Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 24.06.2014 460 2013 274 (460 13 274)

24 juin 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·7,626 mots·~38 min·3

Résumé

Veruntreuung etc.

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. Juni 2014 (460 13 274) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Veruntreuung und Urkundenfälschung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Edgar Schürmann, Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz Anklagebehörde A.____, Privatklägerin B.____, Privatkläger

C.____, Privatklägerin

gegen

D.____, vertreten durch Advokat Dieter Gysin, dieser substitutionsweise vertreten durch Advokat Saif Al-Rubai, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Gegenstand Veruntreuung etc. (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 19. August 2013)

A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 19. August 2013 wurde D.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 20. November 2012 der Veruntreuung im Fall 2 sowie der Urkundenfälschung betreffend den Kaufvertrag vom 11. Oktober 2006 ebenfalls im Fall 2 schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt, unter Anrechnung der vom 31. August 2001 bis zum 7. September 2001 sowie vom 23. Mai 2009 bis zum 17. Juli 2009 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 64 Tagen; dies in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB. Von der Anklage der Veruntreuung zum Nachteil von B.____ im Fall 1 sowie der Urkundenfälschung betreffend den Kaufvertrag vom 15. Januar 2007 im Fall 2 wurde D.____ freigesprochen. Des Weiteren wurde D.____ verurteilt, A.____ den Betrag von CHF 13'029.55 als Parteientschädigung zu bezahlen. Demgegenüber wurden die Genugtuungsforderung von CHF 500.-- und die Schadenersatzforderung für die Pneus in Höhe von CHF 860.-- abgewiesen sowie die Mehrforderung (Schadenersatz im Rahmen des Kaufs des VW Golfs, Modelljahr 2007) auf den Zivilweg verwiesen. Desgleichen wurde die Zivilforderung von B.____ abgewiesen und die Forderung der C.____ in Höhe von CHF 33'049.-- auf den Zivilweg verwiesen. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 3'500.-- und einer pauschalen Gerichtsgebühr von CHF 2'000.--, wurden im Umfang von ¾ D.____ auferlegt und gingen im Übrigen zu Lasten des Staates. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen.

B. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 19. August 2013 meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 22. August 2013 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 28. November 2013 stellte er die folgenden Rechtsbegehren: Es sei der angefochtene Entscheid teilweise aufzuheben (Ziff. 1) und es sei der Berufungskläger vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen (Ziff. 2). Ausserdem sei der Berufungskläger für die ausgestandene Untersuchungshaft angemessen zu entschädigen (Ziff. 3). Eventualiter sei

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten aufzuheben und der Berufungskläger sei zu einer milderen Strafe zu verurteilen (Ziff. 4). Des Weiteren sei die Verurteilung des Berufungsklägers zur Bezahlung einer Parteientschädigung an A.____ aufzuheben und es sei diese Forderung vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 5). Eventualiter sei die Parteientschädigung an A.____ angemessen zu reduzieren (Ziff. 6). Schliesslich sei die Verweisung der Zivilforderung der C.____ auf den Zivilweg aufzuheben und es sei die Forderung stattdessen vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 7); dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei der Unterzeichnende als amtlicher Verteidiger zu bestätigen sei (Ziff. 8). Im Sinne eines Beweisantrags wurde zudem begehrt, es sei E.____ als Zeugin zur Sache zu befragen. In seiner Berufungsbegründung vom 13. März 2014 hielt der Beschuldigte sowohl an seinen Rechtsbegehren als auch an seinem Beweisantrag fest. Darüber hinaus reichte er ein Schreiben von F.____ – seines Zeichens Verkäufer bei der Auto H.____ AG in G.____ im Jahre 2006 – vom 18. Februar 2014 ein.

C. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 7. April 2014, es sei das angefochtene Urteil zu bestätigen und es sei überdies der Beweisantrag, wonach E.____ als Zeugin zu befragen sei, abzuweisen.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Januar 2014 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Dieter Gysin für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt und gleichzeitig dessen Verfahrensantrag, wonach ihm zu einer allfälligen Stellungnahme der anderen Parteien ein Replikrecht zu gewähren sei, unter Hinweis auf die Möglichkeit zur umfassenden Stellungnahme im Rahmen des Parteivortrages vor dem Kantonsgericht abgewiesen. Des Weiteren wurde mit Verfügung vom 8. April 2014 der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei E.____ vor Kantonsgericht als Zeugin einzuvernehmen, abgewiesen und es wurde der Berufungskläger zum persönlichen Erscheinen vor dem Kantonsgericht verpflichtet.

E. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht sind der Beschuldigte und sein Rechtsvertreter Advokat Saif Al-Rubai sowie E.____ als Zuschauerin anwesend. Die Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. April 2014 von der Pflicht zum Erscheinen vor dem Berufungsgericht dispensiert. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird ebenfalls, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Erwägungen

1. Formelles / Verfahrensgegenstand

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten.

1.2 Aufgrund der Tatsache, dass lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil ergriffen hat, sind vorliegend auch nur die Schuldsprüche wegen Veruntreuung im Fall 2 sowie wegen Urkundenfälschung betreffend den Kaufvertrag vom 11. Oktober 2006 im Fall 2 und damit im Zusammenhang stehend die Strafzumessung sowie die Zivilforderungen der beiden Privatklägerinnen (Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13'029.55 an A.____ und Verweisung der Forderung der C.____ in der Höhe von CHF 33'049.-- auf den Zivilweg) Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Nicht mehr zu beurteilen sind damit gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO namentlich die Freisprüche vom Vorwurf der Veruntreuung im Fall 1 und der Urkundenfälschung betreffend den Kaufvertrag vom 15. Januar 2007 im Fall 2 sowie die Zivilforderung des Privatklägers B.____.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2. Stellungnahmen der Parteien

2.1 Der Beschuldigte führte zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus, die Privatklägerin habe ihn, nachdem er bereits bei einem früheren Autokauf ein gutes Angebot habe aushandeln können, mit dem Kauf eines VW Golfs Modelljahr 2007 beauftragt. Zu diesem Zweck hätten die Parteien vereinbart, dass der Beschuldigte einen ersten Teilbetrag in der Höhe von CHF 21'000.-- zu einem möglichst vorteilhaften Kurs in WIR-Checks habe umwandeln sollen. Dieser Betrag sei von der Privatklägerin im Mai 2006 an ihre Mutter überwiesen worden. Der restliche Kaufpreis wäre aus dem Erlös des alten Personenwagens, welcher wiederum in WIR hätte eingelöst werden sollen, zu finanzieren gewesen. Der Verkauf des alten VW Golfs Modelljahr 2005 habe möglichst zeitnah mit dem Kauf des neuen VW Golfs Modelljahr 2007 zusammenfallen sollen. Zu diesem Zweck habe der Beschuldigte im Mai 2006 für den überwiesenen Betrag von CHF 21'000.-- zu guten Konditionen WIR-Checks eingelöst. Unerwarteterweise habe die Privatklägerin kurzfristig ihre Pläne geändert und die Bereitstellung des neuen Fahrzeugs bereits im Dezember 2006 verlangt. Der Beschuldigte sei indes nicht in der Lage gewesen, derart kurzfristig und entgegen der klaren Absprache eine Autogarage zu finden, welche einerseits WIR-Checks als Zahlungsmittel akzeptiert habe und andererseits das gewünschte Automodell habe liefern können. Folglich sei er gezwungen gewesen, das Fahrzeug bei einer anderen Garage zu bestellen, die allerdings keine WIR-Checks akzeptiert habe. So habe er bei der Auto H.____ AG, vertreten durch F.____, am 11. Oktober 2006 einen Kaufvertrag über einen neuen VW Golf Modelljahr 2007 für CHF 41'000.-- abgeschlossen. Aufgrund der Dringlichkeit des Rechtsgeschäfts und der Auslandsabwesenheit der Privatklägerin sei der Beschuldigte gezwungen gewesen, den Kaufvertrag selbst im Namen der Privatklägerin zu unterzeichnen. Dies habe er in Anwesenheit und nach Absprache mit F.____ von der Auto H.____ AG getan. Anschliessend habe er vereinbarungsgemäss den alten VW Golf am 4. Dezember 2006 für CHF 22'800.-- verkauft. Da dieser Betrag jedoch nicht zur vollständigen Begleichung des im Dezember 2006 fällig gewordenen Kaufpreises ausgereicht habe und der von der Privatklägerin überwiesene Kostenvorschuss von CHF 21'000.-- bereits in WIR-Checks umgetauscht worden sei, habe der Beschuldigte seiner Zahlungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen können. Aus diesem Grund habe ihm seine Lebenspartnerin, die Mutter der Privatklägerin, ausgeholfen und die Bezahlung des Neuwagens übernommen. Dieses Geld sei ihr vom Beschuldigten nach der Rückumwandlung der WIR-Checks selbstverständlich zurückerstattet worden. In rechtlicher Hinsicht sei bei der Veruntreuung festzuhalten, dass das Tatbestandsmerkmal der unrechtmäs-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sigen Verwendung nur dann gegeben sei, wenn die Handlungsweise des Täters eindeutig den Willen manifestiere, seine Verpflichtungen gegenüber dem Treugeber nicht zu erfüllen. In casu unterstelle die Vorinstanz dem Beschuldigten zu Unrecht, zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung nicht fähig bzw. nicht willens gewesen zu sein, die Gelder zweckbestimmt einzusetzen. Das umgetauschte Geld sei lediglich aufgrund des Meinungsumschwungs der Privatklägerin blockiert gewesen, nach dem Verkauf der WIR-Checks aber umgehend an die Mutter der Privatklägerin retourniert worden. Gegen das Vorliegen einer unrechtmässigen Verwendung der anvertrauten Vermögenswerte spreche im Weiteren die Tatsache, dass die Vorinstanz für diese Feststellung keinerlei Beweise aufführen könne. Es sei aber nicht die Aufgabe der beschuldigten Person, ihre Unschuld zu beweisen, um so die von den Strafverfolgungsbehörden versäumten Ermittlungshandlungen zu kompensieren. Im Resultat sei davon auszugehen, dass der Wert des anvertrauten Geldes und folglich die Ersatzmöglichkeit jederzeit fortbestanden habe, lediglich in anderer Form. Somit sei bereits der objektive Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt. Hinzu komme, dass es auch an den subjektiven Tatbestandsmerkmalen des Vorsatzes und der Bereicherungsabsicht fehle. Der Beschuldigte habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, sich zu bereichern, vielmehr habe er es der Privatklägerin ermöglichen wollen, zu günstigen Konditionen einen neuen Wagen zu kaufen. Hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung habe der Beschuldigte erwiesenermassen den Kaufvertrag für den Neuwagen VW Golf Modelljahr 2007 nicht mit seinem Namen, sondern mit demjenigen der Privatklägerin unterschrieben. Allerdings habe er den Kaufvertrag im Beisein des Verkäufers der Auto H.____ AG in G.____ und nicht im Chalet in I.____ unterschrieben, wie dies fälschlicherweise dargelegt worden sei. Folglich sei dem Vertragspartner klar gewesen, dass es sich beim Unterzeichneten nicht um die Privatklägerin gehandelt habe, womit auch keine Täuschung über die Identität vorgelegen habe. Der Beschuldigte habe lediglich allfällige Rückfragen vermeiden und eine möglichst rasche Bestellung des Fahrzeuges im Interesse der Privatklägerin ermöglichen wollen. Damit fehle es schliesslich auch an der vorausgesetzten Schädigungs- oder Vorteilsabsicht, da der Beschuldigte mit dem Kauf des Personenwagens keinerlei Vorteile erzielt und niemanden geschädigt habe.

2.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtete demgegenüber auf eine eigene Stellungnahme und verwies zur Begründung ihres Antrages vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Ebenso liegen von Seiten der Privatkläger keine Stellungnahmen vor.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Tatbestand der Veruntreuung im Fall 2

3.1 Der von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang ihrem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt ist von Seiten des Beschuldigten grundsätzlich unbestritten, allerdings macht er anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht erstmals geltend, er habe den VW Golf Modelljahr 2005 nicht erst im Dezember 2006 verkauft, vielmehr habe er diesen bereits nicht mehr gehabt, als er im Oktober 2006 den Vertrag mit der Auto H.____ AG bezüglich des VW Golfs Modelljahr 2007 unterschrieben habe (Protokoll KG S. 7). Aufgrund dieser divergierenden Behauptungen ist im Folgenden in einem ersten Schritt zunächst der rechtserhebliche Sachverhalt zu bestimmen.

Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels (ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270, mit Hinweisen; BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5).

3.2 Im vorliegenden Fall sind bei der Prüfung des entscheidrelevanten Sachverhalts die folgenden massgeblichen Beweise bzw. Indizien zu würdigen: die verschiedenen Aussagen des Beschuldigten gegenüber dem Bezirksstatthalteramt Arlesheim vom 7. Juli 2009 (act. 2245 ff.) und vom 16. Juni 2010 (act. 2469 ff.), gegenüber dem Strafgericht (act. 3095 ff.) und dem Kantonsgericht (Protokoll KG), diejenigen der Privatklägerin A.____ gegenüber der Kantonspolizei Waadt vom 19. Februar 2008 (act. 2239 ff.) und dem Bezirksstatthalteramt Arlesheim vom 4. August 2009 (act. 2263 ff.), die Aussagen des Zeugen J.____ gegenüber dem Bezirksstatthalteramt Arlesheim vom 5. November 2009 (act. 2319 ff.), diejenigen des Zeugen K.____ gegenüber der Kantonspolizei Waadt vom 22. Februar 2010 (act. 2427 ff.), die Zeugenaussagen von L.____ gegenüber der Kantonspolizei Waadt vom 23. Februar 2010 (act. 2435 ff.) und diejenigen der Zeugin E.____ gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 28. März 2012 bzw. 24. Februar 2012 (act. 2473.245 ff.), der Kaufvertrag mit der Auto H.____ AG für den VW Golf Modelljahr 2007 vom 11. Oktober 2006 über den Betrag von CHF 41'000.-- (act. 2251) sowie schliesslich die Quittung von M.____ über den Kaufpreis von CHF 22'800.-- für den VW Golf Modelljahr 2005 vom 1. Dezember 2006 (act. 2315).

Gestützt auf die vorgängig dargelegten Beweismittel ergeben sich für das Kantonsgericht auch unter Berücksichtigung der Maxime „in dubio pro reo“ keine Zweifel, dass der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz im angefochtenen Urteil definiert hat (vgl. E. I.2.3.1 f. S. 13 ff.), zutreffend ist. Namentlich findet die erstmals anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht erhobene und nicht substantiierte Behauptung des Beschuldigten, wonach er den VW Golf Modelljahr 2005 vor dem Vertragsabschluss mit der Auto H.____ AG bezüglich des VW Golfs Modelljahr 2007 im Oktober 2006 verkauft habe und demnach das Datum auf der Quittung falsch sei, keinerlei Stütze in den Akten. Vielmehr widerspricht diese Behauptung den bisherigen eigenen Depositionen: So hat der Beschuldigte diesbezüglich noch in seiner Berufungsbegründung ausgeführt, er habe bei der Auto H.____ AG, vertreten durch F.____, am 11. Oktober 2006 einen Kaufvertrag über einen neuen VW Golf Modelljahr 2007 für CHF 41'000.-- abgeschlossen und anschliessend vereinbarungsgemäss den alten VW Golf am 4. Dezember 2006 (recte: 1. Dezember 2006) für CHF 22'800.-- verkauft. Insofern ist diese Aussage als Schutzbehauptung zu qualifizieren und vorliegend nicht von Relevanz. Demnach ist in groben Zügen von folgendem

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen: Nach einer vorgängigen Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und A.____ über den Ersatz des VW Golfs Modelljahr 2005 durch einen VW Golf Modelljahr 2007 hat diese per Anweisung vom 19. Mai 2006 an die N.____ AG den Betrag von CHF 21'000.-- auf das Konto ihrer Mutter überwiesen (act. 2137). Dieses Geld hat der Beschuldigte mutmasslich tranchenweise in WIR-Checks umgewandelt. Am 11. Oktober 2006 hat der Beschuldigte mit der Auto H.____ AG im Namen von A.____ einen Kaufvertrag bezüglich eines VW Golfs Modelljahr 2007 zum Preis von CHF 41'000.-- abgeschlossen (act. 2251). Mit Datum vom 1. Dezember 2006 hat dann der Beschuldigte den VW Golf Modelljahr 2005 an M.____ zu einem Preis von CHF 22'800.-- verkauft (act. 2315), wobei in Nachachtung des Anklageprinzips zugunsten des Beschuldigten von einem Verkaufspreis in der Höhe von CHF 22'000.-- ausgegangen werden muss, nachdem die Staatsanwaltschaft fälschlicherweise diesen Betrag in den als Anklageschrift dienenden Strafbefehl aufgenommen hat. Diese Summe hat der Beschuldigte ebenfalls in WIR-Checks umgetauscht (Protokoll KG S. 6). Schliesslich hat E.____ den VW Golf Modelljahr 2007 im Januar 2007 (Valuta per 12. Januar 2007) bezahlt und A.____ hat ihn in der Folge übernommen (act. 851).

3.3 In Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1) oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Abs. 2). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Praxisgemäss gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden. Dabei genügt es, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann. Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder muss nicht bestehen. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 [27] E. 6.1 f.; mit Hinweisen). Die Ersatzbereitschaft, das heisst der Wille, fristgerecht Ersatz zu leisten, und die Fähigkeit, dies tun zu können, muss zum Zeitpunkt der Tat vorhanden sein. Ob dieser Ersatzwille vorgelegen hat, ist nicht immer leicht zu klären. Das Bundesgericht verneint einen solchen Willen grundsätzlich dann, wenn der Täter

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können. Die Ersatzfähigkeit wird praxisgemäss abgelehnt bei blossen Aussichten auf die Zukunft, dass der Täter sich das Benötigte von Dritten wird beschaffen können, die ihm gegenüber zu keiner Leistung verpflichtet sind (MARCEL ALEXANDER NIGGLI / CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 116 ff. zu Art. 138 StGB, mit Hinweisen).

3.4 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten und ist unter den Parteien unbestritten, dass der Beschuldigte bereits am 21. Mai 2006 von A.____ via E.____ den Betrag von CHF 21'000.-- erhalten hat. Was mit dieser Summe konkret passiert ist, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr nachvollzogen werden. Auf jeden Fall ist das Geld nicht in den Kauf des VW Golfs Modelljahr 2007 geflossen, was der ursprüngliche Zweck gewesen wäre. Da dieser Betrag jedoch nicht Teil des Strafbefehls vom 20. November 2012 und damit der Anklageschrift geworden ist, bildet er nicht Gegenstand der vorliegenden Beurteilung hinsichtlich der angeklagten Veruntreuung, womit sich diesbezüglich in Nachachtung des Akkusationsprinzips weitergehende Erörterungen erübrigen. Klar ist hingegen, dass der Beschuldigte am 11. Oktober 2006 mit der Auto H.____ AG einen Kaufvertrag über den Kauf eines VW Golfs Modelljahr 2007 zum Preis von CHF 41'000.-- abgeschlossen hat. Ebenso unbestritten ist, dass die Auto H.____ AG keine WIR-Checks akzeptiert hat und die Auslieferung des Wagens am 6. Dezember 2006 vorgesehen gewesen ist. Aus den Akten ergibt sich sodann unzweifelhaft, dass der Beschuldigte den VW Golf Modelljahr 2005 am 1. Dezember 2006 an M.____ zu einem Preis von CHF 22'800.-- verkauft hat. Unverständlich ist daher in der Folge, weshalb der Beschuldigte den Verkaufserlös für den VW Golf Modelljahr 2005 in der Höhe von CHF 22'800.-- im Dezember 2006 ebenfalls in WIR-Checks umgewandelt hat. Zu diesem Zeitpunkt hat er selbstverständlich gewusst, dass dieser Betrag, welcher als Teil ebenfalls für die Bezahlung des Kaufpreises für den VW Golf Modelljahr 2007 hätte dienen sollen, in der Form von WIR-Checks für die Privatklägerin absolut wertlos gewesen ist. Der einzige Erklärungsversuch des Beschuldigten vor dem Kantonsgericht für diesen Widerspruch ist die Behauptung, das Datum auf der Verkaufsquittung sei falsch, was aber – wie bereits vorgängig ausgeführt (vgl. oben E. 3.2) – in keiner Weise stichhaltig ist. Indem der Beschuldigte den Verkaufserlös für den VW Golf Modelljahr 2005 in der Höhe von CHF 22'800.-- in Verletzung seiner Pflicht zur ständigen Herausgabebereitschaft und damit treuwidrig in WIR-Checks umgewandelt hat, statt ihn für den Kauf des VW Golfs Modelljahr 2007 zu verwenden oder A.____ zur Verfügung zu halten, hat er im Umfang dieses Betrags bzw. im Umfang der angeklagten CHF 22'000.-- eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch der Treugeberin zu vereiteln, womit der objektive Tat-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht bestand der Veruntreuung ohne Weiteres erfüllt ist. Gleiches gilt auch für den subjektiven Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 StGB, nachdem der Beschuldigte ohne Zweifel vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt hat, da er weder fähig noch gewillt gewesen ist, den von ihm vereinnahmten Verkaufserlös jederzeit sofort zu ersetzen. Die Ersatzbereitschaft des Beschuldigten hat im Übrigen nicht nur zum Tatzeitpunkt gefehlt, sondern auch noch im Januar 2007, ansonsten wohl kaum E.____ das Geld für den neuen VW Golf Modelljahr 2007 überwiesen hätte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass weder die Überweisung von E.____ an die Auto H.____ AG noch eine allfällige Rückzahlung des Betrages von CHF 41'000.-- durch den Beschuldigten an die Mutter der Privatklägerin an der Vollendung des Delikts und damit an der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten etwas zu ändern vermögen, vielmehr kann es sich bei der letztgenannten Variante lediglich um eine nachträgliche Wiedergutmachung handeln.

Gemäss diesen Ausführungen ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Entscheids und demzufolge in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung der Veruntreuung im Fall 2 der Anklageschrift in der Höhe von CHF 22'000.-- schuldig zu sprechen.

4. Tatbestand der Urkundenfälschung betreffend den Kaufvertrag vom 11. Oktober 2006 im Fall 2

4.1 Nachdem in rubrizierter Angelegenheit der inkriminierte Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich unbestritten ist, wird gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO – wonach das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann – an vorliegender Stelle auf die entsprechenden Erwägungen des Strafgerichts (E. I.2.3.3 S. 18 und I.2.4.2.2 S. 26 f.) verwiesen. Vom Beschuldigten wird demnach anerkannt, dass er den Kaufvertrag vom 11. Oktober 2006 mit der Auto H.____ AG betreffend das Fahrzeug VW Golf Modelljahr 2007 im Namen von A.____ unterschrieben hat. Neu macht er allerdings vor dem Kantonsgericht geltend, er habe den Kaufvertrag im Beisein des Verkäufers bei der Auto H.____ AG in G.____ und nicht im Chalet in I.____ unterschrieben. Dieser Umstand ist nachfolgend bei der rechtlichen Subsumption (unten E. 4.3) zu würdigen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. In besonders leichten Fällen kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 251 Ziff. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegen gebracht wird. Fälschen ist Herstellen einer unechten, d.h. einer Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem erkennbaren nicht übereinstimmt; idealtypisch ist die Nachahmung einer fremden Unterschrift. Subjektiv ist neben Vorsatz zunächst eine Täuschungsabsicht erforderlich, wobei Eventualabsicht genügt. Überdies muss alternativ eine Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht bestehen. Der angestrebte Vorteil kann vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein, erfasst wird jede Besserstellung. Unrechtmässigkeit verlangt weder Schädigungsabsicht noch selbstständige Strafbarkeit der Vorteilserlangung. Unrechtmässig ist der Vorteil unter anderem dann, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht, z.B. bei Selbstbegünstigung (STEFAN TRECHSEL/MARK PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1, 3, 12 ff. zu Art. 251 StGB, mit zahlreichen Hinweisen).

4.3 Im vorliegenden Fall ist wie bereits ausgeführt (oben E. 4.1) von Seiten des Beschuldigten unbestritten, dass er ohne entsprechende Bevollmächtigung durch die Privatklägerin den Kaufvertrag mit der Unterschrift von A.____ versehen hat und damit den objektiven Tatbestand von Art. 251 StGB erfüllt. Geltend gemacht wird hingegen, dass der Beschuldigte unter einem zeitlichen Druck gestanden habe, der Verkäufer über die falsche Unterschrift informiert gewesen sei und beim Beschuldigten keine Vorteilsabsicht vorgelegen habe, mithin das Fehlen des subjektiven Tatbestandes. Gestützt auf die Akten ist es für das Kantonsgericht zunächst entgegen den Behauptungen des Beschuldigten fraglich, ob sich die Privatklägerin zum massgeblichen Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung durch den Beschuldigten bzw. kurz davor tatsächlich im Ausland befunden hat. Zumindest ergibt sich aus deren Einvernahme vom 4. August 2009 gegenüber dem Bezirksstatthalteramt Arlesheim, dass sie den Beschuldigten an ihrem Geburtstag am 25. September 2006 im Chalet in I.____ gesehen habe (act. 2271). Für das Kantonsgericht ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin zu diesem Punkt lügen sollte, wie dies vom Beschuldigten anlässlich der heutigen Hauptverhandlung bemängelt wird. Davon ausgehend,

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass sich die Privatklägerin am 11. Oktober 2006 in der Schweiz aufgehalten hat, findet die Argumentation des Beschuldigten, wonach er den Vertrag deshalb mit dem Namen der Privatklägerin unterschrieben habe, weil er unter einem zeitlichen Druck gestanden habe und sich ein weiteres Theater mit der Privatklägerin habe sparen wollen, keine Stütze. Sodann ist es angesichts der heutigen technischen Kommunikationsmöglichkeiten – soweit sich die Privatklägerin tatsächlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Ausland aufgehalten haben sollte – wenig glaubhaft, dass es mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden gewesen sein sollte, den Vertrag zur Unterschrift der Privatklägerin nach Amerika zu schicken oder zu mailen. Abgesehen davon ist es für das Kantonsgericht per se nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte sich von der Privatklägerin so unter einen zeitlichen Druck hätte setzen lassen und in dessen Folge wissentlich eine Urkundenfälschung begehen sollen, nachdem es beim ganzen Geschäft offenbar sowieso nur um eine Gefälligkeit seinerseits gegenüber der Privatklägerin gegangen sein soll und die beiden unzweifelhaft bereits zum damaligen Zeitpunkt kein gutes Einvernehmen gehabt haben. Angesichts dieser zweifellos bestehenden zwischenmenschlichen Probleme zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin wäre es wohl das Naheliegendste gewesen, die Gefälligkeit im Interesse der Privatklägerin zu verweigern, wenn denn diese tatsächlich von der ursprünglichen Vereinbarung abgewichen sein sollte, wie er behauptet. Selbst wenn aber der Beschuldigte wirklich unter zeitlichem Druck gestanden haben und die Privatklägerin tatsächlich landesabwesend gewesen sein sollte, wäre für das Kantonsgericht dennoch kein Grund ersichtlich, weshalb er den Kaufvertrag mit dem Namen der Privatklägerin unterzeichnet hat. Selbst in diesem Fall hätte der Beschuldigte, sofern er bei der Vertragsunterzeichnung im Auftrag und im Interesse der Privatklägerin gehandelt haben sollte, sich vorgängig eine Vollmacht geben lassen oder zumindest dem Namen der Privatklägerin den Zusatz "im Auftrag von" oder "in Vertretung von" hinzufügen müssen und nicht einfach mit ihrem Namen unterschreiben dürfen. Dass der Beschuldigte des Weiteren bei der Unterzeichnung des Kaufvertrags mit falschem Namen vorsätzlich gehandelt hat, steht vorliegend ausser Frage.

Keine Rolle bei der rechtlichen Qualifikation spielt hingegen, wo der Beschuldigte den Kaufvertrag unterschrieben hat – in I.____, wie vor dem Strafgericht ausgeführt (act. 3109), oder in G.____, wie vor dem Kantonsgericht behauptet – und ob der Verkäufer F.____ Kenntnis darüber gehabt hat, dass der Beschuldigte mit einem falschen Namen unterschrieben hat, wie dies im Schreiben vom 18. Februar 2014 dargelegt wird. Anzumerken ist diesbezüglich, dass in besagtem Schreiben nicht bestätigt wird, der Beschuldigte habe in Anwesenheit des Verkäufers den Vertrag unterzeichnet, sondern lediglich, dieser sei einverstanden gewesen, dass der Be-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldigte bei einem guten Einvernehmen mit der Käuferin in deren Namen unterzeichne. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin gerade kein gutes Einvernehmen gehabt haben, erachtet es das Kantonsgericht als ungewöhnlich, wie gut sich der damalige Verkäufer noch im Februar 2014 an ein Geschäft erinnern kann, welches sich vor über sieben Jahren zugetragen hat, weshalb ein grundsätzlicher Vorbehalt an der Aussagekraft des Schreibens anzubringen ist. Dessen ungeachtet ändert auch der allfällige Umstand, wonach der Verkäufer womöglich Kenntnis von der falschen Unterschrift gehabt hat, nichts daran, dass der Kaufvertrag mit der vorgetäuschten originalen Unterschrift in den Rechtsverkehr gebracht worden und damit bestimmt und geeignet gewesen ist, das Vertrauen in die spezifische Urkunde als ein Beweismittel zu verletzen. Dabei kann auch offenbleiben, ob und in welchem Umfang sich allenfalls weitere Personen – namentlich der Verkäufer F.____ mit seinem allfälligen Wissen bezüglich der falschen Unterschrift – strafbar gemacht haben könnten. Dies gilt umso mehr, als die Urkundenfälschung bereits vollendet ist, sobald der Täter die unechte Urkunde hergestellt hat, selbst wenn von der Urkunde noch kein Gebrauch gemacht worden ist (BGE 137 IV 167 [171] E. 2.4). Bezüglich des Vorliegens einer Vorteilsabsicht genügt schliesslich praxisgemäss das Erreichen jeder Besserstellung, wie beispielsweise die Einsparung von Kosten oder die Erzielung eines Zeitgewinns (BGE 137 IV 167 [172] E. 2.4). In casu ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dadurch eine Besserstellung erreicht hat, als er einen Kaufvertrag in fremdem Namen abgeschlossen hat, ohne hierfür den angeblich in WIR-Checks umgetauschten und bereits im Mai 2006 empfangenen Betrag in der Höhe von CHF 21'000.-- einsetzen zu müssen, nachdem die Auto H.____ AG bekanntlich keine solchen Checks akzeptiert hat. Darüber hinaus hat der Beschuldigte zugestanden, mit der Unterschrift bezweckt zu haben, weitere Rückfragen zu vermeiden, was sowohl gegenüber seinem Vertragspartner als vor allem auch gegenüber der Privatklägerin einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne eines Zeitgewinns im Hinblick auf die anstehende Rechtfertigung bezüglich des Verwendungszwecks der bereits fünf Monate vorher erhaltenen CHF 21'000.-- darstellt.

Demzufolge ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt, womit die diesbezügliche Berufung des Beschuldigten abzuweisen und die angefochtene Verurteilung wegen Urkundenfälschung betreffend den Kaufvertrag vom 11. Oktober 2006 im Fall 2 zu bestätigen ist.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Strafzumessung

5.1 Der Beschuldigte ist in seinem Eventualantrag der Ansicht, es sei zu berücksichtigen, dass sich sein Verhalten lediglich in der Vornahme von alltäglichem Verhalten erschöpft habe, nämlich in der Entgegennahme von Geld zum Abschluss eines Kaufvertrags und im Abschluss desselben. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei daher nur von einem leichten Verschulden auszugehen. Dies insbesondere, weil der gesamte Vorfall nicht nur durch ihn heraufbeschworen worden sei, sondern auch durch das Verhalten der Privatklägerin, welche ihn durch ihre kurzfristigen Meinungsänderungen erst in diese Notlage gebracht habe. Zu beachten sei im Weiteren, dass durch die Handlungen des Beschuldigten niemand zu Schaden gekommen sei. Die Tatsache, wonach der Beschuldigte das Geld nicht der Privatklägerin, sondern deren Mutter überwiesen habe, könne ihm nicht angelastet werden. Er habe davon ausgehen dürfen, dass er das Geld der Mutter der Privatklägerin zu bezahlen habe, da diese einerseits den Kaufpreis für den Neuwagen beglichen und andererseits für den Betrag von CHF 21'000.-- als Zahlstelle fungiert habe. Festzustellen sei zudem, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweise, seit dem fraglichen Vorfall strafrechtlich nicht mehr negativ in Erscheinung getreten und die sehr lange Verfahrensdauer strafmildernd zu berücksichtigen sei. Aufgrund dieser Umstände erscheine die festgelegte Strafe als zu hoch, weshalb sie entsprechend zu reduzieren sei.

5.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es liegt im Ermessen des kantonalen Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden muss (BGer 6B_21/2010 vom 4. März 2010 E. 7.3; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_48/2007 vom 12. Mai 2007 E. 3.1). Hingegen muss das Gericht nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte der Veruntreuung und der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen, wobei der ordentliche Strafrahmen sowohl nach Art. 138 Ziff. 1 StGB als auch gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB zwischen einer Geldstrafe von einem Tagessatz und einer Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren liegt. Die Deliktsmehrheit ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB straferhöhend zu gewichten. Strafmilderungsgründe sind keine gegeben, strafmindernd zu berücksichtigen ist jedoch die Verfahrensverzögerung bei der Staatsanwaltschaft zwischen Juni 2010 und August 2012, wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (vgl. E. II.2.3 S. 33).

5.3 Die Vorinstanz setzt sich bei der konkreten Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt diese zutreffend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich von unmassgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte unberücksichtigt gelassen hätte, weshalb diesbezüglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (E. II.2.2 f. S. 30 ff.) verwiesen werden kann. Nachdem sich das Kantonsgericht – auch unter Berücksichtigung der zu bestätigenden Verurteilungen nach den entsprechenden Ausführungen zur jeweiligen rechtlichen Würdigung (oben E. 3.4 und 4.3) – den Erwägungen des Strafgerichts vollumfänglich anschliesst, erübrigt es sich, diese mit den Worten des Kantonsgerichts wiederzugeben. Den Einwendungen des Beschuldigten ist im Einzelnen Folgendes zu entgegnen: Die Behauptung, das Verhalten des Beschuldigten habe sich lediglich in der Vornahme von alltäglichem Verhalten erschöpft, wird bereits durch die mit vorliegendem Urteil erfolgenden Verurteilungen wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung widerlegt. Die Rechtfertigung für sein Tun, er habe sich durch das Verhalten der Privatklägerin in einer Notlage befunden, wirkt ebenfalls wenig überzeugend, nachdem sich in den Akten keine stringenten Hinweise für ein solches Szenario finden lassen. Bezieht der Beschuldigte die Notlage hingegen auf den geltend gemachten zeitlichen Druck, ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte davon nicht ganz einfach durch Verweigerung der Gefälligkeit gegenüber der Privatklägerin hätte befreien können. Soweit er der Ansicht ist, durch seine Handlungen sei niemand zu Schaden gekommen, blendet er wiederum aus, dass er mit vorliegendem Urteil in Beachtung des Akkusationsprinzips wegen Veruntreuung in der Höhe von CHF 22'000.-- verurteilt wird. Darüber hinaus ist

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht unklar, was mit dem von ihm vereinnahmten Betrag von insgesamt CHF 43'800.-- (CHF 21'000.-- im Mai 2006 durch die Privatklägerin erhalten und CHF 22'800.-- durch den Verkauf des Wagens der Privatklägerin im Dezember 2006) geschehen ist. Dass er der Mutter der Privatklägerin den von ihr im Januar 2007 für den VW Golf Modelljahr 2007 bezahlten Betrag von CHF 41'000.-- zurückgezahlt haben soll, erscheint dem Kantonsgericht angesichts der undurchsichtigen und aufgrund der Aktenlage vermutungsweisen prekären finanziellen Lage des Beschuldigten sowie fehlender objektiver Beweise, wie z.B. einer Banküberweisung, als unglaubhaft. Daran vermag auch die Rückzahlungsbestätigung von E.____ angesichts deren offensichtlichen und auch vor dem Kantonsgericht dargestellten Verbundenheit zum Beschuldigten nichts zu ändern. Selbst wenn aber diese Bestätigung der Wahrheit entsprechen würde, verbliebe immer noch ein Differenzbetrag von CHF 2'800.--. Die restlichen Rügen, wonach festzustellen sei, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweise, seit dem fraglichen Vorfall strafrechtlich nicht mehr negativ in Erscheinung getreten und die Verfahrensdauer sehr lange gewesen sei, sind bereits von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil – soweit sie wie die Vorstrafenlosigkeit nicht neutral zu bewerten sind – gebührend berücksichtigt worden, womit sich entsprechende Ausführungen erübrigen.

Somit geht das Kantonsgericht in Würdigung aller im vorliegenden sowie im angefochtenen Urteil geschilderten persönlichen und tatbezogenen Umstände ebenfalls von einem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten aus und erachtet unter Berücksichtigung der vorgängigen sowie der zitierten Ausführungen der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als schuld- und tatangemessen. Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festzusetzen ist. Der Anrechnung der vom 31. August 2001 bis zum 7. September 2001 sowie vom 23. Mai 2009 bis zum 17. Juli 2009 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 64 Tagen steht in Anwendung von Art. 51 StGB nichts im Wege. Demzufolge ist auch betreffend des Strafmasses die diesbezügliche Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

6. Zivilforderungen

6.1 Der Beschuldigte beantragte zunächst in der Berufungsbegründung vom 13. März 2014, er sei für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft von 64 Tagen mit dem Betrag von

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 12'800.-- angemessen zu entschädigen. Im Rahmen seines Parteivortrages vor dem Kantonsgericht stellt er sodann das Begehren, es sei ihm für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft von insgesamt 65 Tagen der Betrag von CHF 6'500.-- als Entschädigung auszurichten. Des Weiteren sei die Zivilforderung der Privatklägerin in der Höhe von CHF 43'340.55 aufgrund des zu erfolgenden Freispruchs als unbegründet abzuweisen, eventualiter sei sie selbst im Falle einer Verurteilung auf den Zivilweg zu verweisen (gemäss Ausführungen in der Berufungsbegründung) bzw. angemessen zu reduzieren (gemäss Erwägungen im Plädoyer). Bezüglich der Zivilforderung der C.____ sei festzustellen, dass diese sowohl bei einem Freispruch als auch bei einer Verurteilung direkt abzuweisen und nicht lediglich auf den Zivilweg zu verweisen sei.

6.2 Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. In Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert. Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Obsiegen gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO bedeutet die Verurteilung der beschuldigten Person bzw. Obsiegen der Privatklägerschaft im Zivilpunkt. Als notwendige Aufwendungen im Verfahren müssen auch Anwaltskosten gelten, wenn der Privatkläger durch seine Handlungen wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung eines Täters beigetragen hat (STEFAN WEHRENBERG/IRENE BERNHARD, in: Basler Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 6 und N 10 zu Art. 433 StPO, mit Hinweisen). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).

6.3 Zutreffenderweise wird vom Beschuldigten nicht das Vorliegen einer rechtswidrigen (Art. 431 StPO), sondern lediglich einer ungerechtfertigten Untersuchungshaft geltend gemacht. Diesbezüglich ist jedoch angesichts der vorliegend zu bestätigenden Verurteilung des Beschul-

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht digten wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung und des entsprechenden Strafmasses von sechs Monaten Freiheitsstrafe festzustellen, dass im Umfang der ausgestandenen 64 Tage keine ungerechtfertigte Untersuchungshaft vorliegt und damit auch kein Anspruch auf eine Entschädigung besteht.

Bezüglich des Begehrens, die Zivilforderung der Privatklägerin sei als unbegründet abzuweisen, auf den Zivilweg zu verweisen bzw. angemessen zu reduzieren, ist festzuhalten, dass die Anwaltskosten in der Höhe von CHF 13'029.55 – nachdem zufolge der in casu zu bestätigenden Verurteilung des Beschuldigten von einem Obsiegen der Privatklägerin im Strafpunkt auszugehen ist und dies zu einem Entschädigungsanspruch ihrerseits gegenüber dem Beschuldigten führt, wobei die von ihrer Rechtsvertretung in diesem Zusammenhang ausgewiesenen Kosten ohne Weiteres als notwendige Aufwendungen zu qualifizieren sind – gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschuldigten gehen. Nicht zu beanstanden ist zudem, dass die Vorinstanz die Mehrforderung der Privatklägerin nach Abweisung deren Forderungen über CHF 500.-- (Genugtuung) und CHF 860.-- (Pneus) angesichts der unklaren Verhältnisse (vgl. dazu E. III.2.2 S. 37 f.) in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg verwiesen hat. Gleiches gilt auch für die Zivilforderung der C.____, da die Strafgerichtsbarkeit gestützt auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten nicht in der Lage ist, die Ansprüche umfassend zu beurteilen. Infolgedessen ist das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt zu bestätigen, womit im Resultat die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen ist.

7. Kostenfolge

Bei diesem Verfahrensausgang – indem die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen wird – gehen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6'200.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 6'000.-- [vier Stunden Verhandlung zu jeweils CHF 1'500.-- pro Stunde] sowie Auslagen von CHF 200.--) zu Lasten des Beschuldigten. Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dieter Gysin, wird zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ein Honorar gemäss dessen Honorarnote (plus 3 Stunden Aufwand für die heutige Hauptverhandlung zu jeweils CHF 200.-- pro Stunde sowie CHF 48.-- Mehrwertsteuer) in der Höhe von insgesamt CHF 5'147.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzah-

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). In Bezug auf die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und deren Verteilung erübrigen sich angesichts der zu bestätigenden Verurteilung an vorliegender Stelle weitergehende Ausführungen und diese sind ohne Weiteres zu bestätigen.

Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 19. August 2013, lautend

"1. D.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 20. November 2012 der Veruntreuung (Fall 2) sowie der Urkundenfälschung betreffend den Kaufvertrag vom 11. Oktober 2006 (Fall 2) schuldig gesprochen und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Anrechnung der vom 31. August 2001 bis zum 7. September 2001 sowie vom 23. Mai 2009 bis zum 17. Juli 2009 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 64 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB.

2. D.____ wird von der Anklage der Veruntreuung zum Nachteil von B.____ (Fall 1) sowie der Urkundenfälschung betreffend den Kaufvertrag vom 15. Januar 2007 (Fall 2) freigesprochen.

3. a) Die Zivilforderung von B.____ wird abgewiesen.

b) D.____ wird verurteilt, A.____ Fr. 13'029.55 als Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 433 StPO). Die Genugtuungsforderung von Fr. 500.00 sowie die Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 860.00 (Pneus) werden abgewiesen, die Mehrforderung (Schadenersatz im Rahmen des Kaufs des VW Golf, Modelljahr 2007) wird auf den Zivilweg verwiesen.

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht

c) Die Forderung der C.____ in Höhe von Fr. 33'049.00 wird auf den Zivilweg verwiesen.

4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'500.00 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00. D.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO ¾ der Verfahrenskosten, ¼ gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1'000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

5. Betreffend das Honorar des amtlichen Verteidigers erfolgt ein separater Entscheid."

wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6'200.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 6'000.-- sowie Auslagen von CHF 200.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten.

III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dieter Gysin, ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 5'147.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

460 2013 274 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 24.06.2014 460 2013 274 (460 13 274) — Swissrulings