Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom vom 25. August 2022 (460 20 294) ____________________________________________________________________
Strafrecht Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Nötigung, Tierquälerei etc. Beim gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage besteht kein Strafantragserfordernis (E. II/B/BB).
Ein Glaubhaftigkeitsmerkmal bildet insbesondere der Detailreichtum einer Aussage. Dieses Merkmal darf nur als erfüllt angesehen werden, wenn die Details insgesamt zahlreich sind und auch im relevanten Kernbereich auftreten. Mit anderen Worten dürfen sich keine wesentlichen Brüche ergeben zum einen zwischen dem Detaillierungsgrad von fallneutralen und fallbezogenen Sachverhaltsschilderungen sowie zum anderen zwischen der Schilderung des fraglichen Kerngeschehens und den Angaben zu eher peripheren Kontextbedingungen (E. II/E/EC/a).
Strafzumessung Wo aus mehreren verwirkten Strafen eine Gesamtstrafe gebildet wird, hat das Gericht für die einzelnen Delikte das Tatverschulden nach einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bezeichnen (E. III/D/DA).
Strafprozessrecht Anklagegrundsatz Bei gehäuften und regelmässigen Straftaten (insbesondere Familiendelikte) wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen (E. II/D)
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde
A.____, Privatklägerin 1
B.____, Privatklägerin 2
gegen C.____, vertreten durch Advokatin Andrea Suter, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 28. Oktober 2020 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Das Strafgericht Basel-Landschaft erkannte mit Urteil vom 28. Oktober 2020 Folgendes: „1. C.____ wird des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der unrechtmässigen Aneignung, der mehrfachen Sachentziehung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, 7 Monaten und 20 Tagen, unter Anrechnung der vom 1. Dezember 2014 bis zum 24. Dezember 2014 ausgestandenen Untersuchungshaft von 23 Tagen,
in Anwendung von Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 141 StGB, Art. 147 Abs. 2 StGB, Art. 181 StGB [teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB], Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
2. C.____ wird vom Vorwurf des mehrfachen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem freigesprochen.
3. (…)
4. Gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine ambulante Behandlung von C.____ angeordnet. Der Strafvollzug wird nicht aufgeschoben.
5. C.____ wird bei seiner Anerkennung behaftet, B.____ Fr. 4'000.− als Genugtuung zu schulden.
C.____ wird verurteilt, A.____ eine Genugtuung von Fr. 2'000.− zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen. C.____ wird bei seiner Anerkennung behaftet, der Opferhilfe beider Basel Fr. 3'077.50 zu schulden. 6. (…)
7. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 44'621.50 [inkl. Auslagen und MwSt.] (vor Anklageerhebung: Fr. 29'791.45; nach Anklageerhebung: Fr. 14'830.05) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von C.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 26'744.−, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 650.−, den Kosten der gerichtlichen Expertentätigkeit von Fr. 15'355.− und der Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.−, gehen zulasten von C.____. Nach Abzug des gemäss Ziffer 5 mit den Verfahrenskosten zu verrechnenden Betrages von Fr. 153.15 schuldet C.____ dem Staat Fr. 52'595.85.“
B. Gegen dieses Urteil meldete C.____ (fortan: Beschuldigter) mit Schreiben vom 6. November 2020 die Berufung an. C. Der Beschuldigte focht mit Berufungserklärung vom 18. Januar 2021 das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung und Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, die Strafe, die Massnahme sowie die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen an. Zugleich beantragte er, es sei ihm weiterhin die amtliche Verteidigung mit Advokatin Andrea Suter zu bewilligen. Ausserdem stellte er den Beweisantrag, es sei ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen, eventualiter sei das vorliegende Gutachten [recte wohl: eventualiter seien das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.____ vom 31. März 2015 und das forensisch-psychiatrische Ergänzungsgutachten von Dr. med. D.____ vom 22. Februar 2019] zu ergänzen. D. Am 25. Mai 2021 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein und beantragte Folgendes: 1. Er sei wegen unrechtmässiger Aneignung und Sachentziehung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten zu verurteilen und von den Vorwürfen des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der [mehrfachen,] der teilweise versuchten Nötigung zum Nachteil von B.____ (fortan: Privatklägerin 2) und A.____ (fortan: Privatklägerin 1) sowie der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz freizusprechen. 2. Eventualiter sei er wegen unrechtmässiger Aneignung, Sachentziehung und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen. 3. Subeventualiter sei der Strafvollzug zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben. 4. Es sei die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 abzuweisen; eventualiter sei die Genugtuungsforderung auf den Zivilweg zu verweisen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Es seien die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten auf maximal einen Achtel der gesamten Kosten zu reduzieren. 6. Es sei der amtlichen Verteidigerin ein angemessenes Honorar auszurichten. 7. Unter o-/e-Kostenfolge. Ausserdem stellte er insbesondere die Verfahrensanträge, es sei eine Stellungnahme zu den Gutachten von Dr. med. D.____ bei Dr. [recte: med. pract.] E.____, Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel, einzuholen, und es sei ein psychiatrisches Obergutachten bei einem nicht vorbefassten Gutachter einzuholen. E. Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2021 wurde Advokatin Andrea Suter als amtliche Verteidigerin für das Berufungsverfahren eingesetzt. F. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (fortan: Staatsanwaltschaft) beantragte mit Berufungsantwort vom 28. Juli 2021, es sei das angefochtene Urteil in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen und es seien die Verfahrensanträge des Beschuldigten abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. G. Mit Präsidialverfügung vom 16. August 2021 wurde bei Prof. Dr. med. F.____, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, eine methodenkritische Stellungnahme zum forensisch-psychiatrischen Ergänzungsgutachten von Dr. med. D.____, Forensisch-Psychiatrischer Dienst, IRM Bern, vom 22. Februar 2019 eingeholt. H. Am 8. September 2021 erstattete Prof. Dr. med. F.____ eine methodenkritische Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten von Dr. med. D.____ betreffend den Beschuldigten. I. Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2021 wurde eine neue psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten angeordnet und Dr. med. G.____ zum Sachverständigen ernannt. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gewährt, um sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern sowie eigene Anträge zu stellen. Die Staatsanwaltschaft teilte am 21. September 2021 und der Beschuldigte am 28. September 2021 mit, dass keine Einwände gegen Dr. med. G.____ als Sachverständigen und die Fragen erhoben sowie keine Anträge gestellt werden. J. Am 1. März 2022 erstattete Dr. med. G.____ das forensisch-psychiatrische Gutachten betreffend den Beschuldigten. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht K. Zur Berufungsverhandlung vom 22. August 2022 erschienen der Beschuldigte mit Advokatin Andrea Suter, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und der Sachverständige Dr. med. G.____. Der Beschuldigte hielt grundsätzlich an seinen Anträgen fest. Er änderte jedoch die Rechtsbegehren 1, 2 und 3 und verlangt neu, eventualiter sei er wegen unrechtmässiger Aneignung, Sachentziehung sowie betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen und von den Vorwürfen des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 2 sowie der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz freizusprechen; subeventualiter sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils das vorinstanzliche Strafmass zu reduzieren und eine unbedingte Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben. Die Staatsanwaltschaft bestand grundsätzlich auf ihren Begehren, jedoch stellte sie neu den Eventualantrag, es sei die erstinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe in Bezug auf die Schuldsprüche wegen häuslicher Gewalt (recte: mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung) und Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz um maximal 25 % bzw. 2 ¼ Monate und 2 ½ Tage zu reduzieren.
Erwägungen I. PROZESSUALES A. Eintreten Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 StPO meldet die Partei die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an (Abs. 1) und reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 3). Zur Ergreifung der Berufung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall geben die Eintretensvoraussetzungen der Berufung des Beschuldigten zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf diese einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (§ 15 Abs. 1 lit. a EG StPO). B. Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens 1. Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 402 N 1). 2. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufungserklärung vom 18. Januar 2021 die Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5, 7 und 8 an. Die Dispositiv-Ziffer 3 (Einstellungen) wurde zwar nicht ausdrücklich angefochten, jedoch ist diese so eng mit der Dispositiv-Ziffer 1 (Schuldsprüche) verbunden, sodass diese als mitangefochten gilt. Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2 (Freispruch) und 6 (Anordnungen betreffend das Beschlagnahmegut). Die Rechtskraft dieser Anordnung ist vorab festzustellen. C. Allgemeines zum Berufungsverfahren 1. Das Berufungsverfahren dient der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend haben die Parteien spätestens nach Abschluss des Beweisverfahrens im Rahmen der Parteivorträge ihre Berufungsanträge zu begründen (Art. 346 Abs. 1 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Da das Gesetz wie gezeigt eine Berufungsbegründung verlangt, hat die das Rechtsmittel ergreifende Person gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Um dieser Pflicht nachzukommen, genügt es nicht, wenn sie auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz pauschal verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen substanziiert auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist (BGer 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6; 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2; KGer BL 460 20 253 vom 14. Dezember 2021 E. I/C; KGer SZ STK 2020 4 vom 25. August 2020 E. 1; CALAME, Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21). 2. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1157 Ziff. 2.2.8.5). Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen auch bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.1). D. Anklagegrundsatz 1. Der Beschuldigte macht in der Berufungsbegründung vom 25. Mai 2021 zusammengefasst geltend, der Anklagegrundsatz sei hinsichtlich der vorgeworfenen Widerhandlung gegen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Tierschutzgesetz dadurch verletzt, dass der subjektive Tatbestand nicht dargelegt werde. Auch in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 sei eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gegeben. In der Anklageschrift werde ihm unter Ziffer 2 erster Spiegelstrich vorgeworfen, er habe die Privatklägerin 1 nach deren Rückkehr aus K1._____ davon abgebracht, sich von ihm zu trennen, indem er geweint und ihr gedroht habe, dass in ihrem Leben etwas Schlimmes geschehen würde. Damit werde nicht präzise genug dargelegt, wann und wo dieser Handlungsabschnitt stattgefunden haben solle. Ausserdem werde ihm unter Ziffer 2 dritter Spiegelstrich der Anklageschrift vorgeworfen, wenn die Privatklägerin 1 sich ihm habe entziehen und deshalb die Wohnung habe verlassen wollen, zu ihr gesagt zu haben, sie dürfe die Wohnung nicht verlassen. Teilweise habe er sich vor die Wohnungstüre gestellt und die Privatklägerin 1 am Arm festgehalten, um zu verhindern, dass sie die Wohnung verlassen könne. Dieser Tatvorwurf sei nicht genügend konkret umschrieben. Insbesondere lasse sich der Anklageschrift nicht entnehmen, wann der Beschuldigte die Privatklägerin 1 am Arm festgehalten habe und wie oft dies konkret geschehen sein solle. Die Schilderung in der Anklageschrift, dies sei alle drei Wochen geschehen, sei unzureichend. 2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (BGer 6B_520/2020 vom 10. März 2021 E. 7.4.1). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz daher Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Denn insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3; 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3; 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2; 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Anforderungen an die Umschreibung des den subjektiven Tatbestand begründenden Sachverhalts in der Anklageschrift sind nicht hoch. Grundsätzlich genügt, wenn die Anklageschrift erwähnt, der Täter habe die Tat „vorsätzlich“ beziehungsweise „mit Wissen und Willen“ verübt (BGer 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.1). Selbst ohne diese Wortwahl reicht schon der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand, wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (BGer 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E.1.2.; BGE 120 IV 348 E. 3c; OGer BE SK 16 7 vom 24. August 2017 E. 6.2.3). 3.1 In der Anklageschrift wird unter dem Titel „mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz“ (Anklageziffer 1.8) zunächst der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt detailliert beschrieben und anschliessend die Bestimmung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (i.V.m. Art. 3 und 4 TSchG) genannt. Da dieser Tatbestand Vorsatz erfordert, war ohne Weiteres klar, dass dem Beschuldigten ein vorsätzliches Handeln vorgeworfen wird. Demnach liegt insoweit keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. 3.2 In der Anklageschrift wird unter Ziffer 2 erster Spiegelstrich klar ausgeführt, dass sich die Privatklägerin 1 am 16. Mai 2015 auf eine geschäftliche Reise nach K1._____ begeben und der Beschuldigte die Privatklägerin 1 nach der Rückkehr von dieser Reise davon abgebracht habe, sich von ihm zu trennen, indem er geweint und ihr gedroht habe, dass in ihrem Leben etwas Schlimmes geschehen würde. Damit wird der Zeitpunkt der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat zwar nicht auf den Tag genau angegeben, jedoch ist dies nicht relevant. Denn indem in der Anklageschrift als Datum der Tat der Zeitpunkt, als die Privatklägerin 1 von der besagten Reise zurückgekehrt ist, angegeben wird, wird die Tatzeit hinreichend genau genannt. Im Weiteren ist für den strafrechtlichen Vorwurf unerheblich, ob der Beschuldigte das angeklagte nötigende Verhalten vor Ort in der Wohnung, telefonisch oder auf anderem Weg gezeigt hat. Entscheidend ist, dass er sich gegenüber der Privatklägerin 1 entsprechend geäussert hat. Aus der Anklageschrift geht auf alle Fälle eindeutig hervor, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der Beschuldigte konnte sich gegen den Anklagevorwurf angemessen verteidigen und tat dies denn auch ausführlich. Im Ergebnis ist insoweit keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen. 3.3 In der Anklageschrift werden dem Beschuldigten unter Ziffer 2 dritter Spiegelstrich wiederkehrende und regelmässig verübte Nötigungshandlungen vorgeworfen. Im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ausreichend, wenn in der Anklageschrift angegeben wird, die Vorfälle hätten sich zwischen Mai 2015 und Juli 2016 zirka alle drei Wochen ereignet. In der Anklageschrift wird der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt überdies unter Angabe des mutmasslichen Tatorts detailliert beschrieben. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die vorgeworfenen Handlungen in der Anklageschrift in ihren wesentlichen Merkmalen sowohl in zeitlicher, sachlicher als auch örtlicher Hinsicht hinreichend genau geschildert werden. Ihm war eine Verteidigung deshalb uneingeschränkt möglich, was er auch ausführlich tat. Nach alledem folgt, dass der Anklagegrundsatz in dieser Hinsicht nicht verletzt ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. SCHULDPUNKT A. Allgemeine Beweisgrundsätze 1. Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime „in dubio pro reo“, dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.; 143 IV 500 E. 1.1). 2.1 Die Beurteilung des Wahrheitsgehalts von Aussagen ist mittels der sogenannten kriterienorientierten Aussageanalyse vorzunehmen. Dabei wird überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sog. Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar (OGer BE SK 21 144 vom 9. Januar 2022 E. 10.3; GREUEL ET AL., Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, S. 91 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, S. 83 ff.). In einer Konstellation, in der „Aussage gegen Aussage“ steht und ausser der Aussage des einzigen Belastungszeugen keine belastenden Indizien vorliegen, sind die Aussagen des Belastungszeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Erforderlich ist eine vollständige Würdigung der im Vorverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren gemachten Depositionen (vgl. DECKERS/KÖHNKEN, Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, 2021, S. 59 ff.). 3.1 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3). 3.2 Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache. Eine solche kann – vorbehältlich eines Geständnisses – nur durch einen Indizienbeweis anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände bewiesen werden (BGE 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5). B. Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage BA. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten werden unter Ziffer 1.3 der Anklageschrift vom 12. September 2018 – soweit noch Gegenstand des Berufungsverfahrens – zusammengefasst folgende Sachverhalte vorgeworfen: http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht - Der Beschuldigte habe zwischen dem 28. Februar 2011 und dem 13. November 2013 unbefugt die jeweilige Karte des Kontos der Privatklägerin 2 Nr. 10.____ bei der Bank A1.____ und die dazugehörige PIN in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht für Bargeldbezüge an Geldautomaten bzw. zur Bezahlung von Einkäufen an Zahlgeräten in Verkaufsgeschäften oder per Internet im Umfang von total Fr. 1'141.90 verwendet. - Der Beschuldigte habe zwischen dem 3. September 2010 und dem 31. Juli 2012 unbefugt die jeweilige Karte des Kontos der Privatklägerin 2 Nr. 11.____ bei der Bank B1.____ und die dazugehörige PIN in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht für Bargeldbezüge an Geldautomaten bzw. zur Bezahlung von Einkäufen an Zahlgeräten in Verkaufsgeschäften oder per Internet in Höhe von total Fr. 24'015.15 gebraucht. - Der Beschuldigte habe zwischen dem 8. Juni 2013 und dem 27. Juni 2014 unbefugt die jeweilige Karte des Kontos der Privatklägerin 2 Nr. 12.____ bei der Bank C1.____ und die dazugehörige PIN in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht für Bargeldbezüge an Geldautomaten bzw. zur Bezahlung von Einkäufen an Zahlgeräten in Verkaufsgeschäften oder per Internet im Umfang von total Fr. 45'230.− verwendet. BB. Vorfrage der Gültigkeit des Strafantrags a. Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt des Beschuldigten 1. Die Vorinstanz hat die Einhaltung der Strafantragsfrist gemäss Art. 147 Abs. 3 StGB mit der Begründung bejaht, auch wenn die Privatklägerin 2 davon Kenntnis gehabt haben dürfte, dass der Beschuldigte zwischendurch [während ihrer Beziehung] den einen oder anderen Bezug [von ihrem Konto] ohne ihr Einverständnis getätigt habe, sei ihr jedoch bis zuletzt das systematische Vorgehen des Beschuldigten nicht bekannt gewesen. Sie müsse die Möglichkeit haben, im Wissen um das Ausmass des eingetretenen Schadens über die Einreichung eines Strafantrags zu befinden. Da ihr dies erst Anfang Dezember 2014 bewusst geworden sei, habe die Strafantragfrist erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Der am 2. Dezember 2014 gestellte Strafantrag sei daher rechtzeitig erfolgt. 2. Der Beschuldigte wendet dagegen in seiner Berufungsbegründung vom 25. Mai 2021 insbesondere ein, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass beim Tatbestand des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage die Strafantragsfrist erst nach Kenntnis des systematischen Vorgehens des Beschuldigten zu laufen beginne. Auch habe sich die Vorinstanz nicht mit der von der Privatklägerin 2 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussage auseinandergesetzt, wonach sie sich in den Sommerferien 2014 über die Tat und den Täter klar geworden sei und sie in der Zwischenzeit noch versucht habe, handfeste Beweise zu erlangen. Aufgrund dieser Deposition folge jedenfalls, dass der Lauf der 3-monatigen Antragsfrist spätestens am letzten Tag der Schulsommerferien, d.h. am 17. August http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2014, begonnen habe. Der Strafantrag der Privatklägerin 2 vom 1. Dezember 2014 sei damit verspätet. b. Beurteilung 1.1 Nachfolgend wird geprüft, ob das Strafantragserfordernis lediglich für den „einfachen“ betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB oder auch für die qualifizierte Form des gewerbsmässig betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 2 StGB gilt. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. 1.2.1 Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Gesetz aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrundeliegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden (BGE 142 III 557 E. 8.3). Dabei ebenfalls zu beachten ist die Systematik des Gesetzes bzw. der einzelnen Norm (vgl. anstatt vieler BGE 138 III 694 E. 2.6). Dabei herrscht ein pragmatischer Methodenpluralismus (BGE 142 III 557 E. 8.3). Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung (BGE 136 V 216 E. 5.1). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen (BGE 148 V 265 E. 5.3.3). 1.2.2 Der Wortlaut von Art. 147 Abs. 3 StGB lässt beide der in Frage kommenden Auslegungen zu. Auch die Systematik dieser Rechtsnorm spricht weder für noch gegen eine Auslegungshypothese. Die vorgenannte Bestimmung kann als eigenständige Deliktsvariante gesehen werden, die sich von der qualifizierten Variante nach Art. 147 Abs. 2 StGB abhebt, oder der dritte Absatz wird im Sinne einer die beiden vorangehenden Absätze umfassenden Privilegierung gelesen. In systematischer Hinsicht fällt weiter ins Gewicht, dass eine ähnliche Privilegierung beim Diebstahl (Art. 139 StGB) und bei der Veruntreuung (Art. 138 StGB) existiert. Bei der Veruntreuung integrierte der Gesetzgeber die Privilegierung ausdrücklich in den Grundtatbestand von Art.138 Ziff. 1 StGB. Die Anwendung auf den qualifizierten Tatbestand (Art. 138 Ziff. 2 StGB) wird dadurch ausgeschlossen. Der Tatbestand des Diebstahls ist mit eigenständigem privilegiertem Tatbestand gleich aufgebaut wie derjenige des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. 1.2.3 Die abweichende Fassung des Veruntreuungstatbestands geht auf die Revision des Vermögensstrafrechts zurück. Der Gesetzgeber wollte klarstellen, dass die Privilegierung nur für die „einfache“ Veruntreuung gelte. Für die Tätergruppen, die unter Art. 138 Ziff. 2 StGB fielen, bestehe ein erhöhtes Strafinteresse. Deshalb solle der Tatbestand immer von Amtes wegen verfolgt werden (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen das Vermögen] vom 24. April 1991, BBl 1991 II S. 1001). In der Fassung aus dem Jahr 1942 war der Tatbestand der Veruntreuung gleich aufgebaut wie derjenige des Diebstahls und des Betrugs noch heute. Der privilegierte Tatbestand war http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach damaliger Ansicht auf den qualifizierten Tatbestand anwendbar. Mit der Revision des Vermögensstrafrechts änderte der Gesetzgeber die Rechtslage bezüglich des Veruntreuungstatbestands ausdrücklich. Bezüglich der übrigen, privilegierten Vermögensdelikte zog er eine Änderung – soweit aus der Botschaft ersichtlich – nicht in Betracht. Die Entstehungsgeschichte ergibt demnach kein eindeutiges Bild, spricht aber eher für ein Antragserfordernis beim qualifizierten Tatbestand. 1.2.4 Ebenfalls nicht eindeutig ist das teleologische Auslegungselement: Auf der einen Seite entspricht es der Natur des qualifizierten Delikts, dass es von Amtes wegen verfolgt werden soll; auf der anderen Seite spielt der Schutz der Hausgemeinschaft, dem die Privilegierung dient, auch beim gewerbsmässigen Delikt eine Rolle. 1.2.5 Bei dieser Ausgangslage ist dem systematischen Argument in Verbindung mit dem teleologischen Argument erhebliches Gewicht beizulegen. Das Schweizer Strafrecht kennt den Tatbestand des qualifizierten privilegierten Delikts nicht (vgl. Art. 172ter Abs. 2 StGB, der die Privilegierung von Vermögensdelikten wegen Geringfügigkeit für den qualifizierten Diebstahl, Raub und Erpressung ausdrücklich ausschliesst). Dieses leidet an einem inneren Widerspruch: Das die Strafwürdigkeit erhöhende Qualifikationsmerkmal würde durch die Privilegierung entkräftet. Dass sich der Gesetzgeber mit der Revision des Vermögensstrafrechts bewusst für diese Rechtslage entschieden hatte, geht aus der Entstehungsgeschichte des Veruntreuungstatbestands nicht mit der wünschbaren Klarheit hervor, weshalb das historische Auslegungselement hinter den systematischen Überlegungen zurückzutreten hat. Zu einem ähnlichen Ergebnis kam auch das Bundesgericht, als es in einem Entscheid festhielt, bei Verletzung mehrerer Personen sei die Privilegierung des Art. 137 Ziff. 3 aStGB nur anwendbar, wenn alle Betroffenen Angehörige oder Familiengenossen des Diebes seien (BGE 84 IV 14). Der privilegierte Tatbestand habe damit hinter dem „einfachen“ Diebstahl zurückzutreten. Dies muss umso mehr für den qualifizierten Tatbestand gelten, bei dem das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung ungleich grösser ist. Weiter hielt das Bundesgericht in einem nicht publizierten Entscheid betreffend Veruntreuung fest, das schweizerische Strafrecht kenne neben den Grundtatbeständen nur qualifizierte und privilegierte Tatbestände. Mit einer Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB auf Art. 138 Ziff. 2 StGB würde ein „privilegiert qualifizierter Tatbestand“ geschaffen, was unüblich wäre und auch dem Sinn und Zweck des Antragserfordernisses gemäss Art. 30 StGB nicht entsprechen würde. Dieses bestehe legitimerweise dort, wo der Gesetzgeber der Ansicht sei, die staatlichen und privaten Interessen auf Verfolgung seien geringer als jene auf Nicht-Verfolgung. Dies sei typischerweise bei Bagatellkriminalität und gerade nicht bei qualifizierten Tatbeständen der Fall. Die qualifizierte Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB sei daher kein Antragsdelikt. Anders verhalte es sich hingegen – so das Bundesgericht weiter beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (BGer 1B_144/2018 vom 30. April 2018 E. 3.5 ff.). Weshalb die zutreffenden Ausführungen zu Sinn und Zweck der Privilegierung aber bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung, die ähnlich aufgebaut ist wie die des betrügerischen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, nicht Geltung haben sollen, erhellt nicht – und wird auch nicht begründet. Aus der in dieser Erwägung genannten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 1B_144/2018 vom 30. April 2018 E. 3.7) betreffend ungetreue Geschäftsführung lässt sich daher nichts für die hier zu beurteilende Frage in Bezug auf den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ableiten. Vielmehr ist gestützt auf die schlüssigen Überlegungen des Bundesgerichts davon auszugehen, dass eine Privilegierung des qualifizierten Tatbestands auch beim gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage aufgrund des hohen öffentlichen Interesses an der Verfolgung dieses Delikts abzulehnen ist. Ein Strafantrag ist aus diesen Gründen nur beim privilegierten, nicht aber beim qualifizierten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage eine Prozessvoraussetzung (vgl. zum Ganzen: Rechenschaftsbericht des Obergerichts des Kantons Thurgau 2021 Nr. 14; TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 139 N 25). Demnach kann der dem Beschuldigten unter Anklageziffer 1.3 vorgeworfene gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ohne Weiteres verfolgt werden. 2. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der gewerbsmässig betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nur auf Strafantrag hin verfolgt wird, vermöchte dies dem Beschuldigten nicht zu helfen. 2.1 Das Antragsrecht erlischt gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von 3 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person Täter und Tat bekannt sind. Erforderlich ist eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (BGE 142 IV 129 E. 4.3; 126 IV 131 E. 2a). Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist nicht zu laufen (BGer 6B_5/2019 vom 4. April 2019 E. 2.1.1; 6B_1148/2013 vom 5. Dezember 2014 E. 2.2). Was die antragsberechtigte Person wusste, betrifft sogenannte innere Tatsachen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Ob ihre Kenntnis ausreichend ist, um einen Strafantrag stellen zu können, ist eine Rechtsfrage (BGer 6B_729/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Strafantragsfrist im Zweifel als eingehalten, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Antragsberechtigten Tat und Täter bereits früher bekannt waren (BGE 97 I 769 E. 3; BGer 6B_1029/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.2; 6B_953/2020 vom 23. November 2020 E. 3.1). 2.2 Wie der Beschuldigte zutreffend bemerkt, hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht mit der von der Privatklägerin 2 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Deposition, wonach sie in Bezug auf die in Rede stehende Tat in den Sommerferien 2014 von der Täterschaft des Beschuldigten überzeugt gewesen sei und in der Zwischenzeit bis http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Anzeigeerstattung noch versucht habe, handfeste Beweise zu erlangen, auseinandergesetzt. Im Rahmen der Beweiswürdigung sind alle Aussagen zu beurteilen, die geeignet sind, die Entscheidung zu beeinflussen (vgl. DECKERS/KÖHNKEN, a.a.O., S. 66). Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, in ihrem Urteil wenigstens kurz anzugeben, aus welchen Gründen sie diese Aussage als nicht massgebend erachtet (BGE 134 I 83 E. 4.1). Es bleibt somit nachfolgend zu prüfen und darzulegen, ob auf die besagte Deposition abzustellen ist. 2.3 Zunächst sind die relevanten Aussagen der Privatklägerin 2 wiederzugeben. 2.3.1 Die Privatklägerin 2 gab anlässlich der Anzeigeerstattung vom 1. Dezember 2014 zusammengefasst insbesondere an, im November 2013 habe der Beschuldigte ihr mitgeteilt, dass Rechtsanwalt H.____ den Gebrauch ihrer [Bank]karten und ihr E-Banking eingeschränkt habe. Als Gründe hierfür seien Hackerangriffe und Risiken genannt worden. Sie habe auf ihrem Konto diverse Verschiebungen festgestellt. Als sie mit dem Anwalt in Kontakt habe treten wollen, sei sie vom Beschuldigten wiederholt massiv bedroht und rund um die Uhr beschattet worden. Bei jedem Telefonat sei der Beschuldigte dabeigesessen und habe sie auch beim Einkaufen beobachtet. Sie habe ihm immer angeben müssen, wann sie wo sei. Aus Angst um das Leben ihrer Kinder und ihr eigenes, habe sie keine weiteren Schritte eingeleitet und den Angaben des Beschuldigten Glauben geschenkt. lm August 2014 sei sie am Zollübergang O._____ durch die Grenzwache wegen nichtbezahlter Fahrzeugversicherung angehalten worden. Daher habe sie den Verdacht geschöpft, dass Anwalt H.____ keine Leistungen beglichen habe. Nachdem sie dem Beschuldigten von diesem Vorfall berichtet habe, habe er ihr gesagt, deswegen mit dem Polizeikommissar I.____ telefoniert zu haben. Als sie die Existenz dieses Polizeikommissionärs angezweifelt habe, habe der Beschuldigte sie mit dem Tod bedroht. Der Beschuldigte habe ihr angegeben, Anwalt H.____ und sein Privatdetektiv seien am 17. Juli 2014 verhaftet worden. Als sie sich damals im Sommer 2014 in das E-Banking [von der Bank B1.____ und der Bank C1.____] eingeloggt habe, habe sie „den Schock ihres Lebens“ bekommen, da von ihren beiden Konten an verschiedenen Bankomaten in den letzten 4 Jahren insgesamt je Fr. 34'000.− abgehoben worden seien. Es seien wiederholt Barbezüge zwischen Fr. 600.− und mehreren tausend Franken verzeichnet gewesen. Daraufhin habe sie den Beschuldigten auf diese Feststellung angesprochen. Dieser habe ihr gesagt, dass der Polizeikommissar I.____ ihm versichert habe, dass sie vom Rechtsanwalt H.____ zweimal den Betrag von Fr. 34'000.− als Schadenersatz zurückerhalte. Am 30. November 2014 habe sie ein Schreiben des Amts für Migration an den Beschuldigten entdeckt, in welchem seine Delikte ab dem 11. November 1996 (u.a. mehrfacher Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) aufgelistet seien. Daraufhin habe sie Verdacht geschöpft und alle ihre Konten sperren lassen. Zudem habe die Privatklägerin 2 einen neuen Darlehensvertrag unterzeichnen lassen, in welchem der Beschuldigte bestätige – unter Ausschluss der beiden Bankbezüge von insgesamt Fr. 68'000.− – bis zum 1. Dezember 2014 ein Darlehen von Fr. 75'000.− erhalten zu haben. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3.2 Die Privatklägerin 2 wurde anlässlich der Einvernahme vom 9. Dezember 2014 durch die Staatsanwaltschaft gefragt, weshalb sie am 1. Dezember 2014 auf dem Polizeistützpunkt P._____ Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattet habe. Daraufhin antwortete sie, sie habe im Kleiderkasten des Beschuldigten von ihr entwendete Post sowie einen Brief des Amts für Migration mit einer Verwarnung des Beschuldigten gefunden und habe schon länger vermutet, dass dieser sie schon länger belogen habe. Auf Vorhalt, dass sie [im Rahmen der Anzeigeerstattung] ein Verwarnungsschreiben des Amts für Migration Basel-Landschaft vom 27. Februar 2014 an den Beschuldigten eingereicht habe, führte die Privatklägerin 2 aus, genau dieses Schreiben habe ihr den „Gong“ für die Anzeigeerstattung am Montag, den 1. Dezember 2014, gegeben. Diesen Brief habe sie zuvor am Sonntagabend entdeckt (act. 2259 ff., 2605). 2.3.3 Bei der Befragung vom 18. August 2017 durch die Staatsanwaltschaft wurde die Privatklägerin 2 nach dem Grund für die Anzeigeerstattung vom 1. Dezember 2014 gegen den Beschuldigten gefragt. Daraufhin erwiderte sie, am Abend zuvor habe sie unter anderem von ihr vermisste Post gefunden. Überdies habe sie noch einen Strafregisterauszug und ein Schreiben des Amts für Migration entdeckt. Vor allem der damals gefundene Strafregisterauszug des Beschuldigten habe ihr Angst gemacht (act. 3337). Auf Frage, weshalb sie anlässlich der Anzeigeerstattung am 1. Dezember 2014 plötzlich davon ausgegangen sei, der Beschuldigte habe die Bezüge von Ihrem Konto bei der Bank C1.____ getätigt, antwortete die Privatklägerin 2, in diesem Zeitpunkt habe sie „einfach 1 und 1 zusammengerechnet“. Denn sie habe den Strafregisterauszug des Beschuldigten gesehen, in welchem ein Diebstahl verzeichnet gewesen sei, und sich gedacht, es bleibe nur eine Variante, dass der Beschuldigte die Bezüge [ab ihren Konten] selbst getätigt habe. Auf Frage, ob sie nicht bereits vor der Entdeckung des Strafregisterauszugs diese Möglichkeit in Betracht gezogen habe, machte die Privatklägerin 2 geltend, dies schon lange vermutet zu haben. Sie habe ihn ein paar Mal darauf angesprochen, ob er die Bezüge vorgenommen habe (act. 3377). 2.3.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2020 gab die Privatklägerin 2 auf die Frage nach der erstmaligen Feststellung der Unregelmässigkeit bei den Kontobezügen zu Protokoll, nicht mehr sicher zu wissen, ob dies im Jahr 2013 oder 2014 gewesen sei. Überdies führte die Privatklägerin 2 aus, sie habe anfänglich nicht gedacht, dass der Beschuldigte die Bezüge getätigt haben könnte. Sie sei sich aber nicht mehr sicher, was sie damals gedacht habe. Auf Frage, wann sie sich sicher gewesen sei, dass der Beschuldigte der Täter gewesen sei, antwortete die Privatklägerin 2, dass dies in den Sommerferien 2014 der Fall gewesen sei. Zudem bekundete die Privatklägerin 2, danach habe sie in der Zeit bis zur Anzeigeerstattung noch versucht, handfeste Beweise zu erlangen, um sicher zu sein, dass es auch so sei, wie sie geglaubt habe. Weiter führte sie aus, damals hätten die finanziellen Angelegenheiten in ihrem Leben „irgendwie keinen Platz“ gehabt. Sie sei unter Dauerstress gestanden. Sie habe mit den zwei Kindern und dem Haus mit Garten sehr viel gearbeitet. Auch habe der Beschuldigte sehr viel Zeit in Anspruch genommen, da er psychische Probleme gehabt habe. Sie sei nur noch http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht unter Druck gestanden und habe gedacht, dass sie irgendwann zusammenbrechen werde (act. S559, Audiodatei „Kammersaal2_26102020110841“ ab 01:18). 2.4 Im Folgenden sind die Depositionen der Privatklägerin 2 umfassend zu würdigen. Die Privatklägerin 2 hat im Vorverfahren detailliert, anschaulich, konsistent und konstant geschildert, wie es ihr am Vorabend der Anzeigeerstattung vom 1. Dezember 2014 wie Schuppen von den Augen gefallen ist und sie den Beschuldigten als Täter erkannt hat. Auch hat sie nachvollziehbar begründet, wie sie der Beschuldigte jeweils davon abgehalten hat, die ihr verdächtigen Transaktionen näher zu überprüfen, etwa indem er ihr im Sommer 2014 angegeben hat, der Polizeikommissar I.____ habe versichert, dass ihr von Rechtsanwalt H.____ zweimal der Betrag von Fr. 34'000.− als Schadenersatz vergütet werde. Eindrücklich und authentisch hat sie beschrieben, wie sie an diesem Abend nach der Entdeckung der von ihr vermissten Post, des Verwarnungsschreibens des Amts für Migration und des Strafregisterauszugs des Beschuldigten „einfach 1 und 1 zusammengerechnet“ und geschlossen habe, dass nur der Beschuldigte die fraglichen Bezüge getätigt haben könne. Die nachvollziehbare Schilderung der Privatklägerin 2 im Vorverfahren zum Zeitpunkt der Anzeigestellung spricht klar für einen realen Erlebnishintergrund. Anlässlich der erst rund 6 Jahre nach der Strafanzeige erfolgten erstinstanzlichen Hauptverhandlung zeigte die Privatklägerin 2 zunächst erhebliche Unsicherheiten in der Erinnerung an den Ablauf der Geschehnisse. In der Folge hat sie im offenen Widerspruch zu ihren früheren Depositionen angegeben, in den Sommerferien 2014 sicher um die Täterschaft des Beschuldigten gewusst zu haben. Im Zusammenhang mit dieser Aussage ist zu beachten, dass Erinnerungen schon unmittelbar nach der Wahrnehmung der Gefahr der Verfälschung unterliegen. Je länger das Ereignis zurückliegt, desto weniger wissen wir noch davon, weil neue Wahrnehmungen die gespeicherten ergänzen, verändern oder verdrängen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., S. 30 und 43). Die Diskrepanz in der Angabe der Privatklägerin 2 zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Täterschaft führen daher nicht zur Annahme eines Glaubhaftigkeitsmangels. Davon ist umso mehr auszugehen, als die Privatklägerin 2 vor den Schranken der Vorinstanz zunächst ihre Unsicherheit betreffend die Feststellung der Täterschaft des Beschuldigten klar zum Ausdruck gebracht hat und ihr Erinnerungsvermögen offenkundig von einer natürlichen Verblassungstendenz gekennzeichnet scheint. Entscheidend hinzu kommt, dass die betreffende Aussage der Privatklägerin 2 vor den Schranken des Strafgerichts nachvollziehbar detailarm ausgefallen ist und jegliche Konkretisierung dahingehend vermissen lässt, aus welchem Grund sie in den Sommerferien 2014 sichere Kenntnis der Täterschaft des Beschuldigten erlangt haben soll, während ihre zu den Geschehnissen nahen Depositionen detailliert ausgefallen sind. Hinzu treten weitere Umstände, die deutlich dafür sprechen, dass die Privatklägerin 2 nicht bereits in den Sommerferien 2014, sondern erst am Vorabend der Anzeigeerstattung eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden, hatte. So enthält der von der Privatklägerin 2 im Rahmen der http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anzeigeerstattung eingereichte, detaillierte Bericht über den Verlauf ihres Lebens vom Juli 2010 bis zum Dezember 2014 keinerlei Hinweise auf die Kenntnis der Privatklägerin 2 über die Täterschaft des Beschuldigten (act. 1725 ff.). Auch in dem von der Privatklägerin 2 vom 29. Januar 2013 bis zum 23. November 2014 niedergeschriebenen Tagebuch finden sich keinerlei Einträge, die auf entsprechende Kenntnis der Privatklägerin 2 schliessen lassen würden (act. 1737 ff.). Im Ergebnis ist, insbesondere aufgrund ihrer glaubhaften Depositionen im Vorverfahren davon auszugehen, dass sie erst am Vorabend der Strafanzeige vom 1. Dezember 2014 um die Täterschaft des Beschuldigten hinsichtlich der fraglichen Bargeldbezügen ab ihren Konten bzw. Zahlungen zulasten ihrer Konten hinreichend Kenntnis hatte. Auf jeden Fall bestehen keine ernsthaften Anhaltspunkte, dass der Privatklägerin 2 Tat und Täter bereits vor dem 30. November 2014 bekannt waren bzw. dass sie die erforderliche sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden, hatte. Die Privatklägerin 2 hat somit in Bezug auf den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage am 2. Dezember 2014 (act. 1077 ff.) innert 3 Monaten nach Kenntnis der Tat und des Täters Strafantrag gestellt. BD. Sachverhalt a. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte macht mit Berufungsbegründung vom 25. Mai 2021 zusammengefasst insbesondere geltend, hinsichtlich der Bezüge ab dem Konto der Privatklägerin 2 bei der Bank C1.____ stütze sich die Vorinstanz auf falsche Tatsachen. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass er die von der Privatklägerin 2 erstellte Liste über Fremdbezüge von insgesamt Fr. 51'978.− mitunterzeichnet habe. Dies sei jedoch falsch. Auf diesem Dokument habe er im Vorverfahren lediglich als Beweis dafür, dass ihm das Dokument durch die Staatsanwaltschaft vorgehalten worden sei, seine Initialen angebracht. Damit habe er jedoch in keiner Weise den geltend gemachten Schaden anerkannt. Ausserdem fehle es an Beweisen, dass er die ihm zur Last gelegten Bezüge getätigt haben solle. Bei keinem der Bezüge werde sodann nachgewiesen, dass es sich nicht um einen von der Privatklägerin 2 autorisierten Bezug gehandelt habe. Damit sei er hinsichtlich der Bezüge ab dem besagten Konto in dubio pro reo vom gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage freizusprechen, soweit er die Bezüge nicht selbst zugestanden habe. Im Weiteren sei in Bezug auf den ihm zur Last gelegten Bargeldbezug vom 12. Oktober 2011 von Fr. 200.− ab dem Konto der Privatklägerin 2 bei der Bank A1.____ zu beachten, dass dieser während der Schulferien erfolgt sei. Die Privatklägerin 2 habe nicht ausgeschlossen, während der Schulferien in der Stadt gewesen zu sein. Von daher könne der fragliche Bezug auch durch die Privatklägerin 2 erfolgt sein, weshalb er auch in dieser Hinsicht in dubio pro reo vom Vorwurf des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage freizusprechen sei. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht b. Konto Nr. 12.____bei der Bank C1.____ (i) Ausgangslage und Tatumstände 1. Vorweg ist auf den Einwand des Beschuldigten einzugehen, wonach die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgehe, dass er eine von der Privatklägerin 2 erstellte Liste über wahrscheinliche Fremdbezüge von insgesamt Fr. 51'978.− zulasten ihres Kontos bei der Bank C1.____ mitunterzeichnet habe. Der Beschuldigte bezieht sich mit seiner Rüge auf die handschriftliche Liste der Privatklägerin 2 über wahrscheinliche Fremdbezüge vom 3. Dezember 2013 bis zum 30. Juni 2014 von total Fr. 40'200.− zulasten des Kontos der Privatklägerin 2 bei der Bank C1.____ und die handschriftliche Liste mit Bezügen vom 8. Juni 2013 bis zum 11. November 2013 von insgesamt Fr. 11'278.−. Die erstgenannte Liste wurde von der Privatklägerin 2 am 3. Dezember 2014 im Rahmen der Anzeigeerstattung bei der Polizei eingereicht (act. 1733 ff., 1827 ff.), während die zweitgenannte Liste am 1. Dezember 2014 bei der Hausdurchsuchung im Einfamilienhaus am E1.____weg 101 in P._____ aus dem Rucksack des Beschuldigten beschlagnahmt wurde (act. 1103 ff.). Die beiden Listen bilden fraglos kein zusammenhängendes Dokument. Überdies ist zu beachten, dass die zweitgenannte Liste unter Angabe des Datums vom 13. November 2013 von der Privatklägerin 2 und vom Beschuldigten unterschrieben wurde. Die vom Beschuldigten auf der zweiterwähnten Liste am 13. November 2013 unter dem Totalbetrag von Fr. 11'278.− angebrachte Unterschrift deckt offenkundig die erst in der Zeit zwischen dem 3. Dezember 2013 und dem 30. Juni 2014 erfolgten Bezüge im Umfang von Fr. 40'200.− nicht ab. Diese Bezüge können daher auf keinen Fall als durch den Beschuldigten unterschriftlich anerkannt gelten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschuldigte die beiden Listen mit seinen Initialen visiert hat. Diese Dokumente wurden dem Beschuldigten im Rahmen der Befragung durch die Staatsanwaltschaft unterbreitet. Als Beweis dafür, dass ihm das Dokument vorgelegt worden war, wurde er aufgefordert, es mit seinen Initialen zu versehen, was er auch tat. Seine Initialen auf den besagten Dokumenten stellen daher in keiner Weise eine Anerkennung des geltend gemachten Schadens dar. Im Weiteren ist zu erwähnen, dass die zweitgenannte Liste vor der Unterschrift des Beschuldigten den Vermerk „Mit Vorhalt auf Korrektheit – haben Juni - Nov. 2013 grob kontrolliert. Bitte um Überprüfung und allenfalls Korrektur. (…)“ enthält. Diese Liste sollte Rechtsanwalt H.____ vorgelegt werden, damit er aufgelisteten Bezüge überprüft (vgl. act. 3371). Vor diesem Hintergrund folgt offenkundig, dass der Beschuldigte mit der Unterzeichnung dieses Dokuments am 13. November 2013 nicht anerkannt hat, die aufgelisteten Beträge selbst vorgenommen zu haben. 2. Der Anklagesachverhalt stützt sich hauptsächlich auf die Aussagen bzw. schriftlichen Angaben der Privatklägerin 2, welche bezüglich des Kerngeschehens im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten stehen. Die Aussagen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten sind daher auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zu den Tatumständen kann jedenfalls bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass erstellt ist, dass die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte in der Zeit vom Dezember 2010 bis zum 1. Dezember 2014 gemeinsam in einer Wohnung bzw. einem Einfamilienhaus der Privatklägerin 2 in einer Beziehung lebten (act. 45, 1693). Während der Dauer dieser Beziehung war der Beschuldigte erheblich verschuldet (act. 99, 713 ff., 1623, 3355, S543). Vom Monat August 2009 bis zum März 2011 bezog er Arbeitslosengelder (act. 479) und erzielte aus Nebenbeschäftigungen vom April bis Dezember 2011 netto Fr. 1'000.−, im Jahr 2012 netto Fr. 15'395.30, im Jahr 2013 netto Fr. 5'490.80 sowie vom Januar bis Juni 2014 netto Fr. 1'084.90 (act. 479, 1291 ff.). Die Privatklägerin 2 gewährte dem Beschuldigten am 6. August 2011 ein Darlehen von Fr. 6'000.− und am 22. August 2011 ein solches von Fr. 14'000.−. Das Darlehen war zur Deckung der Einkommenslücke infolge neuer Berufsorientierung des Beschuldigten bestimmt (act. 1937 ff.). Ferner steht aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen mehrfacher Sachentziehung fest, dass der Beschuldigte zwischen dem zum 28. Oktober 2013 und dem 1. Dezember 2014 eine unbestimmte Anzahl von an die Privatklägerin 2 adressierten Briefen, insbesondere Rechnungen, unterschlug. Der übrige, strittige und strafrelevante Sachverhalt wird nachfolgend zu erstellen sein. (ii) Beweismittel 1. Als Beweismittel liegen insbesondere die Depositionen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten vor. Ausserdem befinden sich in den Akten unter anderem zwei von der Privatklägerin 2 handschriftlich verfasste Listen über die fraglichen Belastungen ihres Kontos Nr. 12.____ bei der Bank C1.____ (act. 1597 ff.) und ein Auszug dieses Kontos für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis am 2. Dezember 2014, in welchem die Privatklägerin 2 die ohne ihr Kenntnis und Einwilligung erfolgten Barabhebungen grün markierte (act. 2117 ff., 3541). Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten in ihrem Urteil nur sehr punktuell wiedergegeben. Es fällt insbesondere auf, dass die Vorinstanz die Depositionen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht dargestellt hat. Da vorliegend im Wesentlichen eine Aussage gegen Aussage- Konstellation besteht, ist eine besondere Glaubhaftigkeitsprüfung geboten, welche die Würdigung aller Umstände erfasst, die geeignet sind, die Entscheidung zu beeinflussen (DECKERS/KÖHNKEN, a.a.O., S. 66). Es bleibt damit am Kantonsgericht, die wesentlichen Depositionen von der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten wiederzugeben und nachfolgend zu würdigen. 2. Zunächst ist aufzuzeigen, welche Beträge die Privatklägerin 2 gemäss ihren handschriftlichen Listen und ihren Markierungen im eingereichten Kontoauszug als durch den Beschuldigten erfolgt bezeichnet. 2.1 In der handschriftlichen Liste vom 13. November 2013 listet die Privatklägerin 2 die von ihrem Privatkonto Nr. 12.____ bei der Bank C1.____ getätigten Barbezüge auf, die ohne ihre Kenntnis erfolgt sein sollen (act. 1109). Ausserdem reichte die Privatklägerin 2 einen Auszug http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht dieses Kontos ein, in welchem sie die ohne ihre Kenntnis und Einwilligung erfolgten Barabhebungen grün markierte (act. 2117 ff., 3541). Im Einzelnen wurden für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 30. November 2013 folgende Barabhebungen aufgelistet: Abhebungsdatum Abhebungsort In der handschriftliche Liste vom 13.11.2013 aufgeführte Bezüge Im Kontoauszug grün markierte Bezüge In beiden Dokumenten als unbefugte Bezüge bezeichnet Betrag (inkl. Gebühren) [in Fr.] Betrag (inkl. Gebühren) [in Fr.] Betrag (inkl. Gebühren) [in Fr.] 08.06.2013 Q._____ 902.00
902.00
902.00
08.06.2013 Q._____ 502.00 502.00 502.00 26.06.2013 R._____ 162.00 09.07.2013 S._____ 1'600.00 1'600.00 1'600.00 03.08.2013 T._____ 1'802.00 13.08.2013 P._____ 202.00 09.09.2013 Q._____ 400.00 400.00 400.00 09.09.2013 Q._____ 1'700.00 1'700.00 1'700.00 16.09.2013 R._____ 500.00 500.00 500.00 16.09.2013 R._____ 500.00 500.00 500.00 18.09.2013 S._____ 300.00 20.09.2013 R._____ 400.00 10.10.2013 Q._____ 1'002.00 1'002.00 1'002.00 10.10.2013 Q._____ 1'502.00 1'502.00 1'502.00 25.10.2013 Q._____ 302.00 09.11.2013 T._____ 202.00 11.11.2013 T._____ 1'802.00 1'802.00 1'802.00 15.11.2013 T._____ 1'202.00 19.11.2013 Poststelle 1'002.00 22.11.2013 Q._____ 1'702.00 Total 11'278.00 16'818.00 10'410.00 2.2 Die Privatklägerin 2 reichte am 29. Januar 2015 eine handschriftliche Liste mit Bezügen, welche ihrer Ansicht nach vom Beschuldigten ohne ihr Wissen und Einverständnis getätigt wurden, zu den Akten (act. 1733 ff., 3541). Zudem gab sie einen Bankauszug der Bank C1.____ zu den Akten, auf welchem sie die ohne ihre Kenntnis und Einwilligung erfolgte Barabhebungen grün http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht markierte (act. 2117 ff., 3541). Im Einzelnen führte sie in der handschriftlichen Aufstellung und im Kontoauszug für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 2. Dezember 2014 folgende Barabhebungen auf: Buchungsdatum Abhebungsort In der handschriftliche Liste aufgeführte Bezüge Im Kontoauszug grün markierte Bezüge In beiden Dokumenten als unbefugte Bezüge bezeichnet Betrag (inkl. Gebühren) [in Fr.] Betrag (inkl. Gebühren) [in Fr.] Betrag (inkl. Gebühren) [in Fr.] 03.12.2013 T._____ 1'702.00
1'702.00
1'702.00
10.12.2013 F1._____ 1'802.00 1'802.00 1'802.00 11.12.2013 S._____ 300.00 11.12.2013 F1._____ 202.00 13.12.2013 S._____ 1'900.00 1'900.00 1'900.00 18.12.2013 S._____ 900.00 900.00 900.00 03.01.2014 T._____ 1'202.00 1'202.00 1'202.00 06.01.2014 Poststelle 1'002.00 1'002.00 1'002.00 08.01.2014 S._____ 100.00 08.01.2014 S._____ 1'200.00 1'200.00 1'200.00 13.01.2014 S._____ 1'200.00 1'200.00 1'200.00 15.01.2014 Poststelle 502.00 502.00 502.00 15.01.2014 U._____ 200.00 16.01.2014 S._____ 900.00 900.00 900.00 23.01.2014 S._____ 400.00 24.01.2014 S._____ 400.00 04.02.2014 S._____ 2'400.00 2'400.00 2'400.00 10.02.2014 P._____ 400.00 11.02.2014 Poststelle 1'002.00 1'002.00 1'002.00 12.02.2014 V._____ 140.00 13.02.2014 V._____ 100.00 13.02.2014 X._____ 252.00 26.02.2014 Poststelle 502.00 26.02.2014 Q._____ 2'000.00 2'000.00 2'000.00 27.02.2014 V._____ 300.00 27.02.2014 V._____ 100.00 17.03.2014 X._____ 202.00 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht 17.03.2014 Y._____ 240.00 17.03.2014 Y._____ 800.00 800.00 800.00 19.03.2014 V._____ 100.00 31.03.2014 Poststelle 202.00 31.03.2014 V._____ 150.00 150.00 150.00 31.03.2014 V._____ 50.00 50.00 50.00 31.03.2014 V._____ 400.00 400.00 400.00 31.03.2014 V._____ 400.00 400.00 400.00 31.03.2014 Poststelle 1'002.00 1'002.00 1'002.00 03.04.2014 V._____ 250.00 250.00 250.00 03.04.2014 V._____ 450.00 450.00 450.00 03.04.2014 X._____ 602.00 602.00 602.00 04.04.2014 X._____ 282.00 282.00 282.00 09.04.2014 Z._____ 670.00 670.00 670.00 09.04.2014 Z._____ 400.00 400.00 400.00 09.04.2014 Z._____ 100.00 100.00 100.00 28.04.2014 V._____ 100.00 28.04.2014 V._____ 1'080.00 1'080.00 1'080.00 28.04.2014 Poststelle 1'002.00 1'002.00 1'002.00 29.04.2014 Q._____ 700.00 700.00 700.00 29.04.2014 V._____ 2'000.00 2'000.00 2'000.00 30.04.2014 X._____ 102.00 26.05.2014 Q._____ 200.00 26.05.2014 Q._____ 3'200.00 3'200.00 3'200.00 26.05.2014 Q._____ 100.00 27.05.2014 V._____ 100.00 27.05.2014 V._____ 100.00 27.05.2014 D1._____ 202.00 27.05.2014 Poststelle 1'002.00 1'002.00 1'002.00 26.06.2014 V._____ 1'100.00 1'100.00 1'100.00 26.06.2014 X._____ 1'002.00 1'002.00 1'002.00 27.06.2014 P._____ 502.00 502.00 502.00 30.06.2014 Q._____ 600.00 30.06.2014 R._____ 300.00 Total 40'200.00 35'456.00 34'856.00 3. Nachstehend sind die wesentlichen Depositionen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten darzustellen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht (…) (iii) Beweiswürdigung 1. Die Aussagen der Privatklägerin 2 sind detailliert, anschaulich, konsistent und konstant. Auch hat sie keinen besonderen Belastungseifer gezeigt. Bei der Beantwortung von Fragen ist die Privatklägerin 2 zu keinem Zeitpunkt ausgewichen oder in blosse Andeutungen geflüchtet. Vielmehr hat sie klar und konzis geantwortet. Überdies hat sie in ihren Depositionen eigenpsychisches Erleben beschrieben. So hat sie anlässlich der Anzeigeerstattung lebensnah beschrieben, wie sie im Sommer 2014 nach der Entdeckung der Bargeldbezüge ab ihren beiden Bankkonten von insgesamt je Fr. 34'000.− den Schock ihres Lebens erlitten hat. Auch noch 3 Jahre später hat sie bei der Befragung durch die Staatsanwaltschaft lebensnah ihre Gefühlslage nach der Aufdeckung der Vorkommnisse geschildert. Damals sei sie erschüttert, verzweifelt und wütend gewesen. Die Privatklägerin 2 hat anlässlich der Anzeigeerstattung vom 1. Dezember 2014 die unbefugten Abhebungen von ihrem Konto bei der Bank C1.____ pauschal auf Fr. 34'000.− beziffert. Hingegen hat sie in ihren handschriftlichen Listen den Betrag der unrechtmässigen Bezüge mit Fr. 51'478.− und in dem markierten Kontoauszug mit Fr. 52'274.− angegeben. Bei dem anlässlich der Anzeigeerstattung genannten Deliktsbetrag handelt es sich offenkundig um eine erste grobe Schätzung. Es ist daher ohne Weiteres verständlich, wenn aufgrund der detaillierten Liste der einzelnen beanstandeten Bezüge bzw. der einzelnen Markierungen im Kontoauszug ein anderer Betrag resultiert. In den beiden handschriftlichen Listen und im markierten Kontoauszug hat sie die dem Beschuldigten angelasteten Abhebungen nicht vollständig deckungsgleich bezeichnet. Ihre Angaben konnte sie nur in der Weise vornehmen, dass sie die nicht von ihr selbst getätigten Bezüge dem Beschuldigten zugeordnet hat. Sie musste sich also zuerst überlegen, welche Abhebungen sie selbst vorgenommen hatte. Die Erinnerung an diese routinemässigen Vorgänge unterliegt vielfältigen Schwankungen. Demnach war bei den von der Privatklägerin 2 unter vorgängigem Ausschluss der eigenen Abhebungen gemachten Angaben über die dem Beschuldigten angelasteten Bezüge eine gewisse Inkonstanz zu erwarten (vgl. GREUEL ET AL., a.a.O., S. 42 f., 132). Soweit die Privatklägerin 2 hinsichtlich vereinzelter Bezüge unterschiedliche Angaben gemacht hat, halten sich diese angesichts der schieren Vielzahl der in Frage stehenden Abhebungen durchweg im Rahmen des normal-psychologisch Erwartbaren. Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 eine inhaltliche Qualität aufweisen und über zahlreiche Realkennzeichen verfügen sowie keine Lügensignale erkennbar sind. Die dargestellten Depositionen der Privatklägerin 2 erscheinen daher als glaubhaft. 2.1 Der Beschuldigte hat bekundet, die Privatklägerin 2 habe zu ihm gesagt: „bitte luegsch aber, dusch nid wieder dini Sache mit minre Charte zahle.“ Sie habe ihm das sicher drei oder viermal gesagt: „hesch wieder mit minre Charte zahlt, nimmsch vo dim Gäld und wenn du kei Gäld hesch, seisch mers". Damit hat er ausdrücklich eingestanden, dass die Privatklägerin 2 ihm untersagt hat, seine Sachen mit ihrer Karte zu bezahlen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2.1 Der Beschuldigte hat anlässlich der ersten Einvernahme angegeben, im Einverständnis der Privatklägerin 2 mit ihrer Karte der C1._____ ein paar tausend Franken bezogen zu haben. In der zweiten Befragung hat er geltend gemacht, die Privatklägerin 2 habe nicht gewusst, dass er „so viel Geld abhebe“. Auch in den folgenden Einvernahmen hat er eingeräumt, unbefugt Bargeld für sich abgehoben zu haben. Allerdings bestreitet er den Umfang der ihm vorgeworfenen unrechtmässigen Geldbezüge. Demnach räumt der Beschuldigte ein, mit der C1._____karte der Privatklägerin 2 unbefugt Geld bezogen zu haben, jedoch bestreitet er in dem ihm vorgeworfenen Umfang unrechtmässig Bezüge getätigt zu haben. 2.2.2 Als Grund für die Abhebungen vom Konto der Privatklägerin 2 hat der Beschuldigte anlässlich der Einvernahmen vom 16. Dezember 2014 und 20. Oktober 2017 angegeben, im Auftrag der Privatklägerin 2 Zahlungen getätigt, eingekauft sowie Geld für die Privatklägerin 2 und sich abgehoben zu haben. Diesen sehr pauschal gehaltenen Aussagen fehlt es an besonderen Realkennzeichen, die für die Erlebnisbasiertheit seiner Version sprechen würden. Eine Analyse von sämtlichen über das besagte Konto der Privatklägerin 2 gelaufenen Transaktionen zwischen dem 1. Juni 2013 und dem 30. Juni 2014 zeigt zudem Folgendes: In Geschäften des täglichen Bedarfs (Migros, Coop, Denner), in Kleider-, Schuh- und Buchläden, an Tankstellen, bei der BLT und SBB, in Hotels und Restaurants sowie an anderen Orten wurde die Bankkarte 307 Mal eingesetzt und damit ein Betrag von total über Fr. 22'000.− bezahlt. Auch wurden zahlreiche Rechnungen, wie etwa für den Mietzins des Einfamilienhauses, einen Klavierservice und Arzthonorare, in Höhe von insgesamt rund Fr. 58'000.− über das Konto beglichen. Im Weiteren erfolgten 89 Bargeldbezüge in Schweizer Franken und Euro im Umfang von total über Fr. 15'000.− (inkl. Spesen), die von der Privatklägerin 2 an keiner Stelle dem Beschuldigten angekreidet wurden. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Privatklägerin 2 in der hier in Rede stehenden Zeit zusätzliche Mittel für die Bestreitung ihres Lebensbedarfs benötigt hat. Daher scheint es schlechterdings nicht vorstellbar, dass der Beschuldigte die ihm von der Privatklägerin 2 gleichzeitig in den handschriftlichen Listen und im Kontoauszug angekreideten Bargeldbezüge in Höhe von Fr. 45'266.− (inkl. Spesen) vorgenommen hat, um für sie Einkäufe zu tätigen und Rechnungen zu bezahlen sowie Bargeld für sie abzuheben. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Beschuldigte zur Tatzeit überschuldet war und vom 1. Juni 2013 bis zum 30. Juni 2014 nur über ein eigenes Einkommen von netto Fr. 2'299.90 verfügt hat (act. 1359 ff.). Auch dieser Umstand passt dazu, dass er immer wieder Geld vom Konto der Privatklägerin 2 für eigene Zwecke abgehoben hat. 2.2.3 Der Beschuldigte hat zunächst ausdrücklich bekundet, er habe nicht gewollt, dass sich die Privatklägerin 2 in das E-Banking ihrer Bank einloggt und von ihrem Kontostand erfährt. Denn in diesem Fall hätte er sich zum Kontostand äussern müssen und die Situation wäre eskaliert. Später machte er plötzlich geltend, Druck auf die Privatklägerin 2 ausgeübt zu haben, um sie zur raschen Beendigung ihrer E-Banking-Session zu bewegen, damit sie mehr Zeit gemeinsam verbringen könnten. Auch dieses widersprüchliche Aussageverhalten weckt Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten. Es ist jedoch zu beachten, dass ersteren Aussage des Beschuldigten http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein besonderes Gewicht zukommt, da diese unmittelbar nach seiner Verhaftung und frei von äusseren Einflüssen erfolgte. Gerade weil er sich an die Gegebenheiten noch gut erinnern konnte, gehört eine sehr grosse Energie dazu, dieser „Macht der Tatsachen“ zu widerstehen sowie eine davon abweichende Lüge zu erfinden und glaubhaft vorzutragen (BENDER/NACK/ TREUER, a.a.O., S. 86). Die erste Darstellung des Beschuldigten harmoniert auch mit seinen weiteren auf die Verhinderung der Kenntnisnahme des Kontostands der Privatklägerin 2 gerichteten Anstrengungen, wie die Unterschlagung von der Bank an die Adresse der Privatklägerin 2 gesandter Bankkontoauszüge und die Erledigung der Steuererklärungen der Privatklägerin 2. Die vom Beschuldigten erst später genannte Begründung, wonach er die Privatklägerin 2 zur raschen Beendigung ihrer E-Banking-Sessionen bewegt haben will, um mehr Zeit mit ihr zu verbringen, scheint hingegen wenig plausibel, ist doch dort die Verweildauer in aller Regel ohnehin sehr begrenzt und geht der gemeinsam mit dem Partner verbrachten Zeit kaum ab. Vor dem Hintergrund des Gesagten hat sich der Beschuldigte bei seiner ersten Aussage behaften zu lassen, wonach er die Privatklägerin 2 zum raschen Verlassen des E-Banking bewegen wollte, um zu verhindern, dass er sich erklären müsse und die Situation eskaliere. Demnach hat der Beschuldigte offenkundig befürchtet, die Privatklägerin 2 könnte anlässlich einer E-Banking-Session von ihm unbefugt getätigte Abhebungen oder von ihm unrechtmässige vorgenommene Zahlungen entdecken. 2.2.4 Dem Gesagten zufolge steht fest, dass der Beschuldigte eingestanden hat, vom besagten Konto der Privatklägerin 2 in beschränktem Masse unbefugt Bargeld für sich abgehoben zu haben. Der Beschuldigte vermag jedoch mit seinen Schilderungen, soweit er den Umfang der unrechtmässigen Bezüge bzw. Zahlungen bestreitet, weder zu überzeugen noch irgendwelche ihn entlastenden Argumente vorzubringen. 3. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass auf die glaubhafte Sachdarstellung der Privatklägerin 2 abzustellen ist. In dubio pro reo geht das Gericht davon aus, dass lediglich diejenigen Beträge, welche die Privatklägerin 2 sowohl in ihren beiden handschriftlichen Listen aufgeführt als auch im Kontoauszug markiert hat, weder von der Privatklägerin 2 selbst noch in deren Einverständnis vorgenommen worden sind. Da keine andere Täterschaft als diejenige des Beschuldigten ernsthaft in Betracht kommt, sind grundsätzlich die fraglichen Bezüge von insgesamt Fr. 45'266.− (Fr. 10'410.− + Fr. 34'856.−) dem Beschuldigten anzulasten. Nachdem allerdings die Vorinstanz dem Beschuldigten bloss unrechtmässige Abhebungen in Höhe von Fr. 45'230.− zur Last gelegt hat, hat es aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) dabei zu bleiben. c. Konto Nr. 10.____ bei der Bank A1.____ 1. Am 10. Oktober 2011 erfolgte ein Bargeldbezug vom Konto der Privatklägerin 2 Nr. 10.____ bei der Bank A1.____ (act. 3591). Die Privatklägerin 2 gab in der Einvernahme vom 18. August 2017 durch die Staatsanwaltschaft an, diesen Bargeldbezug nicht selbst vorgenommen zu haben. Sie sei fast nie in der Stadt. Sie sei höchstens in den Schulferien in der Stadt (act. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3365). Anlässlich der Befragung vom 20. Oktober 2017 durch die Staatsanwaltschaft und vor den Schranken des Straf- und Kantonsgerichts bestritt der Beschuldigte diesen Bargeldbezug vorgenommen zu haben (act. 3519, S551, Prot. KG S. 19).
2. Zwischen dem 1. Oktober 2011 und 16. Oktober 2011 waren im Kanton Basel-Landschaft Schulferien. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin 2 am 10. Oktober 2011 in F1._____ im G1._____ war und den in Frage stehenden Bargeldbezug von Fr. 200.− selbst getätigt hat. Damit lässt sich der Anklagesachverhalt insoweit nicht mit hinreichender Sicherheit erstellen. Der Beschuldigte ist folglich in diesem Punkt vom Vorwurf des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage in dubio pro reo freizusprechen. 3. Der Beschuldigte bestreitet die weiteren ihm von der Vorinstanz angelasteten Bezüge vom besagten Konto bei der Bank A1.____ von insgesamt Fr. 941.90 im Berufungsverfahren nicht, weshalb diese aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen als erstellt erachtet werden können (Urt. SG E. I/2/A; Art. 82 Abs. 4 StPO). d. Konto Nr. 11.____ bei der Bank B1.____ Der Beschuldigte stellt die ihm von der Vorinstanz angelasteten Bezüge ab dem Konto Nr. 11.____ bei der Bank B1.____ von Fr. 24'015.15 nicht in Abrede, weshalb diese aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen als erstellt erachtet werden können (Urt. SG E. I/2/A; Art. 82 Abs. 4 StPO). BE. Rechtliche Würdigung a. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen 1.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB macht sich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er nach Abs. 2 derselben Bestimmung strenger bestraft. Der Tatbestand wurde geschaffen, um den sogenannten Computerbetrug unter Strafe zu stellen, der u.a. mangels Täuschung eines Menschen nicht unter den klassischen Betrugstatbestand (Art. 146 StGB) fällt. An die Stelle der arglistigen Täuschung und der Irrtumserweckung oder -bestärkung beim Geschädigten tritt die Manipulation der Datenverarbeitung und das Erzielen eines unzutreffenden Ergebnisses der Datenverarbeitung. An die Stelle der Vermögensdisposition des Betrugsopfers tritt die von der Datenverarbeitungsanlage (Computer) vorgenommene Vermöhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht gensverschiebung zum Schaden eines andern. Die Vermögensverschiebung muss wie beim Betrug einen Schaden bewirken (vgl. Art. 146 Abs. 1 und 147 Abs. 1 StGB; BGE 129 IV 315 E. 2.1; BGer 6B_683/2021 vom 30. März 2022 E. 5.1.1). Die Alternative der unbefugten Verwendung von Daten kennzeichnet sich dadurch, dass der Täter, ohne dazu berechtigt zu sein, „an sich richtige Daten“ verwendet und einen formal „richtigen“ Datenverarbeitungsvorgang einleitet. Die vom Tatbestand umfasste Verwendung der Daten führt zu einem demgegenüber im Ergebnis unzutreffenden Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang (vgl. BGE 129 IV 315 E. 2.1, 22 E. 4.2). Irrelevant ist deshalb, auf welche Art und Weise der Täter die Daten erlangte (BGer 6B_936/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3). 1.2 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Darüber hinaus ist ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gefordert (BGE 129 IV 22 E. 4.1; BGer 6B_683/2021 vom 30. März 2022 E. 5.1.1; TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar StGB, a.a.O., Art. 147 N 12). 2. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat indes nur Richtlinienfunktion. Eine quasi „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 253 E. 2.1; BGer 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.2). b. Konkrete Beurteilung 1. Der Beschuldigte hat mehrfach in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, ohne Einverständnis der Privatklägerin 2 deren Kontokarten und, wo nötig, deren PIN zur Abhebung von Bargeld sowie zur Bezahlung an Zahlgeräten in Verkaufsgeschäften oder per Internet in Höhe von insgesamt Fr. 70'187.05 verwendet und dadurch der der Privatklägerin 2 einen entsprechenden Schaden verursacht. Damit hat der Beschuldigte mehrfach den Tatbestand des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erfüllt. Selbst wenn im Übrigen dem Beschuldigten Glauben zu schenken wäre, er habe mit dem Geld der Privatklägerin 2 einen Laptop für ihre Tochter bzw. ein Tablet für die Letztere gekauft, vermag dies nichts an der Deliktssumme zu ändern. Im Zusammenhang mit dieser Thematik hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe der Privatklägerin 2 vorgespiegelt, den entsprechenden http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einkauf mit seinem eigenen Geld getätigt zu haben, währenddessen er jedoch in Tat und Wahrheit Geld der Privatklägerin 2 hierzu verwendet habe, weshalb eine Ersparnisbereicherung vorliege und er daher mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung gehandelt habe. Bezüglich der Einzelheiten kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urt. SG E. I/2/B/4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei ist präzisierend anzumerken, dass der Beschuldigte im Rahmen des Konkubinats mit der Privatklägerin 2 keine Pflicht hatte, ihrer Tochter bzw. der Letzteren das fragliche elektronische Gerät zu kaufen. Die Übergabe dieser Sache ist daher offenkundig als Schenkung erfolgt. Weil er das Geld für die Vornahme dieser Schenkung vorgängig unbefugt vom Konto der Privatklägerin 2 abgehoben hat, steht fraglos fest, dass er sich insoweit unrechtmässig aus dem Vermögen der unwissenden Privatklägerin 2 bereichert hat. 2. Der Beschuldigte hat sich durch zahlreiche Einzelhandlungen innerhalb eines Zeitraums von rund 3 ⅓ Jahren zum Nachteil der Privatklägerin 2 in einem Ausmass von Fr. 70'187.05 unrechtmässig bereichert. Mit Blick auf die Frage, ob dies einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten darstellt, stellt sich die Frage, was für ein Einkommen der Beschuldigte in der inkriminierten Zeit vom 28. Februar 2011 bis zum 27. Juni 2014 erzielt hat. Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschuldigte habe in der fraglichen Zeit über ein legales Einkommen von Fr. 22'720.− verfügt. Dem kann nicht gefolgt werden. In der besagten Zeit verfügte er bloss über rechtmässige Einkünfte von der Arbeitslosenversicherung und aus Erwerbstätigkeit von durchschnittlich rund Fr. 8'800.− pro Jahr (März – Dez. 2011 Fr. 7'438.15, 2012 Fr. 15'395.30, 2013 Fr. 5'490.80, Jan. – Juni 2014 Fr. 1'174.90; act. 479, 1291 ff.). Die deliktischen Einkünfte von rund Fr. 21'000.− pro Jahr (Fr. 70'187.05 : 3 ⅓ Jahre) stellen fraglos einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten dar. Unter den dargestellten Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit in der Art eines Berufs ausgeübt hat. Somit ist der Beschuldigte wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB schuldig zu erklären. C. Mehrfache, teilweise versuchte Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 CA. Vorfrage der Verjährung a. Vorbemerkung 1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil zusammengefasst, nach Art. 98 lit. c StGB beginne die Verjährung, wenn das strafbare Verhalten dauere, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhöre. Vorliegend habe der Beschuldigte mit sämtlichen Nötigungshandlungen das Ziel verfolgt, die Privatklägerin 2 daran zu hindern, ihn zu verlassen. Das Verhalten des Beschuldigten stelle einen typischen Fall von „Stalking“ dar. Vorliegend habe das strafbare Verhalten des Beschuldigten erst geendet, als die Privatklägerin 2 anfangs Dezember 2014 ihre Beziehung zum Beschuldigten definitiv aufgegeben habe. Die 10-jährige Verjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB sei somit noch nicht abgelaufen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Der Beschuldigte hat zwar mit der Berufung den Schuldspruch wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung angefochten. Er hat jedoch die vorinstanzliche Erkenntnis betreffend die Verjährung nicht expressis verbis gerügt. Dies schadet dem Beschuldigten nicht. Das Berufungsgericht ist nämlich nicht an die Begründung des Rechtsmittels durch die Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Es gilt insoweit in tatsächlicher Hinsicht der Grundsatz der materiellen Wahrheit, in rechtlicher Hinsicht der Grundsatz „iura novit curia“ (LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 391 N 1). b. Allgemeines zur Verjährung 1. Gemäss Art. 98 lit. a StGB beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem Tag der Ausführung der strafbaren Tätigkeit. Art. 98 lit. c StGB statuiert hingegen, dass Dauerdelikte erst ab dem Tag zu verjähren beginnen, an welchem das strafbare Verhalten aufhört. Ein Dauerdelikt liegt vor, wenn der Täter den von ihm in deliktischer Weise geschaffenen rechtswidrigen Zustand willentlich aufrecht erhält oder die deliktische Tätigkeit ununterbrochen fortsetzt, so dass sich der strafrechtliche Vorwurf sowohl auf die Herbeiführung als auch auf die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands bezieht (vgl. BGE 135 IV 6 E. 3.2; 132 IV 49 E. 3.1.2.2; 131 IV 83 E. 2.1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist „Stalking“ (beharrliches Verfolgen und Nachstellen, Aufsuchen und Ausspionieren, Belästigen und Bedrohen einer Person) unter bestimmten Voraussetzungen als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren (BGE 141 IV 437 E. 3.2; 129 IVI 262 E. 2.3). „Stalking“ zeichnet sich durch zeitlich getrennte, wiederholende Nötigungshandlungen aus, die nicht zu einem gleichbleibenden und überbrückenden deliktischen Zustand führen (vgl. GAZEAS, Juristische Rundschau, 2007, S. 504). Die Beeinträchtigung der persönlichen Lebensgestaltung des Opfers wird durch jede einzelne Nötigungshandlung erneuert und intensiviert (vgl. VALERIUS, Juristische Schulung, 2007, S. 324). Bereits aus diesem Grund kann „Stalking“ nicht als Dauerdelikt qualifiziert werden. Die Nötigung ist zudem als Erfolgsdelikt ausgestaltet, wobei die insoweit erforderliche schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers in der Regel nicht bereits durch die erste Nötigung des Täters, sondern erst durch sein beharrliches Handeln herbeigeführt wird. Solange der Tatbestand indes noch nicht vollständig verwirklicht worden ist, liegt noch kein in deliktischer Weise geschaffener rechtswidriger Zustand vor, den der Täter im Sinne der Begehung eines Dauerdelikts willentlich aufrechterhalten kann (vgl. zum Ganzen: BGH 3 StR 244/09 vom 19. November 2009). Im Ergebnis folgt, dass es sich beim „Stalking“ nicht um ein Dauerdelikt handelt. Damit gelangt entgegen der Ansicht der Vorinstanz Art. 98 lit. c StGB nicht zur Anwendung. 2. Seit dem 1. Januar 2014 beträgt die Verjährungsfrist für die Nötigung 10 Jahre (Art. 181 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB), zuvor betrug die Frist 7 Jahre (Art. 181 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB kommt das neue Recht nur zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist; anderenfalls ist das zum Tatzeitpunkt geltende Recht massgebend. Da http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht das neue Recht eine aus Sicht des Beschuldigten strengere Regelung vorsieht, ist somit für die vor dem 1. Januar 2014 verübten Nötigungen das alte Recht, das heisst die Verjährungsfrist von 7 Jahren, massgebend. Gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. c. Konkrete Beurteilung Mit Blick auf das am 28. Oktober 2020 gefällte erstinstanzliche Urteil sind die unter Anklageziffer 1.5 Spiegelstrich 4, 5 und 6 vorgeworfenen Sachverhalte, die sich ausschliesslich auf vor dem 28. Oktober 2013 stattgefundene Handlungen beziehen, verjährt. Hinsichtlich der Sachverhalte gemäss Anklageziffer 1.5 Spiegelstrich 2 und 9 lässt sich nicht feststellen, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten vor dem 28. Oktober 2013 oder erst danach begangen hat. In dubio pro reo ist daher davon auszugehen, dass diese im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits verjährt waren. Infolgedessen ist das Strafverfahren in Bezug auf die genannten Vorwürfe einzustellen (Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO). CB. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1.5 der Anklage – soweit der Tatvorwurf noch nicht verjährt ist – zusammengefasst folgendes Verhalten vorgeworfen: - Der Privatklägerin 2 mehrfach gedroht zu haben, sie zu verlassen, um sie dazu zu bewegen, sich nach seinem Willen zu verhalten (Anklageziffer 1.5 erster Spiegelstrich). - Die Privatklägerin 2 während der Beziehung stark kontrolliert zu haben. So habe er mehrfach ihr Portemonnaie, ihr Mobiltelefon und ihre E-Mails durchsucht. Wenn sie sich ausser Haus begeben habe, habe sie ihm jeweils angeben müssen, wohin sie gehe und wann sie zurückkomme. Im Weiteren habe er in den letzten Monaten der Beziehung die auf das Festnetztelefon eingehenden Anrufe auf sein Mobiltelefon umgeleitet. Das Verhalten des Beschuldigten habe sich auf die Privatklägerin 2 äusserst beängstigend, bedrängend und verunsichernd gewirkt, sodass sie es nicht gewagt habe, weiter zu opponieren, sondern sich dem Willen des Beschuldigten gefügt habe (Anklageziffer 1.5 dritter Spiegelstrich). - Am Abend des 21. Dezember 2013 sei die Privatklägerin 2 nach einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten im Tram bei der Station F1._____ ausgestiegen. Der Beschuldigte habe sie verfolgt und im Bahnhofsgebäude festgehalten. Nachdem sich die Privatklägerin 2 habe losreisen können und sich zur Passerelle begeben habe, habe er sie wieder an den Oberarmen gepackt, um sie festzuhalten und zum Anhalten zu zwingen. Er habe ihr gesagt, er mache sie „kaputt“. Die Privatklägerin 2 habe sich erneut losreissen und wegrennen können. Der Beschuldigte sei ihr gefolgt, habe ihr den Weg http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht versperrt und ihr gesagt, er gehe und packe seine Sachen, denn sie sei nicht normal und total durchgeknallt. Mit seinem Verhalten habe er das Ziel verfolgt, sie am Weggehen zu hindern, ihr Angst zu machen und sie zu einem Gespräch zu zwingen. Die Privatklägerin 2 sei in der Folge aufgelöst auf dem Perron stehen geblieben und habe auf weiteren Widerstand verzichtet, womit der Beschuldigte sein Ziel erreicht habe. Ebenso sei es ihm gelungen, der Privatklägerin 2 grosse Angst einzujagen (Anklageziffer 1.5 siebter Spiegelstrich). - Zwischen dem 15. und dem 18. April 2014 habe er die Privatklägerin 2 nach einem Streit am Verlassen des Hauses hindern wollen. Er habe ihr deshalb den Ausgang versperrt. Nachdem die Privatklägerin 2 ihn geschlagen und ihm das Gesicht zerkratzt habe, habe sie das Haus verlassen können (Anklageziffer 1.5 achter Spiegelstrich). CC. Sachverhalt a. Allgemeines zum Beweismittel der Tagebucheinträge 1. Die Privatklägerin 2 hat im Rahmen der Anzeigeerstattung 39 Seiten Tagebuchaufzeichnungen eingereicht. Die Niederschrift des Tagebuchs erfolgte auf losen Blättern unter Datumsangabe. Vom 19. Januar 2013 bis zum 23. November 2014 finden sich regelmässige Eintragungen betreffend das Verhalten des Beschuldigten und die Empfindungen der Privatklägerin 2 (act. 1705, 1737 ff.). 2.1 Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil insbesondere, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin 2 über ein Jahr vor Anzeigeerstattung in ihrem Tagebuch, welches gerade als Erinnerungsstütze dienen sollte und grundsätzlich nicht für die Augen Dritter bestimmt sei, die Unwahrheit zu Papier gebracht haben sollte. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Privatklägerin 2 von langer Hand einen „Rachefeldzug“ gegen den Beschuldigten geplant respektive das Tagebuch erst kurz vor Anzeigeerstattung verfasst und zurückdatiert haben könnte. Daher sei grundsätzlich auf die Darstellung der Privatklägerin 2 im Tagebuch abzustellen. 2.2 Der Beschuldigte rügt in seiner Berufung, die Tagebucheinträge der Privatklägerin 2 schienen nachgebessert und zumindest teilweise im Hinblick auf eine Strafuntersuchung verfasst worden zu sein. Dies ergebe sich aus dem Tagebucheintrag vom 22. Oktober 2014, in welchem sie von der „Geschichte vom Tod I1._____ (erste Frau meines Stiefvaters)“ schreibe. Der erklärende Zusatz in Klammern zur Person von I1._____sei klar für einen Drittbetrachter bestimmt, welcher nicht wisse, wer damit gemeint sei. Die Privatklägerin 2 habe demnach das Tagebuch in der Absicht geschrieben, um es dereinst an Dritte weiterreichen zu können. Vor den Schranken der Vorinstanz habe sie jedoch angegeben, der Hauptzweck des Verfassens des Tagebuchs habe in der Verarbeitung der Geschehnisse bestanden. Damit habe sie implizit ausgeschlossen, dass es auch noch einen anderen Zweck nämlich, belastendes Material zusammenzutragen, gegeben habe. Dass die Privatklägerin 2 diese Absicht nicht erwähnt habe, lasse ihre Aussagen in http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht einem anderen Licht erscheinen. Die Annahme der Vorinstanz, wonach die Privatklägerin 2 den Beschuldigten nicht über Gebühr belaste, sei damit widerlegt. 3. Im Tagebuch wird am 26. Oktober 2013 das „Telefon mit H1._____ (Stiefvater)“ und am 24. Oktober 2014 die „Geschichte vom Tod I1._____ (erste Frau meines Stiefvaters)“ erwähnt. Mit diesen in Klammern angefügten Bemerkungen macht die Privatklägerin 2 für einen mit ihren familiären Verhältnissen nicht vertrauten Dritten erkenntlich, um wen es sich bei den genannten Personen handelt. Die Privatklägerin 2 hat somit das Tagebuch fraglos auch verfasst, um es dereinst an Dritte weitergeben zu können. Vorliegend trifft es zwar zu, dass die Privatklägerin 2 vor den Schranken der Vorinstanz lediglich angab, der Hauptzweck des Tagesbuchs sei in der Verarbeitung der Geschehnisse gelegen. Diese Aussage schliesst keineswegs aus, dass sie das Tagebuch mitunter auch für eine spätere Weitergabe an Dritte erstellt hat. Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin 2 diesen Zweck des Tagebuchs nicht ausdrücklich erwähnt hat, kann daher keineswegs auf die fehlende Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen geschlossen werden. Zudem sei angemerkt, dass bei der hier in Frage stehenden Art von Vorkommnissen von Opferberatungsstellen regelmässig das Führen eines Tagebuchs empfohlen wird, um im Hinblick auf ein allfälliges straf- oder zivilrechtliches Verfahren Beweis zu sammeln. Ein Tagebuch stellt damit ein durchaus übliches Beweismittel dar. Die Aufzeichnungen im Tagebuch der Privatklägerin 2 sind auch nicht von einer übermässigen Belastungstendenz zum Nachteil des Beschuldigten gezeichnet. Vor diesem Hintergrund ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Schilderungen der Privatklägerin 2 im Tagebuch grundsätzlich unzuverlässig sein sollten. Nachfolgend wird unter Berücksichtigung aller vorhandenen Beweismittel nach freier Überzeugung zu entscheiden sein, ob eine bestimmte im Tagebuch erwähnte Tatsache für wahr oder für unwahr erachtet, wird. b. Anklageziffer 1.5 erster und dritter Spiegelstrich Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Tatvorwürfe gemäss Anklageziffer 1.5 erster und dritter Spiegelstrich aufgrund eines Geständnisses des Beschuldigten als erstellt erachtet. Der Beschuldigte unterlässt es in seiner Berufung, sich mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen. Insoweit bleibt seine Berufung unbegründet, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urt. SG E. I.4.A; Art. 82 Abs. 4 StPO). c. Anklageziffer 1.5 siebter Spiegelstrich (i) Beweismittel 1. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten sowie die Tagebuchaufzeichnung der Privatklägerin 2 betreffend den 21. Dezember 2013 vor. Da die Vorinstanz weder die wesentlichen Aussagen der Privatklägerin 2 noch den betreffenden Tagebucheintrag in ihrem Urteil wiedergab, bleibt dies nachfolgend vorzunehmen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Die Privatklägerin 2 hielt in ihrem