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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.09.2022 460 2021 254 (460 21 254)

21 septembre 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·10,057 mots·~50 min·10

Résumé

Fahrlässige schwere Körperverletzung etc.

Texte intégral

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. September 2022 (460 21 254) ___________________________________________________________________ Strafrecht Fahrlässige schwere Körperverletzung, fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde

Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Daniel Noll; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

A.____, vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, Grosspeter-Tower, Grosspeteranlage 29, Postfach, 4002 Basel, Privatkläger und Berufungskläger

gegen

B.____, vertreten durch Advokatin Martina de Roche, de Roche & Partner AG, Rittergasse 35, Postfach 142, 4010 Basel, Beschuldigter 1

C.____, vertreten durch Advokat Peter Nedwed, Steinenvorstadt 73, Postfach, 4002 Basel, Beschuldigter 2

Gegenstand Fahrlässige schwere Körperverletzung etc. Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 5. Februar 2021

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A. Am 29. April 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.____ (nachfolgend: Beschuldigter 2) Anklage wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde. B. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 5. Februar 2021 (300 19 105) wurden die Beschuldigten 1 und 2 von den Anklagevorwürfen vollumfänglich freigesprochen (Dispositiv-Ziffern I.1 und II.1). Die im Grundsatz geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers wurden abgewiesen (Dispositiv-Ziffer III.1). Hinsichtlich der Kostenfolgen wird auf die Ziffern III.2, III.3. und III.4 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen. Auf die Begründung des vorgenannten Entscheides sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. C. Nach Eröffnung der schriftlichen Begründung des vorgenannten Urteils erklärte der Privatkläger, vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, mit Eingabe vom 27. November 2021 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht). Er stellte die Rechtsbegehren, das Urteil des Strafgerichts vom 5. Februar 2021 sei aufzuheben, die Beschuldigten seien wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Verletzung der Regeln der Baukunde zu verurteilen und sie seien in solidarischer Haftung mit einer Haftungsquote von 100% zu verurteilen, dem Privatkläger Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen, wobei die Forderung der Höhe nach auf den Zivilweg zu verweisen sei. Weiter wurde beantragt, die Verfahrenskosten seien den Beschuldigten aufzuerlegen und sie seien zu verpflichten, dem Privatkläger eine Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Sodann wurden im Rahmen der Begründung der Berufungserklärung die Beweisanträge gestellt, es seien betreffend die Modalitäten des Aushängens der Ketten der Betonierbühnenelemente ein Augenschein und eventualiter eine Expertise anzuordnen. Zudem wurde begehrt, zur Frage des üblichen Vorgehens beim Montieren der Betonierbühnen Zeugen einzuvernehmen, welche zu einem späteren Zeitpunkt benannt würden. Schliesslich wurde hinsichtlich der Möglichkeit der Erstellung eines zertifizierten Anschlagspunkts für eine Seilsicherung ebenfalls die Anordnung einer Expertise beantragt. D. Mit Eingabe vom 30. November 2021 erhob die Staatsanwaltschaft ebenfalls Berufung gegen das strafgerichtliche Urteil vom 5. Februar 2021. Sie stellte die Anträge, die Beschuldigten seien unter Aufhebung der Ziffern I.1 und II.2 des vorinstanzlichen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig zu sprechen.

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E. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 5. Januar 2022 wurde festgestellt, dass die Beschuldigten weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Sodann wurden die begründete Berufungserklärung des Privatklägers und die summarisch begründete Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zur Stellungnahme zugestellt. F. Am 4. Februar 2022 erstattete der Beschuldigte 2, vertreten durch Advokat Peter Nedwed, seine Berufungsantwort. Er stellte die Rechtsbegehren, die Berufungen des Privatklägers sowie der Staatsanwaltschaft seien unter o/e-Kostenfolge abzuweisen und das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 5. Februar 2021 sei zu bestätigen. Weiter wurde beantragt, die Beweisanträge des Privatklägers abzuweisen. G. Mit Eingabe vom 11. März 2022 reichte der Beschuldigte 1, vertreten durch Advokatin Martina de Roche, innert erstreckter Frist eine Berufungsantwort ein. Er beantragte die Abweisung der Berufungen des Privatklägers und der Staatsanwaltschaft unter o/e-Kostenfolge, die Bestätigung des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 5. Februar 2021 sowie die Abweisung der Beweisanträge des Privatklägers. H. Mit Verfügung vom 28. März 2022 wurden die Berufungsantworten der Beschuldigten 1 und 2 unter einander ausgetauscht und dem Privatkläger zur Kenntnisnahme zugestellt. Weiter wurden die mit Berufungserklärung gestellten Beweisanträge des Privatklägers abgewiesen und den Parteien wurde eine Frist angesetzt, um sich zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu äussern. I. Während die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 30. März 2022 dem schriftlichen Verfahren zustimmte, lehnte dies der Privatkläger mit Eingabe vom 5. April 2022 ab. Er stellte in Aussicht, die mit Verfügung vom 28. März 2022 abgewiesenen Beweisanträge vor den Schranken des Kantonsgerichts erneut zu stellen. J. Zur Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 20. / 21. September 2022 erscheinen der Beschuldigte 1 mit seiner Verteidigerin, Martina de Roche, der Beschuldigte 2 mit seinem Verteidiger, Peter Nedwed, der Privatkläger mit seinem Vertreter, Dr. Heiner Schärrer, Evelyn Kern als Vertreterin der Staatsanwaltschaft, eine Dolmetscherin für Spanisch sowie die Lebenspartnerin des Privatklägers und ein Volontär der Staatsanwaltschaft als Zuschauer. Der Privatkläger wird zur Sache befragt, während die Beschuldigten 1 und 2 diesbezüglich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Der Privatkläger stellt die Beweisbegehren, (1.) dass die damalige Situation (Mauer, Schalelement, Betonierbühne, Leiter) auf einer beliebigen Baustelle zu rekonstruieren und ein Augenschein darüber vorzunehmen sei, ob man die Kranketten einer Betonierbühne von der Leiter

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aus lösen könne, (2.) dass 2-4 Bauarbeiter als Zeugen dazu zu befragen seien, ob es das übliche und standardmässige Vorgehen gewesen sei, zum Lösen der Kranketten auf die Betonierbühnen zu steigen, ob die Beschuldigten dies selber so vorgemacht hätten und ob ein Verbot betreffend das Besteigen der Betonierbühnen ausgesprochen worden sei, (3.) dass die Baupläne beizuziehen seien und durch einen Experten zu überprüfen sei, ob es möglich gewesen wäre, die Betonierbühnen auch beim Betonschacht auf der Aussenseite der Mauerschalung aufzustellen. Die Beweisanträge des Privatklägers werden mit mündlich eröffnetem Beschluss des Kantonsgerichts anlässlich der Hauptverhandlung abgewiesen. In Ihrem Parteivortrag wiederholt die Staatsanwaltschaft ihr Begehren gemäss Berufungserklärung vom 30. November 2021 und stellt den Antrag, die Beschuldigten 1 und 2 seien unter o/e- Kostenfolge jeweils zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen, mit einem den aktuellen Verhältnissen angepassten Tagessatz, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– zu verurteilen. Der Privatkläger begehrt in seinem Parteivortag, die Beschuldigten 1 und 2 seien wegen Verletzung der Bauarbeitenverordnung sowie Verursachung einer schweren Körperverletzung zu einer angemessenen, bedingten Strafe zu verurteilen, die Beschuldigten 1 und 2 seien dem Grundsatz nach zu verurteilen, dem Privatkläger vollen Schadenersatz und Genugtuung zu leisten, die Zivilforderung sei der Höhe nach auf den Zivilweg zu verweisen, die Kosten des Verfahrens seien den Beschuldigten 1 und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen und dem Privatkläger sei eine Parteientschädigung in Höhe seiner Anwaltsrechnung zuzusprechen. Der Beschuldigten 1 und 2 beantragen im Rahmen ihrer Parteivorträge jeweils die vollumfängliche Abweisung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers unter o/e-Kostenfolge.

Erwägungen I. Formelles (…) II. Materielles 1. Allgemeines (…) 2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien (…)

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3. Gegenstand der Anklage 3.1. Bei Fahrlässigkeitsdelikten müssen in der Anklageschrift sämtliche Umstände aufgeführt werden, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen (BGE 116 Ia 455, E. 3; BGE 120 IV 348 E. 3.c). Dies folgt aus dem Anklagegrundsatz, wonach die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens bestimmt (Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte sind so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt ist und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGer Urteil 6B_1452/2019 vom 25. September 2020, E. 1.2, m.w.H.). 3.2. Die Anklageschrift vom 29. April 2019 wirft den Beschuldigten zunächst in genereller Hinsicht vor, sie hätten in ihrer Funktion als verantwortliche Poliere auf einer Baustelle mehrfach Sicherheitsvorschriften zur Verhinderung von Abstürzen bei Hochbauarbeiten missachtet. Einerseits hätten sie einen pflichtwidrigen Planungsentscheid gefällt, der das Anbringen von Absturzvorrichtungen an der Aussenmauer (Fassaden- oder Fanggerüst, Auffangnetz, zertifizierter Anschlagepunkt für eine Seilsicherung) verunmöglicht habe. Andererseits hätten sie angeordnet, dass die Betonierbühnenelemente zunächst auf der Gebäudeaussenseite montiert werden sollten, wobei diese bei einer Arbeitshöhe von 4.5 Metern nicht über einen zusätzlichen Seitenschutz verfügt hätten. Dass das erste Bühnenelement entgegen den Anweisungen der Beschuldigten zuerst auf der Gebäudeinnenseite der Betonschalung montiert worden sei, lasse sich auf einen "pflichtwidrigen zeitlichen Bauplanungsentscheid" der Beschuldigten zurückführen, zumal ein bereits erstellter Betonrohrschacht das Anbringen auf der Gebäudeaussenseite verunmöglicht habe. Weil das betreffende Element lediglich gegen die Innenseite des Gebäudes einen Geländerholm aufgewiesen habe und gegen die Aussenseite völlig ungesichert gewesen sei, hätten die Beschuldigten die betreffenden Arbeitnehmer einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, welche sie aufgrund ihrer pflichtwidrigen Handlungsweise nicht erkannt hätten. Weil auch das zweite Bühnenelement gegen die Aussenseite ungesichert gewesen sei, sei der Privatkläger im Verlauf der Montage (bzw. des Heranschwenkens) des dritten Elements über die Schalungsaussenwandseite in die Baugrube auf den Boden gestürzt. 3.3. Aus dem vorstehend zusammengefassten Anklagesachverhalt erhellt, dass der vom Privatkläger wiederholt erhobene Vorwurf, die Beschuldigten hätten das Betreten der auf der Aussenseite montierten Bühnenelemente toleriert, ohne dass eine hinreichende Absturzsicherung gewährleistet gewesen sei, nicht von der Anklage umfasst und mithin auch nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens ist. Weiter geht aus der Anklageschrift nicht näher hervor, inwiefern die Montage des zweiten und dritten Bühnenelements auf der Gebäudeinnen-

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seite ebenfalls auf einen pflichtwidrigen Planungsentscheid der Beschuldigten zurückzuführen ist und die entsprechende Gefährdung für dieselben vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre. Sodann wird den Beschuldigten klarerweise nicht vorgeworfen, sie hätten vorliegend die Montage der Bühnenelemente auf der Gebäudeinnenseite angeordnet oder toleriert. Schliesslich hat sich gestützt auf den Anklagesachverhalt keine konkrete Gefährdung oder Verletzung von Personen ereignet, deren Ursache in der Montage von Bühnenelementen auf der Aussenseite der Wandschalung liegt. 3.4. Nachfolgend ist somit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einzig zu prüfen, ob der Umstand, dass sich der Privatkläger und ein weiterer Arbeitnehmer auf einer an der Gebäudeinnenseite montierten Betonierbühne befanden, worauf der Privatkläger über die ungesicherte Kante mit einer Fallhöhe von mehr als 3 Metern abstürzte und sich die aktenkundigen Verletzungen zuzog, auf eine von den Beschuldigten zu vertretende Verletzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Planung oder Ausführung der betreffenden Arbeiten zurückzuführen war. 4. Sachverhalt und Beweiswürdigung 4.1. Beweisanträge des Beschuldigten 4.1.1. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Nur wenn das Gericht seiner Amtsermittlungspflicht genügt, darf es einen Sachverhalt als erwiesen oder nicht erwiesen ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen. Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Zu diesem Zweck muss die Behörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrages ergänzen und unter diesem Gesichtspunkt würdigen. Lehnt sie einen Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (BGer Urteil 6B_574/ 2021 vom 22. November 2021, E. 1.2; m.w.H.). 4.1.2. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung (LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen

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Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschiften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei bloss die "erforderlichen" zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Parteien besitzen daher keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Beweisbegehren. Gemäss Art. 6 EMRK besteht nur ein Recht auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Auf eine bereits beschlossene Beweisabnahme kann das Gericht schliesslich verzichten, wenn sich während der Hauptverhandlung ergibt, dass diese nicht mehr erforderlich ist, beispielsweise weil eine Tatsache inzwischen zweifelsfrei geklärt wurde (HAURI/VENETZ, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 343 N 33 ff.). 4.1.3. Zur Begründung seiner Beweisanträge bringt der Privatkläger im Wesentlichen vor, es müsse ihm gestattet sein, den Nachweis dafür zu erbringen, dass es entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht möglich sei, die Ketten von den Betonierbühnen zu entfernen, ohne diese zu betreten. Der Privatkläger selbst habe nie ausgesagt, die Bühnenelemente könnten von einer auf der Gegenseite der Mauer angestellten Leiter montiert werden. Die Elemente würden von einem Kran, an vier Ketten hängend, herangeschwenkt. Zum Einhängen müssten sie dann allenfalls manuell geführt werden, sofern dies nicht schon vom Kranführer alleine erledigt werden könne. Dies könne von einer Leiter aus geschehen. Auch die beiden näher liegenden Ketten liessen sich von dort aus lösen. Die beiden entfernter liegenden Ketten könnten jedoch unmöglich von der Leiter aus gelöst werden. Letzteres solle durch einen Augenschein oder eine Expertise bestätigt werden. Ein Augenschein könne auf jeder beliebigen Baustelle erfolgen, wo mit den entsprechenden Schalungselementen und Betonierbühnen gearbeitet werde. Der Privatkläger habe diesbezüglich ausgesagt, dass es keinen Sinn gemacht habe, nach dem Aushängen der äusseren Ketten herunterzusteigen, zumal man hierfür beim nächsten Bühnenelement wieder hätte heraufsteigen müssen. Der Beschuldigte 2 habe seinerseits spontan zu Protokoll gegeben, dass man bei der Montage der Betonierbühnen gezwungen sei, sich darauf zu begeben, um diese vom Kran abzuhängen. Im Übrigen hätten die Beschuldigten zu dieser Frage ausweichende Antworten gegeben. Gestützt auf die entsprechenden Depositionen könne der Sachverhalt nicht als hinreichend geklärt angesehen werden, weshalb sich weitere Beweiserhebungen aufdrängen würden. Sofern man sich zum Lösen der Ketten auf die Betonierbühnen habe begeben müssen, sei die BauAV unabhängig davon verletzt worden, ob der Privatkläger von der Mauerinnenseite abgestürzt sei. Weiter sei den Angeklagten vorzuwerfen, dass sie es systematisch toleriert hätten, dass die Arbeiter sich auf die Bühnen begeben hätten, bevor die seitlichen Geländer montiert worden seien. Der Privatkläger habe zwischen der Zustellung des begründeten Urteils und der Berufungserklärung nicht ausreichend Zeit gehabt,

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Personen zu benennen, welche diesen Umstand bezeugen könnten. Es erscheine willkürlich, den Beweisantrag mit der Begründung abzuweisen, die Beweistauglichkeit der Zeugen lasse sich nicht überprüfen, ohne dass der Privatkläger zunächst aufgefordert worden sei, den entsprechenden Antrag zu substantiieren. 4.1.4. Die Beweisanträge des Privatklägers wurden mit präsidialer Verfügung vom 28. März 2022 zusammengefasst mit der Begründung abgewiesen, die begehrten Beweiserhebungen seien gemäss summarischer und vorläufiger Einschätzung der Aktenlage nicht erforderlich, zumal daraus keine neuen Erkenntnisse für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts zu erwarten seien. Das Kantonsgericht schliesst sich diesen Erwägungen vollumfänglich an. Wie vorstehend (E. II.3) dargelegt, bezieht sich das angeklagte Unfallereignis auf den Sturz von einer Betonierbühne, welche weisungswidrig auf der Innenseite der Mauerschalung angebracht wurde. Das Betreten eines weisungskonform erstellten Bühnenelements war für die Körperverletzung des Privatklägers klarerweise nicht ursächlich. Seine Beweisanträge wären somit für den Nachweis einer individuellen Verletzung im Rahmen des angeklagten Sachverhalts untauglich. Ausserdem verfügt er nicht über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung einer allfälligen Verletzung von Regeln der Baukunde, die ihn nicht selbst konkret gefährdet hat. 4.2. Allgemeine Erwägungen zur Beweiswürdigung 4.2.1. Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Das Gesetz gebietet die sorgfältige und objektive Beweiswürdigung von Amtes wegen (Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 10, N 41 ff.). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis erlaubt (BGer Urteil 6B_913/2019, E. 5.2.2, m.w.H.). 4.2.2. Gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kodifizierten Grundsatz "in dubio pro

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reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74, E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für den Beschuldigten günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen (WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 10, N 11; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 233). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind (TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 10, N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer Urteil 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung im Ganzen relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1 ff.). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 4.3. Aussagen der Beteiligten 4.3.1. Aus dem Polizeibericht vom 17. November 2015 (act. 133 ff.) folgt, dass der konkrete Unfallhergang von niemandem auf der Baustelle beobachtet werden konnte, weshalb hierzu nebst den Schilderungen des Privatklägers keine Aussagen vorliegen. 4.3.2. Im Rahmen der polizeilichen Befragung als Auskunftsperson vom 4. November 2015 (act. 153 ff.) sagte der Privatkläger im Wesentlichen aus, dass er vom Polier (dem Beschuldigten 1) den Auftrag erhalten hatte, Betonierbühnen an die Schalung zu montieren. Ein Kollege habe ihm dabei geholfen, indem er die Elemente an den Baukran gehängt habe. Der Privatkläger sei alleine auf dem "Baugerüst" gestanden. Er habe ein Element montiert und dieses vom

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Kran abgehängt. Dann habe er sich zum Lehrling umgedreht, der ihm eine Frage gestellt habe. Dabei sei er auf dem letzten Element "strassenseitig" gestanden. Als er sich wieder umgedreht habe, fehlte ihm plötzlich der Boden unter den Füssen. Es habe sich um eine Routinearbeit gehandelt. Der Privatkläger sei nicht gesichert gewesen, was bei dieser Höhe auch nicht notwendig gewesen sei. Auch die Vorgesetzten hätten nicht darauf hingewiesen, dass es eine Sicherung brauche. 4.3.3. Der Privatkläger wurde am 26. Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (act. 349 ff.). Dort gab dieser zusammengefasst zu Protokoll, er habe vom "zweiten" Polier den Auftrag erhalten, die Betonierbühne aufzubauen. Ein Arbeitskollege habe die Bühnenelemente am Kran eingehängt. Diese seien dann von aussen her am Kran herangeschwenkt worden, wobei der Privatkläger zunächst an der Gebäudeinnenseite gewartet habe. Anschliessend habe er nachgeholfen, das Element einzuhängen. Hierfür habe er die Leiter auf der Innenseite angelehnt, um "auf die Schalung" zu steigen. Dann habe er die vier Ketten des Kranes abgehängt und anschliessend auf der betreffenden Betonierbühne gewartet, bis der Kran das nächste Element geholt habe. Er sei der Meinung, dass er "auf der Aussenseite der Schalung auf einer Bühne" gestanden sei. Er habe sich immer noch auf dem ersten Element befunden, als ihn ein Kollege gerufen habe. Es sei um zwei "Geländerpfosten" gegangen, um welche der Privatkläger zwecks Sicherung der Stirnseite gebeten habe. Als sich der Privatkläger wieder abgedreht habe, sei er ins Leere getreten und auf den Boden gefallen. Er wisse nicht, ob die zweite Bühne zu diesem Zeitpunkt schon angeschlossen gewesen sei. Nach dem Unfall habe er nicht mitbekommen, was man mit der Bühne auf der Aussenseite gemacht habe. Vermutlich sei sie "wegmontiert" worden, als die erste Hilfe gekommen sei. Der Kran habe bereits die nächste Betonierbühne für die Aussenseite herangeführt. Der Privatkläger habe einen Fehltritt auf der "Stirnseite" der Betonierbühne gemacht. Die "Frontseite" wäre die "lange Seite". Die Stirnseite habe nicht über einen Seitenschutz verfügt, weil dort ein weiteres Bühnenelement hätte angeschlossen werden sollen. Der Privatkläger habe die Vorschrift gekannt, wonach ab einer Höhe von 2 Metern ein Seitenschutz angebracht werden müsse. Er sei entsprechend von seinem Arbeitgeber geschult worden. Ob auf der "Aussenseite, also auf der Höhe der Mauer, auch ein Geländer montiert worden wäre", könne der Privatkläger nicht sagen, zumal er diesbezüglich keine Anweisungen vom Polier erhalten habe. Bei der Erstellung eines Gerüstes hätte sich die Frage gestellt, ob dies die Arbeiten behindert hätte. Beim "Betonsilo" habe es "auch so" zu wenig Platz gehabt, "um mit dem Beton dazu zu kommen". Es habe keine weiteren Absturzsicherungen gegeben. Es sei eine Stresssituation gewesen, weil der Betonlastwagen schon lange gewartet und der Privatkläger "die entsprechenden Anweisungen" erhalten habe. Er sei seit über 25 Jahren beim gleichen Arbeitgeber angestellt dort als Mauer, Schaler und Fassadenarbeiter tätig. 4.3.4. Der Beschuldigte 2 wurde am 10. Februar 2017 von der Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person einvernommen (act. 363 ff.). Dort gab dieser zu Protokoll, dass er als Polier

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auf der betreffenden Baustelle für den Bauablauf und die Administration zuständig gewesen sei. Die Verantwortung auf der Baustelle sei zwischen ihm und dem Beschuldigten 1 aufgeteilt gewesen. Vorliegend habe das Problem darin bestanden, dass die Betonierbühne auf der Innenseite angebracht worden sei. Der erste Schritt wäre eigentlich gewesen, dass diese zuerst auf der Aussenseite montiert werde. Aus welchem Grund die Betonierbühne hier zunächst auf der Innenseite erstellt worden sei, könne der Beschuldigte 2 nicht sagen. Er habe dies nicht gesehen und hätte auch keinen Einfluss darauf nehmen können. Von der entstandenen Situation her sei es zutreffend, dass in einem ungesicherten Bereich gearbeitet worden sei und die erforderlichen Absturzsicherungen gefehlt hätten. Man sei hier auch gezwungen gewesen, sich auf die Betonierbühnen zu begeben und diese vom Kran abzuhängen. Daher mache man das üblicherweise auch auf der Aussenseite, so dass man von der Innenseite her mit einer Leiter arbeiten könne. Vom Ablauf des Baus und der konkreten Situation her sei es nicht möglich gewesen, ein Fassadengerüst zu stellen. Auch hätten sich vorliegend weder ein Fangnetz noch eine Seilsicherung sinnvoll realisieren lassen. Wenn die Betonierbühnen korrekt montiert würden, seien alle Vorschriften eingehalten und es bedürfe keiner weiteren Sicherheitsmassnahmen. Warum der Privatkläger die Betonierbühnen zunächst an der Innenseite montiert habe, sei dem Beschuldigten 2 "ein Rätsel". Der Privatkläger sei ein langjähriger Mitarbeiter. Er habe das entsprechende Vertrauen zu ihm gehabt und könne als Polier nicht neben jedem Arbeiter stehen. Die Montage der Gerüste sei eine tägliche Routinearbeit, weshalb sie auch nicht prioritär kontrolliert werde. Die Mitarbeiter auf der Baustelle seien in Sicherheitsfragen geschult gewesen. Hektik und Stress herrsche auf der Baustelle jeden Tag. Man habe dem Privatkläger sicher gesagt, dass er "vorwärts machen müsse". Doch hätten die Poliere ihm nicht die Anweisung gegeben, die Betonierbühnen in dieser Weise zu montieren. Es handle sich hier um eine Sicherheitsvorrichtung und der Privatkläger sei dabei gewesen, diese zu erstellen. Beim üblichen Verlauf werde das Bühnenelement vom Kran an die Aussenwand der Schalung herangeschwenkt und der Arbeiter könne mit der Leiter von der Innenseite her das Gerüst aussen einhängen und am Kran abhängen. So müsse er sich gar nicht exponieren. Beim letzten Element werde dann das stirnseitige Geländer vorgängig am Boden montiert. Ab einer Höhe von 3 Metern müsse anschliessend auch auf der Innenseite eine Betonierbühne erstellt werden. Vorliegend sei dies bei einer Höhe von 2.65 Metern nicht nötig gewesen. 4.3.5. Am 14. Februar 2017 wurde der Beschuldigte 1 von der Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person einvernommen (act. 375 ff.). Anlässlich dieser Befragung führte er zusammengefasst aus, er sei als Polier zusammen mit dem Beschuldigten 2 für die betreffende Baustelle verantwortlich gewesen und habe am Tag des Unfalls den Privatkläger für die Arbeit eingeteilt. Er habe bekannt gegeben, dass Beton geliefert werde und den Auftrag erteilt, die Betonierarbeiten vorzunehmen. Diese umfasse auch das Erstellen der Betonierbühnen, wobei die Arbeitnehmer die Arbeiten selbständig ausführen müssten. Der Privatkläger sei in seiner Gruppe der erfahrenste Mann gewesen. Warum dieser die Betonierbühnen auf der Innenseite der Schalung eingehängt habe, sei dem Beschuldigten 1 "ein Rätsel". Er selbst habe sich zum Un-

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fallzeitpunkt auf einem anderen Abschnitt der Baustelle aufgehalten. Die insgesamt 9 Abschnitte der Grossbaustelle seien keinem Polier fix zugeteilt gewesen. Die Betonierbühnen würden immer zuerst auf der höheren Seite eingehängt, wobei sie schon über einen Seitenschutz verfügen würden. Dies könne man von der sicheren Seite her von der Leiter aus machen, ohne dass man sich exponieren müsse. Vorliegend seien die erforderlichen Massnahmen gegen Absturz nicht gewährleistet gewesen, weil der Privatkläger die Betonierbühnen nicht so angebracht habe, wie dies auf der Baustelle üblich gewesen sei. Bei dieser Arbeit handle es sich um Routinearbeiten. Auch der Arbeitnehmer sei für die Einhaltung der Schutzmassnahmen verantwortlich. Ein Gerüst hätte vorliegend nicht erstellt werden können, weil noch Arbeiten an der Kanalisation erfolgt seien. Der Privatkläger habe die Betonierbühnen bislang jeweils korrekt montiert. Er habe auch entsprechende Sicherheitsschulungen absolviert. Es seien auf der Baustelle Vorrichtungen zum Anseilen verfügbar gewesen, doch seien weitere Sicherheitsmassnahmen beim vorschriftsgemässen Anbringen der Betonierbühnen hier nicht erforderlich gewesen. 4.3.6. Am 6. Juni 2018 wurde der Beschuldigte 1 von der Staatsanwaltschaft erneut als beschuldigte Person befragt (act. 407 ff.). Er sagte im Wesentlichen aus, dass die Betonierbühnen vom beauftragten Arbeiter selbst kontrolliert würden. Wenn ein Polier feststelle, dass die Bühnen nicht korrekt moniert seien, würde dies sofort korrigiert. Vorliegend seien die Elemente auf der falschen Seite eingehängt worden. Wenn keine Poliere oder Vorabeiter anwesend seien, trage der Maurer selbst die Verantwortung. Der Privatkläger habe die entsprechenden Vorschriften gekannt. Der Beschuldigte 1 habe am Tag des Unfalls der gesamten Gruppe mitgeteilt, dass um 15:00 Uhr der Beton anstehe. Der Auftrag werde dann von der Gruppe selbständig ausgeführt. Nach Erstellung der Schalungswände würden die Betonierbühnen eingehängt. Wenn diese Bühnen von der Innenseite her angebracht worden wären, hätte keine Gefahr für die Arbeitnehmer bestanden. Weitere Sicherheitsvorkehrungen wären bei dieser Ausgangslage nicht erforderlich gewesen. Nach dem Unfall seien keine Betonierbühnen entfernt worden. Die Situation entspreche derjenigen auf dem Foto. Falls man durch die Umstände auf der Baustelle "bezüglich der Sicherheit in Bedrängnis" gekommen wäre, hätten die Poliere bei der Bauleitung für den Bereich des Betonrohrs einen Baustopp beantragt. Neben diesem Bereich hätten die Betonierbühnen vorschriftsgemäss angebracht werden können. Bei der ersten, auf der Innenseite angebrachten Betonierbühne hätte man Geländerpfosten an die Schalungswand schrauben und daran Geländerbretter einhängen können. Der Kranführer wäre nach dem Unfall nicht in der Lage gewesen, eine bereits angebrachte Betonierbühne alleine zu demontieren. 4.3.7. Der Beschuldigte 2 wurde von der Staatanwaltschaft am 17. Juli 2018 ein weiteres Mal als beschuldigte Person einvernommen (act. 425 ff.). Dort gab dieser zusammengefasst zu Protokoll, er sei zusammen mit dem Beschuldigten 1 für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz auf der Baustelle verantwortlich gewesen, doch könne der Polier nicht den ganzen Tag alles überwachen. Auch die Vorarbeiter, Maurer und Hilfsarbeiter seien diesbezüglich zu-

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ständig. Die Baustelle sei zwischen den Polieren in verschiedene Abschnitte und Verantwortlichkeitsbereiche aufgeteilt gewesen. Für die betreffenden Betonierarbeiten sei eine Verwendung von Betonierbühnen die taugliche Sicherheitsmassnahme gewesen, zumal weitere Vorrichtungen hierfür weder geeignet noch wirtschaftlich gewesen wären. Aus diesen Gründen hätten die Betonierbühnen auch an der Aussenseite der Fassade montiert werden müssen. Für die Bereiche mit einer Fallhöhe von mehr als 3 Metern sei dieser Arbeitsablauf zwischen den Beschuldigten abgesprochen und den Arbeitnehmern auch so kommuniziert worden. Wenn die Elemente korrekt montiert würden, sei der erforderliche Seitenschutz vorhanden. Daher sei das konkrete Vorgehen "sicherheitstechnisch ein gangbarer Weg" gewesen. Der Fehler sei gewesen, dass die Betonierbühnen auf der falschen Seite angebracht worden seien. Alle dem Beschuldigten 2 angelasteten Punkte seien aus dieser fehlerhaften Situation entstanden. Weshalb man das Betonrohr mit dem Ablaufschacht bereits am Unfalltag so hoch betoniert hatte, könne der Beschuldigte 2 nicht sagen. Möglicherweise seien die Rohrelemente einfach im Weg gewesen. Man hätte den Schacht auch später montieren oder kurzzeitig Wegnehmen können. 4.3.8. Der am Unfalltag anwesende Kranführer, D.____, wurde am 30. Oktober 2018 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (act. 439 ff.). Dieser sagte aus, dass er den Unfallhergang selbst nicht beobachtet habe. Er sei dabei gewesen, mit dem Kran das dritte Bühnenelement zu holen. Als er zurückgekommen sei, habe sich der Privatkläger nicht mehr auf den beiden bereits angehängten Betonierbühnen befunden. Dann sei D.____ von seinem Sitz aufgestanden und habe gesehen, dass der Privatkläger beim Schacht liege. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt in der Kabine des Krans auf einer Höhe von ca. 30 Metern befunden. Der Montagevorgang sei so abgelaufen, dass eine Person die Bühnenelemente am Kran eingehängt habe, worauf sie mit dem Kran herangeschwenkt und vom Privatkläger sowie einem weiteren Arbeitnehmer montiert worden seien. D.____ habe die Bühnenelemente auf die Innenseite der Baustelle gebracht, wo der Privatkläger und sein Arbeitskollege gestanden seien. Auf der Aussenseite habe es kein Gerüst gegeben, weshalb "logisch" sei, dass die Bühnen zuerst auf der Innenseite montiert würden. Nach dem Unfall habe D.____ keine weiteren Verrichtungen im Bereich des Unfallorts vorgenommen. Zwei Bühnenelemente seien zu diesem Zeitpunkt bereits montiert gewesen. Als er den Privatkläger zuletzt gesehen hatte, sei dieser in der Mitte der zweiten Betonierbühne gestanden und habe die Ketten abgehängt. Bei der Montage des ersten Elements sei der Privatkläger zunächst unten auf der Leiter gestanden. Anschliessend sei er auf die Bühne gestiegen, um die Ketten abzuhängen. Diese Ketten würden sich an allen vier Ecken der Bühnenelemente, ca. 50 cm nach innen versetzt, befinden. Die Leiter sei auf der Innenseite der Schalung an der Wand platziert gewesen. Wenn die Wand höher als 3 Meter sei, müssten die Betonierbühnen aussen und innen eingehängt werden. 4.3.9. E.____ wurde am 4. Dezember 2018 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (act. 451). Anlässlich dieser Einvernahme gab er zu Protokoll, dass er vor dem Unfall zusammen mit dem Privatkläger gearbeitet habe. Sie seien damit beschäftigt gewesen, das Betonie-

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ren vorzubereiten. Sie hätten die Betonierbühnen montiert. Beim Einhängen des ersten Elements sei eine Person auf dem Boden gestanden und die andere auf der Leiter. Nach dem Einhängen desselben seien sie dann beide auf die Bühne gestiegen, hätten auf das zweite Element gewartet und dasselbe ebenfalls eingehängt. Anschliessend habe sich E.____ mit der "Vibriernadel" beschäftigt. Dabei habe er sich leicht abgedreht. Er habe sodann einen Schrei gehört und festgestellt, dass sein Kollege heruntergefallen sei. Weshalb die Betonierbühnen auf der Innenseite der Schalungswand angebracht worden seien, könne er nicht sagen. Auf der Aussenwand habe sich ein Schacht befunden, was möglicherweise der Grund hierfür gewesen sein könnte. Die dritte Betonierbühne hätten sie wahrscheinlich ebenfalls auf der Innenseite eingehängt. Theoretisch hätte man den oberen Teil des Schachtes wegnehmen können. Warum man dies nicht gemacht habe, wisse E.____ nicht. Man hätte auch zuerst die Wände und erst anschliessend den Schacht erstellen können. Gemäss den Anweisungen des Beschuldigten 2 sei der Privatkläger als "Chef" der Gruppe bestimmt gewesen. Sowohl er als auch der Privatkläger hätten gemerkt, dass auf der Aussenseite die Höhe relativ gross gewesen sei. Von den Beschuldigten 1 und 2 hätten sie keine Detailanweisungen erhalten. Die Art und Weise, wie man vorliegend die Betonierbühnen angebracht habe, sei für E.____ "in Ordnung" gewesen. 4.3.10. Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgerichtspräsidium vom 5. Februar 2021 sagte der Beschuldigte 2 aus, dass man am Unfallort auf Bodenhöhe damit beschäftigt gewesen sei, Abdichtungs- und Füllarbeiten zu erledigen. Es hätten noch ein Lichtschacht gesetzt und Auffüllarbeiten gemacht werden müssen. Der Betonschacht sei im Zuge der Kanalisation fertiggestellt worden und es wäre möglich gewesen, den oberen Teil dieses Schachtes mit dem Kran zu entfernen. Letzteres wurde vom Beschuldigten 1 bestätigt, wobei dieser ausführte, dass es hierfür einen grösseren Aufwand gebraucht hätte. In der vorliegenden Situation hätte man den Schacht auch mit "Geländerpfosten" absperren können (act. S 270 f.). Beide Beschuldigten führten aus, der Betonschacht sei zu diesem Zeitpunkt vermutlich aus praktischen Gründen bereits erstellt worden, weil die Elemente im Weg gestanden seien. Vom Bauablauf her sei dies nicht notwendig gewesen (act. S 287 f.). Weiter führte der Beschuldigte 2 aus, dass es wirtschaftlich unsinnig gewesen wäre, für das Betonieren einer Kellerwand ein Fassadengerüst zu stellen. An der Schalung selbst oder der Gerüstbühne könne man keinen zertifizierten Anschlagpunkt anbringen (act. S 271). Der Beschuldigte 1 gab zu Protokoll, dass der Seitenschutz der Betonierbühnen auf den äusseren Elementen angebracht werde. Bei der fortlaufenden Montage sei kein Seitenschutz vorhanden. Wenn man die Elemente zuerst auf der äusseren Seite montiere, könne man diese von der Innenseite von der Leiter aus abhängen. Zum Lösen der Ketten müsse man "nicht mehr gross" auf die Bühne herauf, "vielleicht mit dem Knie". In dieser Situation bestehe kein Risiko wegen des fehlenden Seitenschutzes. Der Betonschacht sei vorliegend "vom Eck her" für eine Bühne im Weg gewesen. Nach dem Schacht hätten gemäss den Bildern noch 2 oder 3 Bühnen Platz gehabt. Diese Aussagen wurden vom Beschuldigten 2 bestätigt (act. S 273). Im Bereich des Betonschachtes hätten laut den Depositionen des Beschuldigten 1 zunächst innen ein Gerüst montiert und anschliessend auf der Schalung

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ein "Gegengeländer" angebracht werden können. Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten 2 müsse man immer die höhere Absturzkante eliminieren. Er selbst hätte das erste Bühnenelement inklusive Seitengeländer auf der Aussenseite der Mauer neben dem Betonschacht montiert und von dort ausgehend die Betonierbühnen über die ganze Aussenwand der Schalung angebracht. Zuletzt hätten im Bereich des Betonschachts das Bühnenelement mit dem Geländer auf der kurzen Seite erstellt werden können. Gemäss den Fotografien sei auch nicht auszuschliessen, dass ein Bühnenelement auf der Aussenseite über dem Betonschacht genügend Platz gehabt hätte. Der Beschuldigte 1 gab zur Protokoll, dass er in dieser Situation gleich vorgegangen wäre (act. S 277 f.). Die Montage der Schalungswände und Betonierbühnen sei gemäss den Aussagen des Beschuldigten 2 eine tägliche Routinearbeit. Weil dabei regelmässig Zeitdruck herrsche, bestehe die Gefahr, dass man den "Weg des geringsten Widerstands" nehme, weil es so einfacher und schneller gehe. Unter diesen Umständen würden auch Diskussionen "mit den Leuten draussen" entstehen, doch liege es in der Einzelverantwortung des Mitarbeiters. Wenn die Mitarbeiter nicht weiterkommen würden, dürften sie "nicht einfach etwas machen." Die Poliere seien auf der Baustelle per Funk erreichbar. Die Kommunikation sei gewährleistet. Erfahrene Arbeitnehmer lasse man "mehr machen", weil man davon ausgehe, dass es funktioniere (act. S 281 f.). Der Beschuldigte 1 gab schliesslich zu Protokoll, dass der Arbeitsablauf beim Betonieren jeweils der gleiche gewesen sei und die Arbeitnehmer entsprechend instruiert und in Fragen der Sicherheit geschult gewesen seien. Die Anweisungen zu den konkreten Abläufen würden nicht für jeden Schritt wiederholt, sofern sie gleich seien. Die Arbeitnehmer seien über das Verhalten bei Fallhöhen von mehr als 3 Metern instruiert gewesen und hätten entsprechende Bestätigungen unterschrieben (act. S 285 f.). 4.3.11. Vor den Schranken des Kantonsgerichts sagte der Privatkläger als Auskunftsperson aus, es sei das übliche Vorgehen gewesen, dass man von unten her helfe, das Bühnenelement zu fixieren, danach auf die Leiter steige, um die Ketten zu Lösen und anschliessend die Leiter wieder heruntersteige, um das nächste Bühnenelement einzuhängen. Im konkreten Fall sei der Privatkläger zunächst hinaufgestiegen, um die Ketten zu lösen. Dann sei er wieder heruntergestiegen, um zu helfen und anschliessend wieder hinauf, um die Ketten zu lösen. Soweit er sich erinnern könne, sei er nach Einhängen des dritten Elements von der Seite der Plattform nach unten gefallen. Auch die Beschuldigten 1 und 2 seien zum Lösen der Ketten auf die Betonierbühnen gestiegen (Protokoll der Hauptverhandlung des Kantonsgerichts vom 20. / 21. September 2022, S. 6). 4.4. Dokumentation in den Akten 4.4.1. Aus der Fotodokumentation (act. 163 ff.) ist ersichtlich, dass sich neben der Absturzstelle ein Betonschacht befindet, der bis zur oberen Kante der Wandschalung reicht. Auf der Innenseite dieser Schalung sind zwei Betonierbühnen eingehängt, wobei die Absturzkante zur Schalung hin gänzlich ungesichert ist. Messungen über das Verhältnis des Standortes oder der

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Höhe des Betonschachts zu den eingehängten Betonierbühnen finden sich nicht in den Akten (vgl. act. 267 ff.). 4.4.2. Weiter befinden sich in den Akten (act. 179 ff.) die vom Privatkläger unterschriebenen Nachweise, dass er an verschiedenen Sicherheitsschulungen seines Arbeitgebers teilgenommen hat. Diese umfassten unter anderem die acht lebenswichtigen Regeln der Suva für den Hochbau sowie Anweisungen des Arbeitgebers betreffend Arbeiten an Fassaden und Decken. Die vorgenannten Regeln der Suva sind ebenfalls Bestandteil der Verfahrensakten (act. 239 ff.). Demnach sind alle Arbeitnehmer verpflichtet, bei drohender Gefahr für Leben und Gesundheit die Arbeit zu unterbrechen (act. 241). Für Arbeitnehmer gilt sodann die Regel, dass er nicht in der Nähe von Absturzkanten arbeitet, während der Vorgesetzte verpflichtet ist, Absturzstellen laufend zu sichern (act. 243). Aus einem Merkblatt der Suva betreffend "Betonierbühnen und Gegengeländer an Wandschalungen" (act. 291 f.) geht hervor, welche Sicherheitsvorschriften bei der Verwendung von Betonierbühnen zu beachten sind. 4.5. Beweisergebnis 4.5.1. Gestützt auf die vorstehend zusammengefassten Depositionen sowie die Akten ist für das Kantonsgericht erstellt, dass vorliegend in Übereinstimmung mit der Fotodokumentation sowie den Zeugenaussagen von D.____ und E.____ und entgegen den Depositionen des Privatklägers sämtliche Bühnenelemente auf der Innenseite der Wandschalung montiert wurden. Folglich ist es auch nicht möglich, dass der Privatkläger durch einen Fehltritt auf der Stirnseite des Elements abgestürzt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er an der Längsseite über die Schalungswand hinausgestürzt ist. 4.5.2. Weiter ist unbestritten, dass das vom Privatkläger gewählte Vorgehen weder den üblichen Abläufen bei der Montage von Betonierbühnen entsprach noch auf konkrete Weisung der Beschuldigten 1 oder 2 hin erfolgte oder durch diese stillschweigend geduldet wurde. Der Privatkläger begründet sein Verhalten damit, dass ein Betonrohrschacht die Montage der ersten Betonierbühne auf der Aussenseite verunmöglicht habe. Nicht erstellt ist jedoch, dass die Montage des zweiten und dritten Bühnenelements auf der Aussenseite durch den betreffenden Schacht behindert worden wäre. Dennoch war seitens des Privatklägers vorgesehen, auch die weiteren Elemente auf der Innenseite zu befestigen. Sodann hat er sich bei dieser Ausgangslage ohne Seitenschutz gegen die längsseitige Absturzkante von über 3 Metern und ohne Seilsicherung auf die Betonierbühnen begeben, um die Ketten abzuhängen. Schliesslich ist er gemäss seinen Depositionen auf dem Bühnenelement verblieben, nachdem er die Ketten gelöst hatte. In der Folge ist er über die Mauerschalung hinausgestürzt, weil er sich zu einem Arbeitskollegen umgedreht hatte und beim Zurückdrehen ins Leere getreten ist.

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5. Rechtliche Würdigung 5.1. 5.1.1. Nach Art. 125 StGB wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 StGB). Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist also zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste. Die hinzutretende andere Ursache muss einen derart hohen Wirkungsgrad aufweisen, dass die an sich adäquate Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war. Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGer Urteil 6B_217/2022 vom 15. August 2022, E. 2.2, m.w.H.). 5.1.2. Die mit der Leitung und Ausführung eines Bauwerks betrauten Personen sind dafür verantwortlich, dass in ihrem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden. Sie können aber nicht für sämtliche Missachtungen von Vorschriften auf einer Baustelle strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, sondern es ist in jedem Einzelfall abzuklären, wie weit der Aufgabenkreis und somit der Verantwortungsbereich der Beteiligten reichten. Dies bestimmt sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umständen. Die Pflichten zum Schutz der Arbeit-

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nehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich unter anderem aus Art. 328 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR, SR 220), Art. 82 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) sowie der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30). Darüber hinaus sind die gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Ausführungsvorschriften des Bundesrates und die übrigen Richtlinien zu beachten, welche die Pflicht des Arbeitgebers konkretisieren und für einzelne Arbeitsbereiche mit erhöhtem Gefahrenpotenzial zum Teil besonders umschreiben. Wird gegen eine solche Vorschrift verstossen, liegt darin zugleich ein Indiz für die Missachtung einer Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB. Für die auf dem Bau zu beachtenden Sicherheitsvorschriften ist die Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV, SR 832.311.141) massgebend (respektive vorliegend die im Unfallzeitpunkt noch geltende Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 [aBauAV; AS 2005 4289]). Allgemein muss der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften der VUV und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen (Art. 3 Abs. 1 VUV). Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss er den Arbeitnehmern zumutbare und wirksame persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können (Art. 5 Abs. 1 VUV). Er sorgt gemäss Art. 6 VUV dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit (Abs. 1 Satz 1), und ferner, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten (Abs. 3). Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut, so muss er ihn nach Art. 7 VUV in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden und ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen (Abs. 1 Satz 1). Die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer entbindet den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährung der Arbeitssicherheit (Abs. 2). Zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege bei Bauarbeiten sind insbesondere Absturzsicherungen anzubringen (Art. 8 Abs. 2 lit. a aBauAV), wobei diese in Art. 15-19 aBauAV genauer umschrieben werden (BGer Urteil 6B_217/2022 vom 15. August 2022, E. 2.3, m.w.H.). 5.1.3. Bei einer festgestellten Verletzung von Regeln der Baukunde kann die strafrechtliche Verantwortung mehrere Personen gleichzeitig treffen. Eine Entlastung mit dem Hinweis auf die gleichartige Untätigkeit eines andern ist nicht möglich. Im Falle des Zusammentreffens mehrerer Personen bei risikobehaftetem Tun ist der Vertrauensgrundsatz zu beachten. Dieser begrenzt die Vorsichtspflicht insofern, als jeder Beteiligte grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass jeder andere sich pflichtgemäss verhalten wird, sofern nicht besondere Umstände das Gegen-

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teil erkennen lassen. Wer jedoch eine spezifische Kontrollverantwortung innehat, muss mit Fehlern rechnen. Bei vertikaler Arbeitsteilung wird für die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes vorausgesetzt, dass der Vorgesetzte eine qualifizierte Hilfsperson auswählt, dieser die notwendigen Instruktionen erteilt und sie genügend überwacht. Der Vertrauensgrundsatz greift aber von vornherein nicht, wenn die fraglichen Sorgfaltspflichten gerade auf die Überwachung, Kontrolle oder Beaufsichtigung des Verhaltens anderer Personen gerichtet sind, mithin gerade deren Fehlverhalten entgegenwirken sollen (BGer Urteil 6B_217/2022 vom 15. August 2022, E. 2.5.3, m.w.H.). 5.1.4. Soweit die Verletzung einer Sorgfaltsnorm nachgewiesen ist, kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen fehlender Erfolgsrelevanz des Sorgfaltsverstosses entfallen. Der Täter haftet nur für solche Erfolge, in deren Eintritt sich das von ihm geschaffene, unerlaubte Risiko verwirklicht hat. Ein sorgfaltswidriges Verhalten ist nicht strafbar, wenn auch ein sorgfaltsgemässes Vorgehen die Verletzung des Rechtsguts nicht hätte verhindern können. Kontrovers ist hingegen, welche Anforderungen zu gelten haben, wenn die Missachtung der gebotenen Sorgfalt die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts nicht alleine begründet, diese jedoch erhöht hat. Die Rechtsprechung und ein Teil der Lehre machen die Zurechnung des Erfolgs in solchen Fällen davon abhängig, mit welcher Wahrscheinlichkeit er bei sorgfaltsgemässem Verhalten ausgeblieben wäre. Die strafrechtliche Haftung für fahrlässiges Verhalten unterliegt ausserdem normativen Beschränkungen. Dabei geht es um die Frage, ob der Erfolg, so wie er sich verwirklicht hat, dem spezifischen Schutzzweck der Norm widerspricht. Die Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts muss auf den Grund zurückzuführen sein, dessentwegen die Sorgfaltspflicht besteht. Damit soll eine Haftung für solche Erfolge entfallen, die mit dem unsorgfältigen Verhalten nicht in typischer Weise einhergehen (vgl. NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 12, N 117 ff., m.w.H). 5.2. 5.2.1. Vorliegend betrug die Absturzhöhe von der Oberkante der Wandschalung 4.5 Meter auf der Gebäudeaussenseite und 2.65 Meter auf der Gebäudeinnenseite (vgl. act. 277 f.). Gemäss Art. 15 aBauAV ist bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 Metern ein Seitenschutz zu verwenden. Dieser besteht aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett, wobei Oberkante des Geländerholms zwischen 95 und 105 cm über der Standfläche liegen muss (Art. 16 Abs. 1 und 2 aBauAV). Wird bei Hochbauarbeiten eine Absturzhöhe von 3 Metern überschritten, ist gemäss Art. 16 aBauAV ein Fassadengerüst zu erstellen. Der oberste Holm dieses Gerüstes hat die höchste Absturzkante um mindestens 80 cm zu überragen. Wo das Anbringen eines Seitenschutzes oder eines Gerüstes technisch nicht möglich ist, sind Fanggerüste, Auffangnetze, Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen (Art. 19 Abs. 1 aBauAV). Für die Arbeit an Wandschalungen ist gemäss "Factsheet Nr. 33013.d" der Suva betreffend "Betonierbühnen und Gegengeländer an Wandschalungen" vom Juni 2013 (act. 291 f.) ab einer Absturzhöhe von 2 Metern an der Rück- und

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Stirnseite der Betonierbühne ein dreiteiliger Seitenschutz anzubringen. Auf der Gegenseite müssen ab einer Absturzhöhe von 3 Metern ein Seitenschutz angebracht oder gleichwertige Schutzmassnahmen getroffen werden. Für die Anwendung der vorstehend zitierten Normen der aBauAV auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Betonierbühnen aufgrund der Fallhöhe auf der Gebäudeaussenseite mit den erforderlichen Seitenschützen ausgestattet sein mussten. Unter diesen Voraussetzungen war die Verwendung von Betonierbühnen als gleichwertige Schutzmassnahme im Sinne von Art. 18 i.V.m. Art 19 Abs. 1 aBauAV zu qualifizieren. Zur Gebäudeinnenseite bestand mit Blick auf das vorgenannte Merkblatt der SUVA keine "ungeschützte Stelle" im Sinne von Art. 15 aBauAV, weil die Arbeiten von der gesicherten Betonierbühne aus erfolgen konnten und man sich dabei zur Absturzkante auf der Innenseite nicht exponieren musste. Folglich ist hier gemäss vorgenanntem Merkblatt der Suva ein Seitenschutz in Anwendung von Art. 18 i.V.m. Art 19 Abs. 1 aBauAV erst ab einer Absturzhöhe von 3 Metern erforderlich, wobei dieser Mindestwert vorliegend unterschritten wurde. Daraus folgt, dass die weisungsgemässe Verwendung von Betonierbühnen auf der Gebäudeaussenseite entgegen der Auffassung des Privatklägers und der Staatsanwaltschaft als zulässige und mithin sorgfaltskonforme Alternative zur Erstellung eines Fassadengerüsts zu bewerten ist. 5.2.2. Wie vorstehend (E. II.3) erwogen, kann in tatsächlicher Hinsicht offen bleiben, ob sich die Arbeitnehmer bei einer Montage der Betonierbühnen auf der Aussenseite der Wandschalung zum Lösen der Ketten auf die Bühnenelemente hätten begeben müssen, weil eine entsprechende Gefährdung von Personen weder angeklagt noch nachgewiesen ist. Im Sinne einer Eventualerwägung kann jedoch festgehalten werden, dass bei der Erstellung einer Absturzsicherung, welche vorliegend gerade in der Montage von Betonierbühnen mit den entsprechenden Seitenschützen (vgl. act. 173 ff.) bestanden hätte, in Bezug auf die kurzfristige Exposition zur Absturzkante an der Stirnseite der Bühnenelemente nicht zwangsläufig ein Sorgfaltsmassstab gelten muss, wie dies die Normen von Art. 15 ff. aBauAV vorsehen. Sinn und Zweck dieser Bestimmungen ist es, Arbeitnehmer vor Gefahren zu schützen, denen sie während der Ausführung von Bauarbeiten ausgesetzt sind. Hier besteht das spezifische Risiko, dass man einer Gefahrenquelle zufolge Ablenkung durch anderweitige Arbeiten zu wenig Beachtung schenkt. Anders verhält es sich, wenn der konkrete Auftrag gerade darin besteht, eine Absturzsicherung anzubringen. In diesem Fall ist man sich der konkreten Gefahr, die es zu beseitigen gilt, bewusst. Der Schutzzweck von Art. 15 ff. aBauAV wäre überdehnt, wenn ungeachtet des konkreten Einzelfalles für die Erstellung einer Absturzsicherung wiederum das Anbringen einer (alternativen) Absturzsicherung gefordert würde. Aus diesen Gründen wäre es vorliegend nach Ansicht des Kantonsgerichts zu verantworten gewesen, die Betonierbühnen zum Lösen der Ketten kurzfristig kniend zu betreten, ohne dass hierfür eine Seilsicherung hätte gewährleistet sein müssen. Schliesslich ist zu erwägen, dass diesbezüglich selbst die Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung wegen fehlender Erfolgsrelevanz nicht zu einer Verurteilung der Beschuldigten führen würde, zumal sich vorliegend nicht das entsprechende Risiko (Absturz von der Betonierbühne bei der aussenseitigen Montage mangels Seitenschutz auf der Stirnseite) verwirklicht

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hätte. Vielmehr ist der Privatkläger über die Längsseite einer Betonierbühne abgestürzt, welche über den erforderlichen Seitenschutz verfügt hätte, wenn sie nicht weisungswidrig an der Innenseite der Schalung angebracht worden wäre. 5.2.3. Den Beschuldigten wird von der Anklage schliesslich vorgeworfen, sie hätten das Anbringen der Betonierbühnen auf der Innenseite der Wandschalung insofern zu verantworten, als sie den Bauablauf falsch geplant hätten. Zum Zeitpunkt der Anweisung, die Wand zu betonieren, habe ein Betonschacht eine Montage der Betonierbühnen auf der Aussenseite verunmöglicht. Als für die Baustelle verantwortliche Poliere waren die Beschuldigten verpflichtet, Unfallund Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen auszuschliessen sowie geeignete Schutzvorrichtungen gegen unvermeidbare Gefahren zur Verfügung zu stellen (Art. 5 VUV). Sie hatten dafür zu sorgen, dass alle auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer hinreichend informiert und angeleitet wurden (Art. 6 VUV). Sie waren gehalten, für die Ausführung sicherheitsrelevanter Arbeiten hierfür qualifizierte Arbeitnehmer einzusetzen, diesen die notwendigen Instruktionen zu erteilen und sie genügend zu überwachen. Der Privatkläger war als Maurer mit mehr als 20 Jahren Berufserfahrung hinreichend dafür qualifiziert, selbständig für die Ausführung von Betonierarbeiten besorgt zu sein, was auch die Montage von Betonierbühnen umfasste. Weiter ist erstellt, dass der Privatkläger in den relevanten Bereichen der Arbeitssicherheit hinreichend geschult war und auch wusste, wie Betonierbühnen im Einklang mit den geltenden Sicherheitsvorschriften zu erstellen sind. Gemäss Art. 11 VUV war der Privatkläger sodann verpflichtet, die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen. Weiter hatte er Mängel, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, sogleich zu beseitigen oder dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Indem der Privatkläger aufgrund des Betonschachts autonom entschied, die Betonierbühnen auf der Gebäudeinnenseite anzubringen und hierfür die Bühnenelemente ohne ausreichenden Seitenschutz gegen die Absturzkante von 4.5 Metern zu betreten, hat er gegen die vorgenannten Vorschriften der VUV verstossen. Unter den vorliegenden Umständen wäre der Privatkläger verpflichtet gewesen, mit seinen Vorgesetzten Rücksprache zu nehmen, weil die Ausführung der Betonierabeiten gemäss seiner Einschätzung nicht unter Einhaltung der ihm bekannten Sicherheitsvorschriften erfolgten konnte. Auf ein solches Vorgehen durften die Beschuldigten 1 und 2 auch vertrauen, zumal von ihnen klarerweise nicht erwartet werden kann, dass sie auf einer Grossbaustelle jederzeit sämtliche Bauabläufe überblicken und die Ausführung aller Arbeiten persönlich überwachen. Daher kann den Beschuldigten auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten die Problematik mit dem Betonschacht selber erkennen und die Arbeitsabläufe entsprechend anpassen müssen. Aus Art. 6 und 11 VUV folgt, dass die Arbeitssicherheit eine hinreichende Kommunikation zwischen den Arbeitnehmern und ihren Vorgesetzten bedingt. Sofern genügend qualifiziertes und instruiertes Personal eingesetzt wird, darf der Arbeitgeber darauf vertrauen, dass die Arbeitnehmer ihren Pflichten gemäss Art. 11 VUV nachkommen, worunter auch die Kommunikation in Sicherheitsfragen fällt. Beide Beschuldigten legten vorliegend plausibel dar, welche alternativen Massnahmen sie zur Gewähr-

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leistung der Arbeitssicherheit ergriffen hätten, wenn sie vom Privatkläger darüber orientiert worden wären, dass ein Betonschacht das Anbringen von Betonierbühnen auf der Aussenseite der Schalungswand verunmöglicht oder erschwert. 5.3. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass den Beschuldigten 1 und 2 im Ergebnis keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Damit fällt eine Bestrafung für die angeklagten Fahrlässigkeitsdelikte ausser Betracht, weshalb die vorinstanzlichen Freisprüche (Dispositiv-Ziffern I.1 und II.1) in Abweisung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers zu bestätigen sind. 5. Zivilforderungen 5.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen und ist somit Partei im Strafverfahren (Art. 122 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Konstituierung als Zivilklägerschaft muss spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens gegenüber der Strafverfolgungsbehörde erklärt werden (vgl. Art. 118 Abs. 3 StPO), wobei hierfür bei Antragsdelikten praxisgemäss das Stellen eines Strafantrags genügt. Die materielle Entscheidung über die Zivilklage setzt voraus, dass die Zivilklägerschaft diese ausreichend beziffert und begründet, was spätestens im Parteivortrag zu erfolgen hat (Art. 123 StPO). Die Zivilklage wird vollständig oder teilweise gutgeheissen, wenn und soweit die Forderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgewiesen ist. Bei teilweiser Gutheissung muss auch über den nicht gutgeheissenen Teil entschieden werden. Ist letzterer spruchreif aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist der Anspruch dagegen nicht genügend substantiiert, wird die Klage gemäss Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen (vgl. DOLGE, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 126, N 23 f.). 5.2. Weil mit vorliegendem Freispruch nachgewiesen ist, dass den Beschuldigten kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann, entfällt auch die Grundlage für eine zivilrechtliche Haftpflicht. Aus diesem Grund sind die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt (Dispositiv-Ziffer III.1) ebenfalls zu bestätigen. 6. Kostenfolgen 6.1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Kostenfolgen (Dispositiv-Ziffern III.2 – III.4) in Abweisung der Berufungen des Privatklägers und der Staatsanwaltschaft zu bestätigen.

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6.2. Weil Privatkläger sowohl im straf- wie auch im zivilpunkt vollständig unterliegt, ist ihm keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzliche Abweisung der entsprechenden Forderung des Privatklägers (Dispositiv-Ziffer III.1) ist somit zu bestätigen. III. Kosten des Berufungsverfahrens (…)

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Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 5. Februar 2021, auszugsweise lautend: "I. 1. B.____ wird von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freigesprochen.

II. 1. C.____ wird von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freigesprochen.

III. 1. Die im Grundsatz geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen sowie die Parteientschädigungsforderung von A.____ werden abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 4'808.00 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00, gehen zu Lasten des Staates.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1’000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

3. B.____ wird für die anwaltliche Vertretung durch Advokatin Martina de Roche eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 15'060.85 (für den Aufwand vor Anklageerhebung von Fr. 8'661.80 und nach Anklageerhebung von Fr. 5'945.05, inkl. Auslagen von Fr. 454.00, Hauptverhandlung und Mehrwertsteuer sowie unter Kürzung des Stundenansatzes auf Fr. 250.00) ausgerichtet.

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4. C.____ wird für die anwaltliche Vertretung durch Advokat Peter Nedwed eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 13’624.70 (für den Aufwand vor Anklageerhebung von Fr. 8'000.05 und nach Anklageerhebung von Fr. 5'624.65, inkl. Auslagen, Hauptverhandlung und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. (…)" wird in Abweisung der Berufung des Privatklägers sowie in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vollumfänglich bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 9'200.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 9'000.– sowie Auslagen von CHF 200.–, gehen je zur Hälfte im Umfang von CHF 4'600.– zu Lasten des Privatklägers sowie zu Lasten des Staates.

III. Dem Beschuldigten B.____ wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'114.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich MWST (= CHF 393.80), somit total CHF 5'508.20, aus der Staatskasse ausgerichtet. IV. Dem Beschuldigten C.____ wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'219.– (inkl. Auslagen) zuzüglich MWST (= CHF 401.85), somit total CHF 5'620.85, aus der Staatskasse ausgerichtet. V. Dem Privatkläger wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.

VI. [Mitteilungen]

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Vizepräsident

Markus Mattle Gerichtsschreiber

Bryan Smith

Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (6B_835/2023).

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