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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 14.09.2020 460 19 183

14 septembre 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·HTML·13,412 mots·~1h 7min·4

Résumé

Fahrlässige Tötung etc

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. September 2020 (460 19 183) Strafrecht Fahrlässige Tötung etc.

Besetzung

Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber i.V. Linus Zweifel

Parteien

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, Lange Gasse 90, 4052 Basel, Privatklägerin und Berufungsklägerin

B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, Lange Gasse 90, 4052 Basel, Privatkläger und Berufungskläger

gegen

C.____, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, Oberwilerstrasse 3, Postfach 82, substituiert durch Advokat Gabriel Giess, Oberwilerstrasse 3, Postfach 82, 4123 Allschwil, Beschuldigter

D.____, vertreten durch Advokat Dr. Carlo Bertossa, Blumenrain 20, Postfach 1228, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Fahrlässige Tötung etc.

Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 11. April 2019

A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 11. April 2019 wurde D.____ der fahrlässigen Tötung sowie der fahrlässigen Verursachung einer Explosion schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 130.00 verurteilt; bei einer Probezeit von 2 Jahren. Dies in Anwendung von Art. 117 StGB, Art. 223 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB. Weiter wurde D.____ zu folgenden Leistungen verurteilt: Zu einer Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 5. September 2014 an A.____ (die Mehrforderung wurde abgewiesen), zu einer Genugtuung in der Höhe von CHF 7'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 5. September 2014 an B.____ (die Mehrforderung wurde abgewiesen) und zu einer Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO in der Höhe von CHF 18'405.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) an A.____ und B.____. Sodann wurde die gegen D.____ erhobene Schadenersatzforderung von A.____ und B.____ gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Sodann wurden D.____ in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 8'806.65 und einem Viertel der Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 4'000.00, d.h. CHF 1'000.00, auferlegt. Schliesslich wurden die Kosten der amtlichen Verteidigung von D.____ im Umfang von insgesamt CHF 14'666.95 unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Staatskasse entrichtet. Mit gleichem Urteil wurde C.____ von der Anklage der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Verursachung einer Explosion freigesprochen. Die von A.____ und B.____ gegen C.____ erhobenen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen wurden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen. Der Antrag von C.____ auf Ausrichtung einer angemessenen Genugtuung wurde ebenfalls abgewiesen. Die C.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 8'806.65 und drei Viertel der Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 4'000.00, d.h. CHF 3'000.00, wurden zu Lasten des Staates genommen. Die Kosten des Wahlverteidigers von C.____ in der Höhe von insgesamt CHF 18'371.40 wurden in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO der Staatskasse auferlegt. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen dieses Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 11. April 2019 meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom 25. Juli 2019 die Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 25. Juli 2019 begehrte die Staatsanwaltschaft Folgendes: Es seien Ziff. I.1. und I.2. des Urteils aufzuheben und C.____ im Sinne der Anklage der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Verursachung einer Explosion schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 210.00 sowie zu einer Busse von CHF 8'000.00 zu verurteilen (Ziff. 1). Sodann seien C.____ in Abänderung von Ziff. III.2.a. des Urteils die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Ziff. 2). Weiter sei Ziff. III.3. des Urteils aufzuheben (Ziff. 3). Es seien C.____ zudem die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Ziff. 4). Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts vom 11. April 2019 zu bestätigen (Ziff. 5). In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei ihr das Protokoll der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 11. April 2019 zuzustellen (Ziff. 1), und es sei ihr anschliessend eine angemessene Frist zur weiteren Berufungsbegründung anzusetzen (Ziff. 2). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf die einlässliche Berufungserklärung vom 25. Juli 2019 auf eine weitere schriftliche Berufungsbegründung. C. Der Beschuldigte D.____ meldete mit Berufungserklärung vom 31. Juli 2019 ebenfalls Berufung an und stellte in seiner Berufungsbegründung vom 8. Oktober 2019 die folgenden Rechtsbegehren: In vollumfänglicher Aufhebung des Urteiles des Strafgerichtspräsidiums des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. April 2019 (300 18 215/2016) sei D.____ von den Vorwürfen der fahrlässigen Tötung sowie der fahrlässigen Verursachung einer Explosion vollumfänglich und kostenlos freizusprechen (Ziff. 1). Die Berufung der Privatklägerschaft sei abzuweisen und demgemäss seien auch sämtliche Zivilforderungen der Privatkläger abzuweisen. Eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. 2). Das mit Berufung der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Rechtsbegehren 5, wonach in Bezug auf D.____ die Bestätigung des Urteils des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 11. April 2019 beantragt wird, sei abzuweisen (Ziff. 3). Ausserdem beantragte D.____, es sei E.____ als Zeuge bzw. Auskunftsperson zu befragen (Ziff. 4), es sei vom Gericht die Erstellung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen zur Frage der möglichen Unfallursachen und zur Frage, ob es im Vorfeld des Ereignisses vom 3. Juli 2014 innerhalb des F.____-Areals zu einer gefährlichen Vermischung oder Lagerung von Substanzen gekommen sein könnte, in Auftrag zu geben (Ziff. 5), und es seien die Namen der Mitarbeiter der Produktionsanlage im Bau 170 von der F.____ AG zu edieren und diese als Zeugen bzw. Auskunftspersonen zu befragen (Ziff. 6); alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates (Ziff. 7). D. Mit Eingabe vom 2. August 2019 meldete schliesslich auch die Privatklägerschaft, bestehend aus A.____ und B.____, Berufung an und stellte mit Berufungserklärung vom 2. August 2019 die folgenden Rechtsbegehren: Es sei das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 11. April 2019 (300-18-2015/2016) teilweise aufzuheben und es seien C.____ und D.____ der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Verursachung einer Explosion für schuldig zu befinden und angemessen zu bestrafen (Ziff. 1). Es seien C.____ und D.____ in solidarischer Verbindung zu verurteilen, eine Genugtuung zu bezahlen a) an A.____ in der Höhe von CHF 45'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 3. Juli 2014 und b) an B.____ in der Höhe von CHF 15'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 3. Juli 2014 (Ziff. 2). Es seien C.____ und D.____ in solidarischer Verbindung zu verurteilen, A.____ und B.____ Schadenersatz zu leisten. Das entsprechende Schadenersatzbegehren sei im Grundsatz gutzuheissen und zur Festlegung des Quantitativs auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. 3). Es seien C.____ und D.____ in solidarischer Verbindung zu verurteilen, A.____ und B.____ für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 24'540.65 zu leisten (Ziff. 4). A.____ und B.____ seien für das Berufungsverfahren der Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (Ziff. 5); unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten von C.____ und D.____; in solidarischer Verbindung (Ziff. 6). E. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. September 2020 wurde Advokat Dr. Carlo Bertossa als amtlicher Verteidiger von D.____ eingesetzt. Mit selbiger Verfügung wurde festgestellt, dass die Parteien weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt haben. F. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 28. Oktober 2019 wurden A.____ und B.____ jeweils die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Jan Herrmann als Rechtsbeistand für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. G. Mit Eingabe vom 19. November 2019 beantragte C.____, es sei die E-Mail von G.____ vom 31. Januar 2012 samt Anhang (IBC-Lagerplan vom 26. Januar 2012) zu den Akten zu nehmen. H. Mit Eingabe vom 22. November 2019 nahm D.____ Stellung zur Berufungsbegründung der Privatkläger vom 8. Oktober 2019 sowie zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2019 Stellung, wobei er vollumfänglich an seinen mit Berufungsbegründung vom 25. Oktober 2019 gestellten Rechtsbegehren festhielt. I. Mit Berufungsantwort vom 27. November 2019 beantragte die Privatklägerschaft die Abweisung der Berufung von D.____. Betreffend den Zivilpunkt hielt diese mit Verweis auf die Berufungsbegründung vom 8. Oktober 2019 an ihren Rechtsbegehren fest. J. Mit Berufungsantwort vom 20. März 2020 beantragte C.____, es sei in Abweisung der Berufungen der drei Berufungskläger (Staatsanwaltschaft, A.____ und B.____) das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. April 2019 zu bestätigen (Ziff. 1); unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 2). K. Mit Schreiben vom 21. April 2020 verzichtete C.____ mit Verweis auf seine Eingabe vom 20. März 2020 auf weitere Ausführungen. L. Mit Eingabe vom 22. April 2020 äusserte sich die Privatklägerschaft zur Stellungnahme von D.____ vom 22. November 2019, zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2019 sowie zur Stellungnahme von C.____ vom 20. März 2020. M. Mit Schreiben vom 22. April 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf ihre Eingaben vom 25. Juli 2019 sowie vom 27. November 2019 auf eine weitere Replik bzw. Duplik zu den Eingaben der übrigen Verfahrensparteien. N. Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 replizierte bzw. duplizierte D.____ zu den Eingaben der Privatklägerschaft, der Staatsanwaltschaft und von C.____. Dabei stellte er das zusätzliche Begehren, es sei H.____ als Sachverständiger zu befragen. O. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Juni 2020 wurden die Beweisanträge von D.____ (Befragung von E.____, Befragung von H.____, Erstellung eines Gutachtens zur Lagerung und möglichen Vermischung von Substanzen sowie Edition der Namen der Mitarbeiter der F.____ AG) als für die Entscheidfindung nicht erforderlich abgewiesen. Mit derselben Verfügung wurde zudem der Beweisantrag von C.____ betreffend die E-Mail von G.____ vom 31. Januar 2012 gutgeheissen. Schliesslich wurden die Parteien aufgefordert, mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO einverstanden sind. P. Mit Eingaben vom 16. (C.____), 22. (Privatklägerschaft), 23. (Staatsanwaltschaft) und 24. Juni 2020 (D.____) nahmen die Parteien Stellung zur verfahrensleitenden Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Juni 2020, wobei D.____ sich insofern vernehmen liess, als er nicht auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichtete. Q. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Juni 2020 ordnete die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft das mündliche Verfahren nach Art. 405 StPO an und stellte die Vorladung zur Berufungsverhandlung in Aussicht. Mit selbiger Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass über die Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt werde, und dass die Hauptverhandlung auf Tonträger aufgenommen werde. R. Anlässlich der Parteiverhandlung sind die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Sandra Altherr, der Beschuldigte C.____ mit seinem Rechtsvertreter Advokat Gabriel Giess, der Beschuldigte D.____ mit seinem Rechtsvertreter Advokat Dr. Carlo Bertossa und Rechtsanwalt Jan Herrmann als Vertreter der Privatklägerschaft anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formelles und Gegenstand der Berufung

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO und diejenige der beiden Beschuldigten sowie der Privatklägerin in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl die beiden Beschuldigten als auch die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger berufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie ihrer Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die erhobenen Rechtsmittel einzutreten. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufungen und der Anschlussberufungen ergibt sich schliesslich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO.

1.2 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 11. April 2019 haben der Beschuldigte D.____, die Staatsanwaltschaft und die beiden Privatkläger Berufung eingelegt. D.____ beantragt einen vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung sowie vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Explosion mitsamt Abweisung der Berufung und der Zivilforderungen der Privatklägerschaft; eventualiter seien Letztere auf den Zivilweg zu verweisen. Sodann sei das Rechtsbegehren 5 der Staatsanwaltschaft (Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich D.____) abzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, sowohl für das vorinstanzliche wie auch das Berufungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft stellt das Begehren, es sei C.____ im Sinne der Anklage der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Verursachung einer Explosion schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 210.00 sowie zu einer Busse von CHF 8'000.00 zu verurteilen und es seien ihm die Kosten des vorinstanzlichen sowie des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteils (Verlegung der Kosten des Wahlverteidigers von C.____) sei zudem aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil im Übrigen zu bestätigen. Die Privatklägerschaft beantragt schliesslich die teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Verurteilung sowie angemessene Bestrafung von C.____ und D.____ wegen fahrlässiger Tötung sowie fahrlässiger Verursachung einer Explosion. C.____ und D.____ seien zudem in solidarischer Verbindung zu verurteilen, eine Genugtuung in der Höhe von CHF 45'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit 3. Juli 2014 an A.____ sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit 3. Juli 2014 an B.____ zu bezahlen. Weiter seien beide Beschuldigte in solidarischer Verbindung zu verurteilen, den Privatklägern Schadenersatz zu leisten, wobei das entsprechende Begehren im Grundsatz gutzuheissen und zur Festlegung des Quantitativs auf den Zivilweg zu verweisen sei. Sodann seien C.____ und D.____ in solidarischer Verbindung zu verurteilen, den Privatklägern für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 24'540.65 zu leisten.

1.3 Vor den Schranken werden die mit Verfügung vom 11. Juni 2020 vorläufig abgewiesenen Beweisanträge des Beschuldigten D.____ wiederholt. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ist der Überzeugung, dass eine Befragung von E.____ und H.____ keine weiteren sachdienlichen Erkenntnisse liefern wird, zumal der Unfallhergang - wie nachfolgend auszuführen sein wird - als erstellt betrachtet wird. Auch das Einholen eines weiteren Gutachtens wird folglich als nicht notwendig erachtet. Selbiges gilt schliesslich für die Befragung von weiteren Mitarbeitern der F.____ AG. Die Beweisanträge des Beschuldigten D.____ werden infolgedessen in Bestätigung des verfahrensleitenden Entscheids abgelehnt. 2. Sachverhalt

2.1 Die Geschehnisse des 3. Juli 2014 sind weitgehend unbestritten. Diesbezüglich kann grösstenteils auf E. I.1. des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Im Rahmen der Herstellung des Produkts TFMBAC50 ist an besagtem Tag die wässrige Phase der Waschlauge aus der Vorlage B1020 in sogenannte Intermediate Bulk Container (auch ‘Schütz-Container’ genannt, nachfolgend auch: IBC) abgefüllt worden. Die Befüllung der ersten fünf IBC ist ereignislos verlaufen. Für die Abfüllung dieser ersten fünf IBC wurden ableitfähige IBC verwendet und den Etiketten konnte entnommen werden, dass sich davor ‘TFMBAC50 Abwasser aus B1020’ - also dasselbe wie das abzufüllende Produkt - befunden hatte. Bei der Befüllung des 6. IBC (nachfolgend auch: Ereignis-IBC) ist die wässrige Phase der Waschlauge aus der Vorlage B1020 irrtümlicherweise in einen nicht ableitfähigen IBC abgefüllt worden. Auf dem Etikett des Ereignis-IBC war vermerkt, dass sich darin vorgängig ‘TFMBAC50 Destillat aus B2110’ befunden hatte. Unmittelbar nach dem Start der Befüllung dieses 6. IBC hat sich das Volumen des Inhalts schlagartig vergrössert, was nach wenigen Sekunden zum Bersten des Ereignis-IBC geführt hat. I.____, welcher sich in unmittelbarer Nähe des Ereignis-IBC befand, atmete die giftigen bzw. ätzenden Aerosole des ausgetretenen Aerosols ein und verstarb als Folge des Ereignisses am 5. September 2014. Am Unfallort wurde von den anwesenden Personen ein deutlicher Geruch nach Essigsäure wahrgenommen (act. 648).

2.2 Bestritten betreffend das Unfallereignis ist in erster Linie, was genau zum Unfall geführt hat. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass es im Ereignis-IBC zu einer Explosion gekommen ist. Diese sei aufgrund der fehlenden Erdung des Ereignis-IBC durch eine elektrostatische Entladung als Zündquelle ausgelöst worden (E. I.1; I.2.3.1). Der Beschuldigte D.____ vertritt hingegen mitunter die Auffassung, dass die genaue Ursache des Unfallereignisses nicht abschliessend geklärt sei und weitere Unfallursachen infrage kämen (vgl. Berufungsbegründung vom 25. Oktober 2019, Rz. 12 ff.). 3. 3.1 Anklage betreffend C.____

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2018 wirft dem Beschuldigten C.____ vor, die folgenden Pflichten verletzt zu haben (vgl. S. 4): • Treffen von ausreichenden Massnahmen zur Sicherstellung, dass im Bau 170 generell keine nicht ableitfähigen IBC-Container in Umlauf und zur Verwendung kommen konnten; • Beseitigung der bestehenden Gefahr der Verwechslung der auf dem gesamten Geländer der F.____ AG allenfalls vorhandenen unterschiedlichen IBC-Typen im Bau 170 durch organisatorische Massnahmen wie Einrichtung gesonderter Lagerplätze und/oder unterschiedlicher und klar erkennbarer sowie den Mitarbeitern bekannter Beschriftung der IBC-Container; • Beseitigung der sich aus der Verwendung unterschiedlicher IBC-Typen ergebenden Gefahren durch Beibehaltung bzw. Einführung von Sicherheitsmassnahmen wie Inertisierung und/oder Ausspritzung der Container vor Befüllung; • Genügende Instruktion und Sensibilisierung der Mitarbeiter über die sich aus der Verwendung unterschiedlicher IBC-Typen im Bau 170 bzw. deren Verwechslung ergebenden Risiken (namentlich Verpuffung im Inneren).

Durch Nichteinhaltung dieser Pflichten habe der Beschuldigte C.____ fahrlässig den Tod von I.____ verursacht. Das sich aus der drohenden Verwechslung der IBC-Typen ergebende Risiko für Leib und Leben der Mitarbeiter im Bau 170 sei für diesen individuell vorhersehbar gewesen, und er hätte die erwähnten Sicherheitsmassnahmen veranlassen können. Hätte er diese - zumindest teilweise und in genügendem Umfang - veranlasst, wäre das Unfallereignis vom 3. Juli 2014 nicht eingetreten. Schliesslich führt die Anklageschrift vom 10. Juli 2018 im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Explosion aus, dass wenn der Beschuldigte C.____ seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen wäre, es im Bau 170 auch nicht zu einer Explosion gekommen wäre (vgl. zum Ganzen Anklageschrift, S. 6). 3.2 Erwägungen der Vorinstanz betreffend C.____

Die Vorinstanz hat hinsichtlich dem ersten Tatvorwurf gegenüber dem Beschuldigten C.____, dieser habe nicht sichergestellt, dass keine nicht ableitfähigen IBC in Umlauf und zur Verwendung kommen können, erwogen, dass er diesbezüglich ausreichende Massnahmen getroffen habe. Mit der in der Herstellvorschrift aufgeführten Pflicht, das Erdungskabel zwischen Auslaufhahn/Auslaufarmatur und Gittergestell auf dessen Vorhandensein und Funktionsfähigkeit zu prüfen, sei sichergestellt gewesen, dass nur ableitfähige IBC eingesetzt worden seien. Durch diese Sicherheitsmassnahme sei die Komponente Zündquelle des sogenannten Explosionsdreiecks wirksam eliminiert und das Risiko einer Explosion somit ausgeschlossen worden. Weiterer Massnahmen habe es nicht bedurft (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.2.2.3.c).

Bezüglich des Vorwurfs, der Beschuldigte C.____ hätte organisatorische Massnahmen wie unterschiedliche Lagerplätze oder unterschiedliche Beschriftungen ergreifen müssen, hielt die Vorinstanz fest, dass ein solches Lagerkonzept offenbar bestanden habe. Selbst wenn jedoch der Lagerplan auf den 26. Januar 2012 datierte Plan erst nach dem Ereignis vom 4. Juli 2014 erstellt worden sei, hätte dieser nicht zur Verhinderung des Unfalls beigetragen, zumal eine gesonderte Lagerung unterschiedlicher IBC nichts über deren tatsächliche Funktionalität aussage. Diese könnten allein mittels Prüfung des Erdungskabels sichergestellt werden. Selbst wenn auf dem ganzen Gelände ausschliesslich ableitfähige IBC im Umlauf gewesen wären, hätte bei jedem IBC vor dessen Verwendung geprüft werden müssen, ob das Erdungskabel vorhanden und intakt ist. Auch wenn die getrennte Lagerung und/oder Beschriftung das Risiko der Verwendung eines nicht ableitfähigen IBC allenfalls hätte senken können, hätte die Explosion und damit der Unfall dadurch dennoch nicht ausgeschlossen werden können (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.2.2.3.d).

Betreffend die Beibehaltung bzw. Einführung von zusätzlichen Massnahmen wie Inertisierung und/oder Ausspritzung der IBC vor deren Befüllung bekräftigte die Vorinstanz, dass das Entfernen eines Elements des Explosionsdreiecks ausreiche, um eine Explosion zu verhindern. Mit der Sicherstellung, dass nur ableitfähige IBC verwendet würden (Eliminierung der Zündquelle), sei das Risiko einer Explosion wirksam und ausreichend beseitigt. Es sei nicht erstellt, dass ein Ausspülen der IBC das Risiko tatsächlich gesenkt hätte. Eine zusätzliche Inertisierung hätte das bereits durch das Erden der ableitfähigen IBC ausgeschlossene Risiko einer Explosion lediglich zusätzlich abgesichert. Bei korrekter Erdung des ableitfähigen IBC sei diese zusätzliche Sicherheitsmassnahme aber nicht zwingend erforderlich (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.2.2.3.e).

Hinsichtlich des vierten Tatvorwurfs, nämlich der Beschuldigte C.____ hätte die Mitarbeiter bezüglich der Verwendung bzw. Verwechslung unterschiedlicher IBC-Typen und den daraus resultierenden Risiken genügend sensibilisieren und instruieren müssen, erwog die Vorinstanz schliesslich, dass von den Mitarbeitern in der chemischen Industrie eine gewisse Sensibilisierung erwartet werden könne. Ausserdem hätten regelmässig Schulungen stattgefunden und die sicherheitsrelevanten Schritte seien in der Herstellvorschrift nochmal festgehalten worden. Sowohl der Beschuldigte D.____ als auch I.____ hätten an der internen Schulung betreffend TFMBAC50 teilgenommen und der Beschuldigte D.____ habe bestätigt, den Inhalt der «sop» am 7. Januar 2012 zur Kenntnis genommen zu haben. Dass sich die Mitarbeiter an die innerbetrieblichen Weisungen halten würden, habe vom Beschuldigten C.____ schliesslich vorausgesetzt und erwartet werden dürfen. Eine ungenügende Sensibilisierung bzw. Schulung seiner Mitarbeiter könne dem Beschuldigten C.____ folglich nicht vorgeworfen werden (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.2.2.3.f).

Zusammengefasst kam die Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beschuldigten C.____ keine Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten vorzuwerfen sei. Mit der in der Herstellvorschrift angeordneten Kontrolle des erwähnten Erdungskabels habe er eine Sicherheitsmassnahme eingeführt, die geeignet und ausreichend gewesen sei, das Risiko einer Explosion zu verhindern. Auch sei es für ihn nicht voraussehbar gewesen, dass sich ein Mitarbeiter nicht an die verbindlichen Weisungen der Herstellvorschrift halten würde. Folglich sei er von der Anklage der fahrlässigen Tötung freizusprechen. 3.3 Berufung betreffend C.____

3.3.1 Die Staatsanwaltschaft ist in ihrer (begründeten) Berufungserklärung vom 25. Juli 2019 demgegenüber der Auffassung, dass die alleinige Verantwortung des Beschuldigten D.____ für den Unfall vom 3. Juli 2014 zu kurz greife. Der Beschuldigte C.____ habe mit einem (Flüchtigkeits-)Fehler eines Mitarbeiters rechnen müssen. Die Bemessung der Sorgfaltspflicht des Beschuldigten C.____ müsse sich nach den Umständen und der Gefahrenlage richten (vgl. Berufungserklärung, S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund sei nicht ausreichend, dass die Herstellvorschrift als einzige Massnahme lediglich die Kontrolle der Verbindung der Auslaufarmatur mit der Gitterbox via Erdungskabel vorgesehen habe. Zwar könne ein Restrisiko nie mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, entscheidend sei vorliegend jedoch, dass das Unfallereignis vom 3. Juli 2014 keinem solchen Restrisiko zuzuschreiben sei. Es hätten sich vielmehr Gefahren verwirklicht, welche durch unzureichende Sicherheitsmassnahmen des Beschuldigten C.____ betreffend Umgang mit den sich im Umlauf befindlichen IBC-Typen geschaffen worden seien. Die Wirksamkeit der vorgeschriebenen Kontrolle des Erdungskabels und damit das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter im Bau 170 hätten einzig und allein davon abgehängt, dass die Mitarbeiter an der Front jederzeit fehlerlos gearbeitet hätten. Darauf habe sich der Beschuldigte C.____ jedoch in seiner Funktion als Abteilungsleiter PMP nicht ausschliesslich verlassen dürfen (vgl. Berufungserklärung, S. 3 f.). Er hätte stattdessen einer Verwechslung der verschiedenen IBC-Typen durch unterschiedliche Massnahmen entgegenwirken können, was er pflichtwidrig unterlassen habe. So habe er keine Weisung erlassen, wonach im Bau 170 generell keine nicht ableitfähigen IBC zum Einsatz hätten kommen dürfen (mit Verweis auf act. 1295). Hätte er dafür gesorgt, dass im Bau 170 und bei der Produktion von TFMBAC50 im Besonderen keine nicht ableitfähigen IBC verwendet werden, hätte das Unfallereignis vermieden werden können (vgl. Berufungserklärung, S. 4). Weiter seien die Vorschriften betreffend Lagerung der IBC - sofern es solche überhaupt gegeben habe - den Mitarbeitern nicht bekannt gewesen beziehungsweise sei diesen in der Praxis nicht verbindlich nachgelebt worden. Der vom Beschuldigten C.____ im Verlauf des Strafverfahrens eingereichte Plan vom 26. Januar 2012 (vgl. act. 33 f.) sei zur Verhinderung einer Verwechslung der Container folglich unbehelflich gewesen. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang die widersprüchlichen Ausführungen des Beschuldigten C.____ unberücksichtigt gelassen, wonach dieser einerseits den Fluss der Container nicht habe kontrollieren können, sich andererseits aber auf einen durch seinen Mitarbeiter erstellten Lagerplan berufe. Eine verbindliche Zuweisung der Lagerplätze für die im Bau 170 verwendeten IBC und eine entsprechende Instruktion der Mitarbeiter hätten das Risiko einer Verwechslung erheblich verringert. Durch ein wirksames Lagerkonzept wäre der Ereignis-IBC gar nie zum Einsatz gekommen. Es sei deshalb unbeachtlich, dass auch hypothetische (Ersatz-)Ursachen (wie z.B. ein defektes Erdungskabel) zum Unfall hätten führen können. Entscheidend sei einzig, dass die erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden könne, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele (vgl. Berufungserklärung, S. 4 f.). Ausserdem hätte der Beschuldigte C.____ der Verwechslungsgefahr durch klare und den Mitarbeitern bekannte Markierung der IBC begegnen können. Wäre der Ereignis-IBC gekennzeichnet gewesen, wäre er weder bereitgestellt noch befüllt worden. Die Ausführungen der Vorinstanz gingen insofern an der Sache vorbei, als sich der Unfall vom 3. Juli 2014 nicht wegen einer Falschbeschriftung oder einer verlorenen Etikette ereignet habe (vgl. Berufungserklärung, S. 5). Weiter gebe es keine Hinweise, dass es in den Jahren vor dem Unfallereignis zu einem Zwischenfall infolge ungenügender Inertisierung gekommen sei. Sofern die Inertisierung tatsächlich eine untaugliche Massnahme darstelle, hätten andere Massnahmen ergriffen werden müssen. Die Inertisierung sei nach dem Unfallereignis wiedereingeführt worden. Dass ein Ausspritzen weitere Risiken generiert hätte, sei eine unbelegte Behauptung des Beschuldigten C.____, zumal ein solches Ausspritzen lege artis zu machen gewesen wäre. Die Aussagen von J.____ (vgl. act. 1149) belegten, dass das Auswaschen des Ereignis-IBC den Unfall verhindert hätte (vgl. Berufungserklärung, S. 5 f.). Schliesslich könne entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil von einer genügenden Instruktion und Sensibilisierung der Mitarbeiter keine Rede sein. Den Mitarbeitern sei im Zusammenhang mit der Umstellung auf ableitfähige IBC rund 2.5 Jahre vor dem Unfallereignis die «sop» zum Selbststudium abgegeben worden; eine praktische Schulung habe nicht stattgefunden. Angesichts der drohenden Gefahr im Fall einer Verwechslung reiche dies nicht aus. Bezeichnend sei die Aussage des Beschuldigten D.____, er habe diese «sop» nie gesehen. Auch der Schichtführer K.____ habe anlässlich der Einvernahme sinngemäss ausgesagt, dass die Mitarbeitenden so viele «sop»’s zur Unterzeichnung vorgelegt erhielten, dass man nachher nicht mehr wisse, was man alles unterschrieben habe. Wenn die Vorinstanz vom Beschuldigten D.____ eine Sensibilität im Umgang mit chemischen Erzeugnissen erwarte, so müsse dies auch für den Beschuldigten C.____ als studierten Chemiker und Abteilungsleiter PMP gelten. Er habe aufgrund seiner Position gewusst, dass im Bau 170 bei der Produktion von TFMBAC50 jederzeit mit dem Auftauchen von alten Containern zu rechnen gewesen sei. Er habe auch gewusst, welche Folgen eine Verwechslung nach sich ziehen könne. Mit der simplen Anordnung der Kontrolle des Erdungskabels und der Abwälzung der gesamten Verantwortung auf die Mitarbeiter an der Front habe es sich der Beschuldigte C.____ zu einfach gemacht. Dies gelte umso mehr, da es sich zumindest teilweise um Personen ohne Ausbildung im chemischen Bereich handeln dürfte. Zu berücksichtigen sei endlich, dass die Umstellung von isolierenden auf ableitfähige IBC mehr als zwei Jahre vor dem Unfall geschehen sei. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass der Beschuldigte D.____ in diesem Moment schlicht nicht mehr daran gedacht habe, dass er ein altes IBC-Modell vor sich haben könnte (vgl. Berufungserklärung, S. 6 f.). In Bezug auf die Vorhersehbarkeit des Unfalls vom 3. Juli 2014 könne - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - von einem Hinzutreten ganz aussergewöhnlicher Umstände keine Rede sein. Mit einem Fehler eines Mitarbeitenden an der Front sei jederzeit zu rechnen. Aus diesem Grund hätte der Beschuldigte C.____ wirksame Schutzmassnahmen ergreifen müssen, welche über die Anpassung der Herstellvorschrift hinausgingen. Entscheidend sei, dass er für eine möglichst gefahrfreie Arbeitsumgebung im Bau 170 zu sorgen gehabt habe. Hierfür seien ihm eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, welche in der Anklageschrift vom 10. Juli 2018 exemplarisch aufgeführt seien. Angesichts der verheerenden und vorhersehbaren Konsequenzen werde die Anpassung der Herstellvorschrift mit einer nicht separat zu visierenden Kontrolle des Erdungskabels den Anforderungen nicht gerecht, zumal mit einer kurzzeitigen Unaufmerksamkeit eines Mitarbeiters jederzeit zu rechnen sei (vgl. Berufungserklärung, S. 7 f.).

3.3.2 Die Privatklägerschaft, bestehend aus A.____ und B.____, hat sich mit Eingaben vom 2. August 2019 (Berufungserklärung), vom 8. November 2019 (Berufungsbegründung), vom 27. November 2019 (betreffend Berufung der Staatsanwaltschaft) und vom 22. April 2020 (betreffend Berufungsantwort des Beschuldigten C.____) zur Berufung betreffend den Beschuldigten C.____ geäussert. Auf diejenigen Äusserungen, in welchen den vorinstanzlichen Erwägungen beigepflichtet wird, wird an dieser Stelle nicht weiter eingegangen.

Die Privatklägerschaft führt in ihrer Berufungsbegründung vom 8. Oktober 2019 (hier nachfolgend: Berufungsbegründung), basierend auf BGer 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014, einleitend aus, dass Sicherheitsmassnahmen bei bekannten, erhöhten Risiken umso grösser sein müssten, und dass diesbezüglich ein sogenanntes Minimierungsgebot gelte, wonach die Risiken und Gefahren so klein als möglich gehalten werden müssten (Berufungsbegründung, S. 7 f.). Aufgrund der Erwägungen der Vorinstanz sei offensichtlich, dass der Beschuldigte C.____ die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht angemessen wahrgenommen habe. Allein der Umstand, dass die Unfallursache aus der Verwendung eines nicht ableitfähigen IBC bestehe, zeige das strafrechtlich relevante Verschulden, zumal es seine Aufgabe gewesen sei, sicherzustellen, dass keine solchen IBC mehr verwendet würden (Berufungsbegründung, S. 9). Es sei fahrlässig von ihm gewesen, die Weisung zu erlassen, dass ab der Umstellung auf ableitfähige IBC auf deren Inertisierung verzichtet werden könne, obwohl er nicht gleichzeitig sichergestellt habe, dass alle nicht ableitfähigen IBC aussortiert worden seien. Da es sich im Betrieb der F.____ AG um eine gefahrengeneigte und risikobehaftete Tätigkeit handle, sei der Beschuldigte C.____ verpflichtet gewesen, sämtliche «nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen» zur Verhinderung einer Explosion zu treffen. Dies hätte Folgendes beinhaltet: • Aussortieren aller nicht ableitfähigen IBC; • Beibehaltung der Inertisierung vor jeder Befüllung; • Verbot der Verwendung nicht ableitfähiger IBC bzw. von IBC mit defektem Erdungskabel; • Handlungsanweisung betreffend Umfang mit nicht ableitfähigen IBC (Verwendungsverbot, Meldung an die Betriebsleitung, Aussortieren, etc.); • Vorschrift der Überprüfung der Ableitfähigkeit vor der Bereitstellung der IBC oder aber im Rahmen der Bereitstellung; • Instruktion und Schulung der Mitarbeiter bezüglich vorstehender Sicherheitsmassnahmen.

Gesamthaft sei zu erkennen, dass der Entscheid des Beschuldigten C.____, auf eine Inertisierung zu verzichten und gleichzeitig nicht alle nicht ableitfähigen IBC auszusortieren, den Unfall vom 3. Juli 2014 nicht nur massiv begünstigt habe, sondern dass der Unfall hierdurch - und im Zusammenspiel mit dem weiteren, für den Beschuldigten C.____ jedoch einzukalkulierenden Fehlverhalten des Beschuldigten D.____ - überhaupt erst ermöglicht worden sei (vgl. Berufungsbegründung, S. 10).

Die Erwägung der Vorinstanz, der Beschuldigte C.____ habe ein Konzept für die Lagerung der verschiedenen IBC erstellt, sei falsch und stelle eine Schutzbehauptung dar. Sowohl der Beschuldigte C.____ selber als auch J.____ und L.____ hätten im Rahmen ihrer Einvernahmen bestätigt, dass es keine schriftlichen Weisungen zum Bereitstellen der Container gegeben habe und die betreffenden Mitarbeiter diesbezüglich auch nicht geschult worden seien. Die Container seien zudem nicht voneinander unterschieden gelagert worden (vgl. Berufungsbegründung, S. 11). Weiter habe der Beschuldigte C.____ mit der Ausfertigung einer neuen Herstellvorschrift das Risiko einer allfälligen Explosion nicht wirksam ausgeschlossen; die am 3. Juli 2014 gültige Herstellvorschrift sei offensichtlich ungenügend gewesen. Die im Vergleich zur Erdung der Gitterbox für die Sicherheit weitaus wichtigere Information, nämlich die Kontrolle des Erdungskabels zwischen Auslaufarmatur und Gitterbox, folge lediglich als Klammerbemerkung und sei vor allem nicht zu visieren, wie dies andere Schritte seien. Damit werde die (externe) Erdung grammatikalisch und satztechnisch als primär wichtig deklariert. Die Sichtkontrolle werde hingegen herabgestuft und damit die Gefahr, dass ein Mitarbeiter nach der (externen) Erdung diesen Teilschritt vergesse, erheblich erhöht. Allein dieser Umstand begründe die Untauglichkeit der Herstellvorschrift, bestmögliche Sicherheit zu gewähren. Es wäre ein Leichtes (und Notwendiges) gewesen, ein Visum für die durchgeführte Sichtkontrolle zu verlangen. Damit hätte verhindert werden können, dass ein Mitarbeiter aus Unachtsamkeit versehentlich auf die Sichtkontrolle verzichte. Ausserdem habe die Herstellvorschrift nicht darauf hingewiesen, dass keine nicht ableitfähigen IBC verwendet werden dürften bzw. was mit nicht ableitfähigen IBC zu geschehen habe. Auch diese Hinweise wären zwingend gewesen, um den Mitarbeitenden die Wichtigkeit der Sichtkontrolle vor Augen zu führen (vgl. Berufungsbegründung, S. 12). Ferner sei abwegig, dass das Anbringen gelber Etiketten keine Sicherheit gebracht hätte, da Container auch falsch beschriftet werden könnten, zumal defekte Beschriftungen immer möglich seien. Dennoch hätte es sich um eine einfache Massnahme gehandelt, welche die Sicherheit massiv erhöht hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu diesem Schluss komme, obwohl sie auf das N.____-Gutachten (act. 911 ff.) («zwingend eine gelbe Etikette an einem ableitfähigen IBC angebracht sein müsse») verweise (vgl. Berufungsbegründung, S. 12). Die vorinstanzliche Annahme, wonach die Mitarbeitenden bezüglich Verwendung von ableitfähigen IBC geschult worden wären, sei aktenwidrig und offensichtlich unrichtig. So habe J.____ im Rahmen seiner Einvernahme eine spezifische Schulung für das Abfüllen von IBC verneint, und auch der Beschuldigte D.____ habe ausgesagt, dass eine Schulung erst im Nachhinein stattgefunden habe. Selbiges gelte betreffend Instruktion hinsichtlich der Unterscheidung zwischen verschiedenen IBC und dem Beachten der Etiketten. Selbststudium sei in diesem Kontext unzureichend (vgl. Berufungsbegründung, S. 13). Geradezu abenteuerlich sei der Hinweis der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte C.____ von seinen Mitarbeitenden «eine gewisse Sensibilisierung in Bezug auf den Umgang mit den verschiedenen chemischen Stoffen und den damit einhergehenden Risiken» (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.2.2.3.f) hätte erwarten dürfen. Vielmehr sei von ihm zu erwarten gewesen, dass die den Mitarbeitenden zur Verfügung gestellten Werkzeuge und Arbeitsmaterialien den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen entsprächen (vgl. Berufungsbegründung, S. 13 f.). Schliesslich sei unrichtig, dass neben der Kontrolle des Erdungskabels keine weiteren Massnahmen notwendig gewesen seien, und dies die einzige Möglichkeit dargestellt habe, die Ableitfähigkeit sicherzustellen. Der Beschuldigte C.____ habe mehrere Möglichkeiten gehabt, die Sicherheit seiner Mitarbeitenden zu erhöhen, wobei an dieser Stelle auf die Ergebnisse des Ereignisberichts der F.____ AG (act. 619 ff.) verwiesen werde (vgl. Berufungsbegründung, 14 f.).

3.3.3 Der Beschuldigte C.____ hat sich in seiner Berufungsantwort vom 20. März 2020 (hier nachfolgend: Berufungsantwort) zur Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2019 sowie zur Berufungsbegründung der Privatklägerschaft vom 8. Oktober 2019 geäussert und beantragt die Abweisung der Berufungen sowie die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Er hält fest, dass ein Ausspülen beziehungsweise Ausspritzen der IBC kontraproduktiv gewesen wäre, da ein solches für sich bereits ein gefährlicher Vorgang darstelle und als noch gefährlicher einzustufen sei, als die IBC mit Restinhalt weiterzuverwenden (vgl. Berufungsantwort, S. 2 f.). Es sei deshalb am sinnvollsten gewesen, die Zündenergie zu eliminieren, in diesem Fall die durch die Verwendung nicht ableitfähiger IBC drohende Entladung elektrostatischer Aufladung (vgl. Berufungsantwort, S. 4). Die von der Staatsanwaltschaft angeführten zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen hätten den Unfall zwar verhindern können, hätten ihn aber nicht ausgeschlossen. Es sei aktenwidrig (mit Verweis auf act. 161), wenn die Staatsanwaltschaft vorbringe, dass ein Ausspülen der IBC zur Sicherheit beigetragen hätte (vgl. Berufungsantwort, S. 5 f.). Der Faktor Sauerstoff könne durch Inertisierung beseitigt werden, dies schliesse das Unfallrisiko jedoch nicht aus, zumal der Beschuldigte D.____ behaupte, den Ereignis-IBC inertisiert zu haben. Da der Grad der Inertisierung nicht überprüft werden könne, sei diese Massnahme nicht geeignet (vgl. Berufungsantwort, S. 5 f.). Mit der Anordnung in der Herstellvorschrift, dass das Erdungskabel kontrolliert werden müsse, habe der Beschuldigte C.____ die potentielle Zündquelle eliminiert. Auch hier könne es zwar - wie vorliegend geschehen - zu Fehlern kommen, bei Befolgung der Vorschrift hätte dies jedoch bemerkt werden müssen (vgl. Berufungsantwort, S. 6). Bei allen Sicherheitsmassnahmen sei zu beachten, dass ein Weniger besser sei als ein Mehr, denn je kürzer und einfacher ein Reglement sei, desto mehr hielten sich die Mitarbeiter daran (mit Verweis auf act. 161). Je mehr Sicherheitsvorkehrungen eingebaut würden, desto grösser sei das Risiko von Fehlern. Diesem Prinzip folge die infrage stehende Herstellvorschrift, indem sie einzig eine Kontrolle vorschreibe und abgesehen von der Erdung der Gitterbox keine aktive Handlung verlange. Damit sei das Explosionsrisiko kleiner, als wenn Mitarbeiter mehrere Dinge aktiv tun müssten (vgl. Berufungsantwort, S. 6). Für das von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Verbannen aller nicht ableitfähigen IBC vom Areal sei der Beschuldigte C.____ gar nicht befugt gewesen. Er hätte diese lediglich im Bau 170 verbieten können, was jedoch das Nichtbefolgen einer solchen Vorschrift nicht ausgeschlossen hätte. Selbst wenn ein solches Verbot bestanden hätte, hätte dieses den Unfall dann nicht verhindern können, wenn das Erdungskabel zwischen Auslaufarmatur und Gitterbox beschädigt und die Ableitfähigkeit folglich nicht intakt gewesen wäre. Ein Verbot sei deshalb kein taugliches Mittel gewesen (vgl. Berufungsantwort, S. 7). Hinsichtlich der Organisation der Lagerplätze verweist der Beschuldigte C.____ auf den Lagerplan vom 26. Januar 2012 (vgl. act. 1239 f.), welcher per E-Mail vom 31. Januar 2012 allen relevanten Mitarbeitern, darunter mit K.____ auch dem im Unfallzeitpunkt diensthabenden Schichtführer, zugestellt worden sei. Ein Lagerkonzept für die IBC habe somit bestanden und dieses sei im Unfallzeitpunkt auch in Kraft gewesen; anderslautende Aussagen von K.____ und J.____ sowie der Staatsanwaltschaft seien aktenwidrig. Er habe sich darauf verlassen müssen und dürfen, dass seine Mitarbeitenden den Vorschriften in der Praxis auch tatsächlich nachlebten. Ein Widerspruch in den Ausführungen des Beschuldigten C.____ liege nicht vor, wenn er aussage, dass er den Containerfluss nicht habe kontrollieren können, sich aber auf den Lagerplan vom 26. Januar 2012 berufe. Dies spiegle die Realität; es gebe einen Lagerplan, er sei jedoch nicht in der Lage gewesen, zu garantieren, dass die Mitarbeitenden diesen auch einhielten. Ein wirksames Lagerkonzept hätte entgegen dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft auch nicht dazu geführt, dass der Ereignis-IBC von Vornherein nicht zum Einsatz gekommen wäre. Vielmehr könnten Fehler von Mitarbeitenden beim Abstellen beziehungsweise Abholen der IBC oder aber ein korrekt platzierter ableitfähiger mit defekter Erdungslasche Ursache des Unfallereignisses sein können. Die Behauptung der natürlichen Kausalität sei deshalb falsch. Zur Verhinderung des Unfalls sei einzig die Kontrolle der Erdungslasche und damit die Funktionstüchtigkeit der Ableitfähigkeit tauglich gewesen. Gerade weil ihm bewusst gewesen sei, dass sich noch alte, nicht ableitfähige IBC auf dem Areal befunden hätten, sei die Herstellvorschrift so verfasst worden (vgl. Berufungsantwort, S. 8 ff.). Dasselbe wie für das Lagerkonzept gelte auch für die Kennzeichnung der IBC, es seien X Gründe denkbar, weshalb ein falscher IBC trotz ursprünglich richtiger Kennzeichnung zum Einsatz gelange. So könne eine Etikette z.B. aus Witterungsgründen abfallen, ein richtig gekennzeichneter IBC könnte fälschlicherweise verwendet werden, oder das Erdungskabel könne beschädigt sein, womit die Ableitfähigkeit trotz anderslautender Kennzeichnung nicht intakt sei. Entsprechend stelle auch eine Kennzeichnung nur eine Scheinsicherheit dar (vgl. Berufungsantwort, S. 11). Mit Blick auf den Vorwurf der ungenügenden Instruktion und Sensibilisierung der Mitarbeitenden wird vorgebracht, dass in der Herstellvorschrift alles Wichtige stehe und diese bei der Produktion immer mit dabei sei. Gerade weil den Verantwortlichen bekannt sei, dass es viele Schulungen gebe und bei der Produktion nicht mehr immer alles bekannt sei, seien die sicherheitsrelevanten Aspekte in der Herstellvorschrift festgehalten. Allein die Beachtung der Herstellvorschrift hätte den Unfall vermieden und zwar unabhängig davon, ob weitere Massnahmen bestanden hätten oder nicht (vgl. Berufungsantwort, S. 12 f.).

Zur Berufungsbegründung der Privatklägerschaft vom 8. Oktober 2019 bringt der Beschuldigte C.____ vor, er sei im Unfallzeitpunkt nicht Sicherheitsverantwortlicher des ganzen Areals gewesen (vgl. Berufungsantwort, S. 13 f.). Sodann zitierten die Privatkläger die Vorinstanz in Rz. 17 unrichtig. Die Behauptung, es seien auch nicht ableitfähige IBC verwendet worden, sei falsch; bei der Herstellung von TFMBAC50 sei die Verwendung von nicht ableitfähigen IBC verboten gewesen. Auch werde die Vorinstanz unvollständig zitiert, wenn die Privatkläger festhielten, dass die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass eine gelbe Etikette die Unterscheidung der IBC vereinfacht hätte. Das Strafgericht habe nämlich weiter ausgeführt, dass ein IBC auch falsch beschriftet oder eine Etikette auch abfallen könne. Entsprechend habe das vorinstanzliche Urteil darauf hingewiesen, dass die unterschiedlichen IBC ohne besondere Kennzeichnung nur mittels Kontrolle des Erdungskabels unterschieden werden könnten, weshalb es neben dieser Kontrolle keiner zusätzlichen Massnahmen bedurft habe (vgl. Berufungsantwort, S. 14). Der Beschuldigte C.____ habe die Aufgabe gehabt, den Ablauf innerhalb seiner Abteilung so zu organisieren, dass keine nicht ableitfähigen IBC zur Verwendung kommen konnten. Dies habe er mittels Lagerplan und Herstellvorschrift getan. Zu verbreiten, es gebe nur noch ableitfähige und dazu gekennzeichnete IBC, bringe die Gefahr mit sich, dass die Ableitfähigkeit nicht mehr kontrolliert werde. Mit der vorgeschriebenen Kontrolle sei beides sichergestellt: Nicht ableitfähige IBC würden genauso erkannt wie grundsätzlich ableitfähige aber beschädigte IBC (vgl. Berufungsantwort, S. 14 f.). Falsch sei ferner, dass der Verzicht auf die Inertisierung fahrlässig gewesen sei, zumal der Beschuldigte D.____ behaupte, den Ereignis-IBC inertisiert zu haben. Eine wirksame Kontrolle der Inertisierung sei jedoch gar nicht möglich (vgl. Berufungsantwort, S. 15). Hinsichtlich den Ausführungen zu Rz. 19 der Berufungsbegründung der Privatklägerschaft vom 8. Oktober 2019 (Vorwurf der unterlassenen Massnahmen, vgl. Berufungsantwort, S. 15 f.) kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. Ausführungen des Beschuldigten C.____ zur Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2019). Dasselbe gilt für die Ausführungen zum Lagerkonzept (vgl. Berufungsantwort, S. 16). Hinsichtlich der Herstellvorschrift entgegnet der Beschuldigte C.____, die relevante Stelle sei fett gedruckt und mit einem Ausrufezeichen versehen gewesen. Man könne sich noch beliebig weitere Sicherheitsschritte vorstellen, alles habe aber irgendwo eine Grenze. Es sei unzulässig, aufgrund des Unfallereignisses auf ungenügende Sicherheitsvorkehrungen zu schliessen; hinterher sei man immer schlauer. Dies bedeute aber nicht, dass die Vorkehrungen ungenügend gewesen seien. Schliesslich sei das Abfüllen der wässrigen Phase bereits rund 1'300 Mal unfallfrei vorgenommen worden. Nur weil ein Mitarbeiter unaufmerksam gewesen sei und einen Unfall verursacht habe, bedeute dies nicht, dass die Herstellvorschrift untauglich oder unvollständig gewesen sei. Hinsichtlich des Vorwurfs der mangelhaften Etikettierung wird ebenfalls auf das bereits Ausgeführte verwiesen (vgl. Berufungsantwort, S. 17). Die Vorbringen der Privatklägerschaft betreffend Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeitenden seien ferner aktenwidrig. Der Zeuge J.____ habe erläutert, dass insbesondere die Herstellvorschrift Schritt für Schritt durchgegangen werde. Es handle sich nicht um ungelerntes Hilfspersonal, sondern um langjährige und geschulte Mitarbeiter, auf deren sorgfältige Erledigung der aufgetragenen Arbeiten vertraut werden dürfe (vgl. Berufungsantwort, S. 18).

3.3.4 Die Privatklägerschaft hat sodann mit Eingabe vom 22. April 2020 (hier nachfolgend: Stellungnahme) ausführlich zur Berufungsantwort des Beschuldigten C.____ vom 20. März 2020 Stellung genommen und an den mit Berufungsbegründung vom 8. Oktober 2019 gestellten Rechtsbegehren festgehalten. Einleitend hält die Privatklägerschaft fest, dass nach der Wahrscheinlichkeitstheorie die Zurechnung des Erfolgs dann zu bejahen sei, wenn dieser bei pflichtgemässem Verhalten mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (mit Verweis auf BGE 134 IV 193 E. 7.3). Auf Reserveursachen, welche nicht im eigenen pflichtgemässen Verhalten bestünden, dürfe nicht abgestellt werden. Ein Täter könne sich nicht damit entlasten, dass ein Erfolg auch ohne die von ihm gesetzte Bedingung, etwa infolge des Verhalten eines anderen, gleichwohl eingetreten wäre. Der Beschuldigte C.____ lasse jedoch wiederholt hypothetische Alternativverläufe vortragen, nach welchen sich der Unfall trotz weiteren Sicherheitsmassnahmen dennoch ereignet hätte. Solche Hypothesen, wie beispielsweise, dass eine Etikette auch verloren gehen könne, seien zur Beurteilung der Strafbarkeit unbeachtlich. Dass einzelne Massnahmen für sich genommen keine hundertprozentige Sicherheit böten, könne kein Anlass sein, sie generell für untauglich und verzichtbar zu erklären (vgl. Stellungnahme, S. 2 f.). Zunächst repliziert die Stellungnahme der Privatklägerschaft zu den Äusserungen des Beschuldigten C.____ zur Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft. Wenn das Ausspülen der IBC mit weiteren Gefahren verbunden sei, dann hätten lediglich leere IBC verwendet werden dürfen. Durch die Praxis, IBC mit unbekanntem Restinhalt ohne zusätzliche Sicherheitsmassnahmen erneut befüllen zu lassen, habe er ein hohes, unnötiges Unfallrisiko generiert (vgl. Stellungnahme, S. 4). Wenn der Beschuldigte C.____ zudem anerkenne, dass es bei der Kontrolle des Erdungskabels zu Fehlern kommen könne, wiege es umso schwerer, dass er keine weiteren Sicherheitsmassnahmen implementiert habe (vgl. Stellungnahme, S. 5). Die Argumentation, Weniger sei besser als Mehr, sei absurd. Gerade, weil einzelne Sicherheitsmassnahmen nicht richtig beachtet werden könnten, wären zusätzliche Massnahmen angezeigt gewesen. Dass der Mitarbeiter «nur kontrollieren» musste, erweise sich denn auch als Nach- und nicht als Vorteil, zumal reine Sichtkontrollen schnell vergessen gingen (vgl. Stellungnahme, S. 5). Als Betriebsleiter hätte der Beschuldigte C.____ ausserdem die Verwendung nicht ableitfähiger IBC im Bau 170 verbieten sowie anordnen können, dass die IBC vor der Befüllung leer und/oder inertisiert gewesen sein mussten. Die Herstellvorschrift enthalte denn auch keinen Hinweis darauf, dass nicht ableitfähige IBC nicht verwendet werden dürften, und für die durchzuführende Sichtkontrolle sei kein Visum verlangt worden. Wäre ein solches verlangt worden, hätte der Beschuldigte D.____ die Kontrolle bewusst unterlassen und falsch protokollieren müssen, was er wohl kaum getan hätte (vgl. Stellungnahme, S. 5). Der Beschuldigte C.____ habe in seiner Einvernahme verneint, dass ein Lagerkonzept bestanden habe, und dass die Container an unterschiedlichen Orten gelagert worden seien. Dasselbe hätten J.____, L.____, der Beschuldigte D.____ und K.____ bestätigt. Selbst wenn ein solcher bestanden hätte, so sei dieser den Mitarbeitern offensichtlich nicht bekannt gewesen. Weiter fehle im Lagerplan ohnehin eine Vorschrift, welche IBC für welche Verwendung zu beziehen gewesen seien; offensichtlich habe L.____ nicht gewusst, welche IBC bereitzustellen gewesen seien (vgl. Stellungnahme, S. 6). Könne auch ein Lagerkonzept nicht ausschliessen, dass falsche IBC zum Einsatz kämen, seien die mit der Bereitstellung beauftragten Mitarbeiter entsprechend zu instruieren. Dass die Funktionsfähigkeit eines ableitfähigen IBC aufgrund eines Defekts fehlen würde, sei reine Hypothese ohne Relevanz. Da es dem Beschuldigten C.____ bewusst gewesen sei, dass noch alte IBC auf dem Gelände im Einsatz gewesen seien, hätte er zwingend möglichst viele Sicherheitsmechanismen implementieren müssen, um deren Verwendung zu verhindern (vgl. Stellungnahme, S. 7). Soweit er davon ausgegangen sei, dass andere Massnahmen für sich genommen lücken- oder fehlerhaft sein könnten, so hätte er das Sicherheitsnetz so engmaschig spinnen müssen, damit beim Versagen einer Sicherheitsmassnahme die nächste greifen könne. Auf sämtliche Massnahmen zu verzichten und nur auf das korrekte Verhalten der Mitarbeiter abzustellen sei grobfahrlässig, zumal menschliches Versagen einkalkuliert werden müsse (vgl. Stellungnahme, S. 8). Hinsichtlich der Schulung der Mitarbeiter sei nicht verständlich, weshalb die Mitarbeiter nicht direkt am Objekt geschult worden seien, zumal davor eine Umstellung stattgefunden habe und die Massnahme lediglich geringen Aufwand verursacht hätte (vgl. Stellungnahme, S. 9).

Weiter repliziert die Stellungnahme der Privatklägerschaft zu den Äusserungen des Beschuldigten C.____ zur Berufungsbegründung der Privatklägerschaft. Sofern man sich alleine auf die Herstellvorschrift verlassen wollte, so hätte die Kontrolle des Erdungskabels mindestens visiert werden müssen (vgl. Stellungnahme, S. 9). Als Sicherheitsverantwortlicher sei er dafür verantwortlich gewesen, die ihm möglichen organisatorischen Massnahmen zu treffen. Die Verwendung nicht ableitfähiger IBC sei nicht «verboten» gewesen, ein solches Verbot hätte jedoch ausgesprochen werden müssen, und auf eine Sicherheitsmassnahme dürfe nicht nur deshalb verzichtet werden, weil diese im Ausnahmefall nicht greifen könnte. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten C.____, der mit der in der Herstellvorschrift vorgesehenen Kontrolle des Erdungskabels zwei Fliegen mit einer Klatsche habe schlagen wollen, gelte in einem Umfeld mit gefährlichen Stoffen das Gegenteil, wonach eine Fliege mit (mindestens) zwei Klappen zu schlagen sei. Ob der Ereignis-IBC tatsächlich inertisiert worden sei, sei nicht erwiesen; auf eine Inertisierung hätte jedenfalls nur dann verzichtet werden dürfen, wenn sichergestellt gewesen wäre, dass keine nicht ableitfähigen IBC im Umlauf gewesen seien (Stellungnahme, S. 10). Nach dem Unfall seien als Sofortmassnahme sämtliche nicht ableitfähigen IBC aussortiert worden; das Aussortieren sei demnach ohne weiteres möglich gewesen. Wenn der Beschuldigte C.____ anlässlich seiner Einvernahme bestätigt habe, dass er die systematische Aussortierung veranlasst habe (mit Verweis auf act. 1273 ff., Rz. 404 ff.), dann zeige dies, dass er auch die dafür notwendige Kompetenz und Weisungsbefugnis gehabt habe. Vorliegend hätten die IBC mindestens zweimal - bei deren Bereitstellung und bei deren Befüllung - kontrolliert werden müssen (vgl. Stellungnahme, S. 11). In Anbetracht dessen, dass menschliches Versagen im Grundsatz immer vorhersehbar sei, habe der Beschuldigte C.____ mit der Beschränkung auf die Sichtkontrolle des Erdungskabels in Kauf genommen, dass ein kleiner Flüchtigkeitsfehler tödliche Folgen habe zeitigen können. Dieses Risiko hätte mit weiteren Massnahmen minimiert werden müssen (vgl. Stellungnahme, S. 12 f.).

3.3.5 Der Beschuldigte C.____ betont im Rahmen der Hauptverhandlung vom 14. September 2020 erneut, dass die Kontrolle des Erdungskabels den einzig sicheren Weg dargestellt habe, um die Ableitfähigkeit eines IBC mit Sicherheit festzustellen. Andere Massnahmen könnten deshalb unzureichend sein, weil z.B. Etiketten abfallen könnten oder das Erdungskabel auch noch kurz vor der Befüllung - z.B. beim Transport zum Abfüllort - beschädigt werden könnte. Deshalb garantiere einzig die Kontrolle unmittelbar vor der Befüllung, dass die Ableitfähigkeit auch tatsächlich gewährleistet sei. Die «sop» habe die Verwendung von nicht ableitfähigen IBC nicht ausgeschlossen, er habe diese jedoch im Bau 170 nicht mehr gewollt. Weiter erläutert der Beschuldigte C.____ das Lagerkonzept, welches er implementiert haben will, gibt aber auch an, dass er nicht habe kontrollieren können, ob sich die Mitarbeitenden auch tatsächlich daran hielten. Die Staatsanwaltschaft weist sodann darauf hin, man habe nicht mehr abklären können, wer den Ereignis-IBC fälschlicherweise auf einem für ableitfähige IBC vorgesehenen Abstellplatz deponiert habe. Es seien dort nach dem Unfall aber mehrere solcher nicht ableitfähiger IBC vorgefunden worden. Der Beschuldigte C.____ betont die Gefahren einer Markierung der IBC. Insbesondere, dass sich die abfüllenden Personen darauf verlassen würden, was dann gefährlich sei, wenn eine Markierung falsch angebracht werde; dies berge die Gefahr, dass die Mitarbeiter vor der Abfüllung gar nicht mehr richtig kontrollierten. Aus diesem Grund habe man sich bei den Vorgaben einzig auf die Kontrolle des Erdungskabels konzentriert. Der Arbeitsschritt als Ganzes habe visiert werden müssen, jedoch nicht die einzelne Kontrolle. Das sei damals state-of-the-art gewesen. Man sei davon ausgegangen, dass man es aufgrund der Fettschrift nicht übersehen würde. Es handle sich schliesslich nicht um Empfehlungen, sondern um Vorschriften. Zu den Schulungen im Einzelnen könne er nichts sagen, da Herr Jost für diese zuständig gewesen sei. Man habe sich mit den bestehenden Schulungen sicher gefühlt, zumal sie von Spezialisten freigegeben worden seien.

Der Verteidiger des Beschuldigten C.____, Advokat Gabriel Giess, hält anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen an seinen bereits schriftlich gemachten Ausführungen fest. Erneut weist er auf das eingereichte Lagerkonzept hin; es sei ein Fakt, dass die IBC gemäss Lagerkonzept hätten separiert gelagert werden müssen und es sei klar gewesen, dass grundsätzlich nur nicht ableitfähige IBC in den Bau 170 hätten gelangen dürfen. Die Frage sei jedoch, wer das kontrolliere; der Beschuldigte C.____ habe den Kontrollauftrag weitergegeben. Dass er dies nicht selber kontrollieren müsse, verstehe sich von selbst. Beschriftungen habe es durchaus gegeben, nämlich die gelbe Etikette des Herstellers. Es sei eine bewusste Entscheidung gewesen, nicht auf Beschriftungen abzustellen, zumal die Erdungslasche auch defekt sein könne. Die Kontrolle sei die wirksamste Massnahme gewesen, denn so spielten Missverständnisse und Verkettungen von unglücklichen Umständen keine Rolle. Wie die Schulungen genau abliefen, lasse sich nun nicht mehr rekonstruieren; unbestritten sei, dass eine Schulung stattgefunden habe. Die Frage sei, ob D.____ gewusst habe, was er machen musste und wie er es machen musste. Diese Frage habe D.____ bejaht, und das sei der entscheidende Punkt. Das relevante Wissen sei vorhanden gewesen, weshalb die Schulungspflicht erfüllt worden sei. Wenn man die einzelnen Punkte betrachte, dann müsse man zum Schluss kommen, dass keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege. Es habe nicht in der Macht des Beschuldigten C.____ gestanden, dafür zu sorgen, dass auf dem Areal keine alten IBC mehr zum Einsatz kommen konnten. 4. 4.1 Anklage betreffend D.____

Dem Beschuldigten D.____ wirft die Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 10. Juli 2018 zusammengefasst vor, er habe sich bei der Befüllung des IBC-Containers nicht an die geltende Herstellungsvorschrift gehalten, welche eine Kontrolle der Verbindung der Auslaufarmatur mit der Gitterbox via Erdungskabel vorgeschrieben habe. Hätte er die Kontrolle vorschriftsgemäss vorgenommen, so hätte er bemerkt, dass es sich beim Ereignis-IBC fälschlicherweise um einen isolierenden, d.h. nicht ableitfähigen IBC gehandelt habe. Aufgrund der fehlenden Ableitfähigkeit sei es zu einer Zündung und einer Deflagration gekommen, woraufhin der IBC sich aufgebläht habe und geborsten sei. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in der Chemiebranche sei für den Beschuldigten D.____ die Gefahr einer Entzündung und des Berstens eines Containers - und damit für Leib und Leben weiterer Mitarbeiter - bei der Verwechslung unterschiedlicher IBC-Typen mit verschiedenen Eigenschaften (ableitfähig bzw. nicht ableitfähig) individuell vorhersehbar und mit Blick auf seine Aufgaben als Anlagenwart auch vermeidbar gewesen (Anklageschrift S. 7). 4.2 Erwägungen der Vorinstanz betreffend D.____

Die Vorinstanz gelangt betreffend den Beschuldigten D.____ zusammengefasst zum Ergebnis, dass dieser irrtümlicherweise einen nicht ableitfähigen IBC verwendet und es ausserdem unterlassen habe, die Kontrolle des Erdungskabels zwischen Auslaufarmatur und Gitterbox vorzunehmen. Im Ereignis-IBC habe aufgrund der darin enthaltenen Restmenge des vorherigen Inhaltes eine brennbare bzw. explosive Atmosphäre geherrscht. Aufgrund der fehlenden Erdung des Ereignis-IBC sei es bei dessen Befüllung zu einer elektrostatischen Aufladung gekommen, welche nicht habe abgeleitet werden können. Die elektrostatische Aufladung habe in der Folge die explosive Atmosphäre im Ereignis-IBC entzündet, was zum Bersten des IBC und letztlich zum Tod von I.____ geführt habe. Die Vorinstanz führt aus, dass wenn der Beschuldigte D.____ die Kontrolle des genannten Erdungskabels vorgenommen hätte, dieser bemerkt hätte, dass er einen nicht ableitfähigen IBC vor sich hatte und er diesen hätte austauschen können. Bei Einhaltung der zwingenden Vorschriften der Herstellvorschrift hätte die Explosion folglich vermieden werden können. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Anlagewart der F.____ AG und angesichts der dort verwendeten Substanzen habe dem Beschuldigten D.____ bewusst sein müssen, dass bei Nichtbeachtung der Herstellvorschriften bzw. Sicherheitsmassnahmen eine Explosion möglich sei. Aufgrund der produktespezifischen Schulung habe ihm auch bewusst sein müssen, dass es bei der Abfüllung von chemischen Stoffen in gegen Explosionen ungenügend abgesicherte IBC zu einer Explosion kommen könne. Folglich sei das Risiko einer Explosion für den Beschuldigten D.____ vorhersehbar gewesen. Dass sich I.____ eigentlich nicht am Unfallort hätte aufhalten dürfen, ändere an diesem Ergebnis nichts. Folglich sei dem Beschuldigten D.____ die Explosion und ihre Folgen zuzurechnen, weshalb er der fahrlässigen Tötung schuldig zu sprechen sei (E. I.2.3.1). 4.3 Berufungsverfahren betreffend D.____

4.3.1 Der Beschuldigte D.____ bestreitet in seiner Berufungsbegründung vom 25. Oktober 2019, dass der Unfallhergang als erstellt zu betrachten sei. Die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 22. November 2019 decken sich weitestgehend mit denjenigen der Berufungsbegründung. Der Beschuldigte D.____ moniert zunächst, dass das angefochtene Urteil jegliche Verantwortung auf ihn abwälze, ohne dass die zahlreichen Gefahrenquellen auf dem Areal der F.____ AG überprüft worden seien. Am 3. Juli 2014 habe sich eine lange Verkettung unglücklicher Ereignisse ereignet, an deren letzter Stelle der Beschuldigte D.____ gestanden habe. Insgesamt zeichne sich ein verheerendes Bild über die Zustände innerhalb der F.____ AG; diese verlange von ihren Mitarbeitern alles ab, setze sich selbst jedoch über Aufsichts-, Sorgfalts- und Fürsorgepflichten sowie Pflichten bezüglich Arbeitssicherheit hinweg. Selbst nach dem Unfall habe die F.____ AG nicht sämtliche ableitfähigen IBC aussortiert und verwende diese weiterhin (vgl. Berufungsbegründung, S. 5 f.). Die Argumentation der Vorinstanz verfange nicht. Entgegen deren Ansicht sei die Unfallursache nicht mit Sicherheit bestimmt. So habe sich der ehemalige Mitarbeiter E.____ dahingehend vernehmen lassen, dass ihm beim Abfüllen eines geerdeten IBC ein ähnliches Ereignis passiert sei. Daraus schliesst der Beschuldigte D.____, dass Reaktionen mit Restinhalten unabhängig von der Erdung vorkommen könnten. Auch die M.____ würde in ihrem Unfallbericht von weiteren Faktoren ausgehen. Die vom N.____ GmbH getroffene These beruhe nämlich auf der Annahme, dass sich im Ereignis-IBC lösungsmittelhaltiges Destillat befunden habe, was nicht vorgesehen und gefährlich sei und womit der Beschuldigte D.____ auch nicht habe rechnen müssen (vgl. Berufungsbegründung, S. 8). Weiter habe der Beschuldigte D.____ eine Einschätzung von Dipl. El. Ing. ETH H.____ eingeholt, welcher sich ebenfalls dahingehend geäussert habe, dass andere Unfallursachen möglich seien und eine korrekt angebrachte Erdung den Unfall nicht in jedem Fall hätte verhindern können. In Betracht käme auch eine chemische Reaktion (vgl. Berufungsbegründung S. 9). Weiter sei die Vorinstanz nicht darauf eingegangen, dass es ohne Restinhalt im IBC zu keiner Verpuffung gekommen wäre, und die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie argumentiere, dass einzig die Verwendung eines korrekt geerdeten IBC den Unfall verhindert hätte, nachdem sie festgestellt habe, dass das Ereignis hätte vermieden werden können, wenn die Befüllung des isolierenden IBC unter inerter Atmosphäre durchgeführt worden und/oder ein geerdeter ableitfähiger IBC verwendet worden wäre (vgl. Berufungsbegründung, S. 10). Es sei aktenkundig und unbestritten, dass der Beschuldigte D.____ an diesem Nachmittag sämtliche sechs IBC vorgängig inertisiert habe. Diese Tatsache zeige bereits, dass ihm die Richtlinie «sop» nicht bekannt gewesen und er nicht entsprechend geschult worden sei, wäre gemäss dieser eine Inertisierung doch gar nicht mehr vorgeschrieben gewesen. Dennoch habe dieses Vorgehen den Weisungen des Schichtführers entsprochen, was bedeute, dass auch dieser nichts von der «sop» gewusst habe und nicht entsprechend geschult worden sei. Ein allfälliger Restinhalt im Ereignis-IBC müsse zudem so geringfügig gewesen sein, dass er von blossem Auge nicht erkennbar gewesen sei (vgl. Berufungsbegründung, S. 11). Dies wiederum führe zur Schlussfolgerung, dass das Ereignis für den Beschuldigten D.____ weder vermeidbar noch vorhersehbar gewesen sei. Weiter sei ihm die Verwendung des nicht ableitfähigen IBC nicht zuzurechnen und eine spezifische Schulung betreffend das Abfüllen der IBC habe nie stattgefunden. Die IBC seien vorgängig von L.____ bereitgestellt worden, welcher diese auf Restinhalte kontrolliert habe. Entsprechend hätten sämtliche Mitarbeiter davon ausgehen dürfen, dass die bereitgestellten IBC für das Befüllen mit Abwasser geeignet gewesen seien. Eine zusätzliche Absicherung habe darin bestanden, dass vor dem Befüllen die Etikette daraufhin überprüft worden sei, ob zuvor das gleiche Produkt abgefüllt worden sei (vgl. Berufungsbegründung, S. 12). Es sei festzuhalten, dass nach Einführung der «sop» per 1. Januar 2012 die Weisung herausgegeben worden sei, dass sämtliche nicht ableitfähigen IBC auszusortieren gewesen seien. Dieser Pflicht sei der Beschuldigte C.____ nicht nachgekommen. Auch habe dieser ausgeführt, dass keine Schulung oder Instruktion stattgefunden habe, wie die Container bereitzustellen seien. Sodann habe er bestätigt, dass keine spezifische Unterscheidung gemacht worden sei, ob die IBC ableitend gewesen seien oder nicht. Dem Beschuldigten D.____ sei nicht bekannt gewesen, dass noch nicht ableitfähige IBC im Umlauf gewesen seien, weshalb er die IBC gemäss Schulung stets geerdet habe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass eine konsequente Umsetzung der Richtlinie «sop» den Unfall vermieden hätte (vgl. Berufungsbegründung S. 13). Gemäss internationalem Standard seien IBC, die geerdet werden müssten, mit einer klar ersichtlichen gelben Etikette zu versehen und nicht nach farbigen Laschen zu unterscheiden. Der Ereignis-IBC sei nicht markiert gewesen. Dem Beschuldigten D.____ sei deshalb kein Vorwurf zu machen, wenn er nicht nach dem Griff der Erdungslasche gesehen habe. Ohnehin habe K.____ ausgesagt, dass die Bedeutung der farblichen Unterschiede nicht Inhalt einer Schulung gewesen sei und auch der Polizeirapport spreche von einer ungenügenden Etikettierung. Auf den Etiketten sei ferner nicht unterschieden worden, ob davor Abfallprodukte oder Destillate abgefüllt worden sei (vgl. Berufungsbegründung, S. 13 f.). Der Aussage, wonach der Beschuldigte D.____ die Kontrolle der Erdungslasche unterlassen habe, sei nicht zu folgen. Gemäss N.____-Bericht sei eine Erdung der Gitterbox rund um den IBC, wie von ihm vorgenommen, ebenfalls möglich. Wenn sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stelle, dass eine Etikette auch einmal abfallen könne, dann übersehe sie, dass die F.____ AG einer sicherheitsrelevanten Pflicht nicht nachgekommen sei. Der Unfall habe sich auch nicht aufgrund einer Falschbeschriftung ereignet, sondern weil trotz anderslautender Weisung weiterhin nicht ableitfähige IBC im Umlauf gewesen seien. Davon hätten die Produktionsmitarbeiter jedoch nichts gewusst und sie mussten folglich auch nicht damit rechnen. Folge man der Logik der Vorinstanz, bedeute dies, dass im Umkehrschluss auch einmal eine Erdung vergessen oder falsch angebracht werden könne (vgl. Berufungsbegründung, S. 14). Weiter hätte in Anwendung der Richtlinie «sop» das Tauchrohr zum Befüllen des IBC fast bis zum Boden eingetaucht werden müssen. Bis zum Unfallereignis seien jedoch nur kurze Einfülllanzen verwendet worden, was sich aufgrund grösserer Aerosol-Bildung zusätzlich negativ auf den Abfüllprozess ausgewirkt habe (vgl. Berufungsbegründung, S. 15). Es werde auch die Behauptung der Vorinstanz bestritten, wonach ein Lagerkonzept für IBC nichts über deren Funktionsfähigkeit aussage, und dass selbst bei ausschliesslicher Verwendung von ableitfähigen IBC geprüft werden müsse, ob das Erdungskabel vorhanden und intakt sei. Einerseits sei davon auszugehen, dass ein solcher Lagerplan erst nach dem Unfallereignis erstellt worden sei, andererseits hätte eine gesonderte Lagerung die Verwendung eines nicht ableitfähigen IBC vermieden (vgl. Berufungsbegründung, S. 15). Nicht zu folgen sei der Vorinstanz ferner bezüglich der angeblich erfolgten regelmässigen Schulungen. Der einzige Schulungsnachweis datiere vom 12. Dezember 2012 und die Schulung habe rund 20-30 Minuten gedauert, wobei sehr viel Stoff weitergeben worden sei. 2013 und 2014 habe keine Schulung zum Produkt mehr stattgefunden. Stattdessen seien die Mitarbeiter auf die umfangreichen Herstellervorschriften verwiesen worden, welche man sich in der Freizeit im Selbststudium habe aneignen müssen. Alleine die Vorschrift betreffend TFMBAC50 habe mehr als 70 Seiten umfasst. Die einzelnen Produktionsschritte hätten während des Abfüllprozesses zudem nicht visiert werden müssen (vgl. Berufungsbegründung, S. 16). Entgegen der Vorinstanz habe der Beschuldigte D.____ auch nicht damit rechnen müssen, dass sich eine Drittperson zu ihm in die Produktion begeben könnte und schon gar nicht I.____, zumal die ihm erteilte Weisung betreffend Schonarbeitsplatz bekannt gewesen sei (vgl. Berufungsbegründung, S. 17). Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass das Risiko einer Explosion für den Beschuldigten D.____ vorhersehbar gewesen sei. Der Beschuldigte D.____ hält sodann zusammenfassend fest, dass zufolge Unvorhersehbarkeit und Unvermeidbarkeit des Erfolges keine Sorgfaltspflichtverletzung seinerseits vorliege oder gar erstellt sei. Er habe nach seinem Wissensstand sämtliche Schritte unternommen, die einen sicheren Arbeitsprozess hätten garantieren sollen (vgl. Berufungsbegründung, S. 19). Eine objektive Zurechnung des Erfolges entfalle schliesslich aufgrund der Selbstverantwortung des Opfers, welches sich entgegen anderslautender Weisungen und ohne ersichtlichen Grund in die Produktionshalle begeben habe (vgl. Berufungserklärung, S. 19).

4.3.2 Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 27. November 2019 in Ergänzung zu ihrer Berufungserklärung vom 25. Juli 2019 zur Berufungsbegründung des Beschuldigten D.____ Stellung genommen. Dem Beschuldigten D.____ sei zwar beizupflichten, wenn er von einer Verkettung mehrerer Ursachen spreche. Er habe jedoch aufgrund der Befüllung eines nicht ableitfähigen IBC nach Nichtvornahme der vorgeschriebenen Kontrolle der Verbindung der Auslaufarmatur mit der Gitterbox via Erdungskabel eine Ursache für den Unfall und den Tod von I.____ gesetzt. Die Verfehlungen des Beschuldigten C.____ und die Zustände innerhalb der F.____ AG änderten daran nichts, zumal dem Strafrecht die Verschuldenskompensation fremd sei. Die Ereignisabklärung der O.____ GmbH beziehungsweise der N.____ GmbH habe klar ergeben, dass eine chemische Reaktion mit den sich im Ereignis-IBC befindlichen Chemikalien mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht Ursache des Unfalls gewesen sei. Ursache sei vielmehr ein Druckaufbau aufgrund einer Zündung einer brennbaren Atmosphäre. Die Stellungnahmen seien schlüssig und gäben keinen Anlass zu Zweifeln. Daran könnten auch die Beobachtungen E.____s nichts ändern, zumal unklar sei, welche Ursache dem von ihm beschriebenen Ereignis zugrunde liege (vgl. Stellungnahme, S. 2 f.). Die Aussagen des zitierten H.____ würden nicht grundsätzlich bestritten, jedoch könne eine chemische Reaktion mit Blick auf die Ereignisabklärung ausgeschlossen werden. Es sei zutreffend und in der Anklageschrift abgebildet, dass bereits das leicht brennbare Destillat TFMBAC50 vorgängig fälschlicherweise in den Ereignis-IBC abgefüllt worden sei, was nicht dem Beschuldigten D.____ angelastet werden könne. Dieser habe jedoch angegeben, geprüft zu haben, ob der IBC vorgängig ebenfalls für TFMBAC50 verwendet worden sei, weshalb er mit dem Vorhandensein dieses explosiven Stoffes habe rechnen müssen (vgl. Stellungnahme, S. 3). Die Aussagen zur vorgenommenen Inertisierung seien nun nicht mehr zu verifizieren. Ursächlich sei jedoch nicht eine gescheiterte Inertisierung, sondern die mangelhafte Kontrolle gemäss Herstellvorschrift gewesen. Dass der Beschuldigte D.____ grundsätzlich davon habe ausgehen dürfen, die bereitgestellten IBC verwenden zu können, habe ihn nicht von seiner Pflicht befreit, die geltenden Regeln der Herstellvorschrift zu beachten. Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass gemäss dem Gutachten der N.____AG nicht die Länge der Einfülllanzen, sondern die Verwendung eines ungeeigneten beziehungsweise nicht inertisierten IBC relevant gewesen sei. Die Schulung sei tatsächlich ungenügend gewesen, unzutreffend seien jedoch die Verweise auf eine Mitverantwortung des Verstorbenen. Unbeachtlich sei ferner, dass sich dieser im Zeitpunkt des Ereignisses gar nicht in der Produktionshalle hätte aufhalten dürfen (vgl. Stellungnahme, S. 5).

4.3.3 Mit Eingabe vom 27. November 2019 hat die Privatklägerschaft zur Berufungsbegründung des Beschuldigten D.____ Stellung genommen und beantragt, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil im Strafpunkt zu bestätigen. Bezüglich des Zivilpunkts werde eine Verurteilung gemäss Ziff. 2 bis 4 der Rechtsbegehren der Berufungsbegründung der Privatklägerschaft vom 8. Oktober 2019 beantragt. Zur Unfallursache hält die Privatklägerschaft fest, diese sei geklärt. Sowohl das N.____-Gutachten, die M.____ als auch die F.____ AG selbst schlössen eine chemische Reaktion mit grosser beziehungsweise grösster Wahrscheinlichkeit aus. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz seien folglich nicht zu beanstanden und es gebe auch keine Hinweise auf weitere Ursachen (vgl. Stellungnahme, S. 2). Die Ausführungen von H.____ seien zudem spekulativ und ungeeignet, Zweifel am N.____-Gutachten zu begründen. Dass der Beschuldigte D.____ den Ereignis-IBC vorgängig inertisiert habe, sei keineswegs aktenkundig und unbestritten; es handle sich hierbei lediglich um eine Schutzbehauptung, welche durch nichts weiter gestützt werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte D.____ den Ereignis-IBC nicht inertisiert habe. Ob I.____ ein Mitverschulden am Unfall trage, sei nicht relevant, zumal der ihm zugewiesene Schonarbeitsplatz nicht der Sicherheit auf dem Firmengelände, sondern seiner eigenen körperlichen Entlastung gedient habe; letztlich hätte auch jede andere Person vom Unfall betroffen sein können (vgl. Stellungnahme, S. 3 f.).

4.3.4 Im Rahmen der Berufungsantwort vom 20. März 2020 hat sich auch der Beschuldigte C.____ zur Berufungsbegründung des Beschuldigten D.____ geäussert. Er bringt vor, der Beschuldigte D.____ erhebe unbewiesene Vorwürfe, wenn er nicht belege, dass noch heute nicht ableitfähige IBC verwendet würden, oder dass die Konkurrenz andere Container verwende. Der Vorwurf, das N.____-Gutachten sei parteilich, sei nicht nachvollziehbar. Die Aussagen E.____s seien irrelevant und auch wissenschaftlich nicht haltbar; das von ihm beschriebene Szenario könne sich im Rahmen der TFMBAC-Produktion so nicht abgespielt haben. Auch die Ausführungen H.____s seien nicht geeignet, das angefochtene Urteil falsch erscheinen zu lassen, zumal andere mögliche Unfallursachen nicht genannt würden und die Behauptung deshalb nicht nachvollziehbar sei (vgl. Berufungsantwort, S. 20 f.). Betreffend Erdung verwechsle der Beschuldigte D.____ etwas. Es nütze nichts, einen nicht ableitfähigen IBC nur extern zu erden, da in diesem Fall die Aufladung nicht über die Gitterbox an die externe Erdung weitergegeben werden könne. Gerade wegen möglicher Restbestände müsse ein intakt-ableitfähiger IBC verwendet werden, damit eine allfällige Aufladung des IBC keine Zündung zur Folge haben könne (vgl. Berufungsantwort, S. 22). Das angefochtene Urteil enthalte auch keine Widersprüchlichkeit, wenn dort ausgeführt sei, dass nur die Verwendung eines ableitfähigen IBC den Unfall verhindert hätte, wenn das Gutachten des N.____ gleichzeitig sage, dass auch die Abfüllung unter inerter Bedingungen dies erreicht hätte. Die Tatsache, dass der Beschuldigte D.____ behaupte, er habe den Ereignis-IBC inertisiert, zeige, dass nur die Verwendung eines ableitfähigen IBC den Unfall verhindert hätte. Dies deshalb, weil nur die korrekte Inertisierung wirksam sei, was jedoch nicht überprüft werden könne. Die Verwendung eines ableitfähigen IBC stelle dagegen die viel einfachere Massnahme dar (vgl. Berufungsantwort, S. 22). Die Behauptung des Beschuldigten D.____, alle IBC inertisiert zu haben, sei zudem falsch. Hätte er dies tatsächlich getan, wäre es nicht zum Unfall gekommen. Das Problem bestehe darin, dass man zwar meinen könne, ein IBC sei inertisiert, die Inertisierung jedoch ungenügend gewesen sei. Hätte er tatsächlich wirksam inertisiert, so hätte das Element Sauerstoff gefehlt und es wäre folglich nicht zu einer Explosion gekommen. Eine andere Möglichkeit sei wissenschaftlich ausgeschlossen. Weiter liege ein schriftlicher Nachweis vor, dass der Beschuldigte D.____ betreffend Richtlinie sop-45032 geschult worden sei. Es spiele aber letztlich gar keine Rolle, ob die «sop» bekannt gewesen sei, da sie für den Unfall nicht kausal gewesen sei. Die Herstellvorschrift habe klar genug gesagt, welche IBC zu verwenden gewesen seien (vgl. Berufungserklärung, S. 23). Abenteuerlich seien die Ausführungen des Beschuldigten D.____s zur irrtümlichen Verwendung des nicht ableitfähigen Ereignis-IBC. Die Herstellvorschrift verlange, dass die Ableitfähigkeit vor Befüllung kontrolliert werde. Dies habe er nicht gemacht, was ihm zuzurechnen sei. Diese Pflicht treffen zudem diejenige Person, welche etwas abfülle, unabhängig davon, wer ihn bereitstelle (vgl. Berufungsantwort, S. 24). Ferner stimme nicht, dass der Beschuldigte C.____ ausgesagt habe, dass er selbst für die Aussortierung der nicht ableitfähigen IBC verantwortlich gewesen sei. Er habe vielmehr ausgesagt, dass er nicht für das gesamte Areal zuständig gewesen sei, dass nicht habe ausschliessen können, dass ein nicht ableitfähiger IBC ins Gebäude gelangen könne, und dass er die Verwendung solcher mittels der in der Herstellvorschrift vorgeschriebenen Kontrolle ausgeschlossen habe. Unbehelflich seien ausserdem die Ausführungen zur farblichen Etikettierung der IBC; es sei bereits ausgeführt worden, dass Etiketten abfallen könnten, und dass die einzige Sicherheit in der Kontrolle gemäss Herstellvorschrift bestehe (vgl. Berufungsantwort, S. 24 f.). Es sei falsch, dass die Ableitfähigkeit visuell nicht überprüft werden könne. Die Herstellvorschrift verlange die Kontrolle und die Sicherstellung, dass ein intaktes Erdungskabel vorhanden sei. Es könne nicht überprüft werden, ob ein IBC ohne Erdungskabel dennoch ableitfähig sei. Dies entspreche jedoch gar nicht dem vorliegenden Sachverhalt (vgl. Berufungsantwort, S. 26). Auch die Länge der Einfülllanze sei irrelevant für die Frage, ob ein IBC ableitfähig sei oder nicht und es sei nachgewiesen worden, dass der Lagerplan Ende 2012 unter anderen an K.____ verschickt worden sei. Eine gesonderte Lagerung nicht ableitfähiger IBC sei zwar vorgesehen gewesen, eine irrtümliche Verwechslung habe dies jedoch nicht ausschliessen können (vgl. Berufungsantwort, S. 27). Die Herstellvorschrift habe ausdrücklich die Kontrolle des IBC verlangt, der Abfüller habe sich nicht darauf verlassen können, dass der IBC ableitfähig gewesen sei. Der gesamte Arbeitsschritt habe auch visiert werden müssen (vgl. Berufungsantwort, S. 28).

4.3.5 Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 hat sich der Beschuldigte D.____ erneut zu den Eingaben der übrigen Parteien geäussert. Einleitend hält er fest, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft oder der Beschuldigte C.____ aufgezeigt hätten, dass das Verhalten des Beschuldigten D.____ allein ursächlich für den Unfall vom 3. Juli 2014 gewesen sei. Der Beschuldigte C.____ lenke ganz bewusst von seinem eigenen Fehlverhalten sowie von der laschen Sicherheitskultur innerhalb der F.____ AG ab. Arbeitnehmer dürften darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber alles Zumutbare unternehme, um die Arbeitsplatzsicherheit zu gewährleisten (vgl. Stellungnahme, S. 3). Die genaue Unfallursache sei nicht geklärt; beim von der Vorinstanz angenommenen Sachverhalt handle es sich um eine mögliche Unfallursache. Auftraggeber des N.____-Gutachtens sei die F.____ AG gewesen, und dieses spreche lediglich von Wahrscheinlichkeiten, weshalb ein anderer Verlauf nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Auch die M.____ habe mehrere Unfallursachen für möglich gehalten. Erhebliche Zweifel am N.____-Gutachten würden sich auch deshalb ergeben, weil dieses von der Annahme ausgehe, dass sich im Ereignis-IBC Reste eines lösungsmittelhaltigen Destillats befunden habe, was gemäss Arbeitsvorschrift nicht vorgesehen sei. Eine kritische Vermischung von Chemikalien als Unfallursache könne nicht ausgeschlossen werden (vgl. Stellungnahme, S. 4). Weitere Zweifel ergäben sich aus der Unfalldynamik. Das N.____-Gutachten lasse ausser Betracht, dass der Ereignis-IBC vor der Befüllung inertisiert worden ist. Dabei handle es sich nicht um eine Schutzbehauptung. Die Privatkläger verkannten, dass der Unfall die Folge mehrerer unglücklicher Umstände gewesen sei, welches bei Wegfallen eines Glieds nicht passiert wäre. Dafür, dass der Beschuldigte D.____ den Ereignis-IBC nicht inertisiert habe, bestünden keine Anhaltspunkte (vgl. Stellungnahme, S. 5 f.). Ein Mitverschulden am Unfallereignis werde I.____ nicht unterstellt. Der Unfall wäre jedoch dem Beschuldigten D.____ nur dann (strafrechtlich) zuzurechnen, wenn er den eingetretenen Erfolg hätte vorhersehen können. Damit, dass I.____ die Produktionshalle betreten habe, habe der Beschuldigte D.____ nicht rechnen müssen, zumal die Abfüllanlage stets nur von einer Person bedient worden sei (vgl. Stellungnahme, S. 6). Ferner sei nicht relevant, dass sich der Beschuldigte D.____ selber in Gefahr gebracht habe, und dass ihm der Verstorbene habe behilflich sein wollen. Die Tatsache, dass dieser trotz anderslautender Weisung die Produktionshalle betreten habe, unterbreche die strafrechtliche Kausalität; der Beschuldigte D.____ habe nicht für die Pflichtverletzung eines Arbeitskollegen einzustehen (vgl. Stellungnahme, S. 7). Wenn die Staatsanwaltschaft davon spreche, dass er «eine Ursache» für das Unfallereignis gesetzt habe, dann impliziere dies ohne Weiteres, dass noch weitere Ursachen vorhanden gewesen seien. Es mangle hier entsprechend an der objektiven Zurechenbarkeit. Der Beschuldigte D.____ bestreitet, dass er sich durch Verweis auf die Unzulänglichkeiten anderer seiner Verantwortung entziehen wolle. Entscheidend sei jedoch, ob ihm der strafrechtliche Erfolg zuzurechnen sei, und ob dieser für ihn vorhersehbar und vermeidbar gewesen sei. Dies sei zu verneinen. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass die Unfallursache nicht abschliessend feststehe. Der Ereignisbericht befasse sich nur mit dem letzten Teil der Ereigniskette, vernachlässige jedoch die vorangehenden Umstände (vgl. Stellungnahme, S. 8 f.). Unwahr sei die Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschuldigte D.____ an die Herstellvorschrift hätte halten müssen, um den Unfall zu vermeiden; dies sei spekulativ. Überdies habe er eine Erdung am Ereignis-IBC angebracht und zwar direkt an der Gitterbox. Zusätzlich habe er diesen inertisiert (vgl. Stellungnahme, S. 10). Die mangelhafte Kontrolle wäre nur dann ursächlich gewesen, wenn andere Ursachen mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten und wenn nachgewiesen wäre, dass keine Inertisierung vorgenommen worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die vorgenommene Inertisierung die Unfallursache ausgeschlossen habe. Auch habe der Beschuldigte D.____ keine höhere chemische Ausbildung und sei sich im Zeitpunkt der Einvernahmen gar nicht im Klaren gewesen, dass die Inertisierung die behauptete Unfallursache ausgeschlossen hätte. Eine Schutzbehauptung könne folglich gar nicht vorliegen. Er habe den Ereignis-IBC an der Gitterbox geerdet und inertisiert. Da diese Vorgänge die angenommene Unfallursache entschärft hätten, sei diese nicht abschliessend geklärt (vgl. Stellungnahme, S. 11). Immerhin gestehe die Staatsanwaltschaft ein, dass die Schulung der Mitarbeiter ungenügend gewesen sei (vgl. Stellungnahme, S. 12). Da die Unfallursache unklar sei, sei folglich auch unklar, ob es zu einer Zündung beziehungsweise zu einer Explosion gekommen sei (vgl. Stellungnahme, S. 13). Der vom Beschuldigten C.____ eingereichte Lagerplan zeige explizit, dass bereits zu Beginn des Jahres 2012 auf ableitfähige IBC umgestellt worden sei, und die nicht ableitfähigen IBC «innerhalb möglichst kurzer Zeit» auszumustern gewesen seien. Jedoch gehe daraus nicht hervor, inwiefern dieser sichergestellt habe, dass im Bau 170 keine alten IBC mehr verwendet worden seien. Die Tatsache, dass in der E-Mail vom 31. Januar 2012 auf die «sop», welche im Selbststudium zu erlernen gewesen sei, verwiesen werde, zeige, dass wichtige Weisungen und Prozesse zum Schutz der Arbeitssicherheit lediglich mittels E-Mail mitgeteilt worden seien; eine Kontrolle habe es nicht gegeben. Dies zu verlangen sei utopisch, gerade von Mitarbeitern, welche auf anderen Produkten arbeiteten. Es sei nämlich aktenkundig, dass der Beschuldigte D.____ nie zuvor auf dem Unfallprodukt gearbeitet habe (vgl. Stellungnahme, S. 13 f.). Zur Berufungsantwort des Beschuldigten C.____ vom 20. März 2020 hält der Beschuldigte D.____ fest, dass dessen Ausführungen rein spekulativ seien. Ersterer bestätige, dass sich im Ereignis-IBC Reste von brennbaren Chemikalien befunden hätten. Dies zu erkennen sei für den Beschuldigten D.____ nicht möglich gewesen (vgl. Stellungnahme, S. 14 f.). Gemäss internationalem Standard seien IBC, die geerdet werden müssten, mit einer gelben Etikette und nicht nach farbigen Erdungslaschen zu unterscheiden. Die farblichen Unterschiede seien nie Gegenstand einer Schulung gewesen (vgl. Stellungnahme, S. 15). Es sei weiter der Aussage des Beschuldigten C.____ nicht zu folgen, wonach der Beschuldigte D.____ die Kontrolle des Erdungskabels unterlassen habe. Gemäss N.____-Gutachten sei auch eine Erdung der Gitterbox möglich. Die Ableitfähigkeit könne jedoch nicht vom Operateur kontrolliert werden (vgl. Stellungnahme, S. 16). Dieser Vorgang sei jedoch unwirksam, wenn der IBC selbst nicht ableitfähig sei. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, weshalb der Beschuldigte D.____ nicht explizit auf diese Kontrolle hingewiesen worden sei, zumal er nur aushilfsweise an dieser Position gearbeitet habe. Dass damit zu rechnen gewesen sei, dass noch alte IBC im Umlauf gewesen seien, stelle eine Schutzbehauptung des Beschuldigten C.____ dar. Dessen Verhalten sei widersprüchlich: Er erwarte, dass sich der Beschuldigte D.____ an sämtliche im Selbststudium zu erlernenden Herstellvorschriften halte, gleichzeitig aber einfachen Aufgaben wie der Ausmusterung der nicht ableitfähigen IBC im Bau 170 nicht nachkomme. Auch die Argumentation, dass ein Lagerkonzept die Verwendung nicht ableitfähiger IBC ausschliesse, verfange nicht. Sie lenke von der Tatsache ab, dass diese «innerhalb möglichst kurzer Zeit» auszumustern gewesen seien. Der Beschuldigte C.____ hätte dafür sorgen müssen, dass zumindest im Bau 170 keine solchen mehr zur Anwendung kommen konnten. Er sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, zumal der Unfall 2.5 Jahre nach Erlass der Weisung passiert sei (vgl. Stellungnahme, S. 17). Gemäss J.____ sei dem Beschuldigten C.____ bekannt gewesen, dass es auf dem Gelände noch alte, nicht ableitfähige IBC gehabt habe. Es sei nicht ausreichend, auch Jahre nach einem erfolgten Selbststudium darauf zu hoffen, dass alles gut komme. Weder hätten die relevanten Schritte visiert werden müssen, noch habe eine konkrete Schulung dazu stattgefunden. Die vom Beschuldigten C.____ aufgeführten Eventualitäten seien allesamt nur spekulativ. Der Unfall wäre auch dann verhindert worden, wenn er seiner Pflicht zur Aussortierung der alten IBC nachgekommen wäre. Diese zeige, dass mehrere Gründe ursächlich gewesen seien (vgl. Stellungnahme, S. 18). Unverständlich sei, weshalb nicht beispielsweise eine Visierungspflicht eingeführt worden sei (vgl. Stellungnahme, S. 18 f.). Zur Berufungsbegründung der Privatklägerschaft führt der Beschuldigte D.____ aus, dass ein Hinweis auf eine Herstellvorschrift nicht ausreiche, zumal es sich um gefährliche Arbeiten handle. Es stelle sich die Frage, weshalb nicht Mitarbeiter beigezogen worden seien, die mit TFMBAC50 vertraut gewesen seien. Es sei nicht so, dass mit einem solchen Ereignis nicht zu rechnen gewesen sei; solange die Gefahrenquellen auf dem Areal nicht beseitigt worden seien, sei stets mit einem solchen Ereignis zu rechnen gewesen. Daran ändere auch nichts, dass der Vorgang davor viele Male unfallfrei durchgeführt worden sei (vgl. Stellungnahme, S. 20). Dass die Ausführungen des Beschuldigten C.____ betreffend Inertisierung unzutreffend seien, zeige die Tatsache, dass diese Sicherheitsmassnahme nach dem Unfall wiedereingeführt worden sei. Das von diesem ins Feld geführte Explosionsdreieck sei zudem nur dann von Belang, wenn tatsächlich von einer Zündung ausgegangen werde; die Unfallursache stehe jedoch nicht fest. Wenn der Beschuldigte zudem auf die Schulung vom 7. Januar 2012 verweise, dann verschweige er, dass es sich nicht um eine Schulung gehandelt habe. Die Richtlinie sei den einzelnen Mitarbeitern zum Selbststudium abgegeben worden. Dies sei im Umgang mit lebensgefährlichen Stoffen grobfahrlässig (vgl. Stellungnahme, S. 23). Weiter sei unwahr, dass einzelne Arbeitsschritte zu visieren gewesen seien. Diese Visumspflicht sei erst nach dem Unfall eingeführt worden. Dass der Beschuldigte D.____ mehr als 1.5 Jahre vor dem Ereignis an einer 20-minütigen Schulung teilgenommen habe, ändere nichts daran, dass er üblicherweise nicht auf diesem Produkt gearbeitet habe. Ausserdem habe die Schulung nicht die Befüllung oder den Umgang mit IBC betroffen (vgl. Stellungnahme, S. 24). Dem Beschuldigten C.____ sei bekannt gewesen, dass weiterhin nicht ableitfähige IBC im Umlauf gewesen seien. Umso mehr erstaune, dass er seine Mitarbeiter nicht vermehrt und verstärkt für diese Gefahr sensibilisiert habe; ein simpler Verweis auf eine Herstellvorschrift reiche nicht aus. Auch hätte er diesbezüglich bei seinen Vorgesetzten intervenieren müssen (vgl. Stellungnahme, S. 25). Das N.____-Gutachten halte einzig fest, dass eine visuelle Kontrolle «denkbar» sei, was jedoch nicht bedeute, dass diese «mit Sicherheit» erfolgen könne. Einem Arbeiter an der Produktionsanlage, der unter Zeitdruck stehe, könne deshalb kein Vorwurf gemacht werden. Die Beschaffenheit der Einfülllanze sei zudem ein weiterer Beweis dafür, dass innerhalb der F.____ AG die Unfallgefahren nicht minimiert oder gänzlich eliminiert worden seien; erst nach dem Unfall seien Anpassungen am Sicherheitskonzept vorgenommen worden (vgl. Stellungnahme, S. 26).

4.3.6 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. September 2020 wiederholt der Beschuldigte D.____ die Aussagen vor der Vorinstanz sowie die schriftlich ausgeführten Vorbringen weitestgehend. Er gesteht, die Kontrolle des Erdungskabels zwischen Auslaufarmatur und Gitterbox unterlassen zu haben. Dass er die Kontrolle hätte durchführen müssen, sei ihm jedoch bewusst gewesen, genauso wie der Umstand, dass mit nicht ableitfähigen IBC Unfälle passieren können, und dass man ableitfähige IBC an der Erdungslasche erkenne. Jedoch habe er nicht mehr damit gerechnet, dass solche noch vorhanden gewesen seien, zumal deren Aussortierung bereits lange davor kommuniziert worden sei. Schulungen, welche spezifisch den Umgang mit IBC oder deren Befüllen zum Inhalt gehabt hätten, habe es nicht gegeben. Am Unfalltag sei er zu einem grossen Teil der Zeit mit dem Hin- und Herbewegen der IBC mittels Gabelstapler beschäftigt gewesen. Auch den Ereignis-IBC habe er hergefahren, da I.____ aufgrund seiner Verletzung den Gabelstapler nicht habe fahren dürfen. Die IBC hätten sie fortlaufend inertisiert und befüllt. Auch sei er mit I.____ beschäftigt gewesen und habe diesen wiederholt aufgefordert, sich zurück zu seinem Schonarbeitsplatz zu begeben. Es könne auch sein, dass sie geredet hätten, und deshalb die Kontrolle unterlassen hätten, den Grund könne er nicht mehr nennen. Die Schulungen hätten jeweils in der Messwarte stattgefunden, da wo sich die Computer befinden. Direkt an einem IBC seien keine Schulungen durchgeführt worden.

Der Verteidiger des Beschuldigten D.____, Advokat Dr. Carlo Bertossa, wiederholt anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine bereits schriftlich gemachten Ausführungen. Insbesondere betont er erneut, dass die Vorinstanz die gesamte Schuld auf das schwächste Glied der Kette abgewälzt habe, was so nicht angehe. 5. Rechtserheblicher Sachverhalt

5.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1).

5.2 Bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts hat sich die Vorinstanz insbesondere auf folgende Beweismittel abgestützt: • die Depositionen der beiden Beschuldigten (vgl. act. 575 ff.; 1075 ff.; 1107 ff.; 1183 ff.; 1211 ff.; 1273 ff. sowie Prot., S. 2 ff.), • die Aussagen von L.____ (Schichtmitarbeiter, der den Ereignis-IBC bereitgestellt hat; act. 557 und 1093 ff.), K.____ (Schichtführer im Unfallzeitpunkt; act. 1243 ff.), J.____ (für das Produkt zuständiger Betriebschemiker im Unfallzeitpunkt; act. 1127 ff. und Prot., S. 14 ff.), P.____(Werkleiter; Prot., S. 10 ff.) und Q.____(Leiter der Abteilung QA & HSE [Health Security and Environment]; act. 1153 ff.), • den Polizeirapport (Nr. 133038.1) vom 12. Juli 2014 (act. 567 ff.), die von der Polizei Basel-Landschaft erstellte Fotodokumentation des Unfallortes (act. 583 ff.), die Berichte der Polizei Basel-Landschaft vom 16. Juli 2014 (act. 605) und 7. Mai 2018 (act. 609 ff.; vgl. hierzu auch die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2018, act. 615), • den Ereignisbericht der F.____ AG vom 26. September 2014 zum Unfall vom 3. Juli 2014 (fortan "Ereignisbericht F.____" genannt; act. 619 - 681), • die Ereig

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