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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 24.10.2023 460 2023 18 (460 23 18)

24 octobre 2023·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,412 mots·~27 min·9

Résumé

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. Oktober 2023 (460 23 18) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Daniel Noll; Gerichtsschreiberin Ilona Frikart

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. November 2022 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 22. November 2022 wurde A.____ (nachfolgend: Beschuldigter) der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der vom 26. Mai 2021 bis zum 12. Juli 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft von 48 Tagen sowie bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 40 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB (vgl. Dispositiv-Ziffer 1). Ferner wurde der Beschuldigte für die Dauer von sechs Jahren des Landes verwiesen, wobei auf einen Eintrag der angeordneten Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtet wurde (vgl. Dispositiv-Ziffer 2). Sodann befanden die Vorderrichter über die diversen während des Verfahrens beschlagnahmten Gegenstände (vgl. Dispositiv-Ziffer 3). Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 17'792.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11'295.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'500.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.--, auferlegt. Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers, Advokat Pablo Arnaiz, in der Höhe von Fr. 4'106.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) wurden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten aus der Gerichtskasse entrichtet (vgl. Dispositiv- Ziffer 4).

Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 22. November 2022 meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Alain Joset, mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 7. Februar 2023 stellte er folgende Rechtsbegehren: Es sei das erstinstanzliche Urteil vom 22. November 2022 dahingehend abzuändern, als der Beschuldigte der einfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten zu verurteilen sei. Zudem richte sich die Berufung gegen die ausgefällte Landesverweisung von sechs Jahren, weshalb im vorliegenden Berufungsverfahren die Ziffern 1 und 2 (Lemma 1) des vorinstanzlichen Urteils vom 22. November 2022 aufzuheben bzw. abzuändern seien. Der Beschuldigte hielt weiter fest, das strafgerichtliche Urteil werde vollumfänglich angefochten.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Eingabe vom 24. Februar 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), weder Antrag auf Nichteintreten, noch Anschlussberufung zu erheben.

D. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 wurde dem Beschuldigten die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2023 zur Kenntnisnahme übermittelt. Sodann wurde mit selbiger Verfügung festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt hat.

E. Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 teilte der Beschuldigte mit, dass der vorinstanzliche Schuldspruch sowie die ausgesprochene Sanktion akzeptiert würden und sich die Berufung nunmehr einzig auf die strafgerichtlich angeordnete Landesverweisung von sechs Jahren beschränke. Mit nämlicher Eingabe verzichtete der Beschuldigte zudem darauf, eine schriftliche Begründung der Berufungserklärung einzureichen.

F. Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte den Gegenstand seiner Berufung auf die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren beschränkt hat. Mit erwähnter Verfügung wurde weiter festgehalten, dass der Beschuldigte vorläufig auf eine schriftliche Berufungsbegründung verzichtet hat. Ferner wurden die Parteien zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

2. Angefochten wird das Urteil des Strafgerichts vom 22. November 2022, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Aus den Akten ergibt sich, dass das entsprechende Urteilsdispositiv dem Beschuldigten am 29. November 2022 zugestellt worden ist (act. S155). Mit schriftlicher Berufungsanmeldung vom 9. Dezember 2022 (act. S235) und mit Eingabe vom 7. Februar 2023 (Berufungserklärung) resp. 1. Juni 2023 hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Als beschuldigte Person hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Was die Form betrifft, so erfüllen alle Eingaben des Beschuldigten die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Es ist demnach auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten.

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Aufgrund der im Rechtsmittelverfahren geltenden Dispositionsmaxime kann die Berufung auf die blosse Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder beurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieses Verschlechterungsverbot (sog. "reformatio in peius") gilt stets nur zugunsten der beschuldigten Person (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 391 N 5).

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Angesichts der seitens des Beschuldigten eingereichten Schriften sowie seiner anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung getätigten Ausführungen zeigt sich, dass er das Urteil des Strafgerichts bloss hinsichtlich der verfügten Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren anficht. Im Berufungsverfahren bilden somit der Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Strafzumessung, die Nichteintragung der Landesverweisung im SIS sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten nicht Gegenstand der richterlichen Überprüfung. Ebensowenig ist erneut über das Schicksal der diversen beschlagnahmten Gegenstände zu befinden. Diese Bestandteile des erstinstanzlichen Urteils sind folglich bereits in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 437 Abs. 2 StPO). Zufolge des Schlechterstellungsverbots, der sogenannten "reformatio in peius", kann der angefochtene Entscheid aufgrund des Umstandes, dass nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Kantonsgericht kann das vorinstanzliche Urteil betreffend die Landesverweisung somit entweder bestätigen oder zugunsten des Beschuldigten mildern.

III. Materielles 1. Ausgangslage und Parteistandpunkte 1.1 Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil vom 22. November 2022, der Beschuldigte sei am tt.mm.jjjj in seinem Heimatstaat Albanien zur Welt gekommen, wo er zusammen mit seinem Bruder und seiner Schwester bei seinen Eltern aufgewachsen sei. Nach der Schule sei er in Albanien unter anderem als Kellner tätig gewesen, wobei er indes keine regelmässigen Anstellungen gefunden habe. Im Jahr 2019 sei der Beschuldigte in die Schweiz eingereist, um hier ein besseres Leben zu führen, nachdem er seine Ehefrau in deren Heimatstaat Ungarn geheiratet habe. Hierzulande habe er eine Festanstellung als Chauffeur erhalten. Die Eltern des Beschuldigten sowie seine Schwester wohnten in Italien und sein Bruder lebe nach wie vor in Albanien. In Albanien lebe auch die Familie eines Onkels des Beschuldigten, zu welcher er Kontakt pflege. Infolge der Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei der Beschuldigte grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen. Weil er weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen sei, bestehe keine besondere Situation im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Die prägendsten Jahre seines Lebens habe er folglich in seiner Heimat verbracht. Er sei als 23-jähriger Mann in die Schweiz gekommen und lebe erst seit rund dreieinhalb Jahren hier, wobei er kurze Zeit nach der Einreise in die Schweiz die besagten Betäubungshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht mitteldelikte begangen habe. Eine tiefergreifende Verwurzelung in der Schweiz sei nicht erkennbar und der Umstand, dass er über eine Festanstellung verfüge, gelte als Normalfall. Ein schwerer Härtefall sei gestützt auf diese Situation jedenfalls nicht gegeben. Zwar führe eine Landesverweisung zum Verlust seiner Festanstellung, allerdings könne er als Chauffeur auch andernorts wieder eine Arbeit finden. Ein Landesverweis würde keine bedeutenden Auswirkungen auf das Familienleben des Beschuldigten zeitigen, zumal seine aus Ungarn stammende Ehefrau nicht ständig in der Schweiz lebe, hier über keine Anstellung verfüge und ihre Kinder, deren Vater nicht der Beschuldigte sei, in Ungarn lebten. Zudem hielten sich weder die Eltern des Beschuldigten noch seine Geschwister in der Schweiz auf. Die Lebenssituation des Beschuldigten sei somit weit davon entfernt, einen schweren persönlichen Härtefall darzustellen. Aufgrund der nicht negativen Kriminalprognose sei die Dauer des Landesverweises im unteren Bereich anzusetzen, aufgrund der Begehung eines Verbrechens mit qualifizierter Strafandrohung jedoch nicht am untersten Rand. Eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren erscheine daher angemessen (vgl. E. III.1 und E. II.3. des strafgerichtlichen Urteils vom 22. November 2022).

1.2 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Alain Joset, vor, er sei ein "Fan" der Schweiz. Er arbeite und lebe sehr gerne hier, weshalb er sich an den Strohhalm dieser Berufung klammere. In rechtlicher Hinsicht sei klar, dass Art. 19 Abs. 2 BetmG eine Katalogtat darstelle, welche eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehe. Es müsste in casu ein Härtefall geltend gemacht werden, damit von der Anordnung eines Landesverweises abgesehen werden könne. In Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne ein solcher Härtefall vorliegend nicht präsentiert werden. Es gebe indes ein richterliches Ermessen sowie Argumente, die gegen eine Landesverweisung sprechen würden. Der Beschuldigte sei beispielsweise gut in der Schweiz integriert, spreche fliessend Italienisch – was immerhin eine Landessprache sei – und lerne Deutsch. Die Familiensituation des Beschuldigten sei ferner deshalb speziell, weil mit dem Nachzug der Kinder seiner Ehefrau aufgrund seiner Verurteilung und der damit einhergehenden ungewissen Zukunft abgewartet werde. Darüber hinaus arbeite er seit vier Jahren hierzulande, habe gute Referenzen und nehme am Wirtschaftsleben teil. Die im Sommer 2019 begangenen Betäubungsmittelstraftaten seien ein "Ausrutscher" gewesen, und seither habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die Anordnung einer Landesverweisung erscheine in Anbetracht des Anlassdelikts somit als übertrieben, weshalb von einer solchen abzusehen sei; eventualiter sei diese auf die Dauer von fünf Jahren zu reduzieren (vgl. S. 11 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3 Im Rahmen ihres Parteivortrags vor Kantonsgericht legte die Staatsanwaltschaft dar, es liege in keiner Art und Weise ein Härtefall vor. Der Beschuldigte sei weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen und befinde sich erst seit vier Jahren im Land. Er sei ein Drittstaatsangehöriger, habe in der Schweiz keine Familie und sei – was angesichts seines kurzen Aufenthalts nicht verwunderlich erscheine – nicht integriert. Die Tatzeit betreffend die mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG liege zwischen dem 21. Juli 2019 und dem 23. August 2019 und sei somit zeitlich nahe am Einreisedatum des Beschuldigten am 6. Juni 2019. Hinzu komme, dass die Rolle der Ehefrau während des Verfahrens unklar geblieben sei. Sie habe sich beispielsweise während der gesamten Untersuchungshaftdauer nie gemeldet, was auffällig sei. Es bestehe der Verdacht auf eine Scheinehe, welcher sich indes nicht objektiv habe erhärten lassen. Die Dauer der Landesverweisung von sechs Jahren erweise sich insgesamt als angemessen. Das strafgerichtliche Urteil vom 22. November 2022 sei somit vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Beilage 3 zum Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht).

2. Obligatorische Landesverweisung 2.1 Dogmatische Ausführungen 2.1.1 Begeht ein Ausländer eine qualifizierte Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG, ist gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB eine obligatorische Landesverweisung von einer Dauer von fünf bis 15 Jahren anzuordnen. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer sogenannten Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).

2.1.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann indes bloss ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, sofern sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Das Bundesgericht nimmt in seiner Rechtsprechung zur Landesverweisung nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz an (BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.1; BGer 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.4.4; BGer 6B_1417/2019 vom 13. März 2020 E. 2.1.2). Die längere Aufenthaltsdauer ist zusammen mit einer guten Integration zwar in aller Regel als relevantes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines (nur restriktiv anzunehmenden) Härtefalls zu werten. Dies ist aber in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien zu beurteilen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4). Für die Prüfung des Härtefalls können die Kriterien zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 31 VZAE herangezogen werden. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, zu welcher die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenz, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung sowie die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat zählen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2, jeweils mit Hinweisen). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Zu beachten sind ferner die Verbindungen zum Herkunftsland, wobei die Folgen einer Ausreise in das Land der Staatsangehörigkeit zu prüfen sind. Zu berücksichtigende Faktoren bilden dabei bestehende verwandtschaftliche Beziehungen, regelmässige Ferienaufenthalte, Kenntnisse der Sprache und Kultur, die Möglichkeit zur Integration in den Arbeitsmarkt, die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung sowie das Alter und die Gesundheit. Irrelevant ist jedoch eine allfällige schlechtere Wirtschaftslage als in der Schweiz (BGer 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.3.3.). Art. 66a StGB ist jeweils EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.4; BGer 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; jeweils mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 5.3).

2.2 In concreto 2.2.1 Tatsächliches 2.2.1.1 Der Beschuldigte (geb. am tt.mm.jjjj) ist albanischer Staatsangehöriger und reiste am 6. Juni 2019 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (act. 000039). Er ist seit dem 8. April 2019 mit der ungarischen Staatsangehörigen B.____ (geb. am tt.mm.jjjj) verheiratet (act. 000035 und act. 000043). Der Beschuldigte verfügt über die Aufenthaltsbewilligung B, welche von der Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau abhängig ist (act. S89 und act. 0000039). Gemäss Ausführungen des Beschuldigten habe er seine Frau als Tourist in Ungarn kennengelernt (act. 000275), wobei sie sich beide lediglich auf Englisch etwas unterhalten könnten. Die Ehefrau des Beschuldigten ist Mutter dreier Kinder aus früheren Beziehungen, welche gemäss Angaben des Beschuldigten in Ungarn lebten. Seine Ehefrau habe letztmals im Jahr 2019, als sie bei der C.____ GmbH in D.____ als Hilfsmalerin angestellt gewesen sei, hierzulande gearbeitet – seither sei sie in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (act. 89 und S. 7 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Er selbst und seine Ehefrau würden in E.____ gemeinsam in einer Wohnung leben, wobei seine Ehefrau regelmässig zwischen Ungarn und der Schweiz hin- und herpendle (act. 89 und S. 5 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). In Zusammenhang mit dem Eheleben des Beschuldigten sind sodann einige Besonderheiten festzustellen: Einerseits konnte sich der Beschuldigte weder bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch vor Kantonsgericht an das genaue Hochzeitsdatum erinnern (act. 000115 und S. 4 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Andererseits konnte er vor Kantonsgericht keine schlüssigen Angaben dazu machen, wie oft und wie lange seine Ehefrau jeweils in der Schweiz und in Ungarn verweilt (vgl. S. 5 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Danach gefragt, weshalb sich seine Ehefrau seit seiner Festnahme nie gemeldet habe, erklärte der Beschuldigte, sie sei so lange "in den Ferien" gewesen (act. 000115 und S. 5 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Ausserdem war anlässlich der mit diesem Strafverfahren zusammenhängenden Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten in E.____ seine "Freundin", eine gewisse F.____, vor Ort (act. 000961). Der Beschuldigte führte diesbezüglich aus, dies sei ein Fehler in der entsprechenden Aktennotiz und die Gehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht nannte sei bloss eine Bekannte und Kollegin von ihm, welche auf Besuch gewesen und ansonsten in Italien wohnhaft sei (act. 000275). In Anbetracht all dieser Auffälligkeiten erscheint höchst fraglich, in welchem Ausmass und wie intensiv die Ehe der Genannten tatsächlich gelebt wird.

2.2.1.2 Zu den verwandtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist weiter festzuhalten, dass seine Eltern und seine Schwester in H.____ (ITA) leben und sein Bruder sowie sein Onkel in G.____ (Albanien) (act. 000117 und S. 8 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Mit der Familie seines Onkels pflege er wegen seinen Eltern und seiner Schwester viel Kontakt. Wenn er jeweils Ferien habe, besuche er seine Eltern und die Familie (vgl. S. 9 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). In der Schweiz verfüge er über keinen Freundeskreis, sondern habe lediglich Arbeitskollegen und einen Onkel in I.____. In einem Schweizer Verein oder dergleichen engagiere er sich zurzeit nicht (vgl. S. 10 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht).

2.2.1.3 In Albanien habe der Beschuldigte acht Jahre lang die "Elementarschule" absolviert und sei als Kellner tätig gewesen. In der Schweiz arbeite er nun als Chauffeur bei der Firma J.____ AG. In Albanien sei er ebenfalls bereits als Chauffeur tätig gewesen, aber "halt ohne Vertrag und nicht angemeldet" (act. 000117). Ausserdem sei der Lohn in Albanien nicht der Gleiche wie in der Schweiz (vgl. S. 9 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Sein Erwerbseinkommen hierzulande betrage bei seinem 100%-Pensum monatlich netto ca. Fr. 4'300.-- (act. 000127, act. S87 und S. 8 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Gemäss dem anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Zwischenzeugnis der J.____ AG vom 17. Oktober 2023 ist es die Aufgabe des Beschuldigten, Medikamente auszuliefern. Diese Tätigkeit erfülle er äusserst zuverlässig und gewissenhaft; er zeige eine hohe Einsatzbereitschaft sowie Belastbarkeit und sei ein engagierter Mitarbeiter, der durch seinen freundlichen Umgangston sowie seine positive Einstellung auffalle (vgl. Zwischenzeugnis vom 17. Oktober 2023). Zu den Hobbies des Beschuldigten zählen gemäss seinen Angaben "schlafen" und ins Kino gehen (act. 000119 und S. 10 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Gesundheitlich gehe es ihm ausserdem gut.

2.2.1.4 Der Beschuldigte erachtet sich selbst zu 50% als in der Schweiz integriert, weil Corona vieles "kaputt gemacht" habe. Er spreche Albanisch, Italienisch, ein bisschen Englisch und lerne dazu Deutsch. Wegen der Corona-Pandemie sei ihm indes der Besuch von Deutschkursen verwehrt geblieben. Bei einer Rückkehr nach Albanien würde alles, was er sich in der Schweiz aufgebaut habe, zerstört werden. Er habe in Albanien keine Zukunft (act. 000119). Ein Verbleib in http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Schweiz sei für ihn persönlich deshalb von besonderer Wichtigkeit, weil er arbeiten und seine Familie (seine Ehefrau und deren Kinder) in die Schweiz holen wolle. Das primäre Motiv am Verbleib in der Schweiz stelle aber seine Arbeit dar (vgl. S. 9 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht).

2.2.1.5 Am 6. Januar 2021 wurde gegen den Beschuldigten wegen Überscheitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h innerorts ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn erlassen (vgl. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 32 Abs. 2 SVG). Er wurde zu einer Busse von Fr. 600.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 400.verurteilt. Der Strafregisterauszug des Beschuldigten enthält indes keinerlei Einträge (vgl. Strafregisterauszug vom 12. Oktober 2023).

2.2.2 Würdigung 2.2.2.1 Dem Beschuldigten sind zwar insbesondere seine wirtschaftlichen Integrationsleistungen durchaus positiv anzurechnen, allerdings genügt einzig dieser Umstand in Anbetracht des vorstehend Dargelegten – und wie vom Beschuldigten selbst unbestritten – klarerweise nicht, um einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen. Dem Berufungsgericht verbleibt in casu angesichts der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der tatsächlichen Verhältnisse des Beschuldigten kein entsprechender Ermessensspielraum. Der Beschuldigte spricht wohl Italienisch und somit eine Landessprache, was ihm zu Gute zu halten ist, anlässlich seiner Befragung durch die Berufungsinstanz war es indes nicht möglich, auch nur teilweise auf einen Dolmetscher zu verzichten (vgl. S. 2 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Zwar mag es sein, dass es dem Beschuldigten aufgrund der Corona-Pandemie zunächst nicht möglich war, Deutschkurse zu besuchen – seit Pandemieende ist allerdings genügend Zeit vergangen, innert welcher der Beschuldigte seine Deutschkenntnisse hätte verbessern können. Dass er offensichtlich nicht fähig ist, auch nur die einfachsten Fragen auf Deutsch zu beantworten, kann nicht anders als Ausdruck mangelnder Integration gewertet werden, zumal er sich während seiner Aufenthaltsdauer überwiegend im deutschsprachigen Raum der Schweiz aufgehalten hat. Auch unter Beachtung seiner erfolgten wirtschaftlichen Integrationsbestrebungen kann sodann keine enge Verbundenheit zur Schweiz erkannt werden. Der Beschuldigte reiste erst vor rund vier Jahren in die Schweiz ein, womit eine äusserst kurze Anwesenheitsdauer vorliegt. Zudem beging er die besagten Betäubungsmitteldelikte unmittelbar nach seiner Einreise in die Schweiz im Juni http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2019, was nicht für ihn spricht. Angesichts seiner kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz erstaunt es auch nicht, dass es ihm misslungen ist, sich namentlich in persönlicher Hinsicht (z.B. durch Aktivitäten in Vereinen und dergleichen) hierzulande zu integrieren. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass der Beschuldigte nur in begrenztem Ausmass dazu bereit war, sich – beispielsweise im Rahmen seiner Freizeit – aktiv ein Hobby zu suchen, durch welches er Freundschaften zu Schweizern hätte schliessen können. Vielmehr gab er selbst an, seine Freizeitaktivitäten seien "schlafen" und ins Kino gehen.

Im Weiteren ist der Beschuldigte in der Schweiz zwar mit einem Pensum von 100% als Chauffeur arbeitstätig. Hinsichtlich dieser Tätigkeit ist jedoch festzuhalten, dass er diese Arbeit bereits in Albanien erfolgreich ausgeführt hat. Damit sind einerseits die wirtschaftlichen Wiedereingliederungsmöglichkeiten in den Arbeitsmarkt in Albanien als durchaus intakt zu bezeichnen. Mithin ist bei einer Rückkehr in sein Heimatland anzunehmen, dass er aufgrund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit als Chauffeur ohne Weiteres beruflich wieder Fuss fassen kann. Andererseits erweist sich seine wirtschaftliche Integration in der Schweiz nicht als derart fortgeschritten, als von einer engen, über das normale Mass hinausgehenden Bindung zur Schweiz auszugehen wäre. Im Übrigen reicht eine blosse bessere Wirtschaftslage im Aufenthaltsland für die Bejahung eines persönlichen Härtefalls gerade nicht aus. Der Beschuldigte vermag folglich mit allgemeinen Hinweisen (Arbeiten ohne Vertrag und Anmeldung) auf die angeblich schlechteren Zustände in Albanien nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang ferner, dass die generellen wirtschaftlichen (und auch sozialen) Nachteile, welche mit einer Rückkehr in das Herkunftsland allenfalls einhergehen und im Rahmen der Landesverweisung typischerweise vorkommen, von der betroffenen Person hinzunehmen sind (vgl. BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4).

Schliesslich verfügt der Beschuldigte nach wie vor über enge Beziehungen zu seinem Herkunftsland. Insbesondere zu seinem Onkel und dessen Familie in G.____, von wo auch der Beschuldigte stammt, hat er gemäss eigenen Angaben viel Kontakt, sodass von intakten familiären Beziehungen zu Albanien und einem dort vorhandenen sozialen Netz auszugehen ist. Sein gesellschaftliches Umfeld beschränkt sich zudem aktuell nach wie vor auf seine Verwandten in Albanien und seine Familie in Italien, womit er primär mit dem albanischen Kulturkreis verbandelt ist. Einzig ein Onkel des Beschuldigten lebt gemäss seinen Ausführungen in I.____, womit er indes in der Schweiz über keinen stabilen sozialen Kreis verfügt. Es spricht im Übrigen auch gegen die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Annahme einer hinreichenden Integration, wenn sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person in erster Linie mit Angehörigen des eigenen Landes abspielt (BGer 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 mit Hinweisen). Eine Resozialisierung des Beschuldigten im Heimatland erweist sich daher ohne Weiteres als möglich. Zuletzt ist auch keine eigentliche Einschränkung seines Familienlebens auszumachen. Seine ungarische Ehefrau ist gemäss eigenen Angaben nur sporadisch in der Schweiz anwesend, verfügt über keine Anstellung hier, und der Beschuldigte ist nicht der Vater ihrer in Ungarn lebenden Kinder. In Anbetracht der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zu seinem Eheleben zweifelt das Kantonsgericht zudem an einer tatsächlich gelebten Beziehung zu einer in der Schweiz (gefestigten) anwesenheitsberechtigten Person. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ist überdies vorliegend nicht berührt, da die angeordnete Landesverweisung rechtskräftig nicht im SIS eingetragen wird und es dem Beschuldigten somit freisteht, nach Ungarn einzureisen, um sein Eheleben ungeschmälert wiederaufzunehmen bzw. fortzusetzen.

2.2.2.2 In einer Gesamtbetrachtung bewirkt die Landesverweisung für den Beschuldigten – insbesondere mit Blick auf seine ergangenen Integrationsleistungen in wirtschaftlicher Hinsicht – zwar durchaus eine gewisse Strenge. Diese geht allerdings fraglos nicht über jenes Mass hinaus, das der Verfassungs- und Gesetzgeber mit der Einführung der obligatorischen Landesverweisung bewusst in Kauf nahm oder sogar explizit wollte. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang ferner, dass sich das Bundesgericht bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz – wie dies vorliegend der Fall ist – hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt hat, zumal "Drogenhandel" gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a BV von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung führt (vgl. dazu BGer 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 3.3 sowie 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.1). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist nach dem Gesagten in casu klarerweise zu verneinen. Damit erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Fernhalteinteressen. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt somit abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

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Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2.3 Dauer der obligatorischen Landesverweisung 2.2.3.1 Es bleibt zu prüfen, für welche Dauer die obligatorische Landesverweisung anzuordnen ist. Die Vorinstanz hat dieselbe mit der Begründung, dem Beschuldigten sei aufgrund seiner Vorstrafenlosigkeit eine positive Kriminalprognose zu stellen, auf sechs Jahre festgesetzt. Ferner hielten die Vorderrichter fest, eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren falle deshalb ausser Betracht, weil es sich um die Begehung eines Verbrechens mit qualifizierter Strafandrohung handle (vgl. E. III.1 und E. II.5 des vorinstanzlichen Urteils vom 22. November 2022).

2.2.3.2 Die Festlegung der Dauer des obligatorischen Landesverweises auf sechs Jahre und damit am unteren Rand erweist sich unter Berücksichtigung der positiven Kriminalprognose des Beschuldigten (keine Vorstrafen) sowie seiner vorstehend dargelegten persönlichen Verhältnisse als angemessen. Insbesondere kommt die Herabsetzung dieser Dauer auf fünf Jahre nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht in Frage, weil diese für klarerweise leichtere Fälle (z.B. eine qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG anstelle einer mehrfachen Tatbegehung) vorbehalten bleiben muss. Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung somit auch in diesem Punkt nicht durch.

2.2.3.3 Zusammengefasst ist der Vorinstanz folgend eine obligatorische Landesverweisung von sechs Jahren anzuordnen und die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen.

IV. Kosten (…) http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. November 2022, lautend:

"1. A.____ wird der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der vom 26. Mai 2021 bis zum 12. Juli 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft von 48 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

2. A.____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.

3.a) Das beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone (Pos. A5; G89395) wird nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO an A.____ zurückgegeben.

b) Die beschlagnahmten 5 Schlüssel und 2 Briefkastenschlüssel (Pos. A1 und A2; G89390, G89391) werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO an K.____, herausgegeben.

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Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht c) Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB respektive mit dem Einverständnis von A.____ zur Vernichtung eingezogen: - Belege RIA und Western Union (Pos. A3 und A9; G89392, G89399) - Simcard-Grundkarte Swisscom (Pos. A4; G89394) - Mietvertrag lautend auf B.____ (Pos. A7; G89397) - Notizen mit Namen und Zahlen (Pos. A8; G89398) - SD Speicherkarte (Pos. A10; G89402) - Mobiltelefon Mini (Pos. A11; G89403) - Mobiltelefon Echo (Pos. A12; G89404) - Mobiltelefon Samsung (Pos. A13; G89405) - 4 Simcard-Grundkarten Lyca (Pos. A14, A15, A16 und A20; G89407, G89408, G89409, G89410) - Simcard-Grundkarte Mucho (Pos. A21; G89417) - Schriftsachen L.____ (Pos. A23; G89418) - Schriftsachen M.____ (Pos. A24; G89419) - Schriftsachen N.____ (Pos. A25; G89420) - Schriftsachen O.____ (Pos. A26; G89421) - Schriftsachen P.____ (Pos. A27; G89422) - Mobiltelefon Wiko (Pos. A28; G89423) - Röhrchen / Konsumutensil (Pos. A6; G91201) - 2 Hanfmühlen (Pos. A17 und A19; G91202, G91204) - 2 Digitalwaagen (Pos. A18 und B2; G91203, G89425) - 5 Gramm Marihuana (Pos. A22; G91205) - Minigrip/Plastikbeutel mit Laktose (Pos. B1; G89424) - Vakuumiergerät inkl. Plastikrolle für Säcke sowie weitere Vakuumiersäcke (Pos. B3 und B4; G89426, G89427) - 2 Zigarettenstummel (Pos. B5; G89428) - Zahnbürste (Pos. B6; G89429)

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Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.a) Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 11'295.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1'500.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 5'000.00. A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 2'500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

b) Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers, Advokat Pablo Arnaiz, in Höhe von CHF 4'106.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet."

wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt und zum integralen Bestandteil dieses Urteils erklärt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 4'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 3'750.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten.

III. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

IV. [Mitteilungsziffer]

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Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin

Ilona Frikart

Dieser Entscheid ist rechtskräftig. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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