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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 22.07.2014 460 2014 47 (460 14 47)

22 juillet 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,114 mots·~26 min·3

Résumé

Qualifizierter Raub etc.

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. Juli 2014 (460 14 47) ____________________________________________________________________

Jugendstrafprozessrecht

Kostenauferlegung, solidarische Haftung der Eltern des beschuldigten Jugendlichen

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Edgar Schürmann, Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft, Rheinstrasse 55, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Dr. Ernst Küng, Bahnhofstrasse 5, Postfach 1607, 4133 Pratteln 1, Berufungskläger B.____, vertreten durch Advokat Dietmar Grauer-Briese, Burgstrasse 8, 4410 Liestal, Beschuldigter

Gegenstand Qualifizierter Raub etc. (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Jugendgerichts Basel-Landschaft vom 29. Januar 2014)

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A. Mit Urteil vom 29. Januar 2014 erklärte das Jugendgericht des Kantons Basel-Landschaft B.____ des versuchten qualifizierten Raubes, des Raubes, der Körperverletzung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des Konsums von Betäubungsmitteln schuldig; dies in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 140 Ziff. 4 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 186 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 8 Abs. 1 WG und Art. 12 WG), Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Ziff. 1). Von der Anklage der versuchten Körperverletzung zum Nachteil von C.____ wurde der Beschuldigte freigesprochen (Ziff. 2). Die Verfahren wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von C.____, wegen Beschimpfung zum Nachteil von D.____ sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG betreffend den Zeitraum bis und mit 20. Mai 2012 wurden zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Ebenso wurde das Verfahren wegen Sachbeschädigung zum Nachteil von E.____ mangels Strafantrag eingestellt (Ziff. 3). Der Beschuldigte wurde gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG in eine geeignete Erziehungs- oder Behandlungseinrichtung eingewiesen, die in der Lage ist, die erforderliche erzieherische und therapeutische Hilfe zu leisten. Zusätzlich wurde eine forensisch-psychiatrische wie auch dialektisch-behaviorale ambulante Behandlung gemäss Art. 14 JStG angeordnet (Ziff. 4). Zudem wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 JStG, Art. 34 JStG sowie Art. 51 StGB zu einem Freiheitsentzug von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, unter Anrechnung der vom 27. Dezember 2011 bis zum 28. Dezember 2011, am 16. März 2012 sowie vom 11. März 2013 bis zum 14. März 2013 ausgestandenen Untersuchungshaft von gesamthaft fünf Tagen (Ziff. 5). Die mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft vom 24. Februar 2011 bedingt vollziehbar ausgesprochene persönliche Leistung von drei Tagen wurde in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 JStG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 JStG für vollziehbar erklärt (Ziff. 6). Die beschlagnahmten Gegenstände – eine Hanfmühle, ein Minigrip mit einem Gramm Marihuana, drei leere Minigrips sowie ein Pack Smoking Paper – wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen, während der beschlagnahmte, abgelaufene portugiesische Reisepass der zuständigen Botschaft ausgehändigt und das beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 4 nach Rechtskraft des Urteils un-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beschuldigten zurückgegeben wurden (Ziff. 7). Des Weiteren wurde der Beschuldigte bei seiner Anerkennung der nachfolgend genannten Zivilforderungen behaftet: CHF 2'598.25 zugunsten der Stadt F.____ (die Mehrforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen); CHF 600.-- zugunsten von G.____ (die Mehrforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen); CHF 100.-- zugunsten von H.____ (die Mehrforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen); CHF 130.-- zugunsten der Stiftung I.____; CHF 465.20 Schadenersatz und CHF 500.-- Genugtuung zugunsten von J.____ (die Mehrforderung wurde abgewiesen). Darüber hinaus wurde der Beschuldigte zur Bezahlung folgender Zivilforderungen verurteilt: CHF 1‘770.30 an die Versicherung K.____ (die Mehrforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen); CHF 500.-- an L.____; CHF 300.-- an die M.____ Versicherungen; CHF 466.05 an die Versicherung K.____; CHF 250.-- an N.____ (die Mehrforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen); CHF 500.-- an O.____ (die Mehrforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen); CHF 200.-- an P.____; CHF 250.-- an Q.____; CHF 432.-- an R.____; CHF 200.-- an die S.____ AG. Ausserdem wurde folgende Forderung auf den Zivilweg verwiesen: CHF 3‘136.20 des T.____vereins U.____ (Ziff. 8). Schliesslich wurden die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 15‘650.50, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von CHF 900.-- und der Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 10‘000.--, dem Beschuldigten auferlegt, wobei dessen Eltern, V.____ und A.____, für die diesem auferlegten Kosten nach Art. 44 Abs. 3 JStPO zur solidarischen Haftung verpflichtet wurden (Ziff. 9). Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt CHF 9‘278.85 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) wurde, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten und seiner Eltern gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 JStPO, aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziff. 10). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheides eingegangen.

B. Gegen das Urteil des Jugendgerichts Basel-Landschaft vom 29. Januar 2014 meldete der Vater des Beschuldigten mit Datum vom 14. Februar 2014 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 25. Februar 2014 stellte er die folgenden Rechtsbegehren: Es sei in Abänderung von Ziffer 9 Absatz 2 des angefochtenen Urteils die solidarische Haftung von A.____ für die Verfahrenskosten aufzuheben (Ziff. 1). Ausserdem sei in Abänderung von Ziffer 10 der Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ für die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuheben (Ziff. 2); dies alles unter o/e Kostenfolge. Gleichermassen beantragte der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung vom 7. Mai 2014 Folgendes: Es sei in Gutheissung

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Berufung und Anschlussberufung die in Ziffer 9 Absatz 2 des angefochtenen Urteils angeordnete solidarische Haftung von A.____ für die Verfahrenskosten aufzuheben (Ziff. 1) und es sei in Abänderung von Ziffer 10 der Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ für die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuheben (Ziff. 2); dies alles unter o/e Kostenfolge.

C. Mit Eingabe vom 19. März 2014 erklärte zudem die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft die Anschlussberufung gegen das Urteil des Jugendgerichts Basel-Landschaft vom 29. Januar 2014, namentlich gegen den Entscheid in Ziffer 9 des angefochtenen Urteils. In ihrer Stellungnahme vom 15. April 2014 brachte sie in diesem Zusammenhang zur Konkretisierung ihres Antrages die folgenden Rechtsbegehren vor: Es sei in Abänderung von Ziffer 9 Absatz 1 des angefochtenen Urteils betreffend Berechnung und Auferlegung der Verfahrenskosten (Expertisekosten und Gerichtsgebühren) unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des kostenpflichtigen jugendlichen Beschuldigten eine Reduktion vorzunehmen, insbesondere bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr von CHF 10'000.-- sowie bei der Auferlegung der Kosten des Vorverfahrens (Ziff. 1). Des Weiteren sei in Abänderung von Ziffer 9 Absatz 2 des angefochtenen Urteils die Solidarhaftung beider Eltern aufzuheben (Ziff. 2).

D. Demgegenüber beantragte der Beschuldigte in seiner Berufungsantwort vom 23. April 2014, es seien die Berufung seines Vaters und die Anschlussberufung der Jugendanwaltschaft abzuweisen (Ziff. 1); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 2). Im Sinne eines Verfahrensantrages wurde zudem begehrt, es sei dem Beschuldigten auch im Verfahren vor dem Kantonsgericht die amtliche Verteidigung zu bewilligen.

E. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. April 2014 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Mit Verfügung vom 25. April 2014 wurde sodann diese Verfügung vom 16. April 2014, welche dem Berufungskläger versehentlich nicht zugestellt wurde, wieder aufgehoben und es wurde das schriftliche Verfahren neuerlich angeordnet. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 5. Juni 2014 festgestellt, dass die Jugendanwaltschaft innert nicht erstreckbarer Frist auf eine ergänzende Begründung ihrer Anschlussberufungserklärung verzichtet hat und es wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen

1. Formelles / Verfahrensgegenstand

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 lit. d JStPO, Art. 40 Abs. 1 lit. a JStPO sowie § 16 Abs. 1 EG JStPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile des Jugendgerichts, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO). Gemäss Abs. 5 von Art. 398 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO wird das erstinstanzliche Urteil jedoch nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde, wenn sich die Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt. Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. In Anwendung von Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO können die anderen Parteien innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich die Anschlussberufung erklären. Die Legitimation des Berufungsklägers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 38 Abs. 1 lit. b JStPO sowie Art. 38 Abs. 3 JStPO in Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 StPO und diejenige der Jugendanwaltschaft in Art. 38 Abs. 2 JStPO normiert. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl der Berufungskläger als auch die Jugendanwaltschaft berufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die jeweiligen Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist ohne Weiteres sowohl auf die Berufung des Berufungsklägers als auch die Anschlussberufung der Jugendanwaltschaft einzutreten.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Aufgrund des Umstandes, wonach der Beschuldigte kein Rechtsmittel ergriffen hat und sowohl der Berufungskläger als auch die Anschlussberufungsklägerin ihre jeweiligen Rechtsmittel ausdrücklich nur gegen die Höhe der Verfahrenskosten (Antrag Jugendanwaltschaft), die solidarische Haftung des Vaters (Antrag Berufungskläger) bzw. der Eltern (Antrag Jugendanwaltschaft) des Beschuldigten für die Verfahrenskosten sowie den Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Vaters des Beschuldigten (Antrag Berufungskläger) für die Kosten der amtlichen Verteidigung richten, sind gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO auch nur diese Punkte Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2. Stellungnahmen der Parteien

2.1 Der Berufungskläger führt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus, bei Art. 44 Abs. 3 JStPO handle es sich um eine durch "Kann"-Vorschrift getroffene Sonderregelung. Sinn dieser Vorschrift sei offensichtlich, dass Eltern die solidarische Haftung nur auferlegt werden könne, wenn diesen analog der zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen der Vorwurf der Verletzung der Beaufsichtigungspflicht gemacht werden könne, also wenn die Eltern eine Haftung aus Art. 333 ZGB als Haupt der Familie treffe. Nachdem der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Begehung der Delikte unter der Obhut seiner Mutter gestanden habe und überdies fremdplatziert gewesen sei – vorerst im christlichen Internat W.____ in X.____ und anschliessend bis zu seiner Verhaftung im März 2013 in der Wohngemeinschaft Y.____ in U.____ – habe er nicht mehr unter der Hausgewalt des Berufungsklägers gestanden, was aber Voraussetzung für die Haftung als Familienoberhaupt darstelle. Dem Berufungskläger könne auch nicht vorgeworfen werden, er habe seine Beaufsichtigungspflicht nicht genügend wahrgenommen, da er als Folge der Fremdplatzierung den Beschuldigten gar nicht habe beaufsichtigen können. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten gehe von der falschen Annahme aus, die Solidarhaftung des Berufungsklägers führe dazu, dass der Beschuldigte verlangen könne, dass sich seine Eltern an den durch ihn verursachten Kosten beteiligen müssten und ihm dafür ein Rückgriffsrecht zustehe. In Wirklichkeit stehe aber einzig den Eltern ein Rückgriffsrecht auf den Sohn zu, falls diese als Folge der Solidarhaftung in Anspruch genommen würden. Im Hinblick auf den Vorbehalt der Rückzahlungspflicht der Eltern für die Kosten der amtlichen Verteidigung sei festzustellen, dass der Berufungskläger seine Unterhaltspflicht durch Bezahlung der gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge erfülle. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung würde wiederum bedingen, dass die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen erfüllt wären, was aber nicht zutreffe.

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2.2 Ebenso ist die Anschlussberufungsklägerin der Ansicht, dass es sich bei Art. 44 Abs. 3 JStPO um eine Sonderregel handle. Im konkreten Fall habe sich der Beschuldigte zur Zeit der angeklagten und vom Jugendgericht beurteilten Delikte bei keinem der beiden Elternteile mehr befunden, sondern sei im Rahmen von zivilrechtlichen Schutzmassnahmen bereits seit längerer Zeit fremdplatziert gewesen. Es könne den Eltern in diesem Fall nicht vorgehalten werden, dass sie analog den zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen das übliche und durch die Umstände gebotene Mass an Sorgfalt in der Beaufsichtigung nicht beachtet hätten. Das Jugendgericht habe sich zu den entsprechenden Voraussetzungen der Anwendung der Solidarhaftung weder in der mündlichen Urteilsbegründung noch in den schriftlichen Erwägungen geäussert. Des Weiteren hätten die Strafbehörden bereits bei der Auflage der Verfahrenskosten und der Festsetzung der Gebühren auf die wirtschaftliche Lage der kostenpflichtigen Person Rücksicht zu nehmen. So sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise zu verzichten, wenn schon im Zeitpunkt des Kostenentscheides offenkundig sei, dass die Kostenauflage für die an sich zahlungspflichtige Person zu einer unbilligen Härte führen werde. Der entsprechende Ermessensspielraum sei so auszuüben, dass die Höhe der Kosten zusammen mit den übrigen Schulden die Resozialisierung nicht ernsthaft gefährde.

2.3 Demgegenüber beantragt der Beschuldigte die Abweisung der Berufung und der Anschlussberufung und begründet dies im Wesentlichen damit, dass er nicht einverstanden sei mit der Entbindung seiner Eltern aus der Solidarhaftung, weil ihm bei einer Gutheissung das Rückgriffsrecht innerhalb der Solidarschuld zu seinen Eltern genommen würde. Dieser Nachteil könne auch nicht durch die von der Jugendanwaltschaft angestrebten Reduktion der Verfahrenskosten geheilt werden, da er auch in diesem Fall alleine auf den Kosten sitzen bleiben würde, welche vorher zumindest in einem Verhältnis von einem Drittel interner Solidarhaftung gestanden wären. Ausserdem betrachte er die Solidarhaftung seiner Eltern nicht nur aus einem zivilrechtlichen Blickwinkel, sondern auch unter dem Aspekt einer moralischen gegenseitigen Verpflichtung. Die Kostentragung danach zu definieren, ob und wie lange der Beschuldigte bei einem Elternteil Sorgfalt in der Beaufsichtigung erhalten habe, würde bedeuten, jeden elterlichen Kontakt, Fürsorge und Pflege in Geld umzurechnen. Schliesslich werde das Mass an Sorgfalt in der Beaufsichtigung in den Rechtsmitteln nicht näher spezifiziert.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten

3.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 JStPO werden die Verfahrenskosten vorerst von dem Kanton getragen, in dem das Urteil gefällt wurde, wobei nach Abs. 2 von Art. 44 JStPO im Übrigen die Artikel 422 - 428 StPO sinngemäss gelten. Nachdem in Abs. 44 Abs. 2 JStPO explizit darauf hingewiesen wird, dass die Artikel 422 - 428 StPO sinngemäss auch im Jugendstrafverfahren Anwendung finden, gelten hier ebenfalls die allgemeinen Vorschriften der StPO über die Verfahrenskosten. Nebst der Definition der Verfahrenskosten (Art. 422 StPO) sind dies vor allem Bestimmungen über die Berechnung der Verfahrenskosten, die Festlegung der Gebühren (Art. 424 StPO), die Stundung und den Erlass der Verfahrenskosten (Art. 425 StPO), die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person (Art. 426 StPO) sowie die Kostentragung im Rechtsmittelverfahren (Art. 428 StPO). Der beschuldigte Jugendliche hat, wie aus Abs. 3 von Art. 44 JStPO hervorgeht, die Verfahrenskosten (exklusive die Kosten für die amtliche Verteidigung und die Übersetzungen [Art. 426 Abs. 1 und Abs. 3 StPO]) bei einer Verurteilung in vollem Umfange (Art. 426 Abs. 1 StPO) und bei einer Verfahrenseinstellung oder einem Freispruch unter Umständen ebenfalls ganz oder teilweise (Art. 426 Abs. 2 StPO) zu tragen. Diese Kostentragungspflicht besteht unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des betroffenen Jugendlichen; diese kann nach Art. 425 StPO höchstens zu einer Stundung oder einem Erlass der Forderung führen (CHRISTOPH HUG / PATRIZIA SCHLÄFLI, Basler Kommentar, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, N 4 ff. zu Art. 44 JStPO).

Wie vorgängig ausgeführt, trägt die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig und teilweise freigesprochen bzw. wird das Verfahren bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten der beschuldigten Person anteilsmässig aufzuerlegen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig gewesen sind. Vorbehalten bleibt zudem die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung nach Art. 426 Abs. 2 StPO. Danach können der beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 6

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu Art. 426 StPO, mit Hinweisen). Gestützt auf Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Die Stundung und der Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten haben den Zweck, der Resozialisierung des Verurteilten förderlich zu sein. Um diesen Zweck zu erreichen, soll es der Strafbehörde auch schon im Zeitpunkt ihres Kostenentscheides erlaubt sein, auf die Erhebung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise zu verzichten, wenn dann schon offenkundig ist, dass die Kostenauflage für die an sich zahlungspflichtige Person zu einer unbilligen Härte führen würde. Art. 425 StPO ist als "Kann"-Bestimmung konzipiert, sie belässt der Strafbehörde, welche den Kostenentscheid zu fällen hat, einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (vgl. DOMEISEN, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 425 StPO, mit Hinweisen).

3.2 Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte des versuchten qualifizierten Raubes, des Raubes, der Körperverletzung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt. Freigesprochen wurde der Beschuldigte lediglich vom Vorwurf der versuchten Körperverletzung zum Nachteil von C.____, wobei der entsprechende Sachverhalt als Tätlichkeiten zum Nachteil von C.____ gewertet wurde und das Verfahren – gleich wie die Verfahren wegen Beschimpfung zum Nachteil von D.____ und wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG betreffend den Zeitraum bis und mit 20. Mai 2012 – zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt wurde. Ebenso wurde das Verfahren wegen Sachbeschädigung zum Nachteil von E.____ mangels Strafantrag eingestellt. In Bezug auf die eingestellten Verfahren ist unbestritten, dass der Beschuldigte diese rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat. Gestützt auf diesen Verfahrensausgang ist somit in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass dem Beschuldigten die gesamten vorinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt worden sind, was denn auch weder von der Anschlussberufungsklägerin noch vom Berufungskläger oder dem Beschuldigten selbst bemängelt wird. Angefochten von der Anschlussberufungsklägerin ist in diesem Zusammenhang nur die Höhe der vom Beschuldigten zu tragenden Kosten. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die Festsetzung der konkreten Höhe der Kosten, soweit diese nicht durch tatsächlich angefallene Aufwendungen verursacht worden sind, angesichts des Umfanges des Falles und der Verhandlungsdauer der Dreierkammer des Jugendgerichts im Rahmen des vor-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht instanzlichen Ermessens liegt. Fraglich bleibt nur, ob die Vorinstanz bereits bei der Ausfällung ihres Urteils gestützt auf Art. 425 StPO die vom Beschuldigten tatsächlich zu tragenden Kosten hätte herabsetzen müssen. Diese Frage ist ohne Weiteres zu verneinen. Gemäss der konstanten Praxis des Kantonsgerichts folgt die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person ausschliesslich der Regelung nach Art. 426 StPO, und allfällige individuelle Anpassungen sind erst nachträglich auf entsprechendes Gesuch des Verurteilten hin bei Vorliegen eines dauerhaften Härtefalls gestützt auf Art. 425 StPO sowie § 5 GebT vorzunehmen. Hinzu kommt in casu, dass weder dargelegt wird noch konkrete Hinweise darauf bestehen, dass durch den erstinstanzlichen Kostenentscheid die Resozialisierung des Beschuldigten konkret gefährdet sein könnte; die Höhe der Kosten allein vermag diesen Schluss nicht zu rechtfertigen. Ebenfalls kein Grund für eine Herabsetzung ist der Umstand, dass es für den Beschuldigten allenfalls unangenehm und mit einem erhöhten persönlichen Aufwand bzw. einer generellen finanziellen Einschränkung verbunden sein könnte, die Kosten in der Höhe von insgesamt CHF 26'550.50 tragen zu müssen; vielmehr ist dies nichts als die Konsequenz aus seinem deliktischen Verhalten. Nicht zuletzt erachtet es das Kantonsgericht grundsätzlich in generalpräventiver Hinsicht und in casu zusätzlich unter spezialpräventiven Gesichtspunkten angesichts der massiven Delinquenz des Beschuldigten und seines Alters von knapp 18 Jahren zum Urteilszeitpunkt als falsches Signal, würden die Strafbehörden bereits bei der Urteilsfällung auf die Erhebung der gesetzlich vorgesehenen Verfahrenskosten ganz oder teilweise verzichten. Gemäss diesen Ausführungen ist die Anschlussberufung der Jugendanwaltschaft in Bezug auf die Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten gemäss Ziffer 9 Absatz 1 des angefochtenen Urteils abzuweisen.

4. Solidarische Haftung der Eltern

4.1 Sind gestützt auf Art. 426 StPO die Voraussetzungen für eine Kostenauflage zulasten der oder des beschuldigten Jugendlichen erfüllt, so können ihre oder seine Eltern für die Kosten solidarisch haftbar erklärt werden (Art. 44 Abs. 3 JStPO). Zwar besteht in Ergänzung zur Regelung im Erwachsenenstrafverfahren gemäss Abs. 3 von Art. 44 JStPO die Möglichkeit einer solidarischen Haftbarkeit der Eltern für die Verfahrenskosten, die der oder dem beschuldigten Jugendlichen ganz oder teilweise auferlegt werden. Allerdings lässt sich eine solche Haftbarkeit nur begründen, wenn die Voraussetzungen von Art. 333 ZGB erfüllt sind, d.h. wenn die Eltern nicht darzutun vermögen, dass sie das übliche und durch die Umstände gebotene Mass an Sorgfalt in der Beaufsichtigung ihres Kindes beobachtet haben (HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., N 6 zu

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 44 JStPO; ebenso CHRISTOF RIEDO, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, Basel 2013, N 2539). Betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung hat der Staat gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Satz 1 JStPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO eine Regressmöglichkeit, sofern es die wirtschaftlichen Verhältnisse des beschuldigten Jugendlichen zulassen. Zudem können nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 JStPO zur Rückerstattung im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht auch die Eltern verpflichtet werden. Diese im zweiten Satz von Absatz 2 enthaltene Bestimmung nimmt Bezug auf die elterliche Unterhaltspflicht und steht im Einklang mit den Art. 44 und 45 JStPO betreffend Verfahrens- und Vollzugskosten. Doch sind Kosten der amtlichen Verteidigung den Eltern sehr zurückhaltend aufzuerlegen, nachdem das Jugendstrafrecht Teil der staatlichen Aufgabe ist, Eltern in ihrer Erziehungsarbeit zu unterstützen (HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., N 3 zu Art. 25 JStPO).

Art. 333 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass das Familienhaupt haftbar ist, wenn ein unmündiger oder entmüdigter, ein geistesschwacher oder geisteskranker Hausgenosse einen Schaden verursacht, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat. Praxisgemäss handelt es sich bei der Haftung des Familienhauptes um eine milde Kausalhaftung (BGE 133 III 556 E. 4). Beweispflichtig für die entlastenden Umstände ist das Familienhaupt. Nach einer von den Gerichten entwickelten Formel stellt die Rechtsprechung als Kriterium für das durch die Umstände gebotene Mass an Sorgfalt zunächst darauf ab, ob die schädigende Handlung überhaupt voraussehbar gewesen ist oder nicht. Besteht Grund für die Annahme, dass der Unmündige durch sein Verhalten einem Dritten Schaden zufügen könnte, so richtet sich das dem Familienhaupt obliegende übliche und durch die Umstände gebotene Mass an Sorgfalt nach den örtlichen, sozialen und persönlichen Verhältnissen, insbesondere den lokalen Gegebenheiten, dem Alter und Charakter des Unmündigen (ANDREAS GIRSBERGER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N 5 zu Art. 333 ZGB, mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts wird im Gegensatz zur Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR) und zur Tierhalterhaftung (Art. 56 OR) bei Art. 333 ZGB vom Familienhaupt lediglich gefordert, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass an Sorgfalt walten lässt. Soweit es sich um Kinder handelt, dürfen keine übertriebenen Anforderungen an den Entlastungsbeweis gestellt werden. Mit dem Begriff des "Üblichen" wird auf Ortsüblichkeiten verwiesen, wobei allgemeine Gepflogenheiten ebenfalls anzuerkennen sind. Das "Übliche" kann dann nicht als Massstab gelten, wenn es eine Unsitte oder eigentlichen Missbrauch darstellt. Die Gepflogenheiten des täglichen Lebens bilden Richtschnur bei der Objektivierung der verlangten Sorgfalt. Der Begriff der "Umstände"

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht verweist sodann auf den Einzelfall. Zu berücksichtigen sind neben den örtlichen, sozialen und persönlichen Verhältnissen namentlich das Alter, der Charakter und die geistige Reife sowie besondere Neigungen, Gewohnheiten und Veranlagungen des aufsichtsbedürftigen Hausgenossen. Für Kinder im Speziellen gilt, dass die Beaufsichtigung umso intensiver sein muss, je jünger und unerfahrener diese sind. Die Beaufsichtigungspflicht erschöpft sich nicht in der eigentlichen Überwachung; vielmehr sind auch alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um Minderjährige an vorhersehbarer Schadenszufügung zu hindern. So hat das Familienhaupt mit Bezug auf gefährliche Handlungen Ermahnungs-, Instruktions- und gegebenenfalls Verbotspflichten (BGE 133 III 556 E. 4, mit Hinweisen).

4.2 Im vorliegenden Fall steht unzweifelhaft fest, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der inkriminierten Delikte nicht mehr unter der Obhut beider Elternteile gestanden hat, sondern vielmehr im Rahmen von zivilrechtlichen Schutzmassnahmen zuerst im Internat W.____ in X.____ und anschliessend seit dem 28. Dezember 2011 bis zu seiner Verhaftung im März 2013 in der Wohngemeinschaft Y.____ in U.____ fremdplatziert gewesen ist. Aufgrund dieser Tatsache kann den Eltern nicht angelastet werden, sie hätten das nach der Praxis geforderte übliche und durch die Umstände gebotene Mass an Sorgfalt für die Beaufsichtigung des zum Tatzeitpunkt zwischen 15 und 17 Jahre alten Beschuldigten nicht beobachtet, da eine solche Beaufsichtigung realistischerweise gar nicht möglich gewesen ist. Das Jugendgericht hat sich denn zu den entsprechenden Voraussetzungen zur Anwendung der Solidarhaftung – namentlich zur Frage, inwiefern den Eltern angesichts der Fremdplatzierung ein haftungsbegründender Mangel in der Beaufsichtigung anzulasten ist – im angefochtenen Urteil nicht schriftlich geäussert und offenbar auch nicht in der mündlichen Urteilsbegründung dargelegt. Somit lässt sich zufolge Nichterfüllung der Voraussetzungen bzw. zufolge des gelungenen Exzeptionsbeweises nach Art. 333 ZGB keine solidarische Haftbarkeit der Eltern für die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 44 Abs. 3 JStPO begründen. Gleiches gilt im Ergebnis für den Vorbehalt der solidarischen Rückzahlungsverpflichtung der Eltern für die Kosten der amtlichen Verteidigung. Auch hier müssen nach Ansicht des Kantonsgerichts dem Sinn der Bestimmung nach analog die vorgängig dargelegten zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sein, um den Eltern eine entsprechende solidarische Verpflichtung auferlegen zu können. Nachdem diese Voraussetzungen jedoch nicht gegeben sind, ist in der Konsequenz auch die Anordnung betreffend der solidarischen Rückzahlungsverpflichtung der Eltern im angefochtenen Urteil zu streichen.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Umstandes, wonach lediglich der Vater des Beschuldigten und die Jugendanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen haben – wobei die Jugendanwaltschaft ihre Anschlussberufung nur gegen Ziffer 9 des angefochtenen Urteils richtet – die Besonderheit besteht, dass nach der in casu zu erfolgenden Gutheissung der Berufung des Berufungsklägers eigentlich nur der Vater des Beschuldigten aus dem Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung nach Ziffer 10 des angefochtenen Urteils zu entlassen wäre, nicht aber die Mutter trotz gleicher Voraussetzungen. Dass dieses Resultat als stossend zu bezeichnen wäre, liegt auf der Hand. Infolgedessen ist gestützt auf Art. 392 Abs. 1 StPO unter dem Titel Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide – wonach der angefochtene Entscheid, wenn nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen haben und dieses gutgeheissen wird, auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert wird, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt (lit. a) und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen (lit. b) – im Rahmen der Gutheissung der Berufung des Vaters des Beschuldigten das angefochtene Urteil in Ziffer 10 auch zugunsten der Mutter des Beschuldigten abzuändern.

Demzufolge sind im Resultat in vollumfänglicher Gutheissung der Berufung des Berufungsklägers und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Jugendanwaltschaft die Ziffern 9 und 10 des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz dahingehend abzuändern, dass erstens die solidarische Haftung der Eltern nach Art. 44 Abs. 3 JStPO in Ziffer 9 durch Streichung von Absatz 2, und zweitens diejenige gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 JStPO in Ziffer 10 durch Streichung des Passus "und seiner Eltern" aufgehoben wird.

5. Kostenentscheid Kantonsgericht

Bei diesem Verfahrensausgang – indem die Berufung des Berufungsklägers vollumfänglich und die Anschlussberufung der Jugendanwaltschaft teilweise gutgeheissen werden – gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 1'950.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 450.--) zulasten des Staates. Ausserdem erhält der Berufungskläger vom Staat eine (pauschale) Parteientschädigung in der Höhe von CHF 972.-- (inklusive Auslagen und CHF 72.-- Mehrwertsteuer). Des Weiteren wird zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dietmar Grauer-Briese, ein Honorar in der

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Höhe von insgesamt CHF 432.-- (inklusive Auslagen und CHF 32.-- Mehrwertsteuer) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Jugendgerichts Basel-Landschaft vom 29. Januar 2014, auszugsweise lautend:

"(…)

9. Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 15'650.50, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 900.-- und der Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 10'000.--.

Die Eltern des Beschuldigten, V.____ und A.____, haften für die dem Beurteilten auferlegten Kosten solidarisch (Art. 44 Abs. 3 JStPO).

10. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt Fr. 9'278.85 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten und seiner Eltern gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 2 JStPO, aus der Gerichtskasse entrichtet."

wird in Gutheissung der Berufung des Berufungsklägers und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft in den Ziffern 9 und 10 wie folgt geändert:

9. Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 15'650.50, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von CHF 900.-- und der Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 10'000.--.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Absatz 2 wird gestrichen.

10. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt CHF 9'278.85 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 Satz 1 JStPO, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 1'950.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.-sowie Auslagen von CHF 450.--) gehen zu Lasten des Staates.

III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dietmar Grauer-Briese, ein (pauschales) Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 432.-- (inklusive Auslagen und CHF 32.-- Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der Berufungskläger erhält eine (pauschale) Parteientschädigung in der Höhe von CHF 972.-- (inklusive Auslagen und CHF 72.-- Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

460 2014 47 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 22.07.2014 460 2014 47 (460 14 47) — Swissrulings