Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 31.03.2020 460 19 201

31 mars 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,923 mots·~15 min·3

Résumé

Einfache Verletzung von Verkehrsregeln

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 31. März 2020 (460 19 201) ____________________________________________________________________

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde

gegen

A._____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen, Beschuldigte und Berufungsklägerin

Gegenstand Einfache Verletzung von Verkehrsregeln Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 22. März 2019

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Strafbefehl vom 30. Mai 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (fortan: Staatsanwaltschaft), A._____ (fortan: Beschuldigte) wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung schuldig und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.− bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.− bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen sowie zur Bezahlung einer Urteilsgebühr von Fr. 200.− und der übrigen Verfahrenskosten von Fr. 309.50. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Juni 2017 Einsprache. Nach dem Rückzug des Strafantrags durch B._____ stellte die Staatsanwaltschaft mit Einstellungsverfügung vom 20. September 2018 das Strafverfahren wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ein. Gleichentags erklärte die Staatsanwaltschaft aber mit einem neuen Strafbefehl die Beschuldigte wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 400.− bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen sowie zur Bezahlung einer Urteilsgebühr von Fr. 100.− und der übrigen Verfahrenskosten von Fr. 504.50. Gegen diesen (zweiten) Strafbefehl erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 27. September 2018 Einsprache. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 leitete die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl als Anklageschrift an das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft (fortan: Strafgerichtspräsidium) weiter und beantragte eine dem Strafbefehl entsprechende Verurteilung. Das Strafgerichtspräsidium erklärte die Beschuldigte mit Urteil vom 22. März 2019 in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2018 der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 100.− bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'204.50 (bestehend aus Kosten des Vorverfahrens von Fr. 604.50 und einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 600.−).

B. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 2. April 2019 beim Strafgericht Basel-Landschaft Berufung an. In der Berufungserklärung vom 16. August 2019 beantragte sie beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (fortan: Kantonsgericht), sie sei in Abänderung des angefochtenen Urteils kostenlos freizusprechen, es seien in Abänderung des angefochtenen Urteils die gesamten Verfahrenskosten zulasten des Staats zu verlegen und es sei ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'221.10 zuzusprechen; unter o/e Kostenfolge. In der Berufungsbegründung vom 11. November 2019 hielt sie an ihren Rechtsbegehren fest.

C. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Berufungsantwort vom 10. Dezember 2019 die Abweisung der Berufung in Bestätigung des angefochtenen Urteils; unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschuldigten.

D. Die Beschuldigte hielt in der Replik vom 3. Februar 2020 an ihren Rechtsbegehren fest; unter o/e Kostenfolge.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 18. Februar 2020 auf eine Duplik.

Erwägungen

I. PROZESSUALES A. Eintreten und Kognition 1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Berufung ist die Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO). Laut Art. 399 StPO meldet die Partei die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an (Abs. 1) und reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 3). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, zur Berufung legitimiert. Die Eintretensvoraussetzungen der Berufung geben keinen Anlass zu Bemerkungen und sind erfüllt, weshalb auf diese einzutreten ist.

2. Im vorliegenden Fall bildet ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des vor-instanzlichen Verfahrens. Mit der Berufung kann somit gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Die Kognition der Berufungsinstanz ist daher in Sachverhaltsfragen auf eine Willkür beschränkt (BGer 6B_197/2018 vom 4. Juni 2018 E. 1.3.2). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1).

B. Zulässigkeit des Erlasses eines zweiten Strafbefehls 1. Die Beschuldigte bemängelt in der Berufungsbegründung vom 11. November 2019 in formeller Hinsicht im Wesentlichen, mit dem ersten Strafbefehl vom 30. Mai 2017 sei sie lediglich wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung schuldig erklärt worden. Im ersten Strafbefehl sei jedoch mit keinem Wort der Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung thematisiert worden, weshalb die Staatsanwaltschaft nach Rückzug des Strafantrags durch den Geschädigten das ganze Verfahren hätte einstellen müssen. Es sei völlig unerwartet ein neuer Strafbefehl wegen Verletzung von Verkehrsregeln erlassen worden. Die Staatsanwaltschaft könne nicht mehrfach Strafbefehle erlassen, bis sie den richtigen Vorwurf treffe. Dies verletze das Gebot eines fairen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahrens und verstosse auch gegen Treu und Glauben. Es müsse Verlass darauf sein, dass ein Strafbefehl das enthalte, was einer Person nach einem Vorfall zur Last gelegt werde.

2.1 Die Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO nach einer Einsprache einen neuen Strafbefehl erlassen. Voraussetzung bildet dabei, dass sich für die vom angefochtenen Strafbefehl erfassten Delikte aufgrund einer geänderten Sach- und/oder Rechtslage ein anderes Strafmass oder andere Sanktionen aufdrängen; nachträglich die vom angefochtenen Strafbefehl erfassten Sachverhalte rechtlich anders qualifiziert werden oder neue Straftaten bekannt werden (BGer 6B_1305/2017 vom 16. November 2018 E. 2.3; 6B_248/2015 vom 13. Mai 2015 E. 4.1; FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 355 N 4).

2.2 Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte mit dem ersten Strafbefehl vom 30. Mai 2017 wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung schuldig erklärt. Dagegen hat die Beschuldigte mit Schreiben vom 6. Juni 2017 Einsprache erhoben. Nachdem der Geschädigte B._____ den Strafantrag gegen die Beschuldigte zurückgezogen hatte, hat die Staatsanwaltschaft mit Einstellungsverfügung vom 20. September 2018 das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung eingestellt. Den vom ersten Strafbefehl erfassten Sachverhalt hat die Staatsanwaltschaft nachträglich (auch) als einfache Verletzung der Verkehrsregeln qualifiziert und deswegen die Beschuldigte mit dem zweiten Strafbefehl vom 20. September 2018 wegen dieser Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig erklärt. Weil die Staatsanwaltschaft – wie bereits oben dargelegt – den im angefochtenen Strafbefehl vom 30. Mai 2017 erfassten Sachverhalt in einem neuen Strafbefehl rechtlich anders qualifizieren darf, war es ihr nicht verwehrt, die Beschuldigte mit dem zweiten Strafbefehl vom 20. September 2018 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu erklären und deswegen zu bestrafen.

II. SACHVERHALT A. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird in dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2018 im Wesentlichen vorgeworfen, sie sei am 7. September 2016, 17:08 Uhr, als Lenkerin des Personenwagens Ford mit dem Kontrollschild 1._____ auf der Höhe des Schulhauses vom Trottoir auf die C._____strasse in D._____ gefahren. Dabei habe sie infolge mangelnder Aufmerksamkeit den auf der C._____strasse korrekt in gleicher Richtung fahrenden, vortrittsberechtigten Personenwagen Mercedes mit dem Kontrollschild 2._____ übersehen und dessen Vortritt missachtet. Während der Lenker des Mercedes, D._____, eine Kollision nur durch starkes Abbremsen habe verhindern können, sei es dem hinter ihm fahrenden Lenker eines Rennrads, B._____, nicht gelungen, rechtzeitig zu bremsen und sei deswegen mit dem Mercedes kollidiert. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt der Beschuldigten 1. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Urteil in Würdigung der ihr vorliegenden Aussagen von D._____, B._____ und E._____ zusammengefasst zum Ergebnis gelangt, die Beschuldigte sei mit ihrem Personenwagen vom Trottoir plötzlich und für D._____ unerwartet und schnell auf die C._____strasse gefahren, so dass der auf der C._____strasse korrekt in Richtung F._____gasse fahrende D._____ einzig und allein aufgrund dieses Manövers der Beschuldigten sein Fahrzeug bis zum Stillstand habe abbremsen müssen, um eine Kollision mit der Beschuldigten zu vermeiden.

2. Die Beschuldigte wendet dagegen in ihrer Berufungsbegründung vom 11. November 2019 zusammengefasst ein, am Unfallort habe D._____ mit keinem Wort erwähnt, dass er, als sie auf die C._____strasse gefahren sei, nur durch starkes Abbremsen eine Kollision mit ihrem Fahrzeug habe verhindern können oder sie seinen Vortritt missachtet habe. Aufgrund der Aussagen von B._____ könne sodann nicht ausgeschlossen werden, dass er ihr Fahrzeug erst zu spät bemerkt habe. Hinzu komme, dass B._____ als Schuldiger an der Kollision zwischen ihm und D._____ ein Interesse daran habe, den fraglichen Vorfall in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, weshalb seine Depositionen mit grösster Vorsicht gewertet werden müssten. Die Aussagen von E._____ könnten sodann nicht verwertet werden, da sie in der Einvernahme vom 25. Juli 2018 die Aussagen, die sie gegenüber der Polizei gemacht hatte, nicht bestätigt habe. Im Weiteren könne aus der Aussage der Beschuldigten, wonach sie vom Unfall auf der C._____strasse nichts mitbekommen habe, entgegen der Vorinstanz nicht abgeleitet werden, dass sie die Verkehrsregeln nicht eingehalten habe. Im Gegenteil indiziere ihre Aussage, dass sie sich korrekt in den Verkehr eingefügt habe. Bei der Annahme der Vorinstanz, wonach die Beschuldigte vom Trottoir her schnell und unerwartet auf die C._____strasse gefahren sei, handle es sich sodann um eine blosse Mutmassung. Es bestünden somit erhebliche Zweifel, dass die Beschuldigte tatsächlich eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln begangen habe, weshalb sie nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen sei.

C. Beweisgrundsätze und Beweismittel 1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung sowie die relevanten Aussagen der Beschuldigten, von D._____, von B._____ und von E._____ korrekt dargelegt. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 22. März 2019 E. II/2; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2.1 Wie die Beschuldigte nachvollziehbar einwendet, hat B._____ als Schuldiger an der Kollision zwischen ihm und D._____ grundsätzlich ein Interesse, den Vorfall in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Die Aussagen von B._____ sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Entscheidend für die Beurteilung der Zuverlässigkeit seiner Depositionen ist aber primär die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 E._____ hat bei der polizeilichen Aufnahme des Unfalls vom 7. September 2016 auf der C._____strasse in D._____ eine Schilderung des Geschehensablaufs abgegeben (act. 27). Bei der in Anwesenheit der Verteidigung der Beschuldigten am 25. Juli 2018 durchgeführten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft hat E._____ als Zeugin in freier Erzählung keine relevanten Angaben mehr zum hier interessierenden Vorfall machen können. Erst auf Vorhalt hin hat sie ihre (angeblich) bei der polizeilichen Unfallaufnahme zu Protokoll gegebene Deposition bestätigt (act. 173 ff.).

D. Willkürprüfung durch das Kantonsgericht 1. Die Beschuldigte rügt in ihrer Berufungsbegründung vom 11. November 2019 die Beweiswürdigung der Vorinstanz verschiedentlich als willkürlich.

2.1 Zunächst führt die Beschuldigte aus, anlässlich der Unfallaufnahme habe D._____ nicht geltend gemacht, dass er, als sie auf die C._____strasse gefahren sei, nur durch starkes Abbremsen eine Kollision mit ihrem Auto habe vermeiden können oder sie seinen Vortritt missachtet habe. Diese Ausführungen der Beschuldigten sind unbehilflich und vermögen keine Willkür der Vorinstanz aufzuzeigen. Bei der Unfallaufnahme hat D._____ zwar nicht ausgesagt, die Beschuldigte habe sein Vortrittsrecht nicht beachtet und er habe zwecks Vermeidung einer Kollision mit dem Fahrzeug der Beschuldigten stark abbremsen müssen. Er hat jedoch zu Protokoll gegeben, als die Beschuldigte vom Trottoir auf die C._____strasse gefahren sei, habe er "kurz etwas fest" bremsen müssen (act. 19). Da kein anderer Grund für die Bremsreaktion von D._____ ersichtlich ist als das Verkehrsmanöver der Beschuldigten, lässt sich diese sehr wohl damit erklären, dass die Beschuldigte D._____ den Vortritt genommen hat und dieser deshalb gezwungen war, "kurz etwas fest" zu bremsen, um eine Kollision mit dem Fahrzeug der Beschuldigten zu verhindern. Die Beschuldigte vermag demnach mit ihrem Vorbringen die vorinstanzliche Erkenntnis nicht substanziell in Frage zu stellen.

2.2 Die Beschuldigte bemängelt überdies, aufgrund der Aussagen von B._____ könne nicht ausgeschlossen werden, dass er ihr Fahrzeug erst zu spät bemerkt habe. Dem ist nicht so. B._____ hat bereits gegenüber der Polizei bei der Unfallaufnahme angegeben, als das Fahrzeug der Beschuldigten aus dem linksseitigen Parkplatz auf die C._____strasse gefahren sei, habe er abgebremst. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme hat B._____ diese Aussage als Auskunftsperson bestätigt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass B._____ das Fahrzeug der Beschuldigten zu spät wahrgenommen, bzw. nicht im Zeitpunkt, als die Beschuldigte ihr Fahrzeug in den Verkehr einfügte, sofort abgebremst hat.

2.3 Die Beschuldigte rügt weiter, aus ihrer Aussage, den Unfall auf der C._____strasse nicht bemerkt zu haben, könne entgegen der Vorinstanz nicht geschlossen werden, dass sie die Verkehrsregeln nicht eingehalten habe. Im Gegenteil indiziere ihre Aussage, dass sie sich korrekt in den Verkehr eingefügt habe. Bei der Annahme der Vorinstanz, sie sei vom Trottoir her schnell http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht und unerwartet auf die C._____strasse gefahren, handle es sich sodann um eine blosse Mutmassung. Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen legen die Strassenverhältnisse (verkehrsberuhigte Schulzone mit Tempo 30) nahe, dass die Beschuldigte den fraglichen Unfall bei gebotener Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen. Zum anderen wird die Beteuerung der Beschuldigten, wonach sie mit ihrem Fahrzeug vorschriftsgemäss auf die C._____strasse gefahren sei, zur Überzeugung des erkennenden Gerichts durch die glaubhaften Aussagen des Zeugen D._____ und der Auskunftsperson B._____ widerlegt. D._____ hat am Unfallort gegenüber der Polizei ausgeführt, als die Beschuldigte vom Trottoir auf die C._____strasse gefahren sei, habe er "kurz etwas fest bremsen müssen". Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. Januar 2018 hat D._____ als Zeuge bekundet, die Beschuldigte sei überraschend aus der Parklücke heraus auf die C._____strasse gefahren, worauf er sofort normal abgebremst und angehalten habe. B._____ hat bei der Unfallaufnahme gegenüber der Polizei angegeben, die Beschuldigte sei aus dem linksseitigen Parkplatz plötzlich auf die C._____strasse gefahren, worauf der vorausfahrende Mercedes von D._____ eine Vollbremsung eingeleitet habe. In der Konfrontationseinvernahme vom 26. Januar 2018 hat B._____ als Auskunftsperson ausgesagt, die Beschuldigte sei sehr schnell und unerwartet aus der Parklücke auf die C._____strasse gefahren, weshalb D._____ sehr stark habe abbremsen müssen. Bis zum Stillstand habe D._____ nur einmal gebremst. D._____ und B._____ haben den fraglichen Vorfall konstant, widerspruchsfrei und übereinstimmend geschildert. Es sind keinerlei Gründe für Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Aussagen ersichtlich, weshalb diese als glaubhaft zu werten sind. Aus den Depositionen von D._____ und B._____ folgt, dass die Beschuldigte infolge mangelnder Aufmerksamkeit im falschen Zeitpunkt vom Trottoir auf die C._____strasse gefahren ist, was zum Bremsmanöver von D._____ geführt hat. Eine andere schlüssige Ursache für das plötzlich notwendige Bremsmanöver von D._____ ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass D._____ wegen einer Bodenschwelle bereits vor dem fraglichen Vorfall abbremsen musste, ändert nichts daran, dass ihn letztlich allein das unvorsichtige Verkehrsmanöver der Beschuldigten zum unfallursächlichen Bremsen gezwungen hat. Irgendwelche Anzeichen dafür, dass D._____ seinerseits nicht aufmerksam gewesen sein könnte, sind nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz ohne Willkür erkannt, dass die Beschuldigte infolge mangelnder Aufmerksamkeit plötzlich vom Trottoir auf die C._____strasse gefahren ist, so dass der auf der C._____strasse korrekt in Richtung F._____gasse fahrende D._____ einzig und allein aufgrund dieses Manövers der Beschuldigten sein Fahrzeug bis zum Stillstand hat abbremsen müssen, um eine Kollision mit ihr zu verhindern.

3. Aus all dem Ausgeführten erhellt, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis keine unüberwindbaren Widersprüche enthält, die als schlechterdings unhaltbar erscheinen.

III. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Die Vorinstanz hat den der Beschuldigten angelasteten Sachverhalt als einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 4 SVG sowie Art. 15 Abs. 3 VRV) gewürdigt. Die Beschuldigte hat diese rechtliche Würdigung für den Fall, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass das Kantonsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt als nachgewiesen ansieht, nicht beanstandet. Zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann vollumfänglich auf die überzeugende rechtliche Würdigung der Vorinstanz abgestellt werden (Urt. SG E. III; Art. 82 Abs. 4 StPO).

IV. STRAFZUMESSUNG Nachdem die Beschuldigte die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe für den Fall der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs nicht angefochten hat, bleibt es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Busse von Fr. 100.− bzw. im Falle schuldhafter Nichtbezahlung bei der Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.

V. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenverlegung zu bestätigen und der Beschuldigten für das Verfahren vor erster Instanz keine Parteientschädigung auszurichten.

2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Weil die Beschuldigte im Berufungsverfahren unterliegt, sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 1'300.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.− und Auslagen von pauschal Fr. 100.−) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschuldigten für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 22. März 2019, auszugsweise lautend:

„1. A._____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2018 der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 100.− verurteilt,

im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 4 SVG sowie Art. 15 Abs. 3 VRV), Art. 48 lit. e StGB und Art. 106 StGB.

2. Die Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'204.50, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 604.60 und der reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 600.−."

wird in Abweisung der Berufung der Beschuldigten bestätigt.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'300.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.− und Auslagen von pauschal Fr. 100.−) werden der Beschuldigten auferlegt.

Der Beschuldigten wird im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

http://www.bl.ch/kantonsgericht

460 19 201 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 31.03.2020 460 19 201 — Swissrulings