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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.06.2022 460 20 248 (460 2020 248)

13 juin 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,215 mots·~1h 6min·1

Résumé

Einfache Körperverletzung etc.

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. Juni 2022 (460 20 248) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Einfache Körperverletzung etc.

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Leonard Baumann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde

A.____, vertreten durch Advokat Christian Möcklin, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Privatkläger und Anschlussberufungskläger

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Christian Haidlauf, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach BL, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juli 2020 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Präsidiums des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 21. Juli 2020 wurde B.____ der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 330.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Dispositiv-Ziffer 1). Demgegenüber wurde das Verfahren wegen Tätlichkeiten zufolge Verjährung eingestellt (Dispositiv-Ziffer 2). B.____ wurde zudem verurteilt, A.____ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 800.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 11. Februar 2017 sowie eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'000.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3). In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO schliesslich wurde B.____ zur Tragung der Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 4'384.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'384.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00, verpflichtet (Dispositiv- Ziffer 4). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte B.____ (nachfolgend: Berufungskläger oder Beschuldigter) nach Eröffnung des Urteilsdispositivs Berufung an. Mit Eingabe vom 16. November 2020 übermittelte der Berufungskläger seine Berufungserklärung zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und erklärte was folgt: "1. ad Art. 399. Abs. 3 lit. a: Der Berufungskläger ficht die Ziffern 1, 3 und 4 des Urteilsdispositivs an. 2. ad Art. 399 Abs. 3 lit. b: Der Berufungskläger beantragt bezüglich der vorstehend erwähnten Ziffern des Urteilsdispositivs die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zudem beantragt der Berufungskläger einen vollumfänglichen Freispruch (betreffend Ziffer 1 des Urteilsdispositivs), die vollumfängliche Abweisung der von A.____ geltend gemachten Zivil- und Entschädigungsforderungen (betreffend Ziffer 3 des Urteilsdispositivs) sowie die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat (betreffend Ziffer 4 des Urteilsdispositivs), unter o/e-Kostenfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. 3. ad Art. 399 Abs. 3 lit. c.: Der Berufungskläger verzichtet auf weitere Beweisanträge." C. Mit Eingabe vom 26. November 2020 erklärte A.____ (nachfolgend: Anschlussberufungskläger oder Privatkläger) zuhanden des Kantonsgerichts die Anschlussberufung und begehrte: "1. Es sei das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 21. Juli 2020 in der Sache 300 19 260 teilweise aufzuheben, bzw. sei Ziffer 3 des Urteilsdispositivs teilweise aufzuheben und - es sei B.____ zu verurteilen, A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung in Höhe von mindestens CHF 3'753.15 zu bezahlen (anstatt einer pauschalen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'000.00 unter gleichzeitiger Abweisung der Mehrforderungen). - es sei das erstinstanzliche Urteil im Übrigen (insbesondere im Genugtuungspunkt) zu bestätigen. 2. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschuldigten." D. In ihrer Eingabe vom 3. Dezember 2020 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) dem Kantonsgericht mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch Anschlussberufung erhebe. E. Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 reichte der Anschlussberufungskläger seine Anschlussberufungsbegründung ein und hielt an seinen Rechtsbegehren gemäss Anschlussberufungserklärung fest. F. Der Berufungskläger reichte mit einer auf den 1. Februar 2020 (recte: 1. Februar 2021) datierten Eingabe seine Berufungsbegründung ein. G. In ihrer Eingabe vom 11. Februar 2021 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung sowie zur Anschlussberufungsbegründung verzichte. H. Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 schloss das Kantonsgericht den Schriftenwechsel, ordnete das mündliche Verfahren gemäss Art. 405 StPO der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312) an und lud die Parteien zur kantonsgerichtlichen Verhandlung vor. I. Mit Verfügung vom 10. März 2022 wurde C.____ als Zeuge zur Berufungsverhandlung vorgeladen. J. Zur Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2022 erscheinen der Beschuldigte mit seinem Verteidiger, Advokat Christian Haidlauf, der Privatkläger mit seinem Rechtsvertreter, Advokat Christian Möcklin, sowie C.____ in seiner Funktion als Zeuge. Die Parteien wiederholen ihre bisher in Schriftform gestellten Anträge. Der Beschuldigte wird sowohl zur Person als auch zur Sache eingehend befragt (vgl. Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [Prot. KGer], S. 2 ff.). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend macht der Beschuldigte sowohl falsche Tatsachenfeststellungen als auch Rechtsverletzungen und damit zulässige Rügegründe geltend. Die Legitimation des Beschuldigten zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Mit Verweis auf die Verfahrensakten hat der Beschuldigte nach der Eröffnung des Urteilsdispositivs Berufung angemeldet. Das begründete Urteil des Strafgerichts ist dem Beschuldigten sodann am 26. Oktober 2020 zugestellt worden (act. S225). Mit Eingabe vom 16. November 2020 hat der Beschuldigte seine Berufungserklärung eingereicht, womit die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO gewahrt worden ist. Der Privatkläger wiederum hat am 26. November 2020 und damit gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO rechtzeitig innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Anschlussberufung erklärt. Was die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben des Beschuldigten und des Privatklägers die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Auf die Berufung des Beschuldigten und die Anschlussberufung des Privatklägers ist demnach einzutreten. II. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten, wobei zu beachten ist, dass die Anschlussberufung akzessorisch ist, d.h. eine gültige Berufung voraussetzt (vgl. EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 401 N 3, mit Hinweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1316).

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 16. November 2020 liegen vorliegend folgende Punkte des vorinstanzlichen Urteils im Streit: Betreffend Dispositiv-Ziffer 1 der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung; der Beschuldigte fordert einen vollumfänglichen Freispruch. Hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 3 wehrt sich der Beschuldigte gegen dessen Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung und Parteientschädigung zugunsten des Privatklägers; die Zivil- und Entschädigungsforderungen der Privatklägerschaft seien vollumfänglich abzuweisen. Zudem stellt sich der Beschuldigte gegen Dispositiv-Ziffer 4, wonach ihm die Verfahrenskosten auferlegt worden sind; diese seien dem Staat aufzuerlegen. 3. Die Anschlussberufung des Privatklägers beschränkt sich auf Dispositiv-Ziffer 3 und damit auf die Höhe der Parteientschädigung. Dem Privatkläger sei anstatt einer pauschalen Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'000.00 eine solche in der Höhe von mindestens CHF 3'753.15 auszurichten. Das erstinstanzliche Urteil sei im Übrigen zu bestätigen. 4. Das erstinstanzliche Urteil erwächst in dem Umfang in Rechtskraft, in dem es nicht angefochten ist (vgl. EUGSTER, a.a.O., Art. 408 StPO N 1 ff.). Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils ist vorliegend nicht angefochten worden, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen wurden (vgl. BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 82 N 10). III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Einfache Körperverletzung 1.1 In ihrer Anklageschrift vom 13. September 2019 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, am 11. Februar 2017, zwischen 10.05 Uhr und 10.10 Uhr auf einem Waldweg in der X.____ in Y.____, A.____ mit der offenen Hand gegen die Brust geschubst und ihm anschliessend einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben. Zuvor sei A.____ dem Beschuldigten B.____ mit dem Fahrrad entgegengekommen, wobei A.____ seinen Hund an einer speziellen elastischen Leine, welche am Lenker seines Fahrrads angebunden gewesen sei, mit sich geführt habe. Als A.____ den Beschuldigten sowie dessen nicht angeleinten Hund erblickt habe, habe A.____ die Fahrt verlangsamt, um schlussendlich ganz anzuhalten. Da sich der nicht angeleinte Hund des Beschuldigten mehrfach zum am Fahrrad angeleinten Hund von A.____ begeben und ihn der Beschuldigte trotz Aufforderung seitens von A.____ nicht an die Leine genommen habe, habe sich zwischen den Parteien eine verbale Auseinandersetzung entwickelt. Im Verlauf der verbalen Auseinandersetzung habe der Beschuldigte A.____ mit der offenen Hand gegen die Brust geschubst und ihm anschliessend einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, woraufhin http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.____ das Gleichgewicht verloren habe und nach hinten zu Boden gefallen sei. Durch den Faustschlag habe A.____ einen Bruch des Nasenbeins sowie eventuell eine Handkontusion links und eine Beckenkontusion rechts erlitten. 1.2 Das Strafgericht erachtete in tatsächlicher Hinsicht nach Würdigung der Aussagen des Privatklägers A.____, des Beschuldigten B.____, des Zeugen D.____ sowie der objektiven Feststellungen den angeklagten Sachverhalt als erstellt (vgl. E. II. 4 des angefochtenen Urteils). Die konstant gebliebenen Aussagen des Privatklägers seien in sich widerspruchslos und würden den Ereignisablauf in einem plausiblen Kontext widergeben. Die Behauptungen des Privatklägers, wonach dieser durch einen Faustschlag ins Gesicht verletzt worden sei, würden unter anderem eine indirekte Bestätigung in den Aussagen des Zeugen D.____ finden. Dieser habe angegeben, dass der Privatkläger ihm während der Ereignisse gesagt habe, er sei vom Beschuldigten geschlagen worden, weshalb er über die Nummer der Hundemarke die Identität des Beschuldigten habe feststellen wollen (vgl. E. II. 4.4.2 des angefochtenen Urteils). Demgegenüber hätte der den Tatvorwurf bestreitende Beschuldigte seine Angaben dem Verlauf der Untersuchungen angepasst und sich in Widersprüche verstrickt. Der Beschuldigte habe einen Lebensvorgang geschildert, welcher weder realitätsnah noch nach allgemeiner Lebenserfahrung plausibel sei. Seine Aussagen zum Kerngeschehen seien in sich widersprüchlich und würden auch durch die objektiven Feststellungen, die Aussagen des unabhängigen Zeugen D.____ sowie das eigene Verhalten nach den Ereignissen widerlegt. Das Strafgericht gelangte zur Überzeugung, dass sich die Ereignisse gemäss der Sachverhaltsversion des Privatklägers abgewickelt haben müssten. In der Konsequenz sei die Verletzung des Privatklägers durch einen Faustschlag des Beschuldigten in das Gesicht verursacht worden, weshalb der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt sei (vgl. S. 18-25 des angefochtenen Urteils). 1.3 Der Beschuldigte bestreitet in seiner Berufungsbegründung vom 1. Februar 2021 die tatsächliche Darstellung des Strafgerichts und ist der Meinung, dass der Privatkläger den Nasenbeinbruch nicht durch einen Faustschlag erhalten, sondern sich diesen entweder beim selbstverschuldeten Sturz vom Fahrrad oder beim späteren Gerangel im Unterholz zugezogen habe. Namentlich sei der Hund des Privatklägers an dessen Fahrrad angeleint gewesen, womit er das Fahrrad quasi gezogen habe. Als der Hund des Privatklägers anschliessend den nicht angeleinten Hund des Beschuldigten gesehen habe, sei er auf diesen zugelaufen und habe durch diese Richtungsänderung das Fahrrad des Privatklägers umgerissen. Dabei sei der Privatkläger vom Rad gestürzt und habe sich diesen Nasenbeinbruch zugezogen. Diese Darstellung würde mit den Aussagen des Privatklägers übereinstimmen, wonach dieser auf besagtem Weg unterwegs gewesen sei und sein Hund links und der Weg rechts gewesen sei (mit Verweis auf act. 69). Gleichermassen entspreche diese Darstellung vollständig der Aussage des Zeugen C.____, wonach der Privatkläger gegenüber diesem mit Verweis auf act. 431 angegeben habe: "er sei gestürzt mit dem Fahrrad und habe auch noch einen Faustschlag kassiert". Im Weiteren spreche das Gutachten des IRM – mit dessen Schlussfolgerung, wonach die Verletzung sowohl von einem Faustschlag als auch von einem Sturzgeschehen herrühren könne – in dubio für die Darstellung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Beschuldigten. Zudem könnten die Aussagen des Zeugen D.____ nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers herangezogen werden. Diese seien kein Beweis bzw. eine indirekte Bestätigung dafür, dass der Vorfall gemäss den Schilderungen des Privatklägers stattgefunden habe, sondern lediglich, dass der Privatkläger diese gegenüber dem Zeugen behauptet habe. Der Beschuldigte moniert sodann eine aktenwidrige bzw. unzulässige Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Beschuldigten, dass der Privatkläger nachdem er vom Fahrrad gefallen sei, versucht habe, den Hund des Beschuldigten zu treten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz spreche der Umstand, dass sich der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung spontan an seine Aussage (im polizeilichen Ermittlungsverfahren) nicht habe erinnern können, nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Einlassungen. Der Beschuldigte habe in der Hauptverhandlung, als er zu diesem Umstand befragt worden sei, nur geantwortet, es nicht mehr so genau zu wissen. Anschliessend sei der Beschuldigte aber nicht mehr gefragt worden, ob er sich nun daran erinnern könne. Es sei überspitzt formalistisch, wenn die Vorinstanz dem Beschuldigen nach 3.5 Jahren eine Gedächtnislücke vorwerfe. Indem der Strafgerichtspräsident sodann die Aussage des Beschuldigten – dass der Privatkläger, nachdem er sich vom Sturz aufgerappelt habe, sich der Leine des Beschuldigten behändigt und um die Hand gewickelt habe, sodass der Karabinerhaken vorne an der Leine geschwungen sei und er auf den Beschuldigten zugegangen sei, um ihn zu schlagen – als nicht erstellt erachte, nehme er eine aktenwidrige Beweiswürdigung vor. So habe der Privatkläger bestätigt, er habe die Leine vom Boden aufgehoben und zwar zu seinem Schutz. Dass der Beschuldigte dieses Behändigen der Leine als bedrohlich empfunden habe, sei nicht abwegig. Auffallend sei zudem, dass die Vorinstanz für die Aussagen des Privatklägers auf falsche Aktenstellen verweise. Gleichermassen erweise sich die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich und aktenwidrig, wenn sie den vom Beschuldigten geltend gemachten Hundebiss durch den Hund des Privatklägers als unglaubhaft würdige. Die Vorinstanz hätte vielmehr bei Zweifeln dieses Sachverhalts beim behandelnden Arzt Rücksprache nehmen können, zumal der Beschuldigte diesen ohne Weiteres von dessen Berufsgeheimnis entbunden hätte. Das Verhalten des Beschuldigten, wonach dieser den Tatort ohne Weiteres verlassen habe, nachdem der Privatkläger seinen Hund losgelassen habe, könne schliesslich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als auffällig angesehen werden. Dem Beschuldigten sei es vielmehr darum gegangen, die Auseinandersetzung so rasch wie möglich zu beenden, um seinen Termin im Heim seiner Mutter wahrnehmen zu können. Dass der Beschuldigte den Präsidenten des Hundesportvereins Z.____ eingeschaltet habe, zeige sodann, dass er an einer gütlichen Erledigung der Sache interessiert gewesen sei, wobei der Privatkläger eine solche allerdings strikte abgelehnt habe. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.4 Während die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung verzichtet hat, hat der Privatkläger seine Anschlussberufung auf die Höhe der Parteientschädigung beschränkt und im Übrigen die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils begehrt. 2. 2.1 Das Kantonsgericht stellt fest, dass in tatsächlicher Hinsicht folgende Beweismittel vorliegen: Die polizeiliche Anzeige des Beschuldigten vom 15. Februar 2017 (act. S103 ff.), die Aussagen des Beschuldigten vom 13. Februar 2017 (act. 33 ff.), vom 18. Juli 2017 (act. 63 ff.) sowie vor den Schranken des Strafgerichts (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht [Prot. Strafgericht], act. S71 ff., S. 3 ff.) und des Kantonsgerichts (vgl. Prot. KGer, S. 1 ff.), die polizeiliche Anzeige des Privatklägers vom 11. Februar 2017 (act. 17 ff.), die Aussagen des Privatklägers vom 18. Juli 2017 (act. 63 ff.) sowie vor den Schranken des Strafgerichts (vgl. Prot. Strafgericht, S. 10 ff.), die Aussagen des Zeugen D.____ vom 27. Juli 2017 sowie seine Fotoaufnahmen (vgl. act. 99 ff. und act. 45 ff.), die Aussagen des Zeugen C.____ vom 2. September 2019 (act. 429 ff.) sowie vor den Schranken des Kantonsgerichts (vgl. Prot. KGer, S. 6 f.), das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität E.____ (IRM) vom 13. Februar 2018 (act. 131 ff.) sowie das ärztliche Zeugnis des Universitätsspitals E.____ vom 11. Februar 2017 (act. 55 ff.). Betreffend den Inhalt der oben aufgeführten Beweismittel kann zunächst auf die zusammengefasste Darstellung auf S. 3-15 des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Kantonsgericht folgt grundsätzlich der vorinstanzlich vorgenommenen, sorgfältigen Beweiswürdigung betreffend die Aussagen des Zeugen D.____ sowie des Gutachtens des IRM. Namentlich erscheint die Nasenbeinfraktur des Privatklägers gemäss dem Gutachten des IRM sowohl im Rahmen eines Sturzgeschehens als auch infolge eines Faustschlages als plausibel (vgl. S. 16-25 des angefochtenen Urteils). Es kann somit auch hier in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, soweit nachfolgend keine abweichende Einschätzung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erfolgt. Angesichts dieser Ausgangslage besteht in den wesentlichen Punkten der Ereignisse im Rahmen des angeklagten Sachverhalts eine "Aussage gegen Aussage" Konstellation, weshalb über den Tatvorwurf nach Massgabe der vorhandenen Beweise und Indizien sowie der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien zu entscheiden ist. Divergenzen ergeben sich hauptsächlich aus den Schilderungen des Beschuldigten und des Privatklägers hinsichtlich des Tatgeschehens, weshalb diese Aussagen nachstehend im Rahmen der Vorbringen des Beschuldigten zu beleuchten sind. Gleichermassen gilt es, den Gehalt der Depositionen des Zeugen C.____ anlässlich der Berufungsverhandlung zu würdigen. 2.2 Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Das Gesetz gebietet die sorgfältige und objektive Beweiswürdigung von Amtes wegen (Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise; massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; HOFER, Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 10 N 41 ff.). Die Überzeugung für das Vorliegen rechtlich erheblicher Tatsachen kann direkt oder indirekt gewonnen werden. Auch Indizien können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben (vgl. BGE 102 IV 29 E. 2.a). 2.3 Gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kodifizierten Grundsatz in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 235). Die Maxime in dubio pro reo besagt, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für den Beschuldigten günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen (WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, a.a.O., Art. 10 N 11; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 233). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind (TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 10 N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; BGE 129 IV 6 E. 6.1). 2.4 Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich in der Praxis die Methode der Aussageanalyse durchgesetzt, welche darauf basiert, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern (BGer 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2). Während die Wiedergabe eines tatsächlich erlebten Ereignisses kognitiv relativ leicht fällt, ist es intellektuell schwieriger, eine Aussage über ein komplexes Handlungsgeschehen ohne Erlebnishintergrund zu reproduzieren und über einen längeren Zeitraum hinweg konstant http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu schildern (vgl. FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, in: plädoyer 4/09, S. 36; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, in: AJP 11/2011, S. 1423). Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen demnach auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Sie sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, a.a.O., Art. 162 N 15). 3. 3.1 Mit Verweis auf das Gutachten des IRM bringt der Beschuldigte vor, das Gutachten spreche in dubio für die Darstellung des Beschuldigten, wonach sich der Privatkläger eben beim Sturz vom Fahrrad oder beim nachfolgenden Gerangel diese Verletzung zugezogen habe. Vorliegend ist festzustellen, dass das Gutachten des IRM nicht abschliessend verifizieren konnte, ob es sich um eine Nasenbeinfraktur infolge eines Sturzgeschehens oder eines Faustschlages gehandelt hat, wobei sich der dem Gutachten zugrundeliegende Sachverhalt auf die Ereignisse gemäss dem angeklagten Sachverhalt beschränkt hat (vgl. Ziffer I. des Gutachtens, act. 133; Ziffer 1. des Gutachtenauftrags, act. 119). Mit Blick auf das "nachfolgende Gerangel" im Anschluss an den angeklagten Sachverhalt kann der Beschuldigte deshalb nichts Stichhaltiges zu seinen Gunsten ableiten. Soweit der Beschuldigte sodann geltend macht, das Gutachten sei im Zweifel zu seinen Gunsten auszulegen, verkennt dieser, dass der in-dubio-Grundsatz keine Beweiswürdigungsregel darstellt. So findet der Grundsatz in dubio pro reo keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind (BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1). Mit anderen Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind (vgl. MÜLLER, Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Strafprozess, 1992, S. 99). Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht (vgl. vorstehend E. III. 2.2). Vielmehr kommt der In-dubio-Grundsatz erst zur Anwendung, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (vgl. BGer 6B_824/2017 vom 10. April 2017 E. 13.1; BGer 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.5.3 mit Hinweisen; vgl. vorstehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht hend E. III. 2.3). Entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten ist somit in Bezug auf das Gutachten des IRM mangels Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht geradewegs vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen. 3.2 Der Beschuldigte bestreitet in Bezug auf das Kerngeschehen, dem Privatkläger einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben, der einen Bruch des Nasenbeins des Privatklägers zur Folge gehabt haben soll. Gemäss der Berufungsbegründung sei das Fahrrad des Privatklägers vielmehr durch die Richtungsänderung seines angeleinten Hundes umgerissen worden, woraufhin der Privatkläger gestürzt sei. 3.2.1 Zunächst gilt es die zeitliche Abfolge des Kerngeschehens (angeklagter Sachverhalt) näher zu untersuchen, um Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten nehmen zu können. Gemäss der Anklageschrift sowie den Ausführungen des Privatklägers habe dieser nach der Begegnung mit dem Beschuldigten vollständig angehalten, wobei sich das Fahrrad zwischen seinen Beinen befunden habe. Das Strafgericht hat sich nicht ausdrücklich über diesen Umstand ausgesprochen; es ist im Ergebnis aber von der Sachverhaltsschilderung des Privatklägers überzeugt gewesen. 3.2.2 Mit Verweis auf die Verfahrensakten hat der Beschuldigte zum zentralen Tatgeschehen in seiner ersten Einvernahme zunächst wie folgt Stellung genommen: "Sie [der Privatkläger und sein Hund] waren relativ schnell unterwegs (…). Dann ging mein Hund [Hund des Beschuldigten] zum anderen Hund. Der andere Hund hat dies nicht lustig gefunden. Der andere Hund ging auf meinen Hund los und zog auf die andere Seite und zog den Fahrradfahrer, sodass er vom Fahrrad fiel. Dann sagte er mir, ich solle meine ‘Scheiss-Töle’ an die Leine, was mir nicht möglich war, weil mein Hund ständig umher rannte. Dann wollte er meinen Hund treten" (vgl. act. 35). In der (Gegen)Anzeige des Beschuldigten vom 15. Februar 2017 sind sodann folgende Aussagen paraphrasiert: "Plötzlich kam der Beschuldigte, A.____, fahrend auf seinem Fahrrad und seinem Hund an der Leine. A.____ rief zum Geschädigten, er solle seine Töle an die Leine nehmen. Dann ging der Hund von A.____ auf den Hund des Geschädigten los, riss den Lenker des Fahrrades um und brachte A.____ zu Fall. Dieser brach sich bei diesem Sturz die Nase (…)" (act. S105). Anlässlich der Konfrontationsverhandlung vom 18. Juli 2017 hat der Beschuldigte folgende Aussagen zu Protokoll gegeben: "A.____ hat nicht angehalten, sondern er ist durch das ziehen seines Hundes ins Straucheln geraten und hat deshalb anhalten müssen" (act. 67) und: "Es ist von mir nur eine Vermutung, dass er sich beim Fallen die Nase gebrochen hat. Der Vorfall ging ja dann noch weiter (…)" (act. 67). Schliesslich hat der Beschuldigte den Vorfall an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wie folgt geschildert: "Der [Hund des Privatklägers] zog den Privatkläger in die Mitte des Weges und wollte meinen Hund vertreiben. Der Privatkläger regte sich masslos auf, ging auf die Bremse, stürzte ab und schrie dann herum. Ich solle meine Dreckstöle an die Leine nehmen" (act. S75). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sich der Beschuldigte nicht weitergehend zum angeklagten Sachverhalt, das heisst über das Sturzgeschehen ausgesprochen. Namentlich haben sich seine Äusserungen auf das Annähern des Privatklägers auf http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Fahrrad, dessen verbalen Äusserungen und den Umstand beschränkt, dass dieser ins Straucheln geraten sei (vgl. Prot. KGer, S. 3). In struktureller Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte konstant auf den Standpunkt gestellt hat, der Privatkläger sei durch das Verhalten seines Hundes gestürzt. Dabei ist jedoch zu konstatieren, dass den Aussagen des Beschuldigten zur zeitlichen Abfolge der Ereignisse unterschiedliche Angaben entnommen werden können. Anlässlich der ersten Einvernahme hat der Beschuldigte ausgesagt, der Privatkläger habe ihn nach seinem Sturz aufgefordert, er solle seine "Scheiss-Töle" an die Leine nehmen (vgl. act. 35). Demgegenüber erhellt aus seiner Strafanzeige, dass der Privatkläger ihm noch vor dem Sturz zugerufen haben soll, er solle seinen Hund an die Leine nehmen, woraufhin der Hund des Privatklägers auf den Hund des Beschuldigten losgegangen und somit den Privatkläger zu Fall gebracht habe (vgl. act. S105). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten an der Konfrontationseinvernahme sei der Privatkläger "ins Straucheln geraten" und habe "anhalten müssen" (act. 67). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht habe sich der Privatkläger masslos aufgeregt, bevor dieser auf die Bremse ging (act. S75). 3.2.3 Für die Aussagen des Privatklägers im Rahmen seiner Anzeige vom 11. Februar 2017 kann auf Erwägung II.2.1 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach habe der Privatkläger den Beschuldigten zweimal vergeblich darum gebeten, dessen Hund an die Leine zu nehmen. Anschliessend habe er dem Beschuldigten energisch gesagt, er solle seine Töle an die Leine nehmen, weil sein Hund "immer wieder zu meinem Hund kam". Der Privatkläger habe dabei mit beiden Beinen am Boden und dem Fahrrad zwischen seinen Beinen gestanden, als der Beschuldigte auf ihn zugekommen ist. Der Beschuldigte habe ihm dann mit der offenen Hand gegen die Brust geschubst und ihm dann eine Faust mitten ins Gesicht verpasst. Durch den Schlag sei er nach hinten auf den Boden gefallen (vgl. act. 23). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juli 2017 hat der Privatkläger ergänzt, "er [der Beschuldigte] hat mich beschimpft, ich sei im Fahrverbot, ich soll gefälligst absteigen. Als ich ihm dann gesagt habe, er solle seinen Hund nehmen und einen Abgang machen, habe ich eins aufs 'Näsli' bekommen" (act. 67) sowie «Ich habe B.____ gebeten, er solle seinen Hund an die Leine nehmen, als er dies nicht machte, sagte ich zu ihm, er soll seine Töle nehmen und einen Abgang machen. Da lag ich auch schon im Gebüsch. Er hat mir mit der rechten Faust direkt auf die Nase geschlagen, so dass ich rückwärts ins Gebüsch geflogen bin. Da wurde es mir warm um die Nase» (act. 69). 3.2.4 Angesichts der dargelegten Aussagen des Beschuldigten geht zunächst nicht eindeutig hervor, ob es bereits vor dem Sturz – oder erst anschliessend – zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen ist. Dieser Frage mag zwar auf den ersten Blick lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommen, sie stellt aber eine entscheidende Weichenstellung dahingehend dar, ob der Privatkläger – wie von diesem geschildert – zuerst angehalten hatte, bevor es zur verbalen Auseinandersetzung gekommen ist, oder ob der Privatkläger durch das Ziehen, eventuell durch das Bremsen – wie vom Beschuldigten geschildert – gestürzt ist und sich die verbale Auseinanhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht dersetzung hauptsächlich nach dem Sturz entwickelt hat. Geht man von der Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten aus, wonach sich der Privatkläger noch vor dem Sturz masslos aufgeregt und ihn aufgefordert habe, den Hund an die Leine zu nehmen, erscheint es unrealistisch, dass der Privatkläger anschliessend stets noch in Fahrt gewesen ist, auf die Bremse gehen musste und deshalb – oder aufgrund der Richtungsänderung des Hundes – gestürzt ist. Plausibel erscheint vorliegend, dass der Privatkläger, nachdem sich die Hunde angenähert haben, zuerst angehalten (eventuell zuvor noch ins Straucheln geraten ist) und sich erst anschliessend die verbale Auseinandersetzung entwickelt hat. Diese Rangfolge wird einerseits vom Privatkläger konstant vertreten, indem er seine in eine verbale Auseinandersetzung mündende Aufforderung an den Beschuldigten schildert, dieser solle seinen Hund an die Leine nehmen, wobei er zu diesem Zeitpunkt mit dem Fahrrad zwischen den Beinen am Boden gestanden sei (act. 23). Zudem hat der Privatkläger behauptet, der Beschuldigte habe ihn beschimpft, er sei in einem Fahrverbot unterwegs und solle gefälligst absteigen (act. 67). Gleichermassen hat auch der Beschuldigte angegeben, der Privatkläger habe sich vor dem Sturz masslos aufgeregt (act. S75) und ihn vor dem Sturz aufgefordert, er solle seine "Töle" an die Leine nehmen (act. S105). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme hat der Beschuldigte geradewegs bestätigt: "[der Privatkläger] ist durch das Ziehen seines Hundes ins Straucheln geraten und hat deshalb anhalten müssen" (act. 67). Angesichts dieser Ausgangslage kann unweigerlich der Schluss gezogen werden, dass sich vor dem Sturz des Privatklägers – ungeachtet dessen Ursache – eine verbale Auseinandersetzung ereignet hat, wobei der Privatkläger dabei mit seinem Fahrrad bereits vollständig zum Stillstand gekommen ist. Folglich erscheinen die angeführten Aussagen des Beschuldigten in seiner ersten Einvernahme vom 13. Februar 2017 (act. 35) sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Juli 2020 (act. S75) in zeitlicher und struktureller Hinsicht als widersprüchlich, weil sie implizieren, dass der Privatkläger kurz vor dem behaupteten Sturz noch in Fahrt gewesen ist (vgl. dazu vorstehende E. III. 3.2.2). Diese Implikation, wonach der Privatkläger noch in voller Fahrt gewesen ist, findet sodann auch im Parteivortrag des Rechtsvertreters des Beschuldigten im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ihre ausdrückliche Bestätigung, wonach der Privatkläger abrupt habe abbremsen müssen und "im Abbremsen zog der links angeleinte Hund des SA auf die rechte Seite zum Hund des Beschuldigten, wodurch der SA das Gleichgewicht verlor und stürzte" (act. S137). In inhaltlicher Hinsicht fällt alsdann auf, dass sich der Beschuldigte zwar konstant auf den Standpunkt stellt, der Privatkläger sei selbstverschuldet bzw. durch das Ziehen seines Hundes gestürzt; das Sturzgeschehen an sich vermag der Beschuldigte indessen an keiner Stelle im Detail zu beschreiben. Auch der Einwand des Beschuldigten, er habe mit Verweis auf die polizeiliche Befragung (act. 35) und die Konfrontationseinvernahme (act. 67) den Sturz konstant und wiederholt beschrieben, bringt keine Abhilfe. Zieht man diesen Verweis bzw. die dortigen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der ersten Einvernahme und somit zwei Tage nach den Ereignissen heran, erhellt lediglich, dass respektive weshalb der Privatkläger vom Fahrrad gefallen sei (act. 35, Zeile 9). Gleichermassen beschränken sich die Ausführungen des Beschuldigten im Rahmen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht seiner Befragung vor dem Kantonsgericht – wie bereits dargelegt – auf das Annähern des Privatklägers auf dem Fahrrad, dessen verbalen Äusserungen sowie den Umstand, dass der Privatkläger ins Straucheln geraten sei. Die Fortsetzung seiner Schilderungen münden sodann umgehend darin, dass sich der Privatkläger anschliessend der Leine des Hundes des Beschuldigten behändigt und eine Kampfbewegung eingenommen haben soll. Selbst auf explizite Nachfrage des Vorsitzenden des Kantonsgerichts hin, was sich vor dem Behändigen der Leine abgespielt habe, hat der Beschuldigte lediglich entgegnet, dass der Privatkläger aufgestanden sei (vgl. Prot. KGer, S. 3), ohne sich indes nur ansatzweise zum Sturzgeschehen zu äussern. Folgerichtig kann festgestellt werden, dass sich der Beschuldigte weitgehend über die Art und Weise des Sturzes ausschweigt. Von einem erlebnisfundierten Bericht kann jedoch erwartet werden, dass zumindest der Sturz bzw. dessen Sturzrichtung, der Aufprall und die daraus resultierenden Verletzungen eingehend beschrieben werden. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte die vorinstanzlich festgestellte Sturzrichtung (rückwärts) als Erfindung moniert; es in der Folge aber unterlässt, seine Sichtweise des Sturzes substantiiert – das heisst über den blossen Hinweis hinaus, wonach der Hund den Privatkläger zur Seite gerissen habe bzw. ins Straucheln geraten sei – darzulegen. Auch mangelt es jeglicher Beschreibung über den Zustand des Privatklägers nach dem Sturz. Dies erstaunt vor allem, da der Beschuldigte doch anfänglich davon überzeugt gewesen ist, dass sich der Privatkläger die Nase "ganz sicher vom Sturz" (act. 39) gebrochen haben müsse. Im späteren Verlauf des Verfahrens revidierte der Beschuldigte zwar diese Aussage; es sei lediglich eine Vermutung gewesen, dass er sich tatsächlich beim Fallen die Nase gebrochen habe (act. 67). Gleichwohl muss sich der Beschuldigte den vorinstanzlichen Vorwurf gefallen lassen, dass er seine Angaben im Verlauf der Untersuchungen angepasst und sich so in Widersprüche verstrickt hat. Im relevanten Kernbereich – namentlich zum behaupteten selbstverschuldeten Sturzgeschehen des Privatklägers – erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als vage, detailarm und vor allem unbeständig; obschon dem Beschuldigten mehrmals die Gelegenheit gegeben worden ist, die entsprechenden Realkennzeichen abzurufen. Demgegenüber hat der Privatkläger zwar den ursprünglich beanzeigten Sachverhalt in der Konfrontationseinvernahme mit weiteren Detailschilderungen ergänzt und erst zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung angemerkt, er habe während dem Sturz einen Helm getragen (act. S95). Die Depositionen des Privatklägers zur verbalen Auseinandersetzung, zum Faustschlag und zum Sturzgeschehen erweisen sich indessen sowohl in ihrer Abfolge als konstant als auch inhaltlich detailliert, indem er anhaltend und unverändert beschreibt, dass er den Beschuldigten zweimal aufgefordert habe, den Hund an die Leine zu nehmen, anschliessend zuerst mit der offenen Hand geschubst und dann mit der rechten Faust des Beschuldigten geschlagen worden zu sein, sodass er rückwärts gefallen sei (act. 23, 69, S91). Dass es dem Privatkläger anschliessend warm um die Nase geworden sei (act. 69), ist als weiteres Realkennzeichen zu werten. Der Handlungsablauf im Sinne des Privatklägers erweist sich im relevanten Kernbereich im Vergleich zu den Aussagen des Beschuldigten somit als deutlich erlebnisorientierter. Als realitätsbezogen sind die Angaben des Privatklägers auch deshalb einzuordnen, als er sich selbst mit der zweifellos ungebührenden Wortwahl, wonach der Beschuldigte seine "Töle" an die Leine nehmen und einen Abgang machen solle, ohne Weiteres implizit sein eigenes Verhalten eingesteht. Gleichermassen hat der Privatkläger http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch nie bestritten, mit dem Fahrrad in einem Fahrverbot unterwegs gewesen zu sein. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten erscheinen die Aussagen des Privatklägers zum angeklagten Sachverhalt somit als glaubhaft, wobei keine Anzeichen bestehen, dass sich der Privatkläger eine gut zusammengereimte Geschichte zu Lasten des Beschuldigten ausgedacht hat. 3.3 Der Beschuldigte macht geltend, dass die Aussagen des Zeugen C.____ für die Darstellungen des Beschuldigten sprechen würde. Der Zeuge C.____ habe nämlich ausgesagt, dass der Privatkläger ihm gegenüber angegeben habe, "er sei gestürzt mit dem Fahrrad und habe auch noch einen Faustschlag kassiert" (mit Verweis auf act. 431). Nach Ansicht des Beschuldigten würde diese Aussage gegen die ursprünglichen Depositionen des Privatklägers sprechen, wonach dieser infolge des Faustschlages vom Fahrrad gestürzt sei. Die Vorinstanz habe daher ausser Acht gelassen, dass der Privatkläger gegenüber dem Zeugen C.____ eine andere Version des Geschehens angegeben habe. Da der Zeuge C.____ im Rahmen seiner Einvernahme vom 2. September 2019 durch die Staatsanwaltschaft nicht weiter zum Gehalt seiner Aussage befragt worden ist, ist er vor den Schranken des Kantonsgerichts erneut mit seiner Aussage konfrontiert worden. Zunächst ist festzuhalten, dass der Zeuge C.____ lediglich die Schilderungen des Privatklägers wiedergeben kann, nachdem er am Ereignisort nicht dabei gewesen ist. Dies bestätigt C.____ anlässlich der Berufungsverhandlung und weist darauf hin, dass er nicht beteiligt gewesen sei und nichts gesehen habe. Er habe sodann erst vom Vorfall gehört, als dieser bereits lange zurückgelegen habe (vgl. Prot. KGer, S. 7). Der Zeuge C.____ führt anlässlich der Berufungsverhandlung zu den Schilderungen des Privatklägers aus, dieser sei mit Hund und Velo unterwegs gewesen, als es zu einem Konflikt gekommen sei und er das Nasenbein gebrochen habe. Der Privatkläger habe nichts zum Ablauf der Ereignisse gesagt. Auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt er sich die Nase gebrochen habe, antwortet C.____: "(…) in diesem Konflikt habe er einen Faustschlag bekommen und zwar auf die Nase". Als Ursache habe er sodann einen Schlag und nicht einen Sturz verstanden (Prot. KGer, S. 6 f.). Als der Verteidiger, Advokat Christian Haidlauf, den Zeugen C.____ mit seiner Aussage konfrontiert, wonach er ausgesagt habe, "er sei gestürzt mit dem Fahrrad und habe dann auch noch einen Faustschlag kassiert", bestätigte C.____: "das ist das was ich weiss ja und wie ich es aufgenommen habe". Auf Nachfrage bestätigt der Zeuge, er habe es so verstanden, dass der Privatkläger zuerst gestürzt sei und dann einen Faustschlag bekommen habe (vgl. Prot. KGer, S. 7). Der Beschuldigte führt entsprechend zutreffend aus, dass der Zeugenaussage nicht entnommen werden könne, dass der Privatkläger infolge eines Faustschlages gestürzt sei. In inhaltlicher Hinsicht ist jedoch zu konstatieren, dass der Zeuge gleichwohl den Faustschlag bestätigt sowie als Ursache für den Nasenbeinbruch den Faustschlag und nicht den Sturz verstanden hat. Den Faustschlag habe er sodann in diesem Konflikt erhalten. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers hat der Privatkläger gegenüber dem Zeugen C.____ somit nicht geradewegs eine andere Version geschildert. Angesichts der Tatsache, dass das Telefongespräch erst zu einem viel späteren Zeitpunkt nach dem Vorfall stattgefunden hat, lässt sich aus dem Gehalt der indirekt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht wiedergegebenen Aussagen des Privatklägers durch den Zeugen C.____ nicht unmittelbar die zeitliche Abfolge oder gar ein selbstverschuldeter Sturz erstellen. Zumal der Zeuge explizit bestätigt hat, dass der Privatkläger zum Ablauf der Ereignisse nichts gesagt habe (vgl. Prot. KGer, S. 6). Den Depositionen des Zeugen C.____ vor den Schranken des Kantonsgerichts können nach dem Gesagten keine neuen Erkenntnisse entnommen werden. 3.4 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen sodann die Aussagen und das Verhalten der Parteien über das Kerngeschehen hinaus herangezogen, um im Resultat Rückschlüsse auf deren Glaubwürdigkeit zu treffen. Unter anderem habe der Beschuldigte in seiner Fallschilderung sich und/oder seinen Hund als einziges Opfer dargestellt, weshalb seinem Aussageverhalten kein Glauben geschenkt werden könne (vgl. E. II. 4.4.3 des angefochtenen Urteils). Der Beschuldigte habe seine Angaben alsdann dem Verlauf der Untersuchungen angepasst und sich in seiner Detailschilderung in Widersprüche verstrickt, wobei er ein taktisches Aussageverhalten offenbart habe (vgl. E. II. 4.4.4 des angefochtenen Urteils). Schliesslich spreche auch das Verhalten des Beschuldigten nach den Ereignissen gegen ihn (vgl. E. II. 4.4.7 des angefochtenen Urteils). Diese Aspekte gilt es nachstehend mit den Einwänden des Beschuldigten zu erörtern: 3.4.1 Namentlich habe der Beschuldigte im Anschluss an die Ereignisse den Ereignisort ohne Angabe seiner Personalien verlassen, obwohl dies mit dem Zeugen D.____ so abgemacht worden sei. Der Beschuldigte entgegnet dahingehend, er habe die Auseinandersetzung so rasch als möglich beenden wollen, um seinen Termin im Heim seiner Mutter wahrnehmen zu können. Nach Ansicht des Kantonsgerichts durfte die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Erwägungen zu Recht davon ausgehen, dass sich der Beschuldigte mit diesem Verhalten seiner strafrechtlichen Verantwortung hat entziehen wollen (vgl. E. II. 4.4.7.c des angefochtenen Urteils). Zunächst ist festzustellen, dass der Beschuldigte den gegenüber dem Zeugen D.____ geäusserten Vorwurf des Privatklägers mitbekommen haben muss, wonach der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen habe und er deshalb seinen Namen habe in Erfahrung bringen wollen. Zu den vorinstanzlichen Erwägungen gilt es alsdann den Umstand zu ergänzen, dass der Beschuldigte bereits vor dem Ergreifen des Hundehalsbandes durch den Privatkläger gewusst hatte, dass der Privatkläger seine Identität hat erfahren wollen (vgl. die Aussagen des Beschuldigten vom 13. Februar 2017: "Dann holte ich [der Beschuldigte] meine Leine und in dem Moment probierte er meine Identität zu erfahren, packte meinen Hund, drehte diesen auf den Rücken und würgte ihn und nahm ihn in den Würgegriff" (act. 35) sowie "er [der Privatkläger] wollte die Hundenummer" (act. 39). Es kann somit unweigerlich der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte gewusst hatte, aus welcher Absicht der Privatkläger seinen Hund angegangen ist, nämlich um die Identität des Beschuldigten zu erfahren. Die Angaben des Privatklägers, er habe die Identität des Beschuldigten erfahren wollen und die Hundemarke deswegen ergriffen, weil der Beschuldigte seinen Namen verweigert habe (act. 23), erweisen sich insofern als glaubhaft, als der Beschuldigte nach der Auseinandersetzung unter der Anwesenheit des Zeugen D.____ (erneut) genau das vom Privatkläger behauptete Verhalten offenbart, nämlich weiterhin seine Identität verweigert hat. Angesichts dieser Ausgangslage divergiert die Behauptung des Beschuldigten, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht wonach er die Auseinandersetzung so rasch als möglich habe beenden wollen, mit seinem dargelegten Verhalten am Ereignisort. Sollte der Beschuldigte tatsächlich an einer raschen Beendigung der Ereignisse interessiert gewesen sein, hätte er von Anfang an seinen Namen preisgeben können, um eine weitere Eskalation der Geschehnisse zu vereiteln versuchen. Nach dem Gesagten spricht dieses Verhalten des Beschuldigten nach den Ereignissen klar gegen seine Darstellung der Dinge. 3.4.2 In diesem Zusammenhang ist im Einklang mit den vorinstanzlichen Erwägungen sodann weiterhin nicht nachvollziehbar, weshalb der Privatkläger den Namen des Beschuldigten in Erfahrung bringen wollte, wenn er – ausgehend von den Schilderungen des Beschuldigten – aus eigenem Verschulden gestürzt sein sollte. Der Beschuldigte bringt vor, es käme eine Haftung als Hundehalter in Frage, da sein nicht angeleinter Hund auf den Privatkläger zugegangen sei und diesen irritiert habe. Um Ansprüche aus der Haftung als Hundehalter geltend zu machen, habe der Privatkläger Namen und Adresse des Beschuldigten benötigt. In Anbetracht der Umstände vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen, wobei die sinngemässen Bedenken einer Haftung als Hundehalter vielmehr den Eindruck einer Schutzbehauptung erwecken. Hat doch zunächst auf besagtem Waldweg keine Leinenpflicht bestanden und der Privatkläger ist unbestritten in einem Fahrverbot unterwegs gewesen. Selbst der Beschuldigte ist im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft der anhaltenden Auffassung gewesen, er habe sich nichts vorzuwerfen. Im Weiteren hat der Privatkläger im Rahmen der späteren Auseinandersetzung im Unterholz glaubhaft – wie noch zu zeigen sein wird – sowie gegenüber dem Zeugen D.____ dargelegt, aus welchem Grund er die Identität des Beschuldigten in Erfahrung bringen wollte, weil er eben von diesem geschlagen worden sei, und nicht, um sich Ansprüche aus einer Hundehalterhaftung vorzubehalten. In Anbetracht der weiteren durch den Beschuldigten geltend gemachten Rechtsgutverletzungen, namentlich eines Hundebisses, des Trittes und Würgens zum Nachteil seines Hundes, erscheint eine Haftung als Hundehalter sodann geradezu als untergeordnet. 3.4.3 Der Beschuldigte bringt sodann vor, dass die Darstellung der Vorinstanz einseitig, tendenziös und vom Resultat her geprägt sei, wenn sie dem Beschuldigten vorwerfe, er habe nur sich und seinen Hund als Opfer dargestellt und die Kopfverletzung des Privatklägers nur auf Vorlage der Fotos eingeräumt. Namentlich gehe die Vorinstanz vor der Gesamtwürdigung sämtlicher Beweise davon aus, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit einem Faustschlag das Nasenbein verletzt habe. Es sei sodann nicht abwegig, dass der Beschuldigte es als bedrohlich empfunden habe, dass der Privatkläger die Hundeleine seines Hundes behändigt habe, weshalb nicht der Schluss gezogen werden könne, der Beschuldigte belaste den Privatkläger zu Unrecht. Mit der Vorinstanz ist zunächst zu erwägen, dass die Aussagen des Zeugen D.____, der Zustand des Privatklägers auf den aufgenommenen Fotos sowie die unmittelbar nach den Ereignissen bei ihm ärztlich festgestellten Verletzungen den Privatkläger als einziges Opfer der Ereignisse erscheinen lassen (vgl. E. II. 4.4.3 des angefochtenen Urteils). Demgegenüber ergeben sich für die Behauptungen des Beschuldigten, wonach er bzw. sein Hund das primäre Opfer gewesen sei, keine objektiven Anhaltspunkte. Namentlich ist das Strafverfahren wegen des mutmasslichen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hundebisses zum Nachteil des Beschuldigten eingestellt worden und der Beschuldigte hat sich im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht an seine Aussagen erinnern können, wonach der Privatkläger seinen Hund habe treten wollen (vgl. E. II. 4.4.1.a und c des angefochtenen Urteils; act. 323), wobei an dieser Stelle in Anbetracht der Verfahrensdauer offenbleiben kann, wie dieser Umstand zu bewerten ist. Selbst wenn sich der Hundebiss tatsächlich ereignet hätte, so würde dies den Beschuldigten weiterhin nicht in dem von ihm geltend gemachten Umfang als primäres Opfer erscheinen lassen. Ist doch der Hundebiss für den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung von keiner Relevanz gewesen, weil er vom Beschuldigten abgesehen von einem "Klemmen" erst im Nachhinein richtig bemerkt worden ist (vgl. Prot. KGer, S. 11). Unbestritten erweist sich sodann nur, dass der Privatkläger die Hundeleine des Beschuldigten behändigt hat. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten hat der Privatkläger indessen nicht bestätigt, er sei anschliessend mit dieser auf den Beschuldigten zugegangen, um diesen zu schlagen (act. 71, Zeile 135 ff.). Dass die Vorinstanz diesen Vorwurf des Beschuldigten in der Folge als nicht erstellt erachtet hat, ist bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu beanstanden, zumal auch der Beschuldigte im Berufungsverfahren lediglich das Behändigen der Leine an sich weiter substantiiert. Dahingehend ist es im Einklang mit den Ausführungen des Beschuldigten zwar nicht abwegig, dass der Beschuldigte das Behändigen der Leine als bedrohlich empfunden hat. Soweit der Beschuldigte aus diesem Umstand aber seine Stellung als Angegriffenen zu untermauern beabsichtigt, kann ihm (auch) mangels entsprechender Verletzungen offensichtlich nicht gefolgt werden. Ebenso wenig wirft ihm die Vorinstanz in diesem Zusammenhang übrigens vor, er habe damit den Privatkläger zu Unrecht belastet. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung führt der Beschuldigte zutreffend aus, dass durch das unbestrittene Ergreifen des Halsbandes des Hundes des Beschuldigten durch den Privatkläger zwecks Ablesung der Hundemarke eine Verengung des Halsbandes stattgefunden hat. Die Möglichkeit einer strangulierenden Wirkung hat denn auch der Privatkläger nicht ausgeschlossen (act. 71). Gleichwohl kann der Beschuldigte im Resultat daraus nichts Wesentliches für sich ableiten und muss sich weiterhin vorwerfen lassen, dass er die Lage seines Hundes möglichst dramatisch dargestellt hat. So finden die Ausführungen des Beschuldigten im Rahmen seiner Einvernahme vom 13. Februar 2017 "[der Privatkläger] packte meinen Hund, drehte diesen auf den Rücken und würgte ihn und nahm ihn in den Würgegriff. Beim Hund kam schon das weisse in den Augen. Ich sagte ihm, er soll ihn loslassen, sie machen meinem Hund weh. Wenn der Jogger nicht gekommen wäre, wäre mein Hund tot" (act. 35) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach man beim Hund nur noch das Weisse in den Augen gesehen habe und dieser nicht mehr geatmet habe (vgl. Prot. KGer, S. 4), nicht ansatzweise eine Bestätigung in den Fotoaufnahmen des Zeugen D.____ (act. 45 ff.). Auch wenn diese Aufnahmen erst den späteren Verlauf der Auseinandersetzung dokumentieren, ist deutlich zu erkennen, dass der Hund des Beschuldigten sitzend dabei zusieht, wie der Beschuldigte auf dem Privatkläger sitzt (act. 47). Aus den Aufnahmen erhellt alsdann, dass der Hund nach den Ereignissen ohne Weiteres in der Lage gewesen ist, selbständig mit dem Beschuldigten davonzulaufen (act. 51 und 53). Es kann somit offenbleiben, ob die Vorinstanz die möglichen Würgeformen unzulässigerweise verkürzt. Vielmehr spricht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Gesundheitszustand des Hundes des Beschuldigten nach den Ereignissen auf den Fotoaufnahmen gegen einen Ereignisablauf im Sinne der Dramaturgie des Beschuldigten. Inwiefern der Beschuldigte oder sein Hund als primäres Opfer aus der Auseinandersetzung herausgehen soll, erschliesst sich dem Kantonsgericht nach dem Gesagten nicht. Stattdessen ist in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen zum Aussageverhalten des Beschuldigten festzustellen, dass er in seiner Fallschilderung vom 13. Februar 2017 sein tätliches Vorgehen gegenüber dem Privatkläger – indem er erwiesenermassen auf dem am Kopf blutenden Privatkläger sitzt – mit keinem Wort erwähnt und lediglich das Würgen seines Hundes durch den Privatkläger hervorhebt (vgl. act. 35). Dies, obwohl die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger bzw. das fragliche Sitzen des Beschuldigten auf dem Privatkläger auch nach Ankunft des Zeugen D.____ fortgehend andauerte (vgl. die ausführlichen Schilderungen des Zeugen D.____: "Ich trat zu den beiden Herren hinzu und schrie sie an, sie sollen loslassen bzw. aufhören. Die beiden Herren haben gar nicht auf mich reagiert. (…) Da mein Anschreien nichts gebracht hat, habe ich die beiden gefragt, ob das die einzige Lösung sei, das Problem zu lösen. (…) Ich habe daraufhin B.____ gefragt, ob er mir seinen Namen geben würde, wenn A.____ den Hund los lässt. B.____ war damit einverstanden. A.____ hat dann den Hund losgelassen und B.____ ist von ihm heruntergegangen" [act. 101]). Wenn der Beschuldigte sodann in der Berufungsverhandlung anmerkt: "erst nach mehrfachem Auffordern des Zeugen hat er [der Privatkläger] vom Hund abgelassen und dann konnten wir aufstehen" (vgl. Prot. KGer, S. 10), suggeriert er entgegen der Aktenlage, dass die Beendigung der Auseinandersetzung einzig vom Willen des Privatklägers abhängig gewesen sein soll. Stattdessen zeigt die Fotoaufnahme (act. 47) eindeutig, dass der Beschuldigte weiterhin auf dem Privatkläger sitzt, obwohl dieser den Hund des Beschuldigten offensichtlich nicht mehr am Halsband festhält. Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten wirkte die Auseinandersetzung – trotz des Ablassens des Privatklägers – somit vielmehr fort, und deren Beendigung war ab diesem Zeitpunkt hauptsächlich vom Willen des Beschuldigten abhängig. Das Aussageverhalten des Beschuldigten erweist sich angesichts dieser Ausgangslage im Vergleich zu den Depositionen des Privatklägers als unglaubwürdig, da er es zum einen unterlässt, sein offensichtlich tätliches Vorgehen gegenüber dem Privatkläger zu schildern, und stattdessen lediglich sich und seinen Hund als Opfer darstellt. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme sowie im Rahmen der Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen hat, dass sich der Privatkläger den Nasenbeinbruch auch beim Gerangel im Unterholz, namentlich beim Würgen seines Hundes, zugezogen haben könnte (vgl. act. 67 ff., act. S79). Nicht ansatzweise erhellt aus seinen Schilderungen in diesem Zusammenhang indessen, aus welchen Umständen er diese Vermutung ableitet. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung war der Beschuldigte nicht in der Lage, die Ursache des Nasenbeinbruches zu schildern (vgl. Prot. KGer, S. 5). Zum anderen ist offensichtlich, dass der Beschuldigte weiterhin auf den Privatkläger eingewirkt hat, obwohl dieser seinen Teil der Abmachung mit dem Zeugen D.____ vollzogen hat, indem er vom Hund abgelassen hat. Demgegenüber schildert der Privatkläger konstant und detailliert, in welcher Art und Weise er die Hundemarke abzulesen beabsichtigte und dass im Zusammenhang mit dem Verhalten des Hundes des Beschuldigten eine http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht strangulierende Wirkung nicht auszuschliessen gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten verfällt die Vorinstanz weder in Willkür noch nimmt sie eine aktenwidrige Beweiswürdigung vor, wenn sie dieses Aussageverhalten im Rahmen ihrer Aussagenwürdigung berücksichtigt. Ebenso wenig ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz zu beanstanden, wenn sie dem Beschuldigten das Vorbringen von Schutzbehauptungen vorwirft. Die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten erweisen sich somit auch in Bezug auf die nachgelagerten Ereignisse als nicht glaubhaft. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung spricht somit das Aussageverhalten des Beschuldigten betreffend die nachgelagerten Ereignisse klar gegen seine Glaubwürdigkeit, was im Ergebnis so zu werten ist, dass sich der Ereignisablauf im Sinne des angeklagten Sachverhalts gemäss den Schilderungen des Privatklägers abgespielt hat. 3.5 Insgesamt ist somit in tatsächlicher Hinsicht auf die Aussagen des Privatklägers A.____ abzustellen, während den Behauptungen des Beschuldigten B.____ in den wesentlichen Punkten nicht gefolgt werden kann. Angesichts dieser Beweislage gelangt das Kantonsgericht mit dem Strafgericht zum Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt, namentlich der Faustschlag in das Gesicht des Privatklägers, sodass dieser einen Bruch des Nasenbeins erlitten hat, als erstellt zu erachten ist. 4.1 In rechtlicher Hinsicht kann mit Verweis auf die Berufungsbegründung des Beschuldigten festgehalten werden, dass die rechtlichen Ausführungen des Strafgerichts zum Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Anklageschrift unbestritten geblieben sind, weshalb auf die diesbezüglich sachlich zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. S. 25 des angefochtenen Urteils). 4.2 Demnach hat sich der Beschuldigte hinsichtlich des Tatvorwurfs gemäss Anklageschrift der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht. Folglich ist seine gegen den entsprechenden vorinstanzlichen Schuldspruch gerichtete Berufung abzuweisen.

IV. Strafzumessung 1. 1.1 Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich – unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" – nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung schuldig zu erklären, womit der ordentliche Strafrahmen nach Art. 123 Ziff. 1 StGB zwischen einer Geldstrafe von drei Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren liegt. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). 1.3 Das Gericht bewertet das Verschulden praxisgemäss ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie, sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (WIPRÄCHTIGER/ KELLER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Art. 47 N 91 ff.). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwerde bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 115 ff.). 2. 2.1 Auf Seiten der objektiven Tatkomponenten der vorliegend zu beurteilenden einfachen Körperverletzung ist zu berücksichtigen, es sich bei der Nasenbeinfraktur um eine leichte Körperverletzung handelt, die vollständig und folgenlos geheilt ist (act. S91). Wie die Vorinstanz in Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten richtig ausführt, hat der Beschuldigte die Körperverletzung des Privatklägers direktvorsätzlich und aus einem nichtigen Grund herbeigeführt. Das Verhalten des Beschuldigten erweist sich im Zusammenhang mit einem alltäglichen Lebensvorgang als äusserst inadäquat, wobei auch die anfängliche verbale Auseinandersetzung die Eskalation seitens des Beschuldigten keineswegs zu rechtfertigen vermag. Vielmehr hätte die anfängliche verbale Auseinandersetzung ohne Weiteres ohne tätliche Auseinandersetzung bewältigt werden können. Unter Berücksichtigung der tatbezogenen Faktoren ist in Beachtung des Strafrahmens von Art. 123 Ziff. 1 StGB im Ergebnis eine Strafe von 20 Tagessätzen festzulegen. 2.2 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten können keine besonderen Auffälligkeiten festgestellt werden. Der Beschuldigte ist verheiratet, erzielt mit Verweis auf die vorinstanzlichen Feststellungen als Besitzer einer chemischen Reinigung in selbständiger Erwerbstätigkeit ein jährliches Nettoeinkommen von insgesamt CHF 172'741.00 und weist Nettoeinkünfte aus Privat- und Geschäftsliegenschaften in Höhe von CHF 80'000.00 aus. Der Beschuldigte bestätigt vor Kantonsgericht, dass sich die finanziellen und persönlichen Verhältnisse nicht verändert haben (vgl. Prot. KGer, S. 2 f.). Der Beschuldigte ist sodann nicht vorbestraft. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Was sodann das Nachtatverhalten des Beschuldigten betrifft, so erkennt das Kantonsgericht mit der Vorinstanz keinerlei Geständigkeit, welche Ausdruck echter Einsicht und Reue ist und die Strafverfolgung erleichtert hat (vgl. MATHYS, a.a.O., Rz. 363, unter Hinweis auf BGE 121 IV 202 E. 2d; BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2; 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2). Der Beschuldigte bagatellisiert sodann sein Verhalten, indem er die Verantwortung auf andere Personen, namentlich den Privatkläger, schiebt. Die Täterkomponenten sind in Ermangelung nennenswerter Umstände und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte sich nicht selbst zu belasten hat, insgesamt als neutral zu qualifizieren, sodass sich eine Anpassung der vorgängig definierten Strafe erübrigt. Im Ergebnis ist somit in Würdigung der relevanten persönlichen und tatbezogenen Umstände unverändert von einer angemessenen Strafe von 20 Tagessätzen auszugehen. Dass vorliegend die Verhängung einer Geldstrafe als grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vorrangige Sanktion genügt, hat bereits die Vorinstanz korrekt erkannt (vgl. E. II. 4, S. 27). Die Verhängung einer Freiheitsstrafe erscheint nach dem Gesagten im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB als klarerweise nicht geboten. 2.3 Im Weiteren ist die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Das Gericht bemisst die Tagessatzhöhe gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist entsprechend der gesetzlichen Aufzählung das Einkommen des Täters. Die übrigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind indes gleichbedeutend und umfassend zu berücksichtigen. Sie erlauben es, vom Nettoeinkommen nach oben und unten abzuweichen. Seit dem Urteil des Strafgerichts sind seitens des Beschuldigten keine veränderten Einkommens- und Vermögensverhältnisse geltend gemacht worden. Vorliegend ist somit zu konstatieren, dass kein Grund besteht, die im Übrigen auch nicht beanstandete Höhe der einzelnen Tagessätze von je CHF 330.00 anzupassen, zumal sich die Berechnung in sachlicher Hinsicht als durchwegs zutreffend erweist. 2.4 In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Hinweise für eine ungünstige Legalprognose, weshalb der Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB, in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil, bedingt aufzuschieben ist; dies bei Anordnung der minimalen Probezeit von zwei Jahren nach Art. 44 Abs. 1 StGB. Im Ergebnis wird der Beschuldigte somit zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 330.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.

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Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht V. Parteientschädigung vor Strafgericht 1. 1.1 Das Strafgericht ist bei der Festsetzung der Parteientschädigung an die Privatklägerschaft davon ausgegangen, dass der Beschuldigte zwar antragsgemäss schuldig erklärt worden sei; die geltend gemachte Genugtuungsforderung dem Privatkläger jedoch nur teilweise zugesprochen worden sei. Nachdem die Durchsetzung des Strafanspruchs in erster Linie dem Staat obliege, würde ein entsprechendes Obsiegen des Privatklägers im Schuldpunkt im Vergleich zu demjenigen im Zivilpunkt weniger ist Gewicht fallen (vgl. S. 30 des angefochtenen Urteils). Die vom Privatkläger geltend gemachte Parteientschädigung sowie die Genugtuungsforderungen seien vom Beschuldigten alsdann nicht anerkannt worden (vgl. S. 27 des angefochtenen Urteils). In ihrer Auseinandersetzung mit der Parteientschädigung hat die Vorinstanz sodann festgestellt, dass ein Teil der geltend gemachten Bemühungen des Rechtsvertreters des Privatklägers bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2018 sowie mit Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. Januar 2019 abgegolten worden sei (act. 377 f.). Im Resultat haben die anwaltlichen Bemühungen des Rechtsbeistands des Privatklägers bis zum 24. Oktober 2018 als gänzlich – wenngleich zu einem reduzierten Stundenansatz – entschädigt zu gelten (vgl. S. 30 f. des angefochtenen Urteils mit Verweis auf act. S117, act. 249 ff., act. 313 f., act. 377 f.). Mit Bezug auf die restlichen Bemühungen des Rechtsvertreters des Privatklägers ab dem 30. Oktober 2018 sei im Weiteren ersichtlich, dass der Aufwand für das Aktenstudium sowie den Klientenkontakt zu hoch sei, zumal der Rechtsbeistand nach der Mandatsübernahme an allen Einvernahmen teilgenommen und umfassende Aktenkenntnis gehabt habe. Gleichermassen sei analog zur Verfügung der Staatsanwaltschaft von einem Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen. In Anbetracht der Schwere und des Umfangs des Falls sowie der vorgenannten Gründe erweise sich daher eine pauschale Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'000.00 (inkl. 3.5 Stunden Hauptverhandlung und 1 Stunde Weg, inkl. Auslagen und MWST) als angemessen (vgl. S. 31 des angefochtenen Urteils). 1.2 In seiner Anschlussberufung macht der Privatkläger geltend, der Beschuldigte habe den vorgeworfenen Faustschlag bestritten und so je nach Auslegung allenfalls konkludent die Abweisung der erstinstanzlich geltend gemachten Genugtuungsforderung beantragt. Die Abweisung der Parteientschädigung oder die fehlende Notwendigkeit von einzelnen Aufwandsposten habe der Beschuldigte jedoch nie geltend gemacht (mit Verweis auf die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht: "zu den Forderungen sage ich nichts", Prot. Strafgericht, S. 13). Der Beschuldigte habe zwar einen Freispruch von den angeklagten Vorwürfen "und dementsprechend die Abweisung der Zivilforderungen" beantragt (mit Verweis auf Prot. Strafgericht, S. 15 f.). Für den Fall einer Verurteilung sei aber weder die Genugtuungsforderung oder die Parteientschädigungsforderung bestritten noch die fehlende Notwendigkeit oder die Unangemessenheit einzelner Aufwandsposten geltend gemacht worden. Nachdem im Rahmen der Beurteilung der Zivilforderung grundsätzlich die Verhandlungsmaxime gelte und der Beschuldigte http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Forderungen des Geschädigten im Falle seiner Verurteilung anerkannt habe, hätte die Vorinstanz die Parteientschädigungsforderung somit wie beantragt zusprechen müssen. Nach Ansicht des Privatklägers hätte die Vorinstanz alsdann von einem vollständigen Obsiegen ausgehen müssen und insofern keine Reduktion der Parteientschädigung vornehmen dürfen. Selbst im Falle eines lediglich teilweisen Obsiegens im Zivilpunkt rechtfertige sich kein Abzug. Soweit sich der Privatkläger als Strafkläger konstituiere, gehe die Lehre im Regelfall denn auch von einem vollständigen Obsiegen aus, wenn die beschuldigte Person verurteilt werde. Mit Verweis auf den geltend gemachten Aufwand sei sodann ersichtlich, dass für den Zivilpunkt am 15. Juli 2020 und am 20. Juli 2020 lediglich 1.5 Stunden Aufwand geleistet worden sei. Im Weiteren habe die Anklage mittels Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erzwungen werden müssen und die Staatsanwaltschaft habe vor der Vorinstanz weiterhin einen Freispruch des Beschuldigten beantragt. Die Vorinstanz dürfe entsprechend die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters nicht mit der Begründung verneinen, wonach die Durchsetzung des Strafanspruchs in erster Linie dem Staat obliegen würde. Die Ausrichtung einer Pauschalentschädigung sei sodann weder im kantonalen Anwaltstarif noch in Art. 433 Abs. 1 StPO vorgesehen. Vielmehr sei mit Verweis auf die Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte die Berechnung des Honorars in Strafsachen auch betreffend die Zivilansprüche nach dem Zeitaufwand vorzunehmen. Soweit die Vorinstanz sodann den Aufwand als unangemessen und/oder unnötig erachte, hätte sie sich mit dem Aufwand im Detail auseinandersetzen müssen. Der monierte Aufwand im Zusammenhang mit dem Aktenstudium erscheine angesichts der Zeitdauer zwischen der ersten Verfahrenshandlung des Rechtsvertreters und der drei Jahre späteren Hauptverhandlung nicht unangemessen. Im Ergebnis sei dem Privatkläger ausgehend von dieser pauschalen Parteientschädigung umgerechnet lediglich 7.6 Stunden tatsächlich vergütet worden, wobei die Einvernahme des Zeugen C.____ sowie die Hauptverhandlung bereits 6.9 Stunden in Anspruch genommen habe. Angesichts der restlichen Honorarpositionen (unter anderem Beweisanträge, gesamte Korrespondenz, Ausarbeitung Zivilklage) erweise sich die Pauschalentschädigung als qualifiziert falsch, wobei die Vorinstanz ihr Ermessen grob verletzt habe. 2. 2.1 Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Privatklägerschaft die Kürzungen infolge Anrechnung bereits vergüteter anwaltlicher Bemühungen durch die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht (im Beschwerdeverfahren) nicht bestritten hat. Die anwaltlichen Bemühungen des Rechtsvertreters des Privatklägers gemäss der Honorarnote vom 20. Juli 2020 (act. S111 ff.) haben folgerichtig bis zum 24. Oktober 2018 als entschädigt zu gelten (vgl. S. 31 des angefochtenen Urteils). Gleichermassen ist auch der durch die Vorinstanz gekürzte und auf CHF 230.00 festgelegte Stundenansatz unbestritten geblieben. Im Streit liegen vielmehr die Bemühungen für den Zeitraum ab dem 30. Oktober 2018 bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. act. S117 ff.). Für diesen Zeitraum wird ein Honoraranspruch von CHF 3'753.15 geltend gemacht, der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit insgesamt 14.7 Honorarstunden – sinngemäss bestehend aus den verbleibenden 10.2 Stunden ab dem 30. Oktober 2018 gemäss Honorarnote vom 20. Juli 2020 (act. S111) sowie dem durch die Vorinstanz zugesprochenen Zeitaufwand für die erstinstanzliche Hauptverhandlung von 4.5 Stunden – zuzüglich Auslagen von CHF 103.80 (zzgl. MWST) beziffert wird. Demgegenüber erachtet es die Vorinstanz als angemessen, diesen restlichen Honoraranspruch zusammen mit dem Zeitaufwand für die Hauptverhandlung mit einer pauschalen Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'000.00 zu vergüten. 2.2 Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Mit anderen Worten ist nach dem Wortlaut von Art. 433 Abs. 1 StPO (nur) für die notwendigen Aufwendungen eine angemessene Entschädigung geschuldet (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Ansprüche des Privatklägers beschränken sich nach dieser Bestimmung auf die für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst erforderlichen Aufwendungen, welche in erster Linie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen notwendig waren, betreffen (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 433 N 3, unter Hinweis auf BGE 139 IV 102 E. 4.1). 2.3 Vorliegend kann der Privatkläger in seiner Funktion als Strafkläger im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO bei einer Verurteilung der beschuldigten Person ohne Weiteres ein Obsiegen zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.3; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 433 N 6; GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, a.a.O., Art. 433 N 1). Mit Recht führt der Privatkläger gleichermassen aus, dass ihm im vorliegenden Fall nicht vorgehalten werden könne, dass die Durchsetzung des Strafanspruchs in erster Linie dem Staat obliege, nachdem die Anklageerhebung in casu mit einer Beschwerde hatte erzwungen werden müssen und die Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Freispruch beantragt hat (act. S133). Folgerichtig hat der Privatkläger Anspruch auf angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren. 2.4 Nicht gefolgt werden kann dem vom Privatkläger vorgetragenen Vorbringen, wonach die Vorinstanz mit Verweis auf den Verhandlungsgrundsatz die Parteientschädigungsforderungen wie beantragt hätte zusprechen müssen. Zwar mag der Untersuchungsgrundsatz bei der Entschädigungsforderung im Sinne von Art. 433 Abs. 2 StPO keine Anwendung finden (so auch SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 433 N 9). Mit Verweis auf den klaren Wortlaut von Art. 433 Abs. 2 StPO bezieht sich der Verhandlungsgrundsatz indessen ausschliesslich auf die substantiierte Geltendmachung der Entschädigungsforderungen. Es steht dem Gericht im Anschluss daran freilich offen, über deren Notwendigkeit zu befinden. Würde doch andernfalls dem zuständigen Sachgericht die Beurteilung der notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO ("… http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen") als Rechtsfrage gänzlich entzogen. Gleichermassen ist entgegen der Auffassung des Privatklägers nicht davon auszugehen, dass der einen vollumfänglichen Freispruch fordernde Beschuldigte – im Falle seiner Verurteilung – die Forderungen des Privatklägers geradewegs anerkennt, indem er sich zu dieser Eventualität nicht äussert. Nach dem Gesagten durfte sich die Vorinstanz mit der Angemessenheit der Parteientschädigungsforderung zu Recht auseinandersetzen. 2.5 In Bezug auf die Höhe der Parteientschädigung an die Privatklägerschaft kann mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen festgestellt werden, dass zunächst für die vorinstanzliche Hauptverhandlung ein Aufwand von 4.5 Stunden vergütet worden ist. Dies entspricht einer Entschädigung von rund CHF 1'114.70 (inkl. MWST), weshalb dem Privatkläger – ausgehend von der pauschalen Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'000.00 (inkl. MWST und Auslagen) – anschliessend noch CHF 885.30 zur Deckung des (restlichen) Honorars gemäss Honorarnote vom 20. Juli 2020 verbleiben, was bei einem Stundensatz von CHF 230.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% einem zeitlich vergüteten Aufwand von 3.5 Stunden entspricht. Angesichts der ab dem 30. Oktober 2018 geltend gemachten Bemühungen in der Höhe von 10.2 Stunden kann im Ergebnis festgestellt werden, dass die Vorinstanz die Honorarnote um 6.7 Stunden bzw. um rund 65% gekürzt hat (vgl. auch vorstehende Erwägung V. 1.1). 3. 3.1 Eine pauschale Kürzung hat auf die konkreten Verhältnisse Rücksicht zu nehmen und darf nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (vgl. KGer BL 470 20 250 E. 5.4; KGer BL 470 17 131 E. 2.2.2m mit Verweis auf BGE 141 I 124 E. 4.3). Gleichermassen erweisen sich pauschale Honorarkürzungen nach der Praxis des Kantonsgerichts als zulässig, wenn der geltend gemachte Aufwand der amtlichen Verteidigung gesamthaft als übermässig erscheint. Vorausgesetzt für derartige pauschale Kürzungen ist aber, dass sie einzeln begründet werden (vgl. KGE BL 460 20 178 E. IV. 2.2; KGE BL 470 20 204 vom 25. Januar 2021 E. 4.2). Einer analogen Anwendung dieser Regeln bei der Prüfung und allfälligen Kürzung von anwaltlichen Honoraren steht die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht entgegen (vgl. KGE BL 460 20 178 E. IV. 2.2 mit Verweis auf BGer 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.2, 2.7.4). 3.2.1 Aus den vorinstanzlichen Erwägungen erhellt, dass die pauschale Kürzung der Parteientschädigung in concreto mit einem überhöhten Aufwand für das Aktenstudium und den Klientenkontakt begründet worden ist. Soweit die Vorinstanz einzelne Honorarpositionen als übermässig erachtet, ist nach dem Gesagten eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Honorarpositionen erforderlich. Mithin lässt sich eine stundenmässige Bezifferung der entsprechenden Honorarposition in einem ersten Schritt kaum vermeiden. 3.2.2 Zu den Bemühungen des Rechtsvertreters des Privatklägers im Zusammenhang mit den monierten Leistungspositionen "Aktenstudium" und "Klientenkontakt" ist zunächst festzuhalten, dass sich die Leistungen vom 27. Mai 2019 in der Höhe von 1.1 Stunden ohne Weiteres als http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht angemessen erweisen, da sie auf die Stellung von Beweisanträgen zur Anklageerhebung zurückzuführen sind. 3.2.3 In Bezug auf die Zivilklage ist vorliegend zu konstatieren, dass sich die Genugtuungsforderung des Privatklägers im Umfang von CHF 800.00 als begründet erwiesen hat. Nachdem antragsgemäss CHF 2'000.00 Genugtuung geltend gemacht worden sind, ist der Privatkläger somit lediglich teilweise mit seinen Forderungen durchgedrungen. Dessen ungeachtet erweisen sich die Bemühungen des Rechtsvertreters des Privatklägers im Zusammenhang mit der Zivilklage vom 15. und 20. Juli 2020 in der Höhe von 2.7 Stunden angesichts der nicht komplexen, pauschalen Genugtuungsforderung mit vorhandener, umfassender Aktenkenntnis als deutlich zu hoch. Es rechtfertigt sich daher, die Leistungen vom 15. Juli und 20. Juli 2020 lediglich im Umfang von 40% bzw. mit rund 1.1 Stunden zu vergüten, was einer Kürzung mangels notwendiger Aufwendungen von 1.6 Stunden entspricht. 3.2.4 Die restlichen Positionen der Honorarnote vom 20. Juli 2020, die mit den Leistungen "Aktenstudium" und "Klientenkontakt" korrespondieren, beziffern sich insgesamt auf 3.7 Stunden (vgl. Leistungen vom 4. Dezember 2018, 6. Februar 2019, 25. April 2019, 8. Mai 2019, 23. Mai 2019, 22. August 2019, 4. September 2019, 16. September 2019, 20./23. September 2019, 17. Oktober 2019, 11. November 2019, 11. Februar 2020 und 10./13. Juli 2020 gemäss Honorarnote vom 20. Juli 2020, act. S117 ff.). Mit der Vorinstanz ist zu erwägen, dass der Rechtsbeistand des Privatklägers an allen Einvernahmen teilgenommen hat und ihm eine umfassende Aktenkenntnis zuzurechnen ist. Ungeachtet dessen sind die vorliegend im Streit liegenden Honorarpositionen mehrheitlich an Eingaben von oder an die Vorinstanz bzw. Staatsanwaltschaft gekoppelt sowie über eine Zeitdauer von 19 Monaten verteilt. Angesichts dieser Ausgangslage erscheint der Aufwand des Rechtsbeistands im Zusammenhang mit den monierten Positionen nicht als übermässig hoch. Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist dem Rechtsvertreter zwar eine Aktenkenntnis anzurechnen; nach Ansicht des Kantonsgerichts kann diese aber höchstens zu einer Honorarkürzung im Umfang von einem Viertel der verbleibenden Bemühungen führen. Dementsprechend sind die verbleibenden 3.7 Stunden einer Kürzung von 25% bzw. von 0.9 Stunden zu unterziehen. 3.3 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen zeigt sich zusammengefasst, dass die Bemühungen im Zusammenhang mit der Zivilklage vom 15. und 20. Juli einer Kürzung von 1.6 Stunden zu unterziehen sind. Gleichermassen rechtfertigt es sich, die mit den Leistungen "Aktenstudium" und "Klientenkontakt" korrespondierenden Bemühungen im Umfang von 0.9 Stunden zu kürzen. In diesem Umfang erweist sich der geltend gemachte Zeitaufwand in einer Disproportionalität zur bereits bestehenden Aktenkenntnis des Rechtsbeistands des Privatklägers. Im Resultat ist die Honorarnote vom 20. Juli 2020 im Zusammenhang mit den Leistungen "Aktenstudium" und "Klientenkontakt" sowie die Leistungen 15. und 20. Juli 2020 um insgesamt 2.5 Stunden zu kürzen, weshalb die mit der Anschlussberufung vom 19. Januar 2021 geltend gemachten 14.7 Honorarstunden lediglich im Umfang von 12.2 Stunden als notwendig zu qualifizieren sind. In dieser Höhe erweist sich die Anschlussberufung sodann als begründet. Der Privatkläger hat somit für das erstinstanzliche Verfahren gegenüber dem Beschuldigten Anspruch http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 3'133.85 (12.2 Stunden à CHF 230.00, Auslagen von CHF 103.80 und 7.7% MWST von CHF 224.05).

VI. Kosten 1. Kosten vor Strafgericht Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 21. Juli 2020 im Schuldpunkt vollumfänglich bestätigt, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO verlegten Kostenfolgen zu ändern; vielmehr sind sie als angemessen erfolgt zu bestätigen. Der Beurteilte wird sodann in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung und in Abänderung des Urteils der Vorinstanz dazu verurteilt, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'133.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 2. Kosten des Kantonsgerichts 2.1 In Anwendung von § 12 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) werden die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich der Urteilsgebühr auf CHF 2'625.00 festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen von CHF 100.00, was zu Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'725.00 führt. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nachdem die Berufung des Beschuldigten im vorliegenden Fall vollumfänglich abgewiesen wird, sind ihm die obgenannten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das marginale Obsiegen des Beschuldigten im Rahmen der Anschlussberufung rechtfertigt sodann keine abweichende Verteilung der ordentlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens. 2.2 Ferner ist zu prüfen, ob der Beschuldigte sowie der Privatkläger Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren haben. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; SCHMID/ JOSITSCH, a.a.O., Art. 436 N 1; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 436 N 4). In Abweisung seiner Berufung kommt dem Beschuldigten kein Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren zu, weshalb er seine eigenen Parteikosten selbst zu tragen hat. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nachdem die Anschlussberufung des Privatklägers hingegen (teilweise) gutgeheissen worden ist, rechtfertigt sich die Ausrichtung einer Parteientschädigung zulasten des Beschuldigten (Art. 433 Abs. 1 StPO). Mit Honorarnote vom 19. Januar 2021 weist der Rechtsvertreter des Privatklägers, Advokat Christian Möcklin, einen Aufwand für das Anschlussberufungsverfahren von 18.3 Stunden à CHF 250.00 sowie Auslagen von insgesamt CHF 232.10 aus. Für die Berufungsverhandlung können ausserdem 1.7 Stunden, zuzüglich Weg von 1 Stunde, berücksichtigt werden. Der Privatkläger hat gleichermassen wie im vorinstanzlichen Verfahren Anspruch auf angemessen Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen. Dabei gilt zunächst zu berücksichtigen, dass sich angesichts der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache lediglich ein Stundenansatz von CHF 230.00 rechtfertigt, wie dies bereits von der Vorinstanz rechtsgenüglich dargelegt worden ist (vgl. S. 31 des angefochtenen Urteils). Alsdann sind anwaltliche Kurzaufwendungen im Sinne von telefonischer Korrespondenz mit der Kanzlei des Kantonsgerichts nicht zu entschädigen. Folglich vermögen die Bemühungen vom 11. März, 16. März, 11. April und 20. April 2022 in der Höhe von insgesamt 0.4 Stunden keinen Anspruch auf Entschädigung zu begründen, weshalb sie in diesem Umfang zu kürzen sind. Gleichermassen erweisen sich die Bemühungen vom 26. November 2020 im Zusammenhang mit "Formulierung der Anschlussberufungserklärung", "Aktenstudium", "Besprechung mit Klient" und "Aktennotiz" in der Höhe von insgesamt 2.5 Stunden als deutlich übersetzt, zumal bereits nach Eingang des begründeten Urteils am 26. Oktober 2020 Leistungen im Zusammenhang mit dem Urteilsstudium und Klientenkontakt erbracht worden sind und sich die Anschlussberufungserklärung vom 26. November 2020 auf eine A4-Seite beschränkt hat. Die Bemühungen vom 26. November 2020 sind folgerichtig um 1 Stunde zu kürzen. Ebenfalls sind die Bemühungen vom 16. Februar 2022 betreffend das «Studium der Berufungsbegründung» mit höchstens 0.5 Stunden zu entschädigen. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Berufungsbegründung ist mangels Anträgen im Schuldpunkt des Beschuldigten als nicht notwendig zu erachten. Die Leistungen vom 16. Februar 2022 sind mithin einer Kürzung von 0.6 Stunden zu unterziehen. Schliesslich erhellt, dass hauptsächlich für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung am 9., 10. und 12. Juni 2022 Bemühungen im Umfang von insgesamt 5.7 Stunden verrechnet worden sind. Angesichts der umfassenden Aktenkenntnis des Rechtsvertreters des Privatklägers erscheint dieser Zeitaufwand ebenfalls als übersetzt. Das Kantonsgericht erachtet es als angemessen, diese Bemühungen um 1 Stunde zu kürzen, um sie als im Verfahren für notwendig zu erachten. Zusammenfassend rechtfertigt es sich daher, die Honorarnote des Rechtsvertreters des Privatklägers vom 10. Juni 2022 insgesamt um 3 Stunden zu kürzen. Folglich hat der Privatkläger Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren in der Höhe von insgesamt 18 Stunden (15.3 Stunden gemäss Honorarnote vom 10. Juni 2022 sowie 2.7 Stunden für die Berufungsverhandlung, inkl. Weg). Der Privatkläger hat somit gegenüber dem Beurteilten Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von gesamthaft CHF 4'708.75 (18 Stunden à CHF 230.00, Auslagen von CHF 232.10 und 7.7% MWST von CHF 336.65).

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Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I.

Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 21. Juli 2020 auszugsweise lautend:

"1. B.____ wird der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 330.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, 126 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB. 2. Das Verfahren wegen Tätlichkeiten wird gemäss Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO zufolge Verjährung eingestellt. 3. Der Beurteilte wird dazu verurteilt, A.____ gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO Fr. 800.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 11. Februar 2017 als Genugtuung sowie gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine pauschale Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-- zu zahlen. Die Mehrforderungen werden abgewiesen. 4. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'384.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2'384.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung des Privatklägers in Ziffer 3 wie folgt abgeändert: 3. B.____ wird dazu verurteilt, A.____ gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO CHF 800.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 11. Februar 2017 als Genugtuung sowie gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung von CHF 3'133.85 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu zahlen. Die Mehrforderungen werden abgewiesen.

Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 2'725.00, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 2'625.00 sowie Auslagen von CHF 100.00, gehen vollumfänglich zu Lasten des Beschuldigten.

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Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht III.

IV. B.____ wird dazu verurteilt, A.____ eine Parteientschädigung von CHF 4'708.75 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu zahlen.

(Mitteilung)

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Leonard Baumann

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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460 20 248 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.06.2022 460 20 248 (460 2020 248) — Swissrulings