Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. Februar 2020 (460 2019 93) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Mehrfacher (teilweise versuchter) Betrug etc.
Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Olivia Reber
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin
A.____, Privatklägerin
gegen
B.____, vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Mehrfacher (teilweise versuchter) Betrug etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Februar 2019
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend Strafgericht) vom 14. Februar 2019 wurde B.____ des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der mehrfachen, teilweise versuchten Erpressung sowie der Nötigung schuldig erklärt und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, unter Anrechnung der am 9. März 2017 ausgestandenen Untersuchungshaft von einem Tag verurteilt (Ziff. 1). Eine Landesverweisung gestützt auf Art. 66abis StGB wurde nicht angeordnet (Ziff. 2). Ziffer 1 des Dispositivs sowie die Anklageschrift würden gestützt auf Art. 68 Abs. 1 StGB der C.____ GmbH mitgeteilt (Ziff. 3). Des Weiteren wurde B.____ verurteilt, A.____ Fr. 60'000.-- als Schadenersatz zu bezahlen (Ziff. 4). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 3'581.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--, gingen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu Lasten von B.____ (Ziff. 5). Das Honorar des amtlichen Verteidigers in der Höhe von Fr. 10'620.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) wurde aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Ziff. 6).
B. B.____ meldete nach Eröffnung des Urteilsdispositivs beim Strafgericht Berufung an.
C. Mit Eingabe vom 16. April 2019 reichte B.____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), seine Berufungserklärung ein und teilte mit, dass er das Urteil des Strafgerichts vom 14. Februar 2019 vollumfänglich anfechte und einen kostenlosen Freispruch begehre. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Berufungskläger, es sei ihm für das Berufungsverfahren weiterhin die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Matthias Aeberli zu bewilligen.
D. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) erklärte mit Eingabe vom 23. April 2019 Anschlussberufung und stellte folgende Anträge: Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen (Ziff. 1). In Abänderung von Ziff. 2 des Urteils des Strafgerichts vom 14. Februar 2019 sei gemäss Art. 66abis StGB eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren anzuordnen (Ziff. 2). Im Übrigen sei das genannte Urteil zu bestätigen (Ziff. 3); dies alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4).
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 bewilligte das verfahrensleitende Präsidium des Kantonsgerichts dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Matthias Aeberli für das zweitinstanzliche Verfahren.
F. Der Berufungskläger wiederholte am 14. Juni 2019 seine mit Eingabe vom 16. April 2019 gestellten Anträge und begründete diese summarisch.
G. Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 reichte der Berufungskläger seine Berufungsbegründung ein und hielt an seinen bisherigen Anträgen fest.
H. Die Staatsanwaltschaft nahm am 16. August 2019 Stellung zur Berufungsbegründung des Beschuldigten und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Weiter verwies sie auf die Anschlussberufungserklärung vom 23. April 2019 und hielt an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest.
I. Mit Eingabe vom 20. September 2019 nahm der Berufungskläger Stellung zur summarisch begründeten Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2019.
J. Mit Verfügung vom 24. September 2019 schloss das verfahrensleitende Präsidium des Kantonsgerichts den Schriftenwechsel.
K. An der heutigen Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht erscheinen der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger, Dr. Matthias Aeberli, sowie die Staatsanwaltschaft. Beide Parteien halten an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen fest.
Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Somit ist die schriftliche Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen.
2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 14. Februar 2019 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Direkt nach der Eröffnung des Urteilsdispositivs meldete der Beschuldigte beim Strafgericht Berufung an und mit Eingabe vom 16. April 2019 erklärte er Berufung beim Kantonsgericht. Demnach hat der Berufungskläger die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 23. April 2019 frist- und formgerecht Anschlussberufung erhoben. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Es zeigt sich somit, dass die Berufung des Beschuldigten sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sämtliche Formalien erfüllen, weshalb auf diese einzutreten ist.
II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der Berufungsverhandlung gehaltenen Parteivorträge zeigt sich, dass die Schuldsprüche wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, mehrfacher, teilweise versuchter Erpressung sowie Nötigung, die Strafzumessung, die Landesverweisung, die Zivilforderung sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden. Demgegenüber ist der Entscheid des Strafgerichts in Bezug auf das Honorar der amtlichen Verteidigung unangefochten geblieben, weshalb dieser Punkt nicht Gegenstand
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht des vorliegenden Verfahrens ist. Dieser Punkt des vorinstanzlichen Urteils ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. a und Art. 437 Abs. 2 StPO).
1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt dieser Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).
1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).
1.4 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9).
2.1 Betrug vom 12. bzw. 13. Februar 2017 in der Höhe von Fr. 50'000.-- 2.1.1 In seiner Berufungsbegründung vom 16. Juli 2019 führt der Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass er zwar der Privatklägerin gegenüber falsche Angaben gemacht habe, dies aber nichts mit einer arglistigen Täuschung zu tun habe, sondern mit dem Umstand, dass er auf der Suche nach einer Affäre gewesen sei. Über seine Absichten habe er jedoch nicht getäuscht, denn der weitere Verlauf der Beziehung sei damals völlig offen gewesen. Es fehle ohnehin an der arglistigen Täuschung, zumal die Privatklägerin ihn am 12. Februar 2017 erst zum dritten Mal getroffen habe. Zwischen ihm und der Privatklägerin habe zum damaligen Zeitpunkt noch kein Vertrauensverhältnis bestanden. Die Übergabe eines Betrages von Fr. 50'000.-- an eine praktisch unbekannte Person sei absolut leichtsinnig gewesen. Die von ihm angeblich gemachten Aussagen wären leicht und ohne grossen Aufwand überprüfbar gewesen. Völlig unbewiesen sei weiter die Feststellung der Vorinstanz, wonach es sich bei der Privatklägerin um eine einsame Frau handle, deren emotional verletzlichen Zustand der Berufungskläger gezielt für seine Zwecke ausgenutzt habe.
2.1.2 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 16. August 2019 aus, der Beschuldigte gestehe ein, die Privatklägerin bewusst getäuscht zu haben. Diese bewussten Täuschungen seien geeignet gewesen, die Privatkläge-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht rin glauben zu lassen, der Beschuldigte meine es ernst mit ihr, weswegen sie sich in ihn verliebt und ihm ein erhöhtes Vertrauen entgegengebracht habe. Es sei der Beschuldigte gewesen, welcher die Privatklägerin mit Liebesbekundungen bezirzt habe. Es sei ihm geschickt gelungen, die Privatklägerin in sich verliebt zu machen und ihr Vertrauen zu gewinnen. Als der Beschuldigte dann noch von Geldsorgen berichtet und angegeben habe, unter Lebensgefahr bei einem "Kredithai" einen Kredit aufnehmen zu wollen, sei die Privatklägerin aufgrund ihrer emotionalen Bindung zum Beschuldigten nicht mehr in der Lage gewesen, dessen geschickte Lügen kritisch zu hinterfragen.
2.1.3 Streitig und zu prüfen ist demzufolge insbesondere, ob der Berufungskläger die Privatklägerin durch sein Verhalten arglistig getäuscht hat. Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten erfolgen. Betrug durch Unterlassen ist nur unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch denjenigen Täter möglich, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft (Art. 11 StGB). Vorliegend hat der Beschuldigte die Privatklägerin über seine Familienverhältnisse, seinen Wohnort, seine Arbeitssituation, sein Privatleben, den Darlehenszweck (Hauskauf) sowie sein Interesse an einer ernsthaften Beziehung getäuscht. Der Berufungskläger hat zudem auch selber gesagt, dass er das Geld wohl nur erhalten hätte, weil die Privatklägerin in ihn verliebt gewesen sei. Sie habe ihm vertraut, weil sie ihn geliebt habe. Die Privatklägerin habe ihm helfen wollen und eine längerfristige Beziehung mit ihm beabsichtigt. Sonst hätte sie ihm das Geld nicht gegeben (Einvernahme des Beschuldigten vom 9. März 2017, Akten S. 395; Einvernahme des Beschuldigten vom 3. Mai 2018, Akten S. 659). Entgegen seinen Vorbringen deutet im vorliegenden Fall Vieles darauf hin, dass der Beschuldigte von Anfang an auf das Geld der Privatklägerin aus gewesen ist, zumal er seine finanzielle Situation auch schon sehr bald, mithin anlässlich des zweiten Dates, angesprochen hat (Einvernahme des Beschuldigten vom 9. März 2017, Akten S. 393). Wenn er tatsächlich nur eine Affäre ange-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht strebt hätte, hätte er seine finanziellen Probleme nicht so früh zur Sprache gebracht. Die Privatklägerin ist aufgrund ihrer emotionalen Bindung zum Beschuldigten nicht mehr fähig gewesen, das zu durchschauen. Demnach ist das Vorliegen einer Täuschung zu bejahen.
2.1.4 Im Weiteren erfordert der Straftatbestand des Betrugs, dass die Täuschung arglistig erfolgt ist. Arglist wird bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Merkmal ist nicht erfüllt, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Tatbestand erfordert aber nicht, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur bei Leichtfertigkeit des Opfers aus. Bei der Prüfung der Arglist ist nach der Rechtsprechung nicht darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen (BGE 135 IV 76, E. 5.2; 128 IV 18, E. 3a; 126 IV 165, E. 2a; je mit Hinweisen). Besonderen Schutz erfahren diejenigen Opfer, die gegenüber dem Täter in einem emotionalen Abhängigkeitsverhältnis stehen, sei dies aufgrund von Einsamkeit, sozialer Isolation oder einer Liebesbeziehung. Gerade solche Opfer sind in erhöhtem Masse für betrügerische Anstalten von Tätern, die das Vertrauen ihrer Opfer erschleichen und ihre Gefühle ausbeuten, empfänglich (vgl. HEIDI SÄGESSER, Opfermitverantwortung beim Betrug, ASR - Abhandlungen zum Schweizerischen Recht Band/Nr. 799, 2014, N 206 mit zahlreichen Hinweisen). Liebesbeteuerungen sind in der Regel geeignet, jemanden zur Annahme zu verleiten, die betreffende Person sei ihm gutgesinnt. Entscheidend ist, ob eine enge persönliche oder gar intime Beziehung vorlag und es der Privatklägerin aufgrund der emotionalen Einbindung schwerer fiel, dem Beschuldigten zu misstrauen. Für die Frage der Täuschung sind die gesamten Umstände relevant. Entscheidend ist, dass die Privatklägerin in Kenntnis der wahren Verhältnisse (kein Rückzahlungswille, keine Notsituation, vorgetäuschtes Liebesverhältnis) das Risiko nicht auf sich genommen und dem Beschuldigten kein Darlehen gewährt hätte (BGer 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.3.2).
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorliegend hat der Beschuldigte mit seinen getätigten Angaben ein regelrechtes Lügengebäude errichtet. Dies ergibt sich aus der Vielzahl der Lügen, welche perfekt aufeinander abgestimmt waren. Der Beschuldigte hat damit seine gesamte Lebenssituation erschwindelt. Er hat die Privatklägerin unter anderem über seine Arbeitssituation, seinen Zivilstand, seinen Wohnort sowie seine Gefühle ihr gegenüber belogen. Im vorliegenden Fall ergibt sich das Merkmal der Arglist somit bereits aus der festgestellten Täuschung über seine Gefühle sowie auch über seinen Willen resp. die Möglichkeit, das Darlehen zurückzuzahlen, zumal dies innere Tatsachen betrifft, die von der Privatklägerin nicht hätten überprüft werden können. Des Weiteren war sich der Beschuldigte darüber im Klaren, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer Verliebtheit bzw. ihres Vertrauensverhältnisses zu ihm von einer Überprüfung seiner Angaben absehen würde. Im Übrigen gab es verschiedene Momente, in denen der Beschuldigte die Privatklägerin davon abgehalten hat, Abklärungen zu tätigen oder in denen der Beschuldigte bei der Privatklägerin aufkommende Zweifel durch weitere Lügengeschichten geschickt beseitigt hat; namentlich als die Privatklägerin Fragen in Bezug auf sein UBS Konto oder sein Auto gestellt hat oder seine Mutter kennenlernen wollte (Einvernahme der Privatklägerin vom 17. Februar 2017, Akten S. 351). Demnach hat er die Überprüfung seiner wahrheitswidrigen Angaben aktiv durch zusätzliche Lügengeschichten erschwert. Sodann ist zu konstatieren, dass – entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers – die eher kurze Dauer der Beziehung keine entscheidende Rolle spielt, zumal die Intensität der Beziehung in casu gross war. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Häufigkeit und die Inhalte der Chatunterhaltungen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten. Aus den WhatsApp Chatnachrichten vom 11. Februar 2017 geht beispielsweise hervor, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin Geschlechtsverkehr gehabt haben, und dass der Beschuldigte ihr danach sogar vorgespiegelt hat, mit ihr eine Familie gründen zu wollen (Akten S. 225). Namentlich am 12. Februar 2017 hat die Privatklägerin dem Beschuldigten per WhatsApp geschrieben: "Habe völliges Vertrauen zu dir. Freue mich auf was auch immer sich da entwickelt." (Akten S. 229). Diese Umstände zeugen klarerweise von einem engen persönlichen Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, weswegen es ihr aufgrund der emotionalen Einbindung schwerer fiel, dem Beschuldigten zu misstrauen. Die Privatklägerin war zudem aufgrund ihrer Verliebtheit und dem starken Wunsch nach einer festen Beziehung in ihrer Fähigkeit, dem Beschuldigten zu misstrauen und sich selbst zu schützen, offensichtlich erheblich eingeschränkt, was dem Beschuldigten bewusst war. In Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse hätte die Privatklägerin das Verlustrisiko auf keinen Fall auf sich genommen bzw. dem Beschuldigten kein Darlehen gewährt.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Arglist scheidet lediglich aus, wenn grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet werden. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Je grösser mit anderen Worten der vom Täter betriebene Täuschungsaufwand ist, umso weniger kann dem Geschädigten vorgeworfen werden, er hätte die Täuschung erkennen müssen. Ein erheblich naives Verhalten führt nicht zwingend zur Straflosigkeit des Täters. Richtet sich dieser gezielt an geschäftsunerfahrene und schutzbedürftige Personen, sind an die Opfermitverantwortung keine hohen Anforderungen zu stellen. Auch lassen Zweifel des Geschädigten an den Vorbringen des Täters die Arglist nicht zwingend entfallen. Dem ist insbesondere Rechnung zu tragen, wenn der Täter eine besondere Notlage vortäuscht sowie an die Hilfsbereitschaft des Getäuschten appelliert und es folglich nicht um ein lukratives Geschäftsangebot geht, das dieser annehmen oder bei Zweifeln besser ablehnen sollte (BGer 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1). In Anbetracht ihrer Verliebtheit und des aus ihrer Sicht bestehenden Vertrauensverhältnisses hat die Privatklägerin vorliegend auch nicht besonders leichtfertig gehandelt, zumal sie immerhin schriftliche Darlehensverträge abgefasst und sich damit abgesichert hat, sodass die Opfermitverantwortung der Bejahung der Arglist nicht entgegensteht.
2.1.5 Die arglistige Täuschung muss in der Folge zu einem täuschungsbedingten Irrtum führen. Es wird somit vorausgesetzt, dass der Getäuschte die vorgespiegelte Tatsache für wahr hält (GUNTHER ARZT, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 146 N 124). Ausserdem erfordert der Straftatbestand des Betrugs eine irrtumsbedingte Vermögensdisposition. Der vorhandene Irrtum muss die Ursache dafür sein, dass der Getäuschte eine Vermögensverfügung trifft. Vermögensdisposition ist jedes Verhalten mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung (GÜNTHER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 146 N 8; GUNTHER ARZT, a.a.O., Art. 146 N 129). In casu erhellt, dass sowohl das Tatbestandsmerkmal des Irrtums als auch jenes der Vermögensdisposition erfüllt sind. Durch die arglistige Täuschung des Beschuldigten entstand bei der Privatklägerin ein entsprechender Irrtum und darauf basierend erfolgte die Vermögensdisposition, welche zu einem Vermögensschaden in der Höhe von Fr. 50'000.-- führte. Der Motivationszusammenhang ist somit ebenfalls zu bejahen.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1.6 In subjektiver Hinsicht erfordert der Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB Vorsatz und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung. Die Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, setzt voraus, dass der Täter einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil anstrebt. Die Bereicherung kann in jeder auch nur vorübergehenden geldwerten Besserstellung liegen. Das Bestehen von Rückerstattungs- oder Schadenersatzansprüchen schliesst das Vorliegen einer Bereicherung nicht aus (GUNTHER ARZT, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 146 N 193 ff.; GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 137 N 17; STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, vor Art. 137 N 12 ff.). Der Beschuldigte war sich beim Aufbau des engen Vertrauensverhältnisses mit der Privatklägerin, bei seinen Lügen und Lügengeschichten, verbunden mit der Bitte um Geld und mit der Entgegennahme dieses hohen Betrages, sehr wohl bewusst, was er tat. Er erzählte der Privatklägerin gezielt frei erfundene Geschichten, einzig mit der Absicht, sie zu täuschen und auf diese Weise Geld von ihr erhältlich zu machen. Demnach handelte er mit direktem Vorsatz und mit Bereicherungsabsicht, womit das Verhalten des Beschuldigten den objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. Im Übrigen ist sowohl in Bezug auf das Tatsächliche als auch in Bezug auf das Rechtliche hinsichtlich des Betrugs vom 12. bzw. 13. Februar 2017 in der Höhe von Fr. 50'000.-- gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die ausführlichen und sorgfältig dargelegten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil des Strafgerichts vom 14. Februar 2019, E. I, 1. A. und B.). Im Ergebnis hat die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht des Betruges schuldig gesprochen, weshalb die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen ist.
2.2 Erpressung, eventuell Betrug vom 13. Februar 2017 in der Höhe von Fr. 10'000.-- 2.2.1 In seiner Berufungsbegründung vom 16. Juli 2019 führt der Beschuldigte im Wesentlichen aus, er stelle nicht in Abrede, von der Privatklägerin weitere Fr. 10'000.-- erbeten zu haben. Es werde von ihm jedoch vehement bestritten, diesen Betrag jemals empfangen zu haben. Dass die Privatklägerin zu Hause einen Barbetrag von Fr. 10'000.-- aufbewahrt habe, erscheine absolut unglaubhaft. Der Beschuldigte soll die Privatklägerin noch am selben Abend, an welchem er die Fr. 10'000.-- bar bezogen haben soll, um weitere Fr. 10'000.-- ersucht haben. Es sei bemerkenswert, dass diese in der WhatsApp-Kommunikation dieses Abends nicht mit einem Wort erwähne, dass sie ihm bereits wenige Stunden zuvor nochmals Fr. 10'000.-- übergeben habe.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht
2.2.2 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 16. August 2019 aus, die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin seien stimmig und sehr glaubhaft. Insbesondere habe sie auch angegeben, einen Tresor zu Hause zu haben. Weiter sprächen die schriftlichen und vom Beschuldigten unterzeichneten Darlehensverträge dafür, dass sie ihm am 13. Februar 2017 Fr. 10'000.-- in bar übergeben habe. Hätte der Berufungskläger am 13. Februar 2017 wie behauptet kein Bargeld von der Privatklägerin erhalten, wäre zu erwarten gewesen, dass er ihr vorhalte, ihm diese Fr. 10'000.-- vertraglich zugesichert, aber noch nicht übergeben zu haben. Schliesslich würden die Bareinzahlungen auf das Konto des Beschuldigten eindeutig belegen, dass dieser Bargeld in der Höhe von Fr. 10'000.-erhalten haben müsse.
2.2.3 Zwischen den Parteien streitig und zu prüfen ist demzufolge im Wesentlichen, ob der Beschuldigte am 13. Februar 2017 von der Privatklägerin Fr. 10'000.-- in bar erhalten hat. Aus dem Kontoauszug des Beschuldigten geht hervor, dass er am 24. Februar 2017 exakt Fr. 10'000.-- auf sein Konto eingezahlt hat (Akten S. 303). Ohne das Geld der Privatklägerin hätte der verschuldete Berufungskläger keine Fr. 10'000.-- zur Verfügung gehabt. Eine nachvollziehbare und schlüssige Erklärung für diese Einzahlung hat er denn auch nicht liefern können. Weiter geht aus den Akten hervor, dass beim Darlehensvertrag über die Fr. 50'000.-- "bar" durchgestrichen und "per Banküberweisung" von Hand ergänzt wurde (Akten S. 365), während beim Darlehensvertrag über die Fr. 60'000.-- "bar" nicht durchgestrichen wurde (Akten S. 369). Entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers sind auch die Aussagen der Privatklägerin, wonach sie zu Hause einen Barbetrag von Fr. 10'000.-- aufbewahrt habe, nicht absolut unglaubhaft. Die Privatklägerin hat denn auch ausgesagt, dass sie zu Hause einen Tresor habe. Ferner hat der Beschuldigte ihr am 14. Februar 2017 per WhatsApp geschrieben, er könne seine Ex um Fr. 20'000.-- bitten, der Privatklägerin davon Fr. 10'000.-- geben und die anderen Fr. 10'000.-- für sich behalten (Akten S. 215). Vorliegend bestehen Indizien, die zusammengenommen den rechtsgenüglichen Beweis erbringen, wonach der Beschuldigte die weiteren Fr. 10'000.-- von der Privatklägerin erhalten hat. An dieser Stelle ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte verschiedentlich angedeutet hat, die Beziehung zu beenden, falls die Privatklägerin ihn nicht (weiter) finanziell unterstütze. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin auch mehrfach unter Druck gesetzt, indem er angegeben hat, er müsse zum Zahnarzt wegen der Weisheitszähne, er sei in Gefahr wegen
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Kredithais oder seine Mutter habe Krebs. Nach dem ersten Kredit habe die Privatklägerin sich eher unter Druck gesetzt gefühlt, zumal der Beschuldigte Sachen gesagt habe wie "wenn du mir nicht mehr gibst ist es aus" und "gib mir mehr, sonst ist alles weg" (Einvernahme der Privatklägerin vom 17. Februar 2017, Akten S. 359). Im Übrigen ist hinsichtlich der Erpressung, eventuell des Betrugs vom 13. Februar 2017 in der Höhe von Fr. 10'000.-- auf die bereits gemachten Ausführungen unter E. II., 2.1 hiervor sowie vollumfänglich auf die korrekten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil des Strafgerichts vom 14. Februar 2019, E. I., 2. A. und B.). Die Vorderrichter haben den Beschuldigten auch hier im Ergebnis zu Recht des Betruges schuldig gesprochen, weshalb die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
2.3 Mehrfacher versuchter Betrug begangen vom 13. bis zum 16. Februar 2017 in der Höhe von Fr. 10'000.-- 2.3.1 In seiner Berufungsbegründung vom 16. Juli 2019 führt der Beschuldigte im Wesentlichen aus, am Abend des 13. Februars 2017 sowie in den nachfolgenden Tagen sei es immer um die gleichen Fr. 10'000.-- gegangen, die der Berufungskläger nach der Überweisung von Fr. 50'000.-- erbeten habe. Spätestens hier fehle es an einer arglistigen Täuschung.
2.3.2 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 16. August 2019 aus, weshalb die Übergabe der Fr. 10'000.-- in bar vom 13. Februar 2017 etwas an der vom Beschuldigten angewandten Arglist ändern sollte, sei nicht nachvollziehbar. Schliesslich handle es sich um die Fortführung der vom Beschuldigten begonnenen Lügengeschichte, welche nicht weniger unwahr werde, nur, weil die Privatklägerin ihm zwischenzeitlich mehr Geld übergeben habe.
2.3.3 Sowohl die Aussagen der Privatklägerin als auch der WhatsApp-Chatverlauf belegen den mehrfachen versuchten Betrug. Insbesondere am Abend des 13. Februar 2017 fragte der Beschuldigte die Privatklägerin via WhatsApp an, ob sie ihm wiederum Fr. 10'000.-- ausleihen könne. Er wolle ein bisschen Sicherheit für sich. Dann fühle er sich besser (Akten S. 337). Entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers kann im zeitlichen Ablauf dieser Liebesbeziehung auch kein eigentlicher Wendepunkt erblickt werden, ab welchem die Arglist verneint werden
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht könnte, weil die Getäuschte mit gebührender Aufmerksamkeit den Beschuldigten mit seinen erfundenen Lügengeschichten hätte klar entlarven können und müssen. Auch hinsichtlich des mehrfachen versuchten Betrugs begangen vom 13. bis zum 16. Februar 2017 in der Höhe von Fr. 10'000.-- ist ansonsten gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen der Vorderrichter zu verweisen (Urteil des Strafgerichts vom 14. Februar 2019, E. I, 3. A. und B.). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten korrekterweise des mehrfachen versuchten Betruges schuldig gesprochen, weshalb die Berufung des Beschuldigten auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
2.4 Versuchte Erpressung vom 16. Februar 2017 2.4.1 In seiner Berufungsbegründung vom 16. Juli 2019 führt der Beschuldigte im Wesentlichen aus, er habe der Privatklägerin am Telefon gesagt, sie sei tot für ihn. Diese Aussage habe er im Streit gemacht. Er habe mit dieser Aussage nicht versucht, die Privatklägerin zur Zahlung weiterer Fr. 10'000.-- zu drängen. Gegen die Annahme einer versuchten Erpressung spreche auch der Umstand, dass die Privatklägerin den Beschuldigten am 20. Februar 2017 alleine in ihre Wohnung gelassen habe. Wäre sie wenige Tage zuvor derart massiv bedroht worden, hätte sie dies wohl nicht getan.
2.4.2 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 16. August 2019 aus, der Beschuldigte verkenne, dass die Aussage von D.____, wonach die Privatklägerin nicht ängstlich gewirkt habe, als sie die Nacht bei ihm verbracht habe, ihn in keiner Weise entlaste. Nachdem die Privatklägerin ihr Haus verlassen und sich zu ihrem Bekannten geflüchtet habe, habe keine Gefahr mehr für sie bestanden. Somit habe sie keinen Grund mehr gehabt, Angst zu haben oder ihrem Bekannten gegenüber zu zeigen. Darüber hinaus sei festzustellen, dass die Privatklägerin am Nachmittag des 17. Februar 2017 Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet habe. Auch dieser Umstand spreche dafür, dass am 16. Februar 2017 etwas Gravierendes vorgefallen sein müsse. Weiter habe die Privatklägerin nachvollziehbar angegeben, dass sie sich nach der Anzeigeerstattung am Abend des 17. Februar 2017 mit dem Beschuldigten zuerst in einem öffentlichen Lokal getroffen hätte, wobei sie sich wieder aus Angst vor dem Beschuldigten zunächst von zwei Freunden habe begleiten lassen. Erst nachdem es dem Beschuldigten wieder gelungen sei, die Privatklägerin erneut zu täu-
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht schen, habe sie ihn noch einmal zu sich nach Hause eingeladen, in der Hoffnung doch noch eine Rückzahlung zu erhalten.
2.4.3 Die Privatklägerin hat dem Beschuldigten am 16. Februar 2017 geschrieben: "Droh mir nicht nochmals mit einem Killer." (Akten S. 239, 633). Weiter hat sie in ihrer Einvernahme vom 17. Februar 2017 ausgeführt, der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, sie solle ihm die Fr. 10'000. -auszahlen. Ansonsten würde es ihn nur Fr. 5'000.-- kosten, um sie beseitigen zu lassen (Akten S. 353). Der Umstand, dass die Privatklägerin in dieser Nacht zu einem Bekannten gegangen ist, um bei ihm zu übernachten, zeigt ausserdem deutlich, dass sie Angst vor dem Beschuldigten hatte. Im Übrigen kann auch hinsichtlich der versuchten Erpressung vom 16. Februar 2017 vollumfänglich auf die korrekten tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts vom 14. Februar 2019, E. I, 4. A. und B.). Im Ergebnis ist der Beschuldigte der versuchten Erpressung schuldig zu sprechen, und die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen.
2.5 Erpressung, Nötigung und Drohung vom 20. Februar 2017 2.5.1 In seiner Berufungsbegründung vom 16. Juli 2019 führt der Beschuldigte im Wesentlichen aus, er habe die Privatklägerin an diesem Abend nicht erpresst, bedroht oder genötigt. Der WhatsApp-Chatverlauf von der Nacht vom 20. auf den 21. Februar 2017 sowie der darauffolgenden Tage widerlege dies klar. Die Privatklägerin könne mit der abgegebenen Erklärung und dem neu verfassten Vertrag auch bezweckt haben, dem Berufungskläger in seiner Situation zu helfen, was allenfalls die Chance erhöht hätte, dass er seiner Rückzahlungspflicht nachkomme. Generell müsse an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass die Vorinstanz relativ vorbehaltlos auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt habe. Dies erscheine problematisch, bestünden doch handfeste Hinweise darauf, dass entgegen deren Behauptung ein zusätzlicher Barbetrag von Fr. 10'000.-- nicht bezahlt worden sei.
2.5.2 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 16. August 2019 aus, aufgrund der Kontoauszüge sei erstellt, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach er nach der Anzeigeerstattung vom 17. Februar 2017
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 40'000.-- abgehoben habe, nicht zutreffen könnten. Die Annahme, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten durch die abgegebene Erklärung und den neuen Vertrag hätte helfen wollen, erscheine lebensfremd, zumal sie beide zu diesem Zeitpunkt bereits zerstritten gewesen seien.
2.5.3 Der Beschuldigte hat selber zugegeben, mit dem Geld der Privatklägerin seine Schulden bezahlt zu haben. Aus seinem Kontoauszug geht hervor, dass der Beschuldigte von den zunächst erhaltenen Fr. 50'000.-- bereits am selben Tag, mithin am 13. Februar 2017, Fr. 40'000.-- abgehoben hat und danach immer wieder kleinere Beträge als Lastschriften verzeichnet worden sind. Gutschriften sind bis zum 20. Februar 2017 nicht mehr erfasst worden (Kontoauszug PostFinance Konto, Akten S. 463 ff.). Entgegen seinen Ausführungen hätte er der Privatklägerin am 20. Februar 2017 gar keine Fr. 40'000.-- aushändigen können. Selbst wenn der Beschuldigte der Privatklägerin tatsächlich Fr. 40'000.-- zurückgegeben hätte, ergäbe es keinerlei Sinn, dass sie ihm das Geld kurz danach wieder überlässt. Mit der Staatsanwaltschaft ist schliesslich festzuhalten, dass die Annahme, die Privatklägerin hätte dem Beschuldigten durch die abgegebene Erklärung und den neuen Vertrag helfen wollen, lebensfremd erscheint. Ansonsten ist auch hinsichtlich der Erpressung, Nötigung und Drohung vom 20. Februar 2017 vollumfänglich auf die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil des Strafgerichts vom 14. Februar 2019, E. I, 5. A. und B.). Die Vorderrichter haben den Beschuldigten zu Recht der Erpressung sowie der Nötigung schuldig gesprochen, weshalb die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
3. Strafzumessung 3.1 In seiner Berufungsbegründung vom 16. Juli 2019 führt der Beschuldigte im Wesentlichen aus, während selbst die Staatsanwaltschaft eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten gefordert habe, habe die Vorinstanz eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 28 Monaten verhängt. Bei den Strafzumessungsfaktoren sei sie dabei fälschlicherweise von einer Schadenssumme von Fr. 60'000.-- ausgegangen. Weiter habe es die Vorinstanz fälschlicherweise als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte, nachdem er schon Fr. 60'000.-- erhalten hatte, weitere Fr. 10'000.-- gefordert habe. Weiter gingen die Vorderrichter von einem Betrug in Form des "Heiratsschwindels" aus, obschon sich der Beschuldigte und die Privatklägerin am 13. Februar
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2017 erst zum dritten Mal gesehen und rund einen Monat zuvor zum ersten Mal über eine Datingplattform gechattet hätten. Bei der Täterkomponente gehe die Vorinstanz ausserdem von einem einschlägigen Vorleben aus, obschon der Berufungskläger im Jahre 2014 freigesprochen worden sei.
3.2 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 16. August 2019 auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil vom 14. Februar 2019.
3.3 Die meisten Vorbringen des Berufungsklägers sind bereits durch die Bestätigung der vorinstanzlichen Verurteilungen hinfällig geworden. Zum Einwand des Berufungsklägers, wonach die Vorinstanz bei den Täterkomponenten zu Unrecht von einem einschlägigen Vorleben ausgegangen sei, obschon der Beschuldigte im Jahre 2014 freigesprochen worden sei, ist festzuhalten, dass die Vorderrichter lediglich ein "einschlägiges Vorleben" erwähnen, jedoch nirgends festhalten, dass der Beschuldigte Vorstrafen habe (S. 19 des vorinstanzlichen Urteils). Dass dieses einschlägige Vorleben im Rahmen der Täterkomponenten berücksichtigt worden ist, ist nicht zu beanstanden. Auch der Umstand, dass die Vorinstanz mit ihrer ausgefällten Strafe über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinausgegangen ist, vermag die Strafzumessung nicht unangemessen zu machen. An dieser Stelle ist lediglich festzuhalten, dass die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung das Tatverschulden bezüglich des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs als mittel bis schwer bezeichnet und eine Einsatzstrafe von 18 Monaten eingesetzt hat (S. 18 des vorinstanzlichen Urteils). Berücksichtigt man jedoch, dass der Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, entspricht eine Einsatzstrafe von 18 Monaten sicherlich nicht einem schweren, sondern höchstens einem mittelschweren Verschulden. Dasselbe gilt für die am Ende festgelegte Freiheitsstrafe von 28 Monaten, welche von der Vorinstanz wiederum als einem mittel- bis schweren Verschulden entsprechend dargestellt wird (S. 21 des vorinstanzlichen Urteils). In Anbetracht der möglichen Höchststrafe entspricht eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten maximal einem mittleren Verschulden. Ansonsten ist auch in Bezug auf die Strafzumessung vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil des Strafgerichts vom 14. Februar 2019, E. II.). Im Ergebnis haben die Vorderrichter den Beschuldigten wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, mehrfacher, teilweise versuchter Erpressung sowie Nötigung zu Recht zu einer teilbe-
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht dingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, verurteilt. In diesem Sinne ist die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen.
4. Landesverweisung 4.1 Im Rahmen der Erklärung der Anschlussberufung vom 23. April 2019 führt die Staatsanwaltschaft aus, der Beschuldigte habe bereits bei der Tatbegehung um sämtliche Umstände gewusst, welche nun für einen Verbleib in der Schweiz aufgeführt würden. Auch habe ihm die Möglichkeit einer Landesverweisung bereits bei der Tatbegehung bekannt gewesen sein müssen, was ihn jedoch nicht von der gewichtigen Delinquenz habe abhalten können. Der Umstand, wonach er gemäss eigenen Aussagen auf der Suche nach einer Affäre gewesen sei, zeige, dass das Verhältnis zu seiner Familie nicht derart gut sein könne, dass seine persönlichen Interessen am Verbleib bei seiner Familie in der Schweiz höher zu gewichten wären als die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung eines kriminellen Ausländers. Der Beschuldigte sei vorliegend mit einer erheblichen kriminellen Energie vorgegangen und habe sich auch durch die Einleitung des Strafverfahrens nicht davon abhalten lassen, weitere potentielle Opfer ausfindig zu machen. Daher erscheine die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB verhältnismässig und notwendig.
4.2 Der Beschuldigte macht demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 20. September 2019 geltend, er bestreite vehement, die Privatklägerin betrogen, erpresst oder genötigt zu haben. Doch selbst wenn der erstinstanzliche Schuldspruch bestätigt werden sollte, wäre der Einschätzung des Strafgerichts zu folgen, wonach bei der vorzunehmenden Interessenabwägung auch der Familie und dabei insbesondere den drei minderjährigen Töchtern des Beschuldigten, welche über das Schweizer Bürgerrecht verfügten, Rechnung zu tragen sei. Diese würde eine Wegweisung des Vaters aus der Schweiz schwer treffen.
4.3 Der Beschuldigte ist seit 2003, mithin seit 17 Jahren mit einer Schweizerin verheiratet, hat drei minderjährige Kinder (geb. 2003, 2006 und 2008), welche alle das Schweizer Bürgerrecht besitzen. Der Berufungskläger ist integriert, spricht sehr gut Deutsch und besitzt eine C- Niederlassungsbewilligung. Eine Landesverweisung hätte massive Auswirkungen auf seine Familie. Der Beschuldigte kümmert sich um die drei Töchter, während seine Frau arbeiten geht (Einvernahme des Beschuldigten vom 9. August 2017, Akten S. 69 f.). Der Ehefrau und den drei Kindern wäre es nicht zumutbar, mit dem Beschuldigten das Land zu verlassen, wobei das
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kindeswohl in der Praxis zentral ist. An dieser Stelle ist auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) hinzuweisen, welcher im vorliegenden Fall einer Landesverweisung entgegensteht. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte eine Lehre aus der ganzen Angelegenheit gezogen zu haben scheint und ausserdem seit März 2019 monatlich Fr. 300.-- bis Fr. 400.-- an die Privatklägerin zurückbezahlt (vgl. Zahlungsdetails der Postfinance, anlässlich der Berufungsverhandlung durch den Beschuldigten eingereicht). Damit manifestiert der Berufungskläger, dass er bemüht ist, seine Schulden bei der Privatklägerin zu begleichen. Hingegen ist die Gefahr für die Öffentlichkeit nicht sehr gross, jedenfalls überwiegen die öffentliche Interessen die persönlichen Interessen des Beschuldigten nicht. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht von einer fakultativen Landesverweisung abgesehen, weshalb auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen ist.
5. Urteilspublikation Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils, wonach Ziff. 1 des Dispositivs sowie die Anklageschrift gestützt auf Art. 68 Abs. 1 StGB der C.____ GmbH mitgeteilt werden, ist zwar von keiner Partei angefochten worden, jedoch von Amtes wegen aufzuheben, zumal die Veröffentlichung des Strafurteils nicht im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
6. Zivilforderung 6.1 In seiner Berufungsbegründung vom 16. Juli 2019 führt der Beschuldigte im Wesentlichen aus, den Betrag von Fr. 50'000.-- anerkenne er als Schuld. Weitere Fr. 10'000.-- seien ihm aber nicht ausbezahlt worden.
6.2 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 16. August 2019 auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil vom 14. Februar 2019.
6.3 In Bezug auf die Zivilforderung ist vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach der Beschuldigte im Ergebnis zu verurteilen ist, der Privatklägerin Fr. 60'000.-- als Schadenersatz zu bezahlen (Urteil des Strafgerichts vom 14. Februar 2019, E. V).
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Kosten vor Strafgericht Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz verurteilt. Da der Schuldspruch im Berufungsverfahren nicht aufgehoben wurde, rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern; sie ist vielmehr zu bestätigen (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 14. Februar 2019 E. VI sowie Dispositiv Ziffer 5).
III. Kosten vor Kantonsgericht 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufung des Beschuldigten und der Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 8'400.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 8'250.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 150.--, je zur Hälfte zu Lasten des Beschuldigten und des Staates.
2. Mit verfahrensleitender Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 16. Mai 2019 wurde dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Mit Honorarnote vom 17. Februar 2020 weist der Rechtsvertreter des Beschuldigten einen Aufwand von 14.67 Stunden à Fr. 200.-- aus (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten erachtet das Berufungsgericht diesen Aufwand als angemessen. Hinzu kommen 5 Stunden Aufwand für die Parteiverhandlung und die Urteilseröffnung vor Kantonsgericht. Demzufolge ist dem Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Matthias Aeberli, für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren ein Honorar von Fr. 4'075.40 (inklusive Auslagen von Fr. 141.40) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 313.80, insgesamt somit Fr. 4'389.20, aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Beschuldigte wird verpflichtet, im Umfang von 50% (= Fr. 2'194.60) dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Februar 2019, auszugsweise lautend: "1. B.____ wird schuldig erklärt des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der mehrfachen, teilweise versuchten Erpressung sowie der Nötigung und verurteilt zu einer
teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 6 Monate unbedingt,
bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe,
unter Anrechnung der am 9. März 2017 ausgestandenen Untersuchungshaft von einem Tag,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 156 Ziff. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
2. Es wird keine Landesverweisung gestützt auf Art. 66abis StGB angeordnet.
3. Ziffer 1 des Dispositivs sowie die Anklageschrift werden gestützt auf Art. 68 Abs. 1 StGB der C.____ GmbH mitgeteilt.
4. B.____ wird verurteilt, A.____ Fr. 60'000.-- als Schadenersatz zu bezahlen.
5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 3'581.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--, gehen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO zulasten von B.____.
6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in der Höhe von Fr. 10'620.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ gemäss Art. 135 Abs.4 StPO."
Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht
wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich bestätigt. Die Dispositiv- Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils wird jedoch von Amtes wegen aufgehoben.
II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 8'400.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 8'250.-- sowie Auslagen von Fr. 150.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten des Beschuldigten und des Staates. Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Dr. Matthias Aeberli, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'075.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 313.80), somit insgesamt Fr. 4'389.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton im Umfang von 50% sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).
III. Mitteilungen (…)
Vizepräsident
Stephan Gass Gerichtsschreiberin
Olivia Reber
Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_848/2020).