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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.04.2021 460 19 161

13 avril 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·11,718 mots·~59 min·3

Résumé

Fahrlässige Körperverletzung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. April 2021 (460 19 161) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Fahrlässige Körperverletzung

Bei einem Arbeitsunfall auf einer Baustelle zufolge Umsturz eines Bauteils besteht immer die ernst zu nehmende Wahrscheinlichkeit, dass Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten worden sind. Damit geht auch der naheliegende Verdacht einher, dass den Personen, welche für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich sind, eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung vorgeworfen werden muss. Sofern die betreffenden Personen bei den ersten Einvernahmen nicht auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen werden, sind die jeweiligen Depositionen nicht verwertbar. Sind im entsprechenden Verfahren zwei für die Ausführung der Bauarbeiten verantwortliche Personen beschuldigt, besteht aufgrund der Problematik der Abgrenzung ihrer Verantwortlichkeitsbereiche eine Interessenkollision, was eine Verteidigung durch denselben Rechtsbeistand ausschliesst (E. II.3.1). Die Beweisregeln des Strafprozesses gelten auch für den Adhäsionsprozess. Somit sind strafrechtliche Beweisverwertungsverbote oder der Grundsatz "in dubio pro reo" auch für die Beurteilung der Zivilforderung massgeblich (E. II.4.10). Das Umfallen oder Abstürzen eines Gegenstands kann immer durch Fixierung an einer entsprechend konstruierten Haltevorrichtung verhindert werden. Die blosse Möglichkeit einer Sicherung bedeutet indessen nicht, dass eine solche stets erforderlich wäre. Es sind jeweils nur jene Sorgfaltsmassnahmen zu ergreifen, die nach den Verhältnissen geboten und technisch möglich sind. Die Sicherheitsvorschrift der Suva, wonach Bauteile gegen das Umkippen gesichert werden müssen und nie vom Kran abgehängt werden dürfen, bevor sie stabilisiert und zuverlässig befestigt sind, erfasst nicht sämtliche Gefahren, die sich bei der Montage schwerer Bauteile verwirklichen können. Vielmehr zielt die Norm auf die Sicherung von Gegenständen ab, welche aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften instabil sind und deshalb ein Risiko für die Arbeitssicherheit bergen. Sie bezweckt indessen nicht, Verletzungen zu vermeiden, welche auf die fehlerhafte Montage des Bauteils oder Manipulationen an einem Arbeitsgerät zurückzuführen sind (E. II.4.7-4.9).

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Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A.____, vertreten durch Advokat Gaël Jenoure, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel, Privatkläger und Berufungskläger

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschuldigter 1 C.____, vertreten durch Advokat Peter Nedwed, Steinenvorstadt 73, Postfach, 4002 Basel, Beschuldigter 2

Gegenstand fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel- Landschaft vom 24. Mai 2019

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 21. Dezember 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.____ (nachfolgend: Beschuldigter 2) Anklage wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Den beiden Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Rahmen der Montage eines Kragarm- Regals die einschlägigen Sicherheitsvorschriften nicht beachtet zu haben. Diese Sorgfaltswidrigkeit habe dazu geführt, dass A.____ durch ein umstürzendes L-Profil eine offene Fraktur am Wadenbein mit Weichteilverletzung und Knochenverlust erlitten habe. B. Das Vizepräsidium des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) sprach die Beschuldigten 1 und 2 mit Urteil vom 24. Mai 2019 (300 17 459) vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei (Dispositiv-Ziffern I.1 und II.1). Es verwies die Forderungen des Privatklägers A.____ auf den Zivilweg und lehnte seinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung ab (Dispositiv-Ziffer III). Die Kosten des Verfahrens sowie die Parteientschädigung des privat verteidigten Beschuldigten 2 gingen zu Lasten der Staatskasse (Dispositiv-Ziffern I.2 und II.2). Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. C. Gegen das vorgenannte Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 28. Mai 2019 und der Privatkläger mit Schreiben vom 3. Juni 2019 die Berufung an. D. Am 10. Juli 2019 erklärte A.____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, Berufung gegen das ihm in begründeter Ausfertigung zugestellte Urteil des Strafgerichts vom 24. Mai 2019. Er beantragte, die Beschuldigten 1 und 2 seien im Sinne der Anklageschrift der fahrlässigen Körperverletzung für schuldig zu befinden (Ziffer 1). Sie seien sodann gemäss den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2015 zu bestrafen und dem Grundsatz nach solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger den durch das Ereignis vom 11. Februar 2015 entstandenen materiellen und immateriellen Schaden vollständig zu ersetzen (Ziffer 2). Weiter wurde ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiordnung des Unterzeichnenden als Rechtsvertreter gestellt (Ziffer 3). Ferner stellte der Privatkläger die Beweisanträge, dass er vom Kantonsgericht als Auskunftsperson zu befragen sei, ein Gutachten über die Einhaltung der Grundregeln der Bausicherheit eingeholt werde und die von ihm eingereichten Dokumente als Beweismittel zu den Akten zu nehmen seien. E. Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 zog die Staatsanwaltschaft die angemeldete Berufung zurück. F. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Kantonsgericht) stellte mit Verfügung vom 19. August 2019 fest, dass die Staats-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht anwaltschaft und die Beschuldigten innert Frist weder Antrag auf Nichteintreten auf die Berufungserklärung gestellt noch Anschlussberufung erklärt haben. Dem Berufungskläger wurde eine Frist zur Einreichung einer Begründung seiner Berufungserklärung angesetzt. G. Am 3. Oktober 2019 reichte der Berufungskläger die Berufungsbegründung sowie weitere Beweisdokumente über seinen Gesundheitszustand, Kostengutsprachen der Invalidenversicherung und eine Stellungnahme der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) vom 3. September 2019 ein. H. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 6. November 2019 den Antrag, die Berufung des Privatklägers sei gutzuheissen. Die Beschuldigten seien der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. I. Der Beschuldigte 2, vertreten durch Advokat Peter Nedwed, begehrte mit Eingabe vom 3. Dezember 2019, die Berufung des Privatklägers sei sowohl in straf- als auch in zivilrechtlicher Hinsicht unter o/e Kostenfolge abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom 24. Mai 2019 sei zu bestätigen. Weiter wurde beantragt, das Gesuch des Privatklägers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen und diesen zur Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO zu verpflichten. Im Kostenpunkt wurde schliesslich das Rechtsbegehren gestellt, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zusätzlich eine Entschädigung für die vormalige Wahlverteidigung im Betrag von Fr. 7'313.80 zuzusprechen. J. Der Beschuldigte 1, vertreten durch Advokat Alain Joset, beantragte in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2020 die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Erkenntnisses unter o/e-Kostenfolge. K. Das Präsidium des Kantonsgerichts bewilligte dem Privatkläger mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 die unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren mit Advokat Dominik Zehntner als unentgeltlichem Rechtsbeistand. L. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 wurden die Beweisanträge des Berufungsklägers, er sei als Auskunftsperson vor Kantonsgericht zu befragen und es sei die Suva-Broschüre "Neun lebenswichtige Regeln für die Stahlbau-Montage" zu den Akten zu nehmen, gutgeheissen. Zugleich wurde das Beweisbegehren auf Einholung eines Gutachtens über die Einhaltung der Grundregeln der Bausicherheit abgewiesen. M. Die für den 28. August 2020 angesetzte kantonsgerichtliche Hauptverhandlung musste aufgrund der Erkrankung eines Parteivertreters mit Verfügung vom 6. August 2020 abgeboten werden. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass sie zu einer neu terminierten mündlichen Berufungsverhandlung geladen werden. N. Mit Verfügung vom 30. November 2020 wurde Advokat Dominik Zehntner infolge Einstellung seiner beruflichen Aktivität als Rechtsvertreter per 31. Dezember 2020 als unentgeltlicher

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsbeistand des Berufungsklägers entbunden. Dem Berufungskläger wurde die unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren neu mit Advokat Gaël Jenoure als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt. O. Am 13. April 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht statt, anlässlich welcher der Berufungskläger und die beiden Beschuldigten einvernommen wurden. Die Beschuldigten machten zur Sache keine Aussagen. Im Schlussvortrag bezifferte der Berufungskläger seine Genugtuungsforderung. Er stellte den Antrag, die beiden Beschuldigten seien solidarisch zu verpflichten, ihm für den erlittenen immateriellen Schaden Fr. 37'800.– zu bezahlen, nebst Schadenszins in Höhe von 5% auf Fr. 75'600.– ab dem 11. Februar 2015 bis zum 2. Juni 2020 und nebst Schadenszins in Höhe von 5% auf Fr. 37'800.– vom 2. Juni 2020 bis zum Zeitpunkt des Vorliegens des rechtskräftigen Urteils in dieser Sache. Im Übrigen hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest. Das gleichentags gefällte Urteil des Kantonsgerichts wurde den Parteien mündlich eröffnet und im Anschluss an die Verhandlung im Dispositiv schriftlich zugestellt. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 24. Mai 2019 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 3. Juni 2019 (Berufungsanmeldung) und 10. Juli 2019 (Berufungserklärung) hat der Berufungskläger die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Als Privatkläger und Geschädigter hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung erfüllt sämtliche Formalien, so dass auf diese einzutreten ist.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Materielles 1. Allgemeines 1.1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Der Berufungskläger ist im Verfahren vor dem Strafgericht als Privatkläger aufgetreten. Er beantragt einen Schuldspruch im Sinne der Anklageschrift sowie die Gutheissung seiner Zivilforderung. Diese Rechtsbegehren sind im Rahmen von Art. 382 Abs. 2 StPO zulässig. Das vorinstanzliche Urteil ist damit im Berufungsverfahren vollumfänglich und umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). 1.2. Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Das Gesetz gebietet die sorgfältige und objektive Beweiswürdigung von Amtes wegen (Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 10, N 41 ff.). Die Überzeugung für das Vorliegen rechtlich erheblicher Tatsachen kann direkt oder indirekt gewonnen werden. Auch Indizien können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben (BGE 102 IV 29, E. 2.a). 1.3. Gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kodifizierten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74, E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für den Beschuldigten günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen (WOHLERS, Zürcher

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 10, N 11; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 233). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind (TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 10, N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer Urteil 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1. Die Anklage wirft den Beschuldigten im Wesentlichen vor, dass sie als Montageleiter bzw. Geschäftsführer der X.____ GmbH Kenntnis von der Pflicht hätten, zur Verhütung von Berufsunfällen alle nach der Erfahrung notwendigen, nach dem Stand der Technik anwendbaren und den gegebenen Verhältnissen angemessenen Massnahmen zu treffen. Sie hätten die Bauarbeiten so zu planen, dass das Risiko von Unfällen möglichst klein sei, alle notwendigen Sicherheitsmassnahmen eingehalten würden und die geeigneten Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stünden. Diesen Pflichten seien sie vorliegend nicht hinreichend nachgekommen, so dass sie für die Verletzungen des Berufungsklägers strafrechtlich verantwortlich seien. Die Beschuldigten hätten die Montage eines Kragarm-Regals geplant, welches unter anderem aus L-förmigen Winkelprofilen (L-Profile) mit einer Höhe von 5.48 Metern, einem Standfuss von 2.48 Metern Länge und 0.32 Metern Breite sowie einem Gewicht von rund 310 Kilogramm bestanden habe. Es sei vorgesehen gewesen, dass die L-Profile am Boden zusammengeschraubt und anschliessend durch einen Hub- bzw. Gabelstapler mittels Kranschlaufe hochgehoben, transportiert und am definitiven Standort punktgenau abgestellt würden. Nach der Befestigung des Profils mit den Verstrebungen habe die Gabel des Hubstaplers aus der Kranschlaufe herausgezogen werden sollen. Dieses Vorgehen sei bei der Montage solcher Regale üblich gewesen. Bei der Montage des betreffenden Regals am 11. Februar 2015 seien der Beschuldigte 1, der Berufungskläger, zwei von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellte Hilfsmonteure sowie ein Staplerfahrer vor Ort gewesen. Weil im vorliegenden Fall das Fundament für das Regal höher geschaffen gewesen sei als üblich, sei es dem Hubstapler nicht möglich gewesen, dasselbe zu befahren und die L-Profile punktgenau abzustellen. Diesen Umstand habe der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 telefonisch mitgeteilt. Sie hätten sich in der Folge darauf geeinigt, dass die am Boden montierten L-Profile durch den Gabelstapler hochgehoben und so nahe wie möglich an ihrem definitiven Standort hätten abgestellt werden sollen. Anschliessend hätten die freistehenden Profile mit Körperkraft an ihren Bestimmungsort verschoben und an den Verstrebungen befestigt werden sollen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Beschuldigte 1 habe in der Folge dem Berufungskläger und den beiden Hilfsmonteuren die Anweisungen erteilt und den Staplerfahrer angeleitet. Die Hilfsmonteure sowie der Berufungskläger hätten die L-Profile am Boden zusammengeschraubt, und der Beschuldigte 1 habe die durch den Gabelstapler hochgehobenen und abgestellten L-Profile zusammen mit dem Berufungskläger manuell an ihren definitiven Standort verschoben. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Kranschlaufe nicht mehr in der Lastgabel des Staplers befunden. Bei der Montage des neunten L- Profils sei dieses durch unvorsichtige Zieh- bzw. Stossbewegungen, wegen der mangelhaften Befestigung der Schrauben, durch ein unabsichtliches Touchieren mit dem Gabelstapler oder aufgrund einer Kombination dieser Ursachen seitlich ins Wanken geraten und mangels Sicherung umgefallen. Dabei habe der Standfuss des L-Profils den Berufungskläger am rechten Bein getroffen, so dass dieser eine offene Fraktur am Wadenbein mit Weichteilverletzung und Knochenverlust erlitten habe. Die komplexe Verletzung habe einen stationären Spitalaufenthalt von über zwei Monaten, mehrere Operationen und eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt. Es seien Mobilitätsbeschwerden und Funktionsstörungen an beiden Beinen zu erwarten. Das von den Beschuldigten gewählte Vorgehen habe dazu geführt, dass die L-Profile nach dem Abstellen durch den Gabelstapler frei gestanden seien und ohne Sicherung mit Körperkraft an ihren Bestimmungsort hätten verschoben werden müssen. Aufgrund der Ausmasse der L-Profile sei ihre Sicherung gegen das Umkippen bis zur definitiven Befestigung geboten gewesen. Dennoch hätten die Beschuldigten pflichtwidrig darauf verzichtet, einen Unterbruch der Arbeiten zu veranlassen und ein für die erforderliche Sicherung geeignetes Arbeitsgerät, z.B. einen Kran, zu beschaffen. Es sei für die Beschuldigten vorhersehbar gewesen, dass die L-Profile wegen der fehlenden Sicherung hätten umstürzen und jemanden verletzen können. Die in der Anklage genannten Ursachen für das Umkippen seien nicht derart aussergewöhnlich, dass mit ihnen nicht hätte gerechnet werden müssen. 2.2. Das Strafgericht erwog in seinem Urteil vom 24. Mai 2019 zunächst in formeller Hinsicht, dass die im Rahmen der polizeilichen Vorermittlungen erhobenen Aussagen der Beschuldigten nicht zu ihren Lasten verwertbar seien. Die entsprechenden Befragungen seien trotz des damals schon bestehenden Tatverdachts ohne die gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO erforderliche Belehrung erfolgt. Gleiches gelte für die Einvernahme des Beschuldigten 1 durch die Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 2015 (act. 243 ff.). Weiter führe der Umstand, dass die Beschuldigten 1 und 2 trotz bestehender Interessenkollision zunächst durch denselben Wahlverteidiger vertreten worden seien, zur Unverwertbarkeit aller belastenden Aussagen anlässlich der Einvernahmen vom 2. März 2016 (act. 263 ff.) und 14. Dezember 2016 (act. 368.47 ff.). Es habe von Beginn an damit gerechnet werden müssen, dass beide Beschuldigten die Unfallursache implizit oder explizit dem Verantwortungsbereich des jeweils anderen hätten zuweisen können. Im Ergebnis resultiere aus der Vertretung der beiden Beschuldigten durch den gleichen Verteidiger eine Verletzung ihrer Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO. Der von den Verteidigungen beanstandete Beizug verschiedener Akten des Arbeitsinspektorats und der Suva sei im vorliegenden Verfahren unerheblich, weil die Beweiswürdigung nicht auf diese Unterlagen abstelle.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht In Bezug auf den Sachverhalt erachtete es das Strafgericht als erstellt, dass die Schrauben am Standfuss des umgekippten L-Profils locker gewesen seien. Es sei unbestritten, dass die L-Profile zunächst am Boden zusammengeschraubt und dann mittels Kranschlaufe durch einen Gabelstapler aufgestellt worden seien. Weil das Fundament des zu errichtenden Regals eine grössere Differenz zum Boden aufgewiesen habe als geplant, sei das Befahren desselben mit dem Gabelstapler nicht möglich gewesen. Deshalb hätten die L-Profile nicht näher als 50-60 Zentimeter von ihrem Bestimmungsort entfernt abgestellt werden können. Anschliessend hätten sie manuell dorthin verschoben werden müssen, ohne dass sie vom Gabelstapler in der Schlaufe gehalten worden seien. Ein manuelles Ausrichten der L-Profile wäre gemäss den Aussagen des Beschuldigten 2 auch bei einem Aufstellen derselben mittels eines Krans notwendig gewesen. Die L-Profile seien am Boden liegend vom Berufungskläger und zwei Hilfsmonteuren der Bauherrschaft zusammengeschraubt worden. Der Beschuldigte 1 habe die ersten beiden L-Profile und die montierten Standfüsse kontrolliert und es sei nichts zu beanstanden gewesen. Gemäss den Ausführungen des Berufungsklägers habe es beim Zusammenbau des umgekippten L-Profils vermutlich ein Missverständnis gegeben. Die beiden Hilfsmonteure hätten zum Zeitpunkt des Unfalls ihre Arbeit bereits niedergelegt. Der Berufungskläger sei davon ausgegangen, dass sie die Schrauben am Standfuss schon festgezogen hätten, während letztere wohl gedacht hätten, er werde dies noch erledigen. Im Ergebnis erachtete das Strafgericht die mangelhafte Montage des Standfusses als die wahrscheinlichste unmittelbare Ursache für das Umkippen des L-Profils. Es sei gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten 1 und des Berufungsklägers kurz nach dem Abstellen umgefallen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschuldigte 1 dem Fahrer des Gabelstaplers noch nicht die Weisung erteilt, sich zu entfernen. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ sei von der für die Beschuldigten günstigsten Sachverhaltsvariante auszugehen. In materieller Hinsicht zog das Strafgericht in Erwägung, dass die einschlägigen Sorgfaltsnormen vorliegend keine detaillierten Vorgaben enthalten würden, unter welchen Voraussetzungen ein Gegenstand nicht als standsicher einzustufen sei, und welche Massnahmen unter welchen Umständen ergriffen werden müssten. Es bestehe in der vorliegenden Konstellation ein grosser Ermessensspielraum. Das Risiko lasse sich bei derartigen Arbeiten nie auf null reduzieren, auch nicht mit dem Einsatz eines Krans. Je nach Wahl eines alternativen Arbeitsgeräts hätten sich andere Risiken ergeben können und eine punktgenaue Platzierung der Ladung wäre auch damit nicht möglich gewesen. Auch wenn das Fundament vorliegend höher als geplant ausgefallen sei, hätten die verantwortlichen Personen eine Methode wählen müssen, welche das Risiko hinreichend minimiert habe. Die entscheidende Frage sei, ob die L-Profile für sich alleine grundsätzlich standfest gewesen seien. Davon hätten die beiden Beschuldigten vorliegend ausgehen dürfen, zumal die L-Profile bei korrekter Montage der Füsse frei hätten stehen können und das Risiko des Umfallens sich nicht aufgedrängt habe. Unter dieser Prämisse erscheine der Entscheid, die L-Profile während laufender Montagearbeiten frei stehen zu lassen, an sich vertretbar. Damit sei noch kein relevantes Risiko geschaffen worden, welches besondere Sicherungsmassnahmen erfordert hätte. Das L-Profil sei nachweislich nicht beim Verschieben umgefallen, sondern kurz nach dem Absetzen. Die unfallkausalen Umstände würden vorliegend in der Montage des Standfusses

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht des L-Profils liegen. In diesem Zusammenhang schildere die Anklageschrift keine Sorgfaltspflichtverletzung. Im Ergebnis seien die Beschuldigten daher von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen. 2.3. In der Berufungsbegründung vom 3. Oktober 2019 brachte der Berufungskläger im Wesentlichen vor, dass sich ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten nicht auf die Beurteilung seiner Zivilforderung auswirken könne. In tatsächlicher Hinsicht habe die Vorinstanz aus dem Umstand, dass acht L-Profile nicht umgefallen seien, zu Unrecht auf deren Standfestigkeit geschlossen. Aus den einschlägigen Sorgfaltsnormen der Suva für den Metallbau folge, dass ein gefährliches Bauteil erst dann von der Sicherung abgehängt werden dürfe, wenn es stabilisiert und zuverlässig befestigt sei. Wenn eine offensichtliche Grundregel im Stahlbau verletzt worden sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten den Berufungskläger hinreichend instruiert hätten. In Bezug auf das Risiko des Umkippens des L-Profils habe die Vorinstanz in technischer Hinsicht ohne weitere Überprüfung auf die Aussagen der Beschuldigten abgestellt. Erst ein Sachverständigengutachten könne diese Frage abschliessend beurteilen. Ein solches werde beantragt, sofern man davon ausgehe, dass die Sorgfaltsnorm der Suva nicht zur Anwendung gelange. Das von den Beschuldigten gewählte Vorgehen habe Art. 3 Abs. 1 und 5 der Bauarbeitenverordnung (BauAV, SR 832.311.141) sowie Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV, SR 832.30) verletzt. Es werde nicht bestritten, dass die ungenügend angezogenen Schrauben den Sturz mitverursacht hätten, doch wäre es bei einer genügenden Sicherung nicht zu einem Umkippen des L-Profils gekommen. Aus der Stellungnahme der Suva vom 3. September 2019 gehe hervor, dass die Sicherung der L-Profile mit dem Hubstapler als eine den Regeln nicht genügende Improvisation anzusehen sei und ein Mobilkran hätte eingesetzt werden müssen. Es sei klar, dass ein Gericht nicht über genügende Kenntnisse von komplexen Abläufen auf dem Bau und die einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften verfüge. Daher sei ein Gutachten über die Einhaltung der Grundregeln der Bausicherheit im vorliegenden Fall in Auftrag zu geben. Weil sich der Gesamtschaden des Berufungsklägers zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschätzen lasse, könne kein entsprechend präzises Rechtsbegehren gestellt werden. Deshalb werde beantragt, über die Zivilforderung dem Grundsatz nach zu entscheiden. 2.4. Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2019 auf die vorstehenden Ausführungen des Berufungsklägers. Die Anklägerin sei nach wie vor der Meinung, dass der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfüllt sei. 2.5. In seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2019 brachte der Beschuldigte 2 zusammengefasst vor, dass das vorinstanzliche Urteil ausführlich darlege, weshalb ein Teil der Beweismittel nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar sei. Dies gelte entgegen der Auffassung des Berufungsklägers auch für die adhäsionsweise Beurteilung der Zivilklage. Der vom Berufungskläger eingereichte Bericht der Suva vom 3. September 2019 sei zur Beurteilung der Strafbarkeit ebenso wenig brauchbar wie der von der Vorinstanz zu Recht als nicht tragfähig eingestufte Unfallbericht. Die einzig objektivierbare Ursache für den Umsturz des L-Profils liege darin, dass die Schrauben am Standfuss nicht korrekt angezogen worden seien. Weiter sei hinreichend erstellt, dass die L- Profile genügend standfest gewesen seien. Ein Bauteil, das von alleine stabil stehe, benötige

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht keine Sicherung gegen das Umkippen. Mit dem Geschehensablauf, auf den die Vorinstanz zutreffend abstelle, hätten die beiden Beschuldigten nicht rechnen müssen. Das L-Profil sei beim Absetzen und nicht beim Verschieben umgestürzt. Das korrekte Anziehen der Schrauben beim Standfuss sei die Aufgabe des diesbezüglich erfahrenen sowie hinreichend instruierten Berufungsklägers gewesen. Die Beschuldigten hätten sich darauf verlassen dürfen, dass die L-Profile korrekt verschraubt worden seien. Der Antrag des Berufungsklägers auf Einholung eines Gutachtens sei abzuweisen, weil damit keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. 2.6. Der Beschuldigte 1 verwies in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2020 zunächst auf die Begründung des vorinstanzlichen Urteils. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers könnten für die Beurteilung der Zivilklage nur die für das Strafurteil massgeblichen Beweismittel herangezogen werden und es gelte auch diesbezüglich der Grundsatz "in dubio pro reo". Der Beschuldigte 1 sei vorliegend nicht für die Ausarbeitung des Montage- und Sicherheitskonzepts verantwortlich gewesen. Ihm sei als Monteur die Aufgabe zugekommen, das Projekt vor Ort verantwortungsvoll umzusetzen und es seien für ihn keine Fehler ersichtlich gewesen, welche ihn hätten veranlassen müssen, die Arbeiten zu stoppen. Es sei bundesrechtskonform, das mangelhafte Anziehen der Schrauben am Standfuss des L-Profils als die Hauptursache für das Einknicken und Umfallen desselben anzusehen. Der Beschuldigte 1 könne nicht für das unfallursächliche Verhalten des Berufungsklägers strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden. 2.7. In ihren Schlussvorträgen anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 13. April 2021 hielten die Parteien im Wesentlichen an den bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. Der Berufungskläger brachte ergänzend vor, dass er während der Montage des neunten L-Profils Arbeiten zusammen mit dem Beschuldigten 1 erledigt habe. Somit sei offensichtlich, dass er das Verschrauben nicht selber habe vornehmen können. Daher hätte der Beschuldigte 1 im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht das L-Profil auf ein korrektes Verschrauben hin kontrollieren müssen. Der Umstand, dass die Schrauben nicht angezogen gewesen seien, könne nicht dem Berufungskläger angelastet werden. Noch vor dem Aufstellen des L-Profils sei festgestellt worden, dass das Abdeckblech am Standfuss nicht korrekt verschraubt gewesen sei. Spätestens dann hätte eine Veranlassung für die Kontrolle der Verschraubung bestanden, insbesondere deshalb, weil man sich auf die Standfestigkeit der Profile verlassen habe. Eine Kontrolle der ersten zwei Profile könne hier nicht genügen, zumal die Ausgangslage beim neunten Profil eine andere gewesen sei. Der Privatkläger sei seinerseits nicht verpflichtet gewesen, die Arbeiten der Monteure zu kontrollieren. Seit dem Unfall seien bereits 6 Jahre verstrichen und es bestünden regelmässig wiederkehrende Schmerzen. Dem Berufungskläger sei von der IV eine Integritätsentschädigung im Betrag von Fr. 37'800.– zugesprochen worden. Gestützt darauf werde ein Genugtuungsanspruch in gleicher Höhe beziffert. Der Schadenszins von 5% sei auf einem Gesamtbetrag von Fr. 75'600.– seit dem Unfalltag geschuldet, ab dem Entscheid über die Integritätsentschädigung sei der Zins noch auf dem Differenzbetrag zu entrichten.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Staatsanwaltschaft machte in ihrem Parteivortrag unter anderem geltend, dass die fehlende Rechtsbelehrung bei der ersten Einvernahme sowie die Mehrfachvertretung der Beschuldigten entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Unverwertbarkeit der Aussagen zur Folge habe. Die Befragung als Auskunftsperson zu Beginn der Strafuntersuchung sei zu Recht erfolgt, denn es handle sich nicht um einen Fall notwendiger Verteidigung. Den Beschuldigten sei die Wahl ihres privaten Verteidigers freigestanden und es sei zum Zeitpunkt seiner Mandatierung kein potentieller Interessenkonflikt ersichtlich gewesen. Sodann sei der Unfallrapport der Suva nicht generell unverwertbar, weil diesbezüglich keine verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten bestanden hätten. Folglich sei der Grundsatz "nemo tenetur" vorliegend nicht tangiert. Hinsichtlich der Aussagen des Berufungsklägers an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 1 aus, dass ihre Beweiskraft angesichts des Zeitablaufs sowie der Möglichkeit einer Vorbereitung marginal sei. Die Depositionen anlässlich der polizeilichen Befragung im Spital seien dagegen zu Gunsten des Beschuldigten zu würdigen. Die Aussage des Berufungsklägers, wonach er selber nicht kontrolliert habe, ob die Schrauben angezogen seien, spreche dafür, dass er sich hierfür verantwortlich gefühlt habe. 3. Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1. In Bezug auf die eingeschränkte Verwertbarkeit der Einvernahmen der beiden Beschuldigten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. I.1 und I.2) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft lag bereits zu Beginn der Strafuntersuchung ein dringender Tatverdacht vor. Bei einem Arbeitsunfall auf einer Baustelle zufolge Umsturz eines Bauteils besteht immer die ernst zu nehmende Wahrscheinlichkeit, dass Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten worden sind. Damit geht auch der naheliegende Verdacht einher, dass den Personen, welche für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich sind, eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung vorgeworfen werden muss. Sodann war die Interessenkollision der gemeinsamen Wahlverteidigung spätestens mit der Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 6. Mai 2015 (act. 243 ff.) geradezu evident. Auf die Frage, weshalb man die Profile nicht mit einem Kran gesichert habe, antwortete dieser: "Das müssen Sie nicht mich fragen. Das müssen Sie den Auftraggeber und meinen Chef fragen." (act. 249, Rz. 129 ff.). Die Problematik einer Abgrenzung der Verantwortlichkeitsbereiche war damit offenkundig. Hinsichtlich des von der Verteidigung beanstandeten Beizugs der Berichte des Arbeitsinspektorats sowie der Suva kann mit der Vorinstanz (E. I.3) davon ausgegangen werden, dass diese Unterlagen für die Beweiswürdigung vorliegend nicht von Bedeutung sind. Schliesslich ist festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zur Verwertbarkeit der Beweismittel im Rahmen der Berufung der Privatklägerschaft gar nicht beanstandet worden sind. 3.2. Der Berufungskläger wurde am 10. März 2015 von der Polizei zum Unfallgeschehen befragt (act. 139 ff.). Dort sagte er im Wesentlichen aus, dass er in den letzten zwei Monaten während 12 Tagen für die X.____ GmbH tätig gewesen sei. Dabei habe er immer mit dem Beschuldigten 1 zusammengearbeitet. Er sei Montagehelfer gewesen und der Beschuldigte 1 habe

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihm jeweils gesagt, was als nächstes zu tun sei. Dieser habe den Aufbau koordiniert. Der Berufungskläger habe am 11. Februar 2015 zusammen mit zwei Mitarbeitern der Y.____ AG die L- Profile am Boden zusammengeschraubt. Er habe die Schrauben jeweils mit einem Schlagschrauber angezogen, dann seien die L-Profile mit Hilfe eines Gabelstaplers an ihren Bestimmungsort gebracht worden. Sie hätten anschliessend bis zum Ort ihrer Montage noch rund 30 Zentimeter von Hand bewegt werden müssen. Zum Zeitpunkt des Unfalls hätten die anderen beiden Arbeiter bereits Feierabend gemacht. Sie hätten vorgängig selbständig die L-Profile von Hand zusammengeschraubt. Bei den ersten acht Profilen habe der Berufungskläger die Schrauben festgezogen, beim letzten Profil jedoch nicht, weil er zu diesem Zeitpunkt eine Arbeit zusammen mit dem Beschuldigten 1 erledigt habe. Es sei unklar, ob die beiden anderen Arbeiter gemeint hätten, der Berufungskläger werde die Schrauben noch anziehen. Der Fahrer des Hubstaplers habe vom Berufungskläger das Zeichen bekommen, das L-Profil herunter zu lassen; kurz darauf sei es umgefallen. Vielleicht sei es von der Gabel berührt und umgeworfen worden. Was genau der Grund für den Umsturz gewesen sei, könne der Berufungskläger jedoch nicht sagen. Das Profil sei zunächst gut auf dem Boden gestanden und plötzlich sei es umgefallen. Bei der Montage der ersten acht L-Profile habe es keine Probleme gegeben. Beim neunten L-Profil habe der Berufungskläger nicht kontrolliert, ob die Schrauben angezogen gewesen seien; er könne jedoch nicht sagen, in wessen Verantwortung das Anziehen der Schrauben gestanden sei. Der Berufungskläger sei der Meinung gewesen, die Arbeiter der Y.____ AG hätten die Schrauben am neunten Profil festgezogen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht am 13. April 2021 (Verhandlungsprotokoll, S. 5 ff.) sagte der Berufungskläger zusammengefasst aus, dass er schon vor dem Unfallereignis an der Montage von Hochregalen mitgewirkt habe. Das am 11. Februar 2015 montierte Regal sei grösser als die bisherigen gewesen, wobei aber die gleichen Arbeiten hätten vorgenommen werden müssen. Der Berufungskläger sei damit beauftragt gewesen, die L-Profile zu verschrauben und diese zusammen mit dem Beschuldigten 1 und dem Staplerfahrer aufzustellen. An die konkrete Aufgabenverteilung beim Verschrauben der L-Profile könne sich der Berufungskläger nicht mehr erinnern. Bei den ersten 7 oder 8 L-Profilen habe er die Schrauben mit einem Schlagschrauber fest angezogen; er sei diesbezüglich vom Beschuldigten 1 instruiert worden. Wie die Arbeitsteilung mit den beiden Arbeitern der Y.____ AG abgesprochen gewesen sei, wisse der Berufungskläger nicht mehr. Beim neunten L-Profil habe es vermutlich ein Missverständnis gegeben. Der Berufungskläger habe die beiden anderen Arbeiter nicht darauf hingewiesen, dass sie die Schrauben selber festziehen sollten. Er habe gedacht, dass dies ihre Aufgabe gewesen sei. Er habe die Verschraubung auch nicht kontrolliert, weil er nicht der Chef gewesen sei. Er wisse nicht, was der Grund für das Umstürzen des L-Profils gewesen sei. Die Sicherung gegen das Umkippen sei nie ein Thema gewesen. Bei den früheren Arbeitseinsätzen hätten die L-Profile ohne Hilfe von Maschinen aufgestellt werden können. 3.3. Der Beschuldigte 1 sagte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 2015 (act. 243 ff.) unter anderem aus, dass er am Tag vor dem Unfallereignis zusammen mit dem Berufungskläger das Material abgeladen und dem Berufungskläger genau erklärt habe,

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht wie die Montage vor sich gehe. Sie hätten gemeinsam zwei L-Profile am Boden liegend zusammengeschraubt. Am nächsten Tag seien zwei Mitarbeiter der Y.____ AG und ein Staplerfahrer dazu gestossen. Der Beschuldigte 1 habe den Berufungskläger damit beauftragt, die L-Profile mit den beiden anderen Arbeitern am Boden zusammen zu schrauben. Die montierten L-Profile seien dann mit dem Gabelstapler hochgehoben, an ihren Bestimmungsort verschoben und mit den Verstrebungen des Regals verbunden worden. Bei der Montage der oberen Verbindungskreuze sei eine Hebebühne verwendet worden, wobei der Beschuldigte 1 für diese Arbeiten den Berufungskläger beigezogen habe. Das umgestürzte L-Profil sei an den Stapler gehängt und aufgestellt worden. Der Beschuldigte 1 habe dem Staplerfahrer gesagt, er solle das L-Profil langsam ablassen, bis es sicher gestanden sei. Der Staplerfahrer habe dann zurückgesetzt. Plötzlich habe es einen Rück gegeben und das Profil sei ihnen aus den Fingern geglitten. Es sei einen kurzen Moment ruhig gestanden. Der Beschuldigte 1 habe selber nicht gesehen, wie der Staplerfahrer rückwärtsgefahren sei. Bevor die beiden Arbeiter der Y.____ AG Feierabend gemacht hätten, habe der Beschuldigte 1 die Arbeiter und A.____ gefragt, ob sie mit ihren Arbeiten "nach" seien, was alle bejaht hätten. Am 2. März 2016 wurde der Beschuldigte 1 von der Staatsanwaltschaft erneut befragt (act. 253 ff.). Dort sagte er zusammengefasst aus, dass er bei der Montage dem Staplerfahrer die Anweisung gegeben habe, das Element langsam auf den Boden zu stellen und zu warten, bis dieses sicher stehe. Beim umgestürzten L-Profil sei der Staplerfahrer offenbar davongefahren, ohne dass der Beschuldigte 1 ihm eine entsprechende Anweisung gegeben habe. Hätte er dies nicht getan, so wäre das umgestürzte L-Profil am Stapler hängen geblieben. Der Entscheid darüber, anstelle eines Staplers einen Kran für die Montage zu verwenden, habe nicht in der Kompetenz des Beschuldigten 1 gestanden. Die Arbeitsweise mit dem Stapler habe dem üblichen Vorgehen entsprochen. Sie seien bisher immer so vorgegangen, was nach Einschätzung des Beschuldigten 1 auch nicht mit besonderen Risiken verbunden gewesen sei. Welche Geräte für einen Auftrag verwendet würden, entscheide der Vorgesetzte in Absprache mit dem Kunden. Der Beschuldigte 1 könne nicht auf die Baustelle gehen und sagen, dass er mit den zur Verfügung gestellten Geräten nicht arbeiten wolle. Vor den Schranken des Strafgerichts wiederholte der Beschuldigte 1 im Wesentlichen die bisher gemachten Aussagen (act. S 161 ff.). Er habe den Mitarbeitern der Y.____ AG erklärt, was erwartet werde und wie das L-Profil korrekt montiert werden müsse. Der Berufungskläger sei auch dabei gewesen und habe bestätigt, dass er diese Arbeit mit den anderen beiden Personen machen werde. Der Beschuldigte 1 habe bei den ersten beiden L-Profilen die Vorbereitung, Montage und Verschraubung kontrolliert und es sei einwandfrei gewesen. An den am Boden liegenden L- Profilen sei eine Schlaufe befestigt worden. Diese habe man an die Gabel des Staplers gehängt und er habe die L-Profile an der Schlaufe hochgezogen. Dann seien sie an ihren Bestimmungsort gebracht und abgesetzt worden. Der Beschuldigte 1 habe dem Staplerfahrer jeweils die Anweisungen erteilt, dass er die L-Profile langsam ablassen solle, bis sie sicher gestanden seien. Erst dann habe er ihm gesagt, dass er zurücksetzen und sich mit dem Stapler entfernen könne. Die Ständer seien von alleine stabil gestanden und man habe sie schieben können. Man habe dies

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht schon mehrmals so gemacht und es hätten keine Bedenken gegen das gewählte Vorgehen bestanden. Der Beschuldigte 1 habe noch nie zuvor die Montage mit einem Kran gemacht. Das neunte L-Profil sei nicht verschoben worden, bevor er umgestürzt sei. Als es abgestellt worden sei, habe es einen Knall gegeben und das Profil sei ihnen aus den Fingern gerutscht. 3.4. Der Beschuldige 2 wurde am 2. März 2016 von der Staatsanwaltschaft einvernommen (act. 263 ff.). Dort sagte er zusammengefasst aus, dass er das Projekt für die Erstellung des Kragarm-Regals mit der zuständigen Person der Y.____ AG besprochen habe. Es sei ihm vorgeschlagen worden, dass der Kunde aus Kostengründen eigene Arbeitskräfte als Hilfsarbeiter für das Zusammenschrauben des Regals sowie einen Staplerfahrer einsetzen könne. Der Beschuldigte 2 habe darauf hingewiesen, dass der Staplerfahrer über die entsprechende Ausbildung verfügen müsse. Man habe einen Schwerlaststapler mit 3 Tonnen Hubkraft eingesetzt. Die Auftraggeberin habe dem Beschuldigten 2 mitgeteilt, dass die Durchgangsstrasse vor dem zu erstellenden Regal nicht vollständig gesperrt werden dürfe. Der Beschuldigte 2 sei vor Ort gewesen und habe sich ein Bild der Örtlichkeiten gemacht. Am 10. Februar 2015 habe der Beschuldigte 1 gemeldet, dass die Bodenverhältnisse nicht gut seien. Die Höhe des Sockels habe 8 bis 10 Zentimeter betragen, weshalb der Hubstapler Probleme gehabt habe, diesen zu befahren. Die Aufgabenverteilung der Montage habe der Beschuldigte 1 in Absprache mit dem Beschuldigten 2 umgesetzt. Die Ursache des Umstürzens des L-Profils sei darin zu sehen, dass man die Schrauben am Fuss nicht richtig angezogen habe und dass der Staplerfahrer nach dem Absetzen des Profils ohne Kommando des Beschuldigten 1 weggefahren sei. Der Berufungskläger habe 10 Tage vor dem Unfallereignis in Zürich bei der Montage eines vergleichbaren Regals mitgewirkt. Dort sei er vom Beschuldigten 2 instruiert, auf die entsprechenden Gefahren hingewiesen und daran erinnert worden, dass er eine Arbeit erledigen solle, bevor er eine neue anfange. Eine Sicherung der Elemente bis zum fertigen Verschrauben am Regal sei nicht nötig gewesen, weil dieses freistehend sei. Der Gebrauch eines Hubstaplers zum Aufrichten der L-Profile entspreche der allgemeinen Vorgehensweise und es sei nicht branchenüblich, hierfür einen Kran zu verwenden. Dieser würde wie der Stapler ebenfalls mit einem Haltegurt arbeiten. Wäre die Arbeit am umgestürzten L-Profil ordentlich gemacht worden und wäre der Staplerfahrer nicht zu früh weggefahren, hätte der Unfall verhindert werden können. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 14. Dezember 2016 (act. 368.47 ff.) sagte der Beschuldigte 2 im Wesentlichen aus, dass die Auftraggeberin den Aufbau des Regals aus Kostengründen möglichst mit eigenem Personal habe bewerkstelligen wollen. Weil der Beschuldigte 1 darauf bestanden habe, mindestens einen eigenen Mitarbeiter vor Ort zu haben, sei entschieden worden, den Berufungskläger beizuziehen. Dieser habe schon über Erfahrungen mit der Montage von Kragarm-Regalen verfügt. Die umgefallene Stütze sei nicht ordnungsgemäss zusammengeschraubt worden, denn die Schrauben seien nur mit einer Umdrehung provisorisch befestigt worden. Man müsse jedoch die Hülsen "einschlagen", was nicht gemacht worden sei. Offenbar habe auch der Staplerfahrer das Gerät bei der fraglichen Stütze nicht auf Kommando des Beschuldigten 2 bedient. Der Unfall lasse sich auf drei unglückliche Umstände zurückführen: die mangelhafte Verschraubung des Fusses, die fehlende Kontrolle der Verschraubung sowie das Verhalten des Staplerfahrers. Es sei auch nicht üblich, dass

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Fundament, auf welchem das Regal erstellt werde, eine so grosse Differenz zum Boden aufweise. Daher habe man entschieden, dass die L-Profile vom Stapler so tief wie möglich abgesetzt und anschliessend von zwei Arbeitern nach hinten verschoben würden. Dieser Entscheid sei auf Basis der Einschätzung des Beschuldigten 1 gefällt worden. Wenn man die Stütze korrekt vormontiere und schiebe, bestehe keine Gefahr, dass diese umstürze. Die Montage mit einem Kran sei kein Thema gewesen. Falls man die Schlaufe erst dann habe lösen wollen, nachdem die L-Profile fixiert gewesen wären, hätte das gesamte Regal weiter vorne montiert werden müssen. Dies hätte vor Ort die Durchfahrt verhindert, welche gemäss Auftraggeberin habe frei bleiben müssen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht wurde der Beschuldigte 2 erneut zur Sache befragt (act. S 169 ff.). Dort sagte er unter anderem aus, dass es branchenüblich sei, die Elemente eines Kragarm-Regals mit einem Hubstapler aufzurichten. So sei man flexibler, schneller und könne die Profile näher am Bestimmungsort abstellen. Im konkreten Fall seien die Platzverhältnisse eng gewesen, so dass die Verwendung eines Krans auch deshalb nie zur Diskussion gestanden sei. Bei der Montage mit einem Kran müssten die L-Profile ebenfalls von zwei Personen an ihren definitiven Standort verschoben werden. Der Beschuldigte 1 habe den Beschuldigten 2 angerufen, als er beim Fundament des Regals eine Höhendifferenz von rund 10 Zentimetern zum Boden festgestellt habe. Sie hätten dann vor Ort das weitere Vorgehen besprochen und den Entscheid für das weitere Vorgehen gefällt. 3.5. Der Fahrer des Hubstaplers, D.____, wurde am 22. April 2016 von der Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person einvernommen (act. 351 ff.). Dieser sagte zum Unfallgeschehen im Wesentlichen aus, dass er sich immer an die Instruktionen des Chefmonteurs gehalten habe. Ansonsten habe ihm niemand spezielle Anweisungen erteilt. Er habe die L-Profile stets auf Befehl des Chefs abgestellt. Der Gurt sei lose heruntergehangen und D.____ habe dann mit der Gabel des Hubstaplers rückwärts herausfahren können. Er habe immer das gemacht, was ihm gesagt worden sei. Das L-Profil sei erst umgefallen, als die anderen beiden dasselbe gestossen hätten; zu diesem Zeitpunkt sei er bereits drei Meter entfernt gewesen. 3.6. Im Rapport der Polizei Basel-Landschaft, Hauptposten Allschwil, vom 12. März 2015 (act. 61 ff.) sind die polizeilichen Feststellungen zum Unfallhergang dokumentiert. Der rapportierende Polizeibeamte, Fw E.____, beschreibt in diesem Bericht zunächst den Gegenstand und Ablauf der Arbeiten, wie er dem Anklagesachverhalt zu Grunde liegt. Weiter führt Fw E.____ aus, dass er das umgefallene L-Profil auf Kontakt- oder Schlagspuren abgesucht und nichts dergleichen gefunden habe. Er habe jedoch bemerkt, dass die Schrauben der beiden Profile, welche seitlich an der Stele hätten fixiert sein sollen, locker gewesen seien. Es habe auf jeder Seite 0.5 bis 1 Zentimeter Spiel zwischen den Bauteilen bestanden. Dies ermögliche hochgerechnet auf eine Höhe von 6 Metern an der Spitze der Stele seitliche Abweichungen von 30 bis 60 Zentimetern. Weil an diesem Tag nur ganz schwacher Wind geherrscht habe, liege der Grund für das Umfallen des L-Profils in der mangelhaften Verschraubung (act. 73, 99). Sodann stellte Fw E.____ fest, dass der Berufungskläger die Schrauben an den Füssen der L-Profile jeweils mit einem Schlagschrauber angezogen habe. Dies sei indes beim neunten Element wohl vergessen

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegangen, was sich auf die Stabilität des L-Profils ausgewirkt habe. Entsprechend sei der Unfall auf das Zusammenspiel einzelner Fehler zurück zu führen: Der Berufungskläger habe vergessen, die Schrauben am neunten L-Profil festzuziehen, weder der Berufungskläger noch der Beschuldigte 1 hätten die Verschraubung des Profils kontrolliert, und die Arbeiten seien ohne Sicherung des L-Profils an einem Kran durchgeführt worden (act. 77 f.). Gemäss den Aussagen des Berufungsklägers könne davon ausgegangen werden, dass das L-Profil aufgrund seiner Instabilität direkt umgefallen sei und die Ursache hierfür nicht in der Verschiebung desselben liege (act. 81). 3.7. Der Fuss des umgestürzten L-Profils wurde fotografisch dokumentiert. Auf den entsprechenden Fotografien (act. 339-343) ist ersichtlich, dass die Schrauben, welche den Fuss mit der Stütze verbinden, nicht vollständig angezogen sind. Zwischen den Muttern, den Unterlagscheiben und dem Metallprofil bestehen unterschiedlich grosse Abstände. Bei einer Schraube fehlen sowohl die Mutter als auch die Unterlagscheibe. 3.8. Gestützt auf das vorstehend zusammengefasste Beweisergebnis geht das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz (E. II.1) sowie in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" in sachverhaltsmässiger Hinsicht davon aus, dass die Schrauben am Standfuss des umgekippten L-Profils nicht hinreichend satt angezogen waren und die mangelhafte Montage dieses Standfusses als einzig objektivierbare, wahrscheinlichste und unmittelbare Ursache für das Umkippen des L-Profils anzusehen ist. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass sich die Muttern und Schrauben beim Umsturz weiter gelockert haben. Doch kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich eine Verschraubung nicht so präsentiert, wenn sie vorgängig mit einem Schlagschrauber korrekt festgezogen wurde. Sodann ist zu erwägen, dass die ersten acht, korrekt montierten L-Profile sicher gestanden sind, während dies beim neunten L-Profil nicht der Fall war. Zumal in tatsächlicher Hinsicht keine offenen Fragen in Bezug auf die Unfallursache bestehen, erscheint die Anordnung eines Gutachtens zur Feststellung des Sachverhalts (Art. 182 StPO) nicht erforderlich, weshalb der entsprechende Beweisantrag des Berufungsklägers bereits mit Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 23. Januar 2020 (Ziffer 3) abgewiesen worden ist. Dieses Begehren wurde vom Berufungskläger anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung nicht erneut gestellt, weshalb vorliegend nicht mehr darüber befunden werden muss. Unbestritten ist sodann, dass die L-Profile am Boden liegend vom Berufungskläger und zwei Hilfsmonteuren der Bauherrschaft zusammengeschraubt worden sind. Der Beschuldigte 1 hat die entsprechende Anweisung erteilt und die ersten beiden L-Profile sowie die montierten Standfüsse kontrolliert, wobei nichts zu beanstanden war. Gemäss den Depositionen des Berufungsklägers als polizeiliche Auskunftsperson vom 10. März 2015 habe er beim neunten L-Profil nicht kontrolliert, ob die Schrauben angezogen gewesen seien. Er sei der Meinung gewesen, die Arbeiter der Y.____ AG hätten die Schrauben festgezogen (act. 149, 151). Möglicherweise hätten die beiden anderen Arbeiter gemeint, er werde diese noch anziehen (act. 141). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führte der Berufungskläger als Auskunftsperson aus, dass es bei der Montage des neunten L-Profils vermutlich ein Missverständnis gegeben habe. Er habe die beiden anderen Arbeiter nicht darauf hingewiesen, dass sie die Schrauben selber festziehen

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht sollten. Er habe gedacht, dies sei ihre Aufgabe, und er habe die Verschraubung auch nicht kontrolliert, weil er nicht der Chef gewesen sei (Verhandlungsprotokoll, S. 8 f.). Damit kann als erstellt angesehen werden, dass beim Zusammenbau des umgekippten L-Profils ein Missverständnis zwischen dem Berufungskläger und den zwei Hilfsmonteuren der Bauherrschaft bestanden hat. Ersterer hat eine Arbeit zusammen mit dem Beschuldigten 1 erledigt und ist davon ausgegangen, dass die Monteure das L-Profil vollständig verschrauben werden. Letztere haben hingegen gedacht, der Berufungskläger werde die vormontierten Schrauben mit dem Schlagschrauber fest anziehen, wie er dies bei den vorangegangenen acht L-Profilen ebenfalls gemacht hatte. Vor dem Aufrichten des neunten L-Profils haben weder der Beschuldigte 1 noch der Berufungskläger kontrolliert, ob der Standfuss korrekt verschraubt war. Weiter kann gestützt auf die Aussagen der Beteiligten davon ausgegangen werden, dass die L- Profile so standfest waren, dass sie ohne zusätzliche Sicherung von zwei Personen über eine Strecke von 30 bis 50 Zentimetern verschoben werden konnten, bevor sie durch Montage der Streben mit dem Kragarm-Regal fest verbunden wurden. Das neunte L-Profil ist kurz nach dem Absetzen durch den Hubstapler umgekippt, ohne dass es vorgängig verschoben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Fahrer des Hubstaplers die Gabel bereits aus der am L-Profil befestigten Schlaufe herausgezogen und war rückwärtsgefahren, ohne dass er eine entsprechende Weisung erhalten hatte. Angesichts der Depositionen des Beschuldigten 1 sowie des Berufungsklägers sind die Aussagen des Staplerfahrers, wonach er immer gemacht habe, was ihm gesagt worden sei, und das L-Profil erst umgefallen sei, als die anderen beiden dasselbe gestossen hätten, als Schutzbehauptungen zu werten. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit am Körper oder an der Gesundheit schwer schädigt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig und damit fahrlässig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Bei der Bestimmung des im Einzelfall anzuwendenden Massstabes sorgfaltsgemässen Verhaltens kann auf Normen zurückgegriffen werden, die der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen. Wurde die nach den Umständen geforderte Sorgfalt nicht aufgewendet, ist anhand der persönlichen Verhältnisse zu überprüfen, ob neben der objektiven auch die subjektive Sorgfaltspflicht verletzt wurde. Es wird danach gefragt, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten der beschuldigten Person in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte. Es kommt mithin auf die individuelle Voraussehbarkeit des Erfolgs an. Voraussetzung der Strafbarkeit ist

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht ferner die Vermeidbarkeit des Erfolgs. Beherrschbar ist ein Geschehensablauf nur, wenn der Täter die Fähigkeit hat, das mit seinem Verhalten verbundene Risiko auszuschalten, sei es durch entsprechende Vorsichtsmassnahmen oder durch Unterlassen der riskanten Handlung. Auch hier kommt es auf die individuellen Fähigkeiten des Täters an (BGer Urteil 6B_516/2009 vom 3. November 2009, Erw. 3.3.1). 4.2. Soweit die Verletzung einer Sorgfaltsnorm nachgewiesen ist, kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen fehlender Erfolgsrelevanz des Sorgfaltsverstosses entfallen. Der Täter haftet nur für solche Erfolge, in deren Eintritt sich das von ihm geschaffene, unerlaubte Risiko verwirklicht hat. Ein sorgfaltswidriges Verhalten ist nicht strafbar, wenn auch ein sorgfaltsgemässes Vorgehen die Verletzung des Rechtsguts nicht hätte verhindern können. Kontrovers ist hingegen, welche Anforderungen zu gelten haben, wenn die Missachtung der gebotenen Sorgfalt die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts nicht alleine begründet, diese jedoch erhöht hat. Die Rechtsprechung und ein Teil der Lehre machen die Zurechnung des Erfolgs in solchen Fällen davon abhängig, mit welcher Wahrscheinlichkeit er bei sorgfaltsgemässem Verhalten ausgeblieben wäre. Stellt man dabei an den Grad der Wahrscheinlichkeit zu geringe Anforderungen, ist dies mit Blick auf den Grundsatz "in dubio pro reo" problematisch. Die strafrechtliche Haftung für fahrlässiges Verhalten unterliegt ausserdem normativen Beschränkungen. Dabei geht es um die Frage, ob der Erfolg, so wie er sich verwirklicht hat, dem spezifischen Schutzzweck der Norm widerspricht. Die Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts muss auf den Grund zurückzuführen sein, dessentwegen die Sorgfaltspflicht besteht. Damit soll eine Haftung für solche Erfolge entfallen, die mit dem unsorgfältigen Verhalten nicht in typischer Weise einhergehen (vgl. NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 12, N 117 ff., m.w.H). 4.3. Bei Fahrlässigkeitsdelikten müssen in der Anklageschrift sämtliche Umstände aufgeführt werden, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen (BGE 116 Ia 455, E. 3; BGE 120 IV 348 E. 3.c). Dies folgt aus dem Anklagegrundsatz, wonach die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens bestimmt (Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte sind so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt ist und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGer Urteil 6B_1452/2019 vom 25. September 2020, E. 1.2, m.w.H.). 4.4. Die im Rahmen von Art. 125 StGB zu prüfende Verletzung von Sorgfaltspflichten kann sich aus einer Missachtung von Regeln der Baukunde ergeben, wobei die Strafbarkeit für das Gefährdungsdelikt nach Art. 229 StGB unter Umständen Rückschlüsse auf das fahrlässige Verletzungsdelikt zulässt (vgl. BGer Urteil 6B_516/2009 vom 3. November 2009, Erw. 3.3.1). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Bauarbeitenverordnung (BauAV, SR 832.311.141) müssen Bauarbeiten so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen möglichst klein ist und die notwendigen

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden können. Nach Art. 3 Abs. 5 BauAV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass geeignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV, SR 832.30) schreibt in allgemeiner Weise vor, dass der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen muss, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Bestimmungen über die Arbeitssicherheit sowie den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Konkrete Vorschriften über die Sicherung von Bauteilen finden sich in der vorgenannten Erlassen nicht. Die Suva hat eine einschlägige Broschüre mit dem Titel "Neun lebenswichtige Regeln für die Stahlbau-Montage" verfasst. Darin werden Sicherheitsvorschriften formuliert, welche die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen für den Bereich der Stahlbau-Montage präzisieren. Sie können folglich als Grundlage für die Beurteilung einer Sorgfaltspflichtverletzung herangezogen werden. Gemäss Ziffer 6 dieses Regelwerks hat der Vorgesetzte für geeignete Maschinen und Werkzeuge zu sorgen und zu kontrollieren, dass die Mitarbeitenden diese Arbeitsmittel beherrschen. Ziffer 7 enthält die Vorschrift, dass die in Position gebrachten Bauteile bei der Montage gegen Umkippen zu sichern sind. Ein Bauteil darf demnach nie vom Kran abgehängt werden, bevor es stabilisiert und zuverlässig befestigt ist. Der Vorgesetzte hat seine Mitarbeitenden entsprechend zu instruieren und für die sichere Umsetzung des Montagekonzepts zu sorgen. 4.5. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2017 wirft den Beschuldigten im Wesentlichen vor, dass das Aufstellen und Verschieben der L-Profile nicht unter ständiger Sicherung gegen das Umkippen erfolgt sei. Darin liege eine Verletzung der massgeblichen Vorschriften zum Schutz der Sicherheit der Arbeitnehmer. Der Beschuldigte 2 habe es unterlassen, das geeignete Arbeitsgerät zur Verfügung zu stellen, und der Beschuldigte 1 habe die Arbeiten unter diesen Bedingungen weder instruieren noch durchführen dürfen. Der vom Berufungskläger erhobene Vorwurf, der Beschuldigte 1 habe es als vorgesetzte Person pflichtwidrig unterlassen, den Standfuss des umgestürzten L-Profils vor dem Aufstellen auf seine korrekte Verschraubung hin zu überprüfen, ist dagegen von der Anklage nicht hinreichend umfasst. Die Anklageschrift (S. 4 f.) hält bloss fest, dass der Beschuldigte 1 nicht kontrolliert habe, ob die Schrauben fest angezogen gewesen seien. Doch geht daraus nicht hervor, inwiefern der Beschuldigte 1 mit diesem Verhalten eine konkrete Sorgfaltspflicht verletzte, deren Beachtung ein vorhersehbares Unfallereignis hätte verhindern können. Die entsprechende Sorgfaltswidrigkeit könnte folglich keine Grundlage einer Verurteilung bilden (Art. 9 Abs. 1 StPO). Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass der Beschuldige 1 den Berufungskläger hinreichend instruierte, letzterer in der Montage von L-Profilen offensichtlich nicht unerfahren war, und der Beschuldigte 1 die ersten zwei Bauteile auf ihre korrekte Verschraubung hin überprüft hat. Die Sorgfaltspflichten einer vorgesetzten Person würden klarerweise überdehnt, wenn man verlangen würde, dass diese jeden einzelnen Arbeitsschritt der unterstellten Mitarbeiter permanent verifizieren müsste. Eine arbeitsteilige Organisation von Bauarbeiten liesse sich unter diesen Bedingungen weder sinnvoll noch praktikabel umsetzen.

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.6. Mit Bezug auf den Beschuldigten 1 ist zu erwägen, dass dieser die ungünstige bauliche Beschaffenheit des Fundaments seinem Vorgesetzten, dem Beschuldigten 2, gemeldet hat. Das Aufrichten und Verschieben der L-Profile mittels eines Hubstaplers entsprach dem betriebsüblichen Vorgehen. Die L-Profile erwiesen sich als hinreichend standfest und mussten in jedem Fall noch manuell ausgerichtet werden, bevor sie mit dem Regal verschraubt werden konnten. Zumal der Hubstapler das Fundament wegen der Höhendifferenz nicht befahren konnte, wurde in Rücksprache mit dem Beschuldigten 2 entschieden, die L-Profile für die letzten 30 bis 50 Zentimeter manuell an ihren definitiven Bestimmungsort zu verschieben, ohne dass die daran fixierte Schlaufe in der Gabel des Hubstaplers eingehängt blieb. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen bei der Montage von Kragarm-Regalen sowie der üblichen Arbeitsweise bestand für den Beschuldigten 1 vorliegend keine objektiv begründete Veranlassung, diese Art der Auftragserfüllung entgegen den Anweisungen seines Vorgesetzten zu verweigern. Im Rahmen des arbeitsrechtlichen Subordinationsverhältnisses kann sein Verhalten daher keinesfalls als sorgfaltswidrig qualifiziert werden. 4.7. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte 2 eine Sorgfaltspflicht verletzte, indem er es zuliess, dass die Arbeiten unter den gegebenen Bedingungen mit einem Hubstapler durchgeführt wurden, der keine Sicherung der L-Profile bis zu ihrer definitiven Verschraubung mit dem Regal garantieren konnte. Es stellt sich mit anderen Worten die Frage, ob der Beschuldigte 2 verpflichtet gewesen wäre, die Arbeiten am Kragarm-Regal zu unterbrechen und einen Kran zu organisieren, der es erlaubt hätte, die Schlaufen der L-Profile bis zum Abschluss ihrer Montage in einem sichernden Haken eingehängt zu lassen. Diesbezüglich ist zu erwägen, dass das Umfallen oder Abstürzen eines Gegenstands immer durch Fixierung an einer entsprechend konstruierten Haltevorrichtung verhindert werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Sicherung bedeutet indessen nicht, dass eine solche stets erforderlich wäre. Es sind jeweils nur jene Sorgfaltsmassnahmen zu ergreifen, die nach den Verhältnissen geboten und technisch möglich sind. Die L-Profile wurden vorliegend mittels einer Schlaufe in der Gabel des Hubstaplers gehalten, so lange sie aufgerichtet und hingestellt wurden. In dieser für die Stabilität kritischen Phase entsprach die Sicherung der Bauteile der Arbeitsweise mit einem Kran. Anschliessend war es zulässig, die Gabel des Hubstaplers aus der Schlaufe zu entfernen. Eine ununterbrochene Sicherung bis zur Montage am Regal wäre nur dann geboten gewesen, wenn die L-Profile beim Abstellen oder Verschieben leicht aus dem Gleichgewicht geraten wären. Sie erwiesen sich jedoch als hinreichend standfest und drohten nicht umzukippen, als sie auf dem Fundament abgestellt und von zwei Personen über eine Distanz von 30 bis 50 Zentimetern verschoben wurden. Ihr Umstürzen bedurfte folglich einer besonderen Einwirkung, die im Rahmen des üblichen Arbeitsablaufs nicht zu erwarten war. Die Beschuldigten mussten daher nicht damit rechnen, dass ein L-Profil zufolge mangelhafter Verschraubung des Standfusses oder aufgrund einer Einwirkung mit der Gabel des Hubstaplers umfällt, wie ihnen von der Anklage vorgeworfen wird. 4.8. Die Sicherheitsvorschrift der Suva, wonach die in Position gebrachten Bauteile gegen das Umkippen gesichert werden müssen und nie vom Kran abgehängt werden dürfen, bevor sie stabilisiert und zuverlässig befestigt sind, erfasst nicht sämtliche Gefahren, die sich bei der Mon-

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht tage schwerer Bauteile verwirklichen können. Vielmehr zielt die Norm auf die Sicherung von Gegenständen ab, welche aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften instabil sind und deshalb ein Risiko für die Arbeitssicherheit bergen. Sie bezweckt indessen nicht, Verletzungen zu vermeiden, welche auf die Montage des Bauteils oder Manipulationen an einem Arbeitsgerät zurückzuführen sind. Dies ist augenscheinlich, zumal auch die fehlerhafte Bedienung des sichernden Krans das Bauteil zu Fall bringen kann. Ebenso kann es umstürzen, wenn es nicht korrekt montiert oder unzureichend mit den stabilisierenden Elementen verbunden worden ist. Es ist zwar zutreffend, dass die Sicherung des L-Profils mittels eines Krans im konkreten Fall das Umstürzen hätte verhindern können. Doch liegt die Ursache hierfür in der mangelhaften Verschraubung des Standfusses, was nicht vom Schutzzweck der vorgenannten Sicherheitsvorschrift umfasst ist. 4.9. Selbst man davon ausgehen würde, dass eine Norm der Arbeitssicherheit missachtet worden ist, deren Schutzzweck sich auf die vorliegende Unfallursache bezieht, hat sich kein auf die Sorgfaltspflichtverletzung spezifisch zurückzuführendes Risiko verwirklicht. Das von den Beschuldigten organisierte Sicherheitsdispositiv und der Arbeitsablauf hätten ein Umstürzen des L- Profils zufolge mangelhafter Montage des Standfusses wirksam verhindern können. Es war vorgesehen, dass der Hubstapler das Bauteil langsam ablässt, die am Profil befestigte Schlaufe lose in der Gabel hängt, und der Hubstapler auf Anweisung des Beschuldigten 1 die Gabel aus der Schlaufe zieht, wenn das L-Profil stabil auf dem Boden steht. Vorliegend ist das L-Profil gemäss den Aussagen des Beschuldigten 1 sowie des Berufungsklägers kurz nach dem Absetzen umgekippt. Es muss zu Gunsten des Beschuldigten 1 davon ausgegangen werden, dass er dem Staplerfahrer zu diesem Zeitpunkt noch nicht den Befehl erteilt hatte, sein Fahrzeug zurück zu setzen. Hätte der Fahrer des Hubstaplers die Anweisungen des Beschuldigten 1 konsequent befolgt, wäre die sichernde Schlaufe des L-Profils noch von der Gabel des Hubstaplers gehalten worden, als das Bauteil aus dem Gleichgewicht geriet. Damit hätte ein Umstürzen des L-Profils mit den daraus resultierenden Verletzungsfolgen vermieden werden können. 4.10. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann zusammengefasst festgehalten werden, dass weder dem Beschuldigten 1 noch dem Beschuldigten 2 die Verletzung einer Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden kann, wie dies der Tatbestand von Art. 125 Abs. 2 StGB voraussetzt. Die Sicherung des L-Profils mittels eines Krans war unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich. Die Beschuldigten mussten nicht damit rechnen, dass der hinreichend erfahrene und gehörig instruierte Berufungskläger die Füsse der L-Profile nicht korrekt verschraubt und vor dem Aufstellen des Bauteils nicht selbständig kontrolliert, wie es seinem Arbeitsauftrag entsprochen hätte. Es fehlt damit auch an der Vorhersehbarkeit der konkreten Schadensverursachung. Eventualiter ist die Erfolgsrelevanz eines Sorgfaltsverstosses weder in normativer noch in tatsächlicher Hinsicht gegeben. Daher sind die Beschuldigten in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen. Bei diesem Ergebnis ist die Zivilforderung des Berufungsklägers auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass die Beweisregeln des Strafprozesses entgegen der Auffassung des Berufungsklägers auch für den Adhäsionsprozess gelten (DOLGE, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 122, N. 9). Somit sind strafrechtliche Beweisverwertungsverbote oder der Grundsatz "in dubio pro reo" auch für die Beurteilung der Zivilforderung massgeblich. Im Ergebnis

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist daher das Urteil des Strafgerichts vom 24. Mai 2019 (300 17 459) in Abweisung der Berufung der Privatklägerschaft vollumfänglich zu bestätigen.

III. Kosten 1. Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren Die Vertreter der Beschuldigten 1 und 2 beantragen die Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Strafgericht. Da der Beschuldigte 1 seine Forderungen nicht beziffert, sondern bloss vorbehalten hat, hat die Vorderrichterin nur über einen Teil der Parteientschädigungen befunden. Den Beschuldigten wurde in Anwendung von Art. 429 Abs. 2 StPO die Gelegenheit gegeben, ihre Ansprüche nach Rechtskraft des Urteils einzubringen. Mangels einer entsprechenden Berufung oder Anschlussberufung bildet die Beurteilung dieser Entschädigungsansprüche nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (Art. 404 Abs. 1 StPO), ansonsten den Parteien auch eine Instanz verloren gehen würde. Die Parteien sind folgerichtig gehalten, allfällige noch nicht beurteilte Ansprüche innert 30 Tagen seit der Rechtskraft des Urteils beziffert und belegt an das Strafgericht zu stellen. 2. Verfahrenskosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Vorliegend werden die erstinstanzlichen Freisprüche sowie der Entscheid über die Zivilforderung bestätigt, so dass der Berufungskläger vollumfänglich unterliegt. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 11'750.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 11'500.– (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 250.–, sind damit grundsätzlich vom Berufungskläger zu tragen. Weil er jedoch zufolge Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren von den Verfahrenskosten befreit ist (Art. 379 i.V.m. Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), gehen diese zu Lasten des Staates. 3. Parteientschädigung für das Berufungsverfahren 3.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen. Dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. A. 2018, Art. 436 N 1; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 436 N 4). Die Regel, wonach die Verantwortung des Staates für die Strafverfolgung dazu führt, dass der Staat auch deren Kosten trägt, wird gegenstandslos, sobald das Verfahren nur noch auf Betreiben der Privatklägerschaft fortgesetzt wird. Die allein den Rechtsweg beschreitende Privatklägerschaft wird daher im Berufungsverfahren entschädigungspflichtig, soweit sie unterliegt (BGE 147 IV 47, E. 4.2.5 und 4.2.6).

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Pflicht zur Leistung einer Parteientschädigung (Art. 136 Abs. 2 StPO e contrario). Daher hat der Berufungskläger die Parteikosten der Beschuldigten 1 und 2 zu ersetzen. 3.2. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen. Die Kosten der Vertretung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu ersetzen (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 429, N 16). Analog zur amtlichen Verteidigung sind alle angemessenen Aufwendungen zur wirkungsvollen Ausübung des Mandats zu entschädigen, wobei dies nur jene Bemühungen umfasst, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig und notwendig sind (RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 135, N. 3; LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 135, N 6). Sekretariatsarbeiten und anwaltliche Kürzestaufwände werden nicht vergütet (LIEBER, a.a.O., Art. 135, N 4). Gemäss § 2 und 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) bestimmt sich die Parteientschädigung im Strafverfahren nach dem Zeitaufwand, wobei je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der vertretenen Person ein Honorar von Fr. 200.– bis Fr. 350.– pro Stunde zu entrichten ist. Bei unentgeltlicher Verbeiständung sowie bei amtlicher Verteidigung beträgt das Honorar Fr. 200.– pro Stunde. Für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten sind 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes zu berechnen. Angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwands ist den Vertretern der Beschuldigten 1 und 2 ein Honorar von Fr. 250.– pro Stunde zu entrichten. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Berufungsklägers beträgt Fr. 200.– pro Stunde. 3.3. Mit Honorarnoten vom 31. Dezember 2019 und 12. April 2021 weist der Vertreter des Beschuldigten 1, Advokat Alain Joset, einen Aufwand von insgesamt 12.66 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 280.– zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer aus, wobei er die Bemühungen der Berufungsverhandlung noch nicht berücksichtigt hat. Der zu entschädigende Aufwand für die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht beläuft sich auf 5.5 Stunden. Dies ergibt einen dem Umfang und der Komplexität des Verfahrens angemessenen Gesamtaufwand von total 18.16 Stunden, der zu einem Ansatz von Fr. 250.– entschädigt wird. Daraus resultiert ein Betrag von total Fr. 4'672.10 (inkl. Auslagen von Fr. 130.40), worauf 7.7% MWST (= Fr. 359.75) zu entrichten sind. Das vom Berufungskläger zu entschädigende Honorar beläuft sich damit auf total Fr. 5'031.85. 3.4. Mit Honorarnote vom 12. April 2021 weist der Vertreter des Beschuldigten 2, Advokat Peter Nedwed, einen Aufwand von insgesamt 22.6 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 250.– zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer aus, wobei er die Bemühungen der Berufungsverhandlung noch nicht berücksichtigt hat. Der zu entschädigende Aufwand für die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht (inkl. Anreise) beläuft sich auf 6.5 Stunden. Dies ergibt einen dem Umfang und der Komplexität des Verfahrens angemessenen Gesamtaufwand von total 29.1 Stunden, der zu einem Ansatz von Fr. 250.– entschädigt wird. Daraus resultiert ein Betrag von total Fr. 7'444.50

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht (inkl. Auslagen von Fr. 169.50), worauf 7.7% MWST (= Fr. 573.25) zu entrichten sind. Das vom Berufungskläger zu entschädigende Honorar beläuft sich damit auf total Fr. 8'017.75. 3.5. Zufolge Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers, Advokat Gaël Jenoure, ein Honorar aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Berufungskläger ist verpflichtet, dem Kanton das Honorar zurückzuzahlen und seinem Rechtsvertreter die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 379 i.V.m. Art. 136 Abs. 2 lit. c, Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 StPO). Mit Honorarnote vom 12. April 2021 weist der unentgeltliche Rechtsbeistand, Advokat Gaël Jenoure, einen Aufwand von insgesamt 24.5 Stunden zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer aus, wobei er die Bemühungen der Berufungsverhandlung noch nicht berücksichtigt hat. Der zu entschädigende Aufwand für die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht (inkl. Anreise) beläuft sich auf 6.5 Stunden. Dies ergibt einen dem Umfang und der Komplexität des Verfahrens angemessenen Gesamtaufwand von total 31 Stunden, der zu einem Ansatz von Fr. 200.– entschädigt wird. Daraus resultiert ein Betrag von total Fr. 6'341.10 (inkl. Auslagen von Fr. 141.10), worauf 7.7% MWST (= Fr. 488.25) zu entrichten sind. Das aus der Staatskasse zu entschädigende Honorar beläuft sich damit auf total Fr. 6'829.35.

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 24. Mai 2019, auszugsweise lautend: "I. B.____ 1. B.____ wird von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen. 2. Die B.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2'000.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--, gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 750.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). II. C.____ 1. C.____ wird von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen.

2. a) Die C.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'950.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--, gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 750.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). b) Die Kosten der Wahlverteidigung von C.____ in Höhe von Fr. 8'896.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates. III. Forderungen der Privatklägerschaft Die Zivilforderung von A.____ wird auf den Zivilweg verwiesen. Der Antrag von A.____ auf Zusprache einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht (…)" wird in Abweisung der Berufung des Privatklägers vollumfänglich bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 11'750.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 11'500.-- sowie Auslagen von CHF 250.--, gehen zufolge Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Rechtsmittelverfahren zu Lasten des Staates.

III. 1. Der Privatkläger A.____ wird verpflichtet, dem Beschuldigten B.____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'672.10 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWST (= CHF 359.75), somit total CHF 5'031.85, zu bezahlen. 2. Der Privatkläger A.____ wird verpflichtet, dem Beschuldigten C.____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'444.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWST (= CHF 573.25), somit total CHF 8'017.75, zu bezahlen.

IV. Zufolge Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Rechtsmittelverfahren wird dem Rechts-vertreter des Privatklägers, Advokat Gaël Jenoure, ein Honorar in der Höhe von CHF 6'341.10 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWST (= CHF 488.25), somit total CHF 6'829.35, aus der Staatskasse ausgerichtet. A.____ ist verpflichtet, dem Kanton das Honorar zurückzuzahlen und seinem Rechtsvertreter die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Bryan Smith

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

460 19 161 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.04.2021 460 19 161 — Swissrulings