Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Januar 2022 (460 2021 112) _________________________________________________________________
Strafrecht
Gewerbsmässiger Betrug etc. Vorsätzliche Herbeiführung von Versicherungsfällen durch Unfallmanipulationen (E. II/B).
Strafzumessung Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon mindestens eine Tat vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde (teilweise retrospektive Konkurrenz), ist für die neuen Taten eine unabhängige Strafe festzulegen (E. III/A/AB). Im Rahmen der Bestimmung der objektiven Tatschwere ist beim mittäterschaftlich verübten gewerbsmässigen Betrug von der gesamten Deliktssumme auszugehen, wobei die Grösse des Tatbeitrags des einzelnen Täters und dessen hierarchische Stellung innerhalb einer Organisation zu würdigen ist (E. III/A/AD/c/i/α). Widerruf Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerrufen, wenn eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten muss das Gericht die abschreckende Wirkung berücksichtigen, welche der Vollzug der neuen Strafe zeitigen kann (E. IV/B).
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde
Privatklägerschaft
gegen
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.____, Beschuldigter 1 und Berufungskläger 1
B.____, Beschuldigte 2 und Berufungsklägerin 2
Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug etc. Berufungen gegen das Urteil des Präsidenten des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. März 2021
A. Der Präsident des Strafgerichts Basel-Landschaft entschied mit Urteil vom 18. März 2021 Folgendes: „I. A._____
1.
A._____ wird des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots schuldig erklärt und verurteilt als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. Juni 2018, zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 30. Juli 2019 von 1 Tag, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 294 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie Art. 51 StGB.
2. Die gegen A._____ am 11. Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 4 Jahren (durch Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. Juni 2018 um 2 Jahre verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt. Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen.
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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. In Anwendung von Art. 67b Abs. 1 und 2 StGB wird A._____ für die Dauer von 5 Jahren verboten: sich C._____ und deren Angehörigen und Familiengenossen (i.S.v. Art. 110 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) näher als 200 Meter anzunähern (Annäherungsverbot) sowie mit C._____ und deren Angehörigen und Familiengenossen (i.S.v. Art. 110 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) auf jegliche Art Kontakt direkt oder über Drittpersonen aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie auf andere Weise zu belästigen (Kontaktverbot). 4. A._____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 9'194.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 250.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 5’000.00. (…)
5. Die Kosten der amtlichen Verteidigerin, Advokatin Joanna Wierzcholski, von CHF 15'219.80 (wovon CHF 5'245.80 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 9'974.00 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) werden aus der Gerichtskasse entrichtet.
A._____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigerin von CHF 15'219.80 sowie des ehemaligen amtlichen Verteidigers, Advokat Dr. Felix López, von CHF 1'105.30 zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). (…) V. B.____
1. B._____ wird des Betrugs sowie des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig gesprochen und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 40 StGB, Art. 41 StGB (teilweise alte Fassung) sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.
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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die am 14. November 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 40.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt. Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
(…)“
B. Gegen dieses Urteil meldete A._____, verteidigt durch Advokatin Joanna Wierzcholski, mit Eingabe vom 22. März 2021 und B._____, verteidigt durch Advokat Dr. Stefan Suter, mit solcher vom 30. März 2021 die Berufung an. C. A.____, verteidigt durch Advokatin Joanna Wierzcholski, beantragte mit summarisch begründeter Berufungserklärung: 1. Er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots freizusprechen. 2. Es sei die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. Juli 2016 ausgesprochene bedingt vollziehbare Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.− bei einer Probezeit von 4 Jahren nicht für vollstreckbar zu erklären. 3. Es sei das ihm gemäss Dispositiv-Ziffer I.3 des angefochtenen Urteils auferlegte Annäherungs- und Kontaktverbot aufzuheben. 4. Es seien die Zivilforderungen der Privatkläger (inkl. die Genugtuungsforderung von C._____) abzuweisen, eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Es seien sämtliche Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Berufungsverfahrens (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Es sei A._____ die amtliche Verteidigung mit Advokatin Joanna Wierzcholski für die Zeit vom 19. März 2021 bis zum 17. Mai 2021 zu bewilligen. 7. Unter o/e Kostenfolge. Gleichzeitig teilte Advokatin Joanna Wierzcholski mit, dass sie ihr Mandat als Verteidigerin von A._____ niederlege. D. B._____, verteidigt durch Dr. Stefan Suter, begehrte mit Berufungserklärung vom 18. Mai 2021: http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und es sei das Verfahren zur Neubeurteilung unter Gewährung der amtlichen Verteidigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei sie von sämtlichen angeklagten Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen. 2. B._____ sei die amtliche Verteidigung zu gewähren. 3. Unter o/e Kostenfolge. E. Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2021 wurde der Antrag von Advokatin Joanna Wierzcholski um Entlassung aus dem Mandat als amtliche Verteidigerin von A._____ einstweilen abgewiesen. F. Advokatin Joanna Wierzcholski informierte mit Eingabe vom 26. Mai 2021, dass sie das Mandat als Verteidigern von A._____ weiterführe. G. Mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2021 wurde festgestellt, dass Advokatin Joanna Wierzcholski als amtliche Verteidigerin von A._____ im Berufungsverfahren eingesetzt ist. H. A._____ ergänzte mit Eingabe vom 16. August 2021 die Begründung seiner Berufungserklärung. I. Advokat Dr. Stefan Suter teilte mit Eingabe vom 6. September 2021 mit, dass er sein Mandat als Verteidiger von B._____ niederlege. J. Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2021 wurde die einstweilen aufrecht erhaltene amtliche Verteidigung von A._____ durch Advokatin Joanna Wierzcholski per sofort aufgehoben. Ausserdem wurde festgestellt, dass B._____ im kantonsgerichtlichen Verfahren nicht weiter anwaltlich vertreten ist und innert Frist keine Berufungsbegründung eingereicht hat. K. Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2021 wurde Advokatin Joanna Wierzcholski aufgefordert, dem Gericht anzugeben, ob sie weiterhin als Wahlverteidigerin von A._____ auftreten werde. L. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft begehrte mit Berufungsantwort vom 13. Oktober 2021, das angefochtene Urteil sei unter Abweisung der Berufungen von A._____ und B._____ zu bestätigen; unter o/e-Kostenfolge. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht M. A._____ ersuchte mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 um Bewilligung der amtlichen Verteidigung mit Advokatin Joanna Wierzcholski. Gleichzeitig teilte er mit, dass im Falle der Abweisung dieses Gesuchs Advokatin Joanna Wierzcholski nicht als seine Wahlverteidigerin auftreten werde. N. Mit Präsidialverfügung vom 2. November 2021 wurde der Antrag von A._____ vom 19. Oktober 2021 auf Gewährung der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung mit Advokatin Joanna Wierzcholski im Berufungsverfahren abgewiesen. Ausserdem wurde festgestellt, dass A._____ im kantonsgerichtlichen Verfahren nicht weiter durch Advokatin Joanna Wierzcholski vertreten ist. O. Zur heutigen Berufungsverhandlung erscheinen A._____ und B._____.
Erwägungen I. PROZESSUALES A. Eintreten (…) B. Gegenstand der Berufung 1. Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (SCHMID/ JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 402 N 1). 2. A._____ ficht mit seiner Berufungserklärung vom 17. Mai 2021 die Dispositivziffern I.1 – 4, I.5 Absatz 2 sowie VII.1 – 7 und B._____ mit ihrer Berufungserklärung vom 18. Mai 2021 die Dispositiv-Ziffern V.1 – 3 sowie VII.3 an. Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf A._____ hinsichtlich der Dispositivziffer I.5 Absatz 1 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung). Die Rechtskraft dieser Anordnung ist vorab festzustellen. C. Allgemeines zum Berufungsverfahren 1. Das Berufungsverfahren dient der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend haben die Parteien späteshttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht tens nach Abschluss des Beweisverfahrens im Rahmen der Parteivorträge ihre Berufungsanträge zu begründen (Art. 346 Abs. 1 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Da das Gesetz wie gezeigt eine Berufungsbegründung verlangt, hat die das Rechtsmittel ergreifende Person gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Um dieser Pflicht nachzukommen, genügt es nicht, wenn sie auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz pauschal verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen substanziiert auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist (BGer 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6; 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2; KGer BL 460 20 253 vom 14. Dezember 2021 E. I/C; KGer SZ STK 2020 4 vom 25. August 2020 E. 1; CALAME, Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21). 2. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1157 Ziff. 2.2.8.5). Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen auch bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.1). D. Antrag von B._____ auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz B._____ beantragt in ihrer Berufungserklärung vom 18. Mai 2021, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und es sei das Verfahren zur Neubeurteilung unter Gewährung der amtlichen Verteidigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diesen Antrag begründet sie mit keinem Wort, weshalb dieser mangels Begründung abzuweisen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass im vorinstanzlichen Verfahren keine amtliche Verteidigung für B._____ bestellt werden musste. Vorliegend handelt es sich nämlich um einen Bagatellfall, welcher weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet. Die Staatsanwaltschaft hat auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht teilgenommen (act. S343). B._____ war durchaus in der Lage, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Es lag somit kein Grund vor, welcher eine amtliche Verteidigung als erforderlich hätte erscheinen lassen. II. SCHULDPUNKT A. Allgemeine Beweisgrundsätze 1. Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime „in dubio pro reo“, dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.; 143 IV 500 E. 1.1). 2.1.1 Die Beurteilung des Wahrheitsgehalts von Aussagen ist mittels der sogenannten kriterienorientierten Aussageanalyse vorzunehmen. Dabei wird überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sog. Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2). 2.1.2 Zu den allgemeinen Realitätskriterien gehören etwa qualitativer Detailreichtum, Individualität, räumlichzeitliche Verflechtung, Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität, Konstanz und spontane Erweiterungen (HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369). Als Warnsignale sind folgende Auffälligkeiten zu betrachten: Zurückhaltung bei der Aussage zum Kerngeschehen, mangelnde Präzision, übertriebene Genauigkeit, Dreistigkeit, Vorwegverteidigung, Kargheit und ein Strukturbruch (HUSSELS, a.a.O., S. 372; OGer ZH SB170149 vom 1. September 2017 E. III/2.4). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Ist die beschuldigte Person geständig, so prüfen Staatsanwaltschaft und Gericht die Glaubwürdigkeit ihres Geständnisses und fordern sie auf, die näheren Umstände der Tat genau zu bezeichnen (Art. 160 StPO). Legt eine ordnungsgemäss nach Art. 157 ff. StPO einvernommene beschuldigte Person ein Geständnis ab, fällt dieses mit einem etwaigen Widerruf nicht dahin, sondern bleibt als Beweismittel verwertbar (GODENZI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 160 N 5). Wie das Geständnis ist auch der Widerruf frei zu würdigen, nämlich durch Vergleich der Glaubhaftigkeit der alten und der neuen Version des von der beschuldigten Person vorgetragenen Sachverhalts im Verhältnis zu allen anderen im Verfahren vorgebrachten Beweismitteln (BGer 6B_708/2020 vom 11. März 2021 E. 2.2.2). 3.1 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3). 3.2 Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache. Eine solche kann – vorbehältlich eines Geständnisses – nur durch einen Indizienbeweis anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände bewiesen werden (BGE 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5). B. Betrugsdelikte BA. Tatsächliches 1.1 A._____ wird in der Anklage unter der Ziffer I zusammengefasst vorgeworfen, als Kopf einer so genannten „Autobumser-Bande“ sieben Verkehrsunfälle fingiert zu haben, um unrechtmässig an Entschädigungszahlungen diverser Versicherungsgesellschaften zu gelangen. Zum Tatzeitpunkt der angeklagten Delikte sei A._____ faktischer Geschäftsführer der J._____ GmbH gewesen. Über die J._____ GmbH habe A._____ zur Verwendung für fingierte Verkehrsunfälle Motorfahrzeuge erworben, welche er sodann durch andere, mit ihm verwandte bzw. sonst wie in Verbindung stehende Personen habe einlösen lassen. Teilweise habe er zur Begehung der aufgeführten deliktischen Handlungen auch weitere Fahrzeuge genutzt, welche ihm, der J._____ GmbH oder Drittpersonen gehört hätten. In der Folge habe A._____ an unbekannten Orten und mit mehreren Mittätern Verkehrsunfälle inszeniert, wobei teilweise er selber, teilweise auch mit ihm verwandte bzw. bekannte Personen als angebliche Fahrzeuglenker aufgetreten seien, darunter namentlich K._____, E._____, F._____, B._____ und H._____. Anschliessend hätten A._____ persönlich oder Mittäter bzw. Drittpersonen Kontakt mit den für die eingesetzten Motorfahrzeuge zuständigen Versicherungsgesellschaften aufgenommen und das angebliche Unfallereignis – teilweise unter Beilage des unterzeichneten Unfallprotokolls – zumeist zunächst telefonisch als Schadenfall angemeldet. In sechs Fällen häthttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten die arglistig getäuschten Versicherungsgesellschaften Entschädigungszahlungen von insgesamt CHF 59'698.05 ausgerichtet. Durch diese Entschädigungszahlungen seien die Empfänger der Zahlung und mutmasslich durch Weiterleitung zumindest eines Anteils der genannten Zahlungen auch A._____ entsprechend ungerechtfertigt bereichert worden. In einem Fall sei aufgrund des auffälligen Schadensbilds keine Zahlung durch die Versicherungsgesellschaft erfolgt. Im Zusammenhang mit dem gegen A._____ erhobenen Anklagevorwurf wird B._____ zusammengefasst vorgehalten, am 28. November 2015 an einem fingierten Autounfall mit H._____ in R._____ beteiligt gewesen zu sein. Aufgrund der unrichtigen Angaben von A._____, B._____ und H._____ habe die arglistig in die Irre geführte I._____ Versicherung AG im Dezember 2015 insgesamt CHF 10'627.10 an H._____ ausbezahlt. 1.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich für nachgewiesen erachtet. Sie ist indes in dubio pro reo davon ausgegangen, dass A._____ nicht der Kopf einer eigentlichen Bande gewesen sei, sondern nur eine zentrale und leitende Figur, welche als eigentlicher Drahtzieher („rector spiritus“) hinter sämtlichen fingierten Unfällen gestanden sei. 1.3 A._____ hat im Berufungsverfahren sein Geständnis widerrufen und bestreitet, dass die angeklagten Unfälle inszeniert gewesen seien (Protokoll der kantonsgerichtlichen Verhandlung vom 4. Januar 2022 [fortan: Prot. KG], S. 8). B._____ hat an der heutigen Berufungsverhandlung ihr vor erster Instanz abgelegtes Geständnis ebenfalls widerrufen und stellt in Abrede, dass der ihr vorgehaltene Unfall fingiert gewesen sei (Prot. KG, S. 9). 2.1 Unbestritten ist, dass die in der Anklage erwähnten Schadensmeldungen an die Versicherungsgesellschaften erfolgt sind. Ebenso unstrittig ist geblieben, dass die Versicherungsgesellschaften Entschädigungszahlungen von total CHF 59'698.05 geleistet haben. Soweit der angeklagte Sachverhalt ausser Streit steht, wird er auch durch die Aktenlage bestätigt, weshalb dieser insoweit erstellt ist. Was die übrigen Sachverhaltselemente angeht, ist nachfolgend zu prüfen, ob sich diese anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lassen. 2.2.1 Die Vorinstanz hat umfassende Feststellungen zum Unfall zwischen E._____ und F._____, zu den in die angeklagten Unfälle involvierten Personen, zu den beteiligten Fahrzeugen, zu den Gemeinsamkeiten zwischen den Unfällen, zu den unpassenden Schadensbildern, zu den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten, zu den einzelnen Unfällen, zur Beteiligung von A._____ im Speziellen, zu den Unfallprotokollen und zu den Entschädigungszahlungen getroffen. A._____ und B._____ bestreiten diese Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht konkret. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 18. März 2021 [fortan: Urt. SG] E. II/B/1.1 – 1.5 und 1.8 – 1.12; Art. 82 Abs. 4 StPO). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2.2 A._____ war bei fünf der fraglichen Verkehrsunfälle in Q._____ (Fälle gemäss Ziffern I.2, 3, 6, 7 und 8 der Anklage) entweder als Verursacher des Unfalls oder aber als Unfallgegner involviert. Bei den beiden weiteren Fällen trat er sodann sichtbar in Erscheinung. So war er im Fall gemäss Ziffer I.5. der Anklage am Unfallort in R._____ zugegen und übernahm die Schadenabwicklung mit der Versicherungsgesellschaft (act. 3029, 3043, 3057 und 3089). Im Fall gemäss Ziffer I.4. der Anklage betreffend einen Verkehrsunfall in S._____ wurden in einem unfallbeteiligten Fahrzeug anlässlich der Begutachtung des Schadens durch die betreffende Versicherungsgesellschaft persönliche Unterlagen von A._____ aufgefunden (act. 2083 ff.). Ausserdem brachte sich A._____ selbst mit diesem Fall in Verbindung, als er angab, zusammen mit E._____ einige Tage nach der Kollision den Unfallort aufgesucht zu haben, um nach Spuren zu suchen (act. 1577). Allein schon diese wiederholte Verwicklung von A._____ in Verkehrsunfälle in Q._____ und der näheren Umgebung in nur zweieinhalb Jahren lassen eine Zufälligkeit des Geschehens als ausgeschlossen erscheinen. Entscheidend hinzu kommt, dass alle an den fraglichen Unfällen beteiligten Personen g._____ Nationalität oder g._____ Abstammung sind und A._____ ausserdem mit diesen verwandt, verschwägert oder bekannt ist. Die Häufung von Verkehrsunfällen durch einander nahestehende Personen gleicher Identität steht angesichts der grossen Zahl potenzieller Unfallgegner der Annahme von zufälligen Ereignissen klar entgegen. Die dargestellten Umstände bilden daher ein sehr starkes Indiz, dass die fraglichen Unfälle gestellt gewesen sind. Ausserdem sticht ins Auge, dass sich die gegenüber den Versicherungsgesellschaften abgegebenen Unfallschilderungen in verschiedenen Fällen nicht mit den festgestellten Schadensbildern in Einklang bringen lassen. Dies ist ein typisches Indiz für manipulierte Unfallereignisse. Darüber hinaus spricht für eine Inszenierung der in Rede stehenden Fahrzeugkollisionen, dass die Verkehrsunfälle entweder spätabends oder frühmorgens am Wochenende stattfanden. Denn dies ist bezeichnend für verabredete Unfälle, lässt sich doch durch eine solche Wahl des Unfallzeitpunkts das Beobachtungsrisiko geringhalten. Im Weiteren fällt auf, dass sämtliche unfallverursachenden Fahrzeuge, mit Ausnahme des T._____, vollkaskoversichert waren, so dass bei einer Kollision nicht nur für den Sachschaden des Unfallgegners, sondern auch für denjenigen des Unfallverursachers eine Entschädigung beansprucht werden konnte. Ein derartiges Vorgehen ist besonders geeignet, um durch gestellte Unfälle Gewinne zu erzielen. In diesen Zusammenhang fügt sich in gewissen Fällen auch die Verwendung von älteren Fahrzeugen, für die eine Vollkaskoversicherung kaum Sinn machte, in das Gesamtbild von inszenierten Unfällen. Kennzeichnend für gestellte Unfälle ist überdies die Tatsache, dass sich die Versicherungsnehmer jeweils den durch die Versicherungsgesellschaft festgestellten Entschädigungsbetrag ausbezahlen liessen, was die Möglichkeit von gewinnbringenden Reparaturen in Eigenregie eröffnet. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ferner befanden sich in den an den Unfällen beteiligten Fahrzeugen nie Mitinsassen und brachten die Unfallhergänge nur eine geringe Gefahr des Erleidens einer erheblichen Verletzung für die Beteiligten mit sich. Dies stellt ein weiteres typisches Zeichen für verabredete Unfälle dar. Schliesslich passt auch die schlechte finanzielle Lage der Beschuldigten in das Bild von fingierten Unfällen. So befanden sich insbesondere A._____ und B._____ in einer finanziellen Bedrängnis. Gestützt auf die obigen Erwägungen präsentiert sich dem Kantonsgericht ein sehr dichtes Mosaik von Indizien, welche ein stimmiges Gesamtbild ergeben und in ihrer Gesamtheit erdrückend sind. Bereits aufgrund dieser objektiven Umstände verbleibt kein vernünftiger Zweifel, dass die in Rede stehenden Unfallereignisse fingiert gewesen sind. 2.3 Lediglich der Vollständigkeit halber setzt sich das Kantonsgericht nachfolgend noch mit den Personalbeweisen auseinander. 2.3.1 A._____ hat vor der Vorinstanz eingestanden, dass die fraglichen Unfälle bloss fingiert gewesen seien. Im Rahmen seines Geständnisses hat er konkret die ganze Vorgeschichte aufgezeigt, wie es zu den gestellten Autounfällen gekommen sei. So hat er erklärt, dass zunächst K._____ [mit der Idee] an ihn herangetreten sei, eine Garage mit Autos anzuzünden. Er und K._____ hätten sich dann entschlossen, Autos [der Marke U._____ des Typs] V._____ zu erwerben, um sie in der Garage zu verbrennen. Letztlich habe jedoch K._____ die Fahrzeuge nicht in Brand gesteckt. Er kenne den Grund hierfür nicht. Aber als K._____ ihn in seinen Plan eingeweiht habe, hätten dies auch L._____ und M._____ mitbekommen. In der Folge hätten sie begonnen, Verkehrsunfälle zu fingieren (act. S369). Das Geständnis von A._____ ist detailliert, stimmig und in sich geschlossen. Es lässt sich auch zwanglos mit der dargestellten Indizienlage in Einklang bringen. B._____ hat im erstinstanzlichen Verfahren in Bezug auf den ihr vorgeworfenen Fall ebenfalls ein Geständnis abgelegt. Dabei hat sie ausgeführt, von der Vorgeschichte und den weiteren gestellten Verkehrsunfällen Kenntnis zu haben. Ihr Geständnis ist plausibel und passt zu den Tatumständen. In Anbetracht all dessen erachtet das Kantonsgericht die Geständnisse von A._____ und B._____ als glaubhaft. Die von A._____ und B._____ im Berufungsverfahren mit dem Widerruf ihrer Geständnisse vollzogene Kehrtwende erscheint daher als blosser Versuch, eine entsprechende Bestrafung abzuwenden. Das Argument von A.____, er habe das Geständnis vor der Vorinstanz nur abgelegt, um eine bedingte Strafe zu erhalten (Prot. KG, S. 8), verfängt nicht. Es ist kaum vorstellbar, dass A._____ nach der Konsultation mehrerer Anwälte (Prot. KG, S. 8) nicht von ihm verübte Delikte auf sich genommen haben sollte, sollten denn die Vorwürfe nicht zutreffen. Naheliegend ist vielmehr, dass er das Geständnis vor dem Hintergrund der erdrückenden Beweissituation abgelegt und sich dadurch eine bedingte Strafe erhofft hat. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für B._____. Es ist kaum denkbar, dass sie sich durch ihr Geständnis schwer belastet haben sollte, sollte sie die vorgehaltene Tat effektiv nicht begangen haben. Plausibel http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist vielmehr, dass sie sich angesichts der erdrückenden Beweislage und dem entsprechenden Ratschlag des anwaltlich beratenen A._____ zum Geständnis veranlasst gesehen hat, um auf diese Weise einen günstigen Einfluss auf die Strafe zu nehmen. Unter den dargelegten Umständen überzeugen die Widerrufe der Geständnisse durch A._____ und B._____ nicht. Es besteht daher kein Anlass, die Geständnisse von A._____ und B._____ anzuzweifeln. Auf ihre Geständnisse kann folglich abgestellt werden. Diese sprechen somit dafür, dass sich das Geschehen so abgespielt hat, wie unter der Ziffer I der Anklage geschildert. 2.3.2 Als weiteres Beweismittel liegen die Aussagen von K._____ vor. Zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen kann auf die von der Vorinstanz wiedergegebenen Depositionen von K._____ verwiesen werden (Urt. SG E. II/1.7; Art. 82 Abs. 4 StPO). A._____ bringt vor, seine Freundschaft mit K._____ sei wegen eines Geldbetrags, den er K._____ geliehen gehabt habe, zerbrochen, und der geschuldete Betrag bilde immer noch einen Streitpunkt zwischen ihnen. Gegen eine Falschbelastung in Bezug auf die fraglichen Verkehrsunfälle spricht zunächst, dass sich K._____ durch seine Aussagen selbst sehr stark belastet hat (vgl. HERMANUTZ/LITZCKE/KROLL, Strukturierte Vernehmung und Glaubhaftigkeit, 4. Aufl. 2018, S. 93). Ein weiterer Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Aussagen bildet deren Entstehungsgeschichte. So hat sich K._____ nicht von sich aus an die Polizei gewandt, um A._____ wegen fingierter Unfälle anzuzeigen, wie dies nahegelegen wäre, wenn er damit das Ziel verfolgt hätte, A._____ zu schaden. Auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Januar 2016 hat K._____ den Vorwurf, am 30. November 2014 einen Autounfall mit A._____ fingiert zu haben, noch vollumfänglich bestritten (act. 2593 ff.). Erst im Verlauf der Einvernahme vom 29. November 2017 hat K._____ erwähnt, dass A._____ systematisch Autounfälle fingiert habe, um Geld von den Versicherungsgesellschaften zu erhalten (act. 2699). Zudem spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben von K._____ und damit gegen eine Falschbelastung auch dessen Aussageverhalten. Denn die Depositionen von K._____ sind, was die manipulierten Verkehrsunfälle betrifft, detailliert, authentisch, in sich schlüssig und enthalten keine Tendenz zu übersteigender Belastung. Nach alledem sind die Aussagen von K._____, wonach A._____ wiederholt durch verabredete Autounfälle Versicherungsgesellschaften getäuscht habe, um entsprechende Entschädigungszahlungen zu kassieren, als glaubhaft zu erachten. Diese Aussagen stützen somit ebenfalls den Anklagevorwurf. 3. Aufgrund all des Dargestellten steht zur Überzeugung des Kantonsgerichts fest, dass der unter der Ziffer I der Anklage geschilderte Sachverhalt grundsätzlich erstellt ist. Aus den zutreffend von der Vorinstanz dargestellten Gründen ist jedoch in dubio pro reo davon auszugehen, dass A._____ nicht der Kopf einer eigentlichen Bande war, sondern lediglich eine zentrale und leitende Figur, welche als eigentlicher Drahtzieher hinter sämtlichen fingierten Unfällen stand. In Bezug auf die Deliktssumme fällt auf, dass die Addition der unter den Ziffern I.2, 3 und 5 – 8 der Anklage genannten von den Versicherungsgesellschaften ausbezahlten Entschädigungszahlungen insgesamt einen Betrag von CHF 67'356.35 ergibt (CHF 16'500.− [Ziff. I.2 der Anklage], CHF 1'400.− [Ziff. I.3 der Anklage], CHF 4'449.10 und CHF 6'178.− [Ziff. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht I.5 der Anklage], CHF 3'550.− [Ziff. I.6 der Anklage], CHF 6'001.− und CHF 6'639.35 [Ziff. I.7 der Anklage], CHF 11'638.90 und CHF 11'000.− [Ziff. I.8 der Anklage]). Die Vorinstanz geht jedoch in Übereinstimmung mit der Anklage von Entschädigungszahlungen von total CHF 59'698.05 aus. Der Grund für die Diskrepanz zwischen den beiden vorgenannten Gesamtsummen wird weder im erstinstanzlichen Urteil noch in der Anklage aufgezeigt. Aus den Akten lässt sich jedoch eruieren, dass die N._____ Versicherung AG im unter der Ziffer I.8 angeklagten Fall durch die Verwertung der beiden Autowracks einen Erlös von insgesamt CHF 7'658.30 erzielt hat (CHF 5'627.90 + CHF 2'030.40; act. 3255 ff.). Unter Berücksichtigung dieses Wrackerlöses ergibt sich, dass die Versicherungsgesellschaften im Umfang von insgesamt CHF 59'698.05 geschädigt worden sind (CHF 67'356.35 [Total der Entschädigungszahlungen] – CHF 7'658.30 [Wrackerlöse]). Indem die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Anklage von Entschädigungszahlungen von total CHF 59'698.05 ausgegangen ist, hat sie statt der unter der Ziffer I.8 der Anklage erwähnten Entschädigungszahlungen von CHF 22'638.90 im Endeffekt nur solche von CHF 14'980.60 berücksichtigt. Da die Täterschaft unter dem Strich lediglich um die genannten Entschädigungszahlungen von CHF 22'638.90 abzüglich des Werts der der N._____ Versicherung AG überlassenen Autowracks bereichert worden ist, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in diesem Fall der Täterschaft bloss Entschädigungszahlungen von CHF 14'980.60 zur Last gelegt hat. Im vorinstanzlichen Urteil bzw. der Anklage wäre jedoch darzulegen gewesen, dass die Erlöse der beiden Autowracks von den besagten Entschädigungszahlungen in Abzug gebracht werden. Denn es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die Akten zu durchforsten, um herauszufinden, dass dies so getan worden ist. Weiter hat die Vorinstanz in dubio pro reo angenommen, dass der Deliktserlös gleichmässig unter den jeweils konkret beteiligten Beschuldigten aufgeteilt worden ist. In Bezug auf A._____ hat sie angenommen, dass sich sein Anteil am Deliktserlös auf insgesamt CHF 31'881.− beläuft. Dem kann nicht gefolgt werden. Ausgehend davon, dass in den unter den Ziffern I.2, 3, 6, 7 und 8 angeklagten Fällen neben A._____ jeweils noch ein zweiter Täter und in dem unter der Ziffer I.5 angeklagten Fall noch zwei andere Täter beteiligt waren, resultiert bei einer gleichmässigen Verteilung der Beute unter den Mittätern ein Deliktsbetrag von abgerundet CHF 28'077.− (CHF 8'250.− [Ziff. I.2 der Anklage], CHF 700.− [Ziff. I.3 der Anklage], CHF 3'542.37 [Ziff. I.5 der Anklage], CHF 1'775.− [Ziff. I.6 der Anklage], CHF 6'320.18 [Ziff. I.7 der Anklage] und CHF 7'490.30 [Ziff. I.8 der Anklage]). BB. Rechtliches Die Vorinstanz qualifiziert das Verhalten von A._____ als gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB und jenes von B._____ als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, was im Berufungsverfahren für den Fall, dass das Kantonsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt als nachgewiesen ansieht, nicht konkret beanstandet wird. Diese rechtliche Würdigung erweist sich als korrekt und ist daher zu bestätigen (Urt. SG E. B/2; Art. 82 Abs. 4 StPO). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mehrfache Urkundenfälschung Entsprechend dem obigen Beweisergebnis beim gewerbsmässigen Betrug ist der von der Vorinstanz gegenüber A._____ ausgefällte Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung ohne Weiteres zu bestätigen. D. Mehrfache Missachtung des Kontakt- und Rayonverbots durch A._____ DA. Tatsächliches a. Aufenthalt in der Rayonverbotszone (i) Ausgangslage 1. A._____ wird unter der Ziffer II Absatz 1 der Anklage zusammengefasst vorgeworfen, sich in Missachtung des ihm auferlegten Rayonverbots am 7. Juli 2019 mit seinem silberfarbenen Jaguar nach J._____ begeben und auf dem Parkplatz gegenüber der Wohnung von C._____ parkiert zu haben. 2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil den Anklagesachverhalt für erstellt erachtet. (ii) Oberinstanzliche Vorbringen des Berufungsklägers 1 A._____ macht in der Berufungserklärung vom 17. Mai 2021 im Wesentlichen geltend, er stelle nicht in Abrede, dass C._____ und O._____ am 7. Juli 2019 in J._____ einen silberfarbenen Jaguar gesehen hätten. Es bestünden allerdings Zweifel daran, ob es sich hierbei tatsächlich um sein Fahrzeug gehandelt habe. Selbst wenn dies erstellt wäre, bliebe immer noch offen, wer damals im Fahrzeug gesessen sei. C._____ und O._____ hätten zu den Insassen und zum Kontrollschild keine näheren Angaben machen können. Es dürfe A._____ nicht zum Nachteil gereichen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, Angaben darüber zu machen, wer und aus welchen Gründen mit seinem bzw. einem silberfarbenen Jaguar zum Wohnort seiner Ex-Ehefrau gefahren sein könnte. Auch vermöge der Umstand, dass Daten seines Mobiltelefons nicht hätten ausgewertet werden können, nicht als Hinweis dafür zu dienen, dass er sich am 7. Juli 2019 in J._____ auf dem Parkplatz gegenüber der Wohnung von C._____ aufgehalten habe. Somit verblieben erhebliche und unüberwindliche Zweifel in Bezug darauf, wer am 7. Juli 2019 im besagten Jaguar gesessen sei. (iii) Beweismittel Als Beweismittel sind die Aussagen von A._____, C._____ und O._____ vorhanden. Um die Realkennzeichen im Aussageverhalten erkennbar zu machen, sind die relevanten Depositionen der genannten Personen nachfolgend einzeln wiederzugeben. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht (α) Aussagen von A.____ 1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2019 wurde A._____ zunächst gefragt, wer den Jaguar mit dem Kennzeichen BS 1._____ benutze. Darauf gab er zur Antwort, nur er fahre mit diesem Auto. Auch H._____ dürfe damit fahren. Meistens fahre er (A._____) jedoch mit diesem Auto. H._____ wohne in Q._____ und helfe ihm manchmal. Er (H._____) sei jedoch noch nicht gesund (act. 3641). Sodann wurde A._____ vorgehalten, am 7. Juli 2019 gegen 17:00 Uhr beim Parkplatz am X._____ 2 in J._____ sein Auto parkiert und von dort aus den Wohnort von C._____ beobachtet zu haben. A._____ erwiderte, dies treffe nicht zu. Er könne nicht genau sagen, wo er an diesem Tag zu dieser Zeit gewesen sei. Er sei aber sicher nicht in J._____ gewesen. Auf den Vorhalt, dass er weggefahren sei, nachdem C._____ ihn bemerkt und sich zu seinem Auto begeben habe, antwortete A.____, davon nichts zu wissen. Zudem stellte er die Gegenfrage, ob es Beweise oder Fotos gebe, welche zeigten, dass er an diesem Tag dort gewesen sei (act. 3641). Überdies wurde ihm vorgehalten, gemäss der Auswertung der Telefondaten [seines Mobiltelefons] habe er sich am 7. Juli 2019, 16:29 Uhr, in R._____ und am gleichen Tag um 19:47 Uhr in der Region Q._____ aufgehalten. Dazwischen habe er über genügend Zeit verfügt, um nach J._____ zu fahren. A._____ erwiderte, dies könne schon sein. Er sei aber sicher nicht dort gewesen. Er halte sich an das Verbot und fahre deshalb nicht dorthin. Er arbeite jeden Tag und fahre zu seinen Kunden. Diese seien in der Region Basel und Baselland, jedoch nicht im Aargau oder Zürich. Es könne nicht sein, dass er dort gewesen sei (act. 3643). 2. A._____ wurde in der Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2020 unter Hinweis auf die erwähnte Auswertung der Telefondaten gefragt, wo er sich am Abend des 7. Juli 2019 aufgehalten habe. Er gab zur Antwort, er halte sich meistens in Q._____ und der Umgebung auf. Genauer könne er nicht sagen, wo er gewesen sei. Öfters gehe er in R._____ Werkzeuge für das Geschäft einkaufen. Es könne daher sein, dass er dort gewesen sei (act. 3665). Ausserdem wurde A._____ vorgehalten, am 7. Juli 2019 sei ein silberfarbener Jaguar mit Basler Kontrollschild am Wohnort von C._____ gesehen worden, was aufgrund der Tatsache, dass er einen solchen fahre, seine Präsenz an diesem Ort nahelege. Er erwiderte darauf, er sei nie dort gewesen. Er könne dazu nichts sagen (act. 3667). 3. A._____ bestritt anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung den Anklagevorwurf (act. S365). 4. A._____ stellte auch im Rahmen der Berufungsverhandlung den Anklagevorwurf in Abrede. Auf Frage, wer den Jaguar gefahren habe, erwiderte er, der Jaguar sei nicht dort [am Wohnort von C._____] gewesen. Er sei es nicht gewesen. Soweit er verstanden habe, könne nicht einmal bewiesen werden, dass das Auto dort gewesen sei. Auf weitere Frage, ob er sicher sei, dass der Jaguar nicht dort gewesen sei, gab A._____ an, er sei nicht dort gewesen. Der Jaguar werde manchmal geschäftlich auch von anderen gefahren (Prot. KG S. 5). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht (β) Aussagen von O.____ O._____ wurde anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2019 als Zeuge vorgehalten, dass C._____ in ihrer Strafanzeige gegen A._____ wegen Missachtung des Kontakt- und Rayonverbots einen Vorfall vom 7. Juli 2019 schildere, der sich vor der gemeinsamen Wohnung von O._____ und C._____ ereignet haben solle. O._____ führte darauf aus, sein Bruder sei mit seiner Familie bei ihm zu Besuch gewesen. Sein Bruder sei dann als Erster gegangen, um das Auto für die beiden kleinen Kinder vorzubereiten. Er (O._____) sei als Letzter gegangen. Sie hätten sich zum Parkplatz gegenüber seinem Wohnblock begeben, auf welchem das Auto seines Bruders abgestellt gewesen sei. Als er (O._____) die Strasse überquert habe, habe er bemerkt, dass auf dem ersten Parkplatz ein rückwärts parkiertes, silberfarbenes Auto gestanden sei. Darin seien zwei Männer gesessen. Er sei am besagten Auto vorbeigegangen und habe festgestellt, dass dieses ein Basler Kontrollschild habe. Er habe nicht gesehen, wer daringesessen sei. Er habe bemerkt, dass die Fahrzeuginsassen in Panik geraten seien, als sie vorbeigegangen seien. Der Lenker habe sogleich Gas gegeben und sei schnell weggefahren (act. 3651). (γ) Aussagen von C._____ C._____ bekundete anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2019 als Auskunftsperson, am Sonntag, dem 7. Juli 2019, hätten sie zusammen mit ihrem Bruder sowie O._____ und dessen Kinder gefrühstückt und seien bis am Nachmittag zusammengeblieben. Als sie am Nachmittag das Haus verlassen habe, um einen Freund einer Freundin zu besuchen, habe sie eine Kontrolltour gemacht, weil sie immer Angst habe, verfolgt zu werden. Gegenüber [ihrer Liegenschaft] habe es einen Parkplatz der Gemeinde, auf welchem stets Autos stünden. Weil sie zu spät gewesen sei, sei sie schnell aus dem Haus gegangen. Nachdem sie das Haus verlassen habe, habe ihr Mann sie angerufen und informiert, dass sie einen Jaguar mit einem Basler Kennzeichen gesehen hätten. Ihr Mann habe sich erkundigt, ob alles in Ordnung sei. Sie (C._____) habe ihm mitgeteilt, dass alles in Ordnung und sie bei Freunden sei. Zuerst habe sich ihr Bruder und später O._____ aus dem Haus begeben. Daraufhin sei das Auto mit den beiden Personen geflüchtet. Auf Frage, ob sie das besagte Auto an jenem Tag auch selber wahrgenommen habe, gab C._____ zur Antwort, sie habe das graue Auto gesehen. Da sie sich sehr schnell aus dem Haus begeben habe, habe sie nicht gesehen, ob es er (A._____) gewesen sei oder nicht. Wenn sie das Haus verlasse, mache sie eigentlich immer eine Kontrolle. In der Regel schaue sie auf die Strasse und auch auf den Parkplatz. Seit letztem Jahr sei er (A._____) aber nicht mehr gekommen oder sie habe es einfach nicht bemerkt. Deswegen habe sie weniger kontrolliert. Sie denke, er sei wegen ihr gekommen. Wenn er sie gesehen hätte, hätte er geschrien oder sie bedroht. Oder aber sie angefleht. Wenn er jedoch O._____ sehe, flüchte er (act. 3625). (iv) Beweiswürdigung 1.1 A._____ hat im Verfahren zu Fragen und Vorhalten grundsätzlich umfassend Auskunft erteilt. Es fällt jedoch auf, dass er sich genau dort auf mangelnde Erinnerung beruft, wo http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht es um den Zeitraum geht, in welchem ihm vorgeworfen wird, sich am Wohnort von C._____ aufgehalten zu haben. Diese Erinnerungslücke hat A._____ bereits bei der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2019, mithin nur gerade rund 3 Wochen nach dem angezeigten Vorfall, geltend gemacht, was erstaunt, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er jedenfalls zu jener Zeit noch vor Augen gehabt hat, wo er sich am fraglichen Sonntagabend aufgehalten hatte. Die Selektivität der Lücke, die sich just auf seinen Aufenthalt zur kritischen Zeit beschränkt, spricht gegen die Wahrheit der Angaben von A._____. Bemerkenswert ist sodann, dass A._____ anlässlich der ersten Einvernahme zur vorliegenden Sache in Bezug auf die Benutzung des Jaguars bekundet hat, nur er fahre diesen Jaguar. Neben ihm dürfe einzig H._____ dieses Auto benutzen, jedoch sei dieser zurzeit noch krank. Nach dieser Darstellung erscheint eine Benutzung des Jaguars zur fraglichen Zeit durch einen Dritten grundsätzlich als ausgeschlossen. Anlässlich der Berufungsverhandlung macht er nun geltend, andere (also eine Mehrzahl von Drittpersonen) könnten den Jaguar geschäftlich benutzt haben. Diese im Prozessverlauf angepasste Aussage wirkt wenig glaubhaft. Ausserdem besteht insoweit eine Ungereimtheit in den Aussagen von A._____, als er einerseits im zweitinstanzlichen Verfahren implizit bekundet, ein Mitarbeiter könnte mit seinem Jaguar ins aargauische J._____ gefahren sein, und andererseits anlässlich der ersten Einvernahme angegeben hat, keine Kunden im Aargau zu haben, was eine geschäftliche Fahrt eines Mittarbeiters mit seinem Jaguar nach J._____ als ausgeschlossen erscheinen lässt. Dieses inkohärente Aussageverhalten spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben von A._____. Zudem mutet es als lebensfremd an, dass ein Mitarbeiter des als selbständiger Schleifer tätigen A._____ am Sonntagabend, dem 7. Juli 2019, den besagten Jaguar benutzt haben könnte, wird doch bekanntlich an Sonntagen im Schleifergewerbe grundsätzlich nicht gearbeitet. Vor dem Hintergrund all dessen erscheint die implizite Aussage von A._____, ein Mitarbeiter könnte am 7. Juli 2019 gegen 17 Uhr an den Wohnort von C._____ in J._____ gefahren sein, als blosse Schutzbehauptung und als unglaubhafter Versuch, eine Anwesenheit von A._____ zur fraglichen Zeit am besagten Ort auszuschliessen. 1.2 O._____ hat detailliert, nachvollziehbar, schlüssig und frei von logischen Brüchen berichtet, was er zur fraglichen Zeit auf dem Parkplatz gegenüber dem Wohnort von C._____ beobachtet hat. Insbesondere hat er plastisch beschrieben, wie der Lenker des silberfarbenen Jaguars die Flucht ergriffen hat, als er an diesem Auto vorbeigegangen ist. Auch sind seine Aussagen nicht übermässig belastend. So hat er offen eingeräumt, die beiden Insassen im Jaguar nicht erkannt zu haben. Ein Grund für Zweifel an den Aussagen von O._____ ist nicht ersichtlich. Diese sind somit als glaubhaft zu werten. 1.3 Die Schilderungen von C._____ sind detailliert, zusammenhängend, konsistent und frei von logischen Brüchen. Auch stehen ihre Angaben im Einklang mit den Depositionen von O._____. Insbesondere sind die lebensnahen Schilderungen zur Kontrolle des Parkplatzes beim Verlassen ihres Wohnblocks und zum unterschiedlichen Verhalten von A._____ im Falle einer Begegnung mit ihr und O._____ plausibel und kohärent. Ein Anlass für Zweifel an den http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Depositionen von C._____ ist nicht erkennbar. Ihre Aussagen sind daher als glaubhaft zu qualifizieren. 2. Unstrittig erstellt ist, dass A._____ zur fraglichen Zeit einen silberfarbenen Jaguar mit dem Kontrollschild BS 1._____ besessen hat (act. 1085 ff.). Ein derartiges Auto ist eher selten im Strassenverkehr anzutreffen. Der Umstand, dass genau ein solches Auto am Sonntagabend, dem 7. Juli 2019, gegen 17:00 Uhr abseits von Basel im aargauischen J._____ just am Wohnort von C._____ festgestellt worden ist, spricht klar für die dortige Anwesenheit von A._____, zumal eine Verwendung des Jaguars durch einen Dritten nicht als glaubhaft erscheint. Darüber hinaus ist es äusserst verdächtig, dass der betreffende Lenker mit dem besagten Fahrzeug ausgerechnet dann eilig davongefahren ist, als O._____ an diesem vorbeigegangen ist. Denn wie C._____ glaubhaft geschildert hat, ergreift A._____ jeweils die Flucht vor O._____. Dies deutet stark darauf hin, dass sich A._____ in diesem silberfarbenen Jaguar befunden hat. Unter diesen Umständen bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich A._____ am 7. Juli 2019 gegen 17:00 Uhr beim Wohnort von C._____ aufgehalten hat. Der Sachverhalt gemäss Ziffer II Absatz 1 der Anklage ist somit erstellt. b. Versand einer Kurznachricht (i) Ausgangslage 1. A._____ wird in der Anklage unter der Ziffer II Absatz 2 zusammenfassend vorgehalten, am 27. September 2018 in Missachtung des ihm auferlegten Kontaktverbots eine SMS an die von C._____ genutzte Telefonnummer versandt zu haben. 2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil den Anklagesachverhalt für nachgewiesen erachtet. (ii) Oberinstanzliche Vorbringen des Berufungsklägers 1 A._____ trägt in seiner Berufungserklärung vom 17. Mai 2021 im Wesentlichen vor, nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe habe er eine neue Telefonnummer erworben und diese an alle seine Kontakte gesandt. Dabei sei ihm nicht bewusst gewesen, dass C._____ noch in seiner Kontaktliste gespeichert gewesen sei. Auch sei er sich nicht sicher, ob er oder sein Sohn, der ihm geholfen habe, die SMS versandt habe. Die SMS habe er somit nicht vorsätzlich verschickt. (iii) Beweismittel und -würdigung 1. Unstrittig erstellt ist, dass am 27. September 2018 vom Mobiltelefon von A._____ zweimal innerhalb von rund einer Minute die identische Kurznachricht an die damals von C._____ genutzte Telefonnummer +41 7._____ gesandt worden ist. Darin hat A._____ darüber informiert, dass er eine neue Telefonnummer hat (act. 719, 3667, S365). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Strittig und zu prüfen bleibt, ob A._____ die SMS bewusst C._____ zukommen lassen hat. Gemäss dem „Extraction Report“ wurde die in Rede stehende Kurznachricht vom Mobiltelefon von A._____ nicht an sämtliche im Adressbuch gespeicherten Kontakte, sondern bloss an C._____ und weitere 13 Empfänger versendet (vgl. CD A._____ Telefondaten). Überdies steht fest, dass die besagte Kurznachricht zirka eine Minute nach dem vorerwähnten Versand ein zweites Mal separat an die Nummer von C._____ zugestellt wurde (act. 719, 3679, „Extraction Report“). Unter diesen Umständen kann nur geschlossen werden, dass A._____ jeweils gezielt C._____ als Empfängerin der Kurznachricht ausgewählt und ihr diese somit bewusst zukommen lassen hat. An dieser Erkenntnis vermöchte sich auch nichts zu ändern, wenn die Nachricht durch den Sohn von A._____ versandt worden sein sollte. Denn in diesem Fall liesse sich der gezielte zweifache Versand der fraglichen Kurznachricht an C._____ bei einer lebensnahen Betrachtung nur damit erklären, dass sein Sohn dies aufgrund einer entsprechenden Anweisung von A._____ getan hat. Damit steht zweifelsfrei fest, dass A._____ die fragliche Kurznachricht wissentlich und willentlich an C._____ gesandt hat. 3. Ein doppelter Versand der in Rede stehenden SMS durch A._____ an C._____ ist nicht angeklagt. Zugunsten von A._____ ist daher aufgrund der Bindung des Gerichts an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt (Art. 350 Abs. 1 StPO) im Berufungsverfahren davon auszugehen, dass A._____ am 27. September 2018 C._____ die Kurznachricht lediglich einmal zukommen lassen hat. DB. Rechtliches Die Vorinstanz würdigt den Versand der SMS an seine Ex-Ehefrau durch A._____ und den Aufenthalt von A._____ am Wohnort seiner Ex-Ehefrau in rechtlicher Hinsicht als mehrfache Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB. Diese rechtliche Würdigung wird von A._____ für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts nicht konkret gerügt. Sie bedarf keiner Ergänzung, erweist sich in allen Teilen als korrekt und ist somit zu bestätigen (Urt. SG E. II/C; Art. 82 Abs. 4 StPO). E. Mehrfacher Missbrauch von Ausweisen und Schildern durch B.____ An der heutigen Berufungsverhandlung anerkennt B._____ ausdrücklich den unter der Ziffer IV (Mehrfache Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Verfügung durch B._____) geschilderten Sachverhalt. Nachdem B._____ keine Einwände gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz vorbringt und auch keinerlei Gründe ersichtlich sind, dass diese nicht zutreffend sein sollte, bleibt es beim von der http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorinstanz gegenüber B._____ ausgesprochenen Schuldspruch wegen mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Urt. SG E.II/E; Art. 82 Abs. 4 StPO). III. STRAFE A. A._____ AA. Vorbemerkung A._____ hat zwar die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe angefochten, jedoch diese für den Fall der Bestätigung der von der Vorinstanz ausgefällten Schuldsprüche nicht konkret beanstandet. Im vorliegenden Fall ist allerdings augenfällig, dass die Vorinstanz die Regeln zur Gesamtstrafenbildung nicht beachtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3). So hat sie für die von A._____ vor dem Urteil des Strafgerichts vom 1. Juni 2018 (Ersturteil) verübten Delikte, d.h. den gewerbsmässigen Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung, eine Einheitsstrafe festgesetzt. Sie hat es damit entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichts unterlassen, hierfür Einzelstrafen festzusetzen und zu nennen. Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit bundesrechtswidrig (BGE 144 IV 313; 142 IV 265 E. 2.4.3). Zudem verstösst die Vorinstanz bei der Strafzumessung für die von A._____ nach dem Ersturteil begangenen Delikte, d.h. die mehrfache Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots, gegen die vom Bundesgericht aufgestellten Regeln zur Straffestsetzung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz. So hat sie für die mehrfache Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots eine Einheitsstrafe festgelegt und zur Zusatzstrafe für die vor dem Ersturteil begangenen Delikte asperiert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wäre jedoch für die nach dem Ersturteil begangene mehrfache Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine unabhängige Strafe festzulegen und anschliessend zur für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten bestimmten Zusatzstrafe zu addieren gewesen (BGE 145 IV 1; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 552). Im Folgenden bleibt es, eine bundesrechtskonforme Strafzumessung nachzuholen, zumal sich dies auch zugunsten von A._____ auswirken könnte (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO). AB. Grundsätze der Strafzumessung 1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatzund der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, E. 2.2 und E. 3.; 141 IV 61 E. 6.1.2) sowie für die Wahl der Sanktionsart (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2). Darauf kann verwiesen werden. An dieser Stelle sei hervorgehoben, dass das Gericht sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und in der Regel zu nennen hat, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung angemessen berücksichtigt worden sind (BGE 144 IV 313; 142 IV 265 E. 2.4.3). Die Nennung der Einzelstrafen stellt in der Mehrzahl der Fälle keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in den Grundzügen wiedergeben (vgl. BGer 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.4). 2. Hinsichtlich der Grundsätze zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz erachtet es das Kantonsgericht als angezeigt, diese nachfolgend wiederzugeben: 2.1 Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB ist eine Zusatzstrafe auszusprechen, wenn das Gericht eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist (sog. retrospektive Konkurrenz). Durch diese Bestimmung soll gewährleistet werden, dass das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz zur Anwendung gelangt (BGE 142 IV 329 E. 1.4.1; 142 IV 265 E. 2.3.3). 2.2 Hat das Gericht mehrere Straftaten zu beurteilen, wovon mindestens eine Tat vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde (sog. teilweise retrospektive Konkurrenz), ist für die neuen Taten – das heisst diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden – eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind in einem ersten Schritt die Straftaten zu sanktionieren, die vor dem rechtskräftigen Ersturteil begangen wurden. Kommt dafür die gleiche Strafart wie im Ersturteil in Betracht, hat das Gericht in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe (Ersturteil) auszufällen (BGE 145 IV 1 E. 1.3; MATHYS, a.a.O., N 550). Es ist demnach eine hypothetische Zusatzstrafe aus der Grundstrafe und der auszusprechenden Strafe für die vor dem Ersturteil begangenen Delikte zu bilden. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 In einem zweiten Schritt legt das Gericht für die nach dem Ersturteil begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert es in einem dritten Schritt die Zusatzstrafe für die vor dem Ersturteil begangenen Taten und die (Gesamt-)Strafe für die nach dem Ersturteil verübten Taten (BGE 145 IV 1 E. 1.3; MATHYS, a.a.O., N 551 f.). AC. Wahl der Strafart 1. Für die von A._____ begangenen Straftaten könnten bei isolierter Betrachtung Geldstrafen ausgefällt werden. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass A._____ eine ganze Reihe von strafbaren Handlungen verübt hat, zu welchen er sich stets von neuem hat entschliessen müssen. Dadurch hat er eine hartnäckige und langjährige Bereitschaft offenbart, deliktisch tätig zu werden, was auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen lässt. Erschwerend kommt hinzu, dass A._____ die Betrugsdelikte gemäss Ziffer I.6 – 8 der Anklage, die Urkundendelikte gemäss Ziffer I.7 und 8 der Anklage sowie die mehrfache Missachtung des Kontaktund Rayonverbots während laufender Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. Juli 2016 und in der laufenden Strafuntersuchung nach einer ersten Einvernahme wegen eines Betrugsvorwurfs verübt hat (act. 2279 ff.). Zudem fällt negativ ins Gewicht, dass sich A._____ nach der Verbüssung einer 10-monatigen Freiheitsstrafe nur gerade 3 Tage und ein weiteres Mal nicht einmal ein Jahr später erneut einschlägig strafbar gemacht hat. Diese Ausführungen machen deutlich, dass sich A._____ durch die bisher gegen ihn verhängten Strafen in keiner Weise hat beeindrucken lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass eine blosse Geldstrafe nicht geeignet ist, um ihn inskünftig von seinem deliktischen Tun abzuhalten. Es erscheint daher einzig eine Freiheitsstrafe für die fraglichen Taten als zweckmässig. 2. Lediglich der Vollständigkeit halber sei die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass ihre Begründung für die Anordnung der Freiheitsstrafe insoweit fehl geht, als sie erwägt, eine Geldstrafe wäre angesichts der angespannten finanziellen Verhältnisse von A._____ nicht vollstreckbar. A._____ gab anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung an, er arbeite bei der P._____ GmbH und erziele ein Einkommen von netto CHF 4'300.− [pro Monat] (act. S349). Vor den Schranken des Kantonsgerichts bekundete er, sein Einkommen betrage netto CHF 3'200.− bis CHF 3'300.− [pro Monat] (Prot. KG, S. 3). Entgegen der Vorinstanz kann allein aufgrund der Einkommensverhältnisse von A._____ nicht geschlossen werden, eine Geldstrafe sei uneinbringlich. Die Vorinstanz scheint nämlich zu übersehen, dass eine Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter zur Verfügung steht (BGE 134 IV 60; KGer BL 460 20 288 vom 8. November 2021 E. III/C; MATHYS, a.a.O., N 473). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht AD. Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts vom 1. Juni 2018 a. Vorbemerkung A._____ ist mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts vom 1. Juni 2018 wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Gemäss vorliegendem Urteil hat sich A._____ ausserdem wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung sowie mehrfacher Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots schuldig gemacht. Wie bereits dargelegt, ist für diese Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe auszufällen. Somit liegen in Bezug auf die fraglichen Delikte gleichartige Strafen vor, und es ist für sämtliche neu zu beurteilenden Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, teilweise als Zusatzstrafe zur erwähnten Vorstrafe vom 1. Juni 2018. b. Strafrahmen Die schwerste von A._____ begangene Tat bildet der gewerbsmässige Betrug. Der ordentliche Strafrahmen reicht von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 2 StGB). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen würden, diesen Strafrahmen zu verlassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). c. Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug (i) Tatkomponenten (α) Objektive Tatschwere 1. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Vermögensdelikten neben dem Deliktsbetrag bzw. dem Schaden namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung (BGer 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.4.1). Massgebend sind dabei beim Betrug unter anderem die Deliktsdauer, die mehr oder weniger grosse Raffinesse der Täuschung sowie das bei der Planung und Durchführung der Tat an den Tag gelegte Engagement (vgl. GRABER-INNIGER, Angemessene Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht, 2011, S. 28; MATHYS, a.a.O., N 89 ff.). Beim Zusammenwirken von Mittätern kann sich eine grössere Gefährdung für das bedrohte Rechtsgut als bei einer Einzeltäterschaft ergeben. So ist etwa ein arbeitsteiliges Vorgehen geeignet, den Erfolg des Delikts zu begünstigen, was sich auf die Tatschwere auswirkt (MATHYS, a.a.O., N 138). Bei gemeinschaftlichem Wirken ist die Grösse des Tatbeitrags des einzelnen Täters und dessen hierarchische Stellung innerhalb einer Organisation zu würdigen (SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, 8. Aufl. 2007, S. 93 f.; QUELOZ/MANTELLI- RODRIGUEZ, Commentaire romand CP, 2. Aufl. 2021, Art. 47 N 25). 2. Die Vorinstanz hat bei A._____ im Rahmen der Bestimmung der Tatschwere lediglich auf den ihrer Ansicht nach von A._____ erzielten Anteil an der Beute abgestellt. Dem kann nicht gefolgt werden. Bei dem hier mittäterschaftlich verübten gewerbsmässigen Betrug ist nämlich von der gesamten Deliktssumme, d.h. konkret von CHF 59'698.05, auszugehen. Dieser Deliktsbetrag ist relativ hoch und fällt entsprechend zulasten von A._____ ins Gewicht. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung des deliktischen Erfolgs gilt es zu berücksichtigen, dass A._____ die treibende Kraft hinter dem kriminellen Geschäftsmodell war und aktiv bei der Durchführung der Taten mitgewirkt hat. Er hat während zweieinhalb Jahren einen bedeutenden Aufwand betrieben. Er hat in verschiedenen Fälle über seine Firma Autos zur Verwendung bei den manipulierten Verkehrsunfällen erworben, welche er dann durch verwandte oder bekannte Personen hat einlösen lassen. Auch hat er die verabredeten Unfälle organisiert, wobei er in fünf Fällen auch selbst als Lenker eines beteiligten Fahrzeugs mitgewirkt hat. Zudem hat er teils selbst Kontakt mit den Versicherungsgesellschaften aufgenommen, um den angeblichen Schaden zu melden. Durch das von ihm an den Tag gelegte Verhalten hat A._____ eine bedeutende kriminelle Energie offenbart. Im Übrigen hat er aus dem gewerbsmässigen Betrug einen bedeutenden Anteil an der Beute, nämlich rund CHF 28'000.−, einstreichen können. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden von A._____ im Spektrum aller denkbar möglichen Fälle als leicht bis nicht mehr leicht zu bezeichnen. (β) Subjektive Tatschwere A._____ hat direktvorsätzlich und aus rein pekuniärem Motiv gehandelt, was tatbestandsimmanent ist und daher nicht zusätzlich straferhöhend veranschlagt werden darf. Die finanziellen Verhältnisse von A._____ waren zwar angespannt, er hat sich indes nicht in einer Zwangslage befunden, die ihn in seiner Entscheidungsfähigkeit in irgendeiner Weise beeinträchtigt hätte. Insgesamt wird somit die objektive Tatschwere durch die subjektiven Tatkomponenten nicht relativiert. (γ) Fazit Tatkomponenten Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Tatverschulden in Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten als leicht bis nicht mehr leicht zu qualifizieren ist. Es erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 270 Tagen als angemessen. (ii) Täterkomponenten (α) Vorleben und persönliche Verhältnisse Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von A._____ kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. III/3.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu gewichten. (β) Vorstrafen A._____ weist folgende Vorstrafen (act. 1 ff.) auf: http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht - Am 11. Juli 2016 wurde A._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.− bei einer Probezeit von 4 Jahren und einer Busse von CHF 800.− verurteilt. Das Strafgericht Basel-Landschaft verzichtete am 1. Juni 2018 auf einen Widerruf dieser bedingten Strafe, jedoch verwarnte es A._____ und verlängerte die Probezeit um 2 Jahre. - Am 1. Juni 2018 wurde er vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Diese Vorstrafen betreffen zwar ein anderes Rechtsgebiet und sind daher nicht einschlägig. A._____ hat jedoch während laufender Untersuchung sowie während laufender Probezeit gemäss Strafbefehl vom 11. Juli 2016 Betrüge begangen (Fälle gemäss Ziffer I.6 – 8 der Anklage), was allgemein von Einsichtslosigkeit und einer gewissen Rechtsfeindlichkeit zeugt. Dieses Verhalten ist straferhöhend zu veranschlagen (vgl. BGer 6B_828/2020 vom 1. September 2021 E. 3.3.4; MATHYS, a.a.O., N 243). (γ) Nachtatverhalten Weil A._____ sein Geständnis im Berufungsverfahren widerrufen hat, kann dies im Gegensatz zum vorinstanzlichen Entscheid nicht mehr strafmindernd berücksichtigt werden. An der Berufungsverhandlung hat er keine wirkliche Einsicht oder gar Reue, die eine Strafminderung rechtfertigen würden, erkennen lassen.
(δ) Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit von A._____ ist durchschnittlich, was neutral zu gewichten ist. (ε) Fazit Täterkomponenten Die Gesamtbewertung der Täterkomponenten wirkt sich in Anbetracht des Dargelegten erheblich straferhöhend aus, weshalb die Strafe um 75 Tage zu erhöhen ist. (iii) Fazit Einsatzstrafe Aufgrund der Tat- und Täterkomponenten resultiert eine hypothetische Einsatzstrafe von 345 Tagen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht d. Asperation für die mehrfache Urkundenfälschung (i) Tatkomponenten (α) Objektive Tatkomponenten A._____ hat in fünf Fällen in Zusammenwirkung mit Mittätern Unfallprotokolle gefälscht, um entsprechende Entschädigungszahlungen der Versicherungsgesellschaften zu erlangen. Das Vorgehen ist in vier Fällen erfolgreich gewesen und hat zu folgenden Zahlungen geführt: CHF 16'500.− [Ziff. I.2 der Anklage], CHF 1'400.− [Ziff. I.3 der Anklage], CHF 12'640.35 [Ziff. I.7 der Anklage] und CHF 14'980.60 [Ziff. I.8 der Anklage; siehe Erwägung II/B/BA]). In einem Fall (Ziff. I.4 der Anklage) ist mit dem gefälschten Unfallprotokoll die Auszahlung von Entschädigungszahlungen von insgesamt CHF 28'657.45 angestrebt worden, jedoch ist keine Zahlung durch die betreffende Versicherungsgesellschaft erfolgt. Der Unrechtsgehalt der Urkundenfälschungen ist zwar bereits durch die Bestrafung wegen gewerbsmässigen Betrugs weitgehend abgegolten worden. Es ist indes zu beachten, dass die Urkundenfälschungen einen massgeblichen Bestandteil der betrügerischen Machenschaften gebildet haben und von einiger Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und den Teilnehmern im Geschäftsverkehr zeugen. In Anbetracht des engen sachlichen Zusammenhangs der Urkundenfälschungen mit dem gewerbsmässigen Betrug erscheint das objektive Tatverschulden bei den einzelnen Urkundenfälschungen als leicht (vgl. OGer ZH SB190520 vom 5. März 2020 E. III/5.4.1). (β) Subjektive Tatkomponenten A._____ hat mit direktem Vorsatz und aus rein pekuniärem Motiv gehandelt, was tatbestandsimmanent und neutral zu veranschlagen ist. Eine Zwangslage, welche A._____ zum deliktischen Tun gedrängt hätte, war nicht gegeben. Das subjektive Tatverschulden bewirkt folglich keine Relativierung der objektiven Tatschwere. (γ) Fazit Tatkomponenten Für die Urkundenfälschungen ist die Strafe mit 11 Tagen für den Fall gemäss Ziffer I.4 der Anklage, mit zweimal je 6 Tagen für die Fälle gemäss Ziffer I.2 und 8 der Anklage, mit 5 Tagen für den Fall gemäss Ziffer I.7 der Anklage und mit einem Tag für den Fall gemäss Ziffer I.3 zu asperieren. (ii) Täterkomponenten In Bezug auf die Täterkomponenten ist grundsätzlich auf die Ausführungen unter Erwägung III/A/AD/c/ii hiervor zu verweisen. Auch wenn die Vorstrafen nicht einschlägig sind, ist zu beachten, dass A._____ während laufender Untersuchung sowie während laufender Probezeit gemäss Strafbefehl vom 11. Juli 2016 Urkunden gefälscht hat (Fälle gemäss Ziffer I.7 und 8 der Anklage). Dies lässt allgemein auf Einsichtslosigkeit und eine gewisse Rechtsfeindlichkeit von A._____ schliessen. Die Strafen für die mehrfache Urkundenfälschung sind daher um insgesamt 7 Tage Freiheitsstrafe aspirierend zu erhöhen.
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Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht (iii) Fazit Asperation Im Ergebnis resultiert für den gewerbsmässigen Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung eine hypothetische Gesamtstrafe von rund 381 Tagen bzw. von abgerundet 12 ½ Monaten Freiheitsstrafe. e. Bildung der Zusatzstrafe Die hypothetische Gesamtstrafe von 12 ½ Monaten Freiheitsstrafe ist um die Grundstrafe aus dem Urteil des Strafgerichts vom 1. Juni 2018, wonach A._____ wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung und mehrfacher Drohung mit 10 Monaten Freiheitsstrafe bestraft wurde, angemessen zu erhöhen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass auch die Grundstrafe bereits eine Gesamtstrafe darstellt und der Asperation dort ebenfalls bereits Rechnung getragen wurde. Die mit dem genannten Urteil des Strafgerichts ausgefällte Freiheitsstrafe ist mit 7 Monaten zu asperieren, womit sich für den gewerbsmässigen Betrug, die mehrfache Urkundenfälschung, die mehrfache, teilweise versuchte Nötigung und die mehrfache Drohung eine hypothetische Gesamtstrafe von 19 ½ Monaten ergibt. Nach Abzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 10 Monaten resultiert für den gewerbsmässigen Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung eine Zusatzstrafe von 9 ½ Monaten Freiheitsstrafe. AE. Strafe für die nach dem Ersturteil begangene mehrfache Missachtung eines Kontaktund Rayonverbots a. Strafrahmen Die Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots wird gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Hier liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen rechtfertigen würden. b. Einsatzstrafe für die Missachtung des Rayonverbots (i) Tatkomponenten (α) Objektive Tatkomponenten A._____ ist am 7. Juli 2019 in Verletzung des ihm mit Urteil des Strafgerichts vom 1. Juni 2018 auferlegten Rayonverbots am Wohnort von C._____ aufgekreuzt. Dadurch hat er das Sicherheitsgefühl von C._____ und deren Lebensqualität spürbar beeinträchtigt. Im Spektrum aller denkbaren Tatvarianten ist das objektive Verschulden als leicht zu bezeichnen.
(β) Subjektive Tatkomponenten A._____ hat direktvorsätzlich gehandelt, was dem Tatbestand immanent und daher neutral zu werten ist. Demnach wird die objektive Tatschwere durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht (γ) Fazit Tatkomponenten Für die Missachtung des Rayonverbots erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 40 Tagen als angemessen. (ii) Täterkomponenten 1. In Ergänzung zu den Ausführungen in Erwägung III/A/AD/d/ii ist im Rahmen der Täterkomponenten unter dem Titel der Vorstrafen von A._____ nun auch das Urteil des Strafgerichts vom 1. Juni 2018, mit welchem er wegen einschlägigen Straftaten zu einer 10-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, straferhöhend zu berücksichtigen. Erschwerend kommt hinzu, dass A._____ das Rayonverbot nicht einmal ein Jahr nach der Entlassung aus dem Vollzug dieser Freiheitsstrafe missachtet hat. Gesamthaft ist festzustellen, dass die Missachtung des Rayonverbots von einer bedenklichen Unbelehrbarkeit und Renitenz von A._____ sowie von seiner offenkundigen Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung zeugt und merklich straferhöhend zu veranschlagen ist. 2. Im Ergebnis wirkt sich die Täterkomponente spürbar straferhöhend aus, weshalb die Einsatzstrafe um 15 Tage auf 55 Tage zu erhöhen ist. (iii) Fazit Einsatzstrafe Aufgrund der Tat- und Täterkomponenten ergibt sich eine Einsatzstrafe von 55 Tagen. c. Aspiration wegen Missachtung des Kontaktverbots (i) Tatkomponenten (α) Objektive Tatkomponenten A._____ hat in Missachtung des ihm richterlich auferlegten Kontaktverbots am 27. September 2018 eine Kurznachricht an C._____ gesendet. Das objektive Tatverschulden wiegt noch leicht.
(β) Subjektive Tatkomponenten A._____ hat mit direktem Vorsatz gehandelt, was tatbestandsimmanent ist und sich neutral auswirkt. Das subjektive Tatverschulden relativiert demnach die objektive Tatschwere nicht. (γ) Fazit Tatkomponenten Für diese Tat ist die Einsatzstrafe um 15 Tage zu asperieren. (ii) Täterkomponenten In Bezug auf die Täterkomponenten ist grundsätzlich auf die Erwägung III/A/AE/b/ii hiervor zu verweisen. Indem A._____ das Kontaktverbot nur gerade 3 Tage nach der Verbüssung einer http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10-monatigen Freiheitsstrafe wegen einschlägiger Delikte missachtet hat, hat er eine erschreckende Rückfallgeschwindigkeit an den Tag gelegt. Die sich darin manifestierende Unbelehrbarkeit und Renitenz sowie Gleichgültigkeit wirkt sich erheblich straferhöhend aus. Die Strafe für die Missachtung des Kontaktverbots ist daher um 7 Tage aspirierend zu erhöhen. (iii) Fazit Asperation Im Ergebnis resultiert für die mehrfache Missachtung des Kontakt- und Rayonverbots eine Freiheitsstrafe von 77 Tagen bzw. abgerundet von 2 ½ Monaten. AF. Gesamtstrafe Die Zusatzstrafe von 9 ½ Monaten Freiheitsstrafe für die vor dem Ersturteil begangenen Delikte (gewerbsmässiger Betrug und mehrfache Urkundenfälschung) ist mit der für die nach dem Ersturteil verübte mehrfache Missachtung des Kontakt- und Rayonverbots festgelegten Freiheitsstrafe von 2 ½ Monaten zu addieren. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts vom 1. Juni 2018. Die vorläufige Festnahme vom 30. Juli 2019 von einem Tag ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Da wegen der ausschliesslichen Berufung von A._____ das Verschlechterungsverbot gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO), bleibt es bei der erstinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 11 Monaten (unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 30. Juli 2019 von 1 Tag), als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts vom 1. Juni 2018. AG. Vollzug 1. Für die theoretischen Grundlagen des bedingten Vollzugs kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. III/3.6; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1 Da A._____ am 1. Juni 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde und er einen Teil der vorliegenden Straftaten innerhalb von 5 Jahren seit diesem Urteil verübt hat, kann der bedingte Vollzug nach Art. 42 Abs. 2 StGB nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände gewährt werden. 2.2 Bezüglich der Vorstrafen von A._____ kann auf die in Erwägung III/A/AD/c/ii/β gemachten Ausführungen verwiesen werden. Die Vorstrafen sind zwar nur teilweise einschlägig. Zuungunsten von A._____ fällt jedoch ins Gewicht, dass er die Betrugsdelikte gemäss Ziffer I.6 – 8 der Anklage, die Urkundendelikte gemäss Ziffer I.7 und 8 der Anklage sowie die mehrfache Missachtung des Kontakt- und Rayonverbots während laufender Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. Juli 2016 und nach einer ersten Einvernahme in der laufenden Strafuntersuchung wegen eines Betrugsvorwurfs verübt hat (act. 2279 ff.). Negativ zu Buche schlägt sodann, dass sich A._____ innerhalb nicht einmal eines http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht Jahrs nach der Entlassung aus dem Vollzug einer 10-monatigen Freiheitsstrafe erneut mehrfach einschlägig strafbar gemacht hat. Durch sein Verhalten hat A._____ eine bemerkenswerte Unbelehrbarkeit und offenkundige Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung offenbart. Eine besonders positive Veränderung in den Lebensumständen des Täters wird weder geltend gemacht noch ist eine solche ersichtlich. Auch hat A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung keine wirkliche Einsicht oder gar Reue erkennen lassen. Nach alledem folgt, dass keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen, um A._____ den bedingten Vollzug zu gewähren. Die Freiheitsstrafe von 11 Monaten ist daher unbedingt auszusprechen. AH. Ergebnis A._____ ist zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten (unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 30. Juli 2019 von 1 Tag), als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. Juni 2018, zu verurteilen. B. B._____ Die Vorinstanz hat B._____ wegen Betrugs und mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt. B._____ hat die genannte Strafe zwar angefochten, jedoch diese für den Fall der Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche nicht konkret beanstandet. Zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen kann diesbezüglich grundsätzlich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. III/4.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend bleibt zu erwähnen, dass die Vorinstanz im Rahmen der Bemessung der Strafhöhe B._____ ausdrücklich zugutegehalten hat, dass sie hinsichtlich der Betrugsdelikte zumindest ein teilweises Geständnis abgelegt hat. Nachdem B._____ ihr Geständnis im Berufungsverfahren widerrufen hat, könnte die gewährte Strafminderung nicht mehr berücksichtigt werden. Da einzig B._____ Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben hat, fällt eine strengere Bestrafung jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht. Es bleibt damit bei der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe. IV. WIDERRUF A. Vorbemerkung A._____ und B._____ haben den Widerruf des bedingten Vollzugs der jeweiligen Vorstrafe zwar angefochten, indes für den Fall der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt diesen Widerruf nicht konkret beanstandet. Es sticht jedoch ins Auge, dass die Vorinstanz im Rahmen der Beurteilung des Widerrufs der bedingten Vorstrafen nicht entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt und dargelegt hat, ob der von ihr angeordnete Vollzug der neuen A._____ bzw. B._____ auferlegten Strafe erwarten lässt, dass http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht A._____ bzw. B._____ bereits dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Dies bleibt daher nachstehend nachzuholen. B. Allgemeines Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht, nämlich dann, wenn die neue Straftat auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten schliessen lässt (BGE 134 IV 140 E. 4.2 und 4.3). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; BGer 6B_291/2020 vom 15. Mai 2020 E. 2.3). Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten muss das Gericht die abschreckende Wirkung berücksichtigen, welche der Vollzug der neuen Strafe zeitigen kann (BGE 134 IV 140 E. 4.4 und 4.5). Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5; BGer 6B_454/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 4.1; 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020 E. 3.1). C. Konkrete Beurteilung CA. A._____ 1. A._____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. Juli 2016 unter anderem wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.− verurteilt, wobei die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt wurde (act. 5). Diese wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. Juni 2018 um 2 Jahre verlängert. A._____ hat während dieser Probezeit Verbrechen und Vergehen begangen, indem er nach der Eröffnung des genannten Strafbefehls gewerbsmässig betrogen, mehrfach Urkunden gefälscht und das Kontakt- und Rayonverbot mehrfach missachtet hat. Damit stellt sich die Frage des Widerrufs. 2. A._____ hat trotz Gefängnisaufenthalts von 10 Monaten, einer Verwarnung und einer Verlängerung der Probezeit erneut einschlägig delinquiert. Dabei fällt negativ ins Gewicht, dass er sich nach der Entlassung aus der Haft nur gerade 3 Tage später erneut und nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht einmal ein Jahr später nochmals einschlägig strafbar gemacht hat. Die Rückfallgeschwindigkeit nach der Haftentlassung ist hoch. Erschwerend kommt hinzu, dass sich A._____ nicht einmal durch die in der vorliegenden Sache laufende Strafuntersuchung von seinem deliktischen Tun hat abhalten lassen. Durch sein Verhalten hat A._____ eine ausgeprägte Unbelehrbarkeit sowie eine offenkundige Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung an den Tag gelegt. Auch haben sich seine Lebensumstände in der Zwischenzeit nicht nachhaltig verändert. Zudem hat er anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung keinerlei Einsicht oder gar Reue gezeigt. Unter diesen Umständen muss A._____ – auch unter Berücksichtigung, dass die heute auszufällende neue Strafe unbedingt auszusprechen ist – eine schlechte Prognose gestellt werden. Es ist daher der nachträgliche Vollzug der am 11. Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.− anzuordnen. CB. B._____ 1. B._____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. November 2019 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 40.− verurteilt, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt wurde (act. 483). B._____ hat während der Probezeit mehrfach Vergehen begangen, indem sie am 17. Dezember 2019 und 21. Januar 2020 Fristen zur Abgabe eines Fahrzeugausweises und von Kontrollschildern unbeachtet hat verstreichen lassen. Es stellt sich daher die Frage des Widerrufs. 2. B._____ ist mehrfach einschlägig vorbestraft und hat sich ein erstes Mal nur gerade einen Monat sowie ein zweites Mal bloss 2 Monate nach dem Erlass des Strafbefehls vom 14. November 2019 erneut strafbar gemacht. Das Verhalten von B._____ offenbart eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit und hartnäckige Renitenz sowie Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Ausserdem ist zu beachten, dass auch die Geburt ihres Sohns am tt.mm.20jj (act. S363) sie nicht davon hat abhalten können, während laufendem Strafverfahren erneut zu delinquieren. Zudem lässt sich bei B._____ keine wirkliche Einsicht und Reue erkennen. Unter diesen Umständen erscheint die Prognose derart schlecht, dass auch unter Berücksichtigung des unbedingten Vollzugs der neuen Strafe eine schlechte Prognose gestellt werden muss. Aus diesem Grund ist der nachträgliche Vollzug der am 14. November 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 40.− anzuordnen. V. KONTAKT- UND RAYONVERBOT Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil eingehend dargelegt, weshalb sie das Kontaktund Rayonverbot gegenüber A._____ angeordnet hat. Mit dieser Begründung setzt sich A._____ im Berufungsverfahren nicht konkret auseinander. In der Berufungserklärung vom 17. Mai 2021 macht er pauschal geltend, es belaste ihn, dass er irgendwo zufällig seiner Ex- Ehefrau begegnen könnte und aufgrund des Kontakt- und Rayonverbots entsprechend bestraft http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden könnte. Damit legt er weder substanziiert dar noch ist ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Anordnung des Kontakt- und Rayonverbots unzutreffend bejaht haben sollte. Diesbezüglich hat es daher beim korrekten Urteil der Vorinstanz sein Bewenden (Urt. SG E. V; Art. 82 Abs. 4 StPO).
VI. ZIVILFORDERUNGEN Nachdem es bei den erstinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, hat das angefochtene Urteil bezüglich der Zivilforderungen weiterhin Bestand (Urt. SG E. VI; Art. 82 Abs. 4 StPO). VII. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG (…)
Demnach wird erkannt: ://: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 18. März 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „I.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigerin, Advokatin Joanna Wierzcholski, von CHF 15'219.80 (wovon CHF 5'245.80 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 9'974.00 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) werden aus der Gerichtskasse entrichtet.“
II. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 18. März 2021, auszugsweise lautend:
„I. A._____
1. A._____ wird des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots schuldig erklärt und verurteilt
als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 1. Juni 2018, zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten,
unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 30. Juli 2019 von 1 Tag,
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 294 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie Art. 51 StGB.
2. Die gegen A._____ am 11. Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 4 Jahren (durch Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. Juni 2018 um 2 Jahre verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt.
Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen.
3. In Anwendung von Art. 67b Abs. 1 und 2 StGB wird A._____ für die Dauer von 5 Jahren verboten: sich C._____ und deren Angehörigen und Familiengenossen (i.S.v. Art. 110 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) näher als 200 Meter anzunähern (Annäherungsverbot) sowie mit C._____ und deren Angehörigen und Familiengenossen (i.S.v. Art. 110 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) auf jegliche Art Kontakt direkt oder über Drittpersonen aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie auf andere Weise zu belästigen (Kontaktverbot).
4. A._____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 9'194.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 250.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 5’000.00.
(…)
5. (…)
A._____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigerin von CHF 15'219.80 sowie des ehemaligen amtlichen Verteidigers, Advokat Dr. Felix López, von CHF 1'105.30 zurückzuzahlen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
(…)
V. B.____
1. B._____ wird des Betrugs sowie des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig gesprochen und verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 40 StGB, Art. 41 StGB (teilweise alte Fassung) sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.
2. Die am 14. November 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 40.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt.
Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
3. B._____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die sie betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'788.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00.
(…)
VII. Zivilforderungen
(…)“
wird in Abweisung der Berufungen von A._____ und B._____ in den Dispositiv-Ziffern I/1 – 4 und 5 Abs. 2 sowie V und VII bestätigt und in der Dispositiv-Ziffer VII/7 von Amtes wegen wie folgt präzisiert: http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 37 http://www.bl.ch/kantonsgericht „7. Die Genugtuungsforderung von C._____ gegen A._____ wird in Höhe von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 07.07.2019 gutgeheissen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.“ III. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von total CHF 4'600.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von CHF 4'500.− und Auslagen von pauschal CHF 100.−) werden zu vier Fünfteln (CHF 3'680.−) A._____ und zu einem Fünftel (CHF 920.−) B._____ auferlegt. IV. Advokatin Joanna Wierzcholski wird als amtliche Verteidigerin von A._____ für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Entschädigung von CHF 2'841.35 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet.
A._____ wird verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft diese Entschädigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen dieser Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
Stefan Steinemann
Dieser Entscheid ist rechtskräftig. http://www.bl.ch/kantonsgericht