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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. März 2021 (460 19 9 / 460 20 150) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung / Veruntreuung etc.
Besetzung Vorsitzender Richter Niklaus Ruckstuhl, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Markus Clausen; Gerichtsschreiberin Anja Fankhauser
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin
A._____, vertreten durch Advokat Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen, Privatklägerin
B._____, vertreten durch Advokat Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen, Privatkläger
C._____, vertreten durch Advokat Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen, Privatkläger
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht D._____, vertreten durch E._____, Privatklägerin
E._____, Privatkläger
gegen
F._____, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, Bielstrasse 8, Postfach 663, 4502 Solothurn, Beschuldigte und Berufungsklägerin
G._____, vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal. Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung etc. Berufung der Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, gegen die Urteile des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. Oktober 2018 und vom 8. Juni 2020
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 14. Dezember 2016 wurden F.____ und G.____ gemeinsam beim Strafgericht Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) wie folgt angeklagt: F.____ wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Erschleichung einer Falschbeurkundung, mehrfacher Veruntreuung, (eventualiter mehrfacher) qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurses, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher übler Nachrede und unbefugten Aufnehmens von Gesprächen; G.____ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. G.____ erschien an der Hauptverhandlung vom 26. September 2019 aus gesundheitlichen Gründen nicht. Da die Hauptverhandlung bereits einmal hatte verschoben werden müssen, trennte das Strafgericht in der Folge mit Beschluss vom 28. September 2018 die beiden Verfahren gegen G.____ und F.____ ab, führte die Hauptverhandlung gegen F.____ am selben Tag durch und stellte mit Beschluss vom 3. Oktober 2018 in Aussicht, dass G.____ zu einem späteren Zeitpunkt zu einer neuen Hauptverhandlung geladen werde. B. Gegen diesen Beschluss des Strafgerichts vom 3. Oktober 2018 betreffend die Verfahrenstrennung führte G.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, bis ans Bundesgericht erfolglos Beschwerde (vgl. Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Nr. 470 18 329, sowie Bundesgerichtsurteil 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019). C. Mit Urteil des Strafgerichts vom 4. Oktober 2018 wurde F.____ der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, des betrügerischen Konkurses und des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 179ter Abs. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 48 lit. e StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Dispositiv-Ziff. 1). Vom Vorwurf der Veruntreuung, eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung wurde sie in den Anklagepunkten Ziffer 2.3.a., Ziffer 2.3.c, Ziffer 2.d, Ziffer 2.4.1 und Ziffer 2.5 freigesprochen (Dispositiv-Ziff. 2). Das Strafverfahren wegen Urkundenfälschung gemäss Ziffer 2.6.1 der Anklage wurde zufolge Verstosses gegen das Anklageprinzip eingestellt. Ebenso wurde das Verfahren wegen übler Nachrede respektive mehrfacher übler Nachrede zum Nachteil von H.____ (Ziffer 3.3.1), I.____ (Ziffer 3.3.2), A.____ (Ziffer 3.3.3), sowie B.____ und C.____ (Ziffer 3.3.4) zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt (Dispositiv-Ziff. 3). Weiter wurde F.____ verurteilt, der D.____ Fr. 296'588.35 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. August 2008 (mittlerer Verfall) sowie Fr. 195'713.30 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2009 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Es wurde festgestellt, dass J.____ ihre Zivilforderung über Fr. 145'000.-- zuzüglich Zins zu 7 % für die Zeitspanne vom 23. Juli 2011 bis am 8. Februar 2012 respektive zu 5 % seit dem 8. Februar 2012 mit Desinteresseerklärung vom 25. September 2018 zurückgezogen hat. Die unbezifferte Zivilklage von K.____ wurde gestützt auf Art. 126 Abs.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen, und die Zivilklage von A.____ über Fr. 9'200.-- zuzüglich Zins (Fr. 4'200.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2012 und Fr. 5'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 4. Juni 2012) zufolge Verjährung abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 4). Ferner wurde F.____ verurteilt, A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 600.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 5). Des Weiteren wurde bestimmt, dass über die Verwendung der Beschlagnahmepositionen Pos. 1-37, 39-50 sowie 67-77 im abgetrennten Verfahren gegen G.____ entschieden wird, und dass die beschlagnahmten Gegenstände Pos. 51-66 und 78-80 unter Aufhebung der Beschlagnahme den berechtigten Personen zurückgegeben werden (Dispositiv-Ziff. 6). Das Honorar der amtlichen Verteidigung in der Höhe von total Fr. 41'798.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu Lasten des Staates ausgerichtet (Dispositiv-Ziff. 7). Schliesslich wurden der Beschuldigten nach Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten auferlegt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 81'691.05, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts in der Höhe von Fr. 2'137.50 sowie der Gerichtsgebühr in Höhe von F. 16'000.-- (Dispositiv-Ziff. 8). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. C.a Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 die Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 28. Januar 2019 begehrte sie unter Anfechtung aller Teile des Urteils, welche sie indirekt oder direkt belasteten, dass sie von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Das Urteil des Strafgerichts vom 4. Oktober 2018 sei aufzuheben, dies unter Rückweisung der Sache an das Strafgericht zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils. Weiter sei das Strafgericht anzuweisen, das Verfahren in Aufhebung des Beschlusses des Strafgerichts vom 26. September 2018 (Abweisung des Verschiebungsgesuchs der Verteidigung) gemeinsam gegen die Berufungsklägerin und den Mitbeschuldigten G.____ zu führen und E.____ erneut vorzuladen. Eventualiter seien sowohl G.____ als auch E.____ vorzuladen und zu befragen. C.b Mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 meldete die Privatklägerschaft, vertreten durch Advokat Christian von Wartburg, die Berufung gegen das genannte Urteil des Strafgerichts an. C.c Sodann erklärte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. Februar 2019 die Anschlussberufung und begehrte, es sei der im erstinstanzlichen Verfahren beantragte Würdigungsvorbehalt im Berufungsverfahren ausdrücklich vorzunehmen und der Beschuldigten diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Weiter seien die im Urteil unter Dispositiv-Ziff. 2 erfolgten Freisprüche aufzuheben und F.____ auch bezüglich dieser Straftaten wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zu verurteilen. Schliesslich sei eine neue Strafzumessung vorzunehmen und die Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt zweieinhalb Jahren zu verurteilen, wovon ein halbes Jahr unbedingt zu vollziehen sei, bei einer Probezeit von
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht drei Jahren. In ihrer Anschlussberufungsbegründung vom 26. April 2019 hielt die Staatsanwaltschaft an diesen Begehren fest und präzisierte ihre Anträge. Demnach seien die Freisprüche gemäss Dispositiv-Ziff. 2 aufzuheben, mit Ausnahme der Transaktion über Fr. 685.30, dieser Betrag werde gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo als geschäftlich begründet anerkannt. Bezüglich der übrigen Beträge gebe es hingegen keinen Grund von geschäftlich begründeten Bezügen auszugehen. Diese beträfen vielmehr private Ausgaben der Beschuldigten. Schliesslich habe das Strafgericht die Strafzumessung nicht korrekt vorgenommen und eine Abweichung vom beantragten Strafmass von zweieinhalb Jahren sei nicht angezeigt. Arithmetisch ergäbe sich korrekterweise eine Strafe von 32 Monaten, wodurch das beantragte Strafmass nicht übermässig hoch erscheine. Weiter seien die vom Strafgericht vorgenommenen Freisprüche bezüglich der Deliktsumme eher marginal, und Milderungsgründe gemäss Art. 48 lit. e StGB betreffend die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und die Urkundenfälschung nicht gegeben. C.d Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 27. Februar 2019 wurde unter anderem Rechtsanwalt Konrad Jeker per sofort als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten im Sinne eines notwendigen Verteidigers eingesetzt. Weiter wurde festgestellt, dass die Privatklägerschaft ihre Berufung mit Eingabe vom 22. Februar 2019 zurückgezogen hat. C.e Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 begehrte die Beschuldigte, nun amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, es sei das bevorstehende Berufungsverfahren bis zum Vorliegen eines bundesgerichtlichen Urteils über die Verfahrenstrennung der beiden erstinstanzlichen Verfahren vor dem Strafgericht zu sistieren. Dieser Antrag wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 25. Juni 2019 abgewiesen. C.f Mit Schlussverfügung des Kantonsgerichts vom 2. Dezember 2019 wurde unter anderem festgestellt, dass die Beschuldigte und Berufungsklägerin auf eine schriftliche Berufungsbegründung sowie auf eine Stellungnahme zur Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft verzichtet hat und die Berufungsbegründung im Rahmen des Parteivortrags der Verteidigung stattfinden wird. Weiter wurden der Schriftenwechsel geschlossen, die Beweisanträge hinsichtlich der Vorladungen von E.____ und G.____ vorerst abgewiesen und das mündliche Verfahren angeordnet. D. Mit Urteil des Strafgerichts vom 8. Juni 2020 wurde G.____ in Abwesenheit der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 120.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 48 lit. e StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Dispositiv-Ziff. 1). Des Weiteren wurde bestimmt, dass die beschlagnahmten Unterlagen Pos.1-67 als Aktenbestandteil bei den Akten verbleiben, und die beschlagnahmten Datenträger Pos. 68-77 an die berechtigten Personen zurückgegeben werden. Ferner wurden die Saldi der auf G.____ lautenden Konten Nr. […] (L.____), Nr.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht […] (M.____), Nr. […].1993 (M.____) und Nr. […] (N.____) eingezogen und mit den G.____ auferlegten Verfahrenskosten sowie mit den Kosten der amtlichen Verteidigung verrechnet. Der Saldo des auf G.____ lautenden Kontos Nr. […] (L.____) wurde bis zum Betrag von Fr. 2'686.--, und jener des Kontos Nr. […] (L.____) bis zum Betrag von Fr. 12'519.96 eingezogen und mit den G.____ auferlegten Verfahrenskosten sowie mit den Kosten der amtlichen Verteidigung verrechnet. Allenfalls darüberhinausgehende Beträge wurden an G.____ zurückgegeben. Der Saldo des auf F.____ und G.____ lautenden Kontos Nr. […] (M.____) wurde eingezogen und je zur Hälfte mit den G.____ und F.____ auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Dispositiv-Ziff. 2). Das Honorar der amtlichen Verteidigung in der Höhe von total Fr. 23'542.05 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Staatskasse entrichtet (Dispositiv-Ziff. 3). Schliesslich wurden dem Beschuldigten nach Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten auferlegt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 4'710.15, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts in der Höhe von Fr. 500.-- sowie der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 10'000.--, wobei diese Kosten aufgrund der Verrechnung mit den gemäss Ziffer 2 eingezogenen Vermögenswerten getilgt sind (Dispositiv-Ziff. 4). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. D.a Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Alain Joset, mit Eingabe vom 13. Juli 2020 die Berufung. Darin begehrte er unter vollständiger Anfechtung des Urteils, dass er vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen sei. Es sei ihm für das zweitinstanzliche Verfahren weiterhin die amtliche Verteidigung mit Advokat Alain Joset zu bewilligen. Beweisanträge würden mangels vollständiger Instruktion vorbehalten. Mit Berufungsbegründung vom 29. Januar 2021 führte die Verteidigung aus, dass der Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung bundesrechtswidrig sei. Es fehle in der Anklage eine präzise Umschreibung des subjektiven Tatbestandes, zudem sei die unrechtmässige Eventual-Bereicherungsabsicht nicht nachgewiesen. Daher verlange er einen vollumfänglichen Freispruch und die vollständige Freigabe aller sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte. D.b Mit Eingabe vom 3. August 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung und begehrte ihrerseits einzig, es sei der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. In der Begründung der Anschlussberufung vom 26. August 2020 begehrte die Staatsanwaltschaft demgegenüber, G.____ sei zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 120.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. D.c Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 26. August 2020 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung durch Advokat Alain Joset für das Berufungsverfahren bewilligt.
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D.d Mit Schlussverfügung des Kantonsgerichts vom 24. Februar 2021 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte und Berufungskläger auf eine schriftliche Berufungsbegründung sowie auf eine Stellungnahme zur Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft verzichtet hat und jene im Rahmen des Parteivortrags der Verteidigung stattfinden wird. Weiter wurde der Schriftenwechsel geschlossen. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Juli 2020 wurden die beiden Verfahren gegen F.____ (Nr. 460 19 9) und G.____ (Nr. 460 20 150) vereint, und die auf den 7. bis 11. September 2020 angesetzte Hauptverhandlung abgeboten. F. Mit weiterer Verfügung vom 20. Januar 2021 wurde der Beweisantrag vom 28. Januar 2019 seitens der Verteidigung von F.____, es sei E.____ zur Hauptvorhandlung vor das Kantonsgericht vorzuladen, bewilligt. G. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht vom 8. März 2021 erscheinen die Beschuldigte F.____ mit ihrem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Konrad Jeker, der amtliche Verteidiger des Beschuldigten G.____, Advokat Alain Joset, sowie die Staatsanwaltschaft, vertreten durch DD.____. Die Beschuldigte wird sowohl zur Person als auch zur Sache eingehend befragt (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, S. 10 ff.). Abwesend sind der Beschuldigte G.____ (unentschuldigt) sowie der als Auskunftsperson vorgeladene E.____ (entschuldigt mit Arztzeugnis vom 1. März 2021). Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen I. Formelles A. Allgemeines 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Somit ist die schriftliche Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. 2. Vorliegend werden die Urteile des Strafgerichts vom 4. Oktober 2018 bzw. vom 8. Juni 2020 angefochten, welche jeweils taugliche Anfechtungsobjekte darstellen. Mit Eingaben vom 9. Oktober 2018 (Berufungsanmeldung) bzw. vom 28. Januar 2019 (Berufungserklärung) hat F.____ die Rechtsmittelfristen gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Ebenso hat G.____ mit Berufungserklärung vom 13. Juli 2020 die Rechtsmittelfrist gewahrt und seine Erklärungspflicht erfüllt. Sodann hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 4. Februar 2019 betreffend die Berufung von F.____ bzw. vom 3. August 2020 betreffend jener von G.____ fristund formgerecht Anschlussberufung erhoben. Schliesslich ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufungen und der Anschlussberufungen aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Legitimation der beiden Beschuldigten wie auch der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels ist in Art. 382 Abs. 1 und Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Auf die Berufungen von F.____ und G.____ sowie die Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ist somit einzutreten.
B. F.____ 1. Rückweisung an die Vorinstanz 1.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht beantragt der Verteidiger von F.____ im Rahmen der Vorfragen die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Verfahrenstrennung durch das Strafgericht sei bundesrechtswidrig und der Beschuldigten sei kein Beschwerderecht gegen die Trennung zugestanden. Durch die neuerliche Vereinigung beider Verfahren durch das Kantonsgericht könne dieser Mangel nicht geheilt werden. Über den Antrag auf Rückweisung, den der Verteidiger bereits mit Berufungserklärung vom 28. Januar 2019 schriftlich gestellt habe, sei bis heute nicht entschieden worden. Zudem sei die Verfahrensvereinigung vor Kantonsgericht nicht rechtskonform, da sie nicht von einem Kollegialgericht entschieden worden, sondern dies lediglich mittels verfahrensleitender Verfügung erfolgt sei. Zuletzt bringt der Verteidiger vor, dass im kantonsgerichtlichen Verfahren erneut weder der Beschuldigte G.____ noch die Auskunftsperson E.____ anwesend seien. Die Rechte von F.____ würden massiv beschnitten, denn sie habe Anspruch auf Befragung beider Personen (vgl. Prot. der Hauptverhandlung [HV], S. 7). Diese Rügen sind nachfolgend im Einzelnen zu behandeln.
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1.2 Die Parteien können zu Beginn der Hauptverhandlung vor Berufungsgericht nach Art. 339 Abs. 2 StPO (in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO) Vorfragen aufwerfen, die die Ordnungsmässigkeit des Verfahrens an sich bzw. dessen Ablauf betreffen. Es handelt sich mithin um Gründe, bei denen es sinnvoll erscheint, sie vor der materiellen Behandlung der Anklage zu entscheiden. Voraussetzung dafür ist, dass das betroffene Gericht bzw. die betroffene Gerichtskammer auch dazu befugt ist, über solche Vorfragen zu entscheiden. Die Aufzählung in Art. 339 Abs. 2 lit. a – f StPO ist nicht abschliessend. Es können jedoch stets nur formelle Einwendungen zum Gegenstand einer Vorfrage gemacht werden wie z.B. Verfahrensmängel (MAX HAURI / PETRA VENETZ, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 339 N 10). 1.3 Bezüglich des Vorwurfs, die mit Beschluss des Strafgerichts vom 8. Juni 2020 veranlasste Verfahrenstrennung sei bundesrechtswidrig, kann auf das Urteil des Bundesgerichtes (BGer) 1B_230/2018 vom 8. Oktober 2019 verwiesen werden. In diesem wurde das Vorliegen eines sachlichen Grundes für die von der Vorinstanz angeordnete Verfahrenstrennung bejaht (Erwägung [E.] 3.4). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die beiden Verfahren aufgrund der Abwesenheit von G.____ an der Hauptverhandlung gestützt auf Art. 30 StPO getrennt hat. Richtig ist zwar der Hinweis, dass F.____ in jenem Verfahren keine Parteistellung innehatte und sich daher selbst nicht gegen die Verfahrenstrennung wehren konnte. Das oben genannte Urteil des Bundesgerichts zeitigt jedoch auch auf das Verfahren betreffend F.____ unmittelbare Wirkung. Zudem ist das Kantonsgericht der Auffassung, dass das Bundesgericht auch bei einer diesbezüglich durch die Beschuldigte eingelegten Beschwerde kaum anders entschieden hätte. Die Verfahrenstrennung ist somit gestützt auf jenes Urteil nicht bundesrechtswidrig und die Rüge unbegründet. 1.4.1 Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen oder vereinen. Nach Art. 61 lit. c StPO liegt die Verfahrensleitung im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten beim Präsidenten des betreffenden Gerichtes. Gemäss Art. 62 StPO trifft die Verfahrensleitung die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten (Abs. 1). Im Verfahren vor dem Kollegialgericht kommen ihr alle Befugnisse zu, die nicht dem Gericht vorbehalten sind (Abs. 2). Der Begriff der Verfahrensleitung beinhaltet sämtliche sachlichen und organisatorischen Anordnungen, die im Rahmen eines gesetzmässigen, geordneten Strafverfahrens erforderlich und geeignet erscheinen, das Verfahren zu einem geordneten Abschluss zu führen (ADRIAN JENT, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 62 N 1). Eine explizite Nennung der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts wird an einigen Stellen im Gesetz vorgenommen (so beispielsweise in Art. 69 Abs. 4 StPO: «mit Bewilligung der Verfahrensleitung», oder in Art. 125 Abs. 2 StPO: «die Verfahrensleitung des Gerichts entscheidet»). Viele weitere Bestimmungen betreffen aber auch verfahrensleitende Anordnungen, ohne dass der Begriff der Verfahrensleitung explizit genannt wird. Nach herrschender Lehre ist dabei klar, dass auch hier die verfahrensleitende Person oder der
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Richter angesprochen sein soll, sofern es sich nicht bereits aus dem systematischen Zusammenhang ergibt. Als Beispiele sind Art. 8 StPO («Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab») oder Art. 55 Abs. 2 StPO zu nennen («die Gerichte können Rechtshilfegesuche stellen»; vgl. dazu ausführlich JENT, a.a.O., Art. 62 N 9). Auch im Vorfeld der gerichtlichen Hauptverhandlung ist in der Regel von der Zuständigkeit der Verfahrensleitung für die entsprechende verfahrensleitende Anordnung auszugehen, soweit das Gesetz «die Gerichte» im Sinne einer Behördenkompetenz nennt (JENT, a.a.O., Art. 62 N 15a). Schliesslich kann nach § 4 Abs. 1bis des Gesetzes vom 22. Februar 2001 über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) das Gerichtspräsidium einem Mitglied des Gerichts mit seinem Einverständnis präsidiale Funktionen übertragen. 1.4.2 Die beiden Verfahren gegen F.____ (Verfahren 460 19 9) und G.____ (Verfahren 460 20 150) wurden mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 29. Juli 2020, mithin durch den vorsitzenden Richter, vereint. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass aus der Formulierung «durch die Gerichte» in Art. 30 StPO in Einklang mit der Lehre abgeleitet werden kann, dass diese Aufgabe durch die Verfahrensleitung vorgenommen werden darf. Es ist nicht ersichtlich, dass dazu ein Beschluss der Dreierkammer notwendig sein soll. Weiter besteht in der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf § 4 Abs. 1bis GOG eine etablierte Praxis dergestalt, dass bei Verhinderung der Präsidien zuerst die Vizepräsidien mit der Verfahrensleitung betraut werden. Bei Verhinderung auch der Vizepräsidien setzt das Präsidium eine ordentliche Richterin oder einen ordentlichen Richter der Abteilung als Verfahrensleitung ein. Sind auch diese verhindert, kann eine Kantonsrichterin oder ein Kantonsrichter aus einer anderen Abteilung eingesetzt werden. Das Präsidium hat bei der Festlegung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren insbesondere die Ausstandsgründe nach Art. 21 Abs. 2 StPO berücksichtigt und daher den Vorsitz an einen Richter der Abteilung Verwaltungsund Verfassungsrecht übergeben. Insgesamt ist kein Verstoss gegen geltendes Verfahrensrecht zu erkennen und die Rüge der Beschuldigten erweist sich damit als unbegründet. 1.5.1 Schliesslich regeln die Art. 147 f. StPO die Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen. Gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Art. 147 Abs. 1 StPO statuiert damit den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Die beschuldigte Person ist Partei in demjenigen Verfahren, in welchem sie beschuldigt wird, und sie kann somit gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO an den Beweiserhebungen, die in diesem Verfahren durchgeführt werden, teilnehmen, wozu auch die Einvernahmen von im gleichen Verfahren mitbeschuldigten Personen und Auskunftspersonen gehören. Die beschuldigte Person hat mithin das Recht, bei Einvernahmen von im gleichen Verfahren mitbeschuldigten
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Personen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen mitbeschuldigten Personen Fragen zu stellen (dazu auch BGE 139 IV 25, E. 4, 5.1 und 5.2). Allerdings lässt sich nicht ableiten, dass dem Beschuldigten mehrmals Gelegenheit dazu geboten werden muss (DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 147 N 4 mit Hinweisen). Es ist dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger jedoch die Gelegenheit zu bieten, mindestens einmal während des gesamten Verfahrens, also im Vorverfahren oder im Hauptverfahren, das Fragerecht auszuüben (vgl. dazu statt vieler: BGE 125 I 127, E. 6.c). 1.5.2 Bezüglich des Nichterscheinens des Beschuldigten G.____ und der Auskunftsperson E.____ ist im Detail auf die untenstehenden Erwägungen bezüglich G.____ in Ziffer I.C.1 dieses Urteils zu verweisen. Es kann demnach festgehalten werden, dass G.____ gültig vorgeladen worden und der Verhandlung ohne Grund, mithin unentschuldigt, ferngeblieben ist. Die Beschuldigte war jedoch bei dessen staatsanwaltlicher Einvernahme vom 10. Juni 2014 gemeinsam mit ihrem damaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Alexander Sami, zugegen (act. AA 10.01.273 ff.). Sie hat ausdrücklich auf ihr Fragerecht verzichtet (act. AA 10.01.276). Ebenso erfolgte die Schlusseinvernahme am 17. Juli 2016 gemeinsam mit G.____ (act. AA 10.01.299 ff.) Hierbei gab sie ebenfalls an, sie verzichte auf Ergänzungsfragen oder reiche diese schriftlich ein (act. AA 10.01.318), was allerdings nie erfolgte. E.____ wurde als Auskunftsperson i.S. F.____ durch das Kantonsgericht ebenfalls gültig vorgeladen. Er hat sich jedoch mit Arztzeugnis vom 1. März 2021 aufgrund gesundheitlicher Probleme entschuldigen lassen. Die Beschuldigte hat bei dessen staatsanwaltlicher Einvernahme am 27. Februar 2013 ebenfalls im Beisein ihres amtlichen Verteidigers ihr Fragerecht ausüben können (act. AA 10.01.212 ff., insbesondere AA.10.01.219 - 220). Von dieser Möglichkeit hat sie zudem erneut an der Einvernahme vom 12. März 2013 (act. AA 10.01.239 ff., insbesondere AA 10.01.242 ff.) sowie jener vom 4. Juni 2014 (act. AA 10.01.257 ff., insbesondere act. AA 10.01.267 ff.) Gebrauch gemacht. Die Beschuldigte hatte somit im Laufe des gesamten Verfahrens ausreichend Gelegenheit, von ihren Rechten auf Teilnahme an der Einvernahme inklusive dem Stellen von Ergänzungsfragen Gebrauch zu machen. Im Ergebnis erweist sich die diesbezügliche Rüge daher ebenfalls als unbegründet.
2. Würdigungsvorbehalt 2.1 Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Anschlussberufungsbegründung vom 26. April 2019 dar, sie habe in der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz den Antrag gestellt, den Vorwurf der Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift auch unter dem Aspekt der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu würdigen. Dies habe der Strafgerichtspräsident unterlassen, und er habe damit das rechtliche Gehör der anwesenden Personen verletzt. Sie beantragt vor den Schranken des Kantonsgerichts erneut, das Berufungsgericht habe den Würdigungsvorbehalt ausdrücklich unter Wahrung des rechtlichen Gehörs vorzunehmen.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO: «Abweichende rechtliche Würdigung»). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt (vgl. Art. 9 Abs. 1, Art. 344 sowie Art. 350 Abs. 1 StPO) gebunden. Als Ausnahme dazu sieht Art. 333 StPO vor, dass die Staatsanwaltschaft, nicht aber das Gericht, die Anklage unter bestimmten Voraussetzungen ändern und erweitern kann (Art. 333 Abs. 1 und 2 StPO). Bei einer Änderung muss allerdings der Grundsachverhalt derselbe bleiben und die Parteirechte sind zu wahren (vgl. HAURI / VENETZ, a.a.O., Art. 344 N 1). Art. 344 StPO bezieht sich aber auch auf die rechtliche Würdigung, wie sie die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO in der Anklageschrift aufzuführen hat. Daran ist das Gericht jedoch nicht gebunden. Dies folgt aus dem Grundsatz iura novit curia, wonach das Gericht verpflichtet ist, den eingeklagten Sachverhalt im Hinblick auf das anzuwendende Recht frei und unabhängig zu prüfen und zu beurteilen (vgl. HAURI / VENETZ, a.a.O., Art. 344 N 2). Nach dem Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit ist das Gericht dabei allein an seine Rechtsauffassung gebunden, wobei hier eine Ausnahme in Art. 409 StPO («Aufhebung und Rückweisung») vorgesehen ist (vgl. BEAT GUT / THOMAS FINGERHUTH, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., 2020, Art. 344 N 1). Art. 344 StPO findet Anwendung, wenn das Gericht eine andere rechtliche Würdigung vornehmen will als die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift, und zwar gemäss Wortlaut und Materialien unabhängig davon, ob die andere rechtliche Würdigung eine schärfere Bestrafung zur Folge haben könnte oder ob sie Einfluss auf die übrigen Teile des Urteils hat (vgl. HAURI / VENETZ, a.a.O., Art. 344 N 3, mit Hinweis auf die BOTSCHAFT StPO, BBl 2005c, 1286). Voraussetzung für eine zulässige andere rechtliche Würdigung ist aber stets, dass der eingeklagte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente des ins Auge gefassten anderen Delikts genügend umschreibt. Wo dies nicht zutrifft, ist, soweit zulässig, nach Art. 333 StPO vorzugehen (vgl. HAURI / VENETZ, a.a.O., Art. 344 N 4; GUT / FINGERHUTH, a.a.O., Art. 344 N 2). Die blosse Möglichkeit einer anderen rechtlichen Würdigung durch das Gericht ist den Parteien so früh wie möglich mitzuteilen, spätestens aber vor den Parteivorträgen gemäss Art. 346 StPO. Dabei sind auch die in Frage kommenden Straftatbestände ausdrücklich zu bezeichnen. Das Gericht kann diesen Würdigungsvorbehalt gemäss Gesetzeswortlaut frühestens zu Beginn der Verhandlung machen, wobei der Hinweis mündlich erfolgen kann und zu protokollieren ist (vgl. HAURI / VENETZ, a.a.O., Art. 344 N 9 f.). Den Parteien, insbesondere der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung, ist mit Blick auf Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK genügend Zeit zur Vorbereitung auf die neue Situation einzuräumen. Allenfalls ist die Hauptverhandlung dafür zu unterbrechen (vgl. GUT / FINGERHUTH, a.a.O., Art. 344 N 10; HAURI / VENETZ, a.a.O., Art. 344 N 12). 2.3 Tatsächlich ist der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2016 unter Ziffer 2.3. zu entnehmen, dass die Verwendung von Bargeldern durch F.____ unter den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, eventualiter bezüglich einer Teilsumme von Fr. 50'000.-- zusätzlich unter jenen der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu subsumieren sei.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, dass diese Verwendung der Bargelder auch unter dem Aspekt der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.____ zu prüfen seien (vgl. Prot., S. 2). Das Gericht hat diesen Hinweis «zur Kenntnis» genommen. Gemäss Urteil vom 4. Oktober 2018 hat es F.____ jedoch statt des unter Ziffer 2.3. der Anklageschrift erhobenen Vorwurfs der Veruntreuung in diesem Punkt einzig der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen. Ob die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung nun aus jener «Kenntnisnahme» des Strafgerichtspräsidenten ableiten durfte, dass das Gericht einen Würdigungsvorbehalt vornahm oder nicht, kann vorliegend jedoch offenbleiben. Das Berufungsgericht hat den Würdigungsvorbehalt ausdrücklich zu Beginn der Berufungsverhandlung vorgenommen (vgl. Prot. HV, S. 10). Gestützt auf die dogmatischen Ausführungen in vorstehender Ziffer 2.2 wird damit die allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschuldigten geheilt.
3. Verletzung des Anklageprinzips im Allgemeinen 3.1 Sowohl vor Strafgericht als auch vor dem Kantonsgericht bringt der Verteidiger der Beschuldigten vor, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft nicht gesetzeskonform sei (vgl. Prot. Strafgericht, S. 21; Prot. HV, S. 22). Es seien darin mit Verweis auf die Rechtsprechung (dazu BGE 120 IV 348, E. 2 und 3) zu viele Fussnoten vorhanden. Dies lenke die Aufmerksamkeit des Gerichts lediglich auf Belastendes, nicht aber auf Entlastendes. 3.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63, E. 2.2; 141 IV 132, E. 3.4.1). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (dazu auch BGer 6B_28/2018 vom 7. August 2018, E. 6.3). Die Formulierung «möglichst kurz, aber genau» soll so gelesen werden, dass der Anklagevorwurf sich grundsätzlich auf eine präzise, konzise Bezeichnung der Sachverhaltselemente zu beschränken hat, die für eine Subsumtion der anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Die vorgeworfene Verhaltensweise ist nicht generell zu umschreiben, sondern soweit wie möglich zu spezifizieren (dazu STEFAN HEIMGARTNER / MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 325 N 19).
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Vorliegend handelt es sich um eine 28-seitige Anklageschrift mit zwei Anhängen und insgesamt 196 Fussnoten. Jene verweisen auf die Akten, aus denen sich die angeklagten Vorwürfe ergeben sollen. Gegen die Beschuldigte werden darin neben dem vergleichsweise komplexen Sachverhalt gesamthaft 14 Anklagepunkte abgehandelt. Diese Anklageschrift ist insgesamt nicht zu beanstanden und genügt den sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt (vgl. angef. Urteil, S. 8 f.), enthalten die Fussnoten in der Anklageschrift lediglich Verweise auf die Untersuchungsakten, und keinerlei rechtliche Erläuterungen oder Würdigungen. Aus den jeweiligen Belegstellen ergibt sich lediglich, auf welche Beweise aus den Untersuchungsakten sich die Anklagebehörde für ihre Vorwürfe stützt. Mit den Aktenverweisen wird der Anklagesachverhalt nicht über den eigentlichen Anklagetext hinaus erweitert, so dass die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift nicht verletzt wird. Die Anklageschrift ist auch ohne Fussnoten aus sich heraus verständlich. Inwiefern der Inhalt der Anklageschrift, ohne dass der Anmerkungsapparat verstanden worden sei, nicht soll erfasst werden können, ist nicht ersichtlich. Somit erweist sich die Rüge der Verteidigung als unbegründet.
4. Verletzung des Anklageprinzips im Speziellen 4.1 Der Verteidiger der Beschuldigten machte anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht hinsichtlich der Vorwürfe der Urkundenfälschung und Erschleichen einer Falschbeurkundung gemäss Anklageziffer 2.2 geltend, es sei völlig unklar, auf welche Urkunde sich das Fälschen und Erschleichen beziehen solle. Ebenso sei kein Vorsatz dargelegt. Damit rügt er erneut eine Verletzung des Anklageprinzips (vgl. Prot., S. 21). 4.2 Betreffend die rechtlichen Grundlagen zum Anklageprinzip ist auf vorstehende Erwägungen in Ziffer 3 zu verweisen. Darauf gestützt kann den Ausführungen des Verteidigers nicht gefolgt werden. Vielmehr geht aus dem ersten Absatz unter Ziffer 2.2. der Anklageschrift (S. 12) klar hervor, dass F.____ durch eigenes Handeln der Vorwurf der Urkundenfälschung zur Last gelegt wird. Darin wird die Herstellung der falschen Bankbescheinigung umschrieben. Aus den nachfolgenden beiden Absätzen erschliesst sich ebenfalls ohne Weiteres der Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung. Denn hierbei wird geschildert, wie sich F.____ mittels der gefälschten Kapitaleinzahlungsbestätigung eine Falschbeurkundung der Gründungsurkunde durch die Notarin erschlichen haben soll. Später soll sie dadurch auch das Handelsregisteramt getäuscht haben. Die Beschuldigte und deren Verteidiger konnten somit aus der Anklage klar ersehen, wessen sie beschuldigt worden ist. Auch diese Rüge erweist sich somit als unbegründet.
C. G.____ 1. Nichterscheinen des Beschuldigten / Abwesenheitsverfahren / Sistierung
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.1 Der Beschuldigte G.____ ist nicht zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen. Sein amtlicher Verteidiger gibt vor den Schranken des Kantonsgerichts an, er habe schon seit einigen Monaten keinen Kontakt mehr zu seinem Mandanten gehabt. Da G.____ seit Ende 2018 seinen Wohnsitz in EE.____, habe, stelle er in Frage, ob jener überhaupt rechtsgenüglich vorgeladen worden sei. Zudem sei G.____ bereits das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts vom 8. Juni 2020 nicht persönlich zugestellt worden. Jener habe somit auch kein Gesuch um Neubeurteilung des damaligen Abwesenheitsverfahrens stellen können. Auch aus diesen Gründen müsse das heutige Berufungsverfahren sistiert werden. Schliesslich beantragt der Verteidiger eine amtsärztliche Untersuchung von E.____, da jener zum wiederholten Male nicht vor Gericht erscheine, und dies das Fragerecht von G.____ einschränke. E.____ müsse zudem als Zeuge und nicht als Auskunftsperson befragt werden (vgl. Prot. HV, S. 7/8). 1.2 Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK garantieren das Recht der beschuldigten Person, persönlich an der gegen sie geführten Hauptverhandlung teilzunehmen (vgl. BGE 129 I 361, E. 6.2; BGer 6B_334/2013 vom 14. November E. 3.2). Dieses Recht gilt jedoch nicht absolut (BGE 127 I 213, E. 3.a). Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich weiter nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Demnach hat die beschuldigte Person an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn die Verfahrensleitung ihre persönliche Teilnahme anordnet (Art. 336 Abs. 1 lit. b StPO). Bleibt sie unentschuldigt aus, so sind die Vorschriften über das Abwesenheitsverfahren anwendbar (Abs. 4), bleibt die amtliche oder notwendige Verteidigung aus, so wird die Verhandlung verschoben (Abs. 5). 1.3 Die Säumnisfolgen im Berufungsverfahren unterscheiden sich jedoch von denjenigen im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 366 ff. StPO). Das Berufungsverfahren unterliegt weitgehend der Disposition der Parteien, was zur Konsequenz hat, dass bei Säumnis des Berufungsklägers die Berufung als zurückgezogen gilt (vgl. zum Rückzug Art. 386 Abs. 2 und 3 StPO). Von einem Rückzug ist allerdings gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO nur auszugehen, wenn der Berufungskläger der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (vgl. MARKUS HUG / ALEXANDRA SCHEIDEGGER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., 2020, Art. 407 N 1, 2). Da im Falle einer notwendigen Verteidigung diese bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zu gewähren ist, kann Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO demnach nicht zur Anwendung kommen (LUZIUS EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 407 N3). 1.4 Schliesslich kann die verurteilte Person gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO, wenn ihr das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt werden kann, innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Nach Art. 371 Abs. 1 StPO kann die verurteilte Person neben oder statt dem Gesuch um neue Beurteilung auch die Berufung gegen das Abwesenheitsurteil erklären, solange die Berufungsfrist noch läuft. Aufgrund der verschiedenen Rechtsmittelfristen (Gesuch: zehn Tage ab Zustellung des Urteils an den Beschuldigten, für die Berufung reicht jedoch eine Zustellung an den Rechtsvertreter) ist
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht grundsätzlich denkbar, dass der amtliche Verteidiger im Interesse des Beschuldigten die Berufung anmeldet und ein Berufungsurteil ergeht, noch bevor das Abwesenheitsurteil zugestellt werden kann. Diesfalls steht dem Beschuldigten die Neubeurteilung nach wie vor offen (dazu THOMAS MAURER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 371 N2/3). Gemäss Art. 370 Abs. 2 StPO fallen mit der Rechtskraft eines neuen Urteils das Abwesenheitsurteil, die dagegen ergriffenen Rechtsmittel und die im Rechtsmittelverfahren bereits ergangenen Entscheide dahin. 1.5 Die Hauptverhandlung gegen G.____ vor dem Strafgericht vom 8. Juni 2020 fand in Abwesenheit des Beschuldigten statt. Ob jenem das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt werden konnte, erschliesst sich dem Kantonsgericht aufgrund der Aktenlage nicht. Sein amtlicher Verteidiger, Advokat Alain Joset, hat mit Berufungserklärung vom 13. Juli 2020 gegen das Abwesenheitsurteil ein Rechtsmittel erhoben. Sofern also G.____ jenes Urteil tatsächlich noch immer nicht persönlich erhalten hat, kann er - nach erfolgreicher Zustellung - gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen auch nach erfolgter Berufungsverhandlung und auch noch nach Zugang des entsprechenden Berufungsurteils immer noch bei der Vorinstanz ein Gesuch um Neubeurteilung einreichen. Diesfalls würde das Berufungsurteil dahinfallen. 1.6 Weiter wurde G.____ die Vorladung zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung am 28. Oktober 2020 an die dem Kantonsgericht bekannte Adresse in der Schweiz am FF.____ in P.____ per A-Post erfolgreich zugestellt. Er ist damit rechtsgültig vorgeladen worden. Advokat Alain Joset wurde mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 26. August 2020 als amtlicher notwendiger Verteidiger von G.____ eingesetzt. Jener war an der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 8. März 2021 anwesend. Gestützt auf das oben Gesagte gilt die Berufung des Beschuldigten nicht als zurückgezogen. 1.7 Zusammengefasst führt dies dazu, dass die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts trotz des Nichterscheinens des Beschuldigten ein Urteil zu fällen hat (vgl. Art. 336 Abs. 5 StPO i.V.m. Art 405 Abs. 1 StPO). 1.8 Bezüglich des Antrags der amtsärztlichen Untersuchung von E.____ ist zunächst festzuhalten, dass das Gericht das eingereichte Arztzeugnis vom 1. März 2021 nicht anzweifelt. Demnach hat sich E.____ erst im Februar 2021 für rund zwei Wochen ins Spital begeben müssen. Er befindet sich derzeit in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung, was nach Angaben der langjährigen Hausärztin eine Befragung verunmöglicht. Zudem spielen für das Kantonsgericht auch die derzeitige Pandemiesituation und das hohe Alter der Auskunftsperson eine Rolle. Eine Untersuchung durch den Amtsarzt erachtet das Gericht daher als unverhältnismässig. Weiter ist auf die Ausführungen über die rechtlichen Grundlagen zum Teilnahmerecht des Beschuldigten gemäss obenstehender Ziffer I.B.1.5.1 zu verweisen. G.____ hatte bei der Einvernahme des E.____ am 27. Oktober 2011 über seinen damaligen anwesenden Verteidiger Nicolas Roulet die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen. Von diesem Recht wurde auch Gebrauch
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemacht (act. AA 10.01.071 ff). Ebenso geschah dies an der Einvernahme vom 12. März 2012 (act. AA 10.01.245), sowie am 4. Juni 2014 (act. AA 10.01.263 ff.). Das Frage- und Konfrontationsrecht ist daher ausreichend gewahrt worden. Schliesslich ist noch kurz auf den Einwand des Verteidigers einzugehen, wonach eine Vernehmung von E.____ als Zeuge zu erfolgen habe. Nach Art. 178 lit. a StPO wird als Auskunftsperson einvernommen, wer sich als Privatklägerschaft konstituiert hat, sowie nach lit. f, wer in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist. E.____ fungiert aufgrund der Tatsache, dass er die D.____ vertritt, als Privatkläger im Verfahren gegen G.____. Zudem war er zu Beginn der Voruntersuchung ebenfalls beschuldigte Person (vgl. dazu Einvernahme vom 27. April 2012: act. AA 10.01.104 ff). In Einklang mit der Lehre bleibt er dadurch für den gemeinsamen Lebenssachverhalt immer mitbeschuldigte Person (dazu NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2012, Rz. 747). E.____ wäre somit grundsätzlich als Auskunftsperson, und nicht als Zeuge einzuvernehmen, sofern eine solche stattfinden würde. Im Ergebnis erweisen sich die vorgebrachten Rügen als unbegründet.
2. Verletzung des Anklageprinzips 2.1 Der Verteidiger des Beschuldigten brachte bereits in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht am 8. Juni 2020 vor, durch die ungenaue Formulierung in der Anklageschrift sei das Anklageprinzip verletzt (vgl. Prot., S. 8). Auch in der Berufungsbegründung vom 29. Januar 2021 führte die Verteidigung aus, es fehle in der Anklage eine präzise Umschreibung des subjektiven Tatbestandes. Vor den Schranken des Kantonsgerichts rügt er schliesslich erneut, die Anklage bestehe aus lediglich zwei sehr langen Sätzen, aus denen nicht hervorgehe, auf was sich der Ausdruck «so» beziehe. Wäre damit das Desinteresse am Geschäftsgang gemeint, dann werfe man G.____ ein Unterlassen vor. Sei es auf den Kauf der Liegenschaft in O.____ bezogen, dann sei der Vorwurf ein aktives Handeln. Ein Schuldspruch sei daher schon aus formellen Gründen nicht möglich (vgl. Prot. HV, S. 29). 2.2. Zu den detaillierten Anforderungen des Anklageprinzips ist auf obenstehende Ausführungen in Ziffer I.B.3.2 zu verweisen. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass die Anklage die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben hat, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63, E. 2.2). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63, E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3 In der Tat besteht der Vorhalt gemäss Ziffer 2.4.2 der Anklageschrift vom 14. Dezember 2016 (S. 19) aus zwei ineinander verschachtelten Sätzen, die sich über knapp eine halbe Seite erstrecken. Die Kritik des Verteidigers ist insofern angebracht und berechtigt, als dass sich dem Leser oder Adressaten dieser Zeilen nach einem ersten und auch einem zweiten Lesen nicht genau erschliesst, woraus der Vorwurf denn bestehen soll. Im Zusammenspiel mit dem Anklagesachverhalt auf Seite 6 der Anklageschrift wird jedoch deutlich, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe privat eine Liegenschaft in O.____ erworben. Dabei habe er in Kauf genommen, dass ein Teil des Kaufpreises durch die D.____ finanziert worden sei. Der D.____ sei dadurch ein Schaden in Höhe von Fr. 210'000.-- entstanden. Auch diesen Schaden habe der Beschuldigte, ebenso wie die unrechtmässige Bereicherung durch den Erwerb der Liegenschaft, in Kauf genommen. Die Anklageschrift bewegt sich somit noch am Rande des Zulässigen und verletzt das Anklageprinzip knapp nicht. Ob der subjektive Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und die Bereicherungsabsicht vorliegend erfüllt sind, ist hingegen in der rechtlichen Würdigung vorzunehmen. Zu diesem Ergebnis ist im Übrigen auch das Strafgericht gelangt (vgl. angef. Urteil, S. 4). Die vorgebrachte Rüge, das Anklageprinzip sei verletzt, erweist sich im Ergebnis somit als unbegründet.
II. Materielles A. Allgemeines 1. Vorbemerkungen 1.1. Das vorliegende Urteil orientiert sich der Einfachheit halber und soweit möglich inhaltlich im Wesentlichen am systematischen Aufbau der angefochtenen Urteile des Strafgerichts, und damit auch der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft. 1.2 Sodann ist vorab zu bemerken, dass Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., 2020, Art. 82 N 10). 1.3.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO / GERHARD FIOLKA / MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 10 N 41 ff.). 1.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime in dubio pro reo bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 1.3.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., 2020, Art. 162 N 15). 1.3.4 Auch indirekte, mittelbare Beweise, sog. Anzeichen oder Indizien, können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Da ein Indiz jedoch immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht offen. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (BGer 6B_890/2009 vom 22. April 2010, E. 6.1; 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3).
2. Gegenstand der Berufungen und Anschlussberufungen 2.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien und an die Anträge der Parteien gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder beurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieses Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gilt stets nur zugunsten des Beschuldigten (vgl. NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 391 N 5). 2.2 Beide Beschuldigten fechten die sie betreffenden Urteile der Vorinstanz vollumfänglich i.S.v. Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO an, indem sie ihre Berufungen gegen die seitens des Strafgerichts gefällten Schuldsprüche sowie Beschlagnahmen und damit zusammenhängend gegen den Entscheid über die Zivilforderungen und über die Kosten richten. Die Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft richten sich im Verfahren gegen F.____ gegen die Strafzumessung und gegen sämtliche Freisprüche, mit Ausnahme eines Teilbetrages in der Höhe von Fr. 682.30, im Verfahren gegen G.____ einzig gegen die Strafzumessung. Demzufolge stehen beide Urteile des Strafgerichts vom 4. Oktober 2018 i.S. F.____ bzw. vom 8. Juni 2020 i.S. G.____ vollumfänglich im Streit. Aus diesem Grund gilt das Verbot der reformatio in peius im konkreten Fall nicht.
B. F.____: Die angeklagten Punkte im Einzelnen 1. Anklageziff. 2.2: Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung 1.1 Gemäss unangefochten gebliebener Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift vom 14. Dezember 2016 gründete die Beschuldigte zusammen mit ihrem damaligen 75-jährigen Nachbarn E.____ am 7. August 2008 die D.____. Zweck dieser Gesellschaft war der Erwerb von zwei Liegenschaften in O.____ und P.____. Das statuarische Aktienkapital bei der Gründung betrug Fr. 200'000.--, welches gemäss der Gründungsurkunde je hälftig von F.____ und E.____ gezeichnet wurde. Als Verwaltungsräte wurden neben E.____ (Präsident) dessen Freund U.____ sowie der Ehemann der Beschuldigten, G.____, bestellt. Als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift wurde F.____ eingesetzt. Die D.____ wurde am 8. August 2008 in das Handelsregister eingetragen. Im Dezember 2009 wurde das Aktienkapital auf Fr. 500'000.-erhöht. Wenige Monate später wurde mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht 13. April 2010 über die D.____ der Konkurs eröffnet. Die Gesellschaft wurde am 19. November 2010 aus dem Handelsregister gelöscht, jedoch mit Verfügung des Bezirksgerichts Arlesheim vom 10. Mai 2012 mit E.____ als Liquidator wieder eingetragen (vgl. Anklageschrift, S. 4/5). 1.2 Die Staatsanwaltschaft klagte die Beschuldigte in diesem Zusammenhang wegen Urkundenfälschung und Erschleichens einer falschen Beurkundung an. So habe zwar E.____ seinen Gründungsanteil in der Höhe von Fr. 100'000.-- am 5. Juni 2008 auf das Aktienkapitalkonto der D.____ bei der Q.____ einbezahlt. Dies sei durch die genannte Bank gegenüber der Beschuldigten am 12. Juni 2008 auch bescheinigt worden. F.____ habe jedoch nie vorgehabt, ihren Anteil zu leisten, weshalb sie zwischen dem 12. Juni 2008 und dem 7. August 2008 eine falsche und angeblich von der Q.____ stammende Bestätigung über die Einzahlung von insgesamt Fr. 200'000.-- auf ihrem Computer hergestellt habe. Dafür habe sie den Text der Bestätigung vom 12. Juni 2008 wörtlich abgeschrieben, den Betrag geändert und das Papier mit gefälschten Unterschriften der beiden Bankangestellten R.____ und S.____ versehen. Mit dieser Bescheinigung habe sie die für die Gründung zuständige Urkundsperson über die Höhe des einbezahlten Aktienkapitals täuschen wollen. Sie habe diese Bescheinigung bei der Notarin T.____ eingereicht. Dadurch habe jene in der Gründungsurkunde am 7. August 2008 falsche Tatsachen unrichtig beurkundet, namentlich, dass eine Einlage in der Höhe von Fr. 200'000.-- geleistet worden sei. Auch habe die Beschuldigte dies so am 7. August 2008 wider besseren Wissens in der Anmeldung an das Handelsregisteramt erklärt. Dadurch habe die Beschuldigte die Eintragung der D.____ ins Handelsregister bewirkt (vgl. Anklageschrift, S. 12/13). 1.3 Das Strafgericht führte diesbezüglich in tatsächlicher Hinsicht aus, dass E.____ gemäss Kontoauszug der Q.____ lautend auf die D.____, am 5. Juni 2008 eine Gutschrift über Fr. 100'000.-- geleistet habe. Am 12. Juni 2008 habe die Bank gegenüber der D.____ bestätigt, dass bei ihr der genannte Betrag einbezahlt worden sei, welcher zur Liberierung des Aktienkapitals von Fr. 200'000.-- bestimmt sei. Der Gründungsnotarin T.____ sei jedoch ein Schreiben vorgelegt worden, in welchem die Einzahlung über die volle Summe, nämlich Fr. 200'000.-- bestätigt worden sei. In der Gründungsurkunde vom 7. August 2008 sei ebenfalls bestätigt worden, dass insgesamt Fr. 200'000.-- durch Hinterlegung bei der Q.____ geleistet und dadurch dem Ausgabenbetrag aller Aktien entsprechende Einlagen vollständig erbracht worden seien. In der beim Handelsregisteramt des Kantons Basel-Landschaft am 8. August 2008 eingereichten Anmeldung habe F.____ schliesslich mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass das Aktienkapital vollständig liberiert worden sei. In dieser Hinsicht habe F.____ bei ihrer Einvernahme vom 11. Juli 2016 nicht bestritten, das Dokument gefälscht zu haben. Sie habe lediglich zu Protokoll gegeben, dass nicht sie selbst, sondern E.____ das Dokument per Fax eingereicht habe. Erst die Anmeldung beim Handelsregisteramt hätten sie dann gemeinsam gemacht. Das Gericht kam zum Schluss, dass nicht ersichtlich sei, wer ausser der Beschuldigten ein Interesse an der Verschleierung haben könne, dass sie ihre Einlage über Fr. 100'000.-- gerade nicht geleistet habe. Dass E.____ mit diesem Vorgehen einverstanden gewesen sei, dass also nur er selbst eine Einlage leisten solle,
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei abwegig. Sofern jener die Absicht gehabt habe, eine AG mit lediglich Fr. 100'000.-- Mindestkapital gründen zu wollen, hätte er dies ohne Weiteres so machen können. Es stehe daher fest, dass F.____ die Bankbescheinigung gefälscht habe. Auch habe F.____ bei der Einvernahme am 19. Oktober 2012 nicht bestritten, dass sie diese Bankbescheinigung bei der Notarin eingereicht habe. So habe sie lediglich angegeben, sie wisse nicht mehr, dass sie eine gefälschte Bescheinigung mitgebracht habe, wobei sie dies auf die Einnahme des Methadons zurückführte. Dass sich F.____ bei der Einvernahme am 11. Juli 2016, also knapp vier Jahre später, plötzlich daran erinnere, dass die Bescheinigung von E.____ per Fax eingereicht worden sein soll, sei wenig wahrscheinlich (vgl. angef. Urteil, S. 9/10). Bei der rechtlichen Würdigung hielt das Strafgericht fest, gemäss erstelltem Sachverhalt habe F.____ eine unechte Urkunde hergestellt, indem sie die von der Q.____ am 12. Juni 2008 erstellte Bescheinigung über die Aktienkapitaleinzahlung inklusive der Unterschriften der verantwortlichen Bankmitarbeiter nachgemacht und dabei den tatsächlich einbezahlten Betrag verdoppelt habe. Sie habe ausserdem in der Absicht gehandelt, die D.____ gründen zu können, ohne den von ihr geschuldeten Anteil am Aktienkapital aufbringen zu müssen, und damit offensichtlich in Vorteilsabsicht. Mit diesem gefälschten Dokument habe sie weiter bewirkt, dass die Notarin die rechtlich erhebliche Tatsache, der D.____ stünden Fr. 200'000.-- aus dem Gründungskapital zur Verfügung, in der Gründerurkunde falsch beurkundete. Damit sei auch der Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung erfüllt. Das Strafgericht sprach die Beschuldigte daher der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB und des Erschleichens einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB schuldig (vgl. angef. Urteil, S.13 sowie Dispositiv-Ziff. 1). 1.4 Demgegenüber machte der Verteidiger der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht im Wesentlichen geltend, man habe die getäuschten Personen nie befragt. Zudem sei das Falsifikat nur durch eine Verletzung des Berufsgeheimnisses der Notarin gestützt auf die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft erhältlich geworden. Die Notarin hätte es ohne Entbindungserklärung nicht herausgeben dürfen, weshalb die Bankbestätigung unverwertbar sei (vgl. Prot. S. 22). Dies wiederholt der Verteidiger auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht. Das Dokument sei nicht Teil der zwingend einzureichenden Belege bei der Anmeldung an das Handelsregisteramt. Es handle sich um ein klassisches Geheimnis zwischen der Bank, den Gründern und der Notarin. Die Notarin sei aber nicht von ihrer Pflicht zur Bewahrung des Berufsgeheimnisses entbunden worden. Weiter sei auch nicht klar, ob die fragliche Bankbescheinigung der Notarin bei der Gründung vorgelegen habe. Nach seinem Verständnis müsse die Einzahlungsbestätigung bei Bareinzahlungen von der Bank direkt an den Gründungsnotar geschickt werden, und nicht an die Gründer. Die Gründer selbst würden das Dokument erst bei der Gründung sehen. Man müsse sicher sein, dass das Dokument von der Bank stamme. Vorliegend sei es offenbar an die Gründer übermittelt worden. Der Text auf der Bankbescheinigung wäre vom Handelsregisteramt niemals so akzeptiert worden, er sei schlicht falsch. Daher stelle sich die Frage, ob die
Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht Notarin einen falschen Text beurkundet habe, oder ob die Bescheinigung gar nicht erst vorgelegen habe. Dafür spreche auch, dass die Notarin nicht bemerkt haben solle, dass die Bankbescheinigung nicht auf Papier mit dem Briefkopf der Bank ausgedruckt worden sei. In der Anklageschrift stehe aber, die gefälschte Bescheinigung sei dem Original zum Verwechseln ähnlich (vgl. Prot. HV, S. 23/24). 1.5 Die Beschuldigte selbst gab an der Hauptverhandlung vor Strafgericht zu Protokoll, die Gründung habe T.____ gemacht. Herr U.____ habe gesagt, dabei habe etwas nicht gestimmt, es seien nicht alle Unterlagen da gewesen. E.____ habe mitgeteilt, er werde die Unterlagen nachreichen. Sie hätte gern E.____ befragt, sie habe aus dieser Zeit «ein Puzzle» (vgl. Prot., S. 8). Vor den Schranken des Kantonsgerichts führt die Beschuldigte an, sie wisse nicht ob sie die Bankbescheinigung gefälscht habe, sie könne es aber nicht glauben (vgl. Prot. HV, S. 17). 1.6 Die Staatsanwaltschaft führte vor Strafgericht aus, es sprächen alle Indizien dafür, dass es F.____ persönlich gewesen sei, die die gefälschte Bestätigung bei der Notarin eingereicht habe. Dass es jemand anderes ohne Zutun von F.____ gewesen sein solle, sei so gut wie unmöglich, denn sie sei die Einzige gewesen, die ein Interesse an der Vortäuschung gehabt habe. Falls die Bestätigung bei der Beurkundung gar nicht vorgelegen habe, dann hätte die Notarin selbst eine Falschbeurkundung verübt. Dies sei unwahrscheinlich (vgl. Plädoyer S. 4, Beilage zum Protokoll). Vor den Schranken des Kantonsgerichts hält die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf das ergangene Urteil an ihren Ausführungen fest (vgl. Plädoyer, S. 2, Beilage zum Protokoll). 1.7 Zunächst ist auf die Rüge des Beweisverwertungsverbotes einzugehen, welches die Verteidigung bezüglich der Bankbescheinigung vorbringt. 1.7.1 Nach Art. 936 Abs. 1 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR], SR 220) ist das Handelsregister öffentlich, wobei die Öffentlichkeit die Einträge, die Anmeldungen und die Belege umfasst. Dies wird in Art. 11 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) konkretisiert, wonach die Handelsregisterämter Einsicht in das Hauptregister, in die Anmeldung und in die Belege erstellen. Weiter muss nach Art. 43 Abs. 1 lit. f HRegV mit der Anmeldung der Gründung einer AG zur Eintragung dem Handelsregisteramt als Beleg bei Bareinlagen eine Bescheinigung eingereicht werden, aus der ersichtlich ist, bei welchem Bankinstitut die Einlagen hinterlegt sind, sofern das Bankinstitut in der öffentlichen Urkunde nicht genannt wird. Darauf gestützt ergibt sich ohne Weiteres, dass eine Einzahlungsbestätigung einer Bank öffentlich einsehbar ist, sofern sie der Anmeldung beigelegt wird.
Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.7.2 In casu wird in der Gründungsurkunde vom 7. August 2008 (act. AA 40.01.034 ff.) das Bankinstitut (Q.____) und die Höhe der hinterlegten Einlage (Fr. 200'000.-- «in Geld») aufgeführt. Daher musste die Bankbestätigung vom 12. Juni 2008 dem Handelsregisteramt zur Anmeldung nicht zwingend eingereicht werden. Soweit ersichtlich ist dies denn auch nicht erfolgt (dazu Anmeldung: act. AA. 40.01.007 und Beglaubigung: act. AA 40.01.033). Somit konnte und kann sie grundsätzlich auch beim Handelsregisteramt nicht als öffentlicher Beleg eingesehen werden. Trotzdem handelt es sich bei dieser Bestätigung nicht um eine Tatsache, welche dem Berufsgeheimnis der Notarin unterlegen hat, denn weder an der Höhe des einbezahlten Betrages noch am Ort der Einzahlung besteht ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Ganz im Gegenteil sind eben diese Tatsachen gerade öffentlich, werden sie doch in der Gründungsurkunde mit vollem Betrag, dem Bankinstitut und gar dem Datum der Einzahlung erwähnt. Somit besteht keinerlei Geheimhaltungsinteresse an der Bescheinigung selbst, und in der Offenlegung derselben ist keine Berufungsgeheimnisverletzung zu erkennen. Daraus ergibt sich in der Konsequenz, dass die Bankbescheinigung vom 12. Juni 2008 auch nicht dem Beweisverwertungsverbot unterliegt. 1.8 Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts stützt sich das Kantonsgericht wie bereits die Vorinstanz sowohl auf die Darstellung gemäss Anklageschrift vom 14. Dezember 2016 als auch auf die Verfahrensakten und Aussagen der Beteiligten. Gestützt auf die Verfahrensakten ist für das Kantonsgericht erstellt, dass mit Valutadatum vom 5. Juni 2008 eine Gutschrift von E.____ in der Höhe von Fr. 100'000.-- auf das Aktienkapitalkonto der D.____ bei der Q.____ eingegangen ist (act. SD Gründung, 01.01.004). Weiter existiert eine Einzahlungsbestätigung der Q.____, welche vom 12. Juni 2008 datiert (act AA. 01.03.003). Darin bestätigt die Bank gegenüber der D.____ (zu Handen von F.____), dass auf das Aktienkapitalkonto der D.____ Nr. […] eine Summe von Fr. 100'000.-- einbezahlt worden ist, welche zur Liberierung des Aktienkapitals in Höhe von Fr. 200'000.-- bestimmt ist. Diese Bescheinigung wurde unterzeichnet von R.____ (Vorsitzender der Bankleitung) und S.____ (Leiter Kreditkundengeschäft). Eine weitere Einzahlungsbestätigung der Q.____ gleichen Datums bestätigt den Eingang von insgesamt Fr. 200'000.-- (act. AA 01.03.002 und SD Gründung 01.01.002). Auf jener unterscheiden sich die Unterschriften der Unterzeichnenden leicht von denjenigen des ersten Schreibens. Zudem ist im Original ein farbiges Logo der Q.____ auf dem Briefkopf zu erkennen, welches im zweiten Schreiben fehlt. Diese zweite Bescheinigung wurde gemäss der Strafanzeige der Q.____ vom 31. August 2011 von der Bank bzw. durch den Vorsitzenden der Bankleitung selbst als Fälschung erkannt (act. SD Gründung 01.01.001). Gestützt auf die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Januar 2012 (act. SD Gründung 79.06.001) wurde die Bescheinigung im Original durch die Notarin T.____ am 1. Dezember 2012 überstellt (act. SD Gründung 79.06.003). Schliesslich wurde auf dem am 7. September 2011 beschlagnahmten Computer der Beschuldigten (Fujitsu Siemens SCALEO P, act. SD Gründung 02.01.001) ein Dokument sichergestellt, welches letztmals am 7. August 2008 um 01:01 Uhr morgens bearbeitet worden ist, d.h. am Morgen der Unterzeichnung der Gründungsurkunde (act. SD Gründung 79.10.001). Der
Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht Adresskopf, die Anrede und die erste Zeile auf diesem Dokument sind identisch mit den beiden genannten Bescheinigungen der Q.____ vom 12. Juni 2008. Weiter gab E.____ anlässlich seiner Einvernahme am 27. Oktober 2011 an, dass zur Liberierung des Aktienkapitals insgesamt Fr. 200'000.-- einbezahlt worden seien. Darüber habe es eine Bescheinigung gegeben, diese sei jedoch falsch gewesen. Es sei abgemacht gewesen, dass er und F.____ jeweils Fr. 100'000.-- einbezahlen würden (act. AA 10.01.052). Am 27. April 2012 führte er aus, dass die Buchhaltung der D.____ auf dem Computer im Treuhandbüro der Beschuldigten geführt worden sei (act. AA. 10.01.109). Weiter habe ihm die Beschuldigte gesagt, dass sie die mit Fr. 100'000.-- Aktienkapital ausgewiesene Bilanz falsch verbucht habe, die anderen Fr. 100'000.-- seien unter dem Konto «Eigenkapital E.____» verbucht worden. Den Fehler, dass es sich nicht um Eigenkapital, sondern um Fremdkapital handelte, habe F.____ auf seinen Hinweis hin im Folgejahr korrigiert (act. AA 10.01.111). Am 27. Februar 2013 gab E.____ zudem an, dass er und F.____ sich mit allen Verwaltungsräten bei Frau T.____ (Notarin) für die Gründung am 7. August 2008 im Büro in O.____ getroffen hätten. F.____ habe die Bestätigung der Q.____ über die Einzahlung der Fr. 200'000.-- selbst mitgebracht. Die Bestätigung der Q.____ über die Einzahlung von Fr. 100'000.-- habe sie ihm bereits einige Tage vorher gezeigt. Damals habe er ihr gesagt, dass das Aktenkapital Fr. 200'000.-- betrage, und dass das richtige Dokument zur Gründung vorgelegt werden müsse. Sie hätten sich ausserdem gemeinsam darauf geeinigt, das Kapital hälftig zu bringen. Sie (Anm.: die Beschuldigte) habe ihm erzählt, über welche Mittel sie verfüge, und sie hätten immer wieder darüber gesprochen (act. AA 10.01.2013). Er habe davon ausgehen müssen, dass sie ihren Anteil am Aktienkapital einbezahlt habe, denn F.____ habe ihm vorher gesagt, es sei alles auf dem guten Weg (act. AA 10.01.214). Die Notarin habe diese Bescheinigung allen vorgelegt (act. AA 10.01.214). Auf die Frage, auf was sich die Aussage des Verwaltungsrates U.____ beziehe, es habe Probleme gegeben bei der Beurkundung, gab er an, das wisse er nicht. Er könne sich vorstellen, dass T.____ angerufen habe, um zu sagen, dass die Bescheinigung vorliege (act. AA 10.01.215). Weiter gab die Beschuldigte in ihrer Einvernahme vom 29. Juni 2012 an, sie könne nicht erklären, wie es überhaupt zur Gründung der D.____ gekommen sei (act. AA 10.01.115). Auf die Frage, wieso das Aktienkapital per 2008 nur mit Fr. 100'000.-- ausgewiesen worden sei, gab sie an, keine Ahnung zu haben, die ganze Bilanz mache keinen Sinn (act. AA 10.01.118). Auch am 19. Oktober 2012 sagte sie aus, sie wisse nicht, «was damals gelaufen» sei, die Erinnerungen seien «gleich null». Sie wisse auch nicht, woher die Kapitaleinzahlungsbestätigung über Fr. 200'000.-kommen würde, wer diese gefälscht oder wer sie der Notarin vorgelegt habe (act. AA 10.01.160). Hingegen behauptete sie vier Jahre später, am 11. Juli 2016, dass nicht sie diese Einzahlungsbestätigung bei der Notarin eingereicht habe, sondern E.____ dies per Fax getan habe. Sie habe aber auch gar keine Fr. 100'000.-- als Einlage geleistet. E.____ habe gewusst, dass sie selbst keine Fr. 100'000.-- einbezahlt habe (act. AA10.01.292). Schliesslich verneinte sie, die Bestätigung gefälscht zu haben (act. AA 10.01.293). An der Schlusseinvernahme vom 17. Juli 2016 (Teil 1) gab sie als Antwort auf den Vorwurf, die Kapitaleinzahlungsbestätigung gefälscht zu haben an,
Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass «die zwei anderen Herren hätten mittragen müssen» was E.____ und sie beschlossen hätten (act. AA 10.01.301). An der Schlusseinvernahme Teil 2 vom 31. August 2016 widerholte sie, E.____ habe gewusst, dass sie die Fr. 100'000.-- nicht bezahlen könne. Irgendjemand habe E.____ ihren Betreibungsauszug geschickt (act. AA 10.01.320). Die angeblich falsche Bestätigung sei bei der Beurkundung nicht vorgelegen, die habe E.____ per Fax geschickt (act. AA 10.01.321). U.____ gab bei seiner Einvernahme am 7. Dezember 2011 an, dass es bei der Gründung ein Problem gegeben habe, da bei der Bankbescheinigung etwas nicht klar gewesen sei bzw. diejenige von F.____ nicht vorgelegen habe (act. AA 10.01.090, 092). Schliesslich ist der Einvernahme von G.____ vom 18. März 2013 zu entnehmen, dass dieser die Kapitaleinzahlungsbestätigung nicht gesehen habe. Er sei einmal bei T.____ gewesen und habe etwas unterschrieben. Er habe darauf vertraut, dass alles stimme. Er habe nicht gewusst, dass seine Frau und E.____ je Fr. 100'000.-- hätten einbringen sollen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob es bei der Beurkundung Probleme gegeben habe (act. AA 10.01.254). 1.9 Gestützt auf diese Beweismittel erachtet es das Kantonsgericht als erwiesen, dass die Beschuldigte mit Hilfe der echten Bankbescheinigung eine grafisch ähnliche auf ihrem Computer herstellte, in welcher eine Kapitaleinzahlung über Fr. 200'000.-- bestätigt wird, sie diese selbst unterschrieb und dadurch die Unterschrift der beiden oben genannten Bankangestellten nachahmte bzw. fälschte. Auch geht das Gericht davon aus, dass F.____ selbst diese gefälschte Bescheinigung zum Notartermin am 7. August 2008 mitbrachte, und nicht E.____ diese per Fax geschickt hat. Denn dies ergibt keinen Sinn, da die Bankbestätigung im Original an F.____ persönlich adressiert war. Die Beschuldigte hätte die Bestätigung somit vor dem Notartermin an E.____ übergeben müssen, damit dieser sie dann noch vor dem 7. August 2008 an die Notarin hätte faxen können. Dazu finden sich jedoch weder von E.____ noch von F.____ entsprechende verwertbare Aussagen. An dieser Stelle ist es indessen unerheblich, ob die Bankbestätigung von der Depositenstelle direkt an den Gründungsnotar hätte überstellt werden müssen, wie dies die Verteidigung vorbringt. Fakt ist, dass bereits die erste und damit echte Urkunde an die D.____ zu Handen F.____ adressiert war, und dieses Vorgehen offenbar den Usus der Q.____ wiederspiegelt. Schwer wiegt weiter das Indiz, dass auf dem im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 7. September 2011 beschlagnahmten Computer ein Word-Dokument über die gefälschte Bankbescheinigung gefunden wurde, welches noch kurz vorher am Tage der Unterzeichnung am 7. August bearbeitet worden ist. Ebenso konnte auch nur F.____ ein Interesse daran haben, der Notarin eine falsche Bestätigung vorzulegen: Sie verfügte nicht über das notwendige hälftige Kapital von Fr. 100'000.--, wollte dennoch aber an der D.____ beteiligt sein.
Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.10 Nachfolgend gilt es, den vorstehend festgestellten Sachverhalt dahingehend zu prüfen, ob der Beschuldigten ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann bzw. ob diese durch die Vorinstanz zu Recht der Urkundenfälschung und Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig gesprochen worden ist. 1.10.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. In besonders leichten Fällen kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 251 Ziff. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (statt vieler: BGE 137 IV 167, E. 2.3.1) sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (BGE 119 Ia 342, E. 2.b). Urkunden sind unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Bei der Falschbeurkundung geht es allein darum, dass die in der Urkunde enthaltene Erklärung nicht mit der Wahrheit übereinstimmt, wobei nach allgemeiner Ansicht die einfache schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung darstellt. Nach Lehre und Rechtsprechung darf eine Falschbeurkundung, also eine Art qualifizierte schriftliche Lüge, nur dann angenommen werden, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten (BGE 144 IV 13, E. 2.2.2; BGE 138 IV 209, E. 5.3). Subjektiv ist neben Vorsatz zunächst eine Täuschungsabsicht erforderlich, wobei Eventualabsicht genügt. Überdies muss alternativ eine Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht bestehen. Der angestrebte Vorteil kann vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein, erfasst wird jede Besserstellung. Unrechtmässigkeit verlangt weder Schädigungsabsicht noch selbstständige Strafbarkeit der Vorteilserlangung. Unrechtmässig ist der Vorteil unter anderem dann, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht, z.B. bei Selbstbegünstigung. Das Bundesgericht sieht Unrechtmässigkeit schon im Mittel der Täuschung. Strafbar ist also auch, wer mit der gefälschten Urkunde einen rechtmässigen Anspruch durchsetzen oder einen ungerechtfertigten Nachteil abwenden will (STEFAN TRECHSEL / MARK PIETH, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., 2017, Art. 251 N 1 ff.; BGE 128 IV 265, E. 2.2). 1.10.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Einzahlungsbescheinigung der Q.____ Beweiseignung zukommt. Das Bundesgericht hat schon früh die erhöhte Glaubwürdigkeit bzw. die Beweiseignung einer wahrheitswidrigen Bescheinigung einer Depositenstelle in einem ähnlich gelagerten Fall wie dem vorliegenden (Scheineinzahlung des Aktienkapitals) offensichtlich als gegeben betrachtet, allerdings ohne darzulegen, woraus es diese konkret herleitete (BGE 107 IV
Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht 128, E. 3.b). Im einem anderen Urteil hielt das Bundesgericht jedoch unter Bezugnahme auf und ausdrücklich abweichend von BGE 107 IV 128 fest, die Kapitaleinzahlungsbestätigung der Depositenstelle erbringe Beweis nur dafür, dass die Mindesteinzahlungen auf dem Kapitaleinzahlungskonto hinterlegt worden seien und die Bank den Betrag erst nach erfolgter Eintragung ins Handelsregister den zeichnungsberechtigten Organen freigebe (BGer 6P.128/2001 vom 18. Dezember 2001, E. 7.d). Überträgt man diese Schlussfolgerungen des Bundesgerichts auf den vorliegenden Fall, bei welchem die Kapitaleinzahlung nicht zum Schein, sondern gar nicht einbezahlt worden ist, ergibt sich ohne Weiteres die Beweiseignung der Bankbescheinigung. 1.10.3 Weiter handelt es sich bei den auf der Bankbescheinigung ersichtlichen Ausstellern, dies sind R.____ (Vorsitzender der Bankleitung) und S.____ (Leiter Kreditkundengeschäft), nicht um die tatsächlichen Aussteller bzw. Urheber des Dokuments. Dies wurde von den genannten Personen im Rahmen der erhobenen Strafanzeige vom 31. August 2011 von der Bank bestätigt. Die Bescheinigung stammt somit von jemand anderem und es liegt infolge der Identitätstäuschung eine unechte Urkunde vor. Der genannte Betrag von Fr. 200'000.-- war zudem in Wirklichkeit nicht auf das Aktienkapitalkonto einbezahlt und das Kapital der D.____ demnach nicht voll liberiert. Die unechte Urkunde ist somit zusätzlich unwahr. All diese Umstände waren der Beschuldigten bewusst, als sie die Bescheinigung der Notarin T.____ vorlegte und dies anschliessend in der Gründungsurkunde beurkunden liess. Dass F.____ vorsätzlich handelte, steht für das Kantonsgericht ausser Frage. Denn sie wusste, was sie tat, als sie die falsche Bankbestätigung auf ihrem Computer herstellte und darauf anschliessend in falschem Namen unterschrieb: Sie tat es um zu verschleiern, dass sie ihrer Aktionärspflicht nicht nachgekommen war oder nicht nachkommen konnte. Damit ist auch die Täuschungsabsicht klar zu bejahen. Es liegt entgegen der erneuten Ausführung der Verteidigung auf der Hand, dass es der Beschuldigten lediglich darum ging, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Dieser bestand darin, die Bescheinigung der Vollliberierung als wahr auszugeben und ihren Geschäftspartner E.____ sowie auch die beiden weiteren Aktionäre U.____ und G.____ Glauben zu machen, sie sei ihrer Aktionärspflicht, und zwar der Einzahlung ihres Aktienkapitalanteils, nachgekommen. Dies wollte sie anschliessend auch so beurkunden lassen. Ebenso wollte sie mindestens in Eventualabsicht die Öffentlichkeit täuschen, indem sie durch die Abbildung des höheren als tatsächlich liberierten Aktienkapitals im Handelsregister eine höhere Finanzkraft und Sicherheit der D.____ vortäuschte. Somit erfüllte die Beschuldigte mit der Herstellung der Bankbescheinigung den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht. Rechtfertigungs- als auch Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 1.10.4 Der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB macht sich schuldig, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens
Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt oder wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die beurkundete Tatsache zu täuschen. Hierzu bedarf es keines arglistigen Vorgehens, sondern einer blossen Irreführung, welche in einfachen Falschangaben gegenüber der Urkundsperson bestehen kann (ANDREAS DONATSCH / WOLFGANG WOHLERS, Strafrecht IV, 4. Aufl., 2011, § 39 S. 174). Eine Falschbeurkundung ist nur anzunehmen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter vorsätzlich und mit Täuschungsabsicht handelt. Eventualvorsatz genügt. Daneben ist nur noch Täuschungsabsicht nötig, hingegen keine Schädigungsoder Vorteilsabsicht (MARKUS BOOG, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., 2019, Art. 253 N 28). 1.10.5 Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei der Gründerurkunde vom 7. August 2008 um eine öffentliche Urkunde, und bei der zuständigen Notarin um eine Person öffentlichen Glaubens handelt. Ebenso ist der für die Eintragung ins Handelsregister zuständige Mitarbeitende des Handelsregisteramts Beamter im Sinne von Art. 253 Ziff. 1 StGB. Besondere Gründe für eine erhöhte Beweiseignung sind somit nicht erforderlich, diese kommen der öffentlichen Beurkundung von Gesetzes wegen zu (Art. 9 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SR 210). Zudem besteht eine besondere Garantie des Inhalts der Urkunde durch die Prüfungspflicht der Urkundsperson (vgl. GÜNTHER STRATENWERTH / FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht - Besonderer Teil Bd. II, 7. Aufl., 2013, § 36 N 43). Dem Handelsregistereintrag kommt nach der Rechtsprechung erhöhte Glaubwürdigkeit zu, zumal der Handelsregisterführer nicht bloss die Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst beurkundet. Das Handelsregister ist eine Urkunde über die eingetragenen Tatsachen, nicht lediglich ein Protokoll über abgegebene Erklärungen (BGer 6B_731/2008 vom 7. Januar 2009, E. 4.4). Auch die Lehre erachtet den Handelsregistereintrag, der bei einer Scheinliberierung (sog. Gründungsschwindel) erfolgte, als Erschleichung einer falschen Beurkundung (BOOG, a.a.O., Art. 253 N 10). Das hat folgerichtig auch bei einer vorgetäuschten Vollliberierung zu gelten, wie es hier der Fall ist. 1.10.6 Die von der Beschuldigten hergestellte Bankbescheinigung über die Vollliberierung des Aktienkapitals führte bei der Notarin T.____ dazu, dass jene in der Gründungsurkunde fälschlicherweise bestätigte, der D.____ stünden Fr. 200'000.-- als Kapital zur Verfügung. Durch die erschlichene Gründungsurkunde wurde auch das Handelsregisteramt dazu veranlasst, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig zu verurkunden. Es ist als Erfahrungstatsache anzunehmen, dass der Handelsregisterbeamte bei richtiger Kenntnis des Sachverhaltes die Eintragung im Handelsregister nicht vorgenommen hätte.
Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Beschuldigte wusste, dass die D.____ nicht über das volle Aktienkapital von Fr. 200'000.-verfügte. Indem sie diese Tatsache trotzdem so beurkunden und im Handelsregister eintragen liess, handelte sie vorsätzlich und auch in der Absicht, sowohl die Notarin als auch den Handelsregisterführer zu täuschen. Somit erfüllte F.____ den Tatbestand von Art. 253 StGB sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht. Rechtfertigungs- als auch Schuldausschlussgründe sind ebenfalls keine ersichtlich. 1.11 Die Beschuldigte verwirklichte den Tatbestand der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer Falschbeurkundung. Diese Tatbestände stehen in echter Konkurrenz, da unterschiedliche Rechtsgüter verletzt wurden und keine straflosen Vor- oder Nachtaten vorliegen. Demzufolge ist die Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und in Abweisung der Berufung der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig im Sinne der Anklage zu erklären.
2. Anklageziffer 2.3: Veruntreuung der BB.____-Gelder 2.1 Gemäss Sachverhalt der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2016 wurde die D.____ gegründet, um Liegenschaften käuflich zu erwerben und diese gewinnbringend zu bebauen, zu vermieten oder wieder zu verkaufen. Es handelte sich in erster Linie um das Grundstück Nr. aaaa.____ in O.____, welches 2008 im Eigentum von V.____ stand. Zudem war geplant, die Liegenschaften Nr. bbbb.____ und cccc.____in P.____ käuflich zu erwerben. Auf diesen benachbarten Parzellen sollte ein gemeinsames Bauprojekt realisiert werden. Das Grundstück Nr. bbbb.____stand im Jahr 2008 im Eigentum der W.____ (Verwaltungsratspräsident X.____), Nr. cccc.____in jenem der Y.____ (Ansprechpartner Z.____ und AA.____, vgl. Anklageschrift, S. 6 ff.). Im Rahmen der Vorbereitungen der Kaufverhandlungen überwies E.____ auf das Kontokorrent Nr. […] der Q.____, Kontoinhaber «BB.____», eine Gutschrift in einer Gesamthöhe von Fr. 350'000.--, dies in drei Teilbeträgen zu Fr. 50'000.-- am 1. Juli 2008 sowie Fr. 100'000.-- und Fr. 200’000.-- am 4. Juli 2008. Nach Vorhalt der Staatsanwaltschaft sei diese Gutschrift von E.____ zu Gunsten der D.____ erfolgt, damit diese die genannten Liegenschaften in O.____ und P.____ erwerben könne. Eventualiter habe E.____ das Geld überwiesen, damit F.____ dieses verwalte und es seiner Enkelin bei Erreichen eines bestimmten Alters gebe. Bei genanntem Konto der «BB.____» habe es sich um ein Gemeinschaftskonto von F.____ und CC.____ gehandelt. Durch die Einzahlung auf jenes Konto (nachfolgend vereinfacht BB.____-Konto) habe E.____ F.____ ein Guthaben in der Höhe von Fr. 350’000.-- anvertraut, damit sie dieses im Interesse und Zweck der noch zu gründenden D.____ verwende, namentlich für die Leistung von Akontozahlungen für die zu erwerbenden Grundstücke in O.____ und P.____. Von dieser Summe habe F.____ jedoch insgesamt Fr. 325'579.-- zweckwidrig und unrechtmässig verwendet, ohne jemals ersatzfähig zu sein. So habe die Beschuldigte im Zeitraum vom 4. Juli 2008 bis zum 25. November 2008 Beträge in der Gesamtsumme von Fr. 249’254.85 in bar oder am Bankomaten abgehoben. Weiter habe sie den
Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorsatzlosen G.____ beauftragt, am 29. Juli 2008 einen Betrag von Fr. 1'500.-- vom BB.____- Konto abzuheben (vgl. Anklageschrift, S. 14). Am 9. Juli 2008 habe sie einen Betrag in der Höhe von Fr. 50'000.-- auf ihr privates Konto Nr. […] bei der Q.____ überwiesen, um diesen zweckwidrig im Sinne von G.____ zu nutzen. Denn diesen Betrag habe sie einen Tag später an V.____ als Anzahlung auf den Kaufpreis der Liegenschaft Nr. bbbb.____ in O.____ weiterüberwiesen. Eventualiter sei die Überweisung zunächst nicht zweckwidrig erfolgt, da die Beschuldigte den Willen gehabt habe, die Liegenschaft für die D.____ zu erwerben. Spätestens am 1. November 2008 habe sie ihre Absicht jedoch geändert und habe das Grundstück durch ihren Ehemann G.____ kaufen lassen. Mit der pflichtwidrigen Unterlassung, die Forderung von Fr. 50'000.-- der D.____ gegenüber G.____ in der Buchhaltung der D.____ zu verbuchen, habe sie den obligatorischen Anspruch E.____s vereitelt. Als Geschäftsführerin der D.____ habe sie es unterlassen, dafür zu sorgen, dass dieser Betrag später der D.____ zurückerstattet werde, wodurch jene einen Schaden erlitten habe (vgl. Anklageschrift, S. 15). Schliesslich habe sie am 11. August 2008 eine Summe in der Höhe von Fr. 16'388.35 an ihre Verwandten, am 18. und 29. September 2008 insgesamt Fr. 4'000.-- auf ihr privates Konto bei der Q.____, am 10. Oktober 2008 einen Mitgliederbeitrag von Fr. 200.-- an die GG.____, und am 6. November 2008 einen Betrag von Fr. 1'240.- - an die Personalfürsorgestiftung FF.____, sowie Fr. 605.25 an die FFF.____ überwiesen. Schliesslich habe sie mit der Debitkarte zulasten des BB.____-Kontos diverse Einkäufe im Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 2'345.55 getätigt (vgl. Anklageschrift, S.16). Der Anklageschrift wurde im Anhang eine Aufstellung in Tabellenform über die genannten Ausgaben beigefügt. 2.2 Das Strafgericht kam in seinem Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, dass die von E.____ auf das BB.____-Konto einbezahlten Beträge über insgesamt Fr. 350'000.-- zugunsten der D.____ bestimmt gewesen seien. Der Sinn sei gewesen, mit dem Geld Liegenschaften in P.____ und O.____ zu kaufen (vgl. angef. Urteil, S. 13). Die Beschuldigte sei demnach auch nicht privat von E.____ beauftragt worden, diese Gelder für ihn selbst zu verwalten. Für die Vermutung, dass sie das Geld vor der Tochter von E.____ habe geheimhalten sollen, gebe es ausser den Aussagen von F.____ keine Hinweise. Dies sei auch nicht plausibel. Hätte E.____ tatsächlich vorgehabt, Geld vor seiner Tochter zu verstecken, so hätte er dies kaum seinen Freunden erzählt noch dies, wie von der Beschuldigten vorgebracht, in seinem Testament entsprechend vermerkt. Vielmehr hätte er das Geld in bar abheben und entsprechend vor der Tochter verstecken können (vgl. angef. Urteil, S 14). Zudem habe die erste Überweisung vom 1. Juli 2008 über Fr. 50'000.-den Vermerk «Investment für D.____» aufgewiesen. Auch seien alle drei überwiesenen Beträge in der Buchhaltung der D.____ unter «Darlehen E.____» verbucht worden. Hinsichtlich der vielen Einzelbeträge schloss das Gericht jedoch gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo nicht aus, dass F.____ manche Anschaffungen im Hinblick auf die künftige unternehmerische Tätigkeit der D.____ ausgeführt habe. Damit liessen sich einige hundert bis einige tausend Franken erklären, welche beispielsweise für Büroeinrichtungsgegenstände, EDV-Anlagen oder Briefpapier ausgegeben worden seien. Ebenso ging das Gericht davon aus, dass bei der Zahlung in der Höhe von Fr. 1'240.-- an die Personalfürsorgestiftung der FF.____, Fr. 650.25 an die FFF.____ sowie bei
Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht allen Einkäufen mit der Debitkarte in einer bezogenen Gesamthöhe von Fr. 2'345.55 ein geschäftlicher Bezug nicht ausgeschlossen werden könne. Dies gelte jedoch nicht für die Bargeldbezüge in fünf- bis sechsstelliger Höhe, bei welchen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein geschäftlicher Bezug vorliegen würde. Ebenfalls nicht im Interesse der D.____ sei eine Überweisung in der Höhe von Fr. 50'000.-- auf das persönliche Konto von F.____ gewesen, welche sie anschliessend an den Verkäufer der Liegenschaft in O.____, V.____, weitergeleitet habe. Diese Liegenschaft sei überdies von ihrem Ehemann G.____ und nicht durch die D.____ erworben worden. Diesbezüglich sah es das Gericht als erwiesen an, dass die Beschuldigte nie vorgehabt habe, die Liegenschaft im Namen der D.____ zu erwerben. Ebenso erachtete es die Zahlungen in einer Gesamthöhe von Fr. 16'388.35 an den Verwandten HH.____, den Betrag in der Höhe von Fr. 200.-- zur Bezahlung des Mitgliederbeitrags an die GG.____ sowie die Überweisung in der Gesamthöhe von Fr. 4'000.-- auf ihr Privatkonto nicht mehr als im Interesse der D.____ an (vgl. angef. Urteil, S.16). In rechtlicher Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, E.____ habe die Summe über Fr. 350'000.-- der in Gründung befindlichen D.____ zur Verfügung gestellt, damit diese geschäftlich habe tätig werden können. Diese Gelder seien in das Vermögen der D.____ übergegangen, und E.____ sei wirtschaftlich nicht mehr daran berechtigt gewesen. Da F.____ als Geschäftsführerin Organ der D.____ (in Gründung) gewesen sei, könne ihr das Gesellschaftsvermögen nicht anvertraut gewesen sein. Dadurch sei der Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 StGB nicht erfüllt, und es komme diesfalls der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB zu Tragen. Zum Zeitpunkt der Gründung habe eine einfache Gesellschaft gemäss Art. 530 OR vorgelegen, bestehend aus F.____ und E.____. Diese Gesellschaft habe zwar nicht über eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, jedoch ermögliche es Art. 645 Abs. 2 OR, dass die Gründungsgesellschaft schon vor dem konstitutiven Handelsregistereintrag aufschiebend bedingt Vermögen erwerben könne. Darauf gestützt habe die D.____ (in Gründung) rechtswirksam Vermögen entgegennehmen können, und zwar vorliegend die Fr. 350'000.-- von E.____. Weiter sei F.____ gemäss Handelsregistereintrag Geschäftsführerin der D.____ gewesen. Der ihr übergeordnete Verwaltungsrat, bestehend aus E.____, U.____ und G.____, habe sich weder in die Geschäftstätigkeit der D.____ eingemischt noch sei er seiner Überwachungspflicht nachgekommen. So habe die Beschuldigte unkontrolli