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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.05.2021 460 20 23

7 mai 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·12,988 mots·~1h 5min·3

Résumé

Vorsätzliche Tötung, ev. fahrlässige Tötung etc

Texte intégral

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. Mai 2021 (460 20 23) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Vorsätzliche Tötung, ev. fahrlässige Tötung etc.

Beihilfe zum Suizid bei Personen mit psychischer Störung

Damit die Urteilsfähigkeit hinsichtlich des Suizidwunsches einer Person mit psychischer Störung bejaht werden kann, muss dieser auf einem selbstbestimmten, wohlerwogenen und dauerhaften Entscheidprozess beruhen (E. III.6.3). Die Urteilsfähigkeit ist in casu trotz krankheitsbedingt fehlender Krankheitseinsicht der verstorbenen Person zu bejahen, da diese aufgrund ihres in Urteilsfähigkeit gefällten generellen Behandlungsverzichts, welcher auf extensiven Erfahrungen mit psychiatrischen Behandlungen sowie mit der Medizin im Allgemeinen beruhte, für die Wohlerwogenheit des Suizidwunsches unerheblich war (E. III.7.4.1-7.5.3).

Ein psychiatrisches Fachgutachten zur Abklärung der Urteilsfähigkeit im Hinblick auf den Suizidwunsch einer Person mit psychischen Störungen ist stets erforderlich, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass der Suizidwunsch seinen Ursprung vorwiegend in der psychischen Erkrankung haben könnte. In casu wäre der Beizug eines psychiatrischen Fachgutachtens notwendig gewesen (E. III.7.5.4 sowie E. IV.4.7.3).

Unterlässt es die Beihilfe zum Suizid leistende Person, ein psychiatrisches Fachgutachten beizuziehen, obwohl die suizidwillige Person – wie vorliegend – an einer psychischen Störung leidet und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Suizidwunsch seinen Ursprung vorwiegend in dieser haben könnte, so kommt bei post mortem festgestellter Urteilsfähigkeit ein strafbarer untauglicher Tötungsversuch in mittelbarer Täterschaft in Betracht (E. III.9.1.4).

Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch diejenige Person (nur) fahrlässig handelt, die sich leichtfertig oder gar – wie vorliegend – frivol (in deutlichem Masse leichtfertig; vgl. BGE 69 IV 75 E. 5) über die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung hinwegsetzt und mit der Einstellung handelt, es werde schon nichts passieren, ist vorliegend der Eventualvorsatz und damit ein strafbarer Versuch der Beschuldigten wegen begründeter Zweifel zu verneinen (E. III.9. sowie E. IV.4.7.3-4.9).

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt, Richter Dominique Steiner, Richter Beat Hersberger; Gerichtsschreiber Florian Jenal

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Moritz Gall, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel, Beschuldigte und Berufungsklägerin

Gegenstand vorsätzliche Tötung, ev. fahrlässige Tötung etc. Berufungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, sowie der Beschuldigten A.____ gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. Juli 2019

A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. Juli 2019 wurde die Beschuldigte A.____ (nachfolgend: Beschuldigte) der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das kantonale Gesundheitsgesetz vom 21. Februar 2008 (GesG; SGS 901) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 20'000.00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung verurteilt (Ziffer 1). Demgegenüber wurde die Beschuldigte von der Anklage der vorsätzlichen Tötung, eventualiter der fahrlässigen Tötung, freigesprochen (Ziffer 2). Das Verfahren betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das kantonale Gesundheitsgesetz betreffend Handlungen vor dem 9. Juli 2016 wurde aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Ziffer 3). Des Weiteren wurde der Beschuldigten in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit untersagt, Personen mit aus den Krankenakten hervorgehender Diagnose einer psychischen Störung oder Verhaltensstörung (lCD-10 F00 bis F99) Medikamente zur Sterbehilfe (beispielsweise Natrium-Pentobarbital) zu verschreiben (Ziffer 4). Ferner wurde die Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) dazu verurteilt, drei Viertel der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 25'160.85, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts in der Höhe von Fr. 500.00, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 3'935.50, der Zeugenentschädigung in der Höhe von Fr. 282.55 und einer pauschalen Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 30'000.00, zu tragen. Ein Viertel der Verfahrenskosten wurde aus Billigkeitsgründen der Staatskasse auferlegt (Ziffer 5). Schliesslich wurde der Antrag der Beschuldigten auf Ausrichtung einer Parteientschädigung abgewiesen (Ziffer 6). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen dieses Urteil meldete zunächst das Schweizerische Heilmittelinstitut, Swissmedic, mit Eingabe vom 11. Juli 2019 die Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde der Swissmedic am 24. Januar 2020 zugestellt. Nachdem beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), innert der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO keine Berufungserklärung seitens der Swissmedic eingegangen war, wurde dieser mit Verfügung vom 21. Februar 2020 eine nicht erstreckbare Frist bis zum 2. März 2020 gesetzt, um zur ausgebliebenen Berufungserklärung Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 2. März 2020 erklärte Swissmedic, nach Einsicht in das begründete Urteil des Strafgerichts vom 9. Juli 2019 die Berufung zurückzuziehen. In der Folge wurde das Berufungsverfahren betreffend die Berufung von Swissmedic mit Beschluss vom 6. März 2020 von den Traktanden des Kantonsgerichts abgeschrieben.

C. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 9. Juli 2019 meldete des Weiteren die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Eingabe vom 11. Juli 2019 die Berufung an und beantragte sodann in ihrer bereits begründeten Berufungserklärung vom 7. Februar 2020 was folgt: Es sei Dispositivziffer 2 des Urteils des Strafgerichts vom 9. Juli 2019 aufzuheben und die Beschuldigte im Fall von Ziffer 1 der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wegen vorsätzlicher Tötung schuldig zu sprechen (Ziffer 1). Es sei der Beschuldigten unter Änderung von Dispositivziffer 4 des Urteils des Strafgerichts vom 9. Juli 2020 (recte: 9. Juli 2019) unter Aufrechterhaltung der Zulassung im Bereich der Präventivmedizin in Anwendung von Art. 67 StGB die Durchführung von Sterbehilfe für die Dauer von 5 Jahren zu verbieten (Ziffer 2). Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen (Ziffer 3).

D. Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 meldete schliesslich die Beschuldigte Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 9. Juli 2019 an. In ihrer Berufungserklärung vom 12. Februar 2020 stellte sie die nachfolgenden Rechtsbegehren: Es sei die Beschuldigte in Abänderung von Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils von den Vorwürfen der mehrfachen Widerhandlung gegen das HMG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das GesG kostenlos freizusprechen (Ziffer 1). Es sei Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils vollumfänglich aufzuheben (Ziffer 2). Es sei in Abänderung von Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils die Beschuldigte von der Bezahlung der Kosten des Vorverfahrens, der Kosten des Zwangsmassnahmengerichts, der Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens, der Zeugenentschädigung sowie der pauschalen Gerichtsgebühr zu befreien (Ziffer 3). Es sei in Abänderung von Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren inklusive Vorverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 98'490.75 zuzusprechen (Ziffer 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschuldigten eine angemessene Frist zur Berufungsbegründung anzusetzen (Ziffer 5). Dies unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge sowie unter Zusprechung einer noch zu beziffernden Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren (Ziffer 6).

E. Mit Schreiben vom 12. August 2020 reichte die Beschuldigte ihre schriftliche Berufungsbegründung und mit Eingabe vom 29. September 2020 die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsantwort zur Berufungsbegründung der Beschuldigten ein. Sodann erfolgte am 16. November 2020 die Berufungsantwort der Beschuldigten zur Berufungserklärung inklusive Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft. Zudem reichte die Beschuldigte am 10. Dezember 2020 ihre replizierende Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ein.

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 14. Dezember 2020 wurde unter anderem der Schriftenwechsel geschlossen und das mündliche Verfahren angeordnet (Art. 405 StPO). Ferner wurde angeordnet, dass über die Beschuldigte ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt wird.

G. Zur Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht erscheinen die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie die Beschuldigte zusammen mit ihrem Verteidiger, Advokat Moritz Gall, wie auch in Begleitung ihrer Vertrauenspersonen. Die Beschuldigte wird zur Person und zur Sache eingehend befragt. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte halten an ihren Anträgen in ihren jeweiligen Berufungserklärungen vollumfänglich fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

H. Zu Beginn der Berufungsverhandlung weist der Vorsitzende unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Spruchkörpers anlässlich der Urteilsberatung verfahrensleitend den Beweisantrag der Beschuldigten ab, es sei der Kantonsapotheker, Dr. B.____, als Zeuge zu befragen.

Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Laut Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 9. Juli 2019 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 hat die Staatsanwaltschaft innert der zehntägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO die Berufung angemeldet (act. S 781). Ebenso hat die Beschuldigte mit Schreiben vom 12. Juli 2019 fristgemäss die Berufungsanmeldung eingereicht (act. S 785). Nachdem der Staatsanwaltschaft die schriftliche Urteilsbegründung am 23. Januar 2020 zugestellt worden war, hat diese mit Eingabe vom 7. Februar 2020 innert der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung erklärt. Der Beschuldigten wurde die schriftliche Berufungsbegründung ebenfalls am 23. Januar 2020 zugestellt, womit ihre vom 12. Februar 2020 datierende Berufungserklärung ebenso innert Frist eingereicht worden ist. Die Staatsanwaltschaft rügt, dass die Frage der Urteilsfähigkeit falsch beurteilt worden sei, mithin einzig eine unrichtige Rechtsanwendung; die Beschuldigte rügt demgegenüber sowohl die unrichtige Feststellung des Sachverhalts als auch Rechtsverletzungen. Dementsprechend erheben beide Parteien zulässige Rügen. Was die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten die Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufungen ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Schliesslich wird die Legitimation der Staatsanwaltschaft wie auch jene der Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels in Art. 382 Abs. 1 und Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Da die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten sämtliche Formalien erfüllen, ist ohne Weiteres auf diese einzutreten.

II. Gegenstand der Berufungen 1. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien und an deren Anträge gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder beurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieses Verschlechterungsverbot (Verbot der "reformatio in peius") gilt stets nur zugunsten der beschuldigten Person (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 391 N 5).

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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung neben der Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche die Bestrafung der Beschuldigten wegen vorsätzlicher Tötung. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich demgegenüber gegen den im vorinstanzlichen Urteil erfolgten Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das HMG sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das GesG. Damit zusammenhängend ficht die Beschuldigte das vorinstanzliche Verdikt betreffend die Kostenfolgen an.

3. Die Beschuldigte verbindet ihre materiellen Anträge mit dem Beweisantrag, es sei der Kantonsapotheker, Dr. B.____, als Zeuge zu befragen. Dieser Beweisantrag ist als Vorfrage i.S.v. Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO einzustufen und in Anwendung von Art. 339 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO vor der Prüfung der mit Berufung angefochtenen Punkte zu beleuchten. Der Beweisantrag betrifft denjenigen Sachverhalt, gestützt auf welchen die Vorinstanz die Beschuldigte wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das HMG sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das GesG verurteilt hat, weshalb die durch die Verfahrensleitung verfügte und vom Gericht in der Folge bestätigte Abweisung des Beweisantrags nachfolgend unter dem entsprechenden Titel abzuhandeln ist (vgl. E. IV.1 hiernach).

III. Vorsätzliche bzw. fahrlässige Tötung 1. Sachverhalt Vorab ist zu konstatieren, dass vorliegend der Geschehensablauf hinsichtlich der Suizidbeihilfe unbestritten ist, weshalb diesbezüglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO in grundsätzlicher Weise auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden kann (vgl. Urteil der Vorinstanz, E. II.1.1a). Zusammengefasst kann der unbestrittene Sachverhalt folgendermassen festgehalten werden: Am 15. Juni 2016 nahm †C.____ eine von der Beschuldigten verschriebene letale Dosis Natrium-Pentobarbital ein, was in der Folge zum Tod von †C.____ führte. Darüber hinaus ist erstellt, dass die Verstorbene in der Zeit vor ihrem Tod für Alltagsgeschäfte urteilsfähig war. Umstritten ist demgegenüber, ob sie zum Zeitpunkt ihres Todes auch hinsichtlich der Frage ihres Suizids urteilsfähig war und somit die Tatherrschaft innehatte.

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Gutachten zur Urteilsfähigkeit 2.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1080; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGE 134 IV 132 E. 6.2; BGE 129 IV 6 E. 6.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Die Beweislastregel wird verletzt, wenn das Strafgericht eine angeklagte Person mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.2; BGer 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 1.1). Als Beweiswürdigungsregel besagt dieser Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 138 V 74 E. 7; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.2).

2.2 Laut Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) ist jede Person urteilsfähig, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht derung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit fehlt, vernunftgemäss zu handeln. Bei der Urteilsfähigkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage. Demgegenüber ist Sachverhaltsfrage, ob eine Person an einer Beeinträchtigung leidet, welche ihre Fähigkeit vernunftgemässen Handelns und damit ihre Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB entfallen lässt (vgl. REGINA AEBI-MÜLLER, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung [Patient], in: Jusletter 22. September 2014, Rz. 83; EUGEN BUCHER/REGINA AEBI-MÜLLER, Berner Kommentar Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2017, Art. 16 N 193; EVA MARIA BELSER/SANDRA EGLI, Das Recht auf einen selbstbestimmten Tod, ZBJV 156/2020, S. 391; BGE 124 III 5 E. 4; BGE 117 II 231 E. 2c; BGer 8C_253/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 1.3).

In casu ergibt sich aus den Akten, dass bei †C.____ im Mai 2015 die Diagnose einer psychischen Dekompensation bei Somatisierungsstörung mit mittelschwerer depressiver Episode mit Schmerzsyndrom ohne eigentliche körperlich diagnostizierte Befunde gestellt worden war (act. 523; act. 515). Bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung kann der Sterbewunsch sowohl Ausdruck des therapierbaren Krankheitsbilds als auch ein von diesem unabhängiges, in Urteilsfähigkeit entstandenes Ansinnen sein (vgl. BGE 136 II 415 E. 2.3.4; BGE 133 I 58 E. 6.3.5.1; BGer 2C_410/2014 vom 22. Januar 2015 E. 7.3). Es gilt daher zwischen dem Sterbewunsch zu unterscheiden, der Ausdruck einer therapierbaren psychischen Störung ist und nach Behandlung ruft, und jenem, der auf einem selbstbestimmten, wohlerwogenen und dauerhaften Entscheid einer urteilsfähigen Person beruht ("Bilanzsuizid"), den es gegebenenfalls zu respektieren gilt. Basiert der Sterbewunsch auf einem autonomen, die Gesamtsituation erfassenden Entscheid, darf unter Umständen auch psychisch Kranken Natrium-Pentobarbital verschrieben und dadurch Suizidbeihilfe gewährt werden (vgl. BGE 133 I 58 E. 6.3.5.1). Es stellt sich somit in casu insbesondere aufgrund der Diagnose der Somatisierungsstörung sowie der mittelschweren depressiven Episode bei †C.____ die Frage, ob sich psychopathologische Zustände auf ihre kognitiven und voluntativen Fähigkeiten ausgewirkt haben, sodass die Urteilsfähigkeit gemäss Art. 16 ZGB im Hinblick auf ihren Suizidwunsch beeinträchtigt war (vgl. BGer 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 3.2). Zur Beantwortung dieser Frage sind besondere sachkundige Kenntnisse und Fähigkeiten i.S.v. Art. 182 StPO erforderlich, weshalb der Beizug eines Sachverständigen von Nöten ist (vgl. BGer 2C_410/2014 vom 22. Januar 2015 E. 6.5; BGer 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 E. 5.3.1; vgl. MARIANNE HEER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 182 N 7).

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Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Eine sachverständige Person im Sinne von Art. 182 ff. StPO muss die notwendigen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem betreffenden Fachgebiet besitzen (Art. 183 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit im strafrechtlichen Kontext hat das Bundesgericht entschieden, dass für die Gutachtenerstellung eine medizinische Ausbildung der sachverständigen Person vorausgesetzt ist, weil nur diese gewährleistet, dass eine körperliche oder organische Ursache einer allfälligen psychischen Störung oder Krankheit festgestellt oder ausgeschlossen werden kann. Ein Facharzt für Psychiatrie und Psychologie verfügt über ein Medizinstudium sowie eine Ausbildung zum Facharzt (vgl. BGE 140 IV 49 E. 2.4.4; BGer 6B_884/2014 vom 8. April 2015 E. 3.3; BGer 6B_850/2013 vom 24. April 2014 E. 2.2; FELIX BOMMER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 20 N 27 f.).

Im Zivilrecht stellt sich die Frage nach der Urteilsfähigkeit von Personen nach deren Ableben insbesondere im Kontext von Verfügungen von Todes wegen regelmässig. Auch in diesem Zusammenhang werden von den Gerichten für gewöhnlich Sachverständige, welche über ein Medizinstudium und über eine Ausbildung zum Facharzt für Psychiatrie verfügen, mit der Beurteilung der Frage beauftragt, wie sich psychopathologische Zustände auf die Willensfähigkeit und die Fähigkeit einer Person zu Einsicht in Wesen, Zweck und Folgen eines Rechtsgeschäfts zu deren Lebzeiten ausgewirkt haben (vgl. BGE 144 III 264 E. 6.2.2; BGer 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 3.2; BGer 5A_623/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.3.1).

Im Lichte des Dargelegten erhellt, dass im vorliegenden Fall eine sachverständige Person im Sinne der Art. 182 ff. StPO über eine medizinische Ausbildung mit Facharzttitel für Psychiatrie verfügen muss, wenn diese post mortem die Urteilsfähigkeit einer Person beurteilen soll. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Streit steht, ob die Beschwerden der zu beurteilenden Person somatischen Ursprungs waren bzw. ob sie an psychischen Störungen im Sinne von Art. 16 ZGB litt und bejahendenfalls, ob diese ihre Einsichts-, Willensbildungs- oder Willensumsetzungsfähigkeit einzuschränken vermochten.

2.4 Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis einen Experten bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei (vgl. BGer 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.1.3). Kriterien der Würdigung sind die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit (vgl. HEER, a.a.O., Art. 189 StPO N 10). Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf indessen das Gericht in http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Die rechtsanwendenden Behörden dürfen somit nur ausnahmsweise und aus wichtigem Anlass von den Erkenntnissen der Sachverständigen abweichen, da sie naturgemäss nicht über dieselbe Sachkunde wie die Sachverständigen verfügen (vgl. BGE 136 II 539 E. 3.2). Umgekehrt dürfen Gutachten dem Entscheid nur zugrunde gelegt werden, wenn sie das Gericht bezüglich Grundlagen, Begründung und Ergebnis zu überzeugen vermögen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit bzw. Schlüssigkeit eines Gutachtens, sind Ergänzungen oder gar ein neues Gutachten erforderlich (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 189 StPO N 5). Das Gericht handelt willkürlich im Sinne von Art. 8, 9 und 29 Abs. 1 BV, wenn es einen Entscheid auf ein nicht zweifelsfreies, nicht schlüssiges oder sonst nach Art. 189 StPO mangelhaftes Gutachten stützt. Gleiches gilt, wenn das Gericht seinen Entscheid auf Schlussfolgerungen einer abweichenden, das ursprüngliche Gutachten nicht überzeugend widerlegenden anderen Expertise stützt. Jedenfalls ist es die Pflicht des Gerichts, sich mit einem (vorab strittigen) Gutachten im Urteil auseinanderzusetzen; ein blosser Hinweis auf das Gutachten genügt nicht (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 189 StPO N 5). Demgegenüber sind Rechtsfragen aufgrund des Grundsatzes, dass das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet ("iura novit curia"), vom Gericht allein zu beurteilen; eine diesbezügliche Delegation an Sachverständige ist nicht zulässig (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4.1; HEER, a.a.O., Art. 182 StPO N 4).

Gemäss Art. 189 StPO (Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens) lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a), mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit. b) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c). Allfällige Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens im Sinne von Art. 189 lit. c StPO müssen konkret und erheblich sein (vgl. ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 189 N 14). Zulässig ist es diesbezüglich, dass ein Sachverständiger anlässlich der Hauptverhandlung vor Gericht das Gutachten mündlich ergänzt oder präzisiert (vgl. BGer 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.4.2).

2.5.1 Die Beschuldigte führt gegen das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Gutachten ins Feld, dass dieses aus verschiedenen Gründen mangelhaft sei, sollte entgegen der Auffassung der Vorderrichter die Berufungsinstanz zum Schluss gelangen, aus dem Gutachten lasse http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich die Urteilsunfähigkeit von †C.____ feststellen. In formeller Hinsicht rügt die Beschuldigte, dass die Umstände der Gutachtensvergabe Zweifel an der Unabhängigkeit des Gutachters aufwürfen. So sei die Staatsanwaltschaft zunächst mit Schreiben vom 12. Juli 2016 an Dr. med. D.____, Leitender Arzt an der Psychiatrischen Klinik E.____, gelangt und habe diesen angefragt, ob er in casu ein Gutachten zur Frage der Urteilsfähigkeit der Verstorbenen erstellen könne (act. 619). Dr. med. D.____ habe mit Schreiben vom 13. Juli 2016 abgelehnt, weil keine Kapazitäten vorhanden gewesen seien (act. 623). In der Folge habe die Staatsanwaltschaft um Empfehlung eines anderen Sachverständigen ersucht, sich mit diesem Anliegen aber nicht erneut an Dr. med. D.____, sondern direkt an den späteren Gutachter, Prof. Dr. med. F.____, gewandt (act. 625). Darüber hinaus finde sich in den Akten der Rückzug eines bereits erteilten Gutachtensauftrags an Dr. med. G.____ (act. 629). Da weder geklärt werden könne, warum der ursprünglich an Dr. med. G.____ erteilte Auftrag zurückgezogen worden sei, noch, warum sich die Staatsanwaltschaft nach der Absage von Dr. med. D.____ für eine Empfehlung nicht an diesen, sondern direkt an den späteren Gutachter, Prof. Dr. med. F.____, gewandt habe, dränge sich der Verdacht auf, dass dieser sich aktiv um die Auftragserteilung bemüht und die Staatsanwaltschaft sogar dazu gebracht habe, einen bereits erteilten Auftrag zurückzuziehen. Dies werde auch bestätigt durch die Aussage von Prof. Dr. med. F.____ anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht, wonach dieser den Auftrag für interessant gehalten habe und er nur Gutachten erstelle, welche er auch machen wolle (act. S 343). Darüber hinaus habe der Gutachter selbst eingeräumt, dass es sich um sein erstes Gutachten zur Urteilsfähigkeit einer verstorbenen Person im Kontext eines Strafverfahrens handle (act. S 333), weshalb er auch nicht über die notwendige Erfahrung verfüge.

Weiter sei laut der Beschuldigten die strafprozessuale Aktenführungspflicht verletzt, weil aus den Akten die Umstände nicht ersichtlich seien, wie es zur Auftragserteilung an Prof. Dr. med. F.____ gekommen sei. Insbesondere sei nicht klar, was zwischen dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2016 an Dr. med. D.____ und der Absage an Dr. med. G.____ vom 9. September 2016 geschehen und aus welchen Gründen schliesslich Prof. Dr. med. F.____ beauftragt worden sei. Die Akten seien so zu führen, dass alle prozessualen Vorgänge daraus nachvollziehbar seien. Über die Relevanz von Aktenstücken habe das Gericht und nicht die Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Für die Würdigung des Gutachtens sei von Interesse, wie die Mandatierung des Experten erfolgt und weshalb eine bereits erteilte Zusage zurückgezogen worden sei. Diese Fragen liessen sich jedoch anhand der Akten nicht beantworten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sodann macht die Beschuldigte mit Verweis auf BGE 127 I 54 geltend, dass reine Aktengutachten lediglich zulässig seien, wenn bereits mehrere Expertisen zur zu begutachtenden Person vorlägen, diese jüngeren Datums seien und sich die Grundlagen der Begutachtung nicht wesentlich verändert hätten. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Auch die Lehre halte die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit eines Exploranden allein gestützt auf Akten für unzulässig, wobei die Frage der Zurechnungs- mit derjenigen der Urteilsfähigkeit vergleichbar sei.

Weiter hält die Beschuldigte dafür, dass die Beurteilung der Urteilsfähigkeit von †C.____ post mortem nicht möglich sei, weil die Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt des Suizids vorgelegen haben müsse. Da der Sachverständige anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben habe, dass die Urteilsfähigkeit der Verstorbenen vor deren Tod "zu einem gewissen Grad fluktuierend" gewesen sei, könne nicht mit Verweis auf das Gutachten die Urteilsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Einnahme der tödlichen Dosis des Natrium-Pentobarbitals bejaht werden.

In einem weiteren Punkt rügt die Beschuldigte, dass der Gutachter eine Vielzahl an Medizinalberichten und Krankenakten in seine Expertise unzulässigerweise nicht einbezogen habe. Zu den relevanten Berichten und Krankenakten gehörten gemäss Aufzählung der Beschuldigten auch folgende Dokumente:  Krankenakte betreffend die Verstorbene von Dr. med. H.____, Hausärztin, von Oktober 2015 bis Frühjahr 2016;  Medizinal- und Pflegeberichte des Alters- und Pflegeheims I.____, wo die Verstorbene von Oktober 2015 bis zu ihrem Ableben am 16. Juni 2016 gewohnt habe und betreut worden sei;  Medizinal- und Pflegeberichte der Rehaklinik J.____, in welche sich die Verstorbene im Frühjahr 2016 zu einer spezialisierten Therapie für somatoforme Schmerzsyndrome begeben habe; sowie  Medizinal- und Pflegeberichte der Psychiatrie K.____, in welcher die Verstorbene auf der Basis von freiwilligen Selbsteinweisungen in den Jahren 2011 und 2015 stationär betreut worden sei.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Darüber hinaus habe der Sachverständige es unberechtigterweise versäumt, Bezugspersonen von †C.____ zu befragen. Zu diesen würden gemäss Aufzählung der Beschuldigten folgende Personen gehören:  L.____, Sohn der Verstorbenen;  M.____, welcher die Verstorbene im Alters- und Pflegeheim I.____ von Oktober 2015 bis zu ihrem Ableben am 16. Juni 2016 betreut habe;  N.____, Beiständin der Verstorbenen;  O.____, welcher ein langjähriger Freund der Verstorbenen gewesen sei und mit dieser für kurze Zeit zusammengelebt habe; sowie  P.____, welche eine langjährige Freundin der Verstorbenen gewesen sei.

Zudem hält die Beschuldigte dafür, dass die Ablehnung einer psychiatrischen Behandlung durch †C.____ entgegen der Ansicht des Sachverständigen nicht Symptom einer psychischen Erkrankung gewesen sei, sondern mit traumatisierenden Erlebnissen zusammenhänge, die sie erfahren habe, als sie sich freiwillig in psychiatrische Behandlung begeben habe. Darüber hinaus führt die Beschuldigte ins Feld, es sei zweifelhaft, ob eine psychiatrische Behandlung der verstorbenen †C.____ hätte helfen und ihre Leiden auch nur hätte lindern können, zumal sich ihr Zustand nicht gebessert habe, als sie sich in freiwilliger psychiatrischer Behandlung befunden habe.

Schliesslich macht die Beschuldigte geltend, der Gutachter sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Leiden der Verstorbenen nicht somatisch begründet gewesen seien. Diesbezüglich weist sie nochmals auf somatische Diagnosen hin, welche ihrer Ansicht nach vom Experten zu Unrecht nicht gewürdigt worden seien (Ösophagitis, Gang- und Gleichgewichtsstörung inklusive Retropulsionstendenz, Tremor, Dyskinesie sowie Dysmetrie). Von besonderer Bedeutung seien die Ösophagitis sowie die Dyskinesie (Störung von Bewegungsabläufen).

2.5.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtet sowohl in ihren schriftlichen Eingaben als auch in ihrem Parteivortrag anlässlich der Berufungsverhandlung darauf, auf die formellen Rügen der Beschuldigten zum Gutachten im Berufungsverfahren einzugehen und verweist auf ihre Ausführungen vor der Vorinstanz.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.5.3 Die vor Kantonsgericht geltend gemachten formellen Rügen gegen das Gutachten hat die Beschuldigte bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht. Zusammenfassend hat das Strafgericht zu den formellen Rügen der Beschuldigten festgehalten, dass keine Verletzung der Aktenführungspflicht gemäss Art. 100 Abs. 1 StPO ersichtlich und die Ernennung des Sachverständigen sowie die Erteilung des Auftrags zur Erstellung eines Gutachtens gesetzeskonform erfolgt seien. Darüber hinaus seien ungeachtet der Tatsache, dass entsprechende Rügen seitens der Beschuldigten ohnehin verspätet erfolgt seien, keine Ausstandsgründe hinsichtlich der Person des Gutachters, Prof. Dr. med. F.____, ersichtlich (vgl. Urteil der Vorinstanz, E. I.1.c, E. I.1.d sowie E. I.1.e). Ausserdem erfülle dieser aufgrund seiner Ausbildung und seiner Erfahrung zweifellos die Anforderungen für die Erstellung einer Expertise im vorliegenden Fall (vgl. Urteil der Vorinstanz, E. II.1.2.2).

Sodann befasste sich die Vorinstanz mit der inhaltlichen Kritik der Beschuldigten am vorliegenden Gutachten. Sie kam zum Schluss, die Kritik der Beschuldigten, dass die Erstellung eines Gutachtens zur Urteilsfähigkeit gestützt auf die Akten unzulässig sei, sei unzutreffend (vgl. Urteil der Vorinstanz, E. II.1.2.3.d). Weiter sei die Kritik der Beschuldigten, der Gutachter habe massgebliche somatische Störungen nicht ausreichend berücksichtigt und seine Diagnose demzufolge auf eine unzureichende Basis gestellt, verfehlt (vgl. Urteil der Vorinstanz, E. II.1.2.3.e). Dementsprechend erachteten die Vorderrichter die in der Expertise gestellte Diagnose als mangelfrei zustande gekommen, weshalb von dieser nicht abzuweichen sei. Aufgrund der ausgewiesenen fachlichen Qualifikationen des Sachverständigen sowie dessen Feststellung, dass seine Beurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit zutreffe und dass ein anderer Gutachter mit hoher Wahrscheinlichkeit zum selben Ergebnis gelangt wäre (hohe Interrater- Reliabilität), schloss die Vorinstanz, dass das Gutachten das strafrechtlich geforderte Beweismass für die Sachverhaltserstellung erbringe, zumal abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend seien, da diese immer möglich blieben und absolute Gewissheit nicht erlangt werden könne (vgl. Urteil der Vorinstanz, E II.1.2.3.e).

In einem letzten Schritt setzten sich die Vorderrichter mit der in der Expertise gestellten Diagnose auseinander. Zunächst hielten sie fest, das Gutachten sei vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sowie formell lege artis aufgebaut. Sie schlossen, dass sich die vom Experten vorgenommene medizinische Beurteilung der Einschränkungen von †C.____ auf Basis der gestellten Diagnosen als mangelfrei und nachvollziehbar begründet erweise. Das Gutachten sei http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht somit insgesamt frei von Mängeln sowie nachvollziehbar und plausibel begründet. Dementsprechend sei auf die Diagnose der Somatisierungsstörung und der rezidivierenden depressiven Störung abzustellen sowie auf die damit einhergehenden Einschränkungen kognitiver Elemente gemäss den Ausführungen des Sachverständigen in der Expertise und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Demgegenüber bilde die Frage, ob deswegen auch eine Einschränkung der Urteilsfähigkeit im rechtlichen Sinne gegeben sei, eine vom Gericht zu prüfende Rechtsfrage (vgl. Urteil der Vorinstanz, E. II.1.2.3.a, II.1.2.3.c, II.1.2.4.a, II.1.2.4.b sowie II.1.2.5).

2.5.4 Das Kantonsgericht stellt fest, dass sich die Vorinstanz mit den Rügen der Beschuldigten gegen das Gutachten, welche vor der Berufungsinstanz wiederholt worden sind, auf mehreren Seiten auseinandergesetzt und diese umfassend gewürdigt hat. Die Schlussfolgerungen der Vorderrichter überzeugen. Um umfangreiche und unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorderhand gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen der Vorinstanz zur formellen und materiellen Kritik am Gutachten verwiesen werden (vgl. Urteil der Vorinstanz, E. I.1., S. 3-7 sowie E. II.1.2.1-1.2.3, S 10-16). In den nachfolgenden Erwägungen werden die wesentlichen Argumente zusammengefasst und punktuelle Ergänzungen angebracht.

2.5.4.1 Hinsichtlich der formellen Rügen der Beschuldigten in Bezug auf den Ablauf der Erteilung des Gutachtensauftrags und die von ihr geltend gemachte Verletzung der strafprozessualen Aktenführungspflicht ist festzuhalten, dass bereits die Vorinstanz diese Kritik gewürdigt und sich erschöpfend und überzeugend mit den von der Beschuldigten ins Feld geführten Argumenten auseinandergesetzt hat: Die Behörden haben nur, aber immerhin, alles aktenkundig zu machen, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Sie können sich jedoch auf die für die Entscheidfindung im konkreten Fall wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGer 6B_737/2012 vom 23. Juli 2013 E. 1.3.3; BGE 138 V 218 E. 8.1.2; BGE 130 II 473 E. 4.1 und 4.3). Verfügbarkeitsabklärungen bei potenziell in Frage kommenden sachverständigen Personen und mündlich erteilte Zusagen sind für die Entscheidfindung in casu nicht wesentlich, sondern erst die Person des letztlich formell ernannten Gutachters und der Fragenkatalog, welcher diesem gestellt wurde. Die eigentliche Auftragserteilung an Prof. Dr. med. F.____ erfolgte am 24. Oktober 2016 (act. 633). Vorgängig wurde der Beschuldigten in Übereinstimmung mit den strafprozessualen Garantien zunächst am 9. September 2016 sowie in der Folge mittels mehrmaliger Fristerstreckung die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Person von Prof. Dr. med. F.____ sowie zum an diesen zu richtenden Fragenkatalog zu äussern (act. 835, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 837, 839 sowie 843). Weiter geht aus den Akten hervor, dass die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten die Absage an Dr. med. G.____ vom 9. September 2016 zugunsten der Beauftragung von Prof. Dr. med. F.____ mitgeteilt und somit die erforderliche Transparenz gewahrt hat (act. 835; vgl. act. 629 sowie 651). In diesem Zusammenhang ist der Feststellung des Strafgerichts zuzustimmen, wonach aus den Akten hervorgeht, dass am 9. September 2016 eine telefonische Vorbesprechung zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Sekretariat der Klinik für Forensik der Psychiatrischen Klinik E.____ stattgefunden hat, bei welcher es um den Ausarbeitungstermin des Gutachtens gegangen ist (act. 641). Die Vorinstanz hat daraus überzeugend geschlossen, es könne davon ausgegangen werden, dass an diesem Datum oder jedenfalls zeitnah dazu eine telefonische Zusage durch die Psychiatrische Klinik E.____ bzw. Prof. Dr. med. F.____ erfolgt sein dürfte, was auch die Beschuldigte einräumt (act. S 459). Dabei ist den Vorderrichtern beizupflichten, dass von der Staatsanwaltschaft eine Aktennotiz über dieses Telefonat zu erwarten gewesen wäre. Ein Verstoss gegen die Aktenführungspflicht gemäss Art. 100 Abs. 1 StPO ist indessen nicht ersichtlich.

2.5.4.2 Darüber hinaus ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass hinsichtlich des in casu ernannten Sachverständigen kein Anschein der Befangenheit erkennbar ist. Vielmehr erscheint seine Begründung der nachträglichen Annahme des Gutachtensauftrags, wonach er ein wissenschaftliches Interesse am vorliegenden Fall habe, weil dieser auch aus psychiatrischer Sicht eine nicht alltägliche Fragestellung betreffe, nachvollziehbar. Ebenso wenig zu bezweifeln sind seine Ausführungen dazu, dass seine Verfügbarkeit von der konkreten Auftragslage abhänge und dass er als Klinikleiter über eine gewisse Autonomie verfüge, Aufträge zu priorisieren und so Kapazitäten zu schaffen. Darüber hinaus ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aus den Antworten des Experten auf die Fragen des Gerichts und der Parteien vor Strafgericht keinerlei Anhaltspunkte hervorgehen, die auf seine Befangenheit wegen seiner persönlichen Einstellung zur Suizidbeihilfe schliessen lassen würden. Ferner hat das Strafgericht zu Recht erwogen, dass davon unabhängig allfällige Ausstandsgründe erst anlässlich der Hauptverhandlung am 9. Juli 2019 und somit rund drei Jahre nach Ernennung des Experten bzw. rund zwei Jahre nach Erstellung des Gutachtens geltend gemacht wurden und somit als verspätet anzusehen sind (vgl. ANDREAS J. KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 58 N 3; MARKUS BOOG, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 58 N 5 ff.).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.5.4.3 Soweit die Beschuldigte die fachliche Eignung des Gutachters in Zweifel zieht, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz hat die fachlichen Qualifikationen des Sachverständigen, welche ihn fraglos als Experten auf dem Gebiet der forensischen Psychiatrie ausweisen, zutreffend zusammengefasst. Der Umstand, dass er noch nie Fragen im Zusammenhang mit der Urteilsfähigkeit einer Person nach deren Ableben im Kontext eines Strafverfahrens begutachtet hat, führt nicht per se zu seiner Ungeeignetheit. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass der Experte einerseits über Erfahrung bei der postmortalen Beurteilung der Urteilsfähigkeit in Zivilverfahren verfügt, und er andererseits auch unzählige Expertisen zur Frage der Schuldfähigkeit von beschuldigten Personen in Strafverfahren erstellt hat, womit er auch mit den Besonderheiten von Strafverfahren vertraut ist (act. S 333). Er verfügt somit über einschlägige Erfahrung, gestützt auf welche seine Eignung zur Gutachtenserstellung in casu zweifellos zu bejahen ist. Ebenso wenig ist die Kritik der Beschuldigten zu hören, das Medizinstudium des Sachverständigen reiche nicht aus, um im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob die Verstorbene an somatischen Erkrankungen litt. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige auch festgehalten, dass er darauf hingewiesen hätte, wenn er zum Schluss gelangt wäre, seine Fähigkeiten würden nicht ausreichen, um die ihm gestellten Fragen zu beantworten (vgl. act. S 347).

2.5.4.4 Bezüglich der Kritik der Beschuldigten sodann, der Sachverständige hätte bestimmte Krankenakten nicht berücksichtigt, gewisse Personen nicht persönlich befragt sowie fälschlicherweise den Schluss gezogen, dass die Leiden der Verstorbenen nicht somatisch begründet gewesen seien, kann wiederum auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden. Der Sachverständige hat vor den vorinstanzlichen Schranken die Methodik der Gutachtenserstellung dargelegt und plausibel erklärt, dass weitergehende somatische Abklärungen theoretisch immer möglich seien. Auch hat er schlüssig begründet, weshalb in casu weitere somatische Abklärungen an seinen Schlussfolgerungen nichts mehr zu ändern vermocht hätten (act. S 323 ff.). Somit erweist sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die vom Sachverständigen gestellte Diagnose nicht zu beanstanden sei, die Beschwerden von †C.____ seien vorwiegend psychischer Natur gewesen und somatische Erkrankungen seien im Hintergrund gestanden, als richtig. Ob und wie die von der Beschuldigten angeführten Dokumente, welche vom Sachverständigen nicht hinzugezogen wurden, dennoch bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit zu berücksichtigen sind, ist in den folgenden Erwägungen abzuhandeln (vgl. E. III.7.2.4 ff. hiernach). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.5.4.5 Genauso wenig besticht mit Verweis auf BGE 127 I 54 das Argument der Beschuldigten, dass die Voraussetzungen eines Aktengutachtens vorliegend nicht erfüllt seien. Die Vorderrichter haben richtig erwogen, dass sich der vorgenannte Entscheid mit reinen Aktengutachten bei noch lebenden Personen auseinandersetzt und deshalb nicht einschlägig ist. Die Vorinstanz legt ausserdem nachvollziehbar dar, dass die Suizidbeihilfe der strafrechtlichen Beurteilung schlechterdings entzogen wäre, würde der Argumentation der Beschuldigten gefolgt, weil verstorbene Personen naturgemäss nicht mehr persönlich untersucht werden können. Darüber hinaus kann auch für die Zulässigkeit eines Aktengutachtens post mortem nicht entscheidend sein, ob bereits ein Gutachten jüngeren Datums zur Frage der Urteilsfähigkeit der Suizidentin vorhanden ist, welches zu deren Lebzeiten verfasst wurde. Andernfalls könnte die strafrechtliche Beurteilung dadurch vereitelt werden, dass ein solches Gutachten vor dem Suizid gerade nicht erstellt wird. Dementsprechend hat das Bundesgericht mit Urteil 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 entgegen der Auffassung der Beschuldigten eine Aktenexpertise zur Urteilsfähigkeit eines Suizidenten in einem Strafverfahren als zulässig erachtet. Damit übereinstimmend hat das Bundesgericht auch bereits im von der Beschuldigten zitierten BGE 127 I 54 darauf hingewiesen, dass ein Aktengutachten auch dann in Betracht komme, "wenn der Proband nicht oder nur schwer erreichbar ist oder sich einer Begutachtung verweigert." (E. 2.f). In solchen Konstellationen sei es Sache des Sachverständigen, einzuschätzen, ob die Urteilsfähigkeit gestützt auf die Akten beurteilt werden könne oder nicht. Der Experte hat dementsprechend versichert, er hätte es in der Expertise ausdrücklich festgehalten, wenn die Aktenlage keine Beurteilung zugelassen hätte (act. S 347). Ausserdem hat sich der Sachverständige bereits im schriftlichen Gutachten auf Ergänzungsfrage der Beschuldigten hin nachvollziehbar zur fachlichen Methodik der Erstellung eines Urteilsfähigkeitsgutachtens post mortem geäussert. Die Beschuldigte setzt sich mit diesen Ausführungen inhaltlich nicht auseinander (vgl. act. 827).

2.5.4.6 Ebenfalls nicht zu hören ist schliesslich die Kritik der Beschuldigten, der Sachverständige habe anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, dass die Urteilsfähigkeit der Verstorbenen vor deren Tod "zu einem gewissen Grad fluktuierend" gewesen sei, weshalb dem Gutachten keine verlässliche Aussage zur Urteils(un)fähigkeit zum konkreten Zeitpunkt der Einnahme des tödlichen Medikaments entnommen werden könne. Der Sachverständige hat indes einzig zu Protokoll gegeben, dass die Urteilsfähigkeit generell eine gewisse Fluktuation aufweise, weshalb selbst bei urteilsunfähigen Personen luzide Intervalle auftreten könnten (act. S 391). Im Weiteren hat der Sachverständige erklärt, dass die Suizidbegleitung einen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht stabilen Sterbewunsch voraussetzt, was der Grund dafür gewesen sei, weshalb er sich in der Expertise zur Urteilsfähigkeit an den Tagen und Wochen vor dem Tod geäussert und sich nicht einzig auf den Zeitpunkt des Suizids bezogen habe (act. S 391; act. 827). Demgegenüber hielt der Experte auch nach eingehender Befragung durch das Strafgericht und die Parteien an seinen Schlussfolgerungen fest (act. S 407). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb seine allgemeinen Ausführungen zu luziden Intervallen seine Expertise erschüttern sollten.

2.5.4.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Gutachten vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sowie formell lege artis aufgebaut ist. Dementsprechend hat auch das Kantonsgericht in sachverhaltlicher Hinsicht auf die in der Expertise gestellten Diagnosen der Somatisierungsstörung F45.0 und der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtige schwere Episode ohne psychotische Symptome F30.2, abzustellen. Auf die Beurteilung des Gutachters, wie sich diese psychischen Erkrankungen auf die kognitiven Elemente von †C.____ auswirkten und was dies für die rechtliche Beurteilung der Urteilsfähigkeit bedeutet, wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen (vgl. E. III.7.2.2 ff. hiernach).

3. Recht auf selbstbestimmtes Sterben (Exkurs) 3.1 Es drängen sich vorab einige grundsätzliche Ausführungen zu den grundrechtlichen Garantien und zum öffentlichen Diskurs auf, in dem sich die Suizidbeihilfe bewegt. Die Frage der Urteilsfähigkeit im rechtlichen Sinne kann in casu nicht losgelöst von diesem Rahmen beurteilt werden.

3.2 Fragen rund um das Sterben und den selbstbestimmten Tod sind nicht nur ein Thema, mit welchem sich die Rechtswissenschaft auseinandersetzt, sondern welches die Gesellschaft allgemein beschäftigt. Diesbezüglich zeigte sich in einer im Jahr 2010 durchgeführten repräsentativen Studie, dass die Menschen in der Schweiz das Recht auf Selbstbestimmung hoch werten und der Suizidbeihilfe mehrheitlich grundsätzlich zustimmend gegenüberstehen (vgl. CHRISTIAN SCHWARZENEGGER/PATRIK MANZONI/DAVID STUDER/CATIA LEANZA, Was die Schweizer Bevölkerung von Sterbehilfe und Suizidbeihilfe hält, in: Jusletter 13. September 2010).

In einer weiteren, im August 2014 durchgeführten repräsentativen Umfrage bei rund 1‘000 Personen aus der deutsch- und französischsprachigen Schweiz befürworteten sogar 68 % der Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht fragten, dass Suizidbeihilfe auch lebensmüden hochbetagten Personen geleistet werden solle, die nicht an einer körperlichen Krankheit leiden (vgl. PATRICK SCHAERZ, Urteilsbesprechung Polizeigericht des Tribunal du Littoral et du Val de Travers in Boudry [Kanton Neuenburg], Entscheid vom 8. Juli 2013 [POL.2011.256] und Berufungsentscheid der Strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Neuenburg vom 8. Mai 2014 [CPEN.2013.75/dhp] [Besprechung 2015], AJP 2015, S. 1321). Demgegenüber gab in der Studie von SCHWARZENEGGER/ MANZONI/STUDER/LEANZA eine Mehrheit der Befragten an, Suizidbeihilfe bei lebensmüden gesunden Menschen abzulehnen (SCHWARZENEGGER/MANZONI/STUDER/LEANZA, a.a.O., Rz 33).

3.3 Auch in der Rechtsprechung der Gerichte – nicht nur in der Schweiz, sondern ebenso im europäischen Ausland – wird dem Selbstbestimmungsrecht des Menschen im Zusammenhang mit dem Tod ein hoher Stellenwert eingeräumt.

3.3.1 In der Bundesrepublik Deutschland erklärte etwa der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts jüngst mit Urteil vom 26. Februar 2020, dass das in Deutschland geltende strafbewehrte Verbot der geschäftsmässigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig sei. In seinem Entscheid führte das Verfassungsgericht aus, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf selbstbestimmtes Sterben nicht nur das Recht umfasse, nach freiem Willen lebenserhaltende Massnahmen abzulehnen und auf diese Weise einem zum Tode führenden Krankheitsgeschehen seinen Lauf zu lassen, sondern es sich auch auf die Entscheidung des einzelnen Menschen erstrecke, sein Leben eigenhändig zu beenden. Das Recht, sich selbst das Leben zu nehmen, stelle sicher, dass das Individuum über sich entsprechend dem eigenen Selbstbild autonom bestimmen und damit seine Persönlichkeit wahren könne (vgl. Entscheid 2 BvR 2347/15 vom 26. Februar 2020 Rz. 209). Dabei sei das Recht auf selbstbestimmtes Sterben nicht auf schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen beschränkt, andernfalls die Beweggründe der sterbewilligen Person bewertet würden, was mit dem Selbstbestimmungsrecht nicht vereinbar wäre. Massgeblich sei allein der Wille des Grundrechtsträgers, unabhängig von allgemeinen Wertvorstellungen, religiösen Geboten, gesellschaftlichen Leitbildern für den Umgang mit Leben und Tod oder Überlegungen objektiver Vernünftigkeit. Die Entscheidung des einzelnen Menschen, dem eigenen Leben entsprechend dem eigenen Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, sei als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren (vgl. Entscheid 2 BvR 2347/15 vom 26. Februar 2020 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rz. 210). Dementsprechend sei das Recht auf selbstbestimmtes Sterben letztlich Ausfluss der Menschenwürde, weil der Mensch nur dann als selbstverantwortliche Persönlichkeit und als Subjekt anerkannt und sein Wert- und Achtungsanspruch nur dann gewahrt sei, wenn er über seine Existenz nach eigenen, selbstgesetzten Massstäben bestimmen könne (vgl. Entscheid 2 BvR 2347/15 vom 26. Februar 2020 Rz. 211). Damit der Suizidentschluss indessen vom Selbstbestimmungsrecht geschützt sei, müsse er auf einen autonom gebildeten, freien Willen zurückgehen (vgl. Entscheid 2 BvR 2347/15 vom 26. Februar 2020 Rz. 240). Dies setze die Fähigkeit voraus, seinen Willen frei und unbeeinflusst – etwa von psychischen Störungen – bilden und nach der so gebildeten Einsicht handeln zu können (vgl. Entscheid 2 BvR 2347/15 vom 26. Februar 2020 Rz. 241). Hierzu müsse die sterbewillige Person in der Lage sein, auf einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage realitätsgerecht das Für und Wider ihres Sterbewunsches abzuwägen. Eine freie Willensbildung setze hierbei insbesondere voraus, dass sie Handlungsalternativen zum Suizid erkenne und ihre Entscheidung in Abwägung dieser Alternativen treffe. Es gälten insofern dieselben Grundsätze wie bei der Einwilligung in Heilbehandlungen, bei der ebenfalls Alternativen bekannt sein müssten (vgl. Entscheid 2 BvR 2347/15 vom 26. Februar 2020 Rz. 242). Schliesslich müsse der Sterbewunsch von einer gewissen Dauerhaftigkeit und inneren Festigkeit sein, damit von einem freien Willen gesprochen werden könne (vgl. Entscheid 2 BvR 2347/15 vom 26. Februar 2020 Rz. 244).

3.3.2 Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof Österreich (VfGH) mit Entscheid G 139/2019-71 vom 11. Dezember 2020 unlängst das in Österreich geltende strafbewehrte Verbot der Selbsttötung mit Hilfe eines Dritten für verfassungswidrig erklärt. Dabei hat er festgestellt, dass es zur freien Selbstbestimmung gehöre, wie eine Person ihr Leben führen und gestalten wolle. Dazu zähle auch die Entscheidung, ob und aus welchen Gründen sie ihr Leben in Würde beenden möchte. All dies hänge von den Überzeugungen und Vorstellungen des Individuums ab und liege in dessen Autonomie (vgl. VfGH G 139/2019-71 vom 11. Dezember 2020 E. 6 Rz. 73). Dabei wies der VfGH darauf hin, dass ein Sterbewunsch, der auf einem freien Entscheid basiere, vom Staat respektiert werden müsse und der von Art. 2 EMRK garantierte Lebensschutz nicht als Lebenspflicht verstanden werden dürfe (vgl. VfGH G 139/2019-71 vom 11. Dezember 2020 E. 9 Rz. 84). Vorausgesetzt für die Zulässigkeit der Suizidbeihilfe sei aber, dass der Entschluss der sterbewilligen Person auf freier Selbstbestimmung beruhe, was einen aufgeklärten Willensentschluss und einen dauerhaften Sterbewillen erfordere (vgl. VfGH G 139/2019-71 vom 11. Dezember 2020 E. 10 Rz. 85). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3.3 Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat das Individuum die grundrechtlich verbürgte Freiheit, selbstbestimmt aus dem Leben zu scheiden, um ein mühseliges und qualvolles Dasein zu verhindern. Grundlage hierfür bilde Art. 8 EMRK, welcher die Achtung des Privatlebens schützt. Zu würdigen sei dabei, ohne den von Art. 2 EMRK verbürgten Schutz des Lebens in Frage zu stellen, dass in einer Zeit, in der die Medizin mehr und mehr in der Lage sei, das Leben von Menschen künstlich zu verlängern, viele Menschen befürchteten, im Zustand körperlichen oder geistigen Verfalls in Widerspruch zu Vorstellungen ihrer eigenen Identität zum Weiterleben gezwungen zu werden (vgl. Urteil des EGMR i.S. Pretty gegen Vereinigtes Königreich [Nr. 2346/02] vom 29. April 2002 Ziff. 65 und 67).

In einem späteren Entscheid hielt der EGMR sodann fest, dass es das von Art. 8 EMRK verbürgte Recht eines jeden Menschen sei, selbst zu entscheiden, wann und in welcher Form sein Leben enden solle, sofern dieser Mensch in der Lage sei, darüber eine freie Entscheidung zu treffen und entsprechend zu handeln (vgl. Urteil des EGMR i.S. Haas gegen Schweiz [Nr. 31322/07] vom 20. Januar 2011 Ziff. 51; bestätigt in Urteil des EGMR i.S. Koch gegen Deutschland [Nr. 497/09] vom 19. Juli 2012 Ziff. 52). Gleichzeitig machte der EGMR aber auch deutlich, dass in die Prüfung, ob Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit dem Sterbewunsch einer Person verletzt sei, auch der Schutz des Lebens gemäss Art. 2 EMRK einbezogen werden müsse. Dieser verpflichte den Staat dazu, verletzliche Personen zu schützen und zu verhindern, dass Suizid von Menschen begangen werde, die sich weder frei noch in voller Kenntnis der Umstände für einen solchen entschieden haben (vgl. Urteil des EGMR i.S. Haas gegen Schweiz [Nr. 31322/07] vom 20. Januar 2011 Ziff. 54; bestätigt in Urteil des EGMR i.S. Koch gegen Deutschland [Nr. 497/09] vom 19. Juli 2012 Ziff. 52). Dementsprechend müssen diejenigen Konventionsstaaten, die sich für eine liberale Regelung der Sterbe- und Suizidbeihilfe entschieden haben, geeignete Massnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass die Entscheidung zum Suizid tatsächlich dem freien Willen des betroffenen Individuums entspreche. Dies könne insbesondere durch die Pflicht gewährleistet werden, dass sterbewillige Personen mit psychischen Erkrankungen durch Sachverständige mit psychiatrischem Fachwissen untersucht werden müssen (vgl. Urteil des EGMR i.S. Haas gegen Schweiz [Nr. 31322/07] vom 20. Januar 2011 Ziff. 56 ff.; bestätigt in Urteil des EGMR i.S. Koch gegen Deutschland [Nr. 497/09] vom 19. Juli 2012 Ziff. 52). Diese Rechtsprechung wurde vom EGMR auch in einem Entscheid aus dem Jahre 2013 bestätigt, wobei dieser nicht in Rechtskraft erwachsen ist, weil die Schweizerihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht sche Eidgenossenschaft den Entscheid an die Grosse Kammer des EGMR weiterzog und die Beschwerdeführerin während des Verfahrens verstarb, woraufhin das Verfahren abgeschrieben wurde (vgl. Urteil des EGMR i.S. Gross gegen Schweiz [Nr. 67810/10] vom 14. Mai 2013 Ziff. 59 f. [nicht in Rechtskraft erwachsen]; Urteil der Grossen Kammer des EGMR i.S. Gross gegen Schweiz [Nr. 67810/10] vom 30. September 2014).

3.3.4 Auch das Schweizerische Bundesgericht stimmt gestützt auf Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK darin überein, dass dem Individuum die Freiheit zukommt, über Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden, soweit die sterbewillige Person in der Lage ist, ihren entsprechenden Willen frei zu bilden und danach zu handeln (vgl. BGE 142 I 195 E. 3.2 und 3.4; BGE 133 I 58 E. 6.1, je mit Hinweisen; BGer 6B_1024/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.2).

Das Bundesgericht hat aber ebenso festgehalten, dass der Pflicht des Staates, das Leben derjenigen Personen zu schützen, die hinsichtlich der Frage des Suizids nicht urteilsfähig sind, hohes Gewicht zukomme (vgl. BGE 142 I 195 E. 3.2; BGE 133 I 58 E. 6.1 sowie 6.3.5.1; vgl. BGer 2C_9/2010 vom 12. April 2010 E. 2.1 ff.). Deshalb setzt die Abgabe einer Substanz zum Zweck eines (begleiteten) Suizids gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf jeden Fall eine sorgfältige Abklärung der Urteilsfähigkeit der sterbewilligen Person voraus, wenn bei dieser der Verdacht auf oder gar die Diagnose einer psychischen Erkrankung bestehe und der Sterbewunsch behandelbares Symptom dieser Krankheit sein könnte. In BGE 133 I 58 verlangte das Bundesgericht diesbezüglich, dass zur Frage der Urteilsfähigkeit bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung ein psychiatrisches Fachgutachten eingeholt werde. Dabei stützte sich das Bundesgericht auf eine im Jahre 2005 veröffentlichte interdisziplinäre Publikation medizinischer und juristischer Fachleute (vgl. KLAUS PETER RIPPE/CHRISTIAN SCHWARZENEGGER/GEORG BOSSHARD/MARTIN KIESEWETTER, Urteilsfähigkeit von Menschen mit psychischen Störungen und Suizidbeihilfe [Urteilsfähigkeit], SJZ 101/2005, S. 53 ff.) In einem späteren Entscheid relativierte das Bundesgericht diese Vorgabe insofern, als dass bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung jedenfalls "eine eingehende, sorgfältige medizinisch-psychiatrische Untersuchung bzw. im Hinblick auf die Beständigkeit des Todeswunsches und der diesbezüglichen Urteilsfähigkeit eine länger dauernde ärztliche Begleitung durch einen Spezialisten" vorausgesetzt sei (vgl. BGer 2C_410/2014 vom 22. Januar 2015 E. 6.5; vgl. auch BGer 2C_9/2010 vom 12. April 2010 E. 3.2). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unabhängig von der Frage, ob ein Gutachten erstellt werden muss oder eine anderweitige eingehende, sorgfältige medizinische Untersuchung und Diagnosestellung ausreicht, hat das Bundesgericht festgehalten, dass selbst eine Beurteilung durch eine medizinisch-psychiatrische Fachperson dann nicht ausreiche, wenn sie sich lediglich auf zwei eineinhalbstündige Gespräche mit der suizidwilligen Person stütze (vgl. BGer 2C_410/2014 vom 22. Januar 2015 E. 6.5; BGer 2C_9/2010 vom 12. April 2010 E. 3.2).

3.3.5 Soweit ersichtlich, teilt auch die Mehrheit des Schrifttums die Auffassung des Bundesgerichts, wonach der grundrechtlich verbürgte Lebensschutz erfordere, dass eine sachverständige Person mit psychiatrischem Fachwissen die Urteilsfähigkeit beurteile, wenn der Verdacht oder gar die Diagnose psychischer Erkrankungen der sterbewilligen Person im Raum stehe, deren Symptom der Sterbewunsch sein könnte (vgl. EVA MARIA BELSER/SANDRA EGLI, Das Recht auf einen selbstbestimmten Tod, ZBJV 156/2020, S. 409 f.; PETRA VENETZ, Feststellung der Urteilsfähigkeit als gesetzliche Vorgabe – Juristische Aspekte [Feststellung], in: PETERMANN, Sterbehilfe im Fokus der Gesetzgebung, 2010, S. 61; ANDREAS BRUNNER, Graubereiche in der Sterbehilfe, in: PETERMANN, Sterbehilfe im Fokus der Gesetzgebung, 2010, S. 229; MARTIN SCHUBARTH, Assistierter Suizid und Tötung auf Verlangen, ZStrR 2009 S. 6; PETRA VENETZ, Suizidhilfeorganisationen und Strafrecht [Suizidhilfeorganisationen], 2008, S. 166 f.; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, Das Mittel zur Suizidbeihilfe und das Recht auf den eigenen Tod, Jusletter 19. März 2007, Rz. 31; CLAUDE ROUILLER/LEILA ROUSSIANOS, Le droit à la vie et le droit de mourir dignement, in: Jusletter 12. Juni 2006, Rz. 45). Die Wichtigkeit der Abklärung durch eine Fachperson wird dabei damit begründet, dass psychische Erkrankungen weitverbreitet seien, aber oft auf adäquate Therapien gut ansprechen würden und insofern prognostisch günstig seien (vgl. BELSER/EGLI, a.a.O., S. 409 f.; RIPPE/SCHWARZENEGGER/ BOSSHARD/KIESEWETTER, a.a.O., Urteilsfähigkeit, S. 61; CATHERINE WALDENMEYER, Beihilfe zum Suizid im gesellschaftlichen Wandel, in: MAIDANA-ELETTI/TOEPKE [Hrsg.], Recht und Gesellschaft, 2014, S. 199 f.).

Zwar halten gewisse Autoren auch dafür, dass ein eigentliches Fachgutachten eine zu hohe Hürde für sterbewillige psychisch kranke Personen darstelle (vgl. PATRICK SCHAERZ, Urteilsbesprechung Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, ES.2011.210, Urteil vom 5. Juli 2012 [Besprechung 2013], AJP 2013, S. 948 f.; GERHARD EBNER, Suizidbeihilfe für psychisch Kranke: eine Gratwanderung, in: REHMANN-SUTTER/BONDOLFI/FISCHER/LEUTHOLD [Hrsg.], Beihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht hilfe zum Suizid in der Schweiz, 2006, S. 268). Die Vertreter dieser Mindermeinung schlagen deshalb als Alternative die Prüfung des Sterbewunsches unter Einbezug des nächsten Umfeldes, der behandelnden Ärzte sowie des betreuenden Teams ohne Erstellung eines psychiatrischen Fachgutachtens vor (vgl. EBNER, a.a.O., S. 268).

Andere Autoren wiederum erachten ein psychiatrisches Fachgutachten nur dann als notwendig, wenn eindeutige äussere Anzeichen für die Urteilsunfähigkeit einer psychisch kranken Person vorliegen (vgl. DANIEL HÄRING, Fünf Mythen über Suizidhilfeorganisationen, in: Jusletter 8. Mai 2017, Rz. 28; FRANK TH. PETERMANN, Das Recht, über Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden, Eine Urteilsbesprechung von BGE 133 I 58-76 [Urteilsbesprechung], in: PETERMANN [Hrsg.], Sicherheitsfragen der Sterbehilfe, 2008, S. 371 ff.).

Zu konstatieren ist indes, dass selbst diejenigen Stimmen, welche den Massstab für die Urteilsfähigkeit bei psychisch kranken Personen aufgrund der Höchstpersönlichkeit der Suizidentscheidung nicht allzu hoch anlegen wollen, betonen, die Wohlerwogenheit des Sterbewunsches müsse "auf das Sorgfältigste" abgeklärt werden (vgl. FRANK TH. PETERMANN, Rechtliche Überlegungen zur Problematik der Rezeptierung und Verfügbarkeit von Natrium-Pentobarbital [NaP- Rezeptierung], in: PETERMANN [Hrsg.], Sterbehilfe – Grundsätzliche und praktische Fragen, 2006, S. 358; EBNER, a.a.O., S. 268).

Festzuhalten ist schliesslich, dass sich – entgegen der Auffassung der Beschuldigten – die Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie nicht gegen die Forderung des Bundesgerichts stellt, den Sterbewunsch von psychisch kranken Menschen mittels eines psychiatrischen Fachgutachtens überprüfen zu lassen. In der von der Beschuldigten angeführten Literaturstelle weisen die Autoren, welche sich als Vorstandsmitglieder der Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie äussern, ausdrücklich darauf hin, dass die Diskussion, wie die Urteilsfähigkeit einer psychisch kranken Person ohne terminale somatische Erkrankung in Bezug auf ihren Sterbewunsch zu beurteilen sei, innerhalb der Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie noch nicht abgeschlossen sei (vgl. GERHARD EBNER/HANS KURT, Suizidhilfe bei Psychischkranken, Stellungnahme zum Gutachten zwecks Aufhebung des Moratoriums von EXIT, in: Schweizerische Ärztezeitung 86/2005; S. 881). Nach Ansicht der Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie stelle ein psychiatrisches Fachgutachten indessen nur in denjenigen Fällen, in denen eine psychisch kranke Person zusätzlich an einer somatischen Krankhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht heit leide, welche sich in der terminalen Phase befinde und der Tod der betroffenen Person somit absehbar sei, eine zu hohe Hürde dar (vgl. EBNER/KURT, a.a.O., S. 881).

3.4 Aus den vorstehenden Darlegungen erhellt, dass das Recht auf Selbstbestimmung des Individuums hoch zu gewichten ist und aus diesem die Freiheit eines selbstbestimmten Todes fliesst. Gleichzeitig ist angesichts des grundrechtlich verbrieften Lebensschutzes evident, dass diejenigen Personen besonders geschützt werden müssen, welche nicht dazu in der Lage sind, einen selbstbestimmten Entscheid hinsichtlich der Beendigung ihres Lebens zu fällen. In diesem Rahmen sind die sich in casu konkret stellenden Fragen im Folgenden zu untersuchen und zu beurteilen.

4. Beurteilung der Urteilsfähigkeit 4.1 In casu ist somit zu prüfen, ob die verstorbene †C.____ urteilsfähig war, als sie sich für den Suizid entschied bzw. als sie das tödliche Natrium-Pentobarbital einnahm oder ob sie mangels Urteilsfähigkeit keine freiverantwortliche Selbsttötung begehen konnte und die Beschuldigte sich deshalb durch die von ihr geleistete Suizidbeihilfe eines Tötungsdelikts schuldig gemacht hat. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Doktrin ist das Strafgericht davon ausgegangen, dass die Urteilsfähigkeit im Hinblick auf einen Suizid danach zu beurteilen sei, ob die suizidwillige Person (a) ein realistisches Verständnis des Todes, insbesondere von dessen lrreversibilität habe, (b) ihre eigene Lebensqualität adäquat bewerte sowie (c) in der Lage sei, die gegenwärtige Lebensqualität der in der Zukunft zu erwartenden Lebensqualität gegenüberzustellen (vgl. Urteil der Vorinstanz, E. III.1.2.b).

Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass †C.____ unbestritten die Irreversibilität des Todes und dessen Folgen sowohl für sich selbst als auch für ihr Umfeld verstand, was auch vom Sachverständigen bestätigt worden sei (vgl. Urteil der Vorinstanz, E. III.1.2.1.b).

Sodann sei laut Strafgericht unbestritten und vielfach dokumentiert, dass die Verstorbene ihre Lebensqualität als sehr schlecht eingeschätzt habe und die von ihr vorgebrachten Leiden über Jahre hinweg eine zentrale Rolle in ihrem Leben gespielt hätten. Der Sachverständige habe diesbezüglich bestätigt, dass †C.____ einem schweren subjektiven Leidensdruck ausgesetzt gewesen sei und ihre aktuelle Lebensqualität unbeeinträchtigt erfassen und bewerten habe können, wenn man die Frage von der Krankheitseinsicht abstrahiere (vgl. Urteil der Vorinstanz, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. III.1.2.2.a). Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Schluss gezogen, dass †C.____ ihre aktuelle Lebensqualität richtig habe erfassen und selbständig bewerten können (vgl. Urteil der Vorinstanz, E. III.1.2.2.b).

Hinsichtlich der Bewertung der zukünftigen Lebensqualität schliesslich hat die Vorinstanz festgestellt, dass die kognitive Einschränkung von †C.____ darin bestanden habe, ihre Schmerzen nicht dem korrekten Krankheitsbild zuordnen zu können. Gestützt hierauf habe der Experte sodann festgestellt, dass die Verstorbene ihre zukünftige Lebensqualität nicht adäquat habe einschätzen können, weil sie mangels Krankheitseinsicht den Nutzen einer psychiatrischen Therapie nicht zu erkennen vermocht habe (vgl. Urteil der Vorinstanz, E. III.1.2.3.a). Der Sachverständige habe indes gleichzeitig die Therapiemöglichkeiten äusserst zurückhaltend eingestuft und dargelegt, dass in casu weder annähernde Beschwerdefreiheit noch Leistungsfähigkeit zu erreichen gewesen wäre (vgl. Urteil der Vorinstanz, E. III.1.2.3.b). Ausserdem würde die einschlägige Therapie einem erheblichen Anteil der betroffenen Personen nur wenig Linderung verschaffen und ein kleiner Teil der Betroffenen spreche überhaupt nicht auf die Behandlung an. Bis überhaupt mit ersten Behandlungserfolgen hätte gerechnet werden dürfen, hätte die Therapie für eine spürbare Symptomreduktion in jedem Fall über Monate bis Jahre verfolgt werden müssen, so der Gutachter (vgl. Urteil der Vorinstanz, E. III.1.2.3.b). Daraus hat das Strafgericht erwogen, dass die Einschätzung der Verstorbenen in Bezug auf ihre zukünftige Lebensqualität nicht falsch gewesen sei, auch wenn sie ihre Leiden nicht dem richtigen Krankheitsbild zugeordnet habe, zumal sie bereits erfolglose Therapieversuche durchlaufen habe, obschon diese gemäss Einschätzung des Experten in zeitlicher Hinsicht nicht lange genug verfolgt worden seien. Jedenfalls im Sinne einer Laienwertung habe †C.____ ihre Situation richtig eingeschätzt (vgl. Urteil der Vorinstanz, E. III.1.2.3.c). Darüber hinaus habe der Experte auch die Dauerhaftigkeit des Sterbewunsches von †C.____ bestätigt (vgl. Urteil der Vorinstanz, E. III.1.2.3.b).

Im Ergebnis hat die Vorinstanz auch im Lichte des grundrechtlichen Selbstbestimmungsrechts hinsichtlich der Entscheidung zum Suizid die Urteilsfähigkeit von †C.____ im relevanten Zeitpunkt bejaht.

4.2 Die Staatsanwaltschaft führt gegen das angefochtene Urteil an, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Urteilsfähigkeit bejaht habe. Zwar sei den Vorderrichtern zuzustimmen, dass es http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich beim Kriterium der Urteilsfähigkeit um eine Rechtsfrage handle. Ebenfalls sei korrekt, dass eine sachverständige Person das Gericht bei der Entscheidfindung unterstütze, diese aber die normativ wertende Entscheidverantwortung des Gerichts nicht übernehmen könne. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass ein Experte rein tatsächlich, objektiv und sinngemäss in der Lage sein könne, die Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit im rechtlichen Sinne zu beurteilen. Voraussetzung der Urteilsfähigkeit sei, dass eine suizidwillige Person die Bedeutung ihres Verhaltens und des zum Tod führenden Geschehensablaufs verstehen könne und dass ihr Entschluss, aus dem Leben zu scheiden, eigenverantwortlich und aufgrund eines frei gebildeten Willens gefasst worden sei. Hierbei komme der Erkenntnisfähigkeit in casu entscheidende Bedeutung zu. Diesbezüglich habe der Sachverständige klar festgehalten, dass die Erkenntnisfähigkeit von †C.____ erheblich eingeschränkt gewesen sei und aufgrund ihrer psychischen Störung nicht von einem freien, unbeeinflussten Willen hinsichtlich ihres Sterbewunsches ausgegangen werden könne. Weiter führt die Staatsanwaltschaft aus, dass keine Urteilsfähigkeit vorliege, wenn der Sterbewunsch Symptom einer psychischen Erkrankung sei. Der Gutachter habe diesbezüglich dargetan, dass das Krankheitsbild von †C.____ über einen vergleichbar langen Zeitraum bei fast allen Patienten zu einem Sterbewunsch führe. Der Umstand, dass dieser bei ihr langanhaltend gewesen sei, könne das Kriterium der Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt der Sterbebegleitung nicht ersetzen. Dementsprechend sei †C.____ nicht urteilsfähig gewesen. Daran vermöge entgegen der Vorinstanz das Recht auf Selbstbestimmung nichts zu ändern, weil dieses in keinem Zusammenhang mit der Frage der Urteilsfähigkeit im normativen Sinne stehe. Im Übrigen würden die Einschätzungen von sachverständigen Personen im Rahmen von Schuldfähigkeitsgutachten, welche ebenfalls von Fachärzten der Psychiatrie und Psychotherapie erstellt werden und welche sich ebenfalls mit Rechtsfragen auseinandersetzen würden, von den Gerichten üblicherweise übernommen. Folgte man hingegen den Überlegungen der Vorinstanz, bräuchte es zu jedem medizinisch-psychiatrischen Gutachten ein zusätzliches juristisches Gutachten, welches sich dazu äussere, wie die medizinisch-psychiatrischen Feststellungen des Experten rechtlich zu würdigen seien (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 46). Die Vorinstanz habe zwar die Kriterien herangezogen, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgeblich seien, um zu beurteilen, ob eine psychisch kranke Person in Bezug auf ihren Sterbewunsch urteilsfähig sei. Sie habe sodann aber, in Erwägung, dass dem Kriterium des Verständnisses der aktuellen Lebensqualität ein leicht geringeres Gewicht als dem Kriterium des Langandauerns des Sterbewunsches und dem Verständnis der zukünftigen Lebensqualität eine gänzlich eigene Rolle zukomme, eine unzulässige unterschiedliche Gewichtung vorhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht genommen. Dies sei nicht mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar. Die Kriterien der Beurteilung der Urteilsfähigkeit müssten alle kumulativ und gleichwertig erfüllt sein, damit die Urteilsfähigkeit bejaht werden könne. Eine vom Einzelfall abhängige, unterschiedliche Gewichtung der einzelnen Voraussetzungen sei unzulässig. Die Urteilsfähigkeit sei in casu nicht gegeben, weil †C.____ ihre zukünftige Lebensqualität krankheitsbedingt nicht habe einschätzen können (vgl. Berufungserklärung und Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2020, S. 2 ff.).

4.3 Die Beschuldigte hält demgegenüber den Ausführungen der Staatsanwaltschaft entgegen, dass die Frage der Urteilsfähigkeit von der an den Gutachter gerichteten Frage abweiche. Der Gutachter habe die Frage beantwortet, ob bei †C.____ Einsichtsfähigkeit bezüglich der Natur ihrer Erkrankung vorgelegen habe. Diese Einsichtsfähigkeit sei für die Urteilsfähigkeit im Hinblick auf den Todeswunsch aber nicht relevant. Entscheidend sei einzig, ob †C.____ in der Lage gewesen sei, die Bedeutung sowie die Endgültigkeit des eigenen Todes zu begreifen. Dass dieses Kriterium erfüllt gewesen sei, habe der Sachverständige bestätigt. Hier liege auch der entscheidende Unterschied zum Sachverhalt, welcher dem Bundesgerichtsentscheid 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 zugrunde gelegen sei, bei welchem die sterbewillige Person gerade kein solches Verständnis der Bedeutung des Todes gehabt habe. Das Strafgericht sei somit bei Lichte besehen nicht von der Beurteilung des Experten abgewichen. Dieser habe nämlich bestätigt, dass †C.____ die Bedeutung des Todes verstanden, ihre aktuelle Lebensqualität richtig und auch ihre zukünftige Lebensqualität nicht völlig realitätsfern eingeschätzt habe. Die Vorinstanz habe deshalb zu Recht die Urteilsfähigkeit bejaht. Dieser Schluss sei auch deshalb richtig, weil der Experte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung das schriftliche Gutachten stark relativiert habe (vgl. Berufungsantwort der Beschuldigten vom 16. November 2020, S. 2 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 47).

Darüber hinaus weist die Beschuldigte darauf hin, dass das schriftliche Gutachten im Lichte der mündlichen Aussagen des Experten anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht den falschen Schluss nahelege, die Psychiatrie wäre in der Lage gewesen, der Verstorbenen zu helfen. Der Sachverständige habe anlässlich seiner Befragung vor der Vorinstanz zu Protokoll gegeben, dass es vermessen wäre zu sagen, es gäbe eine Behandlung, die nur lange genug hätte angewendet werden müssen, um †C.____ zu helfen. Eine valide Behandlungsprognose sei gemäss Ausführungen des Gutachters unmöglich. Weiter führt die Beschuldigte ins Feld, dass http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich die Verstorbene sehr wohl freiwillig in psychiatrische Behandlung begeben habe, aber anschliessend gegen ihren Willen nicht mehr entlassen worden sei. Ebenso seien ihre somatischen Beschwerden, insbesondere die Ösophagitis, trotz aktenkundiger Diagnose während ihres Psychiatrieaufenthalts im Jahr 2015 ignoriert worden. Ihr Behandlungsverzicht sei daher nicht Ausdruck ihrer Krankheit gewesen, sondern ein vernunftgemässer Entscheid gestützt auf ihre negativen Erfahrungen. Im Übrigen habe selbst der zweite stationäre Psychiatrieaufenthalt über zweieinhalb Monate im Jahr 2015 trotz guter Compliance keine Besserung ihrer Beschwerden herbeigeführt. Dementsprechend sei auch die Auffassung von †C.____ korrekt gewesen, dass die Psychiatrie nicht in der Lage gewesen sei, ihr zu helfen (vgl. Berufungsantwort der Beschuldigten vom 16. November 2020, S. 9 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 49 ff.).

Schliesslich führt die Beschuldigte ins Feld, dass der Unterscheidung der medizinischen von der rechtlichen Urteilsfähigkeit insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung der zukünftigen Lebensqualität entscheidende Bedeutung zukomme und dementsprechend dem Urteil der Vorinstanz, welche dieses Kriterium im Lichte des Selbstbestimmungsrechts korrekt als in casu massgebend qualifiziert habe, zuzustimmen sei (vgl. Berufungsantwort der Beschuldigten vom 16. November 2020, S. 15 f.).

Auf die skizzierten Argumente der Parteien ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen (vgl. E. III.7.1 ff. hiernach).

5. Täterschaft und Teilnahme beim Suizid Ein Verhalten erfüllt den Straftatbestand der Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord gemäss Art. 115 StGB, wenn die Täterin aus selbstsüchtigen Beweggründen handelt und die Selbsttötung zumindest versucht wurde. Der Sache nach stellt Art. 115 StGB einen Spezialtatbestand hinsichtlich der Anstiftung und Gehilfenschaft zum Suizid dar, weil die Selbsttötung straflos ist und Teilnahmehandlungen zu ihrer Strafbarkeit normalerweise einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Haupttat bedürfen (sogenannte limitierte Akzessorietät; vgl. CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 115 N 1; BGer 6B_961/2015 vom 5. April 2016 E. 2.4.1). Aufgrund der Höchstrangigkeit des Rechtsguts Leben hat sich der Gesetzgeber indessen dafür entschieden, die Teilnahme am Suizid in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen spezialgesetzlich unter Strafe zu stellen, sofern die Täterin aus selbstsüchtigen Beweggründen handelt (SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 115 StGB N 1). Eine http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anstiftung oder Gehilfenschaft zur Selbsttötung kann allerdings nur dann vorliegen, wenn der sterbewilligen Person die Tatherrschaft über den Geschehensablauf zukommt, was namentlich dann nicht der Fall ist, wenn diese Person nicht urteilsfähig in Bezug auf ihren Sterbewunsch ist (vgl. BGer 6B_1024/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.2; BGer 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Grund hierfür liegt darin, dass das verfassungs- und völkerrechtlich verbriefte Recht, über Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden, die Fähigkeit der suizidalen Person voraussetzt, einen Willen frei zu bilden und danach zu handeln (vgl. E. III.3.3.3 f. hiervor). Rechtlich entscheidend ist deshalb, ob die Suizidentin in der Lage war, die Bedeutung ihres Verhaltens und des zum Tod führenden Geschehensablaufs zu verstehen und ob sie den Entschluss, aus dem Leben zu scheiden, eigenverantwortlich und aufgrund eines frei gebildeten Willens gefasst hat (vgl. E. III.3.3.3 f. hiervor; vgl. BGer 6B_1024/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.2). Verfügt die betroffene Person hingegen mangels Urteilsfähigkeit nicht über die Tatherrschaft, so ist die Hilfeleistung als – vorsätzliche oder fahrlässige – Tötung in mittelbarer Täterschaft unter Verwendung des Opfers als schuldloses Tatwerkzeug anzusehen (vgl. BGer 6B_1024/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.2; BGer 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.1 mit Hinweisen; SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 115 StGB N 8).

6. Der rechtliche Begriff der Urteilsfähigkeit 6.1 Die Definition der Urteilsfähigkeit gemäss Art. 16 ZGB wurde bereits in E. III.2.2 wiedergegeben. Dieser Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: Einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erfassen (vgl. BGE 134 II 235 E. 4.3.2; BGE 124 III 5 E. 1a; BGer 2C_410/2014 vom 22. Januar 2015 E. 6.2). Erforderlich ist diesbezüglich, dass eine Person fähig ist, eine bestimmte Lage richtig zu beurteilen sowie die Beweggründe und Folgen eines bestimmten Verhaltens richtig zu erkennen (vgl. BGE 127 I 6 E. 7b/aa). Andererseits erfordert die Urteilsfähigkeit ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der erlangten Erkenntnis nach dem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise zu widerstehen (vgl. BGE 134 II 235 E. 4.3.2; BGE 124 III 5 E. 1a; BGer 2C_410/2014 vom 22. Januar 2015 E. 6.2).

Die Urteilsfähigkeit ist dabei relativ und kann nicht abstrakt festgestellt werden; vielmehr muss sie in Bezug auf eine bestimmte Handlung und deren konkrete Schwierigkeit und Tragweite http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht beurteilt werden (vgl. BGE 134 II 235 E. 4.3.2; BGE 127 I 6 E. 7b/aa; BGE 124 III 5 E. 1a; BGer 2C_410/2014 vom 22. Januar 2015 E. 6.2). Dementsprechend schliesst das Vorliegen eines der in Art. 16 ZGB genannten Zustände, wie etwa die psychische Störung, die Urteilsfähigkeit nicht automatisch aus (vgl. BGE 127 I 6 E. 7b/aa).

6.2 Ob das Handeln einer Person objektiv vernünftig ist oder es ihren wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft, ist für die Frage der Urteilsfähigkeit nicht entscheidend (vgl. BUCHER/ AEBI-MÜLLER, a.a.O., Art. 16 ZGB N 78; ROLAND FANKHAUSER, Basler Kommentar ZGB, 6. Aufl. 2018, Art. 16 N 38; PETER BREITSCHMID, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, BREITSCHMID/JUNGO [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, Art. 16 ZGB N 2; REGINA AEBI-MÜLLER/WALTER FELLMANN/THOMAS GÄCHTER/BERNHARD RÜTSCHE/BRIGITTE TAG, Arztrecht, 2016, § 5 Rz. 77; LENKA ZIEGLER, Sterben in Würde – Wertekonflikt zwischen dem Recht auf Leben und dem Recht auf Sterben – Selbstbestimmungsrecht am Lebensende, in VASELLA/MORAND [Hrsg.], Werte im Recht – Das Recht als Wert, 2018, S. 99). Hierauf weist auch die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) ausdrücklich hin (vgl. Richtlinie der SAMW "Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende", 6. Aufl. 2014, Ziff. II.2.1). So kann etwa auch eine Person urteilsfähig sein, die aus religiösen Gründen eine wenig invasive lebensrettende Behandlung ablehnt, auch wenn dies für aussenstehende Dritte unverständlich erscheinen mag (vgl. BUCHER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Art. 16 ZGB N 61). Dementsprechend hat das Bundesgericht festgehalten, dass "der professionelle Massstab des Arztes und die Wertewelt des Patienten" nicht zwangsläufig "zu denselben Entscheidungen über Gesundheit und Krankheit" führen und "das Wohl des Patienten nicht ohne Weiteres mit der ärztlich indizierten Behandlung gleichgesetzt werden" dürfe, weshalb zum Patientenwohl gerade auch "die Ablehnung einer vom Arzt für indiziert gehaltenen Behandlung durch den Patienten" gehöre (BGE 124 IV 258 E. 2). Das Patientenwohl richte sich deshalb nach dem Willen der zu behandelnden Person und nicht danach, was nach ärztlicher Auffassung im Patienteninteresse liege (vgl. BGE 124 IV 258 E. 2). Unter Umständen kann die objektive Unvernünftigkeit einer Handlung aber die genauere Abklärung der Urteilsfähigkeit nahelegen, etwa wenn im konkreten Fall die Befürchtung besteht, dass sich die betroffene Person ihrer Handlung bzw. deren Folgen nicht mehr bewusst ist bzw. war (vgl. BGE 124 III 5 E. 4c/cc; AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/ RÜTSCHE/TAG, a.a.O., § 5 Rz. 77; FANKHAUSER, a.a.O., Art. 16 ZGB N 38).

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Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auch im Kontext medizinischer Behandlungen erfordert die intellektuelle Komponente der Urteilsfähigkeit im erläuterten Sinne, dass die betroffene Person nicht nur den unmittelbaren Kausalverlauf einer Handlung intellektuell versteht, sondern dass sie sich auch der dadurch verursachten (längerfristigen) Folgen bewusst ist (vgl. BGE 127 I 6 E. 7b/aa). Nicht notwendig ist es dabei aber, dass sie über besondere Fachkenntnisse verfügt. So wird in der Lehre darauf hingewiesen, dass kaum je ein Patient medizinische Kausalzusammenhänge, mögliche Behandlungsverläufe und -alternativen, die Wirkungsweise von Medikamenten usw. vollständig verstehen wird. Dies sei jedenfalls dann unschädlich, wenn sich die betroffene Person insgesamt ein kohärentes Bild machen könne und die für den Entscheid wesentlichen Grundlagen erfasse (vgl. BUCHER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Art. 16 ZGB N 50; AEBI-MÜLLER, a.a.O., Patient, Rz. 66; vgl. ROCHUS JOSSEN, Ausgewählte Fragen zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten beim medizinischen Heileingriff, 2009, S. 78).

Für die allgemeine Urteilsfähigkeit im medizinischen Behandlungskontext sei daher zu fordern, dass die erkrankte Person intellektuell in der Lage sei, Diagnose, Behandlungsmöglichkeiten und -alternativen, die damit verbundenen Risiken und Chancen usw. mindestens in groben Zügen zu verstehen (vgl. AEBI-MÜLLER, a.a.O., Patient, Rz. 68). Dabei gelte es zu beachten, dass selbst hochintelligente Personen unter Umständen urteilsunfähig in Bezug auf die Notwendigkeit einer Behandlung sein können, sofern ihre Uneinsichtigkeit Ausdruck ihrer Krankheit sei (BUCHER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Art. 16 ZGB N 55). Demgegenüber würden Fehlabwägungen aus Trotz oder Misstrauen gegen die behandelnden Personen die Urteilsfähigkeit nicht schlechterdings ausschliessen (vgl. MARIO GMÜR, Suizidbeihilfe und Urteilsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, in: PETERMANN [Hrsg.], Sterbehilfe im Fokus der Gesetzgebung, 2010, S. 39). Hinsichtlich der Frage des Behandlungsverzichts wird im Schrifttum ferner ausgeführt, dass ein solcher selbst dann in Urteilsfähigkeit erfolgen könne, wenn die Behandlung aus medizinischer Sicht als unbedingt geboten erscheine, vorausgesetzt, der Behandlungsverzicht beruhe auf einfühlbaren Motiven (vgl. THOMAS GEISER, Selbstbestimmungsrecht des Patienten aus juristischer Sicht, in: HAFNER/SEELMANN/WIDMER LÜCHINGER [Hrsg.], Selbstbestimmung an der Schwelle zwischen Leben und Tod, 2014, S. 6; CARMEN LADINA WIDMER BLUM, Urteilsunfähigkeit, Vertretung und Selbstbestimmung – insbesondere: Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag, 2010, S. 86; vgl. ferner EUGEN BUCHER, Der Persönlichkeitsschutz beim ärztlichen Handeln, in: Arzt und Recht, BTJP 1984, 1985, S. 44).

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Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 Damit die Suizidbeihilfe bei psychisch kranken Personen in Betracht kommt, müssen diese an einer unheilbaren, dauerhaften und schweren psychischen Beeinträchtigung leiden (vgl. BGE 133 I 58 E. 6.3.5.1). Sind diese Kriterien erfüllt, so ist die Suizidbeihilfe zulässig, sofern der Sterbewunsch auf einem selbstbestimmten, wohlerwogenen und dauerhaften Entscheidprozess beruht (vgl. BGE 133 I 58 E. 6.3.5.1). Das Kriterium der Wohlerwogenheit stellt dabei die intellektuelle Seite der Urteilsfähigkeit dar (vgl. FRANK TH. PETERMANN, Urteilsfähigkeit, 2008, Rz. 303). Dabei stellt sich die Frage, was für konkrete Anforderungen an die Wohlerwogenheit des Sterbewunsches zu stellen sind. Im vom Bundesgericht in BGE 133 I 58 zitierten, auszugsweise in der SJZ veröffentlichten EXIT-Gutachten von RIPPE/SCHWARZENEGGER/ BOSSHARD/KIESEWETTER wird hierzu vorgeschlagen, einen Suizidwunsch als wohlerwogen anzusehen, wenn die suizidwillige Person (1) die eigene Lebenssituation angemessen verstehe und beurteile, (2) die wichtigsten zukünftigen Möglichkeiten (inklusive therapeutischer Optionen) kenne und zu einem angemessenen Urteil über deren Eintrittswahrscheinlichkeit gelangt sei sowie (3) die Optionen vor dem Hintergrund ihrer Erfahrungen und persönlichen Wertüberzeugungen geprüft habe (vgl. RIPPE/SCHWARZENEGGER/BOSSHARD/KIESE-WETTER, a.a.O., Urteilsfähigkeit, S. 60 f.). Massgeblich sei, dass die Suizidalität als Konsequenz einer selbstkritischen Auseinandersetzung mit der eigenen Lebenssituation und den -aussichten erscheine und damit in relativer Unabhängigkeit von der psychischen Störung bestehe (vgl. RIPPE/SCHWARZEN- EGGER/BOSSHARD/KIESEWETTER, a.a.O., Urteilsfähigkeit, S. 61). Die Prüfung der Wohlerwogenheit sei deshalb von herausragender Bedeutung, weil Suizidwünsche oftmals mit psychischen Störungen einhergingen, die prognostisch günstig seien und auf adäquate Therapie gut ansprächen, weshalb der Sterbewunsch in diesen Fällen als Ausdruck der psychischen Störung zu interpretieren sei (vgl. GEORG BOSSHARD/MARTIN KIESEWETTER/KLAUS PETER RIPPE/CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, Suizidbeihilfe bei Psychischkranken – Antwort der Autoren des Gutachtens auf die Stellungnahme der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [Antwort], Schweizerische Ärztezeitung 86/2005, S. 1456; vgl. ausserdem E. III.3.3.5 hiervor). Es sei zu beachten, dass auch bei denjenigen Menschen, die aufgrund einer schweren somatischen Erkrankung einen Sterbewunsch hegten, dieser selbst noch am Lebensende Schwankungen unterliegen könne. Darüber hinaus seien viele Menschen, die am Suizid gehindert worden seien, im Nachhinein froh darüber, noch am Leben zu sein (vgl. WALDENMEYER, a.a.O., S. 199 f.).

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Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht Von anderen Stimmen in der Lehre wird demgegenüber darauf hingewiesen, dass aus psychiatrischer Sicht praktisch jeder Suizid als Abschluss einer eigengesetzlichen krankhaften Entwicklung bezeichnet werden könne, was in der Medizin als sogenannte "Ringelsche Operationalisierung des Suizids" bezeichnet werde (vgl. VENETZ, a.a.O., Feststellung, S. 59; FRANK TH. PETERMANN, Der Entwurf eines Gesetzes zur Suizid-Prävention [Entwurf], AJP 2004, S. 1119 f.). Deshalb müsse die Beurteilung der Urteilsfähigkeit im rechtlichen Sinne von psychisch kranken Personen eigenen, von medizinischen losgelösten Kriterien folgen, damit das Selbstbestimmungsrecht nicht gegenstandslos werde (vgl. VENETZ, a.a.O., Feststellung, S. 59).

Zu bedenken gegeben wird im Schrifttum weiter, dass der Suizidwunsch von Personen, welche an einer psychischen Erkrankung leiden, zwar für gewöhnlich Ausdruck von dieser bzw. durch sie verursacht sei. Dies zeige sich etwa darin, dass bei therapierbaren psychischen Erkrankungen der Suizidwunsch mit der erfolgreichen Behandlung in der Regel wieder verschwinde. Daraus müsse im Umkehrschluss aber auch gefolgert werden, dass bei nicht therapierbaren – namentlich chronifizierten – psychischen Erkrankungen die Suizidalität in relativer Unabhängigkeit von der andauernden psychischen Störung bestehe (PETERMANN, a.a.O., Entwurf, S. 1119 f.). Dementsprechend sei Urteilsfähigkeit bei psychisch kranken Personen dann zu bejahen, wenn sie in der Lage seien, sich zu ihrer Krankheit in ein bewusstes, reflektierendes Verhältnis zu setzen und mit ihren gesunden Anteilen ihren Krankheitszustand, ihren Krankheitsverlauf und die sozialen Implikationen besonnen und nachvollziehbar zu beurteilen (GMÜR, a.a.O., S. 41).

Wie aufgezeigt, ist sich somit die herrschende Doktrin darin einig, dass der Sterbewunsch einer psychisch kranken Person wohlerwogen sein muss, wobei diesbezüglich nicht immer der Begriff der Wohlerwogenheit verwendet wird. Unabhängig von den Begrifflichkeiten wird dieses Kriterium von der herrschenden Lehre dann als erfüllt betrachtet, wenn der Sterbewunsch einer psychisch kranken Person auf einer autonomen umfassenden Beurteilung der Situation basiere und somit nicht Ausdruck einer behandelbaren psychischen Störung sei (BELSER/EGLI, a.a.O., S. 407 ff.; BRUNNER, a.a.O., S. 229; VENETZ, a.a.O., Suizidhilfeorganisationen, S. 167; SCHWARZENEGGER, a.a.O., Rz. 31; RIPPE/SCHWARZENEGGER/BOSSHARD/KIESEWETTER, a.a.O., Urteilsfähigkeit, S. 61; ROUILLER/ROUSSIANOS, a.a.O., Rz. 45; PETERMANN, a.a.O., Entwurf, S. 1120). Dabei wird darauf hingewiesen, dass die Lebensqualität der betroffenen Person so stark eingeschränkt sein könne, dass eine seelische Schmerz- und Erduldungsgrenze überschritten werde, im Rahmen derer die betroffene Person in Abwägung der gesamten Umstände http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 37 http://www.bl.ch/kantonsgericht urteilsfähig den Entscheid für den Suizid fällen könne (VENETZ, a.a.O., Suizidhilfeorganisationen, S. 167). Die Perspektive der Betroffenen reduziere sich in solchen Fällen auf das Gegensatzpaar Weiterleben oder Sterben. Falle im Lichte dieser Möglichkeiten die Entscheidung zugunsten des Suizids aus, sei dies nicht Ausdruck oder Symptom einer (psychischen) Krankheit, sondern die Bilanzierung und Wertung eines Menschen, der seelischen Schmerz erlitt, erleidet und diesen nicht länger zu erleiden gewillt sei (PETERMANN, a.a.O., Urteilsfähigkeit, Rz. 287; PETERMANN, a.a.O., NaP-Rezeptierung, S. 333).

7. Die Urteilsfähigkeit im vorliegenden Fall 7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Expertise einer medizinischen Fachperson darauf beschränkt, den Geisteszustand derjenigen Person möglichst genau zu beschreiben, deren Urteilsfähigkeit in Frage steht. Dabei hat die sachv

460 20 23 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.05.2021 460 20 23 — Swissrulings