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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.03.2022 460 20 293 (460 2020 293)

29 mars 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,105 mots·~1h 6min·1

Résumé

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (Neubeurteilung 460 17 63)

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. März 2022 (460 20 293) _________________________________________________________________

Strafrecht

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

Q.____AG, , vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wipfli, Baryon AG, General Guisan-Quai 36, 8002 Zürich, Privatklägerin

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger

B.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschuldigter und Berufungskläger

C.____, vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, Advokatur Landi Ruckstuhl Giess Tzikas, Oberwilerstrasse 3, 4123 Allschwil, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (Neubeurteilung 460 17 63) Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2016

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt A. Hinsichtlich der Prozessgeschichte wird auf die entsprechende Darstellung im Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), 460 17 63 vom 25. Februar 2019 in Sachen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), und Q.____AG (nachfolgend: Privatklägerin) gegen die Beschuldigten A.____, B.____ und C.____, auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 in Sachen Staatsanwaltschaft gegen A.____ und C.____ und 6B_1361/2019 vom 20. November 2020 in Sachen B.____ gegen Staatsanwaltschaft und Privatklägerin sowie auf die im vorliegenden Verfahren (460 20 293) ergangenen Akten verwiesen.

B. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht vom 28. bis 29. März 2022 erscheinen die Staatsanwaltschaft, vertreten durch den Stv. Ersten Staatsanwalt D.____ sowie die Beschuldigten A.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, B.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, und C.____, vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas. Die drei Beschuldigten werden erneut zur Person sowie der Beschuldigte B.____ auf seinen Wunsch hin zur Sache befragt. Im Übrigen wiederholen die Parteien ihre bereits schriftlich gestellten Anträge, wobei die Staatsanwaltschaft nunmehr betreffend die Beschuldigten A.____ und C.____ tiefere Strafen begehrt und der Beschuldigte A.____ neu nicht mehr auf Freispruch plädiert, sondern ausschliesslich die Strafzumessung anficht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 ff.).

Erwägungen I. Formelles Mit Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 betreffend die Beschuldigten A.____ und C.____ wurde die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kantonsgerichts 460 17 63 vom 25. Februar 2019 teilweise gutgeheissen, letztgenanntes Urteil wurde hinsichtlich des Schuldspruchs der Beschuldigten aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen (betreffend Ersatzforderungen und Beschlagnahmen) wurde die Beschwerde abgewiesen. Mit weiterem Urteil des Bundesgerichts 6B_1361/2019 vom 20. November 2020 betreffend den http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigten B.____ wurde in Konsequenz davon dessen Beschwerde als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Somit ist aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung betreffend alle drei Beschuldigten die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO erneut zur Prüfung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Die weiteren Berufungsformalien gemäss Art. 398 StPO (Zulässigkeit und Berufungsgründe), Art. 399 StPO (Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung), Art. 381 f. StPO (Legitimation der Staatsanwaltschaft und der übrigen Parteien) sowie Art. 385 StPO (Begründung und Form) geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt. Es ist demnach auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft wie auch der drei Beschuldigten einzutreten.

II. Gegenstand der Neubeurteilung 1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, so darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht aufgehoben hat. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. BGE 143 IV 214, Erw. 5.2.1 mit Hinweisen). Bei Abweisung der Beschwerde dürfen daher diese Punkte nicht neu beurteilt werden. Die Vorinstanz ist vielmehr in ihrem neuen Entscheid an die rechtliche Begründung des Bundesgerichts gebunden (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Rz. 1713, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_161/2009 vom 7. Mai 2009 in RS 2009 Nr. 625). Dabei sind allerdings auch jene Punkte des ursprünglichen Urteils neu zu beurteilen, die bei unveränderter Übernahme ins neue Urteil zur Folge hätten, dass das aufgrund des bundesgerichtlichen Entscheids abgeänderte Urteil im Ergebnis bundesrechtswidrig wäre (NIKLAUS SCHMID/ DANIEL JOSITSCH, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht a.a.O.; unter Hinweis auf BGer 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011, Erw. 1.1.2; BGE 119 IV 10). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Strafzumessungsgründe können unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius neu gewürdigt werden (BGE 143 IV 214, Erw. 5.3.3 mit Hinweisen; BGE 135 III 334, Erw. 2 f.; vgl. auch JOHANNA DORMANN, Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 107 N 18; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O.; unter Hinweis u.a. auf BGE 103 IV 74, 101 IV 105, MKGE 1988-1996 Nr. 4, BGE 110 IV 116, 113 IV 47). Die letzte kantonale Instanz hat bei kassatorischer Gutheissung und Rückweisung eine neue Verhandlung durchzuführen oder den Beteiligten sonst in angemessener Form das rechtliche Gehör zu gewähren. Allenfalls ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu äussern (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., unter Hinweis auf BGE 103 Ia 139).

2.1 Vorliegend hat das Bundesgericht im Urteil 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 betreffend die Beschuldigten A.____ und C.____ das kantonsgerichtliche Urteil vom 25. Februar 2019 hinsichtlich des Schuldspruchs aufgehoben und die Sache an das Kantonsgericht zurückgewiesen, währenddem es betreffend die übrigen Punkte (Ersatzforderungen und Beschlagnahmen) die Beschwerde der Staatsanwaltschaft abgewiesen hat. Damit liegt ein teils kassatorischer, teils reformatorischer Entscheid des Bundesgerichts vor. Aus den bundesgerichtlichen Erwägungen (vgl. BGer a.a.O., Erw. 2, insb. Erw. 2.4) ergibt sich, dass ausschliesslich die rechtliche Würdigung des – verbindlich festgestellten – Sachverhalts als Veruntreuung anstatt Diebstahl und folglich die Schuldsprüche gemäss den Dispositivziffern I.1 und III.1 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 15. Dezember 2016 bzw. des Urteils des Kantonsgerichts vom 25. Februar 2019 Gegenstand der vorliegenden Neubeurteilung zu bilden haben, wobei an genannter Stelle explizit ein Schuldspruch wegen Diebstahls anstatt Veruntreuung vorgegeben worden ist. Aus dem Umstand, dass mit weiterem Urteil des Bundesgerichts 6B_1361/2019 vom 20. November 2020 betreffend den Beschuldigten B.____ dessen Beschwerde wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes darum als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden ist, weil das Urteil des Bundesgerichts im Parallelverfahren http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6B_1360/2019 vom 20. November 2019 nicht nur die Mitangeklagten von B.____ betrifft, sondern sich auch auf diesen auswirkt (so das Bundesgericht ausdrücklich in seinem Entscheid 6B_1361/2019 vom 20. November 2020, Erw. 2), muss auch betreffend Letztgenannten eine erneute rechtliche Würdigung hinsichtlich des verbindlich festgestellten Sachverhalts vorgenommen und dementsprechend Dispositiv-Ziffer II.1 des Urteils des Strafgerichts vom 15. Dezember 2016 bzw. des Urteils des Kantonsgerichts vom 25. Februar 2019 erneut beurteilt werden (vgl. bereits Instruktionsverfügung des Kantonsgerichts vom 25. Januar 2021), zumal das Bundesgericht an genannter Stelle klar und deutlich darauf hingewiesen hat, dass der Beschuldigte B.____ den durch das Kantonsgericht mit Urteil vom 25. Februar 2019 festgestellten Sachverhalt nicht angefochten hat. Insofern der Beschuldigte B.____ nunmehr vor den Schranken des Kantonsgerichts Ausführungen zum Sachverhalt wie auch zur rechtlichen Würdigung macht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5, 8-10), kann er damit nicht gehört werden. Hingegen gilt es, die Strafzumessung betreffend alle drei Beschuldigten vollständig neu vorzunehmen (betrifft dieselben Dispositiv-Ziffern), wobei das Verbot der reformatio in peius angesichts des auch seitens der Staatsanwaltschaft eingelegten Rechtsmittels nicht gilt (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), sowie über die Kosten des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens zu entscheiden.

2.2 In casu ist nicht ersichtlich, dass eine unveränderte Übernahme der ursprünglich beurteilten Punkte in Verbindung mit den bundesgerichtlichen Vorgaben im Ergebnis zu einem bundesrechtswidrigen Urteil führen würde. Darum bilden teilweise entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft wie auch des Beschuldigten B.____ hinsichtlich des Urteils des Strafgerichts vom 15. Dezember 2016 mit Blick auf das Dispositiv im Urteil des Kantonsgerichts vom 25. Februar 2019 nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens: der Verzicht auf den Widerruf von Vorstrafen betreffend A.____ und C.____ (Dispositiv-Ziffern I.2 und III.2 des vorinstanzlichen Urteils), die Entscheide über die Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffern V.1.a, b, c, e und f des vorinstanzlichen Urteils), der Entscheid über die Kontosperren betreffend A.____ und die Anrechnung der Kontoguthaben an die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffern V.2.a und c des vorinstanzlichen Urteils), der Entscheid über die Beschlagnahmen der Grundstücke betreffend A.____ und C.____ (Dispositiv-Ziffern V.3.a und b des vorinstanzlichen Urteils), die Verurteilung der Beschuldigten zur Zahlung von Ersatzforderungen (Dispositiv-Ziffern V.6.a, b und c des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorinstanzlichen Urteils), die Kosten des Strafgerichts (Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils), die Kosten der amtlichen Verteidigungen vor Strafgericht (Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils) sowie die Mitteilungen (Dispositiv-Ziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils). Ebenso wenig können im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren hinsichtlich des Urteils des Kantonsgerichts vom 25. Februar 2019 berücksichtigt werden: der Kostenentscheid betreffend das erste Berufungsverfahren (Dispositiv-Ziffer II.1 des kantonsgerichtlichen Urteils), der Kostenentscheid betreffend die Begutachtung von A.____ (Dispositiv-Ziffer II.2 des kantonsgerichtlichen Urteils), der Entscheid über die Kontosperren betreffend A.____ und die Anrechnung der Kontoguthaben an die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Gutachterkosten) (Dispositiv-Ziffer II.3 des kantonsgerichtlichen Urteils), der Kostenentscheid betreffend die amtliche Verteidigung von C.____ vor Kantonsgericht (Dispositiv-Ziffer II.4.a des kantonsgerichtlichen Urteils) sowie der Kostenentscheid betreffend die Privatverteidigung von B.____ vor Kantonsgericht (Dispositiv-Ziffer II.4.c des kantonsgerichtlichen Urteils). Es wird vielmehr festgestellt, dass das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. Februar 2019 bezüglich der obgenannten Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist, was hinsichtlich eines Teils dieses Urteils bereits mit Verfügungen des Kantonsgerichts vom 15. März 2021 und 14. April 2021 konstatiert worden ist.

III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Gewerbsmässiger bzw. mehrfacher Diebstahl 1.1 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungsbegründung vom 21. Januar 2021 sowohl betreffend A.____ als auch betreffend C.____ das Rechtsbegehren gestellt, diese seien des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu erklären. Zur Begründung hat die Anklagebehörde auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 verwiesen. In Bezug auf B.____ hat die Anklagebehörde in ihrer Berufungsantwort vom 23. April 2021 den Antrag gestellt, dieser sei des mehrfachen Diebstahls schuldig zu sprechen; dies gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1361/2019 vom 20. November 2020. Vor Kantonsgericht hält die Anklagebehörde an diesen Anträgen fest (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5 f.).

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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Demgegenüber hat der Beschuldigte A.____ in seiner Berufungsbegründung vom 12. März 2021 zunächst grundsätzlich an einem vollumfänglichen Freispruch von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls festgehalten. Vor Kantonsgericht schränkt der Beschuldigte seine Rüge dahingehend ein, dass den bundesgerichtlichen Vorgaben entsprechend ein Schuldspruch wegen (gewerbsmässigen) Diebstahls zu ergehen, wohl aber eine Strafreduktion zu erfolgen habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6).

1.3 Der Beschuldigte B.____ hat in seiner Berufungsbegründung vom 12. März 2021 ebenfalls sein Rechtsbegehren, wonach er vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls freizusprechen sei, sekundiert. Vor Kantonsgericht bleibt der Beschuldigte bei diesem Antrag (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8 f.).

1.4 Schliesslich hat der Beschuldigte C.____ in seiner Berufungsbegründung vom 5. Februar 2021 ausgeführt, er sei angesichts des bundesgerichtlichen Verdikts anstatt der Veruntreuung des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen. Vor Kantonsgericht hält er daran fest, weist aber gleichwohl darauf hin, dass es sich vorliegend nicht um einen klassischen Fall von Diebstahl handle (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9).

1.5.1 Der angeklagte Lebenssachverhalt im Sinne des Vorwurfs, welcher den Beschuldigten gemacht wird, ergibt sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 2015, den tatsächlichen Feststellungen auf S. 38 ff. des Urteils des Strafgerichts vom 15. Dezember 2016 sowie den Erwägungen zum Sachverhalt auf S. 21 ff. des Urteils des Kantonsgerichts vom 25. Februar 2019 und wird in den Urteilen des Bundesgerichts 1360 und 1361/2019 vom 20. November 2020 jeweils im Sachverhalt unter lit. A kurz zusammengefasst dargestellt. Nachdem das Bundesgericht im erstgenannten Urteil, welches auch betreffend den Beschuldigten B.____ Wirkung zeitigt (vgl. oben Erw. II.2.1), unter Zugrundelegung des durch das Kantonsgericht festgestellten Sachverhalts ausschliesslich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz bemängelt hat (vgl. BGer a.a.O., Erw. 2, insb. Erw. 2.4), gelten die vom Anklagevorwurf leicht abweichenden tatsächlichen Feststellungen, wie sie im Urteil des Kantonsgerichts vom 25. Februar 2019 gemacht worden sind, als bindend. Wie bereits in Erw. II.2.1 dargelegt, können aus diesem Grund Ausführungen der Parteien, sofern sie sich auf den festgestellten Sachverhalt beziehen, im Rahmen des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens nicht mehr berücksichtigt werden. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Somit ist in casu in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen davon auszugehen, dass A.____, C.____ und B.____ in der Zeit vom 1. August 2010 bis zu ihrer fristlosen Kündigung am 23. Januar 2015 stellvertretender Geschäftsführer bzw. Geschäftsführer bzw. Sachbearbeiter bei der Q.____AG (Privatklägerin), einem Handelsunternehmen für elektronische Artikel, insbesondere für Mobiltelefone und Tablets, waren. Die drei Angestellten waren für das Bestellwesen, die Einlagerung, die Konfiguration und den Verkauf der Geräte verantwortlich. Die Privatklägerin ist eine Tochtergesellschaft der B____AG, welche zu 100 % E.____, dem einzigen Verwaltungsrat der Privatklägerin, gehört. A.____ und C.____ haben von Mai 2012 bis Januar 2015 zusammen mit B.____ insgesamt 626 elektronische Geräte im Gesamtwert von Fr. 455'397.75 entwendet und an Dritte verkauft. Davon hat A.____ 525 Geräte, insbesondere Apple iPhones und iPads, im Gesamtwert von Fr. 383'038.75 entwendet und an F.____ zum Preis von insgesamt Fr. 218'500.-- weiterverkauft. C.____ hat 75 (63+zwölf) Apple iPhones im Gesamtwert von Fr. 55'870.-- (Fr. 46'870.--+Fr. 9'000.--) entwendet und grösstenteils an Dritte weiterverkauft. Ferner hat B.____ zwei Apple iPhones im Gesamtwert von Fr. 1'489.-- entwendet, wobei er eines für seine Partnerin behalten und eines weiterverkauft hat. Schliesslich hat C.____ zusammen mit A.____ weitere 24 Apple iPhones im Gesamtwert von Fr. 15'000.-- entwendet und weiterverkauft. Die Täter haben die Vorgänge vertuscht, indem sie die Geräte aus der Lagerbuchhaltung ausgebucht oder gar nicht erst eingebucht haben.

1.5.2 Wie bereits in Erw. II.2.1 festgestellt, ist das Kantonsgericht auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung an das Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 gebunden. Dieses hielt im Wesentlichen in Erw. 2.1 f. fest, dass sich in casu die Staatsanwaltschaft als Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Qualifikation der Tathandlungen der Beschuldigten als Veruntreuung richte; es sei vielmehr der Tatbestand des Diebstahls erfüllt. Das Bundesgericht erwog zunächst in theoretischer Hinsicht, dass die vorübergehende Verhinderung an der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft (gelockerter Gewahrsam) den Gewahrsam nicht aufhebe (BGer a.a.O., Erw. 2.3.1, unter Hinweis u.a. auf BGE 112 IV 9, Erw. 2a). Eine Sache könne im Gewahrsam mehrerer Personen gleichzeitig stehen, wobei gemeinhin zwischen gleichgeordnetem bzw. gleichrangigem und unter- oder übergeordnetem Mitgewahrsam unterschieden werde. Auch der Bruch des Mitgewahrsams des anderen stelle einen Bruch fremden Gewahrsams dar; dies gelte jedenfalls für den Bruch übergeordneten Gewahrsams. Diese Grundsätze gälten auch, wenn http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Täter die Sache, an der er Mitgewahrsam habe, anvertraut sei. Unter welchen Voraussetzungen bei einer anvertrauten Sache die Tathandlung rechtlich als Veruntreuung zu würdigen sei, sei im Einzelfall zu entscheiden. Massgebend sei, ob der Gewahrsamsbruch oder der Vertrauensmissbrauch im Vordergrund stehe. Nach der Rechtsprechung sei, wo der Eigentümer der Sache übergeordneten Gewahrsam habe und der Inhaber des untergeordneten Gewahrsams jenen breche, Diebstahl anzunehmen. Bei gleichgeordnetem oder gleichrangigem Gewahrsam komme, wo das Vertrauenselement im Vordergrund stehe, dagegen Veruntreuung in Frage (BGer a.a.O., Erw. 2.3.2, unter Hinweis u.a. auf BGE 101 IV 33, Erw. 2a; BGer 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010, Erw. 7.3.4). In Bezug auf den vorliegenden Fall stellte das Bundesgericht fest, dass das vorinstanzliche Urteil mit der Annahme im Rahmen der rechtlichen Würdigung, der einzige Verwaltungsrat der Privatklägerin und mithin deren Organ, E.____, habe keinen Gewahrsam an den elektronischen Geräten im Lager und insofern keine Herrschaftsmöglichkeit gehabt, Bundesrecht verletze. Die Büro- und Lagerräumlichkeiten des Firmengeschäfts hätten die Gewahrsamssphäre der Privatklägerin gebildet, zumal der Mietvertrag auch auf sie gelautet habe. Dementsprechend hätten sich die Geräte in ihrer Herrschaftsmacht befunden. Dass E.____ nicht über einen ständigen Schlüssel zum Lager verfügt habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Es treffe zwar zu, dass der Besitz des Schlüssels zur Sicherung der Sache Indikator für den Gewahrsam an einer Sache bilde. Im zu beurteilenden Fall bedeute der Umstand, dass die Beschuldigten einen Schlüssel zu den Lagerräumlichkeiten gehabt hätten, indes nur, dass auch sie Gewahrsam an den eingelagerten Geräten gehabt hätten. Aus dem Umstand, dass E.____ selber über keinen ständigen Schlüssel verfügt habe, lasse sich demgegenüber nicht ableiten, er habe keine Herrschaftsmöglichkeit gehabt, zumal er sich aufgrund seiner Position als Vorgesetzter und Weisungsbefugter jederzeit Zugang zu sämtlichen Räumlichkeiten der Privatklägerin habe verschaffen können. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Privatklägerin nach den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen über einen bedienten Abholschalter mit Publikumsverkehr verfügt habe, über den E.____ ohne Weiteres Zutritt zum Lager habe erlangen können, was er auch tatsächlich regelmässig gemacht habe. Ausserdem hätte er ausserhalb der Geschäftszeiten auch mit Hilfe des hinterlegten Securitas-Schlüssels die Möglichkeit des Zutritts gehabt. E.____ habe somit nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Öffnungszeiten seine Herrschaftsmöglichkeit jederzeit ausüben und über die Geräte verfügen können. Dass er das Lager über einen längeren Zeitraum http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht betreten habe, erlaube angesichts der bestehenden Verhältnisse nicht die Annahme, er habe den Gewahrsam an den eingelagerten Gegenständen aufgegeben. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Anstellungsvertrag der Beschuldigten. Daraus folge, dass die Privatklägerin und ihr Verwaltungsrat E.____ Mitgewahrsam an den elektronischen Geräten gehabt hätten. Dabei sei aufgrund der Stellung von E.____ von übergeordnetem Mitgewahrsam auszugehen. Diesen hätten die Beschuldigten gebrochen, indem sie die eingelagerten elektronischen Geräte entwendet hätten. Die Vorinstanz äussere sich zur Herrschaftsmöglichkeit über die elektronischen Geräte. Der Herrschaftswille ergebe sich im zu beurteilenden Fall im Übrigen schon aus dem generellen Willen, die in einer abgegrenzten Herrschaftssphäre befindlichen Gegenstände zu beherrschen, sofern der Gewahrsamsinhaber jederzeit deren Vorhandensein feststellen könne. Dass E.____ über keinen Schlüssel zum Lager verfügt habe, spreche somit angesichts des Umstands, dass er sich als Organ der Privatklägerin jederzeit Zutritt zum Lager habe verschaffen können, auch nicht gegen seinen Herrschaftswillen. Die Beschuldigten hätten sich des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht. Die Beschwerde erweise sich in diesem Punkt als begründet (vgl. BGer a.a.O., Erw. 2.4).

1.5.3 Dem obgenannten bundesgerichtlichen Verdikt folgend sowie mit Blick auf die mehrfache Tatbegehung und insbesondere die den Beschuldigten im Einzelnen anzulastenden Deliktsbeträge (A.____ Fr. 398'038.75, C.____ 70'870.-- und B.____ Fr. 1'489.--) sind somit insofern in Bestätigung der Schuldsprüche gemäss Urteil des Strafgerichts vom 15. Dezember 2016 die Beschuldigten A.____ und C.____ des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 StGB sowie der Beschuldigte B.____ des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Strafzumessung 2.1 Allgemeines 2.1.1 Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, Erw. 6.2).

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Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1.2 Laut Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018, Erw. 2.3; BGE 136 IV 55, Erw. 5.8). Bei einem qualifizierten Fall ist zu beachten, dass die Umstände, die zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsgründe berücksichtigt werden dürfen (sogenanntes Doppelverwertungsverbot; BGE 118 IV 342, Erw. 2b). Demgegenüber ist das Gericht nicht daran gehindert, in seine Würdigung miteinzubeziehen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61, Erw. 6.1.3; 120 IV 67, Erw. 2b; 118 IV 342, Erw. 2b). Ausgehend von der objektiven Tatschwere, beschreibend die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt und diese objektiv festgestellten Tatsachen bewertend, hat das Gericht die subjektive Tatschwere, also den Vorwurf, der einem bestimmten Täter für den von ihm begangenen Rechtsbruch gemacht wird, einzustufen und zu bewerten, ob durch diese die objektive Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Es hat gemäss Art. 50 StGB im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55, Erw. 5.5; BGE 144 IV 313, Erw. 1.2; HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Rz. 77 ff., 142 ff., 154 ff., 159 ff. und 277 f., m.w.H.). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren veranschlagt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (vgl. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht BGE 136 IV 55, Erw. 5.6, unter Hinweis u.a. auf BGE 127 IV 101, Erw. 2c, mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist im Urteil zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011, Erw. 4.1; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014, Erw. 4.2 f.; HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 277). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Umständen, die mit der Tatbegehung an sich nichts zu tun haben, herabgesetzt werden. Es geht um Faktoren, die beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Sie werden allgemein als Täterkomponenten bezeichnet. Wesentlich sind insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.). Sind mehrere Täter zu beurteilen, so ist jeder seinem eigenen Verschulden entsprechend zu behandeln. Ein an der Tat Beteiligter ist nach Massgabe seiner eigenen Schuld und nicht nach derjenigen der andern zu bestrafen (HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 152, unter Hinweis auf BGE 87 IV 49, Erw. 2).

Schliesslich gilt es zu beachten, dass bei der Wahl der Sanktionsart aufgrund des Vorrangs der Geldstrafe gegenüber einer Freiheitsstrafe (vgl. STEFAN TRECHSEL/STEFAN KELLER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 41 N 1, m.w.H.) das Aussprechen einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe gemäss Art. 41 StGB an gewisse Voraussetzungen geknüpft und zudem durch das Gericht näher zu begründen ist. Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens (BGE 144 IV 217, Erw. 3.3.1). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 97, Erw. 4.2; 134 IV 82, Erw. 4.1).

2.1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2021&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-IV-101%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page101

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten (vgl. BGE 136 IV 55, Erw. 5.8). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120, Erw. 5.2, mit Hinweisen). Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinander verhängt, d.h. kumuliert werden (BGer 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, Erw. 2.2). Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018 unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (BGer a.a.O., Erw. 3.3.4 und 3.5.4). Weiter bekräftigt das Bundesgericht die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGer a.a.O., Erw. 3.3.3; ebenso BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018, Erw. 1.2.2). Das Gesetz sieht somit in Art. 49 Abs. 1 StGB bei mehreren gleichartigen Strafen eine Asperation und nicht eine Kumulation vor; es gilt das Strafschärfungsprinzip (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 280, 480). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 500, unter Hinweis auf BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018, Erw. 4.3.3; BGE 144 IV 217, Erw. 3.5.4). Diesen Vorgaben ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe in einem ersten Schritt der Strafrahmen ausgehend von der abstrakt höchsten Strafdrohung für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 484, unter Hinweis auf BGE 144 IV 217, Erw. 3.5.1; 116 IV 300, Erw. 2c/bb und cc). In einem zweiten Schritt ist die Strafe für das http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerste Delikt zu bestimmen; sie wird als Einsatzstrafe bezeichnet (HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 487). Die Höhe der Einsatzstrafe ist im Urteil ausdrücklich zu beziffern. Dem Entscheid muss entnommen werden können, welche Straftaten wie gewichtet wurden. Andernfalls ist die Gesamtstrafe im Ergebnis nicht überprüfbar (HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 491, unter Hinweis u.a. auf BGE 144 IV 217, Erw. 3.5.3). In einem dritten Schritt ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Dies setzt voraus, dass die (denkbaren) Strafen der weiteren Delikte bekannt sind. Namentlich im Interesse der Überprüfbarkeit der Gesamtstrafe hat sich das Gericht auch darüber auszusprechen, wie jedes zusätzliche Delikt einzeln sanktioniert würde (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 492, unter Hinweis auf BGE 142 IV 265, Erw. 2.4.3; BGer 6B_1321/2017 vom 26. April 2018, Erw. 3). Beim Entscheid, in welchem Umfang die Strafen für die einzelnen Delikte als Erhöhungsstrafen heranzuziehen sind, verfügt das Gericht über einen weiten Ermessenspielraum. Gleichwohl kann als Leitlinie herangezogen werden, dass sich ein zusätzliches Delikt, das keinen Bezug zur Haupttat hat, tendenziell stärker straferhöhend auswirkt, währenddem ein Delikt, das einen engen Bezug zur Haupttat aufweist, weniger ins Gewicht fällt. Auch kann im Rahmen der Gesamtstrafenbildung stärker gewichtet werden, wenn bei den in Frage stehenden Delikten unterschiedliche Rechtsgüter verletzt werden. Je mehr Delikte zu sanktionieren sind, desto weniger wirken sie sich gegenüber der Einsatzstrafe aus (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 502-505). Entscheidend ist letztlich eine Gesamtwürdigung (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 501). Die damit festgelegte hypothetische Gesamtstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.). Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010, Erw. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021, Erw. 4.2).

2.1.4 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Durch die Bildung einer Zusatzstrafe ist das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet. Der Beschuldigte soll http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht damit trotz Aufteilung in mehrere Verfahren gegenüber einem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt werden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 521, unter Hinweis auf BGE 138 IV 113, Erw. 3.4.1). Im Übrigen sind die Grundsätze der Gesamtstrafe zu beachten; eine Zusatzstrafe ist mithin nur bei gleichartigen Strafen möglich (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 523, unter Hinweis auf BGE 137 IV 57, Erw. 4.3). Das Gericht, welches die Zusatzstrafe bestimmt, ist an das Ersturteil gebunden. Das Ermessen beschränkt sich auf die Asperation zwischen der rechtskräftigen Grundstrafe und der Strafe für die noch nicht beurteilten Taten (HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 527, unter Hinweis auf BGE 142 IV 265, Erw. 2.4.2). Dabei ist die Zusatzstrafe die infolge der Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Für deren Bemessung ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Je nachdem ist die eine Strafe um die andere angemessen zu erhöhen oder umgekehrt, was zu einer hypothetischen Gesamtstrafe führt. Die Differenz zwischen dieser und der Grundstrafe führt zur Zusatzstrafe (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 528 und 541, unter Hinweis auf BGE 142 IV 265, Erw. 2.4.4).

2.1.5 Den obgenannten Vorgaben zur Strafzumessung folgend sowie unter Berücksichtigung sämtlicher, bis zum Urteilszeitpunkt vorliegender Umstände, ist die Strafzumessung betreffend die drei Beschuldigten mit Blick auf die Schuldsprüche in der Reihenfolge A.____, C.____ und B.____ unten stehend wie folgt vorzunehmen:

2.2 A.____ 2.2.1 A.____ wurde durch das Strafgericht wegen gewerbsmässigen Diebstahls, bezogen auf einen Deliktsbetrag von Fr. 398'038.75, zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, davon 9 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, sowie unter Anrechnung der vom 23. Januar 2015 bis zum 19. Februar 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von 27 Tagen, verurteilt (vgl. S. 60-62 des angefochtenen Urteils).

2.2.2 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungsbegründung vom 21. Januar 2021 sowie in ihrer Berufungsantwort vom 23. April 2021 das Rechtsbegehren gestellt, A.____ sei zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, davon 16 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, zu http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht verurteilen, dies unter Anrechnung der vom 23. Januar 2015 bis zum 19. Februar 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von 27 Tagen. Zur Begründung hat die Anklagebehörde zunächst in allgemeiner Weise geltend gemacht, der Strafrahmen beim gewerbsmässigen Diebstahl sehe eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor, währenddem bei Veruntreuung lediglich eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (bzw. in Beachtung des Asperationsprinzips 7 ½ Jahren) drohe. Daher sei eine höhere Strafe auszusprechen als die im Urteil des Kantonsgerichts vom 25. Februar 2019 gefällte. In Bezug auf A.____ wirke sich aber in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB die vom Kantonsgericht anerkannte Spielsucht und die dadurch leicht verminderte Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt aus. Daher rechtfertige sich eine Strafminderung im Umfang von 9 Monaten von den ursprünglich beantragten 3 Jahren und 6 Monaten auf 2 Jahre und 9 Monate.

In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht präzisiert die Anklagebehörde ihre Anträge insofern, als aufgrund der langen Zeit seit der Tat sowohl des Wohlverhaltens für A.____ eine bedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren begehrt wird (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6).

2.2.3 In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht macht der Verteidiger von A.____ geltend, eine Erweiterung des Strafrahmens führe nicht automatisch zu einer höheren Strafe; es sei vielmehr eine Beurteilung nach dem Einzelfall vorzunehmen. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens seien die Suchtkrankheit als Hauptmotiv der Delinquenz, die nicht speziell hohe kriminelle Energie sowie ein leichtes Verschulden zu veranschlagen. Die Strafmilderung aufgrund der Suchtkrankheit habe mindestens 26 % zu betragen. Auch die gezeigte Geständigkeit, Reue und Wiedergutmachung seien signifikante Faktoren. Zudem sei mit sieben Jahren eine lange Zeit verstreichen, innerhalb welcher der Beschuldigte deliktsfrei gelebt habe. Schliesslich liege eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, da der Fall sowohl beim Straf- als auch beim Kantonsgericht zu lange liegengeblieben sei. Der Fall sei überschaubar und das Verfahren stelle für den Beschuldigten immer noch eine grosse Belastung dar. Der Beschuldigte habe sein Leben inzwischen neu organisiert und insbesondere seine Spielsucht nach vier Jahren Therapie überwunden. Sein Leben habe das Strafverfahren quasi überholt. Ein Strafvollzug wäre nunmehr geradezu absurd. Daher http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei der Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren zu verurteilen, dies bei einem bedingten Vollzug, einer minimalen Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Haft (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 f.).

2.2.4.1 A.____ wird im Neubeurteilungsverfahren des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt.

2.2.4.2 Was die Sanktionsarten und den Strafrahmen angeht, so sieht gewerbsmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 StGB Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren vor. Aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen dieses Strafrahmens gebieten würden, liegen keine vor. Die Strafe ist demnach innerhalb des ordentlichen Rahmens festzusetzen.

2.2.4.3 Davon ausgehend sind zunächst die objektiven Tatkomponenten zu berücksichtigen, zu welchen das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu zählen sind (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 89 ff., 96 ff., m.w.H.). Dem Beschuldigten ist ein sehr hoher Deliktsbetrag von Fr. 398'038.75, welchen er in einem Zeitraum von fast drei Jahren (10. Mai 2012 bis 13. Januar 2015) erzielt hat, anzulasten. Dementsprechend hoch war auch der gegenüber der Privatklägerin angerichtete Schaden. Sein deliktisches Handeln bezog sich auf 525 elektronische Geräte. Dabei ist ihm im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 60 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. Dezember 2016) ein verwerfliches Verhalten und ein planmässiges Vorgehen vorzuwerfen. So manipulierte der Beschuldigte die Lagerbuchhaltung auf ausgeklügelte und systematische Weise, um das Auffliegen der Delikte zu verhindern bzw. so lange wie möglich hinauszuzögern. Er verhielt sich auch gegenüber der Privatklägerin, seiner Arbeitgeberin, insofern rücksichtslos, als er ungeachtet seiner guten Anstellung als stellvertretender Geschäftsführer mit entsprechender guter Entlöhnung gerade das ihm entgegen gebrachte Vertrauen – er verfügte über eine überaus freie Hand an seinem Arbeitsplatz – arg missbraucht hat, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Hinzu kommt, dass er im Verhältnis zu den Mitbeschuldigten als eigentlicher Drahtzieher der vorliegend zu beurteilenden Delikte zu bezeichnen ist. Nachdem keine weiteren verschuldenserhöhenden oder tatschuldmindernden Umstände ersichtlich sind, ist insgesamt sowie mit http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Blick auf andere mögliche Begehungsformen von gewerbsmässigem Diebstahl das objektive Tatverschulden als mittelschwer einzustufen. Eine Geldstrafe, die gesetzlich auf höchstens 180 Tagessätze, entsprechend 6 Monaten, begrenzt ist (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB), wird diesem Verschulden nicht gerecht und kommt somit nicht in Frage. Vielmehr rechtfertigt sich auch mit Blick auf den Strafrahmen eine tatangemessene Strafe von 45 Monaten, entsprechend 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe.

2.2.4.4 Die subjektiven Tatkomponenten umfassen insbesondere die Beweggründe und die sog. kriminelle Energie des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 144 ff., 148 ff., m.w.H.). Im Rahmen derselben ist vorliegend von einem direkten Vorsatz und Bereicherungsabsicht auszugehen, was als tatbestandsimmanent und folglich neutral zu bewerten ist. Die vom Beschuldigten ausgehende kriminelle Energie ist hingegen als ausgeprägt zu bezeichnen. Dem Beschuldigten ist zwar einerseits anzulasten, dass er ohne finanzielle Not zur Befriedigung eines luxuriösen Lebens zum Nachteil seiner Arbeitgeberin delinquiert hat. Andererseits ist entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. S. 60 f. des strafgerichtlichen Urteils vom 15. Dezember 2016) die zwischenzeitlich attestierte Spielsucht des Beschuldigten zu berücksichtigen. Demnach wurde beim Beschuldigten eine schwere Störung durch Glücksspielen, welche sich leicht mindernd auf die Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt ausgewirkt hat, diagnostiziert (vgl. Gutachten von Prof. Dr. med. G.____ vom 5. Juli 2018, S. 37 f.). Somit war die Delinquenz des Beschuldigten auch durch diese Spielsucht motiviert. Dieser Umstand wirkt sich in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB straf- und verschuldensmildernd aus, wobei vorliegend ein Ausmass von ca. 25 % als angemessen anzusehen ist. Alle übrigen subjektiven Tatkomponenten beeinflussen das oben festgestellte, mittelschwere Verschulden hingegen nicht. Angesichts dessen ist die Strafe von 45 Monaten um 12 Monate auf 33 Monate, entsprechend 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe, herabzusetzen.

2.2.4.5 Die oben festgelegte Strafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen (vgl. Erw. 2.1.2).

Hinsichtlich des Vorlebens von A.____ ist zunächst auf die Darstellungen auf S. 61 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. Dezember 2016 sowie S. 64 des kantonsgerichtlichen Urteils vom 25. Februar 2019 zu verweisen. Negativ hervorzuheben ist eine einschlägige http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorstrafe, welche zum Tatzeitpunkt bestand. So wurde A.____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, ehemals Hauptabteilung Arlesheim, vom 8. Mai 2012 wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Diebstahl und mehrfachen Diebstahls neben einer Busse von Fr. 2'500.-- zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Vorstrafen wirken sich nach konstanter Praxis straferhöhend aus, was zu keiner unzulässigen Doppelbestrafung führt. Wer ungeachtet früherer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und uneinsichtig. Aus der neuen Delinquenz darf auf eine Gleichgültigkeit oder gar Rechtsfeindlichkeit geschlossen werden. Denn die Gültigkeit der Rechtsnormen ist dem Beschuldigten bereits persönlich verdeutlicht worden. Als Wiederholungstäter kennt er die Schädlichkeit seines Tuns wie auch die entsprechende soziale Missbilligung (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 320, unter Hinweis auf BGE 105 IV 225, Erw. 2; BGer 6B_1053/2016, 6B_1058/2016 vom 18. Mai 2017, Erw. 6.3.2; 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013, Erw. 3.2.3). Hierbei wirken sich weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen nur geringfügig straferhöhend aus, während nicht weit zurückliegende und einschlägige Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen, da sie eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit indizieren (HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 322 f., unter Hinweis auf BGer 6S.199/2004 vom 27. April 2005, Erw. 3.3). Indem vorliegend der Beschuldigte gerade einmal zwei Tage nach Erlass des Urteils vom 8. Mai 2012 sowie während dessen Probezeit erneut einschlägig straffällig geworden ist, hat er sich in besonderem Mass als unbelehrbar und uneinsichtig gezeigt hat. Nichtsdestotrotz ist aber auch diesbezüglich die attestierte Spielsucht zu beachten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint es angemessen, die in Erw. 2.4.4.4 auf 33 Monate festgesetzte Strafe angesichts der Vorstrafe um 3 Monate auf 36 Monate, entsprechend 3 Jahren Freiheitsstrafe, zu erhöhen.

Betreffend die aktuellen persönlichen Verhältnisse führt der Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts aus, er lebe immer noch allein im Haushalt. Nun sei er bei der Firma L.____AG für Quality Management und Sicherheit angestellt. Sein Einkommen betrage Fr. 5'700.-- mal 13. Sein Vorgesetzter wisse über das Verfahren Bescheid und stehe hinter ihm. Er habe nur noch bei seinen Eltern Schulden, zudem laste noch eine Hypothek von Fr. 450'000.-- auf seiner Liegenschaft in Aesch. Sein soziales Umfeld habe sich erweitert; neben seiner Familie habe er auch aus der Arbeit soziale Beziehungen. Er gehe arbeiten, verrichte seinen Haushalt, helfe seinen Eltern und gehe am Wochenende aus oder bleibe http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht zuhause. Gesundheitlich gehe es ihm heute im Vergleich zu früher gut und er fühle sich stabil. Er habe nur noch selten Schlafprobleme und seine Spielsucht sei "schon lange erledigt". Die Behandlung bei H.____ habe bis Dezember 2019 gedauert. Er sei immer noch in den Casinos gesperrt. Vor den Schranken reicht der Beschuldigte einen Lohnausweis für das Jahr 2021, ein Zwischenzeugnis der L.____AG vom 23. März 2022 sowie eine vom 24. März 2022 datierende Bestätigung der Psychiatrie Baselland über die suchttherapeutische Behandlung vom 25. Februar 2015 bis zum 17. Dezember 2019 ein (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 f.). Daraus gehen im Wesentlichen ein Bruttoeinkommen im Jahr 2021 von Fr. 72'000.--, eine sehr positive Beurteilung durch den aktuellen Arbeitgeber sowie eine Überwindung der Spielsucht mit zunehmender psychischer Stabilität und sozialer Integration hervor. Es ist mithin festzustellen, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, d.h. in Bezug auf die soziale, berufliche, gesundheitliche und finanzielle Lage, im Vergleich zur Situation zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils wie auch des ersten kantonsgerichtlichen Urteils vom 25. Februar 2019 noch weiter stabilisiert hat und nunmehr einem Normalzustand entspricht. Insgesamt sind die persönlichen Verhältnisse als neutral zu werten.

Was sodann das Nachtatverhalten des Beschuldigten betrifft, so sind die seitens von A.____ gezeigte Geständigkeit, Reue und Kooperationsbereitschaft positiv anzurechnen (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 363, unter Hinweis auf BGer 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017, Erw. 3.5.2). In besonderem Mass spricht zu Gunsten des Beschuldigten, dass dieser den angerichteten Schaden inzwischen wieder gut gemacht hat, was als klarer Ausdruck von Reue zu werten ist (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 336, unter Hinweis auf BGer 6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017, Erw. 2). So geht aus der bereits mit Berufungsbegründung vom 17. April 2018 beigelegten Vereinbarung zwischen A.____ und der Privatklägerin vom 12. resp. 20. Juli 2017 hervor, dass die Privatklägerin nach Bezahlung eines Betrages von Fr. 225'000.-- als Abgeltung allfälliger Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche sämtliche Strafanträge gegen A.____ zurückzieht sowie das Desinteresse an der Strafuntersuchung gegen A.____ erklärt. Zudem bestehen keine weiteren Forderungen oder Ansprüche zwischen den Parteien. Zwar trifft der Hinweis des Verteidigers vor Kantonsgericht, wonach die Privatklägerin nunmehr im Verfahren gegen den Beschuldigten A.____ nicht mehr als Zivil- oder Strafklägerin auftritt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6), zu. Der Entscheid über die Zivilforderung der Privatklägerin gegenüber A.____ wurde denn http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch bereits mit Urteil des Kantonsgerichts vom 25. Februar 2019 (Dispositiv-Ziffer V.1) entsprechend angepasst. Jedoch hat die obgenannte Vereinbarung in casu mit Blick auf die übrigen Beschuldigten keine Änderung des Rubrums des vorliegenden Urteils zur Folge. Sodann ist zu berücksichtigen, dass seit der Tatbegehung in den Jahren 2012 bis 2015 nunmehr über sieben Jahre und seit dem erstinstanzlichen Urteil im Jahr 2016 über fünf Jahre vergangen sind, in denen sich der Beschuldigte wohl verhalten hat, auch wenn dieser Umstand in der Regel keine besondere Leistung, sondern eine Selbstverständlichkeit darstellt. Wie bei der Vorstrafenlosigkeit wäre es wenig überzeugend, ein negatives Verhalten zulasten und ein positives Verhalten zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Erneutes Delinquieren müsste dementsprechend straferhöhend, Wohlverhalten dagegen strafmindernd gewertet werden. Eine neutrale Gewichtung würde fehlen, was keinen Sinn ergibt (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 392, unter Hinweis auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGer 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015, Erw. 3.4; 6B_375/2014 vom 28. August 2014, Erw. 2.6; 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014, Erw. 2.4). Zudem ist die bisherige Verfahrensdauer von bislang ebenfalls rund sieben Jahren zu berücksichtigen, wobei allerdings mangels Verstreichens von zwei Dritteln der Verjährungsfrist von in casu 15 Jahren noch kein Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB vorliegt (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 339 ff., unter Hinweis u.a. auf BGE 135 IV 12, Erw. 3.6; 92 IV 201, Erw. I; 140 IV 145, Erw. 3.1; 132 IV 1, Erw. 6.2). Nicht ausgeschlossen ist aber, dem Beschuldigten bei einer weit zurückliegenden Straftat unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in Sinne einer Strafminderung entgegenzukommen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB nicht (vollständig) erfüllt sind (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 343). Sodann ist unter Würdigung aller konkreten Umstände keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. hierzu BGE 143 IV 373, Erw. 1.3.1; 130 I 312, Erw. 5.2 mit Hinweisen) auszumachen, wie das Kantonsgericht bereits in seinem Urteil vom 25. Februar 2019 (S. 65 f.) festgestellt hat: Mit Blick auf die mittlere Komplexität des vorliegenden Falles dauerten weder die einzelnen Abschnitte noch das ganze Verfahren übermässig lange und es sind auch keine nach aussen nicht erkennbaren Amtshandlungen seitens der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ersichtlich. Unter Berücksichtigung des Nachtatverhaltens, insbesondere der Schadensdeckung, erscheint eine weitere Reduktion der Strafe um 12 Monate auf 24 Monate, entsprechend 2 Jahren Freiheitsstrafe, als angebracht. Schliesslich ist im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 62 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. Dezember 2016) keine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten, sei dies unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands oder http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2015&to_year=2021&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=Beschleunigungsgebot&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-312%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page312

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht seiner sozialen Einbettung, festzustellen. Wenn Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht bei der Strafzumessung die "Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters" berücksichtigt, dann geht es hierbei im Wesentlichen um die erhöhte Strafempfindlichkeit. Eine solche ist aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtsgleichheit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 351 f., unter Hinweis auf BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018, Erw. 5.4; 6B_1001/2016 vom 3. April 2017, Erw. 1.4.2). In der vorliegenden Konstellation liegen keine derartigen speziellen Verhältnisse vor, welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Anforderungen an die Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit genügen würden.

Im Ergebnis rechtfertigen die festgestellten Täterkomponenten somit eine weitere Reduktion der Strafe um 9 Monate auf eine tat- und täterangemessene Strafe von 24 Monaten, entsprechend 2 Jahren Freiheitsstrafe.

2.2.4.6 Bei einer Strafhöhe von 2 Jahren stellt sich die Frage nach einem bedingten Strafvollzug.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In formeller Hinsicht ist einzig die Höhe der ausgesprochenen Strafe zu berücksichtigen, materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich, um den bedingten Vollzug zu gewähren (vgl. STEFAN TRECHSEL/MARK PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 42 N 1, 7 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Das Kantonsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 25. Februar 2019 (S. 65) das Fehlen einer ungünstigen Prognose betreffend weitere Verbrechen oder Vergehen festgestellt. Daran hat sich Stand heute nicht nur nichts geändert; es ist mit Blick auf die aktuellen Verhältnisse des Beschuldigten gar von einer noch weiteren Stabilisierung des Beschuldigten in sozialer, gesundheitlicher, beruflicher und finanzieller Hinsicht auszugehen, weshalb sich die Legalprognose noch weiter verbessert hat. Hervorzuheben ist, dass A.____ zwischenhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht zeitlich seine Spielsucht überwunden, dank einer festen Anstellung seine Schulden abgebaut sowie seine sozialen Bindungen gefestigt hat. Zudem lebt der Beschuldigte seit über sieben Jahren deliktsfrei. Die in Erw. 2.4.4.5 genannte Vorstrafe aus dem Jahr 2012 wird demnächst zufolge Fristablaufs aus dem Strafregister entfernt (vgl. Art. 369 Abs. 2 StGB). Sie liegt zeitlich zu lange zurück, als dass sie noch einen belastenden Einfluss auf die Prognose zeitigen würde. Angesichts dessen kann die gesetzgeberische Vermutung zugunsten einer guten Legalbewährungsprognose nicht widerlegt werden. Es ist vielmehr festzustellen, dass neben den formellen auch die materiellen Voraussetzungen eines bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB fraglos erfüllt sind, weshalb die Freiheitsstrafe von 2 Jahren bedingt auszusprechen ist. Aufgrund der nunmehr als durchwegs positiv einzustufenden Bewährungsaussichten sowie des weiteren Zeitablaufs seit dem strafgerichtlichen Urteil ist die Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB – entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid, welcher noch von "getrübten Aussichten" sprach (vgl. S. 62 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. Dezember 2016) – auf die minimalen 2 Jahre festzusetzen.

2.2.4.7 Schliesslich rechnet das Gericht gemäss Art. 51 Satz 1 StGB die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde (BGer 6B_794/2017 vom 18. April 2018, Erw. 1.4, m.w.H.).

Vorliegend hält das Strafgericht auf S. 62 seines Urteils vom 15. Dezember 2016 richtig fest, dass die durch den Beschuldigten vom 23. Januar 2015 bis zum 19. Februar 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von 27 Tagen an die Strafe anzurechnen ist. Diese Anrechnung gilt auch für die nunmehr auszusprechende bedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren.

2.2.4.8 Im Ergebnis wird somit A.____ in Abänderung von Dispositiv-Ziffer I.1 des vorinstanzlichen Urteils zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, dies bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung von 27 Tagen Untersuchungshaft.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3. C.____ 2.3.1 Das Strafgericht sprach C.____ ebenfalls des gewerbsmässigen Diebstahls, bezogen auf einen Deliktsbetrag von Fr. 71'604.--, schuldig und verurteilte ihn hierfür zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren, davon 9 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingten Teil der Strafe sowie unter Anrechnung der vom 23. Januar 2015 bis zum 2. April 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von 69 Tagen (vgl. S. 69 f. des angefochtenen Urteils).

2.3.2 Die Anklagebehörde hat in ihrer Berufungsbegründung vom 21. Januar 2021 wie auch in ihrer Berufungsantwort vom 23. April 2021 für C.____ eine teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten, davon 16 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, unter Anrechnung der vom 23. Januar 2015 bis zum 2. April 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von 69 Tagen, beantragt. Zur Begründung hat sie wiederum auf den geänderten Strafrahmen bei gewerbsmässigem Diebstahl verwiesen.

In ihrem Plädoyer vor den Schranken des Kantonsgerichts präzisiert die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsbegehren unter Verweis auf die seit der Tat verstrichene Zeit und das Wohlverhalten dahingehend, dass für C.____ eine bedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren beantragt wird (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6).

2.3.3 In seiner Berufungsbegründung vom 5. Februar 2021 hat der Beschuldigte C.____ dafür gehalten, dass eine bedingte Strafe auszusprechen sei, da seit dem letzten Verfahren vor dem Kantonsgericht zwei weitere Jahre vergangen seien, in denen sich der Beschuldigte wohlverhalten habe, und zudem eine lange Verfahrensdauer vorliege.

In seiner Berufungsantwort vom 29. Juli 2021 hat C.____ geltend gemacht, dass bereits das Strafgericht trotz Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Diebstahls und erheblichen Verschuldens eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren als angemessen erachtet habe. Das Kantonsgericht habe in seinem ersten Berufungsurteil das Verschulden des Beschuldigten als mittelschwer eingestuft und eine bedingte Freiheitsstrafe von 23 Monaten ausgesprochen. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb das Kantonsgericht von dieser http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auffassung abweichen und nun die Strafe erhöhen, geschweige denn teilbedingt aussprechen sollte, und dies unabhängig von der rechtlichen Qualifikation als Veruntreuung oder gewerbsmässigen Diebstahl. Das Verschulden des Beschuldigten sei weiterhin als mittelschwer zu werten. Zudem seien seit dem erstinstanzlichen Verfahren bereits mehr als sechs Jahre vergangen, weshalb die Strafe zu mindern sei. Der Beschuldigte habe eine gute Anstellung gefunden, kümmere sich liebevoll um seine Kinder und seine Ehefrau und habe sich erfolgreich sozialisiert. Eine Haft aufgrund einer teilbedingten Strafe würde sich stark negativ auf diese Bereiche wirken.

Vor Kantonsgericht hält die Verteidigerin von C.____ an ihrer Argumentation fest. Aufgrund des weiteren Zeitablaufs sei die Strafe zusätzlich zu reduzieren, wobei auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu berücksichtigen sei. Der Beschuldigte habe sich eine neue Existenz aufgebaut und seine Familie sei auf das Einkommen angewiesen. Eine unbedingte Strafe würde auch seiner Familie schaden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9 f.).

2.3.4.1 C.____ hat sich wie A.____ des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht.

2.3.4.2 Hinsichtlich Sanktionsarten und Strafrahmen gelten zunächst die zu A.____ gemachten Ausführungen in Erw. 2.2.4.2. Auch bei C.____ liegen keine aussergewöhnlichen Umstände, die ein Verlassen dieses Strafrahmens rechtfertigen würden, vor, weshalb die Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens festzusetzen ist. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug weist C.____ aber eine rechtskräftige Vorstrafe auf, deren Urteilsdatum (17. Mai 2016) nach den hier zu beurteilenden Delikten (begangen vom 3. Juli 2012 bis zum 16. Dezember 2014) liegt. Sollten für sämtliche Delikte gleichartige Strafen ausgesprochen werden, wäre in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen (vgl. Erw. 2.1.4), was nachfolgend zu prüfen ist.

2.3.4.3 In Bezug auf die objektiven Tatkomponenten gilt grundsätzlich das zu A.____ Festgehaltene in Erw. 2.4.4.3. Im Unterschied zu Letztgenanntem ist bei C.____ ein Deliktsbetrag bzw. angerichteter Schaden von Fr. 70'870.--, bezogen auf 99 elektronische Geräte sowie einen deliktischen Zeitraum von rund 2 ½ Jahren (3. Juli 2012 bis 16. Dezember 2014) zu berücksichtigen, womit im Vergleich zu A.____ das Ausmass der Verletzung der Rechtsgüter http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht etwas weniger schwer wiegt, aber immer noch als gravierend zu bezeichnen ist. Auch C.____ ist durch Manipulation der Lagerbuchhaltung planmässig und systematisch vorgegangen. Es ist ihm ebenso im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 64 des angefochtenen Urteils) ein verwerfliches Verhalten anzulasten, missbrauchte er doch angesichts seiner Stellung als Geschäftsführer der Privatklägerin in krasser Weise deren Vertrauen und wurde daher seiner Vorbildfunktion gegenüber A.____ und B.____ in keiner Weise gerecht, was auch bei ihm erschwerend zu veranschlagen ist. Weitere verschuldenserhöhenden oder tatschuldmindernden Faktoren sind keine erkennbar. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie im Vergleich zu anderen Formen derselben Delinquenz wie auch zum Verschulden von A.____ wertet das Kantonsgericht das objektive Tatverschulden bei C.____ als leicht bis mittelschwer. Auch mit Blick auf dieses Verschulden sowie den Strafrahmen fällt eine Geldstrafe mit einem oberen Strafrahmen von 180 Tagessätzen, entsprechend 6 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB), ausser Betracht. Es ist vielmehr eine tatangemessene Strafe von 30 Monaten, entsprechend 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, angebracht. Angesichts dieser Sanktionsart ist keine Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 17. Mai 2016, mit welchem C.____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- sowie zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt worden ist, auszusprechen, sondern eine separate Strafe.

2.3.4.4 Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten ist betreffend C.____ gleich wie betreffend A.____ festzustellen, dass er direktvorsätzlich sowie mit Bereicherungsabsicht gehandelt hat, was im Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls bereits Berücksichtigung findet. Die vom Beschuldigten ausgehende kriminelle Energie ist im Vergleich zu A.____ mit Blick auf dessen Deliktsserie als etwas geringer, aber immer noch beachtlich zu werten. C.____ ging es zudem ausschliesslich um die Finanzierung eines luxuriösen Lebensstils, welchen er sich mit seinem legalen Einkommen nicht hätte leisten können. Er delinquierte mithin aus reiner Profitgier ohne eine irgendwie geartete finanzielle Bedrängnis. Im Gegensatz zu A.____ kann sich C.____ nicht auf eine weitere Motivation wie eine Spielsucht oder dergleichen berufen. Insgesamt führen die festgestellten subjektiven Tatkomponenten aber zu keiner Veränderung des als leicht bis mittelschwer einzustufenden Verschuldens aufgrund der objektiven Tatkomponenten.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3.4.5 In Bezug auf die Täterkomponenten ist zunächst betreffend das Vorleben von C.____ auf die Darstellungen auf S. 65 des strafgerichtlichen Urteils sowie S. 72 des kantonsgerichtlichen Urteils vom 25. Februar 2019 zu verweisen. Zu Lasten des Beschuldigten fällt ebenso eine einschlägige Vorstrafe zum Tatzeitpunkt in Gewicht: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, ehemals Hauptabteilung Arlesheim, vom 8. Mai 2012 wurde C.____ wegen gewerbsmässigen Diebstahls neben einer Busse von Fr. 3‘500.-- zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 110.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Auch der Beschuldigte C.____ delinquierte ca. zwei Monate und damit nur kurze Zeit nach Erlass dieses Urteils sowie während dessen Probezeit abermals einschlägig, womit er gezeigt hat, dass ihn diese Vorstrafe offenbar in keiner Weise beeindruckt hat. Insgesamt erachtet das Kantonsgericht als angemessen, die in Erw. 2.3.4.3 auf 30 Monate festgesetzte Strafe angesichts der Vorstrafe vom 8. Mai 2012 um 3 Monate auf 33 Monate, entsprechend 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe, zu erhöhen.

Betreffend die aktuellen persönlichen Verhältnisse gibt der Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts an, er wohne immer noch mit seiner Frau und seinen Kindern im Alter von heute 15, 13 und 9 Jahren in Y.____. Seit drei Jahren sei er als Filialleiter bei der D____AG in M.____ tätig, wo er zwei Mitarbeiter führe. Sein Lohn von monatlich Fr. 7'500.-- sei gleich geblieben. Sein einziges Vermögen stelle die Liegenschaft in Y.____ dar. Derzeit sei er noch am Abzahlen von Schulden bei seiner Schwägerin und das Darlehen an I.____ sei "erledigt". Gesundheitlich sei der Beschuldigte soweit zu Wege. Er begleite seine Kinder zu ihren Hobbys Fussball, Reiten und Gitarrenstunde. Der Beschuldigte C.____ reicht dem Kantonsgericht seine Steuererklärung für das Jahr 2021 ein (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, 4). Aus dieser gehen im Wesentlichen ein steuerbares Einkommen von Fr. 94'349.-- sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. 0.-- hervor. Es ist mithin festzustellen, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten während des gesamten Strafverfahrens stabil geblieben sind. Insgesamt sind diese als neutral zu werten.

In Bezug auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist festzustellen, dass C.____ während des gesamten Verfahrens weitaus weniger Geständigkeit, Reue und Kooperationsbereitschaft als A.____ gezeigt hat. Dies hat sich insbesondere darin geäussert, dass der Beschuldigte vor allem zu Beginn des Verfahrens die Verantwortung auf andere Personen, insbesondere auf A.____, zu schieben versucht hat (so bereits zutreffend die Vorinstanz auf S. 65 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht des angefochtenen Urteils sowie das Kantonsgericht auf S. 72 des Urteils vom 25. Februar 2019). Im Gegensatz zu Letztgenanntem hat sich C.____ bislang offenbar auch noch nicht um eine Wiedergutmachung des angerichteten Schadens gekümmert; zumindest ist eine solche nicht aktenkundig. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass seit der Tatbegehung in den Jahren 2012 bis 2014 nunmehr über sieben Jahre und seit dem erstinstanzlichen Urteil im Jahr 2016 über fünf Jahre vergangen sind; es ist mithin von einer relativ langen Verfahrensdauer auszugehen, wobei auch betreffend C.____ zwei Drittel der Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sind. Allerdings ist C.____ mit Blick auf das Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 17. Mai 2016 nach den vorliegend zu beurteilenden Taten erneut straffällig geworden, jedoch nicht einschlägig. Auch aus diesem Grund fällt für ihn eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB ausser Betracht, aber es kann unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine leichte Strafminderung gewährt werden (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz 343). Ebenso wenig ist in Bezug auf das Verfahren betreffend C.____ eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen (vgl. bereits Erw. 2.2.4.5). Unter Berücksichtigung des Nachtatverhaltens, insbesondere der Verfahrensdauer und des Wohlverhaltens zumindest in dem Sinn, dass keine neuen einschlägigen Delikte vorliegen, erscheint insgesamt eine Reduktion der Strafe um 9 Monate auf 24 Monate, entsprechend 2 Jahren Freiheitsstrafe, als angebracht.

Schliesslich ist im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 62 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. Dezember 2016) auch betreffend C.____ keine erhöhte Strafempfindlichkeit, selbst unter Berücksichtigung seiner familiären und beruflichen Einbettung, festzustellen. Es wird insofern auf die Ausführungen zu A.____ in Erw. 2.2.4.5 verwiesen.

Insgesamt rechtfertigen die festgestellten Täterkomponenten somit eine weitere Reduktion der Strafe um 6 Monate auf eine tat- und täterangemessene Strafe von 24 Monaten, entsprechend 2 Jahren Freiheitsstrafe.

2.3.4.6 Bei einer Strafhöhe von 2 Jahren ist wiederum zu prüfen, ob dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Hinsichtlich der formellen und materiellen Voraussetzungen wird zunächst auf die theoretischen Ausführungen in Erw. 2.2.4.6 betreffend A.____ verwiesen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auch betreffend C.____ wurde seitens der Kantonsgerichts bereits im Urteil vom 25. Februar 2019 (S. 73) das Fehlen einer ungünstigen Prognose bejaht. Die Situation hat sich im Vergleich dazu abermals verbessert, da sich die berufliche und soziale Stellung des Beschuldigten noch weiter gefestigt hat und er, abgesehen von einer Verurteilung im Jahr 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und damit eines nicht einschlägigen Delikts, seit über sieben Jahren deliktsfrei lebt. Diese Sozialisierung ist positiv zu werten. Auch betreffend C.____ wird die Vorstrafe aus dem Jahr 2012 in Bälde aus dem Strafregister entfernt (vgl. Art. 369 Abs. 2 StGB). Sie liegt somit chronologisch betrachtet zu lange zurück, um sich noch negativ auf die Legalprognose auszuwirken. Die gesetzgeberische Vermutung zugunsten einer guten Legalbewährungsprognose kann damit nicht widerlegt werden, weshalb auch betreffend C.____ der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in Bezug auf die Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu gewähren ist. Wie bei A.____, so ist auch bei C.____ aufgrund der nunmehr als durchwegs positiv und nicht mehr getrübt zu wertenden Bewährungsaussichten sowie mit Blick auf die seit dem strafgerichtlichen Urteil weiter verstrichene Zeitdauer die Probezeit gemäss Art. 44 Abs.1 StGB – entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid (vgl. S. 66 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. Dezember 2016) – auf die minimal vorgesehenen 2 Jahre festzusetzen.

2.3.4.7 Schliesslich hat auch betreffend C.____ eine Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft gemäss Art. 51 Satz 1 StGB zu erfolgen.

Den Feststellungen des Strafgerichts auf S. 70 des Urteils vom 15. Dezember 2016 folgend hat C.____ in der Zeit vom 23. Januar 2015 bis zum 2. April 2015, somit während 69 Tagen, Untersuchungshaft ausgestanden. Diese Zeit gilt es an die nunmehr auszusprechende bedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren anzurechnen.

2.3.4.8 Im Ergebnis wird somit C.____ in Abänderung von Dispositiv-Ziffer III.1 des vorinstanzlichen Urteils zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, dies bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung von 69 Tagen Untersuchungshaft.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4. B.____ 2.4.1 Die Vorinstanz verurteilte B.____ wegen mehrfachen Diebstahls, bezogen auf einen Deliktsbetrag von Fr. 2'239.--, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 140.--, unter Anrechnung der vom 23. Januar 2015 bis zum 24. Januar 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von 1 Tag, bei einer Probezeit von 2 Jahren (vgl. S. 63 f. des angefochtenen Urteils).

2.4.2 B.____ beantragt sowohl in seiner Berufungsbegründung vom 12. März 2021 wie auch vor den Schranken des Kantonsgerichts (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2, 9) einen vollumfänglichen Freispruch, weshalb er sich nicht weiter zur Strafzumessung äussert.

2.4.3 Laut Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 23. April 2021 sei B.____ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 125.-- zu verurteilen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 23. Januar 2015 bis zum 24. Januar 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von 1 Tag. Daran hält die Anklagebehörde in ihrem Parteivortrag vor dem Kantonsgericht fest (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6).

2.4.4.1 Betreffend B.____ ist ein Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls zu berücksichtigen.

2.4.4.2 Hinsichtlich der Sanktionsarten und des Strafrahmens gilt, dass Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren sanktioniert wird. Aufgrund von Deliktsmehrheit ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen, sofern für sämtliche Delikte (zwei Diebstähle) dieselbe Sanktionsart angezeigt ist (vgl. Erw. 2.1.3). Dies würde vorliegend, mangels aussergewöhnlicher Umstände, nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens führen, wäre aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten (vgl. Erw. 2.1.2). Des Weiteren ist unter Berücksichtigung, dass B.____ gemäss aktuellem Strafregisterauszug zwei rechtskräftige Vorstrafen aufweist, deren Urteilsdatum (27. April 2015 und 26. Juni 2017) nach den hier zu beurteihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht lenden Delikten (begangen vom 23. Oktober 2014 bis zum 16. Januar 2015) liegt, in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszusprechen, sofern für sämtliche Delikte gleichartige Strafen ausgesprochen werden (vgl. Erw. 2.1.4).

2.4.4.3 Da somit für die vorliegend zu beurteilenden Delikte wiederum sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, ist für die Wahl der Sanktionsart Art. 41 Abs. 1 StGB zu beachten. Laut dieser Bestimmung kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe dann erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Eine Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StPO dürfte in erster Linie auf Wiederholungstäter abzielen, die als unbelehrbar einzustufen sind und gezeigt haben, dass blosse Geldstrafen wirkungslos sind. Aber auch Ersttäter können mit einer kurzen Freiheitsstrafe belegt werden, wenn sie etwa durch Äusserungen oder Verhaltensweisen zu erkennen geben, dass sie eine Geldstrafe nicht beeindrucken wird (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 472).

B.____ ist mit einem Deliktsbetrag von Fr. 1'489.--, einem Diebstahl von zwei elektronischen Geräten sowie einem deliktischen Zeitraum von drei Monaten eine weitaus geringere Kriminalität als A.____ und C.____ vorzuwerfen (vgl. dazu auch nachfolgend, Erw. 2.4.4.5 und 2.4.4.6 betreffend die objektiven Tatkomponenten). Die Vorderrichter haben bereits zutreffend festgehalten, dass es sich vorliegend um "Kleinkriminalität" handle, für welche als Regelstrafe eine Geldstrafe angebracht sei (vgl. S. 63 f. des angefochtenen Urteils). Die durch B.____ verübten Diebstähle erscheinen denn auch als Gelegenheitsdelikte (so bereits das Kantonsgericht auf S. 67 des Urteils vom 25. Februar 2019). Hinzu kommt, dass B.____ im Vergleich zu den beiden Mitbeschuldigten zum Tatzeitpunkt keine Vorstrafe aufgewiesen hat, datieren doch die im aktuellen Strafregisterauszug aufgeführten Urteile vom 27. April 2015 und 26. Juni 2017, währenddem hier Taten zu beurteilen sind, welche in der Zeit vom 23. Oktober 2014 bis zum 16. Januar 2015 begangen wurden. Der Beschuldigte B.____ gilt somit nicht als Wiederholungstäter und es ist auch sonst kein Grund erkennbar, warum eine Geldstrafe den Beschuldigten nicht beeindrucken sollte. Schliesslich ist mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse (vgl. nachfolgend, Erw. 2.4.4.8) auch nicht ersichtlich, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte. Damit liegt keiner der in Art. 41 Abs. 1 StGB http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht genannten Anwendungsfälle vor, weshalb betreffend B.____ für beide Diebstähle eine Geldstrafe in Form einer Gesamtstrafe auszusprechen ist. Da des Weiteren B.____ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. April 2015 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 130.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'200.--, und mit Urteil des Gerichtspräsidiums Brugg vom 26. Juni 2017 wegen weiterer Widerhandlungen gegen das SVG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 170.--, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt worden ist, ist hinsichtlich der Geldstrafen, nicht aber hinsichtlich der Bussen, eine Zusatzstrafe auszufällen.

2.4.4.4 Dem in Erw. 2.1.4 dargestellten Vorgehen bei der Bildung einer Zusatzstrafe folgend ist mit Blick auf die abstrakten Strafdrohungen von Art. 90 Abs. 2 SVG (grobe Verletzung der Verkehrsregeln: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) einerseits und von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Diebstahl: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren) andererseits festzustellen, dass die neuen Delikte die schwerste Straftat darstellen, weshalb zur Bestimmung der hypothetischen Grundstrafe und davon ausgehend der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB die für die neuen Taten festgelegte Strafe um einen angemessenen Anteil der Grundstrafe für die alten Delikte zu erhöhen ist. Folglich gilt es nachfolgend, zuerst eine vorläufige Gesamtstrafe für die neuen Delikte festzusetzen und diese anschliessend wegen der Grundstrafe (Vorstrafen) angemessen zu erhöhen. Von der daraus gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe wird schliesslich die rechtskräftige Grundstrafe, d.h. insgesamt 25 Tagessätze Geldstrafe aus den Vorstrafen, abgezogen, was zur Höhe der Zusatzstrafe für die neu zu beurteilenden Delikte führt.

2.4.4.5 Dem Beschuldigten B.____ wird vorliegend der Diebstahl von zwei Apple iPhones 6 vorgeworfen. Das eine Gerät mit einem Einstandspreis von Fr. 639.-- hat der Beschuldigte seiner Partnerin überlassen, das andere Gerät mit einem Wert von Fr. 850.-- hat er für Fr. 600.-- an K.____ verkauft (vgl. S. 16-18 der Anklageschrift vom 22. Dezember 2015). Innerhalb der neu zu beurteilenden Straftaten erscheint mit Blick auf den Deliktsbetrag wie auch auf das deliktische Vorgehen der Diebstahl betreffend das zweitgenannte Gerät als das schwerste Delikt. Hierfür ist eine Einsatzstrafe festzusetzen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht a) Dabei ist zunächst im Rahmen der objektiven Tatkomponenten zu veranschlagen, dass dem Beschuldigten mit Fr. 850.-- ein eher geringfügiger Deliktsbetrag bzw. gegenüber der Privatklägerin angerichteter Schaden, entsprechend dem Wert von einem elektronischen Gerät, anzulasten ist. Auch wenn B.____ als Sachbearbeiter eine untergeordnete Stellung bei seiner Arbeitgeberin innegehabt hat und der entsprechende Vertrauensmissbrauch dieser gegenüber weitaus geringer war als bei A.____ und C.____, ist B.____ gleichwohl ein Ausnutzen dieses Arbeitsverhältnisses sowie ein planmässiges Vorgehen durch Manipulation der Lagerbuchhaltung vorzuwerfen. Weitere verschuldenserhöhende oder tatschuldmindernde Umstände sind hingegen nicht erkennbar. Insgesamt sowie mit Blick auf andere mögliche Begehungsformen von Diebstahl und das Verschulden der Mitbeschuldigten ist das objektive Tatverschulden betreffend B.____ als leicht einzustufen. Hierfür wird unter Berücksichtigung des Strafrahmens eine Einsatzstrafe von 12 Tagessätzen Geldstrafe festgesetzt.

b) Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und Bereicherungsabsicht gehandelt hat, was als tatbestandsimmanent und folglich neutral zu bewerten. Hingegen ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er ohne jede finanzielle Not gehandelt hat und seine Tat einzig der Befriedigung von Luxusbedürfnissen diente. Insgesamt ist die vom Beschuldigten ausgehende kriminelle Energie aber als weitaus geringer zu bezeichnen als die bei A.____ und C.____ vorliegende. Die subjektiven Tatkomponenten vermögen das in lit. a festgestellte, leichte Verschulden nicht zu beeinflussen.

c) Die Einsatzstrafe für den Diebstahl des Apple iPhone 6 im Wert von Fr. 850.-- wird somit auf 12 Tagessätze Geldstrafe festgesetzt.

2.4.4.6 Aufgrund der Deliktsmehrheit ist für den weiteren Diebstahl eines Apple iPhone 6 im Wert von Fr. 639.-- eine hypothetische Einzelstrafe festzulegen.

Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatkomponenten gilt grundsätzlich das zum Hauptdelikt in Erw. 2.4.4.5 Ausgeführte mit dem einzigen Unterschied, dass sich der Deliktsbetrag auf Fr. 639.-- beläuft. Insgesamt wiegt das Verschulden auch für diesen Diebstahl leicht, weshalb dem Kantonsgericht eine separate hypothetische Einzelstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4.4.7 Zufolge Gleichartigkeit der in Erw. 2.4.4.5 festgelegten Einsatzstrafe von 12 Tagessätzen Geldstrafe wie auch der in Erw. 2.4.4.6 definierten zusätzlichen Einzelstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe ist nunmehr durch Asperation für dieses weitere Delikt gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine hypothetische Gesamtstrafe festzusetzen. Die oben gebildete hypothetische Einzelstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe ist somit in Beachtung des Asperationsprinzips nicht zur Einsatzstrafe von 12 Tagessätzen Geldstrafe zu addieren, sondern die Einsatzstrafe ist angemessen zu erhöhen. Unter weiterer Berücksichtigung, dass zwischen den beiden Diebstählen ein enger zeitlicher und sachlicher Konnex besteht (vgl. bereits Erw. 2.1.3), erscheint insgesamt eine Asperation um 5 Tagessätze Geldstrafe als angebracht. Das Kantonsgericht gelangt demnach in Berücksichtigung des weiteren Diebstahls aufgrund der Tatkomponenten in einem zweiten Schritt zu einer asperierten, hypothetischen Gesamtstrafe von 17 (12+5) Tagessätzen Geldstrafe.

2.4.4.8 Was schliesslich die Täterkomponenten bei B.____ betrifft, so ist zunächst betreffend dessen Vorleben auf die Darstellungen auf S. 63 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. Dezember 2016 sowie S. 67 f. des kantonsgerichtlichen Urteils vom 25. Februar 2019 zu verweisen. Der Beschuldigte weist im Gegensatz zu A.____ und C.____ keine Vorstrafen auf, was allerdings als Normalfall gilt und daher neutral zu werten ist (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 390, unter Hinweis auf BGE 136 IV 1, Erw. 2.6).

Betreffend die aktuellen persönlichen Verhältnisse führt der Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts aus, er sei seit September 2012 im Zentrum N.____ in O.____ in einem Vorpraktikum. Er beginne im September 2022 die Höhere Fachschule für Pädagogik. Sein Ziel sei, als Sozialpädagoge mit Jugendlichen zu arbeiten. Seine landwirtschaftliche Ausbildung habe er inzwischen abgeschlossen. Er wohne immer noch in P.____ auf einem Hof mit Land, welches er nebenbei als Weinbauer hobbymässig bewirtschafte. Sein derzeitiger Lohn als Praktikant betrage Fr. 1'875.-- brutto. Er fühle sich gesund (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4.). Insgesamt wirken sich die persönlichen Verhältnisse neutral aus.

Was sodann das Nachtatverhalten des Beschuldigten betrifft, so hat dieser weder Reue noch Einsicht gezeigt, was ihm allerdings aufgrund seines Rechts als Beschuldigter, sich nicht selbst belasten zu müssen (Art. 113 StPO), nicht zum Nachteil gereichen darf (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 317). Sodann ist zu berücksichtigen, dass seit der Tatbegehung in den http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht Jahren 2014 bis 2015 nunmehr über sieben Jahre und seit dem erstinstanzlichen Urteil im Jahr 2016 über fünf Jahre vergangen sind. Dies ist mit Blick auf die als eher leicht einzustufende Delinquenz als überaus lange Verfahrensdauer, welche sich insbesondere auf die berufliche Entwicklung des Beschuldigten belastend ausgewirkt hat, einzustufen. Im Gegensatz zu A.____ und C.____ wären betreffend B.____ zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen. Allerdings hat sich B.____ in dieser Zeit insofern nicht i.S.v. Art. 48 lit. e StGB wohlverhalten, als er mit Blick auf die weiteren Urteile aus den Jahren 2015 und 2017 erneut, jedoch nicht einschlägig, straffällig geworden ist. Insofern fällt eine Strafmilderung ausser Betracht und es kann unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nur eine leichte Strafminderung gewährt werden (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz 343). Demgegenüber ist hinsichtlich B.____ trotz dessen weitaus geringeren Kriminalität ebenso wenig eine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen (vgl. bereits Erw. 2.2.4.5), da auch betreffend ihn das Verfahren in seiner Gesamtheit, insbesondere was die Komplexität des vorliegenden Sachverhalts betrifft, zu würdigen ist. Unter Berücksichtigung des Nachtatverhaltens, insbesondere der langen Verfahrensdauer, erscheint insgesamt eine Reduktion der Strafe um 5 Tagessätze auf 12 Tagessätze Geldstrafe als angebracht.

Schliesslich ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten festzustellen, da keinerlei aussergewöhnlichen Umstände vorliegen.

Im Ergebnis rechtfertigen die festgestellten Täterkomponenten somit eine Reduktion der Strafe um 5 Tagessätze auf eine tat- und täterangemessene (vorerst) definitive Gesamtstrafe von 12 Tagessätzen Geldstrafe.

2.4.4.9 Wie vorstehend ausgeführt, ist zur Bildung der Zusatzstrafe die für die neuen Delikte festgelegte Gesamtstrafe von 12 Tagessätzen in einem letzten Schritt anteilsmässig um die aus den Vorstrafen resultierende Grundstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe zu erhöhen. Dem Kantonsgericht erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Asperation um 20 Tagessätze als angemessen, sodass für die alten und die neuen Delikte, wären diese zusammen zu beurteilen gewesen, eine hypothetische Gesamtstrafe von 32 Tagessätzen resultiert. Von dieser ist die rechtskräftige Strafe im Umfang von insgesamt 25 Tagessätzen in Abzug zu bringen. Als Differenz resultiert eine Zusatzstrafe für die neuen Delikte im Umfang von 7 Tagessätzen. Da die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihrerseits eine Gesamtstrafe bildet, wird der bereits im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen. Dies bedeutet, dass die ermittelte Zusatzstrafe wieder angemessen erhöht werden darf (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 529, unter Hinweis auf BGE 142 IV 265, Erw. 2.4.4). Vorliegend erscheint eine Erhöhung um 3 Tagessätze als angemessen, so dass im Ergebnis die als Zusatzstrafe auszusprechende Geldstrafe bei 10 Tagessätzen anzusetzen ist.

Was hierbei die Tagessatzhöhe betrifft, so ist diese nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (vgl. Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB; BGer 6B_760/2008, Erw. 3). Es ist in casu festzustellen, dass sich das Einkommen des Beschuldigten im Vergleich zu den Verhältnissen zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch einmal (im Vergleich zu den Verhältnissen zum Zeitpunkt des kantonsgerichtlichen Urteils vom 25. Februar 2019) deutlich auf nunmehr Fr. 1'875.-- reduziert hat (vgl. Erw. 2.4.4.8). Demgemäss ist die Höhe des Tagessatzes auf angemessene Fr. 40.-- herabzusetzen.

2.4.4.10 Angesichts der auszusprechenden Geldstrafe stellt sich auch betreffend B.____ die Frage nach einem bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB.

Das Strafgericht hat bereits in seinem Urteil vom 15. Dezember 2016 mit Blick auf das Fehlen (einschlägiger) Vorstrafen sowie die persönlichen Verhältnisse in beruflicher und finanzieller Hinsicht das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose festgestellt (vgl. S. 63 f. des strafgerichtlichen Urteils), was mit kantonsgerichtlichem Urteil vom 25. Februar 2019 (S. 68) bestätigt wurde. Zum aktuellen Zeitpunkt hat sich an diesen Feststellungen nichts geändert. Angesichts der seither vergangen Zeit, in welcher sich der Beschuldigte durchaus wohl verhalten hat, ist gar von einer Verbesserung der Prognose auszugehen. Somit liegen auch betreffend B.____ neben den formellen die materiellen Voraussetzungen eines bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB vor, weshalb die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- bedingt auszusprechen ist. Aufgrund der somit als positiv einzustufenden Bewährungsaussichten ist die Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB im Einklang http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 37 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit der Vorinstanz (vgl. S. 64 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. Dezember 2016) auf die minimalen 2 Jahre festzusetzen.

2.4.4.11 Schliesslich hat auch betreffend B.____ eine Anrechnung der vom 23. Januar 2015 bis zum 24. Januar 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von 1 Tag gestützt auf Art. 51 Satz 1 StGB zu erfolgen (so bereits das Strafgericht auf S. 64 des angefochtenen Urteils).

2.4.4.12 Im Ergebnis wird somit B.____ in Abänderung von Dispositiv-Ziffer II.1 des vorinstanzlichen Urteils zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- verurteilt, dies bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft, sowie – in Bezug auf die Geldstrafe – als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. April 2015 und zum Urteil des Gerichtspräsidiums Brugg vom 26. Juni 2017. Insofern das Aussprechen einer Zusatzstrafe im Urteilsdispositiv vom 29. März 2022 keine Erwähnung gefunden hat, ist von einem unvollständigen Dispositiv auszugehen. Dieses wird hiermit in Anwendung von Art. 83 StPO berichtigt.

IV. Kosten des Kantonsgerichts 1. Ordentliche Kosten 1.1 Der Verteidiger des Beschuldigten A.____ hält in seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht dafür, dass der Beschuldigte die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts nur einmal zu tragen habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7).

Der Beschuldigte B.____ hat in seiner Berufungsbegründung vom 12. März 2021 beantragt, es seien ihm für das erste Berufungsverfahren vor Kantonsgericht unabhängig vom Ausgang des zweiten Berufungsverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Vor Kantonsgericht plädiert der Verteidiger von B.____ dafür, dass die gesamten Kosten zu Lasten des Staates zu gehen hätten bzw. bei einem Schuldspruch der Beschuldigte nur die Kosten des ersten Berufungsverfahrens zu tragen habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 f., 9).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 38 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Beschuldigte C.____ hat in seiner Berufungsantwort vom 29. Juli 2021 begehrt, die ordentlichen Kosten seien zu Lasten der Staatskasse zu nehmen.

1.2 Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebT auf Fr. 9‘300.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 9'000.-- sowie Auslagen von Fr. 300.--, festgesetzt.

Im Ergebnis werden die Berufungen der Staatsanwaltschaft wie auch der drei Beschuldigten teilweise gutgeheissen. Gleichwohl richtet sich die Kostentragung vorliegend nicht strikte nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO: Heisst das Bundesgericht – wie in casu – eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG), so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten, aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist (vgl. THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 428 N 34, unter Hinweis auf BGE 135 III 334, Erw. 2 und 2.1). Je nachdem werden die Verfahrenskosten für das erste oder für beide Verfahren dem Bund oder Kanton auferlegt. Bei ihren