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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.03.2020 460 19 23

17 mars 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·8,049 mots·~40 min·2

Résumé

Mehrfache versuchte Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. März 2020 (460 19 23) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Mehrfache versuchte Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

A.____, vertreten durch Advokatin Anina Hofer, Advokatur Horlacher Hofer & Vogel, Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel, Privatklägerin

gegen

B.____, vertreten durch Advokatin Nadja Burkhardt, Advokatur und Notariat Stadthof, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach, Beschuldigter

Gegenstand Mehrfache versuchte Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung (Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Januar 2019)

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.a Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Januar 2019 wurde der Beschuldigte B.____ von der Anklage der mehrfachen versuchten Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung, eventualiter der Anstiftung zur mehrfachen versuchten Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung freigesprochen (Ziff. 1). Gestützt hierauf wurde die Genugtuungsforderung der Privatklägerin A.____ in der Höhe von CHF 4'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. Oktober 2017 abgewiesen (Ziff. 2). Des Weiteren wurden die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 7'062.65, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 850.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 6'000.--, zu Lasten des Staates genommen (Ziff. 3). Ausserdem wurde B.____ für die vom 3. Juli 2018 bis zum 8. Oktober 2018 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie den vorzeitigen Strafvollzug vom 9. Oktober 2018 bis zum 21. Januar 2019 von insgesamt 203 Tagen ‒ abzüglich der gemäss dem Entscheid der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 29. Januar 2018 anzurechnenden Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen ‒ eine Entschädigung in der Höhe von CHF 19'900.-- (199 Tage zu CHF 100.-- pro Tag) zugesprochen (Ziff. 4). Ferner wurde das Honorar der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten in der Höhe von insgesamt CHF 20'876.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) sowie dasjenige der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin in der Höhe von CHF 3'995.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) jeweils aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziff. 5 und 6). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

A.b Alsdann wurde mit Beschluss des Strafgerichts vom 21. Januar 2019 angeordnet, dass der Beschuldigte gestützt auf Art. 231 Abs. 2 StPO bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts über den Antrag der Staatsanwaltschaft (auf Fortsetzung des vorzeitigen Strafvollzugs) im vorzeitigen Strafvollzug bleibt.

B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 21. Januar 2019 meldete die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Januar 2019 bei der Vorinstanz die Berufung an. Ebenfalls mit Eingabe vom 22. Januar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft zudem beim Kantonsgericht den Antrag auf Fortsetzung des vorzeitigen Strafvollzugs. In ihrer Berufungserklärung vom 26. April 2019 brachte die Staatsanwaltschaft sodann folgende Rechtsbegehren vor: Es sei Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte im Sinne der Anklage wegen mehrfacher versuchter Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung schuldig zu erklären und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren zu verurteilen, davon zwölf Monate unbedingt, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei einer Probezeit von zwei Jahren für den teilbedingt (recte: bedingt) vollziehbaren Teil der Strafe sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Ziff. 1). Ausserdem sei für den Beschuldigten eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB auszusprechen (Ziff. 2). Diese obligatorische Landesverweisung sei in Anwendung von Art. 20 N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben (Ziff. 3). Des Weiteren seien dem Beschuldigten in Abänderung von Ziffer 3 des angefochtenen Urteils die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Ziff. 4). Ferner sei Ziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben (Ziff. 5); schliesslich seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Ziff. 6). In ihrer Berufungsbegründung vom 2. September 2019 hielt die Staatsanwaltschaft an ihren bereits in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest.

C. Mit Datum vom 1. Februar 2019 meldete gleichermassen die Privatklägerin zunächst die Berufung an, wobei sie jedoch in der Folge mit Schreiben vom 16. Mai 2019 ihren Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung mitteilte.

D. Demgegenüber begehrte der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2019 was folgt: Es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen, und es sei das angefochtene Urteil zu bestätigen (Ziff. 1). Des Weiteren sei ihm eine Haftentschädigung für die vom 22. Januar 2019 bis zum 28. Januar 2019 zu Unrecht ausgestandene Sicherheitshaft in der Höhe von CHF 700.-- (sieben Tage à CHF 100.--) zuzusprechen (Ziff. 2). Ausserdem sei ihm für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen (Ziff. 3); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 4). In seiner Berufungsantwort vom 4. November 2019 hielt auch der Beschuldigte grundsätzlich an seinen Anträgen fest, beantragte aber neuerdings, dass ihm eine Haftentschädigung in der Höhe von CHF 1'400.-- (sieben Tage à CHF 200.--) auszurichten sei.

E. Die Privatklägerin teilte mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit.

F. Mit Eingabe vom 14. Februar 2020 reichte die Staatsanwaltschaft eine replizierende Stellungnahme bzw. eine ergänzende Berufungsbegründung ein, in welcher sie wiederum an ihren bereits in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren festhielt.

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit Datum vom 28. Februar 2020 nahm schliesslich der Beschuldigte duplizierend Stellung zur Berufung der Staatsanwaltschaft und bestätigte dabei ebenfalls seine bereits gestellten Anträge.

H. Mit Entscheid des Kantonsgerichts vom 28. Januar 2019 wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung des vorzeitigen Strafvollzugs abgewiesen und zugleich die Justizvollzugsanstalt X.____ angewiesen, B.____ unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Ferner wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 20. Mai 2019 festgestellt, dass die Privatklägerin ihre Berufungsanmeldung vom 1. Februar 2019 zurückgezogen hat. Mit weiterer Verfügung vom 18. Juni 2019 wurde dem Beschuldigten sodann die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 29. Januar 2020 nach entsprechendem Antrag der Rechtsvertreterin des Beschuldigten vom 10. Januar 2020 sowie erfolgter Zustimmung durch die Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2020 in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens mitsamt schriftlicher Eröffnung des Urteils angeordnet.

Erwägungen

1. Formalien und Verfahrensgegenstand

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Staatsanwaltschaft berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten.

1.2 Angesichts des Umstandes, wonach die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung in Abänderung des angefochtenen Urteils einen Schuldspruch des Beschuldigten im Sinne der Anklage wegen mehrfacher versuchter Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung mitsamt einer Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren ‒ wovon zwölf Monate unbedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren für den bedingt vollziehbaren Teil der Strafe und unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzuges ‒ sowie eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren (dies alles unter entsprechender Entschädigungsund Kostenfolge) begehrt, ist das erstinstanzliche Urteil in den Ziffern 1, 3 und 4 des Dispositivs Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Nicht mehr zu beurteilen sind hingegen gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO nach dem entsprechenden Berufungsrückzug durch die Privatklägerin die Abweisung deren Genugtuungsforderung (Ziffer 2 des Urteilsdispositivs) sowie generell die nicht angefochtenen Honorarentschädigungen der Rechtsvertreterinnen (Ziffern 5 und 6 des Urteilsdispositivs).

2. Stellungnahmen der Parteien

2.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer Berufung zusammengefasst aus, vorab sei zu bemerken, dass der dritte Beteiligte, C.____, nach wie vor flüchtig sei, weshalb er zu den Ereignissen vom 10. Oktober 2017 noch nicht habe befragt werden können. Seine Aussagen zur Tatrolle des Beschuldigten seien entscheidend, da sich die Aussagen von D.____ und des Beschuldigten widersprächen. Weiter seien ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vorliegend nicht gegeben. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO dürfe ein Freispruch erst dann erfolgen, wenn unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestünden, was aber hier nicht der Fall sei. Die Vorinstanz habe auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt, obwohl sie festgehalhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten habe, dass diese nicht glaubhaft seien. Auf die belastenden Aussagen des Beteiligten D.____ sei hingegen nicht abgestellt worden mit dem Argument, er habe damit sein eigenes Tatverschulden schmälern wollen. Dabei werde verkannt, dass D.____ von Beginn an geständig gewesen sei und sich seine Aussagen hinsichtlich des Kerngeschehens des Übergriffs mit den Aussagen des Opfers deckten. Die Vorinstanz halte fest, dass das Opfer den Beschuldigten nicht belaste. Dies sei richtig, wenn davon ausgegangen werde, dass keine Aussagen vorlägen. Allerdings entlaste das Opfer den Beschuldigten auch nicht. Die Aussagen des Beschuldigten, er habe die Schreie des Opfers nicht gehört, seien ausgesprochen unglaubhaft, nachdem diese Schreie von vier unbeteiligten Personen vernommen worden seien, welche sich viel weiter entfernt vom Tatort befunden hätten. Es stelle sich die Frage, weshalb der Beschuldigte behaupte, die Schreie nicht gehört zu haben. Die Staatsanwaltschaft folgere daraus, dass die Tatrolle des Beschuldigten diejenige gewesen sei, wie sie in der Anklageschrift beschrieben werde. Da er zwingend die Schreie gehört haben müsse und dem Opfer dennoch nicht zu Hilfe geeilt sei, lasse dies den Schluss zu, dass er eben gerade nicht unbeteiligt gewesen sei. Im Ergebnis sei nicht auf die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten abzustellen, sondern auf diejenigen von D.____. Damit bestünden aber keine unüberwindlichen Zweifel am Sachverhalt, womit dem Verhalten des Beschuldigten strafrechtliche Relevanz zukomme. In ihrer ergänzenden Berufungsbegründung hält die Staatsanwaltschaft ferner fest, bereits das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft habe im Entscheid vom 5. Juli 2018 festgestellt, dass die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich seien. Nicht ersichtlich sei, weshalb D.____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, belaste er sich doch in einem erheblichen Umfang selber. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass bei einer versuchten Deliktsbegehung einer Katalogtat ‒ wie sie in casu vorliege ‒ eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen sei, wobei in Berücksichtigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles und im Einklang mit der Praxis eine solche nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für eine Dauer von acht Jahren angemessen sei. Schliesslich seien die Voraussetzungen für eine Ausschreibung der anzuordnenden Landesverweisung in Anwendung von Art. 20 N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem zweifellos gegeben.

2.2 Demgegenüber ist der Beschuldigte im Wesentlichen der Ansicht, es sei nicht einzusehen, weshalb sich die Anklageschrift hauptsächlich auf die Aussagen von D.____ stütze, obwohl dieser mehrfach der Sachverhaltsschilderung des Opfers widersprochen und die Staatsanwaltschaft selbst ausgeführt habe, es bestehe kein Anlass, die Aussagen des Opfers in Frahttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ge zu stellen. Namentlich sei die Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass sich die Sachverhaltsschilderung hinsichtlich des Kerngeschehens von D.____ mit derjenigen des Opfers decke, aktenwidrig. Vielmehr stimmten die Aussagen des Opfers mit denjenigen des Beschuldigten überein, weshalb dessen Aussagen eine erhöhte Glaubhaftigkeit zu bescheinigen sei. Festzustellen sei weiter, dass der von der Staatsanwaltschaft geschilderte Tatablauf schon von daher nicht stimmen könne, weil das Opfer zwingend die bestrittenen Aufforderungen zum Sex hätte mitbekommen müssen, nachdem C.____ gemäss der Anklageschrift neben dem Opfer gestanden habe, als der Beschuldigte ihn angeblich hierzu aufgefordert habe. Abgesehen davon habe der Beschuldigte überhaupt kein Motiv gehabt, D.____ und C.____ zum Sex mit dem Opfer aufzufordern. Auf der anderen Seite habe D.____ sehr wohl von einer Strafminderung aufgrund dieser Behauptung profitiert. Anzumerken sei hierbei, dass D.____ mehrere sexualisierte Handlungen beschrieben habe, welche sowohl das Opfer als auch der Beschuldigte verneint hätten. Der Beschuldigte habe den Tatort verlassen, weil D.____ und C.____ sehr aggressiv gewesen seien und er Angst gehabt habe, von diesen geschlagen zu werden. Die Behauptung von D.____, wonach der Beschuldigte während der Tat am Tatort anwesend gewesen sei, könne schon deshalb nicht stimmen, weil dann der Zeuge E.____ diesem beim Weggehen ebenfalls begegnet wäre. Nicht gefolgt werden könne sodann der Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte aufgrund der zeitlichen und geographischen Verhältnisse die Schreie des Opfers gehört haben müsse; vielmehr habe er sich zu diesem Zeitpunkt bereits zu weit weg vom Tatort befunden. Die objektivierten Beweise, wie die Zeugenaussagen und das Videoüberwachungsbild vom Bahnhof Y.____, bestätigten die Aussagen des Beschuldigten und widerlegten gleichzeitig die Depositionen von D.____. Aufgrund dieser Beweislage sei zu Recht von der Vorinstanz erkannt worden, dass der in der Anklageschrift festgehaltene Sachverhalt so nicht habe stattfinden können, weshalb der Beschuldigte berechtigterweise in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freigesprochen worden sei. Selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass es eine Aufforderung durch den Beschuldigten gegeben habe, würde dies weder eine Mittäterschaft zur versuchten Vergewaltigung noch eine Anstiftung hierzu begründen. In der duplizierenden Stellungnahme lässt sich der Beschuldigte dahingehend vernehmen, dass er die Schweiz im Herbst 2017 lediglich aufgrund fehlender Perspektiven verlassen habe. Gleichermassen habe seine Ausreise im Herbst 2019 nichts mit dem Berufungsverfahren zu tun gehabt, vielmehr sei ihm mitgeteilt worden, dass er hier nicht mehr arbeiten dürfe und ausreisen müsse.

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Die Privatklägerin hat darauf verzichtet, sich im Berufungsverfahren vernehmen zu lassen.

3. Beweiswürdigung und Sachverhalt

3.1 a) Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels (ROBERT HAUSER / ERHARD SCHWERI / KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Es gibt keinen numerus clausus der Beweismittel. Alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel sind formell gleichrangig; Überzeugungskraft entfalten sie einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 47 ff. zu Art. 10 StPO, mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Der "Indubio"-Grundsatz findet auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Der fragliche Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts nothttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht wendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f., mit Hinweisen). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2).

b) Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 137 II 266 E. 3.2, mit Hinweisen; BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER / RETO NADIG / REBECCA SCHNEEBELI, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 10 zu Art. 82 StPO).

c) Steht Aussage gegen Aussage ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu prüfen, welche der Sachverhaltsdarstellungen überzeugend ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und der Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft, klar zu unterscheiden. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt nur untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie sind die Aussagen der Beteiligten gemäss Bundesgericht anhand einer kriterienorientierten Aussageanalyse darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; BGer 6B_452/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 3.4; 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2).

3.2 a) Bei der nachfolgenden Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind namentlich folgende Beweise und Indizien zu würdigen: die Depositionen des Beschuldigten anlässlich seiner Befragung durch die Polizei Basel-Landschaft, Allgemeiner Ermittlungsdienst 2, und anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 4. Juli 2018 (act. 223 ff.), vom 7. Juli 2018 (act. 767 ff.), vom 11. Juli 2018 (act. 805 ff.), vom 13. Juli 2018 (act. 109 ff.), vom 19. Juli 2018 (act. 855 ff.) und vom 11. September 2018 (act. 943 ff.) sowie anlässlich der Haftverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 5. Juli 2018 (act. 281 ff.) und anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vom 21. Januar 2019 (act. S 113 ff.), diejenigen des Opfers A.____ als Auskunftsperson anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2017 (act. 561 ff.), vom 12. Dezember 2017 (act. 725 ff.) und vom 23. August 2018 (act. 909 ff.), die Aussagen von D.____ als beschuldigte Person anlässlich der Befragung durch die Polizei, Allgemeiner Ermittlungsdienst 2, vom 16. November 2017 (act. 697 ff.) und anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2017 (act. 747 ff.), die Aussagen als Auskunftsperson anlässlich der Befragung durch die Polizei, Allgemeiner Ermittlungsdienst 2 bzw. Bereitschaftselement SIPO, von E.____ vom 12. Oktober 2017 (act. 637 ff.), von F.____ vom 20. Oktober 2017 (act. 655 ff.), von G.____ vom 26. Oktober 2017 (act. 669 ff.) und von H.____ vom 9. November 2017 (act. 683 ff.), das forensischtoxikologische Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 20. Oktohttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht ber 2017 betreffend das Opfer (act. 629 ff.) und der Bericht der Polizei, Allgemeiner Ermittlungsdienst 2, über die Videoüberwachung im Hauptbahnhof Y.____ vom 10. November 2017 betreffend erstens den Zeitraum vom 10. Oktober 2017 zwischen 18:30 Uhr und 19:30 Uhr sowie zweitens denjenigen vom 10. Oktober 2017 um 23:50 Uhr (act. 457 ff.).

b) Gestützt auf die vorgängig zitierten Beweise und Indizien kommt das Kantonsgericht wie bereits das Strafgericht zum Schluss, dass der inkriminierte Sachverhalt gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2018 in Nachachtung der Maxime "in dubio pro reo" nicht erstellt ist. Diesbezüglich ist in einem ersten Schritt festzustellen, dass die Vorinstanz die vorstehend genannten Beweise und Indizien in ihrer Gesamtheit umfassend wiedergegeben und nachvollziehbar gewürdigt hat (vgl. angefochtenes Urteil E. I.2.2.A S. 4 ff.). Hierauf ist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich zu verweisen, soweit das Kantonsgericht diese als zutreffend qualifiziert. Die in der Berufung hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Staatsanwaltschaft erachtet das Kantonsgericht in dem Sinne nicht als stichhaltig, dass sie geeignet wären, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Dies begründet sich im Einzelnen ‒ entsprechend dem Aufbau des angefochtenen Urteils und unter Bezugnahme auf die Vorbringen der Berufungsklägerin ‒ zusammengefasst wie folgt:

aa) Die Bemerkung der Staatsanwaltschaft, wonach der dritte Beteiligte, C.____, nach wie vor flüchtig sei und deshalb zu den Ereignissen vom 10. Oktober 2017 noch nicht habe befragt werden können, wobei seine Aussagen zur Tatrolle des Beschuldigten entscheidend seien, nachdem sich die Aussagen von D.____ und des Beschuldigten widersprächen, mag allenfalls zutreffend sein, allerdings erschliesst sich dem Kantonsgericht von vornherein nicht, wie diese Feststellung der Berufung in irgendeiner Weise dienlich sein sollte.

bb) In Bezug auf den Einwand der Staatsanwaltschaft, das Strafgericht habe den Grundsatz "in dubio pro reo" falsch angewendet, da keine unüberwindbaren Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestünden, namentlich habe die Vorinstanz zu Unrecht auf die nicht glaubhaften Aussagen des Beschuldigten abgestellt statt auf diejenigen des Beteiligten D.____, ist zu konstatieren, dass nach Auffassung des Kantonsgerichts die Vorinstanz die verschiedenen Depositionen des Beschuldigten, des Opfers sowie des bereits verurteilten D.____ umfassend dargestellt und sowohl für sich selbst als auch im Verhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht hältnis untereinander geprüft hat und dabei zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände grundsätzlich auf die Aussagen von B.____ abzustellen ist.

Diesbezüglich hat das Strafgericht zutreffend erkannt, dass bereits die Glaubwürdigkeit von D.____ grundsätzlich in Frage zu stellen ist, da dessen Aussageverhalten geleitet ist durch das Bestreben, seinen Tatbeitrag möglichst minim zu halten, beispielsweise im Zusammenhang mit den sowohl vom Opfer als auch vom Beschuldigten bestrittenen, dem Übergriff angeblich vorausgegangenen Zärtlichkeiten seitens von A.____. Weiter sind aber auch die konkreten Aussagen von D.____, worauf die Staatsanwaltschaft ihre Anklage zu wesentlichen Teilen abstützt, in Würdigung aller massgeblichen Faktoren ohne Frage nicht als glaubhafter einzustufen denn diejenigen des Beschuldigten. Aufschlussreich sind hierbei neben den Behauptungen von D.____ zum angeblichen und vehement bestrittenen Austausch von Intimitäten zwischen A.____ und den anwesenden Männern namentlich die Darlegungen des Opfers vom 23. August 2018, wonach sich dieses zusammen mit dem Beschuldigten zum Telefonieren von der Parkbank entfernt habe und nicht mehr zu dieser zurückkehrt sei, sondern vielmehr D.____ und C.____ sich zu ihm begeben hätten, als der Beschuldigte allein zur Parkbank gegangen sei. Auch diesbezüglich stimmen die Angaben des Opfers nicht mit denjenigen von D.____ überein, der behauptet hat, der Beschuldigte sei mit dem Opfer zur Parkbank zurückgekehrt. Ein weiterer wichtiger Widerspruch zwischen den Depositionen des Opfers und denjenigen von D.____ besteht darin, dass Ersteres angegeben hat, dass es keine Sicht von der Parkbank zum Tatort gegeben habe, während D.____ hingegen behauptet hat, es habe Sichtkontakt bestanden. Derart grobe Widersprüche sind im Verhältnis zwischen den Aussagen des Beschuldigten und des Opfers nicht zu erkennen (ungeachtet der Tatsache, dass auch in den Ausführungen des Beschuldigten fraglos einige Ungereimtheiten zu erblicken sind). Insbesondere die Frage, ob eine räumliche Distanz zwischen der Parkbank und dem Tatort bestanden hat und eine direkte Sicht durch ein Gebüsch verunmöglicht worden ist, wird vom Beschuldigten und vom Opfer einheitlich beantwortet. Dass dabei kein Anlass besteht, die Aussagen des Opfers in Frage zu stellen, wird auch von der Staatsanwaltschaft anerkannt. In diesem Zusammenhang ist sodann festzustellen, dass A.____ im Anschluss an ihr Telefonat mit ihrem Bruder den Beschuldigten, nachdem sich dieser von ihr entfernt hat und zur Parkbank zurückgekehrt ist, an diesem Abend nicht mehr zu Gesicht bekommen bzw. über dessen weiteren Aufenthaltsort keine Kenntnis gehabt hat. Gestützt auf diese Erkenntnis muss festgestellt werden, dass nicht zu objektivieren http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist, ob der Beschuldigte sich zum Zeitpunkt der Geschehnisse überhaupt noch am Tatort bzw. in dessen Nähe aufgehalten hat. Von Bedeutung ist ferner, dass das Opfer den Beschuldigten ‒ abgesehen davon, dass er ihm trotz seiner Schreie nicht zu Hilfe gekommen sei ‒ in keiner Weise belastet. Unter diesen Umständen verbleibt offensichtlich kein Raum, unter Ausblendung der Depositionen des Beschuldigten allein auf die Darlegungen von D.____ abzustellen, welcher, wie dargelegt, bei seinen Aussagen zweifellos ein Eigeninteresse an einem möglichst kleinen Tatbeitrag gehabt hat. Dies gilt umso mehr, als die Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass D.____ ein konstantes und widerspruchsfreies Aussageverhalten an den Tag gelegt habe, unzutreffend ist. Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang exemplarisch, dass D.____ behauptet hat, er sei am fraglichen Abend nach dem Vorgefallenen zusammen mit dem Beschuldigten und C.____ nach Hause zurückgekehrt. Demgegenüber ergibt sich aus einem der wenigen vorhandenen objektiven Beweise ‒ einem Bild einer Überwachungskamera beim Bahnhof Y.____ ‒, dass sich D.____ am 10. Oktober 2017 um 23:50 Uhr alleine vom Ausgang S.____ in Richtung T.____ begeben hat. Aktenkundig ist des Weiteren, dass das Opfer verneint hat, eine Bemerkung des Beschuldigten, wonach er Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt habe, bzw. eine Aufforderung des Beschuldigten an D.____ und C.____, mit A.____ ebenfalls Sex zu haben, ansonsten sie keine Männer seien, gehört zu haben. Widersprüchlich ist hierbei, dass sich der Beschuldigte gemäss der Anklageschrift in unmittelbarer Nähe zum Opfer befunden haben soll, als er fragliche Aufforderung getätigt habe, so dass dieses den genannten Vorwurf eigentlich zwingend hätte mitbekommen müssen. Festzustellen ist sodann, dass die Staatsanwaltschaft es unterlassen hat, ein Motiv des Beschuldigten für das ihm zur Last gelegte Verhalten aufzuzeigen. Für das Kantonsgericht ist denn, wie auch schon von der Vorinstanz konstatiert, in grundsätzlicher Weise nicht ersichtlich, worin die Beweggründe des Beschuldigten für das ihm vorgeworfene Vorgehen liegen sollten, zumal er gemäss den Depositionen von A.____ selber ja weder einen Sexualkontakt mit dem Opfer gehabt noch einen solchen angestrebt und darüber hinaus dieses auch nicht in anderer Weise belästigt hat.

Zu erwähnen ist ausserdem, dass auch keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass der Beschuldigte das Treffen mit dem Opfer mit der Absicht arrangiert hat, um mit diesem, sofern notwendig gegen dessen Willen, zusammen mit D.____ und C.____ sexuell zu verkehren. Auffällig ist hier, dass das Opfer in seiner Einvernahme vom 12. Oktober 2017 selber richtiggestellt hat, dass es sich bei seinen Angaben gegenüber der Polizei, es habe das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte zwei weitere Männer angerufen habe, die dann gekommen seien und ihm das angetan http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht hätten, um ein sprachliches Missverständnis gehandelt habe. An diesem Ergebnis vermögen auch allfällige Widersprüche zwischen den Aussagen des Opfers und denjenigen des Beschuldigten bezüglich des Zustandekommens des Treffens und der Kontaktaufnahme nichts zu ändern, zumal per se nicht geklärt ist, wessen Aussagen diesbezüglich mehr Wahrheitsgehalt beinhalten. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Darstellung in der Anklageschrift, wonach D.____ spontan den Entschluss gefasst habe, das Opfer zusammen mit C.____ gewaltsam zur Duldung des Beischlafs zu zwingen, von vornherein nicht in Einklang zu bringen ist mit dem Vorwurf des gemeinschaftlichen Tatplans. Hierzu passt im Übrigen auch nicht, dass es gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Opfers und des Beschuldigten als erstellt zu gelten hat, dass Letzterer im Verlaufe des Abends mit einem Freund telefoniert und diesen gebeten hat, vorbeizukommen und A.____ nach Hause zu fahren. Es mutet realitätsfremd an, zunächst den Plan gefasst und danach einen tragenden Einfluss gehabt zu haben hinsichtlich der mehrfachen versuchten Vergewaltigung von A.____, gleichzeitig aber einen Freund beauftragt zu haben, dafür besorgt zu sein, dass das erheblich alkoholisierte Opfer sicher nach Hause kommt.

Schliesslich haben auch die als Auskunftsperson befragten E.____, F.____, G.____ und H.____ nicht bestätigen können, den Beschuldigten am oder in der Nähe des Tatortes gesehen zu haben. So weisen die von den drei Frauen abgegebenen Täterbeschreibungen nur auf D.____ hin. E.____ hat seinerseits zwei Täter beschrieben, einen auf dem Weg zum Opfer und einen unmittelbar daneben, wovon der eine ebenfalls D.____ gewesen sein muss, nachdem dieser zugegeben hat, am Tatort verblieben zu sein, und der andere vermutungsweise C.____ gewesen ist. Wäre nämlich die Aussage von D.____ korrekt, wonach der Beschuldigte und C.____ zusammen weggerannt seien, wäre zu erwarten gewesen, dass E.____ auf seinem Weg zum Opfer zuerst diese beiden zusammen angetroffen hätte und danach den dritten Täter. Stattdessen ist aber gestützt auf die Darlegungen von E.____ davon auszugehen, dass dieser insgesamt nur zwei Täter gesehen hat, einen auf dem Weg und einen beim Opfer.

Im Resultat ist damit, wie eingangs dargelegt, auf die in diesem Kern widerspruchsfreien Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Gestützt hierauf ist es als nicht erstellt zu erachten, dass es zu irgendeinem Zeitpunkt geplant gewesen ist bzw. dass das Treffen deshalb arrangiert worden ist, um mit A.____, nötigenfalls auch gegen deren Willen, sexuell zu verkehren. Gleichermassen nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte D.____ und C.____ in irgendeiner Weise zur http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vornahme von sexuellen Handlungen am Opfer aufgefordert hat. Auszugehen ist demgegenüber davon, dass der Beschuldigte von D.____ und C.____ zum Verlassen der Örtlichkeit aufgefordert bzw. sogar hierzu genötigt worden ist, was dazu geführt hat, dass sich dieser zum Zeitpunkt der inkriminierten Übergriffe nicht mehr am Tatort befunden hat.

cc) Im Hinblick auf den weiteren Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte zwingend die Schreie des Opfers gehört haben müsse und diesem dennoch nicht zu Hilfe geeilt sei, was den Schluss zulasse, dass er eben gerade nicht unbeteiligt gewesen sei, ist zu bemerken, dass es zwar durchaus nicht auszuschliessen ist, dass er ‒ obwohl bereits vom Tatort entfernt ‒ die Schreie aufgrund der topographischen Situation gehört hat. Ohne vernünftigen Zweifel nachweisbar ist dem Beschuldigten dieser Vorwurf allerdings wiederum nicht, da es hierfür abgesehen von der unglaubhaften Behauptung von D.____, wonach der Beschuldigte während des Übergriffs auf der Parkbank gesessen sei, keine weiteren ‒ geschweige denn objektivierten ‒ Hinweise darauf gibt, dass sich B.____ bis zum Eintreffen von E.____ in Tatortnähe aufgehalten hat. Entscheidend ist aber ohnehin, dass diese Frage zufolge fehlender Relevanz ohne Weiteres offengelassen werden kann, weil selbst bei einem gesicherten Nachweis, dass der Beschuldigte die Rufe des Opfers aufgrund seiner allfälligen Nähe zum Ort der Geschehnisse mitbekommen hat, die von der Staatsanwaltschaft aus dieser hypothetischen Tatsache gezogene Schlussfolgerung nicht zu überzeugen vermöchte. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist nämlich das Hören von Hilferufen und trotzdem Nicht-zu-Hilfe-Eilen nicht gleichzusetzen mit einer konkreten Beteiligung an einem Sexualdelikt. Dies gilt umso mehr, als die Behauptung des Beschuldigten, er sei von D.____ und C.____ zum Verlassen des späteren Tatortes genötigt worden, wie bereits vorgängig ausgeführt, nicht zu widerlegen ist. Folglich liegt hier vielmehr der Schluss nahe, dass der Beschuldigte ‒ sofern es zutreffend sein sollte, dass er die Schreie gehört und dennoch nicht geholfen hat ‒ gravierende charakterliche und moralische Defizite aufweist, was aber ‒ da vom angeklagten Sachverhalt nicht umfasst ‒ im vorliegenden Kontext von vornherein nicht strafbar ist, zumal dem Beschuldigten kein Tatbestand zur Last gelegt wird, nach welchem er eine rechtliche Pflicht gehabt hätte, einzugreifen.

dd) Zusammenfassend ist damit nochmals zu konstatieren, dass unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel am inkriminierten Sachverhalt gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2018 verbleiben. Darüber hinaus ist angesichts der vorstehenden Ausführungen, wonach es nicht erstellt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist, dass es zu irgendeinem Zeitpunkt geplant gewesen ist mit A.____, nötigenfalls auch gegen deren Willen, sexuell zu verkehren, und auch nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte D.____ und C.____ in irgendeiner Weise zur Vornahme von sexuellen Handlungen am Opfer aufgefordert hat, festzuhalten, dass dem Beschuldigten kein irgendwie geartetes strafbares Verhalten anzulasten ist. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich in der Folge Erwägungen zur Subsumption des inkriminierten Sachverhaltes unter die angeklagten Tatbestände von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB bzw. eventualiter Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB. Demzufolge ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Vergewaltigung von A.____ in gemeinsamer Begehung in Form der Mittäterschaft, eventualiter in Form der Anstiftung, freizusprechen.

ee) Gleichermassen erübrigen sich bei diesem Resultat auch Ausführungen seitens des Kantonsgerichts zur ebenfalls von der Staatsanwaltschaft beantragten Landesverweisung sowie zur damit im Zusammenhang stehenden Ausschreibung dieser Landesverweisung im Schengener Informationssystem.

Demnach ist das angefochtene Urteil des Strafgerichts vom 21. Januar 2019 in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen.

4. Haftentschädigung

4.1 In Bezug auf die von der Vorinstanz festgelegte Haftentschädigung im Umfang von netto CHF 19'900.-- begehrt die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine erhebliche Reduktion. Dies wird damit begründet, dass der Beschuldigte mit seiner Flucht die Durchführung des Strafverfahrens erheblich erschwert habe. So habe sich dieser im Ereigniszeitpunkt in einem hängigen Asylverfahren befunden und sei anwaltlich vertreten gewesen. Aufgrund eines Beschwerdeverfahrens mit aufschiebender Wirkung habe der Beschuldigte nach wie vor ein vorläufiges Bleiberecht in der Schweiz gehabt. Dessen ungeachtet habe er sich jedoch nach dem Ereignis vom 10. Oktober 2017 nach England abgesetzt und deshalb nicht befragt werden können.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 a) Der Beschuldigte bestreitet, dass er die Durchführung des Strafverfahrens erschwert habe. So habe auch kein Zusammenhang zwischen dem Vorfall und seiner Ausreise mehrere Wochen danach bestanden. Selbst wenn jedoch von einer Erschwerung des Verfahrens ausgegangen werden sollte, seien die Voraussetzungen für eine Reduktion der Entschädigung nicht erfüllt. Dem Beschuldigten sei es nicht verboten gewesen, auszureisen. Die Obliegenheit, die Schweiz während des Asylverfahrens nicht zu verlassen, sei nicht dafür da, den Strafverfolgungsbehörden die Durchführung eines Strafverfahrens zu ermöglichen. Abgesehen davon sei er für seine Ausreise bereits mit der Abschreibung seines Asylverfahrens hinreichend sanktioniert worden.

b) Seinerseits macht der Beschuldigte geltend, es sei ihm eine zusätzliche Entschädigung auszurichten, weil er sich nach der erstinstanzlichen Urteilseröffnung aufgrund des Antrages der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft bis zum abweisenden Entscheid des Kantonsgerichts weitere sieben Tage in Haft befunden habe. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Eingriff in die persönliche Freiheit durch die Anordnung der Sicherheitshaft bzw. die Weiterführung des vorzeitigen Strafvollzuges extrem gewesen sei. So sei ihm vom Strafgericht attestiert worden, dass er keine Straftat begangen habe, und trotzdem habe er eine weitere Woche in Haft verbleiben müssen. Infolgedessen sei die Haft nach dem erstinstanzlichen Freispruch mit CHF 200.-- pro Hafttag zu entschädigen.

4.3 a) Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf: Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Gemäss Abs. 2 von Art. 429 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen; sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht b) Materiellrechtlich beurteilt sich der Anspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Der Ansprecher muss die behauptete Persönlichkeitsverletzung darlegen und beweisen (BGer 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2, mit Hinweisen). Hat sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befunden, ist eine schwere Verletzung anzunehmen und Genugtuung zuzusprechen (YVONA GRIESSER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 7 zu Art. 429 StPO, mit Hinweisen). Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO regelt den Anspruch bei ungerechtfertigter Haft, während sich Art. 431 Abs. 1 StPO auf rechtswidrige Haft bezieht. Wird die beschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt, erweist sich die vollstreckte Haft in den Fällen, in denen die Anordnungsvoraussetzungen gegeben gewesen sind, als ungerechtfertigt, nicht aber als rechtswidrig. Die Genugtuungsfrage beurteilt sich dann ausschliesslich nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO (BGer 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3; GRIESSER, a.a.O., N 7b zu Art. 429 StPO). Die Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist nach richterlichem Ermessen festzulegen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu (BGer 6B_1342/2016 vom 12. Juni 2017 E. 4.2; 6B_534/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.-- pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten) ist der Tagessatz in der Regel zu senken (GRIESSER, a.a.O., N 7a zu Art. 429 StPO, mit Hinweisen; BGer 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2; 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.5). Die Genugtuungsforderung der nicht verurteilten beschuldigten Person kann nicht mit der Forderung des Staates aus Verfahrenskosten verrechnet werden (BGE 139 IV 243 E. 5.2).

c) Nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Voraussetzungen sind die gleichen wie bei Art. 426 Abs. 2 StPO. Eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO schliesst in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung aus. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage (BGer 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.1; 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.2). Folglich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten auf die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung hat (GRIESSER, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 430 StPO).

d) Der Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung besteht bei qualifiziert rechtswidriger Haft (Art. 431 Abs. 1 StPO) sowie wenn durch Untersuchungshaft verursachte Überhaft nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Rechtswidrig ist die Haft nur dann, wenn sie auf einer Verletzung von Rechtsnormen beruht. Als ungerechtfertigt wird die Haft bezeichnet, wenn sie rechtmässig angeordnet worden ist, sich aber hinterher, z.B. zufolge Freispruchs, als unbegründet erweist (GRIESSER, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 431 StPO, mit Hinweisen). Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Für die Anrechnung ist keine Tatidentität gefordert. Ebenso wenig ist erforderlich, dass die Anrechnung im gleichen Verfahren erfolgt, in welchem die Untersuchungshaft ausgestanden worden ist. Ratio legis ist der Grundsatz des Realausgleichs des Eingriffs in die persönliche Freiheit. Im Einklang mit Art. 51 StGB stellt Art. 431 Abs. 2 StPO daher die Regel auf, dass Überhaft primär an eine andere Sanktion anzurechnen und nur insoweit zu entschädigen ist, als keine Anrechnung erfolgen kann. Die beschuldigte Person hat diesbezüglich kein Wahlrecht. Sie hat gegebenenfalls in Kauf zu nehmen, dass eine an sich mögliche Entschädigung wegen Anrechnung entfällt (BGer 6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 3.5, mit Hinweisen).

4.4 a) Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz festgestellt, dass sich der Beschuldigte zufolge des vollumfänglichen Freispruchs vom 3. Juli 2018 bis zum 21. Januar 2019 und damit 203 Tage ungerechtfertigt in Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug befunden hat. Von diesen 203 Tagen hat das Strafgericht die mittels rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 29. Januar 2018 wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz ausgesprochene viertägige Ersatzfreiheitsstrafe (nachdem der Beschuldigte die primäre Busse in der Höhe von CHF 400.-- nicht bezahlt hat) abgezogen. Für die verbleibenden 199 Tage hat die Vorinstanz dem Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 100.-- pro Hafttag, entsprechend dem Gesamtbetrag von CHF 19'900.-http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht zugesprochen. Diesbezüglich begehrt die Staatsanwaltschaft eine "erhebliche" Reduktion, begründet dadurch, dass der Beschuldigte mit seiner Flucht die Durchführung des Strafverfahrens erheblich erschwert habe. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Dass der Beschuldigte grundsätzlich Anspruch auf Genugtuung für den ausgestandenen Freiheitsentzug zufolge des vollumfänglichen Freispruchs hat, ist unbestritten. Gleichermassen steht ebenfalls nicht im Streit, dass von diesem Anspruch die mittels rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 29. Januar 2018 ausgesprochene viertägige Ersatzfreiheitsstrafe abgezogen wird. Kein Raum verbleibt indes für eine irgendwie geartete Herabsetzung der Genugtuung, weil die beschuldigte Person angeblich rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert haben soll. Voraussetzung für eine solche Reduktion ist nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO bzw. Art. 426 Abs. 2 StPO allein das mutwillige, rechtsmissbräuchliche Ausüben von Verteidigungsrechten im Allgemeinen oder das Veranlassen von weiteren unnötigen Untersuchungshandlungen. Nicht ausser Acht gelassen werden darf hingegen der Grundsatz, wonach die beschuldigte Person keine Mitwirkungspflicht trifft und sie nicht zur Wahrheit verpflichtet ist; vielmehr darf sie die Aussage verweigern oder auch lügen. Die Ausübung der ihr zustehenden Rechte darf grundsätzlich keine Kostenauflage nach sich ziehen, auch wenn dadurch das Verfahren erschwert wird (GRIESSER, a.a.O., N 16 zu Art. 426 StPO). Wie dargelegt, begründet die Staatsanwaltschaft ihr Begehren um Herabsetzung der Genugtuung lediglich damit, dass der Beschuldigte sich nach dem Ereignis vom 10. Oktober 2017 nach England abgesetzt habe und deshalb nicht habe befragt werden können. Selbst wenn es in casu zutreffend sein sollte, dass ein Zusammenhang zwischen der Reise nach England und dem drohenden bzw. laufenden Strafverfahren bestanden hat und sich der Beschuldigte mit Absicht einer Befragung entzogen haben sollte, was aber nicht zweifelsfrei nachweisbar ist, würde dies zufolge der fehlenden Mitwirkungspflicht im Strafverfahren offensichtlich kein Anwendungsfall für eine Reduktion der Genugtuung darstellen. Davon abgesehen hat die Staatsanwaltschaft auch in keiner Weise substantiiert, dass abgesehen von einer allfälligen zeitlichen Verzögerung in der Befragung des Beschuldigten die konkrete Durchführung des Strafverfahrens aufgrund des Verhaltens tatsächlich in massgeblicher Hinsicht erschwert worden wäre. Der Beschuldigte legt zutreffend dar, dass von seiner Seite her keine Verpflichtung bestanden hat, sich den Strafuntersuchungsbehörden konstant zur Verfügung zu halten. Festzustellen ist schliesslich, dass die Staatsanwaltschaft zwar eine Reduktion der Haftentschädigung beantragt hat, nicht jedoch eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO, was insofern widersprüchlich ist, als der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht

b) Ausser Frage steht sodann, dass der bis zum Entscheid des Kantonsgerichts vom 28. Januar 2019 um sieben Tage verlängerte unrechtmässige Freiheitsentzug, welcher durch die seitens der Staatsanwaltschaft erfolgte Anfechtung des vom Strafgericht mittels Urteil vom 21. Januar 2019 erlassenen Haftentlassungsentscheids entstanden ist, von Amtes wegen ebenfalls zu entschädigen ist. Der Beschuldigte begehrt in diesem Zusammenhang eine zusätzliche Genugtuung in der Höhe von sieben Tagen zu jeweils CHF 200.--, entsprechend dem Betrag von CHF 1'400.--. Zur Begründung führt der Beschuldigte aus, dass der Eingriff in die persönliche Freiheit durch die Anordnung der Sicherheitshaft bzw. die Weiterführung des vorzeitigen Strafvollzuges extrem gewesen sei, nachdem ihm vom Strafgericht attestiert worden sei, dass er keine Straftat begangen habe, und er trotzdem er eine weitere Woche in Haft habe verbleiben müssen. Diese Ansicht wird vom Kantonsgericht nicht geteilt. Die Vorinstanz hat für den unrechtmässigen Freiheitsentzug im Umfang von 203 Tagen ‒ bzw. 199 Tagen nach Abzug der viertägigen Ersatzfreiheitsstrafe ‒ eine Genugtuung von CHF 100.-- pro Hafttag als passend eingeschätzt. Dieser Entscheid ist vom Beschuldigten nicht angefochten worden. Für das Kantonsgericht ist kein Grund ersichtlich, von dem vom Strafgericht festgelegten Ansatz abzuweichen. Hinzuweisen ist diesbezüglich darauf, dass lediglich bei kürzeren Freiheitsentzügen eine Entschädigung von CHF 200.-- pro Tag als angemessen erachtet wird, da praxisgemäss besonders die erste Haftzeit erschwerend ins Gewicht fällt. Demgegenüber ist bei längerer Untersuchungshaft von mehreren Monaten der Tagessatz in der Regel zu senken. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte 210 Tage und damit rund sieben Monate in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbracht. Nach Auffassung des Kantonsgerichts besteht keine Veranlassung, davon auszugehen, dass die Verlängerung um sieben Tage angesichts des bereits ausgestandenen Freiheitsentzugs von 203 Tagen derart einschneidend gewesen sein soll, dass sich hierfür ein höherer als der von der Vorinstanz festgelegte und von keiner Seite gerügte Tagessatz rechtfertigen würde. Infolgedessen ist dem Beschuldigten in Anpassung von Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs für die vom 3. Juli 2018 bis zum 28. Januar 2019 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. den vorzeitigen Strafvollzug von 210 Tagen ‒ abzüglich der an das Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 29. Januar 2018 anzurechnenden Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen ‒ eine Entschädigung von insgesamt CHF 20'600.-- (206 Tage zu jeweils CHF 100.--) zuzusprechen.

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Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gestützt auf diese Erwägungen ist die Berufung der Staatsanwaltschaft auch in diesem Punkt und damit in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Strafgerichts vom 21. Januar 2019 vollumfänglich abzuweisen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolge

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang ‒ indem die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt wird ‒ rechtfertigt es sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 2'350.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'250.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) zu Lasten des Staates zu verteilen.

5.2 In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens ist zu erkennen, dass zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung der Rechtsvertreterin des Beschuldigten, Advokatin Nadja Burkhardt, ein Honorar gemäss ihrer Honorarnote vom 28. Februar 2020 in der Höhe von insgesamt CHF 7'929.-- (inkl. Auslagen und CHF 566.90 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet wird. Die Privatklägerin hat nach dem Rückzug ihrer Berufungsanmeldung allenfalls angefallene Parteikosten selbst zu tragen.

5.3 Nachdem schliesslich die Berufung der Staatsanwaltschaft im kantonsgerichtlichen Verfahren in Bestätigung des angefochtenen Urteils vollumfänglich abgewiesen wird, besteht keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Januar 2019, lautend:

"1. B.____ wird von der Anklage der mehrfachen versuchten Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung, eventualiter Anstiftung zur mehrfachen versuchten Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung freigesprochen.

2. Die Genugtuungsforderung von A.____ in Höhe von CHF 4'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. Oktober 2017 wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 7'062.65, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 850.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 6'000.--, gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 3'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

4. B.____ wird für die nicht an die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 29. Januar 2018 anzurechnende Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen für die vom 3. Juli 2018 bis zum 8. Oktober 2018 ausgestandene Untersuchungsund Sicherheitshaft sowie den vorzeitigen Strafvollzug vom 9. Oktober 2018 bis zum 21. Januar 2019 von insgesamt 203 Tagen eine Entschädigung von insgesamt CHF 19'900.--, d.h. 199 Tage zu CHF 100.--, zugesprochen.

5. Das Honorar (Zeitraum 04.07.2018 - 18.01.2019 gemäss Honorarnote vom 18.01.2019 mit einem Abzug von 7 Std. des Aufwands von 23 Std. fürs Plädoyer sowie zusätzlich 5 ½ Std. Honoraraufwand am 21.01.2019 [3 ½ Std. HV und Urteilseröffnung, 2 Std. Weg]) der amtlichen Verteidigerin, Advokatin MLaw Nadja Burkhardt, in Höhe von insgesamt CHF 20'876.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Das Honorar (Zeitraum 04.07.2018 - 22.01.2019 gemäss Honorarnote) der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Anina Hofer, in Höhe von CHF 3'995.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.

wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich bestätigt.

Angesichts des im Zuge der Berufungsanmeldung erfolgten Antrags der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung des vorzeitigen Strafvollzugs und der in dessen Folge bis zum 28. Januar 2019 um 7 Tage verlängerten Haftdauer ist dem Beschuldigten in Anpassung von Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs für die vom 3. Juli 2018 bis zum 28. Januar 2019 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. den vorzeitigen Strafvollzug von 210 Tagen ‒ abzüglich der an den Entscheid der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 29. Januar 2018 anzurechnenden Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen ‒ eine Genugtuung von insgesamt CHF 20'600.-- (206 Tage zu jeweils CHF 100.--) zuzusprechen.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'350.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'250.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen zu Lasten des Staates.

III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird der Rechtsvertreterin des Beschuldigten, Advokatin Nadja Burkhardt, ein Honorar in der Höhe von CHF 7'929.-- (inkl. Auslagen und CHF 566.90 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.

Vizepräsident

Stephan Gass

Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

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