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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.01.2022 460 2021 48 (460 21 48)

11 janvier 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,046 mots·~1h 5min·1

Résumé

Drohung etc.

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Januar 2022 (460 21 48) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Ambulante Massnahme, Landesverweisung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin A.____, Privatklägerin

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin, Hans-Huber-Strasse 15, Postfach, 4002 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Drohung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. September 2020

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil der Dreierkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 16. September 2020 wurde B.____ der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Beschimpfung, der Sachbeschädigung, der Tätlichkeiten sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 2'500.– bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verurteilt. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 358 Tagen wurden an die Freiheitsstrafe angerechnet (Dispositiv-Ziffer 1). Vom Anklagevorwurf des Hausfriedensbruchs sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen am 10. September 2019, wurde B.____ freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 2). Weiter wurde die am 7. November 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit einer Probezeit von 4 Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.–, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 69 Tagen, für vollziehbar erklärt (Dispositiv-Ziffer 3). Überdies wurde B.____ für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen, wobei entschieden wurde, die Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem einzutragen (Dispositiv- Ziffer 4). Sodann wurde B.____ für die Dauer von 5 Jahren verboten, sich der Privatklägerin A.____ auf weniger als 100 Meter anzunähern oder mit ihr Kontakt aufzunehmen. Für die indirekte Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht betreffend die gemeinsamen Kinder wurde ein Vorbehalt angebracht (Dispositiv-Ziffer 5). Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerin wurden auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer 7). Hinsichtlich des Entscheides über die Einziehung sowie die Kostenfolgen wird auf die Ziffern 6, 8 und 9 des Urteilsdispositivs vom 16. September 2020 verwiesen.

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheides sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Gegen das vorgenannte Urteilsdispositiv meldete B.____, vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin, am 29. September 2020 Berufung an, worauf ihm das begründete Urteil am 22. Februar 2021 zugestellt wurde.

C. Mit Eingabe vom 9. März 2021 erklärte B.____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht (nachfolgend: Kantonsgericht), Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 16. September 2020. Seine Berufung beschränkte er auf die Landesverweisung gemäss Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs. Zugleich ersuchte er um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren.

D. Mit Eingabe vom 22. März 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), Anschlussberufung. Sie beantragte, den Berufungskläger in Abänderung von Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten zu verurteilen. Weiter wurde begehrt, die auszufällende Freiheitsstrafe zu Gunsten einer stationären Massnahme aufzuschieben, die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen und das vorinstanzliche Urteil im Übrigen in Abweisung der Berufung vollumfänglich zu bestätigen.

E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. April 2021 wurde die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt und festgestellt, dass die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Sodann erhielten der Berufungskläger sowie die Staatsanwaltschaft Frist zur Einreichung der Berufungs- und Anschlussberufungsbegründung.

F. Am 8. April 2021 reichte der Berufungskläger bei der Verfahrensleitung des Kantonsgerichts ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug ein.

G. In ihrer Stellungnahme vom 12. April 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Gesuchs um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug und die Anordnung von Sicherheitshaft.

H. Mit Replik vom 14. April 2021 hielt der Berufungskläger an den im Haftentlassungsgesuch vom 8. April 2021 gestellten Anträgen fest.

I. Mit Entscheid des Präsidiums des Kantonsgerichts vom 20. April 2021 wurde der Berufungskläger unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Annäherungsverbot) aus der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Haft entlassen. Im Sinne einer weiteren Ersatzmassahme wurde der Berufungskläger angewiesen, bis auf Weiteres in der Institution X.____ zu wohnen und zu arbeiten, den Anordnungen und Weisungen der Leitung Folge zu leisten sowie die Hausordnung zu beachten.

J. Am 7. Mai 2021 reichte die Staatsanwaltschaft die Begründung ihrer Anschlussberufung ein.

K. Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 wurde festgestellt, dass der Berufungskläger innert Frist weder eine Berufungsbegründung noch ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht hat. Sodann wurde die Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger zur Anschlussberufungsantwort zugestellt.

L. Am 14. Juli 2021 reichte der Berufungskläger innert erstreckter Frist eine Anschlussberufungsantwort ein, worin er begehrte, Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs ersatzlos aufzuheben und die Anträge der Staatsanwaltschaft unter o/e Kostenfolge abzuweisen. Weiter stellte er den Antrag, dass im Berufungsverfahren ein psychiatrisches Obergutachten in Auftrag zu geben sei, welches sich zur Diagnose, Rückfallgefahr, Gefährlichkeit und Prognose äussere.

M. Die Anschlussberufungsantwort wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Juli 2021 zugestellt und es wurde ihr eine Frist zur Stellungnahme betreffend das beantragte Obergutachten angesetzt.

N. Mit Stellungnahme vom 2. August 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Gesuchs auf Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens.

O. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 6. August 2021 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger zur Kenntnis zugestellt, der Antrag auf Einholung eines Obergutachtens abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen.

P. Am 9. Dezember 2021 erstattete die Institution X.____ einen Führungsbericht über den Berufungskläger.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Q. Zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 11. Januar 2022 erscheinen der Beschuldigte, sein Verteidiger sowie Staatsanwältin Nicole Wolf. Der Berufungskläger stellt den Antrag, die Verhandlung sei auszusetzen und das Verfahren zu sistieren, bis das von der KESB Y.____ in Auftrag gegebene Gutachten per März 2022 vorliege. Weiter wird eventualiter beantragt, die Akten der KESB Y.____ beizuziehen. Die Staatsanwaltschaft begehrt ihrerseits die Abweisung dieser Beweisanträge. In ihrem Parteivortrag beantragt sie, die Anschlussberufung sei vollumfänglich gutzuheissen und das Urteil des Strafgerichts vom 16. September 2020 in Abweisung der Berufung gänzlich zu bestätigen. Der Berufungskläger stellt demgegenüber folgende Rechtsbegehren: Die Berufung sei gutzuheissen (Ziffer 1); das Urteil des Strafgerichts vom 16. September 2020 sei abzuändern und die angeordnete Landesverweisung aufzuheben (Ziffer 2); die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und die darin gestellten Anträge seien hingegen vollumfänglich abzuweisen (Ziffer 3); unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates, sowie unter Beiordnung und Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss eingereichter Honorarnote (Ziffer 4).

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich laut Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Somit ist die schriftliche Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 16. September 2020 angefochten, womit ein taugliches Anfechtungsobjekt gegeben ist. Mit Eingaben vom 29. September 2020 (Berufungsanmeldung) und 9. März 2021 (Berufungserklärung) hat der Berufungskläger die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Als beschuldigte Person hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Ebenso hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 22. März 2021 frist- und formgerecht Anschlussberufung erhoben. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erfüllen somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist.

II. Materielles 1. Allgemeines 1.1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 9. März 2021 sowie der Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2021 wird das Urteil des Strafgerichts vom 16. September 2020 in den nachfolgend genannten Teilen angefochten: ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Dispositiv-Ziffer 1), wobei die verhängte unbedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.– sowie die ausgesprochene Busse von CHF 2'500.– nicht bestritten sind; Verzicht des Strafgerichts auf die Anordnung einer stationären Massnahme; ausgesprochene Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren sowie der Verzicht auf den Eintrag der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Dispositiv-Ziffer 4). Demgegenüber sind alle weiteren Teile des Urteils des Strafgerichts vom 16. September 2020 nicht angefochten und bereits mit dem Urteilstag in Rechtskraft erwachsen.

1.2. Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Das Gesetz gebietet die sorgfältige und objektive Beweiswürdigung von Amtes wegen (Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 10, N 41 ff.). Die Überzeugung für das Vorliegen rechtlich erheblicher Tatsachen kann direkt oder indirekt gewonnen werden. Auch Indizien können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben (BGE 102 IV 29, E. 2.a).

1.3. Gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kodifizierten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74, E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für den Beschuldigten günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen (WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 10, N 11; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 233). Auf die Gefährlichkeitsprognose findet der Grundsatz "in dubio pro reo" indessen keine Anwendung. Das Gericht ist nicht verpflichtet, seiner Beweiswürdigung die für den Beschuldigten günstigste gutachterliche Einschätzung zugrunde zu legen, wenn ein anderes Gutachten hinsichtlich der Voraussetzungen für eine strafrechtliche Massnahme überzeugender erscheint (BGer Urteil 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020, E. 1.7.1; BGer Urteil 6B_1363/2019 vom 19. November 2020, E. 1.2.3; je mit Hinweisen).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.4. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten (STOHNER, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 82 N 9; BRÜSCHWEILER/ NADIG/SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 82 N 10). Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244, E. 1.2.3).

2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1. Die Vorinstanz erwog zunächst, dass das Gutachten lege artis erstellt, nachvollziehbar und schlüssig begründet sei. Die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen anlässlich der Hauptverhandlung würden nicht im Widerspruch zum Gutachten stehen, und es sei keine unvollständige oder einseitige Aufarbeitung ersichtlich. Der Sachverständige habe Alternativen zu einer stationären Massnahme geprüft und dargelegt, weshalb er diese verwerfe. Die Würdigung der Verhältnismässigkeit einer Massnahme sei die Aufgabe des Gerichts, nicht diejenige des Gutachters. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger an einer schweren, strafrechtlich relevanten, behandlungsbedürftigen und grundsätzlich behandelbaren psychischen Störung leide. Eine ambulante Behandlung komme gestützt auf die Ausführungen des Gutachters nicht in Betracht und es würden geeignete Einrichtungen für eine stationäre Therapie bestehen. Auch sei eine stationäre Massnahme in Würdigung der Intensität der Anlasstat als verhältnismässig zu bewerten. Sie erscheine indessen nicht erforderlich, zumal mit dem Vollzug der Landesverweisung eine räumliche Trennung von der Privatklägerin erfolge. Die vorliegend zu Anwendung gelangende, nicht obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB ziele insbesondere auf Kriminaltouristen und Wiederholungstäter. Erforderlich sei hier eine erhebliche Schwere der Delikte sowie eine Legalprognose, welche die Landesverweisung im Einzelfall aus spezialpräventiver Sicht indizieren würde. Auch in Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit wären vorliegend Taten von erheblicher Schwere zu beurteilen. Es handle sich um einen hartnäckigen, unbelehrbaren Wiederholungstäter und dem Berufungskläger müsse eine schlechte Prognose gestellt werden. Die familiären Interessen würden vorliegend nicht schwer wiegen, zumal keine intakte Beziehung zwischen dem Berufungskläger und seinen Kindern bestehe. Er habe kein ernsthaftes, von der Exfrau unab-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht hängiges Interesse am Kontakt mit seinen Söhnen gezeigt, und sein Verhalten habe zu einer Gefährdung des Kindeswohls geführt. Nebst der Kindsmutter und den Kindern würden keine familiären oder sozialen Verbindungen zur Schweiz bestehen. Der Berufungskläger habe einen prägenden Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht und zwischen 2011 und 2014 während rund 2,5 Jahren dort gelebt, wo er auch über ein familiäres und soziales Netz verfüge. Auch könne der Berufungskläger kein besonderes wirtschaftliches Interesse am Verbleib in der Schweiz geltend machen. Das hohe Risiko von Delikten zum Nachteil der Exfrau oder eines allfälligen neuen Partners, das Kindeswohl sowie das Scheitern der bisherigen spezialpräventiven Interventionen würden für eine Landesverweisung sprechen. Diese sei mit Blick auf die Intensität der Delinquenz auf 5 Jahre zu befristen. Weil keine weitergehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ersichtlich sei, werde auf eine Eintragung der Landesverweisung im SIS verzichtet.

2.2. Zur Begründung ihrer Anschlussberufung bringt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst vor, dass die vom Strafgericht angenommene mittlere Tatschwere angesichts des erweiterten Strafrahmens nicht mit dem daraus abgeleiteten Strafmass von 22 Monaten übereinstimme. Die Privatklägerin und ihre Kinder hätten unter Schlafstörungen und Angstzuständen sowie einem Verlust des subjektiven Sicherheitsgefühls gelitten, so dass sie sich sogar in ihrer eigenen Wohnung nicht mehr wohl gefühlt hätten. Angesichts dieser Umstände sei eine Einsatzstrafe von 27 Monaten angemessen. Sodann müssten die vom Strafgericht festgestellten Täterkomponenten stärker verschuldenserhöhend gewichtet werden, was eine Erhöhung der Strafe um weitere 8 Monate rechtfertige. In Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit sei letztlich eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten angezeigt. Die Vorinstanz habe zu Recht die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme bejaht. Die Argumentation, wonach aufgrund der Landesverweisung auf die Anordnung der Massnahme verzichtet werden könne, überzeuge indessen nicht. Beide Massnahmen seien unabhängig voneinander zu prüfen und bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen entsprechend anzuordnen. Der Gutachter habe dargelegt, dass eine Therapie geeignet und erforderlich sei, um der Gefahr weiterer Delikte des Berufungsklägers entgegen zu wirken. Weiter stelle das Gutachten fest, dass die Behandlung zunächst in einer geschlossenen Abteilung erfolgen und die räumliche Trennung zur Privatklägerin sichergestellt sein müsse. Offenbar bestehe seitens des Berufungsklägers aktuell auch eine gewisse Therapiebereitschaft. Zumal sich der soziale Konflikt mit der Privatklägerin jederzeit wiederholen könne, sei von einer schlechten Rückfallprognose auszugehen. Stalking führe zu einer massiven Beeinträchtigung der psychischen

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesundheit der Opfer. Sollte die Privatklägerin eine neue Beziehung eingehen, sei auch der neue Partner akut gefährdet. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme seien deshalb erfüllt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die angeordnete Landesverweisung im SIS einzutragen, denn die öffentliche Sicherheit und Ordnung umfasse generell die Einhaltung der Rechtsordnung. Vorliegend habe der Berufungskläger seine Exfrau über einen langen Zeitraum hinweg massiv belästigt und die Rechtsordnung beharrlich missachtet. Auch könne das Vorliegen von Schulden als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewertet werden. Aufgrund der regelmässigen Delinquenz und der ausgeprägten Unbelehrbarkeit des Berufungsklägers seien die Voraussetzungen für eine Eintragung im SIS erfüllt.

2.3. In seiner Anschlussberufungsantwort führt der Berufungskläger aus, dass die vom Strafgericht angeordnete Freiheitsstrafe vollumfänglich verbüsst sei. Der Berufungskläger sei unter Auflagen im Sinne von Ersatzmassnahmen aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen worden und in die Institution X.____ übergetreten. Er habe sich dort gut eingelebt und werde vom internen Sozialdienst sowie der Bewährungshilfe begleitet. Das Besuchsrecht des Berufungsklägers zu seinen Kindern sei von der KESB Y.____ sistiert worden. Den Wunsch, seine Söhne zu sehen und mit ihnen persönlich im Kontakt zu stehen, habe er dennoch nicht aufgegeben. Die KESB habe mitgeteilt, dass sie beabsichtige, ein Gutachten zum Kindeswohl in Auftrag zu geben. Das rechtliche Gehör sei dem Berufungskläger in diesem Zusammenhang noch nicht gewährt worden. Die KESB gehe aktuell davon aus, dass die Söhne ihren Vater nicht sehen wollten. Die Staatsanwaltschaft habe ihrerseits auf eine Berufung verzichtet, beantrage im Rahmen der Anschlussberufung jedoch eine höhere Freiheitsstrafe. Sie lege nicht genügend konkret dar, welche Aspekte der Tatkomponenten vom Strafgericht unberücksichtigt geblieben oder falsch gewichtet worden seien. Weiter sei zu beachten, dass die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung das Eigenverhalten der Mutter, die Dynamik der ehelichen Beziehung und die konfliktbelastenden Umstände ausser Acht gelassen habe. Bezüglich der Täterkomponenten werde die Strafzumessung von der Staatsanwaltschaft nicht näher begründet. Sollte das Berufungsgericht wider Erwarten eine höhere Strafe ausfällen, so sei diese teilbedingt zu vollziehen und die als Ersatzmassnahme verbrachte Zeit in der Institution X.____ darauf anzurechnen. Die Anschlussberufungsklägerin bringe zu Recht vor, dass die Frage der Anordnung einer Massnahme unabhängig von der Landesverweisung zu prüfen sei. Im Zusammenhang mit der Prüfung einer therapeutischen Massnahme dränge sich die Erstellung eines Obergutachtens auf. Es bestünden aufgrund

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Verhaltens des Berufungsklägers keine Hinweise für eine Alkoholabhängigkeit. Aus den bisherigen Verlaufsberichten würden auch keine Anzeichen für das Vorhandensein eines "Liebeswahns" bestehen. Der Berufungskläger habe trotz bestehender Möglichkeit nie mit der Privatklägerin Kontakt aufgenommen. Sodann sei zu beachten, dass eine Kontaktaufnahme aus dem Ausland mittels Landesverweisung nicht verhindert werden könne. Die Frage, ob aktuell eine Massnahme notwendig erscheine, um den Kontakt des Berufungsklägers mit seiner Exfrau zu verhindern, sei unbeantwortet. Demzufolge werde beantragt, ein Obergutachten in Auftrag zu geben, welches sich zur Diagnose, Rückfallgefahr, Gefährlichkeit und Prognose äussere sowie allfällige Empfehlungen abgebe. Das Strafgericht habe die Landesverweisung ausgesprochen, um den Berufungskläger davon abzuhalten, künftig weitere Straftaten in der Schweiz zu begehen. Es nehme eine erhebliche Wiederholungsgefahr an und stelle eine schlechte Prognose. Im Rahmen der Interessenabwägung verkenne die Vorinstanz, dass die Kinder über Jahre eine gefestigte Beziehung zu ihrem Vater aufgebaut hätten. Der Kontakt sei durch eine schwierige Zeit unterbrochen worden. Die Söhne würden bei der Mutter leben, der Vater sei inhaftiert gewesen und es bestünden Kindesschutzmassnahmen. Bei dieser Ausgangslage sei nachvollziehbar, dass sich die Kinder nicht gleich dafür aussprechen würden, ihren Vater zu sehen. Der Anspruch auf gegenseitigen persönlichen Verkehr bestehe aber nach wie vor, und beide Seiten müssten mit behördlicher Unterstützung zueinander geführt werden. Der Berufungskläger habe durch den Übertritt in die Institution X.____ eine neue Startmöglichkeit gefunden und könne wieder in den Arbeitsprozess integriert werden. Diesbezüglich seien die entsprechenden Verlaufsberichte und Rapporte einzuholen. Die Fragen der Rückfallgefahr sowie der Prognose seien bei dieser Ausgangslage nicht geklärt und die Landesverweisung erscheine nicht erforderlich. Die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehe, welche den Eintrag einer allfälligen Landesverweisung in das SIS rechtfertigen würde. Die Vorinstanz habe den Berufungskläger einzig deshalb des Landes verwiesen, um den Kontakt zwischen ihm und der Mutter seiner Kinder zu verunmöglichen. Im Rahmen der Haftentlassung habe eine spezialpräventiv wirksame Lösung gefunden werden können. Das Bestehen von Verlustscheinen könne entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewertet werden. Die Vorstrafen stünden alle im Kontext der konfliktbeladenen ehelichen Beziehung und der damit einhergehenden psychischen Belastung.

2.4. In ihrem Parteivortrag anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 11. Januar 2022 bringt die Staatsanwaltschaft ergänzend vor, dass hinsichtlich der Strafzu-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht messung eine Einsatzstrafe von 28 Monaten angezeigt sei. Diese sei aufgrund der Täterkomponente um 8 Monate zu erhöhen und mit Blick auf die verminderte Schuldfähigkeit um 10 Monate zu reduzieren, woraus eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten resultiere. In Bezug auf die stationäre Massnahme sei zu beachten, dass eine psychische Störung vorliege und eine ambulante Behandlung nicht in Frage komme. Das Gutachten sei lege artis erstellt und diesbezüglich nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz habe aufgrund des bisherigen Verhaltens des Berufungsklägers gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern sowie angesichts der einschlägigen Vorstrafen zu Recht eine Landesverweisung ausgesprochen. Der Berufungskläger sei nach wie vor in der Schweiz nicht integriert und bei der Bewältigung seines Alltags auf staatliche Hilfe angewiesen. Die Eintragung der Landesverweisung im SIS setze Straftaten voraus, die in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere seien, was vorliegend zutreffe.

2.5. Der Berufungskläger macht in seinem Parteivortrag geltend, dass der Verlauf des vorzeitigen Strafvollzugs sowie der Ersatzmassnahmen einen Teil der gutachterlichen Beurteilung in Frage stellen würden. Daher sei eine neue Begutachtung notwendig, welche sich zur Rückfallgefahr und zu den Erfolgsaussichten einer Massnahme äussere. Diesbezüglich sei zu erwägen, dass im Verfahren vor der KESB ebenfalls ein Gutachten erstellt werde, welches im vorliegenden Verfahren beigezogen werden könne. Im aktuell offenen Setting sei es weder zu Alkoholkonsum noch zu Kontaktaufnahmen mit der Exfrau gekommen. Es bestünden keine konkreten Hinweise auf eine drohende, schwere Gewalttat, und der Führungsbericht der Institution X.____ falle sehr positiv aus. Die Delikte hätten sich innerhalb eines konkreten familiären Konflikts zugetragen, der nicht mehr aktuell sei. Der Berufungskläger habe die Strafe für seine Taten verbüsst. Nun müsse mit externer Unterstützung die Beziehung zwischen dem Berufungskläger und seinen Söhnen wieder aufgebaut werden. Dieser Prozess könne indes nur stattfinden, wenn auf eine Landesverweisung verzichtet werde. Angesichts der derzeitigen Situation erscheine eine solche Massnahme nicht erforderlich, weshalb sie nicht verhältnismässig sei. Gleiches gelte für die vom Gutachter vorgeschlagene stationäre Massnahme. Die Staatsanwaltschaft lege schliesslich nicht hinreichend dar, weshalb die Strafe der Vorinstanz zu tief ausgefallen sei.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1. 3.1.1. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung (LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschiften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei bloss die "erforderlichen" zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Parteien besitzen daher keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Beweisbegehren. Gemäss Art. 6 EMRK besteht nur ein Recht auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Auf eine bereits beschlossene Beweisabnahme kann das Gericht schliesslich verzichten, wenn sich während der Hauptverhandlung ergibt, dass diese nicht mehr erforderlich ist, beispielsweise weil eine Tatsache inzwischen zweifelsfrei geklärt wurde (HAURI/VENETZ, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 343 N 33 ff.).

3.1.2. Der Berufungskläger stellt anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 11. Januar 2022 den Antrag, die Verhandlung sei auszusetzen und das Verfahren zu sistieren, bis das von der KESB Y.____ in Auftrag gegebene Gutachten per März 2022 vorliege. Weiter wird eventualiter beantragt, die Akten der KESB Y.____ beizuziehen. Diese Beweisanträge sind abzuweisen. Die Beweiserhebungen im Kindesschutzverfahren beziehen sich auf die Prüfung zivilrechtlicher Massnahmen im Interesse des Kindeswohls. Im vorliegenden Berufungsverfahren sind demgegenüber die Gefährlichkeit des Berufungsklägers sowie das Risiko erneuter Delinquenz im Wesentlichen zu beurteilen. Die Anordnung spezifisch strafrechtlicher Massnahmen basiert auf anderen Parametern, wobei das Kindeswohl höchstens mittelbar von Relevanz sein könnte, sofern ein gegenwärtiges Risiko von Straftaten zum Nachteil der Kinder des Berufungsklägers anzunehmen wäre. Solche Delikte sind jedoch weder angeklagt, noch gestützt auf die

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht gutachterliche Prognose zu befürchten. Aus dem in Auftrag gegebenen Gutachten sowie den weiteren Beweiserhebungen im Verfahren vor der KESB Y.____ sind folglich keine neuen, für das Berufungsverfahren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten.

3.1.3. In Bezug auf den Beweisantrag des Berufungsklägers, es sei ein Obergutachten in Auftrag zu geben, kann zunächst auf die Erwägungen der prozessleitenden Verfügung vom 6. August 2021 verwiesen werden. Daraus folgt, dass nicht jeder theoretisch denkbare Zweifel die Mangelhaftigkeit und Verbesserungswürdigkeit eines Gutachtens zu begründen vermag. Der Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens muss mithin konkret und in diesem Sinne erheblich sein (DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 189 N 14). Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.____ vom 4. Dezember 2019 (act. 225 ff.) erweist sich als umfassend, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Der Sachverständige legt eingehend dar, wie er zu seinen Diagnosen gekommen ist, und er setzt sich überdies ausführlich mit der Risikoeinschätzung, der Schuldfähigkeit sowie möglichen Therapien und Massnahmen auseinander. Der Gutachter hat zudem anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine Schlussfolgerungen bestätigt und diese in nachvollziehbarer Weise ergänzend erläutert (act. S 147 ff., S 223 ff.). Es bestehen somit keine konkreten und erheblichen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens. Weiter ist festzuhalten, dass ein Gutachten vom Gericht grundsätzlich frei zu würdigen ist (Art. 10 Abs. 2 StPO), womit auch aktuelle Entwicklungen, die noch keinen Eingang in die bisherige gutachterliche Einschätzung gefunden haben, in die Prüfung einer strafrechtlichen Massnahme einfliessen können. Eine Ergänzung des Gutachtens würde sich gestützt auf Art. 189 lit. a StPO nur dann aufdrängen, wenn sich die neuen Entwicklungen auf spezifische Fachfragen auswirken, womit das Gutachten nachträglich unvollständig oder unklar erscheint. Soweit sich die Würdigung des neuen Sachverhalts jedoch – wie vorliegend – in erster Linie auf die Verhältnismässigkeit der Massnahme und damit auf eine Rechtsfrage bezieht, kann auf die Erstattung einer weiteren Expertise ohne Weiteres verzichtet werden. Folglich ist der Antrag des Berufungsklägers auf Einholung eines Obergutachtens abzuweisen.

3.2. 3.2.1. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb der entsprechende Anklagesachverhalt als erstellt anzusehen ist. Diesbezüglich kann auf E. I.7 und E. I.8 des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Daraus folgt, dass der Berufungskläger im Zeitraum von April 2019 bis zum 23. September 2019 fast täglich mit der

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Privatklägerin (Exfrau und Mutter der gemeinsamen Söhne) Kontakt aufgenommen hat, sei dies durch Telefonate, Anrufversuche oder physische Annäherungen. Die jeweiligen Gespräche haben im Streit geendet, wobei wiederholt die Polizei beigezogen werden musste. Die Handlungen erfolgten trotz eines am 15. Dezember 2016 ausgesprochenen Kontakt- und Annäherungsverbots (vgl. act. 867-869). Ausserdem wurde der Berufungskläger wegen eines entsprechenden Verhaltens gegenüber seiner Exfrau bereits in den Jahren 2017, 2018 und 2019 strafrechtlich verurteilt (vgl. act. 1-29). Hinsichtlich des Motivs für sein Verhalten führt der Berufungskläger aus, dass es ihm immer nur um den Kontakt mit seinen Kindern gegangen sei und er deswegen mit seiner Exfrau gestritten habe (vgl. auch Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 11. Januar 2022 [nachstehend: Verhandlungsprotokoll], S. 12, 20). Die verbotenen Annäherungen und das Aufzwingen von Gesprächen erfolgten nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern auch im Wohn- und Arbeitsumfeld der Privatklägerin. Ausserdem wurden sie teilweise durch weitere Delikte begleitet. So hat der Berufungskläger wiederholt unbefugt die umfriedete Wohnliegenschaft der Privatklägerin betreten und seine Exfrau als "Hure", "Nutte", "Schlampe" sowie "Schwein" betitelt. Weiter hat er sie mit der flachen Hand auf die rechte Wange geschlagen und ein Glas Bier über sie geschüttet. Sodann hat er Steine gegen die Glasfront der Balkontüre der Liegenschaft der Privatklägerin geworfen, was einen Sachschaden verursachte. Schliesslich hat er seiner Exfrau gedroht, ihr mit einem Hammer beide Beine kaputt zu machen. Gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 4. Dezember 2019 sowie die Ausführungen des Sachverständigen anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht hat der Berufungskläger im Anklagezeitraum unter einem Abhängigkeitssyndrom von Alkohol gemäss ICD-10: F10.2 und einem Liebeswahn gemäss ICD-10: F22.08 gelitten, was nicht seine Einsichtsfähigkeit, jedoch seine Steuerungsfähigkeit mindestens mittelschwer beeinträchtigt hat (act. 345 ff., 351 ff., S 147 f., S 59). Das Gutachten geht von einem "obsessiven Stalking-Verhalten" aus (act. 347).

3.2.2. Gestützt auf den vorgenannten Sachverhalt wurde der Berufungskläger vom Strafgericht der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung (Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) schuldig erklärt, wobei seine Schuldfähigkeit als mittelschwer beeinträchtigt angesehen wurde (Art. 19 Abs. 2 StGB).

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vor diesem Hintergrund sind nachfolgend die Strafzumessung (E. II.4), die Anordnung einer therapeutischen Massnahme (E. II. 5), die Landesverweisung (E II. 6) sowie ihre Eintragung ins SIS (E. II.7) zu prüfen.

4. Strafzumessung 4.1. 4.1.1. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei der Bestimmung des konkreten Verschuldens wird praxisgemäss zwischen einer Tat- und einer Täterkomponente unterschieden (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 47 N 86). Dem subjektiven Tatverschulden kommt bei der Bemessung der Strafe eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55, E. 5.4). Die Strafzumessung erfasst sowohl das gegenwärtig zu beurteilende Delikt als auch das damit in Zusammenhang stehende Nachtatverhalten (BGer Urteil 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011, E. 3.3; BGer Urteil 6B_1038/2020 vom 15. Februar 2021, E. 1.2.1). Mit Blick auf die Strafempfindlichkeit und das Beschleunigungsgebot ist zu berücksichtigen, dass eine lange Verfahrensdauer die Reduktion der Strafe rechtfertigen kann (vgl. BGE 143 IV 373, E. 1.3 und 1.4, m.w.H.).

4.1.2. Für die Wahl der Sanktionsart ist das Verschulden nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden hier die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (vgl. BGE 134 IV 97, E. 4.2.2, m.w.H.). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Ersteres ist dann der Fall, wenn in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen des Täters und seiner Ungerührtheit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem davon auszugehen ist, dass nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt (BGer Urteil 6B_782/2011

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 3. April 2012, E. 4.1). Die Wahl der Freiheitsstrafe ist in diesem Fall näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In BGE 147 IV 241 (= Pra 2/2022, Nr. 17) hat das Bundesgericht in methodischer Hinsicht erwogen, dass der Richter zunächst die Art der Strafe bestimmt und danach das Strafmass festsetzt (E. 3 des zitierten Entscheides). Weiter stellt das Bundesgericht klar, dass der neue Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018), nach welchem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, das Sanktionensystem insofern verschärft, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (E. 4 des zitierten Entscheides). Zwischen den Aspekten des Verschuldens und der Spezialprävention besteht insofern eine Wechselwirkung, als die Geldstrafe für Vergehenstatbestände ausgeschlossen ist, wenn das unterste Sechstel des Strafrahmens überschritten wird, weil nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden kann. In diesem Fall erübrigen sich weitere Erwägungen zur spezialpräventiven Erforderlichkeit einer Freiheitsstrafe. Daher kann es im Einzelfall angezeigt sein, zunächst das Verschulden zu würdigen, bevor die Wahl der Strafart geprüft wird.

4.1.3. Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer Urteil 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Auch die Wahl der Sanktionsart ist zu begründen (vgl. BGer Urteil 6B_449/2011 vom 12. September 2011, E. 3.6.1). Das Gericht hat im Urteil darzulegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer Urteil 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007, E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7).

4.1.4. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung bei Tatmehrheit (Art. 49 StGB) wiederholt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (vgl. BGE 138 IV 120, BGE 142 IV 265, BGE 144 IV 217, BGE 144 IV 313; BGE 145 IV 1 [= Pra 12/2019, Nr. 137]; je mit Hinweisen). Daraus folgt zusammengefasst, dass zunächst für das schwerste Delikt eine Einsatzstrafe bemessen wird, welche anschliessend um die weiteren Taten zu asperieren ist. Zur Bildung der Einsatzstrafe wird vom abstrakt schwersten Delikt ausgegangen. Massgebend sind hierfür die Qualifikation als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung sowie das Höchst- und das Mindestmass der angedrohten Strafe (ACKERMANN, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 49 N 116, m.w.H.). Sofern für mehrere Delikte derselbe Strafrahmen gilt, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 485). Das Asperationsprinzip kommt nur bei gleichartigen Strafen zur Anwendung, d.h. ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Kumulationsprinzip greift auch dann, wenn im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) mehrere Delikte zu beurteilen sind, die sowohl vor als auch nach der letzten Verurteilung begangen wurden. Soweit das Verschulden und Aspekte der Spezialprävention für eine Geldstrafe sprechen, ist die Strafe auch bei Deliktsmehrheit auf das gesetzlich vorgesehene Höchstmass von 180 Tagessätzen begrenzt (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist grundsätzlich nicht zulässig. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen. Im Fall der retrospektiven Konkurrenz darf das Zweitgericht bei der Gesamtstrafenbildung nicht auf eine rechtskräftig ausgefällte Sanktion zurückkommen, indem es diese nachträglich abändert oder verschärft.

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2. 4.2.1. Vorliegend muss dem Berufungskläger aufgrund der wiederholten und einschlägigen Delinquenz trotz Vorbestrafung sowie gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen eine schlechte Prognose gestellt werden. Trotz Sanktionierung mit einer bedingten Geldstrafe und einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe hat er in Kenntnis laufender Strafverfahren unbeirrt weiter delinquiert. Damit wäre das Ausfällen einer Geldstrafe ungeachtet des konkreten Verschuldens bereits aus Gründen der Spezialprävention zu verneinen. Die Wahl der Strafart sowie die Entscheide betreffend die Vollziehbarkeit der Sanktion und den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. November 2017 ausgesprochenen Geldstrafe sind im Berufungsverfahren im Übrigen unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

4.2.2. Im Rahmen der Strafzumessung erwog die Vorinstanz, dass es sich bei der Nötigung, dem Hausfriedensbruch und der Sachbeschädigung um Vergehenstatbestände handle, wobei sich angesichts der Tatmehrheit eine Erweiterung des Strafrahmens auf 4,5 Jahre rechtfertige. Aufgrund der einheitlichen Motivation des Beschuldigten und seiner verminderten Schuldfähigkeit seien diese Delikte im Gesamtzusammenhang zu würdigen. Dies erscheint zunächst soweit zulässig, als sich eine Nötigung durch "Stalking" erst aus der Kumulation einzelner Verhaltensweisen ergeben kann. Die Tathandlungen sind unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, so kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (vgl. BGE 141 IV 437, E. 3.2.2; BGE 129 IV 262 E. 2.4 f.). Daraus folgt, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch keine strafbare Nötigung vorliegt, während anschliessend jede Einzelhandlung für sich genommen den Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt. Es liegt folglich regelmässig eine Deliktsmehrheit vor, deren Sanktionierung sich nach Art. 49 StGB richtet. Damit fragt sich, inwieweit die einzelnen Nötigungshandlungen gemäss Anklagesachverhalt individuell zu beurteilen sind, indem für die schwerste Einzeltat eine Einsatzstrafe bemessen und aufgrund der weiteren Delikte erhöht wird. In teilweiser Abweichung zur vorstehend (E. II.4.1.3) zitierten Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt erwogen, dass es zu-

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht lässig und angezeigt sein kann, mehrere Taten und die entsprechende kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten. Dies ist dann der Fall, wenn sich die einzelnen Tatkomplexe nicht wesentlich voneinander unterschieden, eine schwerste Tat nicht ohne Weiteres zu bestimmen ist sowie die Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen (vgl. BGer Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 4.2.1 [in BGE 147 IV 437 nicht publizierte Erwägung]; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015, E. 4.4; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015, E. 3.1; 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.8; 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012, E. 9.4). Sodann hält das Bundesgericht in allgemeiner Weise fest, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes geringer zu veranschlagen ist, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). Daher erscheint es in Konstellationen wie der vorliegenden zulässig, die durch "Stalking" begangenen Nötigungshandlungen bei der Strafzumessung als Gesamtheit zu beurteilen. Für die Würdigung des Verschuldens ist nicht in erster Linie die Anzahl strafbarer Einzelhandlungen massgeblich, sondern vielmehr die Gesamtdauer und die Intensität des nötigenden Verhaltens. In Abweichung zur Vorinstanz sind jedoch die Tatbestände des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung in der Strafzumessung separat zu würdigen, zumal die entsprechenden Handlungen nur singulär erfolgten und nicht als eigentliches Nötigungsmittel eingesetzt wurden.

4.2.3. In Bezug auf die objektive Tatkomponente der Nötigung ist zu erwägen, dass die angeklagten Tathandlungen im Zeitraum von April 2019 bis und mit September 2019 die Fortsetzung eines deliktischen Verhaltens bilden, welches gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 7. November 2017 im Juni 2016 seinen Anfang nahm (vgl. act. 5 ff.) und laut weiterem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. September 2018 im Jahr 2018 weitergeführt wurde (vgl. act. 25 ff.). Mit der Vorinstanz kann festgestellt werden, dass der Berufungskläger einen Interessenkonflikt seitens der Privatklägerin ausnützte und den Kontakt mit den Kindern teilweise als Vorwand missbrauchte, um auf seine Exfrau einzuwirken. Dieses Verhalten ist als besonders rücksichtslos zu qualifizieren. Die Handlungs- und Bewegungsfreiheit sowie die Lebensqualität der Privatklägerin wurden über einen längeren Zeitraum hinweg erheblich eingeschränkt. Ausgehend davon, dass sich die psychische Belastung für das Opfer mit zunehmender Dauer des Stalking-Verhaltens intensiviert und die Nötigungshandlungen im geschützten Privatbereich erfolgt sind, wiegt das Tatverschulden objektiv mittelschwer. Dies spricht mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 181 StGB für ein Strafmass von 18 Monaten. In subjektiver

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hinsicht ist gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen sowie in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer mittelschwer beeinträchtigten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) auszugehen. Obschon der Berufungskläger in der Lage war, das Unrecht seines Verhaltens zu erkennen, war es ihm aufgrund krankheitsbedingter Defizite nur eingeschränkt möglich, entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Der als mittelschwer qualifizierte Grad der Beeinträchtigung führt bei der Bewertung des subjektiven Tatverschuldens konsequenterweise zu einer Halbierung der objektiv bemessenen Strafe. Folglich ist für die mehrfache, teilweise versuchte Nötigung eine Einsatzstrafe von 9 Monaten festzusetzen.

4.2.4. Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass dem mehrfachen Hausfriedensbruch und der Sachbeschädigung im Kontext der Nötigung keine bloss untergeordnete Bedeutung zukommt. Der Berufungskläger hat vorliegend in 5 Fällen das Hausrecht der Privatklägerin missachtet (vgl. Ziffern 2.1 lit. a, b, d, h und i der Anklageschrift), was zugleich die Intensität seiner Nötigungshandlungen verstärkt hat. Gleiches gilt für die im Rahmen eines Hausfriedensbruchs begangene Sachbeschädigung, wobei der Sachschaden von CHF 2'000.– objektiv noch im untersten Bereich des Tatverschuldens liegt (vgl. Ziffer 2.1 lit. i der Anklageschrift). Zumal der mehrfache Hausfriedensbruch jeweils im Kontext des "Stalking" erfolgte, lässt sich auch hier keine schwerste Straftat ausmachen, für die eine Einsatzstrafe bemessen werden könnte. Aufgrund des Umstandes, dass die Verletzung des Hausrechts im Vergleich zur Nötigung nur vereinzelt erfolgte, wiegt das Verschulden diesbezüglich objektiv weniger schwer. Sodann ist mit Bezug auf die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts zu erwägen, dass die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Opfers mit diesen Handlungen nicht begründet, sondern lediglich verstärkt wurde. Dies spricht in objektiver Hinsicht für ein leichtes bis mittleres Tatverschulden, woraus mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 186 StGB eine Strafe von 8 Monaten resultiert. Für die einmalig begangene Sachbeschädigung erscheint eine Strafe von 2 Monaten objektiv angemessen. Nebst dem verhältnismässig geringen Sachschaden ist die damit bewirkte Intensivierung der Einwirkung auf die Rechte der Privatklägerin in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht ist auch für diesen Handlungskomplex die verminderte Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zu berücksichtigen, weshalb das vorstehend bezifferte Strafmass jeweils auf die Hälfte zu reduzieren ist. Weil die Strafen nicht kumulativ zu verhängen sind, ist die Einsatzstrafe von 9 Monaten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um weitere 3 Monate zu asperieren.

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2.5. Die Täterkomponenten können vorliegend für alle Delikte in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden, zumal sie sowohl objektiv als auch subjektiv miteinander zusammenhängen. Vorliegend ist das Vorleben des Berufungsklägers erheblich verschuldenserhöhend zu bewerten. Er hat trotz wiederholter Sanktionierung konsequent und unbeirrt in der gleichen Art und Weise weiter delinquiert. Dies spricht für eine hohe kriminelle Energie, welche sich auf die Bewertung des subjektiven Tatverschuldens auswirkt. Die schutzwürdigen Interessen der Privatklägerin wurden dem Berufungskläger mittels eines Kontakt- und Annäherungsverbots verdeutlicht. Die Durchführung von mehreren Strafverfahren und die daraus resultierende Bestrafung haben ihm den Wert der beeinträchtigten Rechtsgüter mit aller Deutlichkeit vor Augen geführt. Schliesslich wurde er im Rahmen des Strafprozesses mit dem Leiden des Opfers konfrontiert. Diese subjektiven Elemente unterscheiden den Berufungskläger erheblich von einem Ersttäter, weshalb sich eine Erhöhung der Strafe um weitere 6 Monate rechtfertigt. Dem Umstand, dass die wiederholte Delinquenz mit einer psychischen Störung zusammenhängt, wurde bereits im Rahmen der Strafzumessung für die einzelnen Delikte Rechnung getragen. Mit Blick auf das Nachtatverhalten ist zu erwägen, dass sich der Berufungskläger im Strafverfahren nicht geständig gezeigt, sein deliktisches Verhalten bagatellisiert und die Verantwortung hierfür externalisiert hat. Der Berufungskläger hat keine Arbeitsstelle und pflegt keine gefestigte Beziehung zu seiner Familie. Die Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion hat daher keine ausserordentliche persönliche Härte zur Folge, die eine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen könnte. Im Ergebnis erscheint in Berücksichtigung aller relevanten Tat- und Täterkomponenten eine Strafe von 18 Monaten als dem konkreten Verschulden angemessen. Die Strafzumessung der Vorinstanz ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.2.6. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Nach Art. 110 Abs. 7 StGB ist Untersuchungshaft jede in einem Strafverfahren verhängte Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. Ohne jede Einschränkung anzurechnen ist auch der vorzeitig angetretene Strafvollzug (Art. 75 Abs. 2 StGB). Auf die Strafe ist ebenfalls jene Untersuchungshaft anzurechnen, die in einem anderen Verfahren angeordnet worden ist. Zu entziehende Freiheit ist wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren (BGE 133 IV 150, E. 5). Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 140 IV 74, E. 2.4). Der Berufungskläger wird zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 540 Tagen, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie einer Busse von CHF 2'500.– unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verurteilt (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter ist die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. November 2017 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen für vollziehbar erklärt worden, wobei an diese Strafe bereits die im vorangehenden Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft von 65 Tagen anzurechnen ist (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Diesen Sanktionen stehen die Untersuchungshaft vom 24. September 2019 bis zum 3. Januar 2020, der vorzeitige Strafvollzug vom 4. Januar 2020 bis zum 20. April 2021 und die mit kantonsgerichtlichem Entscheid vom 20. April 2021 angeordneten Ersatzmassnahmen für die Dauer vom 21. April 2021 bis zum 11. Januar 2022 gegenüber. Die Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug belaufen sich auf insgesamt 574 Tage. Wegen ihrer geringeren Eingriffsintensität wird die Dauer der Ersatzmassnahmen von 266 Tagen zu 1/3 mit 89 Tagen berücksichtigt. Im Ergebnis ist somit in Anwendung von Art. 51 StGB ein Freiheitsentzug im Umfang von total 663 Tagen an die gemäss Ziffer 1 und 3 des Urteilsdispositivs ausgefällten bzw. widerrufenen Strafen anzurechnen. Demensprechend wird das Urteil des Strafgerichts vom 16. September 2020 in Ziffer 1 aktualisiert und in der neu einzufügenden Ziffer 3a abgeändert.

5. Anordnung einer Massnahme 5.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen ist zu verhängen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Dies bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant. Die Dauer der Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist. Eine stationäre Massnahme sollte - auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut für ihre Anordnung die Befürchtung künftiger "Taten" ausreicht - nicht in Betracht kommen, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind. Denn die dadurch bewirkte Störung des Rechtsfriedens ist in solchen Fällen nicht genügend intensiv, um die mit der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB einhergehenden Eingriffe in die Persönlichkeits- und Freiheitsrechte des betroffenen Täters zu rechtfertigen. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss insoweit vielmehr die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind. Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Einzig Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Klinik oder eine Massnahmenvollzugseinrichtung von vorneherein nicht zu rechtfertigen. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt. Bei leichtem Verschulden bzw. geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen ist nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz eines Therapiebedürfnisses von der stationären Massnahme im Prinzip abzusehen. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme. Das Gericht würdigt Gutachten

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGer Urteil 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020, E. 1.3; m.w.H.).

5.2. Das Strafgericht erwog, dass die vom Gutachter empfohlene stationäre Massnahme geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten entgegen zu wirken. Dieses Ziel könne mit einer bloss ambulanten Behandlung nicht erreicht werden. Die Anordnung einer therapeutischen Massnahme erweise sich jedoch als nicht erforderlich, weil mit dem Vollzug der Landesverweisung eine räumliche Trennung erfolge, was das Risiko erneuter Delinquenz ausschliesse, zumal eine Rückfallgefahr aufgrund des Liebeswahns einzig im Hinblick auf die Exfrau und einen allfälligen neuen Partner bestehe (E. II.7 des vorinstanzlichen Urteils). Diese Auffassung, welche davon ausgeht, die Anordnung einer therapeutischen Massnahme (Art. 56 ff. StGB) sei zur Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) subsidiär, erweist sich mit Blick auf die gesetzlichen Grundlagen allerdings als unzutreffend. Art. 66c Abs. 2 und 3 StGB sehen vor, dass vor dem Vollzug der Landesverweisung die unbedingten Strafen oder Strafteile sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen vollzogen werden. Die Landesverweisung wird vollzogen, sobald die verurteilte Person bedingt oder endgültig aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen oder die freiheitsentziehende Massnahme aufgehoben wird, ohne dass eine Reststrafe zu verbüssen ist oder eine andere solche Massnahme angeordnet wird. Zumal die Vorinstanz selbst davon ausgeht, dass eine stationäre Massnahme vorliegend angezeigt ist, widersprechen ihre Erwägungen der vorstehend zitierten, klaren gesetzlichen Regelung. Die Erforderlichkeit einer stationären Massnahme ist daher in jedem Fall unabhängig von der Landesverweisung zu prüfen.

5.3. Sowohl in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 4. Dezember 2019 als auch vor den Schranken des Strafgerichts hält Dr. med. C.____ fest, dass der Gefahr erneuter Delikte einzig mit einer stationären Massnahme begegnet werden könne. Beim Berufungskläger handle es sich um einen zurückgewiesenen Stalker. Er habe immer wieder ein drohendes und einschüchterndes Verhalten gezeigt, doch sei das Motiv für seine Handlungen in erster Linie die Kontaktaufnahme. Noch scheine der Berufungskläger keine Rachegefühle für seine Exfrau zu empfinden. Im Falle einer neuen Beziehung sei jedoch auch der allfällige neue Partner der Exfrau akut gefährdet. Beim Berufungskläger habe sich eine Einengung des Denkens und Verhaltens

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht entwickelt, welche die Intensität eines Liebeswahnes angenommen habe. Dies könne einer progredienten, psychopathologischen Entwicklung entsprechen, welche gelegentlich auch fatal eskalieren könnte. In solchen Fällen sei es dem Betroffenen fast unmöglich, auf das deliktische Verhalten zu verzichten, wie es die zunehmende Frequenz und das Ausmass der Handlungen des Berufungsklägers zeigen würden. Aufgrund dieser Entwicklung seien ambulante Ersatzmassnahmen als aussichtslos zu betrachten (act. 349 f.). Die Gefahr erneuter Straftaten sei sehr hoch. Es sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger weiterhin seiner Exfrau nachstellen werde, wobei eine schwere Gefährdung ihrer Gesundheit nicht auszuschliessen sei. Sollte sie eine neue Beziehung eingehen, wäre auch der neue Partner gefährdet. Der Rückfallgefahr könne nur mit der Einweisung in eine forensisch-psychiatrische Einrichtung oder einer räumlichen Trennung durch einen Wegzug ins Ausland begegnet werden (act. 357 f.). Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht führte der Sachverständige aus, dass er in der aktuellen Situation keine Möglichkeit sehe, wie man mit dem Berufungskläger konstruktiv zusammenarbeiten könne, so dass er im normalen Leben integriert werde (act. S 151). Die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls sei nach wie vor "relativ gross" und es bestünden keine Hinweise darauf, dass sich die innere Einstellung des Berufungsklägers zwischenzeitlich geändert habe. Er akzeptiere die Trennung nicht (act. S 223 f.). Eine räumliche Trennung von der Privatklägerin sei präventiv erforderlich. In einem geschlossenen Setting sei zunächst die medikamentöse Behandlung zu prüfen. Im Rahmen der Therapie seien die Biographie des Berufungsklägers und seine Beziehungen zu Frauen aufzuarbeiten, wobei im weiteren Verlauf der Behandlung schrittweise Lockerungen erfolgen könnten, bis hin zu einem Externat (act. S 231 f.).

5.4. Zunächst kann mit Blick auf Art. 56 Abs. 3 StGB festgehalten werden, dass mit dem diagnostizierten Abhängigkeitssyndrom von Alkohol gemäss ICD-10: F10.2 sowie dem Liebeswahn gemäss ICD-10: F22.08 sowohl eine Suchterkrankung als auch eine psychische Störung vorliegen, die gemäss den Einschätzungen des Gutachters im Zusammenhang mit den Delikten des Berufungsklägers stehen, das Risiko erneuter Straftaten bergen und als therapierbar erachtet werden (act. 355, 359). Eine Strafe allein erscheint vorliegend nicht geeignet, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen und es besteht ein Behandlungsbedürfnis des Täters (Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB). Es fragt sich jedoch, ob aktuell die Voraussetzungen einer stationären Massnahme erfüllt sind oder dem Risiko erneuter Delinquenz auch mit einer ambulanten Behandlung hinreichend begegnet werden kann (Art. 56 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 63 und Art. 56a StGB). Das Kantonsgericht ist mit einer persönlichen Entwicklung des Berufungsklägers konfrontiert, welche in

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht die vorstehend zitierte gutachterliche Einschätzung (E. II.5.3) noch nicht einfliessen konnte. Nach seinem vorzeitigen Strafantritt wurde der Berufungskläger mit Entscheid des Kantonsgerichts vom 20. April 2021 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Annäherungsverbot) aus der Haft entlassen. Im Sinne weiterer Ersatzmassnahmen wurde der Berufungskläger angewiesen, bis auf Weiteres in der Institution X.____ zu wohnen und zu arbeiten, den Anordnungen und Weisungen der Leitung Folge zu leisten sowie die Hausordnung zu beachten. Aktuell befindet sich der Berufungskläger seit 266 Tagen in diesem offenen Setting. Aus dem durch das Berufungsgericht eingeholten Führungsbericht der Institution X.____ vom 9. Dezember 2021 geht hervor, dass beim Berufungskläger seit dem ersten Tag in keiner Art und Weise eine Auffälligkeit bezüglich seiner Alkoholproblematik habe festgestellt werden können. Alle Alkoholkontrollen seien bis zum heutigen Tag negativ ausgefallen, und der Berufungskläger verfüge aktuell über keine verordneten Medikamente. Er lebe in einem Einzelzimmer und verbringe seine Freizeit unter der Woche draussen, mit anderen Klienten im Gespräch oder in seinem Zimmer. An den Wochenenden treffe er sich tagsüber mit Kollegen in der Stadt. Der Berufungskläger nehme fünf Mal wöchentlich während 8 Stunden am Tagesstruktur- und Beschäftigungsprogramm der Institution X.____ teil. Er arbeite in der Gastronomie (Heimküche), wo er jeweils selbständig und pünktlich an seinem Arbeitsplatz erscheine und sehr zuverlässig sowie selbstverantwortlich arbeite. Seine offene, freundliche und zuvorkommende Art falle besonders positiv auf. Sein hilfsbereiter Umgang mit den Mitmenschen sei sehr angenehm, was zu einem guten Arbeitsklima beitrage. Bei administrativen Arbeiten benötige der Berufungskläger punktuell Unterstützung. Eine Kontaktaufnahme zur Exfrau oder den Kindern sei dem Berufungskläger strikt untersagt, und bis zum heutigen Tag habe die Institution X.____ von keinen entsprechenden Annäherungsversuchen erfahren. Diesbezüglich seien regelmässig Verlaufsberichte an das Bedrohungsmanagement der Polizei Basel-Landschaft zugestellt worden. Es scheine, dass der Berufungskläger auf dem X.____ angekommen sei und Ruhe habe finden können. Aufbauend auf einer Tätigkeit, welche ihm das Gefühl gebe, geschätzt und gebraucht zu werden, könne er ein Leben führen, das nicht von seiner Sucht oder äusseren Einflüssen bestimmt werde. Das Ziel sei, den Berufungskläger weiter zu stabilisieren und zu stärken. Sofern er seine momentanen Fähigkeiten erhalten könne, erscheine eine Verlegung in die Aussenwohngruppe in Z.____ möglich. Anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht sagt der Berufungskläger aus, dass er nicht mehr in der Nähe seiner Exfrau leben wolle. Einmal habe er die Privatklägerin und seinen Sohn in einem Einkaufszentrum zufällig von Weitem gesehen, worauf er sofort weggegangen sei. Er wünsche keinen Kontakt

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht mehr zu seiner Exfrau (Verhandlungsprotokoll, S. 10 f.). In Anbetracht dieser ausgesprochen positiven Entwicklung über einen längeren Zeitraum hinweg kann entgegen der Einschätzung des Gutachters nicht mehr davon ausgegangen werden, es sei dem Berufungskläger unmöglich, auf ein deliktisches Verhalten zu verzichten. Er lebt nunmehr bereits seit mehr als 8 Monaten in einem offenen Setting und es ist seither zu keinen Kontaktaufnahmen mit der Exfrau gekommen. Mit der Untersuchungshaft und dem vorzeitigen Strafvollzug erfolgte eine vorübergehende räumliche Trennung von der Privatklägerin. Anschliessend hat der Übertritt in die Institution X.____ eine persönliche Entwicklung des Berufungsklägers im Sinne einer Beruhigung und Festigung begünstigt, die ein geschlossenes Setting zur Verhinderung erneuter Delikte nicht mehr erforderlich und damit auch nicht als verhältnismässig erscheinen lässt. Auf die Anordnung einer stationären Massnahme ist daher mit Blick auf Art. 56a Abs. 1 StGB zu verzichten, weshalb die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft insoweit abzuweisen ist.

5.5. Trotz der gegenwärtig positiven Entwicklung und der Alkoholabstinenz im Sanktionsvollzug ist nach wie vor davon auszugehen, dass beim Berufungskläger eine psychische Störung sowie eine Abhängigkeit von Suchtstoffen vorliegt und die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Diesbezüglich stellt die aktuelle Situation des Berufungsklägers die bisherigen Einschätzungen des Sachverständigen nicht in Frage, weshalb sich keine neue Begutachtung aufdrängt. Der Berufungskläger hat mit Eingabe vom 8. April 2021 (S. 2) vorgebracht, dass er bereit sei, sich einer ambulanten therapeutischen Begleitung sowie einer regelmässigen therapeutischen Abstinenzkontrolle zu unterziehen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht bekundet er ebenfalls seine Bereitschaft, weiterhin in der Institution X.____ zu wohnen und eine ambulante Therapie zu absolvieren (Verhandlungsprotokoll, S. 12, 15). Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist für den Berufungskläger in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung eine ambulante Behandlung anzuordnen. Die Massnahme ist gemäss Art. 63 Abs. 4 StGB grundsätzlich auf 5 Jahre befristet. Sie bezweckt die Therapie der gutachterlich festgestellten psychischen Störung sowie der Alkoholabhängigkeit, so lange dies der behandelnde Therapeut für erforderlich erachtet. Das Gericht kann für die Dauer einer ambulanten Behandlung Weisungen erteilen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Vorliegend ist es zur Stabilisierung der Lebenssituation des Berufungsklägers sowie zur Unterstützung seiner positiven Entwicklung ange-

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht zeigt, die in Form einer Ersatzmassnahme ausgesprochenen Weisungen auch während der ambulanten Behandlung aufrecht zu erhalten. Dem Berufungskläger wird daher die Weisung erteilt, für die Dauer der Massnahme in der Institution X.____ zu wohnen und zu arbeiten. Weiter wird der Berufungskläger für diese Zeit verpflichtet, allen Anordnungen und Weisungen der Leitung Folge zu leisten sowie die Hausordnung zu beachten. Ergänzend kann festgestellt werden, dass das mit Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils angeordnete Annäherungs- und Kontaktverbot im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und damit als weiteres spezialpräventives Instrument in Rechtskraft erwachsen ist.

5.6. Schliesslich stellt sich die Frage nach dem Verhältnis der ambulanten Massnahme zur nicht obligatorischen Landesverweisung (Art. 66abis StGB), welche vorliegend ebenfalls zu prüfen ist. Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert. Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen (Art. 56a StGB). Für die Landesverweisung betont das Bundesgericht den Zweck der Verhinderung neuer Straftaten sowie die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (BGer Urteil 6B_1468/2020, E. 1.1, m.w.H.). Die nicht obligatorische Landesverweisung ist auch bei fehlender Schuldfähigkeit zulässig, sofern eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wird (vgl. ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 66abis N 5). Die systematische Einordnung bei den "anderen Massnahmen" (Art. 66 ff. StGB), die präventive Zwecksetzung und die Möglichkeit einer verschuldensunabhängigen Anordnung spricht für den Massnahmencharakter der Landesverweisung. Andererseits wird in der Lehre insbesondere für die Landesverweisung nach Art. 66a StGB der Strafcharakter betont, zumal sie allein an die Verurteilung wegen einer Katalogtat und an nicht eine künftig zu bannende Gefahr anknüpft (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 3. A. Bern 2020, § 12 N 15; ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Vor Art. 66a-66d; je mit Hinweisen). Das Kantonsgericht hat demensprechend erwogen, dass eine Landesverweisung rechtsdogmatisch als Massnahme mit pönalem Charakter einzustufen ist. Aus diesem Grund steht für die Bestimmung der Sanktion die Frage der Verhältnismässigkeit im Vordergrund, während dem Verschulden nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. Urteil 460 17 66 vom 5. Juli 2017, E. 4.3). Bei Vorliegen einer Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 StGB), welche zur obligatorischen Landesverweisung führt, wird die Eignung und Erforderlichkeit der Massnahme zur Verhinderung neuer Straftaten sowie zur Gewährleistung der öffentlichen Sicher-

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht heit gesetzlich vermutet. Eine Abwägung gegenläufiger Interessen erfolgt einzig bei der Beurteilung eines Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB, was einer Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne gleichkommt. Bei der nicht obligatorischen Landesverweisung (Art. 66abis StGB) sind dagegen die Eignung und Erforderlichkeit der Massnahme zum Erreichen spezialpräventiver Zwecke grundsätzlich einer selbständigen Prüfung zugänglich. Folglich könnte hier argumentiert werden, dass eine Landesverweisung nicht erforderlich und damit unverhältnismässig erscheint, weil der Gefahr künftiger Straftaten mit einer ambulanten Massnahme hinreichend begegnet werden kann. Umgekehrt liesse sich auch die vorstehend (E. II.5.2) für stationäre Massnahmen verworfene Auffassung vertreten, dass auf eine ambulante Massnahme zu verzichten ist, weil die Landesverweisung das Risiko weiterer Straftaten auszuschliessen vermag. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die spezialpräventiven Wirkungen einer Landesverweisung darin erschöpfen, die Rückfallgefahr im Inland zu bannen. Das dualistische Sanktionensystem des StGB erteilt den Strafjustizbehörden den gesetzlichen Auftrag, unter gegebenen Voraussetzungen mit therapeutischen oder sichernden Massnahmen präventiv auf Straftäter einzuwirken, sofern sie im räumlichen Anwendungsbereich des StGB ein Delikt begangen haben. Gemäss der klaren Regelung von Art. 66c Abs. 1 und 2 StGB geht der Vollzug einer stationären Massnahme der Landesverweisung vor. Ein Export von Kriminalitätsrisiken durch Ausschaffung straffälliger Personen ohne vorgängigen Massnahmenvollzug erscheint vor diesem Hintergrund unzulässig. Hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Landesverweisung bei Anordnung einer ambulanten Massnahme ist zu erwägen, dass erstere nicht allein strafrechtliche, sondern auch fremdenpolizeiliche Interessen verfolgt. Dieser Zusammenhang wird dadurch deutlich, dass bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Landesverweisung die ausländerrechtlichen Integrationskriterien heranzuziehen sind (BGE 146 IV 105, E. 3.4; BGE 144 IV 332, E. 3.3.2), und das strafgerichtliche Urteil den Entscheid der Ausländerbehörde betreffend den Widerruf einer Bewilligung präjudizieren kann (vgl. Art. 62 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]; BGE 146 II 49, E. 5). Der mit einer Landesverweisung verbundene Entzug des Aufenthaltstitels wird in erster Linie retrospektiv beurteilt. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Regulierung der Zuwanderung angesichts knapper Ressourcen ein legitimes öffentliches Interesse darstellt, und die Respektierung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als sachlich gerechtfertigtes Kriterium für die Erteilung ausländerrechtlicher Bewilligungen erscheint (vgl. Art. 121 Abs. 3 BV sowie Art. 33 Abs. 3, Art. 34 Abs. 2 lit. c und Art. 62 Abs. 1 AIG). Die Landesverweisung bezieht ihre Legitimation deshalb nicht allein aus dem Risiko künftiger Delinquenz. In diesem Punkt unterscheidet sie sich von den therapeutischen und sichernden Massnahmen des StGB. Daher ist die Anordnung

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten einer therapeutischen Massnahme zu prüfen. Dies gilt jedenfalls insoweit, als sich der Entzug des Aufenthaltstitels nicht nach staatsvertraglichen Regelungen richtet, welche ihrerseits eine konkrete Prüfung verlangen, ob die Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhältnismässig erscheint (vgl. BGE 145 IV 364, E. 3.9). Zumal der Berufungskläger als tunesischer Staatsangehöriger nicht von den Regelungen des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Union (FZA) erfasst wird, bedarf diese Frage vorliegend keiner weiteren Prüfung. Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass sich die Anordnung einer ambulanten Massnahme und einer Landesverweisung nicht gegenseitig ausschliessen.

6. Landesverweisung 6.1. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme (Art. 59-61, Art. 64 StGB) angeordnet wird. Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen. Die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Mindeststrafhöhe voraus, zu der die beschuldigte Person verurteilt wurde (BGer Urteil 6B_1054/2020 vom 30. November 2020, E. 1, m.w.H.). Das Bundesgericht betont, dass die von Volk und Ständen angenommene Verfassungsinitiative (vgl. Art. 121 Abs. 3 – 6 BV) zu einer klaren Verschärfung der Ausschaffungspraxis mittels der strafrechtlichen Landesverweisung führt (BGE 145 IV 55, E. 4.3). Die nicht obligatorische Landesverweisung soll in Fällen zur Anwendung kommen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, dafür aber um wiederholte Delinquenz geht

Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht (BGer Urteil 6B_1054/2020 vom 30. November 2020, E. 1; BGer Urteil 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018, E. 1.1 und 1.3). Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Landesverweisung dürfen mit Bezug auf die Integration und Rückfallgefahr auch vor dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte berücksichtigt werden (BGE 146 II 49, E. 5.2).

6.2. Der Berufungskläger ist tunesischer Staatsangehöriger. Er wird vorliegend der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Beschimpfung, der Sachbeschädigung, der Tätlichkeiten sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF 2'500.– verurteilt. Weil die vorgenannten Tatbestände nicht vom Deliktskatalog des Art. 66a StGB erfasst sind, ist die nicht obligatorische Landesverweisung (Art. 66abis StGB) zu prüfen. Es handelt sich angesichts der diversen Schuldsprüche sowie des Strafmasses klarerweise nicht mehr um Delinquenz mit Bagatellcharakter. Die Straftaten bilden vielmehr die Fortsetzung eines kriminellen Verhaltens, welches im Juni 2016 seinen Anfang nahm und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. November 2017 (vgl. act. 5 ff.) sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. September 2018 (vgl. act. 25 ff.) wiederholt sanktioniert wurde. Mit diesem andauernden deliktischen Verhalten hat der Berufungskläger die psychische Integrität der Privatklägerin erheblich und über einen langen Zeitraum hinweg beeinträchtigt. Die bisherigen Sanktionierungen mit einer bedingten Geldstrafe und einer unbedingten Freiheitsstrafe haben sich spezialpräventiv als unwirksam erwiesen. Das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel- Landschaft hat den Berufungskläger angesichts seines deliktischen Verhaltens (vgl. act. 1 ff.) sowie seiner Schuldensituation (vgl. act. 105 ff.) bereits am 7. März 2018 explizit aufgefordert, sich künftig an die gesetzlichen Vorschriften zu halten, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und zu keinen Klagen mehr Anlass zu geben. Aufgrund weiterer Straftraten des Berufungsklägers hat das Amt für Migration und Bürgerrecht sodann mit Verfügung vom 15. November 2019 die am 12. Oktober 2010 erteilte Niederlassungsbewilligung widerrufen und eine auf 12 Monate befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt, wobei es die vorliegend zu beurteilenden Delikte als Widerrufsgrund gar nicht berücksichtigte, zumal das entsprechende Strafverfahren noch pendent war (vgl. act. 439 ff.). Es liegen daher seitens des Berufungsklägers wiederholte und erhebliche Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz vor. Die Anzahl der verübten Taten, die wiederholte Delinquenz trotz mehrfacher behördlicher Intervention und das konkrete Tatverschulden sprechen vorliegend für eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis

Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht StGB. Der Berufungskläger befindet sich seit dem 28. Februar 2004 in der Schweiz. Gemäss seinen Ausführungen vor den Schranken des Berufungsgerichts (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 15 f.) sowie der vorgenannten Verfügung des Amtes für Migration und Bürgerrecht (act. 439 ff.) hat der Berufungskläger zwischen 2011 und 2013 mit seinen Kindern und seiner Exfrau in seinem Heimatland Tunesien gelebt. Die Familie hat bei der Mutter des Berufungsklägers gewohnt, und der Berufungskläger hat während dieser Zeit ein Restaurant geführt. Weiter hat sich der Berufungskläger vom 17. Dezember 2013 bis zum 18. August 2014 mit seinen Kindern in Tunesien aufgehalten. Die Verwandtschaft des Berufungsklägers lebt in Tunesien, und es besteht ein regelmässiger – mitunter täglicher – telefonischer Kontakt zu den Familienmitgliedern. Demgegenüber ist der Berufungskläger in der Schweiz weder sprachlich noch sozial oder beruflich integriert. Die Ehe mit der Privatklägerin wurde am 4. September 2014 geschieden, und am 15. Dezember 2016 wurde ein Kontakt- und Annäherungsverbot ausgesprochen (vgl. act. 859 ff.). Mit Entscheid vom 1. August 2017 hat die KESB Y.____ für die Söhne des Berufungsklägers eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet. Am 26. August 2019 stellte die Beiständin einen Antrag auf vorübergehende Sistierung des Besuchsrechts (vgl. act. 411 ff.). Aus dem Bericht der Beiständin vom 21. September 2021 (eingereicht anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 11. Januar 2022) geht hervor, dass die Söhne unter dem Stallking-Verhalten ihres Vaters gelitten hätten, es während der Untersuchungshaft zu einer Entspannung der Situation gekommen sei und die KESB die Sistierung des Besuchsrechts aufrechterhalten habe. Die Kinder würden aktuell keinen Kontakt zu ihrem Vater wünschen. Daraus folgt, dass keine tatsächlich gelebte, familiäre Beziehung in der Schweiz besteht, die einen vorrangigen verfassungs- oder konventionsrechtlichen Aufenthaltsanspruch vermitteln könnte. Aufgrund der sprachlichen und familiären Beziehungen zu seinem Heimatland ist eine Ausreise nach Tunesien für den Berufungskläger ohne weiteres zumutbar. Zumal die Söhne des Berufungsklägers während längerer Zeit ebenfalls in Tunesien bei der Familie ihres Vaters gelebt haben, kann dem legitimen Interesse am Wiederaufbau einer Beziehung zu den Kindern mit der Organisation von Ferienaufenthalten angemessen Rechnung getragen werden. Im Ergebnis überwiegen die fremdenpolizeilichen Interessen mithin dasjenige des Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz, weshalb sich die Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB als verhältnismässig erweist. Das vorinstanzliche Urteil ist daher in diesem Punkt in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen.

Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 7.1. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystem und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013; SR 362.0) hat das urteilende Gericht im Falle der Anordnung einer Landesverweisung gegenüber Drittstaatenangehörigen – mithin Personen, die keinem Mitgliedstaat des Übereinkommens angehören – zu prüfen, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen ist. Spricht das Berufungsgericht gegenüber einem Drittstaatenangehörigen eine Landesverweisung aus, so muss es auch über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS befinden; dies auch dann, wenn die erste Instanz diese Frage zu Unrecht unbeurteilt liess (BGE 146 IV 172, E. 3.3.5). Eine Ausschreibung der Landesverweisung kann gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a und b SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit, welche die Anwesenheit eines Drittstaatenangehörigen auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei mit sich bringt, gestützt werden. Dies ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (lit. a) sowie bei einem Drittstaatenangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (lit. b). Die Ausschreibung im SIS bedingt nach der Praxis des Bundesgerichts weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist demnach vielmehr erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wird, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer schweren Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln

Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. Schliesslich dürfen nur Einreiseverbote im SIS ausgeschrieben werden, die in Beachtung der nationalen Verfahrensregeln und auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergingen (BGer Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.8).

7.2. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind sowohl hinsichtlich des konkreten Strafmasses als auch der Vielzahl verübter Delikte zwar grundsätzlich erfüllt. Doch kann vorliegend nicht von einer Gemeingefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen werden, die eine solche Massnahme rechtfertigen könnte. Die bisherige Delinquenz des Berufungsklägers und mithin auch das Risiko erneuter Straftaten beschränken sich ausschliesslich auf die Privatklägerin und Exfrau des Berufungsklägers. Die Gefahr ist somit im eingrenzenden Sinne individualisierbar und resultiert aus einer konkreten Beziehungskonstellation. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das inkriminierte Verhalten in einem anderen Rahmen wiederholen könnte. Auch ist nicht von einem Risiko für Leib und Leben der betroffenen Person auszugehen. Unter diesen Umstanden kann auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS verzichtet werden. Folglich erweist sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

III. Kosten 1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Das Urteil des Strafgerichts vom 16. September 2020 wird vorliegend insofern verschärft, als in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft für den Beschuldigten eine ambulante Massnahme angeordnet wird. Im Übrigen ist das Urteil zu bestätigen. Daher sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht neu zu verlegen.

2. Verfahrenskosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Vorliegend wird der Entscheid über die Landesverweisung in Abweisung der Berufung bestätigt, während die Anschlussberufung hinsichtlich der Strafzumessung, der Anordnung einer stationären Massnahme

Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht sowie der Eintragung der Landesverweisung im SIS abgewiesen wird. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 10'000.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 9'750.– (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 250.–, gehen daher ausgangsgemäss im Umfang von CHF 7'000.– (70%) zu Lasten des Staates und im Umfang von CHF 3'000.– (30%) zu Lasten des Beschuldigten.

3. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 3.1. Vorliegend wurde dem Berufungskläger mit präsidialer Verfügung vom 7. April 2021 die amtliche Verteidigung mit Advokat Daniel Bäumlin für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.

3.2. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Vertretung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu ersetzen (WEHRENBERG/ FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 429, N 16). Analog zur amtlichen Verteidigung sind alle angemessenen Aufwendungen zur wirkungsvollen Ausübung des Mandats zu entschädigen, wobei nur jene Bemühungen umfasst werden, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig und notwendig sind (RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. A

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