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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.02.2015 460 2014 174 (460 14 174)

10 février 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,867 mots·~24 min·3

Résumé

Schwere Körperverletzung etc.

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. Februar 2015 (460 14 174) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Schwere Körperverletzung etc.

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Fabian Odermatt

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

A.____, vertreten durch Advokatin Monica Armesto, indemnis Rechtsanwälte, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel, Privatklägerin

B.____, Privatklägerin

gegen

C.____, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, Beschuldigter

Gegenstand schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 19. Mai 2014

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 19. Mai 2014 wurde C.____ der mehrfachen Drohung zum Nachteil von B.____ schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt, unter Anrechnung der am 2. Februar 2010 ausgestandenen Haft von 1 Tag (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demgegenüber wurde der Beschuldigte von der Anklage der schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.____ sowie von der Anklage der einfachen Körperverletzung und der Nötigung zum Nachteil von B.____ freigesprochen (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner wurde die Zivilforderung von B.____ über Fr. 2‘000.-- auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich entschied der Vorderrichter, dass die Verfahrenskosten von total Fr. 6‘604.75, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 4‘604.75 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.--, je zur Hälfte dem Beschuldigten sowie dem Staat auferlegt werden (Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Übrigen wurde die Entschädigung für Advokatin Monica Armesto für die Vertretung der Privatklägerin A.____ sowie für Advokat Erik Wassmer für die Vertretung des Beschuldigten festgelegt (Ziffer 4 und 6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Auf die Begründung des vorinstanzlichen Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Schreiben vom 21. Mai 2014 die Berufung an. Sie beantragte in ihrer Berufungserklärung vom 14. August 2014, (Ziff. 1) der Beschuldigte sei zusätzlich zum Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung gemäss Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 19. Mai 2014 der schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.____ schuldig zu erklären und (Ziff. 2) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.

C. Mit Berufungsantwort vom 17. November 2014 stellte Advokat Erik Wassmer namens und im Auftrag des Beschuldigten den Antrag, (Ziff. 1) es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts vom 19. Mai 2014 vollumfänglich abzuweisen; (Ziff. 2) dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates.

D. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurde mit Verfügung vom 12. September 2014 festgestellt, dass der Beschuldigte und die Privatklägerschaft keine Anschlussberufung erklärt haben. Mit derselben Verfügung wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Erik Wassmer für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Mit Verfügung vom 18. November 2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen. Dabei wurde angeordnet, dass die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte vor Kantonsgericht persönlich zu erscheinen haben.

E. An der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen der Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Erik Wassmer, sowie der Staatsanwalt, Ronny Rickli. Nicht anwehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht send ist – entgegen der ausdrücklichen Anordnung gemäss kantonsgerichtlicher Verfügung vom 18. November 2014 – der Beschuldigte selbst. Die Parteien wiederholen ihre Anträge gemäss ihren Rechtsschriften.

Erwägungen

I. Formelles 1. Zuständigkeit und Eintreten

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Das Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 19. Mai 2014 ist demgemäss mit Berufung anfechtbar.

Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Im Umfang der Anfechtung unterliegt das erstinstanzliche Urteil einer umfassenden Neuüberprüfung. Die Kognition des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (LUZIUS EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 398 N 1). Gemäss Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO können zunächst Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und lit. c schliesslich die Unangemessenheit als Berufungsgrund vor. Zunächst ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO).

Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 21. Mai 2014 die Berufung angemeldet und nach Erhalt des schriftlich begründeten Urteils mittels Eingabe vom 14. August 2014 die Berufungserklärung beim Kantonsgericht eingereicht. Die Berufung ist somit rechtzeitig und formgerecht erhoben worden (Art. 399 Abs. 1, 3 und 4 StPO). Das angefochtene Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, die von der Berufungsklägerin erhobene Rüge ist zulässig und die Staatsanwaltschaft ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen.

Wie bereits dargelegt, ist im vorstehenden Verfahren der Beschuldigte und Berufungsbeklagte C.____ der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht ohne Angabe von Gründen und trotz gehöriger Vorladung ferngeblieben. Dessen ungeachtet sind sein amtlicher Verteidiger, Advokat Erik Wassmer, sowie Ronny Rickli als Vertreter der Anklage vor den Schranken des Gerichts erschienen. Hat die Staatsanwaltschaft die Berufung im Schuld- oder im Strafhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht punkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet gemäss Art. 407 Abs. 2 StPO ein Abwesenheitsverfahren statt. Demzufolge kann das Berufungsgericht die Verhandlung auch ohne die physische Anwesenheit des Beschuldigten durchführen, zumal seitens der Parteivertretungen keinerlei Einwände dagegen erhoben wurden. Es ist somit auf die Berufung einzutreten.

2. Gegenstand der Berufung

Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. In Anbetracht der Ausgangslage, dass einzig die Staatsanwaltschaft Berufung erklärt, hingegen der Beschuldigte und die Privatklägerinnen weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben, steht lediglich der von der Vorinstanz dekretierte Freispruch von der Anklage der schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.____ zur Disposition (Ziffer 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2013, Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils). Demgegenüber stehen der Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung zum Nachteil von B.____, der Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung und der Nötigung zum Nachteil von B.____, der Verweis der Zivilforderung von B.____ auf den Zivilweg sowie die Entschädigungen an die Vertreterin der Privatklägerin A.____ und an den amtlichen Verteidiger nicht mehr im Streit.

II. Parteistandpunkte und Sachverhalt 1. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 82 N 9).

2. Mit Urteil vom 19. Mai 2014 führt der Strafgerichtspräsident aus, es sei am Abend des 7. Oktober 2010 zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten A.____ in der Wohnung von D.____ am X.____rain 13 in Y.____ zu einer lauten verbalen Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf der Beschuldigte der Geschädigten mit beiden Händen ins Gesicht gefasst habe, um dieser eindringlich etwas zu sagen. Diese Geste sei in der emotionalen Aufregung, in der sich der Beschuldigte befunden habe, deutlich heftiger ausgefallen, als vom Beschuldigten beabsichtigt. Unbestritten und durch ärztliche Zeugnisse belegt sei ferner, dass die Geschädigte an einem bleibenden Hörverlust zwischen 85% und 94% leide und ein Hörgerät tragen müsse. Zur Frage, ob dieser Hörschaden auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen sei, hält der Vorderrichter dafür, dass die Möglichkeit einer vorbestandenen Gehörschädigung als eine rein theoretische erscheine und keine vernünftige Zweifel daran verblieben, dass die festgestellte Verletzung durch den Schlag des Beschuldigten bewirkt worden sei. Der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei der Geschädigten herbeigeführte dauerhafte Hörschaden erfülle sodann klarerweise die Voraussetzungen des Taterfolgs der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB. Es sei im Weiteren festzuhalten, dass der Beschuldigte den Gehörverlust der Geschädigten natürlich und adäquat kausal verursacht habe. Bezüglich des subjektiven Tatbestandes sei nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Geschädigte habe verletzen wollen. Es frage sich aber, ob der Beschuldigte allenfalls eventualvorsätzlich gehandelt habe, indem er die Beeinträchtigung für möglich gehalten und bei seiner Handlung in Kauf genommen habe. Vorliegend hätte sich dem Beschuldigten die Möglichkeit, dass die Geschädigte ein Knalltrauma mit einem irreversiblen Hörverlust erleiden könnte, jedoch noch nicht als so wahrscheinlich aufdrängen müssen, dass er die entsprechende Schädigung vernünftigerweise nur habe in Kauf nehmen können. Demnach habe der Beschuldigte nicht eventualvorsätzlich gehandelt, weshalb der subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB nicht erfüllt sei. Der Beschuldigte sei folglich von der Anklage der schweren Körperverletzung freizusprechen.

3. Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft geltend, es sei für die Annahme des dolus eventualis nicht notwendig, dass der Beschuldigte den gesamten Ereignisablauf im Detail vorhersehen könne. Es reiche aus, dass dieser erkennen könne, dass der Verlauf der Ereignisse, wie er sich nachkommend verwirkliche, möglich sei. Vorliegend habe der Beschuldigte der Geschädigten ins Gesicht geschlagen. Möglicherweise sei dieser Schlag kräftiger ausgefallen, als er eigentlich gewollt habe, wodurch der Eventualvorsatz allerdings nicht entfalle. Wer jemanden ins Gesicht schlage, müsse damit rechnen, dass er diese Person verletze. Sei der Schlag überdies direkt auf das Ohr gerichtet, sei das Verletzungsrisiko noch höher. Es dürfe vorausgesetzt werden, dass jeder erwachsene Mensch wisse, wie filigran und verletzlich das menschliche Gehör sei. Somit sei die Wissenskomponente gegeben. Indem der Beschuldigte trotz des Wissens um die Vulnerabilität des Gehörs der Geschädigten so auf die Seite des Kopfes geschlagen habe, dass dadurch auch die Ohren hätten getroffen werden können, müsse die Handlung des Beschuldigten als eventualvorsätzlich ausgeführt gelten. Folglich sei der Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung zu bestrafen.

4. Der Beschuldigte legt dagegen dar, die Feststellung der Vorinstanz, eine vorbestandene Gehörschädigung sei eine rein theoretische Möglichkeit, so dass der Gehörverlust von 85% bis 94% auf den Schlag des Beschuldigten zurückzuführen sei, beruhe auf falschen Sachverhaltsfeststellungen und verletze den Grundsatz in dubio pro reo. Für eine bereits bestehende Schädigung sprächen insbesondere das Schiesstraining der Geschädigten im Polizeidienst sowie die Tatsache, dass in den Arztberichten ein vorbestehender Hörschaden nicht ausgeschlossen werde. Hinzu komme, dass der Beschuldigte, die Geschädigte und der Zeuge E.____ bei der Ausführung des Schlages – entgegen anderslautenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung – nebeneinander auf dem Sofa gesessen seien. Im Sitzen könne keine doppelseitige Ohrfeige verpasst werden und schon gar nicht in einer Stärke, welche die angeklagte Verletzung des Gehörs hätte verursachen können. Unter diesen Umständen hätte das erstinstanzliche Gericht von einer vorbestandenen Hörbeeinträchtigung ausgehen oder zumindest feststellen müssen, dass eine solche im Zweifel nicht auszuhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schliessen sei. Demgegenüber seien die Darlegungen des Vorderrichters zum Ausschluss des subjektiven Tatbestandes nicht zu beanstanden. Selbst wenn man unterstelle, dass der Gehörverlust auf den Schlag des Beschuldigten zurückzuführen sei, habe der Beschuldigte diese Verletzung nicht in Kauf genommen. Das generelle Wissen erwachsener Menschen um die Folgen von Schlägen ins Gesicht oder auf das Ohr genüge für die Beurteilung des Eventualvorsatzes nicht. Entscheidend seien die inneren Vorgänge des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation, welche mit abstrakten Erwägungen über die Gefährlichkeit von Schlägen ins Gesicht bzw. auf das Ohr nicht eruiert werden könnten. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Augenblick des Schlages über die Möglichkeit einer Hörschädigung reflektiert, geschweige denn dass sich ihm die Möglichkeit einer irreversiblen Gehörsverletzung als wahrscheinlich aufgedrängt habe. Eventualdolus habe offensichtlich nicht vorgelegen, so dass eine Bestrafung wegen schwerer Körperverletzung auch aus diesem Grunde ausscheide.

5.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft tangiert ausnahmslos die Frage des subjektiven Tatbestandes. Da die Verteidigung jedoch sowohl im Rahmen der Berufungsantwort als auch ihres Plädoyers vor den Schranken des Kantonsgerichts verschiedene Sachverhaltsfragen aufgeworfen hat, werden diese in der Folge vorfrageweise thematisiert.

5.2. Zunächst ist aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Parteien unklar, ob der Beschuldigte und die Geschädigte während der Auseinandersetzung gesessen oder gestanden sind. Der Beschuldigte gab bisher im Rahmen der Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft und vor dem vorinstanzlichen Gericht an, er und die Geschädigte A.____ seien gestanden, als er der Geschädigten mit beiden Händen ins Gesicht gefasst habe (Einvernahme vom 19. August 2011, act. 589; Aussagen anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung, act. 991). Demgegenüber gab A.____ als Auskunftsperson sowohl in der Befragung vom 25. März 2011 als auch vor den Schranken des Strafgerichts zu Protokoll, sie habe zusammen mit dem Beschuldigten und dem Zeugen E.____ auf dem Sofa Platz genommen (act. 577, 993). Auch der Zeuge E.____ erklärte am 2. Mai 2012, er sei während den Streitigkeiten zusammen mit dem Beschuldigten und der Geschädigten auf der Polstergruppe gesessen, und fertigte dazu eine entsprechende Skizze an (act. 599, 603, 611). Das Kantonsgericht folgt hier den Depositionen der beiden Letztgenannten – ausschlaggebend dafür sind namentlich die glaubhaften Darlegungen des Zeugen E.____, welche er durch die Anfertigung einer Zeichnung plausibel belegt.

5.3. Im Rahmen ihrer Berufungsantwort moniert die Verteidigung überdies, dass es sich bei der in Frage stehenden Gehörschädigung um eine vorbestehende Verletzung handle, respektive eine solche zumindest in dubio pro reo nicht ausgeschlossen werden könne. Dem kann nicht gefolgt werden, zumal das Vorbringen des Beschuldigten, wonach das Absolvieren mehrerer Schiesstrainings durch die Geschädigte bei der Polizei für eine vorbestehende Beeinträchtigung spreche, dem Kantonsgericht eher spekulativ erscheint. Nicht nachvollziehbar und im Übrigen auch nicht weiter belegt ist sodann die Behauptung des Beschuldigten, dass im Sitzen keine doppelseitige Ohrfeige in der angeklagten Stärke verpasst werden könne. Einschlägig für die Beurteilung der Frage, ob der Hörverlust auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist oder nicht, sind nach Dafürhalten des Kantonsgerichts in erster Linie die in den Akten befindhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht lichen verschiedenen ärztlichen Berichte, welche unmittelbar die Verletzung des Gehörs der Geschädigten zum Inhalt haben. So stellte Dr. med. F.____ mit Zeugnis vom 15. Oktober 2010 (act. 525) eine Pathologie des linken Kiefergelenks bei A.____ fest, was er auf ein heftiges Knalltrauma zurückführte. Mit Schreiben vom 21. Februar 2012 führte Dr. med. F.____ sodann aus, dass der von der Geschädigten beschriebene Unfallmechanismus durchaus nachvollziehbar sei und zu diesem Resultat führen könne (act. 549). Des Weiteren diagnostizierte Dr. med. G.____ am 8. Oktober 2010 einen leicht geröteten Gehörgang am linken Ohr sowie eine Druckdolenz im linken Kiefer der Geschädigten (vgl. das Schreiben von Dr. med. G.____ vom 19. Februar 2011, act. 541). Mit demselben Schreiben bezeichnete Dr. med. G.____ die Angaben der Geschädigten – wonach der Beschuldigte mit beiden Händen auf deren Ohren geschlagen habe, was zu einer starken Drucksteigerung im Ohr links geführt habe – als glaubwürdig und wies darauf hin, dass die Rötung des linken Gehörgangs für eine akute Schädigung spreche (act. 541). Weitere Anhaltspunkte zur Beurteilung der vorstehenden Frage ergeben sich ausserdem anhand der Nachforschungen und Abklärungen der Untersuchungsbehörden bei Vertrauensärzten der Geschädigten sowie bei Versicherungsgesellschaften, mit denen A.____ in Kontakt stand. Dr. med. H.____, der die Geschädigte aufgrund einer Magendarmerkrankung behandelte, legte mit Schreiben vom 7. Mai 2012 dar, dass das Gehör der Patientin zu keiner Zeit ein Thema gewesen sei, entsprechend auch keine einschlägigen Tests oder Abklärungen durchgeführt worden seien; ebenso habe die Geschädigte nie über Gehörbeschwerden geklagt (act. 627). Von besonderer Relevanz ist schliesslich die Erklärung des Hausarztes der Geschädigten, Dr. med J.____, welcher ausführte, dass die Geschädigte vor dem 7. Oktober 2010 keine Probleme mit dem Gehör gehabt habe (vgl. entsprechendes Schreiben vom 3. September 2012, act. 665). Dasselbe Ergebnis geht aus der Erklärung der K.____ Krankenversicherung vom 26. November 2012 (act. 693) hervor, wonach in den vergangenen 10 Jahren keine Informationen oder Akten bestünden, die auf eine vorbestehende Beeinträchtigung des Gehörs schliessen liessen. Letztlich finden sich auch gemäss den Angaben der L.____ Versicherung keinerlei Hinweise auf eine Behandlung eines vorbestehenden Hörschadens (vgl. entsprechendes Schreiben vom 5. April 2013, act. 713). Aus den vorgenannten Darlegungen erhellt, dass eine vorbestandene Verletzung des Gehörs weder bei einem Arzt noch bei einer Versicherungsgesellschaft verzeichnet ist. Das Kantonsgericht hält dafür, dass die Geschädigte eine mutmassliche vorbestehende Hörschädigung nach allen Grundsätzen der Wahrscheinlichkeit früher oder später bei einem Arzt angesprochen hätte. Ebenso hätte die Geschädigte diesfalls höchstwahrscheinlich bereits vor dem 7. Oktober 2010 allfällige Versicherungsleistungen bezogen oder sich zumindest um solche bemüht und beispielsweise bei der IV eine Anmeldung zwecks Finanzierung eines Hörgeräts vorgenommen. All dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb für das Kantonsgericht keinerlei Zweifel daran bestehen, dass der festgestellte Gehörverlust durch den Schlag des Beschuldigten verursacht worden ist.

5.4. Zuletzt stellt sich die Frage nach der Intensität des inkriminierten Schlages. Im Rahmen der Befragung vom 19. August 2011 gab der Beschuldigte diesbezüglich zu Protokoll, er habe beide Hände in Richtung Gesicht der Geschädigten gestreckt, „senti Bella“ (hör zu, Schöne) gesagt und ihr mit den Fingern ins Gesicht gefasst. Es sei eine liebevolle Geste gewesen, die unter italienischen Landsleuten üblich sei. Dabei habe der Beschuldigte die Geschädigte nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht geschlagen, sondern im Gesicht angefasst; vielleicht hätten die Fingerspitzen die Ohrpartien berührt (act. 587 ff.). Vor Strafgericht präzisierte der Beschuldigte seine Aussagen insofern, als er erläuterte, er habe zwar A.____ nicht geschlagen, aber in seiner damaligen Aufregung und Reizbarkeit könne es sein, dass es sich wie ein Schlag ergeben habe (act. 989 ff.). Ebenso erklärte der Beschuldigte in seinem Schlusswort vor der Vorinstanz, er habe zwar nicht schlagen wollen, jedoch vielleicht aus dem Stress heraus sei die fragliche Berührung etwas stärker geraten (act. 1007). Die Geschädigte gab in der Einvernahme vom 25. März 2011 als Auskunftsperson zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr unvermittelt mit beiden Händen gleichzeitig links und rechts gegen den Kopf geschlagen, d.h. gleichzeitig auf das linke und rechte Ohr (act. 577). Mit den identischen Depositionen wurde A.____ bereits in der Anzeige der Polizei Basel- Landschaft, Hauptposten Muttenz, vom 12. November 2010 wiedergegeben (act. 515). Das Kantonsgericht schliesst sich, was die Symptomatik des in Frage stehenden Schlages angeht, den vorinstanzlichen Ausführungen an, wonach im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte weder die Geschädigte nur leicht im Gesicht berührt oder nur angefasst hat, noch ihr bewusst mit beiden Händen kräftig auf die Ohren geschlagen hat. Ebenfalls ist dem Vorderrichter darin zuzustimmen, dass aufgrund der vorgenannten ärztlichen Feststellungen (vgl. Ziffer 5.3.) feststeht, dass sich die Geste des Beschuldigten aufgrund der emotionalen Aufregung im Ergebnis letztlich als ein Schlag mit derartiger Heftigkeit auswirkte, dass er eben diese Symptome verursachen konnte.

III. Rechtliches 1. Der schweren Körperverletzung macht sich gemäss Art. 122 StGB schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträge zeigt sich, dass die Ausführungen des Strafgerichtspräsidenten betreffend den objektiven Tatbestand einzig vom Beschuldigten im Rahmen seiner Berufungsantwort bestritten werden. Der Verteidiger bringt vor, dass die Hörbeeinträchtigung nicht durch den Schlag des Beschuldigten herbeiführt worden sei, weshalb das Tatbestandsmerkmal der Kausalität nicht vorliege. Dem kann nicht gefolgt werden. Aufgrund vorgenannter Darlegungen (vgl. Ziff. 5.3.) ist ohne Weiteres erstellt, dass die Verletzung des Gehörs der Geschädigten durch den Schlag des Beschuldigten sowohl natürlich und als auch adäquat kausal verursacht worden ist. Ebenso sind keine Aspekte ersichtlich, weshalb dem Beschuldigten der Erfolg objektiv nicht zugerechnet werden sollte. Was die weiteren Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes betrifft, kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich das Kantonsgericht vollumfänglich anschliesst. Folglich ist festzuhalten, dass der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt ist. Geprüft werden muss nachfolgend, ob die Tatbestandsmässigkeit auch in subjektiver Hinsicht gegeben ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Nach ständiger Rechtsprechung ist von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestands zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestands für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf nimmt, sich damit abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (STEFAN TRECHSEL / MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., 2013, Art. 12 N 13). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der konkreten Umstände entscheiden. Dazu gehören namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGer 6B_475/2012 vom 27. November 2012, E. 2.1). Mithin stimmen der Eventualvorsatz und die bewusste Fahrlässigkeit, von der er abzugrenzen ist, auf der Wissensseite überein: Im einen wie im anderen Falle muss sich der Täter der Möglichkeit des Erfolgseintritts bewusst sein. Der Unterschied liegt allein darin, wie er sich zu dieser Möglichkeit einstellt, also auf der Willensseite. Auch wer den Erfolg als möglich ansieht, kann sich innerlich darauf verlassen, dass schon nichts passieren werde, und wer sich so verhält, wer leichtfertig oder gar frivol auf den Nichteintritt selbst eines für wahrscheinlich gehaltenen Erfolges vertraut, handelt nicht mit Eventualvorsatz. Hier bleibt es bei bewusster Fahrlässigkeit. Wer dagegen den Eintritt des Erfolges ernstlich in Rechnung stellt, wer beispielsweise Vorkehrungen trifft, um einer eventuellen Strafverfolgung zu entgehen, ist offenbar bereit, die Tatbestandserfüllung um des von ihm verfolgten Zieles willen hinzunehmen und handelt demnach mit Eventualvorsatz ("Es mag so oder anders werden, auf jeden Fall handle ich"; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., 2011, § 9 Rz. 105). Der Eventualvorsatz ist nicht leichthin anzunehmen; vielmehr beansprucht die Regel in dubio pro reo hier eine erhöhte Beachtung (MARCEL ALEXANDER NIGGLI / STEFAN MAEDER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl., 2013, Art. 12 N 62). Folgerichtig darf der Eventualdolus nur mit Zurückhaltung unterstellt werden und zwar aus materiellen Erwägungen (Begriff des Eventualvorsatzes) sowie infolge der Maxime in dubio pro reo aus prozessualen Gründen (MARTIN SCHUBARTH, Dolus eventualis – positive und negative Indikatoren; Analyse der Rechtsprechung des Bundesgerichts von 1943-2007, AJP 2008 S. 526). Dementsprechend muss in Beachtung aller Umstände aus dem Verhalten des Täters geschlossen werden können, dieser habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden (BGE 133 IV 9, E. 4.3).

2.2. In casu hat der Beschuldigte beide Hände ins Gesicht der Geschädigten gestreckt und dabei ihre Ohren berührt, was sich im Ergebnis als Schlag ausgewirkt hat. Insofern ist der inkriminierte Schlag vergleichbar mit einer (doppelseitigen) Ohrfeige, welche mithin einen typischen Anwendungsfall einer Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB darstellt, die als Übertretung im http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sinne von Art. 103 StGB mit Busse bestraft wird (vgl. Kasuistik zu Art. 126 bei ANDREAS ROTH / TORNIKE KESHELAVA, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl., 2013, Art. 126 N 21). Dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach bei einem derartigen Schlag auf die Ohren davon ausgegangen werden müsse, dass eine Gehörschädigung eintrete, kann nicht gefolgt werden – eine solche Unterstellung wäre nicht nur realitätsfern, sondern medizinisch auch in keiner Weise fundiert. Es geht nicht an, beim Verabreichen einer blossen Ohrfeige ohne Weiteres auf das Wissen um einen damit mutmasslich verbundenen irreversiblen Hörschaden zu schliessen. Ein normaler, wenn auch starker Schlag auf beide Ohren resp. eine entsprechende Tätlichkeit impliziert das Wissen um eine möglicherweise dadurch herbeigeführte schwere Körperverletzung nicht. Somit fehlt es vorliegend bereits an der Wissenskomponente des Eventualvorsatzes. Was die Willensseite betrifft, so gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschuldigte mit dem vollständigen Gehörverlust innerlich einverstanden gewesen wäre oder einen solchen auch nur billigend in Kauf genommen hätte. Die Beweggründe des Beschuldigten sind gänzlich unauffällig, pflegte er mit der Geschädigten doch grundsätzlich einen kollegialen und keinesfalls feindseligen Umgang (vgl. hierzu die Angaben der Geschädigten im Rahmen der strafgerichtlichen Hauptverhandlung, act. 995). Selbst für die Geschädigte war der Schlag des Beschuldigten entsprechend unbegreiflich, weshalb sie vor den Schranken des vorinstanzlichen Gerichts zu Protokoll gab, dass die Geste vielleicht auch instinktiv und ohne Absicht erfolgt sei (act. 995). Diese Aussage deckt sich insoweit mit der Deposition des Zeugen E.____, welcher nicht davon ausgeht, dass der Beschuldigte absichtlich gehandelt habe (act. 505). Infolgedessen spricht unter Berücksichtigung aller relevanten Tatumstände nichts dafür, dass der Beschuldigte eine Verletzung in Kauf genommen hätte oder einer solchen gleichgültig oder billigend gegenüber gestanden wäre. Dies gilt umso mehr, als die herrschende Doktrin davon ausgeht, dass die in Frage stehenden inneren Umstände immer mit einer notorischen Unsicherheit behaftet sind und Eventualdolus deshalb nicht leichthin angenommen werden darf. Letztlich kann auch eine Zugrundelegung der Regel in dubio pro reo, welche in diesem Zusammenhang eine erhöhte Beachtung beansprucht, zu keinem anderen Ergebnis führen, als dass das voluntative Element des Eventualvorsatzes in casu nicht gegeben ist. Es ist folglich festzustellen, dass beim Beschuldigten kein Eventualvorsatz vorliegt – weder auf der Wissens- noch auf der Willensseite. Was allenfalls zu prüfen gewesen wäre, ist eine fahrlässige schwere Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB. Eine solche wurde jedoch nicht angeklagt und bildete damit auch nie Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens, weshalb sich der Beschuldigte nicht strafbar gemacht hat.

3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der schweren Körperverletzung freizusprechen ist. Somit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet, weshalb diese in Bestätigung des Urteils des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 19. Mai 2014 vollumfänglich abzuweisen ist.

IV. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 3‘950.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3‘750.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 200.--, zu Lasten des Staates. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Erik Wassmer, ausserdem ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'581.60 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (Fr. 206.55), somit insgesamt Fr. 2‘788.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Demzufolge wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 19. Mai 2014, auszugsweise lautend: "1. C.____ wird der mehrfachen Drohung zum Nachteil von B.____ schuldig erklärt und zu

einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt,

unter Anrechnung der am 2. Februar 2010 ausgestandenen Haft von 1 Tag.

In Anwendung von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

2. Der Beschuldigte wird von der Anklage der schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.____ sowie von der Anklage der einfachen Körperverletzung und der Nötigung zum Nachteil von B.____ freigesprochen.

3. Die Zivilforderung von B.____ über Fr. 2‘000.-- wird auf den Zivilweg verwiesen.

4. Der Privatklägerin A.____ wird gemäss Art. 136 StPO die unentgeltliche Rechtspflege ab dem 25. September 2013 gewährt.

Monica Armesto, Advokatin, wird für die Vertretung der Privatklägerin für den Zeitraum ab dem 25. September 2013 ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘383.55 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 4‘604.75.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.--.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1‘000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Hälfte der Verfahrenskosten. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten geht zu Lasten des Staates.

6. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 6‘461.65 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 3‘230.80, aus der Gerichtskasse entrichtet.“

wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 3‘950.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 3‘750.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--) gehen zu Lasten des Staates.

III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Erik Wassmer, ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'581.60 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (Fr. 206.55), somit insgesamt Fr. 2‘788.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Fabian Odermatt

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460 2014 174 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.02.2015 460 2014 174 (460 14 174) — Swissrulings