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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.07.2023 460 2023 7 (460 23 7)

5 juillet 2023·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,803 mots·~1h 9min·6

Résumé

Mehrfache Tätlichkeiten etc.

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Juli 2023 (460 23 7) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Mehrfache Tätlichkeiten etc.

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Pierre Comment

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

A.____, Privatkläger

B.____, Privatklägerin

C.____, Privatklägerin

gegen

D.____, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann, Amthausstrasse 4, 4143 Dornach, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Mehrfache Tätlichkeiten etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 18. November 2022 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht bzw. Vorinstanz) vom 18. November 2022 wurde D.____ in Anwendung von Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 198 StGB sowie Art. 34 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB der versuchten Nötigung, der üblen Nachrede (beides zum Nachteil von B.____) sowie der mehrfachen sexuellen Belästigung zu Lasten von C.____ schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.00 bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse verurteilt (Dispositivziffer 1).

Von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten Nötigung zum Nachteil von B.____ gemäss Ziff. 1 Abs. 1 bis Abs. 3 der Anklageschrift vom 19. Januar 2022, der Nötigung und der Drohung zu Lasten von A.____ (Ziff. 2 derselben) sowie der Drohung zum Nachteil von B.____ (Zusatzanklageschrift vom 11. Mai 2022) wurde er demgegenüber freigesprochen (Dispositivziffer 2).

Des Weiteren wurde das Verfahren betreffend versuchte Nötigung zu Lasten von B.____ (Ziff. 1 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie Abs. 5 der Anklageschrift) wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes und Rückzugs des Strafantrages eingestellt. Zufolge des letztgenannten Grundes kam es bezüglich der Anklage der mehrfachen Drohung zum Nachteil von B.____ gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift ebenso zu einer Verfahrenseinstellung. Sodann wurde das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeiten zu Lasten von B.____ und A.____ (Ziff. 2 der Anklageschrift) sowie betreffs der mehrfachen sexuellen Belästigung im Zeitraum vom 21. Oktober 2019 bis zum 17. November 2019 zum Nachteil von C.____ (Ziff. 3 Abs. 1 der Anklageschrift) aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt (Dispositivziffer 3).

Ferner wurden die unbezifferten Zivilforderungen von B.____ und A.____ in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) abgewiesen (Dispositivziffer 4).

Schliesslich auferlegte das Strafgericht einen Fünftel der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 4'270.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO D.____ (Dispositivziffer 5). Letzterer wurde http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zudem nach Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung (gesamthaft CHF 2'227.45 einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen) im Umfang von einem Fünftel zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung sowie dem vollen Honorar in demselben Ausmass zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositivziffer 6).

Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Am 2. Dezember 2022 meldete D.____, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann, die Berufung gegen das obgenannte Urteil des Strafgerichts vom 18. November 2022 an und ersuchte unter o/e-Kostenfolge, dieses aufzuheben sowie ihn freizusprechen. Nach Eröffnung des begründeten Entscheids liess er mit Berufungserklärung vom 10. Januar 2023 sodann folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Es sei die Ziff. 1 des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 18.11.2022 vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschuldigte freizusprechen. 2. Es sei die Ziff. 5 des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 18.11.2022 aufzuheben und es seien die gesamten Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen. 3. Es sei die Ziff. 6 des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 18.11.2022 aufzuheben und es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 7'500.00 sowie eine Parteientschädigung von CHF 4'165.80 zuzusprechen. 4. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren. 5. Unter o/e-Kostenfolge." Darüber hinaus begehrte D.____ (nachfolgend: Beschuldigter bzw. Berufungskläger) in der gleichen Rechtsschrift die Erhebung folgender Beweise: – Zeugenbefragung von E.____, den Bruder der Privatklägerin C.____, sowie Durchführung einer Konfrontationseinvernahme zwischen jenem und dem Beschuldigten (Anträge 6 und 7); http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht – Befragung von C.____ als Auskunftsperson sowie Durchführung einer Konfrontationseinvernahme zwischen dieser und dem Beschuldigten (Anträge 8 und 9); – Zeugenbefragung von "F.____", dem Ex-Freund der Privatklägerin B.____ (Antrag 10); – Durchführung einer Parteibefragung (Antrag 11); – Entgegennahme des Ausdrucks der elektronischen Nachricht von B.____ betreffend die Ablehnung eines vom Beschuldigten vorgeschlagenen "Deals" zu den Akten (Antrag 12); – Beschaffung der elektronischen Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und E.____ sowie zwischen Ersterem und C.____ im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. Dezember 2019 (Antrag 13); – Entgegennahme des Jahresabschlusses 2022 der G.____ GmbH, dessen einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschuldigte ist, zu den Akten (Antrag 14). Schliesslich begehrte der Berufungskläger, ihm eine angemessene Frist zur Begründung seiner Beweisanträge zu setzen, sowie die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Christoph Gäumann als amtlichen Verteidiger zu gewähren.

C. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 liess der Präsident des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, je ein Exemplar der Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), sowie an die Privatkläger zustellen und wies die Empfänger auf die Möglichkeit hin, innert 20 Tagen ab Erhalt einen begründeten Antrag auf Nichteintreten zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären. Am 23. Januar 2023 antwortete die Staatsanwaltschaft, weder Nichteintreten beantragen noch Anschlussberufung erklären zu wollen. Zudem teilte sie mit, einen persönlichen Auftritt vor Kantonsgericht als nicht erforderlich zu betrachten und folglich nicht um Vorladung zur Berufungsverhandlung zu ersuchen. Seitens der drei Privatkläger erfolgte keine Rückmeldung auf die Verfügung vom 11. Januar 2023.

D. Das Kantonsgericht verfügte am 13. Februar 2023 die Zustellung der staatsanwaltschaftlichen Eingabe vom 23. Januar 2023 an die anderen Parteien zur Kenntnisnahme. Des Weiteren wurde festgestellt, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Dem Beschuldigten wurde sodann eine http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Frist bis zum 14. März 2023, einmal erstreckbar, zur Begründung seiner Berufungserklärung vom 10. Januar 2023 angesetzt. Letztlich wurde ihm die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Christoph Gäumann antragsgemäss bewilligt.

E. Mit Schreiben vom 14. März 2023 ersuchte der Beschuldigte das Kantonsgericht um Erstreckung der Frist zur Begründung seiner Berufungserklärung bis zum 11. April 2023. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 15. März 2023 entsprochen und die Frist peremptorisch bis zum genannten Zeitpunkt erstreckt.

F. Am 11. April 2023 reichte der Beschuldigte die Begründung seiner Berufungserklärung ein, wobei an den Rechtsbegehren und Beweisanträgen gemäss seiner Eingabe vom 10. Januar 2023 vollumfänglich festgehalten wurde (hierzu supra lit. B.). Zusätzlich stellte er folgende neue Beweisanträge: – Edition der Telefonverbindungslisten zwischen dem Beschuldigten und E.____ sowie zwischen Ersterem und C.____ im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. Dezember 2019 (Antrag 18); – Entgegennahme der Honorarnote der Verteidigung mit "normalem Stundenansatz" sowie der Auflistung betreffend die Entschädigung für den Beschuldigten zu den Akten (Anträge 19 und 20); – Entgegennahme von zwei privaten Fotografien mit dem Beschuldigten und E.____ zu den Akten (Antrag 21). Das Kantonsgericht verfügte am 12. April 2023 die Zustellung der Begründung des Beschuldigten an die Gegenparteien zur Kenntnisnahme und setzte der Staatsanwaltschaft überdies eine Frist bis zum 15. Mai 2023 zur Berufungsantwort an. Den Privatklägern wurde die Einreichung einer solchen ins freie Ermessen gestellt.

G. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 14. April 2023 mit, vollumfänglich auf die Begründung des angefochtenen Urteils des Strafgerichts vom 18. November 2022 zu verweisen und auf eine weitergehende Stellungnahme zu verzichten. Demgemäss seien die Beweisanträge des Beschuldigten ‒ mit Ausnahme dessen Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung gemäss Beweisantrag 11 der Berufungserklärung vom 10. Januar 2023 ‒ allesamt abzuweisen. Die drei Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 entschied das Kantonsgericht über die Beweisanträge des Berufungsklägers: Die drei Begehren, Letzteren vor Kantonsgericht zu befragen und den Ausdruck der elektronischen Nachricht von B.____ betreffend die Ablehnung eines von ihm vorgeschlagenen "Deals" sowie zwei private Fotografien mit ihm und E.____ zu den Akten zu nehmen, wurden gutgeheissen. Den weiteren Begehren, wonach der Jahresabschluss 2022 der G.____ GmbH, die Honorarnote des Verteidigers mit regulärem Stundenansatz sowie die Auflistung betreffend Entschädigung für den Beschuldigten vom Kantonsgericht ebenso entgegenzunehmen seien, wurde insofern stattgegeben, als dem Berufungskläger die Einreichung der entsprechenden Unterlagen ermöglicht worden ist. Die übrigen Beweisanträge wurden demgegenüber abgewiesen. Sodann wurde die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2023 den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt und festgehalten, dass die Privatkläger auf eine (fakultative) Berufungsantwort verzichtet haben. Ferner wurde der Schriftenwechsel geschlossen und zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen, wobei die Staatsanwaltschaft antragsgemäss von der persönlichen Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung dispensiert und den Privatklägern ein Erscheinen in ihr freies Ermessen gestellt worden ist.

I. Am 3. Juli 2023 reichte der Berufungskläger den Jahresabschluss 2022 der G.____ GmbH ein.

J. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung ist der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Christoph Gäumann, anwesend. Auf die von ihnen getätigten Vorbringen wird ebenfalls, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Auszug aus den Erwägungen I. Formelles (...) Die vom Beschuldigten erhobene Berufung erfüllt sämtliche Formalien, weshalb ohne Weiteres darauf einzutreten ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht (...) Folglich ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zuständig.

II. Materielles 1. Gegenstand der Berufung und Verfahrensgrundsätze 1.1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Art. 399 Abs. 3 StPO sieht vor, dass die Berufung auf gewisse Punkte beschränkt werden kann. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Gemäss lit. a von Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung u.a. auf den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, beschränkt werden. Dabei ist freilich zu beachten, dass im Falle einer auf die Anfechtung von Schuld- und Freisprüchen beschränkten Berufung eine Gutheissung ohne Weiteres dazu führt, dass die mit dem Schuldspruch eng verknüpften Teile des Urteils (z.B. Sanktion, Nebenfolgen, Kosten- und Entschädigungsfolgen) überprüft und gegebenenfalls neu geregelt werden müssen, auch wenn diesbezüglich keine ausdrücklichen Anträge vorliegen (SVEN ZIMMERLIN, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 399 StPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; DANIEL JOSITSCH / NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 399 StPO; DIES., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts [nachfolgend: Handbuch StPO], 4. Aufl. 2023, N. 1548; LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 399 StPO).

Welche Punkte des angefochtenen Urteils überprüfbar sind, ergibt sich nach dem Dargelegten grundsätzlich aus der Berufungserklärung sowie einer allfälligen Anschlussberufungserklärung. Allerdings kann im Sinne eines Teilrückzugs im Verlauf des weiteren Berufungsverfahrens auf die Überprüfung einzelner Punkte nachträglich verzichtet werden. Eine spätere Ausweitung der Berufung auf Punkte, die mit der Berufungserklärung nicht angefochten wurden, kommt demgegenüber nicht in Betracht (ZIMMERLIN, a.a.O., N. 14 zu Art. 399 StPO und N. 1 f. zu Art. 404 StPO; JOSITSCH / SCHMID, Praxiskommentar StPO, N. 8 bis N. 10 sowie N. 16 zu Art. 399 StPO http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht und N. 2 zu Art. 404 StPO; DIES., Handbuch StPO, N. 1549; EUGSTER, a.a.O., N. 3 und N. 6 zu Art. 399 StPO).

1.1.2 Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 10. Januar 2023 und mangels (Anschluss-) Berufung der Staatsanwaltschaft oder der Privatkläger steht vorliegend das gesamte Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 18. November 2022 zur Disposition, mit Ausnahme der folgenden Punkte: – Dispositivziffer 2: Freisprüche von den Vorwürfen (i.) der mehrfachen versuchen Nötigung (Ziff. 1 Abs. 1 bis Abs. 3 der Anklageschrift) sowie (ii.) der Drohung (Zusatzanklageschrift) zum Nachteil von B.____ und (iii.) der Nötigung sowie (iv.) der Drohung zu Lasten von A.____ (Ziff. 2 der Anklageschrift); – Dispositivziffer 3: Verfahrenseinstellung betreffend (i.) versuchte Nötigung zum Nachteil von B.____ (Ziff. 1 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie Abs. 5 der Anklageschrift), (ii.) mehrfache Drohung zu Lasten derselben (Ziff. 2 der Anklageschrift), (iii.) Tätlichkeiten zum Nachteil von B.____ und A.____ (Ziff. 2 der Anklageschrift) sowie (iv.) mehrfache sexuelle Belästigung im Zeitraum vom 21. Oktober 2019 bis zum 17. November 2019 zu Lasten von C.____ (Ziff. 3 Abs. 1 der Anklageschrift); – Dispositivziffer 4: Abweisung der unbezifferten Zivilforderungen von B.____ und A.____. Diese unangefochten gebliebenen Teile des vorinstanzlichen Entscheides bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens und es ist folglich festzustellen, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 18. November 2022 in diesem Umfang bereits per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO).

1.2 Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der reformatio in peius). Diese Konstellation liegt hier mangels Erklärung der (Anschluss-) Berufung durch die Staatsanwaltschaft oder die Privatkläger vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder nach Massgabe der Berufungsanträge zu Gunsten des Beschuldigten mildern, freilich nicht zu seinen Lasten verschärfen.

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Ebenso besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit bzw. innere Autorität (CHRISTOF RIEDO / GERHARD FIOLKA / MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2011, N. 234; THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 41 ff. zu Art. 10 StPO; WOLFGANG WOHLERS, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 25 ff. zu Art. 10 StPO).

1.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime in dubio pro reo bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten (JOSITSCH / SCHMID, Handbuch StPO, N. 233; DIES., Praxiskommentar StPO, N. 4 ff. zu Art. 10 StGB; WOHLERS, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 10 StPO).

Eine Verurteilung darf mithin nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht erfüllt sind. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht aus. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indes ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit bzw. eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht verstand (ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 83 zu Art. 10 StPO mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.2 und E. 1.3.1).

1.5 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER / RETO NADIG / REBECCA SCHNEEBELI, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO mit Hinweisen).

2. Sachverhaltsfeststellung 2.1 Einleitung Der erstinstanzlich wegen versuchter Nötigung, übler Nachrede (beides zum Nachteil von B.____) und mehrfacher sexueller Belästigung zu Lasten von C.____ schuldig erklärte Berufungskläger weist diese Vorwürfe allesamt zurück und moniert unter anderem, der Vorderrichter habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt, was es nachfolgend zu prüfen gilt.

2.2 Versuchte Nötigung zum Nachteil von B.____ 2.2.1 Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2022 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Ziff. 1 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 ihrer Anklageschrift vom 19. Januar 2022 vor, seiner ehemaligen Partnerin B.____ am 14. Februar 2019 wissentlich und willentlich eine WhatsApp-Nachricht geschickt zu haben, wonach er sämtliche rechtliche Schritte, welche er gegen sie eingeleitet habe, stoppen und zurückziehen würde, sollte sie freiwillig auf das Sorgerecht über die gemeinsame Tochter H.____ verzichten. Zuvor habe er eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) adressiert, worin behauptet worden sei, B.____ kümmere sich nicht um das Kind. Diese Meldung sei erfolgt, nachdem er am 7. Dezember 2018 herausgefunden habe, dass seine ehemalige Partnerin eine Beziehung zu einem anderen Mann aufgenommen habe. Mit der eingangs erwähnhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten WhatsApp-Mitteilung habe er die Absicht verfolgt, die Kindsmutter gegen deren Willen zur Aufgabe des gemeinsamen Sorgerechts zu veranlassen, was Letztere indes trotz der drohenden Äusserungen des Beschuldigten, wodurch sie in Angst und Schrecken versetzt worden sei, nicht getan habe. Am 25. Februar 2019 habe sie deswegen Strafantrag gegen den Berufungskläger gestellt.

2.2.2 Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 18. November 2022 Das Strafgericht hat in seinem Urteil vom 18. November 2022 erwogen, die vom Beschuldigten am 14. Februar 2019 an seine frühere Partnerin B.____ versandten WhatsApp-Nachrichten lägen vor. Zudem habe jener den ihr darin unterbreiteten Vorschlag, im Gegenzug für die freiwillige Übertragung des alleinigen Obhutsrechts alle gegen sie eingeleiteten Betreibungen einstellen zu lassen sowie die Strafanzeige zurückzuziehen, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weiter präzisiert: Gemäss seinen Ausführungen habe er ihr vorgeschlagen, Schulden in der Höhe von CHF 25'000.00, bestehend aus den Lebensunterhaltskosten, ihrem Mietzinsanteil während und nach der Schwangerschaft sowie betreffend Auto etc., zu erlassen, wenn sie auf das Sorgerecht verzichte. Für die Vorinstanz sei der Sachverhalt folglich dahingehend erstellt, dass er versucht habe, mit dem Inaussichtstellen finanzieller sowie rechtlicher Nachteile Druck auf die Kindsmutter auszuüben, damit sie auf das Obhuts- und Sorgerecht über die gemeinsame Tochter verzichte (E. II./1.2.2 und E. II./1.3 des angefochtenen Urteils). Das vom Berufungskläger ebenso per WhatsApp angekündigte Vorhaben, alle Rechtsvorschläge in den Betreibungsverfahren aufheben zu lassen, sodass B.____ monetäre Einbussen erleiden würde, falls sie seiner Forderung in Bezug auf das Obhutsrecht nicht nachkomme, wäre für sie als Selbständigerwerbende äusserst einschneidend gewesen, zumal aktenkundige Anhaltspunkte darauf schliessen liessen, dass sie sich bereits in einer prekären finanziellen Situation befunden habe. Mit seiner Formulierung, wonach sie "privat am Arsch" sei, wenn sie ihm das Geld nicht bezahlen könne, bringe er schliesslich seine pekuniäre Schädigungsabsicht zum Ausdruck (a.a.O., E. II./1.4.2). Trotz dieser unerfreulichen Aussichten sei eine Reaktion der Kindsmutter ausgeblieben (a.a.O., E. II./1.4.3).

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Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2.3 Rügen und Darlegungen des Berufungsklägers 2.2.3.1 Der Beschuldigte bestreitet in seiner Berufungsbegründung vom 11. April 2023 sowie im heutigen Parteivortrag den Vorwurf der versuchten Nötigung. Er bestätigt zwar, eigene Eingaben betreffend die gemeinsame Tochter H.____ an die KESB gerichtet zu haben. Dies sei indes dadurch veranlasst worden, dass B.____ das Kind oft in Fremdbetreuung gegeben habe. Auch habe er Betreibungen eingeleitet, da sie sich nicht an den Kosten für die Tochter beteilige. Die Kindsmutter sei ihrerseits gerichtlich vorgegangen, um den Wohnsitz von H.____ zu ihr verlegen zu lassen, wobei ihrem entsprechenden Begehren vor Kantonsgericht kein Erfolg beschieden worden sei. Dass er versucht haben soll, sie zu nötigen, treffe demgegenüber nicht zu. Ein solcher Versuch sei auch nicht erwiesen (Ziff. 3 Abs. 1 der Berufungsbegründung vom 11. April 2023; Ziff. 1 Abs. 1 des Parteivortrages vom 5. Juli 2023).

Entgegen den unzutreffenden Feststellungen der Vorinstanz ‒ so der Beschuldigte weiter ‒ habe sein Vorschlag, als Gegenleistung für den freiwilligen Verzicht von B.____ auf das Obhutsrecht die Betreibungsverfahren einstellen zu lassen und die Strafanzeige zurückzuziehen, deren Willensfreiheit gar nicht eingeschränkt bzw. einschränken können, was dem als Beilage 2 zur Berufungsbegründung ins Recht gelegten Ausdruck einer WhatsApp-Korrespondenz zwischen ihnen beiden beweise. Bereits eine Minute nach Erhalt seines Vorschlags habe sie diesen abgelehnt. Die Unterbreitung des betreffenden Angebots habe sie demnach offensichtlich nicht als versuchte Nötigung wahrgenommen. Dass eine Reaktion von Seiten der Kindsmutter ausgeblieben sei, wie das Strafgericht in seiner Urteilsbegründung ausgeführt habe, treffe nicht zu. B.____ habe eben doch auf den "Vorschlag" des Berufungsklägers reagiert und zwar umgehend. Anlässlich ihrer Einvernahme habe sie die Geschehnisse anders dargestellt. Dies zeige, dass sie die Beweismittel nicht vollständig vorgelegt habe und es ihr wohl eher darum gegangen sei, ihn im Rahmen des andauernden Sorgerechtsstreits schlecht aussehen zu lassen. Hierzu passe auch ihr erneuter Antrag bezüglich eines Obhutswechsels an die KESB unter Einreichung des vorinstanzlichen Strafurteils. Damit sei eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch den Vorderrichter erstellt (Ziff. 3 Abs. 2 der Berufungsbegründung vom 11. April 2023; Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 5 des Parteivortrages vom 5. Juli 2023).

Da sich die Ausführungen des Beschuldigten und von B.____ widersprechen würden, müsse nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" seiner Version gefolgt werden. Die Vorhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht instanz sei bei ihrer Beurteilung in Verletzung dieses Rechtsprinzips von falschen Tatsachen ausgegangen (Ziff. 3 Abs. 3 der Berufungsbegründung vom 11. April 2023).

2.2.3.2 Anlässlich seiner Befragung im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung bestreitet der Beschuldigte nicht, die ihm vorgehaltene WhatsApp-Nachricht vom 14. Februar 2019 an seine frühere Lebenspartnerin geschickt zu haben. Freilich macht er geltend, es sei ein emotionales Schreiben kurz nach der Trennung gewesen; er habe damals um B.____ gekämpft und sie zurückhaben wollen. Geld schulde sie ihm tatsächlich, indes sei es ihm nicht darum gegangen, und er habe darauf verzichten wollen. Es sei alles nur "Blabla" und nichts dahinter gewesen; er habe nichts davon gemacht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 19). Selbst wenn er heute bei der Lektüre seiner eigenen Mitteilung zugegebenermassen Gänsehaut bekomme, seien damals beide richtigerweise von einem "Deal" ausgegangen. B.____ habe gewusst, was er damit habe ausdrücken wollen, und der Text sei von ihr auch so verstanden worden. Ihre Antwort auf sein Angebot habe sie zunächst "unterschlagen". Zudem habe er noch nie einer Frau Gewalt angedroht; der Mutter seiner Tochter würde er dies nie antun (a.a.O., S. 21).

Des Weiteren bestätigt der Berufungskläger seine im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung getätigte Aussage, wonach B.____ ihm gegenüber Schulden von mehr als CHF 25'000.00 für Miete und Lebensunterhalt während sowie nach ihrer Schwangerschaft in den Jahren 2015 und 2016 geäufnet habe. Aufgrund der massiven Reduktion ihres Arbeitspensums habe sie den auf sie entfallenden Mietzinsanteil nicht mehr bezahlen können. Obwohl er wegen der Kinderbetreuung seinerseits auch nicht "voll" gearbeitet und dadurch ein geringeres Einkommen erzielt habe, sei von ihr kein Rappen bezahlt worden. In ihrer gemeinsamen Beziehung sei die Kostenteilung dahingehend gelebt worden, dass er das Geld jeweils vorgeschossen und sie hernach ihren Anteil monatlich abbezahlt habe. Es sei klar gewesen, dass sie ihm dies später zurückzahlen würde; eine schriftliche Bestätigung könne er dafür allerdings nicht vorlegen (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 6 f. / act. S125 und act. S127; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 20).

Der Beschuldigte habe mit seiner früheren Lebenspartnerin einen "Deal" abschliessen wollen und das am 14. Februar 2019 per WhatsApp Geschriebene zunächst "in höflicherer Form" mündlich erörtert. Sie habe ihm aber nicht geglaubt, dass er im Gegenzug zum alleinigen Obhutsrecht auf seine Geldforderung verzichten würde, worauf er ihr eine schriftliche Fassung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht seines Angebots in Aussicht gestellt habe. Nun sei ihm freilich klar, dass sie ihn "reingelegt" habe; damals habe er nicht die Möglichkeit einer späteren Verwendung seines Textes gegen ihn bedacht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 20 f.).

2.2.4 Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2023 In ihrer Eingabe vom 14. April 2023 schliesst sich die Staatsanwaltschaft vollumfänglich den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (obige E. II./2.2.2) an und verzichtet auf eine weitergehende Stellungnahme.

2.2.5 Beweiswürdigung 2.2.5.1 Aktenkundig erstellt (act. 179) und allseits unbestritten (supra E. II./2.2.3) ist zunächst, dass der Beschuldigte am 14. Februar 2019 um 17:05 Uhr sowie eine Minute später um 17:06 Uhr zwei elektronische Nachrichten mit dem nachfolgenden Wortlaut per WhatsApp an B.____ hat zukommen lassen: – "Wenn du meinsch, dass Du miteme Rechtsvorschlag grettet bisch, liegsch drnäbe. Alli Betriebige weisch, dass i im Rächt bi. Entweder übergibsch mr Obhut freiwillig, denn veränderet sich nüd, weder mit sehen vo de H.____ no privat oder gschäftlich. Oder ich loss alli Rechtsvorschlag ufhebe. Denn bisch du privat am Arsch, wenn du mir das Gäld nid chasch zahle. Wenn me dir privat nüd cha hole, göhnd si uf di Gschäft los. Es wird alles Pfändet. Wenns nüd zhole git, gits für mi e Verlustschein. Für di heissts denn aber automatisch, Konkurs. Was wiederum heisst, dass du nüm dörfsch selbständig schaffe." – "Wenn du mir aber Obhut freiwillig gisch, wärde alli Betriebige glöscht und strofazeig zrugg zoge. Was au sicher für CH Pass und brueflicho Karriere guet wär für di."

Nach dem objektiven Wortlaut der ersten Mitteilung gibt der Berufungskläger der Mutter des gemeinsamen Kindes einleitend zu bedenken, dass ihre Rechtsvorschläge in den von ihm in Gang gesetzten Betreibungsverfahren nicht den erhofften rettenden Erfolg haben würden; sie wisse, dass die Betreibungen zu Recht erfolgt seien. Anschliessend stellt er sie vor die Wahl, entweder "freiwillig" auf das auch ihr zustehende Obhutsrecht zu verzichten, womit sich für sie http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht angeblich nichts ändern würde, oder mit der Aufhebung all ihrer Rechtsvorschläge, d.h. mit der Fortführung der gegen sie eingeleiteten Betreibungsverfahren, konfrontiert zu werden. Gleich im Anschluss daran warnt er sie vor den nachteiligen Konsequenzen, welche Letzteres nach sich ziehen würde, falls sie ihm die vermeintlichen Schulden dann nicht zurückzahlen könnte: Sie wäre privat "am Arsch", sprich erledigt bzw. am Ende. Sollte bei ihr privat nichts zu holen sein, würden "sie" (gemeint sind wohl die Mitarbeitenden des Betreibungs- bzw. Konkursamtes) auf ihr Geschäft "losgehen", wobei es zur Pfändung ihres gesamten Eigentums käme. Für den Fall, dass seine Forderungen dadurch nicht getilgt werden könnten, gäbe es für ihn einen Verlustschein. Für sie bedeute dies "automatisch" die Konkurseröffnung, was wiederum dazu führe, dass sie nicht mehr selbständig erwerbstätig sein dürfe. In diesem Zusammenhang ist zu präzisieren, dass B.____ im eigenen Studio als Kosmetikerin arbeitet (act. 211 in initio und act. 795 in fine).

In seiner zweiten, vorstehend verbaliter wiedergegebenen WhatsApp-Nachricht teilt der Beschuldigte seiner früheren Lebenspartnerin die Intention mit, bei einem "freiwilligen" Verzicht auf das Obhutsrecht alle Betreibungen löschen zu lassen und die von ihm eingereichte Strafanzeige bzw. den entsprechenden Strafantrag zurückzuziehen.

2.2.5.2 Wenn der Berufungskläger vorbringt, die Vorinstanz sei irrigerweise vom Ausbleiben einer Reaktion der Kindsmutter auf seinen "Vorschlag" ausgegangen, ist ihm insofern beizupflichten, als dass Letztere einige Minuten nach Erhalt der beiden WhatsApp-Verkündigungen um 17:19 Uhr tatsächlich ablehnend darauf geantwortet hat. Freilich dürfte sich der beanstandete Einschub "aufgrund der ausbleibenden Reaktion von B.____" im angefochtenen Urteil (dort E. II./1.4.3) nicht ‒ wie vom Beschuldigten angenommen ‒ auf jegliche Antwort, sondern vielmehr auf die seitens der Adressatin ausgebliebene Erfüllung seiner Forderung beziehen, zumal die strafgerichtliche Formulierung im Kontext des Versuchs nach Art. 22 Abs. 1 StGB steht. Doch selbst wenn der Vorderrichter ihre schriftliche Erwiderung übersehen haben sollte, was unter den gegebenen Umständen höchst unwahrscheinlich erscheint, hätte dies in tatsächlicher Hinsicht keinerlei Auswirkungen auf die Faktizität der dem Beschuldigten vorgehaltenen WhatsApp-Nachrichten.

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Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Falsch ist die berufungsklägerische Behauptung, B.____ habe bereits eine Minute nach Erhalt seiner Mitteilung den "Deal" zurückgewiesen. Vielmehr übermittelte sie ihre ablehnende Antwort erst 14 Minuten nach Erhalt seines "Angebots" (17:05:14 Uhr ↔ 17:19:30 Uhr; act. 179).

2.2.5.3 Die Rüge, B.____ habe "später anlässlich der Einvernahme" ihre Reaktion auf den vorgeschlagenen "Deal" anders dargestellt (Ziff. 3 Abs. 2 der Berufungsbegründung vom 11. April 2023) resp. ihre Antwort zunächst "unterschlagen" (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 21), wobei dieses Faktum vom Strafgericht nicht berücksichtigt worden sei, geht fehl: Anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Juli 2019 durch die Staatsanwaltschaft beantwortete sie die ihr im Zusammenhang mit der WhatsApp-Korrespondenz vom 14. Februar 2019 gestellten Fragen ohne ersichtliche Abweichungen zur Aktenlage (act. 317). Wie sie auf das vom Beschuldigten Geschriebene reagiert bzw. geantwortet habe, wurde nicht direkt gefragt. Vielmehr wollte die Untersuchungsbeauftragte wissen, was die betreffenden Äusserungen bei ihr ausgelöst hätten. Darauf antwortete B.____: "Angst, weil ich einfach Angst habe, wenn es wirklich so weit kommt... er hat mir x Betreibungen zugestellt. Dass die KESB sagt, wir können einer Person, die Privatkonkurs geht, kein Kind geben. (...) Wir hatten ein gemeinsames Konto für H.____ und er hat dieses aufgelöst und mein Geld einfach behalten." Auf die weitere Frage, ob sie "die Obhut" über das Kind übergeben habe, äusserte sie sich wie folgt: "Nein, wir haben die geteilte Obhut." Inwiefern sie ihre Reaktion resp. Antwort, d.h. die Ablehnung des erhaltenen "Angebots", anders dargestellt oder gar "unterschlagen" haben sollte, erhellt nicht; im Gegenteil: Der gemäss Polizeirapport vom 2. April 2019 (act. 63) und Einvernahmeprotokoll vom 9. Juli 2019 (act. 315) im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 25. Februar 2019 von ihr persönlich eingereichte WhatsApp-Verlauf für den Zeitraum vom 2. Dezember 2018 bis zum 18. Februar 2019 (act. 97 bis act. 183) enthält insbesondere auch ihre Antwort sowie weitere Äusserungen nach Erhalt des "Vorschlags" (act. 179 bei den Zeitstempeln 17:16 Uhr, 17:19 Uhr und 17:21 Uhr). Selbst wenn sie sich im WhatsApp-Chat gegenüber dem Beschuldigten scheinbar keine Blösse gegeben hat, folgt nicht eo ipso, dessen Worte hätten sie innerlich nicht verunsichert bzw. in Angst versetzt; das eine schliesst das andere keineswegs aus. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass sie seiner Forderung nicht nachgekommen ist resp. sein "Angebot" für einen "Deal" nach knapp einer Viertelstunde ausgeschlagen hat, der Schluss gezogen werden, das Geschriebene sei von vornherein gar nicht geeignet gewesen, ihre Willensfreiheit einzuschränken. Im Rahmen der rechtlichen Erwägungen wird darauf zurückzukommen sein. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der als Beilage 2 zur Berufungsbegründung ins Recht gelegte Ausdruck von drei WhatsApp- Mitteilungen vermag daran nichts zu ändern, zumal dieser nichts Neues enthält: Es handelt sich um diejenigen Nachrichten, welche am 14. Februar 2019 um 17:16 Uhr, 17:17 Uhr und 17:19 Uhr unter den ehemaligen Lebenspartnern ausgetauscht worden und bereits allesamt im WhatsApp-Verlauf, welcher B.____ zu Beginn des polizeilichen Ermittlungsverfahrens abgegeben hat, enthalten sind (act. 63, act. 315 und act. 179).

2.2.5.4 i) In subjektiver Hinsicht stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, er habe beim Versand seiner beiden Nachrichten vom 14. Februar 2019 um 17:05 Uhr und 17:06 Uhr keine Absicht gehabt, seine ehemalige Lebenspartnerin unter Druck zu setzen oder ihr zu schaden; vielmehr habe er sie zurückhaben wollen. Es sei lediglich um einen "Vorschlag" für einen "Deal" gegangen, dessen Inhalt zuvor "in höflicherer Form" mündlich besprochen worden sei. Beim Erhalt seiner Zeilen habe sie vom Vorschlagscharakter gewusst und seinen Text auch in diesem Sinne verstanden. Diese Ausführungen müssen aus den nachfolgenden Gründen allesamt als Schutzbehauptungen zurückgewiesen werden:

ii) Erstens ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte bei der Konfrontation mit dem Wortlaut der betreffenden WhatsApp-Nachrichten selbst angibt, ob seines eigenen Textes erschrocken zu sein (Zeile 136 auf S. 4 des Protokolls der Einvernahme vom 24. Juni 2020 / act. 341) und davon Gänsehaut bekommen zu haben (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 19 in initio). Das Geschriebene komme zugegebenermassen "sehr falsch rüber" (Zeilen 137 f. auf S. 4 des Protokolls der Einvernahme vom 24. Juni 2020 / act. 341). Die scharfe und aggressive, durchaus bedrohliche Tonalität seiner Zeilen anerkennt er also ausdrücklich, wenn auch nicht die ihm vorgeworfene Straftat als solche.

iii) Zweitens mutet es schlicht abwegig an, wenn der Berufungskläger vor Kantonsgericht behauptet, er habe mit solchen Zeilen die Intention verfolgt, wieder mit seiner ehemaligen Lebenspartnerin zusammenzukommen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 19). Dem nachfolgenden Auszug aus der am 2. Dezember 2018 geführten WhatsApp-Korrespondenz lässt sich vielmehr eher der Wille entnehmen, die Kindsmutter aufgrund des noch nicht akzeptierten Beziehungsendes von der Teilhabe am Leben der gemeinsamen Tochter weitestgehend auszuschliessen. Zugleich zeigt der Passus, dass er bereits zu jenem Zeitpunkt B.____ ultimahttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht tiv ‒ keineswegs in Form eines "Deals" ‒ zum Verzicht auf das Obhutsrecht aufgefordert hat, womit B.____ eindeutig nicht einverstanden war (act. 97): – D.____: "I ha Alles versuecht ohni dir irgend en Problem zmache, zlöse... Bis jetzt...!!!" – B.____: "Es goht mir überhaupt nit am verbi! Wieso drohsch mir jetzt wieder?!" – D.____: "Gib mir H.____ für IMMER und verschwind us unsrem Läbe." – B.____: "Hey gohts dir no." – D.____: "Jo oder nei? [?] [?] [?] [?]" – B.____: "Nei sicher nit, sie isch doch kei gegestand. Sie isch mir genau so wichtig wie dir." – D.____: "Sie isch dir en Scheiss wichtig! DU bisch en Ego ja! I suech mir beschti Awalt. Das muesch wüsse! (...)" – B.____: "Wieso bitte bin ich e ego? Ich ha dir jo gseit du dörfsch gärn cho und denn chasch vo do us go schaffe morn. Ich weiss das du viel für mi gmacht hesch das stelli au nit in frog! Bitte hör uf mir drohe und beleidige." – D.____: "(...) Ich kumm jetzt nit." – B.____: "Bitte loss uns normal rede." – D.____: "BI DO." Bezeichnend ist ferner seine verheissungsvolle "Kriegserklärung", welche er am 10. Januar 2019 unter Bezugnahme auf den heftigen Streit vom 27. Dezember 2018 an seinem damaligen Wohnort äusserte (act. 165): "(Nur Informativ) an dem Tag bisch du gege mini Wille in mine Wohnig idrunge! Du bisch ohne Voramäldig eifach cho! (...) Du wirdsch bi dem Klag nid dure cho aber: sie cha di, wie I.____ zu mir, azeige, wäge falschi Aschuldigung viel Spass. (...) Aber bim nächschter J.____ AG bsuech, tuesch dr lieber windle und Nuggi kaufe anstatt Vibratore und verhüetigsmittel. Hesch e neue Fründ gfunde? Gratuliere! Dr Krieg isch demfall wieder eröffnet. Eigetlich han i mi für Friede entschiede gha! Päch für di."

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Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht iv) Drittens erscheint seine Aussage, er habe B.____ den "Deal" zuerst "in höflicherer Form" mündlich erörtert und erst danach schriftlich nachgereicht, wenig plausibel. Seinen Schilderungen zufolge soll das Gespräch an dem Tag, als sie zu ihm an den T.____weg 45 in U.____ gekommen ist, mithin am 27. Dezember 2018, draussen auf der Strasse stattgefunden haben (Zeilen 132 f. auf S. 4 des Protokolls der Einvernahme vom 24. Juni 2020 / act. 341; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 6; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 20 f.).

Dass beide zur damaligen Zeit auf der Strasse "in höflicherer Form" über einen solchen "Deal" diskutiert hätten, erscheint höchst unwahrscheinlich, zumal die Auseinandersetzung jenes Tages dermassen ausgeartet ist, dass ein Nachbar zum Schutze des Kindes dazwischen gehen und ein anderer die Polizei alarmieren musste (act. 59 ff.). Hinzu kommen gewisse Abweichungen in den Aussagen des Beschuldigten: In der Einvernahme vom 24. Juni 2020 erklärte er, seine ehemalige Lebenspartnerin sei mit einer Übertragung des Obhutsrechts zunächst einverstanden gewesen, sie habe indes noch mit ihrem Anwalt darüber sprechen wollen. Da er danach bis zum 14. Februar 2019 keine Antwort erhalten habe, sei es dann zum Versand der fraglichen Nachrichten per WhatsApp gekommen (Zeilen 133 bis 135 des entsprechenden Protokolls / act. 341). Abweichend hierzu äusserte er sich vor Straf- und Kantonsgericht dahingehend, dass er sie mit einer schriftlichen Fassung seines Vorschlags bedient habe, weil sie ihm damals am T.____weg gesagt haben soll, nicht auf den von ihm lediglich mündlich versprochenen Schuldenerlass zu vertrauen (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 6; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 20 f.). Bei letzterer Version erscheint es überdies lebensfremd, die Textfassung eines simplen Vorschlags erst am 14. Februar 2019 zu übermitteln, wenn dies anlässlich des Treffens vom 27. Dezember 2018 ‒ mithin eineinhalb Monate davor ‒ in Aussicht gestellt worden sein soll. An Zeit mangelte es dem Beschuldigten ganz offensichtlich nicht, da er B.____ noch am Tag des erwähnten Scharmützels zwei völlig unnötige, vorwurfsvolle Mitteilungen ‒ u.a. mit Anspielung auf ihr Sexualleben ‒ zukommen liess (act. 151).

Dem ganzen WhatsApp-Chatverlauf für den Zeitraum vom 27. Dezember 2018 bis zum 14. Februar 2019 (act. 151 bis act. 181) kann keinerlei Hinweis entnommen werden, wonach der "Deal", so wie er vom Beschuldigten am 14. Februar 2019 formuliert worden ist, bereits vor diesem Datum mündlich besprochen oder eine Annahme desselben durch die Kindsmutter auch schon nur in Erwägung gezogen worden wäre. Im Gegenteil weisen die an diesem Tag unmittelbar vor der Unterbreitung des "Angebots" ausgetauschten Nachrichten, welche auf der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beilage 2 zur Berufungsbegründung nota bene nicht aufgeführt sind, dass gerade kein solcher "Deal" zuvor "in höflicherer Form" mündlich unterbreitet worden ist. Nachdem die Kindseltern am Nachmittag des 14. Februar 2019 festgestellt hatten, dass ein Missverständnis vorlag resp. unterschiedliche Vorstellungen darüber herrschten, ob der Beschuldigte die gemeinsame Tochter bereits am darauffolgenden Freitag oder erst einen Tag später abholen dürfe und wer von ihnen für die Übergabe an den Wohnort des anderen fahren müsse, brach der Berufungskläger in grosser Wut aus (act. 177 und act. 179): – B.____: "Dörffsch sie [die gemeinsame Tochter H.____] gärn am 9i hole am samstig. Sunntig 6i hole sie ab." – D.____: "Du chasch di arsch au uf Rynach bewege! Ane hebe chasch, bringe nid?" – B.____: "Was ane hebe?" – D.____: "Super, hirni het me au scho usegvöglet bi dir?" – B.____: "Es cha uns jo egal si was im privatläbe vom andere abgoht. Wills bi unserem Kontakt nur no um H.____ goht und ich wär froh wenn das vo dir usgseh au so würd ablaufe." – D.____: "Leider isch das nid so, do ich mit einere Kind gmacht han, wo drnoch umme figgt. Di Tochter isch jetzt scho mega stolz uf di! Aber zum Glück glaubsch jo du an Karma! Abwarten!!! Cha di aber tröschte. Sobald ichs H.____ han, bisch du freigstellt. Isch no e Frog vom Zyt." – B.____: "Wieso willsch mir H.____ scho wieder wägnä? Es git kei grund. Dämfall bringsch sie morn am morge am 10i." – D.____: "Scho wieder? Du hesch sie gar nie verdient, resp. sie het kei Huere Mami verdient! Ich schloh dir H.____ zlieb e Deal vor;" Gleich im Anschluss daran unterbreitete er ihr sein "Angebot" (supra E. II./2.2.5.1 in initio). Die unmittelbar davor ausgetauschten Chatnachrichten, welche soeben buchstabengetreu wiedergegeben worden sind, zeigen, dass der Berufungskläger aus nichtigem Anlass und ohne jegliche Provokation seitens B.____, welche überdies selbst auf widerwärtigste Beleidigungen nicht aggressiv reagierte, in Rage geraten ist und sein Jähzorn in der ultimativen Forderung gipfelte, sie solle auf das Obhutsrecht verzichten, ansonsten er sie in den finanziellen Ruin treiben würhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht de. Er doppelte sogar nach (act. 179): "Dr richter luegt denn a, bi wem sie es besser het. Bi einere wo Privat und Gschäftskonkurs het und Strofazeig, weiss i nid." Seine ziemlich detaillierte Schilderung des ihr in Aussicht gestellten Übels erweckt den Eindruck, es habe ihm regelrecht danach gelüstet, seiner ehemaligen Lebenspartnerin als Retourkutsche für die Beendigung der Beziehung ihren drohenden finanziellen sowie geschäftlichen Niedergang möglichst plastisch und schmerzhaft vor Augen zu führen. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Feststellungen ist darin durchaus eine (zumindest pekuniäre) Schädigungsabsicht seinerseits zu erkennen.

v) Viertens scheint B.____ ‒ anders als vom Berufungskläger geltend gemacht ‒ sehr wohl Angst verspürt und dessen WhatsApp-Nachrichten vom 14. Februar 2019 mitnichten als blossen "Vorschlag" für einen "Deal" aufgefasst zu haben. Er hat auch nichts dagegen unternommen, wie diverse Stellen in der ausgetauschten Korrespondenz zeigen: So bat sie ihn am 7. Dezember 2018, nachdem er mehrere Anrufversuche ihrerseits unbeantwortet gelassen hatte, er möge ihr die gemeinsame Tochter H.____ nicht wegnehmen ("Bitte nimm mir H.____ nit wäg."). Zwei Tage später teilte sie ihm mit, sie könne nicht zu ihm zurück, weil sie in ständiger Angst lebe, dass er irgendwann einmal explodiere und dem Kind sowie ihr etwas passiere; er sei eine tickende Zeitbombe. Darauf antwortete er einmal mehr mit übelsten Beschimpfungen (act. 105). Zumindest verbal explodierte er am 23. Dezember 2018 tatsächlich (act. 139): "I sitz wäge sonere Hure sit 5 Täg dahei. I hätt sit am 21.12. chönnte verreise. Nur weil du am 24.12. wottsch mit dinere Familie verbringe, bin i do! (...) Du undankbari Bitch! Basta. (...) Mr händ keini Abmachig wägem Dienstag. I mach au nüd mehr für di! Ha so öbbis vo Schnure voll vo dir! Loh doch di 2. Gebärmuetter loh use! Hoffentlich verbluetisch ufem OP Tisch! Bi morn am morge wäg! H.____ guts [gibt es] für die wieder ab 7.1. zgseh. Sonen schönen Abgang unter Narkose hesch eigentlich nid verdient. Am schönschte wär, wenn di Ganzi Körper voll züschte wär. Würd schön di langsami qualvolli Abgang gniesse. Drmit du weisch, was du mir agrichtet hesch. Bi denn neugierig, wer di Alles im Natel wo du gspeichered hesch, bsuecht." B.____ antwortete nicht auf diese äusserst aggressive Schimpftirade.

Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 28. Januar 2019, mithin rund zwei Wochen vor den strafrechtlich zu beurteilenden WhatsApp-Nachrichten vom 14. Februar 2019, sagte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe im Rahmen der therapeutischen Familienberatung vom 7. Januar 2019 um eine zweite Chance gebeten und ‒ bei Annahme ihrerseits ‒ einen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rückzug "all seiner Meldungen etc." annonciert. Da sie seinem Wunsch um Wiederaufnahme der Beziehung nicht nachgekommen sei, habe er sodann die KESB, Anwälte, Gerichtsverfahren und Betreibungen in Aussicht gestellt. Darauf habe sie ihn gebeten, mit den "Erpressungen" aufzuhören (Zeilen 270 ff. auf S. 11 des Protokolls der Einvernahme vom 28. Januar 2019 / act. 299). In derselben Einvernahme schilderte sie ferner eindrücklich die Furcht, welche er bei ihr hervorrufe: Vor dem Schlafengehen würde sie etwas vor ihre Tür stellen, um einen allfälligen Einbruch zu hören, da sie Angst habe, er oder einer seiner Kollegen könnte ihr etwas antun. Sie habe auch schon der Liegenschaftsverwaltung mitgeteilt, dass niemand die Haupteingangstür öffnen solle, ohne vorher nachzufragen, wer Einlass wünsche (a.a.O. Zeilen 308 ff. auf S. 12). Bei ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2019 beschrieb sie, dass die WhatsApp-Mitteilungen vom 14. Februar 2019 bei ihr die Angst ausgelöst hätten, die KESB könnte aufgrund der zahlreichen Betreibungen und eines allfälligen Privatkonkurses zum Schluss gelangen, es dürfe ihr kein Kind anvertraut werden (siehe dazu auch obige E. II./2.2.5.3). Auf zwei Fragen zu den Motiven und Zielen, welche den Berufungskläger ihrer Meinung nach zu solchen Äusserungen bewogen haben, gab sie zur Antwort (Zeilen 146 ff. auf S. 5 des Protokolls der Einvernahme vom 9. Juli 2019 / act. 317): "Weil er genau weiss, dass es das Einzige ist, wie er mich verletzen kann, wie ich ihn verletzt habe bei der Trennung. Aber wieso, keine Ahnung." / "Er löst in mir Angst aus, dass ich mein Kind verliere."

Während die soeben wiedergegebenen, von der Kindsmutter mehrfach geäusserten Befürchtungen (Entzug oder Einschränkung des bisher von beiden Elternteilen ausgeübten Obhutsund Sorgerechts aufgrund zahlreicher Betreibungen oder eines Privatkonkurses) substantiiert, frei von Widersprüchen, naheliegend und gerade in ihrer prekären (insbesondere finanziellen) Situation nachvollziehbar sind, vermögen die Ausführungen des Beschuldigten demgegenüber nicht zu überzeugen: Wenn er hinsichtlich den von seiner früheren Lebenspartnerin beschriebenen Angstzuständen zu Protokoll gibt, für ihn sei das von ihm selbst Geschriebene "nur Blabla" ohne etwas dahinter, wobei es "sehr falsch" herüberkomme (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 19; Zeilen 137 f. auf S. 4 des Protokolls der Einvernahme vom 24. Juni 2020 / act. 341), scheint er vor allem die von ihm ausgeübte Verbalgewalt im laufenden Strafverfahren herunterspielen zu wollen. Dass er vom Angedrohten schlussendlich nichts in die Tat umgesetzt hat, mag zutreffen, ändert an der vorliegenden Sachlage jedoch nichts. In diesem Zusammenhang sei auf seine Äusserung anlässlich der Einvernahme vom 24. Juni 2020 hingewiesen, wonach er die Rechtsvorschläge gegen seine Betreibungen (damals) noch nicht habe beseitigen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht lassen (a.a.O. Zeilen 147 f. auf S. 5 / act. 343). Folglich schloss er mindestens bis zu jenem Zeitpunkt ‒ nota bene mehr als 16 Monate nach den streitgegenständlichen Textnachrichten vom 14. Februar 2019 ‒ eine Verwirklichung des in Aussicht gestellten Übels keineswegs aus. Es erstaunt daher nicht weiter, wenn sich die Privatklägerin vor einer allfälligen Verwirklichung fürchtete. In Bezug auf die Aussage, seine Worte dürften nicht auf die Goldwaage gelegt werden, da er damalig sehr emotional gewesen sei, wobei ein enttäuschter oder verletzter Mann noch viel sage ("Andere Männer sagen, sie würden sie umbringen." ‒ a.a.O. Zeilen 138 f. auf S. 4 f. / act. 341 und act. 343), muss entgegnet werden, dass erfahrungsgemäss einige Menschen, welche emotionsgetrieben agieren, gerade nach einer schmerzhaften Trennung zu verpönten Handlungen gegenüber dem Ex-Partner oder der Ex-Partnerin neigen können, weshalb für die Adressatin solcher Schreiben sehr wohl ein sachlich begründeter Anlass besteht, diese ernst zu nehmen. Als unbehilflich erweist sich daher auch seine Behauptung, ein "Laie", der ihn nicht kenne, sei ‒ im Gegensatz zu B.____ ‒ ausserstande, seine WhatsApp-Nachrichten richtig zu verstehen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 21). Fürwahr ist zutreffend, dass Letztere in ihrer Antwort vom 14. Februar 2019 auch von einem "Deal" gesprochen hat. Freilich hat sie hierbei offensichtlich nur seine eigene Terminologie übernommen (Er: "Ich schloh dir H.____ zlieb e Deal vor [...]" / Sie: "Würdisch dä deal a nä wenn ich ihn dir mach?" ‒ act. 179), ohne seine Mitteilung als blossen Vorschlag im Hinblick auf eine gütliche Streitbeilegung aufzufassen (vgl. auch supra E. II./2.2.5.3). Schliesslich wittert der Beschuldigte in der von seiner früheren Lebenspartnerin geäusserten Furcht die Absicht, ihn vor der KESB als "bösen Vater" hinzustellen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 21; siehe auch seine E-Mail an die Staatsanwaltschaft vom 22. November 2020 / act. 189), wogegen allerdings die Tatsache spricht, dass nicht sie, sondern er am 10. Dezember 2018 ein Verfahren um Übertragung des alleinigen Sorge- und Obhutsrechts bei der KESB eingeleitet hat, weil sie ihre elterlichen Pflichten vernachlässigt habe (S. 1 des Entscheids der KESB Birstal vom 24. September 2020 / act. 227). Rund eine Woche zuvor, am 2. Dezember 2018, hatte sie ihn per WhatsApp-Chat gefragt, weshalb er ihr "wieder drohe", worauf er zurückschrieb (act. 97): "Gib mir H.____ für IMMER und verschwind us unsrem Läbe" (hierzu bereits vorstehende E. II./2.2.5.4/iii.).

2.2.5.5 Schliesslich rügt der Berufungskläger in tatsächlicher Hinsicht, die Vorinstanz hätte nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" seiner Version der Geschehnisse folgen müssen, zumal sich seine Darstellung und diejenige von B.____ widersprechen würden. Gewiss gebietet die Rechtsparömie in dubio pro reo, im Zweifel von dem für den Beschuldigten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht günstigeren Sachverhalt auszugehen (supra E. II/1.4). Indes kann vorliegend nicht unbesehen einzig auf seine eigenen Ausführungen abgestellt werden. Wie vorstehend erwogen, bestehen in den relevanten Punkten gerade keine Zweifel, dass sich die Sachlage eben anders präsentiert, als er zu seinen Gunsten glaubhaft machen will.

Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch folgende, ganz offensichtlich unwahre Aussage des Beschuldigten hervorgehoben: Als ihm anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Juni 2020 vorgehalten wurde, die Privatklägerin anlässlich des heftigen Streits vom 27. Dezember 2018 als "Schlampe" beschimpft zu haben, sagte er (Zeilen 42 f. auf S. 2 des entsprechenden Protokolls / act. 337): "So Fachausdrücke [sic!] würde ich sowieso nie brauchen, schon gar nicht in der Gegenwart meiner Tochter." Dabei hält die Polizei auf S. 2 ihres Rapports vom 27. Februar 2019 zum selben Vorfall Gegenteiliges fest (act. 73): "D.____ betitelte in diesem Gespräch B.____ als Hure. (...) D.____ wurde einmal freundlich auf die schlechtgewählte Wortwahl, in Anwesenheit seiner Tochter, aufmerksam gemacht. Dies ignorierte er bewusst und beschimpfte B.____ erneut als Hure und Schlampe (...). Er äusserte sich auch dazu, dass er überzeugt davon sei, dass seine Tochter von den Wörtern nichts mitbekommen würde. Wir [die beiden ausgerückten Polizeiangehörigen] versuchten ihm zu erklären, dass dies nicht so sei. Das Gespräch wurde in diesem Zusammenhang deutlich energischer und wir als Patrouille haben ihm zu verstehen gegeben, dass wenn er weiter so abschätzig vor seiner Tochter über B.____ spricht, könnte es einmal Einschränkungen geben bezüglich seines Sorgerechts der Tochter." Dagegen beinhalten die Aussagen der Privatklägerin keine Auffälligkeiten, welche geeignet wären, ihre Glaubhaftigkeit massgeblich zu untergraben. Anders als der Berufungskläger, welcher kategorisch jede Schuld von sich weist und hierbei sogar Evidentes in Abrede stellt, belastete sie ‒ immer noch betreffend die Auseinandersetzung vom 27. Dezember 2018 ‒ sich selbst, als sie ohne explizit danach gefragt zu werden gegenüber der Polizei angab, ihm damals zuerst eine Ohrfeige gegeben zu haben, weil er die gemeinsame Tochter im Streit zu Fall gebracht habe (Zeilen 54 bis 58 auf S. 3 f. des Protokolls der Einvernahme vom 28. Januar 2019 / act. 283 und act. 285). Damit bleibt kein Raum für die Anwendung des eingangs erwähnten Rechtsgrundsatzes, weshalb sich die Rüge dessen Verletzung durch das Strafgericht als unbegründet erweist.

2.2.5.6 Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte weder den Versand noch den Wortlaut der ihm vorgeworfenen WhatsApp-Nachrichten vom 14. Februar 2019 bestreitet http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht und selbst anerkennt, dass seine Formulierung etwas Erschreckendes hat. Auch wenn er die Absicht, B.____ unter Druck zu setzen, in Abrede stellt, spricht das Geschriebene offensichtlich nicht für einen Vorschlag im Sinne eines Kompromisses zur gütlichen Streitbeilegung. Vielmehr stehen der drohende und aggressive Tonfall sowie die ‒ für den Fall der Nichterfüllung seiner Forderung ("entweder... oder...") ‒ einlässlich wiedergegebenen, negativen Konsequenzen hinsichtlich der Kindesbetreuung, einer späteren Einbürgerung und ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Vordergrund. Dass er jegliches Fehlverhalten, teilweise selbst im klaren Widerspruch zu den Akten, von sich weist, spricht ebenso nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen.

Der Vorinstanz ist mithin vollumfänglich beizupflichten, wenn sie im angefochtenen Urteil festhält, der Sachverhalt sei dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte versuchte, mit dem Inaussichtstellen finanzieller und rechtlicher Nachteile Druck auf B.____ auszuüben, um sie zum Verzicht auf das Obhuts- bzw. Sorgerecht über die gemeinsame Tochter zu veranlassen (dort E. II./1.3).

2.3 Mehrfache sexuelle Belästigung zum Nachteil von C.____ 2.3.1 Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2022 In der Anklageschrift vom 19. Januar 2022 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, seine damalige Fahrschülerin C.____ während zahlreichen Fahrten im Zeitraum vom 21. Oktober 2019 bis zum 10. Dezember 2019 immer wieder in sexueller Absicht berührt zu haben, obwohl er wusste, dass sie dies nicht wollte (dort Ziff. 3 Abs. 1).

Des Weiteren soll er sie am 3. Dezember 2019 angewiesen haben, das Fahrschulauto zu parken, worauf er den Zündschlüssel an sich genommen und ihr in sexueller Absicht mitgeteilt habe, sie würden erst weiterfahren, nachdem sie ihn geküsst habe. Da sie hiermit nicht einverstanden gewesen sei, habe er insistiert, und es sei zu einer fünfminütigen Diskussion zwischen ihnen beiden gekommen. Letztlich habe er den von ihr besetzten Fahrersitz nach hinten geschoben und sich zu ihr gedreht. Erst als sie die Fahrertür geöffnet habe, um dieser Situation zu entfliehen, sei ihr der Zündschlüssel wieder ausgehändigt worden (a.a.O. Ziff. 3 Abs. 2).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ferner wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 10. Dezember 2019 C.____ erneut aufgefordert zu haben, das Fahrschulauto zu parken, worauf er sie gefragt haben soll, ob sie mit ihm etwas trinken gehen wolle. Nach Ablehnung seiner Einladung sei es zu einer neuerlichen Diskussion gekommen, anlässlich derer er den Sitz seiner Fahrschülerin wiederum nach hinten geschoben habe. Wie bereits eine Woche zuvor habe sie sodann aussteigen wollen und in dieser Absicht die Fahrertüre geöffnet. Diesmal habe er sie jedoch an den Schultern gepackt und rücklings zurück in das Fahrzeug gezogen, wo er in sexueller Absicht wissentlich sowie willentlich versucht haben soll, sie zu küssen. Sie habe ihm gesagt, dass sie damit nicht einverstanden sei und sich schützend die Hände vor das Gesicht gehalten. Hernach habe er sie gegen deren Willen in sexueller Absicht an Oberschenkel und Gesäss berührt. Als sie wegen dieser Berührungen eine Hand von ihrem Gesicht genommen und versucht habe, ihn von sich wegzustossen, sei es dem Beschuldigten gelungen, sie auf den Mund zu küssen (a.a.O. Ziff. 3 Abs. 3).

C.____ habe infolgedessen am 16. Dezember 2019 Strafantrag gestellt (a.a.O. Ziff. 3 Abs. 4).

2.3.2 Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 18. November 2022 Die Vorinstanz hat zusammenfassend erwogen, nach Würdigung aller aktenkundigen Beweismittel ergebe sich ein Gesamtbild des Verhältnisses zwischen dem Beschuldigten als Fahrlehrer und C.____ als dessen Fahrschülerin: Aufgrund der Nachrichten privaten Charakters, welche er ihr habe zukommen lassen sowie des von ihm initiierten Körperkontakts ohne jeglichen Zusammenhang zur erbrachten Fahrausbildung sei anzunehmen, dass er Interesse an ihr gefunden habe. Dies habe allerdings nicht auf Gegenseitigkeit beruht, was sie auch deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Ihr Bruder E.____ sei ebenso vom Beschuldigten unterrichtet worden und habe versucht, Letzterem das Desinteresse seiner Schwester zu vermitteln. Die Aussagen von C.____ seien sehr detailreich ausgefallen, wobei sie den Berufungskläger nicht über Gebühr belaste. Zudem habe sie keine Zivilforderungen gestellt, sodass kein Motiv für eine falsche Beschuldigung ersichtlich sei. Überdies seien die unangemessenen Berührungen von ihrem Bruder bestätigt worden, welcher dies vom Beschuldigten direkt erfahren habe. Dieser habe seinerseits sämtliche Vorwürfe bestritten und sich hierbei in Widersprüche verstrickt, weshalb auf die glaubhaften Angaben seiner Fahrschülerin abzustellen und der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu betrachten sei (E. II./3.4 des angefochtenen Urteils). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3.3 Rügen und Darlegungen des Berufungsklägers 2.3.3.1 Der Beschuldigte weist in seiner Berufungsbegründung vom 11. April 2023 sowie vor den Schranken des Kantonsgerichts jegliches Fehlverhalten gegenüber seiner damaligen Fahrschülerin C.____ von sich (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 24: "erschreckende Fantasie") und rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Als mögliche Beweise existierten ausschliesslich die Schilderungen der Involvierten, womit es "Aussage gegen Aussage" stehe. Nach dem Prinzip "im Zweifel für den Angeklagten" sei daher auch hinsichtlich dieser Vorwürfe seiner Version der Geschehnisse zu folgen (Ziff. 5 Abs. 1 der Berufungsbegründung vom 11. April 2023; Ziff. 3 Abs. 1 und Abs. 9 f. des Parteivortrages vom 5. Juli 2023).

2.3.3.2 C.____ argumentiere, dass sie trotz der angeblichen sexuellen Belästigungen die bereits bezahlte Anzahl Fahrstunden habe wahrnehmen wollen, doch der Beschuldigte habe stets ‒ z.B. aufgrund von zwischenmenschlichen Differenzen ‒ nicht bezogene Ausbildungsstunden zurückerstattet. Weiter habe sie ihm einmal "Bitte nicht D.____ :-P" geschrieben, wobei der Zusatz ":-P" (Smiley, welches lächelnd die Zunge herausstrecke) nicht zur Antwort einer Person gehöre, welche sich sexuell belästigt fühle, sondern die auf ein Kompliment reagiere. Der Berufungskläger sei eben charmant, was nicht verboten sei. Dass der Ehemann von C.____ sie zur zweiten Fahrstunde begleitet habe, stehe nicht im Zusammenhang mit einem ungebührlichen Verhalten des Beschuldigten, sondern liege an der Kontrollsucht des Ehegatten. Andernfalls wäre sie nicht mehr zur Fahrausbildung gekommen oder hätte die weiteren Fahrstunden so vereinbart, dass ihr Ehemann mitkommen könnte (Ziff. 5 Abs. 2 bis Abs. 4 der Berufungsbegründung vom 11. April 2023; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 31; Ziff. 3 Abs. 1 und Abs. 4 f. des Parteivortrages vom 5. Juli 2023).

Ferner sei es weder logisch noch nachvollziehbar, dass sich C.____ trotz der angeblichen Vorfälle immer wieder zum Berufungskläger in den Fahrschulunterricht begeben habe. Wäre es tatsächlich zu solchen Vorkommnissen gekommen, hätte sie umgehend den Fahrlehrer gewechselt. Demgegenüber habe er ausgeführt, dass seine Textnachrichten Scherze gewesen seien. E.____ sei kein neutraler Zeuge und seine Aussagen seien nicht glaubhaft, da er ein enges Verhältnis zu seiner Schwester pflege und deren Version offensichtlich stützen wolle. Dennoch habe jener bei seiner Befragung bestätigt, der Beschuldigte würde oft scherzen. Auch habe er SMS-Mitteilungen von Letzterem an seine Schwester gesehen. Damit sei die Version des Berufungsklägers zu den Textnachrichten bestätigt worden. Im Übrigen könne sich dieser http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht als Fahrlehrer kein unangemessenes Verhalten erlauben. Seit Aufnahme seiner Tätigkeit im Jahre (...) habe er Hunderte von Frauen jeglichen Alters ausgebildet, sodass nicht ersichtlich sei, weshalb er ausgerechnet diese Fahrschülerin auf so primitive Weise sexuell belästigt haben soll, zumal seine Verlobte damals im siebten Monat schwanger gewesen sei. Anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft habe er erfahren, dass C.____ eine Entschädigung von CHF 950.00 geltend gemacht habe, wobei es sich just um denjenigen Betrag handle, welchen sie für die zehn gebuchten Fahrstunden habe zahlen müssen. Jene habe ihm gegenüber auch betont, sie wolle aus finanziellen Gründen nach zehn Fahrstunden die Prüfung absolvieren. E.____ habe dem Beschuldigten gesagt, der Ehemann seiner Schwester habe dieser lediglich CHF 1'000.00 für die Fahrausbildung und -prüfung gewährt. Vor Einreichung der Strafanzeige habe C.____ die Rückerstattung von CHF 950.00 vom Berufungskläger gefordert, da sie die Fahrprüfung nach der zehnstündigen Ausbildung nicht bestanden habe. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz habe sie demnach sehr wohl ein finanzielles Interesse gehabt, was ihre Glaubwürdigkeit offensichtlich untergraben würde (Ziff. 5 Abs. 5 der Berufungsbegründung vom 11. April 2023; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 26 ff.; Ziff. 3 Abs. 2 f. und Abs. 7 des Parteivortrages vom 5. Juli 2023).

Überdies ‒ so der Berufungskläger weiter ‒ sei die Schilderung des angeblichen Vorfalls vom 10. Dezember 2019 im Fahrschulauto durch C.____ nicht glaubhaft: So soll er von rechts her ihre linke Seite festgehalten und gleichzeitig den Fahrersitz quasi in Liegeposition gebracht haben, was aus praktischen sowie mechanischen Gründen gar nicht möglich sei. Zudem wäre eine solche Attacke umgehend von Passanten bemerkt worden, wenn sich dies ‒ wie von ihr behauptet ‒ an der V.____ in W.____ abgespielt hätte (Ziff. 5 Abs. 6 der Berufungsbegründung vom 11. April 2023; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 28 in fine; Ziff. 3 Abs. 8 und Abs. 10 des Parteivortrages vom 5. Juli 2023).

2.3.4 Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2023 Die Staatsanwaltschaft schliesst sich in ihrer Eingabe vom 14. April 2023 auch in Bezug auf diese Vorwürfe vorbehaltlos den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil (supra E. II./2.3.2) an und verzichtet auf eine eingehende Auseinandersetzung mit den berufungsklägerischen Vorbringen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3.5 Beweiswürdigung 2.3.5.1 Dem Argumentarium des Beschuldigten, wonach es jeglicher Logik zuwiderlaufe, die Ausbildung bei einem Fahrlehrer, der sich solche Verfehlungen erlaube, weiterzuführen, kann nicht gefolgt werden: C.____ sagte sowohl gegenüber der Polizei (S. 2 in fine des Polizeirapports vom 17./18. Dezember 2019 / act. 557) als auch anschliessend bei der Staatsanwaltschaft (Zeilen 77 f. auf S. 3 des Protokolls der Einvernahme vom 3. Februar 2020 / act. 585) übereinstimmend aus, sie habe für das Gesamtpaket bezahlt gehabt und ihr Geld nicht verlieren wollen. Wie der Berufungskläger selbst vorbringt (Zeilen 54 f. des Protokolls der Einvernahme vom 2. Juli 2020 / act. 607; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 24 f.), scheint C.____ als nicht erwerbstätige, dreifache Mutter nicht in besten finanziellen Verhältnissen zu leben, weshalb die Absolvierung der Fahrausbildung gewiss eine monetäre Herausforderung für sie und ihre Familie darstellte. Erst recht, wenn sie von ihrem Ehemann unter Druck gesetzt worden sein sollte, deswegen die Prüfung nach lediglich zehn Fahrstunden mit einem Fahrlehrer zu bestehen (wie der Berufungskläger zu wissen beansprucht), scheint unter diesen Umständen einleuchtend, dass sie möglichst lange versuchte, den Ausbildungsgang beim Beschuldigten irgendwie durchzustehen. Nach dem Vorfall vom 10. Dezember 2019 war das Mass des Erträglichen jedoch nachvollziehbarerweise endgültig überschritten, weshalb sie ihm drei Tage später schrieb, sie möchte die letzte Fahrstunde nicht mehr antreten bzw. auf das darauffolgende Jahr verschieben (act. 569; siehe auch Zeilen 266 bis 268 auf S. 7 des Protokolls der Einvernahme vom 3. Februar 2020 / act. 593 in fine).

Der vom Beschuldigten erhobene Einwand, er würde im Falle eines Ausbildungsabbruchs oder Fahrlehrerwechsels die bis dahin nicht bezogenen Ausbildungsstunden zurückerstatten, vermag daran nichts zu ändern, zumal es sich hierbei um eine blosse Behauptung handelt, welche überdies seinen eigenen Geschäftsbedingungen widerspricht. So besagt Punkt (...), Untertitel "(...)", in der Vereinbarung zwischen C.____ und der G.____ GmbH des Beschuldigten vom 23. April 2019 (act. 627): "Die Vereinbarung ist nicht übertragbar. Bei Abbruch wird nichts zurückerstattet." Mit ihrer Unterschrift auf dem Dokument hat sie die Kenntnisnahme dieses Rückerstattungsausschlusses attestiert. Dass der Berufungskläger gemäss eigenen Darstellungen dennoch entgegenkommenderweise pflegte, auf erstes Verlangen eines Fahrschülers hin nicht bezogene Fahrstunden auszuzahlen, erstaunt, zumal er ihr das Geld für die nie bezogene, letzte Fahrstunde offenbar bis heute nicht zurückerstattet hat (vgl. act. 593 und act. 595). Ob C.____ von dieser angeblichen Grosszügigkeit wusste, ist freilich eine andere Frage, für deren http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bejahung es keine Hinweise gibt. Der gemeinsamen Korrespondenz (act. 567 ff.) lässt sich nichts dergleichen entnehmen, und da sie nach der von ihm vertretenen Ansicht seine "Scherze" gemocht habe (letzte Zeile auf S. 6 des Parteivortrages vom 5. Juli 2023), bestand für ihn auch keinerlei Anlass, eine allfällige Rückerstattung zu thematisieren.

2.3.5.2 Dass C.____ den Berufungskläger aus pekuniären Gründen falsch beschuldigen könnte, überzeugt nicht. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 2. Juli 2020 bei der Staatsanwaltschaft beantwortete er die Frage, weshalb sie denn alles erfinden sollte, dahingehend, dass er ihrem Bruder gesagt habe, er spiele mit dem Gedanken, ihren Ehemann anzuzeigen, weil dieser ihm nach dem Ereignis vom 10. Dezember 2019 per WhatsApp gedroht habe (Zeilen 200 bis 202 auf S. 6 des entsprechenden Protokolls / act. 615). Demgegenüber schrieb er in seinem "Gesuch um Entschädigungs- und Genugtuungsforderung" an die Staatsanwaltschaft vom 22. November 2021, seine damalige Fahrschülerin habe die Anzeige erstattet, weil sie den Betrag für die zehn Fahrstunden habe zurückfordern wollen. Sie habe finanzielle Probleme und würde von ihrem Ehemann unter Druck gesetzt (dort auf S. 1 / act. 827). Ähnliches machte er in seinem weiteren Brief an die Staatsanwaltschaft vom 25. November 2021 (dort auf S. 5 / act. 841) sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 12 / act. S137) geltend. Bei der heutigen Konfrontation vor dem Berufungsgericht mit seinen zwei unterschiedlichen Versionen verstrickt er sich immer weiter in Widersprüche: Gemäss seiner ersten Aussage soll ihn der Bruder bzw. der Ehemann von C.____ zuerst bedroht haben. Kurz darauf betont er hingegen, die bedrohlichen SMS-Nachrichten des Ehegatten seien erst bei ihm eingegangen, nachdem er eine Rückerstattung verweigert habe (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 27).

Im bereits erwähnten Brief des Berufungsklägers vom 25. November 2021 steht zudem, der Ehegatte von C.____ habe ihm geschrieben, er wolle sein Geld zurückhaben, da sie keine zehn Fahrlektionen erhalten habe, sondern von ihm "angemacht" worden sei (dort auf S. 5 / act. 841). Diese elektronische Korrespondenz liegt vor (act. 567 ff.), wobei entgegen der Behauptung des Beschuldigten darin nirgends auch nur ansatzweise eine Rückerstattung gefordert wird. Vielmehr informierte ihn der Ehemann am 15. Dezember 2019, er gehe jetzt zur Polizei (20:08 Uhr) bzw. er habe nun Anzeige erstattet (20:58 Uhr / act. 573).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ebenso ist bezeichnend, dass C.____ eine Rückerstattung des bezahlten Betrages zum ersten ‒ und soweit ersichtlich auch einzigen ‒ Mal am Ende ihrer über zweistündigen Einvernahme vom 3. Februar 2020 bei der Staatsanwaltschaft erwähnt hat und dies auch nicht spontan von sich aus, sondern erst, nachdem sie von der einvernehmenden Person explizit nach allfälligen Zivilforderungen gefragt worden ist (Zeilen 279 ff. auf S. 8 des entsprechenden Protokolls / act. 595). Nach dem dort wiedergegebenen Wortlaut sagte sie lediglich, sie "fände es korrekt", wenn sie den ganzen Geldbetrag zurückerhalten würde, da es keine angenehmen Fahrstunden gewesen seien. Eine solche Rückerstattung erschiene denn auch durchaus legitim, zumal die bezahlten Ausbildungsstunden nicht deren eigentlichen Zweck gedient haben. Eine Zivilforderung wurde von ihr aber schlussendlich gar nicht gestellt (vgl. Ziff. 3 der Anklageschrift vom 19. Januar 2022). Ferner wurde von ihr und ihrem Bruder anlässlich ihrer jeweiligen Einvernahmen übereinstimmend angegeben, Letzterer habe auf eine eigene Rückforderung verzichtet, obwohl er noch nicht alle bezahlten Fahrstunden bezogen habe (Zeilen 159 ff. auf S. 4 f. des Protokolls der Einvernahme vom 3. Februar 2020 / act. 587 sowie act. 589; Zeilen 139 ff. auf S. 4 des Protokolls der Einvernahme vom 28. Juni 2021 / act. 649). Der Berufungskläger hat dies nie bestritten.

2.3.5.3 Des Weiteren erhellt nicht im Geringsten, wie der Beschuldigte behaupten kann, C.____ habe seine "Scherze" in Wahrheit gemocht (so Ziff. 3 Abs. 10 auf S. 6 in fine des Parteivortrages vom 5. Juli 2023), und er habe sie "definitiv nicht angemacht" (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 31). Mehrere anzügliche Avancen von ihm und die dazugehörigen, ablehnenden Reaktionen ihrerseits sind aktenkundig: So fragte er sie an einem Abend nach 21:00 Uhr, was seine "Königin" mache, und ob sie sich am nächsten Tag verabreden wollten, worauf sie entgegnete, sie sei nur die "Königin" von "mi amor", also ihres Ehemannes. Er erwiderte, dies sei sie nun nicht mehr und erneuerte seine Anfrage (act. 621). An einem anderen Tag bat er sie um ein Foto von ihr, was sie mit den Worten "D.____, sag mir bitte solche Sachen nicht mehr" höflich, aber bestimmt zurückwies (act. 625). Als sie ihm drei Tage nach dem Vorfall vom 10. Dezember 2019 mitteilte, sie wolle die nächste Fahrstunde erst im darauffolgenden Jahr absolvieren, schlug er vor, den neuen Termin um 20:00 Uhr im (...)-Restaurant zu besprechen. Diesem Ansinnen erteilte sie mit "Nein D.____" eine deutliche Abfuhr (act. 623). Dazu sagte ihr Bruder aus, der Berufungskläger habe ständig nach ihr gefragt und sie auch in dessen Anwesenheit per Telefon "angemacht" (Zeilen 46 f. auf S. 2 sowie Zeilen 107 f. auf S. 4 des Protokolls der Einvernahme vom 28. Juni 2021). Ein solches Verhalten ist nicht "charmant", sondern http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht höchst aufdringlich. Es ist nicht ersichtlich, was den Berufungskläger veranlassen könnte, zu glauben, eine 19 Jahre jüngere, verheiratete Fahrschülerin und dreifache Mutter sage ihm zwar wiederholt "nein", meine in Wirklichkeit aber "ja", weshalb er berechtigt sei, seine plumpen Annäherungsversuche fortzusetzen.

Sowohl bei der Anzeigenerstattung am 16. Dezember 2019 als auch später im Rahmen ihrer Einvernahme vom 3. Februar 2020 hat C.____ sehr detailreich, stringent, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und damit glaubhaft dargelegt, wie sie bereits im Verkehrskundekurs, vor Aufnahme der praktischen Fahrausbildung, vom Beschuldigten mit anzüglichen Sprüchen sowie Einladungen eingedeckt worden ist, was ihr als verheiratete Frau sehr unangenehm war und sie veranlasste, ihren Ehemann um Begleitung zu den Fahrstunden zu bitten. K.____, ihr Ehegatte, bestätigte gegenüber der Polizei ihre Aussagen (act. 555 ff. und act. 581 ff.). Ihr Bruder E.____, welcher am 28. Juni 2021 als Zeuge einvernommen worden ist, legte dar, den Berufungskläger darauf hingewiesen zu haben, dass seine Schwester zurückhaltend und scheu sei, weshalb er nicht davon ausgehen dürfe, sie finde Gefallen daran, wenn er ihre Hand halte oder gar streichle und sie nicht ausdrücklich dagegen opponiere. Der Beschuldigte habe darauf entgegnet, er sehe in ihren Augen, dass sie "etwas möchte" (Zeilen 33 bis 59 auf S. 2 des entsprechenden Protokolls / act. 645). Fürwahr darf bei der Würdigung der Ausführungen von E.____ das Verwandtschaftsverhältnis nicht ausgeblendet werden. Allein aus der Tatsache, wonach er und C.____ Geschwister sind und einander offenbar sehr nahestehen, folgt entgegen dem Standpunkt des Berufungsklägers (Ziff. 5 Abs. 5 der Berufungsbegründung vom 11. April 2023) jedoch nicht ohne Weiteres, dass seine Aussagen per se als unglaubhaft zurückgewiesen werden müssten. Für deren Glaubhaftigkeit spricht, dass sie in allen wesentlichen Punkten mit denjenigen seiner Schwester übereinstimmen, obwohl ihre Einvernahme am 3. Februar 2020 (act. 581 ff.) und seine erst rund eineinhalb Jahre später am 28. Juni 2021 (act. 643 ff.) durchgeführt worden ist. Zudem belasten beide den Beschuldigten auffallend nicht übermässig, obwohl sie mehrfach Gelegenheit dazu gehabt hätten, indem C.____ etwa von einem bloss unabsichtlichen Schlag im Gesicht sprach und ihr Bruder nichts zu allfälligen Drohungen gegen seine Schwester sagen konnte. Sie hätte ohne Weiteres auch behaupten können, der Schlag sei ihr bewusst gegeben worden. Da die Untersuchungsbeauftragte E.____ zuerst informierte, seine Schwester solle nach deren eigenen Angaben vom Beschuldigten bedroht worden sein und ihn hernach fragte, was er darüber wisse, wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, solche Drohungen zu bestätigen. Stattdessen antwortete er bloss: "Davon weiss ich nichts" (Zeilen 128 f. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf S. 4 des Protokolls der Einvernahme vom 3. Februar 2020 / act. 587 bzw. Zeilen 156 bis 158 auf S. 5 des Protokolls der Einvernahme vom 28. Juni 2021 / act. 651). Überdies anerkennt er gesagt zu haben, es wäre schön, wenn der Berufungskläger sein Schwager wäre (Zeilen 82 ff. auf S. 3 des letztgenannten Einvernahmeprotokolls / act. 647). Inwiefern der Bruder die Version des Berufungsklägers hinsichtlich der Textnachrichten bestätigt haben soll, indem Ersterer bei seiner Befragung häufige Scherze und SMS-Mitteilungen des Beschuldigten an seine Schwester eingeräumt habe (Ziff. 5 Abs. 5 der Berufungsbegründung vom 11. April 2023), kann nicht nachvollzogen werden. Der angegebenen Stelle lässt sich nicht entnehmen, dass E.____ gesagt hätte, seine Schwester würde die "Scherze" des Berufungsklägers mögen. Vielmehr hat jener geschildert, immer gelacht zu haben, "als ob alles lustig wäre" (Zeilen 90 ff. auf S. 3 des Protokolls der Einvernahme vom 28. Juni 2021 / act. 647). Die Behauptung des Beschuldigten, wonach dieser Kollegen habe, welche K.____ bzw. E.____ "wehtun" könnten, bewegten Letzteren nach dessen Angaben aus Angst dazu, "mitzuspielen", nachdem er bis dahin auf das fehlende Interesse seiner Schwester hingewiesen habe (a.a.O. Zeilen 107 ff. auf S. 4 / act. 649).

Aus dem Umstand, dass K.____ seine Ehefrau offenbar nur zu einer einzigen Fahrstunde begleitet hat, vermag der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da er aktiv die Präsenz von Begleitpersonen verhinderte: So sagte er in seiner Einvernahme vom 2. Juli 2020 selbst aus, er habe von einer Anwesenheit des Ehegatten abgeraten, weil es hierfür "noch zu früh" gewesen sei und sie dadurch "nur nervöser" würde (Zeilen 56 ff. auf S. 2 des entsprechenden Protokolls). C.____ gab bei der Anzeigenerstattung am 16. Dezember 2019 gegenüber der Polizei an, sie habe feststellen können, wie es ihrem Fahrlehrer "nicht passte", dass ihr Ehemann mitfahren wollte (act. 559). Ebenso hat der Beschuldigte anerkannt, die Gegenwart ihres Bruders im Fonds des Autos während ihren Fahrstunden nicht erlaubt zu haben, obwohl dieser auch bei ihm in Ausbildung war (a.a.O. Zeilen 55 f. auf S. 2).

2.3.5.4 Ebenso wenig überzeugend ist das Vorbringen des Berufungsklägers, der Vorfall vom 10. Dezember 2019 habe sich bereits aus mechanischen Gründen nicht so wie von C.____ geschildert abspielen können, da in seinem damaligen Fahrschulwagen vom Typ L.____ mit manueller Sitzverstellung die Rückenlehne bei besetztem Fahrersitz angeblich gar nicht habe betätigt werden können (Ziff. 5 Abs. 6 der Berufungsbegründung vom 11. April 2023; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 28; Ziff. 3 Abs. 8 des Parteivortrages vom 5. Juli 2023). Hierbei http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht verkennt er, dass C.____ nie von der Rückenlehne, sondern stets übereinstimmend von einem Zurückschieben (in Längsrichtung) ihres Sitzes gesprochen hat (Abs. 6 f. auf S. 3 des Polizeirapports vom 17./18. Dezember 2019 / act. 559; Zeilen 97 auf S. 3 und Zeile 122 auf S. 4 des Protokolls der Einvernahme vom 3. Februar 2020 / act. 585 bzw. act. 587). Wie der im Internet aufrufbaren Bedienungsanleitung des L.____ entnommen werden kann, befindet sich der hierfür anzuhebende, grosse Hebel vorne unter dem Sitz, mithin zwischen den Unterschenkeln des Fahrers oder der Fahrerin. Dieser Hebel ist vom Beifahrersitz aus leicht zu bedienen; dies gilt umso mehr für eine Person, welche mit dem Fahrzeug bestens vertraut ist. Die von C.____ erwähnte "Liegeposition" (Zeilen 235 und 246 auf S. 7 des letztgenannten Einvernahmeprotokolls / act. 593) wurde auch nicht durch Verstellen der Rückenlehne, sondern durch Zurückschieben des Fahrersitzes erreicht, indem dadurch mehr Platz zwischen Fussraum und Sitzlehne geschaffen worden ist. Es erscheint durchaus plausibel, dass sie sich infolgedessen in eine Art Liegeposition wiedergefunden hat, nachdem der Berufungskläger sie zurück ins Auto gezerrt hatte.

Ausserdem kann dem Argument des Beschuldigten, wonach es äusserst unwahrscheinlich erscheine, dass er an einem sehr belebten Ort wie der V.____ in W.____ ein solches Verhalten an den Tag legen würde (Ziff. 5 Abs. 6 der Berufungsbegründung vom 11. April 2023; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 28; Ziff. 3 Abs. 8 des Parteivortrages vom 5. Juli 2023), nicht gefolgt werden: Auch hier verkennt er einerseits die tatsächlichen Aussagen von C.____, welche bei ihrer Anzeigenerstattung gemäss Polizeirapport vom 17./18. Dezember 2019 (dort Abs. 7 auf S. 3 / act. 559) nicht etwa die V.____, sondern den X.____platz als Tatort bezeichnet hat. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 3. Februar 2020 bei der Staatsanwaltschaft gab sie sodann an, der Übergriff vom 10. Dezember 2019 sei "irgendwo zwischen V.____ und dem Y.____platz" geschehen (Zeilen 115 f. auf S. 4 des Protokolls der entsprechenden Einvernahme / act. 587). Der X.____platz liegt in W.____ ziemlich genau zwischen der V.____ im Süden und dem Y.____platz im Norden, wobei dort nota bene deutlich weniger Publikumsverkehr herrscht als an der V.____. Andererseits widerspricht sich der Berufungskläger mit dem eingangs erwähnten Vorbringen auch selbst, zumal er im Rahmen seiner eigenen Einvernahme vom 2. Juli 2020 ausdrücklich anerkannt hatte, während der letzten Fahrstunde am 10. Dezember 2019 mit ihr auf dem X.____platz parkiert zu haben. Nach seinen Angaben hätten sie beide ‒ angeblich auf ihre Initiative hin ‒ eine halbe Stunde lang dort im Fahrzeug diskutiert, wie es mit der Fahrausbildung weitergehen solle, da das gebuchte Abonnement mit zehn http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fahrstunden aufgebraucht gewesen sei (Zeilen 68 ff. auf S. 3 sowie Zeilen 181 ff. auf S. 5 f. des Protokolls der Einvernahme vom 2. Juli 2020 / act. 615).

2.3.5.5 Hinsichtlich der Geschehnisse vom 3. sowie 10. Dezember 2019 ist ferner hervorzuheben, dass sich die Aussagen des Beschuldigten bei der Berufungsverhandlung massgeblich von denjenigen anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und seiner Einvernahme vom 2. Juli 2020 unterscheiden: Während seine Ausführungen vor dem Strafgerichtspräsidenten äusserst knapp ausfielen (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 11 in initio / act. S135: "Sie kam dann zur letzten 10. Stunde und meinte, sie würde sich melden. Dann ist die Polizei gekommen."), gibt er vor der Berufungsinstanz eine viel ausführlichere Version zu Protokoll, wobei er namentlich erstmals zugibt, C.____ den Zündschlüssel weggenommen zu haben (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 24 f.). In seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Juli 2020 hatte er eine Schlüsselwegnahme noch explizit bestritten (Zeilen 152 ff. auf S. 5 f. des entsprechenden Protokolls / act. 613 und act. 615). Zur Begründung seiner wechselhaften Darlegungen bringt er vor, ihm sei angeblich geraten worden, in dieser Situation von Aussage gegen Aussage ruhig zu bleiben und zu bestreiten, falls "der Herr Richter irgendetwas behaupten" würde, da die Gegenseite alles beweisen müsse (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 26). Damit könnten indes bestenfalls die wortkargen Schilderungen zu beiden Vorfällen vor dem Strafgericht erklärt werden, freilich offenkundig nicht die sich widersprechenden Äusserungen.

2.3.5.6 Im Übrigen ist festzustellen, dass sich die heutigen Ausführungen des Beschuldigten vor Kantonsgericht auch in Bezug auf den Vorhalt, wonach er während der Fahrt immer wieder die Hand seiner Fahrschülerin genommen habe, diametral von seinen bisherigen unterscheiden: In seiner Einvernahme vom 2. Juli 2020 bestritt er mehrfach jeglichen Körperkontakt. Es stimme nicht, dass er ihre Hand genommen und gesagt habe, sie müsse lernen, einhändig zu fahren (Zeilen 118 ff. auf S. 4 des entsprechenden Protokolls / act. 611). Dasselbe wiederholte er in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung; er habe diese Frau noch nie angefasst (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 11 / act. S135), auch nicht während den Fahrstunden oder aus Versehen. Lediglich zur Verabschiedung soll sie ihn umarmt haben (a.a.O. S. 12 / act. S137). Mit den Aussagen von E.____ konfrontiert, wonach der Beschuldigte Letzterem erzählt habe, wie er ihre Hand genommen und gestreichelt hätte (Zeilen 37 ff. auf S. 2 des Einvernahmeprotokolls vom 28. Juni 2021 / act. 645), anerkennt der Berufungskläger heute vor http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Kantonsgericht nunmehr explizit, ihre Hand im Sinne einer "erzieherischen Massnahme" genommen, allerdings nicht gestreichelt zu haben. Er habe diese didaktische Methode entwickelt, um den Auszubildenden bewusst zu machen, dass beim Fahren beide Hände ans Lenkrad gehören. Bei ihr habe er immer wieder eingreifen müssen, da sie ihre Hand vom Lenkrad genommen habe. Zur Erklärung dieser weiteren Abweichung von seinen früheren Angaben bringt er vor, er habe bisher keine Gelegenheit gehabt, diese aktuelle Version vorzutragen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 30 ff.). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte sowohl in seiner Einvernahme vom 2. Juli 2020 durch die Staatsanwaltschaft als auch vor den Schranken des Strafgerichts mit dem Vorwurf konfrontiert und hierbei ausdrücklich gefragt worden ist, ob er ihre Hand genommen bzw. gehalten sowie gestreichelt habe, wirkt sein heutiger Erklärungsversuch ausgesprochen unbeholfen.

Der Vollständigkeit halber sei abschliessend noch erwähnt, dass es sich hierbei nicht um die einzige sonderbare Aussage von Seiten des Beschuldigten über C.____ handelt. Als er vom Strafgerichtspräsidenten gefragt wurde, ob er ihr gegenüber geäussert habe, sie könnten gemeinsam ein Kind zeugen, gab er zur Antwort, dies sei "vielleicht eine Wunschvorstellung von ihr" gewesen (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 12 in initio / act. S137), bleibt jedoch eine nähere plausible Begründung zu dieser These schuldig. Des Weiteren beansprucht er anlässlich der heutigen Verhandlung zu wissen, dass sie unter Minderwertigkeitskomplexen sowie unter der Kontrollsucht ihres Ehemannes leide. Quasi als Therapie habe er ein Bild von ihr in seiner Fahrschule aufhängen wollen und sie daher um ein Foto gebeten. Er habe nur versucht, lieb zu ihr zu sein (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 29 f.). Schliesslich habe er als Fahrlehrer mit langjähriger Erfahrung "die tollsten Frauen (...), Frischfleisch [sic!], so 19-/20- Jährige, welche [ihn] sicher auch nett gefunden hätten", unterrichtet, wobei es nie zu einem Vorfall gekommen sei. Daher sei für ihn unerklärlich, weshalb er so etwas mit einer verheirateten Frau, überdies einer dreifachen Mutter, welche gar "nicht recht Deutsch" könne, riskieren sollte (a.a.O. S. 33).

2.3.5.7 Nach Würdigung der Aussagen aller Involvierten ist summa summarum zu konstatieren, dass diejenigen von C.____ sowie ihres Bruders E.____ in allen relevanten Punkten übereinstimmend, nachvollziehbar und gespickt mit Realkennzeichen sind (namentlich belasten sie den Beschuldigten nicht übermässig, obwohl sie beide Gelegenheit dazu gehabt hätten). Ein finanzielles oder anderweitiges Motiv für eine falsche Anschuldigung ist nicht ersichtlich, zumal http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 37 http://www.bl.ch/kantonsgericht C.____ keine Zivilforderung geltend macht und eine allfällige Rückerstattung der Fahrschulkosten nur ein einziges Mal ‒ nämlich dann, als sie von der Staatsanwaltschaft explizit danach gefragt worden ist ‒ überhaupt erwähnt hat. Ihr Bruder hat seinerseits gar auf eine Retribution für die von ihm zwar bezahlten, nach dem Vorfall vom 10. Dezember 2019 jedoch nicht mehr bezogenen Fahrstunden verzichtet. Demgegenüber hat der Berufungskläger im Verlaufe des Verfahrens mehrfach seine Version der Geschehnisse geändert und dies mit abstrusen Vorbringen zu erklären versucht. Mithin erweisen sich seine Aussagen als erheblich weniger glaubhaft als diejenigen seiner damaligen Fahrschülerin und deren Bruders. Erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt liegen hier keine vor, weshalb kein Raum für eine Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo bleibt. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist in tatsächlicher Hinsicht folglich erstellt, dass sich die zwei Vorfälle vom 3. Dezember 2019 sowie 10. Dezember 2019 entsprechend den Schilderungen von C.____ abgespielt haben, und der Beschuldigte im Rahmen der erteilten Fahrstunden sie gegen ihren Willen geküsst sowie an Oberschenkel und Gesäss berührt hat.

2.4 Üble Nachrede zum Nachteil von B.____ 2.4.1 Zusatzanklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2022 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Ziff. 1 Abs. 1 ihrer Zusatzanklageschrift vom 11. Mai 2022 vor, am 25. August 2021 anlässlich eines Elternabends im Kindergarten seiner Tochter H.____ gegenüber der Drittperson M.____ wissentlich und willentlich geäussert zu haben, dass sich B.____ zu einem Mann ins Auto gesetzt habe, wo es zu sexuellen Handlungen zwischen den beiden gekommen sei, während das gemeinsame Kind alleine in der Wohnung geschlafen habe. Dem Chatverlauf zwischen der Kindsmutter und einer männlichen Person namens F.____, worauf der Beschuldigte Zugriff gehabt und seine Behauptung gestützt habe, könne jedoch nicht entnommen werden, dass es tatsächlich zu einem Treffen zwischen den beiden gekommen sei. Der Beschuldigte habe B.____ demnach gegenüber einem Dritten wider besseres Wissen eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt, welches geeignet gewesen sei, ihren Ruf zu schädigen. Am 24. September 2021 habe sie Strafantrag gestellt.

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Seite 38 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4.2 Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 18. November 2022 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 18. November 2022 erwogen, der Beschuldigte sei geständig, gegenüber M.____ geäussert zu haben, B.____ würde sich ausserhalb des Hauses mit Männern treffen, während das gemeinsame Kind geschlafen habe. Jene habe zwar bestätigt, zwecks Vornahme von sexuellen Handlungen zu einem Mann ins Auto gestiegen zu sein. Ihren Angaben zufolge sei die Tochter damals allerdings bei ihren Eltern gewesen und nicht alleine in ihrer Wohnung zurückgelassen worden, was unter Berücksichtigung des Chatverlaufs zwischen ihr und der männlichen Person namens F.____ glaubhaft erscheine. Die entsprechenden WhatsApp-Nachrichten, worauf der Beschuldigte seine Behauptung ausschliesslich stütze, würden nicht belegen, dass seine ehemalige Lebenspartnerin die gemeinsame Tochter für ein Treffen mit F.____ dazumal tatsächlich alleine gelassen habe. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt sei demnach erstellt (E. II./4.3 des angefochtenen Urteils). Des Weiteren habe der Beschuldigte um die Ehrenrührigkeit seiner Behauptung gewusst, zumal er selbst geschildert habe, durch die Anwesenheit des neuen Partners von B.____ emotional hochgejagt worden zu sein und in der Folge emotionale Aussagen getätigt zu haben (a.a.O. E. II./4.4.2).

2.4.3 Rügen und Darlegungen des Berufungsklägers 2.4.3.1 In seiner Berufungsbegründung vom 11. April 2023 rügt der Beschuldigte eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (dort Ziff. 4 Abs. 6). Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreitet er. Gegenüber M.____ will er lediglich geäussert haben, B.____ solle das Corona-Virus bekommen und daran sterben nach dem, was sie ihm angetan habe. Dies habe er gesagt, weil bei ihm die Emotionen hochgekommen seien, als er sie an jenem Abend in Begleitung ihres neuen Freundes A.____ gesehen habe (a.a.O. Ziff. 4 Abs. 1). Indes führt er auch aus, gemäss Chatverlauf zwischen ihr und dem bereits erwähnten F.____ entspreche es nachweislich der Wahrheit, dass sie sexuellen Kontakt zu einem anderen Mann gehabt und die gemeinsame Tochter währenddessen geschlafen habe. Sexuelle Kontakte zu Männern habe sie in ihrer eigenen Einvernahme zudem selbst bestätigt (a.a.O. Ziff. 4 Abs. 2). Ferner weist der Berufungskläger darauf hin, dass sich er und die Kindsmutter in einem langjährigen Streit um den Wohnsitz der gemeinsamen Tochter befänden. Seine frühere Lebenspartnerin unternehme dabei immer wieder zivil- und strafrechtliche Vorstösse bei den Behörden, wobei mehrere Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden seien (a.a.O. Ziff. 4 Abs. 3). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 39 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4.3.2 Anlässlich der heutigen kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung anerkennt der Berufungskläger, M.____ mitgeteilt zu haben, dass sich B.____ zu einem Mann ins Auto gesetzt habe, wo es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, während die Tochter H.____ alleine in der Wohnung geschlafen habe (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 34 f.). Möglicherweise sei er damals "auf 180" gewesen, weil die Kindsmutter "nichts Gescheiteres gewusst" habe, als mit ihrem neuen "Lover" A.____ dorthin zu gehen (a.a.O. S. 37). Seine Aussage anlässlich des Kindergarten-Elternabends stütze sich auf einen Chatverlauf zwischen seiner früheren Lebenspartnerin und F.____. Diese elektronische Korrespondenz habe er auf einem iPad, welches eigentlich ihm gehöre und sich in der Wohnung von B.____ befunden habe, konsultieren können.

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