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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 12.11.2019 460 19 53

12 novembre 2019·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·6,630 mots·~33 min·2

Résumé

Einfache und grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. November 2019 (460 19 53) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Einfache und grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiberin i.V. Mateja Smiljić

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Moritz Gall, Liatowitsch & Partner, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Einfache und grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 13. September 2018

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 13. September 2018 sprach das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgerichtspräsidium) A.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 9. Januar 2017 [recte: 2018] der einfachen und groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 400.00, wobei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen angedroht wurde (Ziff. 1). Des Weiteren wurden dem Beurteilten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 1'756.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 556.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1‘200.00, auferlegt (Ziff. 2). Dem Wahlverteidiger wurde analog Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine pauschale Parteientschädigung von CHF 250.00 entrichtet (Ziff. 3).

Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Parteieingaben wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen obgenanntes Urteil meldete A.____ (nachfolgend: Berufungskläger oder Beschuldigter), weiterhin vertreten durch Advokat Moritz Gall, mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 die Berufung an und gelangte mit Berufungserklärung vom 12. März 2019 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantons- oder Berufungsgericht). Darin beantragte der Berufungskläger, (1.) er sei in Abänderung von Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs (a.) wegen einfacher (eventualiter mehrfacher einfacher) Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen, (b.) vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freizusprechen, (c.) zu einer Busse von CHF 100.00 (eventualiter 150.00) zu verurteilen; (2.) er sei in Aufhebung von Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs von der Bezahlung der staatsanwaltschaftlichen sowie erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu befreien; und (3.) ihm sei in Abänderung von Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'586.85 zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Berufungskläger, (4.) es sei ihm eine angemessene Frist zur Begründung anzusetzen; (5.) dies alles unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge sowie unter Zusprechung einer noch zu beziffernden Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 1. April 2019 mit, dass sie die Berufungserklärung zur Kenntnis genommen habe und weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre.

D. In seiner Berufungsbegründung vom 15. Juli 2019 hielt der Berufungskläger vollumfänglich an seinen bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Sodann wiederholte er unter Verweis auf seine Eingabe vom 27. April 2018 an das Strafgerichtspräsidium seine bereits im nämlichen Schreiben gestellten Beweisanträge (Ziff. 13 der Berufungsbegründung).

E. Mit Berufungsantwort vom 15. August 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, (1.) es sei die Berufung in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 13. September 2018 vollumfänglich abzuweisen; und (2.) es seien die Verfahrenskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschuldigten aufzuerlegen.

F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 15. August 2019 wurde gestützt auf Art. 406 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet.

G. Mit Replik vom 28. August 2019 bezog der Berufungskläger Stellung zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft und reichte seine Honorarnote zu den Akten.

Erwägungen

I. Formelles und Beweisantrag 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte rügt im vorliegenden Fall eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

1.2 Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 13. September 2018 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Gemäss Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post ist das Urteilsdispositiv dem Berufungskläger am 19. September 2018 und das schriftlich begründete Urteil am 20. Februar 2019 zugestellt worden (vgl. act. 151, 182.1). Mit seinen Eingaben vom 1. Oktober 2018 (Berufungsanmeldung) respektive vom 12. März 2019 (Berufungserklärung) hat der Berufungskläger die jeweiligen Rechtsmittelfristen gewahrt. Auf die rechtzeitig und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO) erhobene Berufung ist somit einzutreten.

1.3 Der Beschuldigte wiederholt in seiner Berufungsbegründung vom 15. Juli 2019 (vgl. Ziff. 13) seinen mit Eingabe vom 9. Juni 2017 an die Staatsanwaltschaft sowie mit Eingabe vom 27. April 2018 an die Vorinstanz gestellten Beweisantrag, wonach der zwischen dem Polizeifahrzeug und seinem Fahrzeug bestehende Abstand im Zeitpunkt 09:39:47, im Zeitpunkt 09:40:11 sowie im Zeitpunkt 09:40:19 gutachterlich festzustellen sei. Begründet wird dies damit, dass das Polizeifahrzeug um 09:40:08 ohne zwingenden Anlass vom Normalstreifen auf die mittlere Spur gewechselt habe und es dem Berufungskläger durch dieses Manöver verunmöglicht worden sei, die zuvor noch bestehende Lücke hinter dem vorausfahrenden BMW zu nutzen, um sich sicher auf der mittleren Spur einzuordnen. Hätte sich das Polizeifahrzeug korrekt verhalten, wäre es aus Sicht des Berufungsklägers nicht zur aussichtslosen Situation für ihn gekommen. Die Staatsanwaltschaft hat die Begehren mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 und das Strafgericht mit Verfügung vom 27. Juli 2018 unter Verweis auf die Begründung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2018 abgewiesen. Gleichermassen weist auch das Kantonsgericht den nämlichen Antrag ab, was sich wie folgt begründet: Nach Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht erhoben worden sind. Gemäss Abs. 2 von Art. 389 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig gewesen sind (lit. b) bzw. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). In Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Vorliegend ist zu konstatieren, dass den Vorbringen der Staatsanwaltschaft und den Erwägungen des Strafgerichts vollumfänglich gefolgt werden kann. Der vom Berufungskläger gestellte Beweisantrag ist für die Klärung des vorliegend bereits durch die Videoaufzeichnung zur Genüge objektivierten Sachverhalts nicht weiter von Relevanz. Eine andere Schlussfolgerung würde sich nur aufdrängen, wenn vorliegend kein ausreichendes Beweismittel ausgewertet werden könnte. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).

1.4 Der Berufungskläger moniert zunächst, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit der von ihm geltend gemachten Notstandsituation auseinandergesetzt habe. Aufgrund der formellen Natur desselben sei das Urteil bereits aus diesem Grund aufzuheben. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Eine Verletzung des Anspruchs führt grundsätzlich auf Beschwerde hin zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs den Ausgang der materiellen Streitentscheidung zu beeinflussen vermag (HANS VEST / SALOME HORBER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 6 zu Art. 107 StPO; VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 2a zu Art. 107 StPO; GEROLD STEINMANN, St. Galler Kommentar BV, 3. Auflage, Zürich 2014, N 59 zu Art. 29 BV; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich / St. Gallen 2011, N 348). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer oberen Instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, und ihm durch die Heilung kein Nachteil erwächst (vgl. VEST / HORBER, a.a.O., N 6 zu Art. 107 StPO; LIEBER, a.a.O., N 2a zu Art. 107 StPO; GUIDON, a.a.O., N 348). Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGer 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.5 m.w.H.). Insoweit, als der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Gehörsanspruchs durch die Vorinstanz rügt, geht seine Kritik fehl. Das Strafgericht hat dem Antrag des Berufungsklägers vom 6. September 2018, wonach die Filmdatei anlässlich der Hauptverhandlung anzuschauen sei, mit Verfügung vom 10. September 2018 stattgegeben (act. 119). Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 13. September 2018 (act. 135- 145) geht somit hervor, dass sich der Berufungskläger vor dem Strafgericht ausreichend zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen hat äussern und seine diesbezüglichen Argumente hat anbringen können. Das Strafgericht hat sich in seiner schriftlichen Urteilsbegründung sodann zur Genüge mit den aus der Videoaufzeichnung ersichtlichen Umständen auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass dem zivilen Polizeiauto kein Fehlverhalten vorgeworfen werden könne. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht ersichtlich.

II. Berufungsgegenstand 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall nur der Berufungskläger ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf das Kantonsgericht unter Berücksichtigung des Verbots der „reformatio in peius“ das vorinstanzliche Urteil entweder nur bestätigen oder zugunsten des Beschuldigten mildern, hingegen nicht verschärfen (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Nach Ansicht des Beschuldigten hat lediglich ein Schuldspruch wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu ergehen, da nicht bestritten werde, dass der Beschuldigte die Richtungsanzeige nicht betätigt habe. Eventualiter sei der Beschuldigte der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 100.00, eventualiter CHF 150.00, zu verurteilen. Folglich wird weder im Haupt- noch im Eventualantrag der Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Unterlassen der Richtungsanzeige) angefochten, weshalb dieser Schuldspruch nicht Gegenstand der vorliegenden Berufung bildet. Ebenfalls nicht angefochten ist die Abänderung des Strafbefehls betreffend den angeblich ungenügenden Abstand, da das Strafgericht in dubio pro reo davon ausgegangen ist, dass es sich (noch) nicht um einen unzureichenden Abstand beim Hintereinanderfahren handle. Demgegenüber angefochhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten ist die Verurteilung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Überfahren der Sperrfläche), da geltend gemacht wird, der Berufungskläger habe sich einerseits in einer notstandsähnlichen Situation befunden und andererseits sei der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt. Folglich sind im vorliegenden Verfahren sowohl der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, die diesbezügliche Strafzumessung sowie die dem Prozessausgang folgende Kostenverteilung zu prüfen.

1.2 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 9 zu Art. 82 StPO).

III. Materielles 1. Ausgangslage 1.1 Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2018 geht von folgendem Sachverhalt aus: „Am xx.xx.xxxx, 09:40 Uhr, fuhr der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens Opel (SO yyyyy) in B.____ auf der Autobahn A2 auf dem zweiten Überholstreifen in Fahrtrichtung C____. Im Bereich von Autobahnkilometer zz.zzz im Bereich des dortigen Spurabbaus fuhr der Beschuldigte mit zwei Rädern über die Sperrfläche und wechselte anschliessend die Spur nach rechts so nahe vor einen Personenwagen, dass dieser abbremsen musste, um eine drohende Kollision zu verhindern. Dabei war sich der Beschuldigte der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst bzw. hat die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden zumindest pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen. Der Beschuldigte unterliess es zudem pflichtwidrig, den Spurwechsel mittels Betätigung des Richtungsanzeigers anzuzeigen.“

1.2 Das Strafgerichtspräsidium hält im Urteil vom 13. September 2018 in tatsächlicher Hinsicht zusammenfassend fest, in den Akten befinde sich die Videoaufzeichnung der Polizei, auf welcher die im Polizeirapport beschriebenen Vorgänge ersichtlich würden. Zu Beginn der Aufzeichnung (time of day 09:39:47-09:39:58) sei der Beschuldigte auf der zweiten Überholspur zu http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sehen. Auf der mittleren Spur befinde sich etwas weiter vorne wie beschrieben ein anderer Personenwagen (BMW). Das zivile Polizeiauto fahre auf der Normalspur. Ein paar Sekunden später (time of day 09:39:58) sei auf der rechten Seite das Schild zu sehen, welches auf die Spurverengung in 500 Metern hinweise. Während der nächsten 500 Meter beziehungsweise 16 Sekunden würde der Beschuldigte auf der zweiten Überholspur sowie der Personenwagen auf dem ersten Überholstreifen normal weiterfahren. Als die zweite Überholspur ende und die Sperrfläche beginne, sei zu sehen, wie der Beschuldigte ohne zu blinken über die Sperrfläche fahre und sich mit geringem Abstand vor den Personenwagen auf der mittleren Spur einreihe (time of day 09:40:15-17). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, auf dem Polizeivideo sei zu sehen, dass der Beschuldigte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ohne Gefährdung von anderen Verkehrsbeteiligten die Spur hätte wechseln können. Zum inkriminierten Zeitpunkt, einem Donnerstagmorgen, habe es weder Stau noch Kolonnenverkehr gegeben, sondern es habe ein eher geringes Verkehrsaufkommen geherrscht. Der Beschuldigte hätte insgesamt 15 bis 16 Sekunden Zeit gehabt, die Spur vorschriftsmässig zu wechseln (von time of day 09:39:59 bis 09:40:15). Auch könne zu keinem Zeitpunkt ein Fehlverhalten des zivilen Polizeiautos festgestellt werden, welches in irgendeiner Form für das spätere fehlbare Verhalten des Beschuldigten ursächlich gewesen sein könne. Auf der Videoaufzeichnung sei ferner klar zu erkennen, dass der Beschuldigte auf die zweite Überholspur gewechselt habe ohne zu blinken sowie mit Überfahren der Sperrfläche und sich mit geringem Abstand vor den auf dem ersten Überholstreifen fahrenden BMW eingereiht habe. Folglich werde der im Strafbefehl vom 9. Januar 2018 umschriebene Sachverhalt durch das Polizeivideo bestätigt und demnach als erstellt erachtet. In rechtlicher Hinsicht führt die Vorinstanz aus, der Beschuldigte sei in Verletzung von Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sowie Art. 78 der Signalisationsverordnung (SSV, 741.21) auf der Autobahn A2 auf eine Sperrfläche gefahren. Dies sei in concreto beim Zusammenschluss von zwei Fahrstreifen auf der Autobahn sowie bei einer Geschwindigkeit von ungefähr 100 km/h erfolgt. Der auf der mittleren Spur fahrende BMW sowie andere Verkehrsteilnehmer seien durch das Fahrmanöver des Beschuldigten zumindest erhöht abstrakt gefährdet worden. Hinsichtlich der Rücksichtslosigkeit, die in subjektiver Hinsicht für eine grobe Verkehrsregelverletzung vorausgesetzt ist, hält die Vorinstanz fest, diese sei zu bejahen. Der Beschuldigte habe zumindest grobfahrlässig gehandelt, d.h. er sei sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen oder habe die Gefährdung pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen. Der Tatbestand der (einfachen) groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG sei somit objektiv und subjektiv erfüllt. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3 Demgegenüber macht der Berufungskläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung vom 15. Juli 2019 insbesondere geltend, er bestreite, dass die im Rapport beschriebenen Vorgänge auf der bezeichneten Videoaufzeichnung ersichtlich würden. Eine Diskrepanz ergebe sich namentlich in Bezug auf das Verhalten des die Kamera mitführenden Polizeifahrzeugs. Bereits auf Stufe der Ermittlungsbehörde sei von einer unzureichenden Feststellung des massgeblichen Sachverhalts auszugehen. Auch die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung falle ausserordentlich knapp aus. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den vom Berufungskläger wiederholt geltend gemachten Argumenten unterbleibe. So bringe es die Vorinstanz fertig, den im Strafbefehl vom 9. Januar 2018 umschriebenen Sachverhalt mittels einer gerade einmal 14-zeiligen Erwägung als erstellt zu betrachten. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei somit offensichtlich ungenügend und das auf dieser basierende Urteil aufzuheben. Aufgrund seiner eigenen Zusammenfassung der Videoaufzeichnung gelangt der Berufungskläger zum Schluss, dass der letzte Spurwechsel des Polizeifahrzeugs zu einer notstandsähnlichen Situation bei ihm geführt habe. Eine Kollision mit dem BMW oder den von hinten herannahenden Fahrzeugen habe nur dadurch verhindert werden können, indem er schliesslich vor dem BMW eingespurt und hierbei die Sperrfläche überfahren habe. Aus demselben Umstand sei auch die von der Vorinstanz behauptete subjektive Rücksichtslosigkeit zu verneinen. Der Berufungskläger habe mit anderen Worten im rechtfertigenden Notstand gehandelt, womit er vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen sei. Für den Fall, dass die Notstandssituation verneint werden sollte, sei von einer einfachen Verkehrsregelverletzung auszugehen, da der subjektive Tatbestand der Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG (rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegendes Verhalten) klarerweise nicht erfüllt sei.

1.4 Die Staatsanwaltschaft entgegnet in ihrer Berufungsantwort vom 15. August 2019, die Ausführungen in der Berufungsbegründung würden den Anschein erwecken, dass der Beschuldigte den Verkehr hinter und neben sich genau beobachtet habe und seine Reaktion auf die Verkehrssituation letztendlich gerechtfertigt gewesen sei. Die Videoaufzeichnung zeige hingegen deutlich, dass keine weiteren Fahrzeuge hinter dem BMW ersichtlich seien und sich auch das Polizeifahrzeug über den grössten Teil der Aufzeichnung hinweg nicht auf der Fahrspur des Beschuldigten befinde. Der Beschuldigte hätte über 15 Sekunden lang die Möglichkeit gehabt, die Spur nach rechts zu wechseln und völlig gefahrlos – die Polizei sei unabhängig von den Abständen zwischen den Fahrzeugen auf der Normalspur gefahren – hinter dem BMW einzuspuren. Aus der Videoaufzeichnung sei nicht ersichtlich, dass die Polizei zuvor einen Spurwechsel nach http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht links angedeutet hätte. Selbst bei anderer Auffassung wäre es die Pflicht des Beschuldigten gewesen, dies weiter zu beobachten. Seine Verunsicherung wäre umgehend beseitigt und ein Spurwechsel möglich gewesen. Die Verantwortung, rechtzeitig die 2. Überholspur zu verlassen, sei ihm oblegen. Auf der Aufzeichnung seien auch keine Hinweise zu erkennen, dass der Beschuldigte beabsichtigt habe, sich durch starkes Bremsen hinter den BMW zu setzen. Der Berufungskläger fahre weder ersichtlich unsicher, weil er den Verkehr vermehrt im Rückspiegel beobachte, noch deute er Brems- oder Spurwechselmanöver an. Auch dies wäre gefährlich gewesen und hätte in dieser Situation ein pflichtwidriges brüskes Bremsen dargestellt. Wenn man in diesem Sinne eine Notstandssituation annehmen wolle, habe der Beschuldigte diese selbst verursacht und könne sich demnach nicht darauf berufen. Die Vorinstanz komme zu Recht zum Schluss, dass eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorliege.

1.5 In seiner replizierenden Stellungnahme betont der Berufungskläger nochmals, dass er sich sehr wohl um einen frühzeitigen Spurwechsel bemüht habe. Ersichtlich werde dies mit Blick auf die Tatsache, dass sich die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs zwischen 09:39:46 und 09:40:08 von 125 km/h auf 118 km/h reduziere, wobei das Fahrzeug des Berufungsklägers in der genannten Zeitspanne aus dem Blickfeld der Kamera verschwunden sei. Dies bedeute, dass der Beschuldigte seine Geschwindigkeit während dieser Zeit noch stärker verringert habe als das Polizeifahrzeug. Ein sofortiger Spurwechsel sei aber nicht möglich gewesen, da nun auch der auf der ersten Überholspur fahrende BMW seine Geschwindigkeit verlangsamt habe. Als der Berufungskläger seine Geschwindigkeit nochmals reduziert habe, habe er feststellen müssen, dass der von ihm avisierte Platz nun durch das Polizeifahrzeug okkupiert worden sei. Wäre dieses aber auf der Normalspur verblieben, so hätte sich der Berufungskläger hinter dem BMW einordnen können.

2. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln 2.1 Wie ein Blick in die Akten zeigt, gründet der angeklagte Sachverhalt auf dem Polizeirapport vom 4. April 2017 (act. 45 ff.) mit zusätzlicher Videoaufzeichnung. Unbestritten ist im Grunde, dass der Berufungskläger im Ergebnis die Sperrfläche überfahren hat (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung). Strittig sind jedoch die Umstände, warum es hierzu gekommen ist. Diesbezüglich macht der Beschuldigte im Wesentlichen geltend, anhand der Videoaufzeichnung würden sich folgende Feststellungen zum Sachverhalt ergeben: Das Polizeifahrzeug befinde sich zu Beginn http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Aufnahme in ungenügendem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug des Berufungsklägers. Von 09:39:51 bis 09:39:54 reduziere sich die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs von rund 123 km/h auf rund 116 km/h, ohne dass das zuvor aus dem Sichtfeld verschwundene Fahrzeug des Berufungsklägers wieder in diesem erscheine. Somit sei erstellt, dass auch der Berufungskläger seine eigene Geschwindigkeit in der bezeichneten Zeitspanne reduziert habe. Um 09:39:57 sei zu sehen, dass das Polizeifahrzeug einen Spurwechsel auf die erste Überholspur andeute, dies habe zu einer Verunsicherung des Berufungsklägers geführt. Anhand der Videoaufzeichnung sei erstellt, dass der Berufungskläger seine eigene Geschwindigkeit zwischen 09:40:03 und 09:40:12 um mehr als 16 km/h reduziert habe, ohne dass er sich durch dieses Manöver hinter dem sich ebenfalls verlangsamenden BMW hätte einfädeln können. Für die Beurteilung des Sachverhalts sei die Zeitspanne von 09:40:10 bis 09:40:12 entscheidend. Die Spurreduktion erscheine im Sichtfeld des Beschuldigten, welcher sich aufgrund der Tatsache, dass auch der BMW die Geschwindigkeit verringert habe, seitlich neben diesem befinde. Der Berufungskläger habe sich entschieden, sich nochmals zurückfallen zu lassen und den Spurwechsel hinter dem BMW zu vollziehen. Genau dies sei ihm aber durch das Polizeifahrzeug verunmöglicht worden, indem dieses ohne sichtbaren zwingenden Grund im bezeichneten Zeitpunkt von der Normal- auf die erste Überholspur gewechselt habe.

2.2 Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Insbesondere hervorzuheben ist, dass die in Art. 90 Abs. 2 SVG umschriebene grobe Verkehrsregelverletzung gleich wie die einfache Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt (HANS GIGER, Orell Füssli Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 8. Auflage, Zürich 2014, Zürich, N 13 zu Art. 90 SVG). Jeder Verstoss gegen die Verkehrsvorschriften ist daher unabhängig davon strafbar, ob hierdurch eine konkrete Unfallgefahr bewirkt wird (GIGER, a.a.O., N 6 zu Art. 90 SVG; GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 9 zu Art. 90 SVG). Objektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit für andere ernstlich gefährdet (etwa BGE 131 IV 133 E. 3.2; ferner GIGER, a.a.O., N 10 zu Art. 90 SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, Dike Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich / http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht St. Gallen 2015, N 62 zu Art. 90 SVG). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder eine bloss abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr stellt die Nähe ihrer Verwirklichung dar (BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; BGE 131 IV 133 E. 3.2; WEISSENBERGER, a.a.O., N 67 zu Art. 90 SVG). Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 118 IV 285 E. 4; 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; 126 IV 192 E. 3; 130 IV 32 E. 5.1; 131 IV 133 E. 3.2). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGer 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1; 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4; ferner etwa BGE 106 IV 385 E. 6; 118 IV 285 E. 4; 126 IV 192 E. 3). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Die subjektive Rücksichtslosigkeit wird in der Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter sich der konkreten oder auch nur der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 130 IV 32 E. 5.1; WEISSENBERGER, a.a.O., N 69 zu Art. 90 SVG). Es handelt sich dabei vorab um Fälle des Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit, d.h. der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Wissen um die damit geschaffenen konkreten oder erhöht abstrakten Gefahren. Die Rücksichtslosigkeit kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei sogenannter unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; WEISSENBERGER, a.a.O., N 69 zu Art. 90 SVG). Es ist auf Grund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob das Übersehen einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Bei der Beurteilung des Verschuldens sind nicht nur das Ausmass des verschuldeten Erfolges, sondern auch die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu berücksichtigen. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolges objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3c/aa).

http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2018&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=%22Grobe+Fahrl%E4ssigkeit+kann+aber+auch+vorliegen%2C+wenn+der+T%E4ter+die+Gef%E4hrdung+anderer+Verkehrsteilnehmer+pflichtwidrig%22&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-IV-285%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page285 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2018&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=%22Grobe+Fahrl%E4ssigkeit+kann+aber+auch+vorliegen%2C+wenn+der+T%E4ter+die+Gef%E4hrdung+anderer+Verkehrsteilnehmer+pflichtwidrig%22&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-IV-88%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page88 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2018&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=%22Grobe+Fahrl%E4ssigkeit+kann+aber+auch+vorliegen%2C+wenn+der+T%E4ter+die+Gef%E4hrdung+anderer+Verkehrsteilnehmer+pflichtwidrig%22&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-IV-88%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page88 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2018&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=%22Grobe+Fahrl%E4ssigkeit+kann+aber+auch+vorliegen%2C+wenn+der+T%E4ter+die+Gef%E4hrdung+anderer+Verkehrsteilnehmer+pflichtwidrig%22&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-IV-192%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page192

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art der Beweismittel (ROBERT HAUSER / ERHARD SCHWERI / KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein (THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 41 ff. Art. 10 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt dieser Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; BGE 129 IV 6 E. 6.1).

2.4.1 Die Inaugenscheinnahme der Videoaufnahme, auf der das Verkehrsgeschehen dokumentiert ist, wie es sich am xx.xx.xxxx um 09:40 Uhr auf der Autobahn in Fahrtrichtung C.____ (Autobahnkilometer zz.zzz) im Bereich des dortigen Spurabbaus zugetragen hat, erstellt folgenden, rechtlich zu beurteilenden Sachverhalt: Zu Beginn der Aufnahme um 09:39:47 fährt die zivile Patrouille der Polizei Basel-Landschaft auf der ersten Überholspur hinter einem anderen Personenwagen (BMW). Der Beschuldigte ist im Bildwinkel der Frontkamera auf der zweiten Überholspur leicht versetzt etwas weiter vorne auszumachen. Das Verkehrsaufkommen auf allen drei Spuren ist eher gering. Kurz darauf (um 09:39:51) wechselt das Polizeifahrzeug von der ersten Überholhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht spur auf die Normalspur. Die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs hat sich während des Spurwechsels von 123 km/h (09:39:51) auf 116 km/h (09:39:56) reduziert. Das Fahrzeug des Berufungsklägers erscheint erst einige Sekunden später (bei 09:39:57) wieder im Bild der Frontkamera, wobei es immer noch leicht versetzt vor dem Polizeifahrzeug auf der zweiten Überholspur fährt. Aufgrund des Spurwechsels und des ungefähr gleichbleibenden Abstands zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Fahrzeug des Berufungsklägers kann davon ausgegangen werden, dass auch dieser seine Geschwindigkeit in diesem Zeitpunkt etwas reduziert hat. Bereits um 09:39:52 ist auf der rechten Seite vorausschauend das Schild (Signal 4.77, Art. 59 SSV) auszumachen, wonach in 500 Metern die Autobahn A2 von drei auf zwei Fahrstreifen reduziert wird. Um ca. 09:39:57 befindet sich der weiterhin auf der ersten Überholspur fahrende BMW auf der Höhe eben dieses Schildes. Gleichzeitig fährt das Polizeifahrzeug weiter auf der Normalspur und der Beschuldigte auf der zweiten Überholspur, wobei er um 09:39:58 am genannten Schild, welches auch auf der linken Seite, d.h. neben der zweiten Überholspur, angezeigt wird, vorbeifährt. Zwischen 09:39:58 und 09:40:03 fahren alle drei auf der Videoaufzeichnung ersichtlichen Personenwagen mit tendenziell leicht steigender Geschwindigkeit auf ihren jeweiligen Spuren weiter, wobei der Abstand zueinander ungefähr der gleiche bleibt. Um 09:40:03 befindet sich der auf der ersten Überholspur fahrende BMW auf der Höhe des Signals „Höchstgeschwindigkeit 100 km/h“. In der Frontkamera ist nun auch der auf der Normalspur vor dem Polizeifahrzeug fahrende Lastwagen ersichtlich. Um 09:40:08 verschwindet das Fahrzeug des Berufungsklägers kurz aus dem Sichtfeld der Frontkamera, wobei der Schatten des Fahrzeugs weiterhin leicht versetzt weiter vorne linksseitig vom Polizeifahrzeug ausgemacht werden kann. Zwei Sekunden später, um 09:40:10, taucht das rechte Vorderrad des Fahrzeugs des Berufungsklägers wieder im Sichtfeld der Kamera auf und bei 09:40:10-09:40:11 beschleunigt der Berufungskläger das Fahrzeug und fährt um 09:40:16 auf die Sperrfläche und vor den auf der ersten Überholspur fahrenden BMW. Das Polizeifahrzeug wiederum setzt erst bei 09:40:11-09:40:12 zum Spurwechsel von der Normalspur auf die erste Überholspur an.

2.4.2 Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ist für die Beurteilung des Sachverhalts nicht die Zeitspanne von 09:40:10 bis 09:40:12 von entscheidender Bedeutung, sondern in erster Linie der Zeitabschnitt von 09:39:58 bis 09:40:10. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hat sich der Berufungskläger auf der Höhe der Signalisation, wonach in 500 Metern der Spurabbau folge, befunden, mithin muss dieses Schild bereits vorher in seinem Blickfeld ersichtlich gewesen sein. Es wäre somit dem Berufungskläger oblegen, sich allerspätestens ab diesem Zeitpunkt, als er die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Signalisation passiert gehabt hat, um einen sofortigen Spurwechsel zu bemühen. Unabhängig von der von allen drei beteiligten Verkehrsteilnehmern gefahrenen Geschwindigkeit ist insbesondere erstellt, dass der Beschuldigte zwischen 09:39:58 und 09:40:03 keine Bemühungen unternommen hat, den Spurwechsel zu vollziehen. Es ist weder ersichtlich, dass er stärker abbremst noch den Blinker betätigt, um dem auf der ersten Überholspur fahrenden BMW und dem auf der Normalspur fahrenden Polizeifahrzeug unmissverständlich anzuzeigen, dass er demnächst einen Spurwechsel beabsichtigt. Die Änderung der Fahrtrichtung ist rechtzeitig anzukündigen. Entscheidend ist, dass der Fahrzeuglenker seine Absicht den anderen Verkehrsteilnehmern so frühzeitig als möglich und nötig kundtut, und dies in einer Art und Weise, die keine Konfusion bewirkt. Entsprechend kann darauf vertraut werden, dass ein Verkehrsteilnehmer, der kein Zeichen mit dem Richtungsanzeiger gibt, seine Fahrtrichtung nicht ändern wird. Es gilt somit der Grundsatz des Vertrauens in die Anzeige oder das Fehlen einer Richtungsänderung (WEISSENBERGER, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 39 SVG). Der Videoaufzeichnung kann nicht entnommen werden, dass sich das Polizeifahrzeug, wie vom Berufungskläger behauptet wird, um 09:39:57 in Richtung erste Überholspur bewegt habe, ohne aber in diesem Zeitpunkt auf diese zu wechseln, was zu einer Verunsicherung des Beschuldigten geführt habe. Die zivile Patrouille beginnt um 09:39:51 den Spurwechsel von der ersten Überholspur auf die Normalspur, wobei auf der Videoaufzeichnung bei der genannten Zeit um 09:39:57 keinerlei Anstalten des Polizeifahrzeugs zu sehen sind, einige Sekunden später nach dem Spurwechsel erneut auf die erste Überholspur zurückzuwechseln. Selbst wenn der Berufungskläger dies gedacht hätte, so ist dieser angeblich angedeutete Spurwechsel nicht erfolgt, wodurch er wiederum ab 09:39:58 genügend Zeit gehabt hätte, auf die erste Überholspur hinter den BMW zu wechseln. Erst um 09:40:08 verschwindet das Fahrzeug des Berufungsklägers aus dem Sichtfeld der Frontkamera, der Schatten bleibt aber weiterhin zu sehen, was zwar darauf hindeutet, dass sich der Beschuldigte nun endlich leicht zurückfallen lässt, um dennoch zwei Sekunden später (um 09:40:10) zu beschleunigen und bei Überfahren der Sperrfläche vor den BMW zu fahren. Die Feststellung, dass sich der Beschuldigte ab 09:40:10 somit in einer scheinbar ausweglosen Situation befunden hat, ist daher zutreffend. Allerdings ist diese Situation weder durch den BMW-Fahrer noch durch das Polizeifahrzeug geschaffen worden. Vielmehr ist der Berufungskläger aufgrund seines eigenen Fahrmanövers in diese Situation geraten. Sofern er geltend macht, das Polizeifahrzeug habe ihm den Spurwechsel verunmöglicht, ist der Aufnahme zu entnehmen, dass dieses erst bei 09:40:11-09:40:12 zum Spurwechsel ansetzt, d.h. zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte sein Fahrzeug bereits beschleunigt hatte, um danach ohne zu blinken über die Sperrfläche zu fahren und sich vor dem BMW einzureihen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anzumerken bleibt, dass auf der Videoaufzeichnung aus der rückwärtigen Kamera ersichtlich wird, dass der Personenwagen, welcher in einigem Abstand hinter dem Berufungskläger auf der zweiten Überholspur gefahren ist, bereits um 09:39:50 problemlos in vorausschauender Weise zum Spurwechsel von der zweiten auf die erste Überholspur ansetzt.

2.4.3 Das Kantonsgericht erachtet es in tatsächlicher Hinsicht daher als erstellt, dass der Beschuldigte ausschliesslich aufgrund seines eigenen Fehlverhaltens über die Sperrfläche gefahren ist. Demnach ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Sachverhalt, wie im Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 13. September 2018 umschrieben, sowie das dort angeklagte Befahren der Sperrfläche in objektiver Hinsicht dargetan ist.

2.4.4 In subjektiver Hinsicht bringt der Beschuldigte vor, die von der Vorinstanz behauptete subjektive Rücksichtslosigkeit sei zu verneinen. Die aus der Videoaufzeichnung rekonstruierbaren Abläufe würden belegen, dass der Berufungskläger seine Geschwindigkeit im Laufe der Aufnahme in gleichem oder gar grösseren Masse als das Polizeifahrzeug reduziert habe. Während dieser ersten Phase sei ihm ein Einordnen hinter dem BMW nicht möglich gewesen, weil auch dieser das Tempo verringert habe. Die Voraussetzung des „rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegenden Verhaltens“ für eine Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG sei klarerweise nicht erfüllt. Dem ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen zum Sachverhalt entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte genügend Zeit gehabt hat, um den Spurwechsel gefahrlos vorzunehmen und nicht annähernd ersichtlich ist, weshalb er sich nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt um den Spurwechsel bemüht hat. Auf die Frage, weshalb er den anderen Verkehrsteilnehmern nicht zu irgendeinem Zeitpunkt mittels Blinken angezeigt habe, dass er einen Spurwechsel beabsichtige, hat der Berufungskläger geantwortet: „Weil ich hinter mir Autos gesehen habe. Dann blinke ich nicht. Man blinkt ja nur, wenn man einen Spurwechsel machen will. Aber solange nicht frei ist, ist man verunsichert. Ja ich war verunsichert durch das dichte Aufschliessen von Autos hinter mir“ (Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Oktober 2017, act. 63, Rz. 72 ff.). Die konstante Weiterfahrt ohne ersichtliche Bremsversuche während 15 Sekunden sowie das Ausbleiben des Anzeigens des beabsichtigten Spurwechsels offenbaren eine nicht hinreichend umsichtige Fahrweise. Mit seinem Fahrmanöver hat der Beschuldigte pflichtwidrig in Kauf genommen, andere Verkehrsteilnehmende zu gefährlichen Fehlreaktionen zu veranlassen. Das Verhalten des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigten ist insgesamt (ab 09:39:52 respektive 09:39:58) als grobfahrlässig zu werten. Dieser Qualifikation entsprechend liegt eine schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vor.

2.5 Der Beschwerdeführer moniert schliesslich im Besonderen, er habe sich aufgrund des angeblichen Fehlverhaltens des Polizeifahrzeugs in einer klaren Notstandssituation befunden, weshalb ihm in der fraglichen Situation gar nichts Anderes übriggeblieben sei, als über die Sperrfläche zu fahren. Gemäss Art. 17 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (rechtfertigender Notstand). Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben (Art. 18 Abs. 1 StGB, entschuldbarer Notstand). War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 18 Abs. 2 StGB). Sowohl der rechtfertigende als auch der entschuldbare Notstand fordern somit, dass die Gefahr nicht anders abwendbar sein darf, wobei dieser Zwang wirklich sein muss und nicht nur in der Vorstellung des Täters bestehen darf. Der Notstandseingriff ist folglich strikt subsidiär gegenüber jeder anderen Abhilfe, die nicht in fremde Rechtsgüter eingreift oder sie weniger schwer verletzt oder gefährdet (absolute Subsidiarität; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeinter Teil I: Die Straftat, 4. Auflage, Bern 2011, § 10 N 43). Unter Verweis auf die oben unter 2.4.2 zum Sachverhalt festgehaltenen Ausführungen ist in concreto zweifelsohne nicht von einer rechtfertigenden Notstandssituation auszugehen. Das Polizeifahrzeug hat die Normalspur erst zu einem Zeitpunkt verlassen, als sich der Berufungskläger bereits aufgrund seines eigenen Verschuldens in der für alle anwesenden Verkehrsteilnehmer gefährlichen Situation befunden hat.

2.6 Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen schwerer Verletzung von Verkehrsregeln nicht zu beanstanden und somit zu bestätigen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist folglich abzuweisen.

3. Angesichts der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln erübrigen sich Ausführungen zur Strafzumessung und Kostenauferlegung. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Diese sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Strafzumessung ist seitens des Berufungsklägers im Falle einer Bestätigung des Schuldspruchs wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sodann auch nicht beanstandet worden. Es kann insofern auf die Ausführungen des Strafgerichts auf S. 8 ff. des Urteils vom 13. September 2018 verwiesen werden.

IV. Kosten

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der vollständigen Abweisung der Berufung des Beschuldigten, werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 800.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 in Anwendung von § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT/BL, SGS 170.31) und Auslagen von CHF 50.00, dem Beschuldigten auferlegt. Es wird folglich keine Parteientschädigung entrichtet. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 13. September 2018, auszugsweise lautend:

„1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Januar 2017 [recte: 2018] der einfachen und groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer

bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.00,

bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer

Busse in Höhe von Fr. 400.00,

im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen,

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 28 Abs. 1 VRV), Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG) Art. 34 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.

2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 556.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00.

A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.

3. Es wird dem Wahlverteidiger analog Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 250.00 entrichtet.“

wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Urteilsgebühr von CHF 750.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, somit insgesamt CHF 800.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten.

III. Mitteilung (…)

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Mateja Smiljić

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

460 19 53 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 12.11.2019 460 19 53 — Swissrulings