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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.11.2021 460 20 136 (460 2020 136)

11 novembre 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,319 mots·~1h 7min·4

Résumé

Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. Dezember 2019

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. November 2021 (460 20 136) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl

Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Markus Clausen, Richterin Helena Hess, Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

Privatklägerschaft

gegen

A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Balmer, Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

B.____, vertreten durch Advokat. Dr. Carlo Bertossa, Blumenrain 20, Postfach 1228, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. Dezember 2019 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 13. Dezember 2019 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft A.____ des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Fälschung von Ausweisen, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, der mehrfachen Tierquälerei sowie der mehrfachen Missachtung der Vorschriften über Tierhaltung schuldig und verurteilte ihn − als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2014 sowie als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 26. September 2014 − zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen vorläufigen Festnahme, der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 1161 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- resp. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen (Ziffer I.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hingegen sprachen die Vorderrichter A.____ von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Ziff. 1.2.3 i.V.m. Ziff. 1.18.2 der Anklageschrift, von der Anklage des Diebstahls eines Saxophons "Selmer Firebird" gemäss Ziff. 1.9 der Anklageschrift, von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der C.____ AG gemäss Ziff. 1.12.2 der Anklageschrift sowie von der Anklage des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des versuchten Hausfriedensbruchs zum Nachteil der D.____ AG gemäss Ziff. 1.12.3 der Anklageschrift frei (Ziffer I.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ausserdem stellte die Vorinstanz das gegen A.____ geführte Verfahren betreffend mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Ziff. 3.2 der Anklageschrift sowie die rechtlich als einfache Verletzung von Verkehrsregeln zu qualifizierende, aber als grobe Verletzung der Verkehrsregeln angeklagte Widerhandlung in den Verfahren MU1 16 4755, MU1 16 4765 sowie MU1 16 4769 gemäss Ziff. 4.1.4.a der Anklageschrift aufgrund des Eintritts der Verjährung ein (Ziffer I.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft die gegen A.____ am 26. September 2014 vom Strafgericht Basel-Landschaft teilbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 12 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, hinsichtlich des bedingt ausgesprochenen Teils der Strafe von 18 Monaten in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar (Ziffer I.4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Des Weiteren hoben die Vorderrichter die sistierte ambulante Massnahme gemäss Art. 63a Abs. 2 lit. a StGB zufolge Aussichtslosigkeit auf und erklärten die aufgeschobene Freiheitsstrafe − unter Berücksichtigung der Anrechnung des mit der ambulanten Behandlung verbundenen Freiheitsentzugs − in Anwendung von Art. 63b Abs. 2 StGB im Umfang von 4 Monaten für vollziehbar (Ziffer I.5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Ferner erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft H.____ des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Hehlerei, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fahrens ohne Berechtigung schuldig und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen vorläufigen Festnahme von 2 Tagen, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren (Ziffer II.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Im Weiteren erklärte die Vorinstanz I.____ des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Hehlerei, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen vorläufigen Festnahme von einem Tag, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren (Ziffer III.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Die Vorderrichter erklärten ausserdem J.____ des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls sowie der Hehlerei schuldig und verurteilten sie zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren (Ziffer IV.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Sodann erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft B.____ des mehrfachen Diebstahls, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen vorläufigen Festnahme von insgesamt 2 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen (Ziffer V.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hingegen sprach die Vorinstanz B.____ von der Anklage des mehrfachen Betrugs gemäss Ziff. 1.2.3 der Anklageschrift, von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der C.____ AG gemäss Ziff. 1.12.2 der Anklageschrift, von der Anklage des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des versuchten Hausfriedensbruchs zum Nachteil der D.____ AG gemäss Ziff. 1.12.3 der Anklageschrift sowie von der Anklage der bandenmässigen Begehungsform des Diebstahls gemäss Ziff. 1.18.1 der Anklageschrift frei und stellte das Verfahren betreffend mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln gemäss Ziff. 3.3.2 der Anklageschrift hinsichtlich des Zeitraums vom 8. März 2016 bis zum 12. Dezember 2016 zufolge Eintritts der Verjährung ein (Ziffern V.2 und V.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Des Weiteren verwiesen die Vorderrichter B.____ für die Dauer von 4 Jahren des Landes (Ziffer V.4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und erklärten die gegen ihn am 26. Juli 2011 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar (Ziffer V.5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Hinsichtlich der Beschlagnahme, der Zivil- und Entschädigungsforderungen, der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Parteientschädigungen kann auf das vorinstanzliche Urteilsdispositiv verwiesen werden. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. Dezember 2019 meldeten B.____, vertreten durch Advokat Dr. Carlo Bertossa, mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 sowie A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Balmer, mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 Berufung an.

C. Mit Berufungserklärung vom 13. Juli 2020 begehrte B.____, er sei vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls zum Nachteil der E.____ AG sowie vom Vorwurf des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der F.____ AG freizusprechen. Demgegenüber sei er der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Sachbeschädigung zum Nachteil der G.____ sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären und zu einer bedingt auszusprechenden angemessenen Freiheitsstrafe mit einer angemessenen Probezeit sowie einer Busse von maximal Fr. 100.-- zu verurteilen, wobei auf die konkrete Strafhöhe anlässlich der durchzuführenden Hauptverhandlung eingegangen werde. Ferner sei der ausgestandene Freiheitsentzug von insgesamt zwei Tagen an die auszusprechende Freiheitsstrafe anzurechnen und er sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs, des Diebstahls zum Nachteil der C.____ AG, der Sachbeschädigung zum Nachteil der C.____ AG, des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der C.____ AG, des versuchten Diebstahls zum Nachteil der D.____ AG, der Sachbeschädigung zum Nachteil der D.____ AG, des versuchten Hausfriedensbruchs zum Nachteil der D.____ AG sowie der bandenmässigen Begehungsform des Diebstahls freizusprechen. Ebenso sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils das Verfahren betreffend mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln gemäss Ziff. 3.3.1 der Anklageschrift hinsichtlich des Zeitraums vom 8. März 2016 bis zum 12. Dezember 2016 zufolge Verjährung einzustellen. Des Weiteren sei von einer Landesverweisung abzusehen, auf den Widerruf der am 26. Juli 2011 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ausgesprochenen Vorstrafe zu verzichten und die Zivilforderung der G.____ über Fr. 3'672.50 sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Sodann sei die Zivilforderung der K.____ AG bzw. D.____ AG von Fr. 1'540.20 abzuweisen, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei ihm für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei.

D. A.____ legte mit Berufungserklärung vom 14. Juli 2020 dar, dass sich die Berufung auf die Schuldsprüche gemäss den Anklageziffern 1.3 (L.____), 1.4 (M.____), 1.5 (N.____), 1.8 (O.____), 1.18 (Qualifikation der Banden- und Gewerbsmässigkeit) und 5.1 (mehrfache Tierquälerei) sowie die Strafzumessung beschränke. Im Weiteren begehrte er die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren.

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte mit Eingabe vom 22. Juli 2020 mit, dass sie sowohl in Bezug auf die Berufungserklärung von A.____ als auch bezüglich der Berufungserklärung von B.____ weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre. Überdies begehrte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, es sei das vorinstanzliche Urteil in Abweisung der Berufungen der beiden Beschuldigten zu bestätigen, unter o/e-Kostenfolge.

F. Mit Berufungsbegründung vom 15. Oktober 2020 wiederholte B.____ seine mit Berufungserklärung vom 13. Juli 2020 gestellten Rechtsbegehren.

G. A.____ begehrte mit Berufungsbegründung vom 16. Oktober 2020, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Tierquälerei (Anklageziffer 5.1) freizusprechen. Im Übrigen sei er in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2014 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei die amtliche Verteidigung angemessen zu entschädigen sei.

H. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hielt mit Berufungsantwort vom 20. November 2020 an ihren mit Eingabe vom 22. Juli 2020 gestellten Rechtsbegehren fest.

I. Mit Verfügung vom 26. November 2020 bewilligte der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung von A.____ mit Rechtsanwalt Christoph Balmer sowie die amtliche Verteidigung von B.____ mit Advokat Dr. Carlo Bertossa.

J. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen A.____ mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Christoph Balmer, B.____ mit seinem Verteidiger, Advokat Dr. Carlo Bertossa, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Staatsanwalt Mark Balke. In Abänderung seiner mit Berufungsbegründung vom 16. Oktober 2020 gestellten Rechtsbegehren beantragte A.____, er sei als Gesamtstrafe sowie als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei er als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2014 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen. Des Weiteren stellte A.____ den Beweisantrag, es sei die Audioaufnahme der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Hinblick auf die angeblich von ihm getätigte Aussage anzuhören, er habe ein- bis zweimal wöchentlich, aber nicht wöchentlich, Lebensmittel entwenhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht det. Bei der im Protokoll festgehaltenen Deposition handle es sich offensichtlich um einen Widerspruch, weshalb die entsprechende Audioaufnahme anzuhören sei. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft schloss sich vor den Schranken des Berufungsgerichts diesem Beweisantrag an. In der Folge hörte sich die Fünferkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, im Rahmen der Urteilsberatung die entsprechende Audioaufnahme an. Im Übrigen wiederholten die Parteien ihre Anträge gemäss den eingereichten Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. Dezember 2019 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 19. Dezember 2019 (Berufungsanmeldung) resp. vom 13. Juli 2020 (Berufungserklärung) hat B.____ die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Ebenso hat A.____ mit Berufungsanmeldung vom 19. Dezember 2019 bzw. Berufungserklärung vom 14. Juli 2020 die Rechtsmittelfrist gewahrt und seine Erklärungspflicht erfüllt. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufungen ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufungen von A.____ und B.____ erfüllen somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist.

II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). In casu haben gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. Dezember 2019 sowohl A.____ als auch http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht B.____ ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret beanstandet A.____ den Schuldspruch wegen mehrfacher Tierquälerei (Anklageziffer 5.1), die Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die Anzahl der Delikte sowie die Deliktssumme hinsichtlich der Anklageziffern 1.3 (L.____), 1.4 (M.____), 1.5 (N.____), 1.8 (O.____) sowie 1.18 (Qualifikationen der Banden- und Gewerbsmässigkeit) sowie die Strafzumessung. B.____ seinerseits rügt den Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls zum Nachteil der E.____ AG (Anklageziffer 1.2), die Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zum Nachteil der F.____ AG (Anklageziffer 1.12.1), die Anordnung der Landesverweisung, den Widerruf der Vorstrafe vom 26. Juli 2011 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, die Zivilforderung der G.____ von Fr. 3'672.50 sowie die Zivilforderung der K.____ AG bzw. D.____ AG von Fr. 1'540.20. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren einzig die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.

1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83 und Fn 268 zu N 83; http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15).

2. Mehrfacher Diebstahl zum Nachteil der E.____ AG (Ziff. 1.2 der Anklageschrift) 2.1 Mit Urteil vom 13. Dezember 2019 erwägt das Strafgericht Basel-Landschaft, dass A.____, H.____, I.____, J.____ sowie B.____ über den Zeitraum von mehreren Jahren eine Vielzahl an Ladendiebstählen begangen hätten, wobei sich B.____ lediglich bei den Diebstählen zum Nachteil der E.____ AG sowie der F.____ AG beteiligt habe. Die Anklage gehe von einer Gesamtdeliktszahl von weit über 1'000 Vermögensdelikten aus. Gestützt auf die Depositionen der Beschuldigten erhelle, dass das unentwegte Stehlen einem eigentlichen Lebensentwurf von A.____, H.____, I.____ und J.____ gleichgekommen sei. Diese vier Beschuldigten würden die Vermögensdelikte grundsätzlich nicht bestreiten. A.____ sei als eigentlicher Denker und Lenker hinsichtlich der Ladendiebstähle zu bezeichnen, wobei davon auszugehen sei, dass er bei sämtlichen beweisrechtlich nachweisbaren Entwendungen − ausgenommen denjenigen, in welchen seine Mittäterschaft gar nicht Anklageinhalt bilde − beteiligt gewesen sei. Hinsichtlich der Ziff. 1.2 der Anklageschrift führt die Vorinstanz des Weiteren aus, dass A.____, H.____, I.____ und J.____ eingeräumt hätten, zu verschiedenen Gelegenheiten in diversen Filialen der E.____ AG in der Schweiz Waren entwendet und diese in der Folge für sich behalten oder retourniert und gegen Gutscheine eingetauscht zu haben. B.____ habe einzig eine Beteiligung an drei anstatt fünf Fällen eingeräumt und angegeben, dass er nur Gegenstände im Auftrag von A.____ retourniert habe. Gestützt auf die weiteren Beweismittel, namentlich die Videoaufnahmen, zeige sich allerdings, dass B.____ zusammen mit A.____ insgesamt dreimal an einem Tag dieselbe E.____- Filiale betrete und in der Folge wieder verlasse, ohne jedoch zu bezahlen. Dabei falle auf, dass der Rucksack von A.____ auf den Bildern der Überwachungskamera einmal als leer und einmal als voll imponiere. Nach dem Verlassen des Kassenbereichs habe B.____ allein mit einer blauen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht E.____-Tasche in der Hand am Kundendienst der nämlichen Filiale versucht, zwei Perserteppiche ohne Quittung zu retournieren. Dieses Vorgehen lasse keinen anderen Schluss zu, als dass sich B.____ mindestens in den angeklagten Fällen in massgeblicher Weise an den Entwendungen und Rückgaben beteiligt habe. Folglich habe sich A.____ in insgesamt 69 Fällen mit einer Deliktssumme von Fr. 36'000.--, H.____ in 20 Fällen mit einer Deliktssumme von Fr. 11'000.--, I.____ in 8 Fällen mit einer Deliktssumme von Fr. 3'400.--, J.____ in 17 Fällen mit einer Deliktssumme von Fr. 9'000.-- und B.____ in insgesamt 5 Fällen mit einer Deliktssumme von Fr. 2'000.- - des mittäterschaftlichen Diebstahls zum Nachteil der E.____ AG strafbar gemacht.

2.2 Demgegenüber macht B.____ mit Berufungsbegründung vom 15. Oktober 2020 eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend und legt dar, dass er nicht wisse, welche Diebstähle ihm vorgeworfen würden, zumal dies weder aus der Anklageschrift noch aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich sei. Ein allfälliges Geständnis der anderen Beschuldigten könne ihm hingegen nicht angerechnet werden, da er bei einem Grossteil der Fälle überhaupt nicht dabei gewesen sei. Des Weiteren legt der Beschuldigte dar, er habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, insgesamt dreimal bei einem Diebstahl zum Nachteil der E.____ AG dabei gewesen zu sein, wobei er namentlich Gegenstände retourniert habe. Hingegen habe er vor den Schranken des Strafgerichts Basel-Landschaft bestritten, bei einem Diebstahl dabei gewesen zu sein oder diesen sogar ausgeführt zu haben. Ebenso wenig ergebe sich eine Beteiligung an den Diebstählen aus den Videobildern der Überwachungskameras. Die Vorinstanz sei mithin fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er eine Beteiligung an drei Fällen zugestanden habe. Die Depositionen von A.____ anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung seien im Übrigen nicht ausreichend, um seine Beteiligung an den Diebstählen nachzuweisen, weshalb auf die Aussagen von B.____ abzustellen sei, wonach er einzig geholfen habe, die Gegenstände zu retournieren. Dies stelle allerdings keine strafrechtlich verfolgbare Handlung dar.

Vor den Schranken des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, legt B.____ ergänzend dar, die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft werfe in ihrer Berufungsantwort vom 20. November 2020 diverse Fragen auf, welche belegen sollen, dass er an den Diebstählen beteiligt gewesen sei. Diesbezüglich sei allerdings zu bemerken, dass sämtliche Fragen mit plausiblen Antworten erklärt werden könnten.

2.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits führt mit Berufungsantwort vom 20. November 2020 aus, dass aus der tabellarischen Übersicht in Ziff. 1.2.4 der Anklageschrift ersichtlich sei, welche Diebstähle zum Nachteil der E.____ AG B.____ angelastet würden. Ferner seien jeweils Tatzeiten, Tatorte, Delikte, Deliktsgut sowie Deliktssumme angegeben. Somit seien die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte hinreichend spezifiziert, weshalb das Strafgericht zu Recht keine Verletzung des Anklagegrundsatzes erkannt habe. Im Übrigen bestehe eine schlüssige Indizienkette, wonach B.____ die fünf ihm vorgeworfenen Diebstähle zum Nachteil der E.____ AG begangen habe. Namentlich sei das auf den Bildern der Videoüberwachung ersichtliche konspirative Verhalten von B.____ und A.____ nur vor dem deliktischen Hintergrund zu http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht erklären. Hinzu komme, dass A.____ B.____ direkt belaste, wobei die Depositionen des Letzteren derart unglaubhaft seien, dass ihnen nicht gefolgt werden könne. Ausserdem sei die Retournierung der Ware keineswegs straffrei, sondern es handle sich um ein mitbestraftes Nachtatverhalten.

Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bringt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft überdies vor, dass eine plausible Erklärung für das auf den Videoaufnahmen ersichtliche Verhalten von A.____ und B.____ fehle. Angesichts der erdrückenden beweis- und Indizienlage lasse sich die Hypothese, B.____ sei unschuldig, nicht mehr halten.

2.4 In formeller Hinsicht ist zunächst die Rüge von B.____ zu prüfen, das Anklageprinzip sei verletzt. Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO geregelten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Dem Anklagegrundsatz kommen mehrfache Funktionen zu. Zunächst soll er sicherstellen, dass diejenige Person, die den Vorwurf erhebt, nicht dieselbe ist, die ihn beurteilt (Rollentrennung). Überdies soll die Anklageschrift das Thema des Strafprozesses klar umschreiben (Umgrenzung), so dass die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich verteidigen kann (Information). Schliesslich leistet das Akkusationsprinzip Gewähr, dass sich der erhobene Vorwurf im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern kann (Fixierung, Immutabilität; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 16 ff.; WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 9 N 8 ff.). Nach der Umgrenzungsfunktion können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Mithin bestimmt die Anklageschrift beziehungsweise deren Inhalt den Prozessgegenstand. Die Anklage muss die zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 N 36 f.; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., Art. 9 N 11 ff.; BGer 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010, E. 2.3). Dementsprechend wird verlangt, dass die Tat einerseits ausreichend individualisiert ist, d.h. ihre tatsächlichen Umstände oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung sowie angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – angegeben sind; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; BGE 120 IV 348, E. 3c).

2.5 Mit Anklageschrift vom 8. März 2019 führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in Ziffer 1.2 unter dem Titel "Mehrfacher Diebstahl und mehrfacher Betrug, evtl. teilweise mehrfache Hehlerei zum Nachteil der E.____ AG begangen durch A.____, H.____, I.____, J.____ und B.____ (Faszikel-Nr. MU1 16 1805 etc., act. 7509 ff.)" bzw. in Ziffer 1.2.1 unter dem Untertitel http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht "Mehrfacher Diebstahl begangen durch A.____, H.____, I.____, J.____ und B.____" den gegenüber den Beschuldigten erhobenen Vorwurf zusammenfassend aus, wobei die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Wesentlichen den modus operandi darlegt, ohne auf die jeweiligen Fälle im Einzelnen konkret einzugehen. Des Weiteren listet die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in Ziffer 1.2.4 der Anklageschrift vom 8. März 2019 die zuvor in allgemeiner Form geschilderten Fällen im Einzelnen auf, wobei die jeweilige Täterschaft, die Tatzeiten, der Tatort sowie das Deliktsgut exakt dargelegt werden. Konkret wirft die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft B.____ im Verfahren MU1 16 2042 vor, im Zeitraum zwischen ca. dem 1. April 2013 und dem 25. April 2013, um 15.43 Uhr, zusammen mit A.____ im Verkaufsladen der E.____ AG in Pratteln oder in einem anderen Verkaufsladen in der Schweiz zwei Kuhfelle sowie diverse weitere E.____- Artikel zu einer Deliktssumme von Fr. 318.-- entwendet und diese am 25. April 2013, um 15.43 Uhr, im Verkaufsladen der E.____ AG in Pratteln − gegen den Erhalt des eigentlichen Werts der Gegenstände − zurückgegeben zu haben. Des Weiteren macht die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft B.____ im Verfahren MU1 16 4043 den Vorwurf, er habe zusammen mit A.____ im Zeitraum zwischen ca. dem 1. Juli 2015 und dem 4. August 2015, 18.40 Uhr, im Verkaufsladen der E.____ AG in Pratteln oder in einem anderen Verkaufsladen der E.____ AG in der Schweiz diverse Bettwäsche, Decken, Kissen sowie weitere E.____-Artikel im Gesamtwert von Fr. 703.50 entwendet und diese am 4. August 2015, um 18.40 Uhr, in der E.____-Filiale in Pratteln retourniert. Schliesslich wird im Verfahren MU1 16 4047 B.____ vorgeworfen, im Zeitraum zwischen ca. dem 1. August 2015 bis zum 11. August 2015, um 18.30 Uhr, im Rahmen dreier Diebstähle in der Filiale der E.____ AG in Spreitenbach oder in einer anderen E.____-Filiale unter anderem vier Teppiche sowie diverse weitere E.____-Artikel mit einem Gesamtwert von insgesamt Fr. 1'196.80 entwendet und anschliessend am 11. August 2015 zwischen 13.55 Uhr und 18.30 Uhr im Rahmen dreier Retouren die Gegenstände zurückgegeben zu haben. Angesichts dieser Darlegungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zeigt sich, dass der massgebliche Anklagesachverhalt in der Anklageschrift so exakt wie möglich angegeben und ausreichend umschrieben wird. Eine noch genauere bzw. konkretere Umschreibung erscheint gestützt auf die Akten nicht möglich. Ohnehin erfüllen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in ihrer Anklageschrift insbesondere die sich aus der Umgrenzungs- sowie der Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes ergebenden Anforderungen ohne Weiteres, zumal sowohl die Parteien als auch das Gericht aufgrund der Darlegungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eindeutig erkennen können, welche Handlungen sowie welche Straftat Gegenstand des Vorwurfs bilden. Eine noch engere Umschreibung ist, um den Ansprüchen des Anklageprinzips zu genügen, klarerweise nicht nötig und in Anbetracht des Gebots, sich auf das Notwendigste zu beschränken (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 N 12), auch nicht angebracht. Mithin hat der Gesetzgeber in Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO die explizite Maxime aufgestellt, wonach die Anklageschrift "möglichst kurz, aber genau" ausfallen soll. Somit erhellt, dass dem Anklageprinzip in casu Genüge getan ist.

2.6 In tatsächlicher Hinsicht hat das Strafgericht Basel-Landschaft die Darlegungen der Parteien in seinem Urteil vom 13. Dezember 2019 ausführlich zusammengefasst, weshalb auf die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht diesbezüglichen Ausführungen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (S. 15 ff., insb. 19 ff.). Sodann ist in casu unbestritten, dass A.____, H.____, I.____ und J.____ − in unterschiedlicher Zusammensetzung − eine Vielzahl von Diebstählen zu Lasten der E.____ AG begangen haben, wobei es sich um insgesamt 69 Diebstähle gehandelt hat. Dabei sind sie jeweils mit demselben modus operandi vorgegangen, indem sie zunächst Ware in diversen Filialen der E.____ AG entwendet und diese Ware in der Folge für sich selbst behalten oder bei derselben resp. einer anderen E.____-Filiale − gegen Erhalt des entsprechenden Gegenwerts − retourniert haben. Demgegenüber bestreitet B.____ im vorliegenden Berufungsverfahren seine Täterschaft hinsichtlich der ihm vorgeworfenen fünf Diebstähle zum Nachteil der E.____ AG, weshalb diese nachfolgend zu prüfen ist. Konkret geht es um den Diebstahl mit dem Tatzeitraum vom ca. 1. April 2013 bis zum 25. April 2013, 15.43 Uhr, den Diebstahl mit dem Tatzeitraum vom ca. 1. Juli 2015 bis zum 4. August 2015, 18.40 Uhr, sowie die drei Diebstähle im Tatzeitraum vom ca. 1. August 2015 bis zum 11. August 2015, 18.30 Uhr.

2.7 B.____ führte anlässlich seiner Befragung vom 7. Dezember 2017 hinsichtlich der Diebstähle zum Nachteil der E.____ AG aus, dass er am Nachmittag des 11. August 2015 dreimal sowie ein- bis zweimal an einem anderen Tag von A.____ gestohlene Ware in der E.____ zurückgegeben habe (act. 9205). Vor den Schranken des Strafgerichts Basel-Landschaft gab B.____ ferner zu Protokoll, bei drei Fällen dabei gewesen zu sein, allerdings habe er selbst keine Gegenstände entwendet, sondern diese nur retourniert. Er gehöre jedoch nicht zu dieser Gruppierung (act. S 559). A.____ seinerseits hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Bezug auf die Täterschaft von B.____ ausgeführt, dass dieser in mehr als nur fünf Diebstählen dabei gewesen sei. Hinsichtlich der entwendeten Kuhfelle habe B.____ ihm beispielsweise geholfen, diese im Rucksack zu verstauen. Auch habe der Beschuldigte ihm erklärt, dass er ein Kinderzimmer einrichten müsse, worauf er ihm vorgeschlagen habe, "einen Gutschein zu machen", was sie in der Folge auch getan hätten. Mithin habe B.____ ebenfalls Gegenstände entwendet und diese anschliessend gegen Erhalt eines Gutscheins retourniert (act. S 559 ff.). Diese Darlegungen werden im Weiteren durch die Dokumentation der E.____ AG, insbesondere die Bilder der Videoüberwachung der E.____ AG, untermauert (act. 8165 ff.). Dementsprechend ist auf den besagten Bildern ersichtlich, dass B.____ zusammen mit A.____ am 11. August 2015 die Filiale der E.____ AG in Spreitenbach betritt, wobei namentlich der leer wirkende Rucksack von A.____ auffällt. In der Folge verlassen die beiden Beschuldigten den Laden ohne zu bezahlen wieder, wobei nunmehr der Rucksack von A.____ als gefüllt erscheint (act. 8173 ff.). Nur wenige Minuten später betreten die beiden Beschuldigten das Einrichtungshaus abermals gemeinsam, um dieses sodann rund 20 Minuten später getrennt voneinander zu verlassen, wobei wiederum keiner der beiden Beschuldigten bezahlt (act. 8177 ff.). Im Anschluss betreten A.____ sowie B.____, nur wenige Minuten nach dem Verlassen des Ladens, zum dritten Mal die E.____-Filiale in Spreitenbach. Nach nicht einmal zehn Minuten verlassen sie das Geschäft erneut (act. 8179 ff.). Rund fünf Minuten später betritt B.____, welcher nunmehr statt seiner eigenen Umhängetasche eine E.____-Tasche mit sich führt und überdies ein Hemd über das T-Shirt angezogen hat, zum nunmehr vierten Mal die Filiale der E.____ AG und begibt sich zum Kundendienst, um dort http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht zwei Teppiche zu retournieren (act. 8183 ff.). Angesichts dieses klandestinen Verhaltens bestehen keine Zweifel, dass B.____ mit A.____ zusammen die angeklagten Diebstähle begangen hat. Aufgrund des Umstands, dass B.____ allein an einem Tag innert kürzester Zeit dreimal mit A.____ dieselbe Filiale betreten und anschliessend wieder verlassen hat, ist geradezu offenkundig, dass er im Zeitpunkt der versuchten Rückgabe der Gegenstände exakt gewusst hat, dass diese aus dem Diebstahl stammen. Hinzu kommt, dass B.____ gemäss den expliziten Depositionen von A.____ im Zusammenhang mit den Kuhfellen sogar mitgeholfen hat, diese im Rucksack zu verstauen. Mithin hat er nicht bloss Schmiere gestanden, sondern vielmehr bei der Entwendung aktiv mitgewirkt. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass B.____ bereits im Jahr 2013 zusammen mit A.____ Feuerwerkskörper gestohlen hat (vgl. Ziff. 1.12.1 der Anklageschrift bzw. Ziff. 7 des vorliegenden Urteils), weshalb er in den vorliegend fraglichen Zeiträumen offenkundig gewusst hat, dass A.____ seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch Diebstähle bestreitet. Mithin hatte B.____ offensichtlich Kenntnis vom modus operandi und wusste daher, dass es bei den von ihm in den Filialen der E.____ AG retournierten Gegenstände um Diebesgut handelte. Der angeklagte Sachverhalt ist in Bezug auf B.____ daher insofern als erstellt zu erachten, als sich dieser zusammen mit A.____ an drei Tagen insgesamt fünfmal in unterschiedliche Standorte der E.____ AG begeben hat, um entweder Schmiere zu stehen, während A.____ Gegenstände entwendet hat, Gegenstände selbst zu entwenden oder um Gegenstände, welche A.____ unmittelbar zuvor oder bereits vor einigen Tagen entwendet hat, am Kundenschalter − gegen Erhalt eines Gutscheins mit Guthaben in der Höhe des Warenwerts − zurückzugeben.

2.8 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich des Grundtatbestands des Diebstahls strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern.

2.9 Der in den vorliegend zu prüfenden Fällen als erstellt zu erachtende Sachverhalt, mithin die Entwendung der Gegenstände sowie die anschliessende Rückgabe gegen Erhalt des entsprechenden Warenwerts, ist zweifellos als Diebstahl zu qualifizieren, was seitens B.____ auch nicht bestritten wird. Vielmehr ist gestützt auf die vorstehenden tatsächlichen Erwägungen ersichtlich, dass nicht ohne Weiteres feststeht, wer in den konkreten Einzelfällen welche Tathandlung begangen hat. Es ist daher zu prüfen, ob B.____ in den angeklagten Fällen den Tatbestand des Diebstahls in Mittäterschaft erfüllt hat. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen bilden keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Vielmehr ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Jedem Mittäter werden − in den Grenzen seines (Eventual- )Vorsatzes − die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet. Es genügt, dass sich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht die mittäterschaftlichen Beiträge in ihrer Gesamtheit kausal auswirken. Dementsprechend reicht jede Mitwirkung in leitender Funktion, die das Verhalten der übrigen Beteiligten im Ausführungsstadium festlegt. Die Rollenaustausch-Bereitschaft unter den Mittätern sowie die Art der Aufteilung der Beute können ein Indiz für die Tatherrschaft darstellen. Sodann setzt die Mittäterschaft einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich den Tatentschluss seiner Mittäter erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen macht. Dies kann selbst während der Ausführung der geplanten Straftat geschehen. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (BGE 120 IV 265, E. 2.c.aa; BGE 125 IV 134, E. 3d [vgl. auch Pra 2000 Nr. 74 S. 434 ff.]; WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, vor Art. 24 ff. N 13 ff.; MARC FORSTER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, vor Art. 24 N 7 ff.). Im Übrigen setzt die Mittäterschaft nicht voraus, dass sich der Tatentschluss sowie die Planung auf alle Einzelheiten beziehen. So genügt beispielsweise auch eine generelle Vereinbarung darüber, dass und wie man sich in gegenseitigem Zusammenwirken zur Wehr setzt, falls die gemeinsame Aktivität durch Interventionen Dritter gestört oder gefährdet wird (ANDREAS DONATSCH, Orell Füssli Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 24 N 9).

2.10 In casu ist gestützt auf den erstellten Sachverhalt zu konstatieren, dass B.____ zusammen mit A.____ in die jeweilige E.____-Filiale gefahren sind, um dort Gegenstände zu entwenden, welche sie anschliessend am Kundenschalter wieder zurückgegeben haben, um Gutscheine in der Höhe des Warenwerts zu erhalten. Diese Gutscheine hat A.____ anschliessend entweder verkauft oder zum Kauf anderen Gegenständen bzw. Möbeln verwendet. Hinsichtlich des Diebstahls von zwei Kuhfellen ist aufgrund der Depositionen von A.____ (act. S 559 ff.) augenscheinlich, dass B.____ selbst einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet hat, indem er A.____ in der Filiale geholfen hat, die Kuhfelle im Rucksack zu verstauen, um diese anschliessend ohne zu bezahlen aus der E.____-Filiale zu entwenden. In den übrigen Fällen hat B.____ zumindest Schmiere gestanden und Gegenstände am Kundenschalter retourniert, um damit Gutscheine in der Höhe des Warenwerts zu erhalten. Dabei ist zu konstatieren, dass es sich beim Schmierestehen um einen derart wichtigen Tatbeitrag gehandelt hat, dass ohne ihn der Diebstahl nicht verübt worden wäre, zumal A.____ explizit zu Protokoll gegeben hat, die Diebstähle zum Nachteil der E.____ AG nur zu zweit begangen zu haben, um damit das Risiko zu mindern (act. S 557). Ohnehin ist B.____ gerade nicht nur Schmiere gestanden, sondern hat darüber hinaus auch noch anderweitig in massgeblicher Weise mit A.____ zusammengewirkt, indem er die entwendeten Gegenstände retourniert hat. Dabei hat er kundgetan, es handle sich bei den vorab entwendeten Gegenständen um käuflich erworbene Ware. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hat B.____ durch dieses Vorspiegeln falscher Tatsachen dem Aneignungswillen Ausdruck verliehen. Mithin stellt auch http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Retournierung der entwendeten Gegenstände einen wesentlichen Tatbeitrag im Rahmen des geplanten Vorgehens dar und ist Teil des sich stetig identisch wiederholenden modus operandi der Beschuldigten. Selbst wenn B.____ in einzelnen Fällen bei der Entwendung der Gegenstände selbst nicht dabei gewesen ist, so hat er sich durch die Rückgabe der entwendeten Gegenstände dem Tatentschluss gleichwohl nachträglich angeschlossen und den Aneignungswillen durch das Vorspiegeln falscher Tatsachen zum Ausdruck gebracht. Es bestehen daher keine Zweifel, dass B.____ mit A.____ in massgebender Weise zusammengewirkt hat, so dass sein jeweiliger Tatbeitrag sowohl nach den Umständen des konkreten Falls als auch nach dem gemeinsamen Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich war, dass dieses mit ihm steht oder fällt. Somit erhellt, dass sich B.____ des in Mittäterschaft begangenen mehrfachen Diebstahls zu Lasten der E.____ AG schuldig gemacht hat, weshalb seine Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.

3. Mehrfacher Diebstahl zum Nachteil der L.____ (Ziff. 1.3 der Anklageschrift) 3.1 In seinem Urteil vom 13. Dezember 2019 erwägt das Strafgericht Basel-Landschaft, dass sich A.____, H.____ und J.____ des mehrfachen, mittäterschaftlichen Diebstahls strafbar gemacht hätten, indem sie zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 11. Oktober 2016 in unterschiedlicher Zusammensetzung zweimal pro Woche bzw. im gesamten Deliktszeitraum total 500 Mal in unterschiedlichen L.____-Verkaufsläden diverse Verkaufsgegenstände zu einem durchschnittlichen Deliktsbetrag von Fr. 30.-- entwendet hätten. Insgesamt belaufe sich der Deliktsbetrag auf Fr. 15'000.--, wobei A.____ bei sämtlichen Diebstählen mitgewirkt habe.

3.2 Demgegenüber bringt A.____ mit Berufungsbegründung vom 16. Oktober 2020 vor, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Häufigkeit der Diebstähle in der L.____ auf die Angaben von H.____ abgestellt habe, obwohl es sich dabei bloss um eine Schätzung gehandelt habe. Demgegenüber hätten Q.____, R.____ und I.____ keine Aussagen zu den Diebstählen in der L.____ machen können, sondern vielmehr bloss über die Delikte zu Lasten der M.____ . Dieser Umstand bestätige seine Depositionen, wonach er nach seiner Verurteilung im Jahr 2014 primär in den Verkaufsläden der M.____ gestohlen habe, zumal es dort einfacher gewesen sei. Es sei folglich davon auszugehen, dass die Hochrechnung von wöchentlich zwei Diebstählen zum Nachteil der L.____ zu hoch ausfalle. Mithin werde die Anzahl der vorgeworfenen Delikte sowie die Deliktssumme bestritten, zumal höchstens 186 Diebstähle zum Nachteil der L.____ nachgewiesen seien, was zu einem Gesamtdeliktsbetrag in der Höhe von Fr. 5'580.-- führe.

Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung legt A.____ ergänzend dar, alle Beteiligten hätten ausgesagt, dass mehr Delikte zum Nachteil der M.____ begangen worden seien als zu Lasten der L.____ . Gleichwohl habe die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass in den L.____- Verkaufsläden 500 Diebstähle und in den M.____ Verkaufsläden nur 230 Delikte begangen worden seien. Mithin habe das Strafgericht lediglich auf die Aussage von H.____ abgestellt, obwohl diese Depositionen durch keine weitere am Verfahren beteiligte Person bestätigt worden sei. Es bestünden somit berechtigte Zweifel an der Hochrechnung des Strafgerichts in Bezug auf die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anzahl Diebstähle zu Lasten der L.____ , weshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon auszugehen sei, dass die Diebstähle zum Nachteil der L.____ vor allem in der Zeit vor seiner Verurteilung im Jahr 2014 erfolgt seien, wobei sie lediglich einmal wöchentlich in den L.____-Verkaufsläden gewesen seien. Mithin sei von maximal 186 Diebstählen zum Nachteil der L.____ mit einem Deliktsbetrag von rund Fr. 5'580.-- auszugehen.

3.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits macht mit Berufungsantwort vom 20. November 2020 geltend, dass es sich bei der den Beschuldigten vorgeworfenen Anzahl an Vermögensdelikten keineswegs um Schätzungen handle, sondern um eine Hochrechnung, welche sich auf die Depositionen der beschuldigten Personen stütze. Dabei werde stets vom für die Beschuldigten günstigsten Ergebnis ausgegangen, weshalb die Anzahl der vorgeworfenen Vermögensdelikte nicht zu hoch sei. Namentlich sei hinsichtlich der Aussagen von H.____ zu konstatieren, dass nicht ersichtlich sei, weshalb sich diese selbst falsch belasten sollte. Ohnehin habe H.____ lediglich die Frequenz der Diebstähle angegeben, mithin alle zwei bis drei Tage, was zu Gunsten der Beschuldigten auf zweimal pro Woche reduziert worden sei.

Vor den Schranken des Kantonsgerichts verweist die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Berufungsantwort vom 20. November 2020.

3.4 In tatsächlicher Hinsicht ist in casu zunächst unbestritten, dass A.____ zusammen mit H.____ und J.____ regelmässig Diebstähle zum Nachteil der L.____ begangen hat. Mithin ist einzig die Anzahl der Delikte sowie die daraus resultierende Deliktssumme bestritten.

Diesbezüglich hat H.____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 27. Juli 2017 zu Protokoll gegeben, dass sie im L.____ häufiger Diebstähle begangen hätten als in den M.____-Filialen. Mithin hätten sie täglich oder alle zwei bis drei Tage delinquiert. Der Wert der entwendeten Ware habe zunächst rund Fr. 30.-- pro Diebstahl betragen. Später hätten sie mit Hilfe eines Rucksacks mehr Gegenstände entwenden können, weshalb sie Ware im Wert von rund Fr. 50.-- bis Fr. 60.-- pro Diebestour entwendet hätten (act. 6097). In ihrer Befragung vom 5. September 2018 führte H.____ sodann aus, dass sie nicht mehr wisse, ob sie ein- oder zweimal pro Woche in der L.____ Diebstähle begangen hätten (act. 6165). Vor den Schranken des Strafgerichts verwies H.____ auf ihre bisherigen Depositionen und legte ergänzend dar, dass vier Diebstähle pro Woche eine zu hohe Anzahl seien. Überdies bestätigte sie die Ausführungen von A.____, wonach sie ab einem gewissen Zeitpunkt mehrheitlich Diebstähle zum Nachteil der M.____ begangen hätten (act. S 571 ff.).

J.____ ihrerseits machte in ihrer Einvernahme vom 6. September 2017 geltend, dass sie A.____ erst seit Frühling 2015 kenne. Sie sei zum Teil bei den Diebstählen zum Nachteil der L.____ dabei gewesen, gleichwohl habe sie selbst keine Ware entwendet. Ohnehin seien sie weniger in der L.____ als im M.____ gewesen (act. 6767).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht In Bezug auf die Häufigkeit der Delinquenz in L.____-Filialen brachte A.____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor, dass sie die Diebstähle jeweils bei Bedarf begangen hätten. Wenn sie etwas benötigt hätten, so hätten sie dies entwendet. Die Häufigkeit sei deshalb unterschiedlich gewesen, wobei sie nicht jede Woche Diebstähle begangen hätten. Es habe Wochen gegeben, in welchen sie zweimal in der L.____ gewesen seien, während sie in anderen Wochen keine L.____-Filiale besucht hätten. Ohnehin habe die Delinquenz zwar in den L.____-Filialen angefangen, etwa im Herbst 2014 hätten sie allerdings bemerkt, dass das Delinquieren in den M.____-Filialen einfacher sei, weshalb sie häufiger Diebstähle zum Nachteil der M.____ begangen hätten. Gleichwohl hätten sie weiterhin bei entsprechender Gelegenheit in L.____-Filialen Gegenstände entwendet (act. S 569 ff.). Vor den Schranken des Kantonsgerichts führte A.____ ferner aus, dass sie nicht derart oft in den Filialen der L.____ delinquiert hätten, wie ihnen vorgeworfen werde. Vielmehr hätten sie nach einer gewissen Zeit realisiert, dass das Entwenden von Ware in den M.____-Filialen deutlich einfacher sei, weshalb sie in der Folge mehrheitlich zum Nachteil der M.____ delinquiert hätten. Dieser Wechsel von L.____ zu M.____ habe etwa im Zeitpunkt seiner Verurteilung im Jahr 2014 stattgefunden (Protokoll KGer, S. 15 ff.).

B.____, welchem keine Beteiligung an den Diebstählen zum Nachteil der L.____ vorgeworfen wird, gab anlässlich seiner Befragung vom 16. Februar 2017 zu Protokoll, dass A.____ und seine Mitbeschuldigten täglich in den Filialen der L.____ sowie der M.____ delinquiert hätten (act. 7005).

3.5 In Beachtung der vorstehend dargelegten Depositionen ist als erstellt zu erachten, dass A.____, H.____ und J.____ regelmässig in den Filialen der L.____ Ware entwendet haben, wobei sie ab dem 1. Januar 2012 bis im Verlauf des Jahrs 2014 ihren Bedarf an Lebensmittel insbesondere mit Diebstählen zum Nachteil der L.____ gedeckt haben. Aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen besteht sodann allerdings auch kein Zweifel, dass sie im Verlauf des Jahrs 2014 vermehrt zum Nachteil der M.____ delinquiert haben, weshalb sie weniger oft in Filialen der L.____ Ware entwendet haben. Insgesamt ist offenkundig, dass sich die Beschuldigten regelmässig in einen Lebensmittelladen begeben haben, um dort Gegenstände des täglichen Bedarfs zu entwenden. Entsprechend ist auch auf die Darlegungen von J.____ zu verweisen, wonach sie über drei Vorratsschränke, einen Schrank mit Futter für den Hund sowie einen Kühlschrank verfügt hätten, wobei sämtliche Schränke gefüllt mit Lebensmittel bzw. Hundefutter gewesen seien. Sie hätten derart viele Gegenstände entwendet, dass sie nicht mehr gewusst hätten, wo sie alles unterbringen können (act. 9707). Dessen ungeachtet ist in Bezug auf die Hochrechnungen der Parteien sowie der Vorinstanz zu konstatieren, dass sich diese zwar auf die Depositionen von H.____ stützen, gleichwohl erscheinen derartige Hochrechnungen durchaus als problematisch. Mithin ergibt sich aus den Aussagen von H.____ sowie ihren Mitbeschuldigten, dass die Gruppierung mehrmals wöchentlich Diebstähle zum Nachteil der L.____ begangen hat, gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, dass in jeder Woche gleich häufig delinquiert worden ist. Vielmehr handelt es sich bei den Darlegungen der Beschuldigten jeweils um Schätzungen, aufhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht grund derer sich in erster Linie die Regelmässigkeit sowie die Häufigkeit des Delinquierens eindrücklich erhellt. Dessen ungeachtet kann nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht von einer festen Anzahl Diebstähle pro Woche ausgegangen werden. Folglich erscheint die konkrete Anzahl Diebstähle einer Hochrechnung gestützt auf die lediglich vagen Schätzungen der Beschuldigten nicht zugänglich. Entgegen der Vorinstanz ist daher nicht von einer exakten Anzahl an Diebstählen zum Nachteil der L.____ auszugehen. Hingegen ist zweifellos als erstellt zu erachten, dass die Beschuldigten regelmässig, mehrmals wöchentlich Diebstähle zum Nachteil der L.____ begangen haben, dies ab dem 1. Januar 2012. In der Folge haben ab dem Herbst des Jahres 2014 die Diebstähle zum Nachteil der L.____ deutlich abgenommen. Insofern ist der Sachverhalt daher als erstellt zu erachten und wird im Übrigen auch seitens aller Beschuldigten zugestanden. Schliesslich ist in Bezug auf die Deliktssumme zu konstatieren, dass der von der Vorinstanz angenommene durchschnittliche Deliktsbetrag von Fr. 30.-- seitens der Beschuldigten nicht gerügt worden ist, sondern vielmehr die aufgrund der Anzahl Diebstähle sowie dem durchschnittlichen Deliktsbetrag resultierende Deliktssumme. Mangels einer exakt feststellbaren Deliktsanzahl kann die Gesamtdeliktssumme allerdings nicht präzise erstellt werden und muss daher offen gelassen werden.

3.6 Der Sachverhalt ist folglich im Sinne der vorstehenden Erwägungen als erstellt zu erachten. Im Übrigen werden die rechtlichen Erwägungen des Strafgerichts Basel-Landschaft seitens der Parteien nicht gerügt, weshalb auf diese verwiesen werden kann (S. 30 des vorinstanzlichen Urteils). A.____, H.____ und J.____ haben sich demnach des mehrfachen, mittäterschaftlichen Diebstahls strafbar gemacht.

4. Mehrfacher Diebstahl und mehrfacher Hausfriedensbruch zum Nachteil der M.____ (Ziff. 1.4 der Anklageschrift) 4.1 Mit Urteil vom 13. Dezember 2019 führt das Strafgericht Basel-Landschaft aus, dass sich A.____, H.____, I.____ sowie J.____ des mehrfachen Diebstahls zum Nachteil der M.____ schuldig hätten, indem sie zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 11. Oktober 2016 in unterschiedlicher Zusammensetzung sowie in unterschiedlichen M.____-Verkaufsläden diverse Verkaufsgegenstände entwendet hätten. In Bezug auf A.____ erhelle, dass dieser wöchentlich zu einem durchschnittlichen Deliktsbetrag von mindestens Fr. 300.-- zum Nachteil der M.____ delinquiert habe. Insgesamt sei ihm ein deliktischer Betrag von Fr. 73'800.-- bei insgesamt mindestens 230 Diebstählen zuzurechnen. Ferner habe sich H.____ der Hehlerei schuldig gemacht, indem sie den vorab durch andere Täter entwendeten Grill weiterverkauft habe. Schliesslich hätten sich A.____ und H.____ des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht, indem sie trotz des gegen sie ausgesprochenen Hausverbots verschiedene Filialen der M.____ betreten hätten.

4.2 Mit Berufungsbegründung vom 16. Oktober 2020 macht A.____ hingegen geltend, dass er die Diebstähle zum Nachteil der M.____ zwar begangen habe, allerdings bestreite er die Hochrechnung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Deliktsbetrag sowie die Anzahl der ihm zu http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Last gelegten Delikte als zu hoch. Dabei habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass die Diebstähle in den Filialen der M.____ erst etwa zum Zeitpunkt seiner Verurteilung vom 26. September 2014 begonnen hätten. Mithin habe er zuvor in erster Linie zum Nachteil der L.____ Diebstähle begangen. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dass die wöchentlichen Diebstähle zum Nachteil der M.____ im Umfang von jeweils rund Fr. 300.-- erst im Zeitraum nach seiner Verurteilung im September 2014 begangen worden seien. Folglich seien 104 Diebstählen im Umfang von je Fr. 300.-- und einem Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 31'200.-- als erstellt zu erachten.

Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung legt A.____ ergänzend dar, dass sämtliche Beteiligten von einer wöchentlichen Kadenz hinsichtlich der Diebstähle zum Nachteil der M.____ gesprochen hätten, weshalb die entsprechende Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu rügen sei. Allerdings hätten er und H.____ zu Protokoll gegeben, dass die Diebstähle in den M.____-Filialen erst nach seiner Verurteilung im Jahr 2014 begonnen hätten. Q.____ und J.____ hätten ihn hingegen erst nach seiner Verurteilung im Jahr 2014 kennengelernt, weshalb diese keine Ausführungen über den Beginn der Diebstähle zum Nachteil der M.____ tätigen könnten. Den Depositionen von I.____ seien ferner keine Hinweise zu entnehmen, wonach bereits vor dem Herbst 2014 Ware aus Filialen der M.____ entwendet worden sei. Folglich sei von einer Delinquenz ab September 2014 auszugehen.

4.3 Mit Berufungsantwort vom 20. November 2020 führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft aus, dass A.____ in seiner Berechnung die Diebstähle in die M.____ O.____-Filialen ignoriere. Daraus ergebe sich, dass die Deliktssumme etliche Male deutlich über den veranschlagten Fr. 300.-- gewesen sei.

Vor den Schranken des Kantonsgerichts verweist die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Berufungsantwort vom 20. November 2020.

4.4 In casu ist unbestritten, dass A.____ zusammen mit H.____, I.____ und J.____ regelmässig Diebstähle zum Nachteil der M.____ begangen hat. Mithin ist einzig die Dauer der Delinquenz sowie die daraus resultierende Anzahl der Delikte und die Deliktssumme bestritten.

Hinsichtlich des Beginns der Delinquenz zum Nachteil der M.____ hat A.____ sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch vor den Schranken des Berufungsgerichts konstant zu Protokoll gegeben, dass sie zunächst lediglich in den Filialen der L.____ delinquiert hätten. Etwa zum Zeitpunkt seiner Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Landschaft vom 26. September 2014 hätten sie realisiert, dass man die Filialen der M.____ mit dem gefüllten Einkaufswagen über die Gemüseabteilung verlassen könne, ohne dass dies auffalle. Mithin habe sich die Entwendung von Waren in den Filialen der M.____ als deutlich einfacher erweisen, weshalb sie ab dem Herbst 2014 primär zum Nachteil der M.____ delinquiert hätten (act. S 569 ff.; Protokoll KGer, S. 15 ff.).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht H.____ ihrerseits bestätigte die Depositionen von A.____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. S 573). Ebenso legte J.____ sowohl in ihrer Einvernahme vom 6. September 2017 als auch vor den Schranken des Strafgerichts Basel-Landschaft dar, dass sie primär zum Nachteil der M.____ delinquiert habe, wobei sie erst seit dem Frühling 2015 A.____ kenne (act. 6767, S 573).

4.5 Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (Ziffer 3.4 f.) sowie unter Berücksichtigung der vorstehend erörterten Aussagen der Beschuldigten ist festzustellen, dass als erstellt zu erachten ist, dass die Beschuldigten ab dem Herbst 2014 mit regelmässigen Diebstählen zum Nachteil der M.____ begonnen haben. Mithin bestehen aufgrund der durchwegs übereinstimmenden Depositionen der Beschuldigten keine Zweifel, dass sie erst im Herbst 2014 realisiert haben, dass das Delinquieren in den Filialen der M.____ deutlich einfacher ist, als in jenen der L.____. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die zeitliche Verknüpfung dieses Wechsels zu den M.____-Filialen mit der Verurteilung von A.____ durch das Strafgericht Basel-Landschaft vom 26. September 2014 im Sinne eines Realitätskriteriums zu werten ist. Gleichwohl ist in Bezug auf die Häufigkeit des Delinquierens − unter Hinweis auf die Erwägungen unter Ziffer 3.5 hievor − zu konstatieren, dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschuldigten hätten in jeder Woche gleich häufig delinquiert. Vielmehr handelt es sich bei den Darlegungen der Beschuldigten hinsichtlich der Häufigkeit der Diebstähle zum Nachteil der M.____ jeweils um Schätzungen, aufgrund derer sich in erster Linie die Regelmässigkeit sowie die Häufigkeit des Delinquierens eindrücklich erhellt. Dessen ungeachtet kann daraus nicht auf eine feste Anzahl von Diebstählen pro Woche geschlossen werden. Folglich ist auch in Bezug auf die Diebstähle zum Nachteil der M.____ nicht von einer exakten Anzahl an Diebstählen auszugehen. Hingegen ist zweifellos als erstellt zu erachten, dass die Beschuldigten regelmässig, etwa einmal wöchentlich Diebstähle zum Nachteil der M.____ begangen haben, dies ab dem Herbst des Jahres 2014. Insofern ist der Sachverhalt daher als erstellt zu erachten und wird im Übrigen auch seitens aller Beschuldigten zugestanden. In Bezug auf die Deliktssumme ist sodann zu konstatieren, dass der von der Vorinstanz angenommene durchschnittliche Deliktsbetrag seitens A.____ nicht gerügt worden ist, sondern vielmehr die aufgrund der Anzahl Diebstähle sowie dem durchschnittlichen Deliktsbetrag resultierende Deliktssumme. Mangels einer exakt feststellbaren Deliktsanzahl zum Nachteil der M.____ kann die Gesamtdeliktssumme jedoch nicht präzise festgestellt werden. Im Übrigen kann in tatsächlicher Hinsicht auf die Ausführungen der Vorderrichter in ihrem Urteil vom 13. Dezember 2019 verwiesen werden (S. 31 ff. des vorinstanzlichen Urteils).

4.6 Der Sachverhalt ist folglich im Sinne der vorstehenden Erwägungen als erstellt zu erachten. Im Übrigen werden die rechtlichen Erwägungen des Strafgerichts Basel-Landschaft seitens der Parteien nicht gerügt, weshalb auf diese verwiesen werden kann (S. 36 des vorinstanzlichen Urteils). A.____, H.____, I.____ und J.____ haben sich demnach des mehrfachen Diebstahls strafbar gemacht. Überdies hat sich H.____ der Hehlerei und A.____ sowie H.____ des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.

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Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht

5. Mehrfacher Diebstahl zum Nachteil der N.____ AG (Ziff. 1.5 der Anklageschrift) 5.1 Das Strafgericht Basel-Landschaft legt mit Urteil vom 13. Dezember 2019 dar, dass sich A.____, H.____, I.____ und J.____ des mehrfachen, mittäterschaftlichen Diebstahls strafbar gemacht hätten, indem sie zwischen dem 20. Februar 2012 und dem 11. Oktober 2016 in unterschiedlicher Zusammensetzung in die N.____-Verkaufsläden in der ganzen Schweiz diverse Verkaufsgegenstände in einem Wert von insgesamt Fr. 66'000.-- entwendet hätten. Überdies habe sich H.____ der mehrfachen Hehlerei strafbar gemacht, indem sie Kaba-Systeme sowie ein Cheminée veräussert habe.

5.2 A.____ seinerseits führt mit Berufungsbegründung vom 16. Oktober 2020 aus, dass er die Deliktssumme und damit im Grundsatz auch die Diebstähle zugestanden habe. Gestützt darauf habe die Vorinstanz eine Deliktsanzahl von 150 Diebstählen errechnet. Entgegen der Vorinstanz sei allerdings davon auszugehen, dass er pro Diebstahl jeweils Waren im Wert von mindestens Fr. 2'000.-- entwendet habe, woraus eine Deliktsanzahl von rund 33 Diebstählen zum Nachteil der N.____AG resultiere.

Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führt A.____ ergänzend aus, dass das Strafgericht zu Gunsten von H.____ von einem durchschnittlichen Deliktsbetrag von Fr. 333.-ausgegangen sei. Da er die Gesamtdeliktssumme anerkannt habe, habe die Annahme eines durchschnittlichen Deliktsbetrags von Fr. 333.-- pro Diebstahl allerdings bei ihm zum Nachteil geführt, dass das Strafgericht eine Deliktsanzahl von 150 Diebstählen errechnet habe. Es sei daher vielmehr zu berücksichtigen, dass bei denjenigen Diebstählen zum Nachteil der N.____AG, bei welchen er erwischt worden sei, der Deliktsbetrag Fr. 1'000.-- resp. Fr. 2'000.-- betragen habe. Folglich sei von rund 33 Diebstählen zu je Fr. 2'000.-- auszugehen.

5.3 Mit Berufungsantwort vom 20. November 2020 bringt die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vor, dass die Hochrechnung des Strafgerichts plausibel erscheine. Bei einer Deliktssumme von mindestens Fr. 66'000.-- sei es im Hinblick auf die Strafzumessung ohnehin kaum von Relevanz, ob 150 oder 33 einzelne Diebstähle begangen worden seien.

Vor den Schranken des Kantonsgerichts verweist die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Berufungsantwort vom 20. November 2020.

5.4 Aufgrund der Eingaben der Parteien sowie den vor den Schranken des Kantonsgerichts gehaltenen Parteivorträge erhellt, dass in casu einzig die Deliktsanzahl strittig ist. Demgegenüber ist unbestritten geblieben, dass A.____ zusammen mit H.____, I.____ und J.____ wiederholt Diebstähle zum Nachteil der N.____ AG begangen hat. Ebenso ist die Gesamtdeliktssumme in der Höhe von Fr. 66'000.-- seitens A.____ explizit zugestanden worden.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht In Bezug auf die Anzahl der verübten Diebstähle ist in casu zunächst festzustellen, dass sich die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft diesbezüglich in ihrer Anklageschrift vom 8. März 2019 nicht geäussert hat. Ebenso wenig hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eine durchschnittliche Deliktssumme berechnet. Vielmehr erhellt, dass die entsprechenden Zahlen einzig auf den Hochrechnungen des Strafgerichts basieren. Mithin stützte sich die Vorinstanz auf die Depositionen von H.____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 27. Juli 2017, wonach sie in rund 30 Fällen Gegenstände aus N.____-Filialen entwendet habe, wobei die Deliktssumme vermutlich mehr als Fr. 10'000.-- betrage (act. 6077). Ausgehend von diesen Angaben errechnete die Vorinstanz eine durchschnittliche Deliktssumme von Fr. 333.-- und leitete daraus sowie gestützt auf die zugestandene Gesamtdeliktssumme von Fr. 66'000.-- ab, dass A.____ insgesamt rund 150 Diebstähle zum Nachteil der N.____ AG begangen habe. In diesem Zusammenhang ist wiederum zu konstatieren, dass sich derartige Hochrechnungen nach Ansicht des Kantonsgerichts durchaus als problematisch erweisen. Aufgrund der Aussagen von H.____ zeigt sich zweifellos, dass es sich dabei um vage Schätzungen handelt. Einzig gestützt auf diese vagen Vermutungen kann offenkundig keine verlässliche Hochrechnung über die konkrete Anzahl durch A.____ begangener Diebstähle erstellt werden. Entgegen dem Strafgericht ist daher in casu nicht von einer exakten Anzahl an Diebstählen zum Nachteil der N.____ AG auszugehen. Hingegen ist gestützt auf die Depositionen von A.____ sowie seinen Mitbeschuldigten zweifellos als erstellt zu erachten, dass A.____ zusammen mit seinen Mitbeschuldigten eine Vielzahl von Diebstählen zum Nachteil der N.____ AG begangen hat, wobei die Gesamtdeliktssumme Fr. 66'000.-- beträgt. Insofern ist der Sachverhalt daher als erstellt zu erachten. Im Übrigen kann in tatsächlicher Hinsicht auf die Ausführungen der Vorderrichter in ihrem Urteil vom 13. Dezember 2019 verwiesen werden (S. 36 ff. des vorinstanzlichen Urteils).

5.5 Somit ist der Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen als erstellt zu erachten. Im Übrigen werden die rechtlichen Erwägungen des Strafgerichts Basel-Landschaft seitens der Parteien nicht gerügt, weshalb auf diese verwiesen werden kann (S. 39 des vorinstanzlichen Urteils). A.____, H.____, I.____ und J.____ haben sich demnach des mehrfachen, mittäterschaftlichen Diebstahls strafbar gemacht.

6. Mehrfacher Diebstahl zum Nachteil der O.____ AG (Ziff. 1.8 der Anklageschrift) 6.1 In seinem Urteil vom 13. Dezember 2019 erwägt das Strafgericht Basel-Landschaft, dass sich A.____, H.____, I.____ sowie J.____ des mehrfachen, mittäterschaftlich begangenen Diebstahls strafbar gemacht hätten, indem sie zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 11. Oktober 2016 in unterschiedlicher Zusammensetzung rund 200 Mal im O.____-Food-Verkaufsladen in Basel und in weiteren nicht näher bekannten O.____-Food-Verkaufsläden in der ganzen Schweiz Lebensmittel in einem Wert von rund Fr. 6'000.-- entwendet hätten. Ausserdem hätten die Beschuldigte aus den O.____-Filialen diverse Gegenstände im Gesamtwert von mindestens Fr. 5'000.-- entwendet, woraus eine Gesamtdeliktssumme zum Nachteil der O.____ AG von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 11'000.-- resultiere. Ferner habe sich J.____ der Hehlerei strafbar gemacht, indem sie von A.____ gestohlene Fussballtrikots entgegengenommen habe.

6.2 Mit Berufungsbegründung vom 16. Oktober 2020 macht A.____ hingegen geltend, dass sich die Vorinstanz wiederum auf eine Schätzung von H.____ stützte, wonach sie einmal wöchentlich Esswaren in der O.____-Food-Abteilung entwendet hätten. Diese Schätzung sei jedoch von keinem Mitbeschuldigten bestätigt worden. Vielmehr habe der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, dass sie zwar in der O.____-Food-Abteilung gestohlen hätten, allerdings sei dies keinesfalls regelmässig gewesen. Er könne sich an acht bis zehn Diebstähle zum Nachteil der O.____- Food-Abteilung erinnern. Neben den rund 10 Diebstählen in den O.____-Food-Abteilungen kämen die Diebstähle zum Nachteil der O.____-Non-Food-Abteilung, welche zugestanden seien.

Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bringt A.____ ergänzend vor, dass sich die Diebstähle zum Nachteil der O.____-Food-Abteilung als schwierig erwiesen hätten, zumal beim Ausgang eine bediente Käsetheke platziert sei. Ohnehin habe auch H.____ dargelegt, dass sie in den Filialen der O.____ AG am wenigsten gestohlen hätten. Es sei daher auf seine Deposition abzustellen, wonach sie rund zehnmal in der O.____-Food-Abteilung delinquiert hätten.

6.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt mit Berufungsantwort vom 20. November 2020 aus, dass nicht ersichtlich sei, weshalb sich H.____ selbst falsch belasten solle. Demgegenüber sei die Aussage von A.____, wonach er sich lediglich an acht bis zehn Diebstähle in O.____-Food-Abteilungen erinnere, nicht glaubhaft. Allerdings erscheine die Anzahl an Diebstählen in O.____-Food-Abteilungen ohnehin nicht von Relevanz, zumal die Diebstähle im Non-Food- Bereich der Filialen der O.____ AG zugestanden seien.

Vor den Schranken des Kantonsgerichts verweist die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Berufungsantwort vom 20. November 2020.

6.4 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass A.____ zusammen mit H.____, I.____ und J.____ eine Vielzahl von Diebstählen zum Nachteil der O.____ AG begangen hat, wobei sie sowohl in den Food-Abteilungen als auch in den Non-Food-Abteilungen delinquiert haben. Mithin ist einzig die Anzahl und die Deliktssumme der Diebstähle in den Food-Abteilungen der O.____ AG bestritten.

Vor den Schranken des Strafgerichts Basel-Landschaft gab A.____ zu Protokoll, dass sie bloss acht- bis zehnmal in der O.____-Food-Abteilung delinquiert hätten, zumal sich die Entwendung von Gegenständen aufgrund der am Ausgang vorhandenen Käseabteilung mitsamt Mitarbeiter als riskant erweise. Entsprechend hätten sie deutlich seltener in der O.____-Food-Abteilung delinquiert (act. S 589 ff.). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bestätigte A.____ seine vorgenannten Depositionen (Protokoll KGer, S. 17).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht H.____ ihrerseits legte in der Befragung vom 27. Juli 2017 dar, dass sie in der Food-Abteilung der O.____ einmal wöchentlich delinquiert hätten; gleichwohl hätten sie nicht jede Woche Diebstähle zum Nachteil der Food-Abteilung der O.____ AG begangen. Demgegenüber hätten sie im Non-Food-Bereich lediglich acht- bis zehnmal Gegenstände entwendet (act. 6105). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte sie sodann vor, dass sie lediglich acht- bis zehnmal zum Nachteil der O.____ AG delinquiert hätten. Ohnehin hätten sie deutlich öfter in den Filialen der M.____ Diebstähle begangen (act. S 591).

I.____ führte vor den Schranken des Strafgerichts aus, dass sie am häufigsten in M.____-Filialen delinquiert hätten, während sie zum Nachteil der O.____ AG nur selten Gegenstände entwendet hätten (act. S 591).

Schliesslich machte J.____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, dass sie sich an die Diebstähle zum Nachteil der O.____ AG nicht erinnern könne, sondern nur an jene in den M.____-Filialen (act. S 591).

6.5 Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (Ziffer 3.4 f.) sowie unter Berücksichtigung der vorstehend erörterten Depositionen der Beschuldigten ist als erstellt zu erachten, dass die Beschuldigten zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 11. Oktober 2016 wiederholt Diebstähle zum Nachteil der O.____ AG begangen haben, wobei die Sachverhaltsfeststellungen der Vorderrichter hinsichtlich des Non-Food-Bereichs unbestritten sind, weshalb auf diese verwiesen werden kann (vgl. S. 42 ff. des angefochtenen Urteils). In Bezug auf die Food-Abteilung der O.____ AG erachtet das Kantonsgericht die Darlegungen der Beschuldigten, wonach die Diebstähle aufgrund der am Ausgang liegenden Käsetheke ein zu grosses Risiko bestanden habe, als nachvollziehbar, weshalb nicht von den erstinstanzlich angenommenen 200 Diebstählen auszugehen ist. Unter Hinweis auf die Erwägungen unter Ziffer 3.5 hievor ist allerdings zu konstatieren, dass es sich bei den Ausführungen der Beschuldigten hinsichtlich der Häufigkeit der Diebstähle zum Nachteil der O.____ AG jeweils um reine Schätzungen handelt, aus welchen nicht auf eine konkrete Anzahl von Diebstählen geschlossen werden kann. Folglich ist in Bezug auf die Diebstähle zum Nachteil der O.____ AG, unter Berücksichtigung der Delinquenz in den Food- als auch den Non-Food-Abteilungen, nicht von einer exakten Anzahl von Diebstählen auszugehen. Dessen ungeachtet ist aufgrund der Aussagen der Beschuldigten zweifellos als erstellt zu erachten, dass die Beschuldigten eine Vielzahl von Diebstählen zum Nachteil der O.____ AG begangen haben, wobei sie im Non-Food Bereich Deliktsgut im Wert von Fr. 4'882.-- sowie im Food- Bereich Deliktsgut in unbekannter Höhe entwendet haben. Insofern ist der Sachverhalt daher als erstellt zu erachten und wird auch seitens der Beschuldigten zugestanden. Im Übrigen kann in tatsächlicher Hinsicht auf die Ausführungen der Vorderrichter in ihrem Urteil vom 13. Dezember 2019 verwiesen werden (S. 42 ff. des vorinstanzlichen Urteils).

6.6 Folgerichtig ist der Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen als erstellt zu erachten. Im Übrigen werden die rechtlichen Erwägungen der Vorderrichter seitens der Parteien http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht gerügt, weshalb auf diese verwiesen werden kann (S. 44 des erstinstanzlichen Urteils). A.____, H.____, I.____ und J.____ haben sich daher des mehrfachen, mittäterschaftlich begangenen Diebstahls strafbar gemacht. Überdies hat sich J.____ der Hehlerei strafbar gemacht.

7. Diebstahl und Hausfriedensbruch zum Nachteil der F.____ AG (Ziff. 1.12.1 der Anklageschrift) 7.1 Mit Urteil vom 13. Dezember 2019 erwägt das Strafgericht Basel-Landschaft, dass sich A.____ und B.____ des Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der F.____ AG strafbar gemacht hätten, indem sie in der Nacht vom 22. auf den 23. Juli 2013 bei einem in Pratteln stationierten Container der F.____ AG die Kabelschlösser entfernt, den Container betreten und rund 75 Feuerwerkskörper im Wert von insgesamt Fr. 1'540.20 entwendet hätten.

7.2 Demgegenüber bringt B.____ mit Berufungsbegründung vom 15. Oktober 2020 vor, dass die Vorinstanz hauptsächlich auf die Depositionen von A.____ und H.____ abgestellt habe, ohne darzulegen, weshalb sie sich nicht auf seine Darlegungen stütze. Diesbezüglich falle insbesondere auf, dass sich H.____ erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an den Vorfall erinnert habe. Dabei habe sie vorgebracht, A.____ habe ihr erzählt, dass er zusammen mit B.____ Feuerwerk gestohlen habe. Demgegenüber habe A.____ seine Aussage erst getätigt, nachdem er bereits Einsicht in die Akten und die Depositionen der Mitbeschuldigten gehabt habe. Überdies habe die Vorinstanz nicht erwähnt, dass H.____ − im Unterschied zu A.____ − geltend gemacht habe, Q.____ sei beim Delinquieren dabei gewesen. Demgegenüber sei B.____ während des gesamten Strafverfahrens geständig gewesen. Hinzu komme, dass er selbst nie bei einem Diebstahl von A.____ dabei gewesen sei. Im Gegenteil habe er durchwegs bestritten, mit A.____ Feuerwerk gestohlen zu haben. Folglich könne nicht auf die Depositionen von A.____ und H.____ abgestellt werden und er sei in diesem Anklagepunkt freizusprechen.

Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führt B.____ ergänzend aus, dass auf die Aussagen von A.____ und H.____ nicht abzustellen sei. Im Übrigen würden keine weiteren objektivierbaren Beweise für seine Täterschaft vorliegen, weshalb einzig auf seine Darlegungen abzustellen sei.

7.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft macht mit Berufungsantwort vom 20. November 2020 geltend, dass der gestützt auf die Aussagen von A.____, H.____, J.____ und Q.____ erfolgte Schuldspruch nicht zu beanstanden sei, wobei die Darlegungen von B.____ einer Verurteilung nicht entgegenstünden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, welchen Vorteil A.____ aus einer Falschbezichtigung von B.____ hätte. Schliesslich seien namentlich die Aussagen von Q.____ eindrücklich, zumal diese ein präzises Signalement des Mittäters von A.____ abgegeben habe, welchem B.____ entspreche.

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Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vor den Schranken des Kantonsgerichts verweist die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Berufungsantwort vom 20. November 2020.

7.4 In casu ist unbestritten, dass in der Nacht vom 22. auf den 23. Juli 2013 in X.____ ein mit zwei massiven Kabelschlössern gesicherter Container der F.____ AG geöffnet worden ist. In der Folge hat sich die Täterschaft in das Innere des Containers begeben und Feuerwerkskörper im Wert von Fr. 1'540.20 entwendet (vgl. auch die Strafanzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 27. Juli 2013, act. 12709 ff.). Ebenso ist aufgrund des Geständnisses von A.____ dessen Täterschaft als erstellt zu erachten. Hingegen strittig und vorliegend zu prüfen ist die Täterschaft von B.____.

7.5 Anlässlich der Befragung vom 16. Februar 2017 bestritt B.____ seine Täterschaft und gab zu Protokoll, dass er A.____ des Öfteren mit dem Fahrzeug von H.____ gefahren habe. Allerdings habe er in der Nacht vom 22. auf den 23. Juli 2013 nichts entwendet (act. 12787 ff.).

In seiner Einvernahme vom 6. September 2018 machte B.____ sodann geltend, dass er zwar von A.____ vom Diebstahl der Feuerwerkskörper erfahren habe, gleichwohl sei er nicht dabei gewesen. In Bezug auf den Umstand, dass H.____ ihn belaste, gab B.____ ferner zu Protokoll, dass diese sich mit A.____ abgesprochen habe, um gegen ihn vorzugehen (act. 12807 ff.).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie vor den Schranken des Kantonsgerichts bestritt B.____ abermals, an der Entwendung der Feuerwerkskörper beteiligt gewesen zu sein (act. S 609 ff.; Protokoll KGer, S. 19).

7.6 Q.____ ihrerseits legte in der Einvernahme vom 11. Januar 2017 dar, A.____ habe ihr erzählt, dass er mit einem Kollegen Feuerwerk aus einem Häuschen in X.____ entwendet habe. Bei dem Kollegen habe es sich um den Portugiesen B.____ gehandelt. Ferner beschrieb Q.____ diesen B.____ als dünn und nicht besonders gross. A.____ kenne diesen aus dem Gefängnis (act. 12777).

7.7 In ihrer Befragung vom 3. Februar 2017 machte J.____ geltend, A.____ habe erwähnt, dass er zusammen mit B.____ Feuerwerk gestohlen habe (act. 12783). Diese Aussage bestätigte sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. Oktober 2018 (act. 12819).

7.8 I.____ gab in seiner Einvernahme vom 9. Februar 2017 auf die Frage, ob er zusammen mit A.____ Feuerwerk aus einem Container entwendet habe, zu Protokoll, dass er nicht dabei gewesen sei. Ergänzend legte er dar, dass A.____ diese Diebstähle zusammen mit dem Portugiesen B.____ verübt habe (act. 12785).

7.9 In ihrer Einvernahme vom 27. Juli 2017 legte H.____ dar, dass A.____ zusammen mit einem Kollegen aus einem Container in X.____ Feuerwerkskörper gestohlen habe. Dazu hätten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht sie ihr Fahrzeug benutzt. Mithin habe der Kollege von A.____ am Abend gefragt, ob er den Autoschlüssel ihres Fahrzeugs haben könne. Dies sei im Juli oder August 2013 gewesen (act. 12793 ff.).

In der Folge gab sie anlässlich der Befragung vom 5. September 2018 zu Protokoll, dass der Diebstahl des Feuerwerks von A.____ und B.____ begangen worden sei (act. 12805).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte H.____ ihre Aussage, wonach A.____ und B.____ ihr Fahrzeug genommen und damit in X.____ Feuerwerkskörper gestohlen hätten. Dabei habe B.____ ihr Fahrzeug gelenkt (act. S 607 ff.).

7.10 A.____ verweigerte im Untersuchungsverfahren seine Aussage und gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass die Depositionen von H.____ korrekt seien. Mithin sei er zusammen mit B.____ im Fahrzeug von H.____ nach X.____ gefahren, wobei B.____ das Auto gelenkt habe. In X.____ hätten sie das Schloss des Containers mit den Feuerwerkskörpern gemeinsam aufgebrochen und das Feuerwerk in das Fahrzeug geladen (act. S 609 ff.).

7.11 Aufgrund der vorstehenden Depositionen zeigt sich, dass neben dem Mitbeschuldigten A.____ überdies H.____, Q.____, J.____ sowie I.____ zu Protokoll gegeben haben, dass B.____ zusammen mit A.____ die Feuerwerkskörper aus dem Container in X.____ entwendet habe. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Q.____, J.____ und I.____ von der Täterschaft von B.____ jeweils nur vom Hörensagen Kenntnis hatten. Demgegenüber hat H.____ in ihrer Einvernahme vom 27. Juli 2017 ausgeführt, dass B.____ sie nach den Schlüsseln zu ihrem Fahrzeug gefragt habe. Mithin ist H.____ zwar bei der eigentlichen Entwendung nicht dabei gewesen, allerdings hat sie mitbekommen, wie A.____ und B.____ zusammen losgefahren sind, wobei B.____ das Fahrzeug gelenkt haben soll. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat H.____ diesen Umstand insofern relativiert, als sie zu Protokoll gegeben hat, dass A.____ und B.____ ihr Fahrzeug genommen hätten, während sie geschlafen habe. Es ist allerdings gerichtsnotorisch, dass die Aussagen zu Beginn eines Verfahrens aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zur Tat eher der Wahrheit entsprechen, als spätere Depositionen, welche nach einer Reflexion der Situation sowie im Bewusstsein über das tatsächliche Ausmass des Strafverfahrens gemacht werden. Soweit B.____ im Weiteren die Glaubhaftigkeit der Depositionen von A.____ in Zweifel zieht und dazu auf die von A.____ vor Strafgericht getätigte Aussage verweist, wonach Q.____ ebenfalls dabei gewesen sein soll, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist sowohl aufgrund des Wortlauts des schriftlichen Protokolls (act. S 609) sowie aufgrund der Audioaufnahme der strafgerichtlichen Hauptverhandlung offenkundig, dass sie die Äusserung von A.____ betreffend die Teilnahme von Q.____ einzig auf das Abfeuern der Feuerwerkskörper bezogen hat. Mithin hat er zu keinem Zeitpunkt zu Protokoll gegeben, Q.____ sei (auch) bei der Entwendung der Feuerwerkskörper dabei gewesen. Folglich liegt aufgrund der übereinstimmenden Depositionen von A.____, H.____, Q.____, J.____ und I.____ eine geradezu erdrückende Beweislage für die Täterschaft http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Beschuldigten vor. Hinzu kommt, dass B.____ seinerseits zunächst zugestanden hat, A.____ wiederholt mit dem Fahrzeug von H.____ gefahren zu haben, wobei er in der fraglichen Nacht selbst nichts entwendet habe. Mithin bestätigt B.____, dass A.____ sie in der Tatnacht zum Tatort gefahren hat. In der Folge bestritt der Beschuldigte hingegen jedwelche Beteiligung an der Entwendung der Feuerwerkskörper pauschal. Hinsichtlich der ihn belastenden Depositionen führte B.____ sodann lediglich aus, dass sich A.____ und H.____ abgesprochen hätten und ihn deshalb absichtlich falsch belasten würden. Diesbezüglich ist allerdings zu konstatieren, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb A.____ und H.____ den Beschuldigten falsch belasten sollen, zumal diese daraus keinen Vorteil ziehen. Im Gegenteil bestritt A.____ bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine Täterschaft. Weshalb er nunmehr einen Vorteil daraus ziehen soll, indem er B.____ zu Unrecht belastet und dabei zugleich auch seine eigene Täterschaft zugesteht, ist nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil wäre eine Falschbezichtigung von B.____ nur dann zu erwarten, wenn A.____ geltend gemacht hätte, dass B.____ allein delinquiert habe. In casu hat A.____ allerdings seine eigene Täterschaft zeitgleich mit der Täterschaft von B.____ zugestanden. Die Vorbringen von B.____ vermögen die geradezu erdrückende Beweislage daher nicht zu erschüttern, weshalb zweifellos als erstellt zu erachten ist, dass A.____ und B.____ gemeinsam das Schloss am Container aufgebrochen, den Container betreten und die Feuerwerkskörper entwendet haben. Folgerichtig ist der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten.

7.12 Die rechtlichen Erwägungen des Strafgerichts werden seitens der Parteien nicht gerügt, weshalb auf diese verwiesen werden kann (S. 53 des erstinstanzlichen Urteils). A.____ und B.____ haben sich folgerichtig des Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs strafbar gemacht, weshalb sich die Berufung von B.____ in diesem Punkt als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

8. Qualifikationen der Banden- und Gewerbsmässigkeit (Ziff. 1.17 der Anklageschrift) Die rechtlichen Ausführungen des Strafgerichts betreffend die Erfüllung der Qualifikationen der Banden- und Gewerbsmässigkeit werden von A.____ nicht thematisiert. Vielmehr führt A.____ mit Berufungsbegründung vom 16. Oktober 2020 explizit aus, dass die Anpassungen der Deliktsanzahl sowie der Deliktssumme betreffend die Anklageziffern 1.3 (L.____), 1.4 (M.____), 1.5 (N.____) und 1.8 (O.____) nichts daran zu ändern vermögen, dass er sich des gewerbsmässigen sowie des mehrfachen bandenmässigen Diebstahls strafbar gemacht hat. Es ist daher grundsätzlich auf die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, zumal sich diese durchwegs als sachlich korrekt erweisen. A.____ hat sich demzufolge des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls strafbar gemacht.

9. Mehrfache Tierquälerei (Ziff. 5.1 der Anklageschrift) http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.1 Das Strafgericht Basel-Landschaft erwägt in seinem Urteil vom 13. Dezember 2019, A.____ habe sich der mehrfachen Tierquälerei strafbar gemacht, indem er in seiner damaligen Wohnung mehrere lebende Zierfische in ein Aquarium gegeben habe, in welchem er bereits mehrere Piranhas gehalten habe, worauf die Piranhas die Zierfische getötet hätten. Ausserdem habe A.____ die Piranhas nicht gefüttert, weshalb diese sich gegenseitig getötet hätten.

9.2 Demgegenüber bringt A.____ mit Berufungsbegründung vom 16. Oktober 2020 vor, das Strafgericht stütze sich einzig auf die Depositionen von Q.____. Dies führe dazu, dass zu seinem Nachteil ein Schuldspruch erfolgt sei, ohne dass er von seinem Konfrontationsrecht habe Gebrauch machen können. Zwar könne die Verletzung des Konfrontationsrecht den Strafbehörden nicht angelastet werden, zumal Q.____ zwischenzeitlich verstorben sei. Dessen ungeachtet könne ein Schuldspruch nicht einzig gestützt auf belastenden Aussagen von Q.____ erfolgen. Vielmehr müssten weitere Indizien oder Anhaltspunkte vorliegen, welche mit den belastenden Darlegungen von Q.____ übereinstimmen würden. Solche seien in casu allerdings nicht gegeben. Im Gegenteil habe er konstant dargelegt, davon ausgegangen zu sein, dass sich die Piranhas mit anderen Fischen vertragen würden. Diese Information habe er von der Tierhandlung erhalten. Ferner bestreite er den Vorwurf, die Piranhas nicht gefüttert zu haben.

Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führt A.____ ergänzend aus, dass auf eine Konfrontation mit dem Belastungszeugen verzichtet werden könne, wenn dieser verstorben sei. Gleichwohl sei in diesen Fällen erforderlich, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend habe Stellung nehmen können und ein Schuldspruch nicht allein auf diese belastenden Depositionen abgestützt werde. Gleichwohl habe die Vorinstanz ihren Schuldspruch einzig auf die Ausführungen von Q.____ gestützt. Hinzu komme, dass das Halten von Zierfischen zusammen mit Piranhas grundsätzlich nicht ausgeschlossen sei. Ihm könne nicht nachgewiesen werden, dass er vorsätzlich oder allenfalls eventualvorsätzlich die Piranhas zu den Zierfischen gegeben habe, damit diese von den Piranhas gefressen würden. Folglich fehle es am subjektiven Tatbestand. Im Übrigen habe er auch bestritten, dass er die Piranhas nicht gefüttert habe.

9.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft trägt mit Berufungsantwort vom 20. November 2020 vor, dass die Depositionen von Q.____ keineswegs das einzige Beweismittel darstellen würden. Vielmehr seien die Aussagen von A.____ ein weiteres gewichtiges Indiz, zumal dieser den Anklagesachverhalt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in objektiver Hinsicht weitgehend bestätigt habe. Hingegen habe das Strafgericht die Behauptung von A.____, lediglich gemäss Ratschlägen einer Tierhandlung gehandelt und die Piranhas ordentlich gefüttert zu haben, zu Recht als unglaubhaft und realitätsfern qualifiziert. Ausserdem habe A.____ selbst eingeräumt, dass ihn die Tierhandlung auf die Gefahr, dass die Piranhas die Zierfische essen könnten, hingewiesen habe.

Vor den Schranken des Kantonsgerichts verweist die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Berufungsantwort vom 20. November 2020. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht

9.4 In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst auf die Depositionen von Q.____ zu verweisen. Diese führte anlässlich ihrer Einvernahme vom 11. Januar 2017 aus, dass A.____ in einer Tierhandlung in Deutschland Fische entwendet und diese anschliessend zu den in seinem Aquarium bereits vorhandenen Piranhas gegeben habe, obwohl ihm in der Tierhandlung erklärt worden sei, dass er die Zierfische nicht mit den Piranhas zusammen im gleichen Aquarium halten dürfe. Entsprechend hätten die Piranhas in der Folge die Zierfische gefressen. Überdies hätten die Piranhas sich gegenseitig gefressen, da A.____ ihnen zu wenig Fischfutter gegeben habe (act. 7121 ff.).

9.5 A.____ seinerseits gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass er sich habe beraten lassen, als er sich zum Kauf von Piranhas entschieden habe. In der Tierhandlung habe er darauf hingewiesen, dass er bereits Fische zu Hause habe, worauf ihm erklärt worden sei, dass sich die Fische mit den Piranhas vertragen würden. Gleichwohl bestehe die Gefahr, dass die Piranhas die anderen Fische essen würden. Dessen ungeachtet habe man ihm nicht vom Kauf der Piranhas abgeraten (act. S 597 ff.).

Vor den Schranken des Kantonsgerichts führte A.____ sodann aus, dass er vor dem Kauf der Piranhas nachgefragt habe, ob diese sich mit den Zierfischen vertragen würden, worauf man ihm erklärt habe, dass man es probieren könne. Auch habe er Aquarien gesehen, in welchen Piranhas mit anderen Fischen gehalten worden seien (Protokoll KGer, S. 17).

9.6 In Bezug auf die Ausführungen von Q.____ ist zu konstatieren, dass sich diese als detailreich, in sich schlüssig und nachvollziehbar erweisen, wobei auffällt, dass ihre Ausführungen frei von inneren Ungereimtheiten sind. Hinzu kommt, dass Gegenstand der Befragung, insbesondere der vorangehenden Fragen, die diversen Diebstähle waren. Auf die Frage hin, ob es noch weitere (von A.____ begangene) Diebstähle gäbe, von welchen sie Kenntnis habe, gab Q.____ zu Protokoll, dass A.____ Fische im Einkaufscenter in S.____ entwendet habe. In der Folge legte sie von sich aus und in freier Erzählung dar, dass A.____ die kleinen Fische aus Deutschland zu den Piranhas ins Aquarium gegeben habe, obwohl ihm vor Ort erklärt worden sei, dass er die Zierfische auf keinen Fall zu den Piranhas geben dürfe (act. 7121). Mithin hat Q.____ auf offene Fragen hin den Sachverhalt geschildert, wobei die A.____ vorgeworfenen Tierquälereien gar nicht Thema der Befragung waren. Hinzu kommt, dass Q.____ von den entsprechenden Vorwürfen in keiner Weise profitierte. Insgesamt kann somit festgestellt werden, dass die Depositionen von Q.____ als ausgesprochen authentisch imponieren. Die Darlegungen von Q.____ werden im Weiteren durch die Aussagen von A.____ untermauert. So hat dieser anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht nur den Sachverhalt in objektiver Hinsicht zugestanden, sondern überdies dargelegt, dass er in der Tierhandlung auf die Gefahr, dass die Piranhas die anderen Fische essen würden, hingewiesen worden sei (act. S 597 ff.). In Beachtung der vorstehenden Ausführungen, namentlich der Vielzahl von festgestellten Realkriterien bezüglich der Aussagen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Q.____ sowie den Darlegungen von A.____, welche die Depositionen von Q.____ untermauern, ist die Nullhypothese, nämlich die Annahme, dass die Erklärungen von Q.____ nicht realitätsbegründet sind, nicht mehr hal

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