Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. Mai 2022 (460 22 22) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Versuchte Nötigung
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber i.V. Marco Schock
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde
A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker, Kirchenfeldstrasse 8, 5630 Muri, Privatklägerin
B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker, Kirchenfeldstrasse 8, 5630 Muri, Privatklägerin
gegen
C.____, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Mehrfache versuchte Nötigung (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 26. Januar 2022 )
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A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 26. Januar 2022 wurde C.____ (nachfolgend: Beschuldigter) der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.-- sowie zu einer Busse von CHF 400.-- (bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung) verurteilt (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Des Weiteren wurde der Beschuldigte dazu verurteilt, A.____ und B.____, beide vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker, CHF 2'741.50 zu bezahlen (Ziffer 2 des Urteilsdispositivs). Schliesslich wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) dazu verurteilt, die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 1'264.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.--, zu bezahlen (Ziffer 3 des Urteilsdispositivs). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen dieses Entscheids eingegangen.
B. Gegen das vorinstanzliche Urteil meldete der Beschuldigte unmittelbar im Anschluss an die mündliche Urteilsbegründung im Gerichtssaal sowie zusätzlich mit Eingaben vom 2. sowie 4. Februar 2022 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 3. März 2022 beantragte der Beschuldigte sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids.
C. Mit Eingabe vom 7. März 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stellt noch die Anschlussberufung erklärt. In ihrer Stellungnahme vom 13. April 2022 beantragte sie sodann, die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. Januar 2022 vollumfänglich zu bestätigen.
D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 20. April 2022 wurde das Gesuch des Beschuldigten vom 14. April 2022 um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren abgewiesen.
E. Mit Eingabe vom 23. April 2022 monierte der Berufungskläger in italienischer sowie englischer Sprache sinngemäss, dass er keine Einsicht in die verfahrensrelevanten Akten gehabt http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe bzw. ihm diese nie zur Kenntnis gebracht worden seien. Weiter begehrte er eine beglaubigte Übersetzung sowohl der Anklageschrift als auch der weiteren Verfahrensakten in italienischer Sprache.
F. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Mai 2022 vor dem Kantonsgericht sind der Beschuldigte C.____ und ein vom Gericht bestellter Dolmetscher (arabischer Sprache) anwesend.
Erwägungen
I. Formelles
1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz zur Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Laut Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Legitimiert zur Einlegung eines Rechtsmittels ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung oder Aufhebung eines Entscheids hat. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 26. Januar 2022 angefochten, welches ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt. Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte fristgerecht die Berufung angemeldet. In seiner Berufungserklärung vom 3. März 2022 beantragt er http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter durch das angefochtene Urteil unmittelbar in seinen Rechten betroffen und demnach beschwert. Er hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist folglich zur Berufung legitimiert (vgl. VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 382 StPO N 7). Auf seine Berufung ist somit einzutreten.
II. Materielles 1. Verfahrensgegenstand Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt in casu vor. Der Beschuldigte ist vorinstanzlich der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe, einer Busse, einer Parteientschädigung an die Privatklägerschaft sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt worden. Gemäss Berufungserklärung vom 3. März 2022 ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Eine Anschlussberufung ist weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Privatklägerschaft eingereicht worden. Entsprechend kann das Kantonsgericht das angefochtene Urteil des Strafgerichts vom 26. Januar 2022 entweder in Abweisung der Berufung bestätigen oder in teilweiser bzw. vollumfänglicher Gutheissung zugunsten des Beschuldigten abändern bzw. aufheben.
2. Ausführungen der Parteien 2.1 C.____ (...)
2.2 Staatsanwaltschaft (...)
3. Verfahrensgrundsätze (...) http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Beweiswürdigung Bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind vorliegend insbesondere folgende Beweise und Indizien zu würdigen: Die E-Mail vom 28. Februar 2020 an B.____ (Amt für Migration und Bürgerrechte des Kantons Basel-Landschaft; Privatklägerin; act. 121 f.), diejenige vom 2. März 2020 an B.____ und A.____ (Amt für Migration und Bürgerrechte des Kantons Basel- Landschaft; Privatklägerin; act. 125 f.), die E-Mail-Konversation vom 5. März 2020 zwischen dem Beschuldigten und einem "D.____" (act. 145 f.), die E-Mail vom 10. März 2020 an "D.____" und die Privatklägerinnen (act. 149), Screenshots betreffend die Internetseite www.e.____.org vom 2. März 2020, vom 11. März 2020 (act. 151 f.), vom 1. April 2020 (act. 155 ff.) sowie vom 4. Mai 2020 (act. 171 ff.), das Schreiben der E.____ vom 25. Februar 2020 an Bundesrätin F.____ (act. 135 ff.), die Aussagen von B.____ anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 30. September 2020 (act. 203 ff.), diejenigen des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 30. September 2020 (act. 221 ff.), die Depositionen des Beschuldigten sowie von A.____ anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 26. Januar 2022 (act. 797 ff.) und schliesslich die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht (vgl. Protokoll des Kantonsgerichts).
5. Prozessuale Anträge des Beschuldigten 5.1 Zunächst ist über die prozessualen Anträge des Beschuldigten anlässlich der Verhandlung vor Kantonsgericht zu befinden. Diesbezüglich verlangt er unter anderem, es seien sämtliche Verfahrensakten auf Italienisch zu übersetzen. Zur Begründung führt er an, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei und deshalb nicht verstehe, was ihm genau zur Last gelegt werde.
5.1.1 Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a und e EMRK sowie Art. 14 Ziff. 3 lit. a und f des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) hat jede angeklagte Person Anspruch darauf, möglichst rasch, umfassend und in einer ihr verständlichen Sprache über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden sowie einen unentgeltlichen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich in ihr nicht ausdrücken kann (ADRIAN URWYLER, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 68 StPO N 5). Dieser grundrechtliche Anspruch auf Übersetzung erfährt eine Konkretisierung in Art. 68 StPO. Demgemäss zieht die Verfahrensleihttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht tung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei, wenn eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht versteht oder sich darin nicht genügend ausdrücken kann (Art. 68 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Übersetzung gilt indessen nicht absolut. Ein Anspruch auf Übersetzung besteht nur in Bezug auf Schriftstücke und mündliche Äusserungen, auf deren Verständnis der Angeklagte angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen (URWYLER, a.a.O., Art. 68 StPO N 8; DANIELA BRÜSCHWEILER / RETO NADIG / REBECCA SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 68 StPO N 4; vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1151). Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Hierzu gehören grundsätzlich die Anklageschrift, die Instruktion des Verteidigers, die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Hauptverhandlung, der wesentliche Inhalt von Zeugenbefragungen, Gutachten und anderen erheblichen Beweismitteln sowie der Wortlaut des Dispositivs (URWYLER, a.a.O., Art. 68 StPO N 8; BRÜSCHWEILER / NADIG / SCHNEEBELI, a.a.O.,Art. 68 StPO N 4; vgl. Botschaft, BBl 1085, 1151). In Art. 68 Abs. 2 Satz 2 StPO wird sodann explizit festgehalten, dass kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht. Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich schriftlich oder zuhanden des Protokolls mündlich übersetzt (Art. 68 Abs. 3 StPO).
5.1.2 Gemäss § 57 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (SGS 100) ist die Amtssprache Deutsch. Die Muttersprache des Beschuldigten ist Arabisch, doch ist er scheinbar auch der italienischen und der englischen Sprache mächtig (vgl. Einsprache des Beschuldigten vom 15. Dezember 2020 gegen den Strafbefehl in italienischer und englischer Sprache, act. 419 ff. und act. 427 ff. sowie dessen Berufung vom 3. März 2022 auf Englisch). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 13. April 2022 zur Berufung des Beschuldigten richtig feststellt, hat sowohl die Einvernahme des Beschuldigten vom 30. September 2020 durch die Staatsanwaltschaft (vgl. act. 221 ff.) als auch die Hauptverhandlung vor Strafgericht am 26. Januar 2022 im Beisein eines Dolmetschers der englischen Sprache stattgefunden (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 26. Januar 2022, S. 3).
5.1.3 Der Beschuldigte ist zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. September 2020 durch die einvernehmende Person explizit gefragt worden, ob er die überhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht setzende Person verstehe, was er unmissverständlich bejaht hat. Auch die übersetzende Person hat bestätigt, dass sie den Beschuldigten verstehe (vgl. S. 1 des einschlägigen Protokolls, Rz. 10 – 13, act. 221). Gemäss diesem Einvernahmeprotokoll ist der Beschuldigte darüber unterrichtet worden, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen mehrfacher versuchter, teilweise vollendeter Nötigung, übler Nachrede sowie evtl. Beschimpfung eingeleitet worden ist (vgl. S. 2 des genannten Protokolls, Rz. 17 f., act. 223). Während dieser Einvernahme ist dem Beschuldigten zweimal eröffnet worden, dass er unter anderem der mehrfachen versuchten Nötigung beschuldigt werde (vgl. S. 2 des Protokolls, Rz. 17 f. und 30, act. 223). In diesem Zusammenhang ist dem Beschuldigten mitgeteilt worden, dass ihm vorgeworfen werde, Bilder der Privatklägerinnen sowie Berichte über diese, sie hätten Menschenrechtsverletzungen begangen, im Internet veröffentlicht zu haben. Zudem ist ihm aufgezeigt worden, dass er beschuldigt werde, gegenüber B.____ und A.____ mehrfach direkt oder indirekt angedroht zu haben, weiterhin Bilder, Namen oder Lebensläufe von diesen im Internet zu veröffentlichen sowie den Printmedien zukommen zu lassen, sollte er von ihnen keine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt erhalten. Die einvernehmende Person hat ihm überdies vorgehalten, er habe den Privatklägerinnen in Aussicht gestellt, Bundesrätin F.____ und UN-Flüchtlingsorganisationen anzuschreiben, ein "E.____-Verfahren" gegen sie einzuleiten, und beim Betreten eines EU-Landes verhaftet zu werden, sollten sie ihm keine Aufenthaltsbewilligung ausstellen. Weiter ist dem Beschuldigten zur Last gelegt worden, die Privatklägerinnen mehrfach in rufschädigender Art und Weise im Internet gegenüber Drittpersonen der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt und sich zusätzlich eventuell der Beschimpfung schuldig gemacht zu haben, indem er beiden Privatklägerinnen einen Bericht weitergeleitet habe, in welchem er sie der Menschenrechtsverletzung beschuldigt habe (vgl. S. 2 des Protokolls, Rz. 30 ff., act. 223). Der Beschuldigte ist in der Folge auch mit der E-Mail konfrontiert worden, welche er am 28. Februar 2020 B.____ geschrieben und in welcher er ihr die Kontaktaufnahme mit UN-Flüchtlingsorganisationen sowie mit Bundesrätin F.____ angedroht haben soll (vgl. S. 3 des Protokolls, Rz. 83 ff., act. 225). Ebenso ist er mit der E-Mail, welche er den Privatklägerinnen am 2. März 2020 geschickt haben soll, konfrontiert worden. Im Rahmen dieser Einvernahme vom 30. September 2020 ist dem Beschuldigten auch die Möglichkeit gegeben worden, zum Internet-Link Stellung zu nehmen, den er den Privatklägerinnen übermittelt haben soll (vgl. S. 4 f. des Protokolls, Rz. 131 ff., act. 227). Schliesslich hat die einvernehmende Person auf die an B.____ weitergeleitete Konversation zwischen dem Beschuldigten und "D.____" Bezug genommen und den Beschuldigten hierzu sowie zu seiner Verbindung zur Organisation E.____ befragt (vgl. S. 5, 7 ff. des Protokolls, Rz. 156 – http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 170, 219 – 254, 289 – 300, act. 229, 233 – 237). Auch die wesentlichen Aussagen von B.____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 30. September 2020 sind dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht worden (vgl. S. 4, 5, 8, 9, 10 des Protokolls, Rz. 103 – 107, 144 – 147, 275 – 279, 306 – 309, 313 – 316, 342 – 347, 357 – 360, act. 227, 229, 235, 237, 239). Der Beschuldigte hat während der Befragung keinerlei Verständnisfragen vorgebracht und den in der Einvernahme formulierten Fragen augenscheinlich folgen können. Schliesslich hat er das Protokoll im Anschluss an die Einvernahme unterzeichnet und dabei bestätigt, dieses übersetzt erhalten zu haben (vgl. S. 11 des Protokolls, act. 241).
5.1.4 Demgegenüber hat der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht am 26. Januar 2022 deponiert, er habe den Dolmetscher während der Einvernahme gefragt, was ihm vorgeworfen werde, und dieser habe es ihm nicht sagen können, weil er ihm "gewisse Probleme" nicht juristisch habe auf Englisch übersetzen können (vgl. S. 4 des Protokolls des Strafgerichts, act. 803). Ungeachtet dessen, dass sich dieser Umstand dem Einvernahmeprotokoll vom 30. September 2022 in keiner Weise entnehmen lässt, ist dem Beschuldigten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung der Strafbefehl übersetzt und ihm vom Gerichtspräsidenten mit Hilfe einer Dolmetscherin der englischen Sprache nochmals aufgezeigt worden, was ihm die Staatsanwaltschaft konkret vorwirft (vgl. S. 6. des Protokolls des Strafgerichts, act. 807). Auch bei dieser Gelegenheit hat der Beschuldigte keinerlei Verständnisfragen gestellt und der Verhandlung sowie den Fragen des Gerichtspräsidenten offensichtlich folgen können.
5.1.5 Im Widerspruch zu seinem Verhalten anlässlich der Einvernahme vom 30. September 2020 sowie während der Hauptverhandlung vom 26. Januar 2022 behauptet der Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts erneut, nicht zu wissen, was ihm vorgeworfen werde und die Verfahrensakten nicht zu verstehen (vgl. S. 5 des Protokolls des Kantonsgerichts), obwohl er wiederholt in einer ihm verständlichen Sprache über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen sowie die wesentlichen Beweismittel unterrichtet worden und seinem Anspruch auf Übersetzung offensichtlich gebührend Rechnung getragen worden ist.
Dem Beschuldigten wurde während der Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht ein Dolmetscher der arabischen Sprache zur Verfügung gestellt, der ihm zum wiederholten Male den Inhalt der Anklage und der wesentlichen Akten sowie die Zeugenaussagen und die präsidialen Ausführungen zum Ablauf des gerichtlichen Verfahrens in arabischer Sprache übersetzt hat. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschuldigten sowohl im Untersuchungsverfahren als auch vor Straf- sowie vor Kantonsgericht alle wesentlichen Verfahrensakten mehrmals in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sind, womit seine Rüge, er habe nicht verstanden, was ihm vorgeworfen werde, ins Leere zielt.
5.2 Nachdem das Gesuch des Beschuldigten um amtliche Verteidigung bereits mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. April 2022 abgewiesen worden ist, verlangt der Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts erneut, dass ihm ein amtlicher Verteidiger beigegeben wird.
5.2.1 Laut Art. 130 StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn (a.) die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als zehn Tage gedauert hat, (b.) ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht, (c.) sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist, (d.) die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt oder (e.) ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362 StPO) durchgeführt wird. Nebst diesen Fällen notwendiger Verteidigung ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Gemäss dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 2 StPO ("namentlich") kann die Gewährung der amtlichen Verteidigung auch aus anderen als den in dieser Bestimmung genannten Gründen geboten sein (BGE 143 I 164 E. 3.4). Ein Bagatellfall liegt gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist. Von einem Bagatellfall ist indessen nicht automatisch auszugehen, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Vielmehr ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. In Bagatellfällen besteht ein Anspruch auf amtliche Verteidigung nur ausnahmsweise, etwa wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte nicht gewachsen ist, oder http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Ausgang des Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist, bspw., weil dem Beschuldigten der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (vgl. Art. 132 Abs. 2 StPO; BGer 1B_217/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; 1B_169/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.3). Schliesslich sind an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles (vgl. Art. 132 Abs. 2 StPO) umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender der drohende Eingriff in die Freiheitsrechte erscheint, wobei die Schwierigkeiten an den Fähigkeiten der beschuldigten Person gemessen werden müssen (BGE 143 I 164 E. 3.6; NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 132 N 37).
5.2.2 In casu liegt offensichtlich kein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vor. Es ergeben sich insbesondere keine konkreten Anhaltspunkte für eine andauernde oder vorübergehende beschränkte oder fehlende Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten (vgl. Art. 130 lit. c StPO sowie VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 130 StPO N 19a). Ein Schwächezustand, der eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO begründen könnte, ist auch nicht ersichtlich. Indem der Beschuldigte sich auf seine Mittellosigkeit sowie die sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten beruft, verlangt er sinngemäss eine amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Angesichts des Strafmasses (bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen, Busse von CHF 400.--) handelt es sich vorliegend indessen fraglos um einen Bagatellfall. Das vorliegende Verfahren bereitet weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, zumal dem Beschuldigten, der über einen maltesischen Abschluss (Master) im internationalen Recht verfügt und sich selber als "Experte im internationalen Recht" bezeichnet (act. 227), in Bezug auf die sprachlichen Herausforderungen im Berufungsverfahren ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt wird, den er bestens versteht (vgl. Protokoll des Kantonsgerichts). Die Voraussetzungen einer gebotenen amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO sind demnach nicht erfüllt. Es liegt folglich weder eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vor, noch ist eine amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO angezeigt. Der Antrag des Beschuldigten auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung ist folglich (erneut) abzuweisen.
5.3 Schliesslich beantragt der Beschuldigte die Wiederholung der Einvernahmen der beiden Privatklägerinnen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO), gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Gerichte (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E.1.3.2, mit Hinweisen). Das Rechtsmittelverfahren beruht indessen grundsätzlich auf jenen Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn die Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Nach Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Dem Wortlaut nach beschränkt sich die zusätzliche Beweiserhebung lediglich auf Beweise, die erforderlich sind. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3.1, mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht nicht, von Amtes wegen Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_1221/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.4.2, je mit Hinweisen). Das zweitinstanzliche Verfahren dient nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, und die Berufungsinstanz erhebt zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung (LIEBER, a.a.O., Art. 389 StPO N 1). Hinzu kommt, dass gemäss allgemeinem Grundsatz über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt wird (Art. 139 Abs. 2 StPO).
5.3.2 Bezüglich der Privatklägerin B.____ ist zunächst festzustellen, dass sie am 30. September 2020 unter Hinweis auf ihre Aussage- und Wahrheitspflicht zur Sache einvernommen worden ist und sich anlässlich dieser Einvernahme ausführlich zur Sache geäussert hat (act. 203 ff.). Der Termin dieser Einvernahme ist dem Beschuldigten am 17. September 2020 angezeigt worden (act. 41), doch ist er dieser Einvernahme ferngeblieben (act. 203) und hat somit auf sein Teilnahmerecht verzichtet. B.____ hat angegeben, dass A.____ nach der Fallübergabe an sie ihres Wissens keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten gehabt habe (act. 209), weshalb aus einer Einvernahme von A.____ von vornherein keine neuen Erkenntnishttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht se zu erwarten sind. Hiervon abgesehen hat der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht bereits die Möglichkeit gehabt, der ebenfalls anwesenden A.____ Fragen zu stellen. Allerdings hat er sich auf eine Stellungnahme zur Aussage von dieser zum verwaltungsrechtlichen Verfahren betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beschränkt (act. 811). Wie bereits erwähnt, sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschuldigte der Verhandlung vor Strafgericht zufolge sprachlicher Verständnisschwierigkeiten nicht hätte folgen können. Vielmehr zeigt die Tatsache, dass er auf die Aussagen von A.____ unmittelbar geantwortet hat, dass er ihre Ausführungen verstanden hat. Der Beschuldigte legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung von A.____ bzw. eine erneute Einvernahme von B.____ den Ausgang des vorliegenden Verfahrens in irgendeiner Weise beeinflussen könnte. Der Antrag des Beschuldigten, die beiden Privatklägerinnen (erneut) einzuvernehmen, ist demzufolge abzuweisen.
6. Sachverhalt 6.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im vorliegenden Fall gestützt auf den ihrer Ansicht nach erstellten Sachverhalt gemäss Anklageschrift mit Urteil vom 26. Januar 2022 der mehrfachen versuchten Nötigung nach Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig erklärt. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte wiederholt mittels verschiedener Drohungen versucht habe, die Privatklägerinnen dazu zu bringen, ihm seine Aufenthaltsbewilligung (vorzeitig) zu verlängern. Da sich die beiden Privatklägerinnen vom Beschuldigten nicht hätten beeinflussen lassen, sei es beim Versuch geblieben.
6.2 Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 26. Januar 2022 hat der Beschuldigte Berufung erhoben und dabei zahlreiche Rügen vorgebracht. So bemängelt er erstens sinngemäss eine Verletzung des Anklageprinzips und damit verbunden eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Anklageschrift geändert habe, ohne dass er darüber bzw. über die entsprechenden Gründe informiert worden sei.
6.2.1 Gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO gilt der Strafbefehl als Anklageschrift. Art. 333 Abs. 1 StPO sieht vor, dass das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gibt, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Das Gericht darf eine geänderte Anklage seinem Urteil nur zu Grunhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht de legen, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft gewahrt worden sind, und unterbricht dafür nötigenfalls die Hauptverhandlung (Art. 333 Abs. 4 StPO).
6.2.2 Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 8. Dezember 2020 (act. 263 ff.) ist der Beschuldigte der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt worden. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 26. Januar 2022 ist der Schuldspruch gemäss Strafbefehl vom 8. Dezember 2020 vollumfänglich bestätigt worden. Eine Änderung der Anklageschrift ist demnach nicht erfolgt, womit auch der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden ist. Daran ändert selbstredend auch nichts, dass ursprünglich in der Eröffnungsverfügung vom 14. Mai 2020 (act. 97) der Vorwurf auf mehrfache versuchte Nötigung, üble Nachrede und evtl. Beschimpfung lautete, im Verlaufe der Untersuchung jedoch die Tatbestände der üblen Nachrede und der Beschimpfung weggefallen sind. Die Rüge des Beschuldigten ist somit offensichtlich unbegründet.
6.3 6.3.1 Des Weiteren moniert der Beschuldigte, der Übersetzer an der Hauptverhandlung vor Strafgericht sei kein geprüfter, professioneller Dolmetscher gewesen.
6.3.2 Wie Sachverständige müssen auch Übersetzer über die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Art. 183 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 68 Abs. 5 StPO). Die Wahl des Übersetzers ist ein Ermessensentscheid der Verfahrensleitung (URWYLER, a.a.O., Art. 68 StPO N 11). Die Justiz- und Verwaltungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft wählen beizuziehende Dolmetscher aus dem sogenannten Übersetzerverzeichnis aus (vgl. § 8 Abs. 1 der Verordnung über das Übersetzungswesen, SGS 140.61). Zu den fachlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in dieses Übersetzerverzeichnis gehören die Beherrschung der hochdeutschen sowie einer Fremdsprache in Wort und Schrift sowie die Fähigkeit, korrekt, vollständig und rasch mündlich oder schriftlich übersetzen zu können (§ 11 Abs. 1). In persönlicher Hinsicht müssen Übersetzer handlungsfähig sein, über einen guten Leumund, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht, verfügen, in der Regel Schweizer Bürgerin oder Bürger sein oder seit mehreren Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen sowie gestützt auf die bisherige Tätigkeit eine unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten gewährleisten können (§ 11 Abs. 2). Die Qualifikation von neuen Übersetzerinnen und Übersetzern, welche in das Übersetzerverzeichnis aufgenommen werden sollen, werden von der Koordinationsstelle http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht geprüft (§ 7 Abs. 1). Angehörige von Justiz- und Verwaltungsbehörden sind befugt, der Koordinationsstelle Sachverhalte zu melden, welche erhebliche Zweifel am Vorliegen der notwendigen fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen einer zur Übersetzung eingesetzten Person erwecken, soweit der Meldung nicht rechtlich zwingende Bestimmungen entgegenstehen (§ 12). Bestehen Anhaltspunkte, dass die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr erfüllt sind, kann die Koordinationsstelle vorsorglich eine Sperrung vornehmen (§ 13 Abs. 1). Erfüllt eine im Übersetzerverzeichnis eingetragene Person die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr, wird der Eintrag gelöscht (§ 14 Abs. 1). Die Koordinationsstelle veranlasst die erforderlichen Abklärungen und kann Experten beiziehen, wenn die fachlichen Voraussetzungen in Frage stehen (§ 14 Abs. 2).
6.3.3 Es ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass dem Protokoll der Sitzung des Strafgerichts vom 26. Januar 2022 keine Hinweise auf Verständigungsprobleme anlässlich der Hauptverhandlung zu entnehmen sind (vgl. E. II. 5.1.4). Gemäss der Verordnung über das Übersetzerwesen handelt es sich bei den von Justiz- und Verwaltungsbehörden aufgebotenen Dolmetschern um akkreditierte, durch die Koordinationsstelle geprüfte Übersetzer (§ 11 und § 7 Abs. 1). In casu bestehen weder erhebliche Zweifel noch sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Dolmetscher beim anlässlich der Hauptverhandlung beigezogenen Übersetzer nicht (mehr) erfüllt sein könnten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass per se kein Anspruch des Beschuldigten auf Einsicht in die Qualifikationsdokumente des Dolmetschers besteht. Die entsprechende Rüge des Beschuldigten ist folglich ebenfalls unbegründet.
6.4 6.4.1 Ferner beanstandet der Beschuldigte, dass ihm anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht die Einsicht in die ihm zur Last gelegten Beweise nicht gestattet worden sei, und dass die Vorinstanz die von ihm an der Hauptverhandlung vorgelegten Beweise nicht sorgfältig geprüft habe. Damit rügt der Beschuldigte sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
6.4.2 Das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen, ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV. Damit soll sichergestellt werden, dass eine Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht und sachbezogen verteidigen kann (BGE 129 I 85 E. 4.1, mit Hinweisen). Art. 29 BV umfasst das Recht, Beweisanträge zu stellen sowie an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2, mit Hinweisen). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört sodann, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Sie muss sich demgegenüber nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). Zulässig ist die willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung, wonach eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3).
6.4.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme vom 30. September 2020 die E-Mail vom 2. März 2020 vorgelegt worden ist, mittels welcher er den beiden Privatklägerinnen einen Link geschickt haben soll, der auf die Website der Organisation E.____ führt (act. 229). Auch sind dem Beschuldigten Auszüge aus dieser Website gezeigt worden, auf denen die Fotos der Privatklägerinnen samt deren Namen zu sehen sind und erkennbar ist, dass ein Brief an Bundesrätin F.____ ebenfalls auf dieser Website veröffentlicht worden ist (act. 129 ff., 229). Dieser Brief ist dem Beschuldigten zusätzlich separat zur Einsicht vorgelegt worden (act. 135 ff., 229). Schliesslich ist dem Beschuldigten auch ein Auszug aus der Website der E.____ vorgelegt worden, der zeigt, dass die Publikation dreifach durch Dritte kommentiert worden ist (act. 239, 243 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte zusätzlich zu den ihm bereits anlässlich der Einvernahme vom 30. September 2020 vorgelegten Beweismittel diverse Dokumente eingereicht, unter anderem die E-Mail vom 28. Februar 2020 sowie diejenige vom 10. März 2020, und erklärt, dass und weshalb er diese E-Mails verfasst habe (act. 799 ff., 863 f., 881). Der Beschuldigte hat zudem bestätigt, am 5. März 2020 an einen "D.____" eine E-Mail geschrieben und ihm gesagt zu haben, er solle sämtliche Publikationen sistieren (act. 809). Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschuldigten entgegen seinen Behauptungen die Einsicht in alle verfahrenswesentlichen Akten gestattet worden ist. Seine diesbezügliche Rüge ist folglich unbegründet.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zusätzlich zu den bereits erwähnten E-Mails hat der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung weitere Dokumente eingereicht. Die insgesamt rund 60 Seiten sind indessen nicht von derartiger Komplexität, dass deren Sichtung innert der Beratungszeit des Strafgerichts nicht möglich gewesen wäre, zumal sich ein Grossteil der eingereichten Dokumente bereits in den Akten befunden hat und dem Gericht somit bekannt gewesen ist (Flüchtlingsstatus des Beschuldigten, E-Mail-Korrespondenz mit der Privatklägerschaft; vgl. act. 337 – 417 mit act. 815 – 929). Beispielsweise dokumentieren acht Seiten einen Zeitungsbericht (act. 889 – 903), welcher nichts zur Sache beitragen kann und sich ebenfalls bereits in den Akten befunden hat (vgl. act. 357 – 371). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ist dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben worden, zu den eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen, was er auch ausführlich getan hat (act. 799 ff.). Es besteht somit kein Hinweis darauf, dass die Unterlagen vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen worden sind. Das rechtliche Gehör des Beschuldigten ist folglich nicht verletzt worden.
6.5 6.5.1 In materieller Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Februar und im März 2020 mehrere E-Mails an die Privatklägerinnen geschrieben bzw. diesen zur Kenntnis gebracht zu haben. In diesen E-Mails sollen den Privatklägerinnen verschiedene Nachteile angedroht worden sein, womit der Beschuldigte beabsichtigt habe, Einfluss auf deren Arbeitstätigkeit zu nehmen, diese unter Druck zu setzen und dazu zu drängen, ihm seine Aufenthaltsbewilligung ohne weitere Prüfung zu verlängern. Ausserdem soll er auf der Internetseite der E.____ eine Publikation von Fotos und Namen der Privatklägerinnen veranlasst haben samt Bericht, in welchem die Privatklägerinnen der Menschenrechtsverletzung bezichtigt würden. Da sich die Privatklägerinnen jedoch nicht in ihrer Arbeitstätigkeit hätten beeinflussen lassen, sei es lediglich bei mehreren Nötigungsversuchen geblieben.
Konkret soll der Beschuldigte mit E-Mail vom 28. Februar 2020 die Privatklägerin B.____ aufgefordert haben, ihm seine Aufenthaltsbewilligung auszustellen, da er anerkannter Flüchtling sei. Zudem soll er in dieser E-Mail mitgeteilt haben, dass er die UN-Flüchtlingsorganisation sowie Bundesrätin F.____ kontaktieren würde, sollte sie die Aufenthaltsbewilligung nicht ausstellen (vgl. S. 7 des angefochtenen Urteils). Beim zweiten Vorfall soll der Beschuldigte am 2. März 2020 eine E-Mail an die Privatklägerinnen B.____ und A.____ gesendet haben. Diese E-Mail soll einen Link enthalten haben, welcher zur Website der E.____ geführt habe, wo die Privathttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht klägerinnen namentlich sowie mit Foto aufgeführt und der Menschenrechtsverletzung bezichtigt worden seien. Weiter soll er ihnen in dieser E-Mail geraten haben, sorgfältig die Verfahren zu lesen, welche die E.____ gegen sie einleiten würde. Zudem soll er konkret die Behauptung geäussert haben, dass die E.____ in den 27 EU-Ländern ein Strafverfahren gegen die Privatklägerinnen anstrengen sowie dass ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorbereitet würde (vgl. S. 8 des vorinstanzlichen Urteils). Am 5. März 2020 soll der Beschuldigte eine E-Mail an "D.____" (an die Adresse c.____@e.____.org) gesendet und diese gleichzeitig auch den Privatklägerinnen zur Kenntnisnahme zukommen lassen haben. Dabei habe er "D.____" darüber informiert, dass er am 10. März 2020 ein Gespräch mit den Privatklägerinnen habe, wobei dieser die notwendigen Massnahmen ergreifen soll, falls er sich danach nicht mehr bei ihm melde. Zudem soll der Beschuldigte dieser E-Mail vom 5. März 2020 eine weitere E-Mail vom selben Tag angehängt und damit ebenfalls den Privatklägerinnen zur Kenntnis gebracht haben, die er um 01:22 Uhr von "D.____" erhalten habe. In dieser E-Mail soll "D.____" dem Beschuldigten mitgeteilt haben, dass der "zweite Schritt" erfolge, weil Letzterer Ersterem mitgeteilt habe, dass die Privatklägerinnen weder kooperieren noch die Aufenthaltsbewilligung ausstellen würden. In diesem Zusammenhang habe "D.____" einen kompletten Lebenslauf (inkl. finanzieller sowie sozialer Komponenten) der Privatklägerinnen vorbereitet und angekündigt, diese sowohl an sämtliche Schweizer Parteien und Printmedien weiterzuleiten sowie in allen sozialen Medien zu publizieren. Schliesslich habe "D.____" in seiner E-Mail an den Beschuldigten mitgeteilt, dass die Privatklägerinnen unmittelbar verhaftet werden würden, sobald sie in einem EU-Land landen würden (vgl. S. 9 des strafgerichtlichen Urteils). Am 10. März 2020 soll der Beschuldigte sodann erneut eine E-Mail an "D.____" geschrieben und den Privatklägerinnen gleichzeitig zur Kenntnis gebracht haben, in welcher er diesen angewiesen habe, die Medienkampagne zu stoppen und die Angaben der Privatklägerinnen im Internet zu entfernen, sofern die Privatklägerin B.____ ihrem Versprechen nachkommen würde (vgl. S. 9 f. des angefochtenen Urteils).
6.5.2 In seiner Berufung bestreitet der Beschuldigte, dass auf der Website der E.____ illegale Veröffentlichungen erfolgt seien. Selbst wenn er diesen Link zu dieser an jemanden weitergeleitet hätte, wäre dies nicht illegal gewesen, weshalb er unschuldig sei.
6.5.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 30. September 2020 zunächst pauschal zu Protokoll gegeben hat, dass er E-Mails und http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Briefe an F.____ geschrieben und "dieses Problem" publiziert und veröffentlicht habe (act. 225). Der Beschuldigte hat zugegeben, am 28. Februar 2020, um 14:51 Uhr, eine E-Mail an B.____ geschrieben zu haben, in welcher er ihr mitgeteilt habe, dass ihre Fragen sinnlos und irrelevant seien, und sie aufgefordert habe, seine Aufenthaltsbewilligung herauszugeben, andernfalls er die UN-Flüchtlingsorganisation sowie Bundesrätin F.____ kontaktieren werde. Dabei sei seine Absicht gewesen, das Verhalten von B.____ zu korrigieren (act. 225). Die besagte E-Mail vom 28. Februar 2020 befindet sich bei den Akten (act. 121 f.). Daraus lässt sich nebst der unbestrittenen Nachricht entnehmen, dass sie von der E-Mail-Adresse des Beschuldigten an B.____ und zudem an die Adresse c.____@e.____.org versendet worden ist. In der Einvernahme vom 30. September 2020 hat der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, diese E-Mail von zu Hause aus geschrieben zu haben. Er tue dies "immer von zu Hause aus" (act. 227).
6.5.4 Weiter hat der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 30. September 2020 bestätigt, am 2. März 2020, um 08:50 Uhr, sowohl B.____ als auch A.____ eine E-Mail geschrieben zu haben. Diese E-Mail befindet sich bei den Akten und enthält einen Link, der auf die Website der Organisation E.____ führt, auf welcher Fotos der Privatklägerinnen samt Namen zusammen mit einem Brief an Bundesrätin F.____ veröffentlicht worden sind (act. 129 ff.). In diesem Schreiben, das sich ebenfalls den Akten entnehmen lässt, wird von angeblichen Menschenrechtsverletzungen berichtet, begangen durch die Schweizerischen sowie Basellandschaftlichen Immigrationsbehörden zu Lasten des Beschuldigten (act. 135 ff.). Im Verteiler des Briefs werden die Organisation G.____, der Beschuldigte, die H.____ Kommissionen, die Kommissionen für I.____, der Rechtsdienst, die J.____ Committees sowie die K.____ Committees aufgeführt (act. 141 f.). Gemäss dem Beschuldigten habe er mit dieser E-Mail die beiden Privatklägerinnen informiert, dass ihr Handeln eine Verletzung der Menschenrechte darstelle, und ihnen zur Kenntnis gebracht, was die Konsequenzen seien (act. 227). Der Bericht der E.____ auf ihrer Internetseite sei die Folge einer E-Mail von ihm an die Organisation gewesen, in welcher er sein "Problem" geschildert und einen Journalisten um entsprechende Veröffentlichung gebeten habe (act. 229). In Bezug auf die dort veröffentlichten Fotos der Privatklägerinnen hat der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, das Internet nicht kontrollieren zu können (act. 231). Angesprochen auf den Brief der E.____ vom 25. Februar 2020 an Bundesrätin F.____, welcher die Privatklägerinnen der Menschenrechtsverletzungen bezichtigt und zusammen mit deren Namen und Fotos auf der Website der E.____ veröffentlicht ist, hat der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, dass dieser von vier oder fünf Organisationen veröffentlich worden sei (act. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht 229). Dieser Brief gründe darauf, dass er der Organisation geschrieben habe, was passiert sei. Die Informationen habe die Organisation von ihm erhalten (act. 229).
6.5.5 Der Beschuldigte hat sodann anlässlich der Einvernahme vom 30. September 2020 zugegeben, dass er den Privatklägerinnen am 5. März 2020, um 11:07 Uhr, die E-Mail- Konversation zwischen ihm und "D.____" vom gleichen Tag hat zukommen lassen (act. 233, 235, vgl. auch seine Aussage anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht, act. 809). Gemäss dieser sich ebenfalls in den Akten befindenden Konversation hat "D.____" von der E-Mail- Adresse c.____@e.____.org aus dem Beschuldigten eine E-Mail geschrieben mit dem Inhalt, dass der zweite Schritt eingeleitet werde, nachdem die Privatklägerinnen weder kooperieren würden noch ihm die Aufenthaltsbewilligung zugesendet hätten (act. 145 f.). Komplette Lebensläufe inklusive finanzieller und sozialer Angaben der Privatklägerinnen seien vorbereitet, welche zusammen mit dem "Report" in den sozialen Medien veröffentlicht würden. Zudem werde die E.____ Top-Politiker des Kantons Basel-Landschaft und der Schweiz sowie die Schweizer Printmedien kontaktieren (act. 145). Bei diesem "Report" handelt es sich nach Aussage des Beschuldigten um den Bericht bezüglich der angeblichen Menschenrechtsverletzungen durch die Privatklägerinnen auf der Website der E.____ (act. 235). Durch die Veröffentlichung dieser Dokumente habe er die Privatklägerinnen wissen lassen wollen, dass er Rechtsberater habe und nicht alleine sei (act. 235). Weiter hat "D.____" den Beschuldigten in seiner E-Mail vom 5. März 2020 informiert, dass die Privatklägerinnen verhaftet würden, sobald sie in ein EU-Land reisten, und dass das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erst nach deren Verhaftung eingeleitet werden würde (act. 147). Gemäss dieser E-Mail- Konversation hat der Beschuldigte "D.____" dahingehend geantwortet, dass Letzterer sämtliche Publikationen sistieren und erst nachdem er sich am 10. März 2020 (Besprechungstermin des Beschuldigten mit B.____) nicht bis 17 Uhr bei "D.____" gemeldet habe, die notwendigen Massnahmen ergreifen solle (act. 233).
6.5.6 Der Beschuldigte hat weiter bestätigt, dass er am 10. März 2020 um 21:42 Uhr eine E- Mail an "D.____" geschrieben und darin mitgeteilt hat, dass B.____ ihm versprochen habe, die Situation zu korrigieren, indem ihm die Aufenthaltsbewilligung nächste Woche zugestellt werde. Unter der Voraussetzung, dass dies geschehe, hat er "D.____" angewiesen, die Medienkampagne gegen sie zu stoppen, den Menschenrechtspartnern Briefe und E-Mails zu schicken, welche über den Stopp der Rechtsverletzungen informierten, und sämtliche Angaben über die http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Privatklägerinnen aus dem Internet zu entfernen. Diese E-Mail an "D.____" hat der Beschuldigte auch B.____ zukommen lassen (act. 235, 237) und befindet sich ebenfalls bei den Akten (act. 149). Anlässlich der Einvernahme vom 30. September 2020 hat der Beschuldigte zudem bestätigt, dass es sich bei diesem "D.____" um D.____ handelt, der auf der Website der E.____ unter der Rubrik "about us" aufgeführt ist (act. 233). Der Beschuldigte hat sodann zugegeben, wobei dies aus den Akten ohne Weiteres ersichtlich ist, dass der Bericht am 29. Februar 2020, am 1. März 2020 und am 3. März 2020 von insgesamt drei Personen kommentiert worden ist, womit er folglich Drittpersonen zur Kenntnis gelangt ist (act. 163 ff., 239).
6.5.7 In seiner Einsprache gegen den Strafbefehl hat der Beschuldigte schliesslich ausgeführt, dass er verschiedene Menschenrechtsorganisationen, darunter L.____ und die E.____, kontaktiert habe (act. 315, 323). Seiner Einsprache hat er auch den Brief an Bundesrätin F.____ beigelegt, welcher gemäss seinen Ausführungen von der E.____ verfasst worden sei (act. 315, 323, 375 ff.). Der Beschuldigte hat dargelegt, dass dieser Brief sowohl auf der Website der E.____ als auch auf seiner eigenen Website veröffentlicht worden sei. Die Organisation habe auch die Namen und Fotos der Privatklägerinnen veröffentlicht. Hierzu hat der Beschuldigte die Beilage 5 der Strafanzeige der Privatklägerinnen vom 5. Mai 2020 eingereicht, auf welcher ihre Fotos auf der Website der E.____ zu erkennen sind (act. 385). Er habe den Link an B.____ und A.____ gesendet (act. 315, 323). Ebenfalls seiner Einsprache beigelegt hat der Beschuldigte die E-Mail vom 10. März 2020, welche er an "D.____" und in Kopie an die beiden Privatklägerinnen geschickt und worin er "D.____" angehalten hat, sämtliche Pressekampagnen gegen die Privatklägerinnen zu stoppen sowie ihre Menschenrechtspartner darüber zu informieren, dass die Menschenrechtsverletzungen aufgehört hätten (act. 393).
6.5.8 Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte nunmehr bestritten, die E- Mail vom 28. Februar 2020 an B.____ geschrieben zu haben bzw. hat zum Sachverhalt im Wesentlichen zu Protokoll gegeben, dass er nicht wisse, ob er diese E-Mails verschickt habe, mit Ausnahme derjenigen mit dem Link, von welcher er Kenntnis habe (S. 8 – 12 des Protokolls des Kantonsgerichts). Er sei X.____ Jahre und die E-Mails über zwei Jahre alt, er könne sich nicht mehr erinnern (S. 11 des Protokolls des Kantonsgerichts). Die E-Mails, die ihm an der Berufungsverhandlung vorgelegt worden sind (vom 28. Februar 2020 [act. 121], vom 2. März 2020 [act. 125], vom 5. März 2020 [act. 145] und vom 10. März 2020 [act. 149]), habe er zum ersten http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mal gesehen. Weiter behauptet er, vor Strafgericht nichts eingereicht zu haben (S. 12 des Protokolls des Kantonsgerichts).
6.5.9 Entgegen den widersprüchlichen Ausführungen und Behauptungen des Beschuldigten vor Kantonsgericht ist den Akten zu entnehmen, dass er anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 26. Januar 2022 unter anderem die E-Mail vom 28. Februar 2020 an die Privatklägerinnen (act. 863), den Brief an Bundesrätin F.____ vom 25. Februar 2020 (act. 867 ff.), die E-Mail vom 2. März 2020 an die Privatklägerinnen (act. 877) sowie die E-Mail vom 10. März 2020 an "D.____", die auch an die Privatklägerin B.____ versendet worden ist (act. 881), eigenhändig dem Strafgericht eingereicht und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung unmissverständlich erklärt hat, diese verfasst zu haben (act. 801). Sodann ist festzustellen, dass sämtliche ihm zur Last gelegten E-Mails von derselben E-Mail-Adresse aus geschrieben worden sind. Die Behauptung des Beschuldigten, dass er nicht wisse, ob er die E-Mail vom 28. Februar 2020 an B.____ geschrieben habe, ist angesichts der Aktenlage unglaubhaft. Seine Aussage, dass seine E-Mail-Adresse womöglich gehackt worden sei, ist unter den beschriebenen Umständen als Schutzbehauptung zu werten, zumal er diese Behauptung erst vor den Schranken des Kantonsgerichts vorgebracht hat und es keinerlei Hinweise diesbezüglich gibt. Vielmehr hat der Beschuldigte sowohl anlässlich seiner Einvernahme vom 30. September 2020 als auch in seiner Einsprache vom 15. Dezember 2020 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht bestätigt, diverse E-Mails von dieser E-Mail-Adresse aus geschrieben und verschickt zu haben (act. 225 ff., 315, 323, 393, 799 ff.).
6.5.10 Gestützt auf diese Erwägungen ist der inkriminierte Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 8. Dezember 2020, wie er im Urteil des Strafgerichts vom 26. Januar 2022 dargelegt wird, auch in Beachtung der Maxime "in dubio pro reo" ohne jeden vernünftigen Zweifel erstellt.
7. Tatbestand der Nötigung, Art. 181 StGB 7.1 7.1.1 Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Täter droht dem Opfer ernstliche Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB an, wenn er ihm die Zufügung dieser Nachteile in Aussicht stellt und ihm zu verstehen gibt, dass die Verwirklichung dieses Übels in seinem Machtbehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht reich liegt (RETO HEIZMANN / JULIA LÜÖND, Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 181 N 8). Für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien massgebend (STEFAN TRECHSEL / MARTINO MONA, Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, 2021, Art. 181 N 5). Die Androhung muss demnach geeignet sein, auch eine besonnene Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; HEIZMANN / LÜÖND, a.a.O., Art. 181 N 8).
7.1.2 In subjektiver Hinsicht erfüllt den Tatbestand, wer (eventual-)vorsätzlich in Bezug auf die Beeinflussung sowie auf das abgenötigte Verhalten (Nötigungserfolg) handelt (TRECHSEL / MONA, a.a.O., Art. 181 N 14). Wenn sich das Opfer nicht nach dem Willen des Täters verhält, der Nötigungserfolg also nicht eintritt, handelt es sich um einen Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB (vgl. TRECHSEL / MONA, a.a.O., Art. 181 N 9). Entgegen den allgemeinen Grundsätzen indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht, diese muss vielmehr positiv begründet werden (anstatt vieler vgl. VERA DELNON / BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, 2019, Art. 181 N 56). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Nötigung rechtswidrig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 108 IV 165 E. 3; 141 IV 437 E. 3.2.1; TRECHSEL / MONA, a.a.O., Art. 181 N 10, je mit Verweisen).
7.1.3 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach dem Wortlaut der Norm muss der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies erfordert implizit, dass er zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzlich subjektive Unrechtsmerkmale, so müssen nach einhelliger Auffassung auch sie gegeben sein. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; MARCEL ALEXANDER NIGGLI / STEFAN MAEDER, Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, 2019, Art. 22 StGB N 1 ff., mit Hinweisen). Art. 22 Abs. 1 StGB umfasst sowohl den tauglichen wie auch den untauglichen Versuch und stellt alle Versuchsarten in der Rechtsfolge gleich, mit Ausnahme des untauglichen Versuchs aus grobem Unverstand, welcher nach Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleibt (NIGGLI / MAEDER, a.a.O., Art. 22 StGB N 44).
7.2 In der E-Mail vom 28. Februar 2020 hat der Beschuldigte B.____ aufgefordert, ihm seine Aufenthaltsbewilligung auszustellen, andernfalls er die UN-Flüchtlingsorganisation sowie Bundesrätin F.____ kontaktieren werde. Bereits die Vorinstanz hat in Bezug auf diese E-Mail vom 28. Februar 2020 in Frage gestellt, ob damit der Tatbestand der (versuchten) Nötigung erfüllt ist. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Androhung, die UN-Flüchtlingsorganisation sowie eine Bundesrätin zu kontaktieren für sich alleine keinen ernstlichen Nachteil für die Betroffene darstellt. Indessen sind einzelne Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen. Unter diesen Gesichtspunkten erfüllt das Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf die E-Mail vom 28. Februar 2020 im Gesamtkontext gesehen und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass ein auf den 25. Februar 2020 datiertes Schreiben an Bundesrätin F.____ im Internet veröffentlich worden ist, den Tatbestand der Nötigung. Der Beschuldigte hat damit offensichtlich beabsichtigt, B.____ unter Druck zu setzen indem er ihr implizit angedroht hat, sie anzuprangern. Dabei handelt es sich nicht um einen Nachteil, welchen sich die Privatklägerin hätte gefallen lassen müssen. Der angedrohte Nachteil ist sodann durchaus geeignet, die Adressatin zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Da B.____ dem Beschuldigten die Aufenthaltsbewilligung allerdings nicht aufgrund dieser Drohung verlängert hat, ist es beim Versuch geblieben.
7.3 Am 2. März 2020 hat der Beschuldigte den Privatklägerinnen eine E-Mail gesendet, welche einen Link enthalten hat, der auf die Website der Organisation E.____ führt. Dort sind die Privatklägerinnen namentlich und mit Foto aufgeführt worden, wobei ihnen die Verletzung von Menschenrechten vorgeworfen worden ist. Darunter ist der Brief an Bundesrätin F.____ publiziert worden, in welchem von angeblichen Menschenrechtsverletzungen durch die Schweizerischen sowie Basellandschaftlichen Immigrationsbehörden zu Lasten des Beschuldigten berichtet wird. In der E-Mail vom 2. März 2020 hat der Beschuldigte den Privatklägerinnen gehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht schrieben, dass dieser Brief an Bundesrätin F.____ gesendet sowie auf vielen Internetseiten weltweit veröffentlicht worden sei. Im Verteiler dieses Briefes werden die Organisation G.____, der Beschuldigte, die H.____ Kommissionen, die Kommissionen für I.____, der Rechtsdienst, die J.____ Committees sowie die K.____ Committees aufgeführt. Der Beschuldigte hat die Privatklägerinnen in der E-Mail vom 2. März 2020 gebeten, die Verfahren zur Kenntnis zu nehmen, welche die Organisation (E.____) gegen sie einleiten könne, und die Behauptung vorgebracht, dass die Organisation (E.____) in den 27 EU-Ländern Strafverfahren gegen die Privatklägerinnen einreichen sowie ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorbereiten werde. Indem der Beschuldigte den Privatklägerinnen diese E-Mail zur Kenntnis gebracht hat, hat er wiederum versucht Druck auf sie auszuüben, damit diese ihm die Aufenthaltsbewilligung schneller und ohne übliche Prüfung verlängern. Die Tatsache, dass die Privatklägerinnen weltweit an den Pranger gestellt werden, und dass ihnen in Aussicht gestellt wird, insbesondere im EU-Raum damit rechnen zu müssen, dass Strafverfahren gegen sie angestrengt werden, stellen ernstliche Nachteile dar und können das private sowie das berufliche Fortkommen, insbesondere für Juristinnen, welche auf einen tadellosen Leumund angewiesen sind, erheblich behindern. Bei der angedrohten Rufschädigung handelt es sich somit um eine unzulässige Übelszufügung durch den Beschuldigten, welche geeignet ist, den Willen der Privatklägerinnen zu beeinflussen. Die Androhungen des Beschuldigten sind von den Privatklägerinnen sodann auch für ernst gehalten worden ("Wir sind beide erschrocken und haben uns unter Druck gesetzt gefühlt", "Ich habe ihm dann auch mehr zugemutet. Wenn er so etwas schreibt, dachte ich, er geht weiter. Mit jedem Mail fühlte ich mich unter Druck gesetzt", "Zudem konnte ich nicht abschätzen, ob er gewalttätig werden könnte, aufgrund der Mails", "Ich war schwer beeindruckt, beeinflusst durch diese Mails", act. 213, 215), zumal die Namen und Fotos der Privatklägerinnen samt Brief an Bundesrätin F.____, in welchem sie der Menschenrechtsverletzungen bezichtigt werden, bereits veröffentlicht und der Brief, der vom 25. Februar 2020 datiert, mutmasslich schon verschickt worden ist. Der Beschuldigte hat auch deutlich zu erkennen gegeben, dass der Eintritt des angedrohten Übels in seinem Machtbereich liegt und insbesondere davon abhängt, ob er zeitnah seine verlängerte Aufenthaltsbewilligung von den Privatklägerinnen ausgestellt erhält. Damit hat er gemäss eigener Aussage das Verhalten der Privatklägerinnen "korrigieren" wollen, das heisst Einfluss nehmen auf deren Arbeitstätigkeit und sie unter Druck setzen wollen mit der Absicht, sie zur nicht weiter geprüften, umgehenden Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu drängen. Dass er dabei direktvorsätzlich gehandelt hat, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht steht ausser Frage. Da die Privatklägerinnen die Aufenthaltsbewilligung jedoch nicht aufgrund dieser E-Mail verlängert haben, ist es lediglich beim Versuch der Nötigung geblieben.
7.4 Am 5. März 2020 hat der Beschuldigte eine E-Mail an "D.____" gesendet und diese gleichzeitig auch den Privatklägerinnen zur Kenntnisnahme zukommen lassen. Er hat "D.____" darüber informiert, dass er am 10. März 2020 ein Gespräch mit den Privatklägerinnen habe. Sollte er sich danach nicht mehr bei ihm melden, solle dieser die notwendigen Massnahmen ergreifen. Dieser E-Mail vom 5. März 2020 hat der Beschuldigte eine weitere E-Mail vom gleichen Tag angehängt, welche er von "D.____" erhalten hat. Darin hat dieser dem Beschuldigten mitgeteilt, dass der "zweite Schritt" erfolgen werde, nachdem er vom Beschuldigten vernommen habe, dass die Privatklägerinnen weder kooperieren würden noch seine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hätten. Erwähnt wird sodann, dass ein kompletter Lebenslauf inklusive finanzieller sowie sozialer Angaben der Privatklägerinnen vorbereitet sei und dieser sowohl an Top-Politiker sämtlicher Schweizer Parteien sowie an Printmedien weitergeleitet als auch in allen sozialen Medien publiziert werde. "D.____" hat in seiner E-Mail vom 5. März 2020 dem Beschuldigten zudem mitgeteilt, dass die Privatklägerinnen unmittelbar verhaftet werden würden, sofern sie in ein EU-Land reisten. Der Beschuldigte hat den Privatklägerinnen diese E-Mail-Konversation einzig deshalb zur Kenntnis gebracht, um diese dazu zu bringen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Im Wissen darum, dass bereits verunglimpfende Informationen über sie veröffentlicht worden sind, ist klar, dass sich die Privatklägerinnen durch die Androhung eines "zweiten Schrittes" sowie das In-Aussicht-Stellen, dass ein kompletter Lebenslauf an diverse Personen gesendet bzw. publiziert wird, und dass sie damit rechnen müssen, in einem EU-Land verhaftet zu werden, unter Druck gesetzt gefühlt haben. Da sich die Privatklägerinnen trotzdem nicht in ihrer Arbeitstätigkeit haben beeinflussen lassen, ist es auch in Bezug auf die E-Mail vom 5. März 2020 lediglich beim Versuch geblieben.
7.5 Schliesslich hat der Beschuldigte am 10. März 2020 erneut eine E-Mail an "D.____" geschrieben, die er gleichzeitig B.____ hat zukommen lassen. In der besagten E-Mail hat er "D.____" angewiesen, die Medienkampagnen zu stoppen und die Angaben der Privatklägerinnen im Internet zu entfernen, sofern B.____ ihrem Versprechen nachkomme. Auch bei dieser E- Mail handelt es sich offensichtlich um eine versteckte Drohung, mit welcher der Beschuldigte bezweckte, das Verhalten von B.____ zu beeinflussen. Diesbezüglich kann auf die vorstehenhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Ausführungen verwiesen werden. Auch hier ist die Nötigung im Versuchsstadium steckengeblieben.
7.6 Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit ist für sämtliche Nötigungshandlungen festzustellen, dass der vom Beschuldigten angestrebte Zweck, seine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, nicht unerlaubt ist. Allerdings hat er wiederholt unerlaubte Mittel verwendet, indem er die Veröffentlichung persönlicher Daten der Privatklägerinnen veranlasst bzw. in Aussicht gestellt sowie rufschädigende Informationen über sie verbreitet hat. Der Beschuldigte hat demnach rechtswidrig gehandelt. Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
7.7 Demzufolge ist der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung sowie in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.
III. Strafzumessung 1. Das Strafgericht hat den Beschuldigten in Bestätigung des Strafbefehls vom 8. Dezember 2020 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.-- sowie zu einer Busse von CHF 400.--, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung, verurteilt.
2. Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006 1085, 1318 Ziff. 2.9.3.3). Tritt das Berufungsgericht auf das Rechtsmittel ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2). Angesichts dieser reformatorischen Natur hat das Berufungsgericht eine eigene Strafe festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen (BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2). Die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung sind festzuhalten und die konkreten Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_25/2021 vom 20. Juli 2022 E. 4.3; 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 4.1; 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.1; 6B_979/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Eine Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen genügt nicht (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der ersten Instanz zu verweisen, ändert daran nichts (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; 6B_829/2020 vom 11. August 2021 E. 8.2; 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Das Berufungsgericht darf Entscheide grundsätzlich nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). Ungeachtet der vorliegenden Tatsache, dass der Beschuldigte die Strafzumessung des Strafgerichts nicht angefochten hat, hat das Kantonsgericht somit eine eigene Strafe festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen.
3. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Neben diesen objektiven und subjektiven Tatkomponenten sind auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren als sog. Täterkomponenten massgebend (BGer 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.4). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, verurteilt ihn das Gericht in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe, indem es ihn zu der Strafe der schwersten Straftat verurteilt (Einsatzstrafe) und sie angemessen erhöht. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2, in: Pra 108 (2019) Nr. 58; 144 IV 217 E. 2.2, 3.5.1; 141 IV 61 E. 6.1.1, in: Pra 104 (2015) Nr. 68; 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Hat sich der Täter mehrerer Straftatbestände strafbar gemacht, erfolgt die Gesamtstrafenbildung grundsätzlich in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbestände (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1).
4. Gelangt das Gericht nach der sog. konkreten Methode im Rahmen der Strafzumessung bei der Festsetzung selbstständiger Einzelstrafen für den einzelnen Gesetzesverstoss auf 180 Strafeinheiten oder weniger, ist ausser einer Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Geldstrafe hat grundsätzlich Vorrang vor der Freiheitsstrafe (vgl GORAN MAZZUCCHELLI, Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, 2019, Art. 41 StGB N 36a mit Hinweisen). Die Wahl der Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe ist mithin näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). So kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 41 Abs. 3 StGB).
5. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig gemacht. Die Nötigung wird gemäss Art. 181 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Da in casu keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, ist die Gesamtstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens gemäss Art. 181 StGB auszufällen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass das Gericht beim Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafe mildern kann.
6. Verschulden 6.1 Der Beschuldigte hat den Tatbestand der versuchten Nötigung in vier Fällen begangen, was zur Folge hat, dass das Gericht entsprechende Einzelstrafen festzusetzen hat, bevor es in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe gelangt. Dabei ist im Rahmen der Asperation zu beachten, dass zwischen den einzelnen versuchten Nötigungen ein enger sachlicher, räumlicher und zeitlicher Konnex besteht.
6.2 In Bezug auf die objektiven Tatkomponenten ist relevant, dass das Mittel, welches der Beschuldigte gewählt hat, um die Privatklägerinnen unter Druck zu setzen, für diese rufschädigend und belastend gewesen ist. Der Beschuldigte hat mehrfach versucht, die Privatklägerinnen zu nötigen. Die Verbreitung der rufschädigenden Äusserungen und die Publikation der Namen und Fotos der Privatklägerinnen ist über das Internet erfolgt, wo Informationen praktisch nie mehr vollständig verschwinden und einen unbegrenzten Adressatenkreis erreichen. Der Beitrag auf der Internetseite der E.____ ist sodann auch von mindestens drei Personen komhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht mentiert worden. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte keineswegs in einer ausweglosen oder verzweifelten Situation befunden hat, aus welcher er nur durch die Tathandlungen herausgekommen wäre. Zu berücksichtigen ist indessen, dass sich die Privatklägerinnen nicht haben vom Beschuldigten beeinflussen lassen, der Nötigungserfolg somit nicht eingetreten ist, weshalb es jeweils beim Versuch geblieben ist. Im Rahmen der objektiven Tatkomponenten ist folglich im Ergebnis von einem leichten Verschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist festzustellen, dass dem Beschuldigten bewusst gewesen ist, dass es legale Möglichkeiten gegeben hätte, um sich gegen die aus seiner Sicht ungerechte Behandlung wehren zu können (vgl. S. 6 des Protokolls des Strafgerichts, act. 807). Auch das vorliegende Verfahren hat gezeigt, dass sich der Beschuldigte durchaus im Rahmen des ordentlichen Rechtswegs wehren kann; dieser hat nicht nur Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts erhoben, sondern auch mehrere Beschwerden an das Kantons- und das Bundesgericht. Offenbar hat der Beschuldigte die Dauer des Verwaltungsverfahrens nicht nachvollziehen können und sich ungerecht behandelt gefühlt. Diese Beweggründe des Beschuldigten sind neutral zu werten. Dass er jeweils mit direktem Vorsatz gehandelt hat, bleibt ebenso ohne Einfluss auf die Einschätzung des Tatverschuldens (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6). Dieses ist somit jeweils als leicht einzustufen, was nach Feststellung der Einsatzstrafe für die erste versuchte Nötigung gemäss E. II.7.2 vorstehend und nach erfolgter Asperation der übrigen versuchten Nötigungen unter Berücksichtigung des abstrakten Strafrahmens zu einer hypothetischen Gesamtstrafe von 43 Strafeinheiten führt.
6.3 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Gesamtstrafe aufgrund besonderer Täterkomponenten anzupassen ist. Der Beschuldigte ist ägyptischer Staatsbürger, X.____ Jahre alt, geschieden, seit über zehn Jahren in der Schweiz ansässig und hier anerkannter Flüchtling. Er ist nicht erwerbstätig und wird stattdessen von der Sozialhilfe unterstützt. Bezüglich Nachtatverhalten zeigt der Beschuldigte weder Einsicht noch Reue. Dies ist soweit alles neutral zu gewichten. In Bezug auf den Faktor Vorleben ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keinerlei Vorstrafen hat, was sich ebenfalls neutral auf die Strafzumessung auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Eine besondere Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. HANS WIPRÄCHTIGER / STEFAN KELLER, Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 150, mit Hinweisen), ist nicht zu erkennen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschuldigten liegen keine Umstände vor, welche Anlass zu besonderen Bemerkungen geben würden. Folglich bleiben die Täterkomponenten ohne Einfluss auf die Strafe. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.4 Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO; Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB) sind in casu keine zu berücksichtigen, womit sich im Ergebnis in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten eine Geldstrafe von 43 Tagessätzen angesichts des anwendbaren Strafrahmens als angemessen erweist. Die Tagessatzhöhe ist in Berücksichtigung der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschuldigten auf den minimalen Ansatz von CHF 30.-- festzusetzen.
6.5 Strafvollzug 6.5.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, bestimmt es gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Eine solche Verbindungsbusse kommt insbesondere in Betracht, wenn das Gericht dem Täter den bedingten Strafvollzug gewähren, ihm aber dennoch mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (BGE 135 IV 188 E. 3.3). Zu beachten gilt indessen, dass eine solche Verbindungsbusse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen darf (BGE 134 IV 53 E. 5.2).
6.5.2 Wie bereits erwähnt (E. 6.3 hiervor), ist der Beschuldigte nicht vorbestraft. Allerdings zeigt er weder Einsicht noch Reue, was gewisse Zweifel an einer guten Legalbewährungsprognose aufkommen lässt. Das Verbot der "reformatio in peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO) lässt vorliegend einen unbedingten Strafvollzug aufgrund der durch die Vorinstanz bedingt ausgesprochenen Strafe nicht zu. Ihm ist deshalb der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist. In Bezug auf die Probezeit ist das Urteilsdispositiv von Amtes wegen entsprechend zu ergänzen, da es die Vorinstanz unterlassen hat, sich diesbezüglich zu äussern. Angesichts der fehlenden Einsicht und Reue des Beschuldigten und mithin aus spezialpräventiven Gesichtspunkten ist ein Teil seiner schuldangemessenen Strafe indessen in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer Busse (Art. 106 StGB) zu verbinden. In Würdigung sämtlicher Umstände und um sicherzustellen, dass der Verbindungsbusse angesichts der vorliegend tiefen Tagessatzhöhe nicht lediglich http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht symbolische Bedeutung zukommt (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), erscheint eine Busse in Höhe von CHF 400.--, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung und Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg, angemessen. Entsprechend ist die bedingt vollziehbare Geldstrafe in Anwendung der zitierten Rechtsprechung (BGE 134 IV 53 E. 5.2) um drei Tagessätze auf 40 Tagessätze zu reduzieren. Der Beschuldigte ist folglich in Abweisung seiner Berufung und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils wegen mehrfacher versuchter Nötigung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.-- sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 400.-- (bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) zu verurteilen.
IV. Zivilforderung Bei vorliegendem Verfahrensausgang ist das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Zivilforderung der Privatklägerinnen in Höhe von CHF 2'741.20 (Ziffer 2 des Urteilsdispositivs) ohne Weiteres zu bestätigen.
V. Kosten Die Berufung des Beschuldigten wird vorliegend vollumfänglich abgewiesen. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 4'550.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 4'500.-- [3 h zu je CHF 1'500.--/h] sowie pauschale Auslagen von CHF 50.--) gehen folglich in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschuldigten. Die Kosten des Dolmetschers gehen gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO zu Lasten des Staates. Nachdem sich die Privatklägerinnen im Berufungsverfahren nicht haben vernehmen lassen, ist ihnen hierfür keine Parteientschädigung zuzusprechen. Angesichts der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils besteht vorliegend sodann keine Veranlassung, an der Kostenverteilung des Strafgerichts eine Änderung vorzunehmen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 26. Januar 2022, lautend:
"1. C.____ wird in Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. Dezember 2020 der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt
zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.-sowie zu einer Busse von CHF 400.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen,
in Anwendung von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.
2. Der Beurteilte wird dazu verurteilt, A.____ und B.____, beide vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker, CHF 2'741.20 zu bezahlen.
3. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'264.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.--.
Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO."
wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt und von Amtes wegen in Ziff. 1 wie folgt ergänzt:
1. C.____ wird in Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. Dezember 2020 der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt
zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.--,
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen,
in Anwendung von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.
II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 4’550.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 4’500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten.
Die Kosten des Dolmetschers gehen zu Lasten des Staates.
III. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.
Marco Schock
Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_1458/2022).
http://www.bl.ch/kantonsgericht