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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.03.2020 460 2019 154

10 mars 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·12,282 mots·~1h 1min·2

Résumé

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. März 2020 (460 2019 154) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt, Richter Daniel Häring, Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Olivia Reber

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin

Privatklägerschaft

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. Februar 2019

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend Strafgericht) vom 13. Februar 2019 wurde A.____ des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs sowie des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne Fahrerlaubnis schuldig erklärt und – als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Jura Porrentruy vom 23. Februar 2016 – zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme, der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 505 Tagen, verurteilt (Ziff. 1). Hingegen wurde A.____ in den Fällen 26, 28, 37, 38, 39 und 40 von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung sowie in allen Fällen von der Anklage der bandenmässigen Begehung des Diebstahls freigesprochen (Ziff. 2). Das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch in den Fällen 16, 20, 29, 32 und 33 und betreffend Sachbeschädigung in den Fällen 20 und 29 wurde mangels gültigen Strafantrages und das Verfahren betreffend Duldung des Gebrauchs eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs (Ziff. 3 der Anklageschrift) gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO eingestellt (Ziff. 3). Des Weiteren wurde A.____ in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wurde nicht im Schengener Informationssystem eingetragen (Ziff. 4). Die Zivilforderungen der folgenden Privatkläger wurden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen: (…) (Fall 4), (…) (Fall 4), (…) (Fall 5), (…) (Fall 6), (…) (Fall 13), (…) (Fall 14), (…) (Fall 14), (…) (Fall 15), (…) (Fall 16), (…) (Fall 18), (…) (Fall 19), (…) (Fall 19), (…) (Fall 21), (…) (Fall 22), (…) (Fall 23), (…) (Fall 24), (…) (Fall 24), (…) (Fall 29 und 30), (…) (Fall 31), (…) (Fall 32), (…) (Fall 33), (…) (Fall 34), (…) (Fall 35), (…) (Fall 41), (…) (Fall 42) (Ziff. 6). A.____ wurde dazu verurteilt, (…) (Fall 1) Schadenersatz in Höhe von Fr. 200.--, (…) (Fall 9) Schadenersatz in Höhe von Fr. 200.--, (…) (Fall 17) Schadenersatz in Höhe von Fr. 200.-- zu bezahlen, wobei die Mehrforderung auf den Zivilweg verwiesen wurde, sowie der (…) (Fall 25) Schadenersatz in Höhe von Fr. 1‘430.-- zu bezahlen. Die Schadenersatzforderungen von (…) (Fall 26) und von (…) (Fall 26) sowie die Genugtuungsforderung von (…) (Fall 26) wurden abgewiesen. Ferner wurde A.____ bei seiner Anerkennung behaftet, (…) (Fall 27) Fr. 200.-- zu bezahlen. Die Schadenersatzforderung von (…) (Fall 28) wurde abgewiesen. A.____ wurde dazu verurteilt, der (…) (Fall 36) Schadenersatz in Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen. Die Mehrforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Genugtuungsforderung wurde abgewiesen. Die Schadenersatzforderung der (…) (Fall 38) wurde abgewiesen. Schliesslich wurde A.____ bei seiner Anerkennung behaftet, (…) (Fall 43) Fr. 200.-- zu bezahlen (Ziff. 7).

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B. A.____ meldete nach Eröffnung des Urteilsdispositivs vom 13. Februar 2019 beim Strafgericht Berufung an.

C. Mit Eingabe vom 21. Juni 2019 erklärte A.____, vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), Berufung. Ausgenommen die Fälle und Anklagepunkte, die von ihm anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung anerkannt worden seien, richte sich die Berufung gegen die Verurteilung in sämtlichen übrigen Anklagepunkten und angeklagten Einbruchdiebstählen sowie gegen die entsprechend zugesprochenen Zivilforderungen. In diesen Punkten würden kostenlose Freisprüche beantragt. Die Berufung richte sich weiter gegen die Höhe des Strafmasses sowie die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Berufungskläger ausserdem die amtliche Verteidigung für das Verfahren vor Kantonsgericht.

D. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) Anschlussberufung und stellte folgende Anträge: Der Beschuldigte sei in den Fällen 16, 20, 29, 32 und 33 der Anklageziffer 1 des Hausfriedensbruchs und in den Fällen 20 und 29 der Anklageziffer 1 der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen (Ziff. 1). Das Urteil des Strafgerichts vom 13. Februar 2019 sei im Übrigen zu bestätigen (Ziff. 2). Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 3); unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4).

E. Am 29. Juli 2019 stellte das verfahrensleitende Präsidium des Kantonsgerichts fest, dass die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Ausserdem wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Matthias Aeberli für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.

F. Am 30. September 2019 reichte der Berufungskläger seine Berufungsbegründung ein, wobei er im Wesentlichen auf die Ausführungen im Rahmen des Parteivortrags vor Strafgericht verwies.

G. Mit Berufungsantwort vom 31. Oktober 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung des Beschuldigten sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.

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H. Am 29. November 2019 reichte der Beschuldigte seine Anschlussberufungsantwort ein und hielt fest, dass die Vorinstanz die Fälle 16, 20, 29, 32 und 33 sowie die Fälle 20 und 29 zu Recht eingestellt habe.

I. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 schloss das verfahrensleitende Präsidium des Kantonsgerichts den Schriftenwechsel und lud den Beschuldigten sowie die Staatsanwaltschaft zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung.

J. Zur Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht erscheinen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, Staatsanwältin Sandra Altherr sowie eine S.____-Dolmetscherin.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Somit ist die schriftliche Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 13. Februar 2019 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Indem der Beschuldigte nach der Eröffnung des Urteilsdispositivs beim Strafgericht Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 21. Juni 2019 beim Kantonsgericht Berufung erklärt hat, wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt und er ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Ebenso hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8. Juli 2019 frist- und formgerecht Anschlussberufung erhoben. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung sowie der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erfüllen somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist.

II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. In casu haben sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Strafgerichts vom 13. Februar 2019 ergriffen. Konkret beanstandet der Beschuldigte – ausgenommen die Fälle und Anklagepunkte, die von ihm anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung anerkannt worden sind – die Verurteilung in sämtlichen Anklagepunkten und angeklagten Einbruchdiebstählen sowie die entsprechend zugesprochenen Zivilforderungen. Die Berufung richtet sich insbesondere auch gegen die Höhe des Strafmasses sowie die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung. Demgegenüber rügt die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellungen wegen Fehlens eines gültigen Strafantrags gemäss Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils. Der Beschuldigte sei in den Fällen 16, 20, 29, 32 und 33 der Anklageziffer 1 des Hausfriedensbruchs und in den Fällen 20 und 29 der Anklageziffer 1 der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.

1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

1.3 Auch indirekte, mittelbare Beweise, sog. Anzeichen oder Indizien, können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Da ein Indiz jedoch immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (BGer 6B_890/2009 vom 22. April 2010 E. 6.1; 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittel-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht verfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9).

2. Tatsächliches zu den Einbruchdiebstählen 2.1 Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft: Strafanträge und Einstellungen 2.1.1 Das Strafgericht hält in seinem Urteil vom 13. Februar 2019 fest, dass im Fall 20 kein Strafantrag in den Akten und im Fall 29 die Strafantrags-Rubrik leer gelassen worden sei. In den Fällen 16, 32 und 33 sei die Bestrafung wegen Hausfriedensbruchs nicht verlangt worden. Dementsprechend seien in den Fällen 16, 20, 29, 32 und 33 die entsprechenden Verfahren gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 StPO einzustellen. Demgegenüber hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung vom 8. Juli 2019 fest, die Unterzeichnung eines Formulars zum Strafantrag, wie es den Geschädigten standardmässig bei Anzeigeerstattung vorgelegt werde, stelle keine notwendige Bedingung für die Gültigkeit eines Strafantrags dar. Es reiche mithin aus, wenn sich aus dem Polizeirapport insgesamt ergebe, dass eine geschädigte Person die Strafverfolgung wünsche. In seiner Anschlussberufungsantwort vom 29. November 2019 führt der Beschuldigte im Wesentlichen aus, entgegen der Einschätzung der Staatsanwaltschaft habe die Vorinstanz die obgenannten Fälle zu Recht eingestellt. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung zutreffend festhalte, sei die Erklärung des Willens, dass eine Strafverfolgung stattfinden solle, unabdingbar. In den von der Vorinstanz eingestellten Fällen fehle es an einer solchen Erklärung. Entgegen der Einschätzung der Staatsanwaltschaft könnten diese Erklärungen auch nicht aus den Umständen hergeleitet werden. Wenn kein vom Geschädigten unterzeichnetes Formular vorliege, das in der Rubrik "Strafantrag" erforderliche Kreuz nicht gesetzt oder "fälschlicherweise" ein möglicher Straftatbestand nicht genannt werde, könne nicht ohne Weiteres gemutmasst werden, die Geschädigten hätten einen entsprechenden Strafantrag stellen wollen. 2.1.2 Eine Strafanzeige genügt inhaltlich nur dann, wenn sich der entsprechende Wille aus der Erklärung ergibt. Das dürfte in aller Regel der Fall sein, denn der Verletzte erstattet nicht Anzeige bloss mit dem Ziel, die Behörde entsprechend zu informieren – er will den Täter auch verfolgt wissen. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich beim Anzeigenden um einen Rechtsunkundigen handelt. Aber auch wer sich im Strafpunkt als Privatkläger konstituiert, will offenkundig, dass der Täter verfolgt wird. Entsprechend ist auch die Erklärung nach Art. 119

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 2 lit. a StPO als Strafantrag zu qualifizieren (CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 30 N 49 und 50). 2.1.3 In Bezug auf den Fall 16 ist zu konstatieren, dass der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs zwar nicht explizit im Formular enthalten ist (Akten S. 707). Beantragt wird lediglich die Bestrafung der Täterschaft wegen Art. 139 StGB und Art. 144 StGB. Aus der Formulierung "tentative de vol par effraction" ("versuchter Einbruchdiebstahl") geht jedoch hervor, dass auch der Hausfriedensbruch verfolgt werden soll. Die Geschädigte hat sich ausserdem als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (Akten S. 709). Bezüglich des Falls 32 ist festzuhalten, dass dieser ohnehin zu den vom Beschuldigten anerkannten Fällen gehört. Zudem ist auch hier im Formular die Formulierung "tentative de vol par effraction" aufgeführt, wodurch hervorgeht, dass auch ein Hausfriedensbruch begangen worden und zu verfolgen ist. Zudem hat sich die Geschädigte als Privatklägerin konstituiert (Akten S. 865 f.). Abgesehen davon, dass der Fall 33 nicht zu den anerkannten Fällen gehört, ist dasselbe auch für diesen Fall festzustellen (Akten S. 871 f.). Hinsichtlich des Falles 20 ist zwar festzuhalten, dass das Privatklageformular in den Akten fehlt. Den Akten ist zu entnehmen, dass dieses Formular wohl versehentlich nicht eingescannt worden ist (Akten S. 747). In den Akten befindet sich jedoch der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 8. März 2016. Daraus ist ersichtlich, dass die Art. 139 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB und Art. 186 StGB zur Anzeige gebracht worden sind. Ausserdem wird im Anzeigerapport das Tatvorgehen umschrieben (Akten S. 3607). Schliesslich ist neben der Spalte "Strafantrag" ein "Oui" ("Ja") eingetragen (Akten S. 3609), was darauf hindeutet, dass ein solcher vorliegt. Betreffend den Fall 29 ist zu konstatieren, dass die Vorinstanz zwar zu Recht festhält, dass die Strafantrags-Rubrik leer gelassen worden ist (Akten S. 835), dennoch ist das Strafantrags- bzw. Privatklageformular von der (…) ausgefüllt und unterschrieben worden. Zudem hat sich diese als Privatklägerin konstituiert, wobei sie die Zivilforderung später beziffere (Akten S. 841). Dies deutet darauf hin, dass die Geschädigte eine Verfolgung des Täters anstrebt. Nach dem soeben Ausgeführten ist vom Vorliegen gültiger Strafanträge auszugehen, weshalb – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – in den Fällen 16, 20, 29, 32 und 33 die entsprechenden Verfahren nicht gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 StPO einzustellen sind. In diesem Sinne ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen. Bei den Fällen 29 und 32 handelt es sich um explizit zugestandene Fälle, welche nachfolgend nicht mehr zu prüfen sind. Im Fall 29 kommt jedoch demzufolge ein Schuldspruch wegen Sachbeschädigung und im Fall

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 32 ein solcher wegen Hausfriedensbruchs hinzu. Die Fälle 16, 20 und 33 gehören zu den bestrittenen Fällen, weshalb sie in der Folge zu prüfen sind.

2.2 Berufung des Beschuldigten: Bestrittene Fälle Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung vom 30. September 2019 im Wesentlichen geltend, dass die räumliche und zeitliche Nähe, welche als Indiz für seine Täterschaft herangezogen worden sei, nicht gegeben sei. Es würden im Kanton Basel-Landschaft pro Woche rund 60 Einbruchdiebstähle begangen. Aus diesem Grunde dürfe das Indiz der zeitlichen resp. örtlichen Nähe nur dann berücksichtigt werden, wenn von einer unmittelbaren örtlichen resp. zeitlichen Nähe ausgegangen werden könne. So liege zwar die Gemeinde Q.____ (BL) neben der Gemeinde R.____ (BL) (Fälle 1 und 3); bei einem möglichen Deliktszeitraum von mehreren Stunden könne aber bei einer derart hohen Zahl von Einbrüchen nicht zwingend auf die gleiche Täterschaft geschlossen werden. Zu berücksichtigen gelte es weiter, dass die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Beschuldigte als Mitglied einer Gruppierung, die in unterschiedlicher Zusammensetzung Einbrüche verübt haben solle, unterwegs gewesen sei. Auch diese Annahme mindere den Beweiswert des Indizes der zeitlichen resp. örtlichen Nähe. Vom Strafgericht unberücksichtigt geblieben sei auch der Umstand, dass der modus operandi in zahlreichen Fällen, in welchen der Beschuldigte aufgrund des Indizes zeitliche resp. örtliche Nähe verurteilt worden sei, völlig unterschiedlich gewesen sei. Als weiteres Indiz, insbesondere in den Fällen 5 und 9 sowie 17 bis 24, sei vom Strafgericht der Telefonstandort herangezogen worden. Diesbezüglich gelte es darauf hinzuweisen, dass vom Beschuldigten zugestanden worden sei, das Natel mit der Nummer +xx xx xxx xx xx lediglich bis zum 17. Februar 2016 genutzt zu haben. Nach einer Kontrolle resp. Festnahme am besagten Tag soll er das betreffende Mobiltelefon entsorgt haben. Doch selbst wenn dieses Mobiltelefon entgegen den Aussagen des Beschuldigten nicht entsorgt worden wäre, so sei nicht auszuschliessen, dass ein Landsmann dieses später benutzt habe. Wie bereits erwähnt, gehe die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte als Mitglied einer Gruppierung, die in unterschiedlicher Zusammensetzung Einbrüche verübt haben soll, unterwegs gewesen sei. Die Feststellung von Antennenstandorten im Rahmen der Rück-ID erscheine somit nicht geeignet, um die Täterschaft des Beschuldigten zu beweisen. Im Übrigen sei beispielsweise in den Fällen 9, 18 und 19 der festgestellte Telefonstandort nicht einmal in unmittelbarer Nähe der jeweiligen Tatorte.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Staatsanwaltschaft macht demgegenüber in ihrer Berufungsantwort vom 31. Oktober 2019 geltend, das Strafgericht habe die Standorte des Mobiltelefons mit zutreffenden Überlegungen als überaus belastendes Indiz gewertet. Der Beschuldigte habe zwar im Rahmen der Voruntersuchung ausgesagt, das Mobiltelefon nach der vorläufigen Festnahme vom 17. Februar 2016 entsorgt zu haben. Diese Aussage sei angesichts der nach diesem Datum ermittelten Standorte jedoch als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Mutmassung, dass ein Landsmann das Mobiltelefon des Beschuldigten genutzt haben könnte, finde in den Akten keine Stütze. Anlässlich der vorläufigen Festnahme im Kanton Basel-Stadt habe der Beschuldigte vielmehr noch angegeben, alleiniger Nutzer des Telefons zu sein. Aus diesem Grund seien die Standorte des Mobiltelefons als belastendes Indiz zu werten, welches in den einzelnen Fällen durch weitere Hinweise untermauert werde. Hierbei sei insbesondere der Fall 17 zu erwähnen, bei dem sich einerseits das Mobiltelefon des Beschuldigten in Tatortnähe befunden habe und andererseits am Tatort die DNA von B.____ habe gesichert werden können, welcher zehn Tage zuvor mit dem Beschuldigten in einem Fahrzeug mit Einbruchwerkzeug angehalten worden sei. Der Standort des Mobiltelefons bei den Fällen 18 und 19 liege in sehr einsamem Gelände und passe zeitlich hervorragend zu den entsprechenden Tatzeitpunkten. Es seien keinerlei legale Gründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte, welcher sinngemäss angegeben habe, zur Begehung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist zu sein, in dieser abgelegenen Gegend aufhalten sollte. Er habe selber auch keine entsprechenden Erklärungen geliefert.

2.2.1 Fälle 1 und 3 a) Das Strafgericht führt in seinem Urteil vom 13. Februar 2019 aus, der erstellte Fall 2 (Akten S. 2705 ff.) habe sich am gleichen Tag und in der gleichen Gemeinde (R.____) wie Fall 3 (Akten S. 2741 ff.) ereignet, was angesichts der Grösse von R.____ bereits als starkes Indiz für die gleiche Täterschaft zu werten sei. Fall 1 (Akten S. 2685 ff.) habe sich am gleichen Tag wie die Fälle 2 und 3, jedoch in Q.____ ereignet. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte in der Schweiz motorisiert unterwegs gewesen sei (vgl. Akten S. 2577, 2611 f., 2619, 3145 ff.), seien die drei Tatorte ohne Probleme innerhalb des Tatzeitraums zu erreichen. Der in allen drei Fällen angewandte modus operandi (vgl. Akten S. 2685 ff., 2741 ff.) sei unter Einbrechern zwar nicht unüblich, dennoch kämen gerichtsnotorisch auch andere Methoden in Frage (bspw. Fenster- / Türbohrer, Fassadenkletterer, Einschleichdiebstahl etc.). Aus den Anzeigen ergäben sich jedoch keine Hinweise auf eine gleichzeitig aktive alternative Täterschaft. Der Beschuldigte sei zum Zeitpunkt der Tatbegehung in S.____ einschlägig vorbestraft, habe im Janu-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht ar 2016 im Kanton Jura Einbruchdiebstähle begangen und wolle einzig zum Stehlen in die Schweiz gekommen sein. Dass er am besagten Tag nur gerade einen Diebstahl begangen habe, erscheine vor diesem Hintergrund folglich als wenig wahrscheinlich. Es bestünden aufgrund des Gesagten vielmehr keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Im Fall 1 sei kein Deliktsgut entwendet worden und der Sachschaden sei nachgewiesen (Akten S. 589). In Fall 3 sei sowohl das Deliktsgut als auch der angeklagte Sachschaden belegt (Deliktsgut: Akten S. 611, 2747 – 2769; Schaden: Akten S. 611, 2743). Damit seien diese Sachverhalte erstellt. b) In Bezug auf den Fall 1 ist festzuhalten, dass dieser Einbruchdiebstahl am 3. Februar 2016 in Q.____ in einem freistehenden Einfamilienhaus erfolgt ist. Um 19.36 Uhr ist der Alarm ausgelöst worden, und die Anzeige erging um 20.12 Uhr. Die Täterschaft hat sich auf unbekanntem Weg dem Fenster neben dem Sitzplatz genähert, mit einem unbekannten Flachwerkzeug in den Fensterrahmen eingestochen, dieses geöffnet, und ist eingestiegen. Als die Täterschaft bis zum Eingangsbereich vorgedrungen ist, ging der Alarm los, worauf die Täterschaft den Tatort via Einstiegsstelle wieder unbesehen und in unbekannte Richtung verlassen hat (Polizeirapport vom 8. März 2016, Akten S. 2685 ff.). Dieses Tatvorgehen entspricht demjenigen des Beschuldigten. Des Weiteren ereigneten sich die Fälle 2 und 3 am selben Tag, mithin am 3. Februar 2016, in R.____. R.____ und Q.____ liegen ungefähr 2 km voneinander entfernt, und die motorisierte Täterschaft konnte den nächsten Tatort jeweils innerhalb weniger Minuten erreichen. Damit besteht ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zu den Fällen 2 und 3, wobei der Fall 2 durch den Beschuldigten anerkannt ist, und seine DNA am Tatort gesichert werden konnte. Schliesslich kommt hinzu, dass eine der gesicherten Schuhspuren ein mustergleiches Profil wie eine der gesicherten Spuren im anerkannten Fall 2 aufweist. Hinsichtlich Fall 3 ist zu konstatieren, dass sich dieser Einbruchdiebstahl ebenfalls (wie die Fälle 1 und 2) am 3. Februar 2016, zwischen 18.00 und 19.15 Uhr, in R.____ (wie Fall 2), in einem Reiheneinfamilienhaus, ereignet hat. Die Distanz vom Tatort des Falls 2 bis zu demjenigen des Falls 3 beträgt gerade mal 600 Meter und ist mit dem Auto innert 2 Minuten erreichbar. Die Fälle 1 – 3 haben sich alle am Abend des 3. Februar 2016 ereignet. Es besteht eine sehr grosse räumliche und zeitliche Nähe. Zudem ist die Täterschaft mit demselben modus operandi vorgegangen (Polizeirapport vom 15. März 2016, Akten S. 2743). Immerhin ist der Verteidigung insofern zuzustimmen, als die angewandte Art und Weise des Tätigwerdens grundsätzlich nicht unüblich ist. Dennoch gibt es auch andere Methoden, Einbruchdiebstähle zu begehen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sowohl im Fall 1 als auch im Fall 3 gibt es zwar keine objektiv zuordenbaren Spuren, doch es besteht eine ausreichende Indizienkette, um die Täterschaft des Beschuldigten zu belegen. In diesem Sinne ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass an der Täterschaft des Beschuldigten keine Zweifel bestehen. In Abweisung der Berufung des Beschuldigten ist das strafgerichtliche Urteil bezüglich der Fälle 1 und 3 vollumfänglich zu bestätigen.

2.2.2 Fall 5 a) Die Vorderrichter führen hinsichtlich des Falls 5 der Anklageschrift im angefochtenen Urteil aus, am Vortag des angeklagten Tatzeitpunkts habe der Beschuldigte erstelltermassen in T.____ (BL) einen Einbruchdiebstahl und nur gerade zwei Tage nach dem Tatzeitpunkt zwei weitere erstellte Einbruchdiebstähle in U.____ (AG) und V.____ (BE) begangen (Fall 4: Akten S. 2781 ff., Fall 7: Akten S. 2893 ff., Fall 8: Akten S. 2949 ff.). Aus dem Gesagten sowie unter Verweis auf die Ausführungen zu Fall 1 lasse sich schliessen, dass der Beschuldigte im besagten Zeitraum in der Region Nordwestschweiz deliktisch tätig gewesen sei. Als weiteres Indiz sei auf den mittels Rück-ID festgestellten Antennenstandort in relativer Tatortnähe zu verweisen (Akten S. 1279 ff., 1417 ff., 2831 f., Akten S. 2837). Wiederum sei diesbezüglich die Aussage des Beschuldigten, wonach er in die Schweiz gekommen sei, um zu stehlen, relevant (Akten S. 365, HV-Prot. S. 11). Der modus operandi sei vorliegend insoweit etwas variiert worden, als die Eingangstüre durch die Täterschaft von innen verbarrikadiert worden sei. Da der Beschuldigte nachweislich mit verschiedenen Personen delinquiert habe, das gleiche Tatvorgehen auch im erstellten Fall 11 angewandt worden sei, und im nachgewiesenen Fall 27 eine gänzlich andere Einbruchtechnik verwendet worden sei (Fensterbohren, Akten S. 3929), lasse sich daraus jedoch nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Hinsichtlich des Deliktsguts und des Sachschadens könne auf die Auflistung in der Anzeige (Akten S. 2827 f.) und die vom Geschädigten eingereichten Belege (Akten S. 628.2 – 628.7) verwiesen werden. Entsprechend den gemachten Ausführungen sei der Sachverhalt erstellt. b) Der Fall 5 hat sich am 6. Februar 2016, zwischen 09.00 Uhr und 19.30 Uhr, in W.____ (BE) in einem Einfamilienhaus ereignet. Die Meldung des Geschädigten ging bei der Polizei des Kantons Bern um 19.36 Uhr ein. Zwischen 18.30 Uhr und 18.43 Uhr konnte das Telefon des Beschuldigten in unmittelbarer Nähe zum Tatort, in W.____, (…), festgestellt werden (Akten S. 2833 und Einvernahme des Beschuldigten vom 4. Dezember 2017, Akten S. 2837), wobei er dieses gemäss eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt noch nicht weggeworfen habe. Der an-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht erkannte Fall 4 hat sich ausserdem einen Tag zuvor in T.____ (BL) ereignet. Mit dem Auto dauert die Fahrt von T.____ (BL) bis nach W.____ (BE) lediglich eine knappe halbe Stunde. Zwei Tage nach dem Fall 5 hat der Beschuldigte zudem zwei weitere Einbruchdiebstähle in den Kantonen Aargau und Bern verübt. Auch hier wurde das Fenster mit einem Flachwerkzeug aufgebrochen. Ein kleines Möbel wurde vor die Eingangstüre gestellt, um diese zu versperren. Der Tatort wurde wieder durch die Einstiegsstelle verlassen (Polizeirapport vom 24. März 2016, Akten S. 2825). Der modus operandi entspricht – abgesehen von der kleinen Abweichung, dass die Eingangstüre durch die Täterschaft von innen verbarrikadiert wurde, – weiterhin demjenigen des Beschuldigten. Obwohl auch im Fall 5 keine objektivierbaren Spuren vorliegen, erbringen die vorhandenen Indizien einen genügenden Beweis, dass der Beschuldigte die betreffende Tat begangen hat. In diesem Sinne ist die Berufung des Beschuldigten auch in Bezug auf den Fall 5 abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt zu bestätigen.

2.2.3 Fall 9 a) Zum Fall 9 führt das Strafgericht im Urteil vom 13. Februar 2019 aus, am Tatort habe die DNA von B.____ festgestellt werden können (Akten S. 2995 ff., Akten S. 3003 f., 3007 f., 3011 f.), mit welchem der Beschuldigte den bereits nachgewiesenen Fall 42 begangen habe. Fünf Tage nach diesem Einbruchdiebstahl sei der Beschuldigte zusammen mit B.____ und C.____ von der Grenzwache in Basel angehalten worden, als die drei gemeinsam in einem Auto in die Schweiz gefahren seien (Akten S. 3145 ff.). Im Auto seien u.a. vier Taschenlampen, zwei Paar Handschuhe und zwei hinter dem Auto-Radio versteckte grosse Schraubenzieher gefunden worden (Akten S. 3153), wobei es sich gerichtsnotorisch um typische Einbruchsutensilien handle. Drei Tage vor dem hier angeklagten Fall habe der Beschuldigte erstelltermassen einen Einbruchdiebstahl in V.____ begangen (Fall 8: Akten S. 2949 ff.). Gestützt auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Jura Porrentruy (Akten S. 13, 55 f.) und die gemachten Ausführungen zu den Fällen 1 – 7 sei festzustellen, dass der Beschuldigte im angeklagten Tatzeitraum in der Region deliktisch tätig gewesen sei. Als weiteres belastendes Indiz sei wiederum auf seine einschlägige, Vorstrafe in S.____ und seine Äusserung, zum Stehlen in die Schweiz gekommen zu sein, zu verweisen, welcher aufgrund der über die Rück-ID nachgewiesene Tatortnähe des Beschuldigten unmissverständliche Bedeutung zukomme. Das Deliktsgut und dessen Höhe stütze sich auf die plausible Aufstellung des Geschädigten (Akten S. 2999 f.). Aus der Anzeige (Akten S. 2995) müsse auf ein beschädigtes Fenster ge-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht schlossen werden, ohne dass sich der Sachschaden mithilfe der übrigen Akten näher bestimmen lasse. Demnach sei der Sachverhalt auch im vorliegenden Fall als erstellt zu bezeichnen. b) Der Fall 9 ereignete sich am 12. Februar 2016 zwischen 15.45 Uhr und 19.25 Uhr in X.____, im Kanton Jura, in einem Einfamilienhaus. Die Art und Weise des Vorgehens entspricht derjenigen in den anderen Fällen (vgl. Polizeirapport vom 2. März 2016 der Kantonspolizei Jura, Akten S. 2995). Am Tatort konnte eine DNA-Spur von B.____ festgestellt werden (Akten S. 3005), mit welchem der Beschuldigte gemeinsam den Fall 42 verübt hat. Zudem ist der Beschuldigte am 17. Februar 2016 zusammen mit B.____ und C.____ im Auto kontrolliert worden, wobei sie typisches Einbruchswerkzeug dabeihatten. Ausserdem wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten am 12. Februar 2016 in der näheren Umgebung des Tatorts, um 16.19 Uhr in (…) und um 19.52 Uhr in (…), geortet (Akten S. 3017). Der Beschuldigte war in dieser Zeitspanne mit B.____ unterwegs und hat im Herbst desselben Jahres mit diesem delinquiert. Schliesslich hat sich auch dieser Fall vor dem Zeitpunkt ereignet, an dem der Beschuldigte sein Mobiltelefon weggeworfen haben will. Insgesamt liegen auch im Fall 9 keine objektivierbaren Spuren vor, aber die vorhandenen Anzeichen erbringen einen genügenden Beweis, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat. In diesem Sinne ist die Berufung des Beschuldigten auch in Bezug auf den Fall 9 abzuweisen und das strafgerichtliche Urteil zu bestätigen.

2.2.4 Fall 10 a) Die Vorderrichter führen im Urteil vom 13. Februar 2019 in Bezug auf Fall 10 an, der vorliegende Fall hänge örtlich eng mit dem zugestandenen und erstellten Fall 11 zusammen (gleiche Ortschaft, Nachbarliegenschaften; Akten S. 3023 ff., 3041 ff.). In zeitlicher Hinsicht bestehe ebenfalls ein Zusammenhang, der angesichts des Tatzeitfensters in Fall 10 von 3 Tagen (12. – 15. Februar 2016) und in Fall 11 von 1 Tag (15. Februar 2016) noch ausreichend eng sei, um als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten verwendet zu werden. Indiziell sei sodann auf den modus operandi entsprechend den bisherigen Fällen und der mittels Rück-ID festgestellten Verbindung des dem Beschuldigten gehörenden Mobiltelefons mit einer Mobilfunkantenne in der Region zu verweisen (Akten S. 1509, 3023 ff.). Wiederum unter Berücksichtigung der allgemeinen, zur Person des Beschuldigten gemachten Ausführungen sowie mangels Hinweisen auf eine alternative Täterschaft sei die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund der genannten Indizien erstellt. Deliktsgut sei bei diesem Einbruch nicht entwendet worden. Hinsichtlich des Sachschadens könne auf die Schätzung der Polizei (Akten S. 3025) verwiesen werden, die an-

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesichts der Fotografie des beschädigten Schlosses (Akten S. 3031) und des Umstands, dass die betagte Geschädigte den Schaden nicht alleine behoben haben dürfte, als plausibel erscheinen. b) Der Fall 10 hat sich zwischen dem 12. und 15. Februar 2016 in Y.____ (AG) in einem Kellerabteil eines Mehrfamilienhauses ereignet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann nicht gesagt werden, dass der modus operandi hier derselbe ist wie in den übrigen dem Beschuldigten zuordenbaren Fällen. Vorliegend schlich die Täterschaft auf unbekannte Weise in den Keller und öffnete die verschlossene Türe zum Kellerabteil mittels Körpergewalt. Aus unbekannten Gründen ist kein Deliktsgut entwendet und der Keller auf unbekannte Weise wieder verlassen worden (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 19. März 2016, Akten S. 3023). Das Strafgericht hat die Täterschaft des Beschuldigten im Wesentlichen aufgrund des erstellten Falls 11, welcher sich in der Nachbarliegenschaft ereignet hat, als nachgewiesen erachtet. Dieser Umstand allein vermag jedoch keine Verurteilung zu rechtfertigen. Auch das Argument, wonach eine Verbindung des dem Beschuldigten gehörenden Mobiltelefons mit einer Mobilfunkantenne in der Region habe festgestellt werden können, erscheint in casu nicht genügend aussagekräftig. Gleich verhält es sich mit der zeitlichen Nähe zu Fall 11 am 15. Februar 2016, denn Fall 10 könnte sich zwischen dem 12. und 15. Februar 2016 ereignet haben. Insgesamt liegen somit zu wenig Indizien vor, welche eine Verurteilung des Beschuldigten zulassen würden. Dementsprechend ist seine Berufung in diesem Punkt gutzuheissen und der Beschuldigte in Abänderung des Urteils der Vorinstanz im Fall 10 freizusprechen.

2.2.5 Fälle 14 und 16 a) Die Vorinstanz hält im angefochtenen Urteil fest, die Fälle 13 – 16 hätten sich alle in X.____ (JU) ereignet; die Fälle 13 und 14 in der Rue des (…) 25 und 26 (Akten S. 3269 ff., 3295 ff.) und die Fälle 15 und 16 in der Rue des (…) 14 (Akten S. 3323 ff., 3385 ff.). Bereits aus dem örtlichen Zusammenhang ergebe sich ein starker Hinweis auf die gleiche Täterschaft. Die Fälle 13 und 15 seien erwiesenermassen vom Beschuldigten begangen worden, so dass er auch als Täter der Fälle 14 und 16 erscheine. Darauf deute auch der gleichartige modus operandi hin. Das Tatzeitfenster in Fall 15 (21. – 26. Februar 2016) erstrecke sich zwar über mehrere Tage, lasse sich jedoch sowohl mit dem Tatzeitfenster von Fall 13 (22. Februar 2016) als auch mit demjenigen von Fall 16 (26. Februar 2016) in Übereinstimmung bringen. Als weiteres Indiz sei zudem auf die Verbindung des Mobiltelefons des Beschuldigten mit einer Antenne in relativer

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tatortnähe zum Tatzeitpunkt von Fall 16 und in unmittelbarer Nähe zu einem der beiden möglichen Tatzeitpunkte von Fall 14 zu verweisen (Akten S. 1279 ff., 1417 ff., 1511, 1513). Hinsichtlich der Vorstrafe des Beschuldigten und seiner Äusserung zum deliktischen Handeln in der Schweiz könne auf das hierzu bereits mehrfach Ausgeführte verwiesen werden. In den Fällen 14 und 16 sei kein Deliktsgut entwendet worden. Bezüglich des Sachschadens sei in Fall 14 auf die Schätzung der Polizei (Akten S. 3295 ff.) und den eingereichten Beleg (Akten S. 697) abzustellen. In Fall 16 müsse zwar auf ein beschädigtes Fenster geschlossen werden (Akten S. 3389), doch lasse sich die Schadenhöhe aufgrund der Akten nicht näher bestimmen. b) Der Fall 14 hat sich zwischen dem Abend des 22. Februar 2016 und dem Morgen des 23. Februar 2016 in X.____ (JU) in der Rue des (…) (wie der Fall 13) in einer Primarschule ereignet. Aus dem Polizeirapport der Kantonspolizei Jura vom 31. März 2016 geht hervor, dass der modus operandi im Fall 14 dem üblichen des Beschuldigten entspricht (Akten S. 3295). Der Fall 16 hat sich am Abend des 26. Februar 2016 um 20.35 Uhr in X.____ (JU) in der Rue des (…) (wie Fall 15), in einer Wohnliegenschaft ereignet. Im Fall 16 war die Bewohnerin der Liegenschaft vor Ort und konnte die Einbruchdiebe durch Schreien vertreiben (Akten S. 3387). Das Tatvorgehen entspricht wiederum demjenigen des Beschuldigten (Akten S. 3385). Die Fälle 13 und 15 sind anerkannt, und alle vier Fälle sind in X.____, je zwei Fälle in der Rue des (…) und der Rue des (…), geschehen. Es kommt hinzu, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten am 22. Februar 2016, um 19.32 und 19.33 Uhr, in X.____ geortet werden konnte (Akten S. 3315). Der Beschuldigte behauptet zwar, sein Mobiltelefon am 17. Februar 2016 entsorgt zu haben. Möglich sei ansonsten auch, dass ein Landsmann des Beschuldigten dessen Mobiltelefon verwendet haben könnte. Dies stellt sich jedoch als Schutzbehauptung heraus, zumal er anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Februar 2016 noch angegeben hat, dass er der alleineige Nutzer dieses Mobiltelefons sei (Akten S. 3249). Aus dem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang, dem modus operandi sowie der Mobiltelefonortung geht hervor, dass die Täterschaft des Beschuldigten mittels einer geschlossenen Indizienkette nachgewiesen werden kann. Die Berufung des Beschuldigten ist demzufolge auch in Bezug auf die Fälle 14 und 16 abzuweisen und das strafgerichtliche Urteil zu bestätigen.

2.2.6 Fälle 17 – 19 a) Bezüglich der Fälle 17 bis 19 führt das Strafgericht im Urteil vom 13. Februar 2019 aus, allen Fällen gemeinsam sei die Begehung der Einbruchdiebstähle am 27. Februar 2016 im Kanton

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Waadt (Akten S. 3405 ff., 3511 ff., 3541 ff.). Die Einbrüche in den Fällen 18 und 19 hätten sich dabei in Nachbarliegenschaften der gleichen Strasse ereignet, womit in den beiden Fällen ein starkes Indiz für die gleiche Täterschaft auszumachen sei. In Fall 17 sei eine DNA-Spur gefunden worden, in der das Profil von B.____ nicht habe ausgeschlossen werden können (Akten S. 3437 ff.). Mit den kurz vor der Hauptverhandlung von der Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen, insbesondere der Beweiswertberechnung des Instituts für forensische Genetik des Universitären Zentrums Romandie für Rechtsmedizin, sei erstellt, dass B.____ der Spurgeber gewesen sei (Akten S. S289 ff., insbes. Akten S. S339 ff.). Der Beschuldigte habe mit diesem bereits den Einbruch in Fall 9 und 42 begangen. Gemäss der Rück-ID sei das Mobiltelefon des Beschuldigten am Tattag zudem mit der Antenne von Z.____ verbunden gewesen (Akten S. 1515). Die Gemeinden Z.____ (Fall 17) und P.____ (Fälle 18 und 19) lägen ca. 20 km voneinander entfernt und seien motorisiert ohne weiteres in kurzer Zeit bzw. innerhalb des Tatzeitfensters zu erreichen. Unter Verweis auf die weiteren belastenden Indizien des modus operandi entsprechend den bisherigen Fällen, der Vorstrafe, der nachgewiesenen Delinquenz des Beschuldigten im Jahr 2016 in der Schweiz und den vom Beschuldigten geäusserten Zweck seiner Aufenthalte in der Schweiz sei seine Täterschaft nachgewiesen. Hinsichtlich des Deliktsguts und des Sachschadens könne auf die Auflistungen in den Anzeigen, die eingereichten Belege und die teilweise vorhandenen Fotografien verwiesen werden (Fall 17: Akten S. 3411 – 3435, 3457 – 3477, 3481; Fall 18: Akten S. 729, 3521; Fall 19: Akten S. 3575 f., 3593). Die Anklage sei somit erstellt.

b) Die Fälle 17 – 19 haben sich alle am 27. Februar 2016 in den Waadtländer Gemeinden Z.____ (Fall 17) und P.____ (18 und 19) ereignet. Im Fall 17 konnte bei der Spurensicherung ab einer Taschenlampe der mutmasslichen Täterschaft ein komplexes Mischprofil gesichert werden, wobei B.____ nicht als anteiliger Spurengebener ausgeschlossen werden konnte (Akten S. 3493) und der Beschuldigte die Fälle 9 und 42 nachweislich mit diesem begangen hat. Wiederum konnte das Mobiltelefon des Beschuldigten geortet werden, und zwar am 27. Februar 2016 in Z.____ um 19.13 Uhr und in (…) um 20.23 Uhr (Akten S. 3495). (…) und Z.____ liegen mit dem Auto knapp 20 Minuten, P.____ und Z.____ ebenfalls knapp 20 Minuten und (…) und P.____ gut 10 Minuten auseinander. Auch der angewandte modus operandi entspricht demjenigen des Beschuldigten in den ihm nachgewiesenen anderen Fällen. Schliesslich ist auch hier in Bezug auf die Schutzbehauptung des Beschuldigten, wonach er das Mobiltelefon am 17. Februar 2016 entsorgt habe, festzuhalten, dass dieses wohl kaum in der Weise von

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tatort zu Tatort gewandert wäre, falls der Beschuldigte es tatsächlich weggeworfen hätte. Hinsichtlich der Fälle 17 – 19 liegen demnach genügend Anzeichen vor, um auf die Täterschaft des Beschuldigten zu schliessen. In diesem Sinne ist die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

2.2.7 Fall 20 a) In Bezug auf den Fall 20 hält die Vorinstanz im angefochtenen Urteil fest, als stark belastendes Indiz sei die festgestellte Verbindung des Mobiltelefons des Beschuldigten mit der Antenne am Tatort O.____ (BE) im Tatzeitfenster von nicht einmal zwei Stunden zu gewichten (Akten S. 3607 ff., 1517). Vorliegend sei mit dem Verbarrikadieren der Eingangstüre ein variierter modus operandi zur Anwendung gekommen (Akten S. 3607 ff.), der jedoch bereits in den Fällen 5 und 11 zu beobachten gewesen sei (Akten S. 2825 ff., 3041 ff.). Weitere belastende Indizien würden die Vorstrafe, die bislang nachgewiesene Delinquenz des Beschuldigten in der Schweiz im Jahr 2016 und der vom Beschuldigten geäusserte Zweck seiner Aufenthalte in der Schweiz bilden. Zu erwähnen sei zudem, dass der Beschuldigte mit der Region vertraut gewesen sei, befinde sich der Tatort von Fall 5 doch lediglich knapp 2 km vom vorliegenden entfernt. Das angeklagte Deliktsgut ergebe sich aus den vorhandenen Aufstellungen (Akten S. 3609 f., 3623) und der angeklagte Sachschaden aus der Schätzung der Polizei (Akten S. 3611). Entsprechend dem Gesagten sei der Sachverhalt bewiesen. b) Der Fall 20 hat sich am 1. März 2016 zwischen 17.30 und 19.15 Uhr in O.____ (BE), in einer Erdgeschosswohnung eines Mehrfamilienhauses ereignet. Das Mobiltelefon des Beschuldigten konnte am Tattag um 18.36 Uhr in (…), dem Nachbardorf von O.____, mithin in Tatortnähe geortet werden (Akten S. 3627). Ein weiteres Mal hat die Täterschaft zwar einen variierten modus operandi angewandt (Akten S. 3607), indem sie die Türe verriegelt hat. Diese leicht abgeänderte Vorgehensweise hat der Beschuldigte jedoch auch bereits in den Fällen 5 und 11 an den Tag gelegt. Es kommt hinzu, dass der Tatort von Fall 5 nur 2 km entfernt liegt. Insgesamt liegen genügend Indizien vor, welche den Schluss auf die Täterschaft des Beschuldigten zulassen. In diesem Sinne ist die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2.8 Fälle 21 – 24 a) Die Vorderrichter halten im Urteil vom 13. Februar 2019 fest, für die gleiche Täterschaft spreche zunächst, dass sich die vier Delikte am 5. März 2016 in X.____ (JU) und dabei je zwei Delikte in derselben Strasse (Rue de (…) und Rue de la (…)) ereignet hätten (Akten S. 3635 ff., 3675 ff., 3733 ff., 3757 ff.). Hinzu komme der angewandte modus operandi, der demjenigen von bereits beurteilten Fällen entspreche. Die am 5. März 2016 festgestellten Verbindungen des dem Beschuldigten gehörenden Mobiltelefons mit Antennen in unmittelbarer Tatortnähe (Akten S. 1519, 1521) seien sodann als ein starker Hinweis auf die Täterschaft des Beschuldigten zu werten. Diese Indizienkette zusammen mit weiteren substantiellen Hinweisen (Vorstrafe, bisherige Delinquenz im Jahr 2016 in der Schweiz, Aussage zu Grund für Aufenthalt in der Schweiz) liessen an der Täterschaft des Beschuldigten keine Zweifel offen. Hinsichtlich des Deliktsguts und des Sachschadens sei auf die Auflistungen in den Anzeigen, die eingereichten Belege und die teilweise vorhandenen Fotografien abzustellen (Fall 21: Akten S. 3635, 3641; Fall 22: Akten S. 3675, 3679 – 3689, 3711, 3719; Fall 23: 3733, 3737; Fall 24: 3759, 3767 – 3771).

b) Die Fälle 21 – 24 haben sich alle am 5. März 2016 in X.____, je zwei davon in zwei Strassen, Fall 21 und 22 in der Rue de (…) und Fall 23 und 24 in der Rue de la (…), in Wohnliegenschaften ereignet. Der modus operandi (Fall 21: Akten S. 3635, Fall 22: 3675, Fall 23: 3733, Fall 24: 3757) entspricht demjenigen des Beschuldigten. Des Weiteren liegen alle vier Tatorte im Strahlungsbereich der Antenne, wobei das Mobiltelefon des Beschuldigten am Tattag um 20.00 Uhr in X.____ geortet werden konnte (Akten S. 3725). Unter diesen Umständen liegen genügend Anzeichen vor, die auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen lassen. Die Berufung des Beschuldigten ist daher auch in Bezug auf die Fälle 21 – 24 abzuweisen und das strafgerichtliche Urteil in diesen Punkten zu bestätigen.

2.2.9 Fall 30 a) In Bezug auf Fall 30 hält das Strafgericht im Urteil vom 13. Februar 2019 fest, der vorliegende Einbruchdiebstahl habe sich am gleichen Tag, zur gleichen Stunde und auf dem gleichen Firmenareal wie der in Fall 29 erstellte Einbruchdiebstahl ereignet, was deutlich für die gleiche Täterschaft spreche (Akten S. 4005 ff., 4083 ff.). Die im Fall 29 und im vorliegenden Fall festgestellte gleichartige Schuhspur deute ebenfalls auf die identische Täterschaft hin, ohne dass sich jedoch sagen liesse, von wem der Schuh getragen worden sei (Akten S. 1523 ff., 4101 ff.). In Fall 29 sei die Beteiligung des Beschuldigten am Einbruchdiebstahl aufgrund der gefundenen

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht DNA erstellt. Dass mehrere Täter am Werk gewesen sein müssten, ergebe sich auch daraus, dass auf der Überwachungskamera drei Täter zu erkennen gewesen seien (Akten S. 4083). Zudem sei auf die bereits mehrfach erwähnten allgemeinen belastenden Indizien zu verweisen, womit die Beteiligung des Beschuldigten am vorliegenden Einbruchdiebstahl zweifelsfrei erstellt sei. Einzig hinsichtlich des Sachschadens sei gestützt auf die Schätzung der Polizei (Akten S. 4087) und in Ermangelung von anderweitigen Beweisen von einem Sachschaden von Fr. 500.-- anstelle der angeklagten Fr. 1‘000.-- auszugehen. b) Der Fall 30 hat sich am 15. September 2016 zwischen 02.00 und 02.44 Uhr in Q.____ (BL) zum Nachteil der (…) im Personalrestaurant ereignet. Der modus operandi entspricht dem bisherigen des Beschuldigten (Akten S. 4085). Ausserdem ist Fall 29, bei welchem es sich um einen Einbruchdiebstahl auf demselben Firmengelände in die Kindertagesstätte der Firma handelt, anerkannt. Zudem konnte im Fall 29 eine DNA-Spur des Beschuldigten sichergestellt werden. Überdies liegt im Fall 30 eine gleichartige Schuhspur (Akten S. 4119) wie im Fall 29 vor. Auf dem Video der Überwachungskamera sind drei Täter zu sehen, die den Einbruchversuch in das Personalrestaurant verüben (Akten S. 4089). Vor diesem Hintergrund liegen auch hier genügend Anzeichen vor, die den Schluss auf die Täterschaft des Beschuldigten zulassen. Die Berufung ist demnach abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

2.2.10 Fälle 31 und 33 – 35 a) Die Vorinstanz führt hinsichtlich der Fälle 31 und 33 bis 35 im angefochtenen Urteil aus, sämtliche Fälle hätten sich im September 2016 in X.____ (JU) innert drei Tagen ereignet (Fall 31: 17. – 20. September 2016, Akten S. 4127 ff.; Fälle 33 – 35: 19. – 20. September 2016, Akten S. 4179 ff., 4191 ff., 4203 ff.). Drei Einbrüche (Fall 33, 34, 35) seien dabei in Nachbarliegenschaften in der Rue des (…) verübt worden und es sei ein jeweils gleichartiger modus operandi zur Anwendung gelangt. Es bestünden folglich starke Indizien für ein- und dieselbe Täterschaft. Für eine aus mehreren Personen bestehende Täterschaft sprächen die in Fall 35 gefundenen zwei Schuhspuren (Akten S. 4209). Im Tatzeitfenster vom 19./20. September 2016 habe sich in X.____ ein weiterer Diebstahl ereignet (Fall 32), an dem der Beschuldigte erstelltermassen beteiligt gewesen sei (Akten S. 4153 ff.). Damit liege ein starkes Indiz für die Beteiligung des Beschuldigten an den vorliegend verübten Einbruchdiebstählen vor, und seine Täterschaft sei unter Berücksichtigung der bereits mehrfach genannten allgemeinen Indizien erwiesen. Das jeweilige Deliktsgut und der jeweilige Sachschaden seien gestützt auf die Auflistungen in den Anzei-

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen, die eingereichten Belege und die teilweise vorhandenen Fotografien erstellt, wobei in Fall 33 kein Deliktsgut entwendet worden sei (Fall 31: Akten S. 4131; Fall 33: Akten S. 4183; Fall 34: Akten S. 4195; Fall 35: Akten S. 889, 4207). b) Die Fälle 31 und 33 bis 35 sind alle in X.____ geschehen. Der Fall 31 hat sich zwischen dem 17. und dem 20. September 2016 in einem Geschäft (…) an der Avenue de la (…), ereignet. Im Fall 31 konnte ein gleiches Schuhprofil wie im Fall 35 festgestellt werden ("un type de traces de semelles a été relevé", Akten S. 4133). Die Fälle 33 bis 35 haben sich alle in der Rue des (…) in der Nacht vom 19. auf den 20. September 2016 ereignet. Der Fall 33 betrifft eine Drogerie, der Fall 34 eine Buchhandlung und der Fall 35 eine Versicherung. Die Art und Weise des Handelns entspricht derjenigen des Beschuldigten. Es kommt hinzu, dass sich der anerkannte Fall 32 auch am 19. resp. 20. September 2016 in X.____ ereignet hat und mittels DNA-Hit des Beschuldigten erstellt ist. Im angefochtenen Urteil nicht festgehalten wurde sodann der Umstand, dass auch im Fall 35 die DNA des Beschuldigten festgestellt werden konnte (Akten S. 4211 ff.). Dies bekräftigt die Schlussfolgerung, wonach die Täterschaft des Beschuldigten in den Fällen 31 und 33 – 35 als erwiesen zu erachten ist. Unter diesen Umständen ist die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil auch in Bezug auf die Fälle 31 und 33 bis 35 zu bestätigen.

2.2.11 Fall 41 a) In Bezug auf Fall 41 hält das Strafgericht fest, der vorliegende Fall (Akten S. 4519 ff.) habe sich wie die erstellten Fälle 9, 13 – 16, 21 – 25 sowie 31 – 35 (Akten S. 2995 ff., 3269 ff., 3295 ff., 3323 ff., 3385 ff., 3635 ff., 3675 ff., 3733 ff., 3757 ff., 3789 ff., 4127 ff., 4153 ff., 4179 ff., 4191 ff., 4203 ff.) in X.____ ereignet und der modus operandi entspreche demjenigen der bislang erstellten Fälle. Der Beschuldigte werde zudem von D.____ belastet, der angebe, den Einbruch zusammen mit E.____ und dem Beschuldigten begangen zu haben (Akten S. 4551 f.). Die Belastung erscheine als glaubhaft, zumal sich D.____ mit seiner Aussage auch selber belaste, und der Beschuldigte in anderem Zusammenhang mit E.____ delinquiert habe (Fall 42). Nachdem der angeklagte Vorgang in der Voruntersuchung vom Beschuldigten noch bestritten worden sei (Akten S. 4545), habe er den Einbruch anlässlich der Hauptverhandlung eingeräumt (HV-Prot. S. 9; vgl. zudem Plädoyer AV Aeberli S. 3 und HV-Prot. S. 16). Hinsichtlich des angeklagten Werts des entwendeten Autos von Fr. 20‘000.-- sei festzustellen, dass der Betrag auf einer Schätzung beruhe und keinerlei Angaben zu Alter und Zustand des Fahrzeugs in den Ak-

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten vorhanden seien (Akten S. 959, 4523, 4525 f.). Dass das Fahrzeug einige Tausend Franken Wert gehabt habe, erscheine zwar als plausibel, wie hoch der Wert tatsächlich gewesen sei, müsse jedoch offen gelassen werden. Im Übrigen sei die Anklage aber erstellt. b) Der Fall 41 hat sich in der Nacht vom 29. auf den 30. September 2016 in X.____ (JU), erneut in der Avenue de la (…) (wie Fall 31), in einer Kinderkrippe, ereignet. Der modus operandi entspricht demjenigen des Beschuldigten. Es kommt hinzu, dass D.____ in seiner Einvernahme vom 14. März 2018 zugestanden hat, den Einbruchdiebstahl zusammen mit E.____ und dem Beschuldigten begangen zu haben (Akten S. 4553, Rz. 55). Auch der Beschuldigte hat die Tat anlässlich der Verhandlung vor Strafgericht zugegeben. Unter diesen Umständen ist die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und das strafgerichtliche Urteil bezüglich Fall 41 zu bestätigen.

2.2.12 Zusammenfassung Zusammenfassend ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen, dass die Täterschaft des Beschuldigten in den vorliegend umstrittenen Fällen 1, 3, 5, 9, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 30, 31, 33, 34, 35 und 41 erstellt, und das Urteil der Vorinstanz in diesen Punkten zu bestätigen ist. Demgegenüber kann dem Beschuldigten die Täterschaft im bestrittenen Fall 10 nicht nachgewiesen werden, weshalb das Urteil des Strafgerichts in diesem Punkt abzuändern, und der Berufungskläger freizusprechen ist.

2.3 Rechtliches zu den Einbruchdiebstählen 2.3.1 Gewerbsmässiger Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 StGB a) Die Vorinstanz hält im Urteil vom 13. Februar 2019 diesbezüglich fest, der Beschuldigte habe über einen Zeitraum von annähernd neun Monaten 36 Mal und damit im Schnitt viermal pro Monat delinquiert, wobei in gewissen Monaten eine gehäufte und in anderen Monaten keine oder eine gelegentliche Delinquenz feststellbar sei. Gesamthaft sei eine Deliktssumme von rund Fr. 144‘000.-- erzielt worden. Diese Summe entspreche in S.____ einem mehrfachen jährlichen Durchschnittseinkommen (HV-Prot. S. 12) und müsse – selbst wenn der Beschuldigte sich die Beute mit Mitbeteiligten allenfalls zu teilen gehabt habe und der Erlös in aller Regel nicht dem Sachwert entspreche – als erheblich bezeichnet werden. Es stehe im Übrigen angesichts der Aussagen des Beschuldigten und von D.____ ausser Zweifel, dass der Beschuldigte aus den

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht deliktischen Einkünften den familiären Unterhalt habe finanzieren wollen. Damit sei die Gewerbsmässigkeit zu bejahen und an dieser Stelle festzuhalten, dass die mehrfache Tatbegehung und die Versuche in dieser Qualifikation aufgingen. Der Beschuldigte bringt in seiner Berufungsbegründung vom 30. September 2019 vor, dass er zwar zugestanden habe, mehrere Einbruchdiebstähle verübt zu haben; der Deliktserlös sei allerdings zu gering gewesen, als dass er davon hätte leben können. Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 31. Oktober 2019 aus, obwohl davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte angesichts der erheblichen Deliktssumme mit Einbruchdiebstählen seinen Lebensunterhalt vollumfänglich bestritten habe, wäre selbiges nach ständiger Rechtsprechung zur Erfüllung der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit entbehrlich. So genüge es auch, wenn der Täter – gleichsam im "Nebenerwerb" – regelmässig Einnahmen anstrebe, um so einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung des Lebensunterhaltes zu erwirtschaften. b) Nach Art. 139 Ziffer 2 StGB liegt eine qualifizierte Form des Diebstahls vor, wenn der Täter gewerbsmässig stiehlt. Gewerbsmässigkeit ist anzunehmen, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (BGE 123 IV 113 E. 2c) mit weiteren Hinweisen; BGE 119 IV 132 f., E. 3a; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar, Schweizerisches Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 89, mit weiteren Hinweisen). Gewerbsmässigkeit setzt laut Bundesgericht ein Dreifaches voraus: Sie kann zunächst nur dann angenommen werden, wenn der Täter mehrfach delinquiert hat. Ferner muss der Täter in der Absicht handeln, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und er muss zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit sein. Bei der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, muss das Bestreben erkennbar sein, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten kann auch aufgrund einer plausiblen Prognose beurteilt werden. Dabei sind unter anderem die Häufigkeit der verübten Delikte, die dafür eingesetzten Mittel und der dabei erzielte Deliktsbetrag zu berücksichtigen. Eine Bereitschaft liegt vor, wenn der Täter den entsprechenden Tatbestand mit einer gewissen Regelmässigkeit zu erfüllen gedenkt. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dabei nicht vorausgesetzt, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch nur die hauptsächliche Einnahmenquelle des Täters bildet, es genügt vielmehr ein "Nebenerwerb" (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 89 ff. mit diversen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Vorliegend hat der Beschuldigte über einen Zeitraum von 9 Monaten 35 Mal und damit im Schnitt knapp viermal pro Monat delinquiert, wobei in gewissen Monaten eine gehäufte und in anderen Monaten keine oder eine gelegentliche Delinquenz feststellbar ist. Gesamthaft ist eine Deliktssumme von rund Fr. 144‘000.-- erzielt worden. Durch den Freispruch im Fall 10 ändert sich daran nichts, zumal anlässlich dieses Einbruchs in ein Kellerabteil ohnehin kein Deliktsgut entwendet worden ist. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese Summe in S.____ einem mehrfachen jährlichen Durchschnittseinkommen entspricht und – selbst wenn der Beschuldigte sich die Beute mit Mitbeteiligten allenfalls geteilt hat und der Erlös in aller Regel nicht dem Sachwert entspricht – als erheblich bezeichnet werden muss. Wie die Vorderrichter ebenfalls zu Recht festgestellt haben, hat der Beschuldigte aus den deliktischen Einkünften den familiären Unterhalt finanzieren wollen. Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach der Deliktserlös zu gering gewesen sei, als dass er davon hätte leben können, vermag nicht zu überzeugen. Damit ist die Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls zu bejahen, die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und das strafgerichtliche Urteil auch diesbezüglich zu bestätigen.

2.3.2 Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB Zumal die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in den Fällen 16, 20, 29, 32 und 33 vorliegend gutzuheissen ist, sind in den betreffenden Fällen zusätzliche Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs auszusprechen. Im Übrigen ist gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil des Strafgerichts vom 13. Februar 2019 E. I. 2.2).

2.3.3 Mehrfache Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB Aufgrund der Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in den Fällen 20 und 29 ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschuldigte in den betreffenden Fällen zusätzlich wegen Sachbeschädigung zu bestrafen ist. Im Übrigen ist auch hier auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil des Strafgerichts vom 13. Februar 2019 E. I. 2.3).

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4 Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne Fahrerlaubnis nach Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung vom 30. September 2019 geltend, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass sein Kollege C.____ nicht über einen in der Schweiz gültigen Führerausweis verfügt habe. Der Berufungskläger habe das in englischer Sprache verfasste Dokument nicht verstanden. Ihm könne auch kein Eventualvorsatz vorgehalten werden. Die Staatsanwaltschaft verweist diesbezüglich in ihrer Berufungsantwort vom 31. Oktober 2019 vollumfänglich auf das Urteil der Vorinstanz. Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat. Rechtskenntnis wird vorausgesetzt, wobei dem Beschuldigten die Verkehrsregeln in der Schweiz offensichtlich ohnehin egal waren. In seiner Einvernahme vom 27. April 2018 hat der Beschuldigte ausgeführt, mit seinem Auto mache er, was er wolle. Wenn er mit seinem Auto in den Polizeiposten fahren wolle, dann mache er das. Ihn würden die Verkehrsregeln nicht interessieren, er sei nicht der Lenker gewesen (Akten S. 3267). Der Beschuldigte hat keinen Aufwand betrieben resp. nicht nachgefragt, ob sein Kollege über eine gültige Fahrerlaubnis verfügt. Im Übrigen ist auch hier auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil des Strafgerichts vom 13. Februar 2019 E. I. 3.2). Im Ergebnis hat das Strafgericht den Beschuldigten zu Recht des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne Fahrerlaubnis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG schuldig gesprochen. Die Berufung des Beschuldigten ist demnach abzuweisen.

3. Strafzumessung Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung geltend, obschon er von zahlreichen Anklagepunkten freigesprochen worden sei und das Strafgericht zahlreiche Anklagepunkte eingestellt habe, habe die erste Instanz mit der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sechs Jahren eine Strafe verhängt, welche sogar deutlich über dem Antrag der Staatsanwaltschaft liege. Was die Tatkomponente anbelange, so gehe die Vorinstanz von einem Deliktsbetrag von Fr. 144'000.-- sowie einem Sachschaden von mindestens Fr. 68'900.-- aus. Diese Beträge müssten aufgrund der vom Beschuldigten in zahlreichen Fällen beantragten Freisprüche reduziert werden. Doch selbst wenn das Kantonsgericht die Sachverhaltsfeststellungen des Strafge-

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht richts bestätigen sollte, so sei nicht ersichtlich, weshalb die Tatausführungen in casu nicht mehr als mittelschwer, sondern als schwer zu bewerten sein sollen. Dies werde von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht näher begründet. Auch wenn der Beschuldigte als Kriminaltourist in die Schweiz eingereist sei und eine hohe kriminelle Energie gezeigt habe, erscheine die ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Jahren als deutlich zu hoch. Eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren werde beispielweise für eine versuchte Tötung verhängt. Ein derartiges Delikt sei weitaus gravierender als das Begehen von Einbruchdiebstählen. Auch Millionenbetrüger (z.B. Werner K. Rey, Dieter Behring), welche hunderte oder tausende von Anlegern über Jahre hinweg um hunderte von Millionen betrogen und offensichtlich nicht eine geringere kriminelle Energie gezeigt hätten, seien zu deutlich tieferen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Zu berücksichtigen gelte es bei der Strafzumessung zudem, dass bei Kriminaltouristen nach Verbüssung von drei Vierteln (wohl gemeint zwei Dritteln) der Freiheitsstrafe oft keine bedingte Entlassung bewilligt werde. Der Beschuldigte müsse davon ausgehen, die gesamte Strafe verbüssen zu müssen. Beantragt werde eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Berufungsantwort vom 31. Oktober 2019 aus, es sei zutreffend, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft leicht (sechs Monate) unter dem Urteil des Strafgerichts gelegen habe. Angesichts des Umstands, dass die Vornahme der Strafzumessung in erster Linie Aufgabe des erkennenden Sachgerichts sei und die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil in jeder Hinsicht schlüssig seien, erachte die Staatsanwaltschaft die ausgesprochene Strafe als angemessen.

3.1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1.2 Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2, mit Hinweisen). Das Bundesgericht (vgl. zum Ganzen BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2) hält in seinem Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018 unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (E. 3.3.4 und E. 3.5.4). Weiter bekräftigt das Bundesgericht die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (E. 3.3.3). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.4, E. 4.1 und E. 4.3). Gleichzeitig bestätigt das Bundesgericht im Urteil 6B_483/2016 grundsätzlich die Zulässigkeit von Ausnahmen von der konkreten Methode im Einzelfall gemäss seiner jüngeren Rechtsprechung (E. 2.4 mit Hinweisen und E. 4.3), so wenn – unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von Art. 41 StGB – bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (BGer 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3), oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (BGer 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4).

3.2.1 Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte gestützt auf das Urteil des Strafgerichts vom 13. Februar 2019 und das vorliegende Urteil des gewerbsmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedens-

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht bruchs nach Art. 186 StGB sowie des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne Fahrerlaubnis nach Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG schuldig zu erklären. Der Strafrahmen des schwersten Delikts, des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, umfasst Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten.

3.2.2 Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht für die Bildung einer Gesamtstrafe nunmehr in einem ersten Schritt den Strafrahmen – ausgehend von der abstrakten Strafandrohung – für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In casu weist wie bereits dargelegt der Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 StGB die höchste Strafdrohung auf, weshalb dieses Delikt die schwerste Straftat darstellt. Dabei liegt der ordentliche Strafrahmen in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 StGB zwischen einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren. In Bezug auf den gewerbsmässigen Diebstahl ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu würdigen, dass der erbeutete Deliktsbetrag in der Höhe von ungefähr Fr. 144'000.-- beachtlich ist. Gewichtig verschuldenserhöhend hat sodann auch ins Gewicht zu fallen, dass der Beschuldigte über eine lange Zeit, mithin etwa 9 Monate, delinquiert und dabei 35 Einbruchdiebstähle begangen hat. Im Frühjahr 2016 ist der Beschuldigte mehrheitlich in Wohnliegenschaften eingebrochen, im Herbst 2016 sodann teilweise auch in Geschäftsliegenschaften. Ein paar wenige Einbruchdiebstähle blieben im Versuchsstadium stecken, wobei dies vorliegend bei 35 Fällen nicht gross ins Gewicht zu fallen vermag. Verschuldenserhöhend zu würdigen ist sodann der Umstand, dass der Beschuldigte rücksichtslos und verwerflich vorgegangen ist, indem er sich nicht vergewissert hat, dass die Wohnliegenschaften unbewohnt sind resp. zur Zeit der Tat niemand zu Hause ist. Im Sinne einer grundsätzlichen Festlegung hält das Kantonsgericht dafür, dass bei der Strafzumessung im Kontext mit Einbruchdiebstählen jeweils zwingend straferhöhend veranschlagt werden muss, wenn der Beschuldigte in Wohnliegenschaften eindringt. Nimmt der Beschuldigte dabei eine Begegnung mit der Bewohnerschaft in Kauf, so hat sich diese verwerfliche Einstellung, welche für eine besondere Dreistigkeit sowie eine qualifizierte kriminelle Energie spricht, in einem zweiten Schritt nochmals spürbar strafschärfend auszuwirken (KGer 460 12 108 vom 25. September 2012, E. III. 3.1). Der Beschuldigte ist eigens zum

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zwecke des Delinquierens aus S.____ in die Schweiz angereist, was eine gewisse Planung und Vorbereitung voraussetzt und damit ein gehöriges Mass an krimineller Energie erkennen lässt. Gemäss stetiger kantonsgerichtlicher und vom Bundesgericht inzwischen ausdrücklich gestützter Praxis (KGer 460 12 256 vom 26. Februar 2013, E. 2.3.2; BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 4.4) ist straferhöhend zu berücksichtigen, wenn ein Täter ausschliesslich deshalb in die Schweiz eingereist ist, um in diesem Land Delikte zu begehen, zumal er mit diesem Vorgehen seine qualifizierte kriminelle Energie und besondere Dreistigkeit unter Beweis stellt. Bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, dass dem Beschuldigten hinsichtlich des inkriminierten Tatbestandes eine direktvorsätzliche Willensrichtung anzulasten ist. Der Beschuldigte hat aus rein egoistischen Motiven resp. aus finanziellen Beweggründen gehandelt, wobei kein entschuldbarer Grund ersichtlich ist. In Würdigung aller tatbezogenen Umstände erachtet das Kantonsgericht im Ergebnis das Verschulden in Bezug auf den Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls als mittelschwer bis schwer. Dies hat in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens zur Folge, dass dem vorgängig definierten Verschulden entsprechend im Sinne eines Zwischenergebnisses eine angemessene Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen ist.

3.2.3 Sodann ist in einem weiteren Schritt die zwischenzeitlich festgelegte hypothetische Strafe unter Einbezug der weiteren Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen. Bei den Sachbeschädigungen (Art. 144 StGB) und den Hausfriedensbrüchen (Art. 186 StGB) handelt es sich um sogenannte Begleittaten, welche zwecks Ausübung des gewerbsmässigen Diebstahls begangen worden sind. Insgesamt ist ein Sachschaden in der Höhe von ungefähr Fr. 68'900.-entstanden, was als durchaus beachtlich erscheint. Gesamthaft betrachtet rechtfertigt es sich in casu nicht, hierfür die Strafe wesentlich zu erhöhen. Hinzu kommt ausserdem die Widerhandlung gegen das SVG (Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne Fahrerlaubnis), welche mit den Einbruchdiebstählen keine eigentliche Handlungseinheit bildet. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Straferhöhung im Umfang von ¼ Jahren Freiheitsstrafe (Ausnahme von der konkreten Methode, vgl. E. 3.1.2 hiervor), woraus gestützt auf das Tatverschulden hinsichtlich aller inkriminierten Delikte eine Gesamtstrafe von 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe resultiert.

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2.4 Diese Gesamtstrafe von 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten, welche in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, anzupassen. Vorliegend ist festzustellen, dass insbesondere der Faktor Vorstrafen sehr zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte ist sowohl in S.____ als auch in der Schweiz bereits vorbestraft, teilweise auch einschlägig. Hingegen sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse als neutral zu werten. Bezüglich des Nachtatverhaltens und Verhaltens im Strafverfahren ist festzustellen, dass der Beschuldigte zwar einige Fälle anerkannt resp. gestanden hat, es sich dabei jedoch lediglich um die ohnehin mittels DNA oder anderen objektiven Beweismitteln nachgewiesenen Fälle handelt. Die diesbezüglichen Geständnisse sind daher als rein taktisch anzusehen. Der Beschuldigte hat insgesamt nicht ansatzweise Reue oder Einsicht gezeigt. Ebenso wenig ist eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten zu erkennen. Insofern drängt sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten eine weitere Anpassung der tatbezogenen Gesamtstrafe auf. Im Ergebnis ist somit eine tat- und täterangemessene Strafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen. Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen. Einer Anrechnung der ausgestandenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs steht nach Art. 51 StGB hingegen nichts im Wege.

4. Dauer der Landesverweisung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich ausschliesslich gegen die ausgesprochene Dauer der Landesverweisung. In Anbetracht des Umstandes, dass die Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB für 5 – 15 Jahre angeordnet werden kann, erscheint eine solche für die Dauer von 12 Jahren im vorliegenden Fall angemessen. Dem Beschuldigten wird ein mittelschweres bis schweres Verschulden zur Last gelegt, wobei er zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu verurteilen ist. Die Landesverweisung ist geeignet, erforderlich und verhältnismässig, denn der Beschuldigte hat schlicht keine privaten Interessen daran, hier in der Schweiz zu sein resp. zu bleiben. Er hat keinerlei Bezug zur Schweiz. Im Übrigen ist gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil des Strafgerichts vom 13. Februar 2019 E. III.). Vor diesem Hintergrund ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Zivilforderungen Ausführungen zu den Zivilforderungen erübrigen sich, zumal der Beschuldigte diese in Abhängigkeit zu den von ihm geforderten Freisprüchen angefochten hat. Die Berufung des Beschuldigten ist zwar vorliegend teilweise gutzuheissen, jedoch hat lediglich im Fall 10 ein zusätzlicher Freispruch zu erfolgen. In Bezug auf Fall 10 ändert sich aber nichts, da dieser im angefochtenen Urteil unter dem Abschnitt Zivilforderungen gar nicht thematisiert worden ist. Unter diesen Umständen ist vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu den bezifferten und begründeten sowie zu den unbezifferten oder unzureichend begründeten Zivilforderungen zu verweisen (Urteil des Strafgerichts vom 13. Februar 2019, E. V.).

III. Zweitinstanzliche Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der teilweisen Gutheissung der Berufung des Beschuldigten (Freispruch im Fall 10) und der Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 17'750.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 17'500.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, zu 95% dem Beschuldigten (Fr. 16'862.50) und zu 5% dem Staat (Fr. 887.50) auferlegt.

2. Advokat Dr. Matthias Aeberli macht in seiner Honorarnote vom 6. März 2020 17.12 Stunden à Fr. 200.--, Fr. 217.-- Auslagen sowie Fr. 315.-- Dolmetscherkosten geltend, was sich als angemessen erweist. Hinzu kommt ein Aufwand von 4 ¼ Stunden für die Hauptverhandlung vor Kantonsgericht. Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Dr. Matthias Aeberli, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'491.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 345.80) sowie Dolmetscherkosten von Fr. 315.--, somit insgesamt Fr. 5'151.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist im Umfang von 95% verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).

Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 210.-- werden auf die Staatskasse genommen.

Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. Februar 2019, auszugsweise lautend: "1. A.____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs sowie des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne Fahrerlaubnis schuldig erklärt und verurteilt als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Jura Porrentruy vom 23. Februar 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme (vom 17.02.2016 - 19.02.2016, 2 Tage), der ausgestandenen Untersuchungshaft (vom 29.09.2017 - 17.05.2018, 231 Tage) sowie des vorzeitigen Strafvollzugs (18.05.2018 - 13.02.2019, 272 Tage) von insgesamt 505 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG sowie Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB und Art. 51 StGB.

2. A.____ wird in den Fällen 26, 28, 37, 38, 39 und 40 von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung freigesprochen. A.____ wird in allen Fällen von der Anklage der bandenmässigen Begehung des Diebstahls freigesprochen.

3. Das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch in den Fällen 16, 20, 29, 32 und 33 und betreffend Sachbeschädigung in den Fällen 20 und 29 wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt. Das Verfahren betreffend Duldung des Gebrauchs eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs (Ziff. 3 Anklage) wird gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO eingestellt.

Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. A.____ wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wird nicht im Schengener Informationssystem eingetragen.

5. (…) 6. Die Zivilforderungen der folgenden Privatkläger werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen: (…)

7. A.____ wird dazu verurteilt, (…) (Fall 1) Schadenersatz in Höhe von Fr. 200.-- zu bezahlen. A.____ wird dazu verurteilt, (…) (Fall 9) Schadenersatz in Höhe von Fr. 200.-- zu bezahlen. A.____ wird dazu verurteilt, (…) (Fall 17) Schadenersatz in Höhe von Fr. 200.-- zu bezahlen. Die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen. A.____ wird dazu verurteilt, der (…) (Fall 25) Schadenersatz in Höhe von Fr. 1‘430.-- zu bezahlen. Die Schadenersatzforderung von (…) (Fall 26) wird abgewiesen. Die Schadenersatzforderung von (…) (Fall 26) wird abgewiesen. Die Genugtuungsforderung von (…) (Fall 26) wird abgewiesen. A.____ wird bei seiner Anerkennung behaftet, (…) (Fall 27) Fr. 200.-- zu bezahlen. Die Schadenersatzforderung von (…) (Fall 28) wird abgewiesen. A.____ wird dazu verurteilt, der (…) (Fall 36) Schadenersatz in Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen. Die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen. Die Genugtuungsforderung wird abgewiesen.

Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Die Schadenersatzforderung der (…) (Fall 38) wird abgewiesen. A.____ wird bei seiner Anerkennung behaftet, (…) (Fall 43) Fr. 200.-- zu bezahlen.

8. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 28‘578.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘050.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 10‘000.--, gehen zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates.

9. (…) 10. (…)."

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 wie folgt geändert:

2. A.____ wird in den Fällen 10, 26, 28, 37, 38, 39 und 40 von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung freigesprochen.

A.____ wird in allen Fällen von der Anklage der bandenmässigen Begehung des Diebstahls freigesprochen.

3. Das Verfahren betreffend Duldung des Gebrauchs eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs (Ziff. 3 Anklage) wird gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO eingestellt.

Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts bestätigt.

Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 17'750.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 17'500.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, werden im Umfang von 95% (= Fr. 16'862.50) dem Beschuldigten und im Umfang von 5% (= Fr. 887.50) dem Staat auferlegt.

Die Dolmetscherkosten von Fr. 210.-- werden auf die Staatskasse genommen.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Dr. Matthias Aeberli, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'491.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 345.80) sowie Dolmetscherkosten von Fr. 315.--, somit insgesamt Fr. 5'151.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der Beschuldigte ist im Umfang von 95% verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).

III. Mitteilungen (…) Vizepräsident

Stephan Gass Gerichtsschreiberin

Olivia Reber

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

460 2019 154 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.03.2020 460 2019 154 — Swissrulings