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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.02.2014 460 2013 257 (460 13 257)

4 février 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,555 mots·~28 min·13

Résumé

Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Februar 2014 (460 13 257) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl, etc.

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Beat Schmidli (Ref.), Richter Beat Hersberger, Richterin Helena Hess, Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, Rennimattstrasse 77, Postfach, 4242 Laufen, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, Freie Strasse 82, Postfach, 4051 Basel, Beschuldigter

Gegenstand banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 15. August 2013

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts (Dreierkammer 4) vom 15. August 2013 wurde der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 1 ½ Jahre unbedingt, verurteilt, wobei die vom 27. Dezember 2012 bis zum 15. August 2013 ausgestandene Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft von insgesamt 231 Tagen angerechnet und die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe auf 2 Jahre festgesetzt wurde (Ziffer 1). Von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs in den Anklagefällen 2, 3, 7, 12, 14 und 16 sowie von der Anklage des bandenmässigen Diebstahls sprach das Strafgericht den Beschuldigten frei (Ziffer 2). Das beim Beschuldigten beschlagnahmte Bargeld, nämlich Fr. 12.65 (Fundus G26056), EUR 120.00 (Fundus G26056) und USD 9.00 (Fundus G26057), wurde an die Verfahrenskosten angerechnet. Mit Bezug auf den beschlagnahmten Notizzettel (Fundus G26177) beschloss das Strafgericht, dass dieser bei den Akten verbleiben soll, während die beim Beschuldigten beschlagnahmte Taschenlampe Varta (Fundus G26057) sowie das bei ihm sichergestellte Paar Sportschuhe der Marke Nike nach Rechtskraft an ihn zurückgegeben werden sollen (Ziffer 3a - c). Der Beschuldigte wurde sodann zur Bezahlung von diversen Zivilforderungen verurteilt. Einige Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen und die Genugtuungsforderung eines der Privatkläger abgewiesen (Ziffer 4a - c). Die Verfahrenskosten auferlegte das Strafgericht zufolge Uneinbringlichkeit dem Staat und sprach dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von Fr. 6‘228.80 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse zu (Ziffer 5 und 6).

Im Anschluss an die Hauptverhandlung und Verkündung dieses Urteils verlängerte das Strafgericht mit verfahrensabschliessendem Beschluss vom 15. August 2013 die Sicherheitshaft für den Fall der Anmeldung der Berufung bis zum Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs, längstens jedoch bis zum 15. November 2013, wobei dem Beschuldigten bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2013 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt worden war.

B. Gegen das obige Strafgerichtsurteil meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, mit Eingabe vom 15. August 2013 Berufung an.

Mit Berufungserklärung vom 4. November 2013 stellte der zuständige stellvertretende Leitende Staatsanwalt, Pascal Pilet, folgende Anträge:

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht „1. Es sei in den Fällen 2, 7, 12 und 14 ein Schuldspruch gemäss Anklage zu fällen. 2. Das Strafmass sei angemessen zu erhöhen. 3. Der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Strafe zu verurteilen.“

C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 11. November 2013 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hatte. Er erhielt eine Frist bis zum 13. Januar 2014, um zur Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen.

D. In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2013 liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragen.

E. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 18. Dezember 2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien zur Hauptverhandlung geladen. Am 24. Januar 2014 bewilligte der zuständige Kantonsgerichtspräsident dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Dr. Matthias Aeberli als Vertreter und holte ausserdem einen Führungsbericht über den Beschuldigten bei den Anstalten Thorberg ein. In Anbetracht, dass die Dreierkammer nur eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren ausfällen kann (§ 15 Abs. 1 lit. a EG StPO; SGS 250), wurde der Fall zur Beurteilung an die Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, überwiesen.

F. Zur heutigen Hauptverhandlung erscheinen für die Staatsanwaltschaft resp. für die Berufungsklägerin der zuständige stellvertretende Leitende Staatsanwalt, Pascal Pilet, sowie der Beschuldigte zusammen mit seinem amtlichen Verteidiger. Staatsanwalt Pascal Pilet reicht dem Gericht zu Beginn der Hauptverhandlung zwei Unterlagen ein. Beim ersten Dokument handelt es sich um eine Karte, die am 4. Februar 2014 mit Hilfe von „google.maps“ erstellt wurde. Darauf sind die verschiedenen Einbrüche, die in V.____ und W.____ verübt wurden (Anklagefälle 11 - 15), eingezeichnet. Das zweite Novum ist ein Strafbefehl, der am 27. Dezember 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, gegen den Beschuldigten erlassen wurde. Dieser wurde der Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt.

In seinem Plädoyer beantragt der Staatsanwalt, dass der Beschuldigte in 20 Fällen des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gesprochen und zu einer Gesamtstrafe von 4 ½ Jahren

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 27. Dezember 2013, verurteilt werde. Der Verteidiger beantragt demgegenüber die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

Die Anträge und Ausführungen der Parteien, wie auch die Angaben im Führungsbericht der Anstalten Thorberg vom 29. Januar 2014 werden ─ soweit erforderlich ─ in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Erwägungen

I. Formelles

1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Berufung ist zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO ist die Staatsanwaltschaft dazu legitimiert ein Rechtsmittel zu ergreifen und zwar zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten Person.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. August 2013 angefochten. Dieses Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Eingabe vom 15. August 2013 fristgerecht Berufung angemeldet. Das begründete Urteil ist ihr am 22. Oktober 2013 zugestellt worden. Die schriftliche Berufungserklärung, die vom 4. November 2013 datiert, ist innert der 20-tägigen Frist und damit ebenfalls rechtzeitig erfolgt. Wie dargelegt, kann die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das angefochtene Urteil erheben. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b EG StPO. Es kann daher auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, eingetreten werden.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. In Anbetracht, dass der Beschuldigte weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt hat und das Kantonsgericht ─ wie dargelegt ─ das erstinstanzliche Urteil lediglich in den angefochtenen Punkten überprüft, geht es im zweitinstanzlichen Verfahren nur noch um die Fragen, ob der Beschuldigte in den Anklagefällen 2, 7, 12 und 14 zu Recht freigesprochen wurde und ob die erstinstanzlich verhängte Strafe angemessen festgesetzt resp. zu Recht teilbedingt ausgesprochen wurde. Die Schuldsprüche des Strafgerichts Basel-Landschaft in den Anklagefällen 1, 4 - 6, 8 - 11, 13, 15 und 17 - 22, die Freisprüche in den Fällen 3 und 16 sowie der Freispruch vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls stehen also im Berufungsverfahren nicht mehr zur Diskussion.

II. Materielles

1.1 Im vorliegenden Fall brachte die Staatsanwaltschaft ursprünglich insgesamt 22 Einbruchsdiebstähle zur Anklage (vgl. Deliktsverzeichnis im Strafgerichtsurteil S. 2 ff.). Das Strafgericht teilte die angeklagten Fälle in drei Gruppen auf: Zur ersten Gruppe zählte die Vorinstanz all jene Fälle, in denen es mindestens eine DNA- oder Schuhabdruckspur gab und/oder ein Geständnis des Beschuldigten vorlag sowie ergänzend gegebenenfalls der modus operandi identisch und/oder ein zeitlicher und örtlicher Konnex zu einem anderen angeklagten Einbruchsdiebstahl gegeben war. Gestützt auf diese Beweise erachtete die Vor-instanz die Täterschaft des Beschuldigten in insgesamt 14 Fällen ─ nämlich in den Anklagefällen 1, 4, 5, 9 - 11, 13, 15, 17 - 22 (vgl. Strafgerichtsurteil S. 12) ─ als erstellt. Zur zweiten Gruppe rechnete das Strafgericht sodann jene Fälle, bei denen zwar keine DNA- oder Schuhabdruckspur und auch kein Geständnis des Beschuldigten vorgewiesen werden konnte, in denen aber ein zeitlicher und räumlicher Konnex zu einem anderen angeklagten Einbruch vorlag und der modus operandi identisch war. Diese Voraussetzungen bejahte das Strafgericht bei den Anklagefällen 6 und 8 und sprach den Beschuldigten dementsprechend schuldig. Zur dritten Kategorie zählte die Vorinstanz schliesslich alle verbleibenden Fälle. Mit Bezug auf die Fälle 2, 7, 12 und 14 führte sie konkret aus, das alleinige Indiz bestehe jeweils in einem zeitlichen und örtlichen Konnex zu einem anderen Einbruch, der zu einer der ersten beiden Gruppen gehöre. Es sei zwar möglich, dass der Beschuldigte an diesen Einbrüchen resp. Einbruchsversuchen beteiligt gewesen sei. Allerdings lasse sich eine andere Täterschaft in diesen Fällen nicht ausschliessen. Deshalb sei der Beschuldigte mangels weiterer Indizien oder Anhaltspunkte, die für seine Täterschaft spre-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen, gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ von diesen Anklagefällen freizusprechen (vgl. Strafgerichtsurteil S. 13 f.).

1.2 Die Staatsanwaltschaft macht nun in ihrer Berufungserklärung zunächst geltend, dass die Freisprüche in den Anklagefällen 2, 7, 12 und 14 zu Unrecht erfolgt seien. Die Beweislage reiche für eine Verurteilung aus. Tatort- und Tatzeitnähe sowie das ähnliche Tatvorgehen seien von der Vorinstanz nämlich ungenügend berücksichtigt worden. Zu prüfen ist somit, ob diese Auffassung zutrifft.

1.3 Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Dieser sogenannte Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung besagt, dass ein Urteil nicht in Anwendung von festen Beweisregeln zu fällen ist, sondern das Gericht aufgrund seiner persönlichen Überzeugung darüber entscheiden soll, ob es eine Tatsache als bewiesen erachtet oder nicht (WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 10 N 25). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung darf jedoch nicht dazu missbraucht werden, dass sich ein Gericht zur Begründung seines Urteils schlicht und einfach auf seine innere Überzeugung beruft. Die persönliche Überzeugung des Gerichts resp. der einzelnen Richterinnen und Richter muss zum einen auf einer gewissenhaften Prüfung aufbauen und zum anderen zumindest objektivier- und nachvollziehbar sein. Daraus folgt, dass objektiv begründete Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage einem vernünftigen Menschen aufdrängen, auch dann ausschlaggebend sind, wenn die zuständige Richterin oder der zuständige Richter zwar keine Zweifel hat, diese aber im konkreten Fall haben sollte (WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., Art. 10 N 31 ff.).

Der vom Strafgericht bereits angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" besagt sodann Folgendes: Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist zugleich Beweislast- und Beweiswürdigungsregel. Als Beweislastregel bedeutet er, dass es Sache der Anklagebehörde ist, den Nachweis für die Schuld zu erbringen und nicht die beschuldigte Person ihre Unschuld zu beweisen hat. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass ein Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt ausgehen darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz wird verletzt, wenn das Gericht die beschuldigte Person trotz erheblicher Zweifel

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldig spricht oder wenn es zwar nicht zweifelt und schuldig spricht, obwohl es aufgrund der konkreten Umstände vernünftigerweise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätte haben müssen. Erheblich sind dabei Zweifel immer dann, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und jedem vernünftigen Menschen stellen. Rein abstrakte und theoretische Zweifel sind hingegen nicht massgebend, weil derartige Unsicherheiten immer möglich sind und eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Für eine Verurteilung muss es deshalb genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2012, N 688 ff.; vgl. auch WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., Art. 10 N 11 ff. sowie ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., 2005, § 54 N 13).

1.4 In den vier Einbruchsfällen, die heute noch zur Diskussion stehen, besteht zweifellos ein örtlicher und zeitlicher Konnex zu einem der nachgewiesenen und vom Beschuldigten nunmehr auch zugestandenen Fälle. So erfolgte der Einbruch in das Einfamilienhaus an der O.____strasse 13 in X.____ (Anklagefall 2) am 12. März 2012 zwischen 20:13 und 20:15 Uhr und damit ungefähr 30 Minuten nach dem unbestrittenen Einbruchsversuch im Anklagefall 1. Dieser war ebenfalls in X.____ an der ca. 1.4 km entfernten, in der dazwischen verstrichenen Zeit also ohne weiteres erreichbaren K.____strasse verübt worden. Der Anklagefall 7 (Einbruchsversuch in ein dreistöckiges Mehrfamilienhaus in X.____ ,L.____strasse) steht sowohl in örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht in einem engen Zusammenhang mit den Einbrüchen in den Fällen 6, 8 und 9, die im gleichen Zeitraum wiederum in X.____ stattfanden und schliesslich ist auch bei den Anklagefällen 12 (Einbruchsversuch in ein mehrstöckiges Reiheneinfamilienhaus in V.____, M.____strasse) und 14 (Einbruchsversuch in ein dreistöckiges Mehrfamilienhaus in V.____, N.____strasse) dieser örtliche und zeitliche Konnex ─ hier mit Bezug auf die zugestandenen Fälle 11, 13 und 15, die alle in V.____ resp. in der benachbarten Gemeinde W.____ verübt wurden (vgl. dazu den von der Staatsanwaltschaft eingereichten Auszug aus „google.maps“ vom 4. Februar 2014) ─ zu bejahen. Eine gewisse Ähnlichkeit der Zielobjekte lässt sich ebenfalls nicht abstreiten. So waren immer entweder Einfamilien- resp. Reiheneinfamilienhäuser oder Mehrfamilienhäuser betroffen und nicht etwa Gewerbebetriebe, wie namentlich Tankstellen, Banken oder anderweitige Geschäftsräumlichkeiten. Beim Tatvorgehen kann derweilen ─ entgegen der diesbezüglichen Ansicht der Staatsanwaltschaft ─ bei den fraglichen Anklagefällen keine erkennbare und vor allem hervorstechende Ähnlichkeit mit den anderen vergleichbaren Einbrüchen festgestellt werden. Es wurde zwar regelmässig durch Aufwuchten von Terrassen- bzw. Balkontüren oder Fenstern in die Häuser und Wohnungen eingedrungen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Diese Vorgehensweise ist aber keineswegs derart speziell, dass von einem konkreten und klaren modus operandi gesprochen werden könnte. Bei der Untersuchung der verschiedenen Tatorte wurde es offensichtlich unterlassen, die Einbruchsspuren, namentlich allfällige Kerben oder Einbuchtungen, die durch das immer wieder erwähnte, aber nicht näher konkretisierte Flachwerkzeug (vgl. Strafgerichtsurteil S. 3 ff.) verursacht wurden, auszumessen und miteinander zu vergleichen. Das von der Vorinstanz erwähnte besondere Merkmal, nämlich dass der Beschuldigte im Innern der Wohnungen resp. Häuser jeweils die Eingangstüre mit einem Stuhl oder sonstigen Gegenstand von innen her verbarrikadiert habe (Strafgerichtsurteil S. 13), lässt sich gerade bei den noch offenen Einbrüchen nicht nachweisen. Im Anklagefall 2 in X.____ wurde diese Sicherungsmethode offensichtlich nicht angewandt und bei den Fällen 7, 12 und 14 konnte sie gar nicht erst festgestellt werden, weil es dort bei Einbruchsversuchen blieb, die Täterschaft also gar nicht so weit kam, um eine Haustüre zu blockieren.

Mit Bezug auf den Anklagefall 2 ist sodann darauf hinzuweisen, dass während diesem Einbruch die Teppichböden verunreinigt wurden, eine auffällige Tatsache, die bei keinem der anderen Fälle festgestellt wurde (Strafgerichtsurteil S. 3 ff.). Zu erwähnen ist im Weiteren, dass der Beschuldigte im Anklagefall 1 vom Bewohner der Liegenschaft gestört wurde und flüchtete. Da er also bei diesem Einbruchsversuch erwischt wurde, musste er damit rechnen, dass der betreffende Bewohner die Polizei alarmieren könnte. Es erscheint daher eher abwegig, wenn er kurze Zeit darauf in der Nähe des ersten Einbruchsobjekts einen weiteren Einbruch begangen hätte. Ein derart dreistes Vorgehen darf dem Beschuldigten zumindest nicht leichthin angelastet werden, sofern es keine weiteren klaren Beweise dafür gibt. Mit Bezug auf die drei Einbruchsversuche in den Fällen 7, 12 und 14 gibt es ─ wie bereits erwähnt ─ abgesehen vom örtlichen und zeitlichen Aspekt keine weiteren evidenten Hinweise, die auf eine Täterschaft des Beschuldigten hindeuten. Ein ähnlicher modus operandi ─ wie die Staatsanwaltschaft geltend macht ─ kann jedenfalls in diesen Fällen nicht nachgewiesen werden. Schliesslich ist hier auf den Einwand des Verteidigers in seiner schriftlichen Berufungsantwort hinzuweisen, wonach im Kanton Basel-Landschaft gegenwärtig über 80 Einbruchsdiebstähle pro Woche stattfänden. Diese Zahl scheint zwar ziemlich hochgegriffen. Gemäss Kriminalstatistik des Kantons Basel-Landschaft vom 10. April 2013 gab es im Jahr 2012 insgesamt 1‘997 Einbruchsdiebstähle. Von diesen Angaben ausgehend, ergibt dies lediglich ca. 39 Einbrüche pro Woche resp. 5,5 Einbrüche pro Tag. Nichtsdestotrotz ist aufgrund dieser immer noch hohen Zahl davon auszugehen, dass im relevanten Berichtsjahr 2012 zweifelsohne verschiedene Täter am Werk waren. In Anbetracht dieser Tatsache ist es heikel, dem Beschuldigten die von ihm bestrittenen Einbrüche ohne wei-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht tere Indizien anzurechnen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht ausgeführt, dass sich eine andere Täterschaft in den vier offenen Fällen nicht ausschliessen lasse.

Zusammenfassend ist somit Folgendes festzustellen: Der blosse örtliche und zeitliche Konnex zu anderen Einbrüchen reicht im vorliegenden Fall mangels weiterer Indizien für einen Schuldspruch nicht aus. Es ist zwar durchaus möglich, dass der Beschuldigte an den Einbrüchen resp. Einbruchsversuchen in den Fällen 2, 7, 12 und 14 beteiligt war. Der klare Nachweis dafür kann aber nicht erbracht werden, weshalb der Beschuldigte „in dubio pro reo“ freizusprechen war. Der erstinstanzliche Freispruch ist also nicht zu beanstanden und die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt abzuweisen.

2.1 Die Vorinstanz ging bei der Strafzumessung von einem erheblichen Verschulden des Beschuldigten aus. Zu seinen Lasten spreche, dass es sich bei ihm um einen Kriminaltouristen handle, der ausschliesslich zur Verübung von Straftaten mehrmals in die Schweiz eingereist sei. Er habe aus rein finanziellen Motiven gehandelt. Die in einer relativ kurzen Zeit von ihm verübte eindrückliche Deliktsserie zeuge von einer erheblichen kriminellen Energie. Der Beschuldigte sei bewusst und gezielt in Privatliegenschaften eingebrochen. Dadurch habe er das Sicherheitsbedürfnis der direkt betroffenen Geschädigten, aber auch der Bevölkerung empfindlich gestört. Das Strafgericht wies weiter auf das selektive Erinnerungsvermögen des Beschuldigten hin. So habe er vor allem Erinnerungslücken bei zentralen Fragen oder wenn es um seine Mittäter gegangen sei. Er zeige keine aufrichtige Reue, auch wenn er sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung für seine Taten entschuldigt habe. Seine Geständigkeit könne nicht zu seinen Gunsten gewürdigt werden. Er habe nur diejenigen Einbrüche zugegeben, in denen es DNA- und/oder Schuhabdruckspuren gegeben habe. Seine Geständnisse seien bloss aus taktischen Gründen erfolgt und müssten daher auch dementsprechend bewertet werden. Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten sei ebenfalls neutral zu würdigen. Zu Gunsten des Beschuldigten könne aber berücksichtigt werden, dass er anlässlich der Einbrüche offenbar darauf geachtet habe, keine allzu grosse Unordnung in den Liegenschaften zu hinterlassen und dass er sich grundsätzlich bereit erklärt habe, die Privatklägerschaft zu entschädigen. In Würdigung dieser Strafzumessungskriterien ging die Vorinstanz schliesslich von einem mittelschweren Verschulden des Beschuldigten aus und erachtete eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren als diesem Verschulden angemessen (Strafgerichtsurteil S. 21).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Die Staatsanwaltschaft rügt in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung, dass dieses Strafmass angesichts der hohen Anzahl von Einbrüchen zu tief und offensichtlich ergebnisorientiert ausgefallen sei. Die Vorinstanz habe dem Beschuldigten so den teilbedingten Strafvollzug ermöglichen wollen. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung weist der zuständige Staatsanwalt sodann konkret darauf hin, dass der Beschuldigte in Privathäuser eingedrungen sei, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob er dort auf jemanden treffen könnte. Dieser Umstand sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Der Beschuldigte habe sich des mehrfachen, gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig gemacht. Wegen dieser Deliktsmehrheit müsse die Strafe verschärft werden. Sein Verschulden wiege schwer. Aus diesem Grund sei der Beschuldigte zu einer Gesamtstrafe von 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 27. Dezember 2013, zu verurteilen.

2.3 Wie zuvor dargelegt, ging die Vorinstanz in ihren Ausführungen zur Strafzumessung von einem erheblichen Verschulden des Beschuldigten aus. Zur Begründung führte sie denn auch diverse zu Lasten des Beschuldigten zu würdigende Tat- und Täterkomponenten auf, wie namentlich seine erhebliche kriminelle Energie. Bei der konkreten Festsetzung der Strafe war dann aber plötzlich die Rede von einem bloss mittelschweren Verschulden. Dieser Schritt lässt sich nicht nachvollziehen und erscheint daher als widersprüchlich und inkonsequent.

2.4 Die Vorinstanz würdigte sodann zwei Argumente zu Gunsten des Beschuldigten, die eigentlich höchstens neutral bewertet werden dürften. So wies das Strafgericht darauf hin, dass sich der Beschuldigte grundsätzlich bereit erklärt habe, die Privatklägerschaft zu entschädigen. Eine allfällige Entschädigungsbereitschaft gegenüber den Geschädigten kann aber nur dann zu Gunsten der beschuldigten Person berücksichtigt werden, wenn reelle Chancen und konkrete Hinweise dafür bestehen, dass diese Bereitschaft auch tatsächlich umgesetzt wird. Dies ist vorliegend klarerweise nicht der Fall. Der Beschuldigte hat sein Heimatland Kosovo angeblich aufgrund politischer Probleme verlassen und in Frankreich Asyl beantragt. Seine Familie lebt immer noch im Kosovo. Vor seiner Festnahme hat er nicht gearbeitet und verfügt soweit bekannt über keinerlei finanzielle Mittel. In der heutigen Hauptverhandlung erklärt der Beschuldigte auf konkrete Frage hinsichtlich seiner Zukunft nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug, dass er wieder in den Kosovo zurückkehren und dort als Koch arbeiten wolle. Inwiefern er angesichts seiner aktuellen finanziellen Situation und seinen beruflichen Zukunftsplänen und vor allem angesichts der ansehnlichen Schadenssumme ─ der Deliktsbetrag liegt bei den 16 Einbrüchen bei

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht ca. Fr. 75‘000.--, während der Sachschaden rund Fr. 35‘000.-- beträgt ─ die zahlreichen Privatkläger jemals entschädigen soll, ist schleierhaft. Das Strafgericht ging ausserdem davon aus, dass der Beschuldigte bei den Einbrüchen darauf geachtet habe, keine allzu grosse Unordnung in den Liegenschaften zu hinterlassen und rechnete ihm dies als positiver Punkt an. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Tatbestände des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs bereits durch den blossen Einbruch in eine Liegenschaft erfüllt werden, unabhängig davon, ob dabei auch noch ein grosses Chaos zurückgelassen wird. Insoweit besteht kein Grund, ein allenfalls vorsichtiges Vorgehen eines Einbrechers als strafminderndes Kriterium zu berücksichtigen. Auf den Fotografien in den Akten über die diversen Tatorte wird im Übrigen zum Teil ein anderes Bild vermittelt. Ob im vorliegenden Fall tatsächlich bei allen Einbrüchen kaum oder wenig Unordnung zurückgelassen wurde, kann aufgrund der vorherigen Ausführungen ohnehin offen bleiben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in der Regel bei jedem Einbruch bereits durch das gewaltsame Eindringen in ein Haus oder eine Wohnung und mithin durch die Beschädigung der jeweiligen Einstiegsbereiche und insbesondere durch die Durchsuchung des Mobiliars und der verschiedenen Behältnisse ein gehöriges Mass an Unordnung verursacht wird.

2.5 Das Strafgericht versäumte es schliesslich, weitere wesentliche Faktoren im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Besonders hervorzuheben ist die folgende Tatkomponente: Der Beschuldigte unterliess es offensichtlich, während seinen Einbruchstouren durch geeignete Vorsichtsmassnahmen vorab zu überprüfen, ob sich effektiv niemand in den Liegenschaften aufhielt, in die er einbrechen wollte. In der heutigen Hauptverhandlung erklärt der Beschuldigte auf entsprechende Frage, dass er vor einem Einbruch nur kontrolliert habe, ob im Haus Licht brenne. Wenn dies nicht der Fall gewesen sei, habe er einfach angenommen, es sei niemand zu Hause. Es kann indessen aus der alleinigen Tatsache, dass an einem Abend in einer Liegenschaft von aussen kein Licht zu erkennen ist, nicht ernsthaft geschlossen werden, dass die Hausbewohner nicht zu Hause sind. So könnten sie z.B. bereits früh zu Bett gegangen sein oder sich in einem von aussen nicht einsehbaren Zimmer aufhalten. Der Beschuldigte nahm mit diesem unbedachten Verhalten eine Begegnung mit der Bewohnerschaft also in Kauf. In der Tat war im Anklagefall 1 denn auch der Liegenschaftsbesitzer zu Hause und überraschte den Beschuldigten. Ein derart gleichgültiges und rücksichtsloses Vorgehen spricht für eine besonders verwerfliche Einstellung, für eine besondere Dreistigkeit und qualifizierte kriminelle Energie und muss gemäss wiederholter Rechtsprechung des Kantonsgerichts spürbar strafschärfend berücksichtigt werden (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Strafrecht, vom 25. September 2012 [460 12 108], E. III. 3.1 sowie Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. April 2013 [460 12 267], E. II. 4.4).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte sodann ein, dass er bei drei Einbrüchen von einer anderen Person begleitet worden sei (act. 2331). In den Anklagefällen 1, 17 und 22 konnte ihm zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass er diese Einbruchsdiebstähle zusammen mit einer zweiten Person begangen hatte (vgl. Strafgerichtsurteil S. 17). In weiteren Fällen gab es zwar Hinweise darauf, dass der Beschuldigte auch diese Einbrüche mit einem Mittäter verübt hatte, den klaren Nachweis dafür konnte aber nicht erbracht werden, weshalb das Strafgericht den Beschuldigten bekanntlich vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls freisprach. Dieser Freispruch steht hier nicht mehr zur Diskussion. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die immerhin in drei Fällen nachgewiesene mittäterschaftliche Tatbegehung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Nach Auffassung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, muss dieser Tatkomponente bei der Festsetzung der Strafe ebenfalls Rechnung getragen werden. Gerade bei Einbrüchen sind nämlich zwei Täter regelmässig gefährlicher, weil sie sich gegenseitig decken, unterstützen, motivieren können und so eine grössere kriminelle Energie und meist auch ─ wohl aufgrund der Gruppendynamik ─ ein dreisteres Vorgehen an den Tag legen.

Bei der Strafzumessung sind schliesslich auch die Umstände im Zusammenhang mit der Festnahme des Beschuldigten zu berücksichtigen. So spricht zum einen die waghalsige Flucht des Beschuldigten, der in flagranti bei einem Einbruchsversuch ertappt wurde, und sein massiver Widerstand bei der Anhaltung für ein ausserordentlich renitentes Verhalten (act. 111 ff.). Zum anderen kommt die besondere Dreistigkeit des Beschuldigten auch dadurch zum Ausdruck, dass er anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahmen wiederholt behauptete, die Gesichtsverletzung, die er sich bei seiner Flucht resp. bei der Anhaltung selber zugezogen hatte, sei ihm erst, nachdem er bereits mit Handschellen gefesselt gewesen sei, durch einen der Polizisten mit einem Stock zugefügt worden (act. 239 und 271). Er machte aber nicht nur im Rahmen der Voruntersuchung geltend, dass er bei seiner Festnahme von einem Polizisten geschlagen worden sei, obwohl er genau wusste, dass er sich bei seiner versuchten Flucht selber verletzt hatte, sondern berief sich auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor Strafgericht immer noch darauf und versuchte damit, einen Vorteil für sich herauszuholen (act. 2353).

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.6 Bei der konkreten Strafzumessung ist nun also von gewerbsmässigem Diebstahl als schwerstes Delikt auszugehen. Dieser Tatbestand wird gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Die Strafe ist sodann gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB wegen Deliktsmehrheit zu schärfen. Der Strafrahmen für die Einsatzstrafe bewegt sich demnach zwischen Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren und Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen.

Das Verschulden von A.____ ist nach Ansicht des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, unter Hinweis auf die zuvor dargelegten Erwägungen als schwer einzustufen. Mit Bezug auf die bei der Strafzumessung zu beachtenden Täterkomponenten, insbesondere die persönlichen Verhältnisse, kann auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Strafgerichtsurteil S. 20 f.). Zu erwähnen ist hier, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben in geregelten familiären Verhältnissen auswuchs, keine belastete Jugend verbrachte und auch in finanzieller Hinsicht keine Not erleiden musste und damit aus einem privilegierten Umfeld stammt. So konnte er immerhin an einer Hochschule den Diplomabschluss in Mathematik und Informatik erwerben. Für eine besondere Strafempfindlichkeit gibt es keine Hinweise. Zu Gunsten des Beschuldigten ist hier nur der Führungsbericht der Strafanstalt Thorberg vom 29. Januar 2014, der positiv ausgefallen ist, zu berücksichtigen. An dieser Stelle ist aber darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte ─ wie aus dem besagten Bericht hervorgeht ─ erst seit dem 18. Dezember 2013 in der Strafanstalt Thorberg befindet. Zuvor war er im Untersuchungsgefängnis Liestal untergebracht, wo er ─ gemäss rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, vom 27. Dezember 2013 ─ drei Backsteine aus der Zellenwand herausnahm und damit eine Sachbeschädigung beging.

Die relevanten Tatkomponenten sind ─ soweit sie nicht bereits vom Strafgericht berücksichtigt wurden ─ oben unter Ziffer 2.5 erörtert worden. In Anbetracht der dargelegten konkreten Umstände und unter Einbezug des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, vom 27. Dezember 2013 erachtet das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, dass nur eine Gesamtstrafe von 3 ½ Jahren dem schweren Verschulden Rechnung tragen kann. Da der Beschuldigte gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, vom 27. Dezember 2013 wegen Sachbeschädigung zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt wurde, ist die heute neu festzusetzende Freiheitsstrafe auf 3 Jahre 5 Monate und 10 Tage festzulegen, dies als Zusatzstrafe zum besagten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen. Der teil-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht bedingte Strafvollzug steht bei dieser Strafe aufgrund der Voraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB nicht mehr zur Diskussion.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist somit hinsichtlich der Strafzumessung und damit teilweise gutzuheissen. Der Beschuldigte wird demzufolge des gewerbsmässigen Diebstahls in den Fällen 1, 4 - 6, 8 - 11, 13, 15, 17 - 22, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 5 Monaten und 10 Tagen verurteilt, dies als Zusatzstrafe zur gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, vom 27. Dezember 2013 ausgefällten Freiheitsstrafe von 20 Tagen. Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts bestätigt.

3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. In Anbetracht, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung nur teilweise durchgedrungen ist, erscheint es angebracht, die Verfahrenskosten zu halbieren. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 11‘250.-- sowie Auslagen von Fr. 450.--, total Fr. 11‘700.--, gehen somit je zur Hälfte zu Lasten des Beschuldigten und zu Lasten des Staates. Die Dolmetscherkosten von Fr. 420.-- gehen gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO vollumfänglich zu Lasten des Staates.

3.2 Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung ist sodann dem Vertreter des Beschuldigten, Dr. Matthias Aeberli, für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 3‘672.10, inklusive Auslagen von Fr. 376.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 251.30, zu Lasten des Staates auszuzahlen.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. August 2013, das wie folgt lautet:

„1. A.____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 1 ½ Jahre unbedingt, unter Anrechnung der vom 27. Dezember 2012 bis zum 15. August 2013 ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von insgesamt 231 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.

2. A.____ wird von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs in den Anklagefällen 2, 3, 7, 12, 14 und 16 sowie von der Anklage des bandenmässigen Diebstahls freigesprochen.

3. a. Das beim Beurteilten beschlagnahmte Bargeld, Fr. 12.65 (Fundus G26056), EUR 120.00 (Fundus G26056) und USD 9.00 (Fundus G26057), wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet.

b. Der beim Beurteilten beschlagnahmte Notizzettel (Fundus G26177) verbleibt als Aktenbestandteil bei den Akten.

c. Die bei A.____ beschlagnahmte Taschenlampe Varta (Fundus G26057) und das bei ihm sichergestellte Paar Sportschuhe

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Marke Nike (Farbe: silber, Grösse: 42,5; Fall-Nummer SW 2012 12 1008) wird nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO dem Beurteilten zurückgegeben.

4. a. Der Beurteilte wird zur Bezahlung der nachfolgend aufgeführten Zivilforderungen verurteilt: ….

b. Die folgenden Zivilforderungen werden gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen: ….

c. Die Genugtuungsforderung von B.____ in der Höhe von Fr. 3'500.-- (Anklagefall 19) wird abgewiesen.

5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 24'056.05.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 700.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- gehen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates.

6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt Fr. 6'228.80 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.

7. ….“

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft in Ziffer 1 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„1. A.____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, 5 Monaten und 10 Tagen, als Zusatzstrafe zur gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, vom 27. Dezember 2013 ausgefällten Freiheitsstrafe von 20 Tagen, unter Anrechnung der vom 27. Dezember 2012 bis zum 15. August 2013 ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von insgesamt 231 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.“

Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts bestätigt.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 11‘250.-- sowie Auslagen von Fr. 450.--, total Fr. 11‘700.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten des Beschuldigten und zu Lasten des Staates. Die Dolmetscherkosten von Fr. 420.-- gehen gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO zu Lasten des Staates.

Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung wird dem Vertreter des Beschuldigten, Dr. Matthias Aeberli, für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 3‘672.10, inklusive Auslagen von Fr. 376.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 251.30, zu Lasten des Staates ausbezahlt.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin

Nicole Schneider

Dieses Urteil ist rechtskräftig.

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