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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 12.04.2022 460 2021 105 (460 21 105)

12 avril 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,129 mots·~1h 6min·2

Résumé

Gewerbsmässiger Wucher etc.

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. April 2022 (460 21 105) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Gewerbsmässiger Wucher

Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

†A.____, Privatkläger

B.____, Privatkläger

C.____, Privatklägerin

D.____, Privatkläger

E.____, Privatklägerin

gegen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

F.____, vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister, Sophienstrasse 2, Postfach 525, 8032 Zürich, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Gewerbsmässiger Wucher etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2020 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 15. Dezember 2020 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft F.____ des mehrfachen Betrugs, der Veruntreuung sowie der Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe für Motorfahrzeuge trotz behördlicher Aufforderung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hingegen sprachen die Vorderrichter F.____ von der Anklage des gewerbsmässigen Wuchers (Ziffer 1 der Anklageschrift), der Widerhandlung gegen das SVG (Ziffer 3 der Anklageschrift) sowie der Widerhandlung gegen das USG und das USG BL (Ziffer 7 der Anklageschrift) frei (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Hinsichtlich der Beschlagnahme, der Zivilforderungen, der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Entschädigung des Wahlverteidigers des Beschuldigten kann auf die Ziffern 3 bis 10 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden.

B. Gegen obgenanntes Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 sowie F.____, vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister, mit Eingabe vom 22. Dezember 2020 Berufung an.

C. Mit Berufungserklärung vom 6. Mai 2021 begehrte der Beschuldigte, es seien die Ziffern 1, 3, 6, 7 und 9 des angefochtenen Urteils aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Ferner seien sämtliche Zivilforderungen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das gesamte Verfahren, einschliesslich des Berufungsverfahrens, zu Lasten des Staates.

D. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragte mit Berufungserklärung vom 7. Mai 2021, es sei Ziffer 2 des angefochtenen Urteils teilweise aufzuheben und der Beschuldigte zusätzlich zu den Schuldsprüchen gemäss Ziffer 1 wegen gewerbsmässigen Wuchers (Ziffer 1 der Anklageschrift) für schuldig zu erklären und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. Demnach sei die in Ziffer 1 des angefochtenen Urteils festgestellte Strafe aufzuheben und entsprechend dem zusätzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Wuchers angemessen zu erhöhen. Überdies seien dem Beschuldigten in Abänderung von Ziffer 9 des angefochtenen Urteils die Verfahrenskosten anteilsmässig bzw. zu mindestens 8/10 aufzuerlegen sowie in Abänderung von Ziffer 10 des angefochtenen Urteils die dem Beschuldigten zu Lasten des Staates zugesprochene Entschädigung der Wahlverteidigung zu reduzieren. Schliesslich seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

E. Der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 11. Juni 2021 fest, dass die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben.

F. Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 stellte der Beschuldigte den Antrag um Gewährung der amtlichen Verteidigung mit Rechtsanwalt Hadrian Meister als seinem Rechtsvertreter. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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G. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nahm mit Eingabe vom 22. Juni 2021 Stellung zum Gesuch des Beschuldigten um Gewährung der amtlichen Verteidigung vom 15. Juni 2021.

H. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 bewilligte der verfahrensleitende Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Hadrian Meister für das Rechtsmittelverfahren.

I. Mit Berufungsbegründung vom 10. August 2021 wiederholte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihre mit Berufungserklärung vom 7. Mai 2022 gestellten Rechtsbegehren und beantragte ergänzend, es seien bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Abklärungen zur Rechtskraft des Strafbefehls vom 2. September 2020 zu tätigen.

J. Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 10. August 2021 seine Berufungsbegründung ein.

K. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft begehrte mit Berufungsantwort vom 14. September 2021 die Abweisung der Berufung des Beschuldigten unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.

L. Mit Berufungsantwort vom 18. Oktober 2021 stellte der Beschuldigte das Rechtsbegehren, es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

M. Der verfahrensleitende Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, hiess mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 den Verfahrensantrag der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in ihrer Berufungsbegründung vom 10. August 2021 gut und ordnete an, dass bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, Abklärungen zur Rechtskraft des Strafbefehls vom 2. September 2020 (Aktenzeichen 20 651 26) getätigt werden.

N. Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 informierte der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft sowie den Beschuldigten, dass der Privatkläger †A.____ am 13. Dezember 2021 verstorben ist.

O. Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 25. März 2022, es sei B.____ im Berufungsverfahren als Zeuge − unter voller Beachtung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten − zu befragen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft zum Zweck der Einvernahme von B.____ als Zeuge zurückzuweisen. Des Weiteren sei die Sache bezüglich der Anklagepunkte 2 bis 6 insgesamt an die Vorinstanz zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft zum Zweck der ordnungsgemässen Durchführung der Strafuntersuchung und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Einvernahme aller beteiligten Personen unter Wahrung der vollen Verteidigungsrechte zurückzuweisen.

P. Mit Verfügung vom 28. März 2022 legte der verfahrensleitende Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass über die in der Eingabe des Beschuldigten vom 25. März 2022 enthaltenen Beweisanträge der Spruchkörper anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung entscheidet.

Q. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erscheinen der Beschuldigte, F.____, mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Hadrian Meister, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Die Parteien wiederholen ihre Anträge gemäss den eingereichten Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2020 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 18. Dezember 2020 (Berufungsanmeldung) resp. vom 7. Mai 2021 (Berufungserklärung) hat die Staatsanwaltschaft die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Ebenso hat der Beschuldigte mit Berufungsanmeldung vom 22. Dezember 2020 bzw. Berufungserklärung vom 6. Mai 2021 die Rechtsmittelfrist gewahrt und seine Erklärungspflicht erfüllt. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufungen ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufungen des Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft erfüllen somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist.

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). In casu haben gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2020 sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret beanstandet der Beschuldigte die Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs, Veruntreuung sowie der Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe für Motorfahrzeuge trotz behördlicher Aufforderung, die Strafzumessung, die (teilweise) Gutheissung der Zivilforderungen von C.____ und D.____ sowie die erstinstanzliche Verlegung der Verfahrenskosten. Demgegenüber rügt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den Freispruch von der Anklage des gewerbsmässigen Wuchers, die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Demnach bilden im vorliegenden Berufungsverfahren einzig die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.

1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15).

2. Begehren des Beschuldigten gemäss seiner Eingabe vom 25. März 2022 2.1 Mit Eingabe vom 25. März 2022 stellt der Beschuldigte das Beweisbegehren, es sei B.____ im Berufungsverfahren als Zeuge − unter voller Beachtung der Verteidigungsrechte − zu befragen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft zum Zweck der Einvernahme von B.____ als Zeuge zurückzuweisen. Zur Begründung macht der Beschuldigte geltend, dass die polizeiliche Einvernahme von B.____, soweit diese belastende Aussagen enthalte, unverwertbar sei. Ohnehin sei er erstmals anlässlich der Schlusseinvernahme zum Vorwurf des Betrugs zum Nachteil von B.____ befragt worden und habe erst im Rahmen der Vorbereitung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Kenntnis von den relevanten Unterlagen erhalten, welche ihm im Übrigen nie vorgehalten worden seien. Mithin habe die Staatsanwaltschaft den diesbezüglichen Sachverhalt nie ernsthaft untersucht. Angesichts der die Anklagepunkte 2 bis 6 betreffende unsorgfältigen Untersuchungsführung der Staatsanwaltschaft sei die Sache insgesamt an die Vorinstanz zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft zum Zweck der ordnungsgemässen Durchführung der Strafuntersuchung und der Einvernahme aller beteiligten Personen − unter Wahrung der vollen Verteidigungsrechte − zurückzuweisen.

2.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verzichtet auf eine Stellungnahme zu den Beweisbegehren des Beschuldigten.

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung (VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschiften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Dem Grundsatz nach ist das Gericht verpflichtet, von den Parteien frist- und formgerecht gestellten Beweisanträgen zu entsprechen. Die Parteien besitzen aber keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Anträge. Gemäss Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Auf eine bereits beschlossene Beweisabnahme kann das Gericht schliesslich verzichten, wenn sich während der Hauptverhandlung ergibt, dass diese nicht mehr erforderlich ist, beispielsweise weil eine Tatsache inzwischen zweifelsfrei geklärt wurde (MAX HAURI/PETRA VENETZ, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 343 N 33 ff.).

2.4 In casu ist zu konstatieren, dass B.____ anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Mai 2017 (act. 993 ff.) eingehend zur Sache befragt worden ist. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass seit dem vermeintlichen Tatzeitpunkt im April 2017 mittlerweile rund fünf Jahre vergangen sind. Es ist daher bereits insofern durchaus fraglich, was B.____ nach einem derart langen Zeitraum überhaupt aussagen könnte. Ohnehin ist gerichtsnotorisch, dass die Aussagen zu Beginn eines Verfahrens aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zur Tat eher der Wahrheit entsprechen, als spätere Depositionen, welche nach einer Reflexion der Situation sowie im Bewusstsein über das tatsächliche Ausmass des Strafverfahrens gemacht werden. Hinzu kommt, dass die mit verfahrensleitender Verfügung des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 4. Mai 2020 (act. S 161) erfolgte Dispensation von B.____ von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seitens des Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt gerügt worden ist. Angesichts dieser Umstände ist nicht ersichtlich, inwiefern B.____ im heutigen Zeitpunkt für die Beurteilung erhebliche Depositionen tätigen könnte, weshalb der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei B.____ vor den Schranken des Kantonsgerichts zu befragen, abzuweisen ist.

2.5 Im Weiteren zu prüfen ist nunmehr das Begehren des Beschuldigten um Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft zur ordnungsgemässen Durchführung der Strafuntersuchung und der Einvernahme aller beteiligten Personen. Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, sofern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Nur wesentliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte der beschuldigten Person oder anderer Parteien eingegriffen wird und die im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden können, rechtfertigen eine Rückweisung. In Frage kommen dabei etwa die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung, Abstützen des Urteils auf nicht verwertbare Beweise oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklage-, Einziehungs- und Zivilpunkte. In diesen Fällen hätte die Nachholung der in der ersten Instanz unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge (LUZIUS EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 409 N 1). Die Bestimmung von Art. 409 Abs. 1 StPO greift nur, wenn die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils derart gravierend sind, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich erscheint. Mithin hat die kassatorische Erledigung der Berufung durch Rückweisung die Ausnahme zu bleiben (BGer 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013, E. 2.2; SVEN ZIMMERLIN, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 409 N 1 StPO).

2.6 In casu begründet der Beschuldigte seinen Antrag um Rückweisung des Verfahrens im Wesentlichen mit einer angeblichen Verletzung des Konfrontationsrechts. Unabhängig von der im Rahmen der jeweiligen Einzelfälle zu prüfenden Frage, ob das Konfrontationsrecht des Beschuldigten verletzt worden ist, kann in allgemeiner Weise konstatiert werden, dass fehlerhafte Beweisabnahmen in der Untersuchung oder vor der ersten Instanz keine absoluten Kassationsgründe darstellen, zumal das Gesetz die Möglichkeit der nachträglichen Heilung explizit vorsieht (Art. 389 Abs. 2 StPO). Wurden z.B. die Anwesenheits- und Fragerechte nach Art. 147 StPO nicht gewährt, ist es möglich, diesen Mangel im Berufungsverfahren zu beheben (SVEN ZIMMERLIN, a.a.O., Art. 409 N 7; vgl. auch BGer 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013, E. 2.5). Folglich erhellt, dass − selbst im Falle der Bejahung einer Verletzung des Konfrontationsrechts − eine Rückweisung des Verfahrens an das Strafgericht Basel-Landschaft nur auf besonders schwerwiegende Eingriffe in die Rechte der beschuldigten Person beschränkt ist, welche im Rahmen des Berufungsverfahrens gerade nicht geheilt werden könnten. Derartige besonders schwerwiegende Verletzungen werden in casu vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. Im Gegenteil könnte eine allfällige Verletzung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren ohne Weiteres geheilt werden. Demnach erhellt, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO zur Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz in casu offenkundig nicht erfüllt sind, weshalb der entsprechende Antrag des Beschuldigten abzuweisen ist.

3. Gewerbsmässiger Wucher zum Nachteil von †A.____ (Ziffer 1 der Anklageschrift) http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Mit Urteil vom 15. Dezember 2020 erwägt das Strafgericht Basel-Landschaft, dass der Beschuldigte sowohl von der Anklage des gewerbsmässigen Wuchers als auch von der Eventualanklage des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen sei. Es sei zwar erstellt, dass der Beschuldigte ab März 2014 für †A.____ Arbeitsleistungen für Handwerksarbeiten ausgeführt habe, wobei für diese Arbeiten keine Offerten erstellt worden seien. Der Beschuldigte sei jeweils in bar bezahlt worden, wobei der objektive Wert der von ihm ausgeführten Arbeiten leicht über dem im Gutachten festgestellten Betrag von Fr. 36'372.55 liege. Hingegen könne nicht nachgewiesen werden, dass der Rückgang des Vermögens von †A.____ von Fr. 277'500.-- vollumfänglich dem Beschuldigten zugeflossen sei. Vielmehr sei von Barzahlungen in der Höhe von Fr. 120'000.-auszugehen. Sodann zeige sich in Bezug auf den Straftatbestand des Wuchers, dass weder das Tatbestandsmerkmal der Schwäche noch jenes der Unerfahrenheit gegeben seien, weshalb der objektive Tatbestand des Wuchers nicht erfüllt sei. Ebenso wenig liege der Straftatbestand des Betrugs vor, zumal in casu das Tatbestandselement der Arglist fehle.

3.2 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Berufungsbegründung vom 10. August 2021 aus, dass die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs nicht angefochten würden. Hingegen würden die Ausführungen der Vorderrichter in Bezug auf den gewerbsmässigen Wucher gerügt. Namentlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Strafgericht bezüglich der Höhe der ausbezahlten Vergütung nicht auf die glaubhaften Aussagen von †A.____ abgestellt habe. Überdies habe die Vorinstanz die simultane Vermögensverschiebung nicht berücksichtigt. Mithin sei der Vermögensrückgang bei †A.____ belegt. Die einzige plausible Erklärung für diesen horrenden Vermögensrückgang sei, dass dieses Geld dem Beschuldigten übergeben worden sei, zumal dieser einen erheblichen Vermögensanstieg verzeichnet habe, ohne jedoch über eine andere Finanzierungsquelle zu verfügen. Es bestünden daher keine Zweifel, dass †A.____ dem Beschuldigten Fr. 277'500.-- in bar bezahlt habe. Ferner sei auch das Tatbestandselement der Schwäche im Urteilsvermögen erfüllt, zumal das Verhalten von †A.____ erheblich von einer rational denkenden Durchschnittsperson abweiche. Mithin hätte eine rational denkende Durchschnittsperson niemals ein solches Haustürgeschäft abgeschlossen und diese Arbeiten ohne Vertrag, ohne Kosteneinschätzung und ohne Konkurrenzofferte in Auftrag gegeben sowie Barzahlungen von Fr. 277'500.- - ohne richtige Quittung geleistet. Überdies hätte eine rational denkende Durchschnittsperson einen Experten beigezogen resp. einen Anwalt beauftragt.

Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung macht die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft ergänzend geltend, †A.____ habe die Tragweite seiner Handlungen nicht mehr einschätzen können, was unter anderem dadurch zum Ausdruck komme, dass er bis zur Intervention von G.____ ausgeführt habe, alles sei in bester Ordnung. Mithin habe †A.____ seinen eigenen Willen gegenüber dem Beschuldigten nicht mehr durchsetzen können, weshalb er sich vom Beschuldigten wiederholt zu weiteren Arbeiten habe überreden lassen, die er eigentlich gar nicht gewollt habe. Folglich sei von einer Schwäche im Urteilsvermögen auszugehen. Hinzu komme http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Unerfahrenheit von †A.____ in Bezug auf Haustürgeschäfte. Der Beschuldigte habe diese Schwächesituationen bewusst ausgebeutet.

3.3 Der Beschuldigte seinerseits bringt mit Berufungsantwort vom 18. Oktober 2021 vor, dass keine objektiven Anzeichen der Schwäche im Urteilsvermögen von †A.____ ersichtlich seien. Vielmehr wiederhole die Staatsanwaltschaft diese Behauptung pauschal, ohne jedoch die Schwäche im Urteilsvermögen zu belegen. Namentlich könne aus dem blossen Alter von †A.____ offenkundig nicht auf eine geistige Verwirrtheit oder Senilität geschlossen werden. Ferner sei nicht ersichtlich, was die Staatsanwaltschaft aus dem Hinweis, dass es sich um ein Haustürgeschäft gehandelt habe, ableiten wolle, zumal Haustürgeschäfte nicht das Geringste mit Unerfahrenheit oder Geistesschwäche zu tun hätten. Ohnehin habe der Beschuldigte sämtliche Aufträge tadellos und fehlerfrei ausgeführt, was auch von †A.____ bestätigt worden sei. Des Weiteren sei anzumerken, dass eine Vielzahl von Aufträgen, insbesondere im Bereich der Bau- und Renovationsarbeiten, mündlich und ohne Kostenschätzung abgeschlossen würden, weshalb auch aus diesem Umstand nichts zu seinen Lasten abgeleitet werden könne. Ferner habe †A.____ anlässlich des Augenscheins vom 13. September 2017 die Fragen des Sachverständigen klar, sachbezogen und ohne zu zögern beantworten können. Auch dieses Verhalten spreche deutlich gegen eine Beeinträchtigung von †A.____. Schliesslich könne aus dem Umstand, dass der Beschuldigte im verfahrensrelevanten Zeitraum mehrere Fahrzeuge auf seinen Namen eingelöst habe, keineswegs auf einen Zuwachs seines Vermögens geschlossen werden. Im Gegenteil handle er seit jeher gelegentlich mit Fahrzeugen und vermittle diese in der Hauptsache an Bekannte in seinem grossen Bekanntenkreis von Fahrenden.

Vor den Schranken des Kantonsgerichts legte der Beschuldigte ergänzend dar, dass die Argumentation der Staatsanwaltschaft darauf hinauslaufe, dass eine jede Person, welche sich auf Haustürgeschäfte einlasse, von vornherein Opfer einer Straftat sei. Dabei übersehe sie, dass solche Geschäfte keineswegs verboten seien. Hinzu komme, dass sowohl der Beschuldigte als auch †A.____ zunächst von Zahlungen in der Höhe von Fr. 100'000.-- bis Fr. 120'000.-- gesprochen hätten. Erst nach der Vorlage der Kontoauszüge habe †A.____ seine Depositionen angepasst. Der Beschuldigte habe allerdings nichts mit diesen Geldbezügen zu tun. Vielmehr handle es sich dabei um reine Spekulationen der Staatsanwaltschaft.

3.4 In tatsächlicher Hinsicht hat das Strafgericht Basel-Landschaft die Darlegungen der Parteien sowie der Auskunftsperson in seinem Urteil vom 15. Dezember 2020 ausführlich zusammengefasst, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (S. 6 ff.). In casu ist zunächst unbestritten und aufgrund der übereinstimmenden Depositionen von †A.____ und dem Beschuldigten als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte im März 2014 bei †A.____ vorgesprochen und ihm angeboten hat, Malerarbeiten am Haus durchzuführen. In der Folge hat †A.____ dem Beschuldigten mündliche mehrere Aufträge für diverse Renovations- und Malerarbeiten am und im Haus erteilt, wobei für diese Arbeiten keine Offerten erstellt worden sind. Ferner ist der Beschuldigte jeweils in bar bezahlt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht worden. Demgegenüber in tatsächlicher Hinsicht strittig und daher nachfolgen zu prüfen ist die Höhe der für die ausgeführten Renovationsarbeiten erhaltenen Vergütung.

3.5 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wirft dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 4. Juli 2019 vor, er habe für die von ihm geleisteten Arbeiten, deren objektiver Wert Fr. 36'372.55 betrage, insgesamt Fr. 277'500.--, aufgeteilt auf 19 Barzahlungen, von †A.____ erhalten. Demgegenüber machte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 8. April 2016 geltend, †A.____ habe ihm Fr. 100'000.-- bis Fr. 120'000.-- ausgerichtet (act. 881). Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stützt sich zunächst auf die Aussagen von †A.____, wobei diesbezüglich − im Konsens mit der Vorinstanz − festzustellen ist, dass die Depositionen von †A.____ hinsichtlich der von ihm getätigten Bargeldbezüge nicht als konstant zu qualifizieren sind. Vielmehr legte er zunächst in seiner Befragung als Auskunftsperson vom 7. Oktober 2015 dar, sämtliche Geldabhebungen über Fr. 2'000.-- habe er dem Beschuldigten ausbezahlt (act. 805). In der Folge gab er anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 1. Juni 2018 zu Protokoll, dass er dem Beschuldigten jeweils Bargeldbezüge zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 25'000.-- übergeben habe, während er die Bargeldbezüge von Fr. 5'000.-- für sich selbst getätigt habe (act. 863).

Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich insgesamt fünf Rechnungen in den Akten befinden (act. 413 ff.), wobei allerdings zu konstatieren ist, dass diese Rechnungen keineswegs den angeklagten Sachverhalt, wonach der Beschuldigte Fr. 277'500.-- von †A.____ erhalten haben soll, zu bestätigen vermögen. Vielmehr zeigt sich, dass die erste Rechnung als deren Aussteller den Beschuldigten aufführt (act. 413). Demgegenüber führt die zweite Rechnung als Verfasser H.____ an (act. 415). Laut der Rechnung vom 28. März 2014 wurde diese sodann von der Firma "I.____" verfasst (act. 417), wobei der naheliegende Schluss, es könnte sich um die Firma von H.____ handeln, nicht erstellt werden kann (act. 767). Die vierte Rechnung datiert sodann ebenfalls vom 28. März 2014 und wurde angeblich von der Firma "J.____" ausgestellt (act. 419). Wer tatsächlich der Verfasser dieser Rechnung ist, kann abermals nicht erstellt werden, zumal der Beschuldigte bestreitet, Inhaber der Firma "J.____" zu sein (act. 881). Schliesslich befindet sich eine fünfte Rechnung in den Akten, welche vom 18. August 2014 datiert und als Aussteller der Rechnung die Firma "K.____" nennt (act. 421), wobei sowohl der Beschuldigte als auch H.____ keine Angaben zum Inhaber dieser Firma machen (act. 767, 881). Ungeachtet der Gegebenheit, wonach die tatsächlichen Verfasser dieser Rechnungen nicht bekannt sind, geht aus diesen Rechnungen gleichwohl indiziell hervor, dass †A.____ mit dem abgehobenen Bargeld nicht einzig den Beschuldigten bezahlt hat.

Somit erhellt, dass weder gestützt auf die Depositionen von †A.____ noch auf die sich in den Akten befindenden Rechnungen erstellt ist, dass der Beschuldigte von †A.____ Fr. 277'500.-erhalten hat. Daran vermag auch der von der Staatsanwaltschaft behauptete Vermögenszuwachs beim Beschuldigten nichts zu ändern. Zwar geht aus der Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft vom 22. September 2017 hervor, dass der Beschuldigte in den Jahren 2014 und 2015 insgesamt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht zehn Fahrzeuge bei der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Bern eingelöst hat (act. 405 ff.), gleichwohl vermag der Beschuldigte diesen Umstand insofern zu erklären, als er mit Fahrzeugen gehandelt habe. Folglich erhellt, dass die angeklagte Höhe der erhaltenen Barzahlungen nicht nachgewiesen werden kann, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten die von ihm zu Protokoll gegebene Höhe von Barzahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 120'000.-- als erstellt zu erachten ist. Im Übrigen ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt unbestritten (vgl. Ziffer 3.4 hievor).

3.6 Gemäss Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich des Wuchers strafbar, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Mithin erfordert Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB neben einem zweiseitigen Rechtsgeschäft und einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, dass der Täter bewusst die Schwächesituation des Übervorteilten zur Erlangung übermässiger Vermögensvorteile ausnutzt. Die Bestimmung bezweckt, besonders krasse Fälle wirtschaftlicher Ausbeutung zu unterbinden (PHILIPPE WEISSENBERGER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 157 N 1 ff.; STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 157 N 1). Unerfahrenheit setzt voraus, dass sich der Betroffene im betreffenden Geschäftsbereich ganz allgemein nicht auskennt. Die Unerfahrenheit in Geschäften der fraglichen Art muss sich stets in einer wesentlichen Schwächesituation des Betroffenen bei den Vertragsverhandlungen auswirken (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 157 N 18 ff.; STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, a.a.O., Art. 157 N 5). Eine Schwäche im Urteilsvermögen ist gegeben, wenn die betroffene Person gegenüber einer gedachten Durchschnittsperson erheblich in ihrer Fähigkeit beeinträchtigt ist, eine Situation im Bereich des fraglichen Geschäfts rational zu beurteilen, die Tragweite bestimmter Handlungen richtig einzuschätzen sowie ihren Willen nach vernünftigen Gesichtspunkten autonom zu bilden und auch umzusetzen. Das Opfer braucht nicht dauernd und generell in seinem Urteilsvermögen geschwächt zu sein; es genügt, wenn es im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses und im fraglichen Geschäftsbereich zu einer normalen Willensbildung unfähig ist. Allerdings kann allein aus dem Umstand, dass jemand eine unverhältnismässig hohe Gegenleistung verspricht oder gewährt, nicht auf Urteilsschwäche geschlossen werden. Das Urteilsvermögen kann aufgrund geistiger Defekte wie Schwachsinn oder Alterssenilität erheblich herabgesetzt sein. In Frage kommen aber auch jugendliches Alter, Hypnose, Krankheit, Trunkenheit, Drogenkonsum, Gehirnwäsche durch eine Sekte, aussergewöhnliche Gutgläubigkeit oder Leichtsinnigkeit (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 157 N 24 ff.; STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, a.a.O., Art. 157 N 6). Der Täter muss die tatbestandsmässige Unterlegenheit des Opfers ausbeuten, indem er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Dazu ist der Wert der Leistungen nach objektiven Kriterien zu bemessen und mit dem Marktüblichen zu vergleichen. Das Missverhältnis ist ein offenbares, wenn es in grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst, d.h. wenn die Grenzen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht dessen, was unter Berücksichtigung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, erheblich überschritten sind PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 157 N 31 ff.; STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, a.a.O., Art. 157 N 7 ff.). Schliesslich wird mit dem Begriff des Ausbeutens verdeutlich, dass zwischen der Situation der Unterlegenheit beim Opfer und dem offenbaren Missverhältnis der Leistungen ein Kausal- oder Motivationszusammenhang bestehen muss. Der Täter muss die Unterlegenheit des Betroffenen kennen und sie bewusst zur Erlangung übermässiger Vermögensvorteile ausnutzen (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 157 N 43 f.; STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, a.a.O., Art. 157 N 11).

3.7 Gestützt auf den erstellten Sachverhalt ist zunächst festzustellen, dass †A.____ einen Betrag von Fr. 120'000.-- bezahlt hat. Demgegenüber liegt der objektive Wert der vom Beschuldigten geleisteten Arbeiten leicht über dem im Gutachten festgestellten Wert von Fr. 36'372.55. Folgerichtig erhellt, dass †A.____ rund das Dreifache des tatsächlichen objektiven Werts der Leistungen bezahlt hat, womit das Vorliegen eines offenbaren Missverhältnisses zweifellos zu bejahen ist. Zu prüfen ist nachfolgend, ob überdies eine Unterlegenheit des Opfers, namentlich eine Schwäche im Urteilsvermögen resp. eine Unerfahrenheit, vorliegen.

Die Staatsanwaltschaft begründet die Schwäche im Urteilsvermögen im Wesentlichen damit, dass eine rational denkende Durchschnittsperson niemals ein derartiges Haustürgeschäft abgeschlossen hätte, namentlich hätte sie diese Arbeiten ohne (schriftlichen) Vertrag, ohne Kostenschätzung und ohne Konkurrenzofferte nicht in Auftrag gegeben und überdies keine Barzahlungen in derart grossem Umfang ohne Quittung geleistet. In diesem Zusammenhang ist zunächst − unter Hinweis auf die vorstehenden rechtlichen Ausführungen (Ziffer 3.6 hievor) − festzustellen, dass einzig aus dem Umstand, wonach jemand eine unverhältnismässig hohe Gegenleistung verspricht oder gewährt, nicht auf Urteilsschwäche geschlossen werden kann (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 157 N 25). Im Vordergrund stehen beim Tatbestandselement der Schwäche im Urteilvermögen vielmehr geistige Defekte. Eine derartige Schwäche im Urteilsvermögen kann allerdings aus den zum Teil widersprüchlichen Depositionen von †A.____ hinsichtlich der Bezahlung des Beschuldigten keineswegs abgeleitet werden. Im Gegenteil ist zu konstatieren, dass †A.____ gewisse Details noch ausgesprochen exakt und ausführlich geschildert hat. Mithin kann nicht von einer geistigen Verwirrtheit ausgegangen werden. Ebenso wenig kann aus den Gegebenheiten, dass offenbar weder ein schriftlicher Vertrag geschlossen noch eine Offerte eingeholt worden ist, geschlossen werden, dass †A.____ im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses und im fraglichen Geschäftsbereich zu einer normalen Willensbildung unfähig gewesen sein soll. Zwar erscheinen retrospektiv sowohl ein schriftlicher Vertrag als auch eine Offerte durchaus sinnvoll, gleichwohl kann deren Fehlen nicht als Hinweis gewertet werden, †A.____ sei im fraglichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen, die Tragweite seines Handelns rational zu beurteilen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Laufental (KESB) aufgrund der Gefährdungsmeldung von G.____ vom 18. September 2015 †A.____ zu einem Gespräch eingeladen hat. Im Anschluss an das besagte Gespräch hat die KESB das Verfahren jedoch ohne die Anordnung einer Massnahme abgeschlossen (act. 573 ff.). Folglich hat die KESB http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach dem persönlichen Gespräch mit †A.____ explizit keine Notwendigkeit zu dessen Unterstützung erkennen können, mithin konnte die KESB keine Hinweise auf eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit ausmachen. Es zeigt sich somit, dass in casu der einzige Hinweis auf eine Schwäche im Urteilsvermögen der Umstand ist, dass †A.____ für die vom Beschuldigten geleistete Arbeit einen deutlich zu hohen Betrag bezahlt hat, wobei dieser Umstand für sich allein entsprechend den vorstehenden Darlegungen gerade nicht ausreicht, um auf eine Urteilsschwäche zu schliessen. Demgegenüber sind den Akten keine anderweitigen Anhaltspunkte für eine Schwäche im Urteilsvermögen von †A.____ zu entnehmen. Angesichts dieser Sachlage ist das Tatbestandselement der Schwäche im Urteilsvermögen offenkundig zu verneinen.

Soweit die Staatsanwaltschaft ferner eine Unerfahrenheit von †A.____ geltend macht, ist aufgrund des Protokolls des Augenscheins vom 13. September 2017 (act. 659 ff.) ersichtlich, dass †A.____ exakt angeben konnte, welche Arbeiten der Beschuldigte in seinem Auftrag erledigt hat. Ebenso legte †A.____ anlässlich seiner Befragung als Auskunftsperson vom 7. Oktober 2015 eingehend dar, welche Arbeiten der Beschuldigte ausgeführt habe (act. 803 ff.). Im Übrigen ist unbestritten, dass †A.____ bereits zu einem früheren Zeitpunkt Instandhaltungsarbeiten an seinem Haus durchführen liess. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich †A.____ hinsichtlich der Reparaturen, bei welchen es sich um einfachere Handwerksarbeiten handelte und folglich keine speziellen Fachkenntnisse erforderlich waren, ganz allgemein nicht ausgekannt hat. Sodann legte †A.____ in seiner Einvernahme vom 18. November 2016 dar, dass er dem Beschuldigten die jeweiligen Aufträge erteilt habe (act. 847). Mithin hat †A.____ dem Beschuldigten wiederholt neue Aufgaben zugewiesen. Entgegen der Staatsanwaltschaft kann daher keine Rede von einem Haustürgeschäft sein, welches sich im Wesentlichen durch das Überraschungsmoment auszeichnet. Im Gegenteil hat †A.____ dem Beschuldigten stetig neue Aufträge erteilt, wobei er selbst genau gewusst hat, welche weiteren Arbeiten zu erledigen waren. In Beachtung dieser Sachlage ist auch das Tatbestandselement der Unerfahrenheit klarerweise nicht gegeben.

3.8 Folgerichtig zeigt sich, dass der objektive Tatbestand des Wuchers im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, zumal keine der in Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB abschliessend aufgezählten Schwächesituationen vorgelegen hat. Demnach erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in diesem Punkt als unbegründet, weshalb der Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Fall 1 der Anklageschrift sowohl von der Anklage des gewerbsmässigen Wuchers als auch von der Eventualanklage des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen ist.

4. Betrug zum Nachteil von B.____ (Ziffer 2 der Anklageschrift) 4.1 In ihrem Urteil vom 15. Dezember 2020 erwägt die Vorinstanz, dass sich der Beschuldigte des Betrugs schuldig gemacht habe, indem er B.____ eine Fälschung des Gemäldes http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht "L.____" von M.____ verkauft habe. Dabei habe der Beschuldigte B.____ arglistig über die Echtheit des Bildes getäuscht.

4.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 10. August 2021 geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich beim fraglichen Bild um eine Fälschung handle, zumal ein derartiger Nachweis, namentlich ein Gutachten, nicht vorliege. Zunächst sei festzustellen, dass der angebliche Kunstexperte N.____ nie von den Strafbehörden direkt kontaktiert worden sei. Vielmehr sei den Akten lediglich ein E-Mail-Verkehr zwischen der Polizei und Mitarbeitern des Auktionshauses O.____ zu entnehmen. Der einzige Kontakt zu N.____ bestehe in einem Mailschreiben von N.____ an einen Mitarbeiter des Auktionshauses O.____, wonach es sich beim Gemälde möglicherweise um eine Fälschung oder zumindest um eine falsche Zuschreibung handle. Diese E-Mail stelle offensichtlich keine Expertise dar. Überdies sei ersichtlich, dass N.____ seine Beurteilung offenbar bereits im Jahr 2007 und lediglich anhand eines Fotos abgegeben habe. Hinzu komme, dass N.____ ausdrücklich angebe, das Auktionshaus P.____ habe ihm erklärt, dass es sich beim Gemälde um eine Fälschung handle. Mithin sei N.____ nicht selbst zu diesem Schluss gekommen. Ohnehin würden keine konkreten Merkmale genannt, weshalb es sich um eine Fälschung handeln solle. Im Übrigen sei den Depositionen des Beschuldigten einzig zu entnehmen, dass er sich über eine Fälschung nicht habe äussern können, da er keine entsprechende Kenntnis gehabt habe. Hinzu komme, dass die Echtheit des Gemäldes für den Geschädigten nicht von Relevanz gewesen sei, zumal sich dieser in erster Linie für die Armbanduhren interessiert habe. Folgerichtig könne auch von einer arglistigen Täuschung keine Rede sein.

Vor den Schranken des Kantonsgerichts legt der Beschuldigte ergänzend dar, er habe B.____ diverse Waren angeboten. Die Ware sei jeweils bar und ohne Quittung bezahlt worden. Wer von einem Fahrenden Ware unbekannte Provenienz gegen Barzahlung, ohne Quittung und ohne Nachfrage betreffend die Herkunft erwerbe, könne von vornherein nicht arglistig getäuscht werden, sondern handle auf eigenes Geschäftsrisiko.

4.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits bringt anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vor, dass die Fälschung mit den vorliegenden Beweismitteln rechtsgenügend nachgewiesen sei, weshalb keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich seien. Ohnehin habe die Verteidigung zu keinem Zeitpunkt einen Beweisantrag bezüglich des Einholens eines Gutachtens gestellt.

4.4 In tatsächlicher Hinsicht ist im Wesentlichen unbestritten, dass der Beschuldigte das Gemälde "L.____", welches die Unterschrift von M.____ trägt, B.____ verkauft hat. Demgegenüber ist strittig, ob es sich bei dem Gemälde um eine Fälschung handelt, ob der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass es sich um eine Fälschung handelt, und ob er das Gemälde B.____ als echtes Kunstwerk verkauft hat. Ebenso ist die Höhe des erzielten Verkaufserlöses strittig.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.5 In Bezug auf die Frage, ob das Gemälde als Fälschung zu qualifizieren ist, ist zunächst auf die undatierte E-Mail zu verweisen, welche angeblich von N.____, einem Kunsthistoriker, stammt. Dieser führt in der besagten E-Mail an das Auktionshaus O.____ aus, dass ihm das Gemälde seit dem Jahr 2007 bekannt sei, wobei dieses nicht von M.____ stamme. Es handle sich möglicherweise um eine Fälschung oder zumindest um eine falsche Zuschreibung, was seinerzeit auch die Tochter des Künstlers bestätigt habe. Er sei im September 2007 vom Auktionshaus P.____ in Berlin erstmals auf dieses Gemälde aufmerksam gemacht worden. Damals habe er näher begründet, warum es sich bei diesem Gemälde nicht um ein Werk von M.____ handeln könne. Am 3. Mai 2016 habe er von Q.____ in Zürich eine Anfrage zu demselben Gemälde erhalten (act. 953 ff.). Des Weiteren ist der E-Mail von R.____ vom S.____ an das Auktionshaus T.____ vom 28. April 2017 zu entnehmen, dass das fragliche Gemälde im Februar 2017 von der Berliner Polizei als Fälschung gemeldet worden sei. Diese sei von N.____ auf die Fraglichkeit der Authentizität hingewiesen worden. Das Werk sei im von N.____ herausgegebenen Werkverzeichnis als Fälschung gekennzeichnet worden (act. 943). Ferner ist aufgrund der E-Mail des Bundesamts für Polizei fedpol vom 1. Mai 2017 ersichtlich, dass N.____ vom Auktionshaus O.____ in Bern offenbar lediglich eine Abbildung zugesandt erhalten habe, aufgrund welcher er zum Schluss gekommen sei, dass das Gemälde nicht von der Hand des Künstlers M.____ stamme (act. 969 ff.). Somit erhellt, dass das Gemälde "L.____" von M.____ in der Datenbank der S.____ aufgrund des entsprechenden Hinweises von N.____ als Fälschung verzeichnet ist. Gleichwohl ist zu konstatieren, dass N.____ das in casu fragliche Gemälde nicht im Original begutachtet hat, sondern vielmehr aufgrund einer blossen Abbildung zur Erkenntnis gekommen ist, dass es sich um dasselbe Gemälde handeln müsse, welches er bereits zu einem früheren Zeitpunkt beurteilt habe und dabei zur Einschätzung gelangt sei, dass dieses nicht von M.____ stamme. Nach Ansicht des Berufungsgerichts erscheint es angesichts der Gegebenheit, dass die Qualifikation des fraglichen Gemäldes als Fälschung einzig gestützt auf eine per E-Mail versandte Abbildung erfolgt ist, durchaus als problematisch. Hinzu kommt, dass die E-Mail zwar angeblich von N.____ gezeichnet ist, gleichwohl handelt es sich dabei nicht um eine digitale Signatur. Mithin fehlt es an einem Beleg hinsichtlich des tatsächlichen Urhebers der E-Mails. Angesichts der Relevanz der Einschätzung von N.____ für das vorliegende Verfahren erscheint der Umstand, dass der Urheber der E-Mails nicht nachgewiesen ist, durchaus problematisch. Überdies ist N.____ nicht als Sachverständiger im vorliegenden Verfahren eingesetzt worden, vielmehr wird bloss auf seine sich in den Akten befindenden E-Mails abgestellt. Soll auf seine Expertise abgestellt werden können, so hätten − insbesondere angesichts der Bestreitung des Umstands, dass es sich bei dem Gemälde um eine Fälschung handelt − die Anforderungen über die Ernennung eines Sachverständigen gemäss Art. 184 StPO eingehalten werden müssen. Das Abstellen auf eine blosse E- Mail eines unbekannten bzw. nicht verifizierten Absenders, welcher nicht rechtmässig als Sachverständiger eingesetzt worden ist und einzig gestützt auf eine digitale Abbildung zum Schluss kommt, dass es sich bei dem tatsächlich nicht im Original begutachteten Gemälde um eine falsche Zuschreibung resp. Fälschung handelt, erscheint daher als ausgesprochen heikel. Dessen ungeachtet kann in casu − unter Hinweis auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zur Arglist − offen gelassen werden, ob es sich bei dem fraglichen Gemälde "L.____" von M.____ um http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Fälschung handelt oder nicht, zumal der Tatbestand des Betrugs ohnehin nicht erfüllt ist, wie sogleich aufzuzeigen ist. Folgerichtig kann auch offen gelassen werden, ob der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass es sich um eine Fälschung handelt, und ob er das Gemälde B.____ als echtes Kunstwerk verkauft hat. Ebenso kann die Höhe des erzielten Verkaufserlöses offen gelassen werden.

4.6 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

4.7 In objektiver Hinsicht besteht der Betrug somit aus den folgenden Tatbestandsmerkmalen: Der arglistigen Täuschung, dem Irrtum, der Vermögensdisposition, dem Vermögensschaden, dem Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie Irrtum und Vermögensdisposition sowie schliesslich dem Kausalzusammenhang zwischen der Vermögensverfügung und dem Schaden.

Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (mündlichen oder schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten. Im Weiteren muss die Täuschung arglistig erfolgt sein. Arglist wird bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die arglistige Täuschung muss in der Folge zu einem täuschungsbedingten Irrtum führen. Es wird somit vorausgesetzt, dass der Getäuschte die vorgespiegelte Tatsache für wahr hält. Ausserdem erfordert der Straftatbestand des Betrugs eine irrtumsbedingte Vermögensdisposition. Der vorhandene Irrtum muss die Ursache dafür sein, dass der Getäuschte eine Vermögensverfügung trifft. Vermögensdisposition ist jedes Verhalten mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung. Schliesslich ist in objektiver Hinsicht der Eintritt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht eines Vermögensschadens vorausgesetzt. Ein Vermögensschaden liegt dann vor, wenn das Vermögen, über das verfügt wurde, in seinem Gesamtwert gemindert ist. Entscheidend ist der objektive Wert des Vermögens, nicht die subjektive Vorstellung des Getäuschten, geschädigt worden zu sein. Im Übrigen schliesst die Möglichkeit einer Rückforderung das Vorliegen eines Vermögensschadens nicht aus (STEFAN MAEDER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 41 ff.; STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 146 N 2 ff.; GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N 4 ff.).

4.8 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Ausserdem muss der Täter mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Die Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, setzt voraus, dass der Täter einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil anstrebt. Die Bereicherung kann in jeder auch nur vorübergehenden geldwerten Besserstellung liegen. Das Bestehen von Rückerstattungs- oder Schadenersatzansprüchen schliesst das Vorliegen einer Bereicherung nicht aus (STEFAN MAEDER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, a.a.O., Art. 146 N 261 ff.; STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, a.a.O., vor Art. 137 N 12 ff.; GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., Art. 137 N 17).

4.9 Laut dem angeklagten und erstinstanzlich als erstellt erachteten Sachverhalt, welcher sich im Wesentlichen auf die Depositionen von B.____ stützt, hat der Beschuldigte B.____ das Gemälde als echtes Werk von M.____ angepriesen und ihm überdies erklärt, dass er das Gemälde dem Auktionshaus O.____ in Bern gezeigt habe, welches das Kunstwerk in die Auktion habe aufnehmen wollen. Selbst wenn man von diesem Sachverhalt ausgehen würde, so ist gleichwohl zu konstatieren, dass insbesondere im Kunst- und Auktionshandel nicht ohne Weiteres auf die blosse Aussage eines Verkäufers abgestellt werden kann. Mithin ist insbesondere, wenn die Echtheit des Gemäldes für den Käufer von Relevanz ist, zu erwarten, dass er die Echtheit des Werks zumindest mittels minimaler Abklärungen überprüft. Dementsprechend ergibt sich aus den Akten, dass sämtliche Auktionshäuser, welchen das Kunstwerk ebenfalls angeboten worden ist, dessen Echtheit geprüft haben. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte − gemäss den Depositionen von B.____ − gegenüber dem Geschädigten ausdrücklich dargelegt hat, dass er das Gemälde dem Auktionshaus O.____ gezeigt habe, wobei dieses ein Interesse am Verkauf des Gemäldes gehabt habe, wäre es für B.____ ein Leichtes gewesen, beim besagten Auktionshaus nachzufragen. Mithin wäre die Überprüfung der Angaben des Beschuldigten insofern ohne besondere Mühe möglich und auch zumutbar gewesen, wobei sich weder aus den Depositionen von B.____ noch den übrigen Akten ergibt, dass der Beschuldigte den Geschädigten von einer möglichen Überprüfung abgehalten hätte. Hinzu kommt, dass auch keine Hinweise auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und B.____ bestanden hätte. Mithin wäre es für B.____ angesichts seiner Kenntnis, dass das Gemälde zuvor einem Auktionshaus angeboten worden ist, ein Leichtes gewesen, zumindest beim Auktionshaus nachzufragen, wenn die Echtheit des Gemäldes für ihn tatsächlich von Relevanz gewesen wäre. Überdies ergibt sich aus den Akten nicht, dass B.____ dem Beschuldigten jedwelche konkrete Frage http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Herkunft des Gemäldes gestellt hätte. Kauft der Geschädigte hingegen ohne jegliche Abklärungen über die Echtheit des Gemäldes dieses von dem Beschuldigten, obwohl er weiss, dass dieser mit diversen Gegenständen aller Art handelt, so handelt er offensichtlich leichtfertig und ist sich bewusst, dass es sich beim Gemälde allenfalls nicht um ein Original handelt. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die Echtheit des Kunstwerks für ihn schlicht nicht erheblich gewesen ist. Jedenfalls tritt bei dieser Sachlage das täuschende Verhalten des Beschuldigten, welches im Wesentlichen einzig auf der blossen Lüge, es handle sich beim Gemälde um ein Original, beschränkt, derart in den Hintergrund, dass die Arglist zu verneinen ist. Mithin ist weder von einem seitens des Täters errichteten Lügengebäude noch von anderweitigen besonderen Machenschaften oder Kniffen auszugehen, welchen sich der Beschuldigte bedient hat, weshalb der Tatbestand des Betrugs bereits zufolge des Fehlens der Arglist zu verneinen ist.

4.10 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet erweist und dieser − in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils − von der Anklage des Betrugs zum Nachteil von B.____ gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift freizusprechen ist.

5. Betrug zum Nachteil von C.____ (Ziffer 4 der Anklageschrift) 5.1 Das Strafgericht Basel-Landschaft legt in seinem Urteil vom 15. Dezember 2020 dar, dass sich der Beschuldigte des Betrugs schuldig gemacht habe, indem er auf der Auktionsplattform "U.____" unter Verwendung des Benutzernamens "V.____" von W.____ einen vermeintlichen Cartier Ring 750 zum Fixpreis von Fr. 500.-- zuzüglich Lieferkosten an C.____ verkauft habe, obwohl es sich bei dem Ring nicht um einen solchen des Herstellers Cartier gehandelt habe. Vielmehr habe der Ring lediglich einen Wert von Fr. 100.-- gehabt.

5.2 Der Beschuldigte seinerseits bestreitet mit Berufungsbegründung vom 10. August 2021 den Vorwurf und bringt vor, dass der Ring von seiner damaligen Freundin W.____ verkauft worden sei. Ohnehin seien ihm keine Teilnahmerechte in Bezug auf die Einvernahmen von W.____ und C.____ gewährt worden, weshalb deren Depositionen nicht verwertbar seien. Ferner sei unbestritten, dass der Account, mit welchen das Angebot bei der Auktionsplattform eingestellt worden sei, W.____ gehöre. Auch sei der Kaufpreis auf ein Bankkonto einbezahlt worden, zu welchem er keinen Zugang habe. Seine Täterschaft sei folglich nicht nachgewiesen. Schliesslich sei der Tatbestand mangels arglistigen Verhaltens nicht gegeben, zumal C.____ den Kaufbetrag auf ein ihr unbekanntes Konto überwiesen habe, bevor sie den Kaufgegenstand geprüft habe. Sie sei mithin das entsprechende Risiko bewusst eingegangen.

5.3 Mit Berufungsantwort vom 14. September 2021 legt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hingegen dar, gestützt auf die Chatnachrichten sei das Vorbringen des Beschuldigten, er könne kaum lesen und schreiben, widerlegt, weshalb er durchaus in der Lage gewesen sei, das Angebot aufzuschalten. Im Übrigen sei das Angebot ohnehin voller Schreibfehler, was für den http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigten als Verfasser spreche. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Einvernahmen von W.____ und C.____ sei darauf hinzuweisen, dass es sich um polizeiliche Befragungen gehandelt habe, weshalb dem Beschuldigten noch keine Teilnahmerechte zugestanden hätten. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Aussagen von W.____ und C.____ keine ausschlaggebende Bedeutung hätten, zumal der angeklagte Sachverhalt aufgrund der übrigen Akten ausreichend erstellt sei.

5.4 Vorab zu prüfen ist das Vorbringen des Beschuldigten, ihm seien weder hinsichtlich W.____ noch in Bezug auf C.____ seine Teilnahmerechte gewährt worden. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Demgegenüber besteht im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbständige Ermittlungen nach Art. 306 f. StPO handelt, kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit (DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 7a; WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 147 N 2). In casu erhellt, dass sowohl die Einvernahme von C.____ vom 20. Oktober 2017 (act. 1145 ff.) als auch die Befragung von W.____ vom 10. November 2017 (act. 1155 ff.) im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens der Stadtpolizei Zürich erfolgt und als Beilage zum Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 10. Januar 2018 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zugestellt worden sind (act. 1083 ff., insb. act. 1091). Folglich erhellt, dass aufgrund des damaligen Verfahrensstadiums, nämlich des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, dem Beschuldigten von Gesetzes wegen noch keine Teilnahmerechte zugekommen sind. Demnach ist eine Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten in Bezug auf diese beiden Einvernahmen zum Vornherein ausgeschlossen.

5.5 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Account "V.____" auf "U.____" einen vermeintlichen Ring des Herstellers Cartier zum Preis von Fr. 500.-- zuzüglich Lieferkosten zum Kauf angeboten hat, wobei der Ring in einer roten Schatulle mit der Aufschrift "Cartier" präsentiert und als "100% echt mit Garantie" angepriesen worden ist. C.____ hat den Ring am 9. Juli 2017 gekauft und − nach Rücksprache mit W.____ − den entsprechenden Kaufpreis am 10. Juli 2017 auf das Bankkonto des Beschuldigten überwiesen. Nach Erhalt des Rings stellte C.____ fest, dass es sich bei dem Ring um ein Plagiat handelt. Hingegen strittig und nachfolgend zu prüfen ist die Täterschaft des Beschuldigten.

Diesbezüglich macht der Beschuldigte zusammenfassend geltend, seine damalige Freundin W.____ habe den Ring über ihren Account bei "U.____" verkauft. Er habe lediglich mit C.____ Kontakt gehabt, als diese mitgeteilt habe, dass es sich bei dem Ring um ein Plagiat handle, worauf er die Rückabwicklung des Kaufvertrags in Aussicht gestellt habe (act. 1169).

C.____ legte in ihrer Befragung als Auskunftsperson vom 20. Oktober 2017 in Bezug auf den Verkäufer des Rings dar, dass gemäss den Angaben auf der Auktionsplattform "U.____" W.____ Verkäuferin des Rings gewesen sei. Nach dem Kauf habe sie hingegen vom Beschuldigten eine http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht E-Mail erhalten mit einer Kontonummer, auf welche sie den Kaufpreis überweisen solle. Dies habe sie zunächst irritiert, weshalb sie mit W.____ telefonisch in Kontakt getreten sei, wobei ihr von W.____ bestätigt worden sei, dass sie den Kaufpreis auf das Konto des Beschuldigten überweisen solle. Nachdem sie festgestellt habe, dass es sich bei dem Ring um eine Fälschung handle, habe ihr der Beschuldigte mehrfach die Rückerstattung des Kaufpreises in Aussicht gestellt, was allerdings nicht geschehen sei. Im Übrigen habe sie vor dem Kauf die Bewertungen des den Ring verkaufenden Accounts geprüft, wobei diese durchwegs positiv gewesen seien. Erst zu einem späteren Zeitpunkt seien negative Bewertungen des Verkäufers hinzugekommen (act. 1145 ff.).

Sodann gab W.____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 10. November 2017 zu Protokoll, dass nur sie und der Beschuldigte die Zugangsdaten für den Account "V.____" kennen würden. Der Beschuldigte habe früher zwar über einen eigenen Account verfügt, allerdings habe er schlechte Bewertungen bekommen, weshalb sie einen Account auf ihren Namen eröffnet und die Zugangsdaten dem Beschuldigten mitgeteilt habe. Sie selbst habe allerdings nie ein Angebot über diesen Account aufgeschaltet, sondern immer nur der Beschuldigte. Als sich C.____ bei ihr hinsichtlich des Rings von Cartier beschwert habe, habe sie dem Beschuldigten die Nachricht weitergeleitet, worauf dieser ihr geantwortet habe, dass er sich um die Beschwerde kümmern werde (act. 1155 ff.).

Im Weiteren befinden sich diverse Nachrichtenverläufe zwischen W.____ und dem Beschuldigten in den Akten, wonach C.____ die Rückabwicklung des Kaufvertrags fordere, da es sich beim Ring um eine Fälschung handle, worauf der Beschuldigte W.____ eröffnete, dass er sich um die Angelegenheit kümmern werde. Überdies ist den Nachrichtenverläufen zu entnehmen, dass W.____ den Beschuldigten auch im Zusammenhang mit anderen Verkäufen über die Auktionsplattform "U.____" darauf hinwies, dass sie wiederholt Beschwerden von Käufern erhalte. Sie forderte dabei den Beschuldigten wiederholt auf, sich um diese Angelegenheiten zu kümmern, was dieser ihr in der Folge auch versprach (act. 1125 ff.).

Schliesslich befindet sich eine Quittung in den Akten, wonach C.____ den Kaufpreis von Fr. 506.30 (inklusive Lieferkosten) auf ein auf den Beschuldigten lautendes Konto überwiesen hat (act. 1141).

5.6 Somit erhellt, dass bereits der Nachrichtenverlauf zwischen W.____ und dem Beschuldigten keine Zweifel offen lässt, dass der Beschuldigte das Angebot für den Ring auf die Auktionsplattform "U.____" unter Verwendung des auf den Namen von W.____ eröffneten Kontos aufgeschaltet hat. Mithin lässt die zwischen W.____ und dem Beschuldigten geführte Unterhaltung keinen anderen Schluss zu, als dass einzig der Beschuldigte für das entsprechende Angebot zuständig war. Hinzu kommt der objektiv erstellte Umstand, wonach C.____ den Kaufpreis auf das Konto des Beschuldigten überwiesen hat. Aufgrund der objektiven Beweismittel ist die Täterschaft des Beschuldigten daher zweifellos erstellt. Ergänzend kommen die Depositionen von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht C.____ und W.____ hinzu, welche die Täterschaft des Beschuldigten weiter untermauern. Nicht nur hat C.____ einzig mit dem Beschuldigten hinsichtlich der Rückabwicklung des Verkaufsvertrags verhandelt, vielmehr hat sie sogar bei W.____ nachgefragt, ob sie den Kaufpreis tatsächlich auf das Konto des Beschuldigten überweisen soll, was diese explizit bejahte. Den Ausführungen von W.____ ist sodann zu entnehmen, dass einzig der Beschuldigte den Account "V.____" verwendet hat, was das Beweisergebnis weiter untermauert. Der blosse Umstand, dass der Account auf der Auktionsplattform "U.____" auf den Namen von W.____ eingelöst gewesen ist, vermag an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern, zumal aufgrund der objektiven Beweismittel sowie den Aussagen von C.____ und W.____ offenkundig ist, dass der Beschuldigte den besagten Account zum Aufschalten seiner eigenen Angebote verwendet hat. Folglich ist die Täterschaft des Beschuldigten zweifellos erstellt. Im Übrigen sind die tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz nicht bestritten, weshalb der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist.

5.7 In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen zum Betrug ist zunächst auf die vorstehenden diesbezüglichen Erwägungen (Ziffern 4.6 bis 4.8 hievor) zu verweisen. Im vorliegenden Fall rügt der Beschuldigte einzig die Annahme der Arglist. Gleichwohl ist zunächst festzustellen, dass aufgrund des Titels des Angebots "Cartier Ring 750er", den Ausführungen in der dazu gehörenden Beschreibung, wonach der Cartier-Ring "100% echt" und "mit Garantie" sei, sowie des Umstands, dass der Ring von einer Schatulle mit der Aufschrift "Cartier" präsentiert worden ist, das Tatbestandselement der Täuschung offensichtlich gegeben ist, zumal es sich beim Ring gerade nicht um einen solchen des Herstellers Cartier handelt.

Hinsichtlich der Arglistigkeit dieser Täuschung zeigt sich, dass die Täuschung aufgrund der im Angebot auf der Auktionsplattform enthaltenen Fotografien nicht erkennbar war. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Angebot explizit angegeben hat, dass das Kaufgeschäft nur mittels Versand abgewickelt werde. Damit hat der Beschuldigte eine vorgängige Prüfung der Echtheit des Rings durch die Käuferin ausgeschlossen. Folglich war es für C.____ nicht möglich, die Echtheit des Rings aufgrund der Angaben im Inserat resp. anderweitig zu prüfen. Die fehlende Möglichkeit einer vorgängigen Prüfung der Ware ist insbesondere Verkaufsgeschäften über das Internet inhärent. Diesem Umstand hat C.____ in casu insoweit Rechnung getragen, als sie die Bewertungen des Verkäuferprofils "V.____" geprüft hat, wobei sie keine negativen Bewertungen feststellen konnte (act. 1149), was gemeinhin für die Seriosität des Verkäufers sowie seiner Angebote spricht. Insofern hat C.____ eine Prüfung vorgenommen. Indem der Beschuldigte, dessen eigenes Profil auf der Auktionsplattform "U.____" offenbar eine Vielzahl negativer Bewertungen aufwies (act. 1155), den Account von W.____ verwendet hat, welcher zum Tatzeitpunkt noch über keine negativen Bewertungen verfügt hat, hat er C.____ durch planmässige und systematische Vorkehrungen arglistig getäuscht. Mithin war es für C.____ im Tatzeitpunkt nicht überprüfbar, ob das Angebot tatsächlich von einem Verkäufer online gestellt worden ist, welcher der durch das Profil vorgetäuschten Seriosität entspricht. Durch diese Vorkehrungen und Kniffe hat der Beschuldigte C.____ in die Irre geführt und sich mithin besonderer Machenschaften bedient, mithin arglistig gehandelt. Das Tatbestandselement der Arglistigkeit ist demzufolge in casu zu bejahen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Das Erfordernis des Irrtums ist offensichtlich gegeben und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Sodann ist augenscheinlich ein Vermögensschaden bei C.____ eingetreten, zumal der gefälschte Ring, welcher die Geschädigte vom Beschuldigten zugesandt erhalten hat, bloss über einen ungefähren Wert von Fr. 100.-- verfügt hat (act. 1087), welcher in keinem Verhältnis zum Wert des versprochenen Rings des Herstellers Cartier steht, für welchen sie einen Kaufpreis von Fr. 500.- - (zuzüglich Lieferkosten) bezahlt hat. Schliesslich gibt der subjektive Tatbestand, mithin der Vorsatz sowie die Bereicherungsabsicht, zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb sich der Beschuldigte des Betrugs zum Nachteil von C.____ schuldig gemacht hat.

6. Betrug zum Nachteil von D.____ (Ziffer 5 der Anklageschrift) 6.1 Mit Urteil vom 15. Dezember 2020 legen die Vorderrichter im Weiteren dar, der Beschuldigte habe sich des Betrugs zum Nachteil von D.____ strafbar gemacht, indem er auf der Auktionsplattform "U.____" über das Benutzerkonto "V.____" zwei Uhren der Marke Michel Jordi zum Verkauf angeboten habe, welche er allerdings trotz Vertragsabschluss und bezahlten Kaufpreises dem Geschädigten nicht geliefert habe.

6.2 Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung vom 10. August 2021 hingegen geltend, dass er keine Kenntnis betreffend einen Verkauf von Jordi-Uhren habe. Ohnehin besitze W.____ die Bankkarte für das fragliche Konto, weshalb er selbst kein Wissen über allfällige Überweisungen auf dieses Bankkonto habe. Hinzu komme, dass D.____ gar nie befragt worden sei. W.____ sei hingegen lediglich telefonisch befragt worden. Die Aussagen von D.____ und W.____ seien lediglich im Polizeirapport zusammengefasst wiedergegeben worden, weshalb diese nicht verwertbar seien. Ferner habe W.____ ausgesagt, dass Fotografien der Uhren in ihrer Wohnung gemacht worden seien. Allerdings hätten sich W.____ und der Beschuldigte am 23. August 2017 getrennt, weshalb der Beschuldigte in der Folge keinen Zutritt zur Wohnung von W.____ gehabt habe. Angesichts der Gegebenheit, dass das Inserat erst im Nachhinein erstellt worden sei, komme der Beschuldigte nicht als Täter in Frage.

6.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verweist sowohl mit Berufungsantwort vom 14. September 2021 als auch vor den Schranken des Berufungsgerichts auf die Erwägungen des Strafgerichts Basel-Landschaft.

6.4 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschuldigten, wonach D.____ sowie W.____ nicht formell befragt worden seien, ist zunächst auf die sich in den Akten befindende Einvernahme von D.____ als Auskunftsperson vom 11. Oktober 2017 zu verweisen (act. 1239). Hinsichtlich W.____ kann im Übrigen auf ihre Befragung vom 10. November 2017 verwiesen werden, anlässlich welcher sie unter anderem Aussagen in Bezug auf das auf ihren Namen lautende Benutzerkonto "V.____" bei der Auktionsplattform "U.____" getätigt hat (act. 1155). Soweit der Beschuldigte im http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht Weiteren geltend macht, dass ihm seine Teilnahmerechte nicht gewährt worden seien, ist im Übrigen auf die vorstehenden rechtlichen Ausführungen (Ziffer 5.4 hievor) zu verweisen, wonach im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbständige Ermittlungen nach Art. 306 f. StPO handelt, kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht. Sowohl die Einvernahme von D.____ vom 11. Oktober 2017 durch die Kantonspolizei St. Gallen (act. 1239 ff.) als auch die Befragung von W.____ durch die Stadtpolizei Zürich vom 10. November 2017 (act. 1155 ff.) haben jeweils im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens stattgefunden, weshalb dem Beschuldigten im damaligen Zeitpunkt keine Teilnahmerechte zugestanden sind. Folgerichtig liegt hinsichtlich beider Einvernahmen keine Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten vor, weshalb diese ohne Weiteres verwertbar sind.

6.5 Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten und als erstellt zu erachten, dass auf der Auktionsplattform "U.____" vom Benutzerkonto "V.____" zwei Uhren der Marke Michel Jordi versteigert worden sind, wobei D.____ diese zu einem Preis von jeweils Fr. 335.-- zuzüglich Versandkosten ersteigert hat. Ebenso ist als erstellt zu erachten, dass D.____ die Uhren nicht erhalten hat. Demgegenüber ist nachfolgend zu prüfen, wer die beiden Inserate online gestellt hat.

Anlässlich seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2016 macht der Beschuldigte diesbezüglich geltend, dass er keine Kenntnis von einer Versteigerung zweier Uhren der Marke Michel Jordi auf der Auktionsplattform "U.____" habe. Ob D.____ Geld auf sein Konto überwiesen habe, wisse er nicht, zumal W.____ über die Bankkarte zu seinem Konto verfügt habe (act. 1247).

D.____ gab anlässlich seiner Befragung als Auskunftsperson vom 11. Oktober 2017 zu Protokoll, dass er zwei Uhren zu einem Preis von je Fr. 335.-- auf der Auktionsplattform "U.____" ersteigert habe, worauf er mit dem Anbieter Kontakt aufgenommen habe, um die Uhren gegen Barzahlung in St. Gallen abzuholen, was dieser allerdings mit der Begründung, dass sich die Uhren bei seinem Grossvater in Balsthal befinden würden, abgelehnt habe. In der Folge habe ihm der Verkäufer die Kontodaten übermittelt, welche auf den Namen des Beschuldigten gelautet hätten. Im Übrigen habe das Anbieterkonto, welches auf den Namen W.____ gelautet habe, ausschliesslich über positive Bewertungen verfügt. Nachdem er die Vorauszahlung geleistet habe, habe er allerdings keine Uhren erhalten, weshalb er mit der Kontoinhaberin, W.____, Kontakt aufgenommen habe, worauf diese ihm erklärt habe, dass der Beschuldigte das Konto benutze und damit Käufer betrüge. Sie habe ihm die Kontaktangaben des Beschuldigten gegeben, worauf er mit diesem per E-Mail und WhatsApp Kontakt aufgenommen habe (act. 1241 ff.).

Des Weiteren befindet sich in den Akten der Nachrichtenverlauf zwischen D.____ und dem Beschuldigten, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte − nach mehrfacher Kontaktaufnahme seitens D.____ − am 5. Oktober 2017 ausführte, dass er derzeit in den Ferien sei und die Uhren sobald als möglichen dem Geschädigten zusenden werde (act. 1191).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sodann ist aufgrund des Nachrichtenverlaufs zwischen W.____ und dem Beschuldigten ersichtlich, dass W.____ den Beschuldigten im Zusammenhang mit diversen Verkäufen über die Auktionsplattform "U.____" darauf hinwies, dass sie wiederholt Beschwerden von Käufern erhalte, welche ihre ersteigerten Uhren nicht erhalten hätten. Sie forderte dabei den Beschuldigten wiederholt auf, sich um diese Angelegenheiten zu kümmern, was dieser ihr in der Folge auch versprach (act. 1193 ff.).

Schliesslich hat D.____ den Beleg der Thurgauer Kantonalbank eingereicht, wonach er am 25. September 2017 dem Beschuldigten den Betrag von Fr. 681.-- für zwei Uhren der Marke Michel Jordi überwiesen hat (act. 1185).

6.6 Aufgrund der vorstehend dargelegten Beweise, namentlich des Nachrichtenverlaufs zwischen D.____ und dem Beschuldigten resp. der Antwort des Beschuldigten auf die Nachricht von D.____, erhellt, dass die Inserate der zwei Uhren der Marke Michel Jordi offenkundig vom Beschuldigten auf die Auktionsplattform "U.____" gestellt worden sind, zumal der Beschuldigte ohne Widerrede die Verantwortung für die noch nicht erfolgte Lieferung der Uhren übernommen hat. Dieser Umstand wird untermauert durch die Gegebenheit, wonach D.____ die Kaufpreise auf das Konto des Beschuldigten überwiesen hat. Somit zeigt sich, dass bereits aufgrund der objektive Beweismittel die Täterschaft des Beschuldigten offenkundig erstellt ist. Ergänzend kommen die Depositionen von D.____ hinzu, welcher nicht nur mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt hat, sondern überdies auch mit W.____, welche ihm eröffnet habe, dass der Beschuldigte ihr Benutzerprofil bei der Auktionsplattform für die Versteigerung diverser Gegenstände verwendet habe. Schliesslich kann auf das vorstehend unter Ziffer 5.6 dargelegte Beweisergebnis verwiesen werden, wonach erstellt ist, dass der Beschuldigte auch in Bezug auf den Betrug zum Nachteil von C.____ das Benutzerprofil "V.____" von W.____ zum Erstellen von Inseraten auf der Auktionsplattform "U.____" verwendet hat. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschuldigten, wonach er keinen Zugriff auf das Bankkonto habe, zumal W.____ über die Bankkarte verfüge, ist zu konstatieren, dass das Bankkonto auf den Namen des Beschuldigten läuft, weshalb er − unabhängig davon, ob er die entsprechende Bankkarte besitzt oder nicht − problemlos auf das Konto zugreifen kann. Schliesslich vermag der Umstand, wonach W.____ anlässlich eines Telefongesprächs mit der Kantonspolizei St. Gallen angeblich ausgeführt hat, dass sie auf den in den Inseraten verwendeten Fotografien ein Sofa erkennen könne, welches in der gemeinsamen Wohnung gestanden habe (act. 1181), augenscheinlich nichts am Beweisergebnis zu ändern. Vielmehr ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt die in den Inseraten verwendeten Fotografien aufgenommen worden sind, weshalb der Ort der Fotografien den Beschuldigten keineswegs zu entlasten vermag. Folglich ist die Täterschaft des Beschuldigte zweifellos erstellt. Im Übrigen sind die tatsächlichen Ausführungen des Strafgerichts nicht bestritten, weshalb der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist.

6.7 In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen zum Betrug ist zunächst auf die vorstehenden diesbezüglichen Erwägungen (Ziffern 4.6 bis 4.8 hievor) zu verweisen. Der Beschuldigte rügt die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht, weshalb grundsätzlich auf die sachlich zutreffenden Ausführungen der Vorderrichter verwiesen werden kann. Im Sinne einer Ergänzung ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Arglist festzustellen, dass der Beschuldigte durch die Inserate, insbesondere durch die entsprechenden Fotografien der Uhren, D.____ über seinen Erfüllungswillen getäuscht hat. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Betrug zum Nachteil von C.____ hat der Beschuldigte auch im vorliegenden Fall das Benutzerprofil von W.____, welches ausschliesslich über positive Bewertungen verfügt hat, benutzt, um den Geschädigten zusätzlich über seinen Erfüllungswillen zu täuschen. Aufgrund der positiven Bewertungen des Benutzerprofils hat D.____ im Irrtum, dass es sich beim Beschuldigten um einen seriösen Geschäftspartner mit Erfüllungswillen handle, den Verkaufspreis geleistet. Insofern hat der Beschuldigte D.____ folglich durch planmässige und systematische Vorkehrungen arglistig getäuscht. Mithin war es für den Geschädigten im Tatzeitpunkt nicht überprüfbar, ob das Angebot tatsächlich von einem Verkäufer online gestellt worden ist, welcher der durch das Profil vorgetäuschten Seriosität entspricht. Durch diese Vorkehrungen und Kniffe hat der Beschuldigte D.____ hinsichtlich seines Erfüllungswillens in die Irre geführt und sich mithin besonderer Machenschaften bedient, mithin arglistig gehandelt. Das Tatbestandselement der Arglistigkeit ist demzufolge in casu zu bejahen. Die übrigen Tatbestandselemente des Betrugs geben sodann zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb sich der Beschuldigte des Betrugs zum Nachteil von D.____ schuldig gemacht hat. Folglich erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und ist demnach abzuweisen.

7. Veruntreuung zum Nachteil von X.____ (Ziffer 6 der Anklageschrift) 7.1 Das Strafgericht Basel-Landschaft erwägt mit Urteil vom 15. Dezember 2020, der Beschuldigte habe sich der Veruntreuung zum Nachteil von X.____ schuldig gemacht, indem er die ihm zwecks Schätzung übergebene Goldarmspange sowie zwei Fingerringe aus Weissgold mit Diamantensplitter im Gesamtwert von Fr. 3'400.-- verkauft habe, wobei er den Verkaufserlös entgegen den klaren Weisungen X.____ nicht übergeben habe. Mithin habe der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt einen Erfüllungswillen bezüglich der Rückgabe des ihm anvertrauten Schmucks bzw. der Bezahlung des Verkaufspreises von Fr. 3'400.-- an X.____ gehabt.

7.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 10. August 2021 vor, er habe den Sachverhalt anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 5. Juni 2018 vollständig und in Übereinstimmung mit den Aussagen der Geschädigten geschildert. Mithin werde in casu lediglich die rechtliche Würdigung des weiteren Verlaufs der Geschichte gerügt. Ein Familienmitglied habe den Schmuck verkauft und das Geld anderweitig verbraucht, weshalb er X.____ weder den Schmuck zurückgegeben noch diese ausbezahlt habe. Folglich müsse ihm nachgewiesen werden, dass er oder ein anderer mit seinem Einverständnis unrechtmässig über den Schmuck verfügt habe. Tatsächlich nachgewiesen sei jedoch einzig, dass er X.____ zwischenzeitlich vollständig entschädigt habe. Somit habe er sein Rückzahlungsversprechen gehalten, weshalb von einem fehlenden Erfüllungswillen keine Rede sein könne. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht

7.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verweist sowohl mit Berufungsantwort vom 14. September 2021 als auch vor den Schranken des Berufungsgerichts auf die Erwägungen des Strafgerichts Basel-Landschaft.

7.4 Der objektive Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Demnach ist erstellt, dass X.____ dem Beschuldigten einen Armreif sowie zwei Ringe übergeben hat, wobei diese vereinbart haben, dass der Beschuldigte die Schmuckstücke zur Schätzung mitnehme und diese, sofern er einen Verkaufspreis von Fr. 3'400.-- oder höher erzielen könne, verkaufe und X.____ den verkaufserlös herausgebe. Sofern er die Schmuckstücke für weniger als Fr. 3'400.-- verkaufen könne, sei er zum Verkauf nicht berechtigt und habe die Schmuckstücke an X.____ zu retournieren. Ebenso ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte X.____ die Schmuckstücke nicht zurückgegeben hat, zumal diese verkauft worden sind.

Des Weiteren gab der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Juni 2018 zu Protokoll, er habe von X.____ einen Armreifen und zwei Ringe zum Schätzen des Werts erhalten. Diese habe er einem Familienmitglied übergeben, welches sich mit Schmucksachen auskenne, worauf dieses Familienmitglied die Gegenstände verkauft und ihm mitgeteilt habe, dass diese Fr. 3'400.- - eingebracht hätten. Allerdings habe dieses Familienmitglied den Verkaufserlös anderweitig verbraucht. Dementsprechend habe er X.____ weder die Schmuckgegenstände zurückgeben noch das Geld aushändigen können. In der Folge habe er X.____ um Ratenzahlung gebeten (act. 1383 ff.).

In ihrer Befragung als Auskunftsperson vom 15. November 2018 legte X.____ dar, der Beschuldigte habe ihr erklärt, dass der Armreif und die beiden Ringe einen Wert von Fr. 3'400.-- hätten. In der Folge habe sie allerdings lange nichts mehr vom Beschuldigten gehört, wobei er auf ihre Aufforderung, die Gegenstände zurückzugeben, diverse Ausreden vorgetragen habe. Nachdem sie dem Beschuldigten eröffnet habe, dass sie eine Strafanzeige einreichen werde, habe dieser die Bezahlung in Aussicht gestellt. Nachdem sie im Mai 2017 die Strafanzeige erstattet habe, sei sodann die erste Ratenzahlung des Beschuldigten auf ihrem Bankkonto eingegangen. Der seitens des Beschuldigten versprochene Dauerauftrag von Fr. 340.-- habe nicht funktioniert, weshalb sie nur eine weitere Zahlung von Fr. 340.-- sowie eine solche in der Höhe von Fr. 250.-erhalten habe (act. 1403 ff.).

Ferner ist dem Nachrichtenverlauf zwischen X.____ und dem Beschuldigten zu entnehmen, dass dieser X.____ am 11. April 2018 erstmals die Überweisung des Geldes versprochen hat. Nachdem auf dem Bankkonto der Geschädigten offenbar kein Geld eingegangen ist, ersuchte der Beschuldigte diese am 21. April 2018 um Ratenzahlung à Fr. 300.-- pro Monat. Gleichwohl fragte X.____ in den darauffolgenden Wochen wiederholt beim Beschuldigten nach, da offenbar weiterhin keine Zahlungen eingegangen sind. Der Beschuldigte vertröstete die Geschädigte wiederholt mit unterschiedlichen Erklärungen, weshalb diese noch kein Geld erhalten habe, wobei aufgrund http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Nachrichtenverlaufs geschlossen werden kann, dass X.____ bis zum 12. Mai 2018 kein Geld vom Beschuldigten erhalten hat (act. 1359 ff.).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte sodann eine angebliche von X.____ ausgestellte Quittung vom 10. November 2020 eingereicht, wonach der Beschuldigte zwischenzeitlich seine Schuld beglichen habe (act. S 349).

7.5 Gestützt auf die vorstehenden Beweismittel sowie im Konsens mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass für die Beurteilung des vorliegenden Falls nicht von Relevanz ist, wer die Schmuckstücke verkauft hat. Massgebend ist vielmehr, dass X.____ die Schmuckstücke dem Beschuldigten übergeben hat mit der Verpflichtung, diese resp. den Verkaufswert ihr zurückzugeben. Dieser Umstand ist angesichts der vorstehenden Ausführungen ohne Weiteres als erstellt zu erachten, ebenso wie der Umstand, dass der Beschuldigte dieser Verpflichtung zur Rückgabe der Schmuckstücke nicht nachgekommen ist resp. die Möglichkeit zur Bezahlung des Verkaufserlöses erst nach mehrfacher Aufforderung seitens der Geschädigten sowie der Erstattung der Strafanzeige und auch dann zunächst nur teilweise erfüllt hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass die (zunächst lediglich teilweise) Rückzahlung durch den Beschuldigten allein dem Zweck gedient hat, X.____ zum Rückzug der Anzeige zu bewegen und die drohende Strafuntersuchung abzuwenden. Mithin sind die Rückzahlungen des Beschuldigten lediglich aufgrund des laufenden Strafverfahrens erfolgt, während der Beschuldigte ursprünglich beabsichtigt hat, den Schmuck zu verkaufen und − entgegen der Vereinbarung − den Erlös für sich zu behalten. Insofern ist der Sachverhalt − in Übereinstimmung mit den Vorderrichtern − daher als erstellt zu erachten.

7.6 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Veruntreuung strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 138 N 40). Die Tathandlung besteht in der Aneignung der fremden Sache. Das bedeutet wiederum, dass der Täter den Willen zur dauernden Enteignung des Berechtigten und zur zumindest vorübergehenden Zueignung der Sache haben muss, wobei vorausgesetzt ist, dass dieser Wille äusserlich erkennbar betätigt wird. Eine derartige Manifestation des Aneignungswillens liegt dann vor, wenn der Täter nach aussen erkennbar seinen Willen bekundet, über die Sache zu verfügen wie ein Eigentümer (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Art. 138 N 103 f.).

7.7 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. An der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung fehlt es, wenn der Täter Erhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht satzbereitschaft aufweist. Der Täter muss mithin zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten, und darüber hinaus auch fähig sein, dies zu tun. Ersatzbereitschaft liegt somit vor, wenn subjektiv der Ersatzwille und objektiv die Ersatzfähigkeit vorhanden sind. Der Ersatzwille ist zu verneinen, wenn der Täter trotz Ersatzwillens nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können. Mithin kann das Bestehen des Ersatzwillens – trotz gegenteiliger Behauptung des Täters – nicht angenommen werden, wenn objektiv betrachtet Ersatzfähigkeit nicht besteht. Die Ersatzbereitschaft erfordert die Fähigkeit, auf den massgeblichen Zeitpunkt hin aus eigenen Mitteln Ersatz leisten zu können. Es genügt mithin nicht, dass der Täter subjektiv sicher ist, Ersatz leisten zu können, oder Dritte für ihn leisten könnten (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Art. 138 N 116 ff.; STEPHAN SCHLEGEL, Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 138 N 14).

7.8 In casu ist dem erstellten Sachverhalt zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Schmuckstücke von X.____ überreicht erhalten hat mit der Verpflichtung, diese im Interesse von X.____ schätzen zu lassen und anschliessend ihr zu retournieren. Für den Fall, dass er einen Verkaufspreis von Fr. 3'400.-- oder mehr erzielen kann, wurde vereinbart, dass der Beschuldigte die Schmuckstücke verkauft und X.____ den Verkaufspreis aushändigt. Somit wurden sowohl der Armreif als auch die beiden Ringe dem Beschuldigten anvertraut im Sinne der Bestimmung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

Ferner ergibt sich aus dem erstellten Sachverhalt, dass der Beschuldigte zunächst weder die Schmuckgegenstände X.____ retournieren noch den Erlös des Verkaufs des Schmucks in der Höhe von Fr. 3'400.-- dieser aushändigen wollte. Vielmehr hat er die Schmuckgegenstände verkauft resp. liess diese von einer anderen Person verkaufen, ohne jedoch den Verkaufserlös X.____ zu übergeben. Vielmehr hat er den Verkaufserlös dieser erst ausgehändigt, nachdem diese eine entsprechende Strafanzeige erstattet hat. Folglich hatte der Beschuldigte den Willen zur dauernden Enteignung der Geschädigten, wobei er diesen Willen überdies äusserlich betätigt hat, zumal er wie ein Eigentümer über die Gegenstände verfügt hat. Demnach ist auch die Tathandlung der Aneignung der fremden Sache vorliegend klarerweise gegeben, womit der objektive Tatbestand der Veruntreuung erfüllt ist.

Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte nicht nur mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich, gehandelt hat, sondern überdies auch mit Bereicherungsabsicht. Namentlich kann nicht von einer Ersatzbereitschaft des Beschuldigten ausgegangen werden, zumal dieser die erste Teilzahlung erst an X.____ geleistet hat, nachdem diese ihn über mehrere Wochen hinweg zur Herausgabe des Schmucks resp. des Verkaufserlöses aufgefordert hat. Im Gegenteil hat der Beschuldigte erst aufgrund der Erstattung der Strafanzeige durch X.____, mithin erst unter dem Eindruck des Strafverfahrens, die erste Teilzahlung geleistet. Demnach verfügte der Beschuldigte im Tatzeitpunkt offenkundig über keinen Ersatzwillen. Hinzu kommt, dass die Ersatzbereitschaft neben dem Ersatzwillen überdies die vorhandene Ersatzfähttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht higkeit erfordert, welche beim Beschuldigten offenkundig und zugestandenermassen nicht vorgelegen hat. Somit erhellt, dass auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist, weshalb sich der Beschuldigte der Veruntreuung schuldig gemacht hat. Folgerichtig erweist sich seine Berufung in diesem Punkt als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

8. Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe für Motorfahrzeuge trotz behördlicher Aufforderung (Ziffer 8 der Anklageschrift) 8.1 Mit Urteil vom 15. Dezember 2020 führt das Strafgericht Basel-Landschaft aus, dass sich der Beschuldigte der Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe für Motorfahrzeuge trotz behördlicher Aufforderung schuldig gemacht, indem er − trotz Kenntnis hinsichtlich der Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 5. September 2018, mit welcher ihm der Führerausweis auf Probe vorsorglich entzogen und er verpflichtet worden sei, den Führerausweis auf Probe sofort zur Hinterlegung einzusenden, sowie des Schreibens desselben Amts vom 26. September 2018, wonach er den Führerausweis auf Probe innert drei Tagen einzusenden habe − den Führerausweis auf Probe nicht eingesendet habe.

8.2 Der Beschuldigte seinerseits macht mit Berufungsbegründung vom 10. August 2021 geltend, dass er aufgrund einer Fehlzustellung keine Kenntnis vom Schreiben des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 26. September 2018 gehabt habe, weshalb er die ihm darin angesetzte Frist nicht habe einhalten können. Folglich habe er auch nicht von den ihm angedrohten strafrechtlichen Folgen gewusst.

8.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verweist sowohl mit Berufungsantwort vom 14. September 2021 als auch vor den Schranken des Berufungsgerichts auf die Erwägungen des Strafgerichts Basel-Landschaft.

8.4 In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Beschuldigte lediglich seine Kenntnis hinsichtlich des Schreibens des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 26. September 2018.

Anlässlich seiner Einvernahme vom 25. Januar 2019 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass die Verfügung vom 5. September 2018 seinem Bruder zugestellt worden sei, welcher ihm in der Folge mitgeteilt habe, dass er nicht mehr Autofahren dürfe, zumal sein Führerausweis ihm vorsorglich entzogen worden sei. Ausserdem habe er ein weiteres Schreiben erhalten, wonach er seinen Führerausweis umgehend abgeben müsse. Da er seinen Führerausweis auf Probe nicht gefunden habe, habe er einem Kollegen bei der Kantonspolizei Bern in Bümpliz angerufen, welcher ihm erklärt habe, dass er einen Verlustschein ausfüllen müsse, falls er den Führerausweis nicht finde. Nachdem er den Führerausweis doch noch gefunden habe, habe er diesen bei der Polizei vorbeigebracht (act. 1461). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Gestützt auf die vorstehend dargelegten Depositionen des Beschuldigten ist somit erstellt, dass der Beschuldigte sowohl von der Verfügung vom 5. September 2018 als auch vom Schreiben vom 26. September 2018 Kenntnis hatte. Gleichwohl hat er se

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