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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. Januar 2020 (460 2018 309) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Raub etc.
Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richterin Helena Hess (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Olivia Reber
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde
A.____, Privatkläger
gegen
B.____, vertreten durch Advokat Silvio Bürgi, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Raub etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 23. Juli 2018
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 23. Juli 2018 wurde B.____ des Raubes schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 27. September 2016 bis zum 30. September 2016 von insgesamt 3 Tagen, verurteilt (Ziff. 1). Hingegen wurde B.____ von der Anklage der Freiheitsberaubung freigesprochen (Ziff. 2). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2‘735.50 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.--, wurden B.____ in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu 2/3 und dem Staat zu 1/3 auferlegt (Ziff. 3). Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 3‘058.25 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) wurde unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziff. 4).
B. B.____ meldete nach der Eröffnung des Urteilsdispositivs beim Strafgericht Basel- Landschaft Berufung an.
C. Am 12. Oktober 2018 erklärte B.____, vertreten durch Advokat Silvio Bürgi, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), Berufung und beantragte, das erstinstanzliche Urteil sei insofern abzuändern, als der Berufungskläger im Anklagepunkt 1 vom Vorwurf des Raubes vollumfänglich und kostenlos freizusprechen sei. Die Berufung richte sich auch gegen die Strafzumessung, die Modalitäten des Vollzugs sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Berufungskläger beantragte ferner, es sei der Verteidigung zu gestatten, allfällige Beweisanträge erst anlässlich der schriftlichen Berufungsbegründung zu formulieren. Schliesslich beantragte er die amtliche Verteidigung mit Advokat Silvio Bürgi für das Berufungsverfahren.
D. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) reichte am 16. Oktober 2018 ihre Stellungnahme ein und stellte weder einen Antrag auf Nichteintreten noch erklärte sie die Anschlussberufung. Sie beantragte die Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Weiter erachte sie einen persönlichen Auftritt an der Berufungsverhandlung als nicht erforderlich, weshalb sie nicht um Vorladung zur Verhandlung ersuche. Hingegen beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren abzuweisen. Ausserdem er-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht suchte sie um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen schriftlichen Berufungsbegründung.
E. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 wies das verfahrensleitende Präsidium des Kantonsgerichts das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der amtlichen Verteidigung ab.
F. Nachdem der Berufungskläger am 14. Januar 2019 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen betreffend die Ablehnung der amtlichen Verteidigung eingereicht hatte, hiess das Bundesgericht diese mit Urteil vom 4. April 2019 gut, hob die Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 12. Dezember 2018 auf und bewilligte dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit Advokat Silvio Bürgi für das Berufungsverfahren.
G. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 reichte der Berufungskläger beim Kantonsgericht die Berufungsbegründung ein und beantragte, Ziff. 1 des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 23. Juli 2018 sei insofern aufzuheben und abzuändern, als der Berufungskläger von der Anklage des Raubes vollumfänglich und kostenlos freizusprechen sei (Ziff. 1). Eventualiter sei Ziff. 1 des besagten Urteils aufzuheben und das Verfahren zur StPO-konformen Durchführung respektive zur Führung eines gemeinsamen Verfahrens gegen den Berufungskläger und die Mitbeschuldigten an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Ziff. 2). Ziff. 3 des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 23. Juli 2018 sei insofern aufzuheben und abzuändern, als die Kosten des Vorverfahrens sowie die Gerichtsgebühr vollumfänglich zu Lasten des Staates zu verlegen seien (Ziff. 3). Weiter sei Ziff. 4 insofern aufzuheben und abzuändern, als von einer Rückerstattungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 2/3 abzusehen sei (Ziff. 4); dies alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Schliesslich sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Silvio Bürgi zu bewilligen (Ziff. 5). Im Rahmen der Begründung beantragte der Berufungskläger ferner, die von der Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung als Belastungszeugen aufgeführten C.____, D.____ und E.____ seien zweitinstanzlich als Auskunftspersonen zu befragen, damit der Berufungskläger seinen Konfrontationsanspruch wahrnehmen könne. Überdies werde die Befragung von F.____ beantragt.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Die Staatsanwaltschaft reichte am 6. August 2019 ihre Berufungsantwort ein und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung.
I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. August 2019 hiess das Kantonsgericht das Beweisbegehren des Berufungsklägers, wonach C.____, D.____, E.____ und F.____ vor Kantonsgericht zu befragen seien, gut. Ob die genannten Personen in der prozessualen Stellung des Zeugen oder der Auskunftsperson befragt würden, werde anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung entschieden. Mit derselben Verfügung schloss das verfahrensleitende Präsidium des Kantonsgerichts den Schriftenwechsel. Der Berufungskläger habe vor Kantonsgericht persönlich aufzutreten. Das persönliche Erscheinen des Privatklägers vor dem Berufungsgericht werde in sein freies Ermessen gestellt. Die Staatsanwaltschaft werde von der Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung dispensiert.
J. An der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung erscheinen der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 14. August 2019 vom Erscheinen zur Berufungsverhandlung dispensiert. Als Zeugen resp. Auskunftspersonen erscheinen D.____, E.____ und F.____. C.____ erscheint trotz Vorladung nicht.
Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 23. Juli 2018 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Der Beschuldigte und Berufungskläger mel-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dete nach Eröffnung des Urteilsdispositivs beim Strafgericht Berufung an und reichte am 12. Oktober 2018 seine Berufungserklärung beim Kantonsgericht ein. Damit hat er die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist.
II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Aufgrund der Tatsache, wonach im vorliegenden Fall nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat, darf das Kantonsgericht in Anbetracht des Verbots der "reformatio in peius“ das vorinstanzliche Urteil nur entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern, hingegen nicht verschärfen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Konkret beanstandet der Beschuldigte den Schuldspruch wegen Raubes, die Strafzumessung sowie die Kostenfolgen; insbesondere die Rückerstattungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren somit nur die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.
1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).
1.3 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9).
2. Beweis- resp. Verfahrensanträge 2.1 Im Rahmen der Berufungsbegründung vom 8. Juli 2019 hat der Beschuldigte beantragt, dass die von der Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung als Belastungszeugen aufgeführten C.____, D.____ und E.____ zweitinstanzlich als Auskunftspersonen befragt würden, damit er seinen Konfrontationsanspruch wahrnehmen könne. Überdies hat er die Befragung von F.____ beantragt. Mit Verfügung vom 14. August 2019 hat die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts das Beweisbegehren des Berufungsklägers, wonach C.____, D.____, E.____ sowie F.____ vor Kantonsgericht zu befragen seien, gutgeheissen. Ob die genannten Personen in der prozessualen Stellung des Zeugen oder der Auskunftsperson befragt würden, werde anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung entschieden. Das Bundesgericht hat sich im Leitentscheid BGE 144 IV 97 mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Person, die in einem getrennt geführten Verfahren rechtskräftig verurteilt wurde, im späteren Verfahren gegen einen Tatbeteiligten zum gleichen Sachverhalt Zeugnis ablegen kann.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nachdem sich das Bundesgericht eingehend mit der Rechtsprechung, der Lehre und den anwendbaren Gesetzesbestimmungen auseinandergesetzt hatte, hat es zusammenfassend festgehalten, dass eine Person, die in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende Tat oder eine damit in Zusammenhang stehende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen ist. Bestehen jedoch im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die einzuvernehmende Person über ihre Verurteilung hinaus (vgl. jedoch Art. 11 StPO) als Täterin oder Teilnehmerin der abzuklärenden oder einer konnexen Straftat nicht ausgeschlossen werden kann, so ist sie gestützt auf Art. 178 lit. d StPO als Auskunftsperson einzuvernehmen. Der Entscheid über die Rolle der einzuvernehmenden Person richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Einvernahmezeitpunkt (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 97 mit vielen weiteren Hinweisen). Das Kantonsgericht hat im Rahmen der Berufungsverhandlung entschieden, C.____ sowie D.____ und E.____ in der prozessualen Stellung als Zeugen, F.____ hingegen als Auskunftsperson einzuvernehmen. Das Kantonsgericht hat bei der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft telefonisch in Erfahrung bringen können, dass sowohl in Bezug auf D.____ als auch in Bezug auf E.____ im Jahr 2017 jeweils eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen ist. Ihre Verfahren sind durch die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft und damit getrennt vom Verfahren des Beschuldigten geführt und rechtskräftig abgeschlossen worden, weshalb das Schutzbedürfnis dieser beiden einzuvernehmenden Personen entfällt und sie im vorliegenden Verfahren als Zeugen nach Art. 162 StPO einzuvernehmen sind. C.____ ist gemäss telefonischer Auskunft der Staatsanwaltschaft rechtskräftig schuldig gesprochen worden. Auch sein Verfahren ist bekanntlich getrennt geführt worden, weshalb auch er als Zeuge nach Art. 162 StPO einzuvernehmen ist. Anders sieht es in Bezug auf F.____ aus. Aus den Akten ist zwar ersichtlich, dass gegen ihn ein rechtskräftiger Strafbefehl vorliegt. Sein Verfahren ist aber zusammen mit demjenigen des Beschuldigten geführt worden. Da sich der obgenannte Leitentscheid des Bundesgerichts lediglich zu Personen äussert, die im getrennten Verfahren bereits rechtskräftig beurteilt worden sind, ist F.____ im Zweifel als Auskunftsperson nach Art. 178 StPO einzuvernehmen.
2.2 Nachdem C.____ trotz Vorladung nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist, stellt der Beschuldigte den Antrag, das Verfahren auszusetzen. Dieser Antrag ist jedoch aus nachfolgenden Gründen abzuweisen: Die Aussagen von C.____ sind für die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen. Die Verurteilung des Beschuldigten beruht nicht im Wesentlichen auf den Aussagen von C.____. Da C.____ den
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigten gar nicht belastet, mithin kein "Belastungszeuge" ist, stellt sich die Frage, ob überhaupt ein Konfrontationsanspruch besteht. Es kommt hinzu, dass C.____ im Rahmen des Berufungsverfahrens wohl ohnehin nichts Neues mehr ausgesagt hätte, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die vorliegend zu beurteilende Tat mittlerweile bereits dreieinhalb Jahre zurückliegt. Mit der Staatsanwaltschaft ist ausserdem festzuhalten, dass zwar in jedem Fall versucht werden muss, die Konfrontation durchzuführen. Gelingt eine solche jedoch nicht, sind die Aussagen bei nebensächlichen Belastungen auch ohne Konfrontation verwertbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn es nicht die Behörden zu vertreten haben, dass der Anspruch nicht mehr erfüllt werden kann. Der Antrag auf Aussetzung der Verhandlung ist jedenfalls abzuweisen.
3. Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur StPO-konformen Durchführung respektive zur Führung eines gemeinsamen Verfahrens gegen den Berufungskläger und die Mitbeschuldigten 3.1 Grundsatz der Verfahrenseinheit 3.1.1 Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung vom 8. Juli 2019 geltend, dass die Strafverfahren gegen die Mitbeschuldigten separat geführt worden seien. Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Schlussbericht vom 25. Januar 2018 sei das Verfahren gegen F.____ rechtskräftig mit Strafbefehl erledigt, das Verfahren gegen die zur Tatzeit minderjährigen D.____ und E.____ von der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft und das Verfahren von C.____ von einer anderen Staatsanwältin geführt worden. Somit seien die Verfahren entgegen den gesetzlichen Vorgaben von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO nicht gemeinsam geführt worden, was von der Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch gerügt worden sei. Die Vorinstanz habe sich mit der im erstinstanzlichen Verfahren seitens der Verteidigung vorgetragenen Rüge im angefochtenen Urteil überhaupt nicht auseinandergesetzt, was einer Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 81 StPO resp. einem Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gleichkomme. Liesse sich noch darüber streiten, ob eine Abtrennung der Verfahren der beiden zur Tatzeit minderjährigen D.____ und E.____ aus sachlichen Gründen angezeigt sei, sei dies bei F.____ und C.____ erkennbar nicht der Fall. Die Staatsanwaltschaft führe keinerlei sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung ins Feld. Weshalb das Verfahren von C.____ deshalb separat ge-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht führt worden sei, weil es sich bei ihm um einen Haftfall gehandelt habe, bleibe schleierhaft. Es sei jedenfalls nicht nachvollziehbar, inwiefern die gemeinsame Führung des Verfahrens zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung des Verfahrens von C.____ geführt hätte, zumal diesem gemäss Staatsanwaltschaft ohnehin noch diverse weitere Delikte zur Last gelegt worden seien und ein "schnellerer" Verfahrensabschluss als beim Beschuldigten nicht zu erwarten gewesen sei. Hinzu komme, dass weder die Staatsanwaltschaft noch das erstinstanzliche Gericht die Verfahren des Beschuldigten, von C.____ und F.____ formell korrekt getrennt hätten. Die Trennung eines gemeinsam zu führenden Strafverfahrens aus sachlichen Gründen gemäss Art. 30 StPO, mit welcher eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs und der Verlust der Parteiöffentlichkeit einhergingen, wäre formell zu verfügen gewesen. Nur in diesem Fall wäre der Angeklagte vollständig im Bilde darüber gewesen, dass die Strafverfahren entgegen den gesetzlichen Vorgaben getrennt geführt würden, und hätte man ihm die wirksame Möglichkeit eingeräumt, sich dagegen mittels Beschwerde zur Wehr zu setzen. Sollte das Gericht nicht die Voraussetzungen für einen vollumfänglichen Freispruch als gegeben erachten, müsste deshalb zwingend eine Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur gemeinsamen Anklage gegen B.____, C.____ und F.____ verfügt werden.
3.1.2 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Berufungsantwort vom 6. August 2019 demgegenüber aus, das Verfahren des Beschuldigten sei nie zusammen mit den Verfahren gegen C.____ und die jugendlichen Mittäter geführt, sondern von diesen seit Beginn getrennt worden. Somit sei auch keine anfechtbare Verfügung betreffend Verfahrenstrennung zu erlassen gewesen. Dass das Verfahren von jenem gegen C.____ getrennt geführt worden sei, sei jederzeit transparent und der damaligen Verteidigung bekannt gewesen. Diese habe dagegen keine Einwände erhoben und auch nicht um eine Feststellungsverfügung ersucht. Eine Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit wäre noch während des Vorverfahrens zu rügen gewesen. Das Verfahren des Beschuldigten sei weiter sehr wohl gemeinsam mit jenem von F.____ geführt worden, da hier kein sachlicher Grund zur Verfahrenstrennung bestanden habe. Lediglich die Beurteilung sei nicht gemeinsam erfolgt. Es sei nicht einzusehen, weshalb einem Beschuldigten am Ende eines gemeinsam geführten Verfahrens die kostengünstige Erledigung des Verfahrens mittels Strafbefehls verwehrt werden müsse, wenn bei einem andern Beschuldigten ein Strafbefehl aus formellen Gründen nicht möglich sei. Hätte F.____ den Strafbefehl nicht akzeptiert, wäre gemeinsam Anklage erhoben worden. Weiter führt die Staatsanwaltschaft aus, im Herbst 2016 sei einerseits sicherzustellen gewesen, dass der Haftfall von C.____ möglichst
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht schnell zur Anklage gebracht werden könne. Andererseits sei es aufgrund der Vielzahl der Fälle auch denkbar gewesen, dass sich die Anklage gegen C.____ erheblich verzögern werde, womit wiederum das Beschleunigungsgebot gegen den Beschuldigten und F.____ verletzt worden wäre. Sachliche Gründe zur getrennten Führung der Verfahren hätten vorgelegen. Ausserdem sei der Strafbefehl gegen F.____ rechtskräftig.
3.1.3 Im vorliegenden Fall ist keine Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen. In casu hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 6. August 2019 solche sachlichen Gründe nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Das Verfahren gegen F.____ ist nicht getrennt geführt, sondern lediglich getrennt abgeschlossen worden. Gegen F.____ ist ein Strafbefehl erlassen worden, welcher unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Hingegen ist gegen den Beschuldigten Anklage beim Strafgericht erhoben worden. Bei D.____ und E.____ handelt es sich um zum Tatzeitpunkt Minderjährige, weshalb ihre Verfahren zuständigkeitshalber von der Jugendanwaltschaft Basel- Landschaft durchgeführt resp. nicht an Hand genommen worden sind. Zu guter Letzt ist das Verfahren des Beschuldigten von demjenigen von C.____ getrennt worden, da diesem diverse Straftaten zur Last gelegt worden sind und er sich ausserdem in Haft befunden hat, weshalb sein Verfahren vordringlich durchgeführt werden musste (Art. 5 Abs. 2 StPO). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte eine angebliche Verletzung der Verfahrenseinheit früher hätte geltend machen können. Es war ihm bekannt, dass die Verfahren getrennt geführt werden.
3.2 Teilnahmerechte 3.2.1 Der Beschuldigte bringt in seiner Berufungsbegründung vom 8. Juli 2019 des Weiteren vor, seine Teilnahmerechte seien verletzt worden. Die ehemalige Verteidigerin des Beschuldigten habe die Teilnahmerechte für sich und ihren Mandanten mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 angemeldet. Der Angeklagte sei erstmals nach seiner Verhaftung am 28. September 2016 darauf aufmerksam gemacht worden, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden sei. An den Einvernahmen vor dem 28. September 2016 habe er demnach aufgrund der Verfahrensgeschichte keinerlei Möglichkeit gehabt, Teilnahmerechte anzumelden, geltend zu machen und auszuüben. Somit habe er an den Einvernahmen des Privatklägers vom 27. August 2016, von
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht C.____ vom 29. August 2016, des Privatklägers vom 23. September 2016 sowie von C.____ vom 26. September 2016 nicht teilnehmen können, weshalb diese Einvernahmen zumindest nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürften. Betreffend die Einvernahme von F.____ vom 8. Dezember 2016 sei zu konstatieren, dass diese Rechtsanwältin Martina Horni offenbar mit Faxmeldung vom 5. Dezember 2016 angezeigt worden sei. Die Voraussetzungen für die Ausnahmebestimmung von Art. 203 StPO seien vorliegend erkennbar nicht erfüllt gewesen. Ferner seien involvierte Rechtsanwälte zur Festlegung eines Verhandlungstermins vorgängig zu kontaktieren und nicht drei Tage vor einer Einvernahme ohne Vorankündigung vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Frage könne allerdings ohnehin offen gelassen werden, denn wäre der Termin der Einvernahme korrekt angezeigt resp. mit der ehemaligen Verteidigung abgesprochen worden und hätte man nicht zu Unrecht ihren Antrag auf amtliche Verteidigung abgewiesen, wäre das Teilnahmerecht zweifelsohne wahrgenommen worden. Vor diesem Hintergrund könne auch die Einvernahme von F.____ vom 8. Dezember 2016 nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden. An den Einvernahmen von E.____ vom 27. Dezember 2016, von D.____ vom 19. Januar 2017 von C.____ vom 15. März 2017 sowie an der Konfrontationseinvernahme von C.____ mit D.____ vom 19. April 2017 seien dem Beschuldigten keine Teilnahmerechte eingeräumt worden und in den Akten finde sich auch kein Nachweis, wonach ihm diese Termine vorgängig korrekt angezeigt worden wären. Auch hier müsse die Rechtsfolge von Art. 147 Abs. 4 StPO greifen. Zu Lasten des Beschuldigten verwertbar seien nach dem Gesagten einzig die Einvernahmen des Angeklagten selber sowie jene von G.____ vom 7. Oktober 2016, von H.____ vom 7. Oktober 2016, von I.____ vom 15. November 2016 sowie die anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vor den Schranken durchgeführten Befragungen. Der Auffassung der Vorinstanz, welche in einem Satz lapidar festhalte, dass alle Aussagen verwertbar seien, könne nicht ansatzweise gefolgt werden. Überdies sei der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten tangiert. Die Vorinstanz habe selber einräumen müssen, dass als objektives Beweismittel lediglich ein Video der Überwachungskamera vor dem Bankomaten der J.____ in X.____ vorliege und ansonsten nur die Aussagen der Beteiligten zur Verfügung stünden. Demnach müsse mit Blick auf das angeklagte Kerngeschehen von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ausgegangen werden. In einer derartigen Konstellation könne ein Schuldspruch höchstens dann erfolgen, wenn ein Gericht über jeden Zweifel erhabene, detaillierte und glaubhafte Aussagen des Belastungszeugen verfüge. In diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung sei die Tatsache, dass während des gesamten Verfahrens kein Konfrontationsanspruch gegenüber C.____, E.____ und
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht D.____ gewährt worden sei. Für die Ermittlung des relevanten Sachverhalts nehme die Vorinstanz wiederkehrend auf Depositionen dieser drei Personen Bezug.
3.2.2 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Berufungsantwort vom 6. August 2019 zu den Teilnahmerechten aus, bei vor der Eröffnung des Verfahrens gegen den Beschuldigten erfolgten Einvernahmen existiere kein Teilnahmerecht. Dies betreffe die Einvernahme des Privatklägers vom 27. August 2016 und von C.____ vom 29. August 2016, da das Verfahren gegen den Beschuldigten erst am 14. September 2016 eröffnet worden sei. Diese Einvernahmen seien somit ohne Weiteres verwertbar, vorbehältlich der Wahrung des Konfrontationsanspruchs. Die Einvernahmen des Privatklägers vom 23. September 2016 und von C.____ vom 26. September 2016 hätten im Verfahren gegen C.____ und nicht im getrennt geführten Verfahren gegen den Beschuldigten und F.____ stattgefunden. Bei getrennt geführten Verfahren bestünden keine Teilnahmerechte, weshalb auch kein Ausschluss zu verfügen gewesen sei. Die Einvernahme von F.____ sei der damaligen Verteidigung des Beschuldigten angezeigt worden. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten bestehe kein Anspruch auf eine bestimmte Form der Mitteilung, auch eine kurzfristige Ankündigung wenige Stunden vorher genüge, wenn die Verteidigung die Rechte prinzipiell ausüben könne. Von einer Verletzung des Konfrontationsanspruchs könne nur die Rede sein, wenn trotz gestelltem Antrag auf Konfrontation eine solche unzulässigerweise unterlassen und trotzdem auf die belastenden Aussagen abgestellt werde. Der Beschuldigte beantrage nun neu und soweit ersichtlich erstmalig im Berufungsverfahren die Konfrontation mit C.____, D.____ und E.____ sowie erneut F.____. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werde diese Konfrontation vor den Schranken des Kantonsgerichts erforderlich sein, und zwar auch dann, wenn die belastende Aussage keinen wesentlichen Beweis oder nur ein Glied in einer Indizienkette darstelle. Gelinge eine Konfrontation nicht, seien diese bei nebensächlichen Belastungen auch ohne Konfrontation verwertbar.
3.2.3 Im vorliegenden Verfahren bzw. spätestens im Berufungsverfahren ist den Teilnahmerechten des Beschuldigten Genüge getan worden. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Teilnahme lediglich im eigenen, nicht aber in getrennt geführten Verfahren gewährleistet sein muss. Die Teilnahmerechte bestehen erst ab Eröffnung des eigenen Strafverfahrens. Die nach Art. 147 Abs. 1 StPO zur Teilnahme berechtigten Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und – im Haupt- und Rechtsmittelverfahren – die Staatsanwaltschaft. Das
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Teilnahmerecht steht allen Verfahrensbeteiligten zu, die im jeweiligen Verfahren Parteistellung haben (WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 147 N 3). Viele Einvernahmen, bei welchen der Beschuldigte seine Teilnahmerechte als verletzt betrachtet, sind bereits aus diesem Grund verwertbar. In den Verfahren gegen C.____, D.____ und E.____ hatte der Beschuldigte keine Parteistellung inne. Nur das Verfahren gegen F.____ ist zusammen mit demjenigen gegen den Beschuldigten geführt worden. Was die Einvernahme von F.____ vom 8. Dezember 2016 anbelangt, ist festzuhalten, dass die Mitteilung an den Beschuldigten per Fax vom 5. Dezember 2016 ausreicht, zumal ihm nur ein Teilnahmerecht zugestanden ist und ihn keine Erscheinungspflicht getroffen hat. Die effektive Ausübungsmöglichkeit des Teilnahmerechts erfordert insbesondere die recht-, d.h. frühzeitige Orientierung auch der bloss anwesenheitsberechtigten Personen (JONAS WEBER, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 201 N 2). Nach Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO werden Vorladungen im Vorverfahren mindestens drei Tage vor der Verfahrenshandlung zugestellt. Dies gilt für die Zustellung an die vorgeladene Person, weshalb eine Mitteilung an eine nur teilnahmeberechtigte Person drei Tage vor der Einvernahme ebenfalls rechtzeitig sein muss. Auch die Mitteilung per Fax ist ausreichend, da sogar die vorzuladende Person in dringenden Fällen per E-Mail oder per Telefax informiert werden kann (ULRICH WEDER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 201 N 19). Dies muss wiederum erst recht für die Mitteilung an eine bloss teilnahmeberechtigte Person gelten, die keine Pflicht zum Erscheinen trifft. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien keinen zwingenden Anspruch darauf haben, dass der Termin der Beweisabnahme mit ihnen abgesprochen wird (WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, Art. 147 N 7). Alle vier vom Beschuldigten bezeichneten Personen sind seinem Antrag entsprechend zur Berufungsverhandlung vorgeladen worden. Abgesehen von C.____ sind alle erschienen und vor Kantonsgericht befragt worden. Wie bereits erwähnt, ist die Aussage von C.____ entbehrlich resp. für die Verurteilung des Beschuldigten nicht von Bedeutung. Dass der Beschuldigte nicht mit C.____ konfrontiert worden ist, spielt unter diesen Umständen keine Rolle. Während F.____ sowohl vor Strafgericht als auch vor Berufungsgericht Aussagen gemacht hat, sind D.____ und E.____ erst im Berufungsverfahren befragt worden. Eine allfällige Verletzung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten in Bezug auf D.____ und E.____ gilt jedoch als im vorliegenden Verfahren geheilt.
3.3 Demzufolge ist der Eventualantrag des Berufungsklägers auf Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur StPO-konformen Durchführung respektive zur Führung ei-
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht nes gemeinsamen Verfahrens gegen den Berufungskläger und die Mitbeschuldigten abzuweisen.
4. Hauptantrag auf Aufhebung des Schuldspruchs wegen Raubes 4.1 Drohung und Tätlichkeiten An dieser Stelle ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte sowohl zugegeben hat, dem Privatkläger vor dem Bankomaten eine Ohrfeige verpasst sowie diesem gedroht zu haben. Die Ohrfeige ist ausserdem zusätzlich auf dem Video der Überwachungskamera der J.____ X.____ aufgezeichnet. Auch im vorliegenden Berufungsverfahren bestreitet der Beschuldigte die Drohungen und Tätlichkeiten gegenüber dem Privatkläger nicht. Insofern erübrigen sich weitere Ausführungen in Bezug auf die Ohrfeige und die Drohungen und es ist diesbezüglich gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die korrekten tatsächlichen Erwägungen des Strafgerichtspräsidiums zu verweisen (vgl. Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 23. Juli 2018, E. I, 2.4, 2.5 und 3.2).
4.2 Durchsuchung und Wegnahme von Geld, Zigaretten und Portemonnaie 4.2.1 Der Beschuldigte macht in Bezug auf die angebliche Durchsuchung des Privatklägers und die Wegnahme von Geld etc. in seiner Berufungsbegründung vom 8. Juli 2018 geltend, dass keinerlei objektive Beweise existieren würden. Der Beschuldigte habe stets bestritten, den Privatkläger durchsucht resp. ausgeraubt und Geld von ihm genommen zu haben. Die Aussagen des Beschuldigten seien dabei widerspruchsfrei und bereits vor dem Hintergrund glaubhaft, dass er sich in anderen Punkten selber von Anfang an nicht unwesentlich belastet habe. In den Erwägungen der Vorinstanz würden jegliche Ausführungen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit resp. der inhaltlichen Qualität der Aussagen des Privatklägers und von F.____ fehlen. Eine eigentliche Realkennzeichenanalyse werde nicht einmal rudimentär vorgenommen, schon gar nicht lege artis. Ausserdem sei unberücksichtigt gelassen worden, dass der Beschuldigte betreffend die Durchsuchung des Privatklägers vor dem Strafgericht erheblich entlastet worden sei und beide Auskunftspersonen unabhängig voneinander zu Protokoll gegeben hätten, dass der Beschuldigte den Privatkläger weder kontrolliert noch durchsucht habe, sondern dies vielmehr durch C.____ erfolgt sei. Der Schuldspruch wegen Raubs verletze den strafprozessualen Grundsatz "in dubio pro reo" in krasser Art und Weise, zumal der Schuldspruch von der Vor-
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht instanz praktisch ausnahmslos auf nicht verwertbare Aussagen gestützt werde. Die Ausgangsfrage, die man sich bei Würdigung der einzelnen Beweismittel stellen müsse, sei jene, ob sich der Anklagesachverhalt durch die angeblichen Beweismittel positiv "beyond reasonable doubt" belegen lasse. Bei korrekter Beweiswürdigung sei zu Gunsten des Beschuldigten einzig erstellt, dass sich dieser anlässlich der Durchsuchung des Privatklägers durch C.____ in der Nähe aufgehalten haben müsse, selber jedoch nicht handgreiflich geworden sei und den Privatkläger auch nicht zum Widerstand unfähig gemacht habe. Der Vorfall am Bahnhof sei vielmehr eine Auseinandersetzung zwischen C.____ und dem Privatkläger gewesen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte offenbar zum Schluss des Vorfalls eine Zigarette an sich genommen habe, lasse ihn keinesfalls als Hauptbeteiligter eines Raubs dastehen.
4.2.2 Die Staatsanwaltschaft macht demgegenüber in ihrer Berufungsantwort vom 6. August 2019 geltend, aufgrund der verwertbaren Aussagen sei erstellt, dass der Beschuldigte Gewalt gegen sein Opfer ausgeübt resp. angedroht und somit das Opfer widerstandsunfähig gemacht habe. Für die Erfüllung des Tatbestandes des Raubs sei es irrelevant, welcher Wert der Vermögensgegenstand habe, der dem Opfer weggenommen werde, und sei es auch nur eine Zigarette im Wert von einigen Rappen. Die Privilegierung der Geringfügigkeit gelte explizit nicht bei Raub. Der Beschuldigte habe in dieser Tatphase gewaltsam die Ausgangslage dafür geschaffen, dass der Mittäter C.____ das Portemonnaie des Opfers habe behändigen können.
4.2.3 Hinsichtlich der Durchsuchung des Privatklägers sowie der Wegnahme von Geld etc. ist gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich auf die tatsächlichen Ausführungen des Vorderrichters zu verweisen (vgl. Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 23. Juli 2018, E. I, 2.2 und 3.3). Nachfolgend sind lediglich einige Punkte hervorzuheben, welche die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach C.____ und der Beschuldigte gemeinsame Sache bezüglich der Durchsuchung des Privatklägers und der darauffolgenden Wegnahme dessen Eigentums gemacht haben, bekräftigen. In der Einvernahme vom 27. August 2016 hat der Privatkläger ausgeführt, beim Treffpunkt in der Allee in X.____ hätten sie etwa eine Viertelstunde auf C.____ gewartet. Als dieser aufgetaucht sei, habe er alle Anwesenden ausser ihn begrüsst. Ihn habe er direkt gefragt, ob er Geld dabeihabe. Er habe gesagt, dass er nur Fr. 90.-- bei sich trage. Deswegen habe "C.____" (C.____) ihm eine Ohrfeige gegeben. Anschliessend habe "B.____" (der Beschuldigte) ihn durchsucht. Er habe seine Säcke leeren müssen. Dann hätten sie ihm alles weggenommen und
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesagt, wenn er eine Auszahlung am Bankomaten gemacht habe, würde er seine Sachen wieder zurückbekommen (Akten S. 425). Auch in der Einvernahme vom 23. September 2016 hat der Privatkläger diesbezüglich ausgesagt, er habe bei der Allee alle seine Taschen leeren und sich auf die Treppe legen müssen. Dann sei er von "B.____" ordentlich durchsucht worden, und dann seien sie zur Bank gelaufen (Akten S. 469). H.____ hat in seiner Einvernahme vom 7. Oktober 2016 zu den Differenzen in der Allee angegeben, dass "B.____" sonst immer korrekt gewesen sei. Auf die Frage hin, warum "B.____" an diesem Tag nicht korrekt gewesen sei, hat er ausgeführt, er sei korrekt gewesen, er habe nichts gemacht. Er kenne nicht alles, es sei um Geld gegangen (Akten S. 581). F.____ hat in seiner Einvernahme vom 8. Dezember 2016 ausgesagt, in der Allee hätten der Privatkläger, "B.____", D.____, die Freundin von "B.____", E.____ und vielleicht noch K.____ auf "C.____" gewartet. Der Privatkläger sei nicht festgehalten worden, aber dieser "B.____" habe schon geschaut, dass der Privatkläger nicht davongehen könne. Wenn dieser gegangen wäre, wären wohl alle auf ihn losgegangen. Nach rund 10 oder 20 Minuten sei "C.____" gekommen und dann sei es losgegangen. Sie hätten ihm alles abgenommen und dann sei das mit der Bank geschehen. "C.____" und "B.____" hätten dem Privatkläger alles abgenommen; das Gras, andere Sachen und sogar den Kugelschreiber. "L.____" und dieser "B.____" hätten ihn "ausgesackt". Hauptsächlich habe sich beim Aussacken aber "B.____" beteiligt, aber alles auf Anweisung von "C.____" (Akten S. 619). E.____ hat in seiner Einvernahme vom 27. Dezember 2016 auf die Frage hin, wer in der Allee der Wortführer gewesen sei, gesagt: "B.____ war Wortführer" (Akten S. 653). Die Aussagen des Privatklägers sind von Beginn an widerspruchsfrei und werden ausserdem von den in der Allee anwesenden Personen weitgehend bekräftigt. D.____ und E.____ haben das Kerngeschehen ebenfalls bestätigt, wobei E.____ sogar angegeben hat, dass der Beschuldigte in der Allee der Wortführer gewesen sei. F.____ hat ausgesagt, dass der Beschuldigte den Privatkläger in der Allee "ausgesackt" habe. H.____ hat angegeben, dass es bei der Auseinandersetzung in der Allee um Geld gegangen sei.
4.3 Versuchter Geldbezug am Bankomaten 4.3.1 In seiner Berufungsbegründung vom 8. Juli 2019 bringt der Beschuldigte vor, als einziges objektives Beweismittel liege ein Video der Überwachungskamera vor dem Bankomaten
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht der J.____ X.____ vor, auf welchem zu sehen sei, wie der Beschuldigte dem Privatkläger eine Ohrfeige verpasse. Auch hinsichtlich des Vorfalls beim Bankomaten müsse sich die Vorinstanz vorhalten lassen, dass sie im Urteil auf nicht verwertbare Beweismittel abstelle. Beweisrechtlich sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Auftrag gehabt habe, für C.____ Fr. 1'000.-- erhältlich zu machen und vor dem Bankomaten der Wortführer gewesen sei. Dagegen spreche der Umstand, dass nicht der Beschuldigte, sondern F.____ die Bankkarte des Privatklägers in den Bankomaten geschoben haben soll. Überdies liessen sich die Depositionen des Beschuldigten, wonach er aus einem gänzlich anderen Motiv "Stress" mit dem Privatkläger gehabt, sich deswegen auch beim Bankomaten aufgehalten und dem Privatkläger schliesslich eine Ohrfeige verpasst habe, nicht widerlegen. Die Vorinstanz sei nicht in der Lage darzulegen, weshalb die Aussagen des Beschuldigten nicht überzeugend wären, zumal das von ihm geäusserte Motiv von I.____ in der Einvernahme vom 15. November 2016 indirekt bestätigt worden sei und offenbar auch die Vorinstanz in Betracht ziehe, dass es wegen Nacktfotos zum Streit gekommen sein könnte. Schlussendlich begnüge sich die Vorinstanz auch in diesem Sachverhaltsabschnitt damit, eine banale Plausibilitätsprüfung durchzuführen und die Depositionen des Beschuldigten in globo zu verwerfen. Namentlich habe es die Vorinstanz auch in diesem Sachverhaltskomplex unterlassen, eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der angeblichen Belastungszeugen vorzunehmen. Vor dem Hintergrund, dass ohnehin einzig nicht verwertbare Aussagen aus dem Vorverfahren herangezogen würden, erübrige es sich, die Rüge zu vertiefen. Keine Basis für einen Schuldspruch könnten im Übrigen die Aussagen des Privatklägers anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Juli 2018 bilden, zumal dieser seine Aussagen immer wieder geändert und angepasst habe und von dem die Vorinstanz sage, dass er offensichtlich zu Übertreibungen neige.
4.3.2 In ihrer Berufungsantwort vom 6. August 2019 macht die Staatsanwaltschaft demgegenüber geltend, die Ohrfeige sei während des versuchten Bargeldbezuges erfolgt und damit würden die beiden Handlungen ganz offensichtlich zusammenhängen. Dass der Beschuldigte aus persönlichem Ärger resp. Beziehungsfrust eine Ohrfeige ausgeteilt habe, sei per se nicht unvorstellbar, wohl aber am fraglichen Ort und zum fraglichen Zeitpunkt: Der Beschuldigte hätte sein Opfer irgendwann und irgendwo malträtieren können, wenn es ihm nur um persönlichen Zwist gegangen wäre, und nicht etwa unmittelbar vor einem Bankomaten während des Bargeldbezugs, wo der Beschuldigte mit der Videoüberwachung des Tatorts und damit der Aufzeichnung seiner Tat habe rechnen müssen.
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4.3.3 Auch hier ist grundsätzlich gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die tatsächlichen Ausführungen des Strafgerichtspräsidiums zu verweisen (vgl. Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 23. Juli 2018, E. I, 2.3 und 3.3). Wiederum sind einige Punkte anzuführen, welche für die Schlussfolgerung der Vorinstanz sprechen, wonach C.____ und der Beschuldigte auch bezüglich des versuchten Geldbezuges gemeinsame Sache gemacht haben. In der Einvernahme vom 27. August 2016 hat der Privatkläger ausgeführt, "B.____", zwei Kollegen und er seien von der Allee zum Bankomaten der J.____ X.____ gegangen, um Geld abzuheben. Auf dem Weg habe er ("B.____") ihm noch zwei weitere Ohrfeigen geschlagen. "B.____" habe seine Karte in den Bankomaten gesteckt und den Code wissen wollen. Da er am Tag zuvor dreimal den falschen Code eingegeben habe, habe es nicht funktioniert. Daraufhin habe der Beschuldigte ihm weitere Ohrfeigen vor dem Bankomaten gegeben (Akten S. 425). F.____ hat in seiner Einvernahme vom 8. Dezember 2016 angegeben, "C.____" habe gesagt, sie sollten mit dem Privatkläger zum Bankomaten gehen. Der andere mit dem Bart, er wisse nicht mehr wie dieser Typ heisse, habe die Aufgabe gehabt, zu kontrollieren, dass der Privatkläger den richtigen Code eingebe und "C.____" das Geld bringe. Vor diesem Geldautomaten und schon vorher habe der Privatkläger mehrfach "Chläpper", also gute "Chläpper", erhalten. Der Privatkläger habe Angst gehabt, das habe man gesehen. Er habe schnell geatmet und geweint (Akten S. 609 f.). "C.____" habe "B.____" mit dem Privatkläger zur Bank geschickt. Sie seien mitgegangen, weil sie danach weitergewollt hätten, nicht um sich zu bereichern. Vor der Bank habe der Privatkläger von "B.____" einen "fetten Chläpper erhalten". Er (F.____) habe geschaut, dass er nicht noch mehr Ohrfeigen bekomme. Er wisse nicht mehr, wer die Karte in den Geldautomaten gesteckt habe. Es könne aber gut sein, dass er das gewesen sei. Er wisse es nicht mehr. Der Privatkläger habe ihm wirklich leidgetan, er habe immer "tränige" Augen gehabt (Akten S. 619). D.____ hat in seiner Einvernahme vom 19. Januar 2017 angegeben, dass der Privatkläger von "C.____" an den Geldautomaten geschickt worden sei. "C.____" habe den Privatkläger mit dem Beschuldigten an den Geldautomaten geschickt (Akten S. 675). Auf die Frage hin, wer bei dieser Geschichte Wortführer gewesen sei, hat D.____ geantwortet, in der Allee "C.____" und beim Geldautomaten der Beschuldigte. Im Polizeilichen Ermittlungsbericht vom 3. Oktober 2016 ist unter anderem festgehalten worden, dass im Smartphone des Beschuldigten eine WhatsApp Nachricht von seiner Ex-Freundin vom
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht 26. August 2016, 12.28 Uhr, habe gefunden werden können. In dieser Nachricht teile die Ex- Freundin dem Beschuldigten mit, dass C.____ das Geld vom Privatkläger noch immer nicht erhalten habe und er die Telefonanrufe nicht entgegennehme. Dass C.____ das Geld am Vortag aber bereits erhalten hätte, sei eingangs im Bericht erwähnt worden. Dem Telefon des Privatklägers habe entnommen werden können, dass C.____ am 26. August 2016 am späteren Vormittag rund fünfmal versucht haben dürfte, den Privatkläger zu kontaktieren. Nachdem dieser auf die Anrufe nicht reagiert habe, sei es durch eine andere Rufnummer über Mittag zu weiteren zehn Anrufversuchen gekommen. Die Rufnummer sei im Telefon des Privatklägers ausschliesslich am Tattag des 26. August 2016 aufgetaucht und dürfte im Zusammenhang mit den Anrufversuchen von C.____ stehen (Akten S. 399). Im Rahmen der Befragung vor Kantonsgericht hat der Beschuldigte sodann auf die Frage hin, warum er mit zur Bank gegangen sei, geantwortet, dass C.____ viele Leute kenne. Er habe Paranoia gehabt, dass er ihm nachher Probleme mache. Und er habe das mit dem Privatkläger regeln wollen. Auf Nachfrage des Vizepräsidenten hin, ob also C.____ gewollt habe, dass er zur Bank gehe, hat der Beschuldigte gesagt: "Ja so ungefähr. Kann man so sagen." Wenn er nicht gegangen wäre, wäre C.____ entweder auf ihn losgegangen oder er hätte das herumerzählt. C.____ schlage schnell zu (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Auf die Frage hin, ob er Angst vor C.____ habe, hat der Beschuldigte gesagt, C.____ sei Haupttäter, habe seinen Einfluss, kenne viele Leute von der Strasse und man wolle mit diesen keine Probleme haben. Die würden einen dann schlagen. Auf Nachfrage hin, ob er also Angst vor C.____ gehabt habe und eine eigene Angelegenheit habe regeln müssen, hat der Beschuldigte gemeint, dass sich das gerade habe verbinden lassen. Er habe gewusst, dass der Privatkläger Schulden habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9). Selbst der Beschuldigte hat damit bestätigt, dass er von C.____ mit dem Privatkläger zur J.____ geschickt worden ist.
5. Rechtliche Würdigung In Bezug auf das Rechtliche ist gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen (vgl. Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 23. Juli 2018, E. II), zumal die rechtliche Qualifikation nicht angefochten ist und die diesbezüglichen Erwägungen des Vorderrichters korrekt sind. Der Beschuldigte hat sich im Ergebnis der Tätlichkeit, der Drohung sowie des Raubes in Mittäterschaft schuldig gemacht. Da jedoch sowohl die
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tätlichkeit als auch die Drohung im Tatbestand des Raubes aufgehen, werden sie konsumiert, weshalb der Beschuldigte allein für Raub zu bestrafen ist.
6. Strafzumessung 6.1 Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung vom 8. Juli 2019 geltend, dass die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 9 Monaten nicht mehr als schuldangemessen erachtet werden könne.
6.2 Die Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich in ihrer Berufungsantwort vom 8. Juli 2019 aus, die Mindeststrafe bei Raub betrage 6 Monate Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte sei nur wenige Monate vor der nun zu beurteilenden Tat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden, wobei es sich nicht um die erste Vorstrafe gehandelt habe, der Rückfall sei zudem einschlägig. Besonders günstige Umstände für den bedingten Vollzug seien nicht ersichtlich, wobei der Staatsanwaltschaft die aktuelle persönliche Situation nicht bekannt sei. Die Freiheitsstrafe könne in Halbgefangenschaft oder eventuell im Electronic Monitoring vollzogen werden, sodass eine solche Strafe den Beschuldigten nicht aus seinem neuen Leben – wenn er ein solches haben sollte – herausreissen würde. Besonders günstige Umstände wären nur denkbar, wenn der Beschuldigte sein Leben unterdessen um 180° geändert habe, wozu keine Anhaltspunkte bestünden. Die vom Strafgerichtspräsidium verhängte unbedingte Freiheitsstrafe sei somit verschuldensangemessen.
6.3 In Bezug auf die Strafzumessung ist gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich auf die sorgfältigen und korrekten vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen (vgl. Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 23. Juli 2018, E. III), wonach im Ergebnis eine unbedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten als tat- und schuldangemessen erscheint. Nachfolgend ist lediglich auf einige Umstände einzugehen, die sich erst nach dem erstinstanzlichen Urteil ergeben haben. Das Urteil des Vorderrichters datiert vom 23. Juli 2018 und das vorliegende Urteil vom 21. Januar 2020. Die vergleichsweise lange Verfahrensdauer bis zum zweitinstanzlichen Urteil gründet auf dem Umstand, dass die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung zunächst nicht gewährt hat. Nachdem der Berufungskläger am 14. Januar 2019 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen betreffend die Ablehnung der
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht amtlichen Verteidigung eingereicht hatte, hiess das Bundesgericht diese mit Urteil vom 4. April 2019 gut. Die Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 12. Dezember 2018 wurde aufgehoben und dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit Advokat Silvio Bürgi für das Berufungsverfahren bewilligt. Vor diesem Hintergrund ist von der von der Vorinstanz korrekt festgesetzten Freiheitsstrafe von 9 Monaten ein weiterer Monat in Abzug zu bringen. Im Ergebnis resultiert demnach eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Bescheinigung der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 6. Dezember 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 1'580.-- erhält. Aus dem Schreiben vom 17. Januar 2020 des Wohnbegleiters HEKS ist ersichtlich, dass dieser den Beschuldigten einmal pro Woche besucht, und sich der Beschuldigte kooperativ zeige und auf gutem Weg sei. Aus dem aktuellen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister geht hervor, dass gegen den Beschuldigten drei weitere Strafuntersuchungen, namentlich wegen Vergewaltigung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (19. Mai 2018), Beschimpfung (28. Februar 2019) sowie Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (17. Juli 2019), im Kanton Basel- Stadt laufen. Auch wenn während der Strafuntersuchungen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) gilt, zeigt sich dennoch, dass der Beschuldigte auch nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug vom 26. August 2017 sowie nach dem Urteil der Vorinstanz vom 23. Juli 2018 strafrechtlich auffällig geworden ist. Seit dem Urteil des Vorderrichters vom 23. Juli 2018 ist keine erhebliche Verbesserung eingetreten. Der Beschuldigte hatte bereits im Rahmen der Verhandlung vor Strafgericht eine Wohnung sowie Bewährungs- und Suchthilfe. Die einzige objektivierte Veränderung seit dem erstinstanzlichen Urteil ist der Umstand, dass der Berufungskläger nunmehr eine ganze Invalidenrente bezieht. Ein bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe kommt daher nicht in Frage, zumal noch immer keine besonders günstigen Umstände vorliegen. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen ist.
7. Kosten vor Strafgericht Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Verfahrenskosten im Umfang von 2/3 dem Beschuldigten und im Umfang von 1/3 dem Staat auferlegt, da der Beschuldigte von der Anklage der Freiheitsberaubung freigesprochen wurde, der Hauptaufwand der Ermittlungen jedoch auf den Raub gerichtet gewesen ist. Da der Schuldspruch wegen Raubes im Berufungsverfahren nicht aufgehoben wurde, rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern; sie ist vielmehr zu bestätigen (vgl. Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 23. Juli 2018 E. V sowie Dispositiv Ziffer 3). Dasselbe gilt für die Kosten der amtlichen Verteidigung, wonach der Beschuldigte zur Rückzahlung von 2/3 verpflichtet ist (vgl. Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 23. Juli 2018 E. VI sowie Dispositiv Ziffer 4).
III. Kosten vor Kantonsgericht 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die Berufung des Beschuldigten ist zwar mit vorliegendem Urteil teilweise gutgeheissen, das Urteil der Vorinstanz aber fast vollumfänglich bestätigt worden. Einzig abgeändert wurde die Dauer der unbedingten Freiheitsstrafe, wobei lediglich ein Monat weniger auszusprechen ist als noch vor dem Vorderrichter. Dementsprechend gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 10'600.--, bestehend aus eine Gerichtsgebühr von Fr. 10'500.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 100. --, zu Lasten des Beschuldigten.
2. Mit Urteil vom 4. April 2019 hat das Bundesgericht die Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 12. Dezember 2018 aufgehoben und dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit Advokat Silvio Bürgi für das Berufungsverfahren bewilligt. Die Honorarnote von Advokat Silvio Bürgi vom 20. Januar 2020, mit welcher er einen Aufwand von 15,6667 Stunden à Fr. 200.-- sowie Auslagen von Fr. 71.60 geltend macht, ist nicht zu beanstanden. Hinzu kommt der Aufwand für die Berufungsverhandlung, weshalb insgesamt ein Zeitaufwand von 20 Stunden zu entschädigen ist. Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Silvio Bürgi, ist für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'071.60 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 313.50), somit insgesamt Fr. 4'385.10, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).
Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 23. Juli 2018, auszugsweise lautend: "1. B.____ wird des Raubes schuldig erklärt und verurteilt zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 27.09.2016 bis zum 30.09.2016 von insgesamt 3 Tagen,
in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB sowie Art. 51 StGB.
2. B.____ wird von der Anklage der Freiheitsberaubung freigesprochen.
3. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2‘735.50 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von CHF 1‘500.00.
B.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 2/3 der Verfahrenskosten. 1/3 der Verfahrenskosten geht zu Lasten des Staates.
Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 750.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt CHF 3‘058.25 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.
B.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 2/3 zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 2/3 zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)."
Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht
wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in der Dispositiv-Ziffer 1 wie folgt geändert:
1. B.____ wird des Raubes schuldig erklärt und verurteilt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 27.09.2016 bis zum 30.09.2016 von insgesamt 3 Tagen, in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB sowie Art. 51 StGB.
Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums bestätigt.
II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 10'600.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 10'500.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Silvio Bürgi, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'071.60 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 313.50), somit insgesamt Fr. 4'385.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).
III. Mitteilungen (…)
Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Vizepräsident
Markus Mattle Gerichtsschreiberin
Olivia Reber
Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_712/2020).