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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.12.2023 460 2023 183 (460 23 183)

20 décembre 2023·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·6,758 mots·~34 min·8

Résumé

Raub etc.

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Dezember 2023 (460 23 183) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Raub, etc.

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Melanie Zahnd

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

A.____, Privatklägerin

B.____ AG, vertreten durch C.____, Privatklägerin

gegen

D.____, zzt. Massnahmenzentrum E.____, vertreten durch Advokat Moritz Gall, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Raub etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. Mai 2023

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (Dreierkammer 6) vom 4. Mai 2023 wurde der Beschuldigte des Raubes, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten sowie teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. Juni 2021 zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Zudem entschied die Vorinstanz, den Beschuldigten gemäss Art. 60 StGB in eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Suchtbehandlung einzuweisen, und schob den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB auf. Darüber hinaus ordnete sie eine ambulante psychotherapeutische Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB an. Sie sprach eine obligatorische Landesverweisung von fünf Jahren Dauer aus. Sie entschied ferner, dass dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils sein Mobiltelefon Samsung, sein Kapuzenpullover "The Bulldog", seine schwarze Jacke sowie sein dunkelblaues Baseballcap auszuhändigen seien. Indessen ordnete sie die Einziehung und die Vernichtung des beschlagnahmten Küchenmessers sowie des beschlagnahmten Mobiltelefons "Wiko" an. Der Beschuldigte wurde dazu verurteilt, an A.____ Schadenersatz in Höhe von Fr. 296.75 sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.00, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Mai 2022, zu bezahlen. Hinsichtlich der B.____ AG wurde der Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 2'645.00 verpflichtet. Dem Beschuldigten wurden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 30'309.50 auferlegt und seinem amtlichen Verteidiger wurde eine Entschädigung in Höhe von Fr. 15'309.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Der Beschuldigte wurde zur Rückerstattung dieses Betrags verpflichtet, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben.

B. Nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils begehrte der Beschuldigte die Verlegung in den vorzeitigen Massnahmenvollzug, wobei er am 12. Juni 2023 in das Massnahmezentrum E.____ eintrat.

C. Mit Eingabe vom 30. August 2023 erklärte der Beschuldigte gegen das Urteil des Strafgerichts die Berufung und stellte die Anträge, es sei Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei auf die Anordnung einer stationären Massnahme in Verbindung mit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu verzichten, es sei Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten, es sei ihm eine angemessene Frist zur Berufungsbegründung anzusetzen sowie es sei ihm für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen; dies unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge.

D. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sowie die Privatkläger verzichteten darauf, einen Antrag auf Nichteintreten zu stellen oder Anschlussberufung zu erheben.

E. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 wurden die Parteien ohne weiteren Schriftenwechsel zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung geladen. Der Beschuldigte sowie die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Staatsanwaltschaft wurden verpflichtet, persönlich vor der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu erscheinen. Der Privatklägerschaft wurde die Teilnahme an der Berufungsverhandlung ins freie Ermessen gestellt.

F. Das Kantonsgericht holte am 14. Dezember 2023 telefonisch Auskünfte hinsichtlich des aktuellen Verlaufs der vom Beschuldigten vorzeitig angetretenen Massnahme ein und wurde dahingehend informiert, dass im gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Verlaufs- oder Therapieberichte vorhanden seien, es demgegenüber aber auch zu keinen Disziplinarmassnahmen gekommen sei.

G. Am 20. Dezember 2023 fand die Berufungsverhandlung unter Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers, Advokat Moritz Gall, sowie der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft satt. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung in Bezug auf die gegen ihn ausgesprochene obligatorische Landesverweisung den Rückzug seiner Berufung.

Erwägungen

I. Formelles 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation der beschuldigten Person ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Nachdem das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. Mai 2023 ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert ist, zulässige Rügen erhebt, die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie seiner Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist auf die Berufung einzutreten. Gestützt auf die mit Berufungserklärung eingereichten Anträge des Beschuldigten sowie den von ihm anlässlich der kantonsgerichtlichen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berufungsverhandlung erklärten Rückzug im Hinblick auf die gegen ihn ausgesprochene obligatorische Landesverweisung stehen vorliegend einzig noch die gegen ihn angeordneten therapeutischen Massnahmen zur Disposition. Demgegenüber sind die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu überprüfen.

II. Materielles 1. Anträge der Parteien 1.1. Vorinstanz Das Strafgericht ordnete gegenüber dem Beschuldigten eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB sowie eine ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB an, wobei es auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.____ vom 5. September 2022 abstellte. Zur Begründung führten die Vorderrichter im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe im Tatzeitpunkt der von ihm ausgeübten Delikte unter einer Abhängigkeit von Kokain gelitten. Bei den von ihm begangenen Taten habe es sich um Fälle sog. "Beschaffungskriminalität" gehandelt, womit der notwendige Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Beschuldigten und seinen Straftaten als erstellt anzusehen sei. Der Beschuldigte sei aufgrund seiner Suchterkrankung offensichtlich behandlungsbedürftig. Die von ihm begangenen Straftaten stünden mit dessen Erkrankung in einem Zusammenhang und es könne davon ausgegangen werden, dass durch eine Behandlung das Risiko für weiteres delinquentes Verhalten gesenkt werden könne. Schliesslich erscheine die angeordnete Massnahme aufgrund der Schwere der von ihm begangenen Delikte auch verhältnismässig. Beim Beschuldigten sei zusätzlich eine passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Auch wenn aus den Erwägungen des Experten nicht eindeutig hervorgehe, inwiefern die von ihm begangenen Taten von der genannten Störung beeinflusst worden seien, halte das forensisch-psychiatrische Gutachten fest, dass er einer "multimodalen Behandlung" bedürfe, die über eine reine Suchtbehandlung hinausgehe. Die Persönlichkeitsstörung und die Betäubungsmittelabhängigkeit könnten nicht auseinandergehalten werden. Insbesondere habe die Persönlichkeitsstörung dazu beigetragen, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit nicht von Massnahmen habe profitieren können. Insofern bestehe zwischen der Persönlichkeitsstörung und den vom Beschuldigten begangenen Taten zumindest ein mittelbarer Zusammenhang. Da sich die Betäubungsmittelabhängigkeit des Beschuldigten und die Persönlichkeitsstörung nicht voneinander trennen liessen, sei auch Letztere behandlungsbedürftig. Ohne deren Behandlung seien die Erfolgschancen der Suchttherapie getrübt und das Risiko, dass er erneut ähnliche Taten begehen werde, bleibe hoch. Angesichts dieser Umstände erscheine die Anordnung einer ambulanten Therapie ebenfalls verhältnismässig.

1.2. Beschuldigter Der Beschuldigte macht vor Schranken zunächst das Fehlen der Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Therapie geltend und bringt vor, dass die bei ihm diagnostizierte Störung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht als "schwer" im Sinne von Art. 63 StGB angesehen werden könne. Die Diagnose der passivaggressiven Persönlichkeitsstörung falle unter die ICD-Kodifizierung sonstiger spezifischer Persönlichkeitsstörungen, wobei darunter auch Störungen wie "haltlos" oder "unreif" subsumiert würden. Es handle sich mithin um Erkrankungen von lediglich niederschwelliger Tragweite, womit das im Sinne von Art. 63 StGB geforderte Kriterium der schweren psychischen Störung nicht erfüllt sei. Er rügt im Weiteren eine fehlende Kausalität zwischen den von ihm begangenen Taten und der bei ihm diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und bezeichnet die gutachterlichen Ausführungen in dieser Hinsicht als unzureichend. Im Weiteren argumentiert er, dass auch die Voraussetzungen für eine stationäre Suchttherapie nicht (mehr) vorliegen würden. Er lebe unterdessen seit mehr als einem Jahr abstinent. Bei einer Drogenabhängigkeit sei immer entscheidend, wie sich der Betroffene in Freiheit bewähre, wo der Zugang zu Betäubungsmittel einfacher sei als in einem geschützten Rahmen. Ein stationäres Setting sei in dieser Hinsicht somit nicht zielführend bzw. es gehe nun darum, dass er sich in Freiheit beweisen könne. Insofern erachtet er die Anordnung bzw. Weiterführung der stationären Suchtbehandlung nicht mehr als notwendig.

1.3. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führt vor Schranken aus, es könne vollends auf das forensisch-psychiatrische Gutachten abgestellt werden, welches sich klar für eine stationäre Behandlung ausspreche. Es spiele keine Rolle, ob die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung im Gutachten ausdrücklich als "schwer" bezeichnet werde oder nicht. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der Sachverständige für deren Behandlung zunächst eine stationäre Therapie gemäss Art. 59 StGB empfohlen habe. Es sei wichtig, die Suchtbehandlung und die Therapie der psychischen Störung gemeinsam anzugehen, um eine ganzheitliche Heilung zu fördern.

2. Rechtliches 2.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen von Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz umfasst drei Teilaspekte. Die Massnahme muss zum einen notwendig sein. Darüber hinaus muss sie geeignet sein, um beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Schliesslich muss eine vernünftige Relation bestehen zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne; siehe zum Ganzen: Heer, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl 2019, N. 35 zu Art. 56 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 StGB). Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen (Art. 56a Abs. 2 StGB). 2.2. Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht nach Art. 60 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die Tatsache, dass ein Täter seine Straftat in alkoholisiertem Zustand, unter dem Einfluss von Drogen, Arzneimitteln oder anderen Suchtstoffen begangen hat, vermag für sich eine Massnahme nach Art. 60 StGB nicht zu begründen. Vielmehr muss er abhängig sein. Eine entsprechende Diagnose lässt sich zumeist mit Blick auf die deutlich erkennbaren körperlichen, seelischen und sozialen Konsequenzen relativ leicht stellen. Anderseits ist in sehr vielen Fällen eine differenzierte Beurteilung angezeigt. Häufig bestehen neben der Suchtproblematik andere Krankheiten (Komorbidität), die bei einer Behandlung im Vordergrund stehen können. Eine Drogenabhängigkeit wird oft in Kombination mit anderen psychischen Störungen, nicht zuletzt auch mit Persönlichkeitsstörungen, gesehen, wobei in solchen Fällen eine stationäre Unterbringung nach Art. 59 StGB naheliegend sein kann. Es ist dabei indessen besonders darauf zu achten, dass die Persönlichkeitsstörung schwer und insbesondere dauernd zu sein hat (Heer/Habermeyer, Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 23 zu Art. 60 StGB). Um eine stationäre Suchtbehandlung anordnen zu können, muss die Straftat in einem ursächlichen Zusammenhang zur Abhängigkeit stehen, wobei in der Praxis daran keine allzu grossen Anforderungen gestellt werden. Die Straftat muss nicht im akuten Rauschzustand oder unter direktem Einfluss von Drogen oder Medikamenten begangen worden sein. In der Praxis werden hier nicht allzu strenge Anforderungen an dieses Erfordernis gestellt. Ein indirekter symptomatischer Zusammenhang genügt bereits. Im Rahmen einer Drogenabhängigkeit ist dabei vordergründig auch an sog. "Beschaffungskriminalität" zu denken (Heer/Habermeyer, a.a.O., N. 35 zu Art. 60 StGB). 2.3. Im Falle einer schweren psychischen Störung kann das Gericht eine stationäre oder eine ambulante Therapie anordnen (Art. 59 und Art. 63 StGB). Voraussetzung für die Anordnung einer ambulanten Behandlung ist, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt hat, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und darüber hinaus zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 lit. a und b StGB). Der Begriff der schweren psychischen Störung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB deckt sich mit jenem gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB. Die erforderliche Schwere ist also nicht – entsprechend der geringeren Eingriffsintensität der ambulanten Massnahme – herabzusetzen. Dabei sind einzig psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne als ausreichend zu erachten. Eine nur mässig ausgeprägte Störung erfüllt die Voraussetzungen nicht (BGE 146 IV 1 E. 3.5.2 mit Hinweisen; BGer 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Eine nach IDC oder DMS kodierte Diagnose führt wegen des (mit Blick auf die Zwecke der Klassifikationssysteme) dort sehr weit angelegten Störungsbegriffs nicht ohne Weiteres dazu, dass von einer schweren psychischen Störung im Sinne der Bestimmung auszugehen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht wäre. Umgekehrt kann aber eine solche Störung auch unabhängig von einem operationalisierten Diagnosesystem nach wissenschaftlichen Massstäben diagnostiziert werden (BGE 146 IV 1 E. 3.5.5 mit Hinweisen). Die diagnostischen Erhebungen sind in jedem Fall in Bezug zur Delinquenz zu setzen. Die Schwere der psychischen Störung entspricht im Prinzip dem Ausmass, in welchem sich die Störung in der Tat spiegelt (Deliktrelevanz). Die Störung muss (gegebenenfalls im Zusammenwirken mit weiteren "kriminogenen" Faktoren) als vorherrschende Ursache der Delinquenz erscheinen. Es muss also ein symptomatischer Zusammenhang, d.h. eine Kausalität, zwischen psychischer Störung einerseits sowie Anlasstat und zu befürchtenden künftigen Straftaten bestehen. Nur soweit sich die diagnostizierte Störung im strafbaren Verhalten und der Gefahr ihrer Wiederholung manifestiert, kann sich das Ziel der therapeutischen Massnahme – die Reduktion des Rückfallrisikos – verwirklichen (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3 sowie 3.5.6 mit Hinweisen; Heer/Habermeyer, a.a.O., N. 47 zu Art. 59 StGB). Delinquiert ein Täter aus Gründen, die mit seiner psychischen Abnormität nichts zu tun haben, kann seine Tat nicht die Anordnung einer Massnahme nach sich ziehen. Die Tat muss vielmehr unmittelbare Folge des abnormen Geisteszustands sein; es genügt aber auch ein mittelbarer Zusammenhang der Art, dass ein Täter etwa durch ein gestörtes Verhalten immer wieder in kriminogene Situationen gerät. Ein nicht-kausales, schlichtes Begünstigen der Anlasstat reicht indessen nicht aus. Fehlt es an der Konnexität zwischen psychischer Störung und Delinquenz, ist auch die erforderliche Wiederholungsgefahr zu verneinen (Heer/Habermeyer, a.a.O., N. 47 ff. zu Art. 59 StGB Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl. 2020, § 8 N. 11 ff.). 2.4. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Behandlung von psychischen Störungen oder einer Suchtbehandlung auf eine sachverständige Begutachtung, die sich u.a. über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO). Das Gericht würdigt das Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 146 IV 114 E. 2.1; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; BGE 141 IV 369 E. 6.1). Die Doktrin geht davon aus, dass der psychische Sachverständige über einen ausreichenden Erfahrungshintergrund verfügt, um über den Krankheitswert und die Auswirkung einer psychischen Störung zu befinden, sodass die Gerichte in die Lage versetzt sind, über die rechtliche Relevanz der Störung zu entscheiden. Juristischer Natur ist indessen die Frage der rechtlichen Relevanz der medizinischen Diagnose. Die Beurteilung, ob eine vom Sachverständigen diagnostizierte psychische Störung als schwer im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB bzw. Art. 63 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist, obliegt daher dem Gericht (BGer 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Gleiches hat für die Frage zu gelten, ob zwischen den Anlasstaten und den diagnostizierten Erkrankungen ein im rechtlichen Sinne ausreichender Sachzusammenhang besteht. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3. Beurteilung 3.1. Anlasstaten Am 14. Mai 2022 um ca. 22:00 Uhr beging der Beschuldigte im Tankstellenshop an der X.____strasse in Y.____ einen Raub. Er gab zunächst vor, eine Coca Cola Dose bezahlen zu wollen. Nachdem die Kassiererin A.____ die Kasse geöffnet hatte, rannte er um die Verlaufstheke herum und begab sich zum Kassenbereich, wobei er A.____ dabei mit der linken Hand wegstiess. In der rechten Hand hielt er gleichzeitig ein Küchenmesser, welches er mit ausgestreckter Hand in drohender Weise gegen die Verkäuferin richtete. Im Anschluss nahm der Beschuldigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht das sich in der Kasse befindliche Bargeld in Höhe von Fr. 2'645.00 an sich und verliess den Laden mitsamt dem Deliktsgut via Haupteingang. Im Weiteren machte sich der Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls sowie des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig, indem er sich zunächst zwischen dem 28. Oktober 2021 und dem 3. November 2021 Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten seines damaligen Arbeitgebers G.____ AG in Basel verschaffte, wo er in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Bargeld in Höhe von rund Fr. 3'000.00 sowie eine Mastercard und eine Visa-Debitkarte entwendete. Mit den genannten Karten bezog er in der Folge am 3. und 4. November 2021 an diversen Bancomaten Bargeld in Höhe von gesamthaft Fr. 5'900.00. Am 30. November 2021 verschaffte sich der Beschuldigte erneut Zugang zu den Räumlichkeiten der G.____ AG und entwendete mehrere EDV-Geräte sowie diverse weitere Gegenstände im Gesamtwert von rund Fr. 10'700.00. Der Beschuldigte hat damit ohne Zweifel Anlasstaten von der erforderlichen Schwere begangen, um eine Massnahme gemäss Art. 59 ff. StGB anordnen zu können.

3.2. Stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB 3.2.1. Zur Beurteilung steht zunächst die erstinstanzliche Anordnung einer stationären Suchttherapie nach Art. 60 StGB. Über den Beschuldigten wurde am 5. September 2022 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten durch Dr. med. F.____, forensischer Psychiater und Psychotherapeut FMH, erstellt (act. 133 ff.). Das Strafgericht hat sich mit den im Blick auf die Anordnung einer stationären Suchttherapie gemäss Art. 60 StGB ohne Weiteres nachvollziehbaren wie auch schlüssigen gutachterlichen Erwägungen umfassend auseinandergesetzt und diese zutreffend gewürdigt, weshalb im Wesentlichen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil, S. 12 ff.). 3.2.2. Der Beschuldigte hat sich im Zuge des aktuellen Strafverfahrens immer mehr von seinen ursprünglichen Äusserungen, wonach er über eine gespaltene Persönlichkeit verfüge und sein anderes "Ich" die Taten begangen habe, distanziert. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht führte er in dieser Hinsicht aus, damals "Geschichten erfunden" zu haben (Protokoll KG, S. 6). Die gutachterlichen Schlussfolgerungen, welche die Diagnose einer sog. dissoziativen Identitätsstörung bzw. multiplen Persönlichkeit verwerfen (act. 265 ff.), sind somit http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte bestreitet sodann nicht, im Zeitpunkt der Taten von Betäubungsmitteln – konkret: Kokain – abhängig gewesen zu sein. Im Zuge der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung benannte er als Ursache für seine Taten denn auch selber seinen damaligen Drogenkonsum (Protokoll KG, S. 6). Diese Äusserungen befinden sich im Einklang mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten, welches dem Beschuldigten eine im Tatzeitpunkt bestehende Abhängigkeit von Kokain nach ICD-10 F. 13.2 attestiert und ausführt, dass es sich bei den von ihm begangenen Delikten um Fälle von sog. "Beschaffungskriminalität" gehandelt habe (act. 261, 271). Die Taten des Beschuldigten stehen damit mit seiner Sucht in einem direkten Zusammenhang, womit der erforderliche Konnex zwischen seinem delinquenten Verhalten und seiner Betäubungsmittelabhängigkeit als gegeben erscheint. 3.2.3. Der Beschuldigte macht im Rahmen der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung keine expliziten Ausführungen zur Frage des Rückfallrisikos. Es kann in diesem Zusammenhang indes vollumfänglich auf die Aussagen des Sachverständigen abgestützt werden, welche das Kantonsgericht als zutreffend erachtet. Gemäss den Erwägungen von Dr. med. F.____ ist die Rückfallgefahr beim Beschuldigten als relativ hoch einzustufen, wobei bei ihm in erster Linie erneut Straftaten zu erwarten sind, welche mit dem Konsum von Betäubungsmitteln in Zusammenhang stehen (act. 279). Nachdem der Beschuldigte grundsätzlich behandlungswillig erscheint, kann sodann davon ausgegangen werden, dass durch die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung die Gefahr weiterer mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang stehenden Taten gesenkt werden kann. 3.2.4. Der Beschuldigte rügt vor Kantonsgericht hauptsächlich die fehlende Verhältnismässigkeit der Massnahme und bringt vor, er habe während der Haft die Kraft gefunden, "nein" zu den Drogen zu sagen. Seither lebe er von Betäubungsmitteln abstinent. Soweit er indessen vor diesem Hintergrund geltend macht, nicht mehr auf eine Suchtmitteltherapie angewiesen zu sein, vermag dies mit Blick auf die gutachterlichen Depositionen sowie seinen bisherigen Werdegang nicht zu überzeugen. So ergeht aus den Akten, dass sich der Beschuldigte wiederholt in Entzugskliniken begeben hat, er während den Behandlungen indessen immer wieder rückfällig geworden ist. Ein erstes Mal nahm er während seines Aufenthalts in der Klinik H.____ vom 18. Februar 2020 bis zum 4. März 2020 eine Ausnüchterung von Kokain vor, welche sich im damaligen Zeitpunkt zunächst komplikationslos darstellte. Dennoch griff er nach seiner Entlassung wieder zu Kokain, worauf erneut mehrere erfolglose Drogenentwöhnungen erfolgten. Zuletzt begab er sich vom 17. Februar 2022 bis zum 4. Mai 2022 für einen stationären Drogenentzug in die Klinik I.____ in Y.____. Gemäss Austrittsbericht vom 17. Juni 2022 versuchte der Beschuldigte zunächst zu Hause, einen Entzug zu machen, was allerdings nicht gelang. Da er bei seinen vorherigen Aufenthalten im Entzug (vom 8. November 2021 bis zum 13. November 2021 sowie vom 8. Dezember 2021 bis zum 14. Dezember 2021) die Behandlung jeweils kurzfristig und wortlos abgebrochen hatte, wurde er vor dem Eintritt in die Klinik I.____ zu einem Vorgespräch eingeladen, um seine Behandlungsmotivation zu klären. Der Beschuldigte trat darauf nach erfolgter Entzugsbehandlung in die Entwöhnungsabteilung über und zeigte sich motiviert, sich mit seiner Sucht auseinanderzusetzen, wobei er zunächst auch vermeintliche Therapieerfolge erzielte. Am 5. April http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2022 verschwand er allerdings plötzlich, wobei die damalige Partnerin des Beschuldigten die Klinik am Folgetag darüber informierte, dass er sich nach einem Rückfall mit Kokain zu Hause befinde. Der Beschuldigte kehrte in der Folge in die Klinik I.____ zurück und setzte seine Therapie fort, wobei er sich kurz darauf erneut entschied, die Behandlung abzubrechen und wiederum Kokain zu konsumieren. Nach diesem Rückfall trat er am 25. April 2022 ein weiteres Mal in die Klinik I.____ ein, wobei er diese am 4. Mai 2022 erneut verliess und wieder rückfällig wurde. Im Austrittsbericht der Klinik I.____ vom 17. Juni 2022 wurde dem Beschuldigten folglich eine "eher sehr ungünstige Prognose" gestellt und es wurde ihm empfohlen, sich um eine stationäre Therapie zu bemühen (act. 213 ff.). 3.2.5. Vor dem Hintergrund der zahlreichen erfolglosen Behandlungsversuche des Beschuldigten erläutert der Gutachter schlüssig, dass dieser zwar grundsätzlich behandlungswillig erscheine, er es aber bis anhin nicht geschafft habe, sich längere Zeit der notwendigen Behandlung zu unterziehen. Entsprechend schlussfolgert der Experte, es komme aufgrund der Vorgeschichte des Beschuldigten nur eine stationäre Therapie in Betracht. Eine ambulante Therapie würde sich demgegenüber als nicht genug intensiv erweisen (act. 283; act. S 111). Dem ist beizupflichten. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist sodann nicht davon auszugehen, dass seine Drogenabstinenz seit seiner Inhaftierung am 17. Mai 2022 dazu geführt hat, dass keine weitere Behandlung mehr nötig wäre. So liess sich Dr. med. F.____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in dieser Hinsicht vernehmen, dass beim Störungsbild des Beschuldigten ein Jahr Abstinenz keine Gewähr biete. Die Rückfallgefahr wurde von ihm im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3./4. Mai 2023 daher nicht als geringer beurteilt als im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens. Der Sachverständige erachtete vor den Schranken des Strafgerichts eine stationäre Drogentherapie begleitend mit einer ambulanten Psychotherapie als einen gangbaren Weg, wobei er den notwendigen Zeithorizont der Behandlung auf "unter 5 Jahren, eher drei Jahre oder weniger" veranschlagte (act. S 115). Diese Angaben erweisen sich als nachvollziehbar sowie überzeugend. Es kann als gerichtsnotorisch angesehen werden, dass eine Suchtmittelabhängigkeit mit dem körperlichen Entzug, der sich relativ schnell durchführen lässt, noch längst nicht beseitigt erscheint, weshalb sich trotz Abstinenz der betroffenen Person zum Zeitpunkt des Urteils eine Massnahme als notwendig erweisen kann (siehe hierzu auch Heer/Habermeyer, a.a.O., N. 27 zu Art. 60 StGB). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn der Betroffene sich bereits mehrere Male erfolglos in den Entzug begeben hat. Die gutachterlichen Feststellungen decken sich mit diesen Ausführungen; ihnen ist entsprechend zu folgen. Dass die im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgenommene gutachterliche Einschätzung im gegenwärtigen Zeitpunkt anders ausfallen würde, ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte trat am 12. Juni 2023 und damit erst vor rund einem halben Jahr im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs in das Massnahmezentrum E.____ in Z.____ ein (siehe Vollzugsauftrag vom 8. Juni 2023). Aktuell liegt noch kein Therapiebericht über ihn vor (siehe Aktennotiz vom 14. Dezember 2023). Aufgrund des erst kürzlich erfolgten Beginns der Massnahme ist aber auch nicht zu erwarten, dass ein solcher in den wesentlichen Punkten vom forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 5. September 2022 abweichen würde. Gegenwärtig ist davon auszugehen, dass http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit der Behandlung begonnen worden ist und sich diese am forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 5. September 2022 orientiert. Andernfalls wäre gegenüber dem Amt für Justizvollzug entsprechend Meldung erstattet worden, was jedoch nicht geschehen ist. Von einem aktuellen Therapiebericht sind demnach keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb der Antrag des Beschuldigten auf Einholung eines solchen abzuweisen ist. Das am 5. September 2022 über den Beschuldigten erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten erweist sich entsprechend nach wie vor als aktuell und massgebend. Die reine Drogenabstinenz des Beschuldigten in beschützender Umgebung – zunächst in Haft und seit rund sechs Monaten im vorzeitigen Massnahmenvollzug – führt demzufolge nicht dazu, dass er keiner stationären Behandlung mehr bedarf. Diese erweist sich nach wie vor als erforderlich. In Anbetracht der Schwere seiner Taten – insbesondere des von ihm unter Zuhandnahme eines Küchenmessers begangenen Raubs – erscheint eine Massnahme nach Art. 60 StGB denn auch als verhältnismässig. Ihre Anordnung ist demnach zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen.

3.3. Ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB 3.3.1. Die Vorderrichter haben sodann eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB zur Behandlung der Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten angeordnet. Der Beschuldigte bemängelt dies zu Recht. 3.3.2. Auch wenn das Gesetz die Möglichkeit zur Anordnung mehrerer Massnahmen vorsieht (Art. 56a StGB), ist von dieser Möglichkeit mit einer gewissen Zurückhaltung Gebrauch zu machen. In der Lehre wird die genannte Bestimmung kritisch betrachtet und ausgeführt, die Kombination verschiedener Massnahmen erscheine entweder nicht sinnvoll oder könne wegen der unterschiedlichen Dauer des Vollzugs und der Probezeit zu Problemen führen (Trechsel/Pauen Borer, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 56a StGB; Heer, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 ff. zu Art. 56a StGB sowie N. 121 zu Art. 59 StGB; vgl. ebenso BGer 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Bei der Anordnung mehrerer Massnahmen ist somit eine gewisse Zurückhaltung an den Tag zu legen. Das Gericht muss primär diejenige Massnahme anordnen, die angesichts des Zustands des Täters am geeignetsten erscheint. Es ist Sache des Richters zu prüfen, ob alle in Frage kommenden Massnahmen tatsächlich geeignet und erforderlich sind, und in diesem Fall diejenige anzuordnen, die den Täter am wenigsten schwer beeinträchtigt (BGer 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 7.3.1 mit Hinweisen). 3.3.3. Die Vorinstanz hat sich an den gutachterlichen Ausführungen orientiert, wonach der Beschuldigte aufgrund der bei ihm diagnostizierten passiv-aggressiven Persönlichkeitsstörung einer multimodalen Therapie bedürfe, welche über eine reine Suchtbehandlung hinausgehe (vgl. act. 277). Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten lässt sich in diesem Zusammenhang entnehmen, dass der Beschuldigte trotz vordergründiger Anpassung dazu neigt, zu seinen Gunsten getroffene Massnahmen zu sabotieren bzw. er in der Vergangenheit ein Nichtleisten eigener Anhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht teile an Aufgaben im Berufsleben zeigte, was immer wieder zum Verlust von Arbeitsstellen geführt habe, wobei dieses negativistische Verhalten kennzeichnend sei für eine sogenannte passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10: F 60.88 (recte: F 60.8) (act. 271). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erläuterte der Sachverständige im Weiteren, die passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung habe letzten Endes verhindert, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit von Massnahmen habe profitieren können. Die Suchtthematik könne daher von der Persönlichkeitsstörung nicht sauber getrennt werden (act. S 115). Währenddem er im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 5. September 2022 noch eine kombinierte Massnahme nach Art. 59 StGB und Art. 60 StGB empfahl (act. 277), relativierte er dies im Zuge der Befragung vor dem Strafgericht dahingehend, dass auch eine stationäre Drogentherapie mit einer begleitenden ambulanten Massnahme ein gangbarer Weg sei (act. S 115). Auch wenn die gutachterlichen Erwägungen mit Blick auf die Diagnose der Persönlichkeitsstörung durchaus einleuchtend erscheinen, ist eine gesonderte Abwägung erforderlich, ob die Erfordernisse für die Anordnung einer weiteren Massnahme auch tatsächlich vorliegen. 3.3.4. Zu berücksichtigen ist zum einen, dass Art. 63 StGB das Vorliegen einer sog. "schweren Persönlichkeitsstörung" vorsieht, mit anderen Worten das Bestehen einer nur leichten Störung auch für die Anordnung einer "bloss" ambulanten Massnahme nicht ausreicht. Der Sachverständige selbst hat die beim Beschuldigten diagnostizierte passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung als "im Vergleich zu anderen [Persönlichkeitsstörungen] wie Borderline eher leicht" umschrieben. Daraus erhellt, dass die diagnostizierte Störung des Beschuldigten auch nach gutachterlicher Auffassung nicht als besonders einschneidend zu qualifizieren ist und die erforderliche Schwere für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 63 StGB folglich nicht erreicht wird. Darüber hinaus liess sich Dr. med. F.____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dahingehend vernehmen, es sei schwierig zu sagen, wie die Persönlichkeitsstörung die Taten des Beschuldigten konkret beeinflusst hätten. Er gab an, diese habe einen mittelbaren Einfluss auf die Delikte gehabt, denn die Persönlichkeitsstörung habe letzten Endes verhindert, dass der Beschuldigte bisher von Massnahmen habe profitieren können (act. S 115). Obgleich im Grundsatz ein mittelbarer Zusammenhang zwischen psychischer Störung und Anlasstat ausreichen kann, vermag das konkrete Ausmass der diagnostizierten Erkrankung des Beschuldigten im vorliegenden Fall somit nicht über ein schlichtes Begünstigen der Anlasstat hinauszugehen. Dies wird durch die Tatsache untermauert, dass er bis zu den aktuell zur Beurteilung stehenden, klar drogenassoziierten Delikten mit Ausnahme eines geringfügigen Vermögensdelikts strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Dass die passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung in der Vergangenheit das berufliche Fortkommen des Beschuldigten sowie den Erfolg allfälliger Interventionen beeinflusst bzw. behindert hat, ist für die Frage der Notwendigkeit einer therapeutischen Massnahme unbeachtlich. Gegenstand der Massnahme ist eine Behandlung, mit welcher der Zweck verfolgt wird, die "Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten" zu reduzieren (Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB). Eine Verbesserung des Gesundheitszustands interessiert das Strafrecht folglich nur insoweit, wie sie der Deliktsprävention dient (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3 mit Hinweisen). Vorliegend muss indessen aufgrund der dargelegten Erwägungen darauf geschlossen werden, dass sich die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht in einem deliktsorientierten Konnex rein dergestalt ausgewirkt hat, als sie dazu beigetragen hat, dass freiwillige ambulante Interventionen bis anhin nicht erfolgreich verlaufen sind. Damit erscheint nicht die Persönlichkeitsstörung, sondern die Kokainproblematik des Beschuldigten als vorherrschende Ursache seiner Taten. Neben der Frage, ob die Störung überhaupt als schwer im Sinne von Art. 63 StGB zu qualifizieren ist, fehlt es mithin am erforderlichen, gesicherten direkten Konnex zwischen der diagnostizierten Störung der Beschuldigten und den von ihm begangenen Straftaten. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht erfüllt. 3.3.5. Aus den gutachterlichen Schlussfolgerungen erhellt sodann, dass der Sachverständige eine kombinierte Massnahme primär aus dem Grund empfiehlt, weil er eine reine Suchtmitteltherapie vorliegend nicht als ausreichend erachtet, um das Rückfallrisiko des Beschuldigten massgeblich zu senken. Vielmehr bedarf es nach Auffassung des Experten einer parallelen Aufarbeitung der Persönlichkeitsstörung, da sich die beiden Krankheitsbilder nicht voneinander trennen liessen. Gemäss Art. 60 Abs. 3 Satz 2 ist die stationäre Suchtbehandlung allerdings ohnehin den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen. In diesem Zusammenhang kann sodann als gerichtsnotorisch angesehen werden, dass im Rahmen einer stationären Suchtbehandlung neben dem reinen Entzug auch psychotherapeutische Instrumente zum Zuge kommen. Nichts Anderes lässt sich aus den öffentlich zugänglichen Informationen des Massnahmenzentrums E.____ entnehmen. So ergeht aus dem generellen Konzept des Massnahmenzentrums ("Konzept J.____"), dass für jeden Insassen ein individueller Vollzugsplan mit spezifischen Zielen erarbeitet wird. Aus dem "Konzept Forensik" erhellt im Weiteren, dass jeder Insasse nach Eintritt einen Platz in einer allgemein psychotherapeutisch oder deliktspezifisch geführten Gruppentherapie und in einer zweiten Phase bei gegebener Indikation eine zusätzliche Einzeltherapie erhält. Das Massnahmezentrum E.____ operiert sodann nach einem Vier-Säulen- Konzept, bestehend aus den Abteilungen Forensik, Soziale Integration, Sicherheit sowie Berufliche Integration, welche die Behandlungen der Insassen gemeinsam durchführen und einem integralen Therapieverständnis verpflichtet sind. Die Abteilung Forensik ist auf Therapien im Bereich Psychosen (ICD-10 F2), Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F6) und Suchterkrankungen (ICD-10 F1) spezialisiert mit entsprechender Erfahrung in Psychopharmakotherapie. Darüber hinaus werden auch Substitutions-Therapien durchgeführt. Alle Therapeutinnen und Therapeuten sind aufgefordert, deliktsorientiert zu arbeiten, wobei dies mit unterschiedlichen therapeutischen Ansätzen erfolgen kann. Dem "Konzept Suchtbehandlung J.____" ist zu entnehmen, dass die individuelle Vollzugsplanung auf einem gemeinsamen interdisziplinären Fallverständnis basiert, wobei der sog. "Forensische Suchtwürfel" eine Hilfe bei der Priorisierung der Behandlungsschritte und damit für die Vollzugsplanung darstellt. Die Kriterien des "Forensischen Suchtwürfels" sind wie folgt: 1. Ausmass der Gefährlichkeit Kombination von Tatbestand (qualitativ) und Wahrscheinlichkeit des Auftretens (quantitativ), 2. Ausmass des Zusammenhangs zwischen Substanzkonsum und Delinquenz, 3. Schweregrad der Suchtproblematik, 4. Schweregrad der psychischen Störung, 5. Ausmass der Veränderungsbereitschaft, der -zuversicht und der Ressourcen. Die Behandlung wird durch ausgewiesene Fachpersonen durchgeführt und gründet auf dem Ansatz der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht "Trifokalen Therapie", welche folgende Behandlungsbereiche beinhalten: 1. Substanzabhängigkeit, 2. Delinquenz sowie 3. Persönlichkeitsdynamik (siehe Dokumentationen "Konzept J.____", "Konzept Forensik" sowie "Konzept Suchtbehandlung J.____", alle abrufbar unter …). Aus den genannten Unterlagen ergeht somit, dass der Beschuldigte im Rahmen der stationären Suchtbehandlung durchaus eine auf ihn bzw. seine individuelle Persönlichkeitsproblematik zugeschnittene Behandlung erhält. Entsprechend ist davon auszugehen, dass – soweit notwendig – auch die Behandlung seiner Persönlichkeitsstörung darin miteinbezogen wird. 3.3.6. In einer Gesamtbetrachtung kommt das Kantonsgericht mithin zum Schluss, dass sich die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung vorliegend als zielgerichtet erweist, um der individuellen Problematik des Beschuldigten am besten zu begegnen. Demgegenüber sind die Voraussetzungen für die parallele Anordnung einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB aufgrund der zweifelhaften Tragweite der diagnostizierten Störung sowie dem fehlenden Sachzusammenhang zu den vom Beschuldigten begangenen Taten nicht gegeben. Darüber hinaus erscheint diese aufgrund der umfassenden Behandlung, welche der Beschuldigte im Rahmen der stationären Suchttherapie erhält, auch als nicht verhältnismässig, womit diese in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten aufzuheben ist. 3.3.7. Insofern kann der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines aktuellen Verlaufsberichts betreffend die Behandlung seiner psychischen Störung als hinfällig angesehen werden, zumal seinem Begehren auf Aufhebung der ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB zu entsprechen ist.

3.4. Fazit Nach dem Gesagten ist die Berufung des Beschuldigten teilweise gutzuheissen und die ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB aufzuheben. Indessen bleibt es bei der Anordnung einer stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB, womit seine Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen (…)

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. Mai 2023, auszugsweise lautend:

"1. D.____ wird des Raubes, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu

einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten,

sowie als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. Juni 2021 zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt,

unter Anrechnung der vom 17. Mai 2022 bis zum 24. August 2022 ausgestandenen Untersuchungshaft und des seit dem 24. August 2022 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 353 Tagen,

im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB (teilw. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.

2. Der Beurteilte wird in Anwendung von Art. 60 StGB in eine geeignete therapeutische Einrichtung eingewiesen und es wird ergänzend gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante psychotherapeutische Behandlung angeordnet.

Der Strafvollzug wird in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. D.____ wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

4. Folgende beschlagnahmten Gegenstände: - Mobiltelefon Samsung, Kapuzenpullover "The Bulldog", Jacke schwarz, Baseballcap dunkelblau werden nach Rechtskraft des Urteils dem Beurteilten zurückgegeben.

Das beschlagnahmte Küchenmesser wird gemäss Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen.

Das beschlagnahmte Mobiltelefon Wiko wird mangels Feststellung der berechtigten Person sowie angesichts des geringen Werts und in Berücksichtigung der Kosten einer öffentlichen Ausschreibung (Art. 267 Abs. 6 StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 4 StGB) zur Vernichtung eingezogen.

5. D.____ wird dazu verurteilt, folgende Zivilforderungen zu bezahlen: - CHF 296.75 Schadenersatz zzgl. 5% seit dem 14. Mai 2022 sowie CHF 500.00 Genugtuung zzgl. 5% seit dem 14. Mai 2022 an A.____, - CHF 2'645.00 Schadenersatz an die B.____ AG.

6. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 22'194.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 700.00, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von CHF 1'415.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die Gerichtsgebühr auf CHF 3'000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

7. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt CHF 15'309.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO, aus der Gerichtskasse entrichtet." http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den nachfolgenden Dispositiv-Ziffern wie folgt neu gefasst:

"1. D.____ wird des Raubes, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu

einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten,

sowie als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. Juni 2021 zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt,

unter Anrechnung der vom 17. Mai 2022 bis zum 24. August 2022 ausgestandenen Untersuchungshaft und des seit dem 24. August 2022 ausgestandenen vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzugs von insgesamt 583 Tagen,

im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB (teilw. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.

2. Der Beurteilte wird in Anwendung von Art. 60 StGB in eine geeignete therapeutische Einrichtung eingewiesen.

Der Strafvollzug wird in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben."

Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 3., 4., 5., 6. und 7. unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gebühr von Fr. 7'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 200.00, gesamthaft somit Fr. 7'200.00, werden dem Beschuldigten zu 3/5 mit Fr. 4'320.00 auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen.

III. Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Moritz Gall, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 3'981.80 (inkl. Auslagen), zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, ausmachend Fr. 306.60, insgesamt somit Fr. 4'288.40, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Der Beschuldigte wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von 3/5 mit Fr. 2'573.05 zurückzubezahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO).

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin

Melanie Zahnd

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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