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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.10.2022 460 2022 24 (460 22 24)

21 octobre 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·9,876 mots·~49 min·5

Résumé

Fahrlässige einfache Körperverletzung etc.

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. Oktober 2022 (460 22 24) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Fahrlässige einfache Körperverletzung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde

A.____, vertreten durch B.____, Privatkläger

gegen

C.____, vertreten durch Rechtsanwalt David Grimm, Hauptstrasse 45, Postfach 111, 5070 Frick, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Fahrlässige einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 25. Januar 2022 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 25. Januar 2022 erklärte der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft C.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Mai 2021 der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 170.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 3'430.-- (davon CHF 30.-- als Übertretungsbusse und CHF 3'400.-- als Verbindungsbusse) resp. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 851.-- sowie der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.--, auferlegte der Vorderrichter C.____ (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Gegen das obgenannte Urteil meldete C.____, vertreten durch Rechtsanwalt David Grimm, mit Eingabe vom 3. Februar 2022 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 4. März 2022 begehrte der Beschuldigte, er sei von den Vorwürfen der fahrlässigen einfachen Körperverletzung sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall freizusprechen und mit einer maximalen Busse von CHF 30.-- zu belegen. Ferner sei die erfolgte Auferlegung der Verfahrenskosten aufzuheben und ihm eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Hauptverfahren gemäss der eingereichten Kostennote zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen.

C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte mit Eingabe vom 10. März 2022 mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre.

D. Der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 13. April 2022 fest, dass die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft und der Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben.

E. Mit Verfügung vom 2. Mai 2022 ordnete der verfahrensleitende Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft an, dass die Berufung des Beschuldigten in einem schriftlichen Verfahren gemäss Art. 406 StPO behandelt wird.

F. Mit Berufungsbegründung vom 30. Juni 2022 wiederholte der Beschuldigte seine mit Berufungserklärung vom 4. März 2022 gestellten Rechtsbegehren.

G. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 6. Juli 2022 die Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Der verfahrensleitende Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, stellte mit Verfügung vom 8. August 2022 fest, dass der Privatkläger auf das Einreichen einer Berufungsantwort verzichtet hat.

I. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 reichte Rechtsanwalt David Grimm seine Honorarnote betreffend seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 25. Januar 2022 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 3. Februar 2022 (Berufungsanmeldung) respektive vom 4. März 2022 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist.

II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 25. Januar 2022 hat einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret richtet sich die Berufung gegen die Schuldsprüche wegen fahrläshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht siger einfacher Körperverletzung sowie pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall, die Strafzumessung, die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie den Entscheid betreffend die Parteientschädigung. Demnach bilden im vorliegenden Berufungsverfahren die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.

1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15).

2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1 Mit Urteil vom 25. Januar 2022 erwägt der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft, dass es am 24. September 2020, um 17.10 Uhr, auf der D.____strasse in E.____ auf dem Rad- und Fussweg zwischen dem Beschuldigten, welcher auf seinem E-Bike mit Tretunterstützung bis zu 45 km/h und eingeschaltetem Motor unterwegs gewesen sei, sowie dem auf seinem normalen Fahrrad ohne Tretunterstützung fahrenden Privatkläger zu einer Kollision gekommen sei, wobei die Polizei nicht zum Unfallort beigezogen worden sei. In der Folge seien beim Privatkläger sowohl eine Gehirnerschütterung als auch eine Kontusion am rechten Knie diagnostiziert worden. Indem der Beschuldigte auf den Privatkläger zugefahren sei und sich dabei darauf verlassen habe, dass der Letztere ausweichen werde, habe er ein unerlaubtes Risiko für den Privatkläger geschaffen. Auch sei der Taterfolg sowohl vorhersehbar als auch vermeidbar gewesen, weshalb sich der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig gemacht habe. Ferner habe der Beschuldigte aufgrund der Gesamtumstände des Unfalls nicht darauf vertrauen dürfen, dass sich der Privatkläger nur leicht verletzt habe, weshalb er verpflichtet gewesen wäre, die Polizei zu benachrichtigen. Indem er dies nicht getan habe, habe er sich des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall schuldig gemacht.

2.2 Demgegenüber führt der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 30. Juni 2022 aus, dass in Bezug auf die fahrlässige einfache Körperverletzung bereits der Taterfolg nicht gegeben sei, zumal beim Privatkläger gemäss dem Bericht des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB) vom 25. September 2020 lediglich eine Druckdolenz und ein Hämatom am rechten Knie, eine Druckdolenz der Patella sowie eine minime Druckdolenz des Beckenkamms diagnostiziert worden seien. Demgegenüber sei die vom Strafgericht angenommene Hirnerschütterung nicht erstellt. Zwar werde im vorgenannten Bericht vom 25. September 2020 eine sogenannte Commotio cerebri erwähnt, gleichwohl sei demselben Bericht auch zu entnehmen, dass sich die Diagnose der Commotio cerebri nicht bestätigt habe, zumal der Privatkläger keine entsprechenden Symptome gezeigt habe. Im nämlichen Bericht sei vielmehr festgestellt worden, dass keine neurologischen Auffälligkeiten oder andere Allgemeinsymptome aufgetreten seien. Des Weiteren übersehe die Vorinstanz, dass primär das Handeln des Privatklägers kausal für den Unfall gewesen sei, zumal der Erfolg einzig aufgrund des Fahrens des Privatklägers auf der Gegenfahrbahn eingetreten sei. Hinzu komme, dass der Beschuldigte nicht damit habe rechnen müssen, dass http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Privatkläger nicht ausweiche und eine frontale Kollision in Kauf nehme. Im Gegenteil habe er darauf vertrauen dürfen, dass sich der Privatkläger an die Regeln halte, mithin liege ein Anwendungsfall des Vertrauensgrundsatzes vor. Sodann habe er über keine Möglichkeit verfügt, den Unfall zu vermeiden, zumal er seine Geschwindigkeit verringert habe. Dass er den Unfall durch Anhalten hätte vermeiden können, werde bestritten, da die ihm entgegenkommenden jugendlichen Fahrradfahrer ihn zwar gesehen, dennoch aber die Fahrbahn nicht freigegeben hätten. Ein Ausweichen seinerseits hätte im Übrigen zu einem Sturz geführt und sei daher nicht zumutbar gewesen. In Bezug auf den Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall sei darauf hinzuweisen, dass aus seiner Deposition, wonach die Sache glimpflich ausgegangen sei, nicht geschlossen werden könne, dass er um die schweren Verletzungen des Privatklägers gewusst habe. Hinzu komme, dass er sich ebenfalls als Opfer des Zusammenstosses sehe. Alle Beteiligten, insbesondere auch die Jugendlichen, seien mit dem vorgeschlagenen Vorgehen, nämlich dem Austausch der Telefonnummern, einverstanden gewesen. Wenn also die Pflicht zum Beizug der Polizei bestanden habe, so würde diese Pflicht auch den Privatkläger sowie die anderen beteiligten Jugendlichen treffen. Im Übrigen sei die Bekanntgabe der Mobiltelefonnummer ausreichend, um eine spätere Kontaktaufnahme zu gewährleisten. Ohnehin sei einzig relevant, dass er sich zeitnah mit dem Privatkläger bzw. dessen Mutter in Verbindung gesetzt habe.

2.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft macht dagegen in ihrer Berufungsantwort vom 6. Juli 2022 geltend, dass die im Arztbericht des UKBB vom 25. September 2020 geschilderte Diagnose den Tatbestand der Körperverletzung erfülle, womit der Taterfolg gegeben sei. Ferner verkenne der Beschuldigte, dass besondere Vorsicht geboten sei, wenn Anzeichen dafür bestünden, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten werde. Dies sei vorliegend offensichtlich der Fall gewesen. Dem Beschuldigten wäre es problemlos möglich gewesen, sein Fahrrad abzubremsen und eine Kollision zu vermeiden, zumal er auf der überblickbaren Strecke einige Zeit vor der Kollision festgestellt habe, dass sich die entgegenkommenden Radfahrer nicht regelkonform verhalten hätten. In Bezug auf das pflichtwidrige Verhalten nach einem Unfall sei darauf hinzuweisen, dass es sich beim Privatkläger um einen 13-jährigen Jugendlichen gehandelt habe und überdies die Verletzungsfolgen nicht klar gewesen seien, weshalb der Beschuldigte verpflichtet gewesen wäre, die Polizei beizuziehen.

3. Tatsächliches 3.1 In tatsächlicher Hinsicht hat der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft die Darlegungen der Parteien in seinem Urteil vom 25. Januar 2022 ausführlich zusammengefasst, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (S. 4 ff.). Nachfolgend werden daher lediglich die für das vorliegende Berufungsverfahren relevanten Depositionen der Parteien wiedergegeben. Sodann ist in casu unbestritten, dass der Beschuldigte am 24. September 2020, um 17.10 Uhr, mit seinem E-Bike mit einer Tretunterstützung bis 45 km/h auf der D.____strasse in E.____ auf dem Rad- und Fussweg gefahren ist, wobei er den Motor seines E-Bikes eingeschaltet hatte. Der Privatkläger seinerseits fuhr mit seinem http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fahrrad ohne Tretunterstützung in die entgegenkommende Richtung des Beschuldigten, wobei er und zwei weitere Jugendliche nebeneinander gefahren sind, weshalb der Privatkläger auf der Fahrspur für den ihm entgegenkommenden Verkehr gefahren ist. Des Weiteren ist unbestritten, dass der Beschuldigte die ihm entgegenfahrenden Jugendlichen erkannt und angenommen hat, diese würden seine Fahrspur freigeben, weshalb er aufgehört hat, in die Pedale zu treten, und so seine Geschwindigkeit auf ungefähr 15 bis 20 km/h reduziert hat. Dessen ungeachtet hat keiner der dem Beschuldigten entgegenkommenden Radfahrer reagiert, weshalb es zur Kollision zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gekommen ist. Aufgrund dessen haben sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger aus dem Mund geblutet, worauf sich der Beschuldigte beim Privatkläger erkundigt hat, ob sonst alles in Ordnung sei, was dieser mit einem Kopfnicken bestätigt hat. In der Folge haben die beiden Verunfallten die Telefonnummern ausgetauscht und vereinbart, dass der Beschuldigte mit dem Privatkläger zwecks Schadensregulierung Kontakt aufnehmen wird. Überdies hat der Beschuldigte mit der Zeugin F.____ Rücksprache genommen, ob die Polizei zu informieren ist, wobei man gemeinsam zum Schluss gekommen ist, die Polizei nicht zu benachrichtigen. Insofern ist der Sachverhalt erstellt. Hingegen ist strittig, ob sich der Privatkläger bei der Kollision eine Hirnerschütterung zugezogen hat, was nachfolgend zu prüfen ist.

3.2 In Bezug auf die erlittenen Verletzungen des Privatklägers ist dem Bericht des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB) vom 25. September 2020 (act. 57 ff.) zu entnehmen, dass der Privatkläger vom 24. bis zum 25. September 2020 hospitalisiert worden ist, wobei die Diagnosen Commotio cerebri und Kontusion Knie rechts gestellt worden sind. Ferner erhellt aufgrund des besagten Berichts, dass zur GCS-Überwachung (Glasgow Coma Score) eine stationäre Aufnahme erfolgt ist, wobei im Verlauf keine neurologischen Auffälligkeiten oder andere Allgemeinsymptome aufgetreten sind. Der Privatkläger konnte am 25. September 2020 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden, wobei ihm das Commotio-Informationsblatt ausgehändigt und erklärt worden ist. Schliesslich wurden eine körperliche Schonung sowie der Verzicht auf den Fernseh-, Computer- sowie Mobiltelefonkonsum für mindestens eine Woche empfohlen und die Eltern des Privatklägers über die Notwendigkeit einer sofortigen Wiedervorstellung bei neurologischen Auffälligkeiten, zunehmenden Kopfschmerzen, Verschlechterung des Allgemeinzustands oder wiederholtem Erbrechen aufgeklärt (act. 57 ff.). Gestützt auf diesen Bericht des UKBB ist klarerweise als erstellt zu erachten, dass der Privatkläger aufgrund der Kollision mit dem Beschuldigten eine Commotio cerebri resp. eine Hirnerschütterung erlitten hat. Soweit der Beschuldigte diesbezüglich vorbringt, dass es sich bei der Hirnerschütterung lediglich um den Eintrittsgrund handle, welcher nicht bestätigt worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Eintrittsgrund im Bericht des UKBB vom 25. September 2020 unter dem Titel "Aufnahmegrund" dargelegt und wie folgt umschrieben wird: "Vorstellung am 24.08.2020 bei Kopftrauma. A.____ wurde beim Radfahren von einem E-Bike Fahrer angefahren. Dabei sei Helm des anderen Fahrers gegen seinen Kopf geprallt, A.____ selbst habe keinen Helm getragen. Anamnestisch sei er kurz bewusstlos gewesen, mag sich nicht erinnern, mit wem er gefahren sei. Bei Vorstellung fühlte sich A.____ wieder deutlich besser. Zudem Knieschmerzen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechts. Keine Abdominaltrauma." Demgegenüber wird der Befund der Commotio cerebri unter dem Titel "Diagnose" aufgelistet. Dass es sich bei der Hirnerschütterung offenkundig um das Untersuchungsergebnis handelt, wird sodann durch das weitere Vorgehen untermauert, zumal der Privatkläger zur Überwachung des Glasgow Coma Score (sog. GCS-Überwachung), mithin dem Bewertungsschema für Bewusstseins- und Hirnfunktionsstörungen nach einem Schädel- Hirn-Trauma, hospitalisiert wurde. Überdies wurde den Eltern des Privatklägers das sogenannte Commotio-Informationsblatt ausgehändigt und das weitere Prozedere festgelegt, wonach nicht nur die körperliche Schonung sowie der Verzicht auf den Fernseh-, Computer- sowie Mobiltelefonkonsum für mindestens eine Woche empfohlen wurde, sondern auch die Notwendigkeit einer sofortigen Wiedervorstellung bei neurologischen Auffälligkeiten, zunehmenden Kopfschmerzen, Verschlechterung des Allgemeinzustands oder wiederholtem Erbrechen erklärt wurde. Dieses Vorgehen des UKBB ist offenkundig nur dann zweckmässig, wenn der Privatkläger auch tatsächlich einer Hirnerschütterung erlitten hat. Es bestehen daher keine relevanten Zweifel, dass es sich bei der Hirnerschütterung um die aufgrund der erfolgten Untersuchung des Privatklägers gestellte Diagnose handelt, und nicht bloss um den Eintrittsgrund. Der angeklagte Sachverhalt ist demzufolge auch hinsichtlich der Verletzung des Privatklägers, mithin der Diagnose der Hirnerschütterung, als erstellt zu erachten.

4. Rechtliche Würdigung 4.1 Fahrlässige einfache Körperverletzung 4.1.1 Gemäss Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich der fahrlässigen einfachen Körperverletzung strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Die fahrlässige einfache Körperverletzung knüpft im objektiven Tatbestand somit an dieselben Voraussetzungen an wie die vorsätzliche (Art. 123 Ziff. 1 StGB), nur dass kein Vorsatz gefordert ist, sondern Fahrlässigkeit genügt. Dementsprechend muss der objektive Tatbestand der Körperverletzung bei fahrlässiger Begehung in gleicher Weise gegeben sei wie bei vorsätzlicher Delinquenz. Mithin wird vorausgesetzt, dass das nach Art. 123 Ziff. 1 StGB geforderte Mindestmass an Beeinträchtigung vorliegt (ANDREAS ROTH/TORNIKE KESHELAVA, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 125 N 1 ff.). Von der einfachen Körperverletzung erfasst werden Schädigungen der körperlichen und geistigen Gesundheit sowie Schädigungen des Körpers, die noch nicht in den Anwendungsbereich der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB fallen, die aber auch nicht mehr als eine blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB eingestuft werden können (ANDREAS ROTH/TORNIKE KESHELAVA, a.a.O., Art. 123 N 3; CHRISTOPHER GETH, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 123 N 2; GUNHILD GODENZI, Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 123 N 2). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, selbst wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht rasch und problemlos ausheilen, aber auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Auf blosse Tätlichkeiten ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (ANDREAS ROTH/TORNIKE KESHELAVA, a.a.O., Art. 123 N 4; CHRISTOPHER GETH, a.a.O., Art. 123 N 2).

4.1.2 Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB begehrt ein Verbrechen oder Vergehen fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Die Annahme der Fahrlässigkeit setzt die Verletzung einer Sorgfaltspflicht voraus. Sorgfaltswidrig ist eine Handlungsweise dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den Gefahrensatz gestützt werden kann. Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildet (BGE 122 IV 225, E. 2a; BGer 6B_305/2012 vom 22. Januar 2013, E. 2.3).

4.1.3 Aufgrund des erstellten Sachverhalts erhellt, dass der Privatkläger zufolge Zusammenpralls mit dem Beschuldigten eine Hirnerschütterung erlitten hat, während einer Nacht zur GCS- Überwachung hospitalisiert worden ist und sich in der Folge während mindestens einer Woche körperlich schonen musste. Mithin hat die erlittene Verletzung des Privatklägers eine Behandlung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht sowie eine gewisse Heilungszeit erfordert, weshalb es sich zweifellos um eine einfache Körperverletzung im Sinne des Gesetzes handelt (vgl. insb. ANDREAS ROTH/TORNIKE KESHELAVA, a.a.O., Art. 123 N 4; CHRISTOPHER GETH, a.a.O., Art. 123 N 2). Das Erfordernis des tatbestandsmässigen Erfolgs ist demnach ohne Weiteres gegeben ist.

4.1.4 Im Weiteren wird die Missachtung einer Sorgfaltspflicht vorausgesetzt. Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) muss sich jedermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG).

Die Bestimmung von Art. 26 Abs. 1 SVG gilt für alle Verkehrsteilnehmer und steht primär im Dienst der Verkehrssicherheit. Sie dient allerdings unmittelbar nicht bloss dem Schutz des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs, sondern schützt insbesondere auch das Individualinteresse von Leib und Leben (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar SVG, 2. Aufl. 2015, Art. 26 N 1 f.; GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 26 N 2 ff.). Rechtsprechung und Lehre haben aus Art. 26 Abs. 1 SVG den sogenannten Vertrauensgrundsatz abgeleitet. Danach darf jeder Strassenbenützer, der sich selbst korrekt verhält, mangels konkreter Anzeichen für das Gegenteil darauf vertrauen, dass auch die übrigen Verkehrsteilnehmer die Verkehrsregeln einhalten und ihn weder behindern noch gefährden. Die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz ist selbst bei einem verkehrsregelwidrigen Verhalten möglich, sofern dieses in keinem Zusammenhang zur strittigen Verkehrssituation steht (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 26 N 7; GERHARD FIOLKA, a.a.O., Art. 26 N 25 ff.).

Schranke des Vertrauensgrundsatzes bildet Abs. 2 von Art. 26 SVG (sog. Misstrauensgrundsatz). Das Vertrauen in das ordnungsgemässe Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer ist dann nicht gerechtfertigt, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird, oder wenn ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers aufgrund einer unklaren Verkehrssituation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt. Liegen konkrete Anzeichen dafür vor, dass sich Verkehrsteilnehmer unkorrekt verhalten werden, obliegt es den anderen Verkehrsteilnehmern, der Gefahr mit besonderer Vorsicht zu begegnen, widrigenfalls ihnen die Berufung auf das Vertrauensprinzip versagt bleibt. Wer eine Verkehrsregel strikte befolgt, kann sich daher gleichwohl schuldhaft verhalten, wenn er den Hinweisen auf ein Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht durch angemessene Vorkehrungen, beispielsweise durch Abbremsen oder Ausweichen, begegnet, die einen Unfall hätten verhindern oder dessen Folgen verringern können. Anzeichen für fehlerhaftes Verhalten eines Strassenbenützers liegen nicht erst vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Vielmehr kann sich ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auch aus der Unklarheit oder Ungewissheit http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer bestimmten Verkehrslage aufdrängen, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rücken lässt. In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts der besonderen Gefahrenneigung der Umstände risikoarmes Verhalten gefordert (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 26 N 13 ff.; GERHARD FIOLKA, a.a.O., Art. 26 N 49 ff.).

4.1.5 In casu beruft sich der Beschuldigte auf den Vertrauensgrundsatz und macht geltend, er habe darauf vertrauen dürfen, dass die entgegenkommenden jugendlichen Radfahrer ausweichen, da sie bewusst auf der falschen Strassenseite gefahren seien. Dem ist allerdings − in Übereinstimmung mit der Vorinstanz − zu entgegnen, dass der Beschuldigte selbst zu Protokoll gegeben hat, er habe die drei nebeneinander auf ihren Fahrrädern fahrenden Jugendlichen bereits aus 50 Metern Entfernung entgegenkommen sehen, wobei diese die gesamte Breite des Fahrradwegs für sich beansprucht hätten. Dabei hätten die Jugendlichen nichts unternommen, um ihm auszuweichen (act. 97, 231). Mithin bestanden augenscheinlich konkrete Anzeichen, dass sich die dem Beschuldigten entgegenkommenden Jugendlichen, namentlich auch der Privatkläger, nicht regelkonform verhalten werden. Dabei ist zu konstatieren, dass sich das Fehlverhalten der Jugendlichen nicht erst abgezeichnet hat, sondern bereits in vollem Gange war, was ebenfalls einen Anwendungsfall von Art. 26 Abs. 2 SVG darstellt (GERHARD FIOLKA, a.a.O., Art. 26 N 80). Folglich durfte der Beschuldigte − entgegen seinem Vorbringen − gerade nicht darauf vertrauen, der Privatkläger werde rechtzeitig ausweichen. Im Gegenteil ist der Beschuldigte verpflichtet gewesen, besondere Vorsicht walten zu lassen und alle zumutbaren Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um die drohende Kollision mit dem Privatkläger zu verhindern. In casu hat der Beschuldigte lediglich aufgehört, in die Pedale zu treten, und dadurch seine Geschwindigkeit auf 15 bis 20 km/h verringert. Hingegen hat er weder einen Bremsvorgang eingeleitet noch anderweitige Vorkehrungen zur Verhinderung einer Kollision mit dem Privatkläger getroffen. Mithin hat der Beschuldigte offensichtlich nicht alles Zumutbare unternommen, um eine Kollision zu vermeiden, weshalb er seiner Pflicht zur besonderen Sorgfalt in der damaligen Situation nicht nachgekommen ist. Das Erfordernis der Sorgfaltspflichtsverletzung ist demnach erfüllt.

4.1.6 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in casu zusätzlich die Pflicht zur besonderen Vorsicht geboten gewesen wäre, da es sich beim Privatkläger um ein Kind im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG gehandelt hat. Mithin gilt gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG die erhöhte Sorgfaltspflicht auch gegenüber Kindern. Für den Terminus "Kinder" findet sich im schweizerischen Recht keine allgemeine Definition. Eine Altersgrenze erscheint allerdings ohnehin nicht sonderlich hilfreich, weil im Strassenverkehr für eine fundierte Schätzung des Alters der Kontakt zu lose und die Zeit zu knapp ist. Ungeachtet des konkreten Alters ist entscheidend, ob junge Verkehrsteilnehmer objektiv als Kinder wahrgenommen werden müssen, deren Verhalten schwer vorhersehbar sein kann (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 26 N 19; GERHARD FIOLKA, a.a.O., Art. 26 N 55). Das Bundesgericht hat bis anhin nicht entschieden, bis zu welchem Alter Jugendliche als Kinder im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG zu qualifizieren sind. PHILIPPE WEISSENBERGER stützt auf das sexuelle Schutzalter ab, womit die erhöhte Sorgfaltspflicht gegenüber Kindern bzw. Jugendlichen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht bis zum Alter von 16 Jahren gilt. Ergänzend verweist er auf die Rechtsprechung zu Art. 59 Abs. 1 SVG, wonach erst ab einem Alter von 15 bis 16 Jahren von einer vollständigen Anpassung an den Verkehr ausgegangen werden kann (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 26 N 19). Demgegenüber vertritt GERHARD FIOLKA die Meinung, dass die Kindereigenschaft gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG mit dem schulpflichtigen Alter einhergehe. Mithin entfalle die erhöhte Sorgfaltspflicht bei Jugendlichen, welche älter als 14 bzw. 15 Jahre seien (GERHARD FIOLKA, a.a.O., Art. 26 N 57). Vorliegend war der Privatkläger, welcher am 29. November 2016 geboren wurde, im Ereigniszeitpunkt 13 Jahre alt. Folglich erhellt, dass der Privatkläger, ungeachtet welcher Lehrmeinung gefolgt wird, im Tatzeitpunkt in jedem Fall noch als Kind im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG zu qualifizieren war. Demzufolge ist der Beschuldigte auch in dieser Hinsicht verpflichtet gewesen, besondere Vorsicht walten zu lassen und entsprechende Massnahmen zu treffen, um die Kollision mit dem Privatkläger zu verhindern, namentlich anzuhalten, an den Strassenrand zu fahren und lautstark auf sich aufmerksam zu machen, anstatt lediglich die Geschwindigkeit auf 15 bis 20 km/h zu verringern. Folglich ist der Beschuldigte auch in dieser Hinsicht seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen.

4.1.7 Des Weiteren ist in Bezug auf die Vorhersehbarkeit des Erfolgs zu konstatieren, dass die vorstehend dargelegte Sorgfaltspflichtsverletzung des Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, einen Erfolg wie den eingetretenen, mithin die Kollision mit dem Privatkläger sowie die Verursachung einer Hirnerschütterung, herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Daran vermag das Vorbringen des Beschuldigten, es sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, dass die Jugendlichen nicht rechtzeitig ausweichen würden, nichts zu ändern. Vielmehr ist zu konstatieren, dass die Vorhersehbarkeit nur dann zu verneinen ist, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbares Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren − namentlich das Verhalten des Beschuldigten − in den Hintergrund drängen (STEFAN TRECHSEL/BIJAN FATEH-MAGHADAM, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 12 N 27). Dies ist in casu klarerweise nicht der Fall. Im Gegenteil ist die Vorhersehbarkeit offenkundig zu bejahen, zumal der Beschuldigte − obwohl er erkannt hat, dass der Privatkläger ihm auf seiner Fahrspur entgegenkommt − seine Geschwindigkeit lediglich auf 15 bis 20 km/h reduzierte, ohne jedoch anzuhalten oder anderweitige zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung einer Kollision zu treffen. Vielmehr umschreibt der Beschuldigte die Vorhersehbarkeit selbst, indem er ausführt, er habe angenommen, dass der ihm entgegenkommende Privatkläger rechtzeitig zur Seite fahren werde. Mithin hat er den möglichen Erfolg offensichtlich vorausgesehen, aber darauf vertraut, dass der Privatkläger eine die Kollision verhindernde Reaktion an den Tag legen werde. Gerade damit unterstreicht der Beschuldigte indessen sein bewusst fahrlässiges Handeln aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit. In diesem Zusammenhang ist ergänzend − und unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach ein eventualvorsätzliches Verhalten näher liege − festzustellen, dass angesichts der Depositionen des Beschuldigten als erstellt zu erachten ist, dass http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht dieser leichtfertig darauf vertraut hat, es werde schon nicht zu einem Unfall kommen. Die Annahme, der Beschuldigte habe sich gegen das Rechtsgut entschieden und nicht mehr im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf daher nicht leichthin getroffen werden. Auch wenn er den Erfolg als möglich ansieht, kann er sich innerlich darauf verlassen haben, dass schon nichts passieren werde, und wer sich so verhält, wer leichtfertig oder gar frivol auf Nichteintritt selbst eines für wahrscheinlich gehaltenen Erfolges vertraut, handelt nicht mit Eventualvorsatz. Hier bleibt es bei bewusster Fahrlässigkeit (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht − Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 9 N 105). In diesem Sinne vermag das Kantonsgericht im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Erwägungen keinerlei Hinweise auf ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten zu erkennen.

4.1.8 Hinsichtlich der Vermeidbarkeit des Taterfolgs ist festzustellen, dass es ohne Weiteres zumutbar ist, anzuhalten, an den Strassenrand zu fahren, lautstark auf sich aufmerksam zu machen oder dem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer auf die neben dem Radweg vorhandene Grünfläche auszuweichen. Der Beschuldigte macht diesbezüglich geltend, der Privatkläger habe die verbotene Handlung, nämlich das Fahren auf der Gegenfahrbahn, vorgenommen, weshalb einzig dieser die Kollision hätte vermeiden können. Dem ist zu entgegnen, dass die Pflicht zur besonderen Vorsicht bei Anzeichen für ein nicht richtiges Verhalten eines anderen Strassenbenützers sowie spezifisch gegenüber Kindern (Art. 26 Abs. 2 SVG) gerade primär auf Fälle irregulären Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer gerichtet ist. Mithin begründet sich die Sorgfaltspflicht des Beschuldigten mit dem regelwidrigen Verhalten des Privatklägers. Der Beschuldigte hat dieses Verhalten bereits aus einer Entfernung von 50 Metern wahrgenommen und folglich ohne Weiteres den Taterfolg, mithin die Kollision mit einhergehender Verletzung des Privatklägers, vermeiden können.

4.1.9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass sämtliche Tatbestands-elemente gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt sind, weshalb sich der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hat. Seine Berufung erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet und ist somit abzuweisen.

4.2 Pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall 4.2.1 Gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat und die Flucht ergreift. Ferner normiert Art. 51 Abs. 1 SVG, dass sämtliche Beteiligten sofort anzuhalten haben, wenn sich ein Unfall ereignet, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. Sind Personen verletzt, so haben gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hilfe oder die Polizei herbeizurufen. Gemäss Art. 55 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) ist bei Unfällen mit Personenschaden die Polizei sofort zu benachrichtigen, wenn jemand äussere Verletzungen aufweist oder wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen ist. Auf die Schwere oder Sichtbarkeit der Verletzung kommt es dabei nicht an. Eine Person gilt bereits dann als verletzt, wenn sie kleine bzw. leichte Quetschungen, Prellungen, Verstauchungen oder Schürfungen erleidet. Dies gilt ungeachtet davon, ob eine ärztliche Behandlung notwendig ist oder nicht. Nur absolut geringfügige, praktisch bedeutungslose Schäden werden nicht erfasst (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar SVG, 2. Aufl. 2015, Art. 92 N 24; LEA UNSELD, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 92 N 36). Dementsprechend erfüllen etwa geringfügige Streifkollisionen, bei welchen die angefahrene Person scheinbar unverletzt davonläuft, den objektiven Tatbestand von Art. 92 Abs. 2 SVG nicht. Hingegen ist bei anderen Kollisionen, z.B. frontalen mit einem Fussgänger, selbst bei Geschwindigkeiten um die 20 km/h oder weniger, immer eine Anhalte- und Meldepflicht nach Art. 92 Abs. 2 SVG anzunehmen, weil nebst zumeist erlittenen Schürfungen und Prellungen innere oder sonst verborgene Verletzungen möglich und sogar oftmals wahrscheinlich sind (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 92 N 24).

4.2.2 Dem erstellten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass aufgrund der Kollision zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger beide aus dem Mund geblutet haben, worauf sich der Beschuldigte beim Privatkläger erkundigt hat, ob sonst alles in Ordnung sei, was dieser mit einem Kopfnicken bestätigt hat. In der Folge haben die beiden Verunfallten die Telefonnummern ausgetauscht und vereinbart, dass der Beschuldigte mit dem Privatkläger zwecks Schadensregulierung Kontakt aufnehmen wird. Überdies hat der Beschuldigte mit der Zeugin F.____ Rücksprache genommen, ob die Polizei zu informieren ist, wobei man gemeinsam zum Schluss gekommen ist, die Polizei nicht zu benachrichtigen. Somit erhellt, dass der Beschuldigte als Fahrradfahrer den Privatkläger durch die Kollision offenkundig verletzt hat, zumal beide Verunfallten aus dem Mund geblutet haben. Entsprechend den vorstehenden rechtlichen Erwägungen, wonach nur bei absolut bedeutungslosen Schäden, wenn keinerlei Schürfungen oder Prellungen ersichtlich sind, von einer unverletzten Person auszugehen ist, erweist sich als offenkundig, dass der Beschuldigte als Fahrzeugführer einen Personenschaden verursacht hat. Aufgrund des Umstands, dass der Privatkläger aus dem Mund geblutet hat, war die verursachte Verletzung für den Beschuldigten auch ohne Weiteres ersichtlich. Mithin konnte er nicht davon ausgehen, dass nur absolut geringfügige, praktisch bedeutungslose Schäden vorliegen und der Privatkläger geradezu unverletzt ist. Folgerichtig war der Beschuldigte als Verursacher eines Personenschadens verpflichtet, die Polizei zu benachrichtigen. Dessen ungeachtet hat der Beschuldigte − ohne vorab die Polizei zu informieren − die Unfallstelle verlassen.

4.2.3 Es stellt sich nunmehr die Frage, ob eine Ausnahme von der Meldepflicht bei der Polizei gemäss Art. 55 Abs. 2 VRV vorliegt. Die Meldung an die Polizei ist gemäss Art. 55 Abs. 2 VRV nicht erforderlich, wenn der Verletzte lediglich kleine Schürfungen oder Prellungen erlitten hat. Der Schädiger muss aber dem Verletzten Namen und Adresse angeben. In casu hat der Beschulhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht digte dem Privatkläger lediglich seine Mobiltelefonnummer hinterlassen, ohne jedoch seinen Namen und seine Adresse zu nennen. Aufgrund des expliziten Wortlauts von Art. 55 Abs. 2 VRV erhellt, dass die blosse Angabe der Mobiltelefonnummer nicht ausreicht, um den Erfordernissen der Ausnahmebestimmung Genüge zu tun. Es ist zwar zutreffend, dass der Austausch der Mobiltelefonnummern unter Umständen eine beförderliche Schadensregulierung zu vereinfachen vermag, gleichwohl trifft dies nur in jenen Fällen zu, in welchen der Unfallverursacher zu einer raschen Schadensregulierung überhaupt Hand bietet. Stellt sich der Unfallverursacher hingegen quer und versucht die nachträgliche Aufarbeitung des Unfallereignisses zu vereiteln bzw. zu erschweren, so erweist sich die blosse Angabe der Telefonnummer für den Geschädigten als nicht zielführend. Namentlich kann der Unfallverursacher durch die blosse Weigerung der Annahme der Telefonanrufe des Geschädigten das Verfahren in die Länge ziehen. Ebenso erweist sich die Einreichung einer Strafanzeige lediglich gestützt auf eine Telefonnummer als überaus umständlich. Folglich vermag die blosse Angabe der Mobiltelefonnummer der Intention von Art. 55 Abs. 2 VRV nicht gerecht zu werden und ist daher mit der Angabe von Name und Adresse nicht gleichzustellen. Entsprechend hat der Beschuldigte durch den blossen Austausch der Telefonnummern die Ausnahmebestimmung von Art. 55 Abs. 2 VRV nicht erfüllt.

4.2.4 Schliesslich ist hinsichtlich des Vorbringens des Beschuldigten, wonach sich auch der Privatkläger sowie die anderen Jugendlichen strafbar gemacht hätten, darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Strafbarkeit des Beschuldigten ist. Die Frage, ob der Privatkläger sowie die übrigen anwesenden Jugendlichen ebenso verpflichtet gewesen sind, die Polizei zu benachrichtigen, hat keine Auswirkung auf die Strafbarkeit des Beschuldigten. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass der Privatkläger dem vom Beschuldigten vorgeschlagenen Vorgehen, mithin dem Austausch der Telefonnummern sowie der späteren Kontaktaufnahme zur Schadensregulierung, zugestimmt hat, nichts an den gesetzlichen Pflichten zu ändern, zumal es sich bei den zur Anwendung kommenden Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts keineswegs um dispositives Recht handelt, welches durch Übereinstimmung seitens der Beteiligten wegbedungen werden könnte.

4.2.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass der Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall offenkundig erfüllt ist. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt demnach als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

5. Strafzumessung 5.1 In Bezug auf die Strafzumessung bringt der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 30. Juni 2022 vor, dass die ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 170.-- deutlich zu hoch ausgefallen sei. Im Vergleich zu ähnlichen Urteilen zeige sich, dass eine Sanktion in der Höhe von nicht mehr als 30 Tagessätzen angemessen wäre. Ferner habe die Vorinstanz ausgeführt, dass ihm durch die Verbindungsbusse ein spürbarer Denkzettel zu verpassen sei. Das Wort “Denkzettel“ suggeriere, dass die Strafe absichtlich und unabhängig von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht der objektiven Verschuldensschwere sehr hoch angesetzt werde. Dies erweise sich als rechtswidrig, zumal die Strafe lediglich angemessen sein soll. Sodann bezeichne der Vorderrichter das Verhalten des Beschuldigten als rücksichtslos, was nicht sachgerecht sei. Namentlich sei zu berücksichtigen, dass auch der Privatkläger rechtswidrig gehandelt habe. Im Übrigen seien bei der Strafzumessung jeweils die Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu beachten. Bei einem Eintrag im Strafregister lautend auf Körperverletzung denke ein unbeteiligter Dritter nicht an einen Unfall zwischen zwei Fahrradfahrern. Hinzu komme, dass der Beschuldigte bei seinem Arbeitgeber alle fünf Jahre einen Strafregisterauszug einreichen müsse, weshalb ihm aus dem Eintrag unangemessene Nachteile erwachsen würden. Sodann habe er sich kooperativ verhalten, die Tat korrekt geschildert und die von ihm begangenen Verkehrsregelverletzung eingesehen. Überdies habe er sich nach dem Unfall unverzüglich bei den Eltern des Privatklägers gemeldet, um die Situation zu regeln.

5.2 Mit Berufungsantwort vom 6. Juli 2022 führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft aus, dass die ausgesprochene Sanktion zwar relativ hoch erscheine, sich jedoch im Bereich des Zulässigen bewege, so dass diese nicht zu beanstanden sei.

5.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1).

5.4 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.

5.5 Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der reformatio in peius muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2).

5.6 Vorliegend ist der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen worden. Die dem Verschulden angemessene Strafe ist zunächst innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzulegen. Demzufolge bildet in casu der Strafrahmen der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe die Grundlage für die Festlegung der Sanktion.

5.7 Bei der Bewertung der Tatkomponenten der fahrlässigen einfachen Körperverletzung ist − entgegen der Vorinstanz − zu konstatieren, dass in casu keineswegs von einem rücksichtslosen Verhalten des Beschuldigten gesprochen werden kann. Insbesondere erscheint der Begriff der Selbstjustiz im vorliegenden Zusammenhang augenscheinlich verfehlt. Der Beschuldigte hat vielmehr leichtfertig darauf vertraut, dass es schon nicht zu einem Unfall kommen werde, womit er weder skrupellos noch im Sinne einer Selbstjustiz gehandelt hat. Stattdessen liegt eine blosse Fehleinschätzung des Beschuldigten vor, die sich in der damaligen Situation mit einer minimalen Reaktionszeit von wenigen Sekunden offenbart hat. Entgegen der Vorinstanz kann daher offensichtlich nicht von einer Verhaltensweise an der Grenze zum Eventualvorsatz gesprochen werden. Des Weiteren sind sowohl das Mitverschulden des Privatklägers als auch die geringfügigen persönlichen Folgen für diesen bei der Verschuldensbewertung zu Gunsten des Beschuldigten zu werten. Unter Berücksichtigung der objektiven sowie der subjektiven Tatschwere ist das Tatverschulden hinsichtlich der fahrlässigen einfachen Körperverletzung als sehr leicht im unteren Bereich zu qualifizieren.

5.8 In einem weiteren Schritt ist nunmehr innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) verschuldensangemessene Strafe für das Hauptdelikt zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Vorliegend massgebend ist unter Hinweis auf Ziffer 5.6 hievor der Strafrahmen der fahrlässigen einfachen Körperverletzung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 125 Abs. 1 StGB). Das Kantonsgericht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht erachtet angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen, sowie in Beachtung des festgestellten sehr geringfügigen Verschuldens des Beschuldigten und des vorgenannten Strafrahmens eine (hypothetische) Geldstrafe von 25 Tagessätzen betreffend die fahrlässige einfache Körperverletzung als angemessen.

5.9 In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen unter Einbezug der weiteren Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (sog. Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist allerdings nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Sanktionen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss dieselbe Sanktionsart ausfällen würde (BGE 138 IV 120, E. 5.2).

5.10 In Bezug auf das pflichtwidrige Verhalten nach einem Unfall ist zu konstatieren, dass das Tatvorgehen im Vergleich zu anderen pflichtwidrigen Verhalten nach einem Unfall, insbesondere im Vergleich zu einer konventionellen Fahrerflucht, als nicht besonders verwerflich imponiert. Ebenso lässt sich keine besondere Rücksichtslosigkeit feststellen. Im Gegenteil hat der Beschuldigte mit dem Privatkläger die Telefonnummern ausgetauscht und sich kurze Zeit später telefonisch bei diesem resp. dessen Eltern zwecks Schadensregulierung gemeldet. Das Verschulden ist daher ebenfalls als sehr leicht zu qualifizieren, weshalb die Einsatzstrafe für das pflichtwidrige Verhalten nach einem Unfall auf 20 Tagessätze festzusetzen ist. Im Rahmen der Asperation ist der enge zeitliche, räumliche und sachliche Konnex in Bezug auf die fahrlässige einfache Körperverletzung zu beachten, womit der Gesamtschuldbeitrag des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall im Verhältnis zur fahrlässigen einfachen Körperverletzung als gering zu veranschlagen ist. Dies berücksichtigend erachtet das Kantonsgericht im Ergebnis eine Asperation im Umfang von 5 Tagessätzen für das pflichtwidrige Verhalten nach einem Unfall als angemessen. Die (hypothetisch) tatbezogene Gesamtgeldstrafe ist folglich auf 30 Tagessätze festzusetzen.

5.11 Diese Gesamtstrafe ist in einem nochmaligen Schritt im Hinblick auf allfällige besondere Täterkomponenten, welche in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, zu überprüfen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten weisen keine Besonderheiten auf und sind demnach neutral zu werten.

Der Beschuldigte macht sodann geltend, sein kooperatives Verhalten sei zu seinen Gunsten zu werten, zumal er das Fahren mit eingeschalteter Tretunterstützung zugestanden habe. Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters einbezogen werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt. Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (BGer 6B_737/2007 vom 14. April 2008, E. 1.2). In casu ist festzustellen, dass der Beschuldigte die einfache Verletzung von Verkehrsregeln keineswegs von Anfang an zugestanden hat. Vielmehr gab er anlässlich seiner Befragung vom 22. März 2021 zu Protokoll, dass der Motor zu Beginn seiner Fahrt eingeschaltet gewesen sei. Auf die Frage, ob der Motor seines E-Bikes auch im Zeitpunkt vor der Kollision eingeschaltet gewesen sei, verweigerte der Beschuldigte hingegen die Aussage (act. 99). Erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestand der Beschuldigte die einfache Verletzung von Verkehrsregeln explizit ein (act. 229). Ohnehin handelt es sich dabei lediglich um einen geringfügigen Nebenpunkt, wobei das Strafmass für das Delikt durch die Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11) festgelegt wird. Demgegenüber kann in Bezug auf die in casu ins Gewicht fallenden Delikte, nämlich primär die fahrlässige einfache Körperverletzung sowie sekundär das pflichtwidrige Verhalten nach einem Unfall, keine Rede von einem Geständnis sein, welches auf der Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lassen würde. Insbesondere fehlen jedwelche Depositionen des Beschuldigten, welche das Verfahren vereinfacht resp. verkürzt haben. Somit besteht keine Veranlassung, das diesbezügliche Verhalten des Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen.

Des Weiteren bringt der Beschuldigte vor, ihn würden durch den Eintrag im Strafregister unangemessene Nachteile treffen. Mithin macht der Beschuldigte eine erhöhte Strafempfindlichkeit geltend. Eine solche ist indes praxisgemäss nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 352). Der Eintrag im Strafregister ist als unmittelbare gesetzmässige Folge einer Verurteilung wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens als unvermeidbare Konsequenz der Verurteilung hinzunehmen. Die Nachteile durch den Eintrag im Strafregister können nur dann berücksichtigt werden, wenn weitere erschwerende Umstände dazukommen, die den Beschuldigten in aussergewöhnlicher Weise belasten. So vermögen beispielsweise weder der Verlust der Arbeitsstelle noch die Kündigung der Wohnung grundsätzlich eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu bewirken (HANS MATHYS, a.a.O., N 354). In casu sind keine derartigen aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Ebenso wenig zeigt der Beschuldigte auf, dass ihm aufgrund des Eintrags im Strafregister konkrete schwerwiegende negative Folgen drohen könnten. Der blosse Umstand, dass er seinem Arbeitgeber in regelmässigen Abständen einen Auszug aus dem Strafregister vorlegen muss, vermag jedenfalls für sich alleine keine aussergewöhnlichen Umstände zu begründen. Es zeigt sich daher, dass die Auswirkungen, die den Beschuldigten treffen, die allgemeine und gesetzliche Folge der Verurteilung wegen eines Vergehens bilden und insoweit nicht zu einer Strafminderung führen können.

Somit erhellt, dass sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten weder eine Reduktion noch eine Erhöhung der Strafe aufdrängt. Somit ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen zu verurteilen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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5.12 Gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, so hat es im Anschluss daran über deren Vollzug zu befinden. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 25. Januar 2022 wurde dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt. Angesichts der Gegebenheit, wonach in casu einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, sowie des in Art. 391 Abs. 2 StPO normierten Verbotes der reformatio in peius erhellt, dass das Kantonsgericht über den erstinstanzlich gewährten bedingten Strafvollzug sowie die Dauer der Probezeit nicht neu zu befinden hat.

5.13 Mit Urteil vom 25. Januar 2022 hat der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft gegen den Beschuldigten eine Verbindungsbusse ausgesprochen. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll gegebenenfalls mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention. Darüber hinaus erhöht die Verbindungsbusse ganz allgemein die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Strafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer Busse einen spürbaren Denkzettel erteilen will. Die Verbindungsbusse dient hier spezialpräventiven Zwecken (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 103). Die Vorinstanz begründet die Verbindungsbusse mit der “auffällig fehlenden Einsicht“ des Beschuldigten, welche einen Denkzettel als angebracht erscheinen lasse. Dem ist allerdings zu entgegnen, dass es sich beim Beschuldigten nicht um einen unbelehrbaren Verkehrsteilnehmer handelt, welcher ohne Rücksicht und skrupellos die Kollision in Kauf genommen hat. Der Beschuldigte hat die konkrete Situation vielmehr bloss falsch eingeschätzt und leichtfertig darauf vertraut, es werde schon nicht zu einem Unfall kommen. Nach Überzeugung des Kantonsgerichts erweist sich die Verbindungsbusse daher weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gesichtspunkten als erforderlich, weshalb auf eine solche zu verzichten ist.

5.14 Schliesslich wurde die seitens der Vorinstanz für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln ausgesprochene Busse in der Höhe von CHF 30.-- nicht angefochten. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die sachlich zutreffenden Erwägungen des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft in seinem Urteil vom 25. Januar 2022 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Folglich ist der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 170.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 30.-- zu verurteilen. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt demnach teilweise gutzuheissen.

6. Soweit die Berufung des Beschuldigten die Verlegung der erstinstanzlichen Kosten sowie den Entscheid betreffend die erstinstanzliche Parteientschädigung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rügen einzig auf den Fall des Freispruchs von den Vorwürfen der fahrlässigen einfachen Körperverletzung sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall beschränkt sind. Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuldsprüche wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung sowie pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall jedoch bestätigt, weshalb sich Ausführungen betreffend die erstinstanzliche Kostenverlegung sowie die Verwehrung einer Parteientschädigung erübrigen. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann somit im Ergebnis festgestellt werden, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 25. Januar 2022 in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1 durch ein den vorstehenden Erwägungen entsprechendes Erkenntnis zu ersetzen ist. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in der Dispositiv-Ziffer 2 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt.

III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der teilweisen Gutheissung der Berufung des Beschuldigten, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 2'500.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2'250.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von CHF 250.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), je zur Hälfte zu Lasten des Staates (CHF 1'250.--) sowie zu Lasten des Beschuldigten (CHF 1'250.--).

2. Ferner ist zu prüfen, ob der Beschuldigte Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 436 N 1; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs, mithin der teilweisen Gutheissung der Berufung des Beschuldigten, sind ihm die Parteikosten im Umfang von 50% zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 20. Oktober 2022 weist der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wahlverteidiger des Beschuldigten einen Aufwand von 23.75 Stunden à CHF 250.-- aus. In Bezug auf die Höhe des Stundenansatzes ist zu konstatieren, dass gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Landschaft (Tarifordnung, SGS 178.112) das Honorar CHF 200.-- bis CHF 350.-- pro Stunde beträgt, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Praxisgemäss legt das Kantonsgericht in mittleren Fällen den Stundenansatz auf CHF 250.-- fest, während in leichten Fällen ein geringerer Honoraransatz pro Stunde zur Anwendung gelangt. In komplexen Fällen wird ausnahmsweise ein höherer Stundenansatz bestimmt, wobei hinsichtlich der Annahme von komplexen Fällen Zurückhaltung geübt wird. In casu ist weder ein komplexer Sachverhalt gegeben noch stellen sich diffizile Rechtsfragen. Mithin ist die Sache in Bezug auf den Sachverhalt sowie die rechtliche Würdigung prinzipiell im Bereich eines leichten Falls anzusiedeln. Sodann ist der Fall hinsichtlich der Bedeutung der Sache als gering zu qualifizieren. Auch sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die bescheidene Komplexität dieses in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht als leicht zu qualifizierenden Fall erhöhen würden. Folgerichtig erachtet das Kantonsgericht den vorliegenden Fall als im unteren Bereich liegend, weshalb in Beachtung der vorstehenden Erwägungen der Stundenansatz des Verteidigers des Beschuldigten auf CHF 230.-- festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen, wonach dem Beschuldigten 50% seiner Parteikosten zu entschädigen sind, ist ihm für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'800.25 (inklusive Auslagen von CHF 69.--) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 215.60, insgesamt somit CHF 3'015.85, aus der Gerichtskasse zu entrichten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 25. Januar 2022, auszugsweise lautend:

"1. C.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Mai 2021 der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 170.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren,

sowie zu einer Busse von CHF 3’430.00 (davon CHF 30.00 als Übertretungsbusse und CHF 3’400.00 als Verbindungsbusse), im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen,

in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 2 SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.

2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 851.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00.

C.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO."

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1 wie folgt neu gefasst:

1. C.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Mai 2021 der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 170.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren,

sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 30.00,

in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 2 SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.

Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in Ziffer 2 unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'500.--, beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'250.-- sowie Auslagen von CHF 250.--, gehen im Umfang von CHF 1'250.-- zu Lasten des Staates sowie im Umfang von CHF 1'250.-- zu Lasten des Beschuldigten.

III. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'800.25 (inklusive Auslagen von CHF 69.--) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 215.60, somit insgesamt CHF 3'015.85, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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