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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 22.09.2015 460 2015 84 (460 15 84)

22 septembre 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,574 mots·~23 min·3

Résumé

Gewerbsmässiger Betrug, etc.

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. September 2015 (460 15 84) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Gewerbsmässiger Betrug

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

A.____-AG, Privatklägerin

B.___-Ltd., Privatklägerin

C.____-AG, Privatklägerin

gegen

D.____, vertreten durch Advokat Simon Berger, Haus zum Thurgauerhof, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug, etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 8. Dezember 2014

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (Dreierkammer 3) vom 8. Dezember 2014 wurde D.____ des gewerbsmässigen Betrugs, der Veruntreuung sowie der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt, wobei im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen tritt (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Von der Anklage des Nichtausfüllens von AHV-Formularen trotz wiederholter Aufforderung gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift wurde der Beschuldigte freigesprochen (Ziff. 2 des Urteilsdispositivs). Die am 23. April 2008 vom Militärgericht 5, Bern, bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bei einer Probezeit von 5 Jahren, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB als nicht vollziehbar erklärt (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs). Mit Bezug auf die beschlagnahmten Schriftsachen, die geltend gemachten Zivilforderungen sowie die Verfahrens- und Anwaltskosten wird auf die Ziffern 4 - 8 des Urteilsdispositivs verwiesen.

B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 20. April 2015 stellt er folgende Rechtsbegehren:

„1. Es sei in Abänderung der Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz vom 08.12.2014 dem Berufungskläger für die ausgefällte Freiheitsstrafe in der Höhe von 20 Monaten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Im Übrigen sei das Urteil zu bestätigen.

2. Es sei dem Berufungskläger auch für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen.

3. Unter o/e Kostenfolge.“

C. Mit Eingabe vom 23. April 2015 teilte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle, noch Anschlussberufung erhebe.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 20. Mai 2015 wurde die bereits begründete Berufungserklärung des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerinnen weitergeleitet und den Gegenparteien Frist eingeräumt, um zur Berufungserklärung vom 20. April 2015 Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Simon Berger für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. In ihrer Berufungsantwort vom 19. Juni 2015 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und die vollumfängliche Bestätigung des Strafgerichtsurteils vom 8. Dezember 2014.

F. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens wurde vom zuständigen Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 26. Juni 2015 festgestellt, dass die Privatklägerinnen auf die Möglichkeit der Einreichung einer Berufungsantwort innert nicht erstreckbarer Frist verzichtet haben. Mit nämlicher Verfügung wurden der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen. Mit Verfügung vom 8. September 2015 wurde der Antrag des Beschuldigten vom 2. September 2015 auf Wechsel der amtlichen Verteidigung und Verschiebung des Termins der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung abgewiesen. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 21. September 2015 der vom Beschuldigten nochmals vorgebrachte Antrag auf Verschiebung der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erneut abgewiesen.

G. Zur Hauptverhandlung erscheinen der Beschuldigte, der nachfolgend auch als Berufungskläger bezeichnet wird, zusammen mit seinem Verteidiger sowie Staatsanwältin Elisabeth Vetsch als Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Der Berufungskläger wird eingehend zu seiner persönlichen Situation und seinem Umfeld, zu seinen beruflichen und finanziellen Verhältnissen sowie zu seinem strafrechtlichen Vorleben und seinem Nachtatverhalten befragt. Die Ausführungen des Berufungsklägers werden - soweit notwendig - in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt. In seinem mündlichen Parteivortrag verweist der Verteidiger auf seine schriftliche Berufungserklärung resp. die dort gestellten Anträge und ergänzt diese dahingehend, dass er als Hauptantrag um Gewährung des bedingten Strafvollzuges für den Berufungskläger ersucht und eventualiter eine teilbedingte Strafe beantragt, wobei der unbedingte Teil höchstens 10 Monate betragen solle. Die Staatsanwältin hält in ihrem Parteivortrag am Antrag, die Berufung abzuweisen, fest. Sie stellt überdies das Begehren, wegen Fluchtgefahr des Berufungsklägers diverse Ersatzmassnahmen anzuordnen. So sei eine Schriftensperre zu erlassen, dem Berufungskläger die Auflage zu erteilen, die Schweiz nicht zu verlassen und sich regelmässig, mindestens zweimal in der Woche, auf dem Polizeiposten Laufen oder Muttenz zu melden. Der Verteidiger beantragt die Abweisung dieser neuen Anträge.

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Erwägungen

I. Formelles

1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Berufung ist zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden. Danach muss beim Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht werden (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist schliesslich jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 8. Dezember 2014 angefochten. Dieses Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Der Berufungskläger hat mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 fristgerecht Berufung angemeldet. Das begründete Urteil ist ihm am 30. März 2015 zugestellt worden. Die Frist für die Berufungserklärung lief gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO bis zum 20. April 2015. Die Berufungserklärung vom 20. April 2015 - sie ist am gleichen Tag bei der Post zum Versand aufgegeben worden - ist also ebenfalls rechtzeitig erfolgt. Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung des besagten Urteils. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Es kann daher auf die Berufung eingetreten werden.

II. Materielles

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es ist daher vorab darzulegen, was im zweitinstanzlichen Verfahren noch zur Diskussion steht.

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1.2 Im vorliegenden Fall hat nur der Beschuldigte Berufung erklärt. Er beantragt, dass die ausgefällte Freiheitsstrafe in der Höhe von 20 Monaten bedingt ausgesprochen wird, dass ihm also der bedingte Strafvollzug gewährt wird. Der Schuldspruch und das Strafmass hingegen werden von ihm akzeptiert. Zu prüfen ist demnach lediglich, ob dem Berufungskläger der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann.

2. Bedingter oder unbedingter Strafvollzug 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB der Aufschub allerdings nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.

2.2 Im vorliegenden Fall wurde der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die objektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist damit grundsätzlich erfüllt, zumal die Dauer der ausgesprochenen Strafe nicht über zwei Jahren liegt. Der Berufungskläger wurde nun aber am 23. April 2008 vom Militärgericht 5, Bern, wegen Militärdienstverweigerung und Desertion zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bei einer Probezeit von 5 Jahren, verurteilt.

Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Strafe nicht zu berücksichtigen sei. Zur Begründung verweist er auf einen Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Juni 1995, in dem eine gestützt auf Art. 81 MStG ausgefällte Strafe von sechs Monaten nicht in Betracht gezogen und dem Beschuldigten trotz dieser Strafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde.

Es stellt sich damit die Frage, ob Art. 42 Abs. 2 StGB tatsächlich zur Anwendung kommt.

2.3 Diese Frage ist zu bejahen. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers kommt es nicht darauf an, ob die in Art. 42 Abs. 2 StGB erwähnte Vorstrafe von mindestens sechs Monaten auf Grund des Strafgesetzbuchs oder eines Spezialgesetzes, namentlich des Militärstrafgesetzes, ausgefällt wurde. Das Bundesgericht bestätigte dies in einem neueren Entscheid (vgl. dazu BGer 6S.83/2002 vom 30. Mai 2002 E. 4) und distanzierte sich damit vom zuvor erwähn-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten Urteil aus dem Jahre 1995 (vgl. auch ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl. 2013, Art. 42 N 93).

Das Urteil des Militärgerichts 5, Bern, vom 23. April 2008 ist also gleich zu berücksichtigen wie der Entscheid eines zivilen Strafgerichts. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass Art. 42 Abs. 2 StGB anwendbar ist und der bedingte Strafvollzug nur nach den dort festgelegten Bedingungen gewährt werden kann.

2.4 Sind die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB erfüllt, so ist der Ausschluss des bedingten Strafvollzugs die Regel. Die Vermutung einer günstigen bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose gilt in diesem Fall nicht. Vielmehr ist die frühere Verurteilung zunächst ein Indiz für die Befürchtung, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände kompensiert wird. Besonders günstige Umstände können also für eine gute Prognose sprechen. Solche Umstände liegen etwa vor, wenn die frühere und spätere Tat nicht demselben Verhaltensmuster entsprechen, oder wenn in der Zwischenzeit eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des Täters eingetreten ist (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 97; vgl. auch BGE 134 IV 1 E. 4.2.3).

2.5 Der Berufungskläger wurde - wie eingangs erwähnt - am 8. Dezember 2014 vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen gewerbsmässigen Betrugs, Veruntreuung und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher zu einer - nach Ansicht des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, sehr milde ausgefallenen - Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Aus den Strafverfahrensakten (act. 15 ff.) resp. dem erstinstanzlichen Entscheid (vgl. Strafgerichtsurteil S. 27) ergibt sich, dass der Berufungskläger über ein umfangreiches Vorstrafenregister verfügt. Neben der bereits erwähnten Strafe des Militärgerichts 5, Bern, vom 23. April 2008 sind vier weitere Verurteilungen im Strafregister eingetragen. Bei zweien handelt es sich um einschlägige Vorstrafen (Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 6. Februar 2007 wegen gewerbsmässigen Betrugs und Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Laufen vom 8. Oktober 2010 wegen mehrfachen geringfügigen Betrugs). Aus dem neuesten, zeitnah zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung eingeholten Strafregisterauszug vom 15. September 2015 geht nun hervor, dass der Berufungskläger zusätzlich am

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 15. Januar 2015 vom Untersuchungsamt Z.____ des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie der Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 60.--, bei einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 2‘000.-- verurteilt wurde. Diese neuesten Delikte hatte der Berufungskläger in der Zeit vom 1. September 2014 bis zum 6. November 2014 begangen. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits Kenntnis von der die vorliegenden Betrüge und anderen Straftaten betreffenden Anklageschrift, die vom 13. November 2013 datiert, und wusste, dass er sich demnächst vor Strafgericht - die entsprechende Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf den 8. Dezember 2014 konnte ihm am 30. Oktober 2014 zugestellt werden - verantworten musste. Selbst das laufende Strafverfahren und die bevorstehende Gerichtsverhandlung konnten ihn also nicht davon abhalten, sich weiterhin strafbar zu machen.

2.6 Es laufen sodann - wie sich wiederum aus dem neuesten Strafregisterauszug vom 15. September 2015 ergibt - drei weitere Strafverfahren gegen den Berufungskläger. Die Staatsanwaltschaft erwähnte das erste dieser laufenden Strafverfahren in ihrer Berufungsantwort vom 19. Juni 2015 und reichte dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, auch die bereits erfolgten Einvernahmen zur Person und zur Sache, beide vom 27. April 2015, ein. Bei diesem Verfahren geht es erneut um Veruntreuung und evtl. Betrug, also ein weiteres Mal um Vermögensdelikte. Konkret wird dem Berufungskläger zunächst vorgeworfen, dass er einem Dritten drei iPhones 6 für Fr. 1‘600.-- verkauft, die Anzahlung von Fr. 600.-- entgegen genommen und verbraucht, die Telefone dann aber nie geliefert habe. Der zweite Vorhalt betrifft den Erwerb und die Weiterveräusserung von gefälschten Markenprodukten (Dreamboxen). Bei den anderen beiden Strafverfahren, auf welche die Staatsanwaltschaft zu Beginn der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung hinweist, geht es zum einen um eine Strafanzeige des Konkursamtes des Kantons Y.____ vom 11. August 2015 wegen Unterlassung der Buchführung und zum anderen um eine Anzeige der Kantonspolizei X.____ vom 10. August 2015 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises. Bei diesem zuletzt genannten Verfahren steht also erneut eine Straftat zur Diskussion, für die er am 15. Januar 2015 vom Untersuchungsamt N. erst gerade verurteilt wurde. Selbstverständlich gilt mit Bezug auf die erwähnten Strafverfahren grundsätzlich die Unschuldsvermutung, d.h. der Berufungskläger gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Dennoch wirft die Tatsache, dass seit der erstinstanzlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2014 nicht nur ein weiteres Urteil gegen ihn ergangen ist, sondern gleich drei neue Verfahren eingeleitet werden muss-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten, gar kein gutes Bild auf den Berufungskläger. In seiner Eingabe an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, vom 2. Juli 2015 gibt der Berufungskläger überdies den Vorwurf des Verkaufs der iPhones zu, sodass er in diesem Punkt mit einer Verurteilung rechnen muss. Ebenso gesteht der Berufungskläger vor den Schranken des Berufungsgerichts, dass er gemäss den Darlegungen der Anzeige der Kantonspolizei X.____ vom 9. August 2015 ohne gültigen Führerausweis ein Motorfahrzeug gefahren ist.

Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, zeigt der Berufungskläger mit diesem Verhalten, dass er völlig uneinsichtig und unbelehrbar ist. Er hat immer wieder delinquiert, wobei gewisse Straftaten sogar in die Probezeit von Vorstrafen gefallen oder während eines laufenden Strafverfahrens verübt worden sind. Ausserdem hat der Berufungskläger die zum Teil angeordnete Bewährungshilfe offensichtlich in keiner Weise genutzt.

2.7 In der Berufungserklärung macht der Berufungskläger geltend, dass er sich verändert habe, dass er nunmehr im Angestelltenverhältnis für seinen ehemaligen Hauptauftraggeber arbeite, daneben als Steward beim FC W.____ tätig sei und sein Einkommen zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten ausreiche, weil er bei seinem Vater wohne und daher tiefe Kosten habe. Überdies habe er mit den Geschädigten Abzahlungsvereinbarungen getroffen und wolle den Schaden wiedergutmachen. In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung weist er nochmals auf die bereits erwähnten Veränderungen hin, reicht diverse Unterlagen ein, mit denen er seine Angaben untermauern will und führt überdies ergänzend aus, dass seine Freundin, die in Ungarn lebe, schwanger sei. Aus diesem Grund habe er sich jetzt entschieden, all seine Firmen zu löschen und stattdessen zu arbeiten, damit er in 10 bis 15 Jahren seine Freundin und sein Kind in die Schweiz bringen könne (vgl. Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, S. 6).

2.8 Der Berufungskläger vermag das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, von seiner behaupteten Umkehr nicht zu überzeugen. Bei der Befragung anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung zeigt sich nämlich zum einen, dass seine Ausführungen zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen widersprüchlich oder sogar vollkommen unglaubwürdig sind. So machte er z.B. verschiedene Angaben über die Anzahl und die Geburtsjahre seiner Kinder. Gemäss den Ausführungen des Berufungsklägers hat er in Ungarn eine Freundin, mit der er seit 15 Jahren liiert ist. Diese Freundin hat 4 Kinder. Auf die Frage, von wie vielen dieser Kinder er der leibliche Vater sei, gab der Berufungskläger im Verlauf des vorliegenden Strafverfahrens unterschiedliche Antworten. In der Einvernahme vom 23. Februar 2009 erklärte er, dass

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zwei Kinder von ihm seien (act. 35). Demgegenüber führte er in der Befragung vom 27. Juni 2013 sowie vor Strafgericht aus, drei Kinder seien von ihm (act. 575 und 1693). In der Einvernahme vom 18. September 2013 gab er wiederum zu Protokoll, dass er vier Kinder habe (act. 43). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht gibt er schliesslich an, er sei der biologische Vater von zwei dieser Kinder (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung S. 5). Die Frage nach dem Geburtsjahr der Kinder vermag der Berufungskläger auch nicht einheitlich zu beantworten. Auf dem Formular „Personaldaten und finanzielle Verhältnisse“ nannte er folgende Jahrgänge: 1998, 2002, 2003 und 2005 (act. 49). Demgegenüber gab er vor Strafgericht die nachfolgenden Jahrgänge an: 1999, 2001, 2003 und 2005 (act. 1693). In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erklärt er auf die entsprechende Frage, dass die vier Kinder seiner Freundin 1998, 2007, 2009 und 2011 geboren seien (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung S. 5). Warum er sich hinsichtlich einer so wichtigen Angelegenheit wie die eigenen Kinder derart in Widersprüche verfangen hat, vermag der Berufungskläger nicht schlüssig zu erklären.

Eine weitere Ungereimtheit beinhaltet sodann die Behauptung des Berufungsklägers, dass seine Freundin schwanger sei. Wie er vor Kantonsgericht dazu ausführt, habe sich aus diesem Grund seit Juli 2015 alles verändert und er wolle jetzt einen Neustart wagen. Angesichts dieser Aussage ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger seit Juli 2015 Kenntnis von der Schwangerschaft seiner Freundin hat, dass er auch der Erzeuger dieses Kindes ist und die Empfängnis wohl in den zwei Monaten zuvor erfolgt sein muss. Dem steht nun aber die Aussage des Berufungsklägers im zuvor erwähnten neuen Verfahren entgegen. In der Einvernahme zur Person vom 27. April 2015 erklärte er nämlich, dass er unterbunden sei. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht gibt er überdies zu Protokoll, dass seine Freundin Gebärmutterkrebs gehabt habe (vgl. Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung S. 6), während er vor Strafgericht noch von Blutkrebs sprach (act. 1691). Ein Gebärmutterkrebs spricht indessen ebenfalls gegen eine Schwangerschaft. Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, hat daher grosse Zweifel, ob die Angaben des Berufungsklägers hinsichtlich seiner Freundin und der erwähnten Kinder tatsächlich stimmen. Es gibt nämlich keinerlei konkrete Beweise dafür, insbesondere auch keine Belege über die behaupteten Unterhaltszahlungen an seine Familie in Ungarn.

Auch die Angaben des Berufungsklägers zu seiner finanziellen Situation resp. die von ihm dazu eingereichten Unterlagen erscheinen als ausgesprochen fragwürdig. Zusammen mit der Berufungserklärung reichte er einen von der E.____-AG ausgestellten Arbeitsvertrag ein. Daraus

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht geht im Wesentlichen hervor, dass der Berufungskläger von der besagten Firma als Verkäufer angestellt wird, für den Vertrieb von Werbung für die Magazine der E.____-AG zuständig ist und ihm bei einem Arbeitspensum von 100% ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 3‘000.-- bezahlt wird. Abgeschlossen wurde dieser Arbeitsvertrag Anfang 2015. Gemäss der ebenfalls eingereichten Lohnabrechnung für den Monat März 2015 wurde dem Berufungskläger Fr. 3‘000.-brutto resp., nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 330.30 und Schulden von Fr. 400.--, ein Betrag von Fr. 2‘269.70 ausbezahlt. In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gibt der Berufungskläger zunächst zu Protokoll, dass dieser Arbeitsvertrag immer noch laufe. Auf die Frage, warum er nur einen derart tiefen Lohn erhalte, erklärt er sodann, dass es sich dabei um einen Grundlohn handle und ihm ab einem gewissen Umsatz eine zusätzliche Provision ausbezahlt werde (vgl. Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung S. 7). Eine derartige Provisionsabsprache ist im erwähnten Arbeitsvertrag jedoch nicht aufgeführt und lässt sich auch aus keiner der Lohnabrechnungen entnehmen. In den neueren an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen befindet sich sodann eine Arbeitsbestätigung der E.____-AG, die vom 20. August 2015 datiert und in der vermerkt ist, dass der Berufungskläger seit November 2011 als Selbständigerwerbender für die Firma tätig sei (Beilage 4). Ebenso hat er sich im Rahmen der Einvernahme der Kantonspolizei X.____ vom 9. August 2015 als selbständig erwerbend bezeichnet (vgl. Anzeige der Kantonspolizei X.____ vom 10. August 2015). Auch diesen eklatanten Widerspruch vermag der Berufungskläger nicht zu erklären. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Angaben des Berufungsklägers zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen entweder gar nicht belegt resp. belegbar oder aber undurchsichtig, widersprüchlich oder schlicht unwahr sind.

2.9 Mit Bezug auf die vom Berufungskläger geltend gemachte Wiedergutmachung ist schliesslich festzuhalten, dass er sich zwar offensichtlich in der Tat mit Schreiben vom 7. Januar 2015 sowohl bei der A.____-AG als auch bei der C.____-AG entschuldigt und eine Rückzahlung des von ihm verursachten Schadens angekündigt hat (vgl. dazu Beilagen 2 und 3 zur Berufungserklärung). Jedoch hat er erstmals im Juli und dann noch einmal im August 2015, mithin kurz vor der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, nachweislich je Fr. 300.-- an die beiden Privatklägerinnen bezahlt. Die Geste des Berufungsklägers ist zwar ein erster Schritt in die richtige Richtung. Von einer ernsthaften und konsequenten Wiedergutmachung kann unter diesen Umständen indessen keine Rede sein.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die vom Berufungskläger geltend gemachte Veränderung ist nicht nachgewiesen. Es kann zwar sein, dass er unter dem Eindruck dieses Strafverfahrens und dem drohenden Vollzug der Freiheitsstrafe tatsächlich beschlossen hat, sein Leben in den Griff zu bekommen. Dies reicht aber nicht aus. Der Berufungskläger muss belegen, dass er einen deutlichen positiven und gegen aussen hin auch sichtbaren Wandel durchgemacht hat. Dieser Nachweis ist ihm klarerweise nicht gelungen und die Voraussetzung der besonders günstigen Umstände demzufolge zu verneinen. Der bedingte Strafvollzug kann somit nicht gewährt werden.

Der Antrag des Berufungsklägers ist also abzuweisen. Sein Eventualantrag, eine teilbedingte Strafe auszusprechen, ist ebenfalls abzuweisen. Im Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 2 StGB kommt ein teilbedingter Strafvollzug nicht in Betracht. Wenn tatsächlich besonders günstige Umstände vorliegen, ist der vollumfänglich Strafaufschub zu gewähren. Andernfalls ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (vgl. dazu MARKUS HUG, StGB Kommentar (Donatsch), 2013, Art. 42 N 20; vgl. auch BGE 135 IV 152 E. 3.1.3).

Die Berufung des Beschuldigten ist somit vollumfänglich abzuweisen.

3. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragt die Staatsanwaltschaft, dass wegen Fluchtgefahr des Berufungsklägers diverse Ersatzmassnahmen anzuordnen seien. Nach Ansicht des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ist keine Fluchtgefahr gegeben. Der Berufungskläger hat sich dem vorliegenden Strafverfahren jederzeit gestellt und ist an alle angesetzten Termine erschienen. Obwohl er - in Anbetracht seines halbherzigen Versuchs, seine Lebensverhältnisse in den Griff zu bekommen resp. sich ernsthaft zu verändern - bereits seit dem erstinstanzlichen Urteil mit dem Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe rechnen muss, hat er keine Anstalten gemacht, die auf eine mögliche Flucht hindeuten. Dem Begehren der Staatsanwaltschaft ist deshalb nicht stattzugeben.

III. Kosten

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall ist der Berufungskläger mit keinem seiner Anträge durchgedrungen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 250.--, total Fr. 6‘250.--, gehen daher vollumfänglich zu seinen Lasten. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ist seinem Vertreter, Advokat Simon Berger, ein Honorar von Fr. 3‘550

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht zuzüglich Auslagen von Fr. 39.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 287.20, total Fr. 3‘877.10, aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Der Berufungskläger wird indessen verpflichtet, dem Kanton das zuvor erwähnte Honorar zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).

Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 8. Dezember 2014, das auszugsweise wie folgt lautet:

„1. D.____ wird des gewerbsmässigen Betrugs, der Veruntreuung sowie der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher schuldig erklärt und verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 200.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 2 StGB, Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 325 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB sowie Art. 106 StGB.

2. D.____ wird von der Anklage des Nichtausfüllens von AHV- Formularen trotz wiederholter Aufforderung gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift freigesprochen.

3. Die am 23. April 2008 vom Militärgericht 5, Bern, bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bei einer Probezeit von 5 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB nicht vollziehbar erklärt.

4. Die folgenden, gemäss Beschlagnahmeprotokoll vom 9. April

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2013 bei D.____ beschlagnahmten Schriftsachen

- 4 Rechnungen der C.____-AG (Pos. 1) - 2 Rechnungen, 1 Mahnung der A.____-AG (Pos. 2) - Abzahlungsvertrag (Pos. 3)

verbleiben als Aktenbestandteil bei den Akten.

5. a) D.____ wird bei der Anerkennung der nachfolgend genannten Zivilforderungen behaftet:

- A.____-AG, Fr. 9‘228.95 - C.____-AG, Fr. 68‘000.-- nebst Zins zu 5 % seit 26. September 2012

b) Auf die von B.___-Ltd., geltend gemachte Zivilforderung in Höhe von Fr. 126’253.20 wird zufolge Löschung der Firma aus dem Handelsregister nicht eingetreten.

c) Folgende Zivilforderung wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen:

- C.____-AG, Fr. 49'193.55 nebst Zins (Miete Gabelstapler Gerätenr. 3921; Fr. 293.55, Gabelstapler Gerätenr. 3937; Fr. 32‘800.-, Miete Gabelstapler Gerätenr. 3937; Fr. 16‘100.--).

6. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 7‘027.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 4‘000.-- ermässigt.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von

- Honorar 2013 (13 h à Fr. 180.--) Fr. 2'340.00 Honorar 2014 inkl. HV 6 h (19.25 h à Fr. 200.--) Fr. 3‘850.00 Fahrspesen Fr. 60.75 Mehrwertsteuer 8 % Fr. 500.05 Fotokopien Fr. 153.60 Porti Fr. 21.00

Totalbetrag Fr. 6‘925.40

werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beurteilte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

8. D.____ wird dazu verurteilt, der C.____-AG, gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3‘871.10 zu bezahlen. Die Mehrforderung in Höhe von Fr. 12‘400.-- wird abgewiesen.“

wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt.

Die anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gestellten Anträge der Staatsanwaltschaft betreffend Anordnung von Ersatzmassnahmen werden abgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 250.--, total

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 6‘250.--, gehen vollumfänglich zu Lasten des Berufungsklägers.

III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird dem Vertreter des Berufungsklägers, Advokat Simon Berger, ein Honorar von Fr. 3‘550.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 39.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 287.20, total Fr. 3‘877.10, aus der Gerichtskasse bezahlt.

Der Berufungskläger wird verpflichtet, dem Kanton das zuvor erwähnte Honorar zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).

IV. Mitteilung des begründeten Urteils an: - die Parteien - das Strafgericht Basel-Landschaft - die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Strafvollzug, Allee 9, 4410 Liestal.

Mitteilung des Urteilsdispositivs nach Rechtskraft an: - die Gerichtsverwaltung Basel-Landschaft, Kosteneinzug, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal - die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Koordinationsstelle Strafregister, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin

Nicole Schneider

Dieses Urteil ist rechtskräftig.

460 2015 84 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 22.09.2015 460 2015 84 (460 15 84) — Swissrulings