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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Februar 2023 (460 21 152) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Raufhandel etc.
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Ilona Frikart
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin
A.____, vertreten durch Advokatin Martina Horni, Steinenschanze 6, 4051 Basel, Privatkläger und Berufungskläger
gegen
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B.____, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
C.____, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, substituiert durch Advokatin Constanze Seelmann, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
D.____, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Balmer, Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel, Beschuldigter
Gegenstand Raufhandel etc. Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. April 2021
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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 15. April 2021 wurden B.____ und C.____ des Raufhandels gemäss Anklageziffer 2 schuldig erklärt und je zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten (11 Monate ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots), bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (Dispositiv-Ziffern 1.1 und 1.2). Von der Anklage der einfachen Körperverletzung gemäss Anklageziffer 3 wurde B.____ freigesprochen; C.____ wurde vom Vorwurf des Raufhandels und des Landfriedensbruchs gemäss Anklageziffer 1 freigesprochen. Demgegenüber wurde D.____ von der Anklage des Raufhandels und Landfriedensbruchs gemäss Anklageziffer 1 sowie vom Vorwurf des Raufhandels gemäss Anklageziffer 2 vollumfänglich freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 1.3). A.____ wurde vom Vorwurf des Raufhandels gemäss Anklageziffer 2 freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 1.4). Ferner wurden B.____ und C.____ in solidarischer Haftung verurteilt, A.____ Fr. 1'500.-- als Genugtuung zu bezahlen, wobei die Zivilklage gegenüber D.____ abgewiesen wurde (Dispositiv-Ziffer 4.). Darüber hinaus wurde die Zivilklage von E.____ gegenüber B.____ abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 5.). Im Weiteren wurden B.____ und C.____ solidarisch dazu verurteilt, A.____ eine Parteientschädigung von Fr. 8'743.70 zu entrichten. Das Honorar der amtlichen Verteidigung von C.____ und D.____ wurde aus der Gerichtskasse ausgerichtet; B.____ hingegen wurde eine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. die Dispositiv-Ziffern 7.1 bis 7.3 und 8). Schliesslich wurden die Verfahrenskosten festgesetzt, wobei B.____ und C.____ zur Tragung der auf sie entfallenden Verfahrenskosten verurteilt wurden (vgl. die Dispositiv-Ziffern 9.1 bis 9.3). In einem letzten Punkt entschied das Strafgericht, die Einvernahmeprotokolle betreffend M.T., A.A., Herr F.____, Herr M., Herr G.____ und Herr H.____ seien aus den Akten zu entfernen, unter separatem Verschluss zu halten und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten (Dispositiv-Ziffer 10).
Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
B. Gegen das obgenannte Urteil des Strafgerichts meldete B.____, vertreten durch Advokat Dr. iur. Nicolas Roulet, noch gleichentags schriftlich die Berufung gegen den ihn betreffenden Schuldspruch sowie den A.____ anbelangenden Freispruch an.
C. Der Privatkläger A.____ erklärte mit Eingabe vom 23. April 2021, vertreten durch Advokatin Martina Horni, die Berufung gegen das strafgerichtliche Urteil vom 15. April 2021. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Datum vom 28. April 2021 erfolgte die Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), gegen das erwähnte vorinstanzliche Urteil hinsichtlich aller drei Beschuldigten.
E. Ebenfalls am 28. April 2021 gab E.____, vertreten durch Advokat Alexander Sami, die Berufungsanmeldung beim Strafgericht ein.
F. Mit Berufungsanmeldung vom 29. April 2021 erklärte C.____, vertreten durch Advokat Dr. iur. Andreas Noll, seine Berufung richte sich sowohl gegen den ihn betreffenden Schuldspruch als auch gegen den A.____ betreffenden Freispruch.
G. Am 10. Juni 2021 übermittelte B.____ dem Kantonsgericht seine Berufungserklärung und beantragte dabei, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 15. April 2021 teilweise aufzuheben und er sei in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1.1 des Raufhandels für nicht strafbar zu erklären, eventualiter vom Vorwurf des Raufhandels vollumfänglich freizusprechen (Ziff. 1 und 2); es seien die ordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu Lasten des Staates zu verteilen und es sei ihm eine Entschädigung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft im Umfang von Fr. 4'800.-- sowie eine angemessene Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auszurichten (Ziff. 2). Zudem sei A.____ in Abänderung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 1.4 wegen Raufhandels zu verurteilen sowie angemessen zu bestrafen (Ziff. 4) und seine Zivilklage sei vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 5); alles unter o/e- Kostenfolge (Ziff. 6).
H. In ihrer bereits summarisch begründeten Berufungserklärung vom 29. Juni 2021 zog die Staatsanwaltschaft die Berufung gegen B.____ zurück und beantragte eine Bestätigung des strafgerichtlichen Urteils vom 15. April 2021 (Ziff. 1). Hinsichtlich C.____ begehrte die Staatsanwaltschaft, es sei in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1.2 des vorinstanzlichen Urteils eine Verurteilung wegen mehrfachen Raufhandels und Landfriedensbruchs gemäss Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift auszufällen und C.____ zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten (davon sechs Monate unbedingt und neun Monate bedingt vollziehbar), bei einer Probezeit von drei Jahren und unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme sowie der ausgestandenen Untersuchungshaft von 25 Tagen, zu verurteilen (Ziff. 2). Ferner forderte die Anklagebehörde, D.____ sei in Abänderung des genannten Urteils des Raufhandels schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von neun Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme sowie der ausgestandehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen Untersuchungshaft von 23 Tagen, zu verurteilen (Ziff. 3) und die vorinstanzliche Dispositiv- Ziffer 2 sei aufzuheben (Ziff. 4). Schliesslich seien B.____, C.____ und D.____ in Abänderung des strafgerichtlichen Urteils vom 15. April 2021 zu verurteilen, A.____ unter solidarischer Haftbarkeit eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen (Ziff. 5). Für die von der Staatsanwaltschaft beantragten Kosten- und Entschädigungsfolgen wird auf ihre entsprechende Eingabe verwiesen (Ziff. 6 – 13).
I. Mit Datum vom 30. Juni 2021 erklärte C.____ die Berufung und beantragte im Wesentlichen, es sei das strafgerichtliche Urteil vom 15. April 2021 hinsichtlich des gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift ausgefällten Schuldspruchs vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Ziff. 1); es sei das genannte Urteil in Bezug auf A.____ vollumfänglich aufzuheben und dieser sei gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift schuldig zu sprechen sowie angemessen zu bestrafen (Ziff. 2); alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates (Ziff. 6).
J. E.____, vertreten durch Advokat Alexander Sami, zog am 30. Juni 2021 seine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom 15. April 2021 zurück.
K. A.____ reichte dem Kantonsgericht mit Datum vom 30. Juni 2021 die Berufungserklärung ein und beantragte, es seien B.____, C.____ und D.____ gemäss Anklageziffer 2 des Angriffs schuldig zu sprechen (Ziff. 1) und neben den beiden Erstgenannten sei auch D.____ in solidarischer Haftung zu verurteilen, ihm eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- (Ziff. 2) sowie eine Parteientschädigung von Fr. 8'743.70 (Ziff. 3) zu bezahlen; dies unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4).
L. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 2. Juli 2021 wurde das Berufungsverfahren hinsichtlich des Privatklägers E.____ zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben und den Beschuldigten B.____ und C.____ sowie der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger A.____ wurde Frist angesetzt, um begründeten Antrag auf Nichteintreten eines Rechtsmittels zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären.
M. Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 beantragte B.____, es sei auf die Berufung des Privatklägers A.____ gegen das Urteil des Strafgerichts vom 15. April 2021 nicht einzutreten; dies unter o/e-Kostenfolge.
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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht N. Am 18. Juli 2021 erklärte C.____ hinsichtlich den von der Staatsanwaltschaft und A.____ in seiner Eigenschaft als Privatkläger eingelegten Berufungen jeweils die Anschlussberufung.
O. Am 23. Juli 2021 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie keine Anschlussberufung erhebe, sondern sich auf ihre eigene Berufung gegen C.____ und D.____ beschränke und im Übrigen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage. In Bezug auf die Berufungserklärungen von B.____ und C.____ gegen den Freispruch betreffend A.____ beantragte die Anklagevertretung, es sei nicht darauf einzutreten.
P. Der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts stellte mit Verfügung vom 6. August 2021 fest, dass C.____ in seiner Eigenschaft als Beschuldigter und Berufungskläger innert gesetzlicher Frist die Anschlussberufung gegen die von der Staatsanwaltschaft und A.____ erklärten Berufungen erhoben hat (Ziff. 2) und C.____ in seiner Eigenschaft als Privatkläger weder Anträge auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung eingelegt hat (Ziff. 3). Darüber hinaus wurde konstatiert, dass B.____ in seiner Eigenschaft als Beschuldigter und Berufungskläger innert gesetzlicher Frist den Antrag gestellt hat, es sei auf die Berufung von A.____ in Bezug auf B.____ nicht einzutreten (Ziff. 4) und B.____ in seiner Eigenschaft als Privatkläger weder Anträge auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung erklärt hat (Ziff. 5). Im Weiteren wurde mit nämlicher Verfügung festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft innert gesetzlicher Frist in Bezug auf die in ihrer Eigenschaft als Beschuldigte erklärten Berufungen von C.____ und B.____ weder Anträge auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung erhoben hat (Ziff. 6), wobei die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der in ihrer geltend gemachten Eigenschaft als Privatkläger gestellten Anträge der Berufungskläger C.____ und B.____ innert gesetzlicher Frist Anträge auf Nichteintreten gestellt hat (Ziff. 7). C.____ wurde Frist bis zum 30. August 2021 angesetzt, um dem Berufungsgericht präzise darzulegen, welche Teile des strafgerichtlichen Urteils vom 15. April 2021 er in seiner Eigenschaft als Beschuldigter und Berufungskläger, und welche Teile des genannten Urteils er in seiner Eigenschaft als Beschuldigter und Anschlussberufungskläger anficht (Ziff. 9). Den betroffenen Parteien wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 30. August 2021 gegeben (Ziff. 10). Bis am 30. September 2021 erhielten die Parteien zudem die Gelegenheit, Einwände gegen die Ladung der Zeugen F.____, A.A., Herr G.____, Herr H.____, Herr I.____ und Herr J.____ zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vorzubringen (Ziff. 13). Schliesslich wurde festgestellt, dass die Verteidigung von C.____ im Berufungsverfahren durch Advokat Dr. iur. Andreas Noll als Wahlverteidigung wahrgenommen wird (Ziff. 17). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Q. C.____ beantragte mit Eingabe vom 30. August 2021 die Einsetzung von Advokat Dr. iur. Andreas Noll als amtlicher Verteidiger für das Berufungsverfahren und verlangte, es sei sowohl auf seine Berufung als auch auf seine Anschlussberufung einzutreten.
R. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. September 2021 wurde der Schriftenwechsel betreffend Eintreten auf die Berufungen und Anschlussberufung für geschlossen erklärt (Ziff. 4). Ferner wurde festgehalten, dass das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren entscheiden werde, ob auf die Berufungen von B.____ und C.____ in deren geltend gemachten Eigenschaft als Privatkläger, auf die Berufung von A.____ als Privatkläger und auf die Anschlussberufung von C.____ einzutreten sei (Ziff. 5). C.____ wurde mit nämlicher Verfügung auf sein Gesuch hin die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. iur. Andreas Noll bewilligt (Ziff. 6), wobei bestimmt wurde, dass die Honorarnote nach Aufwendungen der amtlichen Verteidigung einerseits und der Rechtsvertretung für die Privatklägerschaft andererseits aufzuschlüsseln sei (Ziff. 7).
S. Mit Beschluss vom 28. September 2021 trat das Berufungsgericht mangels Parteistellung als Privatklägerschaft nicht auf die Berufungen von B.____ vom 10. Juni 2021 und C.____ vom 30. Juni 2021 ein (Ziff. 1 und 2). Auf die Berufung von A.____ vom 30. Juni 2021 wurde demgegenüber eingetreten (Ziff. 3). Auf die Anschlussberufung von C.____ vom 18. Juli 2021 betreffend die Berufungen der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2021 und A.____ vom 30. Juni 2021 wurde nicht eingetreten (Ziff. 4). Die Kosten für dieses Verfahren wurden zudem auf Fr. 1'500.-- festgesetzt, wobei über deren Verteilung erst mit Urteil des Berufungsgerichts zu entscheiden sein werde (Ziff. 5).
T. Am 30. März 2022 begehrte C.____, es sei ihm zur Begründung seiner Berufung eine angemessene Frist zu gewähren (Ziff. 1). Darüber hinaus stellte er den Antrag, es sei festzustellen, dass die zum Zeitpunkt des Abschlusses des erstinstanzlichen Verfahrens bestehende amtliche Verteidigung mit dem Wechsel der Verfahrensleitung an das Kantonsgericht nahtlos fortbestehe; eventualiter sei ihm, ohne dass er seine Bedürftigkeit nachzuweisen habe, die amtliche Verteidigung mit Wirkung ab dem Wechsel der Verfahrensleitung an das Kantonsgericht für das gesamte Berufungsverfahren zu bewilligen (Ziff. 3).
U. Mit Stellungnahme vom 30. August 2021 schloss A.____ zusammengefasst auf Abweisung des Antrags auf Nichteintreten des Beschuldigten B.____, da er berufungslegitimiert sei. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hingegen seien B.____ und C.____ mangels Parteistellung im Strafverfahren gegen A.____ nicht zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt.
V. Gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 28. September 2021 erhob C.____ mit Datum vom 11. November 2021 Beschwerde an das Bundesgericht, welche mit höchstrichterlichem Urteil vom 17. März 2022 abgewiesen wurde.
W. D.____ erklärte mit Stellungnahme vom 30. September 2021 keine Einwände gegen die Ladung der anonymisierten Zeugen zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung zu haben. Ferner beantragte er die Bewilligung der amtlichen Verteidigung mit Advokat Christoph Balmer für das Berufungsverfahren.
X. A.____ gab mit Datum vom 30. September 2021 ebenfalls an, keine Einwände gegen die Ladung der anonymen Zeugen an die kantonsgerichtliche Verhandlung zu haben.
Y. Mit prozessleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. Dezember 2021 wurde unter Hinweis auf das ärztliche Attest vom 6. Dezember 2021 festgehalten, dass auf die Befragung des Zeugen "Herr I.____" anlässlich der Berufungsverhandlung verzichtet werde.
Z. Der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts wies den Antrag des Beschuldigten C.____, ihm sei eine Frist zur Begründung seiner Berufung zu gewähren, mit Verfügung vom 31. März 2022 ab (Ziff. 2). Ferner wurde festgestellt, dass Advokat Dr. iur. Andreas Noll als amtlicher Verteidiger von C.____ eingesetzt werde (Ziff. 3) und C.____ seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offenlegen möchte, weshalb das Berufungsgericht mit Urteil zu entscheiden habe, ob ihm (im Fall des Unterliegens) die Kosten der amtlichen Verteidigung (als Teil der Verfahrenskosten) aufzuerlegen bzw. mit Rechtskraft des Urteils dem Staate zurückzuerstatten seien (Ziff. 4). Schliesslich wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt und die Zeugen F.____, A.A., Herr G.____, Herr H.____ und Herr J.____ als Zeugen zur Berufungsverhandlung geladen.
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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach ist dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
2. Aus den Akten ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts vom 15. April 2021 den Beschuldigten B.____ und C.____ sowie dem Privatkläger A.____ und der Staatsanwaltschaft jeweils am 19. April 2021 zugestellt worden ist (vgl. act. S547, act. S549, act. S553, act. S541). Mit ihren Berufungsanmeldungen vom 15. April 2021 (act. S831 f.), 29. April 2021 (act. S865), 23. April 2021 (act. S837) und 28. April 2021 (act. S841) haben B.____, C.____, A.____ und die Staatsanwaltschaft die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend von sämtlichen Parteien gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts vom 15. April 2021 wurde den Beschuldigten B.____ (act. S706/3) und C.____ (act. S706/5) wie auch dem Privatkläger A.____ (act. S706/9) und der Staatsanwaltschaft (act. S706) am 10. Juni 2021 zugestellt. Die Berufungserklärungen der Beschuldigten B.____ vom 10. Juni 2021 und C.____ vom 30. Juni 2021 sowie dem Privatkläger A.____ vom 30. Juni 2021 und der Anklagebehörde vom 29. Juni 2021 erfolgten allesamt innert der 20-tägigen Frist. Sowohl die Beschuldigten als auch der Privatkläger und die Staatsanwaltschaft haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne ihrer Anträge. Was die Form betrifft, so erfüllen ausnahmslos alle Eingaben die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufungen aus http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Es ist demnach auf die Rechtsmittel der Beschuldigten B.____ und C.____ sowie des Privatklägers A.____ und der Anklagebehörde einzutreten.
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Aufgrund der im Rechtsmittelverfahren geltenden Dispositionsmaxime kann die Berufung auf die blosse Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen und an die Anträge der Parteien gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder beurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieses Verschlechterungsverbot (sog. "reformatio in peius") gilt stets nur zugunsten der beschuldigten Person (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 391 N 5).
2. Es liegen Berufungen der Beschuldigten B.____ und C.____ sowie des Privatklägers A.____ und der Staatsanwaltschaft vor. Aufgrund des Gegenstandes dieser Rechtsmittel steht vorliegend das gesamte Urteil des Strafgerichts vom 15. April 2021 im Streit, mit den nachfolgenden Ausnahmen: Freispruch betreffend B.____ wegen einfacher Körperverletzung gemäss Anklageziffer 3 (Dispositiv-Ziffer 1.1, 4. Absatz); Freispruch betreffend A.____ wegen Raufhandels gemäss Anklageziffer 2 (Dispositiv-Ziffer 1.4); Abweisung der Genugtuungsforderungen von B.____, C.____ und D.____ (Dispositiv-Ziffer 3); Abweisung der Zivilklage von E.____ gegen B.____ (Dispositiv-Ziffer 5); Parteientschädigung betreffend A.____ (Dispositiv-Ziffer 7.4) sowie die Verlegung der Verfahrenskosten betreffend A.____ (Dispositiv-Ziffer 9.4). Diese Urteilsdispositivziffern sind in Rechtskraft erwachsen und bilden vorliegend nicht Gegenstand der richterlichen Überprüfung. In Bezug auf die anderen angefochtenen Punkte gilt das Verbot der "reformatio in peius" zufolge der sowohl seitens der Privatklägerschaft als auch seitens der Anklagebehörde eingelegten Berufungen nicht. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerschaft nach Art. 382 Abs. 2 StPO zwar den Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten kann, jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig von der Geltendmachung von Zivilansprüchen zur Berufung im Schuldpunkt legitimiert ist (vgl. BGE 139 IV 84 E. 1.1). Sie kann somit nicht nur einen Freispruch, sondern auch http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht die rechtliche Qualifikation der der beschuldigten Person vorgeworfenen Tat durch die erste Instanz anfechten. Die Konsequenz dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Folgende: Im Falle der Gutheissung der Berufung der Privatklägerschaft im Schuldpunkt kann das Berufungsgericht eine dem abgeänderten Schuldspruch entsprechende neue und gegebenenfalls im Vergleich zur Vorinstanz strengere Sanktion ausfällen sowie auf eine andere rechtliche Einstufung [soweit von der Anklageschrift erfasst] erkennen – dies unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft auch ein Rechtsmittel ergriffen oder dieses gar zurückgezogen hat (vgl. BGE 139 IV 84 E. 1.2; BGE 148 IV 124 E. 2.6.4; Art. 382 Abs. 1 und Abs. 2 StPO e contrario; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 382 N 15; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 382 N 6). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass A.____ einerseits Strafantrag gestellt (act. 2099 f.) und sich andererseits im Verfahren gegen die Beschuldigten sowohl als Straf- als auch als Zivilkläger konstituiert hat (act. 2103 f.). Entsprechend kann das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil vom 15. April 2021 nach Massgabe der Anträge der Privatklägerschaft und der Staatsanwaltschaft wie auch der Beschuldigten B.____ und C.____ gegenüber den Letztgenannten mildern resp. gegenüber allen drei Beschuldigten bestätigen oder zu deren Lasten verschärfen.
III. Materielles A. Formelle Rügen 1. Verwertbarkeit der Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen 1.1 (…)
1.2 (…)
1.3 Das Kantonsgericht schliesst sich hinsichtlich dieses Antrags vollumfänglich den zutreffenden und oben zitierten Ausführungen der Vorinstanz an. Ergänzend dazu ist zunächst aufgrund der Akten festzustellen, dass abgesehen von K.____ und L.____, welche als Auskunftspersonen befragt wurden (act. 6207 ff. und act. 6263 ff.), sämtliche andere Personen (G.____, act. 5789 ff. sowie S. 23 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht; M.____, act. 5871 ff.; N.____, act. 6001 ff.; O.____, act. 6027 ff.; F.____, S. 10 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht; H.____, S. 31 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht und J.____, S. 38 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht) als Zeugen einvernommen wurden. Für eine bewusste Falschaussage dieser Zeugen bestehen nicht zuletzt auch aufgrund der ergangenen Zeugenbelehrung gemäss Art. 177 Abs. 1 StPO (insbesondere hinsichtlich der Wahrheitspflicht) und dem http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hinweis auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB keinerlei Anhaltspunkte. Eine unbewusste Beeinflussung der Zeugen aufgrund der Medienmitteilung vom tt..mm.jjjj ist demgegenüber zwar grundsätzlich denkbar, dennoch ist das Berufungsgericht auch in Anbetracht ihrer differenzierten und von Realkennzeichen geprägten Depositionen der Überzeugung, dass die genannten Zeugen ihre Wahrnehmungen frei bilden konnten und ihre Depositionen auf eigens Erlebtem basieren. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird bei jeder Einlassung einzeln und im Detail darauf einzugehen sein, weshalb keinerlei Anzeichen für eine unbewusste Beeinflussung – auch unter Zugrundelegung des konkreten Textes der Medienmitteilung vom tt.mm.jjjj – festzustellen sind (vgl. dazu E. III.C.1.4). Der Pressetext lautete wie folgt: "(…)"
Ein Vergleich dieser Pressemitteilung mit den vorhandenen Einlassungen zeigt, dass die Zeugen allesamt von detailreichen Beobachtungen berichten konnten, welche im Medienbericht derart keine Erwähnung fanden. So geht daraus beispielsweise nicht hervor, dass einer der "verdächtigen Männer" eine Pistolenbewegung mit der Hand vollführt haben soll, wie F.____ dies anlässlich der kantonsgerichtlichen Befragung dargetan hat (vgl. S. 11 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Es wird in der Medienmitteilung ferner auch nicht angeführt, dass die unbekannten Männer zuerst oben auf der Galerie gestanden und dann nach unten gelangt seien, wie dies G.____ (act. 5791), O.____ (act. 6031) und F.____ (vgl. S. 11 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht) beschrieben haben, oder sich der Privatkläger A.____ am Boden in Embryostellung versucht habe zu schützen, wie F.____ dies angegeben hat (vgl. S. 13 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Letztere Schilderung deckt sich im Übrigen mit den Ausführungen von G.____, wonach sich A.____ am Boden "wie gezogen und geschützt [habe] gegen Fusstritte" (act. 5795). Die Zeugen haben insgesamt eindeutig über weitergehende Informationen verfügt, als dass sie dieselben bloss aufgrund der Medienmitteilung hätten haben können. Die Berufungsinstanz erkennt keinerlei Hinweise dafür, dass die Medienmitteilung bei den Zeugen unbewusste Suggestionen hervorgerufen hätte. Zu bemerken ist indes, dass H.____ bekundet hat, die Medienmitteilung vom tt.mm.jjjj gelesen zu haben (vgl. S. 32 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). In diesem Zusammenhang ist dessen Äusserung, wonach er die Medienmitteilung gelesen habe und dann "gewusst [habe], was passiert sei" zwar unbedarft – dennoch macht er keine Angaben zum Tatgeschehen, wie es der Medienmitteilung zu entnehmen gewesen ist, sondern beschreibt lediglich, wie eine Person vom Tisch auf etwas oder jemanden draufgesprungen sei (vgl. S. 36 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Er belastet somit niemanden gezielt und dieser Vorgang wurde gerade nicht im Pressetext umrissen. Darüber hinaus deponiert H.____, die Medienmitteilung habe ihn lediglich dazu bewogen, sich bei der Polihttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht zei zu melden, da er aufgrund dieses Medienberichts einen Zusammenhang mit seiner Beobachtung habe herstellen können. Genau dies war schliesslich der Zweck der Pressemitteilung vom tt.mm.jjjj und belegt keineswegs eine unbewusste Beeinflussung. Nach dem Gesagten erhellt, dass nichts gegen eine Verwertung der entsprechenden Zeugenaussagen zulasten (und zugunsten) der Beschuldigten B.____, C.____ und D.____ spricht (vgl. dazu die weitergehenden Ausführungen unter E. III.C.1.4). Der Antrag ist folglich abzuweisen.
2. Verwertbarkeit der anonymen Zeugenaussagen 2.1 (…)
2.2 (…)
2.3 (…)
2.4 2.4.1 Gemäss Art. 150 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zusichern, wobei die Staatsanwaltschaft die von ihr gemachte Zusicherung innert 30 Tagen dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung vorzulegen hat (Art. 150 Abs. 2 StPO). Verweigert das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung, dürfen die unter Zusicherung der Anonymität bereits erhobenen Beweise nicht verwertet werden (Art. 150 Abs. 3 StPO). Solche Beweise müssen gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens separat unter Verschluss gehalten und danach vernichtet werden (vgl. BGE 138 IV 178 E. 3.2.3). Die Folge der Unverwertbarkeit von bereits erhobenen Beweisen tritt auch dann ein, wenn eine erteilte Zusicherung nicht innert Frist oder dem Zwangsmassnahmengericht gar nicht zur Genehmigung vorgelegt wird (STEFAN WEHRENBERGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 150 N 14 ff.; WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 150 N 7). Gemäss WOHLERS unterliegen die unter Zusicherung der Anonymität erhobenen Beweise nach Art. 150 Abs. 3 StPO einem mit Fernwirkung ausgestatteten absoluten Verwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO (WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., Art. 150 N 7, vgl. auch NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2020, N 731 und SABINE GLESS, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 141 N 48 und 54). Art. 141 Abs. 5 StPO schreibt indes nicht ausdrücklich vor, ob die Bestimmung nur für belastende oder auch entlastende Beweise gelten soll, die unverwertbar sind. Einzig der Wortlaut würde keinen Raum für den Verbleib entlastender Beweise in den Strafakten lassen (GEORGE DARVISH POULIKAKOS, Die Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beweise, ZStStr Band/Nr. 112, 2021, S. 179 ff.). WOHLERS führt diesbezüglich aus, dass in den Fällen, in welchen die Beweise nicht gesiegelt und damit zugänglich seien, eine Verwertung zur Entlastung auch dann zulässig und geboten sei, wenn das Beweismittel eigentlich einem Verwertungsverbot unterliege (WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., Art. 141 N 42).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und der herrschenden, neueren Lehre handle es sich demgegenüber bei Beweisverwertungsverboten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO, d.h. wenn Beweise in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, um blosse Belastungsverbote (SABINE GLESS, a.a.O., Art. 141 N 111 ff.; JÉRÔME BÉNÉDICT, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 141 N 33 f.; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 141 N 18; vgl. BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.3). Demzufolge müssten Beweise, welche die beschuldigte Person entlasten, zugelassen werden, auch wenn sie rechtswidrig erhoben worden sind. Das Prinzip der materiellen Wahrheit müsse vollständig durchschlagen. Es wäre angesichts des in Art. 6 StPO verankerten Untersuchungsgrundsatzes ansonsten stossend, der beschuldigten Person Entlastungsbeweise zu entziehen, weil die Strafbehörde diese rechtsfehlerhaft erlangt habe. Damit würde die Legalität oder Illegalität der Beweissammlung in den Händen der Strafverfolgungsbehörden liegen (vgl. BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.3).
2.4.2 Zunächst ist zu konstatieren, dass die anonymen Zeugenaussagen aufgrund der nicht eingeholten Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft unter Verletzung von Art. 150 Abs. 2 StPO erhoben wurden. Solche Zeugeneinlassungen unterliegen grundsätzlich einem absoluten Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO, weshalb fraglich ist, ob die vorstehend zitierte Rechtsprechung [zu Art. 141 Abs. 2 StPO] auf den vorliegenden Fall überhaupt anzuwenden ist. Da der Gedanke, einen offensichtlich Unschuldigen zu verurteilen, weil entlastende Beweis nicht verwertbar sind, allerdings unerträglich wäre (vgl. BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.3), zieht das Kantonsgericht diese Zeugenaussagen – soweit sie zugunsten der Beschuldigten ausfallen – bei der Beweiswürdigung bei.
In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, dass das Strafgericht die Aussagen der Zeugen F.____, A.A., Herr G.____, Herr H.____, Herr I.____ und Herr J.____ aus den physischen Verfahrensakten ausgesondert und dem Kantonsgericht in einem verschlossenen Couvert überreicht hat (vgl. weisses Couvert "Personalien Zeugen"). In den elektronischen Akten sind die ausgeschiedenen Aktenstücke jedoch nach wie vor vorhanden (vgl. act. 5701 ff.). Die Beruhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht fungsinstanz hat nach Festlegung des vorläufigen Beweisergebnisses (vgl. E. III.C.1.4.9) die erwähnten Zeugendepositionen auf entlastende Momente hin geprüft, jedoch keine solche erkennen können. Vielmehr würden die anonymen Zeugeneinlassungen das vorläufige Beweisergebnis noch erhärten. In Anbetracht der bloss pauschalen, allgemein gehaltenen und nicht näher spezifizierten Rügen des Beschuldigten C.____ erhellt sich dem Berufungsgericht insgesamt somit nicht, welche Darlegungen der Zeugen er für sich und die anderen Beschuldigten als entlastend erachtet. Der Beschuldigte D.____ reicht dem Gericht demgegenüber die entsprechenden Einvernahmeprotokolle mit den seines Erachtens jeweils als wesentlich markierten Textstellen ein und setzt diese darüber hinaus im Rahmen seines Parteivortrags in einen Gesamtzusammenhang mit den übrigen, legal erhobenen Beweismitteln (vgl. S. 51 ff. und Beilage 5 [S. 10 ff.] Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Trotz dieser Vorbringen des Beschuldigten D.____ hat das Kantonsgericht in den Aussagen des Zeugen A.A. und Herrn J.____ im Ergebnis nach wie vor keine für ihn entlastende Elemente ausmachen können bzw. festgestellt, dass es D.____ durch Nennung der ihn aus seiner Sicht entlastenden Depositionen (aus den nicht verwertbaren Akten) nicht gelingt, das sich aus dem rechtmässig erlangten Beweismaterial ergebende klare Beweisergebnis umzustossen (vgl. E. III.C.1.4.9 und E. III.C.1.4.14.b).
Nach dem Gesagten werden die Anträge zwar grundsätzlich gutgeheissen, ändern nach Überzeugung des Kantonsgerichts im Ergebnis jedoch nichts am klaren Beweisergebnis.
3. Verwertbarkeit der Mobiltelefondaten von P.____ und Q.____ 3.1 (…)
3.2 (…)
3.3 3.3.1 Zwangsmassnahmen können gemäss Art. 197 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a); ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b); die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Durchsuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet, wobei sie in dringenden Fällen mündlich angeordnet werden können, aber nachträglich schriftlich zu bestätigen sind (Art. 241 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speihttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht cherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Von der Durchsuchung solcher Aufzeichnungen wird gesprochen, wenn die Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen oder besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen, sie allenfalls zu beschlagnahmen und zu den Akten zu nehmen (vgl. BGE 139 IV 128 E. 1.4). Der Inhaber oder die Inhaberin kann gemäss Art. 248 StPO die Siegelung verlangen. Gegenstände dürfen ohne Einwilligung nach Art. 249 StPO nur dann durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände und Vermögenswerte gefunden werden könnten. Eine Einwilligung muss allerdings ausdrücklich und unter Hinweis auf die Siegelungsmöglichkeit erfolgen, wobei oftmals trotz Einwilligung nachträglich eine schriftliche Bestätigung der Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft ausgestellt wird (DIEGO R. GFELLER/SABRINA GFELLER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 249 N 15 ff.; DAMIAN K. GRAF/THOMAS HANSJAKOB, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 249 N 4). Art. 263 Abs. 1 StPO bestimmt ferner, dass Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden können, wenn die Gegenstände voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b); den Geschädigten zurückzugeben (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Da bei Drittpersonen das die Beschlagnahme begrenzende Moment des Tatverdachts entfällt, gilt: Je loser der Zusammenhang zwischen Beschlagnahmebetroffenem und untersuchter Tat, desto strenger sind die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit (FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 263 N 31).
3.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Mobiltelefon (Huawei) von R.____ am tt.mm.jjjj durch die Polizei Basel-Landschaft sichergestellt wurde (act. 2507). Anlässlich einer Hausdurchsuchung bei P.____ wurden ferner zwei weitere Mobiltelefone (Samsung und Sony Ericson sowie zwei SIM-Karten) sichergestellt. Der schriftlich abgefasste Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl datiert vom tt.mm.jjjj (act. 25013 f.). Der entsprechenden Kurzbegründung ist zu entnehmen, dass der dringende Verdacht bestehe, P.____ sei am tt.mm.jjjj an einem Angriff zum Nachteil von A.____ im Restaurant R.____ in S.____ beteiligt gewesen. P.____ beantragte in der Folge insbesondere die Siegelung seines Mobiltelefons Huawei. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom tt.mm.jjjj wurde der entsprechende Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft gutgeheissen (act. 2573 ff.). Dagegen erhob P.____ Beschwerde beim Bundesgericht, auf welche mit Datum vom 10. März 2017 nicht eingetreten wurde (act. 2625; BGer 1B_14/2017 vom 10. März 2017). Die verzögerte Datenauslesung des Mobiltelefons von P.____, welche schliesslich gemäss Auswertungsbericht vom 16. Juni 2017 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht am 30. März 2017 – und somit sehr zeitnah zum bundesgerichtlichen Entscheid – erfolgte, ist mit dem erwähnten Entsiegelungsverfahren zu erklären (act. 3597 ff.). Weiter findet sich ein Auswertungsbericht vom 18. Mai 2017 in den Akten (act. 5435 ff.). Eine Dauer von sechs bis zehn Wochen ist für die Auswertung von Mobiltelefondaten – entgegen der Rüge der Verteidigung des Beschuldigten C.____ – nicht zu beanstanden, zumal es sich nicht (mehr) um einen Haftfall gehandelt hat, der besonders dringlich zu behandeln gewesen wäre.
Demgegenüber wurde das Mobiltelefon (Apple iPhone 6s sowie die SIM-Karte) von Q.____ am tt.mm.jjjj durch die Polizei Basel-Landschaft sichergestellt (act. 2431). Am tt.mm.jjjj erging der entsprechende staatsanwaltschaftliche Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl (act. 2433). Als Kurzbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Q.____ stehe in dringendem Verdacht, am tt.mm.jjjj an einem Angriff auf A.____ im Restaurant R.____ in S.____ beteiligt gewesen zu sein. Das entsprechende Mobiltelefon habe er bei diesem Vorfall auf sich getragen, weshalb die Durchsuchung desselben geeignet sei, weitere Hinweise (in Bezug auf Foto- und Filmaufnahmen, Kontakte mit und Bezüge zu weiteren Tätern) auf die ihm vorgeworfenen Taten zu liefern. Es sei zu vermuten, dass sich auf dem Mobiltelefon Informationen befinden würden, die der Beschlagnahme unterliegen würden. Die Durchsuchung sei verhältnismässig. Zwei Auswertungsberichte datieren sodann vom tt.mm.jjjj und sind somit sehr rasch erfolgt (act. 3235 ff. und act. 5069 ff.). Am tt.mm.jjjj wurde schliesslich ein neuerlicher Durchsuchungsbefehl für das gleiche Mobiltelefon von Q.____ ausgestellt. Grund dafür war gemäss Kurzbegründung, dass ein Threema-Code habe ermittelt werden können, weshalb davon auszugehen sei, es würden sich auf dem Telefon noch Daten befinden, die bei der ersten Durchsuchung noch nicht hätten gesichert und ausgewertet werden können (act. 2439). Die weiteren beiden Auswertungsberichte datieren vom tt.mm.jjjj (act. 3321 ff.) resp. tt.mm.jjjj (act. 3301 ff.) und erfolgten ebenfalls innert angemessener Zeit. Das entsprechende Natel wurde schlussendlich am 4. April 2017 durch die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO beschlagnahmt (act. 2473).
Angesichts des Ausgeführten erhellt nicht, weshalb ein erneuter Durchsuchungsbefehl gegen Drittpersonen hätte erlassen werden müssen. Einerseits war der Grund für die Durchsuchung der Mobiltelefone von P.____ und Q.____ unabhängig von deren Stellung im Strafverfahren derselbe und fiel nicht weg: Es ging um die Aufklärung von potenziellen Beteiligungen an der Auseinandersetzung im Restaurant R.____. Insbesondere galt es herauszufinden, ob verdächtige SMS-Mitteilungen, Nachrichten und Bildmaterial über Nachrichten-Apps wie "Threema" oder "WhatsApp" ausgetauscht worden sind. In diesem Zusammenhang war zu vermuten, dass http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich auf dem Mobiltelefon von P.____ und Q.____ Informationen befinden könnten, die als Beweismittel gebraucht werden könnten (Art. 249 StPO i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Andererseits stand nicht bereits lange vor den Auswertungen der Mobiltelefondaten fest, dass die Genannten mit Sicherheit nicht als Täterschaft in Frage kommen und daher Zwangsmassnahmen gegenüber Drittpersonen durchgeführt worden sind. Zwar entlasteten mehrere Personen die beiden bereits in einem frühen Verfahrensstadium (z.B. L.____, act. 6260 f. und B.____, act. 6389), dennoch bestand dabei die Möglichkeit, dass es sich um blosse Gefälligkeitsaussagen hätte handeln können – auch wenn der Privatkläger A.____ weder P.____ noch Q.____ belastet bzw. erkannt hatte. Hinzu kommt, dass ein Foto, welches am Tatabend um 23:10 Uhr aufgenommen wurde und Q.____ sowie P.____ mit zwei weiblichen Begleiterinnen und einem weiteren jungen Mann im Raucherbereich ausserhalb des Restaurant R.____ zeigt, mit Auswertungsbericht vom tt.mm.jjjj betreffend das Mobiltelefon von Q.____ dokumentiert wurde (vgl. act. 5071). Diese Fotografie hätte allerdings entweder kurz vor oder auch nach dem Vorfall aufgenommen werden können, weshalb die nach dem tt.mm.jjjj erfolgten Auswertungen vom tt.mm.jjjj resp. tt.mm.jjjj hinsichtlich des Mobiltelefons von Q.____ keinesfalls Zwangsmassnahmen gegenüber Drittpersonen dargestellt haben. Selbst wenn sich die umschriebenen Zwangsmassnahmen gegenüber einer Drittperson und somit nicht tatverdächtigten Person gerichtet hätten, erwiesen sich dieselben unter dem Aspekt von Art. 197 Abs. 2 StPO als durchwegs verhältnismässig, zumal zwischen den Durchsuchungsbetroffenen resp. Beschlagnahmebetroffenen und der untersuchten Tat ein enger Zusammenhang bestand. Schliesslich waren P.____ und Q.____ am fraglichen Abend doch im Restaurant R.____ anwesend und der Gruppe rund um die Beschuldigten unbestrittenermassen angehörig. Die Staatsanwaltschaft musste folglich davon auszugehen, dass sich Beweismaterial in Form von Chatnachrichten, Bild- oder Videoaufnahmen auf ihren Mobiltelefonen befinden könnte. Auch wenn die Auswertung der Daten ein Eingriff in die Intims- und Privatsphäre der Betroffenen darstellt, überwiegt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung angesichts dieses engen Deliktskonnexes klar. Hinzu kommt, dass Q.____ sich – anders als P.____ – anlässlich der Einvernahme vom tt.mm.jjjj explizit mit der Durchsuchung seines Mobiltelefons einverstanden erklärt und keine Siegelung verlangt hat (act. 6329 und 6355). Sofern die Verteidigung des Beschuldigten C.____ insinuieren will, ein Beschlagnahmebefehl hätte vor einer Durchsuchung erfolgen müssen, ist sie darauf aufmerksam zu machen, dass die Staatsanwaltschaft ohne vorgängige Durchsuchung keine Beschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO anordnen kann, weil sie gar nicht im Stande ist zu beurteilen, welche Beschlagnahmeart verfügt werden müsste oder ob Beschlagnahmehindernisse vorliegen würden (vgl. etwa BGer 1B_65/2014 vom 22. August 2014). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3.3 Dem Beschuldigten C.____ ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, darzutun, inwiefern die Mobiltelefondaten von P.____ und Q.____ durch die Strafverfolgungsbehörden in unzulässiger Weise erhoben und ausgewertet worden wären. Die Mobiltelefone von P.____ sowie Q.____ wurden förmlich korrekt sichergestellt (und hinsichtlich Q.____ beschlagnahmt) und auf rechtmässige Weise durchsucht, weshalb der Antrag abzuweisen ist. Die ausgelesenen Mobiltelefondaten sind damit sowohl zulasten als auch zugunsten der Beschuldigten verwertbar.
4. Verwertbarkeit der Mobiltelefondaten von Q.____ und D.____ hinsichtlich der Anklageziffer 1 ("fishing expedition") 4.1 (…)
4.2 (…)
4.3 4.3.1 Gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO werden zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, sichergestellt. Sogenannte Zufallsfunde stellen eine im Rahmen einer rechtmässig angeordneten Durchsuchung nicht beabsichtigte Entdeckung von Beweismitteln dar, welche weder den ursprünglichen Tatverdacht erhärten noch widerlegen aber auf eine andere Straftat oder einen anderen Straftäter hindeuten (DIEGO R. GFELLER/OLIVIER THORMANN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 243 N 6). Als zufällig entdeckt gelten Spuren bzw. Gegenstände dann, wenn sie anlässlich einer lege artis systematisch durchgeführten Zwangsmassnahme zwangsläufig entdeckt werden. Solche Zufallsfunde werden sichergestellt und mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen (Art. 243 Abs. 2 StPO). Die Strafprozessordnung stellt somit keine zusätzlichen materiellen und formellen Anforderungen an die Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus einer Durchsuchung auf. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass diese gegen die beschuldigte Person oder in einem (möglicherweise bislang noch nicht eröffneten) Strafverfahren gegen Dritte verwendet werden können. Kriterium für die Verwertbarkeit dieser Zufallsfunde ist zunächst, dass die strafprozessuale Zwangsmassnahme, die zum Zufallsfund führte, ihrerseits rechtmässig gewesen ist (vgl. Art. 197 StPO). War sie dies nicht, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (vgl. BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2). Ferner muss hypothetisch geprüft werden, ob die Zwangsmassnahme auch für das neu entdeckte Delikt gegen die betroffene Person hätte angeordnet werden dürfen, wobei die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 197 StPO für die Anordnung von http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zwangsmassnahmen nicht umfassend zum Tragen kommen (DIEGO R. GFELLER/OLIVIER THORMANN, a.a.O., Art. 243 N 31 ff.; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 243 N 7). Das Vorbestehen eines Anfangsverdachts nach Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO kann für Zufallsfunde naturgemäss nicht gelten (ANDREAS J. KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 3 Aufl., 2020, Art. 243 N 4 ff.). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit findet darüber hinaus keine Anwendung (vgl. BGer 6B_24/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.4.; DIEGO R. GFELLER/OLIVIER THORMANN, a.a.O., Art. 243 N 34). Begründet wird dies damit, dass mit der Rechtmässigkeit derjenigen Zwangsmassnahme, die dem Zufallsfund vorausgeht, der Grundrechtseingriff (z.B. Eingriff in die Persönlichkeitsrechte) abgeschlossen ist (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 243 N 5). Im Zentrum der Prüfung der hypothetischen Zulässigkeit der Zwangsmassnahme stehen die Beschlagnahmeverbote (Art. 264 StPO, z.B. Berufsgeheimnisse); insbesondere die Frage, ob solche aufgrund der Beziehung zum nunmehr relevanten Tatverdächtigen bestehen könnten (DIEGO R. GFELLER/OLIVIER THORMANN, a.a.O., Art. 243 N 35). Da Durchsuchungen aber keine Einschränkungen auf Verbrechen und Vergehen kennen, ist die Voraussetzung der hypothetischen Zulässigkeit der Zwangsmassnahme in der Regel gegeben (DIEGO R. GFELLER/OLIVIER THORMANN, a.a.O., Art. 243 N 33).
Abzugrenzen sind Zufallsfunde, die unter den dargelegten Grundsätzen verwertbar sind, von sog. Beweisausforschungen ("fishing expedition"). Diese liegen dann vor, wenn der Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde lag und planlos resp. aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt wurden (BGE 137 I 218 E. 2.3.2; BGE 139 IV 128 E. 2.1). Keine zufällige Entdeckung liegt vor, wenn Spuren oder Gegenstände an Orten gesucht werden, wo sich solche in Bezug auf das abzuklärende Delikt vernünftigerweise nicht vermuten lassen. Es muss mithin ein genügender sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zum bereits eröffneten Strafverfahren bestehen. Ein Indiz für eine verbotene Beweisausforschung stellt das Missverhältnis zwischen der Anlasstat, welche die Zwangsmassnahme begründete, und dem eingesetzten Mittel, dar. Gleiches gilt, wenn ein milderes, denselben Erfolg ermöglichendes Mittel bewusst nicht eingesetzt wurde, wobei ein Verstoss gegen das Erforderlichkeitskriterium vorliegt. Diesbezüglich ist der anordnenden Behörde jedoch ein Ermessensspielraum zuzugestehen. Eine Beweisausforschung liegt auch dann vor, wenn weiter durchsucht wird, obwohl das Durchsuchungsziel erreicht oder aber dessen Unerreichbarkeit festgestellt wurde (DIEGO R. GFELLER/ OLIVIER THORMANN, a.a.O., Art. 243 N 18 f.). Erkenntnisse, die gewonnen werden, ohne dass die Voraussetzungen für den in Frage stehenden Eingriff gegeben waren, sind unverwertbar. Dies gilt insbesondere auch für die Ergebnisse einer mangels vorbestehenden Tatverdachts http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht unzulässigen Beweisausforschung (SABINE GLESS, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 141 N 24).
4.3.2 Aufgrund des Vorfalls am Abend des tt.mm.jjjj im Restaurant R.____ wurde die Strafuntersuchung in Gang gesetzt und die Behörden waren verpflichtet, den relevanten Sachverhalt festzustellen; dazu stand ihnen das gesamte Instrumentarium der StPO und damit auch sämtliche Zwangsmassnahmen zur Verfügung (Art. 306 f. StPO). Die Strafverfolgungsbehörden ermitteln nicht aufs Geratewohl, sondern hypothesengeleitet hinsichtlich einer zunächst präsumtiven Straftat, "damit hernach über das weitere Schicksal des Falls befunden werden kann" (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1232). Es handelt sich um eine verdachtsgeleitete, "dynamische" Sachverhaltsermittlung (vgl. BGer 6B_734/2020 E. 4.3.4 vom 7. September 2020). Die Auswertung der Mobiltelefondaten von Q.____ förderte unbestrittenermassen nicht nur Informationen im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung im Restaurant R.____ in S.____ zutage, sondern auch solche, die den Verdacht begründeten, der Beschuldigte C.____ könnte sich im Rahmen des Vorfalls vom tt.mm.jjjj am V.____ strafrechtlich relevanten Handelns schuldig gemacht haben. Solche Hinweise lieferte der auf Q.____ Mobiltelefon aufgefundene Threema-Chatverlauf im Zeitraum vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj (act. 3389 – 3407). Ob dieser Chatverlauf als Zufallsfund oder als unzulässige Beweisausforschung zu gelten hat, hängt davon ab, ob die Durchsuchung des Mobiltelefons von Q.____ zur Beweissicherung im Verfahren betreffend den Vorfall im Restaurant R.____ zulässig war.
Aus den Akten ergibt sich, dass die entsprechenden Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehle vom tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj, das Sicherstellungsprotokoll vom tt.mm.jjjj sowie der Beschlagnahmebefehl vom 4. April 2017 für das Mobiltelefon (Apple iPhone 6s) sowie die SIM-Karte von Q.____ vorliegen. Insbesondere den Erhalt des Sicherstellungsprotokolls vom tt.mm.jjjj bestätigte Q.____ unterschriftlich, wobei darauf vermerkt wurde, dass der Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl mündlich durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden sei (act. 2431). Die entsprechende Verschriftlichung der Durchsuchung und Sicherstellung datiert vom tt.mm.jjjj und wurde Q.____ sowie seinem Verteidiger inklusive Hinweis auf das Siegelungsrecht eingeschrieben zugesendet. Das Mobiltelefon (bzw. die entsprechenden Daten) von Q.____ wurde somit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung in das Strafverfahren eingeführt, förmlich beschlagnahmt und die Staatsanwaltschaft gab konkret an, was auf dem Mobiltelefon zu suchen ist (weitere Hinweise die mit der Auseinandersetzung im Restaurant R.____ vom tt.mm.jjjj in Zusammenhang stehen, namentlich Foto- und Filmaufnahmen, Kontakte mit und Bezüge zu http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht weiteren (Mit-) Tätern, vgl. act. 2433; insbesondere aufgrund des aufgefundenen Threema- Codes hätten Daten noch nicht gesichert und ausgewertet werden können, die Hinweise auf den erwähnten Vorfall geben könnten, vgl. act. 2439). In diesem Zusammenhang entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass an einem W.____fest Fotos und Filmaufnahmen sowie Chat-Nachrichten auf unterschiedlichen Apps ausgetauscht werden, was eine Auswertung des Mobiltelefons von Q.____ nahelegte. Gerade im Anfangsstadium der Ermittlungen bestand zudem der naheliegende Verdacht, dass Q.____ konkret an der Auseinandersetzung beteiligt war, was auch der Kurzbegründung im Durchsuchungsbefehl vom tt.mm.jjjj zu entnehmen ist. Es bestand somit ein genügender Anfangsverdacht gegen den Genannten und ein milderes Mittel, mit welchem das angestrebte Ermittlungsziel gleichermassen hätte erreicht werden können, ist nicht ersichtlich (vgl. Art. 197 Abs. 1 StPO). Hinzu kommt, dass sich der Bericht vom tt.mm.jjjj auf die Auswertung der Mobiltelefondaten vom tt.mm.jjjj im Zeitraum zwischen 23:00 Uhr und 24:00 Uhr beschränkte (vgl. act. 5069 ff.). Die weiteren Auswertungsberichte, datierend vom tt.mm.jjjj (act. 3235 ff.), tt.mm.jjjj (act. 5079 ff.) und tt.mm.jjjj (act. 3301 ff.), konzentrierten sich sodann primär auf den Threema-Chat "X.____gruppe". Da Q.____ ab dem tt.mm.jjjj Teil dieses Chats war, wurde derselbe ab diesem Zeitpunkt ausgewertet (vgl. act. 3235). Es ging dabei im Wesentlichen darum, zu ermitteln, wer möglicherweise an der Auseinandersetzung im Restaurant R.____ noch beteiligt und allenfalls nicht auf dem Gruppenbild der Partyfotografin abgebildet war. Anhand möglicher Chatnachrichten galt es ferner herauszufinden, wie die Beteiligten zueinanderstehen, wobei dafür naturgemäss weiterzurückliegende Textnachrichten untersucht werden müssen. Angesichts der ersten Auswertungsberichte wird zudem klar, dass zwar die fiktiven Namen der Threema-Chatteilnehmer festgestellt werden konnten (vgl. z.B. act. 5069 ff. und 3235 ff.), anhand derselben aber nicht in jedem Fall Rückschlüsse auf die tatsächliche Identität des Teilnehmers gezogen werden konnten, sodass unklar war, von wem welche Nachricht stammte (etwa stand nicht fest, wer sich hinter dem Pseudonym "Y.____" oder "Z.____" oder "AA.____" verbarg, vgl. act. 3235 und act. 5083). Hinweise auf die wahren Identitäten der Chatteilnehmer ergaben sich u.a. erst aufgrund der Durchsicht des Threema-Chatverlaufs (vgl. etwa die Nachrichten vom tt.mm.jjjj, wo von einem "BB.____" die Rede ist, act. 5083 f.). Dass die Strafbehörden zwecks Identitätsfeststellung der Teilnehmer den Threema-Chatverlauf ab dem Mobiltelefon von Q.____ ab dem tt.mm.jjjj bis am tt.mm.jjjj ausgewertet haben, ist aufgrund dieses Umstandes nicht zu beanstanden. Erstellt ist damit auch, dass nicht Jahre zurückliegende Daten ausgewertet wurden, wie dies beim Instagram-Chat von D.____ der Fall gewesen sein könnte. Das Ziel der Auswertung dieser Chatnachrichten bestand folglich nicht darin, aufs Geratewohl Zufallsfunde zu generieren, sondern Anhaltspunkte zu den Identitäten möglicher weiterer Beteiligter in Zusammenhang mit dem Vorfall im Restaurant R.____ aufzufinden sowie http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht verdächtige Nachrichtenaustäusche den entsprechenden Absendern zuordnen zu können. Diese wurden indes an einem "Ort" gesucht, an welchem sie von den Strafverfolgungsbehörden vernünftigerweise auch vermutet werden durften. Sodann erweisen sich die angeordneten Zwangsmassnahmen angesichts des Umstandes, dass das Verfahren zu Beginn noch wegen Angriffs und evtl. schwerer Körperverletzung geführt wurde, als gerechtfertigt und verhältnismässig (vgl. dazu auch E. III.A.3.3 vorstehend). Im Übrigen erklärte sich Q.____ – in Anwesenheit seines Verteidigers und unter Hinweis auf das Siegelungsrecht (act. 6255) – mit der Durchsuchung seines Mobiltelefons einverstanden und gab die entsprechenden Codes bekannt. Die beiden Anordnungen der Durchsuchung des Mobiltelefons von Q.____ sowie die erfolgten Auswertungen waren somit rechtmässig. Damit steht fest, dass es sich bei dem aufgefundenen Threema-Chatverlauf ab dem tt.mm.jjjj um einen verwertbaren Zufallsfund handelt. Das Mobiltelefon von Q.____ wurde nicht aufs Geratewohl durchsucht. Es lag ein konkreter Tatverdacht und eine konkret abzuklärende Straftat – nämlich die Auseinandersetzung im Restaurant R.____ vom tt.mm.jjjj – vor. Im Übrigen erachtete auch das Zwangsmassnahmengericht Basel- Landschaft die aufgrund der Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons von Q.____ gewonnenen Erkenntnisse mit Entscheid vom tt.mm.jjjj zu Recht als Zufallsfund im Sinne von Art. 243 StPO (act. 2271).
Weiter gilt es zu prüfen, ob eine entsprechende Durchsuchung des Mobiltelefons von Q.____ auch für die neu entdeckten Delikte hätte angeordnet werden dürfen. Einen Anfangsverdacht hinsichtlich des Vorfalls am V.____ muss dabei erklärtermassen nicht gegeben sein – obwohl der Umstand, dass sich bereits früh im Ermittlungsverfahren die Vermutung manifestiert hat, die Männergruppe könnte mit der Hooliganszene zu tun haben, alarmierend war (vgl. z.B. die Aussagen von O.____, act. 6033 und A.____, act. 6113). Die Verhältnismässigkeitsfrage gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO tritt gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung bei Zufallsfunden in den Hintergrund, weshalb dies vorliegend nicht vertiefter geprüft bzw. darauf eingegangen werden muss. Das Vorliegen eines Beschlagnahmeverbots im Sinne von Art. 264 Abs. 1 StPO, das sich aufgrund der Beziehung zum nunmehr relevanten Tatverdächtigen C.____ ergeben würde (z.B. allfällige Berufsgeheimnisse) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Durchsuchung des Mobiltelefons von Q.____ hätte somit auch in Bezug auf den Vorfall am V.____ angeordnet werden dürfen. Der Beweisantrag ist folglich in Bezug auf die ausgewerteten Mobiltelefondaten von Q.____ abzuweisen; dieselben sind verwertbar.
4.3.3 In Bezug auf die Mobiltelefonauswertung von D.____ ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufgrund des Cloud Analyzer Reports zu vermuten, dass sämtliche Daten seines http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht Instagram-Accounts vom 6. Oktober 2010 bis tt.mm.jjjj ausgelesen und ausgewertet wurden (act. 3559). Anders als bei der Mobiltelefonauswertung von Q.____ ergibt sich angesichts der Auswertungsunterlagen (act. 3553 ff.) keine sachliche oder zeitliche Einschränkung der Daten. Da das Kantonsgericht bei der Beweiswürdigung indes nicht auf diesen aufgefundenen Instagram-Chat abstellt und sich daraus auch nichts Entlastendes zu Gunsten der Betroffenen ergibt, kann die Frage nach der Verwertbarkeit desselben an dieser Stelle offen gelassen werden.
B. Vorfall am V.____ (C.____) 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung 1.1 Grundsätze der Beweiswürdigung 1.1.1 (…)
1.1.2 (…)
1.1.3 (…)
1.2 Anklagevorwurf Mit Anklageschrift vom 4. August 2020 (Ziffer 1) wird dem Beschuldigten C.____ vorgeworfen, er habe am tt.mm.jjjj um ca. 18:00 Uhr im Vorfeld des Fussballspiels des CC.____ gegen den DD.____ zusammen mit einer grösseren Anzahl teils vermummter CC.____ Fans in EE.____ im Bereich des V.____ die dortigen Zuggeleise überquert. Anschliessend habe er sich zum V.____ begeben, wo sich ebenfalls eine grössere Anzahl von DD.____ Fans befunden habe, welche aus dem Zug ausgestiegen seien, nachdem dieser kurz zuvor (…) durch nicht näher bekannte Personen zum Stillstand gebracht worden sei. Beim Aufeinandertreffen der CC.____ Fans, worunter sich der Beschuldigte C.____ befunden habe, und der DD.____ Fans auf dem V.____ seien diese wechselseitig gegeneinander tätlich geworden, wobei der Beschuldigte C.____ aktiv und tätlich an der Auseinandersetzung teilgenommen habe. Dabei habe ein DD.____ Fan diverse Verletzungen (offener Unterkieferfraktur, Hirnerschütterung und Rissquetschwunden) erlitten. Ein weiterer DD.____ Fan habe sich Schwellungen am Kopf und eine Schürfung im Nacken zugezogen. Zudem habe es weitere, nicht näher bekannte verletzte Personen gegeben. C.____ sei spätestens beim Aufeinandertreffen mit den DD.____ Fans auf dem V.____ bewusst gewesen, dass er an einer Zusammenrottung mit friedensstörender Ausrichtung teilnehmen würde. Indem er sich dieser Zusammenrottung angeschlossen und in dieser verblieben sei, habe er die darin ausgeübten Gewalttätigkeiten gegen Personen gebilligt und sei jederzeit http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht als Bestandteil der Zusammenrottung zu betrachten gewesen. Zudem habe er sich aktiv am Raufhandel beteiligt, indem er gegenüber DD.____ Fans tätlich geworden sei.
1.3 Parteistandpunkte 1.3.1 (…)
1.3.2 (…)
1.3.3 (…)
1.4 Erstellter Sachverhalt 1.4.1 Da sich C.____ jeweils auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen und keine persönlichen Einlassungen zur Sache getätigt hat (vgl. act. 4749 ff., act. S195 sowie S. 42 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht), liegen dem Berufungsgericht lediglich verschiedene objektive Beweismittel vor; unter anderem der Threema-Chatverlauf (act. 3389 ff.), die Auswertungsberichte der Laptops von GG.____ (3859 ff.) und HH.____ (act. 4015 ff.), das rechtsmedizinische Gutachten der Universität Basel betreffend II.____ (act. 4055 ff.) sowie einen entsprechenden Arztbericht (act. 4081 f.), die privat erstellte Videoaufnahme der Auseinandersetzung sowie die anlässlich der Hausdurchsuchung bei C.____ sichergestellten Gegenstände (act. 3103 ff. und act. 3115 ff.). Zudem wurden diverse Personen in Zusammenhang mit diesem Ereignis befragt (als Auskunftspersonen, Beschuldigte oder Zeugen, vgl. act. 2244 – 4857).
1.4.2 Aufgrund der von einer Privatperson – vermutlich einem Anwohner aus dem sich in unmittelbarer Nähe des V.____ befindlichen Hochhauses (vgl. act. 2893) – vom Wohnungsbalkon aus angefertigten Videoaufnahme der Auseinandersetzung sowie der Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom tt.mm.jjjj (act. 2863 ff.) ist ohne Weiteres erstellt, dass am tt.mm.jjjj, um ca. 18:00 Uhr, Ausschreitungen zwischen zwei Gruppierungen, welche den Fanlagern des CC.____ und des DD.____ zuzuschreiben sind, stattgefunden haben. Darauf ist ersichtlich, dass sich die gesamte in CC.____manier gekleidete und sehr kompakt zueinanderstehende Gruppierung (CC.____ Fans) am Gefecht beteiligt hat (vgl. ca. Minute 00:50 bis 1:11 der privaten Videoaufzeichnung). Ausserdem wurde Pyrotechnik gezündet (vgl. ca. Minute 00:59 der privaten Videoaufnahme). Ferner ist der Videoaufzeichnung zu entnehmen, dass die teilweise vermummten Beteiligten beider Fanlager gegenseitig auf sich eingeschlagen, sich getreten, geschubst/gestossen und geschrien haben sowie aufeinander los- oder einander hinterhergerannt sind. Erstellt ist im Weiteren, dass es im Rahmen dieses Ereignisses zu erheblichen Verhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht letzungen einer Person, II.____, gekommen ist (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom tt.mm.jjjj, act. 4055 ff.). Gemäss Austrittsbericht vom tt.mm.jjjj erlitt der Genannte einen offenen Unterkieferbruch, eine commotio cerebri [Gehirnerschütterung], Rissquetschwunden und weitere Verletzungen an Ellenbogen und Unterschenkel (act. 4081 f.). Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten entstanden die Verletzungen im Gesicht von II.____ durch stumpfe Gewalteinwirkung gegen das Gesicht, wobei am ehesten ein Faustschlag als spezifischer Verletzungsmechanismus in Betracht falle. Hinweise für eine Selbstbeibringung lägen keine vor.
1.5 Bestrittener Sachverhalt 1.5.1 Demgegenüber zeigt sich angesichts der Ausführungen des Beschuldigten C.____, dass er sowohl seine Anwesenheit als auch jegliche Beteiligung an der Auseinandersetzung am V.____ in EE.____ vom tt.mm.jjjj bestreitet. Wie die Verteidigung von C.____ zwar zutreffend darlegt, stehen in dieser Hinsicht keine direkten Beweismittel zur Disposition. Bedeutendster Indizienbeweis ist in diesem Zusammenhang jedoch ein Nachrichtenaustausch auf der App Threema, wobei der entsprechende Gruppenchat den Namen "JJ.____chat" trägt und über mehrere Teilnehmer – teils unter Verwendung von Pseudonymen wie beispielsweise "Y.____" – verfügt.
1.5.2 Bevor nun die einzelnen Threema-Chatnachrichten gewürdigt werden, ist zunächst die Frage zu klären, ob sich hinter dem Pseudonym "Y.____" tatsächlich C.____ verbirgt, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht. Dem Ermittlungsbericht der Polizei Basel-Landschaft vom tt.mm.jjjj ist diesbezüglich zu entnehmen, dass "Y.____" im Rahmen des Chatverlaufs auch "KK.____", "BB.____" oder "JJ.____" genannt wird (act. 3329 und act. 3407). Auf Facebook bezeichnet sich C.____ damit übereinstimmend als "JJ.____". D.____ hat darüber hinaus in seiner Einvernahme vom tt.mm.jjjj angegeben, C.____ habe sich ihm mit dem Namen "JJ.____" vorgestellt (act. 6961, Z. 195 ff.). Ferner ergab die Auswertung des Natels von P.____, dass dieser C.____s Handynummer unter dem Namen "JJ.____" gespeichert hatte (act. 3607). Ebenso hatte D.____ einen Kontakt unter der Bezeichnung "JJ.____" registriert, dessen Rufnummer jener von C.____ entsprach, wobei auch B.____ ebendiese Nummer in seinen Kontakten als "JJ.____" abgespeichert hatte (act. 5349). "JJ.____" war darüber hinaus auch als WhatsApp- und Snapchat-Kontakt vorhanden, wobei der Username von "JJ.____" auf der App Snapchat "Y.____" lautete (act. 5233). Nach dem Gesagten ist eindeutig erstellt, dass C.____ sich selbst "JJ.____" nannte, was sich im Übrigen auch aus dem Strafregisterauszug vom 9. Februar 2023 unter der Rubrik "Falschpersonalien" ergibt. Weiter verwendete C.____ alias "JJ.____" im Rahmen der Apps Threema sowie Snapchat das Pseudonym "Y.____". Die Zahl http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht "94" korrespondiert dabei mit C.____s Geburtsjahr 1994 (vgl. Strafregisterauszug vom 9. Februar 2023). Hinzu kommt, dass C.____ angesichts der diversen sich in den Akten befindlichen Gruppenfotos von seiner Körpergrösse her oftmals der Kleinste einer jeweiligen Gruppe ist (vgl. etwa das Gruppenbild der Partyfotografin des T.____ gemäss Bericht der Polizei Basel- Landschaft vom 20. August 2021 oder die Gruppenbilder gemäss act. 3327, act. 3343 und act. 3879). In Anbetracht dessen, dass der amerikanische Boxer MM.____ für einen Schwergewichtskämpfer ebenfalls wegen seiner geringen Körpergrösse bekannt ist, erscheint das von C.____ gewählte Pseudonym "Y.____" umso passender. Schliesslich bestritt C.____ zu keinem Zeitpunkt im laufenden Verfahren, "Y.____" zu sein (vgl. S. 28 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Die Berufungsinstanz hat nach dem Dargelegten keinerlei Zweifel daran, dass sich hinter dem Aliasnamen "Y.____" der Threema-Chatteilnehmer C.____ verbirgt.
1.5.3 a) In einem nächsten Schritt ist der entsprechende Nachrichtenaustausch im Chat "JJ.____chat" auf der App Threema zu würdigen. Um zunächst die Stimmung und die Tonalität dieses Chats abbilden zu können, werden nachfolgend die massgeblichen Textstellen im Zeitraum vom tt.mm.jjjj aufgeführt (act. 3389 ff.; fett hervorgehoben wurden die Nachrichten von "Y.____"): "(…)"
Bei der nachfolgenden Würdigung dieser Chatnachrichten sind insbesondere die private Videoaufzeichnung der Auseinandersetzung sowie die Medienberichte von 20 Minuten und telebasel zu beachten. Dies aufgrund des Umstandes, dass die Verteidigung von C.____ vorbringt, die von ihm getätigten Chat-Äusserungen könnten auf Hörensagen basieren.
Auf der sich in den Akten befindlichen zweiminütigen Videoaufnahme der Auseinandersetzung ist zunächst zu erkennen, dass es sich beim Tatort am V.____ in EE.____ um einen für jedermann zugänglichen Platz (…) handelt. Der besagte V.____ grenzt teilweise an den Bahnhof EE.____, an Industriegebäude sowie sich unmittelbar in der Nähe befindliche Wohnhäuser (act. 2863 ff. und act. 2887 ff.; vgl. auch Google Maps). Im Weiteren ist der Aufzeichnung zu entnehmen, dass sich eine in DD.____manier gekleidete Gruppe (unbekannter Anzahl, schätzungsweise zwischen 30 und 50 Personen) bei den Geleisen vor einem angehaltenen Zug befindet. Eine in CC.____manier gekleidete Gruppe (ebenfalls unbekannter Anzahl, schätzungsweise zwischen 30 und 40 Personen) marschiert auf den Geleisen zunächst auf die in DD.____manier gekleidete Gruppe zu, bevor Erstere sich unvermittelt von den Geleisen weghttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht bewegt und auf den Platz daneben rennt. Die in DD.___manier gekleidete Gruppe tut dies ebenfalls, wobei einige dieser Personen in Geleisnähe zurückbleiben. Beide Gruppen nähern sich stetig an bis sie schliesslich aufeinander zu rennen und es zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen diesen Personen kommt. Die in DD.____manier gekleidete Gruppierung rennt kurz darauf weg, bevor eine Polizeieinheit schliesslich anrückt. Die in CC.___manier gekleideten CC.____ Fans wirkten bei diesem Aufeinandertreffen gut organisiert und standen kompakt beieinander, wohingegen die Aufstellung der in DD.___manier gekleideten DD.____ Fans eher ungeordnet erscheint. Der Videoaufzeichnung kann entnommen werden, dass keiner der CC.____ Fans im Hintergrund blieb, sondern alle als geschlossene Einheit auf die gegnerische Gruppierung zu rannten und sich in der Anfangsphase heftig schubsten/stiessen, bevor dann aufeinander eingeschlagen und eingetreten wurde (vgl. dazu auch E. III.B.1.4.2 vorstehend).
Nach dem Gesagten erhellt, dass der Beschuldigte C.____ basierend auf dieser Videoaufnahme befunden haben könnte, die DD.____ Fans seien dorthin "getrottet, wie eine Fasnachtsgugge beim Einstehen für den Umzug" oder dass sie lange Zeit gehabt hätten, sich zu formieren und auf sie [gemeint: CC.____ Fans] hätten zukommen können. Die Schilderung, wonach ein DD.____ Fan drei Zähne verloren, den Kiefer gebrochen, eine Platzwunde auf der Stirn sowie eine Schnittwunde am Hals habe, hätte C.____ zudem tatsächlich von jemand anderem erfahren können. Die Rede ist in diesem Zusammenhang von "P.____s DD.____ Fotze" [gemeint: NN.____], mit welcher P.____ ein intimes Verhältnis gepflegt und welche sich bei den DD.____ Fans aufgehalten hat (vgl. act. 3651). Dies ergibt sich aus den aufgefundenen WhatsApp- Nachrichten zwischen ihr und P.____ (vgl. act. 3603 ff. und 3663 ff.; insbesondere act. 3687 ff.). Sie könnte folglich erfahren haben, welche Verletzungen II.____ erlitten hat und dies P.____ erzählt haben, der diese Information wiederum C.____ weitergegeben haben könnte. Auch die Einschätzung C.____s, wonach derjenige, welcher die genannten Verletzungen davongetragen hat, "anscheinend" ein komplett Unerfahrener gewesen sei, nicht einmal einen Zahnschutz dabeigehabt habe und selber schuld sei, dass er gegen CC.____ in die erste Reihe reingehüpft sei sowie sich komplett überschätzt habe, spricht noch nicht für eine Anwesenheit oder Beteiligung an diesem Ereignis, zumal es sich aufgrund der gewählten Formulierung ("anscheinend") um reine Mutmassungen seitens C.____ handelt. Demgegenüber ist die Äusserung, wonach C.____ etwas "komplett Anderes erwartet" habe und sie so "einfach wie am Samstag nie mehr über die Zürcher drüber laufen" würden, von der Tonalität und Intention her anders. C.____ spricht augenscheinlich von seiner persönlichen Erwartung an diese Auseinandersetzung, was er nicht hätte tun können, wenn er nicht anwesend und an diesem Vorfall beteiligt gewesen wäre. Seiner Beurteilung nach war es "einfach" über die DD.____ Fans "drüber zulaufen". Um eine http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht solche Einordnung machen zu können, musste C.____ zwingend vor Ort gewesen sein, denn anhand der blossen Videoaufzeichnung lässt sich eine solche individuelle Lagebeurteilung nicht mit dieser Klarheit vollziehen. Ferner deutet die Formulierung "drüber laufen" klar darauf hin, dass C.____ sich aktiv an dieser Schlägerei beteiligt hat. Ausserdem konnte den Presseberichten von 20 Minuten und telebasel keineswegs entnommen werden, dass die CC.____ Gruppierung als Siegerin dieses Aufeinandertreffens hervorgegangen wäre (vgl. act. 3275 – 3285). Weiter wird der Vorfall in den Medien nur in allgemeiner Weise beschrieben. Die zitierten Äusserungen des Beschuldigten zeugen augenscheinlich von eigens Erlebtem. C.____ teilte den anderen Chatteilnehmern sodann eine weitere persönliche Einschätzung mit, namentlich, dass die DD.____ Fans auch auf den Geleisen nicht entschlossen gewesen seien, sie ["wir"] auch dort gut gewonnen hätten und ihr Mob einfach nicht gut gewesen oder sie ["wir"] zu übermotiviert gewesen seien. Um die Kampfentschlossenheit der gegnerischen Gruppierung sowie die (Über-) Motivation der eigenen Gruppe einschätzen zu können, muss C.____ zwangsläufig und bereits von Beginn an vor Ort gewesen sein. Als weiteres belastendes Element kommt hinzu, dass der Beschuldigte in Zusammenhang mit seinen eigenen Beurteilungen mehrfach von "wir" oder "uns" spricht ("wir hätten gut gewonnen", "wir einfach zu übermotiviert", "hätten uns entgegenkommen können"). Denkbar ist zwar, dass am Geschehen nicht unmittelbar beteiligte Personen von "wir" sprechen, wenn sie die "Heldentaten" ihrer Gruppierung beschreiben, entgegen der Auffassung der Vorinstanz bezeichnet sich C.____ in casu aber nicht in grundsätzlicher Weise als zu den CC.____ Fans zugehörig, sondern zählt sich selbst spezifisch zu den in CC.____manier gekleideten Männern, welche am tt.mm.jjjj am V.____ in EE.____ anwesend waren. Ein anderer Schluss lässt seine persönliche Situationsbewertung resp. das eigentliche auf der App Threema durchgeführte "debriefing" im Anschluss an das Ereignis nicht zu. Dazu kommt, dass der Chatteilnehmer "s.i." beispielsweise schreibt "ihr wart noch in unterzahl" und somit zwischen den CC.____ Fans allgemein und der Gruppe, welche sich am tt.mm.jjjj am V.____ in EE.____ befand, klar differenziert. Ferner bejahte C.____ als einziger Chatteilnehmer die Frage von "s.i.", ob OO.____ auch dort gewesen sei, und führte aus, dieser sei der Erste gewesen, der wieder reingehüpft sei. Diese Erläuterungen deuten anschaulich auf eine persönliche Anwesenheit des Beschuldigten C.____ in EE.____ am tt.mm.jjjj hin. Logischerweise muss es sich dabei um eine eigene Wahrnehmung seinerseits gehandelt haben. Anders ist nicht zu erklären, woher der Beschuldigte sonst gewusst haben könnte, dass "OO.____ der Erste war, der wieder reingehüpft" ist. Ferner antwortete C.____ auf die Frage, ob "OO.____ gefallen" sei, mit "Ja, erste mal rennen sehn". Der Beschuldigte hat folglich gesehen, wie "OO.____" – dessen Anwesenheit in EE.____ er zuvor bestätigt hatte – das erste Mal gerannt ist. Dabei handelt es sich klarerweise um ein von C.____ erlebtes Geschehen sowie eine eigehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht ne Beobachtung vor Ort. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft erachtet es das Kantonsgericht im Übrigen als evident, dass C.____ auf eine allfällige Abwesenheit seinerseits von den Chatteilnehmern angesprochen worden wäre, zumal beispielsweise die An- oder Abwesenheit von "MM.____" thematisiert wurde. Für eine Anwesenheit des Beschuldigten am V.____ spricht ferner, dass der Chatteilnehmer "y.s.", der sich damals im Ausland aufgehalten hat, nicht auf die mediale Berichterstattung setzt, um sachkundige Informationen über die Geschehnisse vor Ort in Erfahrung zu bringen, sondern sich auf eine andere "gute Quelle" stützt: den Bericht gewisser vor Ort anwesender Chatteilnehmer. Auf diese – wozu zweifelsohne auch C.____ gehört – ist er "richtig stolz" und motiviert sie entsprechend "so" weiterzumachen (act. 3407). Die Hypothese, dass C.____ sämtliche dieser dargelegten Information von Dritten oder z.B. von "OO.____" selbst gehört haben könnte, ist darüber hinaus ohne Zweifel zu verwerfen. Dies besonders deshalb, da im Rahmen des aufgeführten Chatverlaufs klar unterschieden wurde, von wem gewisse Informationen stammten und man sich in dieser Szene folglich offenbar zu kennen scheint (etwa, dass die Information über die Verletzungen eines DD.____ Fans von "P.____s DD.____ Fotze" und nicht von "OO.____" komme). Zudem bezeichnete sich C.____ im Chat selbst als CC.____ Hooligan, wozu auch die bei ihm anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. März 2017 aufgefundenen Utensilien passen (T-Shirts mit entsprechenden Logos, Sturmhauben, Zahnschutz, Schal, etc.; act. 3103 ff. und act. 3115 ff.). C.____s Nachricht, wonach man "als Hooligan immer etwas zu tun" habe, deutet darüber hinaus eindeutig darauf hin, dass C.____ sich am Vortag aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt hat. Dies ist nämlich genau das, was Hooligans "immer zu tun" haben: sich beim Aufeinandertreffen mit Hooligans gegnerischer Fussballvereine regelmässig körperlich zu messen. Diese Chatnachrichten belegen in ihrer Gesamtheit somit indiziell bzw. mit der erforderlichen Sicherheit die Anwesenheit und aktive Beteiligung des Beschuldigten C.____ an den Ereignissen vom tt.mm.jjjj. Er war Teil der in CC.___manier gekleideten, strategisch gut aufgestellten und kompakt aufgereihten CC.____ Fangruppierung am V.____, von welcher sich sämtliche Mitglieder zumindest in der Anfangsphase physisch an der Auseinandersetzung beteiligt haben (vgl. ca. ab Minute 00:43 des privaten Videos). Auf dem privaten Videomaterial ist nämlich nicht ersichtlich, dass eine der in CC.____manier gekleideten Personen ihre "Kampfformation" bis zum Aufeinandertreffen auf die in DD.____manier gekleideten DD.____ Fans verlassen hat oder stehen geblieben ist. Ein Blick auf die Videoaufnahme zeigt weiter, dass keine einzige in CC.___manier gekleidete Person als bloss unbeteiligter Zuschauer zugegen war, die eine derart klare Sicht auf die Geschehnisse hätte haben können, als dass sie einzelne Personen zweifellos hätte erkennen und im Threema-Chat benennen können, wie der Beschuldigte dies tat ("OO.____ war dort"). Auch um eine dermassen bestimmte Lage- und Geschehnisbeurteilung vornehmen zu können, behttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht durfte es einer direkten Anwesenheit beim V.____ – und zwar just im Zeitpunkt der Videoaufnahme. C.____ macht im Übrigen auch nicht geltend, er habe die im Threema-Chatverlauf geäusserten Einschätzungen als blosser Beobachter wahrgenommen. Zudem geht das Kantonsgericht davon aus, dass C.____ nicht nur mit seinen in CC.____manier gekleideten Kumpanen auf dem V.____ stand, sondern darüber hinaus selbst in einer der ersten Reihen des CC.____ Kampftrupps aufgestellt gewesen sein musste – ansonsten er unter anderem nicht hätte beurteilen können, dass "OO.____" der Erste war, der "reingehüpft" sei. Angesichts der durch die CC.____ Fans gebildete "Kampfformation" wäre es zudem völlig lebensfremd davon auszugehen, C.____ habe nicht aktiv und tätlich am Geschehen teilgenommen und sich lediglich passiv oder abwehrend verhalten. Unter Berücksichtigung der privaten Videoaufzeichnung ist eindeutig erstellt, dass die Anwesenheit der CC.____ Fans nicht darauf ausgerichtet war, lediglich physische Gewalttätigkeiten abzuwehren, Streitende zu trennen oder schlichtend einzugreifen. Die Präsenz von C.____ im "CC.____ Kampftrupp" hat zumindest in der Anfangsphase die Intensität der Ausschreitungen, die Streitfreudigkeit und das Gewaltpotential der Beteiligten gesteigert sowie die auf der Videoaufzeichnung ersichtliche Auseinandersetzung gefördert.
b) Zum vorstehend vorläufigen Beweisergebnis kommen weitere den Beschuldigten C.____ belastende Indizien hinzu: Bei der Auswertung des Laptops von GG.____ konnte ein Foto sichergestellt werden, welches eine Gruppe zeigt, die gemeinsam vor dem PP.____ Pub posiert (act. 3863). Dieses Foto wurde ebenfalls am tt.mm.jjjj am späteren Abend (um 21:36 Uhr) aufgenommen. C.____ ist auf diesem Foto deutlich zu sehen und trägt passenderweise ein CC.____-T-Shirt. Auf dieser Fotografie sind zudem weitere Personen abgebildet, die ebenfalls immer wieder auf diversen sichergestellten Gruppenfotos auftauchen (z.B. GG.____, P.____ oder B.____, act. 3863 und 3871). Insbesondere GG.____ gab im Rahmen einer WhatsApp-Unterhaltung mit seiner Freundin QQ.____ an, an der Auseinandersetzung in EE.____ beteiligt gewesen zu sein (act. 3871). Dass C.____ kurz nach dem Ereignis in EE.____ in einem CC.____-T-Shirt gekleidet und mit GG.____ unterwegs war, verstärkt indiziell die Vermutung, dass Erstgenannter am Vorfall am V.____ anwesend und beteiligt war. GG.____ und C.____ sind darüber hinaus mutmassliche Mitglieder der Gruppierung RR.____ und/oder "SS.____". Diese Gruppen betreiben gemeinsam Kampfsport, was die aktenkundigen Fotografien und Abbildungen von Formationsübungen belegen (vgl. act. 3879 und 4025 ff.). Einerseits untermauert dies die Fanaktivität C.____s weiter, andererseits deutet das Kampftraining auf eine gewisse Gewaltbereitschaft hin – andernfalls man, um Fussballspiele zu schauen, keine Kampfformationen trainieren müsste. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht c) Schliesslich ist festzustellen, dass gegen C.____ ein schweizweit gültiges Stadionverbot betreffend Fussball sowie Eishockey vom tt.mm.jjjj bis zum tt.mm.jjjj ausgesprochen wurde (act. 27 f.). Ferner wurde ein Rayonverbot betreffend TT.____ vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj verhängt. Daraus ist zu schliessen, dass sich der Beschuldigte in Zusammenhang mit Fussballspielen und seiner aktiv gelebten Rolle als Vereinsanhänger wiederholt nicht regelkonform verhalten hat. Hinzu kommt, dass dieses Stadion- und Rayonverbot bereits am tt.mm.jjjj Geltung hatte. Dies bedeutet, dass das bereits erwähnte Gruppenfoto vor dem PP.____ Pub kaum im Anschluss an ein von C.____ besuchtes Fussballspiel des CC.____ geschossen worden sein konnte.
d) Anhand der privaten Videoaufzeichnung ist im Übrigen beweismässig erstellt, dass es sich um eine geplante Auseinandersetzung gehandelt haben muss. Zu erkennen ist, dass sich die CC.____ Fans bereits auf dem Areal des V.____ in EE.____ aufgehalten haben, als die DD.____ Fans (…) heraussprangen. Insbesondere die farblich abgestimmte Kleidung, die spezifische Örtlichkeit, (…) sowie das Abwarten der CC.____ Fans auf die DD.____ Fans sprechen für ein organisiertes Aufeinandertreffen. Weiter kann auf den WhatsApp-Chat zwischen P.____ und NN.____ verwiesen werden, worin bereits Tage vor dem Ereignis thematisiert wurde, wie die Letztgenannte, die ein Fan des DD.____ Clubs ist, anreisen werde (act. 3663 ff.).
1.5.4 Nach Würdigung der objektiven Indizienbeweise ist schliesslich festzustellen, dass C.____ hinsichtlich dieses Vorfalls stets von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist dann der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen – bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (vgl. BGer 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die – wie hier – nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4). Dies führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweihttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht se – trotz allfälliger entlastender Behauptungen der beschuldigten Person – abgestellt werden darf (vgl. BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3).
In Anbetracht des sich aus den vorstehenden Erwägungen ergebenden Beweisergebnisses ist offenkundig, dass die den Beschuldigten erheblich belastenden Indizien nach einer Erklärung rufen. Dies tut er in casu allerdings nicht einmal ansatzweise. Es stand C.____ frei, darzulegen, weshalb und woher er beispielsweise wusste, dass "OO.____" an diesem Ereignis zugegen war, wieso er von "wir/uns" sprach oder wie seine persönlichen Lagebeurteilungen anders aufzufassen wären, als dass es sich dabei um eigene Wahrnehmungen vor Ort handelt. Auch stand es ihm frei, offenzulegen, von wem er von den konkreten Einschätzungen und eigentlichen "Gruppeninternas" (z.B. betreffend die Übermotivation der eigenen Gruppe oder die Unentschlossenheit der gegnerischen Partei) erfahren hatte. Anders kann sodann auch die Äusserung, wonach sie [gemeint: die CC.____ Fans] mehr über die DD.____ Fans "drüberlaufen" würden, nicht verstanden werden, als dass C.____ sich einerseits selber zur in CC.____manier gekleideten Gruppierung gezählt und andererseits selbst Gewalttätigkeiten ausgeübt hat. In Anbetracht dieser belastenden Beweiselemente hätte C.____ zumindest darlegen können, ob er konkret von jemandem (auch ohne Namensnennung) wann, wie und welche Informationen erhalten haben will. Eine pauschale Behauptung der Verteidigung, wonach die Chatnachrichten auf Hörensagen beruhten, genügt bei dieser C.____ eindeutig belastenden Beweislage nicht. Unter diesen Umständen darf und muss in Anbetracht des Gesamtbildes der Schluss gezogen werden, es gibt keine andere mögliche ernsthafte Erklärung, als dass der Beschuldigte vereint mit seiner Gruppe bzw. als Teil der "CC.____ Kampfformation" an der inkriminierten Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppierungen aktiv teilgenommen hat.
1.6 Fazit Angesichts der vorstehenden Ausführungen erhellt somit, dass neben dem erheblichen Indiz für die Teilnahme des Beschuldigten an den Tumulten, nämlich der zitierte Threema-Chatverlauf, eine Vielzahl weiterer Indizien vorliegen, welche durchwegs dessen Teilnahme am fraglichen Ereignis untermauern. Demgegenüber liegen keine den Beschuldigten ernsthaft entlastende Indizien oder Beweise vor. Schliesslich vermag ihn der Umstand, dass er durchgängig seine Aussage in Bezug auf die Auseinandersetzung der beiden Gruppierungen vom tt.mm.jjjj verweigerte, offenkundig nicht zu entlasten. Bei objektiver Betrachtung bestehen in casu daher keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an der aktiven Teilnahme des Beschuldigten (als Teil der CC.____ Fangruppe) an der Auseinandersetzung am V.____ vom tt.mm.jjjj. Der angeklagte Sachverhalt erweist sich demzufolge als erstellt. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Landfriedensbruch 2.1.1 Des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Charakteristisch für den Tatbestand des Landfriedensbruchs ist die friedenstörende Grundstimmung, die sich auch aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann (GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 260 N 14). Als öffentliche Zusammenrottung gilt die Ansammlung von einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und die von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird. Öffentlich ist die Zusammenrottung dann, wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen anschliessen kann, wobei auch ein bestimmter Personenkreis (z.B. Studenten) den Kern bilden kann (STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 260 N 3). Es kann nicht abstrakt bestimmt werden, ab welcher Anzahl von Personen von einer Zusammenrottung auszugehen ist. Eine Gruppe von "zirka 20" Eishockey-Anhängern stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beispielsweise eine Zusammenrottung dar (BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.3.2). Es ist sodann unerheblich, ob sich die Menge spontan oder auf Einberufung hin versammelt hat. Die Ansammlung muss auch nicht von Anfang an zum Ziel haben, den öffentlichen Frieden zu stören (BGE 124 IV 269 E. 2b; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2 und E. 1.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.3). Schliesslich bilden die mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten objektive Strafbarkeitsvoraussetzung. Diese Gewalttätigkeiten müssen symptomatisch für die Grundhaltung sein, welche die Menge antreibt und als Tat der Zusammenrottung erscheinen. Gewalt setzt eine angreifende Handlung gegen Menschen oder Sachen voraus, aber nicht notwendigerweise den Gebrauch von besonderer physischer Kraft. Um auf Landfriedensbruch zu erkennen, genügt es, dass ein Teilnehmer der Zusammenrottung Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe charakteristisch sind (BGE 124 IV 269 E. 2b; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Gewalthandlungen vollbringt. In objektiver Hinsicht reicht es, dass er sich nicht als bloss passiver, distanzierter Zuschauer gebärdet, sondern sich durch seine Anwesenheit solidarisch zeigt (BGE 124 IV 269 E. 2; BGE 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1; BGer 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2). Das Gewicht der von der Ansammlung ausgehenden Friedensbedrohung wird schliesslich mit jeder zusätzlich teilnehmenden Person erhöht. Der http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mitläufer wird sich indessen keine Gewaltausübung strafrechtlich anrechnen lassen müssen, wenn er die Ansammlung vorher rechtzeitig wieder verlassen hat. Grundsätzlich fällt er somit nur unter Art. 260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt. Freilich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen; es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit den erwähnten ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2).
Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung anschliesst oder in ihr verbleibt (BGE 124 IV 269 E. 2b; 108 IV 33 E. 3a; Urteil 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1); denn wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen (108 IV 33 E. 3a). Dass er den Gewalthandlungen zustimmt oder sie billigt, ist nicht erforderlich (BGE 124 IV 269 E. 2b; 108 IV 33 E. 3a; Urteil 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine Versammlung nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, oder deren zunächst friedliche Stimmung umgeschlagen hat (GERHARD FIOLKA, a.a.O., Art. 260 N 35).
2.1.2 In casu ist dem erstellten Sachverhalt zu entnehmen, dass es am tt.mm.jjjj, um ca. 18:00 Uhr, zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppierungen, welche den Fanlagern des CC.____ und des DD.____ angehörig sind, gekommen ist. Dabei sind die beiden Gruppierungen mit vereinten Kräften in gewalttätiger Art und Weise aufeinander losgegangen. Dies zeigt die private Videosequenz eindeutig: Es wurden Faustschläge und Fusstritte ausgetauscht, es wurde geschubst, gestossen und geschrien, aufeinander losgestürmt und einander nachgerannt sowie Pyrotechnik angezündet. Einige Personen waren zudem vermummt. Insbesondere II.____ erlitt bei diesen Ausschreitungen erhebliche Verletzungen (vgl. act. 4055 ff. und act. 4081 f.). Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB wurden somit begangen, wobei es beim Tatbestand des Landfriedensbruchs keine Rolle spielt, ob eruiert werden kann, wer konkret diese Gewalttätigkeiten verübt hat (BGE 145 IV 433 E. 3.5.3). Getragen war die Auseinandersetzung von einer friedensstörenden Grundstimmung. Diese tangierte die öffentliche Friedensordnung, zumal die Scharmützel ohne weiteres geeignet waren, das Sicherheitsgefühl der Anwohnenden zu erschüttern. Da sich überdies eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen der Auseinandersetzung hätte anschliessen können, ist das objektive Tatbestandselement der öffentlichen Zusammenrottung zweifellos erfüllt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung konnte sich zu jedem Zeitpunkt eine beliebige Anzahl weiterer Personen – aufgrund der Örtlichkeit insbesondere weitere CC.____ Fans resp. Gesinnungsgenossen sowie andere http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht Personen aus den sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Wohnhäusern oder dem UU.____ Pub (vgl. Google Maps) und weitere DD.____ Fans (…) (zumindest behaupteten dies einige anwesende DD.____ Fans, vgl. act. 4157, 4139, 4179) – anschliessen. Die Ansammlung war folglich öffentlich. Die Gewalttätigkeiten und Provokationen fanden in einem äusserst spannungsgeladenen Kontext statt, da zwei gewaltbereite gegnerische Fangruppen geplanterweise vor Ort aufeinandertrafen. Der Beschuldigte seinerseits hat sich zusammen mit den der Gruppierung des CC.____ zuzuordnenden Personen auf die der Gruppierung des DD.____ angehörenden Personen zubewegt und beim Zusammentreffen haben Personen dieser beiden Gruppierungen gegenseitig Gewalttätigkeiten ausgeübt. Der Beschuldigte C.____ brachte im Rahmen des Threema-Chats klar zum Ausdruck, dass er zur Zeit der Gewalttätigkeiten anwesend war und selbst aktiv wurde ("so einfach werden wir nie mehr über die DD.____ Fans drüber laufen", "OO.____ war auch dort", "einer der ersten der wieder reingehüpft ist" etc.). Demnach ist er kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge gestanden, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erschienen ist. Dabei genügt, dass er sich nicht als bloss passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet hat. Wie auf der privaten Videoaufzeichnung eindeutig ersichtlich ist (vgl. ca. ab Minute 00:44), stand die in CC.____manier angezogene CC.____ Fangruppe sehr kompakt, scheinbar organisiert und geschlossen beieinander, sodass – anders als bei der DD.____ Fangruppierung – keine einzelnen Personen zurückblieben und das Geschehen am Rande beobachteten. Die Stimmung innerhalb beider Gruppierungen war von Beginn an feindlicher Natur und es wurden praktisch sofort Gewalttätigkeiten gegeneinander ausgeübt (vgl. private Videoaufnahme). Im Übrigen ist für die Erfüllung des Tatbestands auch nicht gefordert, dass C.____ selbst Gewalthandlungen ausgeübt hat (GERHARD FIOLKA, a.a.O., Art. 260 N 18). Folgerichtig hat der Beschuldigte an der öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen, weshalb der objektive Tatbestand des Landfriedensbruchs gegeben ist.
In subjektiver Hinsicht hat sich der Beschuldigte C.____ wissentlich und willentlich der öffentlichen Zusammenrottung angeschlossen bzw. ist in ihr