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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. Juni 2020 (460 19 189) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Stephan Gass, Richterin Helena Hess, Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Constanze Seelmann
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.____, vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, Oberwilerstrasse 3, Postfach, 4123 Allschwil, Beschuldigter und Berufungskläger
B.____, vertreten durch Advokatin Sandra Sutter-Jeker, Totentanz 4, Postfach 1059, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. März 2019 http://www.bl.ch/kantonsgericht
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A.a Mit Urteil vom 25. März 2019 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) A.____ (nachfolgend: Beschuldigter 1) der mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig und verurteilte ihn in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 115 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (aAuG, SR 142.20; heute Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]), Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), Art. 51 StGB und Art. 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 300.00, im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, unter Anrechnung der seit dem 1. Oktober 2017 ausgestandenen Haft (Untersuchungshaft vom 1. Oktober 2017 bis zum 26. August 2018; vorzeitiger Strafvollzug seit dem 27. August 2018) von insgesamt 539 Tagen (Dispositiv-Ziffer I. 1.). Von der Anklage der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Zeitraum von Januar 2017 bis Ende Februar 2017 sowie im Juni 2017 sowie von der Anklage des Konsums von Betäubungsmitteln im Zeitraum von Ende 2016 bis Ende Februar 2017 und von Mitte April 2017 bis Ende Juni 2017 wurde er freigesprochen (Dispositiv-Ziffer I. 2.). Zudem wurde der Beschuldigte 1 in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen (Dispositiv-Ziffer I. 3.). Es wurde verfügt, dass die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen sei (Dispositiv- Ziffer I. 4.). Die gegen den Beschuldigten 1 am 19. Juni 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt (neben einer Busse von CHF 300.00) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und die am 29. Juni 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (neben einer Busse von CHF 600.00) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft, bei einer Probezeit von 3 Jahren, wurden in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt.
A.b B.____ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wurde mit nämlichem Urteil ebenfalls der mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht
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lit. a und b BetmG, Art. 40 StGB und Art. 51 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der seit dem 1. Oktober 2017 ausgestandenen Haft (Untersuchungshaft vom 1. Oktober 2017 bis zum 17. Juni 2018; vorzeitiger Strafvollzug seit dem 18. Juni 2018) von insgesamt 539 Tagen (Dispositiv-Ziffer II. 1.) Von der Anklage der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz wurde er freigesprochen (Dispositiv-Ziffer II. 2.). Der Beschuldigte 2 wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (Dispositiv-Ziffer II. 3.). Es wurde verfügt, dass die Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen sei (Dispositiv-Ziffer II. 4.).
Hinsichtlich des beschlagnahmten Bargelds, der beschlagnahmten Gegenstände, der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, der Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten sowie der Rückerstattungspflicht der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird auf die Ziffern III. und IV. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen.
Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Urteils sowie die nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.
B. Gegen obgenanntes Urteil meldete der Beschuldigte 1, vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, mit Eingabe vom 27. März 2019 Berufung beim Strafgericht Basel-Landschaft an. In seiner Berufungserklärung vom 7. August 2019 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), begehrte der Beschuldigte 1, er sei (1.) in Abänderung von Ziff. I. 1. des Urteils des Strafgerichts vom 25. März 2019 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zu verurteilen, wobei diese teilbedingt auszusprechen sei, unter Anrechnung der seit dem 1. Oktober 2017 ausgestandenen Haft. Es sei (2.) Ziff. III. 1. des Urteils des Strafgerichts vom 25. März 2019 aufzuheben und jegliche beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Beschuldigten zurückzugeben. Es seien (3.) in Abänderung von Ziff. IV. 1. des Urteils des Strafgerichts vom 25. März 2019 die dem Berufungskläger auferlegten Verfahrenskosten gemäss den erfolgten und noch zu erfolgenden Freisprüchen angemessen zu reduzieren. Es sei (4.) dem Berufungskläger für das Beruhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
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fungsverfahren die amtliche Verteidigung durch Advokatin Wicky Tzikas zu bewilligen. Dem Berufungskläger sei zudem eine angemessene Frist zur Erstattung einer Berufungsbegründung anzusetzen (5.). Dies alles (6.) unter o/e-Kostenfolge.
C. Der Beschuldigte 2, vertreten durch Advokatin Sandra Sutter-Jeker, meldete ebenfalls mit Eingabe vom 27. März 2019 beim Strafgericht gegen obgenanntes Urteil Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 7. August 2019 an das Kantonsgericht begehrte er, es sei (1.) die Ziffer 1 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. März 2019 bezogen auf das Strafmass aufzuheben und der Berufungskläger zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung der bis dahin ausgestandenen Haft seit dem 1. Oktober 2017. Eventualiter sei (2.) die Ziffer 1 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. März 2019 bezogen auf das Strafmass aufzuheben und der Berufungskläger zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 1,5 Jahre bedingt zu vollziehen seien, zu verurteilen. Dies unter Anrechnung der seit dem 1. Oktober 2017 ausgestandenen Haft. Es seien (3.) die Ziffern 3 und 4 des Urteils des Strafgerichts vom 25. März 2019 aufzuheben und auf das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten. Dies (4.) unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates.
D. Mit Verfügung des verfahrensleitenden Präsidiums des Kantonsgerichts vom 8. August 2019 wurden die Berufungserklärungen der beiden Beschuldigten vom 7. August 2019 den übrigen Parteien zugestellt.
E. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 29. August 2019 auf eine Anschlussberufung oder einen Antrag auf Nichteintreten betreffend den Beschuldigten 1, beantragte jedoch die vollumfängliche Bestätigung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. März 2019 in seinem Fall. Betreffend den Beschuldigten 2 erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 29. August 2019 Anschlussberufung und begehrte, dass (1.) in teilweiser Abänderung von II. Ziffer 3 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. März 2019 der Beschuldigte 2 für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen sei sowie dass ein Eintrag in das Schengener Informationssystem (SIS) vorzunehmen sei. Im Übrigen sei (2.) das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft zu bestätigen und die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
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F. Mit Verfügung vom 30. August 2019 liess das Kantonsgericht den Beschuldigten die Eingaben der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2019 zur Kenntnisnahme zukommen und setzte dem Beschuldigten 1 eine Frist zur Begründung seiner Berufung bis zum 1. Oktober 2019.
G. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 beantragte Advokatin Wicky Tzikas eine Fristerstreckung für die Einreichung der Berufungsbegründung.
H. Die Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung von Advokatin Wicky Tzikas wurde durch das Kantonsgericht mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 peremptorisch bis zum 13. November 2019 erstreckt.
I. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 teilte Advokatin Wicky Tzikas mit, dass sie auf eine schriftliche Begründung verzichte und die Berufung anlässlich der Parteivorträge an der Berufungsverhandlung begründen werde. An den mit der Berufungserklärung eingereichten Rechtsbegehren werde vorerst vollumfänglich festgehalten.
J. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 30. Oktober 2019 wurden Advokatin Sandra Sutter-Jeker im Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin für den Beschuldigten 2 eingesetzt sowie Advokatin Wicky Tzikas als amtliche Verteidigerin für den Beschuldigten 1. Den Parteien wurde eine peremptorische Frist bis zum 28. November 2019 zur Einreichung von Beweisanträgen gesetzt. Der Schriftenwechsel wurde geschlossen und angekündigt, dass das mündliche Verfahren durchgeführt werde (Art. 405 StPO). Die Parteien wurden zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung geladen. Über die Beschuldigten wurde ein aktueller Auszug aus dem Strafregister eingeholt. Die Hauptverhandlung wurde zudem unter Hinweis auf Art. 78 Abs. 5bis StPO auf Tonträger aufgenommen.
K. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 teilte Advokatin Wicky Tzikas bezugnehmend auf die kantonsgerichtliche Verfügung vom 30. Oktober 2019 mit, dass vorerst keine Beweisanträge gestellt würden.
L. Mit Eingabe vom 27. November 2019 teilte Advokatin Sandra Sutter-Jeker unter Hinweis auf die kantonsgerichtliche Verfügung vom 30. Oktober 2019 mit, dass vorerst ebenfalls auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet werde.
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M. Mit Schreiben vom 28. November 2019 liess die Staatsanwaltschaft sich dahingehend vernehmen, dass sie keine Beweisanträge stelle.
N. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 wandte sich Advokat Gabriel Giess an das Kantonsgericht und bat darum, als Substitut von Advokatin Wicky Tzikas für die Berufungsverhandlung eingesetzt zu werden (…).
O. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. Mai 2020 wurde unter Hinweis auf die Eingabe von Advokat Gabriel Giess vom 4. Mai 2020 die Substitution von Advokatin Wicky Tzikas als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1 durch Advokat Gabriel Giess während der Dauer des Berufungsverfahrens bewilligt. Dies wurde den Parteien schriftlich mitgeteilt.
P. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung erscheinen der Beschuldigte 1 mit seinem Verteidiger Advokat Gabriel Giess, der Beschuldigte 2 mit seiner Verteidigerin, Sandra Sutter-Jeker, und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Die Beschuldigten wurden vor Gericht unter Beizug eines Dolmetschers eingehend zur Person und zur Sache befragt. Im Übrigen wiederholen die Parteien ihre Anträge gemäss den schriftlichen Eingaben. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird wiederum, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Laut Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine http://www.bl.ch/kantonsgericht
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schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung hat innert 20 Tagen nach Eingang der Berufungserklärung zu erfolgen (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.
2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 25. März 2019 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit den beiden Berufungsanmeldungen der Beschuldigten 1 und 2 vom 27. März 2019 wurde die zehntägige Frist eingehalten (Akten Strafgericht S669 und S673). Aus den Akten ergibt sich, dass das begründete schriftliche Urteil des Strafgerichts den Verteidigerinnen der Beschuldigten am 22. Juli 2019 zugegangen ist. Mit den beiden Berufungserklärungen vom 7. August 2019 wurde die zwanzigtägige Frist nach Eingang des schriftlichen Urteils somit gewahrt. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2019 betreffend den Beschuldigten 2 ist innerhalb der zwanzigtätigen Frist nach Eingang der Berufungserklärung bei der Staatsanwaltschaft am 12. August 2019 erfolgt. Somit haben die beiden Beschuldigten als Berufungskläger und die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin die Rechtsmittelfrist gewahrt und sind zudem der Erklärungspflicht gemäss Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO nachgekommen. Sowohl die Beschuldigten als auch die Staatsanwaltschaft sind Parteien gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. a und c StPO und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Urteils. Die Berufungen der beiden Berufungskläger sowie der Anschlussberufungsklägerin erfüllen somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250).
II. Materielles A. Allgemeines Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächlihttp://www.bl.ch/kantonsgericht
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che Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER / RETO NADIG / REBECCA SCHNEEBELI, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2020, N 10 zu Art. 82 StPO).
B. Gegenstand der Berufung 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Aufgrund der Tatsache, dass im Fall des Beschuldigten 1 nur dieser ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf das Kantonsgericht unter Berücksichtigung des Verbots der «reformatio in peius» (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) das vorinstanzliche Urteil entweder nur bestätigen oder zugunsten des Beschuldigten mildern, hingegen nicht verschärfen (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Im Fall des Beschuldigten 2 ist jedoch aufgrund der erfolgten Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft betreffend die Landesverweisung und den Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) die reformatio in peius nicht anwendbar. Sämtliche nicht angefochtene Punkte des vorinstanzlichen Urteils vom 25. März 2019 sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO).
1.2.1 Das Urteil wird durch den Beschuldigten 1 nur in Ziffer I. 1, III. 1 und IV. 1. und somit nicht umfassend angefochten. An der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung führt Advokat Gabriel Giess aus, dass Ziff. I. 1. des Urteils vom 25. März 2019 vollumfänglich angefochten werde, die Strafzumessung jedoch der Hauptpunkt sei. Die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und der mehrfache Konsum würden nur betreffend Strafart und Strafzumessung, nicht jedoch in der Schuldfrage angefochten. Ein Freispruch gefordert werde aber betreffend Ziffer 2.3 der Anklageschrift, also der Ereignisse vom März 2017. Die Qualifizierung als Bande im Zusammenhang mit den Betäubungsmitteldelikten vom 10. Juli 2017 bis zum 1. Oktober 2017 sei zudem fraglich. Im Rahmen der Strafzumessung sei zudem auch der Eintrag in das SIS von Amtes wegen zu überprüfen. Angefochten sind damit Dispositionsziffer I. 1. betreffend Schuldspruch in Anklageziffer 2.3, betreffend die bandenmässige Qualifizierung (aber nicht die mengenmässige) in Ziffer 2.4 der Anklageschrift, sowie betreffend Strafmass insgesamt, sowie die Beschlagnahme und die Kostenauferlegung. Die Schuldsprüche betreffend die mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie den mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln sind damit bereits http://www.bl.ch/kantonsgericht
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in Rechtskraft erwachsen, ebenso die Landesverweisung. Ob der Eintrag ins Schengener Informationssystem (SIS) von Amtes wegen im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen ist, wird unter den Ausführungen zu der Strafzumessung diskutiert.
1.2.2 Die Berufung des Beschuldigten 2 vom 7. August 2019 richtet sich nur gegen die Strafzumessung sowie die Landesverweisung.
1.2.3 Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft betreffend den Beschuldigten 2 begehrt eine Landesverweisung von 10 statt 5 Jahren sowie den Eintrag in das Schengener Informationssystem (SIS).
Damit sind im Hinblick auf den Beschuldigten 2 der Schuldspruch betreffend die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Freispruch betreffend die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, die Beschlagnahme sowie die Kostenauferlegung in Rechtskraft erwachsen.
1.3 Der Einfachheit halber folgt das Kantonsgericht grundsätzlich dem Aufbau des angefochtenen Urteils des Strafgerichts vom 25. März 2019 insofern, als dass zuerst die Geschehnisse gemäss Anklageschrift Ziffer 2.4 behandelt werden und danach die der Ziffer 2.3.
C. Ausführungen der Parteien 1.1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2018 wirft dem Beschuldigten 1 vor, sich spätestens ab Februar 2017 einer in der Schweiz und insbesondere im Grossraum Basel bereits bestens etablierten, im grossen Stil am internationalen Betäubungsmittelhandel beteiligten, überaus professionell aufgebauten, hierarchisch strukturierten und von den Niederlanden aus gesteuerten nigerianischen Drogenhändlergruppierung angeschlossen zu haben. Diese Gruppierung sei hier unter bandenmässigem Vorgehen überregional dem unbefugten Handel mit grossen Mengen Kokain nachgegangen, indem wöchentlich kilogrammweise unbefugt in die Schweiz eingeführtes Kokain an zahlreiche Abnehmer im Inland verkauft worden sei. Die aus http://www.bl.ch/kantonsgericht
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diesem qualifizierten Betäubungsmittelhandel herrührenden eingenommenen Bargeldbeträge seien zwecks Verschleierung der Herkunft sowie der Vereitelung der Auffindung und/oder Einziehung kontinuierlich nach Holland zurückgeschafft worden. Der Beschuldigte 1 habe sich den von den Auftraggebern bereits ausgearbeiteten Tatplan zu eigen gemacht und sich bis zu seiner Festnahme am 1. Oktober 2017 als eines von zahlreichen Bandenmitgliedern an den von der Bande in vorbildlicher Arbeitsteilung ausgeführten illegalen Geschäften beteiligt, die allesamt darauf ausgerichtet gewesen seien, durch einen schwunghaften Drogenhandel einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen. Dazu habe der Beschuldigte 1 bereitwillig die ihm übertragenen Aufgaben erledigt. Dies als Kokainverteiler, anfangs unter der Führung von C.____ (genannt c.____) und D.____ (genannt d.____), spätestens ab Juni 2017, evtl. Juli 2017, als eigenständig handelndes Bandenmitglied unter der direkten Führung der Auftraggeber in den Niederlanden. Für die Abwicklung der Drogen- und Geldwäschereigeschäfte habe die Bande in der Regel verschiedene Wohnungen angemietet, die nicht nur der Unterbringung von Bandenmitgliedern gedient habe, sondern vor allem als Empfangs- und Zwischenlagerungsstätte sowie als Verteilzentrale des für den schweizweiten Vertrieb bestimmten Kokains wie auch als Sammelstelle des aus diesem Verkauf stammenden und nach Holland zurückzuführenden Drogenerlöses. Vermutlich nach der Verhaftung von d.____ im März 2017 habe der Beschuldigte 1 – genannt a.____ – eine neue Unterkunft/Loge gesucht, und diese ab Juni 2017, evtl. ab Juli 2017, am Wohnort des Beschuldigten 2 an der X.____strasse 15 in Y.____ gefunden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe sich der Beschuldigte 2 – genannt b.____ – als Logengeber zu Beginn mindestens konkludent dieser international operierenden Drogenhändlerbande angeschlossen und sich mit dem Beschuldigten 1 vereint, um mit diesem zusammen wissentlich und willentlich arbeitsteilig den Drogenhandel auf unbestimmte Dauer fortzusetzen. Die Vorgehensweise der Bande habe so ausgesehen, dass wöchentlich – vorwiegend frühmorgens am Sonntag oder Montag – von den Auftraggebern in Holland gesandte Kuriere mit jeweils unterschiedlichen Mengen Kokain, jeweils aber mindestens 1 ½ Kilogramm (entweder inkorporiert, am Körper oder auf andere Weise verstreckt) im grenznahen Ausland eingetroffen seien und dann von einem Bandenmitglied – wie z.B. dem Beschuldigten 2 – abgeholt und über die Grenze in die Schweiz gebracht worden seien. In den Depotwohnungen angekommen hätten die Kuriere das zuvor unbefugt in die Schweiz eingeführte, bereits vertriebsfertig in Fingerlinge à ca. 10 Gramm abgepackte Kokain den Depothaltern übergeben, welche dann umgehend mit der schweizweiten Feinverteilung der Drogen an die Abnehmer begonnen hätten. Die Zuordnung der abgepackten Drogen sei anhand der angebrachten Kürzel auf http://www.bl.ch/kantonsgericht
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den Fingerlingen erfolgt. Die für die Verteilung in der Schweiz zuständigen Kuriere hätten die auszuliefernden Kokainfingerlinge entweder in den Depotwohnungen oder an einem vereinbarten Treffpunkt erhalten und sich von dort auf den Weg zu den jeweiligen Übergabeorten gemacht. Die Depothalter hätten den Inlandkurieren mitgeteilt, wenn sie die Ware nicht nur an die Abnehmer übergeben, sondern von diesen auch Bargeld für diese oder auch eine frühere Lieferung entgegennehmen sollten. Die Depothalter seien zudem die Ansprechspersonen der Inlandkuriere bei Problemen mit den Abnehmern gewesen. Teilweise hätten die Depothalter Übergaben im Raum Basel auch eigenhändig durchgeführt.
1.2 Die Delikte, welche dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 gemeinsam zur Last gelegt werden, seien innerhalb des Zeitraums Juni/Juli 2017 bis 1. Oktober 2017 begangen worden. Der Beschuldigte 1 sei in der Hierarchie der Organisation aufgestiegen, vermutlich nach der Verhaftung von D.____. Er habe die Stellung eines Depothalters am Wohnort des Beschuldigten 2 und die vorgängig beschriebenen Aufgaben übernommen. Er sei für die Inempfangnahme der Auslandkuriere samt dem gelieferten Kokain sowie für die anschliessende Inlandverteilung verantwortlich gewesen. Der Beschuldigte 1 sei dafür sowohl mit den Auftraggebern in Holland als auch mit den Abnehmern des Kokains in der Schweiz in Kontakt gestanden. Der Beschuldigte 2 habe seinerseits die Wohnung als Empfangs- und Verteilzentrum zur Verfügung gestellt, die Kuriere im grenznahen Ausland in St. Louis/F abgeholt und zusammen mit dem Kokain über die Grenze in die Schweiz an seinen Wohnort in Y.____ gebracht. Anschliessend habe er einen Teil der Inlandverteilung übernommen, wobei er hauptsächlich am Bahnhof in Aarau, aber auch in Zürich Kokain an verschiedene Abnehmer übergeben habe. Die durch den Drogenhandel erzielten und eingezogenen Bargeldbeträge in unbekannter Höhe habe der Beschuldigte 1 nach Abzug sämtlicher Auslagen (unter anderem Lohn für ihn, für den Beschuldigten 2 und die Kuriere) entweder durch die Auslandkuriere oder andere dafür bestimmte Personen zurück an die Auftraggeber in Holland bringen lassen.
1.3 Konkret belegt seien sieben Kokainlieferungen nach dem geschilderten Muster. Diese Lieferungen könnten anhand von Telefonkontrollen, Durchfahrtsberichten der Automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) an der Grenze, Aussagen der beiden Beschuldigten sowie anderer Beschuldigter und Auskunftspersonen belegt werden. Diese Lieferungen und die anschliessende Verteilung seien am 10./11. Juli 2017, am 16./17. Juli 2017, am 13./14. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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August 2017, zwischen dem 20. und 22 August 2017, am 4. September 2017, am 11. September 2017 sowie am 1. Oktober 2017 erfolgt. Die Menge der Lieferungen habe aus je mindestens 1 ½ Kilogramm Kokain bestanden. Bei der Hausdurchsuchung vom 1. Oktober 2017 in der Wohnung des Beschuldigten 2 sei eine Gesamtmenge von 4'560 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 55% sichergestellt worden, bestehend aus einer Lieferung von 1 ½ Kilogramm Kokain durch E.____ und 3'060 Gramm Kokain, welches sich bereits in der Wohnung befunden habe. Daraus ergebe sich für alle Lieferungen zusammen eine Menge von 5'508 Gramm reinem Kokain, wenn für die ersten sechs Lieferungen ein durchschnittlicher Reinheitswert von 33.3% Kokain-Hydrochlorid angenommen werde. Diese Menge an Kokain sei geeignet, die Gesundheit vieler Menschen unmittelbar oder mittelbar in Gefahr zu bringen, was sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 gewusst habe oder zumindest habe annehmen müssen.
1.4 Dem Beschuldigten 1 wird in Ziff. 2.3 der Anklageschrift zusätzlich vorgeworfen, bereits im März 2017 an Betäubungsmitteldelikten beteiligt gewesen zu sein. Am 5. März 2017 habe D.____ eine unbestimmte Menge Kokainfingerlinge unter anderem mit den Bezeichnungen "TS", "AIT", "OK" und eventuell "B52" in die Schweiz eingeführt und in eine Depotwohnung gebracht, zu welcher auch der Beschuldigte 1 Zugang gehabt habe. Dies habe D.____ ausgesagt. Nachdem die Fingerlinge – eventuell durch den Beschuldigten 1 – sortiert und in Mehrzweckbeutel verpackt worden seien, habe der Beschuldigte 1 im Auftrag von D.____ die für den Depothalter f.____ bestimmten Kokainfingerlinge und/oder Bargeld in nicht bekannter Höhe um ca. 13:55 Uhr beim Z.____ring in der Nähe des Q.____ übergeben. Dies gehe aus TK- Protokollen vom 5. März 2017 hervor. Rund eine Stunde später, um 15:01 Uhr, habe der Beschuldigte 1 den Depothalter f.____ erneut kontaktiert und diesen gefragt, ob er im Besitz der Kokainfingerlinge mit der Bezeichnung "B52" sei. Nachdem f.____ dies bejaht habe, hätte der Beschuldigte 1 ihn informiert, dass jemand diese Fingerlinge bei ihm abholen werde, da sie für einen anderen Abnehmer bestimmt seien. Am 6. März 2017 habe der Beschuldigte 1 zusammen mit D.____ eine grössere Kokainübergabe mittels Inlandkurier an einen nicht identifizierten Abnehmer in Lausanne koordiniert. Der telefonisch durch D.____ instruierte Inlandkurier G.____ sei auf dem Weg nach Lausanne um 19:20 Uhr einer Polizeikontrolle unterzogen worden, bei der im Auto 20 Fingerlinge mit der Bezeichnung "B52" (197 Gramm Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 31.1% Kokain-Hydrochlorid, also 61.3 Gramm reines Kokain), verpackt in einen durchsichtigen Mehrzweckbeutel, 22 Fingerlinge mit der Bezeichnung http://www.bl.ch/kantonsgericht
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"TS" (209.6 Gramm Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 37.1% Kokain-Hydrochlorid, also 77.8 Gramm reinem Kokain), verpackt in einen durchsichtigen Mehrzweckbeutel, 10 Fingerlinge mit der Bezeichnung "OK" (98.6 Gramm Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 28.3% Kokain-Hydrochlorid, also 27.9 Gramm reinem Kokain) und 13 Fingerlinge mit der Bezeichnung "AIT" (128.6 Gramm Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 57.5% Kokain-Hydrochlorid, also 73.9 Gramm reinem Kokain), zusammen verpackt in einen durchsichtigen Mehrzweckbeutel, gefunden wurden. An den Knoten der Mehrzweckbeutel, welche die Fingerlinge mit den Bezeichnungen "B52" und "TS" enthielten, habe durch die Spurensicherung die DNA des Beschuldigten 1 festgestellt werden können. Ebenfalls habe die DNA von D.____ an den Knoten der beiden genannten Mehrzweckbeutel festgestellt werden können. Der Beschuldigte 1 habe am 6. März 2017 auch telefonischen Kontakt mit dem Abnehmer in Lausanne gehabt, und ihm mitgeteilt, dass der am Nachmittag bereits von D.____ genannte Geldbetrag in der Höhe von CHF 1'940.00 den Fingerlingen mit den Markierungen "AIT" und "OK" zuzuordnen sei. Die Telefonnummer 077 XXX XX XX sei dabei von dem Beschuldigten 1 und D.____ gemeinsam genutzt worden. Am 20. März 2017 habe der Beschuldigte 1 zudem nach 20:17 Uhr 7 Kokainfingerlinge à ca. 10 Gramm mit der Bezeichnung "TK" und 10 Kokainfingerlinge à ca. 10 Gramm mit der Bezeichnung "M", gesamthaft 170 Gramm Kokaingemisch, bei einem angenommenen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 33.3% Kokain-Hydrochlorid, also 56.6 Gramm reinem Kokain, an einen oder mehrere Abnehmer an einem unbekannt gebliebenen Ort, vermutlich in einer Depotwohnung im Raum Basel, übergeben. Dies gehe aus TK-Protokollen vom 20. März 2017 hervor. Somit soll der Beschuldigte 1 im März mit einer Gesamtmenge von 803.8 Gramm Kokaingemisch (297.5 Gramm reines Kokain) Umgang gehabt haben.
2.1 Das Strafgericht erachtet in tatsächlicher Hinsicht den angeklagten Sachverhalt mit Blick auf die vorliegende Beweislage im Wesentlichen als erstellt (vgl. S. 24 f. des Urteils der Vorinstanz). Zu Ziff. 2.4 der Anklageschrift wird Folgendes ausgeführt: Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 1. Oktober 2017 festgestellte Menge an Kokain sowie die AFV- Durchfahrtsberichte würden seitens der Beschuldigten nicht bestritten. Die Protokollierung der Telefonkontrollen würden ebenfalls nicht bestritten, hingegen würden die Beschuldigten teilweise bestreiten, dass es sich bei den Gesprächsteilnehmern um sie handeln würde. Das Strafgericht würdigt eingehend die Aussagen der beiden Beschuldigten (Urteil S. 6 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten 1 seien in weiten Teilen nicht glaubhaft und widersprüchlich und stünden teilweise http://www.bl.ch/kantonsgericht
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im Widerspruch zu Aussagen Dritter oder zu objektiven Beweisen. Die vom Beschuldigten 1 dargestellten Lebensumstände seien undurchsichtig und der von ihm als Grund für seinen Aufenthalt in der Schweiz angegebener Grund sei nicht glaubhaft. Der Beschuldigte 2 mache ebenfalls widersprüchliche und wechselhafte Aussagen und relativiere seine Aussagen teilweise. Ebenfalls gewürdigt worden seien die Aussagen von E.____, welcher sowohl den Beschuldigten 1 als auch den Beschuldigten 2 belaste und zugegeben habe, als Kokainkurier am 1. Oktober 2017 durch den Beschuldigten 2 in St. Louis abgeholt worden zu sein und dann in der Wohnung in Y.____ dem Beschuldigten 1 das Kokain übergeben zu haben. Seine Aussagen würden betreffend die Kernpunkte als glaubhaft angesehen.
2.2 Betreffend die Kokainmenge verweist das Strafgericht zuerst auf die am 1. Oktober 2017 beschlagnahmte Menge mit einem Reinheitsgrad von 55%, was rechnerisch 2'508 Gramm reines Kokain ergebe. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, welche bei den sechs vorherigen Lieferungen von einer Menge von je 1 ½ Kilogramm mit einem Reinheitsgrad von 33.3% ausgehe, erfolge stark zu Gunsten der Beschuldigten. Denn unter der Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit von internationalen Drogentransporten seien 1.5 Kilogramm pro Lieferung nicht sonderlich viel. Die 3 Kilogramm Kokain, die sich vor der Lieferung durch E.____ vom 1. Oktober 2017 bereits in der Wohnung des Beschuldigten 2 befunden hätten, könnten gemäss Strafgericht keine Überbleibsel vorheriger Lieferungen sein, wenn nicht sehr viel grössere Mengen an Kokain umgeschlagen worden seien. Dies deshalb, da es sich dann um zwei unangetastete vollständige Lieferungen handeln würde, die Beschuldigten jedoch fortwährend Kokain verteilt hätten. Die Anklage unterschreite somit die plausibel anzunehmende Umschlagsmenge pro Lieferung bei weitem, was einerseits das Gericht aufgrund des Anklageprinzips binde, andererseits aber auch deutlich mache, dass die Staatsanwaltschaft trotz zwangsläufig vorzunehmender Schätzungen und Hochrechnungen der Kokainmenge den Grundsatz "in dubio pro reo" mit der Anklage nicht verletze. Auch die Annahme des Reinheitsgrades der sechs Lieferungen von 33.3% sei stark zu Gunsten der Beschuldigten ausgefallen, da es aus zahlreichen Vergleichsfällen gerichtsnotorisch sei, dass Lieferungen von Kokain aus den Beneluxstaaten regelmässig höhere Reinheitsgrade aufweisen würden. Das Strafgericht geht für die insgesamt 7 Lieferungen sowie dem in der Wohnung gefundenen Kokain von einer Gesamtmenge von 5'505 Gramm reinem Kokain aus. Aufgrund der Beweiswürdigung nimmt das Strafgericht an, dass die beiden Beschuldigten im Zeitraum vom 10. Juli 2017 bis zum 1. Oktober 2017 bei der Einfuhr und Verteilung von Kokain in der Schweiz http://www.bl.ch/kantonsgericht
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beteiligt gewesen seien. Betreffend die Liefermengen sowie beschlagnahmte Mengen an Kokain und den jeweiligen Reinheitsgrad sowie betreffend einzelne Verteilungshandlungen folgt die Vorinstanz der Anklageschrift, mit einer minimalen Korrektur betreffend die Gesamtmenge an reinem Kokain (insgesamt 5'505 Gramm). Unzweifelhaft sei, dass der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 gemeinsam und arbeitsteilig vorgegangen seien und in eine international agierende Organisation eingebunden gewesen seien. Zwar würden die Hintermänner in den Beneluxstaaten sowie die Strukturen innerhalb der Organisation im Dunkeln liegen, jedoch lasse sich betreffend den Beschuldigten 1 festhalten, dass er die Einfuhr von Kokain in die Schweiz zumindest mitkoordiniert habe, erste Anlaufstation der Kuriere gewesen sei und sich um die anschliessende Verteilung im Inland gekümmert sowie dabei international (mit seinen Auftraggebern) und national (mit den Abnehmern des Kokains) mit Dritten in Kontakt gestanden sei. Aufgrund dessen sowie aufgrund der Mengen des umgesetzten Kokains und des Reinheitsgrades des beschlagnahmten Kokains sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 sich innerhalb der Organisation weit über einem sogenannten Läufer oder "Kügelidealer" befunden habe. Betreffend den Beschuldigten 2 lasse sich feststellen, dass dieser vor allem mit dem Beschuldigten 1, welchem er zeitweise Unterkunft gewährt habe, in Kontakt gestanden sei, auf dessen Anweisung hin Drogenkuriere in St. Louis/F abgeholt und in die Schweiz zu dem Beschuldigten 1 gebracht habe sowie Kokain verteilt und Geld eingesammelt habe. Dass er sich am Kokainhandel beteiligte, habe dem Beschuldigten 2 spätestens am Abend des 10. Juli 2017 klar gewesen sein müssen, als er die ersten Fahrten zur Drogenverteilung durchgeführt habe. Aufgrund seiner Stellung gegenüber dem Beschuldigten 1 und im Hinblick darauf, dass er sich regional bewegte und kommunizierte, sei davon auszugehen, dass er dem Beschuldigten 1 untergeordnet gewesen und in dubio im Kokainhandel international nicht vernetzt gewesen sei. Aber auch seine Stellung könne aufgrund der umgesetzten Kokainmenge und der damit einhergehenden Vertrauensposition hinsichtlich des Warenwerts und der eingenommenen Geldbeträge keine niedrige gewesen sein. Ob der Beschuldigte 2 die Stellung eines Depothalters entsprechend den Ausführungen unter Ziff. 2.2 der Anklageschrift innegehabt habe, müsse offenbleiben. Ihm könne aber zumindest keine völlig eigenständige Rolle, wie sie in Ziff. 2.2 der Anklageschrift suggeriert werde, unterstellt werden, da gemäss Anklageschrift der Beschuldigte 1 jede Lieferung in Empfang genommen habe und selbst die Verteilung in der Schweiz koordiniert und den Beschuldigten 2 u.a. mit Botengängen sowie Zuführung von Drogenkurieren beauftragt habe.
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2.3 In rechtlicher Hinsicht führt das Strafgericht aus, dass beide Beschuldigte zweifellos die Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG erfüllt hätten. Die mengenmässige Qualifizierung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liege vor, wenn der Täter wisse oder annehmen müsse, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln beziehe, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringe. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts liege der Grenzwert für das erforderliche Gefährdungspotential, ab welchem bei Kokain die mengenmässige Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu bejahen sei, bei 18 Gramm reinem Kokain. Vorliegend bezögen sich die strafbaren Handlungen der beiden Beschuldigten hinsichtlich der Ziff. 2.4 der Anklageschrift auf mindestens 5'505 g reines Kokain. Damit sei der Grenzwert der mengenmässigen Qualifikation bei beiden Beschuldigten um mehr als das 300fache überschritten und es sei zweifellos davon auszugehen, dass sich die Beschuldigten bei dieser Drogenmenge der Gesundheitsgefährdung vieler Menschen bewusst gewesen sein mussten. Folglich seien sie der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.
2.4 Eine qualifizierte Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG liege vor, wenn der Täter als Mitglied eine Bande handle, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden habe. Entsprechend den Ausführungen zum Sachverhalt sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 hauptsächlich die Einfuhr von Kokain und dessen Verteilung in der Schweiz zumindest mitorganisiert und hierbei international und in der Schweiz mit Dritten wiederkehrend in Kontakt gestanden sei. Die zu verteilenden Kokainfingerlinge seien bereits bei der Einfuhr in die Schweiz zur Weiterverteilung gekennzeichnet gewesen. Dies weise, neben den wiederkehrenden Kontakten und der umgesetzten Menge, auf eine international agierende Organisation hin, welche Grosshandel betreibe und in welche der Beschuldigte 1 wissentlich und willentlich eingebunden gewesen sei. Der Beschuldigte 2 sei ebenfalls in diese Organisation eingebunden gewesen. Denn auch wenn er hauptsächlich Anweisungen des Beschuldigten 1 ausgeführt und diesem Unterschlupf gewährt habe, sei er doch aufgrund seiner Abhol- und Kurierfahrten mit weiteren Personen in Kontakt gestanden und müsse insbesondere, aber nicht nur, aufgrund der Abholung der Drogenkuriere in Frankreich um den internationalen Bezug und seine Einbindung in eine grössere Organisation gewusst haben. Indem die beiden Beschuldigten untereinander, wie auch innerhalb der Organisation arbeitsteilig und wie ein gefestigtes Team aufgetreten seien, um auf Dauer eine bestimmte Anzahl an Delikten zu verüben, http://www.bl.ch/kantonsgericht
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hätten sie die Grenze von der blossen Mittäterschaft zur Bande überschritten und seien dementsprechend gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG zu verurteilen. Die Einbindung in eine bandenmässige Organisation sei betreffend den Beschuldigten 1 spätestens ab März 2017 und betreffend den Beschuldigten 2 spätestens ab dem 10. Juli 2017 anzunehmen.
2.5 Hinsichtlich der Ziff. 2.3 der Anklageschrift führt das Strafgericht aus, dass der Beschuldigte 1 jegliche Beteiligung an den ihm unter dieser Ziffer der Anklageschrift zur Last gelegten Betäubungsmittelgeschäften bestreite. Dies, obwohl seine DNA auf am 6. März 2017 beschlagnahmten Säckchen zu finden sei und Telefonkontrollen ihn mit diesen wie auch den anderen in Ziff. 2.3 der Anklageschrift aufgeführten Kokainfingerlingen in direkte Verbindung bringen würden. Der Beschuldigte 1 habe angegeben, im März in Ungarn gewesen zu sein, nichts mit den Betäubungsmittelgeschäften zu tun gehabt zu haben und die Telefonnummer 077 XXX XX XX nicht mit D.____ geteilt zu haben. Bei den ihm vorgespielten Telefonaten würde es sich nicht um seine Stimme handeln. Die im Rahmen der Telefonkontrollen aufgetauchten Personen h.____, c.____, d.____ und f.____ würde er nicht kennen. Betreffend seine DNA-Spur habe er lediglich erklärt, dass wohl irgendwo ein Fehler passiert sein müsse. Das Strafgericht habe aber keine Zweifel an dem DNA-Gutachten bzw. der Auswertung und gehe folglich davon aus, dass der Beschuldigte 1 mit beiden am 6. März 2017 beschlagnahmten Säckchen mit Kokainfingerlingen unmittelbar Kontakt gehabt habe. D.____, der angegeben habe, ein Freund des Beschuldigten 1 gewesen zu sein, habe diesen in seinen Aussagen mehrfach belastet. Er habe ausgesagt, dass das Kokain, auf welchem sich seine DNA befunden habe, vom Beschuldigten 1, in dessen Wohnung er gewesen sei, stammen würde. Er gab zudem an, für den Beschuldigten 1 Telefonanrufe entgegengenommen zu haben, wenn dieser das Haus verlassen habe. Im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme habe er zwar angegeben, den Beschuldigten 1 nie mit Kokain gesehen zu haben und dass auch das Kokain mit seiner DNA nicht durch den Beschuldigten 1 geschickt worden sei. Er habe sich dabei auf eine falsche Protokollierung seiner Aussagen berufen. Aus Sicht des Strafgerichts sei aber die geltend gemachte Falschprotokollierung unglaubhaft, und sei in einer Gesamtbetrachtung der Aussagen von D.____ ersichtlich, dass er den eigenen Tatbeitrag kleinreden und den Beschuldigten aus welchen Gründen auch immer nicht belasten wolle. Jene Aussagen, die er nicht widerrufen habe, würden nur einen Sinn ergeben, wenn auch ein Zusammenhang mit dem Kokain bestünde. Folglich sei der Widerruf der Aussagen unbeachtlich. Aufgrund der belastenden Aussagen von D.____, der Tatsache, dass seine Aussagen im Kern mit den http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Telefonkontrollen und den daraus gezogenen Erkenntnissen übereinstimmten, sowie den gesicherten DNA-Spuren des Beschuldigten 1 und von D.____ bestehe kein Zweifel an der aktiven Beteiligung des Beschuldigten 1 an den in Ziff. 2.3 zur Last gelegten Betäubungsmitteldelikten. In dubio sei aber zu Gunsten des Beschuldigten 1 anzunehmen, dass er im März 2017 noch nicht so hoch in der Hierarchie der Organisation positioniert gewesen sei wie im Juli 2017.
3.1 Der Beschuldigte 1 hat keine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht, sondern auf die mündlichen Ausführungen an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung verwiesen (Eingabe von Wicky Tzikas vom 28. Oktober 2019). Der substituierende Verteidiger des Beschuldigten 1, Gabriel Giess, bringt anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vor, dass die Vorgeschichte seines Mandanten zu dem Autohandel erst jetzt in dieser Version und so detailliert erzählt worden sei, da der Beschuldigte 1 vorher nie genau dazu befragt worden sei. Es habe aber schon vorher einen roten Faden in der Geschichte des Beschuldigten 1 gegeben.
3.2 Zu der Frage, ob die Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) mit angefochten sei, gebe es einen neuen Bundesgerichtsentscheid, vom 8. April 2020, 6B_572/2019. Dort sei es auch um eine Berufung gegangen, wobei dort Thema die reformatio in peius gewesen sei. Die erste Instanz habe in diesem Fall keinen Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. Das Berufungsgericht habe aufgrund des Verbots der refomatio in peius nicht verschlechtern dürfen, habe aber trotzdem einen Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) gemacht. Das Bundesgericht sei zu dem Schluss gekommen, dies falle nicht unter das Verbot der reformatio in peius, aber das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Ein Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) sei per se nicht eine Sanktion. Es müsse aber von jedem Gericht geprüft werden, ob ein Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) zu erfolgen habe. Wenn dies offensichtlich zu Lasten des Beschuldigten gemacht werden könne, müsse es zulässig sein, den Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) auch zu seinen Gunsten noch einmal genau zu prüfen. Aufgrund der Akten sei zudem völlig klar, dass die Partnerin und die Kinder des Beschuldigten 1 in Ungarn lebten und dass er dort 10 Jahre gelebt habe. Er habe als "family member of a hungarian citizen" ein Aufenthaltsrecht in Ungarn, dies stehe auf seinem ungarischen Ausweis. Es stelle sich deshalb auch die Frage, ob eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) in einem solchen Fall überhaupt korrekt sei. Der Beschuldigte 1 sei http://www.bl.ch/kantonsgericht
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nicht ein reiner Drittstaatenangehöriger, sondern aufgrund der Aufenthaltsbewilligung im Schengenraum ein Drittstaatenangehöriger der sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen könne. Er habe nichts in der SIS-II-Verordnung gefunden, dass den Eintrag zwingend verlangen würde. Man müsse bedenken, dass man durch einen SIS-Eintrag die Autorität von Ungarn beschneide. Wenn Ungarn dem Beschuldigten 1 einen "resident permit" geben würden, dann sei das ihre eigene Entscheidung. Die Schweiz könne den Beschuldigten 1 aus dem eigenen Land verweisen – aber dass man dann sein Recht beschneide, sich in Ungarn aufzuhalten, sei nicht zulässig.
3.3 Zur Stellung des Beschuldigten 1 im Drogenhandel führt der Verteidiger aus, dass es seiner Meinung nach wenig Anhaltspunkte gebe, dass der Beschuldigte 1 eine so hohe Position innerhalb des Drogenhandels gehabt habe, wie die Staatsanwaltschaft und auch das Strafgericht annehmen würden. Der Beschuldigte 1 habe einen relativ einfachen Lebenswandel gehabt, habe also nicht von dem Drogenhandel profitiert wie man sich das von einem Drogenbaron mit teurer Uhr oder viel Geld auf einem Konto vorstellen würde. Er habe selber die Drecksarbeit machen müssen, wie Telefonate, und habe direkten Umgang mit den Drogen gehabt. Hätte er eine hohe Stellung gehabt, hätte er keine solchen Arbeiten erledigen müssen und sich damit der Gefahr, erwischt zu werden, ausgesetzt. Er habe sich in einer Drucksituation befunden, da I.____ ihm das Geld nur habe zurückgeben wollen, wenn er die Sachen für ihn erledigte. Er habe zu diesem Zeitpunkt eine schwangere Partnerin und ein kleines Kind in Ungarn gehabt. Es habe zudem keine Kommunikation zwischen dem Beschuldigten 1 und Personen in höheren Positionen nachgewiesen werden können. Zudem hätten ihn im Verfahren andere Personen belastet, was auch gegen eine hohe Position sprechen würde. Wäre er tatsächlich in einer hohen Position gewesen, wären andere Leute vorsichtiger damit gewesen, ihn zu belasten.
3.4 Hinsichtlich der Bandenmässigkeit würden im Urteil der Vorinstanz viele Sachen behauptet und gemutmasst. Man habe aber wenig gesehen von der Struktur dieser Bande. Dies reiche für ihn nicht, um Bandenmässigkeit annehmen zu können. Es gebe dafür keine rechtsgenüglichen Beweise. Neben der Struktur einer Bande sei zudem auch subjektiv ein Bandenwille gefordert. Der Beschuldigte 1 habe zwar zugegeben, Fehler gemacht zu haben, jedoch betont, dass er diese bereue. Aber dass er einen Willen gehabt habe, bei einer Bande mitzumachen, sei etwas zu hoch gegriffen. Es sei nicht klar, ob der Beschuldigte 1 überhaupt Einblick darin gehabt habe, wie die Struktur der Organisation beschaffen war und ob er habe mitwirken wollen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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3.5 Zu der Menge der Drogen führt Advokat Giess aus, dass er es erstaunlich finde, von 1.5 Kilogramm pro Lieferung auszugehen. In der Anklageschrift sei auffällig, dass die Feinverteilung des Kokains grösstenteils nicht klar sei, also wie viel wohin weiterverteilt worden sei. Ein Teil sei an die Kurierin j.____ weitergegeben worden. Der Rest sei dann aber irgendwo verschwunden. Für ihn sei der Verbleib des Kokains am Schluss sehr unklar. Es sei deshalb nicht belegt, dass es sich bei den Lieferungen jeweils um 1.5 Kilogramm gehandelt habe. In der Anklageschrift sei dies nicht so geschildert worden, wie es heute von der Staatsanwaltschaft erklärt worden sei. Deshalb stelle sich auch die Frage, ob das Anklageprinzip gewahrt worden sei. Man könne maximal von den konkreten Grammbeträgen aus der Anklageschrift ausgehen, und nicht pauschal von 1.5 Kilogramm pro Lieferung. Dann komme man auf viel kleinere Mengen an Kokain, auch wenn die Menge insgesamt immer noch qualifiziert sei. Man sollte also von den konkret nachweisbaren Beträgen ausgehen und ausrechnen, wie viel sich damit insgesamt ergebe.
3.6 Das Bestehen des subjektiven Tatbestands wolle er in Frage stellen, also ob der Beschuldigte 1 gewusst habe, um wie viel Kokain es sich gehandelt habe. Er wisse nicht, ob das dem Beschuldigten 1 bewusst gewesen sei, oder ob er einfach irgendwelche Umschläge verteilt habe. Damit es ihm angelastet werden könne, müsste es ihm subjektiv bekannt gewesen sein. Dass er für Telefonate und andere Arbeiten benutzt worden sei, scheine nicht abwegig, da es Leute gebe, die sich nicht exponieren wollten. Es sei deshalb nicht klar, ob dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, worum es gegangen sei. Somit sei nicht automatisch auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
3.7 Zur Ziffer 2.3 der Anklageschrift sei zu sagen, dass der Beschuldigte 1 ausgesagt habe, er sei zu diesem Zeitpunkt gar nicht in der Schweiz gewesen. Der Beschuldigte 1 bestreite zudem, dass er in dem entsprechenden Telefonat zu hören sei. Die belastenden Aussagen von D.____ seien nicht über alle Zweifel erhaben, da er zuerst belastende Aussagen gemacht habe, dann aber gewisse Aussagen widerrufen habe. Wie die DNA des Beschuldigten 1 an den Knoten des Plastiksacks gekommen sei, müsse offenbleiben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte 1 in diesem Fall bestreiten sollte, überhaupt in der Schweiz gewesen zu sein, dies für den späteren Zeitraum aber zugegeben habe. Es sei deshalb nicht genügend erstellt, dass der Beschuldigte 1 diese Straftat begangen habe. Deshalb müsse er in diesem Punkt freigesprochen werden. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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3.8 Betreffend die Strafzumessung, also den Hauptpunkt der Berufung, führt der Verteidiger was folgt aus: Die Strafe von 6 Jahren und 10 Monaten sei viel zu hoch, was auch bereits der Beschuldigte 1 gesagt habe. Die Strafzumessung sei zudem von der Vorinstanz nicht korrekt durchgeführt worden. Die Vorinstanz habe eine Einheitsstrafe von 6 Jahre festgelegt. So wie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verstehen sei, müsse man jedoch zuerst einmal prüfen, ob eine natürliche Handlungseinheit vorliege. Nur dann sei es zulässig, dass man alles zusammen nehme und 6 Jahre dafür ausspreche. Er gehe hier nicht von einer natürlichen Handlungseinheit aus, da verschiedene abgeschlossene Lieferungen vorlägen. Dann gelte die sog. konkrete Methode für die Gesamtstrafe gemäss des Schweizerischen Bundesgerichts, festgehalten in BGE 144 IV 217. Weiter habe das Bundesgericht klargestellt, dass Geld- und Freiheitsstrafe keine gleichartigen Strafen seien. Diese Frage sei relevant, da geprüft werden müsse, ob für die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen sei. Damals, bis Ende 2017, hätte auch noch eine höhere Tagessatzanzahl (bis 360) ausgesprochen werden können. Es hätte also sauber einzeln behandelt und begründet werden müssen, warum keine Geldstrafe ausgesprochen worden sei. Es gelte immer noch der Vorrang der Geldstrafe vor der Freiheitsstrafe. Um korrekt vorzugehen, müsse für die grösste nachgewiesene Lieferung, also diejenige vom 1. Oktober 2017, eine Einsatzstrafe innerhalb des Strafrahmens gebildet und dann aufgrund der Mehrheit der Tathandlungen angemessen erhöht werden, nach dem Grundsatz der Asperation. Dann käme ein korrektes und viel tieferes Resultat heraus. Die Asperation sei im erstinstanzlichen Urteil erstens nicht ersichtlich und zweitens sei sie auch vergessen gegangen. Die Vorinstanz wäre von einer grösseren Menge an Drogen ausgegangen als die Staatsanwaltschaft angeklagt habe, sei aber an das Anklageprinzip gebunden gewesen. Dies merke man an der Strafzumessung, welche "resultatorientiert" gewesen sei.
3.9 Er komme zum Schluss, dass eine Freiheitsstrafe wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG von drei Jahren ausgesprochen werden könne, da von einer geringeren Menge als angeklagt ausgegangen werden müsse und die Strafzumessung richtig durchzuführen sei, mit der Asperation. Daraus resultiere eine Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren, welche auch teilbedingt aussprechbar sei. Der teilbedingte Vollzug sei zu gewähren, da nichts dagegensprechen würde. Der Beschuldigte 1 habe Reue gezeigt, habe ein kleines Kind, das er noch nicht gesehen habe, und werde deshalb nicht erneut straffällig werden. Der unbedingte Teil der Strafe wäre mittlerweile abgesessen. Er müsse somit aus der Haft entlassen werden. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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3.10 Grundsätzlich, so Advokat Giess, sei zu der Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten mit Kokain anzumerken, dass es dort wahnsinnig hohe Strafen gebe. Es gebe wenig Fälle mit so hohen Strafen, da sei man im Bereich von Tötungen oder schwere Vergewaltigungen. Es stelle sich die Frage, ob dies verhältnismässig sei. Kokain sei eine Lifestyle-Droge, welche in den meisten Fällen freiwillig konsumiert werde. Mit der Ansicht, dass man mit dem Handel irgendein Drogenelend unterstützt, habe er Mühe. Es sei natürlich verboten, aber die konkreten Umstände seien bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
3.11 Anlässlich der Befragung an der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung zur Person und zur Sache bestätigt der Beschuldigte 1 seine bisherigen Depositionen. Er sei für seinen Masterabschluss nach Ungarn gereist und dann in Ungarn einer Arbeit nachgegangen. In Ungarn habe er zudem eine Lebenspartnerin und zwei kleine Kinder. Er sei ausserdem im Autohandel tätig gewesen, und sei über diesen auf einem Flug von Ungarn nach Nigeria (mit Transit in Istanbul) in Kontakt mit einer Person namens I.____ gekommen. Da sein Onkel aus Nigeria einen Mercedes C-Klasse habe erwerben wollen, und I.____ ihm mitgeteilt habe, dass er einen solchen organisieren könne, habe er I.____ 2'000.00 Euro überweisen lassen (via seinen Schwiegervater aus Ungarn per Western Union). Der Mercedes hätte von I.____ nach Mulhouse gebracht werden sollen, von wo aus der Beschuldigte 1 diesen nach Hamburg/D habe verbringen wollen um ihn dort Richtung Nigeria verschiffen zu lassen. Da I.____ das Auto aber nicht gebracht habe, sei der Beschuldigte 1 – obwohl er im Jahr 2016 aus der Schweiz weggewiesen worden sei – Mitte Juni 2017 nach Basel gereist, um I.____ zu suchen. Er habe diesen schliesslich auch finden können. I.____ habe ihm dann eröffnet, dass er die 2'000.00 Euro nicht für den Autokauf genutzt habe, sondern für den Drogenhandel. I.____ habe gesagt, der Beschuldigte 1 müsse, um sich das Geld zurückzuverdienen, einige Sachen für ihn erledigen. So sei es dazu gekommen, dass er für I.____ Telefonate getätigt habe und er in den Drogenhandel hineingeraten sei. Dies habe er aus einer Drucksituation heraus getan, da seine Freundin schwanger gewesen sei, und er das Geld benötigt habe. Im März sei er nicht in der Schweiz gewesen, sondern in Ungarn. Er könne sich nicht erklären, weshalb sich seine DNA auf dem Plastiksack mit dem Kokain befunden habe, welcher im März 2017 beschlagnahmt worden sei. Es sei wohl irgendwo ein Fehler passiert. Die Telefongespräche (Akten Beschuldigter 1 S. 2115) kenne er, es sei aber meist nicht seine Stimme, sondern I.____s, die man höre. Im März 2017 sei er nicht in der Schweiz gewesen und habe auch http://www.bl.ch/kantonsgericht
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keine Anrufe getätigt. Er kenne D.____ nicht, er habe nur 2018 eine Konfrontationseinvernahme mit ihm gehabt.
4.1 Die Verteidigerin des Beschuldigten 2 bringt in ihrer Berufungsbegründung vom 7. August 2019 betreffend die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor, dass der Beschuldigte 2 in die ganze Sache hineingeraten sei, weil er über eine Drittperson angefragt worden sei, ob er einem Landsmann eine Unterkunft zur Verfügung stellen könne. Es sei bekannt, dass international operierende Drogenhändlergruppierungen in der Schweiz Landsleute mit Niederlassungsbewilligung gezielt angehen würden, um an einem sicheren Ort unterzukommen und die Ortskundigkeit der Gastgeber auszunützen. Unter Afrikanern sei es abgesehen davon nicht ungewöhnlich, einander zu helfen, selbst wenn man sich fremd sei. Dem Beschuldigten sei nicht bewusst gewesen, dass er sich durch seine Hilfsbereitschaft einen Drogenhändler ins Haus geholt habe. Bis zu dem Zeitpunkt, in welchem er Herrn Nzewi bei sich aufgenommen habe, hätte er keinerlei Kontakte ins Drogenmilieu gehabt. Er lebe seit 2001 in der Schweiz und habe nie mit Drogen zu tun gehabt und sei auch nicht vorbestraft. Die geschiedene Ehefrau des Beschuldigten habe ihn als gutmütigen und sehr hilfsbereiten Menschen geschildert, der nicht nachfrage und glaube, was man ihm sage. Deshalb habe er auch dem Beschuldigten 1 geglaubt, als dieser angab, im Autohandel tätig zu sein. Die zumindest anfänglich gegebene Arglosigkeit des Beschuldigten 2 zeige sich auch daran, dass er mit seinem auf ihn registrierten Mobiltelefon telefoniert habe, als er Kurierdienste für den Beschuldigten 1 erledigte. Der Beschuldigte habe auch ausschliesslich mit dem Beschuldigten 1 telefonischen Kontakt gehabt. Es gebe keine Telefonate mit Lieferanten, Inlandkurieren oder Abnehmern. Es sei ausschliesslich der Beschuldigte 1 gewesen, der diesbezüglich die Fäden in der Hand gehalten habe. Das forensisch-chemische Gutachten habe zudem ergeben, dass der Fingernagelschmutz und die Kleider des Beschuldigten 2 nicht mit Kokain kontaminiert gewesen seien, was ebenfalls ein Hinweis sei, dass er nicht direkt mit dem Kokain in Kontakt gekommen sei. Er sei zudem anders als etwa die Kurierin j.____ nicht für seine Tätigkeit entlöhnt worden, sondern habe, wenn überhaupt, nur eine Spesenentschädigung bekommen. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe er sich nicht in Widersprüche verstrickt, weil er auf eine Spesenentschädigung bestanden habe, da eine solche auch für legale Botendienste erwartet werden dürfe, vor allem da der Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 1 nicht in einer freundschaftlichen Beziehung gestanden seien. Wenn er gewusst hätte, um was es wirklich gegangen sei, hätte er nicht nur eine Spesenentschädigung verlangt, sondern sich auch für http://www.bl.ch/kantonsgericht
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das eingegangene Risiko entschädigen lassen. All dies spreche dafür, dass er als Drogenkurier missbraucht worden sei. Erst als der Beschuldigte 1 ihn angewiesen habe, «einen Finger» wegzunehmen, habe er angefangen zu ahnen, was sich in den Couverts befunden habe, die er habe verteilen müssen. Da er gemäss Vorinstanz zumindest ab einem gewissen Zeitpunkt die Augen nicht mehr habe verschliessen dürfen, dass es um Drogenhandel ging, und sich sofort hätte zurückziehen müssen, werde der Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz akzeptiert. Die Berufung richte sich deshalb ausschliesslich gegen die Strafzumessung sowie die Landesverweisung.
4.2 Der Beschuldigte 2 sei ausser wegen eines SVG-Delikts aus dem Jahr 2012 nicht vorbestraft. Er sei von den Drogenhändlern belogen und ausgenutzt worden. Er habe eine sehr untergeordnete Rolle gespielt und sei nicht einmal entlöhnt worden. Die wirklichen Drahtzieher befänden sich in den Beneluxstaaten und sowohl er als auch der Beschuldigte 1 seien beliebig austauschbar. In dubio pro reo müsse auch die anfängliche Arglosigkeit des Berufungsklägers berücksichtigt werden. Auch wenn der Beschuldigte 2 mit der Zeit gemerkt habe oder zumindest hätte merken müssen, dass es nicht um Autohandel gegangen sei, so habe er nicht einfach aussteigen können, da er als Mitwisser erpressbar gewesen sei und seine Familie in Gefahr hätte bringen können. Im Sinne einer verfassungs- und schuldkonformen Gesetzesauslegung müsse mit einbezogen werden, dass die sehr hohe Strafandrohung bei einem Delikt nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, also eines abstrakten Gefährdungstatbestandes mit einem ohnehin nur schwachen Bezug zum Rechtsgut der Gesundheit, mit dem Schuldprinzip eigentlich nicht vereinbar sei. Betreffend eine bedingt vollziehbare Strafe bei einer Reduktion des Strafmasses, sei anzumerken, dass für den Beschuldigten eines günstige Legalprognose vorliege, lebe er doch seit 20 Jahren in der Schweiz und sei nicht einschlägig vorbestraft. Er lebe zudem in stabilen persönlichen Verhältnissen und es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich das Vorgefallene nicht wiederholen werde. Ein eventualanträglich geforderter teilbedingter Vollzug sei ebenfalls aufgrund der guten Legalprognose möglich.
4.3 Eine Landesverweisung treffe den Beschuldigten 2 härter als jede Freiheitsstrafe. Dadurch werde der Beschuldigte 2 im Ergebnis härter bestraft als der Beschuldigte 1, da diesem durch die Landesverweisung kein Nachteil entstehe. Im Rahmen einer Härtefallprüfung sei zu http://www.bl.ch/kantonsgericht
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berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 seit bald 20 Jahren in der Schweiz lebe, eine Niederlassungsbewilligung besitze, mehrere Jahre mit einer Schweizerin verheiratet gewesen sei und mit dieser einen gemeinsamen Sohn habe. Gemäss Auskunft seiner geschiedenen Ehefrau, zu der er immer noch einen guten Kontakt pflege, habe er sich immer um seinen Sohn gekümmert und sei seinen Unterhaltspflichten zuverlässig nachgekommen. Sein Bruder K.____, der ihm nahestehe, lebe ebenfalls in der Schweiz. Abgesehen von vorübergehender Arbeitslosigkeit im Jahre 2016 und 2017 habe der Beschuldigte 2 stets gearbeitet. Es gebe zudem keine Verlustscheine und die Vorstrafe könne aufgrund des Zeitablaufs, der fehlenden Einschlägigkeit und mangels vergleichbarer Schwere der Tat nicht ins Gewicht fallen. Der Beschuldigte verfüge somit zweifelsohne über eine starke Bindung zur Schweiz. Zudem sei, entgegen der Vorinstanz, die Bedrohungslage im Heimatland des Beschuldigten 2 bereits in der Härtefallprüfung miteinzubeziehen und nicht erst im Rahmen eines Vollzugs. Bestehe der begründete Verdacht einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots, müsse dies durch den Strafrichter bereits im Rahmen der Härtefallprüfung berücksichtigt werden. Werde das Non-Refoulement-Gebot durch die Landesverweisung verletzt, liege ein Härtefall vor und sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Auch das Bundesgericht spreche sich im Entscheid 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 dafür aus, dass die Situation des Ausländers in seiner Heimat ein massgeblicher Gesichtspunkt der Härtefallprüfung darstelle. Das Gericht müsse sich mit den entsprechenden sich aus den Akten ergebenden Aspekten sowie den vorgebrachten Argumenten des Ausländers auseinandersetzen. Es gäbe zudem noch eine Lehrmeinung, welche besage, dass eine Härtefallprüfung nur dann vorgenommen werden müsse, wenn sich ein Bleibe- und Aufenthaltsrecht nicht schon aus dem Völkerrecht ergebe. Hier seien zum Beispiel Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), also das Folterverbot, zu nennen oder Art. 8 EMRK (das Recht auf Privat- und Familienleben). Hier seien etwa auch die Rechte des Sohnes des Beschuldigten zu berücksichtigen. Eine Rückkehr des Beschuldigten nach Nigeria würde einem Todesurteil gleichkommen, da er früher ein führendes Mitglied einer Gruppierung gewesen sei, welche sich gegen Korruption und für die Rechte von Homosexuellen eingesetzt hätte. Regierungstreue, bewaffnete Männer seien im April 1996 auf der Suche nach dem Beschuldigten 2 in das Haus seiner Familie eingedrungen und hätten seinen Vater erschossen, als sich dieser ihnen in den Weg gestellt habe. Der Beschuldigte 2 habe fliehen können, habe seine Familie fortan jedoch nur noch an verstreckten Orten treffen können und habe schlussendlich durch die Heirat mit einer Schweizerin Nigeria verlassen können. Seiner Mutter werde noch heute gedroht, http://www.bl.ch/kantonsgericht
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dass ihrem Sohn das gleiche Schicksal drohe wie ihrem Mann, falls er zurückkehren sollte. Die bereits der Vorinstanz eingereichten Belege zu den damaligen Vorfällen, ein Polizeirapport, ein Zeitungsartikel und eine Todesbescheinigung, würden als Beweise nochmals aufgeführt. Neben dem vorliegenden Härtefall überwiege zudem das private Interesse des Beschuldigten das öffentliche Interesse an der Landesverweisung, da das Risiko weiterer Delinquenz in casu verschwindend klein sei.
4.4 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung führt die Verteidigerin ergänzend aus, dass die Betäubungsmitteldelikte – als Gefährdungsdelikte mit der dominanten Komponente einer Beteiligung an eigenverantwortlicher, sonst straflosen Selbstgefährdung – durch die enorm hohen Strafen verschuldensmässig in die Nähe von klassischen Kapitalverbrechen wie Tötung oder Vergewaltigung gerückt würden, was abwegig sei. Die hohen Strafen würden nicht, wie ursprünglich beabsichtigt, präventiv wirken, weshalb man sich fragen solle, ob nicht ein Kurswechsel bezüglich der Strafhöhe angebracht sei. Zum Thema der Härtefallprüfung wurde angeführt, dass der Umstand, dass der Sohn des Beschuldigten diesen nie im Gefängnis besucht habe, nichts über deren Beziehung aussage. Es sei einem Kind vielmehr nicht zumutbar, seinen Vater im Gefängnis zu besuchen. Hauptsächlich werde aber geltend gemacht, dass die Bedrohungslage in Nigeria eine Landesverweisung nicht zulasse. Eine vom Gericht ausgesprochene Landesverweisung müsse zwingend vollstreckt werden, so dass die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland nicht erst im Rahmen des Vollzugs der Landesverweisung geprüft werden könne.
4.5 Der Beschuldigte 2 äussert sich anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung zur Person, zum Sachverhalt und zu den Ereignissen in Nigeria im Jahr 1996. Zu den Ereignissen in Nigeria, die zum Tod seines Vaters geführt haben sollen, führt er aus, dass die Regierung Leute gesendet habe, die ihn angegriffen hätten. Es seien 9 oder 10 Personen gewesen, die ihn festgehalten hätten. Sein Vater habe versucht, einen von ihnen anzugreifen, und sei dann mit einer Pistole angeschossen worden. Er selbst sei dann weggelaufen und zusammen mit seinen Brüdern zur Polizei gegangen. Der Vater sei am Abend im Spital verstorben. Als dem Beschuldigten 2 vorgehalten wird, dass seine Aussagen nicht mit dem Polizeirapport und dem Zeitungsartikel aus Nigeria übereinstimmen würden, da dort stehe, es seien 4 Angreifer gewesen, http://www.bl.ch/kantonsgericht
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sagt der Beschuldigte 2 aus, dass es insgesamt zwei Angriffe gegeben habe. Als er zudem gefragt wird, wer die Person L.____ sei, welche die Anzeige gemäss Polizeirapport und Zeitungsartikel gemacht habe (die Person bezeichnete sich selbst gemäss Polizeirapport als Schwester von B.____), sagt er aus, dass es sich bei der Person, welche die Anzeige gemacht habe, um seine Cousine gehandelt habe. Zum Thema Homosexualität macht er widersprüchliche Angaben. Zuerst führt er aus, dass die Gruppe, in welcher er Mitglied gewesen sei, verlangt habe, dass man an homosexuellen Praktiken mitwirkte, damit gegen alle Mitglieder ein Druckmittel vorliege, so dass man an die Gruppe gebunden sei. Auf Nachfrage, und nachdem ihm der Polizeirapport und der Zeitungsartikel vorgehalten wurden, in dem zu lesen ist, dass er ein Menschenrechtsaktivist und gegen Korruption engagiert gewesen sei, aber dass er auch "at the fore-front in the fight against Homosexual and Gay practice in his town" gewesen sei, also "an vorderster Front im Kampf gegen homosexuelle und schwule Praktik(en) in seiner Stadt", führt er aus, dass er sich gegen Homosexualität engagiert habe. Die Verteidigerin des Beschuldigten 2 wirft ein, dass er sich nun möglicherweise in die Enge gedrängt fühle, und fürchte, dass man ihm aus einem Engagement für Homosexuelle/Homosexualität einen Strick drehen wolle, und deshalb nun seine Aussage geändert habe.
Der Beschuldigte 2 sagt weiter aus, dass er in die ganze Sache mit den Drogen durch den Beschuldigten 1 hineingeraten sei. Er habe schon mehrfach ausgesagt, dass er zuerst nicht gewusst habe, dass es um Drogen gehe. Ein Freund habe ihn gefragt, ob er den Beschuldigten 1 für eine gewisse Zeit bei sich daheim beherbergen könne. Dies habe er getan, und viermal eine Person aus St. Louis/F für den Beschuldigten 1 abgeholt und Pakete für diesen verteilt. Er habe keine Entlöhnung dafür bekommen, aber Spesenvergütungen für Benzin.
In Bezug auf das Verhältnis zu seinem Sohn sagt er aus, es sei ein gutes Verhältnis. Der Sohn habe ihn zwar nicht im Gefängnis besucht, aber er habe ihm Briefe geschrieben. Insgesamt drei oder vier. Das Verhältnis zu seiner Exfrau sei gut, er habe zudem immer gearbeitet, sofern dies möglich gewesen sei und habe sich zuvor nichts zuschulden kommen lassen.
5.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits macht mit Anschlussberufung betreffend den Beschuldigten 2 vom 29. August 2019 sowie vor den Schranken des Kantonsgerichts geltend, die Landesverweisung sei für 10 statt 5 Jahre auszusprechen und es sei ein Eintrag im http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Schengener Informationssystem (SIS) vorzunehmen. Die Landesverweisung stelle keinen schweren persönlichen Härtefall für den Beschuldigten 2 dar. Die von der Verteidigung vorgebrachte Bedrohungslage in Nigeria sei erst eine Frage des Vollzugs, und nicht bereits in der Härtefallprüfung vorzunehmen. Zudem gehe die Geschichte des Beschuldigten 2 nicht auf. Es sei nicht erwiesen, dass es sich bei dem im Zeitungsartikel und im Polizeirapport B.____ tatsächlich um den Beschuldigten 2 handle. In den Akten des Migrationsamtes tauche ein zweiter B.____ auf, und der Name des Vaters des Beschuldigten 2 würde in den Akten des Migrationsamtes M1.____ und nicht M2.____ lauten. Selbst wenn angenommen würde, es sei tatsächlich der Vater des Beschuldigten 2, der 1996 getötet worden sei, und der Beschuldigte 2 habe damals in Nigeria einer Anti-Korruptions-Organisation angehört, so sei nicht ersichtlich, weshalb eine Rückkehr nach der Verbüssung der Strafe für den Beschuldigten 2 einem Todesurteil gleichkäme. Dieser habe sich noch lange Zeit nach dem Tod des Vaters weiterhin in Nigeria aufgehalten und seine Verwandten besucht.
5.2 Der Beschuldigte 2 sei, so die Staatsanwältin, im Zeitraum von 2016 bis Mitte 2017 fast ausnahmslos arbeitslos gewesen und habe in dieser Zeit Arbeitslosenentschädigung bezogen. Er sei in den Jahren 2012 und 2013 bis Ende Januar 2014 mit über CHF 80'000.00 von der Sozialhilfe unterstützt worden. Trotz der langen Anwesenheitsdauer sei der Beschuldigte der deutschen Sprache kaum mächtig. Die Dauer der Landesverweisung von 5 Jahren sei nicht angemessen, da die Höhe der Landesverweisung unter Würdigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien nach Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen sei. Auch wenn sich das Strafgericht nicht explizit zum Ausmass des Verschuldens des Beschuldigten 2 äussere, sei es doch aufgrund seiner Ausführungen zum Schluss gekommen, dass eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten tat- und schuldangemessen sei. Dies entspreche in etwa einem mittelschweren Verschulden im unteren Bereich. Der Beschuldigte 2 habe mit der Verteilung der Drogen und dem Abholen der Kuriere in Frankreich keinen geringen Tatbeitrag geleistet und sei in der Hierarchie nicht mehr auf der untersten Stufe anzusiedeln. Er habe sich jederzeit entscheiden können, die Aufträge des Beschuldigten 1 abzulehnen, da sich in den Akten keine Beweise finden liessen, dass er sich in einer Bedrohungslage befunden habe. Die Gefahr für die öffentliche Gesundheit durch die Betäubungsmittel sei zweifellos gross gewesen. Die Beziehung zu seinem Sohn sei nicht so innig, dass ein genügender Ansporn für ein künftiges Wohlverhalten bereits bei einer Landesverweisung von 5 Jahren gegeben sei. Das habe sich auch daran gezeigt, dass das http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Kinderzimmer als Empfangszentrale für die ankommenden Drogenkuriere gedient habe. Die Beziehung zu seinem Sohn könne nach der Entlassung des Beschuldigten 2 auch via soziale Medien sowie Besuche des dann bereits 21 Jahre alten Sohnes am Wohnort des Beschuldigten 2 im Ausland gepflegt werden. Die Legalprognose für den Beschuldigten 2 erscheine zwar besser als für den Beschuldigten 1, jedoch nicht so positiv, wie vom Strafgericht geschildert. Es sei zudem nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte 2 eine um 7 Jahre tiefere Landesverweisung erhalten soll als der Beschuldigte 1. Aufgrund dieser Ausführungen sei eine Landesverweisung von 10 Jahren für den Beschuldigten 2 als angemessen anzusehen.
5.3 In Bezug auf die geforderte SIS-Ausschreibung führt die Staatsanwaltschaft aus, dass die Schweiz nicht über einen Zugriff zum internationalen VOSTRA verfüge, was zur Folge hätte, dass ein Schengen-Staat weder von einer Verurteilung noch von einer Landesverweisung einer Person Kenntnis erlange, wenn auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtet werde. Art. 24 Ziff. 2 der SIS-II-Verordnung verpflichte zu einer Ausschreibung, wenn eine Freiheitsstrafe von mindesten seinem Jahr ausgesprochen werde. Dies sei auch verhältnismässig, da der betroffene Schengen-Staat informiert werde und vor einem Entscheid noch eine eigene Verhältnismässigkeitsprüfung durchführe. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) käme deshalb nicht einer Verweisung aus dem gesamten Schengen-Raum gleich. Werde keine Ausschreibung vorgenommen, verhindere man dadurch eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Migrations-, Polizei-, Zoll- und Justizbehörden in der EU und den assoziierten Schengen-Staaten. Von Personen, die im internationalen Betäubungsmittelhandel tätig seien, ohne dem Konsum verfallen zu sein, gehe zudem stets eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) in diesen Fällen immer verhältnismässig sei.
5.4 Hinsichtlich des Beschuldigten 1 führt die Staatsanwaltschaft aus, dass vollumfänglich auf das absolut zutreffend begründete Urteil des Strafgerichts vom 25. März 2019 verwiesen werde, in welchem auch die Aussagen des Beschuldigten 1 minutiös gewürdigt worden seien. Allein dieses Ergebnis hab gezeigt, dass sich der Beschuldigte 1 den in der Anklageschrift umschriebenen Betäubungsmittelhandel zwischen März 2017 und 1. Oktober 2017 zuschreiben lassen müsse. Untermauert werde das Ergebnis von den zahlreichen Telefonprotokollen, den http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Durchfahrtsberichten und der Sicherstellung vom 1. Oktober 2017 am Wohnort des Beschuldigten 2.
D. Ziffer 2.4 der Anklageschrift a) Tatsächliches 1.1 Auch wenn die Schuldsprüche in Ziff. 2.4 der Anklageschrift von beiden Beschuldigten nicht grundsätzlich angefochten werden, sind die zentralen Beweise und Indizien zu würdigen. Beide Beschuldigte haben zwar zugegeben, am Kokainhandel mitgewirkt zu haben, jedoch weichen ihre Aussagen hinsichtlich des konkreten Wissens um den Drogenhandel oder um ihre Rollen vom Vorgeworfenen und von den Feststellungen der Vorinstanz ab. Auch die Verteidigerin des Beschuldigten 2 und der Verteidiger des Beschuldigten 1 führen aus, dass die beiden Beschuldigten zweifellos in den Handel mit Kokain involviert gewesen seien, jedoch gewisse Aspekte anders zu würdigen seien, als von der Vorinstanz.
In casu liegen in den Akten folgende Beweise in Bezug auf die in Ziff. 2.4 der Anklageschrift vorgeworfenen Handlungen vor: Die 466 Kokainfingerlinge (Akten Beschuldigter 1 S. 377), die bei der Hausdurchsuchung am 1. Oktober 2017 in der Wohnung des Beschuldigten 2 gefunden worden sind, mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 55%, somit insgesamt 2'508 Gramm reines Kokain (Anklageschrift Ziff. 2.4.7, S. 15). Die Situation, welche anlässlich der Hausdurchsuchung angetroffen wurde: Der Beschuldigte 1 und E.____ hielten sich im Kinderzimmer auf und die 466 Kokainfingerlinge lagen auf dem Boden verteilt herum (Akten Beschuldigter 1 S. 333 ff.). Der Beschuldigte 2 befand sich im Wohnzimmer (Akten Beschuldigter 1 S. 413). In der Wohnung wurden zudem Bargeldbeträge (zum Teil mit Kokain kontaminiert), mehrere Mobiltelefone und SIM-Karten sowie ein Pass und eine VISA-Karte eines N.____ (nigerianischer Staatsangehöriger) gefunden. Die Leggins des Beschuldigten 1 waren ebenfalls mit Kokain kontaminiert (Akten Beschuldigter 1 S. 493).
Es sind durch die Kantonspolizei Zürich in der Operation "WAVE" unzählige Telefonanschlüsse überwacht, und die entsprechenden Telefonate in Protokollen festgehalten worden. Diese würden Gespräche zwischen den beiden Beschuldigten sowie anderen Personen anhand der Telefondaten (verwendete Telefonnummern, Standortdaten), der Zuordnung der verwendeten Kürzel (der http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Personen sowie der Kokainfingerlinge), der Identifikation der Stimmen durch die Übersetzer (Akten Beschuldigter 1 S. 603) und anhand von Aussagen der Beschuldigten sowie weiterer involvierter Personen belegen.
Der Beschuldigte 2 konnte aufgrund seines auf ihn registrierten Mobiltelefons (Nummer 077 YYY YY YY) identifiziert werden, von dem er selber ausgesagt hat, dass nur er dieses benutzen würde (Akten Kantonspolizei Zürich S. 1429; Akten Beschuldigter 2 S. 783). Es bestehen vier Durchfahrtsberichte der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV- Durchfahrtsberichte) von Grenzübertritten zwischen Frankreich und der Schweiz mit einem Auto, welches auf den Beschuldigten 2 registriert ist (BL ZZZZZZ; Akten Kantonspolizei Zürich S. 1425). Diese Fahrten stehen zeitlich in Zusammenhang mit geführten Telefonaten über die Abholung von Personen in Mulhouse/St. Louis/F, auf welche anschliessend durch die TK- Protokolle belegte Verteilaktionen gefolgt sind. Zudem hat eine Observation mit technischen Überwachungsgeräten gemäss Art. 280 ff. StPO stattgefunden (Akten Kantonspolizei Zürich S. 1475 ff.) sowie am Tag der Hausdurchsuchung eine Observation der Liegenschaft, in welcher sich die Wohnung des Beschuldigten 2 befunden hat (Akten Beschuldigter 1 S. 413). Ebenso gibt es Aussagen der beiden Beschuldigten, sowie von E.____ und D.____ (gegen diese laufen separate; Im Fall von E.____ ist am 7. August 2018 ein Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft ergangen, Akten S75 ff.), welche sich belastend auswirken. Die objektiven Umstände der Hausdurchsuchung vom 1. Oktober 2017, die Durchfahrtsberichte von den Grenzübertritten mit dem Auto des Beschuldigten 2 und die Korrektheit der protokollierten Telefonkontrollen sind, wie bereits durch die Vorinstanz ausgeführt, nicht bestritten. Strittig aus Sicht der Beschuldigten ist jedoch ihr Wissen über die Drogen, die Menge der ihnen zurechenbaren Drogen, ihre Rolle in dem Geschehen (Hierarchiestellung und Qualifikation als Bande) sowie betreffend die Telefonkontrollen, ob tatsächlich die Beschuldigten jeweils die Telefonate getätigt haben.
1.2 Vorab ist zu konstatieren, dass sich die Vorinstanz eingehend mit den massgeblichen Beweisen und Indizien sowie insbesondere mit den Aussagen der beiden Beschuldigten sowie von E.____ und D.____ auseinandergesetzt und diese weitestgehend zutreffend gewürdigt hat (S. 4 ff. des angefochtenen Urteils). Es soll jedoch noch einmal in den wichtigsten Punkten auf die Aussagen der beiden Beschuldigten sowie von E.____ und D.____ eingegangen werden, um hernach auf die durch die Beschuldigten ausdrücklich bestrittenen sowie neuen Aussagen und http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Sachverhaltselemente detaillierter einzugehen. Es wird jedoch an dieser Stelle ergänzend auf die Würdigung der Vorinstanz verwiesen.
2. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO / GERHARD FIOLKA / MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 41 ff. zu Art. 10 StPO).
3. Beteiligung am Drogenhandel 3.1 Beschuldigter 1 Der Beschuldigte 1 ist, wie unter II. C. 3.11 ausgeführt, bei seiner grundsätzlichen Aussage geblieben, dass er wegen eines Autokaufs in die Schweiz eingereist sei und aufgrund einer Drucksituation für I.____ Telefonate getätigt habe. Erst hier habe er über den von I.____ geleiteten Drogenhandel erfahren. Zu verschiedenen Elementen seiner Erzählung macht er – wie die Vorinstanz ausgiebig darstellt – unterschiedliche Aussagen, gibt gewisse Sachen zu, streitet andere ab und widerspricht sich auch zum Teil stark. Seine Angaben zu seinem Masterstudium in Ungarn, seiner Partnerin und seinen Kindern konnten nicht verifiziert werden. So konnte er nicht angeben, an welcher Universität er studiert hat (bzw. gab anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung an, an der "Balaton University" studiert zu haben, über die sich jedoch keinerlei Informationen finden lassen), hat sich erst anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung an sein Studienfach erinnert (Akten Beschuldigter 1 S. 79; Protokoll der strafgerichtlichen Hauptverhandlung S. 6) und die durch ihn als Telefonnummer seiner Partnerin O.____ angegebene Telefonnummer war nicht gültig (Akten Beschuldigter 1 S. 81, 89). Es ist zwar aktenkundig, dass er über eine ungarische Aufenthaltsgenehmigung (residence permit) verfügt, weil er Familienangehöriger eines ungarischen Bürgers/einer ungarischen Bürgerin ist (Akten Beschuldigter 1 S. 17), jedoch gibt es darüber hinaus keinerlei Anhaltspunkte über die näheren Umstände. In der Befragung am 3. November 2017 hat der Beschuldigte 1 zu seinem Sohn ausgesagt: "Im April wird er http://www.bl.ch/kantonsgericht
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5 Jahre alt" (Akten Beschuldigter 1 S. 79). An der strafgerichtlichen Hauptverhandlung am 18. März 2019, also mehr als 14 Monate später, sagte er ebenfalls "Im April wird er 5 Jahre alt" (S. 4 des Protokolls der strafgerichtlichen Hauptverhandlung). Zu seiner Arbeitsstelle in Ungarn konnte er ebenfalls erst nur sehr allgemeine Angaben machen bzw. sich nur erinnern, dass er "mit Computern und Software und solchen anderen Sachen" gearbeitet habe (Akten Beschuldigter 1 S. 83), und erst an der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht den Namen der Firma nennen, in der er gemäss eigenen Angaben in Ungarn gearbeitet haben will (R.____; S. 3 des Protokolls der strafgerichtlichen Hauptverhandlung). Über die Firma lassen sich indes keine Informationen finden. Einerseits hat er 2017 ausgesagt, er lebe seit 7 Jahren in Ungarn (Akten Beschuldigter 1 S. 527), andererseits hat er an der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung erklärt, er sei 2008 nach Ungarn gekommen. Einmal führt er an, sein Vater sei vor 13 Jahren verstorben (Akten Beschuldigter 1 S. 583), ein anderes Mal, vor 12 Jahren (Akten Beschuldigter 1 S. 1080.9). Das Auto, dass er mit der Hilfe von I.____ habe erwerben wollen, ist einmal ein Mercedes E- Klasse (Akten Beschuldigter 1 S. 1080.10), das andere Mal ein Mercedes C-Klasse (Akten Beschuldigter 1 S. 727; kantonsgerichtliche Hauptverhandlung). Den ursprünglich angegebenen zweiten Grund, weshalb er 2017 in die Schweiz gekommen sei, nämlich die Bezahlung seiner Bussen aus dem Jahr 2016 (da er dies von Ungarn aus nicht habe tun können; Akten Beschuldigter 1 S. 83), hat er jedoch nicht mehr vorgebracht. Dieser zweite Grund ist auch, wie bereits die Vorinstanz ausführt, nicht nachvollziehbar, da natürlich von einer ungarischen Bank aus eine Überweisung in die Schweiz getätigt werden kann. Die Geschichte, dass er einen I.____ auf dem Flug nach Nigeria kennen gelernt haben, und ihm direkt 2'000.00 Euro als Anzahlung für einen Autokauf überwiesen haben will, ohne diesen näher zu kennen oder das fragliche Auto je gesehen zu haben, erscheint höchst unglaubhaft. Seine gesamte Vorgeschichte sowie die Begründung, weshalb er sich in der Schweiz aufgehalten hat, sind somit höchst fragwürdig und geprägt von Widersprüchlichkeiten.
Zu seiner Beteiligung am Drogenhandel hat der Beschuldigte 1 ebenso widersprüchliche Aussagen gemacht. In den Einvernahmen und vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte wiederholt angegeben, erst kurz vor der Hausdurchsuchung, im September 2017, in die Schweiz gekommen zu sein (S. 4 des Protokolls der strafgerichtlichen Hauptverhandlung), an der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung sprach er jedoch von Mitte Juni 2017 als Einreisedatum in die Schweiz. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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In seinem Pass ist ersichtlich, dass er am 16. April 2017 aus Ungarn aus- und nach Nigeria eingereist ist, sowie, dass er am 31. Mai 2017 aus Nigeria ausgereist und am 1. Juni 2017 in Ungarn eingereist ist (Akten Beschuldigter 1 S. 13 ff.). An der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht hat er angegeben, die ihm vorgespielten Telefonate vom 10./11. Juli 2017 in der Schweiz getätigt zu haben, jedoch insgesamt nur 2 bis 3 Telefonate gemacht zu haben. Danach gibt er wiederum an, erst im September die besagten Telefonate getätigt zu haben (Protokoll der strafgerichtlichen Hauptverhandlung S. 6). Die SIM-Karte für die Telefonnummer, mit der er einen Teil der ihm vorgehaltenen Telefonate getätigt haben soll (Nummer 077 TTT TT TT), und die anlässlich der Verhaftung bei ihm sichergestellt werden konnte, will er in einer Bar von einem Fremden geschenkt bekommen haben um seine Familie anrufen zu können. In einer anderen Version habe ihm I.____ das Telefon mit SIM-Karte gegeben (Akten Beschuldigter 1 S. 547, 603). Die entsprechende Telefonnummer ist seit dem 16. Juni 2017 aktiv (Akten Beschuldigter 1 S. 573). Es gibt ein Telefonat vom 17. Juni 2017, in dem der Beschuldigte 1 sich gemäss der Kantonspolizei Zürich nach einer Wohnmöglichkeit erkundigt habe (Akten Beschuldigter 1 S. 1080.26; Akten der Kantonspolizei Zürich S. 283, 287). Der Beschuldigte 1 hat einerseits meist darauf beharrt, nur einige wenige Telefonate im Auftrag von I.____ getätigt zu haben, da er nur so das Geld zurückerhalten könne und Probleme mit seiner Familie hätte vermeiden können (Akten Beschuldigter 1 S. 727 ff.). Andererseits hat er auch angegeben, bereits am 9. Juli 2017 Kokain von I.____ erhalten zu haben und an B.____ zum Verteilen weitergegeben zu haben (Akten Beschuldigter 1 S. 729). Er hat auch zuerst angegeben, kein Kokain zu konsumieren bzw. schon lange nicht mehr zu konsumieren, um dann später zu sagen, dass er am letzten Montag vor der Hausdurchsuchung das letzte Mal Kokain konsumiert habe (Akten Beschuldigter 1 S. 555). Dass der Beschuldigte 1 direkten Umgang mit Kokain gehabt hat, zeigt sich auch daran, dass seine Leggins mit Kokain kontaminiert war. Der Beschuldigte 1 verstrickt sich wie aufgezeigt in Widersprüchen, gibt immer wieder zuerst an sich nicht zu erinnern um dann später eine Geschichte zu erzählen, die aber immer wieder abgeändert wird. Diese Vorgeschichte und das Aussageverhalten des Beschuldigten 1 ist relevant für die Frage, seit wann er in den Kokainhandel involviert gewesen ist und was seine Beweggründe waren, um sich daran zu beteiligen. Die von ihm angeführten Gründe für den Aufenthalt in Basel und die Zeitangaben sind unglaubhaft. Es ist ihm möglich gewesen, spätestens ab Anfang Juni 2017 (erneut) in die Schweiz einzureisen. Nicht zuletzt aufgrund der am 16. Juni 2017 in Betrieb genommenen Telefonnummer, von der aus er am 17. Juni http://www.bl.ch/kantonsgericht
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2017 einen Anruf tätigte um eine neue Wohnung zu finden, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 spätestens ab dem 17. Juni 2017 die organisatorischen Vorkehrungen für eine Fortsetzung seiner Beteiligung am Kokainhandel eingeleitet hat. Für die Zeit im Drogenhandel davor ist auf Erw. E. a) ff. hinzuweisen.
3.2 Beschuldigter 2 Der Beschuldigte 2 hat zuerst alle Beteiligung und alles Wissen von den Drogen abgestritten (Akten Beschuldigter 1 S. 1155). Er hat jedoch angegeben, er habe für den Beschuldigten 1 Geld abgeholt und Pakete verteilt (Akten Beschuldigter 1 S. 1185, 1341 ff.). Dabei habe er aber nicht gewusst, dass er am Drogenhandel mitwirke, sondern gemeint, es ginge um Autohandel. Er hat zuerst ausgesagt, er habe ausser E.____ keine weiteren Leute abgeholt (Akten Beschuldigter 1 S. 1163), hat später aber zugegeben, insgesamt vier Fahrten über die Grenze getätigt zu haben (Akten Beschuldigter 1 S. 1399). Zuerst hat er ausgesagt, ein Bekannter habe ihn gefragt, ob der Beschuldigte 1 bei ihm übernachten könne (Akten Beschuldigter 1 S. 1377), ein anderes Mal, dass der Beschuldigte 1 ihn direkt angefragt hätte (Akten Beschuldigter 1 S. 1161). Er hat die Person, mit der er in den ihm vorgehaltenen Telefongesprächen telefoniert hat, als den Beschuldigten 1 identifiziert, die gleiche Person, welche in den Polizeiakten als a.____ geführt wird (Akten Beschuldigter 1 S. 1185). Er hat zudem ausgesagt, manchmal Geld (200 Franken) für den Transport erhalten zu haben (Akten Beschuldigter 1 S. 1189). Der Beschuldigte 2 hat dann angegeben, erst etwa eine Woche vor der Hausdurchsuchung vom 1. Oktober 2017 realisiert zu haben, dass es bei seinen Kurierdiensten um Drogen gegangen sei, als der Beschuldigte 1 ihm gesagt habe, er solle "einen Finger" aus einem Paket wegnehmen (Akten Beschuldigter 1 Seite 1407). Das Telefonat, in dem davon die Rede war, "1 Ding" bzw. später "ein Mädchen" runter-/wegzunehmen, fand jedoch bereits am 11. September 2017 statt (Akten Beschuldigter 1 S. 1323, 1329). Sieht man sich zudem die TK-Protokolle vom 10. Juli 2017 an (Akten Beschuldigter 1 S. 1183), wo mindestens 28 Telefonate zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 festgehalten sind, die zwischen 04:59 Uhr morgens am 10. Juli 2017 bis um 02:09 morgens am 11. Juli 2017 andauern, so ist die Darstellungsweise des Beschuldigten 2, dass er nur ab und zu auf dem Weg von oder zu seiner Arbeit mal ein Couvert an jemanden übergeben habe oder Geld einkassiert habe, absolut unglaubhaft. Bereits am 10. Juli 2017 war der Beschuldigte 2 bestens in das Verteilsystem integriert und kannte die Abläufe. Der Beschuldigte 2 telefonierte von seinem auf ihn registrierten Mobiltelefon aus, von dem er auch angegeben hat, dass es ausser ihm niemand http://www.bl.ch/kantonsgericht
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anders benutze. Die Gespräche sind also klar ihm zuordenbar. In den Gesprächen ist von "Mädchen" und "Jungs" und "falschen Weissen" die Rede, welche abgeholt und übergeben werden sollen. Ebenfalls werden die Abkürzungen "BB", "AIT", "ROT" oder "CRK" benutzt und über verschiedene Geldbeträge gesprochen, welche der Beschuldigte 2 erhalten soll oder erhalten hat, gegen die Abgabe der zu verteilenden Sachen. Die Abkürzung "BB" befindet sich auch auf einem Teil der am 1. Oktober 2017 beschlagnahmten Fingerlinge. Die Bezeichnungen "AIT" findet sich auf einem Teil der am 6. März 2017 in Waadt beschlagnahmten Fingerlinge (Akten Beschuldigter 1 S. 1587). Der Beschuldigte 2 hat angegeben, nicht gewusst zu haben, was in den Couverts war, die er verteilen sollte, und sich auch keine Gedanken dazu gemacht zu haben. Bei dem Geld, dass er eingesammelt hätte, habe er gedacht, es gehe um Schulden welche Personen bei dem Beschuldigten 1 hatten oder um Autogeschäfte. Dies könnte allenfalls dann noch gelten gelassen werden, wenn er die Botengänge insgesamt nur zwei- bis dreimal getätigt hätte. Er verteilte jedoch bereits am 10. Juli 2017 mehrere Pakete und kassierte bei mehreren Personen ein, während er mit dem Beschuldigten 1 darüber in codierter Form redete. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Couverts als "(grosse) Mädchen" und "Jungs" bezeichnet werden sollten, wenn es nicht darum gegangen wäre, zu verschleiern, worum es dabei tatsächlich ging. Es bestehen keinerlei Zweifel, dass der Beschuldigte 2 spätestens ab dem 10. Juli 2017 wusste, bei was für Geschäften er mitwirkte.
3.3 Aussagen von E.____ Auch die Aussagen von E.____ sind für den vorliegenden Fall von Wichtigkeit. E.____ hat bereits in seiner ersten Einvernahme am 2. Oktober 2017 zugegeben, dass er 150 Kokainfingerlinge in die Schweiz gebracht und diese an den Beschuldigten 1 übergeben habe. Er sei mit einem Auto aus Belgien an die Schweizer Grenze gefahren worden und in Frankreich durch den Beschuldigten 2 abgeholt und in die Wohnung nach Y.____ verbracht worden. Dort habe er die Kokainfingerlinge dem Beschuldigten 1 übergeben, nachdem er sie noch einmal gezählt habe (Akten Beschuldigter 1 S. 581). Er habe dann darauf gewartet, dass der Beschuldigte 1 ihm das versprochene Geld gebe, bis dann die Polizei erschienen sei (Akten Beschuldigter 1 S. 1085). E.____ hat angegeben, zum ersten Mal Kokain transportiert zu haben, und zwar aus einer Notsituation heraus, weil er seine Arbeit in Spanien verloren habe und seine Frau in Nigeria schwanger gewesen sei (Akten Beschuldigter 1 S. 1083, 1095). Er ist jedoch in der Schweiz bereits aktenkundig aufgrund einer erkennungsdienstlichen Behandlung aus dem Jahr 2003 im Kanton Zürich. E.____ http://www.bl.ch/kantonsgericht
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hatte zuvor unter einem anderen Namen ein Asylgesuch gestellt. Zudem ist seine DNA auf Kokainfingerlingen gefunden worden, welche im Jahr 2015 in der Schweiz gehandelt worden sind (Akten Strafgericht S87). Damit sind seine Aussagen also nicht in jeder Hinsicht als glaubhaft anzusehen, jedoch sind seine Angaben betreffend den Transport und die Übergabe der 150 Kokainfingerlinge an den Beschuldigten 1 als glaubhaft anzusehen, da er sich mit seinen Aussagen selbst belastet und sich kein Vorteil für ihn durch diese Aussagen ergibt. Zudem schildert er Details, wie dass er die Fingerlinge nicht schlucken konnte, und sie deshalb in zwei Saftpackungen verpackt in die Schweiz eingeführt habe (Akten Beschuldigter 1 S. 1109). Dies spricht für einen tatsächlich erlebten Lebenssachverhalt. Durch die Aussagen von E.____ lässt sich jedoch nur belegen, dass das Kokain aus Belgien in die Schweiz eingeführt wurde, dass der Beschuldigte 2 E.____ in seinem Auto über die Grenze gebracht hat, und dass die Kokainfingerlinge bestimmungsgemäss an den Beschuldigten 1 übergeben worden sind, welcher die restlichen Kokainfingerlinge bereits in seinem Gewahrsam hatte.
3.4 Aussagen von D.____ Die Aussagen von D.____ sind für den vorliegenden Fall relevant, da er ausführliche Aussagen