Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.10.2020 460 20 81

6 octobre 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,876 mots·~29 min·4

Résumé

Einfache Körperverletzung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Oktober 2020 (460 20 81) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Einfache Körperverletzung

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Stöbi, Marktplatz 18, 4001 Basel, Privatkläger und Berufungskläger

gegen

B.____, vertreten durch Rechtsanwältin Remigia Larissa Ianieri, Badstrasse 17, Postfach 245, 5400 Baden, Beschuldigter

Gegenstand Einfache Körperverletzung Berufung gegen das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 11. Februar 2020 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Mit Urteil vom 11. Februar 2020 sprach die Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft B.____ in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. November 2018 von der Anklage der einfachen Körperverletzung frei (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und wies die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von A.____ in der Höhe von Fr. 73'680.30, zuzüglich Zins von 5% seit dem 14. Dezember 2016, ab (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner auferlegte die Vorderrichterin die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'697.-- der Staatskasse (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Entschädigung der Wahlverteidigerin des Beschuldigten wird auf Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen.

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Gegen das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 11. Februar 2020 meldeten die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eingabe vom 13. Februar 2020 sowie der Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Stöbi, mit Eingabe vom 17. Februar 2020 Berufung an.

C. Mit Berufungserklärung vom 6. Mai 2020 begehrte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, der Beschuldigte sei der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 1'400.-- resp. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen zu verurteilen. Ferner seien dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens aufzuerlegen.

D. Der Privatkläger beantragte mit Berufungserklärung vom 7. Mai 2020, es sei der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. Ferner sei der Beschuldigte zu verurteilen, ihm − unter Vorbehalt allfälliger Mehrforderungen − Fr. 73'680.30, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 14. Dezember 2016, zu bezahlen; dies alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. Ferner stellte der Privatkläger die Beweisbegehren, es seien seine neuen Fotos vom 14. Dezember 2016 sowie der Arztbericht von Dr. med. C.____ vom 7. Mai 2020 zu den Akten zu nehmen und durch die Berufungsinstanz zu berücksichtigen. Ausserdem seien sowohl Dr. med. C.____ als auch der Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen.

E. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte mit Eingabe vom 15. Mai 2020 mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

F. Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 teilte der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin Remigia Larissa Ianieri, mit, dass er auf eine Anschlussberufung verzichte und keinen Antrag auf Nichteintreten stelle. Hingegen begehrte der Beschuldigte, es sei das ärztliche Zeugnis von Dr. med. D.____ vom 27. Mai 2020 zu den Akten zu nehmen und durch das Berufungsgericht zu berücksichtigen.

G. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 3. Juni 2020 fest, dass der Beschuldigte weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat.

H. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. Juni 2020 auf eine ergänzende Begründung der Berufung.

I. Mit Berufungsbegründung vom 6. Juli 2020 wiederholte der Privatkläger seine mit Berufungserklärung vom 7. Mai 2020 gestellten Rechtsbegehren.

J. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. Juli 2020 auf eine Stellungnahme hinsichtlich der Berufung des Privatklägers.

K. Mit Berufungsantwort vom 7. August 2020 begehrte der Beschuldigte die Abweisung der Berufungen unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge zu Lasten des Staates.

L. Der Privatkläger teilte mit Eingabe vom 10. August 2020 mit, dass er auf eine Stellungnahme hinsichtlich der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verzichte.

M. Mit Verfügung vom 17. August 2020 nahm der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft in Gutheissung der Beweisanträge 1 und 2 des Privatklägers die neu eingereichten Fotos vom 14. Dezember 2016 sowie den Arztbericht von Dr. med. C.____ vom 7. Mai 2020 zu den Akten. Hingegen wies er die Beweisanträge des Privatklägers betreffend die Befragung von Dr. med. C.____ sowie des Privatklägers anlässlich der Berufungsverhandlung ab. Schliesslich hiess der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, das Beweisbegehren des Beschuldigten gemäss dessen Eingabe vom 2. Juni 2020 gut und nahm das ärztliche Zeugnis von Dr. med. D.____ vom 27. Mai 2020 zu den Akten.

N. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte B.____ mit seiner Verteidigerin, Rechtsanwältin Remigia Larissa Ianieri, der Privatkläger A.____ mit seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Christian Stöbi, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Der Privatkläger beantragte in Abänderung der Rechtsbegehren gemäss seiner Berufungserklärung vom 7. Mai 2020 in Bezug auf die Zivilforderung, es sei der Beschuldigte zur Bezahlung von Fr. 65'699.30, zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Dezember 2016, zu http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

verurteilen. Im Übrigen wiederholten die Parteien ihre Anträge gemäss den eingereichten Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Somit ist die schriftliche Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen.

2. Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 11. Februar 2020 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 13. Februar 2020 (Berufungsanmeldung) resp. vom 6. Mai 2020 (Berufungserklärung) hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Ebenso hat der Privatkläger mit Berufungsanmeldung vom 17. Februar 2020 bzw. Berufungserklärung vom 7. Mai 2020 die Rechtsmittelfrist gewahrt und seine Erklärungspflicht erfüllt. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung sowie der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als auch jene des Privatklägers erfüllen somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist.

II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

1.2 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht

der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15).

2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1 Die Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft erwägt in ihrem Urteil vom 11. Februar 2020, dass der Beschuldigte das Gerangel zwischen ihm und dem Privatkläger nicht bestreite, allerdings mache er geltend, er habe den Privatkläger weder zu Boden geworfen noch geschlagen. In Beachtung der Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers sowie der Zeugen sei nicht nachgewiesen, wie es zum Sturz der beiden Männer gekommen sei und wie die Verletzungen des Privatklägers entstanden seien. Es sei somit davon auszugehen, dass es nach einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu einem Handgemenge um das Handy des Privatklägers gekommen sei, wodurch beide das Gleichgewicht verloren hätten und zu Boden gegangen seien. Dem Beschuldigten könne folglich kein (eventual-)vorsätzliches Schädigen eines anderen Menschen an Körper oder Gesundheit nachgewiesen werden. Der Sachverhalt sei daher als nicht erstellt zu erachten und der Beschuldigte vom Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung freizusprechen.

2.2 Demgegenüber bringt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Berufungserklärung vom 6. Mai 2020 vor, der Beschuldigte habe selbst ausgesagt, dass er dem Privatkläger das Mobiltelefon habe wegnehmen wollen, da dieser jedoch grösser als er sei, habe er springen müssen, um an das Mobiltelefon zu gelangen. Nur ein schräges Anspringen könne für den Beschuldigten zielführend gewesen sein, um an das Mobiltelefon des Privatklägers zu gelangen, was auch erkläre, weshalb der Beschuldigte auf den Privatkläger gefallen sei. Ferner seien beim Privatkläger der Verdacht einer Fraktur des Gelenkkopfs des linken Oberarms sowie eine Schädelprellung mit Hämatomen diagnostiziert worden. Aufgrund der Aktenlage seien keine anderen Einflüsse ersichtlich, welche die erlittenen Verletzungen hervorgerufen haben könnten, als die tätlichen Übergriffe des Beschuldigten. Schliesslich seien die Depositionen der beiden Zeugen E.____ und F.____ zurückhaltend zu würdigen, zumal diese offensichtlich in einer Verbindung zum Beschuldigten stehen würden und zwischen dem Vorfall und der Aussage der beiden Zeugen rund zwei Jahre vergangen seien.

Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung legt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ergänzend dar, dass entgegen der Vorinstanz der Sachverhalt als erstellt zu erachten sei. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte und der Privatkläger anlässlich eines Gerangels zu Boden gegangen seien. Vielmehr sei von einer körperlichen Einwirkung des Beschuldigten auszugehen. Da keine anderweitigen Gründe für die Verletzungen des Privatklägers den Akten zu entnehmen seien, sei daraus zu schliessen, dass das vom Beschuldigten herbeigeführte Sturzgeschehen die Verletzungen verursacht habe.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2.3 Der Privatkläger seinerseits macht mit Berufungserklärung vom 7. Mai 2020 geltend, er sei am 14. Dezember 2016 gesund und ohne körperliche Beeinträchtigung auf der Baustelle in Binningen eingetroffen. Wenig später habe er den Tatort erheblich verletzt verlassen. Bei einer korrekten Beweiswürdigung zeige sich, dass vom Beschuldigten das aggressive Verhalten ausgegangen sei und dieser durch sein Hochspringen die körperliche Auseinandersetzung in Gang gesetzt habe. Dabei habe er den Privatkläger zu Boden geworfen und diesem die Gelenkkopfverletzung zumindest eventualvorsätzlich zugefügt. Der Privatkläger habe durchwegs zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte ihm mit der Faust auf das rechte Auge geschlagen habe. Ebenso habe der behandelnde Arzt ausgeführt, dass die Verletzungen des Privatklägers durch stumpfe Schläge entstanden seien. Entgegen der Vorinstanz sie daher eine schuldhafte, zumindest eventualvorsätzliche Verletzung des Privatklägers nachgewiesen.

Mit Berufungsbegründung vom 6. Juli 2020 bringt der Privatkläger sodann vor, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach der Sachverhalt nicht erstellt sei, sei nicht haltbar und basiere auf einer willkürlichen Beweiswürdigung. Der Beschuldigte habe zugestanden, dass er gesprungen sei, um an das Mobiltelefon des Privatklägers zu gelangen. Angesichts des Grössenunterschieds müsse der Sprung notwendigerweise schräg erfolgt sein, wobei der Beschuldigte mit seinem Gewicht auf den Privatkläger derart eingewirkt habe, dass dieser zu Boden und auf die Schulter gefallen sei.

Vor den Schranken des Berufungsgerichts führt der Privatkläger ergänzend aus, dass der von ihm beschriebene Tathergang von Dr. med. C.____ als mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ursächlich für die diagnostizierte Fraktur des Gelenkkopfs beschrieben worden sei. Im Übrigen könne nicht auf die Zeugenaussagen abgestellt werden, zumal die Zeugen in einem engen Verhältnis mit dem Beschuldigten stünden. Hinzu komme, dass die Depositionen der Zeugen teilweise unzutreffend seien. So hätten beide Zeugen ausgesagt, dass der Beschuldigte beim inkriminierten Vorfall nicht gesprungen sei, was im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschuldigten stehe.

2.4 Der Beschuldigte legt mit Berufungsantwort vom 7. August 2020 dar, dass es für die vom Privatkläger vorgeworfene freundschaftliche Beziehung zwischen ihm und den beiden Zeugen keine Hinweise gebe. Ebenso wenig könne einzig aufgrund des Umstands, dass die Aussagen der Zeugen mit seinen Depositionen nicht exakt übereinstimmen würden, deren Glaubwürdigkeit in Frage gestellt werden. Im Gegenteil untermauere diese Gegebenheit die Glaubhaftigkeit der Depositionen, da diese offenkundig nicht mit dem Beschuldigten abgesprochen seien. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der vorgeworfene Ablauf der Geschehnisse nicht plausibel sei und auch nicht mit den Darlegungen des Privatklägers übereinstimme. Ohnehin würden aufgrund der immer wieder ändernden Sachverhaltsdarstellungen des Privatklägers erhebliche Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit bestehen. Ferner sei anzumerken, dass der Privatkläger anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 9. November 2017 angegeben habe, dass er sein http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Mobiltelefon auf Schulterhöhe gehalten habe. Folglich habe der Beschuldigte nach dem Mobiltelefon greifen können, ohne hochzuspringen. Im Übrigen habe keine der in dieser Sache befragten Personen angegeben, dass der Beschuldigte den Privatkläger angesprungen und auf den Boden geworfen habe. Gestützt darauf seien die Darlegungen der Vorinstanz, wonach es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zu einem Handgemenge um das Mobiltelefon des Privatklägers gekommen sei, als korrekt zu werten. Wie es zum Sturz gekommen sei, könne nicht mehr ermittelt werden, zumal es keinerlei Anhaltspunkte gebe, welche für den vom Privatkläger geschilderten Sachverhalt sprechen würden. Folgerichtig sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung macht der Beschuldigte ergänzend geltend, den widersprüchlichen Aussagen des Privatklägers würden alle anderen erhobenen Beweismittel entgegenstehen. Es seien keine Gründe für die Glaubwürdigkeit des Privatklägers ersichtlich. Folglich sei der vom Privatkläger geschilderte und in der Anklageschrift wiedergegebene Sachverhalt als nicht erstellt zu erachten.

3. Sachverhaltsfeststellung 3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend unbestritten und aufgrund der Akten ohne Weiteres erstellt, dass es am 14. Dezember 2016, um etwa 12.00 Uhr, auf einer Baustelle an der Hauptstrasse 4 in Binningen zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gekommen ist. Hingegen strittig und in casu zu prüfen ist der konkrete Ablauf dieser Auseinandersetzung.

3.2 Die Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft hat die Darlegungen der Parteien ausführlich zusammengefasst, weshalb grundsätzlich auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden kann (S. 2 ff. des angefochtenen Urteils). Entsprechend soll nachfolgend lediglich auf die wichtigsten Depositionen der Parteien eingegangen werden. Im Sinne einer Vorbemerkung ist in Bezug auf die im Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. Januar 2017 (act. 235 ff.) wiedergegebenen Aussagen des Privatklägers, von G.____ sowie von H.____ darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen Ausführungen um bloss informelle Gespräche ohne förmliche Protokollierung handelt, mit welchen geklärt werden soll, ob es sich um einen allenfalls deliktsrelevanten Sachverhalt handelt, was passiert ist, wer sachdienliche Aussagen machen kann und wer als potenziell beschuldigte Person in Frage kommt. Derartige informelle Befragungen sind nicht wörtlich zu protokollieren, sondern allenfalls im Polizeirapport zu erwähnen, und es kann auf die Präliminarien nach Art. 143 Abs. 1 StPO verzichtet werden (DANIEL HÄRING, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 142 N 6; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 142 N 7; FRANZ RIKLIN, Orell Füssli Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 142 N 2). Dementsprechend wird im Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. Januar 2017 ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den im Rapport zusammengefassten Aussagen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

des Privatklägers, von G.____ und von H.____ bloss um die "sinngemässe" Wiedergabe der erfolgten Äusserungen handelt (act. 239 f.). Hinzu kommt, dass die Parteien die Richtigkeit der wiedergegebenen Darlegungen in keiner Weise, namentlich nicht schriftlich mittels Unterzeichnung, bestätigt haben. Der qualifizierte Beweiswert kommt dem Protokoll aber gerade nur dann zu, wenn Gewähr dafür besteht, dass das Protokoll auch wirklich den Angaben der einvernommenen Person entspricht. Mangels (nachgewiesener) Kenntnisnahme der Ausführungen im Polizeirapport und Bestätigung durch Unterzeichnung seitens der Parteien ist in casu gerade keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben gegeben. Folglich erscheint der Umstand, dass die Gespräche nicht protokolliert wurden, als problematisch und die nur sinngemäss festgehaltenen Aussagen vermögen – insbesondere in Beachtung der grundsätzlich streng zu handhabenden Protokollführungspflicht – keine Grundlage für die Wahrheitssuche darzustellen (BGer 1P.399/2005 vom 8. Mai 2006, E. 3.1; DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 78 N 2; PHILIPP NÄPFLI, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 78 N 19).

3.3 Vorliegend stützt sich der Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Wesentlichen auf die Depositionen des Privatklägers. Dieser hat anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und ihm, beide einvernommen als beschuldigte Person, vom 9. November 2017 ausgeführt, er habe dem Beschuldigten eröffnet, dass er das vorangehende Gespräch mit seinem Mobiltelefon aufgenommen habe, und sodann dem Beschuldigten den Rücken zugedreht. In der Folge sei der Beschuldigte von hinten auf ihn zu gerannt, habe ihn zu Boden geworfen, ihm zwei Faustschläge erteilt und die Hand auf sein Gesicht gelegt. Sodann habe der Beschuldigte ihn zweimal am Arm gepackt und ihn erneut zu Boden geschleudert. Dabei habe er sich die Schulterverletzung zugezogen. Mehrere Arbeiter seien vor Ort gewesen und hätten sich nicht getraut, einzuschreiten. Sein Freund G.____ habe ihn und den Beschuldigten schliesslich getrennt (act. 369 ff., 373). In Bezug auf sein Mobiltelefon hat der Privatkläger ferner ausgeführt, dass er dieses auf Schulterhöhe gehalten habe, als der Beschuldige ihm dieses habe wegnehmen wollen (act. 375).

3.4 Der Beschuldigte seinerseits hat in seiner Befragung vom 23. Dezember 2016 zu Protokoll gegeben, er und der Privatkläger hätten eine verbale Diskussion gehabt. Anschliessend habe der Privatkläger ihm mitgeteilt, dass er das Gespräch mit seinem Mobiltelefon aufgenommen habe, weshalb er diesem das Mobiltelefon habe wegnehmen und die Polizei rufen wollen. Dabei seien sie beide zu Boden gefallen, wobei er ein Stechen im Knie verspürt habe. Der Privatkläger seinerseits habe angefangen zu schreien, obwohl er diesen nicht angefasst und auch nicht geschlagen habe. Im Weiteren habe der Privatkläger ihn am verletzten Finger gehalten, weshalb er den Oberkörper des Privatklägers auf den Boden gedrückt habe, damit dieser den verletzten Finger loslasse. Die vom Privatkläger vorgebrachten Verletzungen, mithin eine Fraktur des linken Schlüsselbeins sowie Schürfungen an Auge und Nase, würden nicht von ihm stammen, zumal er http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht

mit seinem verletzten Finger gar nicht die Möglichkeit gehabt hätte, dem Privatkläger derartige Verletzungen zuzufügen (act. 359 ff.).

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und dem Privatkläger, beide einvernommen als beschuldigte Person, vom 9. November 2017 hat der Beschuldigte ferner ausgeführt, er habe sich rund zwei Monate vor dem Vorfall die Rippen angebrochen. Ausserdem sei einige Tage vor dem fraglichen Ereignis, nämlichem am 7. Dezember 2016, eine Operation an seinem Finger durchgeführt worden und am 9. Dezember 2016 habe er ein Auffahrunfall erlebt und deshalb unter einem "halben Schleudertrauma" gelitten. Er frage sich daher, wie er die vom Privatkläger vorgeworfenen Taten überhaupt hätte ausführen sollen (act. 369). Er habe jedenfalls dem Privatkläger das Mobiltelefon wegnehmen wollen. Da dieser das Telefon in die Höhe gestreckt habe, habe er springen müssen. Dabei seien sie aneinander gekommen und umgefallen. Anschliessend habe der Privatkläger ihn am Finger gehalten und mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Dies sei im Rahmen des Gerangels geschehen, weshalb er nicht mehr wisse, wie oft der Privatkläger zugeschlagen habe (act. 375).

Vor den Schranken der Strafgerichtsvizepräsidentin hat der Beschuldigte erneut geltend gemacht, er habe bloss das Mobiltelefon des Privatklägers nehmen wollen. Dabei habe er diesen weder angerannt noch geschlagen. Sie seien beide getorkelt und dabei gleichzeitig zu Boden gegangen. Da der Privatkläger anschliessend seinen Finger gehalten und nicht losgelassen habe, habe er diesen auf den Boden gedrückt, damit er ihn loslasse (act. 733 ff.).

Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte wiederum zu Protokoll gegeben, dass es zwischen ihm und dem Privatkläger zu einem Gerangel gekommen sei, in dessen Verlauf sie beide ausgerutscht und zu Boden gegangen seien. Der Privatkläger habe sodann seinen rechten Finger, welcher aufgrund einer Verletzung mit einem Fingerhut geschützt gewesen sei, zusammengedrückt. Damit der Privatkläger seinen Finger loslasse, habe er ihn zu Boden gedrückt. Geschlagen habe er ihn allerdings nicht (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [Protokoll KGer], S. 3 ff.).

3.5 Der Zeuge F.____ hat anlässlich seiner Befragung vom 18. Januar 2019 zu Protokoll gegeben, er habe im Tatzeitpunkt ebenfalls auf der Baustelle in Binningen gearbeitet. Als er Lärm gehört habe, sei er vor die Tür getreten, wo er den Privatkläger und den Beschuldigten habe stehen sehen. Der Beschuldigte habe versucht, dem Privatkläger das Mobiltelefon wegzunehmen, wobei beide zu Boden gefallen seien. Sodann habe der Privatkläger den Zeigefinger des Beschuldigten festgehalten, worauf der Beschuldigte wiederum den Privatkläger auf den Boden gedrückt habe, damit dieser seinen Finger loslasse. Danach hätten sich die beiden getrennt. Im Weiteren hat der Zeuge auf die entsprechende Frage der Staatsanwaltschaft hin vorgebracht, dass er keinen Schlagabtausch zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gesehen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht

habe. Ferner habe er weder gesehen, dass der Privatkläger verletzt gewesen sei, noch habe er diesen um Hilfe rufen hören (act. 471 ff.).

3.6 Des Weiteren hat E.____ in seiner Einvernahme als Zeuge vom 18. Januar 2019 dargelegt, dass er gesehen habe, wie der Privatkläger und der Beschuldigte aus der Baracke gekommen seien und laut diskutiert hätten. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger das Mobiltelefon wegnehmen wollen, als beide unvermittelt seitlich zu Boden gegangen seien. Die beiden seien vermutlich ausgerutscht und hingefallen, jedenfalls habe keiner der beiden den anderen geschlagen. In der Folge habe der Beschuldigte laut geschrien, da der Privatkläger auf den verletzten und mit einem Verband eingebundenen Finger des Beschuldigten gedrückt habe. Daraufhin habe der Beschuldigte auf den Brustkorb des Privatklägers gedrückt, worauf dieser den Finger losgelassen habe. Danach seien beide aufgestanden (act. 483 ff.). Auf die Frage hin, wie es dazu gekommen sei, dass er als Zeuge genannt worden sei, hat E.____ ergänzend ausgeführt, dass der Beschuldigte F.____ angefragt habe, ob sie beide Aussagen zum damaligen Geschehen machen könnten. Er selbst habe weder mit dem Beschuldigten noch der Verteidigung des Beschuldigten hinsichtlich der Zeugenaussage gesprochen (act. 485).

3.7 Sodann ist aufgrund der Akten ersichtlich, dass laut dem Austrittsbericht von Dr. med. I.____ und med. prakt. J.____ vom Spital Limmattal vom 14. Dezember 2016 beim Privatkläger eine nicht-dislozierte Tuberculum majus Fraktur links sowie eine Contusio Capitis mit Hämatom infraorbital rechts diagnostiziert worden ist (act. 269). Dem ärztlichen Zeugnis des Spitals Limmattal vom 14. Dezember 2016 ist zudem zu entnehmen, dass der Privatkläger vom 14. Dezember 2016 bis zum 25. Januar 2016 zu 100% arbeitsunfähig gewesen ist (act. 271). Mit Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. Juli 2017 hat Dr. med. I.____ vom Spital Limmattal ergänzend ausgeführt, dass die Verletzungen durch stumpfe Schläge entstanden seien (act. 291 ff.). Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. April 2018 hat Dr. med. C.____ vom Spital Limmattal ferner erläutert, dass die Verletzung der nicht verschobenen Fraktur des Tuberculum majus grundsätzlich mit dem vom Privatkläger geschilderten Tathergang vereinbar sei (act. 303). Schliesslich hat Dr. med. C.____ vom Spital Limmattal mit Bericht vom 7. Mai 2020 erneut dargelegt, dass sowohl die gering dislozierte Tuberculum majus Fraktur als auch die Contusio Capitis mit Hämatom infraorbital rechts mit dem vom Privatkläger geschilderten Tathergang vereinbar seien.

3.8 In Anbetracht der vorstehenden Depositionen ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte das Kerngeschehen des Anklagevorwurfs, nämlich das Anspringen des Privatklägers von hinten, wodurch er diesen zu Boden geworfen haben soll, sowie das Schlagen des Privatklägers, bestreitet. Dieser angeklagte Sachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Privatklägers. Hinsichtlich dessen Depositionen ist zunächst auffallend, dass dieser in seinen Ausführungen das Geschehen wiederholt überdramatisiert, beispielsweise indem er die Auseihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht

nandersetzung als "die längsten 10 Minuten meines Lebens" bezeichnet (act. 369) und den Beschuldigten als Wrestling-Kämpfer darstellt (act. 369). Gleichwohl erweisen sich die Darlegungen des Privatklägers über weite Strecken als detailliert und in sich schlüssig. Dessen ungeachtet sind den Akten keine Indizien zu entnehmen, welche die Depositionen des Privatklägers untermauernden würden. Vielmehr ist zu konstatieren, dass den sich in den Akten befindenden ärztlichen Berichten im Wesentlichen bloss zu entnehmen ist, dass das vom Privatkläger geschilderte Tatgeschehen mit seinen Verletzungen vereinbar sei. Daraus kann jedoch keinesfalls geschlossen werden, dass der vom Beschuldigten dargelegte Geschehensablauf nicht genauso wahrscheinlich ist. Im Gegenteil kann aus den ärztlichen Ausführungen einzig geschlossen werden, dass der vom Privatkläger geltend gemachte Tathergang zumindest aus medizinischer Sicht nicht ausgeschlossen ist. Somit favorisieren die ärztlichen Berichte die Darlegungen des Privatklägers, auf welche sich der angeklagte Sachverhalt im Wesentlichen stützt, gerade nicht.

3.9 Den Aussagen des Privatklägers stehen sodann die Depositionen des Beschuldigten gegenüber, wonach es zwar zu einem Handgemenge bezüglich des Mobiltelefons des Privatklägers gekommen sei, in dessen Verlauf der Beschuldigte und der Privatkläger das Gleichgewicht verloren bzw. ausgerutscht und zu Boden gefallen seien. Allerdings will der Beschuldigte den Privatkläger weder (von hinten) angesprungen noch geschlagen haben. Hinsichtlich der Depositionen des Beschuldigten ist festzustellen, dass sich diese als detailreich, in sich schlüssig und nachvollziehbar erweisen. Namentlich fällt dabei auf, dass seine Ausführungen im Wesentlichen frei von inneren Ungereimtheiten sind. Soweit der Privatkläger vorbringt, dass der Beschuldigte ihn, wenn er das hochgestreckte Mobiltelefon habe erreichen wollen, aufgrund des Grössenunterschieds zwangsläufig derart habe anspringen müssen, dass sie beide zu Boden gefallen seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger selbst zu Protokoll gegeben hat, dass er das Mobiltelefon auf Schulterhöhe gehalten habe (act. 375), womit ein seitliches Anspringen, wie es der Privatkläger in seiner Berufungsbegründung vom 6. Juli 2020 umschreibt, offenkundig nicht notwendig gewesen ist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung wiederum explizit zu Protokoll gegeben hat, dass er den Privatkläger nicht angesprungen haben, sondern bloss hochgesprungen sei, um an das Mobiltelefon zu kommen, worauf sie beide ausgerutscht und zu Boden gegangen seien (Protokoll KGer, S. 3 f.).

3.10 Des Weiteren zeigt sich, dass die Depositionen des Beschuldigten durch die Zeugen F.____ und E.____ untermauert werden. Diese führen in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten aus, dass der Privatkläger und der Beschuldigte im Rahmen des Handgemenges unvermittelt zu Boden gegangen seien, wobei E.____ ausgeführt hat, dass die beiden vermutlich ausgerutscht seien. Zudem haben beide Zeugen zu Protokoll gegeben, dass sie ein Anspringen des Privatklägers durch den Beschuldigten nicht gesehen hätten. Schliesslich haben beide Zeugen explizit zu Protokoll gegeben, keinen Schlagabtausch festgestellt zu haben. Soweit seitens der Staatsanhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht

waltschaft sowie des Privatklägers der Verdacht geäussert wird, die Zeugen seien vom Beschuldigten instruiert worden, ist zu konstatieren, dass dieses Vorbringen weder von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft noch vom Privatkläger konkret substantiiert wird. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Umstand, wonach die beiden Zeugen den Beschuldigten von der Baustelle in Binningen kennen, offenkundig nicht von Relevanz ist, zumal diese auf derselben Baustelle auch den Privatkläger kennengelernt haben (act. 473, 485).

In Beachtung der Depositionen von F.____ sowie von E.____ erhellt, dass deren Aussagen im Kerngeschehen zwar übereinstimmen, gleichwohl differieren ihre Schilderungen in Bezug auf das Nebengeschehen deutlich. Auch kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass beide eine Vielzahl von Details nennen, welche keine andere involvierte Person dargelegt hat. Diese grosse Anzahl an Abweichungen in den jeweiligen Erzählungen des Zeugen F.____, des Zeugen E.____ sowie des Beschuldigten weisen darauf hin, dass diese sich gerade nicht abgesprochen haben. So hat der Zeuge F.____ beispielsweise zwar zu Protokoll gegeben, dass der Privatkläger den Finger des Beschuldigten festgehalten habe, gleichwohl ist ihm nicht bekannt gewesen, dass sich der Beschuldigte vor dem Vorfall seine Hand verletzt hatte (act. 475). Demgegenüber hat der Zeuge E.____ in freier Erzählung dargelegt, dass der Beschuldigte eine Woche vor dem Vorfall eine Operation am Finger gehabt habe, weshalb er einen Verband am Finger getragen habe (act. 483). Des Weiteren zeigt sich, dass weder F.____ noch E.____ eine der beiden Parteien übermässig be- oder entlasten. Vielmehr haben beide explizit zu Protokoll gegeben, dass keiner der beiden den anderen geschlagen habe (act. 475, 485). Folgerichtig erweisen sich die Ausführungen der beiden Zeugen im Wesentlichen als glaubhaft.

3.11 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erhellt, dass gestützt auf die Ausführungen der Parteien sowie die ärztlichen Berichte der angeklagte Sachverhalt nicht als erstellt zu erachten ist. Mithin widersprechen sich die Depositionen des Privatklägers sowie des Beschuldigten in Bezug auf das Kerngeschehen diametral, wobei die Darlegungen des Beschuldigten durch die Aussagen der Zeugen F.____ und E.____ untermauert werden, welche beide weder ein Anspringen und zu Boden-Schleudern des Privatklägers durch den Beschuldigten noch einen Schlagabtausch festgestellt haben. Sodann sind keine anderweitigen objektivierbaren Beweismittel gegeben, welche die Aussagen des Privatklägers, auf welche sich der angeklagte Sachverhalt im Wesentlichen stützt, untermauern. Namentlich ist aufgrund der Akten auch nicht nachvollziehbar, wie die diagnostizierten Verletzungen des Privatklägers entstanden sind. Bei diesem Beweisergebnis ist daher festzustellen, dass der vom Privatkläger dargelegte Ereignisablauf nicht erstellt ist.

3.12 Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Mithin hat das Gericht seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigste Sachverhaltsalternative zugrunde zu legen, wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht

(WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Folglich erhellt, dass in Bezug auf den konkreten Hergang der Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten − sowie der mit diesen Darlegungen übereinstimmenden Depositionen der beiden Zeugen − abzustellen ist. Folgerichtig ist − in Übereinstimmung mit der Vorinstanz − als erstellt zu erachten, dass es nach einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu einem Handgemenge um das Mobiltelefon des Privatklägers gekommen ist, in dessen Verlauf beide das Gleichgewicht verloren haben resp. ausgerutscht und zu Boden gegangen sind. Angesichts dieses als erstellt zu erachtenden Sachverhalts erhellt, dass es an einer vorsätzlich begangenen Schädigung des Privatklägers durch den Beschuldigten fehlt, weshalb der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt ist und der Beschuldigte somit − in Bestätigung des Urteils der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 11. Februar 2020 − vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freizusprechen ist.

4. Soweit die Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Auferlegung der Kosten des Vorverfahrens bzw. die Berufung des Privatklägers seine Schadenersatz- und Genugtuungsforderung sowie seine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren betreffen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rügen einzig auf den Fall der Verurteilung des Beschuldigten beschränkt sind. Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft jedoch hinsichtlich des Freispruchs des Beschuldigten bestätigt, weshalb sich Ausführungen betreffend die Zivilforderung, die erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen sowie die Verlegung der Kosten des Vorverfahrens erübrigen. In Beachtung der vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als auch die Berufung des Privatklägers vollumfänglich abzuweisen sind.

III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sowie der Abweisung der Berufung des Privatklägers, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts von Fr. 5'350.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'250.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 100.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), je zur Hälfte zu Lasten des Staates (Fr. 2675.--) sowie zu Lasten des Privatklägers (Fr. 2'675.--).

2. Ferner ist zu prüfen, ob der Beschuldigte sowie der Privatkläger Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren haben. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 436 N 1; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs kommt dem Privatkläger kein Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren zu, weshalb er seine eigenen Parteikosten selbst zu tragen hat. Hingegen ist bei diesem Verfahrensausgang dem Beschuldigten eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Mit Honorarnote vom 6. Oktober 2020 weist die Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Remigia Larissa Ianieri, einen Aufwand für das Berufungsverfahren von 14.4 Stunden à Fr. 220.-- aus. Für die Berufungsverhandlung sind ausserdem 4 ½ Stunden (inklusive Weg) einzusetzen, weshalb Rechtsanwältin Remigia Larissa Ianieri für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'198.40 (inklusive Auslagen von Fr. 40.40) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 323.30, somit insgesamt Fr. 4'521.70, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 11. Februar 2020, auszugsweise lautend:

"1. B.____ wird in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. November 2018 von der Anklage der einfachen Körperverletzung freigesprochen.

2. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Stöbi, in Höhe von CHF 73'680.30, zzgl. Zins von 5% seit 14. Dezember 2016, wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'697.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00, gehen zu Lasten des Staates.

4. Die Kosten der Wahlverteidigerin von B.____, Rechtsanwältin Remigia Ianieri, in Höhe von CHF 7'608.15 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates."

wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft sowie in Abweisung der Berufung des Privatklägers vollumfänglich bestätigt.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'350.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 5'250.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten des Staates (Fr. 2'675.--) sowie zu Lasten des Privatklägers (Fr. 2'675.--).

III. Der Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Remigia Larissa Ianieri, wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'198.40 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 323.30, somit insgesamt Fr. 4'521.70, aus der Gerichtskasse entrichtet

IV. Dem Privatkläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Vizepräsident

Stephan Gass Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

460 20 81 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.10.2020 460 20 81 — Swissrulings