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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. Mai 2022 (460 21 147) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Veruntreuung etc. / Strafzumessung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring, Richterin Helena Hess, Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin A.____, Privatkläger
gegen
B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas, St. Gallerstrasse 1, Postfach, 8500 Frauenfeld, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug etc. / Neubeurteilung 460 18 362 (Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 6. Juli 2018)
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A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 6. Juli 2018 wurde B.____ des gewerbsmässigen Betrugs sowie des untauglichen Versuchs der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; dies in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB. In Bezug auf die Transaktion Nr. 19 in der Höhe von CHF 7'372.-- wurde B.____ von der Anklage des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen. Sodann wurden diverse beschlagnahmte Ordner, Unterlagen, Schriftsachen und weitere Gegenstände zur Vernichtung eingezogen. Der aus der Verwertung des auf die C.____ GmbH eingelösten Mercedes Benz R63 AMG (Kontrollschild ZG 6.____) stammende Erlös in der Höhe von CHF 32'525.10 wurde gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen. Des Weiteren wurde B.____ bei seiner Anerkennung behaftet, dem A.____ in solidarischer Haftung mit D.____ CHF 418'602.25 zu bezahlen. Ferner wurden B.____ in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 43'675.-und der Gerichtsgebühr von CHF 24'000.--, auferlegt. Schliesslich wurde erkannt, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von insgesamt CHF 25'394.-- aus der Gerichtskasse entrichtet werden, wobei der Beschuldigte gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO verpflichtet wurde, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Auf die Begründung dieses Urteils, des ersten Berufungsurteils des Kantonsgerichts vom 5. Juni 2019 und desjenigen des Bundesgerichts vom 28. Mai 2021 sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 6. Juli 2018 meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 10. Juli 2018 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 6. Dezember 2018 beantragte der Beschuldigte, es sei das angefochtene Urteil unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates vollumfänglich aufzuheben. Im Sinne von Beweisanträgen wurde zudem begehrt, es seien E.____, F.____, G.____, H.____, I.____, J.____, K.____ und L.____ als Zeugen zur Sache zu befragen sowie Auszüge aus dem Reisepass des Beschuldigten und ein Kaufbeleg vom 22. Januar 2009 bezüglich einer SIM-Karte von Benin zu den Akten zu nehmen. Mit Ein-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gabe vom 16. Januar 2019 präzisierte der Berufungskläger seine Berufungserklärung dahingehend, dass er unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen sei. Schliesslich reichte der Beschuldigte mit Datum vom 16. Mai 2019 ‒ entgegen der mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. März 2019 ergangenen Feststellung, wonach die Begründung der Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 346 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO im Rahmen des Parteivortrages vor den Schranken des Kantonsgerichts erfolgen wird ‒ seine Berufungsbegründung ein.
C. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufungserklärung vom 19. Dezember 2018 was folgt: Es sei der Beschuldigte des mehrfach begangenen gewerbsmässigen Betrugs sowie des untauglichen Versuchs der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu erklären, und es sei die gegen den Berufungskläger vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten nach Ermessen des Kantonsgerichts zu erhöhen; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten. Darüber hinaus begehrte die Staatsanwaltschaft, auf die Berufung des Beschuldigten sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen; dies wiederum unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine ergänzende Begründung der bereits summarisch begründeten Anschlussberufungserklärung verzichtet.
D. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 4. Januar 2019 wurde festgehalten, dass der Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Ebenso wurde ‒ unter Bezugnahme auf das Schreiben des Rechtsvertreters des Beschuldigten vom 27. Dezember 2018 bezüglich Beendigung des Mandatsverhältnisses ‒ festgestellt, dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung auch im Berufungsverfahren vorliegen und Rechtsanwalt Philippe Häner unverändert als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt ist. Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 wurde das Gesuch des Beschuldigten vom 9. Januar 2019 um Wechsel der amtlichen Verteidigung abgewiesen. Mit weiterer Verfügung vom 5. Februar 2019 wurde ‒ unter Verweis auf die Verfügung vom 18. Januar 2019 ‒ auf das neuerliche Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 1. Februar 2019 nicht eingetreten. Sodann wurde mit Verfügung vom 7. März 2019 das Sistierungsgesuch des Beschuldigten vom 22. Februar 2019 abgewiesen. Mit nämlicher Verfügung wurde auf die vorgängige Einho-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung einer schriftlichen Berufungsbegründung seitens des Beschuldigten verzichtet. Ebenfalls mit Verfügung vom 7. März 2019 wurden ausserdem in teilweiser Gutheissung der Beweisanträge des Beschuldigten gemäss dessen Berufungserklärung vom 6. Dezember 2018 die eingereichten Auszüge aus seinem Reisepass sowie der Kaufbeleg vom 22. Januar 2009 bezüglich einer SIM-Karte von Benin zu den Akten genommen; hingegen wurde der Antrag des Beschuldigten, es seien acht namentlich genannte Personen als Zeugen vor dem Berufungsgericht zur Sache zu befragen, abgewiesen. Ferner wurde mit Verfügung vom 29. Mai 2019 ‒ unter Hinweis auf die vom Beschuldigten selbst und seinem Rechtsvertreter eingegangenen Verschiebungsgesuche, jeweils datierend vom 28. Mai 2019 ‒ festgestellt, dass die auf Montag, 3. Juni 2019 um 10:30 Uhr angesetzte Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, in jedem Fall stattfindet. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Kantonsgericht ein ärztliches Zeugnis des Landeskrankenhauses M.____, datierend vom 31. Mai 2019, einzureichen. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2019 der Antrag des Beschuldigten auf Abbietung und Neuansetzung der Hauptverhandlung abgewiesen. Zugleich wurde dessen Eventualantrag um Verschiebung der Hauptverhandlung auf den 4. Juni 2019 gutgeheissen und in diesem Sinne die Hauptverhandlung vom 3. Juni 2019 unterbrochen. In diesem Zusammenhang wurde der Beschuldigte bei seiner dahingehenden Zusicherung behaftet, dem Kantonsgericht am Dienstag, 4. Juni 2019 ab 10:00 Uhr zur Befragung zur Verfügung zu stehen.
E. Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 5. Juni 2019 wurde B.____ in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der mehrfachen Veruntreuung sowie des untauglichen Versuchs der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, mit einem unbedingten Strafanteil von einem Jahr und einer Probezeit von drei Jahren für den bedingten Strafanteil, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB, Art. 158 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB. In Bezug auf die Transaktionen Nr. 7-10, Nr. 16 sowie Nr. 18-19 wurde B.____ von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung freigesprochen. Ebenso wurde B.____ von der Anklage des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen. Im Übrigen wurde das Urteil des Strafgerichts bestätigt. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 30'300.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 30'000.-- sowie Auslagen von CHF 300.--) wurden im Umfang von zwei Dritteln
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht (= CHF 20'200.--) dem Beschuldigten und im Umfang von einem Drittel (= CHF 10'100.--) dem Staat auferlegt. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wurde schliesslich dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Philippe Häner, ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 6'759.90 (inklusive Hauptverhandlung, Auslagen und CHF 483.30 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet, wobei der Beschuldigte zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von zwei Dritteln (= CHF 4'506.60) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet wurde, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
F. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 Beschwerde ans Bundesgericht mit folgenden Anträgen: Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts vom 5. Juni 2019 sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung sowie des untauglichen Versuchs der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen (Ziff. 1). Eventualiter sei das Urteil zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Subeventualiter sei er in Abänderung von Ziffer 1a des angefochtenen Urteils der mehrfachen Veruntreuung schuldig zu erklären und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Probezeit von drei Jahren zu verurteilen (Ziff. 3). Subsubeventualiter sei er in Abänderung von Ziffer 1a des angefochtenen Urteils der mehrfachen Veruntreuung sowie des untauglichen Versuchs der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu erklären und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu verurteilen (Ziff. 4); dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
G. Mit Urteil vom 28. Mai 2021 erkannte das Bundesgericht, dass das Urteil des Kantonsgerichts vom 5. Juni 2019 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von CHF 2'000.-- auferlegt, und der Kanton Basel-Landschaft wurde verpflichtet, B.____ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000.-- zu bezahlen.
H. Im Rahmen des neuerlichen Berufungsverfahrens vor dem Kantonsgericht begehrte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2021, es sei auf eine mündliche Ver-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht handlung zu verzichten und ein schriftliches Verfahren anzuordnen. Eventualiter sei eine mündliche Verhandlung zeitnah anzusetzen unter der Androhung, dass bei Nichterscheinen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung angenommen werde und aufgrund nicht erforderlicher Anwesenheit der beschuldigten Person ein Wechsel ins schriftliche Verfahren erfolge; dies unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers.
I. Der Beschuldigte liess sich mit Stellungnahmen vom 18. August 2021 und 20. Oktober 2021 in der weiteren Sache vernehmen und beantragte dabei, er sei mit einer Geldstrafe von maximal 330 Tagessätzen sowie einer Freiheitsstrafe von maximal 16 Monaten zu sanktionieren. Der Vollzug sowohl der Geldstrafe als auch der Freiheitsstrafe sei bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufzuschieben; dies alles unter Kostenfolge nach Gesetz. Was die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung anbelange, habe das Kantonsgericht von Amtes wegen zu entscheiden, ob ein solches durchzuführen sei oder nicht.
J. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 21. Oktober 2021 wurde im vorliegenden Verfahren eine mündliche Berufungsverhandlung angeordnet, und der Beschuldigte sowie die Staatsanwaltschaft wurden zum persönlichen Erscheinen vor den Schranken des Kantonsgerichts verpflichtet. Mit weiterer Verfügung vom 14. Februar 2022 wurde das Gesuch des Beschuldigten vom 8. Februar 2022 um Zusicherung von freiem Geleit nach Art. 204 Abs. 1 StPO abgewiesen. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 6. Mai 2022 gestützt auf das entsprechende Gesuch des Beschuldigten vom 5. Mai 2022 die mündliche Parteiverhandlung vom 10. Mai 2022 wieder abgeboten und den Parteien die schriftliche Eröffnung des neuen Urteils in Aussicht gestellt.
Erwägungen
1. Formalien und Verfahrensgegenstand
1.1 Formalien
Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nachdem die vorstehenden Parteien bereits an der ers-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 3. - 5. Juni 2019 teilgenommen haben, und das Bundesgericht zwischenzeitlich mit Urteil vom 28. Mai 2021 den entsprechenden Entscheid des Kantonsgerichts in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in Strafsachen aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an dieses zurückgewiesen hat, sind in casu ohne weitere Prüfung der formellen Voraussetzungen die Rechtsmittel des Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft erneut zu würdigen. Nach der Abbietung des ursprünglich angesetzten mündlichen Verfahrens auf entsprechendes Gesuch des Beschuldigten hin erfolgt die Behandlung der Berufung des Beschuldigten sowie der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nunmehr im schriftlichen Verfahren.
1.2 Verfahrensgegenstand
a) In Anbetracht der Rechtsbegehren des Berufungsklägers und der Anschlussberufungsklägerin ist unter Einbezug der Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil vom 28. Mai 2021 sowie in Anwendung von Art. 404 Abs. 1 StPO einer neuerlichen Prüfung zu unterziehender Verfahrensgegenstand des zweiten kantonsgerichtlichen Berufungsverfahrens nur noch die Strafzumessung. Nicht mehr zu beurteilen sind in casu hingegen angesichts der diesbezüglich vom Bundesgericht verworfenen Rügen des Beschuldigten die Verurteilungen wegen mehrfacher Veruntreuung und wegen untauglichen Versuchs der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie die von vornherein nicht angefochtenen Freisprüche von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung in Bezug auf die Transaktionen Nr. 7-10, Nr. 16 und Nr. 18-19 wie auch derjenige von der Anklage des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs. Nachdem jedoch das Urteil des Kantonsgerichts vom 5. Juni 2019 durch das Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2021 aufgrund dessen kassatorischen Wirkung in seiner Gesamtheit aufgehoben worden ist, sind im vorliegenden Entscheid auch der an sich nicht mehr im Streit stehende rechtserhebliche Sachverhalt sowie die darauf fussenden rechtlichen Subsumptionen durch das Kantonsgericht nochmals darzulegen.
b) Bereits mit Urteil vom 5. Juni 2019 (E. 1.2) ist festgestellt worden, dass im Berufungsverfahren per se nicht mehr zu beurteilen sind der Freispruch des Beschuldigten von der Anklage des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs in Bezug auf die Transaktion Nr. 19 in der Höhe von CHF 7'372.-- (Dispositiv-Ziffer 2 des strafgerichtlichen Urteils), die unwiderrufliche Löschung der forensisch gesicherten Daten nach der Rechtskraft des Urteils (Dispositiv-Ziffer 5),
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Entschädigung an die amtliche Verteidigung, mit Ausnahme der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO (Dispositiv-Ziffer 8), die mit Einverständnis des Beschuldigten verfügte Einziehung von diversen beschlagnahmten Gegenständen zur Vernichtung (Dispositiv-Ziffern 3a und b), die Einziehung des aus der Verwertung des auf die C.____ eingelösten Mercedes Benz R63 AMG stammenden Erlöses in der Höhe von CHF 32'525.10 (Dispositiv-Ziffer 4) sowie die Behaftung des Beschuldigten bei seiner Anerkennung, dem A.____ in solidarischer Verpflichtung mit D.____ CHF 418'602.25 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 6). Daran ist vorliegend festzuhalten, womit in diesem Zusammenhang auch keine Erwägungen erfolgen.
2. Ausführungen der Parteien
2.1 Beschuldigter
(...).
2.2 Staatsanwaltschaft
(...).
3. Beweiswürdigung und Sachverhalt
3.1 Beweiswürdigung
(...).
3.2 Sachverhalt
(...).
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4. Tatbestand des (mehrfachen) gewerbsmässigen Betrugs
(...).
5. Tatbestand der (mehrfachen) Veruntreuung
5.1 a) Nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf des (mehrfachen) gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen wird, bleibt zu prüfen, ob der ihm zur Last gelegte Sachverhalt als (mehrfache) Veruntreuung zu qualifizieren ist. Eine Veruntreuung begeht nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.2) gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen ‒ anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung ‒ zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Bei der Tatvariante von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die Werterhaltungspflicht bzw. das Anvertrauen eines Vermögenswerts kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung beruhen. Massgebend ist, ob dem Täter die Verfügungsmacht über den Vermögenswert von einem anderen bewusst und freiwillig übertragen wird (BGE 133 IV 21 E. 6.2, mit Hinweisen). Eine Werterhaltungspflicht liegt in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit der Vereinbarung eines bestimmten Verwendungszwecks dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2, mit Hinweisen). Die Rechtsprechung nimmt eine Verletzung der Werterhaltungspflicht beispielsweise bei der vertragswidrigen Verwendung
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht eines Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf (BGE 120 IV 117 E. 2) oder eines Baukredits (BGE 124 IV 9 E. 1) oder bei einer Investition anvertrauter Gelder in eine Kapitalanlage an, sofern die Gelder dazu bestimmt sind, später ‒ allenfalls mit einer bestimmten Rendite ‒ wieder an den Anleger zurückzufliessen (BGer 6B_1046/2015 vom 28. April 2016 E. 1.3; 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.4.2, mit Hinweisen). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1, mit Hinweisen). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGer 6S.56/2004 vom 3. Juli 2004 E. 4) kommt eine unrechtmässige Verwendung eines anvertrauten Vermögenswertes nur in Betracht, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Bei einem Darlehen, bei dem kein bestimmter Verwendungszweck verabredet ist, besteht keine Pflicht des Borgers zur ständigen Werterhaltung. Der Borger darf mit dem Darlehen nach seinem Belieben wirtschaften. Er ist einzig verpflichtet, es zum vertraglichen oder gesetzlichen Termin zurückzuerstatten (vgl. Art. 318 OR). Die Annahme einer Veruntreuung fällt deshalb ausser Betracht. Anders kann es sich dagegen verhalten, wenn das Darlehen für einen bestimmten Zweck ausgerichtet worden ist. Dann ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt (BGE 120 IV 117 E. 2f). Demgemäss kommt die Annahme einer Veruntreuung in Betracht, wenn der Verwendungszweck des Darlehens im Hinblick auf das Interesse des Darleihers an der Begrenzung seines Verlustrisikos festgelegt worden ist (BGE 124 IV 9 E. 1d; HANS WIPRÄCHTIGER, Entwicklungen im revidierten Vermögensstrafrecht, AJP 1999 S. 379 ff.).
b) Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2, mit Hinweisen).
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 a) Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten eventualiter ‒ d.h. bei Nichterfüllung des Tatbestandes des (mehrfachen) gewerbsmässigen Betruges ‒ den Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung vorgehalten. So habe dieser sich bzw. der von ihm beherrschten C.____ durch den Vermögensverwalter von M.____, D.____, vier Hauptdarlehen im Umfang von CHF 148'600.-- (bzw. € 100'000.--, erstes Darlehen vom 20. Januar 2009), CHF 239'200.-- (zweites Darlehen vom 3. Februar 2009), CHF 500'000.-- (drittes Darlehen vom 20. April 2009) und CHF 600'000.-- (viertes Darlehen vom 8. April 2010) überweisen lassen, um diese wie von ihm selbst behauptet für einen bestimmten Zweck zu investieren. In der Folge habe er sich aber die anvertrauten Gelder angeeignet und in Bereicherungsabsicht für eigene Zwecke verwendet. Gleichermassen habe er die weiteren Darlehen in der Höhe von CHF 8'000.-- (Transaktion Nr. 7 vom 11. Mai 2011), CHF 24'742.-- (Transaktion Nr. 8 vom 6. Juni 2011), CHF 5'895.-- (Transaktion Nr. 9 vom 26. Juli 2011), CHF 16'000.-- (Transaktion Nr. 10 vom 21. Dezember 2011), CHF 38'539.90 (Transaktion Nr. 16 vom 18. Mai 2011), CHF 60'000.-- (Transaktion Nr. 18 vom 19. August 2011) und CHF 7'372.-- (Transaktion Nr. 19 vom 13. Januar 2012) aus dem Nachlass der inzwischen verstorbenen M.____ vom Nachlassverwalter bzw. Willensvollstrecker D.____ entgegengenommen, sich angeeignet und in Bereicherungsabsicht für eigene Zwecke verwendet. Dabei hätten von Anfang an kein Rückzahlungswillen, keine Rückzahlungsbereitschaft und keine Ersatzbereitschaft bestanden. Diesen Vorwürfen entgegnet der Beschuldigte, im Zweifel sei davon auszugehen, dass keine Klausel bestanden habe, welche eine Werterhaltungspflicht seinerseits beinhaltet hätte. Des Weiteren sei nicht auszuschliessen, dass die Darlehen unbefristet gewährt worden und in der Folge zu keinem Zeitpunkt gekündigt worden seien. Hinzu komme, dass gemäss Darlehensvertrag nie die Rede gewesen sei von einer sicheren Anlage.
b) Die Bestreitungen des Beschuldigten vermögen gestützt auf die Aktenlage sowie aus folgenden Überlegungen nicht zu überzeugen: Aus dem ersten Darlehensvertrag vom 20. Januar 2009 über den Betrag von € 100'000.-- bzw. CHF 148'600.-- (AA 10.10.003 f. bzw. SD DAR 30.05.125 f.) geht in "§ (2) Darlehenszeitrahmen" hervor, dass sich der Zeitrahmen der Inanspruchnahme ‒ da es sich um eine Warenlieferung handelt ‒ auf maximal vier Wochen beläuft. Ausserdem ist in "§ 3 Zinsvereinbarung" eine Vergütung von 80 % abgemacht worden. Überdies ist in "§ 5 Sicherung" vereinbart worden, dass das Darlehen über die Warenversicherung der N.____ (angeblich grösste französische Versicherungsgesellschaft) auf Totalverlust mitver-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichert ist. Sodann ist in "§ 6 Beendigung des Vertrages" abgemacht worden, dass der Vertrag mit der Rückerstattung, spätestens nach vier Wochen endet. Für das zweite Darlehen gibt es zwar keinen schriftlichen Vertrag, allerdings sollen gemäss den Aussagen des Beschuldigten und von D.____ die gleichen Bedingungen gegolten haben wie beim ersten Darlehensvertrag (AA 10.01.107 f.). Aus dem dritten Darlehensvertrag vom 10. April 2009 über den Betrag von CHF 500'000.-- (SD DAR 30.10.013 f.) geht wiederum in "§ (2) Darlehenszeitrahmen" hervor, dass sich der Zeitrahmen der Inanspruchnahme ‒ da es sich um eine Warenlieferung handelt ‒ auf maximal vier Wochen beläuft. Als Vergütung ist dieses Mal in "§ 3 Zinsvereinbarung" ein Entgelt von CHF 30'000.-- vorgesehen gewesen. In "§ 5 Sicherheiten" ist vermerkt worden, dass die Bezahlung der Ware per "Letter of Credit" an den Verkäufer erfolgt und ein Verlust der Gelder ausgeschlossen ist. Sodann ist in "§ 6 Beendigung des Vertrages" wiederum abgemacht worden, dass der Vertrag mit der Rückerstattung, spätestens nach vier Wochen endet. Aus dem vierten Darlehensvertrag vom 29. März 2010 über den Betrag von CHF 600'000.-- (SD DAR 30.20.001 f.) geht in "§ (2) Darlehenszeitrahmen" hervor, dass sich der Zeitrahmen der Inanspruchnahme ‒ da es sich um eine Warenlieferung handelt ‒ auf maximal drei Monate beläuft. Als Vergütung ist in diesem Fall in "§ 3 Zinsvereinbarung" ein Zins von 3 % vorgesehen gewesen. In "§ 5 Sicherheiten" ist wiederum vermerkt worden, dass die Bezahlung der Ware per "Letter of Credit" an den Verkäufer erfolgt und ein Verlust der Gelder ausgeschlossen ist. Schliesslich ist in "§ 6 Beendigung des Vertrages" ebenfalls abgemacht worden, dass der Vertrag mit der Rückerstattung, spätestens nach vier Wochen endet.
c) Weiter steht neben der bereits in den einzelnen Darlehensverträgen integrierten Zweckvereinbarung ("Warenlieferung") auch aufgrund der zahlreichen Aussagen des Beschuldigten und von D.____ fest, dass die Darlehen nicht zur beliebigen Verwendung, sondern im Hinblick auf einen bestimmten Zweck gewährt worden sind. So hat der Beschuldigte zu der im Vertrag genannten Warenlieferung ausgeführt, es sei darum gegangen, das Gold zwecks Schmelzung in die Raffinerie nach Antwerpen zu bringen (AA 10.01.101). Mit dem (ersten) Darlehen hätten die Ausfuhrtaxe, die Zertifizierung der Papiere, die Versicherung, der Transport, die Schmelzprobe sowie das Gold bezahlt werden sollen (AA 10.01.043, AA 10.01.101, Protokoll SG S. 4, Protokoll KG S. 8). Bezüglich des zweiten Darlehens über den Betrag von CHF 239'200.-- hat B.____ dargelegt, er habe dieses bei D.____ nachordern müssen, weil die Afrikaner plötzlich nicht mehr nur 50 Kilogramm, sondern neu 300 Kilogramm Gold hätten verkaufen wollen. Das erste und das zweite Darlehen seien für den Kauf und den Transfer des Goldes gewesen.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht (AA 10.01.044 ff.). Der dritte Darlehensvertrag über CHF 500'000.-- ist gemäss B.____ wiederum für Investitionen gedacht gewesen, um die ganzen "Fees" zu bezahlen (AA 10.01.046). In einer späteren Einvernahme hat er angegeben, Zweck der Darlehen sei die Finanzierung von Projekten gewesen, er mache aber keine genaueren Angaben dazu (AA 10.01.147). Zu diesem Darlehen hat D.____ zu Protokoll gegeben, B.____ habe ihm erzählt, dass das Afrika-Geschäft nicht laufe und er ein anderes Investment-Programm vermittelt habe, dieses Mal mit brasilianischen Partnern. Der Beschuldigte habe ihm erst viel später gesagt, dass dieses Investment- Programm nicht funktioniert habe, und dass die Investoren ihre Gelder bereits verpfändet hätten, womit ein Investment verunmöglicht worden sei (AA 10.01.085). Auch das vierte Darlehen ist nach den Angaben von B.____ für Investitionen im Bereich Projektfinanzierung und für die Bezahlung von "Fees" vorgesehen gewesen, wobei er in diesem Zusammenhang sogenannte Russlandprojekte erwähnt hat. Er habe D.____ gesagt, dass er nachfinanzieren und beim Projekt Russland die Kosten übernehmen und einzahlen müsse (AA 10.01.149 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht geht B.____ erneut auf die Investitionen im Zusammenhang mit den vorgängig erwähnten Goldgeschäften in Afrika und den Russlandprojekten ein und bestätigt, dass er die Darlehen zu Investitionszwecken erhalten habe und dass diese teilweise für die Bezahlung der Transportkosten, Kosten für die Versicherung, Schmelzkosten etc. bestimmt gewesen seien (Protokoll SG S. 4 ff.). Vor dem Kantonsgericht deponiert er, mit den Geldern aus dem dritten und vierten Darlehensvertrag hätten Investitionen in Russland getätigt werden sollen, nähere Angaben zum Zweck könne er aber nicht machen (Protokoll KG S. 9). Wie bereits vorgängig festgehalten (vgl. oben E. 3.3.e), steht zusammenfassend fest, dass der Beschuldigte durchwegs darlegt, die ersten vier Darlehen seien der C.____ für bestimmte Investitionen und Projektfinanzierungen (insbesondere Goldgeschäfte in Afrika, daneben unspezifizierte Russlandprojekte und ein angebliches Brasiliengeschäft) gewährt worden. Nebst dem eigentlichen Ankauf des Goldes hätten mit ihnen die weiteren Aufwendungen im Zusammenhang mit den Investitionen beglichen werden sollen (Gebühren, Ausfuhrtaxen, Versicherung, Transport, Schmelzprobe, Zertifizierung der Papiere etc.). Entgegen diesen Ausführungen hat B.____ jedoch ‒ abgesehen von zaghaften und lediglich mit rudimentären Dokumenten belegten Bemühungen im Bereich des Goldhandels in Benin ‒ keine nachvollziehbaren Investitionen getätigt oder sonstige Finanzierungen vorgenommen. Substantiierte schriftliche Belege für Geschäftstätigkeiten wie Investitionen in Gold oder Vermittlung von Finanzierungen existieren keine. Für die Jahre 2009 und 2010 lässt sich unter den Finanztransaktionen keine einzige Geschäftstätigkeit der C.____ bzw. von B.____, der die C.____ geführt hat und für die-
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht se auch buchführungspflichtig gewesen wäre, nachweisen. Auf der anderen Seite ist zu konstatieren, dass die zahlreichen Bewegungen auf den Konten der C.____ bei der O.____ bzw. bei der P.____ insgesamt keinen anderen Schluss zulassen, als dass B.____ die vier Darlehen in einer Gesamthöhe von CHF 1'487'800.-- nahezu ausschliesslich für seine eigenen privaten Interessen verwendet hat. Darauf hinzuweisen ist sodann, dass neben der bereits vertraglich festgelegten Klausel zur Rückerstattung ‒ jeweils spätestens nach vier Wochen ‒ die C.____ in einer Aufstellung der Investitionen von M.____ vom 16. April 2010 den 31. Juli 2010 als Rückzahlungstermin für alle vier Darlehen erklärt hat (AA 51.07.041 f.).
d) Praxisgemäss liegt eine Werterhaltungspflicht in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit der Vereinbarung eines bestimmten Verwendungszwecks dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll. Bei einem Darlehen, bei dem kein bestimmter Verwendungszweck verabredet ist, besteht grundsätzlich keine Pflicht des Borgers zur ständigen Werterhaltung. In casu ist es gestützt auf die vorstehend wiedergegebenen Erkenntnisse erstellt, dass sowohl ein konkreter Verwendungszweck als auch ein bestimmter Rückzahlungstermin als wesentliche Vertragsbestandteile vereinbart gewesen sind. Insofern ist eine Werterhaltungspflicht bezüglich der dem Beschuldigten bzw. der C.____ gewährten vier Darlehen zweifellos zu bejahen. D.____ hat davon ausgehen dürfen, dass der Beschuldigte bei einer vertragsgemässen Verwendung der Gelder über die Mittel zur Rückzahlung des Darlehens verfügen werde, sodass sich sein Verlustrisiko aufgrund des Verwendungszwecks in Grenzen gehalten hat. Hätte er gewusst, dass der stark überschuldete und über kein regelmässiges Einkommen verfügende Beschuldigte das Geld nahezu ausschliesslich zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwenden würde, hätte er die Darlehen sicherlich nicht gewährt, da der Verlust der Gelder in diesem Fall absehbar gewesen wäre (vgl. BGer 6S.56/2004 vom 3. Juli 2004 E. 5). Wenngleich sich D.____ bei der Darlehensgewährung überaus leichtgläubig präsentiert hat ‒ was vorgängig beim Tatbestand des Betruges zum Ausschluss der Arglist geführt hat ‒ ändert dies nichts daran, dass sich B.____ über den festgelegten Verwendungszweck hinweggesetzt und in der Folge die ihm bzw. der C.____ in der Form von vier Darlehen anvertrauten Vermögenswerte unrechtmässig verwendet hat. Dass der Beschuldigte im Übrigen vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt hat, steht ausser Frage, nachdem er die erhaltenen Vermögenswerte nahezu ausschliesslich in seinem eigenen Nutzen verwendet hat, ohne dass er zufolge fehlender Vermögenswerte sowie eines anderweitigen Einkommens fähig und gewillt gewesen wäre, sie jederzeit bzw. überhaupt
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht irgendwann zu ersetzen. Im Ergebnis ist damit der Beschuldigte in Bezug auf die vier Darlehen im Umfang von gesamthaft CHF 1'487'800.-- der mehrfachen Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu erklären.
e) Anders zu beurteilen ist hingegen die Situation im Hinblick auf die weiteren Überweisungen aus dem Nachlass von M.____ (Transaktionen Nr. 7 bis Nr. 10, Nr. 16 und Nr. 18; in Bezug auf Nr. 19 ist der Beschuldigte bereits vom Strafgericht rechtskräftig von Schuld und Strafe freigesprochen worden). Begünstigter bei den Transaktionen Nr. 7 (am 11. Mai 2011 im Umfang von CHF 8'000.--), Nr. 8 (am 6. Juni 2011 im Umfang von CHF 24'742.--), Nr. 9 (am 26. Juli 2011 im Umfang von CHF 5'895.--) und Nr. 10 (am 21. Dezember 2011 im Umfang von CHF 16'000.--) ist der Beschuldigte selbst und nicht die C.____ gewesen, wobei die jeweilige Überweisung mit der Mitteilung "Vorschuss" auf sein Privatkonto bei der O.____ in Zürich erfolgt ist. Diese Gelder haben dem Beschuldigten als private Unterstützung gedient. Nicht erstellt ist in diesem Zusammenhang, dass diese nachträglichen Darlehen mit einer bestimmten Zweckbindung im geschäftlichen Sinne verknüpft gewesen wären, weshalb diesbezüglich in Anwendung der vorgängig zitierten Praxis auch keine Werterhaltungspflicht bestanden hat. Gleiches gilt für die Transaktion Nr. 18 (am 19. August 2011 im Umfang von CHF 60'000.--), welche mit der Mitteilung "Vorschuss B.____" auf das Konto der C.____ geflossen ist. Zur Transaktion Nr. 16 (am 18. Mai 2011 im Umfang von CHF 38'539.90) ist es gekommen, nachdem B.____ gemäss seinen Angaben eine grosse Rendite aus seinen Geschäften erwartet hat und ein Haus hat kaufen wollen, wobei das Geld für die Steuer und den Grundbucheintrag bestimmt gewesen sind. Diese Überweisung ist an Rechtsanwalt Dr. Q.____ gegangen mit der Mitteilung "Objekt X.____Grunderwerbssteuer und Grundbucheintrag/B.____". Hieraus lässt sich offensichtlich ebenfalls kein im Zusammenhang mit den angeblichen Goldgeschäften und weiteren Investitionen stehender Verwendungszweck ableiten, womit auch hier nicht von einer Werterhaltungspflicht auszugehen ist. Demnach ist der Beschuldigte in Bezug auf die Transaktionen Nr. 7-10, Nr. 16 sowie Nr. 18 in der Höhe von total CHF 153'176.90 aus dem Nachlass von M.____ von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung freizusprechen.
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Tatbestand der (mehrfachen) qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung
6.1 a) Im Weiteren ist der Beschuldigte vom Strafgericht des untauglichen Versuchs der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt worden. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird in Art. 158 StGB normiert. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäftes damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 346 E. 3.2) ist Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen verfügen kann. Geschäftsführer ist auch, wem die Stellung ohne formelle Einräumung nur faktisch zukommt (BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 105 IV 106 E. 2; 100 IV 113 f.). Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt aber auch bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3d; 122 IV 279 E. 2a; 121 IV 104 E. 2c mit Hinweisen). Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2b). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis.
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht b) Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Liegt neben Vorsatz auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vor, wird die Tathandlung nach Ziff. 1 Abs. 3 von Art. 158 StGB qualifiziert. Ersatzbereitschaft kann die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ausschliessen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 136 ff. zu Art. 158 StGB, mit Hinweisen).
c) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach dem Wortlaut der Norm muss der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies erfordert implizit, dass er zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzlich subjektive Unrechtsmerkmale, so müssen nach einhelliger Auffassung auch sie gegeben sein. Nach der Praxis des Bundesgerichts wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; NIGGLI / MAEDER, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 22 StGB, mit Hinweisen). Art. 22 Abs. 1 StGB umfasst sowohl den tauglichen wie auch den untauglichen Versuch und stellt alle Versuchsarten in der Rechtsfolge gleich, mit Ausnahme des untauglichen Versuchs aus grobem Unverstand, welcher nach Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleibt (NIGGLI / MAEDER, a.a.O., N 44 zu Art. 22 StGB).
6.2 a) Im vorliegenden Fall ist der Berufungskläger der Ansicht, dass er weder der Vermögensverwalter von M.____ gewesen sei noch der Willensvollstrecker bezüglich ihres Nachlasses, weshalb ihm auch keine Verletzung einer Treuepflicht anzulasten sei. Wie die Staatsanwaltschaft indes zu Recht darlegt, gehen diese Einwendungen an der Sache vorbei. Dem Beschuldigten wird in diesem Zusammenhang nicht zur Last gelegt, eine strafbare Handlung zu Lasten
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht von M.____ begangen zu haben, sondern vielmehr, als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C.____ GmbH im Zeitraum ab Januar 2009 bis ca. Januar 2012 in Verletzung der ihm obliegenden Pflichten mittels unzähliger Transaktionen einen erheblichen Teil, wenn nicht gar alle der der Gesellschaft aus dem Vermögen und dem Nachlass von M.____ in Form von Darlehen zugegangenen Vermögenswerte im Umfang von CHF 148'600.-- (bzw. € 100'000.--, erstes Darlehen vom 20. Januar 2009), CHF 239'200.-- (zweites Darlehen vom 3. Februar 2009), CHF 500'000.-- (drittes Darlehen vom 20. April 2009), CHF 600'000.-- (viertes Darlehen vom 8. April 2010) und CHF 60'000.-- (Transaktion Nr. 18 vom 19. August 2011) entzogen und dadurch die C.____ geschädigt zu haben, um sich selbst im entsprechenden Umfang unrechtmässig zu bereichern.
b) Diesbezüglich ist zufolge fehlender substantiierter Einwände seitens des Beschuldigten wiederum in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO unter Verweis auf die Darlegungen der Vorinstanz (vgl. E. I.3 S. 66 f.) Folgendes festzuhalten: Aus den Akten ergibt sich, dass die Begünstigte der vier Darlehen sowie der Transaktion Nr. 18 nicht der Beschuldigte, sondern die C.____ als juristische Person gewesen ist. Gestützt auf die vorgängigen Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt sowie zu den Tatbeständen des Betrugs und der Veruntreuung steht sodann fest, dass der Beschuldigte in der Folge dieser sukzessive die ursprünglich auf ihren Konten gutgeschriebenen Gelder aus dem Vermögen und dem Nachlass von M.____ entzogen und sie für die Befriedigung seiner privaten Bedürfnisse verwendet hat. Als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C.____ ist der Beschuldigte ohne Zweifel mit der Aufgabe betraut gewesen, deren Vermögen zu verwalten. Entgegen dieser Pflicht hat B.____ durch den Missbrauch der der C.____ zugeflossenen Gelder für eigene Zwecke das Vermögen der Gesellschaft durch Verminderung deren Aktiven im Umfang von CHF 1'547'800.-- geschädigt. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht des Beschuldigten, d.h. dem Entzug der Gelder, und dem dadurch eingetretenen Vermögensschaden ist ohne Weiteres ein Kausalzusammenhang gegeben. Dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat, steht angesichts des vorstehend mehrfach wiedergegebenen Sachverhaltes genauso ausser Frage wie seine unrechtmässige Bereicherungsabsicht und die fehlende Ersatzbereitschaft. Anzumerken ist an dieser Stelle allerdings, dass das Stammkapital der C.____ Ende 2008 und Anfang 2009 nicht gedeckt gewesen ist und deren Buchhaltung für die Jahre 2009 und 2010 keine werthaltigen Investitionen zu entnehmen und als Geldzuflüsse einzig die Überweisungen aus dem Vermögen bzw. dem Nachlass von M.____ ersichtlich sind. Gleichermassen bestehen we-
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Hinweise, wonach im Jahre 2011 eine irgendwie geartete Geschäftstätigkeit erfolgt sein soll, noch dass die Gesellschaft über irgendwelche Aktiven verfügt hätte. Demzufolge ist die C.____ bereits vor der ersten Darlehensgewährung am 20. Januar 2009 überschuldet gewesen. Aussicht auf eine Sanierung hat ebenfalls zu keinem Zeitpunkt bestanden, zumal die Gesellschaft offensichtlich über kein tragfähiges Geschäftskonzept verfügt hat. Indem also im Zeitraum der deliktischen Tätigkeit bei der C.____ effektiv weder Kapital noch Reserven vorhanden gewesen sind, ist eine Schädigung der Gesellschaft am durch den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung geschützten Vermögen praxisgemäss gar nicht mehr möglich gewesen, womit es im Ergebnis beim untauglichen Versuch geblieben ist. Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und dementsprechend in Bestätigung des angefochtenen Urteils des untauglichen Versuchs der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 (Abs. 1 und Abs. 3) StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.
7. Strafzumessung
7.1 Vorbemerkungen
a) Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 28. Mai 2021 (6B_1422/2019) in E. 6.4 ff. erwogen, dass das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 5. Juni 2019 bei der Strafzumessung in verschiedener Hinsicht falsch vorgegangen sei. Zunächst lasse es sich mit dem Prinzip der konkreten Methode nicht vereinbaren, die vier Veruntreuungen gesamthaft zu würdigen und für diese Deliktskategorie eine einheitliche Einsatzstrafe festzulegen. Das Kantonsgericht hätte die Veruntreuung jedes Darlehens einzeln würdigen und prüfen müssen, ob es für jede eine Freiheitsstrafe als angemessen erachte. Bejahendenfalls hätte es für die schwerste Veruntreuung eine Einsatzstrafe festlegen und diese in Anwendung des Asperationsprinzips unter Einbezug der übrigen Veruntreuungen angemessen erhöhen müssen. Die vom Kantonsgericht vorgenommene Gesamtbetrachtung sei angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte der mehrfachen Veruntreuung schuldig gesprochen worden sei, unzulässig. Vielmehr müssten die einzelnen Tathandlungen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden (vgl. BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Die geltend gemachte enge Verknüpfung der einzelnen Delikte habe das Kantonsgericht nicht von die-
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht ser Vorgehensweise entbunden (vgl. BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Gleiches gelte hinsichtlich der Verurteilung wegen untauglichen Versuchs der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung. Das Kantonsgericht hätte auch hier für jede Tathandlung einzeln die Strafart bestimmen müssen. Das Asperationsprinzip hätte es nur bei Gleichartigkeit der Strafen zur Anwendung bringen dürfen. Indem es die einzelnen unter den Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB fallenden Tathandlungen ebenfalls einer Gesamtwürdigung unterzogen und eine direkte Asperation vorgenommen habe, habe es die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung verletzt. Ausnahmen zur konkreten Methode, wie sie die frühere Rechtsprechung zugelassen habe, seien grundsätzlich nicht mehr zulässig (E. 6.3.2).
b) In seinem Urteil vom 28. Mai 2021 (E. 6.4.3 ff.) hat das Bundesgericht das Kantonsgericht verpflichtet, die Strafzumessung neu vorzunehmen und dabei der konkreten Methode zu folgen. Dabei müsse das Kantonsgericht die insgesamt neun Tathandlungen (vierfache Veruntreuung und fünffache versuchte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung) einer Einzelbetrachtung unterziehen und für jede die konkrete Strafart bestimmen. Nur bei Gleichartigkeit der Strafen könne das Kantonsgericht eine Gesamtstrafe bilden, andernfalls habe eine kumulative Verhängung der Strafen zu erfolgen. Weiter habe das Kantonsgericht zu beachten, dass der Beschuldigte und D.____ gemäss der Anklageschrift als Nebentäter behandelt würden. Nebentäter seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO) Mittäter (vgl. BGE 138 IV 29 E. 3.2). Diese Definition müsse auch bei der Strafzumessung Geltung beanspruchen, gehe es doch hier wie dort um die Vermeidung widersprüchlicher Urteile. Die für Mittäter im eigentlichen Sinn festgelegten Grundsätze der Strafzumessung müssten somit auch für Nebentäter zur Anwendung gelangen. Folglich müsse die Strafe des Beschuldigten in einem angemessenen Verhältnis zu jener von D.____ stehen. Dies habe das Kantonsgericht bis anhin nicht geprüft. Es werde daher im Rahmen der neu vorzunehmenden Strafzumessung einen hypothetischen Vergleich zwischen den beiden Strafen anstellen oder begründen müssen, weshalb das Strafmass des Nebentäters nicht als Vergleichsgrösse dienen könne. Schliesslich seien bei einer Neufestsetzung der Strafen die in der Zwischenzeit allenfalls eingetretenen persönlichen Veränderungen zu berücksichtigen, weshalb auch eine neue Legalprognose gestellt werden müsse.
c) Zu diesen Erwägungen des Bundesgerichts erlaubt sich das Kantonsgericht folgende Bemerkungen: Zunächst ist festzustellen, dass das Bundesgericht offenbar bloss die Methodik
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Strafzumessung beanstandet hat, nicht jedoch das Strafmass als solches. Weiter ist nach dem Verständnis des Kantonsgerichts die Wortwahl des Bundesgerichts im Zusammenhang mit seiner Kritik an der kantonsgerichtlichen Strafzumessung ("in verschiedener Hinsicht falsch vorgegangen") teilweise als befremdlich zu bezeichnen, nachdem zum Zeitpunkt des ersten Berufungsurteils vom 5. Juni 2019 die ständige Rechtsprechung Ausnahmen zur konkreten Methode ausdrücklich zugelassen hat. So hat das Bundesgericht im Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 in E. 2.4 grundsätzlich die Zulässigkeit von Ausnahmen von der konkreten Methode im Einzelfall gemäss seiner jüngeren Rechtsprechung bestätigt, beispielsweise wenn – unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von Art. 41 StGB – bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (BGer 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3), oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (BGer 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Von dieser konstanten Praxis hat sich das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 5. Juni 2019 angesichts der tatsächlichen engen Verknüpfung der einzelnen Delikte untereinander leiten lassen. Bezeichnenderweise stützt das Bundesgericht seine diesbezügliche Rüge in seinem Urteil vom 28. Mai 2021 ausschliesslich mit Entscheiden, welche erst nach dem Urteil des Kantonsgerichts vom 5. Juni 2019 ergangen sind (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4 sowie BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4), was aus dogmatischer Sicht irritiert. Sodann fordert das Bundesgericht einen hypothetischen Vergleich zwischen den beiden Strafen betreffend den Beschuldigten sowie D.____ oder eine Begründung, weshalb das Strafmass des Nebentäters nicht als Vergleichsgrösse dienen könne. Diese apodiktische Ermahnung erscheint als überaus formalistisch angesichts der Tatsache, wonach der Nebentäter D.____ im abgekürzten Verfahren abgeurteilt worden ist. Diesem Verfahren (Art. 358 ff. StPO) ist inhärent, dass es dabei um einen Tausch geht: Geständnis und Anerkennung der Zivilforderungen im Grundsatz gegen Reduktion der Tatvorwürfe und Strafminderung. Stimmt die beschuldigte Partei der auf dieser Grundlage ausgearbeiteten Anklageschrift zu und wird diese von der Privatklägerschaft nicht abgelehnt, kommt es ohne umfassende Voruntersuchung und ohne gerichtliches Erkenntnisverfahren lediglich zur summarischen Überprüfung durch das zuständige erstinstanzliche Gericht (vgl. CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1 zu Art. 358 StPO). Gestützt auf diese Umstände ‒ Geständnis gegen Reduktion der Tatvorwürfe und
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Strafminderung (wobei gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einem Geständnis Strafrabatte im Ausmass von einem Fünftel bis zu einem Drittel der verschuldensadäquaten Strafe möglich sind [vgl. BGer 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2]) sowie bloss summarische Überprüfung der von der Staatsanwaltschaft ebenfalls nur summarisch begründeten Strafzumessung durch das erstinstanzliche Gericht (vgl. SCHWARZENEGGER, a.a.O., N 1 zu Art. 360 StPO und N 5 zu Art. 362 StPO) ohne Auseinandersetzung mit den strafzumessungsrelevanten Kriterien ‒ liegt es geradezu auf der Hand, dass das im abgekürzten Verfahren festgelegte Strafmass des Nebentäters von vornherein nicht als Vergleichsgrösse im vorliegenden ordentlichen Berufungsverfahren bezüglich des Beschuldigten dienen kann. Dies gilt in casu in besonderem Masse, nachdem die entsprechende Sanktion betreffend D.____ auf Seite 48 f. des Erledigungsvorschlags vom 3. Oktober 2016 mit keinem einzigen Wort begründet wird (vgl. act. 95 f. Akten D.____ ab Strafgericht).
7.2 Theoretische Erwägungen
a) Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
b) Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie, sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (HANS WIPRÄCHTIGER / STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 91 ff. zu Art 47 StGB). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien (WIPRÄCHTIGER / KELLER, a.a.O., N 115 ff. zu Art. 47 StGB). Das Ge-
Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht richt hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.).
c) In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; BGE 134 IV 132 E. 6.1).
d) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 StGB legt somit die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen
Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Strafzumessung im Konkurrenzfall aber nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2).
e) Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2).
f) Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
g) In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach
Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). h) In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum anhand der Tatschwere bzw. den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw. Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). i) Gelangt das Gericht nach der sog. konkreten Methode im Rahmen der Strafzumessung bei der Festsetzung selbstständiger Einzelstrafen für den einzelnen Gesetzesverstoss auf "360 Strafeinheiten" oder weniger, ist ausser einer Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Gemäss dem in casu anwendbaren da milderen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB) Art. 41 Abs. 1 aStGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zu Gunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt (BGE
Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht 137 IV 312 E. 2.4; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (Art. 34 aStGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 aStGB) vor. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1).
j) Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Die Täterkomponenten umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (WIPRÄCHTIGER / KELLER, a.a.O., N 92 ff. zu Art. 47 StGB).
7.3 Konkrete Erwägungen
a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung bringt der Beschuldigte im Rahmen des vorliegenden zweiten Berufungsverfahrens vor, er sei zu einer Geldstrafe von maximal 330 Tagessätzen sowie zu einer Freiheitsstrafe von maximal 16 Monaten zu verurteilen, wobei der jeweilige Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufzuschieben sei. Begründet wird dies folgendermassen: Beim ersten Darlehen sei ein Betrag in der Höhe von € 100'000.-ausbezahlt worden. Angesichts der Höhe des veruntreuten Darlehens und der gesamten Tatumstände sei hierfür eine Einsatzstrafe in Form einer Geldstrafe von maximal 300 Tagessätzen einzusetzen. Für die übrigen drei Darlehen sei davon auszugehen, dass eine Freiheitsstrafe von insgesamt maximal 18 Monaten angemessen sei. Die vom Kantonsgericht ursprünglich festgesetzte Erhöhung der Einsatzstrafe für die versuchte ungetreue Geschäftsbesorgung um einen Monat sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, wobei hierfür eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen und keine Freiheitsstrafe festzulegen sei, womit die Geldstrafe auf 330 Tagessätze zu erhöhen sei. Sollte das Kantonsgericht weiterhin der Auffassung sein, dass aufgrund der Täterkomponenten die Strafe um einen Monat zu erhöhen sei, wäre von einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten auszugehen. Andererseits sei auch die lange Verfahrensdauer zu berücksich-
Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht tigen, weshalb eine Reduktion der Freiheitsstrafe um drei Monate, d.h. auf 16 Monate, angemessen sei. Sodann sei ihm keine schlechte Legalprognose zu attestieren, womit für die Geldsowie die Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren sei. Angesichts der langen Verfahrensdauer sowie des Umstandes, dass er seit den fraglichen Vorfällen keine Straftaten mehr begangen habe, sei ihm eine günstige Prognose auszustellen, weshalb die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen sei. Schliesslich stehe die beantragte Strafe in einem angemessenen Verhältnis zu derjenigen von D.____, welcher zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt worden sei, wovon neun Monate unbedingt. Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft grundsätzlich eine Erhöhung des Strafmasses nach Ermessen des Kantonsgerichts.
b) Die Tatsache, dass das erste Urteil des Kantonsgerichts in vorliegender Sache vom 5. Juni 2019 bloss deshalb aufgehoben worden ist, weil dieses nach Auffassung des Bundesgerichts bei der Strafzumessung falsch vorgegangen sein soll, erhellt, dass von Seiten des Kantonsgerichts eine neue Strafzumessung vorzunehmen ist. Da gemäss Art. 408 StPO die Berufungsinstanz ein neues Urteil zu fällen hat, welches das erstinstanzliche ersetzt, ist auf die vorinstanzliche Bemessung der Strafe nicht weiter einzugehen. Das Berufungsgericht hat sowieso die Strafe nach eigenem Ermessen festzusetzen und muss sich auch nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2).
c) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 5. Juni 2019 ‒ materiell bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2021 ‒ sowie das vorliegende Urteil der mehrfachen Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (in vier Fällen) sowie des untauglichen Versuchs der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (in fünf Fällen) schuldig zu erklären ist. Dabei liegt der ordentliche Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe nicht unter drei Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten. Nach Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Umstand, wonach die strafbaren Handlungen teilweise nicht zum Erfolg geführt haben, strafmildernd berücksichtigen. In Anbetracht dieser insgesamt neun Tathandlungen hat das Kantonsgericht nunmehr eine bundesrechtskonforme Strafzumessung vorzunehmen.
Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht
d) Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weist zwar die (mehrfache) qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB mit einer möglichen Sanktion von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe den höchsten abstrakten Strafrahmen auf, zu beachten ist hierbei allerdings, dass es in casu beim untauglichen Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) geblieben ist, weshalb die Strafe zu mildern ist. Somit stellt in concreto die (mehrfache) Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB, deren abstrakten Strafrahmen von einer Geldstrafe am unteren bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe am oberen Ende reicht, das schwerwiegendste Delikt dar. Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen zu verlassen, liegen auch unter Berücksichtigung der Tat- und Deliktsmehrheit nicht vor. Die Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Unter den mehrfachen Veruntreuungen ist diejenige betreffend das vierte Darlehen vom 8. April 2010 im Umfang von CHF 600'000.-- aufgrund aller Umstände und namentlich der im Vergleich zu den anderen Veruntreuungen höchsten Schadensumme das schwerste konkret zu beurteilende Delikt, welches die höchste Strafe nach sich zieht. Für diese Veruntreuung ist somit eine Einsatzstrafe festzusetzen. Hinzu kommen die übrigen drei Veruntreuungen sowie die insgesamt fünf versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgungen, welche allesamt trotz des offenkundigen engen Zusammenhangs untereinander einer Einzelbetrachtung zu unterziehen sind.
e) Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für die schwerste (d.h. die vierte) Veruntreuung vom 8. April 2010 würdigt das Kantonsgericht auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Lasten des Beschuldigten, dass dieser ein Darlehen im überaus stattlichen Umfang von CHF 600'000.-- zu seinem eigenen Nutzen zweckentfremdet und dadurch eine einzelne Person in diesem massiven Ausmass geschädigt hat. Gleichermassen negativ zu gewichten ist, dass der Beschuldigte die ihm bzw. seiner Gesellschaft zugeflossenen Gelder ‒ ohne auch nur ansatzweise über ein realisierbares Anlagekonzept zu verfügen ‒ nahezu ausschliesslich für private egoistische Zwecke verwendet hat, ohne in einer Notlage zu sein und ohne in Betracht zu ziehen, seine Bedürfnisse mittels einer legalen Arbeitstätigkeit zu befriedigen. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass die Tatsache, wonach der Beschuldigte die Geschäftsdarlehen für sein Luxusleben eingesetzt hat, verschuldenserhöhend über die Begriffsnotwendigkeit beim Tatbestand der Veruntreuung hinausgeht. Des Weiteren fällt zu seinen Ungunsten ins Gewicht,
Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass es der Beschuldigte geradezu dreist ausgenutzt hat, dass es D.____ als Vermögensverwalter von M.____ im Prinzip egal gewesen ist, was mit deren Gelder passiert, solange er sich selbst eine Provision von den Darlehen versprochen hat. Negativ zu gewichten ist ferner, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt im gleichen Kontext bereits drei frühere Darlehen in jeweils betragsmässig steigender Höhe veruntreut hat. Entlastend erscheint demgegenüber, dass dem Beschuldigten die deliktische Tätigkeit aufgrund des geradezu dilettantischen Verhaltens von D.____ sehr leicht gemacht worden ist und diesem folgerichtig kein verwerfliches Verhalten, welches über den Aufwand für die Erfüllung des Tatbestandes hinausgehen würde, vorzuwerfen ist. Auf Grund dieser Umstände stuft das Kantonsgericht die objektive Tatschwere als mittelschwer am unteren Rand ein. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er direktvorsätzlich gehandelt hat, was allerdings beim Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht vorausgesetzt wird und von daher neutral zu gewichten ist. Die subjektive Schwere der Tat relativiert somit das objektive Tatverschulden in keiner Weise. Gestützt auf diese Erwägungen ist im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung das Verschulden des Beschuldigten bezüglich der Veruntreuung betreffend das vierte Darlehen als mittelschwer am unteren Rand zu qualifizieren, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 360 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist zu konstatieren, dass hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung angesichts der geschilderten Umstände sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Im Resultat ist damit eine hypothetische Einsatzstrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
f) Bei der Bestimmung der Einzelstrafe für die erste Veruntreuung vom 20. Januar 2009 würdigt das Kantonsgericht auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Lasten des Beschuldigten, dass dieser ein Darlehen im Umfang von CHF 148'600.-- bzw. € 100'000.-- zu seinem eigenen Nutzen zweckentfremdet und dadurch eine einzelne Person in diesem erheblichen Ausmass geschädigt hat. Gleichermassen negativ zu gewichten ist, dass der Beschuldigte die ihm bzw. seiner Gesellschaft zugeflossenen Gelder nahezu ausschliesslich für private egoistische Zwecke verwendet hat, ohne in einer Notlage zu sein und ohne in Betracht zu ziehen, seine Bedürfnisse mittels einer legalen Arbeitstätigkeit zu befriedigen. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass die Tatsache, wonach der Beschuldigte die Geschäftsdarlehen für sein Luxusleben eingesetzt hat, verschuldenserhöhend über die Begriffsnotwendigkeit beim Tatbestand der Veruntreuung hinausgeht. Des Weiteren fällt zu seinen Ungunsten ins Gewicht,
Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass es der Beschuldigte geradezu dreist ausgenutzt hat, dass es D.____ als Vermögensverwalter von M.____ im Prinzip egal gewesen ist, was mit deren Gelder passiert, solange er sich selbst eine Provision von den Darlehen versprochen hat. Entlastend erscheint demgegenüber, dass dem Beschuldigten die deliktische Tätigkeit aufgrund des geradezu dilettantischen Verhaltens von D.____ sehr leicht gemacht worden ist und diesem folgerichtig kein verwerfliches Verhalten, welches über den Aufwand für die Erfüllung des Tatbestandes hinausgehen würde, vorzuwerfen ist. Nicht gänzlich auszuschliessen ist zudem, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des ersten Darlehens tatsächlich in gewisser Form ein ‒ wenngleich wenig realistisches ‒ Anlagekonzept hinsichtlich des Goldhandels in Afrika gehabt hat. Auf Grund dieser Umstände stuft das Kantonsgericht die objektive Tatschwere als leicht ein. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er direktvorsätzlich gehandelt hat, was allerdings beim Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht vorausgesetzt wird und von daher neutral zu gewichten ist. Die subjektive Schwere der Tat relativiert somit das objektive Tatverschulden in keiner Weise. Gestützt auf diese Erwägungen ist im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung das Verschulden des Beschuldigten bezüglich der Veruntreuung betreffend das erste Darlehen als leicht zu qualifizieren, was zu einer hypothetischen Einzelstrafe von 120 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist zu konstatieren, dass hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung angesichts der geschilderten Umstände sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter eine Geldstrafe als ausreichend erscheint. Im Resultat ist damit eine hypothetische Einzelstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. Diese hypothetische Einzelstrafe dient als Einsatzstrafe bei der Bestimmung der Gesamtstrafe im Bereich der Geldstrafe.
g) Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für die zweite Veruntreuung vom 3. Februar 2009 würdigt das Kantonsgericht auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Lasten des Beschuldigten, dass dieser ein Darlehen im erheblichen Umfang von CHF 239'200.-- zu seinem eigenen Nutzen zweckentfremdet und dadurch eine einzelne Person in diesem stattlichen Ausmass geschädigt hat. Gleichermassen negativ zu gewichten ist, dass der Beschuldigte die ihm bzw. seiner Gesellschaft zugeflossenen Gelder ‒ ohne auch nur ansatzweise über ein realisierbares Anlagekonzept zu verfügen ‒ nahezu ausschliesslich für private egoistische Zwecke verwendet hat, ohne in einer Notlage zu sein und ohne in Betracht zu ziehen, seine Bedürfnisse mittels einer legalen Arbeitstätigkeit zu befriedigen. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass
Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Tatsache, wonach der Beschuldigte die Geschäftsdarlehen für sein Luxusleben eingesetzt hat, verschuldenserhöhend über die Begriffsnotwendigkeit beim Tatbestand der Veruntreuung hinausgeht. Des Weiteren fällt zu seinen Ungunsten ins Gewicht, dass es der Beschuldigte geradezu dreist ausgenutzt hat, dass es D.____ als Vermögensverwalter von M.____ im Prinzip egal gewesen ist, was mit deren Gelder passiert, solange er sich selbst eine Provision von den Darlehen versprochen hat. Negativ zu gewichten ist ferner, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt im gleichen Kontext bereits ein früheres Darlehen veruntreut hat. Entlastend erscheint demgegenüber, dass dem Beschuldigten die deliktische Tätigkeit aufgrund des geradezu dilettantischen Verhaltens von D.____ sehr leicht gemacht worden ist und diesem folgerichtig kein verwerfliches Verhalten, welches über den Aufwand für die Erfüllung des Tatbestandes hinausgehen würde, vorzuwerfen ist. Auf Grund dieser Umstände stuft das Kantonsgericht die objektive Tatschwere als leicht im mittleren Bereich ein. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er direktvorsätzlich gehandelt hat, was allerdings beim Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht vorausgesetzt wird und von daher neutral zu gewichten ist. Die subjektive Schwere der Tat relativiert somit das objektive Tatverschulden in keiner Weise. Gestützt auf diese Erwägungen ist im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung das Verschulden des Beschuldigten bezüglich der Veruntreuung betreffend das zweite Darlehen als leicht im mittleren Bereich zu qualifizieren, was zu einer hypothetischen Einzelstrafe von 180 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist zu konstatieren, dass hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung angesichts der geschilderten Umstände sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Im Resultat ist damit eine hypothetische Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
h) Bei der Bestimmung der Einzelstrafe für die dritte Veruntreuung vom 20. April 2009 würdigt das Kantonsgericht auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Lasten des Beschuldigten wiederum und wie bereits vorgängig wiederholt dargelegt, dass dieser ein Darlehen im sehr stattlichen Umfang von CHF 500'000.-- zu seinem eigenen Nutzen zweckentfremdet und dadurch eine einzelne Person in diesem massiven Ausmass geschädigt hat. Gleichermassen negativ zu gewichten ist, dass der Beschuldigte die ihm bzw. seiner Gesellschaft zugeflossenen Gelder ‒ ohne auch nur ansatzweise über ein realisierbares Anlagekonzept zu verfügen ‒ nahezu ausschliesslich für private egoistische Zwecke verwendet hat, ohne in einer Notlage zu sein und ohne in Betracht zu ziehen, seine Bedürfnisse mittels einer legalen Arbeitstätigkeit zu
Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht befriedigen. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass die Tatsache, wonach der Beschuldigte die Geschäftsdarlehen für sein Luxusleben eingesetzt hat, verschuldenserhöhend über die Begriffsnotwendigkeit beim Tatbestand der Veruntreuung hinausgeht. Des Weiteren fällt zu seinen Ungunsten ins Gewicht, dass es der Beschuldigte geradezu dreist ausgenutzt hat, dass es D.____ als Vermögensverwalter von M.____ im Prinzip egal gewesen ist, was mit deren Gelder passiert, solange er sich selbst eine Provision von den Darlehen versprochen hat. Negativ zu gewichten ist ferner, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt im gleichen Kontext bereits zwei frühere Darlehen in jeweils betragsmässig steigender Höhe veruntreut hat. Entlastend erscheint demgegenüber, dass dem Beschuldigten die deliktische Tätigkeit aufgrund des geradezu dilettantischen Verhaltens von D.____ sehr leicht gemacht worden ist und diesem folgerichtig kein verwerfliches Verhalten, welches über den Aufwand für die Erfüllung des Tatbestandes hinausgehen würde, vorzuwerfen ist. Auf Grund dieser Umstände stuft das Kantonsgericht die objektive Tatschwere als leicht am oberen Rand ein. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er direktvorsätzlich gehandelt hat, was allerdings beim Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht vorausgesetzt wird und von daher neutral zu gewichten ist. Die subjektive Schwere der Tat relativiert somit das objektive Tatverschulden in keiner Weise. Gestützt auf diese Erwägungen ist im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung das Verschulden des Beschuldigten bezüglich der Veruntreuung betreffend das dritte Darlehen als leicht am oberen Rand zu qualifizieren, was zu einer hypothetischen Einzelstrafe von 300 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist zu konstatieren, dass hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung angesichts der geschilderten Umstände sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Im Resultat ist damit eine hypothetische Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
i) Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für die erste qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (bezüglich des ersten Darlehens vom 20. Januar 2009) ist bei der Bewertung der objektiven Tatschwere primär zu gewichten, dass der Tatbestand im (untauglichen) Versuchsstadium nach Art. 22 Abs. 1 StGB steckengeblieben ist. Ausserdem kann dem Schutz der Vermögensinteressen der Gesellschaft, nachdem diese im Tatzeitraum überschuldet gewesen ist, von vornherein nicht die gleiche Bedeutung zugemessen werden wie bei einem aktiven Unternehmen, bei welchem allenfalls noch Arbeitsplätze auf dem Spiel stehen. Negativ zu beachten ist hinge-
Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen, dass die C.____ zufolge fehlender Geschäftstätigkeit offenbar nur zum Zwecke der Bereicherung des Beschuldigten gegründet worden ist. Ebenfalls fällt zu dessen Ungunsten ins Gewicht, dass er der Gesellschaft einen ansehnlichen Betrag im Umfang von CHF 148'600.-- bzw. € 100'000.-- entzogen hat. In Anbetracht hiervon erachtet das Kantonsgericht die objektive Tatschwere als sehr leicht. Dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat, steht ausser Frage; ebenso klar ist, dass sein diesbezügliches Motiv rein pekuniärer Natur gewesen ist. Die subjektive Schwere der Tat vermag somit das objektive Tatverschulden wiederum nicht zu relativieren. Gemäss diesen Darlegungen ist im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung das Verschulden des Beschuldigten bezüglich der ersten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung als sehr leicht zu qualifizieren, was zu einer hypothetischen Einzelstrafe von acht Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist zu konstatieren, dass hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung angesichts der geschilderten Umstände sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter eine Geldstrafe als ausreichend erscheint, zumal die entsprechende Veruntreuung ebenfalls mit einer Geldstrafe zu sanktionieren ist. Im Resultat ist damit eine hypothetische Einzelstrafe von acht Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.
j) Bei der Festlegung der Einzelstrafe für die zweite qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (bezüglich des zweiten Darlehens vom 3. Februar 2009) ist bei der Bewertung der objektiven Tatschwere gleichermassen primär zu gewichten, dass der Tatbestand im (untauglichen) Versuchsstadium nach Art. 22 Abs. 1 StGB steckengeblieben ist. Ausserdem kann dem Schutz der Vermögensinteressen der Gesellschaft, nachdem diese im Tatzeitraum überschuldet gewesen ist, von vornherein nicht die gleiche Bedeutung zugemessen werden wie bei einem aktiven Unternehmen, bei welchem allenfalls noch Arbeitsplätze auf dem Spiel stehen. Negativ zu beachten ist hingegen, dass die C.____ zufolge fehlender Geschäftstätigkeit offenbar nur zum Zwecke der Bereicherung des Beschuldigten gegründet worden ist. Ebenfalls fällt zu dessen Ungunsten ins Gewicht, dass er der Gesellschaft einen erheblichen Betrag im Umfang von CHF 239'200.-- entzogen hat. In Anbetracht hiervon erachtet das Kantonsgericht die objektive Tatschwere ebenfalls als sehr leicht. Dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat, steht ausser Frage; ebenso klar ist, dass sein diesbezügliches Motiv rein pekuniärer Natur gewesen ist. Die subjektive Schwere der Tat vermag somit das objektive Tatverschulden wiederum nicht zu relativieren. Gemäss diesen Darlegungen ist im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung das Verschulden des Beschuldigten bezüglich der zweiten qualifizierten ungetreuen
Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht Geschäftsbesorgung als sehr leicht zu qualifizieren, was zu einer hypothetischen Einzelstrafe von zehn Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist zu konstatieren, dass hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung angesichts der geschilderten Umstände sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter trotz des äusserst engen Zusammenhangs zum Tatbestand der Veruntreuung eine Geldstrafe als ausreichend erscheint. Im Resultat ist damit eine hypothetische Einzelstrafe von zehn Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.
k) Bei der Bestimmung der Einzelstrafe für die dritte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (bezüglich des dritten Darlehens vom 20. April 2009) ist bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ebenso primär zu gewichten, dass der Tatbestand im (untauglichen) Versuchsstadium nach Art. 22 Abs. 1 StGB steckengeblieben ist. Ausserdem kann dem Schutz der Vermögensinteressen der Gesellschaft, nachdem diese im Tatzeitraum überschuldet gewesen ist, von vornherein nicht die gleiche Bedeutung zugemessen werden wie bei einem aktiven Unternehmen, bei welchem allenfalls noch Arbeitsplätze auf dem Spiel stehen. Negativ zu beachten ist hingegen, dass die C.____ zufolge fehlender Geschäftstätigkeit offenbar nur zum Zwecke der Bereicherung des Beschuldigten gegründet worden ist. Ebenfalls fällt zu dessen Ungunsten ins Gewicht, dass er der Gesellschaft einen sehr stattlichen Betrag im Umfang von CHF 500'000.-entzogen hat. In Anbetracht hiervon erachtet das Kantonsgericht die objektive Tatschwere immer noch als sehr leicht. Dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat, steht ausser Frage; ebenso klar ist, dass sein diesbezügliches Motiv rein pekuniärer Natur gewesen ist. Die subjektive Schwere der Tat vermag somit das objektive Tatverschulden wiederum nicht zu relativieren. Gemäss diesen Darlegungen ist im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung das Verschulden des Beschuldigten bezüglich der dritten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung als sehr leicht zu qualifizieren, was zu einer hypothetischen Einzelstrafe von 15 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist zu konstatieren, dass hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung angesichts der geschilderten Umstände sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter trotz des äusserst engen Zusammenhangs zum Tatbestand der Veruntreuung eine Geldstrafe als ausreichend erscheint. Im Resultat ist damit eine hypothetische Einzelstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.
Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht l) Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für die vierte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (bezüglich des vierten Darlehens vom 8. April 2010) ist bei der Bewertung der objektiven Tatschwere wiederum primär zu gewichten, dass der Tatbestand im (untauglichen) Versuchsstadium nach Art. 22 Abs. 1 StGB steckengeblieben ist. Ausserdem kann dem Schutz der Vermögensinteressen der Gesellschaft, nachdem diese im Tatzeitraum überschuldet gewesen ist, von vornherein nicht die gleiche Bedeutung zugemessen werden wie bei einem aktiven Unternehmen, bei welchem allenfalls noch Arbeitsplätze auf dem Spiel stehen. Negativ zu beachten ist hingegen, dass die C.____ zufolge fehlender Geschäftstätigkeit offenbar nur zum Zwecke der Bereicherung des Beschuldigten gegründet worden ist. Ebenfalls fällt zu dessen Ungunsten ins Gewicht, dass er der Gesellschaft einen überaus stattlichen Betrag im Umfang von CHF 600'000.-- entzogen hat. In Anbetracht hiervon erachtet das Kantonsgericht die objektive Tatschwere noch als sehr leicht. Dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat, steht ausser Frage; ebenso klar ist, dass sein diesbezügliches Motiv rein pekuniärer Natur gewesen ist. Die subjektive Schwere der Tat vermag somit das objektive Tatverschulden wiederum nicht zu relativieren. Gemäss diesen Darlegungen ist im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung das Verschulden des Beschuldigten bezüglich der vierten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung noch als sehr leicht zu qualifizieren, was zu einer hypothetischen Einzelstrafe von 20 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist zu konstatieren, dass hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung angesichts der geschilderten Umstände sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter trotz des äusserst engen Zusammenhangs zum Tatbestand der Veruntreuung eine Geldstrafe als ausreichend erscheint. Im Resultat ist damit eine hypothetische Einzelstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.
m) Schliesslich ist bei der Festlegung der Einzelstrafe für die fünfte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Transaktion Nr. 18 vom 19. August 2011) bei der Bewertung der objektiven Tatschwere nochmals primär zu gewichten, dass der Tatbestand im (untauglichen) Versuchsstadium nach Art. 22 Abs. 1 StGB steckengeblieben ist. Ausserdem kann dem Schutz der Vermögensinteressen der Gesellschaft, nachdem diese im Tatzeitraum überschuldet gewesen ist, von vornherein nicht die gleiche Bedeutung zugemessen werden wie bei einem aktiven Unternehmen, bei welchem allenfalls noch Arbeitsplätze auf dem Spiel stehen. Negativ zu beachten ist hingegen, dass die C.____ zufolge fehlender Geschäftstätigkeit offenbar nur zum Zwecke der Bereicherung des Beschuldigten gegründet worden ist. Ebenfalls fällt zu dessen Un-
Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht gunsten ins Gewicht, dass er der Gesellschaft einen nicht unbedeutenden Betrag im Umfang von CHF 60'000.-- entzogen hat. In Anbetracht hiervon erachtet das Kantonsgericht die objektive Tatschwere als äusserst leicht. Dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat, steht ausser Frage; ebenso klar ist, dass sein diesbezügliches Motiv rein pekuniärer Natur gewesen ist. Die subjektive Schwere der Tat vermag somit das objektive Tatverschulden wiederum nicht zu relativieren. Gemäss diesen Darlegungen ist im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung das Verschulden des Beschuldigten bezüglich der fünften qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung als äusserst leicht zu qualifizieren, was zu einer hypothetischen Einzelstrafe von fünf Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist zu konstatieren, dass hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung angesichts der geschilderten Umstände sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter eine Geldstrafe als ausreichend erscheint. Im Resultat ist damit eine hypothetische Einzelstrafe von fünf Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.
n) Nachdem vorliegend für drei Veruntreuungen in einzelner Betrachtung hypothetische Freiheitsstrafen sowie für die vierte Veruntreuung und die fünf versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgungen hypothetische Geldstrafen ausgefällt worden sind, sind nunmehr unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips hypothetische Gesamtstrafen für diese Delikte zusammen festzulegen. Bei der Bildung der hypothetischen Gesamtstrafen ist sowohl im Hinblick auf die Ermittlung der Gesamtfreiheitsstrafe als auch hinsichtlich der Bestimmung der Gesamtgeldstrafe zu Gunsten des Beschuldigten die Gleichheit der betroffenen Rechtsgüter sowie die Vergleichbarkeit der jeweiligen Begehungsweisen zu berücksichtigen. Diese engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhänge zwischen den einzelnen Tathandlungen würdigend erachtet es das Kantonsgericht als angemessen, die Einsatzstrafe für die vierte Veruntreuung im Umfang von zwölf Monaten Freiheitsstrafe um weitere fünf Monate Freiheitsstrafe für die zweite Veruntreuung sowie um weitere neun Monate Freiheitsstrafe für die dritte Veruntreuung zu erhöhen. Dies führt zu einer hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von 26 Monaten. Gleichermassen ist die Einsatzstrafe für die erste Veruntreuung im Umfang von 120 Tagessätzen Geldstrafe um weitere sechs Tagessätze Geldstrafe für die erste versuchte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, um weitere acht Tagessätze Geldstrafe für die zweite versuchte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, um weitere zehn Tagessätze Geldstrafe für die dritte versuchte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, um weitere 15 Tagessätze Geld-
Seite 37 http://www.bl.ch/kantonsgericht strafe für die vierte versuchte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung sowie um weitere drei Tagessätze Geldstrafe für die fünfte versuchte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zu erhöhen. Hieraus resultiert eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 162 Tagessätzen.
o) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogenen hypothetischen Gesamtstrafen aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen sind. Einleitend festzuhalten ist hierbei, dass die diesbezüglich massgeblichen Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren für alle Straftaten grundsätzlich gleichermassen gelten. In diesem Zusammenhang ist unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. II.4 S. 68 ff.) zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Nähe von Y.____ im Kreise seiner Familie in ordentlichen Verhältnissen aufgewachsen ist, neun Jahre lang die Schule besucht und danach eine Lehre als KFZ-Mechaniker erfolgreich abgeschlossen hat. In der Folge hat er mehrere Jahre als Kaufmann bei verschiedenen Firmen gearbeitet, bevor er sich ca. im Jahre 1985 im Fahrzeugbereich selbstständig gemacht hat. Ungefähr im Jahre 1992 hat er Privatkonkurs angemeldet und ist danach in die neuen Bundesländer gezogen, wo er erneut eine Firma im Bereich Fahrzeughandel gegründet hat, welche ebenfalls Konkurs gegangen ist. Sodann hat er in Österreich ungefähr im Jahre 2000 wiederum eine Gesellschaft im selben Geschäftszweig gegründet, die aber 2004 auch Konkurs gegangen ist. Gleicherm