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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. April 2015 (460 14 218) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Fahrlässige schwere Körperverletzung etc.
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hofer, Lange Gasse 90, 4052 Basel, Privatklägerin
gegen
B.____, vertreten durch Advokat Bruno Muggli, Hauptstrasse 53, Postfach 564, 4127 Birsfelden, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand fahrlässige schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel- Landschaft vom 23. Juni 2014
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt
A. Mit Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 23. Juni 2014 wurde B.____ der fahrlässigen schweren Körperverletzung, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Verletzung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 120.‒, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.‒ verurteilt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen ausgesprochen (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Demgegenüber wurde B.____ von der Anklage des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs freigesprochen (Ziffer 2). Im Weiteren wurde entschieden, dass der Privatklägerin das beschlagnahmte Fahrrad nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben wird (Ziffer 3). Ferner wurde die unbezifferte Schadenersatzforderung der Privatklägerin dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen (betreffend Schadenshöhe sowie Haftungsquote) auf den Zivilweg verwiesen. Zudem wurde der Beurteilte dazu verurteilt, der Privatklägerin gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in Höhe von CHF 12‘134.75 für die notwendigen anwaltlichen Aufwendungen zu bezahlen (Ziffer 4). Schliesslich bestimmte der Vorderrichter in Ziffer 5 des Urteilsdispositivs, dass dem Beurteilten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten auferlegt werden, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 13‘964.‒, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 1‘635.80 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 4‘000.‒. B. Gegen dieses Urteil hat B.____, vertreten durch Advokat Bruno Muggli, mit Eingabe vom 30. Juni 2014 die Berufung angemeldet. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 hat der Beschuldigte die Berufungserklärung eingereicht. Mit Berufungsbegründung vom 16. Dezember 2014 stellte er folgende Anträge:
"1. Es wird beantragt, den Angeklagten mit Ausnahme der Nichtsicherung der Ladung in allen anderen Punkten unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates freizusprechen und ihn mit einer maximalen Busse von CHF 300.‒ zu belegen.
2. Gemäss diesem Verfahrensausgang seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten vollumfänglich zulasten des Staates zu nehmen.
3. Der Zivilanspruch der Geschädigten A.____ sei abzuweisen."
C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits liess mit Berufungsantwort vom 15. Januar 2015 beantragen, die Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 23. Juni 2014 sei abzuweisen und das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen. D. Mit Berufungsantwort vom 16. Januar 2015 stellte die Privatklägerin A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hofer, das Begehren, es sei das Urteil des Vorderrichters zu bestä-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht tigen, soweit es den Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung betrifft. Zudem sei ihr für die Vertretung im Verfahren vor dem Kantonsgericht eine angemessene Par- Parteientschädigung zuzusprechen. E. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurde mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten, es sei ein Augenschein sowie eine Unfallrekonstruktion vor Ort durchzuführen, abgewiesen. Zudem wurden mit gleicher Verfügung der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen. Der Privatklägerin wurde das Erscheinen vor dem Berufungsgericht ins Ermessen gestellt.
F. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erscheinen der Beschuldigte mit Advokat Bruno Muggli, für die Privatklägerin Dr. Marco Chevalier in substitutionsweiser Vertretung für Rechtsanwalt Stefan Hofer sowie Staatsanwältin C.____. Auf die Aussagen des Beschuldigten sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
I. Formelles Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 23. Juni 2014 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Nachdem der Beschuldigte fristgerecht die Berufung angemeldet hat, wurde ihm das vorinstanzliche Urteil in der Folge am 23. September 2014 schriftlich begründet eröffnet. Mit Berufungserklärung vom 1. Oktober 2014 hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Da sämtliche Formalien erfüllt sind, ist auf die vorliegende Berufung ohne Weiteres einzutreten. II. Materielles A. Allgemeines
Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9). Der Einfachheit halber folgt das Kantonsgericht, wie bereits die Berufungsbegründung, grundsätzlich dem Aufbau des angefochtenen Urteils. Nachfolgend werden die Einwände des Berufungsklägers gegen das vorinstanzliche Urteil im Einzelnen beurteilt. Im Sinne einer einleitenden Bemerkung ist auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, der in Art. 10 Abs. 2 StPO gesetzlich verankert ist. Danach würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Weder die Anzahl noch die Art der Beweismittel ist massgebend, sondern allein deren Stichhaltigkeit. Es besteht keine Rangfolge der Beweise (vgl. CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, S. 37 N 234; WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 25). B. Beweisantrag
Der Beschuldigte wiederholt vor den Schranken des Kantonsgerichts seinen in der Berufungserklärung vom 1. Oktober 2014 und in der Berufungsbegründung vom 16. Dezember 2014 gestellten Antrag, wonach ein Augenschein sowie eine Unfallrekonstruktion vor Ort durchzuführen seien. Das betreffende Begehren wurde bereits mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Januar 2015 unter Verweis auf das eingeschränkte Beweisverfahren vor Kantonsgericht (vgl. Art. 389 Abs. 1 StPO) abgelehnt. Auf die dortige ausführliche Begründung kann vorliegend vollumfänglich verwiesen werden. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist mithin nicht zu erwarten, dass durch ein Nachstellen des Unfallverlaufs vor Ort zuverlässige Rückschlüsse auf den relevanten Geschehensablauf, der nunmehr über vier Jahre zurückliegt, gewonnen werden könnten, zumal der Beschuldigte den Unfallanhänger Ende November 2010 (act. 457 ff.) sowie den am Unfall beteiligten Personenwagen Ende 2011 (act. 689 ff.) verkauft hat, so dass eine wirklichkeitsnahe Unfallrekonstruktion ohne die tatsächlich beteiligten Fahrzeuge zum
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht vornherein nicht mehr als möglich erscheint. Folgerichtig wird der Beweisantrag des Beschuldigten auch von der Dreierkammer des Kantonsgerichts abgewiesen. C. Die angefochtenen Schuldsprüche im Einzelnen
1. Fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB)
a) Am 12. Oktober 2010 ereignete sich um ca. 15:55 Uhr in Birsfelden auf der Muttenzerstrasse ein Verkehrsunfall. Der Beschuldigte fuhr als Lenker des Personenwagens Land Rover RangeRover 4.6i, BL _____, in Birsfelden auf der Muttenzerstrasse. Am Fahrzeug angehängt war der Sachentransportanhänger Jotha ATC 3500V, BL X.____, welcher gesamthaft ca. 41 cm breiter war als der Personenwagen. Der Beschuldigte beabsichtigte, bei der Kreuzung Muttenzerstrasse/Hauptstrasse/Hardstrasse/Rheinfelderstrasse nach rechts in die Rheinfelderstrasse einzubiegen. Dabei übersah er die 16-jährige Velofahrerin A.____ und erfasste diese mit dem rechten Seitenspiegel des Personenwagens, wodurch sie stürzte und anschliessend vom Anhänger des Beschuldigten überrollt wurde. A.____ erlitt bei diesem Unfall diverse, teilweise lebensgefährliche Verletzungen (eine Milzruptur IV. Grades, eine Verletzung des Darmbeinstachels, eine Flüssigkeitsansammlung in der Pleurarhöhle, eine Kreuzbeinlängsfraktur, einen Knochenbruch des linken Schulterblattes, eine Prellung über der linken Augenhöhle und diverse Hautabschürfungen). Ohne notfallmässige ärztliche Behandlung wäre sie gestorben. Neben den körperlichen Verletzungen hatte der Unfall auch die Verschlimmerung einer schon bestehenden Depression zur Folge (act. 423 ff., 705 f., 709). b) Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die Zeugeneinvernahmen von D.____ vom 18. Januar 2011 (act. 391 ff.), vom 3. Oktober 2011 (act. 597 ff.) sowie vom 18. Juni 2014 vor den Schranken des Strafgerichts (act. 1183 ff.), sodann die Expertisen von Dr.-Ing. Heinz Burg vom 17. Oktober 2012 (act. 777 ff.) und vom 6. Februar 2013 (act. 859 ff.), wobei der Sachverständige seine Darlegungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Juni 2014 zusätzlich in mündlicher Form darlegte (act. 1179 ff.), als erstellt. In rechtlicher Hinsicht sprach das Strafgericht den Beschuldigten wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig. c) Wie bereits vor Strafgericht ist im Berufungsverfahren unbestritten, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug samt Anhänger die in der Anklageschrift beschriebene Strecke fuhr (an der Kreuzung Muttenzerstrasse/Birseckstrasse von der Muttenzerstrasse herkommend rechts auf die Muttenzerstrasse, siehe Lageplan act. 785) und mit der Privatklägerin, die mit ihrem Fahrrad unterwegs war, kollidierte. Dabei berührte der rechte Aussenspiegel des Fahrzeugs des Beschuldigten die Privatklägerin im Bereich ihres linken Oberarms, wodurch ihr Fahrrad nach rechts abdrehte und die Privatklägerin nach links stürzte. Umstritten ist hingegen, welche Route die Privatklägerin wählte, bevor es zur Kollision kam, wobei hier gemäss Aktenlage drei Möglichkeiten zur Diskussion stehen. Die Privatklägerin kann an der Kreuzung Muttenzerstrasse/Birseckstrasse von der Muttenzerstrasse rechts auf die Muttenzerstrasse gefahren sein, sie kann an besagter Kreuzung den Nebenweg der Muttenzerstrasse genommen haben oder sie
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann auf dem Trottoir gefahren und unmittelbar auf der Höhe des Kollisionspunktes vom Trottoir auf die Muttenzerstrasse gefahren sein (siehe Übersichtskarten und Fotos act. 785 f., 803, 813, 839 f., 853 f.). d) Die Vorinstanz kam in Beachtung des strafprozessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" zum Schluss, dass die Privatklägerin den Verbindungsweg genommen habe. Der Vorderrichter argumentiert, der gerichtliche Gutachter Dr.-Ing. Heinz Burg führe zusammengefasst aus, dass er den Fahrweg über das Trottoir zwar nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschliessen könne, gleichzeitig lege er aber nachvollziehbar dar, dass die objektive Spurenlage diese Variante technisch als nicht möglich erscheinen lasse. Weiter habe die Privatklägerin von Anfang an glaubhaft ausgesagt, dass sie an der Kreuzung auf die Muttenzerstrasse gefahren sei, eventuell über den dortigen Nebenweg. Der Zeuge D.____ habe ebenfalls glaubhaft zu Protokoll gegeben, er habe gesehen, dass die Privatklägerin an der Kreuzung auf die Muttenzerstrasse gefahren sei. Er sei sich sicher, dass sie nicht über das Trottoir gefahren sei. Bezüglich der Aussage des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin über das Trottoir gefahren sein soll, sei überdies zu beachten, dass der Beschuldigte keinesfalls behaupte, er habe dies gesehen. Vielmehr schliesse er dies lediglich aus dem Umstand, dass er die Privatklägerin eben nicht gesehen habe. Sodann sei nicht zuletzt anzumerken, dass sich das Trottoir an der fraglichen Stelle nicht gerade als "Abkürzung" anbiete. Es sei in keiner Weise ersichtlich, wieso die Privatklägerin den Weg über das Trottoir hätte wählen sollen, biete dieser Weg doch eher weniger Platz und müsste sie dort auf allfällige Fussgänger Rücksicht nehmen. Den Nebenweg an der Kreuzung zu benutzen, biete sich hingegen förmlich an. In Würdigung dieser Beweislage blieben keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Privatklägerin nicht über das Trottoir und vom Trottoir auf die Muttenzerstrasse, sondern – wie in der Anklageschrift beschrieben – auf der Muttenzerstrasse gefahren sei. e) Demgegenüber stellt sich der Beschuldigte – wie bereits vor Strafgericht – auf den Standpunkt, die Privatklägerin sei zunächst auf dem Trottoir und erst unmittelbar auf Höhe der Kollisionsstelle von diesem auf die Muttenzerstrasse hinausgefahren, weshalb es zum Unfall gekommen sei. Der Zeuge D.____ habe offenbar nur insularische Erinnerungen. Dies spreche dafür, dass er den Vorfall eben ganzheitlich nicht effektiv gesehen und sich in der Wahrnehmung dann ein Bild zurechtgelegt habe, welches mit dem wahren Geschehen nicht viel zu tun habe. Grundsätzlich seien sich die Gutachter einig, dass theoretisch die Version des Angeklagten möglich wäre. Dr.-Ing. Heinz Burg halte sie in seinem ersten Gutachten für sehr unwahrscheinlich, was aber nicht näher erläutert werde, äussere sich in seinem zweiten Gutachten zur Beweiskraft nicht mehr und habe schliesslich an der Hauptverhandlung dieses "sehr unwahrscheinlich" hinsichtlich des Fahrens über das Trottoir nicht mehr gelten lassen. Damit fehle die notwendige Beweiskraft, um die Version des Angeklagten rechtsgenüglich auszuschliessen. Es sei daran zu erinnern, dass die Frage des Kollisionspunktes offen bleiben müsse, da sich die verschiedenen Beweise widersprächen. Auch die Frage der Geschwindigkeit habe wegen der fehlenden Rekonstruktion nicht geklärt werden können. Wenn sich der Geschehensablauf nicht mit genügender Sicherheit nachweisen lasse, dann könne auch nicht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit die Vermeidbarkeit des Unfalles nachgewiesen werden, so dass der Angeklagte nach Art. 10 Abs. 3 StPO freigesprochen werden müsse. f) Die Vorinstanz ging nach Überzeugung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts mit zutreffender und ausführlicher Begründung in Beachtung des strafprozessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" davon aus, dass die Privatklägerin den Verbindungsweg genommen habe, weswegen vorab vollumfänglich auf deren Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 7–10). Sie hat sich mit den Einwendungen des Verteidigers detailliert auseinandergesetzt und diese allesamt mit überzeugenden Argumenten verworfen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb zunächst in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als teilweise ergänzend und sollen die wesentlichen Punkte noch einmal hervorheben.
g) Bezüglich der in casu entscheidenden Frage, welchen Weg die Privatklägerin A.____ vor dem Unfall wählte, sagte diese konstant aus, sie sei nicht über das Trottoir, sondern auf der Muttenzerstrasse in Richtung der Kreuzung gefahren. Es sei höchstens möglich gewesen, dass sie auf der Höhe der Liegenschaft Muttenzerstrasse 7 (Denner AG) den Verbindungsweg genommen habe (vgl. die wiedergegebenen Aussagen im Polizeibericht vom 25. Oktober 2010, act. 245; Einvernahme vom 18. Januar 2011 als Auskunftsperson, act. 409; Befragung vom 25. Oktober 2011 als Auskunftsperson, act. 619).
h) D.____ gab in den Befragungen vom 18. Januar 2011 und 3. Oktober 2011 als Zeuge zu Protokoll, der Beschuldigte sei von der Birseckstrasse gekommen (act. 395, 603). Dieselbe Aussage machte D.____ als Zeuge am 18. Juni 2014 vor Strafgericht (act. 1185). Er gab insgesamt nicht weniger als drei Mal als Zeuge zu Protokoll, die Privatklägerin sei aus der Muttenzerstrasse eingebogen und normal auf der rechten Seite der Muttenzerstrasse gefahren und nicht über das Trottoir gekommen; entsprechend seien sie nebeneinander gefahren, die Privatklägerin auf der rechten Strassenseite und der Beschuldigte links davon (Einvernahme vom 18. Januar 2011, act. 393 ff.; Befragung vom 3. Oktober 2011, act. 599; Einvernahme am 18. Juni 2014 vor Strafgericht, act. 1187). Der Zeuge war sich dabei ausdrücklich sicher (Befragung vom 3. Oktober 2011: "absolut sicher", act. 599). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Zeuge, er sei sicher, weil er das Gefühl gehabt habe, dass die Privatklägerin vorsichtig und unsicher um die Ecke bei den Haifischzähnen gefahren sei (act. 1187). i) Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung würdigt der Richter Gutachten frei. Aus diesem Grund und weil die Beweiswürdigung zu den nicht delegierbaren Aufgaben des Richters gehört, ist dieser an die Stellungnahme des Sachverständigen nicht gebunden. Allerdings ist ein Abweichen vom Gutachten ausschliesslich aus triftigen, sachlich vertretbaren Gründen zulässig. Im Zentrum steht dabei insbesondere die Prüfung der Fragen, ob das Gutachten auf nachvollziehbaren Begründungen beruht oder ob es widersprüchlich ist, ob es auf dem aktuellen Stand der Tatsachenkenntnis und der Wissenschaft basiert und schliesslich, ob
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht in diesem nicht bzw. nur in ungenügender Weise auf wesentliche unterschiedliche Auffassungen in Lehre und Praxis hingewiesen wird (vgl. BGE 128 I 86; ANDREAS DONATSCH/CHRISTIAN SCHWARZENEGGER/WOLFGANG WOHLERS, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, S. 166 f.). j) Der gerichtliche Sachverständige Dr.-Ing. Heinz Burg kam in seiner Expertise vom 17. Oktober 2012 zusammengefasst zum Schluss, dass es als "sehr unwahrscheinlich" angesehen werden müsse, dass die Privatklägerin vom Trottoir aus auf die Strasse gefahren sei (act. 807) und hielt daran auch im ergänzenden Gutachten vom 6. Februar 2013 explizit fest (act. 871). Der Experte bestätigte seine Haltung am 18. Juni 2014 ein drittes Mal vor den Schranken des Strafgerichts (act. 1179 ff.). Seine Darlegungen erscheinen als schlüssig und widerspruchsfrei. Zudem hat er in sachlich nachvollziehbarer Weise die Einwände des Beschuldigten im ergänzenden Gutachten verworfen. k) Bezüglich des Gutachtens von Dr. Ulrich Löhle ist zunächst zu erwähnen, dass es sich hierbei um ein Privatgutachten handelt. Als solches hat es nicht den gleichen Stellenwert wie eine Expertise, die von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wird. Nach der konstanten Praxis des Bundesgerichts bilden Privatgutachten bloss Bestandteil der Parteivorbringen; die Qualität von Beweismitteln kommt ihnen nicht zu (vgl. BGE 135 III 670, E. 3.3.1; 132 III 83, E. 3.4; je mit Hinweisen). Ein Parteigutachten ist bloss geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (vgl. BGer 6B_272/2012 vom 29. Oktober 2012, E. 2.3, und 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009, E. 4.2 mit Hinweisen; THOMAS FINGERHUTH, BGE- Praxis II/2014, in: forumpoenale 6/2014, S. 364). l) Im vom Beschuldigten in Auftrag gegebenen Gutachten vom 8. Januar 2013 führt Dr. Ulrich Löhle aus, es sei in Übereinstimmung mit der Expertise von Dr.-Ing. Heinz Burg möglich, dass die Privatklägerin sowohl von der Muttenzerstrasse als auch über die Nebenstrasse nach rechts eingebogen sei. Die Variante, dass die Privatklägerin vom Trottoir gekommen sei, lasse sich aber nicht mit letzter Sicherheit ausschliessen (act. 835). Zur Annahme eines Sachverhalts ist ein derart hoher Beweisgrad jedoch gar nicht erforderlich. Vielmehr genügt hierfür die persönliche Überzeugung des Richters gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO, welche auf einer gewissenhaften Prüfung aufgebaut und mindestens objektiviert und nachvollziehbar sein muss (vgl. hierzu obenstehend II.A und II.C.i sowie weitergehend THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). m) Schliesslich ist vorliegend auffällig, dass der Beschuldigte gar nicht in überzeugendem, positiv-affirmativem Sinne behauptet, die Privatklägerin sei über das Trottoir gefahren. Diese Variante schliesst er vielmehr bloss indirekt aus dem Umstand, dass er sie nicht bereits früher gesehen habe (act. 647, 1177). n) Zusammenfassend stehen somit hinsichtlich der von der Privatklägerin befahrenen Strecke den fundierten, schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen von Dr.-Ing. Heinz Burg sowie den mehrfach zu Protokoll gegebenen Aussagen des Zeugen D.____, welche zudem mit
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht denjenigen der Privatklägerin übereinstimmen, lediglich die Feststellung im Privatgutachten von Dr. Ulrich Löhle, dass die Privatklägerin vom Trottoir gekommen sei, lasse sich nicht mit letzter Sicherheit ausschliessen, sowie die blosse Annahme des Beschuldigten, die Privatklägerin sei wohl über das Trottoir gekommen, entgegen. In Würdigung dieser klaren Beweislage bleiben für die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts keine vernünftigen Zweifel, dass die Privatklägerin – wie von der Vorinstanz festgestellt und in der Anklageschrift beschrieben – nicht über das Trottoir und vom Trottoir auf die Muttenzerstrasse, sondern auf der Muttenzerstrasse gefahren ist. Das von der Vorinstanz festgestellte Beweisergebnis gilt demnach als erstellt. o) Die rechtliche Würdigung des Vorderrichters, welche die Tat des Beschuldigten unter Art. 125 Abs. 2 StGB subsumiert hat, wurde vom Beschuldigten für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts nicht gerügt. Sie bedarf keiner Ergänzung, erweist sich in allen Teilen als korrekt und ist somit zu bestätigen (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demgemäss ist der Beschuldigte der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen, die Berufung in diesem Punkt abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil (inklusive des Entscheids bezüglich der Zivilforderungen gemäss Dispositiv-Ziffer 4) zu bestätigen.
2. Unnötige Abgabe von Warnsignalen (Art. 90 Ziffer 1 SVG, Art. 40 SVG, Art. 29 Abs. 1 VRV)
a) Des Weiteren richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen den Schuldspruch wegen unnötiger Abgabe von Warnsignalen (Art. 90 Ziffer 1 SVG, Art. 40 SVG, Art. 29 Abs. 1 VRV). Der Beschuldigte wendet hier – wie bereits bei der Vorinstanz – im Wesentlichen ein, das Einschalten der gelben Gefahrenlichter sei angesichts der verwendeten Fahrzeugkombination angebracht und gemäss polizeilicher Praxis, welche auf sämtlichen Strassen bei entsprechender Gefahrenlage Geltung beanspruche, auch ohne ausdrückliche Anordnung erlaubt gewesen. Es sei nicht zu verkennen, dass es sich um einen Ausnahmetransport mit einem gewissen Gefahrenpotenzial gehandelt habe. Angesichts der Praxis der Polizei Basel-Landschaft dürfe aufgrund des gesunden Menschenverstandes das Einschalten des gelben Gefahrenlichts nicht strafbar sein, zumal das Einschalten das Gefahrenpotential reduziere und nicht etwa erhöhe. b) Gemäss Art. 40 SVG sind unnötige und übermässige Warnsignale zu unterlassen. Diese Anforderungen werden in der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) konkretisiert. Art. 29 Abs. 1 VRV sieht vor, dass Signale nur abgegeben werden dürfen, wenn dies die Sicherheit des Verkehrs erfordert, was ausdrücklich auch für gelbe Gefahrenlichter nach Art. 110 Abs. 3 lit. b VTS gilt. Gemäss Art. 110 Abs. 3 VTS werden solche Lichter nur mit Bewilligung der Zulassungsbehörde und durch Eintrag im Fahrzeugausweis zugelassen. In casu waren gelbe Gefahrenlichter mit der ausdrücklichen und unmissverständlichen Einschränkung, wonach das Einschalten dieser Lichter nur beim Abschleppen auf Autobahnen und Autostrassen sowie auf Anordnung der Polizei gestattet ist, durch den Eintrag im Fahrzeugaus-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht weis zugelassen (act. 885, 939). Vorliegend ist – wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat – keine der genannten Voraussetzungen erfüllt: Der Beschuldigte war weder zwecks Abschleppen auf einer Hochleistungsstrasse unterwegs noch lag eine ausdrückliche polizeiliche Anordnung vor. In diesem Zusammenhang kann der Beschuldigte – entgegen seines Einwands – nichts zu seinen Gunsten aus dem vom Verteidiger eingereichten E-Mail vom 25. April 2013 von E.____, Leiter der Hauptabteilung Verkehrssicherheit der Polizei Basel-Landschaft (act. 1131 ff.), ableiten. Denn darin wird bezüglich der polizeilichen Anwendungspraxis zu Art. 110 Abs. 3 lit. b VTS ausgeführt, dass Abschleppdienste beim Heranfahren an eine Unfallstelle auf Hochleistungsstrassen unmittelbar vor der Ankunft die gelben Gefahrenlichter einschalten und diese meistens bis zum Verlassen der Unfallstelle eingeschaltet bleiben. Eine direkte Anweisung der Polizei erfolge in diesen Fällen nicht. Im Gegensatz zum Vorbringen des Beschuldigten wird im betreffenden Schreiben indessen nicht ausgeführt, dass diese Praxis entsprechende Geltung auf sämtlichen Strassen beanspruchen könne. Vielmehr nimmt das betreffende E-Mail des Leiters der Hauptabteilung Verkehrssicherheit der Polizei Basel- Landschaft vom 25. April 2013 bezüglich der Anwendungspraxis zu Art. 110 Abs. 3 lit. b VTS jeweils ausdrücklich auf Hochleistungsstrassen Bezug. Nach dem Ausgeführten steht demnach fest, dass vorliegend weder eine polizeiliche Anordnung noch eine polizeiliche Praxis, auf welche sich der Beschuldigte stützen könnte, ersichtlich sind. Somit ist festzustellen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten gegen Art. 29 Abs. 1 VRV verstossen hat, weswegen der vorinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu bestätigen ist. 3. Verletzung von ARV 1 (Art. 21 Abs. 2 lit. c ARV 1)
a) Schliesslich wendet sich der Beschuldigte gegen den Schuldspruch bezüglich einer Verletzung der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung ARV 1; SR 822.221). b) Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Schuldspruchs aus, gemäss Verzeigung der Polizei Basel-Landschaft vom 28. März 2012 könne der vorliegend zu beurteilende Vorgang zwar von der Ausnahmeregelung von Art. 4 Abs. 1 lit. f ARV 1 erfasst werden. Zum Zwecke der Klärung von Unfällen müsse aber gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. c VTS auch in diesem Falle ein Einlegeblatt eingelegt und der Fahrtschreiber bedient werden. Mit Stellungnahme vom 14. Mai 2012 sei von der Polizei Basel-Landschaft sodann berichtigend ausgeführt worden, dass der vorliegende Vorgang doch als normaler gewerblicher Sachentransport zu qualifizieren sei und die ARV 1 folglich in vollem Umfang zur Anwendung gelange. Es lasse sich demnach der Argumentation der Polizei Basel-Landschaft folgend festhalten, dass der Beschuldigte den Fahrtschreiber vorliegend hätte bedienen müssen, sei es lediglich zur Aufklärung von Unfällen. Weil er dies nicht getan habe, sei der Beschuldigte gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. c VRV1 (recte ARV 1) schuldig zu sprechen. c) Gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. c ARV 1 wird mit Busse bestraft, wer den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient oder die Aufzeichnungen verfälscht. Der persönliche und
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht sachliche Geltungsbereich der ARV 1 ergibt sich aus Art. 3 ARV 1, wobei die diesbezüglichen Ausnahmen in Art. 4 ARV 1 normiert werden. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. f ARV 1 gilt die Verordnung ausdrücklich nicht für die Führer und Führerinnen von Fahrzeugen, die für die Pannenhilfe speziell ausgerüstet sind und innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden. Der Beschuldigte verwendete am 22. Februar 2012 einen für die Pannenhilfe speziell ausgestatteten Abschlepplastwagen mit Ladekran (Mercedes Atego, BL Y.____) in Muttenz auf der Rheinfelderstrasse und somit klar innerhalb des vorgeschriebenen Radius von 100 km um den Standort (act. 879 ff.). Aufgrund des erstellten Sachverhalts sind folglich die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 lit. f ARV 1 als erfüllt anzusehen. Wie der Beschuldigte zu Recht geltend macht, ist Art. 100 Abs. 1 lit. c VTS in casu nicht anwendbar – auch nicht zur Klärung von Unfällen –, da es sich bei Art. 4 Abs. 1 lit. f ARV 1 im Vergleich zu den Regeln der VTS um eine lex specialis handelt. Art. 4 Abs. 1 lit. f ARV 1 kann mithin nicht durch einen weniger spezifischen, ebenfalls auf Verordnungsstufe stehenden Rechtserlass ausgehebelt werden, ansonsten die betreffende Ausnahmeregelung als zwecklos erscheinen würde. Unfalleinsätze sind zudem oft nicht planbar, sodass die betreffende Ausnahmeregelung grundsätzlich auch von der Sache her als sinnvoll erscheint. Die Interpretation der Polizei Basel-Landschaft, dass es sich vorliegend um einen normal gewerblichen Sachentransport gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. h ARV 1 gehandelt habe, vermag in Bezug auf die Bedienung des Fahrtenschreibers nicht zu überzeugen, da die Polizei Basel-Landschaft in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2012 festhält, dass die ARV 1 in vollem Umfange zur Anwendung komme (vgl. act. 939), was naturgemäss die Ausnahmeregelung von Art. 4 Abs. 1 lit. f ARV 1 mitumfasst. Folgerichtig ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Verletzung der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer freizusprechen. 4. Fazit
Zusammenfassend ist der Beschuldigte demnach der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziffer 1 SVG, Art. 40 SVG, Art. 29 Abs. 1 VRV) schuldig zu sprechen. Demgegenüber ist er vom Vorwurf der Verletzung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Art. 21 Abs. 2 lit. c ARV 1) freizusprechen.
III. Strafzumessung a) Der Beschuldigte hat die Strafzumessung für den Fall der Bestätigung des Schuldspruchs wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung durch das Kantonsgericht nicht gerügt. Die seitens der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung gemäss S. 23–28 des betreffenden Urteils erscheint als sachlich, objektiv und nachvollziehbar. Es kann daher zunächst auf die betreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welche die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts grundsätzlich als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht b) Anders als die Vorinstanz ist die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts allerdings nicht der Auffassung, der Beschuldigte habe keine Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte zwar während des gesamten Strafverfahrens seine strafrechtliche Schuld bestritten hat, aber stets dazu stand, eine natürliche Ursache für den Unfall der Privatklägerin gesetzt zu haben. Er hat sich überdies bei der Privatklägerin entschuldigt, ihr Blumen geschickt und mehrfach ihr gegenüber geäussert, es tue ihm leid (vgl. act. 631, 1197). Zu korrigieren ist das vorinstanzliche Urteil zudem dahingehend, dass der Beschuldigte lediglich hinsichtlich des Strafmandats des Bezirksamtes Brugg vom 3. August 2006 (act. 4.1) als vorbestraft gilt. Demgegenüber wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. April 2011 bloss eine Übertretungsbusse von CHF 100.‒ ausgesprochen (act. 23 f.), was zu keinem Eintrag im Strafregister führte. Ein solcher ist bei Übertretungen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c Ziffer 1 VOSTRA-Verordnung (SR 331) i.V.m. Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB erst ab einem Bussenbetrag von CHF 5‘000.‒ vorzunehmen. c) Diese relevierten Abweichungen vom erstinstanzlichen Urteil wirken sich jedoch vorliegend nur geringfügig zu Gunsten des Beschuldigten aus, da gemäss Vorinstanz die Täterkomponenten im Vergleich zu den Tatkomponenten zutreffenderweise nicht stark ins Gewicht gefallen sind und sich im Ergebnis bloss minim zu Lasten des Beschuldigten ausgewirkt haben. Zudem ging die Vorinstanz in Bezug auf die fahrlässige schwere Körperverletzung nur von einem leichten Verschulden des Beschuldigten aus. Die von der Vorinstanz ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 120.‒ bei einer Probezeit von 2 Jahren erscheint daher auch unter Berücksichtigung der vorerwähnten Umstände dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Bezüglich der Bussenhöhe gilt es zu berücksichtigen, dass im Vergleich zum Urteil der Vorinstanz zufolge Freispruchs der Schuldspruch bezüglich Widerhandlung gegen die ARV 1 wegfällt. Die vom Vorderrichter ausgefällte Busse vom CHF 400.‒ ist deshalb auf CHF 200.‒ zu reduzieren. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB) ist auf 2 Tage festzusetzen.
IV. Kosten a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Berufung ist vorliegend in einem sehr geringen Umfang – nämlich einzig hinsichtlich der Verletzung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen – teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. In Anbetracht dieses Verfahrensausgangs gehen die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6'300.‒, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.‒ sowie Auslagen von CHF 300.‒, zu Lasten des Berufungsklägers. Zudem ist diesem für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung auszurichten.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht b) Des Weiteren hat der Beschuldigte der Privatklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung zu bezahlen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht reicht Advokat Dr. Marco Chevalier in substitutionsweiser Vertretung für Rechtsanwalt Stefan Hofer eine Honorarnote vom 13. April 2015 ein, welche einen Aufwand von 29 Stunden (ohne kantonsgerichtliche Hauptverhandlung und Anfahrtsweg) ausweist. Dieser Aufwand erscheint im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren notwendigen und angemessenen Arbeiten als Vertreter der Privatklägerin als deutlich zu hoch, zumal in casu keine schwierigen Rechtserläuterungen oder Ähnliches erforderlich waren und die Privatklägerin mit Eingabe vom 16. Januar 2015 lediglich eine äusserst kurze Stellungnahme (2.5 Seiten) zur Berufungsbegründung vom 16. Dezember 2014 eingereicht hat. Dementsprechend ist der geltend gemachte Aufwand auf angemessene 15 Stunden zu reduzieren, woraus sich eine vom Beschuldigten an die Privatklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren auszurichtende Entschädigung in Höhe von CHF 3‘806.55 (inklusive CHF 74.60 Auslagen sowie CHF 281.95 Mehrwertsteuer) für die notwendigen anwaltlichen Aufwendungen ergibt.
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 23. Juni 2014, auszugsweise lautend: "1. B.____ wird der fahrlässigen schweren Körperverletzung, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Verletzung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 120.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, in Anwendung von Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 90 Ziff. 1 SVG (i.V.m. Art. 40 SVG, Art. 29 Abs. 1 VRV sowie Art. 30 Abs. 2 SVG), Art. 21 Abs. 2 lit. c ARV1 (i.V.m. Art. 14 Abs. 1 ARV1 und Art. 100 Abs. 1 lit. c VTS), Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 Abs. 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird von der Anklage des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs freigesprochen. 3. Das beschlagnahmte Fahrrad wird nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme der Privatklägerin zurückgegeben. 4. Die unbezifferte Schadenersatzforderung der Privatklägerin wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen (betreffend Schadenshöhe sowie Haftungsquote) auf den Zivilweg verwiesen. Der Beurteilte wird dazu verurteilt, der Privatklägerin gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in Höhe von Fr. 12‘134.75 für die notwendigen anwaltlichen Aufwendungen zu bezahlen."
wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1 und 2 wie folgt geändert:
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht
1. B.____ wird der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 120.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 90 Ziff. 1 SVG (i.V.m. Art. 40 SVG, Art. 29 Abs. 1 VRV sowie Art. 30 Abs. 2 SVG), Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 Abs. 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird von der Anklage des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie der Verletzung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen freigesprochen.
Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts bestätigt.
II. a) Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6'300.‒, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.‒ sowie Auslagen von CHF 300.‒, werden dem Beschuldigten auferlegt. b) Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. c) Der Beschuldigte wird dazu verurteilt, der Privatklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 3‘806.55 (inklusive CHF 281.95 Mehrwertsteuer) für die notwendigen anwaltlichen Aufwendungen zu bezahlen.