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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.05.2022 460 2021 115 (460 21 115)

10 mai 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,904 mots·~30 min·1

Résumé

Brandstiftung etc.

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. Mai 2022 (460 21 115) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Brandstiftung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

A.____, Privatklägerin

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Patrick Frey, Lindenhofstrasse 32, Postfach 2110, 4002 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Brandstiftung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 28. Januar 2021 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 28. Januar 2021 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft C.____ der Brandstiftung sowie der Sachbeschädigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung der am 26. März 2019 ausgestandenen vorläufigen Festnahme von einem Tag, bei einer Probezeit von 4 Jahren (Ziffer I.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ausserdem erklärten die Vorderrichter die gegen C.____ am 15. Juni 2016 vom Untersuchungsamt Gossau bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie die am 9. Mai 2017 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Monaten für nicht vollziehbar (Ziffer I.2 und I.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Sodann sah die Vorinstanz von der Anordnung einer Landesverweisung gegen C.____ ab (Ziffer I.4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Im Weiteren erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft mit nämlichem Urteil B.____ der Brandstiftung, der Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Anrechnung der am 26. März 2019 ausgestandenen vorläufigen Festnahme von einem Tag, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- resp. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen (Ziffer II.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner wurden die gegen B.____ am 10. Dezember 2015 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (recte: Basel-Landschaft) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie die am 1. November 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (recte: Basel- Landschaft) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- für nicht vollziehbar erklärt (Ziffer II.2 und II.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Sodann sprach die Vorinstanz D.____ von der Anklage der Brandstiftung sowie der mehrfachen Sachbeschädigung frei (Ziffer III.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Hinsichtlich der Zivilforderungen, der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der jeweiligen Parteientschädigungen kann auf die Ziffern I.5, I.6, II.4, II.5, III.2, III.3 sowie IV. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden.

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Gegen das obgenannte Urteil meldete B.____, vertreten durch Advokat Patrick Frey, mit Eingabe vom 9. Februar 2021 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 21. Mai 2021 begehrte der Beschuldigte, er sei in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils der Sachbeschädigung sowie des Fahrens ohne Berechtigung schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- zu verurteilen. Ferner sei die ihm gegenüber geltend gemachte Zivilforderung des A.____ abzuweisen und es sei ihm die amtliche Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren zu bewilligen, unter o/e-Kostenfolge sowohl für das erst- wie auch das zweitinstanzliche Verfahren. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte mit Eingabe vom 31. Mai 2021 mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre.

D. Der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 18. Juni 2021 fest, dass die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft und die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Überdies bewilligte er dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Patrick Frey für das Rechtsmittelverfahren.

E. Mit Berufungsbegründung vom 27. August 2021 wiederholte der Beschuldigte seine mit Berufungserklärung vom 21. Mai 2021 gestellten Rechtsbegehren.

F. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 30. September 2021 die Abweisung der Berufung des Beschuldigten.

G. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 stellte der verfahrensleitende Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass die Privatklägerin auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichtet hat.

H. Der Beschuldigte legte mit Eingabe vom 26. Januar 2022 seinen Lehrvertrag vom 15. Juni 2021 bzw. 7. Juli 2021 sowie sein Schulzeugnis vom 10. Januar 2022 ins Recht.

I. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erscheinen der Beschuldigte B.____ mit seinem Verteidiger, Advokat Patrick Frey, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Die Parteien wiederholen ihre Anträge gemäss den eingereichten Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 28. Januar 2021 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 9. Februar 2021 (Berufungsanmeldung) respektive vom 21. Mai 2021 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist.

II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 28. Januar 2021 hat einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret richtet sich die Berufung gegen den Schuldspruch wegen Brandstiftung, die Strafzumessung, die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie den Entscheid über die Entschädigungsforderung des A.____. Demnach bilden im vorliegenden Berufungsverfahren die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.

1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten unhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht günstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15).

2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1 Mit Urteil vom 28. Januar 2021 erwägt das Strafgericht Basel-Landschaft, dass sich der Beschuldigte der Brandstiftung sowie der Sachbeschädigung schuldig gemacht habe, indem er zusammen mit C.____ am 12. September 2017 beim E.____ an der F.____ in Muttenz Abfallbehälter bzw. deren Inhalt angezündet habe. Dabei habe das im Abfallbehälter aus Plastik in der Nähe des Liftbereichs des E.____ entfachte Feuer eine derartige Dimension erreicht, dass der Brand von den Beschuldigten nicht mehr habe bezwungen werden können. Dessen ungeachtet hätten sich die Beschuldigten in der Folge vom Brand entfernt, wobei sie währenddessen auf dem Areal der G.____ weitere Abfallbehälter bzw. deren Inhalt angezündet hätten. Dadurch sei http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht beim E.____ ein Sachschaden in der Höhe von rund Fr. 215'600.-- und bei der G.____ ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 2'106.--, jeweils zum Nachteil des A.____, entstanden.

2.2 Mit Berufungsbegründung vom 27. August 2021 führt der Beschuldigte aus, dass die Gegebenheit, wonach er "gezünselt" und dadurch freistehende Abfallbehälter in Brand gesetzt habe, nicht bestritten werde. Allerdings hätten diese Brände problemlos gelöscht werden können, weshalb diese keine Brandstiftung im rechtlichen Sinne darstellen würden, sondern lediglich als Sachbeschädigung zu qualifizieren seien. Die Verurteilung wegen Sachbeschädigung werde dementsprechend nicht bestritten. Demgegenüber habe hinsichtlich der Anklage wegen Brandstiftung ein Freispruch zu ergehen, zumal nicht erstellt sei, ob der Beschuldigte oder C.____ den massgeblichen Brand verursacht hätten. Namentlich hätten die beiden Beteiligten aus eigenem Antrieb begonnen, mit dem Feuer zu spielen, ohne sich diesbezüglich abzusprechen. Mithin habe ein jeder für sich selbst gehandelt. Ausserdem habe der Beschuldigte ausgeführt, dass er lediglich Metallabfallbehälter angezündet habe. Demgegenüber habe C.____ den Abfallbehälter aus Plastik angezündet, zumal dieser − im Gegensatz zum Beschuldigten − nicht auf die Beschaffenheit der Abfallbehälter geachtet habe. Mit diesem Umstand habe der Beschuldigte nicht rechnen müssen. Es fehle somit in Bezug auf die Brandstiftung an einem gemeinsamen Tatentschluss sowie einer gemeinsamen Tatbegehung.

Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bringt der Beschuldigte ergänzend vor, er habe gezielt nur die Metallabfallbehälter angezündet, zumal ihm bewusst gewesen sei, dass das Anzünden des Plastikcontainers mit grösseren Gefahren einhergehe. Da auch C.____ das Gelände genau gekannt habe, habe der Beschuldigte davon ausgehen können, dass sich auch dieser der Gefahren, welche vom Anzünden des Plastikcontainers ausgehen, bewusst gewesen sei. Im Übrigen würde, sofern man überhaupt eine Mittäterschaft annehme, ein Mittäterexzess vorliegen. Ein solcher könne ihm nur angerechnet werden, falls ein entsprechender Vorsatz nachgewiesen werden könne. Da der Beschuldigte eine Feuersbrunst nicht einmal in Kauf genommen habe, fehle es an einem entsprechenden Vorsatz.

2.3 Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Berufungsantwort vom 30. September 2021 geltend, dass sich sowohl der Beschuldigte als auch C.____ in ihrer Freizeit regelmässig auf dem Areal aufgehalten hätten, weshalb sie um die potentiellen Gefahren, namentlich den Plastikcontainer vor dem Lift, gewusst hätten. Ferner sei aus dem einheitlichen Vorgehen von C.____ und dem Beschuldigten zu schliessen, dass sich diese konkludent dazu entschieden hätten, auf dem besagten Areal gemeinsam Abfallbehälter anzuzünden. Selbst im Zeitpunkt, als der Plastikcontainer beim Lift gebrannt habe, habe niemand Anstalten getroffen, um etwas gegen das lodernde Feuer vorzukehren. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei ihnen die Gefährlichkeit und die Unberechenbarkeit ihres Unterfangens bewusst geworden. Angesichts dieser Umstände sei offensichtlich, dass sie sich bei ihrem Handeln gegenseitig unterstützt hätten.

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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vor den Schranken des Kantonsgerichts legt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ergänzend dar, dass der zumindest konkludent erfolgte Tatentschluss zur Mittäterschaft hinreichend nachgewiesen sei. Überdies habe der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass jemand den Abfallbehälter aus Plastik anzünde. Hinzu komme, dass der Beschuldigte − obwohl er gesehen habe, dass der Plastikcontainer brenne − nicht interveniert habe.

3. Tatsächliches 3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschuldigte zusammen mit C.____ auf dem Areal des E.____ an der F.____ in Muttenz diverse Abfallbehälter angezündet hat. Ebenso liegt nicht im Streit, dass − neben diversen Metallabfallbehältern − unter anderem ein Plastikcontainer, welcher unmittelbar vor dem Liftschacht stand, angezündet worden ist, worauf ein Brand entstanden ist, welcher die an der Fassade angebrachten roten Flügeltüren des Lifts, die Liftsteuerungselektronik, die Kabelkanäle, die Liftsteuerungskabel sowie die Deckenplatten beschädigte. Ebenso ist als erstellt zu erachten, dass die Beschuldigten den Bereich um den Eingang des E.____ verlassen haben, ohne sich um den erheblichen Brand zu kümmern bzw. die Feuerwehr zu alarmieren. Demgegenüber strittig und daher nachfolgend zu prüfen ist die Täterschaft des Beschuldigten hinsichtlich des durch das Anzünden des Plastikcontainers verursachten Brands.

3.2 Anlässlich seiner Einvernahme vom 26. März 2019 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe lediglich die Metallabfallbehälter angezündet, nicht hingegen jene aus Plastik. Demgegenüber habe C.____ auch die Abfallbehälter aus Plastik in Brand gesetzt, wobei derjenige, welcher sich beim Lift befunden habe, wohl am meisten Schaden verursacht habe. Im Übrigen sei C.____ von sich aus auf die Idee gekommen, den Abfallbehälter aus Plastik anzuzünden (act. 437 ff.).

In seiner Befragung vom 29. Mai 2019 legte der Beschuldigte ergänzend dar, dass er damit begonnen habe, in Abfallbehältern Feuer zu legen. In der Folge habe C.____ angefangen, ebenfalls Abfallbehälter anzuzünden, worauf der grosse Plastikcontainer gebrannt habe. Das Feuer sei mit der Zeit grösser geworden, worauf sie das Areal verlassen hätten. Er habe den Plastikabfallbehälter allerdings weder berührt noch angezündet. C.____ habe damit begonnen, den Abfallbehälter aus Plastik in Brand zu setzen, wobei sie zusammen beobachtet hätten, was geschehe, allerdings sei zunächst nicht viel passiert (act. 481 ff.).

Vor den Schranken des Strafgerichts Basel-Landschaft bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Depositionen, wonach er einzig Abfallbehälter aus Metall in Brand gesetzt habe (act. S 133).

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sodann wiederholte der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, dass er lediglich die Abfallbehälter aus Metall angezündet habe. Im Gegensatz zu seinen bisherigen Depositionen gab er sodann zu Protokoll, dass er nicht gesehen habe, wer den Plastikcontainer in Brand gesetzt habe. Im Weiteren erklärte er auf die Frage, weshalb er nicht reagiert habe, nachdem der Plastikcontainer gebrannt habe, dass er in diesem Moment nicht überlegt habe und deshalb auch nicht auf die Idee gekommen sei, die Feuerwehr zu avisieren (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [Protokoll KGer], S. 8 ff.).

3.3 C.____ seinerseits legte in seiner Einvernahme als beschuldigte Person vom 26. März 2019 dar, dass der Beschuldigte oder D.____ den ersten Abfallbehälter angezündet hätten. Nachdem der erste Abfallsack gebrannt habe, hätten auch die anderen, namentlich er selbst, damit begonnen, weitere Abfallbehälter in Brand zu setzen. Dabei habe jeder alles gemacht, mithin habe es keinen gegeben, welcher einen bestimmten Abfallsack oder Abfallbehälter angezündet habe. Alle hätten alles gemacht. Auch sei es falsch, dass der Beschuldigte lediglich die Metallabfallbehälter und er hingegen alle Plastikcontainer angezündet habe (act. 419 ff.).

Anlässlich seiner Befragung als beschuldigte Person vom 29. Mai 2019 bestätigte C.____ seine bisherigen Depositionen und brachte ergänzend vor, dass sowohl er als auch der Beschuldigte für den Brand des Plastikcontainers verantwortlich seien (act. 501 ff.).

Vor den Schranken des Strafgerichts führte C.____ überdies aus, dass er und der Beschuldigte alles gemeinsam gemacht hätten (act. S 133).

3.4 In Beachtung der vorstehend dargelegten Depositionen des Beschuldigten sowie von C.____ ist zu konstatieren, dass aufgrund ihrer übereinstimmenden Aussagen der Umstand, wonach der Beschuldigte mit dem Anzünden der Abfallbehälter begonnen hat, zweifellos als erstellt zu erachten ist. Ob neben dem Beschuldigten und C.____ weitere Personen Abfallbehälter in Brand gesetzt haben, kann im vorliegenden Verfahrensstadium offen bleiben, zumal diese Frage nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet. Fraglich ist vielmehr, wer den Plastikcontainer angezündet hat und ob sämtliche Mittäter dies billigend in Kauf genommen haben. Diesbezüglich hat der Beschuldigte wiederholt zu Protokoll gegeben, C.____ habe das Feuer im Plastikcontainer gelegt. Im Widerspruch zu seinen früheren Depositionen legte der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung hingegen dar, dass er nicht gesehen habe, wer den Plastikcontainer angezündet habe (Protokoll KGer, S. 8). Demgegenüber machte C.____ mehrfach geltend, dass sie beide für den Brand des Plastikcontainers verantwortlich seien. Selbst wenn man den Ausführungen von C.____, wonach beide für das Anzünden des Plastikcontainers verantwortlich seien, nicht folgt, zeigt sich gleichwohl, dass das gesamte Geschehen durch das einheitliche, wechselseitige und spontane Vorgehen des Beschuldigten und C.____ geprägt ist, dessen Ausgangspunkt die blosse Tollerei war. Dass der Beschuldigte dabei auch das Anzünden des Plastikcontainers billigend in Kauf genommen hat, zeigt sich mit aller Deutlichkeit in dem von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihm zu Protokoll gegebenen Depositionen, wonach − nachdem C.____ den Brand im Plastikcontainer gelegt habe − der Beschuldigte zusammen mit C.____ zugeschaut habe, was passiere (act. 483). Mithin hat der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Aussagen das Anzünden des Plastikcontainers sowie die anschliessende Entstehung des Brandes zusammen mit C.____ beobachtet, bevor sie in der Folge − als der Brand offensichtlich nicht mehr beherrschbar gewesen ist − das Areal verlassen haben, um sodann auf dem Areal der G.____ abermals Abfallbehälter in Brand zu setzen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass das einheitliche, wechselseitige und spontane Vorgehen des Beschuldigten und von C.____ nicht anders interpretiert werden kann, als dass sich die Beiden dafür entschieden haben, gemeinsam die auf dem Areal des E.____ befindlichen Abfallbehälter, unabhängig von deren konkreten Beschaffenheit, anzuzünden. Dementsprechend hat der Beschuldigte C.____ beim Anzünden des Plastikcontainers und der anschliessenden Entstehung des Feuers zugeschaut. Ebenso haben weder der Beschuldigte noch C.____ irgendwelche Massnahmen gegen das Feuer ergriffen, namentlich haben sie darauf verzichtet, die Feuerwehr zu avisieren. Angesichts dieses Verhaltens ist offenkundig, dass es sich beim Vorbringen des Beschuldigten, wonach er mit dem Anzünden des Plastikcontainers nicht einverstanden gewesen sei, um eine reine Schutzbehauptung handelt. Diese Erkenntnis wird durch das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung untermauert, zumal er − im krassen Gegensatz zu sämtlichen vorhergehenden Äusserungen − geltend macht, nicht gesehen zu haben, wer den Plastikcontainer angezündet habe. Mithin hat der Beschuldigte sein Aussageverhalten offensichtlich an die Ausführungen des Strafgerichts in seinem Urteil vom 28. Januar 2021 angepasst, wonach er und C.____ jeweils gewusst hätten, wo sich der andere befunden und was dieser gemacht habe. Die Depositionen des Beschuldigten erweisen sich folglich als ergebnisorientiert und taktisch motiviert. Ergänzend ist im Konsens mit den Vorderrichtern festzustellen, dass nach der Inbrandsetzung des Plastikcontainers kein Bruch stattgefunden hat, sondern der Beschuldigte und C.____ ihr generelles Vorhaben, eine Vielzahl von Abfallbehältern anzuzünden, auf dem Areal der G.____ nahtlos fortgeführt haben. Der Beschuldigte hat sich mithin in keiner Weise vom Tatgeschehen distanziert, sondern dieses aktiv gebilligt und darüber hinaus im unmittelbaren Anschluss danach sogar weitere Brände gelegt.

In Beachtung der vorstehenden Ausführungen ist klarerweise als erstellt zu erachten, dass C.____ und der Beschuldigte den konkludenten Entscheid getroffen haben, wahllos und ungeachtet deren Beschaffenheit Abfallbehälter anzuzünden, womit sie das Inbrandsetzen des Plastikcontainers zumindest billigend in Kauf genommen haben. Insofern ist der Sachverhalt folglich als erstellt zu erachten.

4. Rechtliche Würdigung 4.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich der Brandstiftung strafbar, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. In objektiver Hinsicht ist zunächst http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht erforderlich, dass der Täter eine Feuersbrunst verursacht. Das Tatbestandselement der Feuersbrunst erfüllt nicht jedes unbedeutende Feuer, das ohne Gefahr beherrscht werden kann. Vielmehr muss es sich um ein Feuer von solcher Stärke handeln, dass es vom Urheber selbst nicht mehr bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist (BRUNO ROELLI, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 221 N 7 f.; STEFAN TRECHSEL/ANNA CONINX, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 221 N 2; WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 221 N 2). Wer bloss eine Feuersbrunst entfacht, erfüllt den Tatbestand nicht, vielmehr muss darüber hinaus ein Schaden bei einem anderen oder eine Gemeingefahr herbeigeführt worden sein. Ferner ist in subjektiver Hinsicht Vorsatz erforderlich, welcher sich sowohl auf das Entstehen einer Feuersbrunst als auch darauf beziehen muss, einen anderen zu schädigen oder eine konkrete Gemeingefahr hervorzurufen (BRUNO ROELLI, a.a.O., Art. 221 N 16; STEFAN TRECHSEL/ANNA CONINX, a.a.O., Art. 221 N 5; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., Art. 221 N 5).

4.2 Der im vorliegend zu prüfenden Fall als erstellt zu erachtende Sachverhalt, mithin das Anzünden des Plastikcontainers im Eingangsbereich des E.____, wobei ein erheblicher Sachschaden zu Lasten des A.____, mithin eines Dritten, entstanden ist, muss zweifellos als Brandstiftung qualifiziert werden, was seitens des Beschuldigten auch nicht bestritten wird. Vielmehr ist gestützt auf die vorstehenden tatsächlichen Erwägungen ersichtlich, dass nicht ohne Weiteres feststeht, wer die massgebliche Tathandlung, mithin das Anzünden des fraglichen Plastikcontainers, begangen hat. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschuldigte den Tatbestand der Brandstiftung in Mittäterschaft erfüllt hat.

Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen bilden keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Vielmehr ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Jedem Mittäter werden − in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes − die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet. Es genügt, dass sich die mittäterschaftlichen Beiträge in ihrer Gesamtheit kausal auswirken. Dementsprechend reicht jede Mitwirkung in leitender Funktion, die das Verhalten der übrigen Beteiligten im Ausführungsstadium festlegt. Die Bereitschaft zum Rollentausch unter den Mittätern sowie die Art der Aufteilung der Beute können ein Indiz für die Tatherrschaft darstellen. Sodann setzt die Mittäterschaft einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich den Tatentschluss seiner Mittäter erst sukzessive (spätestens bis zur http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vollendung des Deliktes) zu eigen macht. Dies kann selbst während der Ausführung der geplanten Straftat geschehen. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde. Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (BGE 118 IV 227, E. 5.d.aa; BGE 120 IV 265, E. 2.c.aa; BGE 125 IV 134, E. 3d [vgl. auch Pra 2000 Nr. 74 S. 434 ff.]; WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, vor Art. 24 ff. N 13 ff.; MARC FORSTER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, vor Art. 24 N 7 ff.; MICHA NYDEGGER, Annotierter Kommentar StGB, 2020, Vorbemerkungen zu Art. 24 ff. N 17). Im Übrigen setzt die Mittäterschaft nicht voraus, dass sich der Tatentschluss sowie die Planung auf alle Einzelheiten beziehen. So genügt beispielsweise auch eine generelle Vereinbarung darüber, dass und wie man sich in gegenseitigem Zusammenwirken zur Wehr setzt, falls die gemeinsame Aktivität durch Interventionen Dritter gestört oder gefährdet wird (ANDREAS DONATSCH, Orell Füssli Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 24 N 9). Wird hingegen eine schwerere Straftat verübt, als unter den Tätern ausdrücklich oder konkludent geplant bzw. initiiert, so wird dem Mittäter der Exzess der übrigen Mittäter nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual-)Vorsatz nachgewiesen werden kann. Die Grenze für die subjektive Zurechnung von mittäterschaftlichem Handeln liegt mithin dort, wo ein vom gemeinsamen Tatplan abweichender Ablauf für einen Beteiligten nicht vorhersehbar ist und von ihm deshalb auch nicht gebilligt werden kann (MARC FORSTER, a.a.O., vor Art. 24 N 13; MICHA NYDEGGER, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 24 ff. N 17).

4.3 In casu ist gestützt auf den erstellten Sachverhalt zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte und C.____ konkludent dazu entschieden haben, gemeinsam die auf dem Areal des E.____ befindlichen Abfallbehälter, ungeachtet derer Beschaffenheit, anzuzünden, wobei − wie dem erstellten Sachverhalt zu entnehmen ist − namentlich auch das Inbrandsetzen von auf dem Areal vorhandenen Plastikcontainern von ihrem Tatentschluss mitumfasst war. Folgerichtig ist ein Exzess des Mittäters zum Vornherein ausgeschlossen, zumal der Eventualvorsatz gemäss dem erstellten Sachverhalt das Anzünden sämtlicher Abfallbehälter, ungeachtet derer Beschaffenheit, miteinschliesst. Sodann ist nochmals zu betonen, dass der Umstand, wonach es sich beim wahllosen Anzünden der diversen Abfallbehälter auf dem Areal um eine spontane Aktion des Beschuldigten und von C.____ gehandelt hat, am Vorliegen des Tatentschlusses nichts zu ändern vermag, zumal − wie vorstehend dargelegt wurde (vgl. Erwägung 4.2 hievor) − auch an spontanen, nicht geplanten und unkoordinierten Straftaten die Mittäterschaft möglich ist. Des Weiteren ist aufgrund des einheitlichen, wechselseitigen und spontanen Vorgehens des Beschuldigten und von C.____ ersichtlich, dass diese in massgebender Weise zusammengewirkt haben, zumal sich die Täter mit einer jeden Brandlegung in ihrem gemeinsam gefassten Tatentschluss gegenseitig bestärkt und unterstützt haben. Es bestehen daher keine Zweifel, dass der Beschuldigte und C.____ substanziell zusammengewirkt haben, so dass der Tatbeitrag eines jeden sowohl nach http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Umständen des konkreten Falls als auch nach dem gemeinsamen Tatentschluss für die Ausführung des Delikts so wesentlich war, dass dieses mit ihm steht oder fällt. Somit erhellt, dass dem Beschuldigten auch die kausalen Tatbeiträge des Mittäters C.____ anzurechnen sind, weshalb er sich in Bezug auf das Anzünden des Plastikcontainers der in Mittäterschaft begangenen Brandstiftung schuldig gemacht hat. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt demnach als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

5. Strafzumessung Soweit die Berufung des Beschuldigten die Strafzumessung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Ausführungen einzig auf den Fall des Freispruchs von der Anklage der Brandstiftung beschränken. Im vorliegenden Berufungsverfahren wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Brandstiftung jedoch bestätigt, weshalb sich Erörterungen betreffend die Bemessung der Strafe erübrigen. Angesichts dessen kann auf die entsprechenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden, welche unter Vorbehalt der nachstehenden Darlegungen zum integrierenden Bestandteil dieses Urteils erklärt werden. Dessen ungeachtet ist an dieser Stelle anzumerken, dass nach Ansicht des Kantonsgerichts in casu eine höhere Strafe ohne Weiteres angemessen gewesen wäre, zumal die seitens des Strafgerichts für die Brandstiftung ausgesprochene Einsatzstrafe angesichts des Sachschadens in der Höhe von Fr. 215'600.-- als deutlich zu tief zu werten ist. Überdies ist nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang die Vorinstanz die Sachbeschädigung zur Einsatzstrafe für die Brandstiftung asperiert hat. Schliesslich erachtet das Kantonsgericht die erstinstanzliche Wertung der Täterkomponenten als deutlich verfehlt, zumal − entgegen den Ausführungen der Vorinstanz − weder der Umstand, dass der Beschuldigte seinen eigenen Sohn betreut, noch sein im Tatzeitpunkt jugendliches Alter im Rahmen der Täterkomponenten zu Gunsten des Beschuldigten gewertet werden dürfen. Demgegenüber wiegen die Vorstrafen schwer, was die Vorderrichter jedoch nicht berücksichtigt haben. Dessen ungeachtet ist zu konstatieren, dass in Anbetracht des Verbots der "reformatio in peius“ das Kantonsgericht das Strafmass des vorinstanzlichen Urteils nicht verschärfen darf (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).

6. Zivilforderung 6.1 Mit Berufungserklärung vom 21. Mai 2021 sowie mit Berufungsbegründung vom 27. August 2021 begehrt der Beschuldigte zwar ausdrücklich, es sei die Zivilforderung abzuweisen, dennoch begründet er in keiner Weise, weshalb sich seine Berufung gegen den Verweis der Zivilforderung des A.____ auf den Zivilweg richtet.

6.2 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Mithin hat der Berufungskläger nicht nur exakt anzugeben, welche Punkte des vorinstanzlichen Urteils er anficht, sondern http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch substantiiert und konkretisierend darzulegen, welche Gründe eine Änderung des angefochtenen Urteilsdispositivs nahelegen. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten (NILS STOHNER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9; DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10 f.).

6.3 Vorliegend zeigt sich, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich der Zivilforderung mit dem angefochtenen Urteil nicht auseinandersetzt. In Beachtung der Erwägungen des Urteils des Strafgerichts vom 28. Januar 2021 betreffend den Verweis der Zivilforderung des A.____ auf den Zivilweg ist zu konstatieren, dass sich diese als widerspruchsfrei und schlüssig erweisen. Es sind daher keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche in dieser Hinsicht eine abweichende Beurteilung des Falles nahe legen würden. Es ist folglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen und den Verweis der Zivilforderung des A.____ auf den Zivilweg zu bestätigen.

7. Fazit In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann somit im Ergebnis festgestellt werden, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 28. Januar 2021 in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen ist.

III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufung des Beschuldigten, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 5'500.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5’250.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 250.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Beschuldigten.

2. Mit Verfügung des verfahrensleitenden Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juni 2021 wurde dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Mit Honorarnote vom 10. Mai 2022 weist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Patrick Frey, einen Aufwand von 12 Stunden und 5 Minuten à Fr. 200.-- (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht SGS 178.112) aus. Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sind ausserdem 5 Stunden (inklusive Weg) einzusetzen, weshalb Advokat Patrick Frey für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'446.25 (inklusive Auslagen von Fr. 29.55) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 265.35, somit insgesamt Fr. 3'711.60, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist.

Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 28. Januar 2021, auszugsweise lautend:

"II. B.____ 1. B.____ wird der Brandstiftung, der Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung schuldig erklärt und verurteilt,

zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13 Monaten,

unter Anrechnung der am 26. März 2019 ausgestandenen vorläufigen Festnahme von 1 Tag,

bei einer Probezeit von 3 Jahren,

sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.--,

im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen,

in Anwendung von Art. 221 Abs. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 95 Abs. 1 SVG, Art. 34 StGB, Art. 36 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

2. Die gegen B.____ am 10. Dezember 2015 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (recte: Basel-Landschaft) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht für vollziehbar erklärt.

3. Die gegen B.____ am 1. November 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (recte: Basel-Landschaft) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht für vollziehbar erklärt.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. B.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten seines Vorverfahrens von Fr. 1'828.33 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.--.

5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers von B.____ (Advokat Patrick Frey) von insgesamt Fr. 5'785.27 (wovon Fr. 2'631.19 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 3'154.08 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird unter Berücksichtig der bereits erhaltenen Akontozahlung von Fr. 2'000.-- aus der Gerichtskasse entrichtet.

B.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)."

"IV. Zivil- und Entschädigungsforderungen 1. Die unbezifferte Entschädigungsforderung des A.____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen. Die gegenüber D.____ geltend gemachte Forderung wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen."

wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'500.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 5'250.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten.

III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Patrick Frey, ein Honorar von Fr. 3'446.25 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 265.35, insgesamt somit Fr. 3'711.60, aus der Gerichtskasse entrichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

460 2021 115 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.05.2022 460 2021 115 (460 21 115) — Swissrulings