dass er noch auf der Unfallstelle verstorben ist.
Dieser Sachverhalt ist nachfolgend in Bezug auf die beiden Beschuldigten einer jeweils separaten rechtlichen Subsumption zu unterziehen.
4.4 a) Betreffend den erstinstanzlich verurteilten D.____ hat das Strafgericht erwogen, dem in Sicherheitsfragen ausgebildeten Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass das Führen eines Gesprächs im Gefahrenraum eines befahrenen Zuggleises nicht den Sicherheitsvorschriften entsprochen habe und höchst gefährlich gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als das Gespräch emotional geführt worden sei und deshalb mit spontanen, unüberlegten Bewegungen (z.B. Fuchteln mit Händen, Davonlaufen etc.) des Gegenübers habe gerechnet werden müssen. Hinzuweisen sei insbesondere auch darauf, dass wegen der bestehenden Licht- und Akustikverhältnisse die Warnvorrichtung Minimel offenbar nur schwer wahrnehmbar gewesen sei. So habe der Beschuldigte diese selbst erst nach dem Unfall bemerkt. Das Gespräch zwischen ihm und E.____ hätte daher nicht dort stattfinden dürfen. Der Unfalltod von E.____ hätte verhindert werden können, wenn D.____ darauf bestanden hätte, dass das Gespräch zwischen ihnen an einem sicheren, d.h. den Sicherheitsvorschriften entsprechenden Ort, stattfindet. Dies sei ihm als Sorgfaltsverstoss, der zur fahrlässigen Tötung (recte: zum Tod) geführt habe, anzurechnen. Dass er mit dem Unterlassen der Warnung bzw. dem Verzicht darauf, das Gespräch an einen anderen Ort zu verlegen, zur Deeskalation der bereits angespannten Situation habe beitragen wollen, möge menschlich nachvollziehbar sein, hebe die entsprechende Sorgfaltspflicht aber gleichwohl nicht auf.
b) Der Beschuldigte D.____ ist demgegenüber der Auffassung, dass keine der Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sei (vgl. oben E. 2.2).
c) Die Staatsanwaltschaft bringt diesbezüglich vor, D.____ hätte die Diskussion mit E.____ nicht dort führen dürfen, wo sie stattgefunden habe, vielmehr hätte er einen Standortwechsel erzwingen müssen, um so E.____ anzuhalten, sich aus der Gefahrenzone wegzubegeben (vgl. oben E. 2.1.b). d) aa) In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der tatbestandsmässige Erfolg, d.h. der Tod von E.____, unzweifelhaft vorliegt, wobei dieser ebenso fraglos unvorsätzlich bewirkt worden ist (vgl. hierzu den Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel [IRM] über die Legalinspektion bzw. den Lokalaugenschein vom 27. Dezember 2019 [act. 447 ff.] sowie das Sektionsprotokoll und Kurzgutachten des IRM vom 27. Dezember 2019 [act. 455 ff.]).
bb) In Bezug auf die vorausgesetzte Garantenstellung des Beschuldigten D.____ ist zu erwägen, dass dieser zwar weder der Vorgesetzte von E.____ noch in das Sicherheitsdispositiv auf der Baustelle eingebunden oder Angestellter der Schweizerischen Bundesbahnen gewesen ist, wobei Ersteres und Letzteres auch den Beschuldigten C.____ betrifft, dies aber nichts daran ändert, dass D.____ gestützt auf Ziff. 4.4.1 der R RTE ‒ wie im Übrigen auch jede andere Person auf der Baustelle ‒ unabhängig seiner Funktion verpflichtet gewesen ist, alles vorzukehren, um (sich selbst und) andere vor Unfällen zu schützen. Diese sogenannte Jedermanns-Pflicht ist dem Beschuldigten D.____ aufgrund seiner eigenen früheren Ausbildung zum Sicherheitschef selbstredend bekannt gewesen. Gestützt auf diese Jedermanns-Pflicht ist das Vorliegen einer Garantenstellung gegenüber E.____ betreffend den Beschuldigten D.____ zu bejahen. Daran ändert auch nichts, dass E.____ auf der Baustelle die Funktion des Sicherheitschefs bekleidet hat. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass der Sicherheitschef kraft seines Amtes als einzige Person auf der Baustelle trotz seiner notorisch gefährlichen Tätigkeit vom Schutz durch die übrigen Anwesenden ausgenommen wäre, was offenkundig nicht der Intention der R RTE entspricht.
cc) Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Sorgfaltspflichtverletzung ist in einem ersten Schritt zu konstatieren, dass die Tatsache, wonach sich das Personal von D.____ mutmasslich nicht an die Sicherheitsvorschriften, zumindest aber nicht an die Anordnungen von E.____, gehalten und überdies keinen eigenen Sicherheitswärter dabei bzw. diesen nicht als solchen eingesetzt hat, primäre Ursache für die Diskussion zwischen dem Beschuldigten D.____ und E.____ gewesen ist. Anlässlich dieser Diskussion hat D.____ ‒ welcher notabene als ehemaliger Sicherheitschef selber über eine umfassende Ausbildung im Sicherheitsbereich verfügt ‒ sodann erkannt, dass sich E.____ in einem ungeschützten bzw. sicherheitsrelevanten Bereich hinter der Railsafe in unmittelbarer Nähe zum Betriebsgleis aufgehalten hat. Ungeachtet hiervon hat D.____ nichts unternommen, um diesen offenkundigen Verstoss gegen elementarste Sicherheitsregeln zu unterbinden bzw. die Sicherheit des hochgradig gefährdeten Sicherheitschefs zu schützen. Stattdessen hat der Beschuldigte D.____ in dieser Situation mit dem Verstorbenen eine zumindest zu Beginn hitzig geführte Unterredung begonnen. Gemäss den Aussagen von D.____ habe er nichts getan, weil er in dieser Situation habe deeskalieren wollen. Diese Erklärung mag wohl zutreffend sein, kann aber nicht als Rechtfertigung für seine Untätigkeit dienen, ist es dem Beschuldigten D.____ in seiner Funktion als Bauleiter betreffend die Fahrleitungen doch lediglich darum gegangen, den Weiterbetrieb seiner Baustelle, welcher ihm offenbar wichtiger gewesen ist als der Schutz seines Gegenübers, zu sichern, wozu er auf das Einlenken von E.____ angewiesen gewesen ist. Überdies hat es der Beschuldigte D.____ versäumt, während des Gesprächs bzw. unmittelbar im Anschluss daran die Warnanlage Minimel zu beachten, welche sich unbestrittenermassen in seinem direkten Blickfeld sowie im Rücken von E.____ befunden hat ‒ wenn er es denn schon als zwingend nötig erachtet haben sollte, die Diskussion am fraglichen Ort zu führen ‒, um den Verstorbenen allenfalls noch im letzten Moment warnen zu können. Sollte es im Übrigen zutreffend sein, dass er die Warnanlage tatsächlich sowohl visuell als auch akustisch nicht wahrgenommen hat, obwohl sie erstelltermassen ausgelöst und den herannahenden Zug rechtzeitig angekündigt hat, wäre dies umso mehr ein Beleg dafür, dass entweder die Diskussion sehr intensiv geführt worden ist, oder dass die in unmittelbarer Nähe stattgefundenen Bauarbeiten sehr ablenkend gewesen sind, was dann aber beides logischerweise bedeutet, dass das Gespräch am fraglichen Ort zufolge der offensichtlichen Nähe von E.____ hinter der Railsafe zum befahrenen Gleis hin keinesfalls hätte geführt werden dürfen. Indem also D.____ die Diskussion mit E.____ an einem unzulässigen Ort geführt hat, im Wissen darum, dass sich sein Gesprächspartner an einer hochgradig gefährlichen Stelle aufgehalten hat, an welcher dieser nicht hätte stehen und zugleich ein Gespräch führen dürfen, da jede (unbewusste) Fehlbewegung unmittelbare Lebensgefahr bedeutet, und mit einer solchen Fehlbewegung zufolge der zumindest zu Beginn hitzig geführten Diskussion nach dem gesunden Menschenverstand jederzeit zu rechnen gewesen ist, ist er seiner sich aus der Jedermanns-Pflicht ergebenden Verpflichtung, alles vorzukehren, um andere vor Unfällen zu schützen, nicht nachgekommen. Stattdessen hätte er, wie in der Anklageschrift beschrieben, sich am fraglichen Ort erstens nicht für das Gespräch zur Verfügung stellen und zweitens dort sogar noch verharren dürfen, obwohl dieses Gespräch selbst wie auch die Umstände (Lärm, Helligkeit) es offenbar zunehmend verunmöglicht haben, die Warnanlage wahrzunehmen. Damit liegt ein Verstoss gegen die Sorgfaltspflichten seitens des Beschuldigten D.____ vor. dd) In Bezug auf die Voraussehbarkeit der zum Erfolg führenden Geschehensabläufe, wofür der Massstab der Adäquanz massgeblich ist, ist zu erwägen, dass das Verhalten des Beschuldigten D.____ (nämlich die unterlassene Verlegung des Gesprächs oder zumindest die lückenlose Beobachtung des Warnsystems inklusive der Warnung des Geschädigten) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet gewesen ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Wäre das Gespräch zwischen D.____ und E.____ nicht am fraglichen Ort durchgeführt worden oder hätte der Beschuldigte die Warnanlage stets im Auge gehabt, wäre es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zum fatalen Unfall gekommen. Genau für einen Fall wie den vorliegenden existieren die einschlägigen Vorschriften zu den Sicherheitsbestimmungen, welche D.____ fraglos gekannt hat, damit eben auch eine unbewusste oder unbedachte Bewegung nicht zu einem Unfall führt. Auch die Tatsache, wonach den Geschädigten zweifellos ein (grobes) Mitverschulden trifft, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, da das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt. Abgesehen davon, dass grundsätzlich mit Fehlverhalten gerechnet werden muss, bildet in casu das Abdrehen von der Railsafe hin zum befahrenen Gleis nach dem Gespräch und vor dem Hintergrund der auf die Sinne einwirkenden Umgebung (Lärm und Helligkeit) angesichts der sicherlich bestehenden körperlichen und mentalen Erschöpfung auf der Baustelle um 23:40 Uhr keinen "ganz aussergewöhnlichen Umstand" im Sinne der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, mit dem schlechthin nicht gerechnet werden musste und der derart schwer wiegt, dass er alle anderen Ursachen, namentlich das Verhalten des Beschuldigten D.____ in den Hintergrund drängt. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang zwar, dass sich E.____ in einem ersten Schritt eigenverantwortlich selber gefährdet hat, indem er sich aus freien Stücken zum Gesprächsort hinter der Railsafe begeben hat. An diesem Ort ist er jedoch, zumindest solange er sich nicht bewegt hat, nicht konkret gefährdet gewesen, von einem vorbeifahrenden Zug erfasst zu werden, wie dies der Beschuldigte selber geltend macht. Erst das Gespräch mit D.____ hat ihn in massgeblicher Weise derart abgelenkt, dass aus der abstrakten eine konkrete Gefährdung geworden ist. Es ist nochmals zu betonen, dass es keinesfalls als abwegig zu bezeichnen ist, dass E.____ nach der (zumindest zu Beginn) hitzig geführten Diskussion für einen kurzen Moment vergessen hat, wo er sich befindet, und in der Folge die fatale Bewegung hin zum befahrenen Gleis gemacht hat. Das Verhalten des Geschädigten liegt nicht derart ausserhalb des normalen Geschehens, ist nicht derart unsinnig, dass damit nicht zu rechnen gewesen ist. Die diesbezügliche Behauptung des Beschuldigten D.____, er habe nach dem positiv verlaufenen Gespräch nicht damit rechnen müssen, dass sich E.____ ohne zu schauen in Richtung des befahrenen Gleises fortbewege, geht fehl. So ist es keinesfalls von Anfang an klar gewesen, dass das Gespräch positiv verlaufen wird; genauso gut hätte es zum Streit kommen und E.____ hätte jederzeit im Ärger eine unbewusste bzw. unbedachte Bewegung hin zum befahrenen Gleis machen können. Abgesehen hiervon bietet auch ein positiv verlaufenes Gespräch keine Garantie dafür, dass man vor unbedachten Bewegungen gefeit ist. Erfahrungsgemäss sind die Teilnehmer auch nach einem positiv verlaufenen Gespräch häufig noch für eine bestimmte Zeit in ihre Gedanken bzw. das soeben Besprochene vertieft und nehmen ihre Umwelt nicht in der ersten Sekunde nach dessen Beendigung vollumfänglich wahr. In casu ist E.____ offenbar so kurz nach dem Gesprächsabschluss vom Zug getroffen worden, dass D.____ überhaupt keine Zeit geblieben ist, um diesen zu warnen, was nichts anderes bedeutet, als dass er selbst seine Umgebung nach der Gesprächsbeendigung ebenfalls nicht mit allen seinen Sinnen erfasst hat. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten D.____ gar nicht vorgeworfen wird, vorausgesehen zu haben, dass sich der Verstorbene nach dem positiv verlaufenen Gespräch in Richtung des befahrenen Gleises wegbewegen könnte, sondern vielmehr, dass bereits von Anfang an mit der Aufnahme des Gesprächs, als D.____ bemerkt hat, dass sich E.____ im Gefahrenbereich aufhält, die voraussehbare Gefahr eines Fehltritts mitsamt der entsprechenden Konsequenzen bestanden hat.
ee) Zu beurteilen bleibt die Frage der Vermeidbarkeit des Erfolges, unter welchem Titel praxisgemäss ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft wird, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre, wobei es für dessen Zurechnung genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache hierfür gebildet hat. Diesbezüglich steht ohne Weiteres fest, dass sowohl die unterbliebene Verlegung des Gesprächsorts wie auch die fehlende Warnung nach der Aktivierung der Alarmanlage mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit mitursächlich für den Unfall und den damit verbundenen Eintritt des Todes gewesen sind. Damit ist die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts zweifellos zu bejahen. Keine Fragen stellen sich schliesslich zur Gleichwertigkeit von Unterlassung und aktivem Tun. Bei pflichtgemässem Alternativverhalten von D.____ nach den einschlägigen Bestimmungen der R RTE, alles vorzukehren, um (sich selbst und) andere vor Unfällen zu schützen, mithin entweder von vornherein den Gesprächsort zu verlegen oder dann zumindest die Warnanlage zu beachten und E.____ nach deren Aktivierung zu warnen, statt ihn einfach seinem Schicksal zu überlassen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Verstorbenen gekommen. Die Behauptung, dass sich E.____ durch D.____ per se nicht zu einem Wechsel des Gesprächsorts hätte verleiten lassen, ist spekulativ. Es existieren keine Hinweise, wonach E.____ das betreffende Gespräch ausschliesslich am fraglichen Ort zu führen bereit gewesen ist, zumal es sich bei D.____ nicht bloss um einen einfachen Arbeiter, sondern immerhin um den Bauleiter betreffend die Fahrleitungen gehandelt hat.
ff) Den weiteren Vorbringen des Beschuldigten ist ‒ soweit sich deren Entkräftung nicht bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt ‒ Folgendes zu entgegnen: In Bezug auf die gerügte Verletzung des Akkusationsprinzips ist zu bemerken, dass der Anklagegrundsatz nach Art. 9 Abs. 1 StPO bedeutet, dass eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Dem Anklageprinzip kommen folgende Funktionen zu: Rollentrennung - die Person, welche den Vorwurf erhebt, soll nicht dieselbe sei, die ihn beurteilt; Umgrenzung - das Thema des Strafprozesses soll klar umschrieben sein; Immutabilität - der erhobene Vorwurf soll sich im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern können; Information - der Beschuldigte soll wissen, was ihm vorgeworfen wird, damit er sich verteidigen kann. Umgrenzungs- und Informationsfunktion stehen gleichwertig nebeneinander. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (STEFAN HEIMGARTNER / MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 16 ff. zu Art. 9 StPO, mit Hinweisen). Welchen Inhalt die Anklageschrift aufweisen muss, ergibt sich aus Art. 325 StPO. Gestützt auf Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Diese Bestimmung ist so zu lesen, dass der Anklagevorwurf sich grundsätzlich auf eine präzise, konzise Bezeichnung der Sachverhaltselemente zu beschränken hat, die für eine Subsumption der anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Wie detailliert der Sachverhalt umschrieben sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere der Schwere der Vorhalte, der Komplexität der Subsumption und der Beweislage. Das Akkusationsprinzip ist verletzt, wenn die Anklage nicht diejenigen Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestandes schliessen lassen (HEIMGARTNER / NIGGLI, a.a.O., N 19, 25 und 37 zu Art. 325 StPO, mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGE 120 IV 348 E. 3c, mit Hinweisen) ist bei unechten Unterlassungsdelikten in der Anklageschrift auszuführen, aus welchen tatsächlichen Umständen auf die Garantenstellung zu schliessen ist. Bei Fahrläs- sigkeitsdelikten sind sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Es ist dazu insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern es der Beschuldigte an der Beachtung der gebotenen Sorgfalt oder Vorsicht habe fehlen lassen (BGE 116 Ia 455 E. 3a).
Im vorliegenden Fall vermag das Kantonsgericht keine Verletzung des Anklageprinzips zu erkennen. Praxisgemäss muss die beschuldigte Person unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). In concreto wird dem Beschuldigten D.____ zur Last gelegt, er habe ‒ obwohl er in seiner Funktion als Bauleiter und aufgrund seiner Ausbildung die einschlägigen Vorschriften gekannt und gewusst habe, dass ihm die Pflicht zugekommen sei, alles vorzukehren, um sich selbst und anderes Personal vor Unfällen zu schützen, und obwohl er gesehen habe, dass sich E.____ ohne Notwendigkeit im Gefahrenraum und Gefahrenbereich des Nachbargleises aufgehalten habe ‒ mit diesem am gewählten Standort eine Diskussion geführt, was dazu geführt habe, dass sich E.____ eine längere Zeit im Gefahrenraum bzw. Gefahrenbereich aufgehalten habe. Insbesondere habe es der Beschuldigte D.____ pflichtwidrig unvorsichtig unterlassen, die Diskussion an einen anderen Ort zu verlegen. Weiter wird ihm vorgeworfen, er habe ‒ obwohl er direkten Blickkontakt auf das automatische Warnsystem Minimel gehabt und gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass E.____ den Rücken zum Warnsystem gerichtet und dieses nicht habe sehen können ‒ pflichtwidrig unvorsichtig nicht erkannt, dass sich dieses aktiviert habe, und es in der Folge pflichtwidrig unvorsichtig unterlassen, E.____ entsprechend zu warnen. Mit der Umschreibung dieses realen Lebenssachverhalts genügt in casu die Anklage den gesetzlichen Anforderungen an die Informations- und Umgrenzungsfunktion. Die Anklageschrift nennt die Umstände, aus welchen sich eine Garantenpflicht des Beschuldigten ergeben soll, sie umschreibt, worin die Pflichtwidrigkeit bestanden haben soll und was die gebotenen Handlungen gewesen wären, und sie enthält die Normen, die verletzt sein sollen. Wenngleich die Anklageschrift eine konkrete Auseinandersetzung mit der Vorhersehbarkeit sowie der Vermeidbarkeit des Erfolges etwas vermissen lässt, besteht kein Zweifel, dass der Beschuldigte gewusst hat, wogegen er sich hat verteidigen müssen. Nachdem die Anklageschrift keinem Selbstzweck dient und nach der Rechtspre- chung auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage einem Schuldspruch nicht entgegensteht, solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, zumal die nähere Begründung der Anklage vor den Schranken erfolgt und es Sache des Gerichts ist, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGer 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1), ist den diesbezüglichen Rügen des Beschuldigten nicht zu folgen.
In Bezug auf den Einwand, wonach ein Fall von eigenverantwortlicher Selbstgefährdung vorliege, wofür er nicht verantwortlich gemacht werden könne, da aufgrund der bewussten Selbstgefährdung durch den Verstorbenen die Tatbestandsmässigkeit ausgeschlossen werde, ist zu bemerken, dass das Kantonsgericht zwar das Überschreiten der Gleise durch den Sicherheitschef E.____ hin zum späteren Unfallort und das Verweilen im Gefahrenberei