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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. Januar 2015 (460 14 110) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter Stephan Gass, Richterin Helena Hess, Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Fabian Odermatt
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, 4450 Sissach, Anklagebehörde, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.____, vertreten durch Advokatin Elisabeth Stärkle, Weisse Gasse 15, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
B.____, vertreten durch Advokatin Stephanie Trüeb, Haus Thurgauerhof, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Beschuldigter
Gegenstand banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 30. Januar 2014
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 30. Januar 2014 erklärte die Dreierkammer des Strafgerichts Basel- Landschaft B.____ des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Gebrauchs eines gefälschten Ausweises sowie der mehrfachen illegalen Einreise schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, davon 1 Jahr und 3 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, dies unter Anrechnung der seit dem 25. April 2013 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Demgegenüber wurde das Verfahren betreffend mehrfache Geldwäscherei betreffend die Überweisung aus dem Ausland in weitere ausländische Staaten mangels örtlicher Zuständigkeit eingestellt. Im Übrigen wurde B.____ von der Anklage der mehrfachen Geldwäscherei freigesprochen. Mit demselben Urteil wurde A.____ des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Gebrauchs eines gefälschten Ausweises sowie der mehrfachen illegalen Einreise schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung der seit dem 25. April 2013 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, verurteilt. Dagegen wurde das Verfahren betreffend mehrfache Geldwäscherei betreffend die Überweisung aus dem Ausland in weitere ausländische Staaten mangels örtlicher Zuständigkeit eingestellt. Fernerhin wurde A.____ von der Anklage der mehrfachen Geldwäscherei freigesprochen. Beide Beschuldigten wurden in solidarischer Haftung dazu verurteilt, C.____ Fr. 100.-- als Schadenersatz zu bezahlen (Fall 1). Mangels Substantiierung wurden die Zivilforderungen von D.____ in der Höhe von Fr. 500.-- (Fall 4) und von E.____ in der Höhe von Fr. 2‘597.55 (Fall 6) auf den Zivilweg verwiesen. Ferner entschied die Vorinstanz, dass die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 26‘966.15, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2‘900.-- und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.-- in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates gehen. Den amtlichen Verteidigerinnen der beiden Beschuldigten wurde überdies ein entsprechendes Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen. Mit separatem Entscheid des Strafgerichtspräsidiums vom 13. März 2014 wurde beiden Beschuldigten den Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs bewilligt. B. Gegen dieses Urteil in Sachen B.____ hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. Februar 2014 die Berufung angemeldet. Sie beantragt in ihrer Berufungserklärung vom 24. April 2014, der Beschuldigte sei zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe zu verurteilen (Ziff. 1). Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen (Ziff. 2). C. Mit Stellungnahme vom 21. Mai 2014 stellt Advokatin Stephanie Trüeb namens und im Auftrag des Beschuldigten den Antrag, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 30. Januar 2014 in Sachen B.____ vollumfänglich zu bestätigen und dementsprechend die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen (Ziff. 1); dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerin, wobei auch im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei (Ziff. 2). D. Gegen das Urteil in Sachen A.____ hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Februar 2014 die Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung, datiert vom 29. April 2014, beantragt die Verteidigung, der Beschuldigte sei vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gebrauchs eines gefälschten Ausweises sowie der mehrfachen illegalen Einreise freizusprechen (Ziff. 1). Des Weiteren sei der Beschuldigte wegen einfacher illegaler Einreise zu einer geringen Geldstrafe, ersatzweise zu einer geringen Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie gegebenenfalls des vorzeitigen Strafvollzugs zu verurteilen (Ziff. 2). Eventualiter, im Falle einer weitergehenden Bestätigung der Schuldsprüche des vorinstanzlichen Urteils, sei die Strafe zu mildern und der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen (Ziff. 3). Die Zivilforderungen seien abzuweisen (Ziff. 4). Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen (Ziff. 5). Dem Beschuldigten sei ferner die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen (Ziff. 6); dies alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 7). E. Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufungserklärung vom 26. Mai 2014, der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen. F. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurde mit Verfügung vom 13. Juni 2014 dem Beschuldigten B.____ die amtliche Verteidigung mit Advokatin Stephanie Trüeb für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Mit derselben Verfügung wurde dem Berufungskläger A.____ die amtliche Verteidigung mit Advokatin Elisabeth Stärkle für das Berufungsverfahren gestattet. Mit Verfügung vom 1. September 2014 sowie derjenigen vom 15. Januar 2015 wurden betreffend die beiden Beschuldigten aktuelle Führungsberichte des Bezirksgefängnisses X.____ resp. ein entsprechender Bericht bei den Anstalten Y.____ eingeholt. G. Anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erscheinen der Berufungskläger A.____ mit seiner amtlichen Verteidigerin Advokatin Elisabeth Stärkle, der Beschuldigte B.____ zusammen mit seiner amtlichen Verteidigerin Advokatin Stephanie Trüeb, Dr. Ludovica Del Guidice als Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie eine Dolmetscherin für Georgisch. H. Zu Beginn der Berufungsverhandlung wird vom Präsidenten des Kantonsgerichts dargelegt, dass in Sachen A.____ aufgrund des Gegenstandes der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft grundsätzlich das gesamte Urteil des Strafgerichts vom 30. Januar 2014 zur Disposition stehe. Damit einher gehe die Möglichkeit, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren erhöht werden könne. Der Berufungskläger wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass ein Rückzug des eingelegten Rechtsmittels gemäss Art. 386 Abs. 2 StPO bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen möglich sei. Nach einer kurzen Bedenkzeit erklärt Advokatin Elisabeth Stärkle namens und im Auftrag ihres Mandanten, dass dieser nicht weiter an seiner Berufung festhalte. Es wird demzufolge festgestellt, dass der Beschuldigte seine Berufung zurückgezogen hat, weshalb das vorliegende Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, gehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht stützt auf Art. 386 Abs. 3 StPO abzuschreiben ist. Damit ist das Urteil des Strafgerichts vom 30. Januar 2014 in Sachen A.____ per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen. I. Aufgrund des Berufungsrückzugs des Beschuldigten A.____ betreffen die nachfolgenden Ausführungen nur noch das Berufungsverfahren in Sachen B.____. Die Berufungsklägerin präzisiert in ihrem im Rahmen der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vorgetragenen Plädoyer ihre bereits gestellten Anträge dahingehend, dass sie für den Beschuldigten nunmehr eine unbedingte Freiheitstrafe von 3 Jahren beantrage. Demgegenüber hält die Verteidigung an den bereits in der Berufungserklärung dargebrachten Begehren vollumfänglich fest. Auf die Aussagen des zur Person und zur Sache befragten Beschuldigten sowie auf die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und amtlichen Verteidigerin wird im Übrigen, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
I. Formelles 1. Zuständigkeit und Eintreten Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Das Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 30. Januar 2014 ist demgemäss mit Berufung anfechtbar. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Im Umfang der Anfechtung unterliegt das erstinstanzliche Urteil einer umfassenden Neuüberprüfung. Die Kognition des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (LUZIUS EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 398 N 1). Gemäss Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO können zunächst Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und lit. c schliesslich die Unangemessenheit als Berufungsgrund vor. Zunächst ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. Februar 2014 die Berufung angemeldet und nach Erhalt des schriftlich begründeten Urteils mittels Eingabe vom 24. April 2014 die Berufungserklärung beim Kantonsgericht eingereicht. Die Berufung ist somit rechtzeitig und http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht formgerecht erhoben worden (Art. 399 Abs. 1, 3 und 4 StPO). Das angefochtene Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, die von der Berufungsklägerin erhobene Rüge ist zulässig und die Staatsanwaltschaft ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen, weshalb auf die Berufung einzutreten ist. Aufgrund des Berufungsrückzugs des Beschuldigten A.____ sowie des damit verbundenen Dahinfallens der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft stellt sich die Frage, ob und inwiefern dieser Umstand die Zuständigkeit des Spruchkörpers des zweitinstanzlichen Gerichts tangiert. Als Berufungsgericht beurteilt gemäss § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) die Dreierkammer des Kantonsgerichts Übertretungen sowie Verbrechen und Vergehen, für welche eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren beantragt wird. Nach § 15 Abs. 1 lit. b EG StPO ist demgegenüber die Fünferkammer für die Beurteilung aller anderen Verbrechen und Vergehen zuständig. Gemäss Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ist das Berufungsgericht, ausser wenn es Zivilklagen beurteilt, nicht an die Anträge der jeweiligen Parteien gebunden. In ihrer Berufungserklärung betreffend B.____ hat die Staatsanwaltschaft eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragt, die genaue Strafhöhe allerdings vorerst noch offen gelassen. Folglich hat sich die Staatsanwaltschaft weitere Ausführungen zur Höhe der Strafe für die Hauptverhandlung vorbehalten. In Unkenntnis des expliziten Begehrens der Berufungsklägerin beliess das Kantonsgericht die Beurteilung des vorstehenden Verfahrens in der Zuständigkeit der Fünferkammer. Anderenfalls wäre es dem Berufungsgericht nicht möglich gewesen, eine Freiheitsstrafe von über 3 Jahren auszusprechen, was insofern ein Urteil bereits im Voraus präjudiziert hätte. Der Umstand, dass seitens der Staatsanwaltschaft letztlich eine Strafe von 3 Jahren beantragt worden ist, vermag – unter Berücksichtigung dessen, dass das Berufungsgericht nicht an die Anträge der Berufungsklägerin gebunden ist – in der Folge an der Zuständigkeit der Fünferkammer nichts zu ändern. 2. Gegenstand der Berufung In Sachen B.____ hat lediglich die Staatsanwaltschaft Berufung erklärt, während der Beschuldigte seinerseits weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Folglich steht einzig die vom Strafgericht ausgefällte teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, davon 1 Jahr und 3 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, zur Disposition. In ihrem Plädoyer wurde von der Verteidigung namentlich vorgebracht, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft in der Berufungserklärung lediglich die Frage des bedingten resp. unbedingten Strafvollzugs tangiere, nicht jedoch die Höhe der mit Urteil vom 30. Januar 2014 ausgesprochenen Strafe. Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass in der Berufungserklärung keine konkreten Angaben betreffend die beantragte Strafhöhe erkennbar sind. Daraus darf indes nicht gefolgert werden, dass die Höhe der Strafe nicht Gegenstand des hiesigen Berufungsverfahrens ist. Im Gegenteil: Der Staatsanwaltschaft steht es frei, bereits gestellte Anträge erst im Rahmen der Verhandlung zu präzieren und zu konkretisieren, was die Berufungsklägerin im vorstehenden Verfahren mittels ihres Plädoyers auch getan hat. In diesem Kontext ist auf die Bestimmung von Art. 346 Abs. 1 StPO hinzuweisen, wonach die Parteien ihre Anträhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ge im Rahmen der Parteivorträge stellen und begründen, was gestützt auf Art. 405 Abs. 1 StPO prinzipiell auch für das Berufungsverfahren gilt. Gemäss den Anträgen der Staatsanwaltschaft steht somit einerseits die Höhe der Strafe im Streit, andererseits die Frage des teilbedingten bzw. unbedingten Vollzugs. Demzufolge überprüft das Kantonsgericht nur noch das Strafmass. Alle anderen Punkte des vorinstanzlichen Erkenntnisses, insbesondere sämtliche Schuldsprüche, sind nicht mehr bestritten. Hinsichtlich dieser nicht angefochtenen und demnach nicht Gegenstand der Berufung bildenden Aspekte wird bereits an dieser Stelle vollumfänglich auf die Ausführungen des Strafgerichts verwiesen. II. Materielles 1. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 82 N 9). 2. Die Staatsanwaltschaft bringt als Berufungsklägerin bezüglich der Strafzumessung im Wesentlichen vor, dass das Strafgericht in Bezug auf die Prognose die belastenden Umstände ausgeblendet habe. So seien vorliegendenfalls diverse Gründe für eine schlechte Prognose augenscheinlich. Bei den als prognostisch relevant eingeschätzten Umständen spiele die kriminelle Vorbelastung eines Täters eine entscheidende Rolle. Der Beschuldigte sei einschlägig vorbestraft und im jetzigen Verfahren würden ihm erneut mehrere, erhebliche Straftaten zur Last gelegt. Zuletzt sei der Beschuldigte mit Urteil vom 1. Mai 2007 wegen versuchten Diebstahls und diverser Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden, was er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch bestätigt habe. Diesbezüglich sei festzustellen, dass die Verurteilung zu einer unbedingten Strafe den Beschuldigten nicht davon abgehalten habe, weiterhin zu delinquieren. Bei den vom Beschuldigten und seinen Mittätern verübten Einbruchdiebstählen habe es sich ferner jeweils um Tageseinbrüche in Mehrfamilienhäusern gehandelt, die sich aufgrund des professionellen Vorgehens innerhalb einer Zeitspanne von wenigen Minuten abgespielt hätten. Diese Tatsache bzw. der Umstand, dass der Beschuldigte in den Mehrfamilienhäusern jederzeit hätte auf Mitbewohner stossen können, zeuge von einem äusserst dreisten, gleichgültigen und rücksichtslosen Vorgehen, was zwingend strafschärfend zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz habe ferner fälschlicherweise zugunsten des Beschuldigten gewürdigt, dass dieser über gute familiäre Strukturen zu verfügen scheine, gut ausgebildet sei und bei seiner Rückkehr in die Heimat zumindest wieder bei seinem Vater arbeiten könne. Diesem Argument sei zu entgegnen, dass kaum verlässliche und verifizierbare Informationen über die Person des Beschuldigten vorlägen. In Anbetracht dessen erscheine das Argument, der Beschuldigte werde bei einer Rückkehr in die Heimat bei seinem Vater arbeiten, als reine Spekulation. Anhaltspunkte, dass sich seine Lebensumstände entscheidend verändert hätten, gebe es keine. Insgesamt müsse die Prognose dementsprechend ausgesprochen negativ ausfallen. Beim Beschuldigten handle http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht es sich um einen typischen Kriminaltouristen, der nur zur Verübung von Einbruchdiebstählen als Mitglied einer Bande in die Schweiz eingereist sei. 3. Zu seiner Person befragt, gibt der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht zu Protokoll, er sei bei seinen Eltern in der georgischen Hauptstadt Tiflis in privilegierten Verhältnissen aufgewachsen. Nach Absolvieren des Mittelschulabschlusses habe er in der Baufirma seines Vaters sowie in einem Papeteriegeschäft gearbeitet. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Am 3. April 2012 sei er gezwungen gewesen, aus Georgien auszureisen, weil er zum damaligen Zeitpunkt schwerwiegende Probleme gehabt habe. Betreffend den Grund dieser Probleme wollte der Beschuldigte auch vor den Schranken des Berufungsgerichts keine Stellung beziehen, da dies seine persönliche Sicherheit in Frage stellen würde. Von Georgien sei er damals nach Weissrussland geflogen und habe dort den Zug nach Polen genommen. In Polen habe er Asyl beantragt und sei danach mit der Eisenbahn weiter nach Deutschland gefahren, um in Bielefeld einen Asylantrag zu stellen. Während der Zeit in Deutschland habe er kurz in einer Asylunterkunft gelebt, die meiste Zeit habe er jedoch auf der Strasse verbracht. In der Schweiz sei der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nur auf der Durchreise gewesen. Wahrscheinlich sei er am gleichen Tag in die Schweiz eingereist, an dem er auch festgenommen worden sei. Früher sei er drogenabhängig gewesen, später habe er ersatzweise Subutex konsumiert, welches er gelegentlich gratis bekommen habe. Sein einziges Problem im derzeitigen Strafvollzug sei sein schlechter Gesundheitszustand. Der Beschuldigte sei mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert und leide überdies an einer Drüsenkrankheit, weswegen er auch in medikamentöser Behandlung sei. In Zukunft möchte der Beschuldigte in erster Linie seine gesundheitlichen Probleme in den Griff bekommen. Sein grösster Wunsch sei es, mit seiner Familie zusammenzuleben und nach seiner Genesung in Tiflis bei seinem Vater arbeiten zu können. 4.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; KGer 100 10 1532 vom 6. Juni 2011 E. 5.3). 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nach Ansicht der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts die Strafzumessung abstrakt korrekt durchgeführt hat. So wurde auf sämtliche relevanten Kriterien (vgl. Art. 47 StGB) massgeblich und ausreichend eingegangen. Namentlich wurden Verschulden, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Die Vorinstanz hat zunächst korrekt dargetan, dass bei der Strafzumessung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB, welche Bestimmung sich auf verschiedene begangene Delikte bezieht und damit http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorliegend anzuwenden ist, das vom Beschuldigten mit der schwersten Strafandrohung begangene Delikt den Ausgangspunkt bildet. Weiter hat sie richtigerweise erörtert, dass der gesetzliche Strafrahmen für die in casu schwerste Straftat des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen beträgt. Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung erfolgt gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB (Konkurrenz) zwingend eine Strafschärfung, was vorliegend zu einem erweiterten Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe führt. Zum Verschulden führte die Vorinstanz zu Recht aus (Urteil des Strafgerichts S. 37), dass der Beschuldigte in zehn Tagen neun Einbrüche verübt habe und somit über eine hohe kriminelle Energie verfüge. Zudem sei der Beschuldigte nach eigenen Aussagen in seiner Heimat durchaus in der Lage, seinen Lebensunterhalt bzw. jenen der Familie legal zu bestreiten. Zusammenfassend qualifizierte die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten zutreffend als schwer. 4.3 Das Strafgericht versäumte es jedoch in der Folge, im Rahmen der Tatqualifikation die gewichtige Tatkomponente mit zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in bewohnte Mehrfamilienwohnungen eingebrochen ist. Im Gegensatz zu Einbrüchen in leerstehende Gebäude bzw. unbewohnte Gewerbeliegenschaften liegt hier eine massive Verletzung der Privatsphäre und damit ein eklatanter Eingriff in die Rechtsgüter der Geschädigten vor. Im Sinne einer grundsätzlichen Festlegung hält das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, dafür, dass bei der Strafzumessung im Kontext mit Einbruchdiebstählen jeweils zwingend straferhöhend veranschlagt werden muss, wenn der Beschuldigte in Wohnliegenschaften eindringt. Nimmt der Beschuldigte dabei eine Begegnung mit der Bewohnerschaft in Kauf, so hat sich diese verwerfliche Einstellung, welche für eine besondere Dreistigkeit sowie eine qualifizierte kriminelle Energie spricht, in einem zweiten Schritt nochmals spürbar strafschärfend auszuwirken (vgl. Beschluss KGer 460 12 108 vom 25. September 2012 E. III. 3.1). Dabei erweist sich das anlässlich ihres Parteivortrags angeführte Argument der Verteidigung, wonach die Tageseinbrüche das Risiko einer Begegnung mit den Bewohnern in casu minimiert hätten, als unzutreffend. Alleine daraus, dass die Einbrüche tagsüber stattgefunden haben, darf nicht gefolgert werden, dass die Bewohnerschaft nicht zu Hause ist. So hätte der Beschuldigte in den betroffenen Liegenschaften ohne Weiteres auf nicht berufstätige Elternteile, Kinder oder pensionierte Personen treffen können. Der Beschuldigte unterliess es im Übrigen, während seinen Einbruchtouren durch geeignete Sicherungsmassnahmen, wie etwa Sturmläuten, vorgängige Telefonanrufe oder Steinwürfe an das Fenster der Liegenschaften, vorab zu überprüfen, ob sich effektiv niemand in den Wohnungen aufhielt. Dass eine Begegnung mit den Hausbewohnern letztlich nicht stattfand, ist nicht als eigener Verdienst des Beschuldigten, sondern als blosser Zufall anzusehen. Ein derart gleichgültiges und rücksichtsloses Vorgehen spricht somit für eine besonders verwerfliche Einstellung, für ein hohes Mass an Dreistigkeit und qualifizierte kriminelle Energie. Entsprechend müssen in casu beim Beschuldigten das Eindringen in Wohnliegenschaften sowie – in einem zweiten Schritt nochmals spürbar strafschärfend – die Inkaufnahme einer Begegnung mit der Bewohnerschaft als straferhöhende Elemente veranschlagt werden. Des Weiteren wurde in den vorinstanzlichen Ausführungen der Umstand vernachlässigt, dass der Beschuldigte als klassischer "Kriminaltourist" ausschliesslich deshalb in die Schweiz eingehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht reist ist, um in diesem Land Delikte zu begehen. Dieses Vorgehen – das gezielte Aufsuchen eines Landes zur Deliktsbegehung – lässt auf eine hohe kriminelle Energie schliessen, was aufgrund stetiger kantonsgerichtlicher und vom Bundesgericht inzwischen gestützter Praxis (KGer 460 12 256 vom 26. Februar 2013 E. 2.3.2; BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 4.4) ebenso zwingend straferhöhend berücksichtigt werden muss. 4.4 Dem Gesagten zufolge geht das Kantonsgericht von einem höheren Grad des Verschuldens als Basis betreffend die Strafzumessung aus, als dies das Strafgericht mit Urteil vom 30. Januar 2014 getan hatte. Des Weiteren haben die Vorderrichter einzelne Strafzumessungselemente zu Gunsten des Beschuldigten gewertet, die nach Ansehen des Berufungsgerichts zu seinen Lasten oder bestenfalls neutral hätten ausfallen müssen. So hat die Vorinstanz in Bezug auf das Verschulden des Beschuldigten ausgeführt, dass dieser zwar in Georgien eine einschlägige Vorstrafe aufweise, diese jedoch bereits eine ganze Weile zurückliege (Jahr 2002) und deshalb nicht für eine schlechte Prognose herangezogen werden könne. Für B.____ spreche zudem, dass er sich in der Untersuchung und in der Haft gut verhalten habe. Zunächst ist den Vorderrichtern entgegen zu halten, dass die einschlägige Vorstrafe nicht aus dem Jahre 2002, sondern aus dem Jahre 2007 stammt und damit nicht so weit zurückliegt, wie es das Strafgericht dafürgehalten hat. Dies wurde seitens der Verteidigung im Rahmen der heutigen Parteivorträge auch so bestätigt (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 27. Januar 2015, S. 20). Soweit die Vorinstanz dem Beschuldigten zugutehält, dass dieser sich im Vollzug wohl verhalte, kann den strafgerichtlichen Erwägungen ebenso wenig gefolgt werden. Namentlich von einer beschuldigten Person kann und muss erwartet werden, dass sie sich zumindest im Vollzug und während des hängigen Strafverfahrens wohlverhält und sich nichts Zusätzliches zu Schulden kommen lässt. Ein korrektes Verhalten im Vollzug und vor Abschluss des Strafverfahrens darf daher grundsätzlich vorausgesetzt werden, umso mehr, wenn der Beschuldigte weiss, dass er sich noch einem Berufungsverfahren zu stellen hat. Folgerichtig kann dieser Umstand nicht zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Weiter sei gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten im Hinblick auf seine Ehefrau und zwei Kinder „nicht als gering“ einzustufen. Demgegenüber ist einzuwenden, dass die Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter eine gewisse Härte darstellt. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz deshalb nur unter aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden (vgl. dazu HANS WIPRÄCHTIGER / STEPHAN KELLER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl., 2013, Art. 47 N 150). Derartige Aspekte sind vorliegend keine ersichtlich. B.____ hat aus eigenem Antrieb seine Familie in Georgien zurückgelassen, um in Westeuropa ein kriminelles Leben zu führen. In der Folge hat er sich nie um den Kontakt mit seiner Familie bemüht – dies aus Gründen, die er dem Gericht nicht offenbaren wollte oder konnte. Demzufolge ist, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, beim Beschuldigten aufgrund seiner familiären Situation nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Es stellt sich die Frage, ob sich zu Gunsten des Beschuldigten allenfalls eine erhöhte Strafempfindlichkeit aus gesundheitlichen Aspekten ableiten liesse. Anlässlich der Hauptverhandlung http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht macht der Beschuldigte – ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch entsprechende Arztberichte auch nur ansatzweise zu belegen – geltend, er sei mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert und leide überdies an einer Drüsenkrankheit. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat im Zusammenhang mit gesundheitlichen Problemen ausgeführt, dass eine gesteigerte Strafempfindlichkeit als strafmindernder Strafzumessungsfaktor nur dann in Betracht kommt, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen (vgl. BGer 6S.9/2004 vom 9. September 2004 E. 3 sowie BGer 6S.703/1995 vom 26. März 1996 E. c mit Hinweisen). Verschiedene gesundheitliche Schwierigkeiten wie beträchtliche neurologische Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft und Muskelschwund reichen demgegenüber für eine Strafminderung nicht aus (BGer 6S.120/2003 vom 17. Juni 2003 E. 2.2). Aus der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts und den von ihr genannten Beispielen sowie unter Berücksichtigung des Führungsberichts der Anstalten Thorberg vom 21. Januar 2015, wonach beim Beschuldigten ein „stabiler Gesundheitszustand“ vorliege, erhellt, dass die vom Beschuldigten behauptete Hepatitis-C-Infektion sowie eine Drüsenkrankheit für eine im Rahmen der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigende Strafempfindlichkeit nicht ausreichen. Gemäss Strafgericht spricht ferner für den Beschuldigten, dass dieser über gute familiäre Strukturen zu verfügen scheine, gut ausgebildet sei und bei seiner Rückkehr in die Heimat wieder bei seinem Vater arbeiten könne. Zunächst ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass B.____ nach eigenen Angaben in geregelten familiären Verhältnissen aufwuchs, keine belastete Jugend verbrachte und auch in finanzieller Hinsicht keine Not erleiden musste und damit – was er vor Kantonsgericht explizit zugesteht – aus einem privilegierten Umfeld stammt. Umso mehr wäre es dem Beschuldigten jedoch zumutbar gewesen, in seiner Heimat Georgien bei seiner Familie zu bleiben. Es bestand aufgrund der guten ökonomischen Lage des Beschuldigten gerade keinen ersichtlichen Grund dafür, in einem anderen Land auf Diebestouren gehen zu müssen. Unter diesen Gesichtspunkten lässt sich – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – aus der persönlichen Situation des Beschuldigten in seinem Heimatland kein Argument zu dessen Gunsten ableiten. 4.5 Nicht nachvollziehbar ist schliesslich die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe in der Höhe von 2.5 Jahren auch im direkten Vergleich mit der gegen A.____ verhängten Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Es entspricht konstanter Rechtsprechung, dass Mittäter für denselben Sachverhalt grundsätzlich gleich zu behandeln sind und Abweichungen im Strafmass nach Art. 47 StGB besonders begründet werden müssen (BGer 6S.106/1997 vom 5. Mai 1998). Sowohl B.____ als auch A.____ werden im vorstehenden Verfahren nahezu dieselben Straftaten zur Last gelegt. Die beiden sind als Kriminaltouristen illegal in die Schweiz eingereist, um hier gemeinsam mit F.____ innert kürzester Zeit mehrere Einbruchdiebstähle zu begehen. Des Weiteren entsprechen sich das Verschulden, das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten weitgehend. Es ist im Hinblick auf das Vorleben zwar zutreffend, dass A.____ im Gegensatz zum Beschuldigten gleich mehrere, teils einschlägige Vorstrafen aufweist. Allerdings handelt es sich dabei um Verurteilungen aufgrund von eher geringfügigen Delikten (Diebstahl einer Sonnenbrille und eines Portemonnaies), die im Hinblick auf die jeweilige http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Strafandrohung nicht mit der gegen B.____ im Jahre 2007 ausgesprochenen unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren verglichen werden können. Im Lichte dieser Darstellung erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2.5 Jahren auch unter dem Aspekt des Quervergleichs zum Mitbeschuldigten A.____ als zu tief angesetzt. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Rügen der Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin als zutreffend erweisen und das Urteil der Vorinstanz in verschiedenen Aspekten als übermässig zu Gunsten des Beschuldigten zu betrachten ist. Dies führt dazu, dass sich nach Dafürhalten des Kantonsgerichts eine Erhöhung des Strafmasses als unumgänglich erweist, um dem schweren Verschulden des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Im Lichte der gesamten Umstände, insbesondere auch unter Berücksichtigung der gegen den Mittäter A.____ verhängten und mittlerweile rechtskräftigen Freiheitsstrafe von drei Jahren, erscheint dem Berufungsgericht eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren als schuld- und tatangemessen. 5. Abschliessend ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 StGB der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit diversen Verweisen). Die Vorinstanz begründete den teilweisen Aufschub der Strafe damit, dass die Legalprognose für B.____ „zwar nicht besonders gut“ sei, jedoch durchaus die Aussicht bestehe, dass sich der Beschuldigte nach seiner Rückkehr in sein Heimatland bewähre; die Prognose sei „folglich nicht schlecht“ (Urteil des Strafgerichts S. 38). Dieser von der Vorinstanz angeführte Syllogismus vermag schon rein sprachlogisch nicht zu überzeugen. Im Hinblick auf die Legalprognose ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass B.____ als eigentlicher Kriminaltourist in die Schweiz reiste, um hier in kürzester Zeit mehrere Straftaten zu begehen. Ferner ist der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft und hat bis heute keinerlei Anflug von Reue oder Einsicht erkennen lassen. Selbst im heutigen Berufungsverfahren bestritt der Beschuldigte weiterhin hartnäckig, die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen zu haben. Unter diesen Umständen kann für den Beschuldigten klarerweise nur eine ausgesprochen schlechte Prognose veranschlagt werden, womit kein Spielraum für einen teilbedingten Vollzug der Strafe mehr besteht. Der von den Vorderrichtern gewährte teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe unter Zugrundelegung einer http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F311.0%2F43&SP=13%7Czld2px https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F311.0%2F43&SP=13%7Czld2px https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F311.0%2F43&SP=13%7Czld2px https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F311.0%2F43&SP=13%7Czld2px https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F311.0%2F42&SP=13%7Czld2px https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F311.0%2F43&SP=13%7Czld2px https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F311.0%2F42&SP=13%7Czld2px https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F311.0%2F43&SP=13%7Czld2px https://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=a0aedeeb-a071-4a09-a870-a89b92efc829&SP=13%7Czld2px#cons_5_3_1
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht „nicht schlechten“ Prognose vermag demgegenüber unter keinerlei Gesichtspunkten zu überzeugen. 6. Demzufolge ist der Beschuldigte in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen, wobei die seit dem 25. April 2013 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft angerechnet wird. III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich gutzuheissen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sowie unter Berücksichtigung des erst im Rahmen der Parteiverhandlung und damit spät erfolgten Berufungsrückzugs in Sachen A.____ werden die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 12‘000.-- zu zwei Dritteln (Fr. 8‘000.--) B.____ und zu einem Drittel (Fr. 4‘000.--) A.____ auferlegt. Nachdem dem Beschuldigten B.____ die amtliche Verteidigung bewilligt worden ist, wird der eingesetzten Advokatin Stephanie Trüeb ein Honorar in der Höhe von Fr. 4‘206.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (Fr. 336.50), somit insgesamt Fr. 4‘543.--, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.____, Advokatin Elisabeth Stärkle, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 5‘136.10 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (Fr. 380.10), somit insgesamt Fr. 5‘516.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Beschuldigten sind zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Es wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 30. Januar 2014, auszugsweise lautend: "I. 1. B.____ wird des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Gebrauchs eines gefälschten Ausweises sowie der mehrfachen illegalen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu einer
teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, davon 1 Jahr und 3 Monate unbedingt, unter Anrechnung der seit dem 25. April 2013 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 280 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe,
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB, Art. 144 StGB, Art. 186 StGB, Art. 251 Ziff. 1 al. 3 StGB, Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG (i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG), Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.
2. Das Verfahren betreffend mehrfache Geldwäscherei wird betreffend die Überweisung aus dem Ausland in weitere ausländische Staaten mangels örtlicher Zuständigkeit eingestellt. Im Übrigen wird B.____ von der Anklage der mehrfachen Geldwäscherei freigesprochen.
II. 1. A.____ wird des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Gebrauchs eines gefälschten Ausweises sowie der mehrfachen illegalen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung der seit dem 25. April 2013 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 280 Tagen,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB, Art. 144 StGB, Art. 186 StGB, Art. 251 Ziff. 1 al. 3 StGB, Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG (i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG), Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.
2. Das Verfahren betreffend mehrfache Geldwäscherei wird betreffend die Überweisung aus dem Ausland in weitere ausländische Staaten mangels örtlicher Zuständigkeit eingestellt. Im Übrigen wird A.____ von der Anklage der mehrfachen Geldwäscherei freigesprochen.
[…]
IV. 1. B.____ und A.____ werden in solidarischer Haftung dazu verurteilt, C.____ Fr. 100.00 als Schadenersatz zu bezahlen (Fall 1).
2. Folgende Zivilforderungen werden mangels Substantiierung auf den Zivilweg verwiesen: Schadenersatzforderung von D.____ in Höhe von Fr. 500.00 (Fall 4) http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schadenersatzforderung von E.____ in Höhe von insgesamt Fr. 2‘597.55 (Fall 6)
V. 1. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von insgesamt Fr. 26‘966.15 (Fr. 13‘293.50 betreffend B.____ und Fr. 13‘672.65 betreffend A.____), den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von insgesamt Fr. 2‘900.00 (je Fr. 1'450.00 B.____ und A.____) und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.00 (45% betreffend das Verfahren von B.____, 55% betreffend das Verfahren von A.____), gehen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates. Die Kosten der Übersetzung in Höhe von insgesamt Fr. 6‘760.80 (Fr. 2‘598.45 betreffend B.____, Fr. 3‘567.35 betreffend A.____ und Fr. 595.00 für die Hauptverhandlung) gehen in Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO zu Lasten des Staates.
2. a) Das Honorar der amtlichen Verteidigung von B.____ (Advokatin Stephanie Trüeb) in Höhe von insgesamt Fr. 10‘374.80 (inkl. Auslagen, 8% Mehrwertsteuer und Hauptverhandlung) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.
b) Das Honorar der amtlichen Verteidigung von A.____ (Advokatin Elisabeth Stärkle) in Höhe von insgesamt Fr. 16‘356.30 (inkl. Auslagen, 8 % Mehrwertsteuer und Hauptverhandlung) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.“
wird in Sachen B.____ in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft in Ziffer. I. 1. wie folgt geändert:
I. 1. B.____ wird des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Gebrauchs eines gefälschten Ausweises sowie der mehrfachen illegalen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu einer
unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung der seit dem 25. April 2013 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 280 Tagen, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB, Art. 144 StGB, Art. 186 StGB, Art. 251 Ziff. 1 al. 3 StGB, Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG (i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG), Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.
Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts vom 30. Januar 2014 vollumfänglich bestätigt.
II. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.____ seine Berufung zurückgezogen hat. Damit ist das Urteil des Strafgerichts vom 30. Januar 2014 bezüglich des Beschuldigten A.____ per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen.
III. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 12‘000.-- werden zu zwei Dritteln (Fr. 8‘000.--) B.____ und zu einem Drittel (Fr. 4‘000.--) A.____ auferlegt.
IV. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten B.____, Advokatin Stephanie Trüeb, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 4‘206.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (Fr. 336.50), somit insgesamt Fr. 4‘543.--, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.____, Advokatin Elisabeth Stärkle, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 5‘136.10 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (Fr. 380.10), somit insgesamt Fr. 5‘516.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Die Beschuldigten sind zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Fabian Odermatt
http://www.bl.ch/kantonsgericht