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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.11.2019 460 19 151

8 novembre 2019·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·12,161 mots·~1h 1min·4

Résumé

Gewerbsmässiger Betrug etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichts)

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. November 2019 (460 19 151) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Gewerbsmässiger Betrug etc.

Ersatzforderung (teilkontaminiertes Vermögen, Ausscheidungsmethoden)

Strafprozessrecht

Entschädigung von Dritten, Begründungspflicht bei Honorarkürzung

Besetzung Vorsitzender Richter Dieter Freiburghaus, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring, Richter Markus Clausen, Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin

gegen

A._____, vertreten durch Advokat Prof. Dr. Pascal Grolimund, Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

B._____, vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Verfahrensbeteiligter und Berufungskläger http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gegenstand gewerbsmässiger Betrug etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichts)

Berufungen und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. August 2013; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Februar 2017; Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Mai 2019 (6B_278/2018, 6B_285/2018)

Prozessverlauf ................................................................................................................... 4 I. GEGENSTAND DES BERUFUNGSVERFAHRENS ............................................................. 10 II. FALLKOMPLEX „C._____ AG“ .................................................................................. 12 A. Vorbemerkungen ............................................................................................... 12 B. Grundsätze zum Sachverhaltsnachweis .......................................................... 12 (…) E. Tatsächliches ..................................................................................................... 13 EA. Devisengeschäfte ......................................................................................... 14 a. Verträge der C._____ AG mit den Anlegern ................................................. 14 b. Anwerbung der Anleger ................................................................................ 14 c. Devisenhandelserfolg ................................................................................... 14 d. Kontoauszüge ............................................................................................... 16 e. Geschäftsmodell der C._____ AG als „Schneeball-System“ ......................... 18 EB. Anleger ......................................................................................................... 19 a. Kundenstamm .............................................................................................. 19 b. Anlageziele ................................................................................................... 19 c. Kontoauszüge ............................................................................................... 19 d. Seriosität der C._____ AG ............................................................................ 20 e. Risiken des Devisenhandels und unwahre Erklärungen zum Geschäftsgang 20 f. Bewilligungen ............................................................................................... 20 g. E._____ AG und †F._____ ........................................................................... 21 EC. Involvierte Unternehmen ............................................................................... 21 a. C._____ AG .................................................................................................. 21 b. I._____ Holding AG ...................................................................................... 27 c. X._____ AG, H._____ AG und Ab._____ AG ............................................... 27 (…) http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht EG. Rolle von A._____ ........................................................................................ 27 EH. Kenntnisse der Beschuldigten ...................................................................... 27 a. Finanzielle Lage der C._____ AG und gefälschte Monatsauszüge ............... 27 b. Risiken des Devisenhandels ......................................................................... 38 III. STRAFRECHTLICHE WÜRDIGUNG ............................................................................... 38 A. Gewerbsmässiger Betrug in Mittäterschaft (AS-Ziff. 2.6 und 2.7) .................. 38 AA. Allgemeines .................................................................................................. 38 a. Objektiver Tatbestand ................................................................................... 38 b. Subjektiver Tatbestand ................................................................................. 41 c. Mittäterschaft ................................................................................................ 41 AB. Strafbarkeit von D._____ .............................................................................. 41 a. Objektiver Tatbestand ................................................................................... 42 b. Subjektiver Tatbestand ................................................................................. 45 c. Gewerbsmässigkeit ...................................................................................... 47 d. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ............................................ 47 e. Ergebnis ....................................................................................................... 47 AC. Strafbarkeit von A._____ .............................................................................. 47 a. Objektiver Tatbestand ................................................................................... 47 b. Subjektiver Tatbestand ................................................................................. 48 c. Gewerbsmässigkeit ...................................................................................... 49 d. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ............................................ 49 e. Ergebnis ....................................................................................................... 49 (…) IV. STRAFE .................................................................................................................... 51 A. Anwendbares Recht .......................................................................................... 51 B. Allgemeines ....................................................................................................... 52 BA. Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe ................................... 52 BB. Wahl der Sanktionsart .................................................................................. 53 BC. Grundsätze der Strafzumessung bei einer Gesamtstrafe .............................. 53 C. In Concreto ......................................................................................................... 55 CA. Strafe ............................................................................................................ 55 a. Strafrahmen .................................................................................................. 55 b. Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug ............................................ 55 c. Asperation wegen weiterer Straftaten ........................................................... 56 d. Täterkomponenten ....................................................................................... 60 e. Verletzung des Beschleunigungsgebotes ..................................................... 61 f. Ergebnis ....................................................................................................... 62 CB. Strafvollzug ................................................................................................... 63 a. Allgemeines .................................................................................................. 63 b. In Concreto ................................................................................................... 63 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht V. EINZIEHUNG UND ERSATZFORDERUNGEN / BESCHLAGNAHME ..................................... 63 A. Anwendbares Recht .......................................................................................... 63 B. Allgemeines ....................................................................................................... 63 BA. Gesetzesvorschriften .................................................................................... 63 BB. Normzweck ................................................................................................... 64 BC. Rechtsnatur .................................................................................................. 64 BD. Voraussetzungen .......................................................................................... 64 a. Überblick ...................................................................................................... 64 b. Anlasstat ....................................................................................................... 65 c. Einziehungsgegenstand ............................................................................... 65 d. Herausgabe an den Verletzten ..................................................................... 68 e. Drittbegünstigter ........................................................................................... 69 f. Ausschlussgründe ........................................................................................ 69 g. Beweislast .................................................................................................... 71 C. In Concreto ......................................................................................................... 71 CA. Einziehung .................................................................................................... 71 CB. Ersatzforderungen ........................................................................................ 71 a. A._____ ........................................................................................................ 71 b. B._____ ........................................................................................................ 71 VI. ZIVILFORDERUNGEN .................................................................................................. 79 VII. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN ............................................................................. 79 A. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren .............................................. 79 AA. Kosten .......................................................................................................... 79 AB. Entschädigung .............................................................................................. 79 a. Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt von B._____ .............................. 80 b. Begründungspflicht der Vorinstanz ............................................................... 81 c. Festsetzung der Entschädigung.................................................................... 82 (…) Erkenntnis ........................................................................................................................ 85

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Prozessverlauf

A. Das Strafgericht Basel-Landschaft erkannte mit Urteil vom 29. August 2013:

„II. 1. A._____ wird des gewerbsmässigen Betruges, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung und der Misswirtschaft schuldig erklärt und verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 158 Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 165 Ziff. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.

2. A._____ wird von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges (eventualiter der qualifizierten Veruntreuung, subeventualiter der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung) zum Nachteil von Ac._____ (Ziff. 2.6 der Anklageschrift), von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung (eventualiter der mehrfachen, qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung) zum Nachteil der C._____ AG (Ziff. 2.8 der Anklageschrift), von der Anklage des betrügerischen Konkurses (Ziff. 2.9.3, 2.9.4 und 2.9.5 der Anklageschrift), von der Anklage der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Ziff. 2.9.3 und 2.9.5 der Anklageschrift) und von der Anklage der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Ziff. 3.8 der Anklageschrift) freigesprochen.

3. Das Verfahren betreffend Bevorzugung eines Gläubigers (Ziff. 2.9.3, 2.9.4 und 2.9.5) wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt.

4. Die gegen A._____ am 28. November 2007 vom Besonderen Untersuchungsrichteramt wegen Urkundenfälschung und Vergehen gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 80.− bei einer Probezeit von 4 Jahren wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

5. A._____ wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 1 StGB die Ausübung sämtlicher selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten als Finanzintermediär im Sinne von Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (GwG) für die Dauer von 5 Jahren verboten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht (…)

IV. (…)

2. A._____ wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung einer Ersatzleistung an den Staat in Höhe von Fr. 127'653.20 verurteilt. (…)

VIII. 1. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 88'423.85, den auszurichtenden Zeugenentschädigungen von Fr. 1'292.− und der Gerichtsgebühr von Fr. 90'000.−.

Von den Verfahrenskosten trägt D._____ 2/5 und A._____ 3/5 in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.

(…)

3.

Dem Rechtsbeistand der Verfahrensbeteiligten, Alain Joset, Advokat, wird zulasten des Staates eine pauschale Entschädigung von Fr. 5'000.− (inklusive Auslagen und MWST 8 %) zugesprochen.“

B. Gegen dieses Urteil meldete B._____ mit Eingabe vom 6. September 2013 und A._____ mit solcher vom 9. September 2013 beim Strafgericht Berufung an.

C. A._____ beantragte mit Berufungserklärung vom 27. Mai 2014 beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht (fortan: Kantonsgericht): 1. Er sei von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betruges (und allen eventualiter angeklagten Tatbeständen), der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Veruntreuung (und allen eventualiter angeklagten Tatbeständen), der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung und der Misswirtschaft vollumfänglich freizusprechen. 2. Eventualiter sei er lediglich zu einer bedingt vollziehbaren Strafe von maximal 18 Monaten zu verurteilen. 3. Es sei die im Zusammenhang mit der gegen ihn am 28. November 2007 vom Besonderen Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft (heute: Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK) wegen Urkundenfälschung und Vergehen gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer bedingt ausgesprochenen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 80.− festgesetzte Probezeit von vier Jahren nicht zu verlängern. 4. Es sei das gegen ihn verhängte fünfjährige Verbot der Ausübung sämtlicher selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten als Finanzintermediär im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG aufzuheben. 5. Es sei die Beschlagnahme des Guthabens des auf ihn lautenden Kontos bei der O._____ Bank (Schweiz) SA, Portfolio-Nr. 7._____ (Stand am 15. Mai 2013: Fr. 142‘474.35) aufzuheben. 6. Es sei die bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA per 26. Februar 2008 nicht bezogene und hinterlegte Dividende aus dem Konkurs der C._____ AG in Liquidation entsprechend den gesetzlichen Vorgaben an die Berechtigten herauszugeben. 7. Es sei das übrige Beschlagnahmegut (diverse Ordner, Mäppchen, Unterlagen, Hängeordner etc.) entsprechend den gesetzlichen Vorgaben an die Berechtigten herauszugeben. 8. Es sei seine Verurteilung zu einer Ersatzleistung an den Staat von Fr. 127‘653.20 aufzuheben. 9. Es seien sämtliche unter Dispositivziffer V/4 des angefochtenen Urteils aufgeführten Zivilforderungen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Privatkläger abzuweisen, eventualiter seien diese unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen. 10. Es sei ihm bei einer Gutheissung der Berufung gestützt auf Art. 436 StPO eine Parteientschädigung zuzusprechen. 11. Es sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Staates.

Ausserdem stellte er den Beweisantrag, es seien sämtliche 204 Anleger, welche noch nicht einvernommen worden seien, als Zeugen zu befragen.

D. B._____ begehrte mit der Berufungserklärung vom 27. Mai 2014 beim Kantonsgericht, es sei die Dispositiv-Ziffer IV/1 des angefochtenen Urteils ersatzlos aufzuheben und es seien die damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu beurteilen.

E. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 4. Juni 2014 eine begründete Anschlussberufungserklärung beim Kantonsgericht unter anderem mit den Rechtsbegehren ein: 1. Es sei festzustellen, dass die C._____ AG per 31. Dezember 2002 überschuldet gewesen sei. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Es sei festzustellen, dass der bei der C._____ AG eingetretene effektive Schaden Fr. 7‘148‘896.89, eventualiter mindestens Fr. 7‘031‘902.70, beträgt. 3. Es sei A._____ im Anklagepunkt 3.8 wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig zu erklären und im Übrigen seien die vom Strafgericht gegenüber ihm ausgefällten Schuldsprüche zu bestätigen. 4. Es sei A._____ zu sechs Jahren Freiheitsstrafe zu verurteilen. 5. Es sei A._____ jegliche Tätigkeit zu untersagen, bei welcher er eine Einwirkungsmöglichkeit auf fremdes Vermögen hat, die ihm direkt oder indirekt finanzielle oder sonst wirtschaftliche Vorteile einbringen kann. 6. Es sei A._____ die amtliche Verteidigung nur nach eingehender Abklärung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu bewilligen. 7. Es seien die Berufungen von A._____ und B._____ abzuweisen.

Ausserdem stellte sie nachstehende Beweisanträge: (…)

F. B._____ beantragte in der Berufungsbegründung vom 30. September 2014, es sei die Dispositiv-Ziffer IV/1 des angefochtenen Urteils vollumfänglich aufzuheben; es sei die Dispositiv-Ziffer Vlll/3 des angefochtenen Urteils insofern abzuändern, als seinem Rechtsbeistand Alain Joset, Advokat, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von mindestens Fr. 17‘174.90 zuzusprechen sei; unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft resp. des Strafgerichts.

G. A._____ bestand in der Berufungsbegründung vom 8. Oktober 2014 auf seinen Anträgen.

H. A._____ beantragte mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft.

I. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 beantragte B._____, es sei die Anschlussberufung, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft.

J. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 den Antrag, die Berufung von A._____ sei abzuweisen.

K. Am 15. Januar 2015 verlangte A._____ den Ausstand des verfahrensleitenden Vizepräsidenten Markus Mattle. Das Kantonsgericht wies in der Folge das Ausstandsgesuch am 27. Januar 2015 ab. Auf das Wiedererwägungsgesuch von A._____ trat es am 26. Februar 2015 nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. März 2015 trat das Kantonsgericht auf das weitere Ausstandsgesuch von A._____ nicht ein. Auf Beschwerden von A._____ hin hob das Bundesgericht mit Urteil vom 17. August 2015 den Beschluss des Kantonsgerichts vom 27. Januar 2015 auf und stellte fest, dass der Vizepräsident Markus Mattle in den Ausstand treten muss.

L. Mit Verfügung vom 14. September 2015 bestimmte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts, dass die Schlussverfügung vom 20. Januar 2015, die Verfügungen betreffend das Dispensationsgesuch von B._____ vom 18. Februar 2015 sowie die Urteilsfällung vom 13. März 2015 (Dispositiv) aufzuheben sind und die Berufungsverhandlung vom 2. und 3. März 2015 zu wiederholen ist.

M. Mit Urteil vom 17. Februar 2017 erklärte das Kantonsgericht A._____ des gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung und der Misswirtschaft für schuldig. Von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betruges, der qualifizierten Veruntreuung und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil von Ac._____ (Anklagepunkt 2.6), der mehrfachen Veruntreuung und mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der C._____ AG (Anklagepunkt 2.8), des betrügerischen Konkurses, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der mehrfachen Urkundenfälschung (Anklagepunkt 3.3) sowie des mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung sprach es ihn frei. Das Strafverfahren betreffend Bevorzugung eines Gläubigers stellte das Kantonsgericht infolge Verjährung ein. Es bestrafte A._____ mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe legte es auf 18 Monate und die Probezeit auf zwei Jahre fest. B._____ wurde zusätzlich zu der Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer VIII/3 des vorinstanzlichen Urteils ein Betrag von Fr. 1‘080.− (inkl. Auslagen und MWST) zulasten der Staatskasse zugesprochen.

N. Gegen dieses Urteil erhoben A._____ am 6. März 2018 und B._____ am 7. März 2018 beim Bundesgericht Beschwerde. Das Bundesgericht hiess mit Urteilen vom 17. Mai 2019 die Beschwerden teilweise gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Februar 2017 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.

O. Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 wurde den Parteien Frist angesetzt, um Anträge zu stellen und zu begründen.

P. Die Staatsanwaltschaft begehrte am 2. Juli 2019, das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Februar 2017 sei zu bestätigen.

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Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Q. A._____ beantragte – innert erstreckter Frist – mit begründeter Eingabe vom 28. August 2019, er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges (und allen eventualiter angeklagten Tatbeständen) freizusprechen; eventualiter sei er vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges (und allen eventualiter angeklagten Tatbeständen) bis Juli 2004 freizusprechen. Im Übrigen hielt er an den bisher im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehren, Beweis- und sonstigen Anträgen fest, soweit diese durch das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Mai 2019 nicht bereits rechtskräftig entschieden worden seien.

R. Zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 4. November 2019 erschienen A._____ mit Advokat Prof. Pascal Grolimund und Advokatin Melanie Huber, Advokat Alain Joset als Rechtsvertreter von B._____ und der Vertreter der Staatsanwaltschaft.

A._____ begehrte, er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges, jedenfalls für den angeklagten Tatzeitraum bis Juli 2004 freizusprechen; es sei ihm eine angemessene, bedingt vollziehbare Geldstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren aufzuerlegen; eventualiter im Fall einer Verurteilung wegen gewerbsmässigem Betruges sei er zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen; unter o/e-Kostenfolge.

B._____ beantragte sinngemäss, es seien die Dispositiv-Ziffern IV/1 und Vlll/3 des angefochtenen Urteils aufzuheben; es seien ihm die Aufwendungen für den Beizug von Advokat Alain Joset im erstinstanzlichen Verfahren von Fr. 17‘174.90 aus der Staatskasse zu ersetzen; es seien ihm im zweitinstanzlichen Verfahren keine Kosten aufzuerlegen und es seien ihm die Aufwendungen von Fr. 24'720.15 für den Beizug von Advokat Alain Joset im zweitinstanzlichen Verfahren aus der Staatskasse zu ersetzen.

Die Staatsanwaltschaft begehrte das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Februar 2017 sei zu bestätigen.

Erwägungen

I. GEGENSTAND DES BERUFUNGSVERFAHRENS 1.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechtes wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bunhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht desgerichtlichen Entscheides. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1).

1.2 Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreites einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3).

2. Das Bundesgericht hat das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Februar 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurückgewiesen. Aus den bundesgerichtlichen Erwägungen ergibt sich, dass die Rückweisung lediglich aufgrund des gegen A._____ verhängten Schuldspruches wegen gewerbsmässigen Betruges im Fallkomplex „C._____ AG“ erfolgte. Dabei hat das Bundesgericht indessen die Erkenntnis des Kantonsgerichts geschützt, dass der Anklagegrundsatz nicht verletzt wurde und A._____ die Eigenschaft eines faktischen Organs der C._____ AG zukam. Als willkürlich taxierte das Bundesgericht dagegen den Schluss des Kantonsgerichts, wonach A._____ von den effektiven Ergebnissen der C._____ AG und der Täuschung der Anleger durch die gefälschten Kontoauszüge von Anfang an (Februar 2003) gewusst habe. Das Kantonsgericht hat somit zu beurteilen, ob sich A._____ bereits ab Februar 2003 des gewerbsmässigen Betruges schuldig gemacht hat. Ebenso hängt die Beurteilung des Vorwurfes der Misswirtschaft von der Kenntnisnahme der effektiven Ergebnisse bei der C._____ AG durch A._____ ab. Der Vorwurf der Misswirtschaft ist deshalb ebenfalls nochmals zu beurteilen. Als Folge davon ist auch über die Strafe und deren Vollzug, die Einziehung und Ersatzforderungen, die angefochtenen Zivilforderungen sowie über die erstund zweitinstanzlichen Kostenfolge und die Rückzahlungspflicht der Entschädigung der amtlichen Verteidigung neu zu befinden. Hinsichtlich der weiteren Punkte erfolgte in der Sache A._____ keine Korrektur des kantonsgerichtlichen Urteils. Damit bleibt es bei den Schuldsprüchen wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung. Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheides zu vermeiden, kann bezüglich der faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Urteil verwiesen werden (OGer ZH SB170474 vom 17. Oktober 2018 E. II/1). Die nicht kassierten Teile des aufgehobenen Urteils sind jedoch im Dispositiv des neuen Urteils aufzuführen. Anzufügen bleibt, dass der kantonsgerichtliche Beschluss vom 17. Februar 2017 betreffend die amtliche Entschädigung von Advokat Prof. Pascal Grolimund als Verteidiger von A._____ im erstinstanzlichen Verfahren beim Bundesgericht nicht angefochten wurde und damit bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

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Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. FALLKOMPLEX „C._____ AG“ A. Vorbemerkungen 1. Das Bundesgericht hat die Beurteilung des Kantonsgerichts geschützt, wonach im Fallkomplex „C._____ AG“ der Anklagegrundsatz nicht verletzt wurde. Damit steht verbindlich fest, dass die betreffenden kantonsgerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 17. Februar 2017 zu übernehmen sind; darauf kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden.

2. Der Übersichtlichkeit halber bzw. aus Praktikabilitätsgründen werden jedoch grundsätzlich die gesamten (mit den notwendigen materiellen Korrekturen versehenen) materiellen Erwägungen zum Fallkomplex „C._____ AG“ wiedergegeben.

B. Grundsätze zum Sachverhaltsnachweis 1. Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime „in dubio pro reo“, dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.; 143 IV 500 E. 1.1).

2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Demnach entscheidet das Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Der Grundsatz will sicherstellen, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (BGE 133 I 33 E. 2.1).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2).

Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache. Eine solche kann – vorbehältlich eines Geständnisses – nur durch einen Indizienbeweis anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände bewiesen werden (BGE 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5).

4. Steht Aussage gegen Aussage ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu prüfen, welche Sachverhaltsdarstellung überzeugend ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und der Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft, klar zu unterscheiden. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt nur untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie sind die Aussagen der Beteiligten gemäss Bundesgericht anhand einer kriterienorientierten Aussageanalyse darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; BGer 6B_452/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 3.4; 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2; PRECHTEL, Die Bedeutung der Glaubwürdigkeit und des persönlichen Eindrucks für die Beweiswürdigung, Zeitschrift für das Juristische Studium [ZJS] 4/2017, S. 382).

(…)

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Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Tatsächliches EA. Devisengeschäfte a. Verträge der C._____ AG mit den Anlegern Das Strafgericht stellte fest, die C._____ AG habe mit sämtlichen Anlegern einen schriftlichen, standardisierten Vermögensverwaltungsauftrag geschlossen. Dadurch hätten die Anleger die C._____ AG beauftragt, die einbezahlte Summe zu verwalten. Die C._____ AG sei ermächtigt worden, nach freiem Ermessen treuhänderisch in eigenem Namen und auf Rechnung und Gefahr des Anlegers Devisenkassageschäfte in allen Währungen zu tätigen. Standardisierte Allgemeine Geschäftsbedingungen hätten einen integrierenden Bestandteil der Vermögensverwaltungsaufträge gebildet, in welchen festgehalten worden sei, dass die C._____ AG „von jeder gewinnbringenden Transaktion“ 20 % des jeweiligen Kursgewinnes erhalte. Im Rahmen des Vertragsschlusses hätten die Anleger ein Identifizierungsformular des Vereins zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen ausfüllen müssen (Urt. SG E. II/C/Tats./4.5.1-4.5.3 und 4.5.5). Überdies hielt es fest, dass die Anleger ihre Einzahlungen bei der C._____ AG je nach Währung auf das Postkonto Nr. 10._____ [Schweizer Franken-Konto], 11.___ [Euro-Konto] und 12._____ [USD-Konto] tätigten. Die in Euro bzw. US-Dollar einbezahlten Guthaben wurden später dem Postkonto 10._____ gutgeschrieben (Urt. SG E. II/C/Tats./4.2.1.1). Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann im Einzelnen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

b. Anwerbung der Anleger Das Strafgericht legte die Anwerbung der Anleger bei der C._____ AG und den dazu auch erfolgten Einsatz von Vermittlern grundsätzlich zutreffend dar. Hervorzuheben ist, dass A._____ an den Gesprächen bei der C._____ AG, bei welchen die Anleger über das Geschäftsmodell der C._____ AG, den Ablauf des Devisenhandels und dessen Risiken informiert wurden, im ersten Quartal 2003 bzw. zu Beginn der Geschäftstätigkeit der C._____ AG jeweils dabei war (Urt. SG E. II/C/Tats./4.6). In dieser Hinsicht kann auf die erstinstanzlichen Erwägungen abgestellt werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Vorinstanz ist indes festzustellen, dass nicht alle Vermittler auch Anleger waren, sondern 14 Vermittler keine Anlagen bei der C._____ AG tätigten (act. AA 27.01.072).

c. Devisenhandelserfolg Ab Januar 2003 erzielte die C._____ AG aus dem von D._____ mit Geldern der Anleger getätigten Devisenhandel folgende Ergebnisse (act. SD 51.04.001 ff., SD 51.05.001 ff., SD 52.03.001 ff.): http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Monat Verlusttrades auf dem Ba._____- Konto Nr. 12._____ [in USD] Gew inntrades auf dem Ba._____- Konto Nr. 12._____ [in USD] Verlusttrades auf dem Ba._____- Konto Nr. 13._____ [in USD] Gew inntrades auf dem Ba._____- Konto Nr. 13._____ [in USD] Wechselkurs USD in Fr. per Monatsende Monatstotal der Verlusttrades [in Fr.] Monatstotal der Gew inntrades [in Fr.] Monatstotal [in Fr.] Jan 03 -15'409 48'536 1.3634 -21'009 66'174 45'165 Feb 03 -48'248 60'933 -51'270 101'526 1.3527 -134'618 219'759 85'141 Mär 03 -46'392 248'988 -356'822 2'921 1.3501 -544'380 340'101 -204'279 Apr 03 18'018 -58'973 32'920 1.3554 -79'932 69'042 -10'890 Mai 03 -169'477 23'983 -3'644 165'015 1.2996 -224'988 245'622 20'633 Jun 03 -165'407 177'930 -486'090 162'280 1.3509 -880'107 459'589 -420'518 Jul 03 -50'270 112'291 -183'799 42'886 1.3701 -320'697 212'608 -108'089 Aug 03 -13'923 57'313 1.3995 -19'485 80'210 60'725 Sep 03 -388'657 393'361 -7'267 21'710 1.3831 -547'602 574'084 26'482 Okt 03 -374'626 383'563 -319'977 301'318 1.3391 -930'143 917'123 -13'019 Nov 03 -490'500 348'657 -341'851 586'286 1.2910 -1'074'566 1'207'011 132'445 Dez 03 -82'020 15'999 -150'663 107'503 1.2425 -289'109 153'452 -135'657 Jahrestotal -5'045'628 4'478'601 -567'026 Jan 04 -612'369 92'673 -184'824 317'307 1.2577 -1'002'629 515'632 -486'997 Feb 04 -83'259 32'088 -87'580 91'994 1.2624 -215'668 156'640 -59'027 Mär 04 -164'230 124'785 -355'424 153'321 1.2653 -657'518 351'888 -305'630 Apr 04 -46'975 55'581 -190'348 138'496 1.2955 -307'452 251'426 -56'026 Mai 04 -228'888 171'728 -350'825 346'844 1.2541 -727'017 650'340 -76'677 Jun 04 -333'798 327'871 -310'807 176'779 1.2484 -804'724 630'005 -174'719 Jul 04 -167'361 42'596 -192'611 151'121 1.2816 -461'340 248'267 -213'073 Aug 04 -45'260 17'434 -34'730 32'833 1.2664 -101'300 63'659 -37'640 Sep 04 -5'524 3'718 1.2459 -6'883 4'632 -2'251 Jahrestotal -4'284'531 2'872'491 -1'412'040 Monat Guthaben zu Beginn des Monats [in Fr.] Guthaben am Ende des Monats [in Fr.] Monatserfolg aus dem Dev isenhandel [in Fr.] Mai 04 2'000'000 1'998'606 -1'394 Jun 04 1'998'606 1'519'503 -479'103 Jul 04 1'519'503 1'337'972 -181'531 Aug 04 1'337'972 1'161'772 -176'200 Monatserfolg aus Dev isenhandel auf dem Konto bei der G._____ Nr. 14._____ (act. AA 27.01.035)

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Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht d. Kontoauszüge da. Zustellung D._____ liess bis jeweils zum 3. Werktag nach dem Abrechnungsmonat für die Zeit von Januar 2003 bis August 2004 einen monatlichen Kontoauszug der C._____ AG zuhanden der Anleger erstellen, in welchen dem jeweiligen Anleger sein Gewinn- und Verlustanteil aus dem Devisenhandel sowie sein Kontostand angezeigt wurden. Diese Kontoauszüge liess er umgehend per Post an die Anleger versenden (act. AA 10.01.002, AA 10.01.013, 2697, Ordner 51 ff.). Der erste Monatsauszug, nämlich jener für Januar 2003, datiert vom 3. Februar 2003. Diesen stellte die Post den Anlegern spätestens am 6. Februar 2003 zu (act. SD 01.05.114, SD 01.05.707, SD 01.05.1509, SD 01.05.1517B).

db. Unrichtigkeit der Kontoauszüge dba. Januar 2003 Der Erfolg aus dem Devisenhandel, der vertragliche Anspruch der Anleger und der ausgewiesene Devisenhandelsertrag präsentierten sich im Januar 2003 wie folgt (act. AA 20.04.036, AA 40.03.092 ff., AA 40.03.028 ff., Ordner 51 ff.): Datum Erfolg aus dem Dev isenhandel [in USD] Wechselkurs USD in Fr. Erfolg aus dem Dev isenhandel [in Fr.] Vertraglicher Anspruch der Anleger am Dev isenhandelsergebnis der C._____ AG [in Fr.] Im Monatsauszug Januar 2003 ausgew iesener Dev isenhandelsertrag [in Fr.] 14.01.2003 7'212.40 1.3634 9'833.39 7'866.71 9'879.61 21.01.2003 -15'409.45 1.3634 -21'009.24 -21'009.24 22.01.2003 153.99 1.3634 209.95 167.96 10'218.81 24.01.2003 22'732.27 1.3634 30'993.18 24'794.54 28.01.2003 9'584.90 1.3634 13'068.05 10'454.44 13'106.28 31.01.2003 8'852.17 1.3634 12'069.05 9'655.24 Total 33'126.28 45'164.38 31'929.66 32'941.24

Demzufolge wurde im Kontoauszug der C._____ AG für den Abrechnungsmonat Januar 2003 gegenüber den Anlegern ein höherer Devisenhandelsertrag ausgewiesen, als diesen aufgrund der von der C._____ AG erzielten Erträge vertraglich zustand.

dbb. Monate Februar 2003 bis August 2004 Der Erfolg aus dem Devisenhandel, der vertragliche Anspruch der Anleger und der ausgewiesene Devisenhandelsertrag waren zwischen Februar 2003 und August 2004 wie folgt (act. AA 40.03.092 ff., AA 40.03.028 ff., Ordner 51 ff.): http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Monat Monatstotal der Verlusttrades auf Ba._____- Konti Nrn. 12._____ + 13._____ [in Fr.] Monatstotal Gew inntrades auf Ba._____- Konti Nrn. 12._____ + 13._____ [in Fr.] Monatserfolg auf G._____ Konto Nr. 14._____ [in Fr.] Monatliches Gesamtergebnis der Dev isentrades [in Fr.] Vertraglicher Anspruch der Anleger am Dev isenhandelsergebnis der C._____ AG [in Fr.] In Monatsauszügen ausgew iesene Dev isenhandelsv erluste [in Fr.] in Monatsauszügen ausgew iesene Dev isenhandelsgew inne [in Fr.] in Monatsauszügen ausgew iesenes Gesamtergebnis [in Fr.] Feb 03 -134'618 219'759 85'141 41'189 -7'410 91'560 84'150 Mär 03 -544'380 340'101 -204'279 -272'299 -62'185 256'500 194'315 Apr 03 -79'932 69'042 -10'890 -24'699 61'783 61'783 Mai 03 -224'988 245'622 20'633 -28'491 -1'402 152'088 150'686 Jun 03 -880'107 459'589 -420'518 -512'436 -19'487 149'447 129'960 Jul 03 -320'697 212'608 -108'089 -150'610 139'559 139'559 Aug 03 -19'485 80'210 60'725 44'683 64'543 64'543 Sep 03 -547'602 574'084 26'482 -88'335 -19'695 209'837 190'142 Okt 03 -930'143 917'123 -13'019 -196'444 -20'657 123'045 102'388 Nov 03 -1'074'566 1'207'011 132'445 -108'957 -9'307 164'514 155'207 Dez 03 -289'109 153'452 -135'657 -166'347 -7'605 56'740 49'135 Jan 04 -1'002'629 515'632 -486'997 -590'123 163'471 163'471 Feb 04 -215'668 156'640 -59'027 -90'355 -9'053 97'042 87'989 Mär 04 -657'518 351'888 -305'630 -376'008 -12'806 104'427 91'621 Apr 04 -307'452 251'426 -56'026 -106'311 99'960 99'960 Mai 04 -727'017 650'340 -1'394 -78'071 -208'139 -38'684 76'393 37'709 Jun 04 -804'724 630'005 -479'103 -653'822 -779'823 238'676 238'673 Jul 04 -461'340 248'267 -181'531 -394'604 -444'257 53'543 53'543 Aug 04 -101'300 63'659 -176'200 -213'840 -226'572 -8'797 169'656 160'859 Total -2'815'043 2'255'693 In der vorstehenden Aufstellung wird in den Monaten Mai bis August 2004 bei der Berechnung des vertraglichen Anspruches der Anleger am Devisenhandelsergebnis der C._____ AG auf den bei der Ba._____ Plc. getätigten Devisentrades der 20 %-Anteil der C._____ AG auf den Gewinntrades nicht in Abzug gebracht. Denn zufolge der Unzahl der Transaktionen bei der G._____ sieht sich das Kantonsgericht ausser Stande, die 20 %-Anteile der C._____ AG auf den Gewinntrades zu berechnen. Auf eine Berechnung kann jedoch auch verzichtet werden, weil selbst ohne Abzug des 20 %-Anteiles der C._____ AG auf diesen Gewinntrades bereits feststeht, dass in den monatlichen Kontoauszügen gegenüber den Anlegern unter dem Strich ein höherer Devisenertrag ausgewiesen wurde, als diesen aufgrund der von der C._____ AG erzielten Erträge vertraglich zustand. Bei einer Berücksichtigung des 20 %-Anteiles auf Gewinntrades wäre der den Anlegern zustehende vertragliche Anspruch am Devisenhandelsergebnis nämlich noch tiefer ausgefallen, als in der obigen Tabelle dargestellt.

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Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht dbc. Fazit Den Anlegern wurden in den monatlichen Kontoauszügen der C._____ AG für die Monate Januar 2003 bis August 2004 stets ein höherer Gesamtertrag und ein höheres Kontoguthaben per Monatsende angezeigt, als diesen aufgrund der von der C._____ AG erzielten Erträge vertraglich zustand.

e. Geschäftsmodell der C._____ AG als „Schneeball-System“ 1.1 Aus der Gegenüberstellung der von der C._____ AG effektiv erzielten und den von ihr gegenüber den Anlegern ausgewiesenen Monatsergebnissen aus dem Devisenhandel gemäss den Tabellen in Erwägung II/E/EA/c und II/E/EA/db ergeben sich folgende Differenzbeträge: Monatlich erzieltes Gesamtergebnis aus dem Dev isenhandel [in Fr.] Kumulierte monatliche Gesamtergebnisse aus dem Dev isenhandel [in Fr.] Gegenüber den Anlegern ausgew iesener Gesamtgew inn aus Dev isenhandel [in Fr.] Differenz zw ischen erzieltem und gegenüber den Anlegern ausgew iesenem Gesamtgew inn aus Dev isenhandel [in Fr.] Kumulierte Differenz zw ischen erzieltem und gegenüber den Anlegern ausgew iesenem Gesamtgew inn aus Dev isenhandel [in Fr.] Jan 03 45'165 45'165 32'941 -12'224 -12'224 Feb 03 85'141 130'306 84'150 -990 -13'214 Mär 03 -204'279 -73'973 194'315 398'594 385'380 Apr 03 -10'890 -84'864 61'783 72'673 458'053 Mai 03 20'633 -64'231 150'686 130'053 588'106 Jun 03 -420'518 -484'749 129'960 550'478 1'138'585 Jul 03 -108'089 -592'838 139'559 247'647 1'386'232 Aug 03 60'725 -532'113 64'543 3'818 1'390'050 Sep 03 26'482 -505'631 190'142 163'660 1'553'710 Okt 03 -13'019 -518'650 102'388 115'407 1'669'117 Nov 03 132'445 -386'205 155'207 22'762 1'691'879 Dez 03 -135'657 -521'861 49'135 184'792 1'876'670 Jan 04 -486'997 -1'008'858 163'471 650'468 2'527'138 Feb 04 -59'027 -1'067'885 87'989 147'017 2'674'154 Mär 04 -305'630 -1'373'515 91'621 397'251 3'071'406 Apr 04 -56'026 -1'429'541 99'960 155'986 3'227'391 Mai 04 -78'071 -1'507'612 37'709 115'780 3'343'171 Jun 04 -653'822 -2'161'434 238'673 892'495 4'235'667 Jul 04 -394'604 -2'556'038 53'543 448'147 4'683'813 Aug 04 -213'840 -2'769'878 160'859 374'699 5'058'513

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Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Zwischen dem erzielten und dem in den monatlichen Kontoauszügen ausgewiesenen Gesamtgewinn aus Devisenhandel entstand ab März 2003 ein zunehmend grösserer Fehlbetrag. Infolgedessen und mangels anderweitiger Mittel musste die C._____ AG zwangsläufig zumindest teilweise Kapitalrückzahlungen und Auszahlungen von Gewinnanteilen an Altanleger aus neu angelegten Geldern vornehmen und fehlten ihr die Mittel zur Bestreitung ihrer bedeutenden Betriebsaufwendungen für Löhne, Mieten und weitere Betriebskosten. Die Anleger investierten somit in ein Schneeballsystem, welches zur Kapitalrückerstattung und Auszahlung von Gewinnanteilen sowie zur Finanzierung der Betriebsaufwendungen stets mit Neugeldern gespiesen werden musste. Wegen der diesem System inhärenten Progressivität war absehbar, dass die Summe der Kapitalrückzahlungen und Auszahlung von Gewinnanteilen und der Betriebsaufwendungen den Betrag von neueingezahlten Anlagegeldern früher oder später übersteigt und es zum Kollabieren des Systems kommt (KILIAN, in: Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht, Heft 7/2009, S. 286). Zudem unterlag dieses Schneeballsystem stets der Gefahr des Kollabierens zufolge Aufdeckung.

EB. Anleger a. Kundenstamm Das Strafgericht gelangte zur Erkenntnis, die Beschuldigten hätten die Geschäftstätigkeit der C._____ AG nicht auf spezielle Kundengruppen, sondern auf ein breites, öffentliches Zielpublikum im Sinne einer einheitlichen Gruppe ausgerichtet. Bei den Anlegern habe es sich um Laien gehandelt (Urt. SG E. II/C/Tats./4.4.1). Zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

b. Anlageziele Die Vorinstanz erkannte, die Anleger hätten mit ihren Anlagen bei der C._____ AG die Vermehrung des angelegten Geldes zum Ziel gehabt. Von der Anlage bei der C._____ AG hätten sie sich zudem mehr Rendite als bei einer Bank bzw. einer traditionellen Vermögensanlage erhofft (Urt. SG E. II/C/Tats./4.4.2). Diesbezüglich schliesst sich das Kantonsgericht den korrekten erstinstanzlichen Ausführungen an (Art. 82 Abs. 4 StPO).

c. Kontoauszüge Das Strafgericht stellte fest, die Anleger der C._____ AG hätten bis zur Selbstanzeige von D._____ vom 14. September 2004 nicht gewusst, dass die monatlichen Kontoauszüge gefälscht gewesen seien (Urt. SG E. II/C/Tats./4.5.4). Um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf die überzeugende Erkenntnis des Strafgerichts verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei der Beurteilung des Verlaufes der Geschäfte der C._____ AG verliessen sich die Anleger auf die ihnen zugestellten monatlichen Kontoauszüge (act. AA 10.01.193, AA 10.01.216, AA 10.01.230, AA 10.01.242, AA 10.01.248, AA 10.01.256, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht AA 10.01.263, AA 10.01.285, AA 10.01.293, AA 10.01.304, AA 10.01.312, AA 10.01.325, AA 10.01.333).

d. Seriosität der C._____ AG Die erste Instanz gelangte zum Schluss, die Anleger hätten die C._____ AG als ein seriöses Unternehmen betrachtet, welches den Devisenhandel normal und professionell betreibe (Urt. SG E. II/C/Tats./6.2). In dieser Hinsicht kann vollumfänglich auf die zutreffenden einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Davon ist umso mehr auszugehen, als dass einige Anleger in genereller Weise ausdrücklich bekundeten, dass man bis zum letzten Tag davon ausgegangen sei, dass „alles“ in Ordnung sei (Af._____, act. 2563); bzw. die C._____ AG einen guten Ruf gehabt habe (Ag._____; act. 2569); sie bis zur Selbstanzeige keinerlei Verdacht gehabt hätten (Ah._____; act. AA 10.01.304).

e. Risiken des Devisenhandels und unwahre Erklärungen zum Geschäftsgang Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Vorstellungen der Anleger über die Risiken des Devisenhandels und unwahren Erklärungen zum Geschäftsgang sind zutreffend (Urt. SG E. II/C/Tats./6.3.1-6.3.5). Zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann deshalb auf die entsprechenden erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachgewiesen ist damit, dass die Anleger durch die ausgewiesene konstant gute Rendite motiviert wurden, bei der C._____ AG in den Devisenhandel zu investieren, ihr angelegtes Geld bei der C._____ AG zu belassen oder ihr Investment aufzustocken. D._____ und A._____ waren sich zudem bewusst, dass die Monatsauszüge als Nachweis der Performance der C._____ AG eine ausschlaggebende Bedeutung für die Anleger hatten.

f. Bewilligungen Das Strafgericht legte die Angaben der exemplarisch befragten Anleger, die Aussagen weiterer Anleger und Vermittler als auch weitere Beweise zu den Vorstellungen der Anleger zum Besitz der notwendigen Bewilligungen richtig dar (Urt. SG E. II/C/Tats./6.1.1–6.1.3). Aufgrund dessen schloss es, dass sämtliche Anleger davon ausgegangen seien, die C._____ AG verfüge über die notwendigen Bewilligungen bzw. die Geschäftstätigkeit sei rechtskonform. Die Anleger seien entweder von D._____ und/oder A._____ und/oder Vermittlern in diesen Glauben versetzt oder in diesem Glauben belassen worden. Weil die Anleger Laien gewesen seien, habe ihre Vorstellung über die Art und Bezeichnung der notwendigen Bewilligungen (Bankenbewilligung, Bewilligung des Vereins für Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen bzw. Selbstregulierungsorganisation, Lizenz, Konzession usw.) keine Rolle gespielt. Die Einhaltung der rechtlichen Formalien sei insbesondere mit den auszufüllenden Formularen des Vereins zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen und deren konsequenten Kontrolle durch D._____ suggeriert worden (Urt. SG E. II/C/Tats./6.1.4). Auf diese zutreffenden Erwägungen ist grundsätzlich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Präzisierend sei angefügt, dass nicht sämtliche Anleger davon ausgingen, die C._____ AG verfüge über eine Bankenbewilligung. So bekundeten etwa http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kc._____ und T._____, es sei ihnen mitgeteilt worden, dass eine „Negativanfrage“ bei der Eidgenössischen Bankenkommission gestellt worden sei. Diesen Anlegern wurde somit lediglich gesagt, dass eine „Negativanfrage“ gestellt wurde, jedoch nicht, dass die C._____ AG über eine Bankenbewilligung verfüge. Weder Kc._____ noch T._____ noch andere Anleger hatten jedoch irgendwelche Zweifel an der Rechtmässigkeit der Geschäftstätigkeit der C._____ AG. So führte Kc._____ ausdrücklich aus, D._____ und A._____ hätten ihm gesagt, die C._____ AG verfüge über die notwendigen Konzessionen für das Geschäft (act. AA 10.01.261 f.). T._____ gab zu Protokoll, A._____ habe ihm zu Beginn ihrer Geschäftsbeziehung mitgeteilt, dass die Eidgenössische Bankenkommission nichts gegen das Geschäftsmodell der C._____ AG einzuwenden habe (act. AA 10.01.195). Irgendwelche Hinweise dafür, dass Anleger wegen des Fehlens einer Bankenbewilligung die Geschäftstätigkeit der C._____ AG für unrechtmässig hielten, finden sich weder in den von A._____ in seiner Berufungsbegründung zitierten Aussagen von Anlegern noch in den Akten. Aufgrund all dessen ist nachgewiesen, dass die Anleger die Geschäftigkeit der C._____ AG für rechtskonform und seriös erachteten.

g. E._____ AG und †F._____ Die Vorinstanz gelangte zur Erkenntnis, dass zahlreiche Anleger der C._____ AG entweder aufgrund eines eigenen Investments oder aus Schilderungen der ehemals für †F._____ tätigen Vermittler oder anderer Personen vom Hörensagen und/oder den Medien Kenntnisse über die E._____ AG bzw. †F._____ und dessen unseriöse Geschäftspraktiken gehabt hätten. Spätestens ab Februar 2003 hätten sämtliche Kunden der E._____ AG gewusst, dass eine Strafuntersuchung gegen †F._____ wegen Betruges eröffnet worden sei. Spätestens im Oktober 2003 sei allen Kunden der E._____ AG bekannt gewesen, dass hinsichtlich der Gewinnabrechnungen der E._____ AG Unstimmigkeiten bestanden hätten und die E._____ AG trotz der immerzu ausgewiesenen Gewinne überschuldet gewesen sei. Vereinzelte Anleger hätten bereits während der Geschäftstätigkeit der E._____ AG Kenntnisse über die unseriöse Arbeitsweise der E._____ AG gehabt (Urt. SG E. II/C/Tats./4.4.3). Auf diese zutreffenden Erwägungen der ersten Instanz kann abgestellt werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

EC. Involvierte Unternehmen a. C._____ AG aa. Neuausrichtung Das Strafgericht stellte die Neuausrichtung der C._____ AG ab Oktober 2002 auf den Devisenhandel, die geplante Zusammenarbeit mit der im Devisenhandel tätigen E._____ AG und dessen Eigentümer †F._____ sowie das Scheitern dieser Zusammenarbeit zufolge Verhaftung von †F._____ als auch die Beauftragung der Anwaltskanzlei Bb.______ mit der Prüfung der Notwendigkeit einer Bewilligung des Geschäftsmodells durch die Eidgenössische Bankenkommission, das Verfahren vor dem Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen, die Ausarbeitung und die Prüfung der Verwaltungsverträge, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vermittlerverträge sowie die Prüfung der Errichtung eines Anlagefonds einlässlich und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht korrekt dar (Urt. SG E. II/C/Tats./3.1–3.4). Diesen Ausführungen schliesst sich das Kantonsgericht grundsätzlich an (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Vorinstanz kann jedoch nicht als nachgewiesen gelten, dass A._____ den †F._____ in steuerlichen Angelegenheiten beriet. A._____ stand einzig Anlegern der E._____ AG in steuerrechtlichen Belangen mit Rat zur Seite (act. 2459, 2465).

ab. Bewilligungsverfahren 1. Die erste Instanz erwog, am 1. November 2002 habe die Anwaltskanzlei Bb.______ die Eidgenössische Bankenkommission im Hinblick auf den geplanten Devisenhandel durch die C._____ AG um Abgabe einer sogenannten Negativbestätigung ersucht. Mit E-Mail vom 16. Januar 2003 hätten die Anwälte A._____ geraten, mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit zuzuwarten, bis die Negativbestätigung der Eidgenössischen Bankenkommission vorliege. D._____ habe sich der Meinung der Anwälte angeschlossen. A._____ habe hingegen D._____ gesagt: „unser Motto: ruhig weiterarbeiten“. Mit Schreiben vom 19. Juni 2003 habe die Eidgenössische Bankenkommission der Anwaltskanzlei Bb.______ mitgeteilt, dass die Geschäftstätigkeit nach Bankengesetz nur zulässig sei, soweit sich die C._____ AG nicht öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinlagen empfehle und nicht dauernd von mehr als 20 Kunden aus dem Publikum Gelder entgegennehme. Zudem habe sie auf die einschlägige Strafbestimmung des Bankengesetzes sowie das Verbot von Hinweisen auf eine Prüfung der Gesellschaft durch die Eidgenössische Bankenkommission in der Werbung und im Geschäftsverkehr mit Kunden aufmerksam gemacht. Am 29. September 2003 habe die Eidgenössische Bankenkommission ihre Einschätzung bestätigt und die C._____ AG aufgefordert, bis zum 17. Oktober 2003 die bestehenden Verwaltungsaufträge in sogenannte Kollektivanlageverträge umzuwandeln und ein Gesuch um Bewilligung eines schweizerischen Fondsreglements einzureichen oder aber die Tätigkeit unverzüglich einzustellen. Am 26. November 2003 habe die Anwaltskanzlei Bb.______ innert verlängerter Frist mitgeteilt, dass die C._____ AG die Anzahl Kunden auf unter 20 reduzieren werde. Am 17. Februar 2004 habe die C._____ AG kundgetan, weniger als 20 Anleger zu betreuen und keinerlei Werbung zu machen. Im Nachgang zur Selbstanzeige durch D._____ habe die Eidgenössische Bankenkommission am 30. Juni 2005 den Konkurs über die C._____ AG eröffnet. Parallel zum hängigen Bewilligungsverfahren vor der Eidgenössischen Bankenkommission seien seitens des Vereins zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen nicht nur die ursprünglich von der C._____ AG getätigte traditionelle Vermögensverwaltung, sondern auch das neue Geschäftsmodell „Devisenhandel“ beanstandet worden. Per 6. März 2003 habe der Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen ein Sanktionsverfahren eröffnet (Urt. SG E. II/C/Tats./3.5 und 3.6). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die ausführlichen, korrekten Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

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Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht ac. Finanzlage (…)

acb. Kapital α. Aktivierte Organisationskosten (i) Standpunkt von A._____ A._____ trägt vor, als aktivierbare Organisationskosten seien die Aufwendungen der Anwaltskanzlei Bb.______ für den Zeitraum zwischen dem 11. Oktober und dem 31. Dezember 2002 von Fr. 21‘294.25 und von Fr. 5‘964.50, der Personalaufwand von Fr. 21‘666.−, die Auslagen für das Honorar der Bc.______ AG von Fr. 3‘120.40 und die Ausgaben für die Rechnungen des Handelsregisters Baselland von Fr. 123.− und von Fr. 397.− sowie die Ausgaben für Büromaterial von Fr. 383.60 zuzulassen. Der übrige Teil der Aktivierung habe in erwarteten Erträgen bestanden, was gemäss dem Revisor Z._____ zulässig gewesen sei. Somit stehe fest, dass zu Recht Organisationskosten von Fr. 470‘000.− aktiviert worden seien.

(ii) Allgemeines 1. Gemäss Art. 664 aOR dürfen Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten, die aus der Errichtung, der Erweiterung oder der Umstellung des Geschäftes entstehen, bilanziert werden. Sie werden gesondert ausgewiesen und innerhalb von fünf Jahren abgeschrieben. Unter die Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten fallen Aufwendungen wie Kosten der Gründungsprüfung, einer Expertise oder die Emissionsabgaben. Auch Aufbau- und Anlaufkosten wie etwa für den Aufbau eines Vertreternetzes, für die Vorbereitung und das Einrichten eines Betriebes oder für firmenbezogene Software gehören zu dieser Kostenart (TREUHAND-KAMMER, Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung 2009 [HWP 2009], Band 1, Ziff. 6.14.1). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung von A._____ gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 664 aOR nur angefallene Kosten, jedoch nicht künftige Erträge aktiviert werden dürfen.

2. Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten dürfen höchstens zu den Anschaffungskosten, unter Abzug der notwendigen Abschreibungen, bilanziert werden. Bei den Organisationskosten kommt überdies eine Nutzwertbeurteilung hinzu. Eine Aktivierung ist nur zulässig, wenn die in Aussicht genommene Errichtung, Erweiterung oder Umstellung des Geschäftes zustande kommt und genutzt werden kann (HWP 2009, Band 1, Ziff. 6.14.3).

(iii) In Concreto 1. In der Bilanz der C._____ AG per 31. Dezember 2002 wurde unter dem Anlagevermögen das Aktivum „aktivierter Aufwand“ von Fr. 470‘000.− ausgewiesen (act. AA 40.03.130, AA 40.03.165, AA 40.03.199).

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Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die C._____ AG erweiterte am 5. November 2002 ihren statutarischen Zweck um den Geschäftsbereich „Handel mit Devisen“ (act. AA 41.04.002). Die C._____ AG beauftragte ab Oktober 2002 die Anwaltskanzlei Bb.______ mit der Prüfung der Notwendigkeit einer Bewilligung des Geschäftsmodells durch die Eidgenössische Bankenkommission, des Verfahrens vor dem Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen, mit der Ausarbeitung und Prüfung der Verwaltungsverträge, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Vermittlerverträge sowie der Errichtung eines Anlagefonds (Urt. SG E. II/C/Tats./3.1–3.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Am 19. Dezember 2002 ging bei der C._____ AG die erste Überweisung einer Einzahlung eines Anlegers zur Investition in den Devisenhandel ein und am 14. Januar 2003 tätigte sie den ersten Devisentrade (act. AA 40.03.171, AA 20.04.036). Vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit des Devisenhandels war die C._____ AG im Jahr 2002 praktisch inaktiv und faktisch liquidiert (act. AA 10.01.074, AA 40.03.139 ff.). Demzufolge baute die C._____ AG im vierten Quartal des Jahres 2002 den Geschäftszweig Devisenhandel neu auf und nahm den Devisenhandel im Januar 2002 tatsächlich auch auf. Infolgedessen durfte die C._____ AG in der Bilanz per 31. Dezember 2002 im Zusammenhang mit dem Aufbau des neuen Geschäftszweigs „Devisenhandel“ grundsätzlich Organisationskosten im Sinne von Art. 664 aOR aktivieren.

3.1 (…) Bei der C._____ AG wurden demnach in der Erfolgsrechnung des Jahres 2002 im Aufwand Kosten für Rechtsberatung durch die Anwaltskanzlei Bb.______ von Fr. 27‘258.75, Löhne und Gehälter von Fr. 23‘666.90, Handelsregistergebühren von Fr. 520.− und Büromaterialauslagen von Fr. 383.60 erfasst. Ausserdem wurden im Konto Unfallversicherung (Kto. 4050) netto Fr. 69.50, im Konto Kollektive Krankenversicherung (Kto. 4052) netto Fr. 493.35 und im Konto AHV/ALV/IV/EO netto Fr. 1‘399.90 dem Aufwand belastet (act. AA 40.03.179 ff.). Die vorgenannten Aufwendungen von insgesamt Fr. 53‘792.− stehen im Zusammenhang mit dieser Neuausrichtung der C._____ AG auf den Devisenhandel. Diesen Aufwendungen ist somit ein Nutzwert zuzuerkennen. Zurückzuweisen ist der Einwand der Staatsanwaltschaft, wegen der fehlenden Bankenbewilligung der C._____ AG sei eine Nutzung der Investitionen in den Aufbau des Geschäftsbereichs des Devisenhandels von vorneherein ausgeschlossen gewesen. Denn der C._____ AG stand es offen, die nötigen Modifikationen an ihrem Geschäftsmodell vorzunehmen. Damit hatte sie die Möglichkeit, den Devisenhandel gesetzeskonform zu betreiben und die entsprechenden Investitionen zu nutzen.

3.2 Nicht als Organisationskosten für die Neuausrichtung der C._____ AG auf den Devisenhandel aktiviert werden können die mit der Rechnung vom 3. Dezember 2002 der Bc.______ AG fakturierten Aufwendungen von Fr. 3‘120.40 für erbrachte Dienstleistungen ihrer Steuerund Rechtsabteilung in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. Juni 2002, weil diese bereits getätigt wurden, als die Neuausrichtung noch nicht in Angriff genommen worden war. Ebenso wenig können die Aufwendungen für die Software von Fr. 28'702.− als Organisationskosten aktiviert werden, da diese bereits als mobile Sachanlagen aktiviert wurden.

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Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die C._____ AG in der Bilanz per 31. Dezember 2002 lediglich einen Betrag von Fr. 53‘792.− als Organisationskosten hätte aktivieren dürfen. Die Organisationskosten wurden somit um Fr. 416‘208.− zu hoch ausgewiesen.

β. Debitorenbestand (i) Standpunkte der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts 1. Die Staatsanwaltschaft macht in der Anklageschrift geltend, die C._____ AG weise in der Bilanz per 31. Dezember 2002 nicht werthaltige Debitorenforderungen von Fr. 54‘900.− aus. Da das Debitorenkonto in den Jahren 2001–2004 unverändert geblieben sei, hätten die Debitorenforderungen offensichtlich keinen Wert gehabt und deshalb vollständig abgeschrieben werden müssen.

2. Das Strafgericht qualifizierte den in der Bilanz der C._____ AG per 31. Dezember 2002 ausgewiesenen Debitorenbestand von Fr. 54‘900.− ohne ein Wort der Begründung als wertlos.

(ii) Werthaltigkeit des Debitorenbestandes 1. (…) Demgemäss setzten sich die Debitorenforderungen per 31. Dezember 2002 von Fr. 54‘900.− aus einer Forderung der C._____ AG von Fr. 44‘900.− gegenüber der Bd.______ AG und aus einer solchen von Fr. 10‘000.− gegenüber der Be.______ AG zusammen.

2. Allein der Umstand, dass diese Forderungen während der Jahre 2001–2004 unverändert in der Bilanz der C._____ AG blieben, vermag noch nicht zu beweisen, dass diese im Wert vermindert waren. Demnach ist der von der C._____ AG ausgewiesene Debitorenbestand von Fr. 54‘900.− per 31. Dezember 2002 nicht zu beanstanden.

(…)

ν. Fazit Die C._____ AG war vom 28. Februar 2003 bis zum 30. Juni 2004 wirtschaftlich überschuldet. Der Verschuldungsgrad nahm von 100.7 % am 28. Februar 2003 fortlaufend bis zu seinem Höchststand von 222.8 % am 31. März 2004 zu. Danach blieb er bis zum 30. Juni 2004 weiterhin auf einem hohen Niveau von über 200 %. Für die Zeit nach dem 30. Juni 2004 führte die C._____ AG keine Buchhaltung mehr. Weil die C._____ AG, wie bereits dargestellt, gegenüber den Anlegern die Erträge aus dem Devisenhandel im Juli 2004 um Fr. 448‘146.63 und im August 2004 um Fr. 374‘699.21 höher angab, als diese in Wirklichkeit erzielt wurden, steht fest, dass sich die Überschuldung um diesen Betrag vergrösserte. Hinzu kommen noch die in dieser Zeit angefallenen Aufwendungen für Löhne, Miete und weiteren Betriebsaufwand. Die C._____ AG war somit am 31. August 2004 mit zumindest Fr. 6'635'946.− (Fr. 5'813'100.− [Überschuldung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht per 30. Juni 2004] + Fr. 448‘146.63 [Verlust im Juli 2004 infolge zu hoch ausgewiesenen Devisenhandelserträgen] + Fr. 374‘699.21 [Verlust im August 2004 infolge zu hoch ausgewiesenen Devisenhandelserträgen]) wirtschaftlich überschuldet. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass die der C._____ AG ab dem 22. April 2003 zustehenden Forderungen auf Rückzahlung der der I._____ Holding AG gewährten Darlehen aufgrund des hohen Verschuldungsgrads der Letzteren in dieser Zeit in ihrem Wert deutlich herabgesetzt waren. Daraus folgt, dass in den vorstehend dargestellten Bilanzen der C._____ AG ab der Zeit des 30. Juni 2003 erhebliche zusätzliche Wertkorrekturen erforderlich gewesen wären und die wirtschaftliche Überschuldung der C._____ AG in der fraglichen Zeit entsprechend noch höher war, als in den vorstehenden Ausführungen dargestellt. Bilanzmässig war die C._____ AG ab dem 15. März 2003 überschuldet.

(…)

af. Beteiligungsverhältnisse 1. D._____ bekundete bei der Einvernahme vom 7. Oktober 2004, er habe die 49 %-Beteiligung an der C._____ AG im Dezember 2002 gekauft (act. AA 10.01.007). Anlässlich der Befragung vom 16. Mai 2011 führte D._____ aus, er habe den Anteil von 49 % an der C._____ AG im zweiten Halbjahr 2003 erhalten (act. AA 10.01.494). Die Angaben von D._____ betreffend den Übergangszeitpunkt sind somit widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. A._____ sagte in der Einvernahme vom 16. Mai 2011 aus, er schätze, dass die Übernahme der 49 %- Beteiligung an der C._____ AG durch D._____ bzw. die Bf.______ Anfang 2003 vorgenommen worden sei. Dass zu diesem Zeitpunkt eine Vereinbarung betreffend die Übertragung dieser Beteiligung an der C._____ AG erfolgt sei, sei jedoch nur eine Schätzung (act. AA 10.01.515). Diese Ausführungen von A._____ sind unverbindlich und vermögen daher einen konkreten Zeitpunkt des Übergangs der in Frage stehenden Aktien nicht zu beweisen.

2. Die I._____ Holding AG wies im Anhang zur Bilanz per 31. Dezember 2003 (act. AA 40.22.004) eine Beteiligung von 100 % an der C._____ AG zu einem Buchwert von Fr. 800‘000.− aus. Gemäss ihrer Erfolgsrechnung 2004 verkaufte die I._____ Holding AG am 1. Januar 2004 einen Anteil von 49 % an der C._____ AG an die Bf.______ zum Preis von Fr. 392‘000.− (act. AA 41.33.085, AA 41.33.088). Weil ein entsprechender Buchungsbeleg über diesen Verkauf fehlt, kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass diese Veräusserung tatsächlich am 1. Januar 2004 erfolgte.

3. Aufgrund des Gesagten kann der genaue Zeitpunkt des Verkaufs des 49 %-Anteiles an der C._____ AG durch die I._____ Holding AG nicht festgestellt werden. Indessen ist erstellt, dass die I._____ Holding AG diesen Anteil zwischen Dezember 2002 und dem 1. Januar 2004 verkaufte. Mithin hielt sie in der Zeit ab Dezember 2002 zumindest einen Anteil von 51 % an der C._____ AG und damit die absolute Mehrheit an dieser Gesellschaft.

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Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht ag. Organe und Mitarbeiter der C._____ AG Das Strafgericht stellte die Organe und Mitarbeiter der C._____ AG grundsätzlich zutreffend fest; darauf kann vorbehältlich des Nachstehenden abgestellt werden (Urt. SG E. II/C/Tats./4.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). (…)

b. I._____ Holding AG

(…)

bf. Organe A._____ war ab dem tt.mm.1999 Verwaltungsratspräsident der I._____ Holding AG und B._____, R._____ und Q.______ waren vom tt.mm.1999 bis zum tt. September 2003 Mitglieder des Verwaltungsrats der I._____ Holding AG (act. AA 41.02.063 ff.).

c. X._____ AG, H._____ AG und Ab._____ AG Bezüglich der Situation bei der X._____ AG, der H._____ AG und der Ab._____ AG kann grundsätzlich auf die richtigen Feststellungen der ersten Instanz verwiesen werden (Urt. SG E. II/C/Tats./2.2.3–2.2.5; Art. 82 Abs. 4 StPO).

(…)

EG. Rolle von A._____ 1. Unbehilflich ist der von A._____ im vorliegenden Verfahren vorgebrachte Einwand, er sei nicht faktisches Organ der C._____ AG gewesen. Das Bundesgericht hat in der Erwägung 4 des Rückweisungsentscheides die Erkenntnis des Kantonsgerichts, wonach A._____ in der inkriminierten Zeit als faktisches Organ der C._____ AG anzusehen sei, geschützt. Damit ist bereits verbindlich entschieden, dass A._____ die Stellung eines faktischen Organs bei der C._____ AG zugekommen ist. Darauf ist nicht mehr zurückzukommen.

(…)

EH. Kenntnisse der Beschuldigten a. Finanzielle Lage der C._____ AG und gefälschte Monatsauszüge aa. D._____ D._____ hat den Schuldspruch betreffend den gewerbsmässigen Betrug beim Bundesgericht nicht angefochten. Die Beweiswürdigung der Kenntnisse der finanziellen Lage der C._____ AG und der gefälschten Monatsauszüge durch D._____ steht somit ausser Streit, weshalb zwecks http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägung III/A/AA/h/ha/haa im Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Februar 2017 verwiesen werden kann. Lediglich zwecks Hervorhebung und im Hinblick auf die Beurteilung des mittäterschaftlichen Handelns von D._____ und A._____ beim gewerbsmässigen Betrug sei das Beweisergebnis wiedergeben: D._____ hat während der gesamten Dauer der Devisenhandelstätigkeit der C._____ AG deren wahre finanzielle Situation gekannt und die Kontoauszüge für die Abrechnungsmonate Januar 2003 bis August 2004 bewusst gefälscht, um die Anleger als Kunden der C._____ AG zu behalten.

ab. A._____ aba. Vorbemerkung Wie bereits in Erwägung II/B dargelegt, sind die Depositionen von befragten Personen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Beurteilung ihrer Glaubhaftigkeit einer kriterienorientierten Aussageanalyse zu unterziehen. Eine Aussageanalyse ist vorliegend umso mehr erforderlich, als die betreffenden Aussagen in Bezug auf das Kerngeschehen der Kenntnis von A._____ um die Verluste und die gefälschten Kontoauszüge bei der C._____ AG wesentliche Beweismittel bilden.

abb. Mitteilung von T._____ α. Beziehung zu T._____ 1. A._____ räumte bei der Einvernahme vom 21. Juni 2006 ein, er habe T._____ im März oder April 2003 als Kunden der X._____ AG kennengelernt. Er (A._____) habe den Abschluss und die Steuererklärung persönlich mit T._____ in seinem Atelier besprochen. Bei der C._____ AG habe er mit T._____ erst gesprochen, als er schon Kunde gewesen sei (act. AA 10.01.176 ff.). T._____ bestätigte in der Befragung vom 6. Juli 2006, dass A._____ sein Treuhänder war (act. AA 10.01.188). Demzufolge folgt, dass A._____ und T._____ in einem geschäftlichen Kontakt standen.

2. Anlässlich der Einvernahme vom 21. Juni 2006 brachte A._____ zum Ausdruck, er habe T._____ darauf hingewiesen, dass die Erträge aus seinen Investments von Fr. 500‘000.− bei der C._____ AG keinen steuerfreien Kapitalgewinn darstellten (act. AA 10.01.179). Aufgrund dessen und da im Frühjahr 2004 der von T._____ bei der C._____ AG angelegte Betrag die Grenze von Fr. 500‘000.− überschritten hatte (act. SD 01.03.224), steht fest, dass A._____ im Frühjahr 2004 von der Anlage eines solchen Betrages durch T._____ bei der C._____ AG Kenntnis gehabt hatte. Bei der Befragung durch das Strafgericht räumte A._____ zudem ausdrücklich ein, gewusst zu haben, dass T._____ der grösste Kunde der C._____ AG war (act. ab SG 3085). A._____ war folglich bekannt, dass T._____ der beste Kunde der C._____ AG war.

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Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht β. Inhalt der Mitteilung (i) Einzelne Depositionen 1. Bei der Einvernahme vom 21. Juni 2006 bejahte A._____ die Frage, ob T._____ im Frühjahr 2004 davon berichtet habe, dass die C._____ AG statt der ausgewiesenen Gewinne in Wirklichkeit Verluste erlitten habe. Auf die Frage nach seiner Reaktion auf diese Information antwortete A._____, er habe ihm im Frühjahr 2004 gesagt, er habe Vertrauen zu D._____ und gehe deshalb davon aus, die ausgewiesene Performance sei richtig. Es sei mehr eine Mutmassung in der Richtung gewesen, dass etwas nicht stimmen könnte. Aber es sei nicht so konkret gewesen, dass D._____ eine falsche Performance ausweise und Verluste statt Gewinne erziele. Aber einen Vorbehalt habe es beinhaltet. Er habe T._____ geraten, sich mit seinem Informanten über die geäusserten Vorwürfe zu unterhalten. Die Frage, ob er die von T._____ geäusserte Vermutung, die C._____ AG habe Verluste statt der ausgewiesenen Gewinne erwirtschaftet, überprüft habe, verneinte A._____. Er bemerkte, natürlich habe er sich permanent mit D._____ darüber unterhalten, wie die Geschäfte liefen. D._____ habe auch zugegeben, dass der Devisenhandel nicht so gut laufe. Er habe ihn aber beruhigt, dass alles korrekt ablaufe. Er wisse ja heute noch nicht, ob es damals korrekt gelaufen sei oder nicht. Die Frage, ob er sich die Bücher der C._____ AG habe zeigen lassen, als er von den Informationen von T._____ gehört habe, verneinte A._____. Auf die Frage, ob er nach der Mitteilung von T._____ nicht hätte gewarnt sein und dieser Frage intensiver hätte nachgehen müssen, gab A._____ zu Protokoll, in der Retrospektive sicher. Im damaligen Zeitpunkt habe er aber den Aussagen von D._____ vertraut (act. AA 10.01.181).

2. T._____ führte in der Befragung vom 6. Juli 2006 als Zeuge aus, Am.______ habe ihn darüber informiert, dass bei der C._____ AG statt der ausgewiesenen Gewinne in Wirklichkeit Verluste erzielt würden. Am.______ habe diese Angaben vom „Deutschen“, d.h. vermutlich Ak._____, erhalten. Dieser „Deutsche“ habe darum gewusst, weil D._____ diesem erzählt habe, die Kontoauszüge der C._____ AG stimmten nicht. Im Frühjahr 2004 habe er A._____ angerufen und ihm mitgeteilt, er habe von einem Informanten erfahren, bei der C._____ AG würden statt der ausgewiesenen Gewinne in Tat und Wahrheit Verluste eingefahren. A._____ habe ihm daraufhin geantwortet, es handle sich um Neider, welche ihn diffamieren wollten. A._____ habe gesagt, bei der C._____ AG habe jeder Zugriff zu den Konten und könne sehen, wie es laufe. Nachdem er mit A._____ gesprochen habe, habe er einen Anruf von D._____ erhalten, der ihn gefragt habe, wer so einen „Scheiss“ über ihn erzähle. Er habe ihm entgegnet, es gebe entsprechende Gerüchte. D._____ habe ihm gegenüber ausgeführt, dass alles nicht stimme. Auf die Frage, wie A._____ auf die fragliche Information reagiert habe, antwortete T._____, A._____ sei während des Telefonats kurz ruhig geworden. Daraufhin habe er gesagt, es sei in der Branche typisch, dass Neider einen verunglimpften. Er habe ihm gesagt „chönnd Sie dänke“, es laufe bei ihnen alles korrekt ab. Die Frage, ob A._____ ihm gesagt habe, er solle sich darüber mit dem Informanten unterhalten, verneinte er und bemerkte, dass A._____ alles geglättet habe (act. AA 10.01.193 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte T._____ als Auskunftsperson, er habe vernommen gehabt, dass D._____ fingierte Belege versendet habe. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht A._____ habe auf den entsprechenden Vorwurf geantwortet: „Wo denken Sie hin!“ und habe alles weggewischt (act. ab SG 2581 ff.).

3. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde D._____ und A._____ vorgehalten, Am.______ solle T._____ gewarnt haben; nachdem sich T._____ an A._____ gewandt habe, sei er von A._____ beruhigt worden und D._____ solle sich alsdann erbost bei T._____ gemeldet und gesagt haben, was er für einen „Scheiss“ erzähle. Daraufhin gab D._____ zur Antwort, er habe wissen wollen, wer das gesagt habe. A._____ tat kund, er könne sich gut an das Telefonat erinnern. Er habe T._____ beschieden, wenn er nicht sicher sei, dann müsse er mit D._____ sprechen, weil er verantwortlich sei. Er wisse aber nicht, ob er telefoniert habe. Er habe nicht gefragt, wer es gewesen sei (act. ab SG 2603).

(ii) Würdigung 1. A._____ räumte zunächst ein, T._____ habe ihm im Frühjahr 2004 mitgeteilt, dass die C._____ AG statt der ausgewiesenen Gewinne in Wirklichkeit Verluste erlitten haben solle. Dieses Eingeständnis schwächte er jedoch wieder ab, indem er angab, es sei mehr eine Mutmassung in der Richtung gewesen, dass etwas nicht stimmen könnte. Aber es sei nicht so konkret gewesen, dass D._____ eine falsche Performance ausweise und Verluste statt Gewinne erziele. Diese Relativierung war offenkundig von der Motivation getragen, sich selbst zu entlasten und die Angelegenheit in ein günstigeres Licht zu rücken. Das Kantonsgericht hält die Aussage von A._____, T._____ habe im Frühjahr 2004 lediglich gemutmasst, dass etwas bei der C._____ AG nicht stimmen könnte, durch die glaubhaften Angaben von T._____ für widerlegt. Denn die Schilderungen von T._____ sind detailliert, lebensnah, konstant, widerspruchsfrei und damit glaubhaft. Demnach ist erstellt, dass T._____ im Frühjahr 2004 A._____ mitteilte, dass die C._____ AG statt der ausgewiesenen Gewinne in Wirklichkeit Verluste erzielte.

2. Die Deposition von A._____, wonach er trotz der besagten Mitteilung von T._____ im Frühjahr 2004 weiterhin D._____ vertraut und keinen Anlass für eine Prüfung der Sache bei der C._____ AG gesehen haben will, stellt zur Überzeugung des Kantonsgerichts eine blosse Schutzbehauptung dar, die durch die Indizienlage widerlegt wird (siehe Erwägung II/E/EH/a/ab/abd).

abc. „Aufklärung“ und Reaktion von A._____ α. Aussagen von A._____ (i) Einzelne Depositionen Anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2006 wurde A._____ gefragt, seit wann er von den Verlusten der C._____ AG aus dem Devisenhandel gewusst habe. A._____ antwortete, er habe davon erfahren, als sie einen Teil des Geldes zum zweiten Market Maker in London, der G._____, transferiert hätten. Damals habe er gesehen, dass Verluste entstanden seien. Das sei vom zeitlichen Ablauf her gesehen etwa im Juni 2004 gewesen. Als D._____ aus den Ferien http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht zurückgekehrt sei, habe er (D._____) die Karten offen auf den Tisch gelegt. Er habe D._____ gesagt, dass ihm nur noch die Selbstanzeige bleibe. Er habe ihn dann auch zu Dr. An._____ begleitet (act. AA 10.01.078). A._____ bekundete in der Einvernahme vom 19. April 2006, er habe Vertrauen in D._____ gehabt, dass er ihm Wichtiges von selbst mitteilen werde (act. AA 10.01.097). Anlässlich der Einvernahme vom 16. Mai 2006 führte A._____ aus, im Juni 2004 seien ihm nur die Verluste bei der G._____ bekannt gewesen. Das ganze Ausmass des Debakels sei ihm noch nicht bekannt gewesen. So habe er damals nicht gewusst, dass auch bei der Ba._____ Plc. Verluste entstanden seien (act. AA 10.01.132). Im Rahmen der Befragung vom 5. Juni 2007 erklärte A._____, als D._____ im Juni 2004 „die Karten offen auf den Tisch gelegt habe“, habe er ihn über die Verlustsituation bei der C._____ AG und die gegenüber den Anlegern falsch ausgewiesenen Devisenhandelserfolge ins Bild gesetzt. D._____ habe ihm mitgeteilt, welchen Verlust er bei der G._____ eingefahren gehabt habe. Er habe D._____ vorgeschlagen, er solle Selbstanzeige erstatten. Allerdings hätten sie dies noch mit Dr. An._____ besprechen wollen, weshalb sie zusammen zu diesem gegangen seien. Dr. An._____ habe seine Einschätzung bestätigt und ebenfalls zur Selbstanzeige geraten. Nach der Selbstanzeige habe D._____ nicht mehr für die C._____ AG gearbeitet. Er sei psychisch in ein Loch gefallen und allein gewesen. Als eine Art Therapie sei er zwei bis drei Mal pro Woche zu ihnen ins Büro gekommen (act. AA 10.01.366). Anlässlich der Einvernahme vom 10. Juli 2008 bekundete A._____, dass bei der „geringsten Ahnung“ über die Vorgänge von D._____ „unverzüglich“ das Verlassen der Räumlichkeiten verlangt worden wäre, weil es zu schwerwiegenden Konsequenzen für das Treuhandbüro geführt hätte (act. AA 10.01.419). A._____ wurde vorgehalten, er habe früher ausgesagt, im Juni 2006 [recte: 2004] von den Verlusten erfahren zu haben. Darauf erwiderte A._____, Juni sei schon etwas früh, er habe das Gefühl gehabt, etwas sei komisch, weil die Performance nicht mehr so gut gewesen sei. Effektiv habe er das gesamte Ausmass erst eine Woche vor der Selbstanzeige realisiert. Ende August habe sich dann alles zugespitzt. Er habe sofort reagiert, als er das gesamte Ausmass erkannt habe (act. AA 10.01.424). Anlässlich der Befragung vom 16. Mai 2011 erklärte A._____, nach der Selbstanzeige habe er ein ungestörtes, eingeschlafenes Verhältnis zu D._____ gehabt. Er sei nicht in grossen Zorn verfallen (act. AA 10.01.513). Er habe vollstes Vertrauen zu D._____ gehabt (act. 10.01.518). D._____ habe ihn Ende Juni, bevor er (D._____) in die Ferien gefahren sei, über die schlechte Situation bei der C._____ AG aufgeklärt (act. AA 10.01.528). In der Einvernahme vom 6. September 2012 führte A._____ aus, er sei erst Ende Juli/Anfangs August 2004 über die finanzielle Lage der C._____ AG aufgeklärt worden (act. ab SG 597). Vor den Schranken des Strafgerichts gab A._____ zu Protokoll, es habe ein freundschaftliches Verhältnis zu D._____ bestanden und dieser sei in seine Familie integriert gewesen. Der Kontakt sei über das Berufliche hinaus eng gewesen (act. ab SG 2453). D._____ habe bei ihm einen grossen Vertrauensbonus genossen (act. ab SG 3069). Das Gespräch, in welchem D._____ ihm mitgeteilt habe, was Sache sei, habe im Juli 2004, unmittelbar vor den Ferien von D._____, stattgefunden. A._____ wurde vorgehalten, er habe bekundet, es sei in der Kompetenz von D._____ gestanden, über Auszahlungen zu befinden. D._____, dem er vertraut habe, komme mit Ungeheuerlichem zu ihm. Er (A._____) habe Kunden, denen er freundschaftlich verbunden sei. D._____ gehe in die Ferien. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht Er (A._____) habe D._____ nie gesagt, es werde ab sofort nichts mehr gemacht. Das sei nicht einfühlbar. Auf diesen Vorhalt erwiderte A._____, er habe D._____ nicht entsprechend angewiesen. Er könne keinen Grund hierfür angeben. A._____ führte aus, er könne nicht erklären, weshalb er D._____ weiterhin die Kompetenz über Auszahlungen gelassen habe. Es habe eine Diskussion stattgefunden, wie nach der Rückkehr von D._____ aus den Ferien das Ganze zum Abschluss gebracht werden könnte. Auf die Frage, weshalb er D._____ nicht angezeigt und ihn weiter traden lassen habe, gab A._____ zur Antwort, damit überfragt zu sein (act. ab SG 3087 ff.). Bei der Befragung anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung bekundete A._____, er sei im Juli [2004] vor den Ferien von D._____ informiert worden. Auf die Frage nach seiner Reaktion auf die Information betreffend die Verluste bei der C._____ AG und die gefälschten Kontoauszüge gab A._____ zu Protokoll, er könne nicht mehr sagen, wie er reagiert habe. Er sei von Anfang an der Meinung gewesen, das Beste daraus zu machen. Aus diesem Grund habe er D._____ empfohlen, eine Selbstanzeige zu erstatten. Er sei natürlich enttäuscht gewesen. Auf die Frage, ob eine Entlassung kein Thema gewesen sei, machte A._____ geltend, dies hätte keinen Sinn gemacht. Die ganzen Aufräumarbeiten hätte D._____ diesfalls nicht machen können. Die ganze Buchhaltung habe abgeschlossen werden müssen (Prot. KG, S. 32 ff.).

(ii) Würdigung Die Schilderungen von A._____ zum eigentlichen Kernthema der Orientierung über die Verluste aus dem Devisenhandel und die unrichtigen Kontoauszüge bei der C._____ AG durch D._____ fielen karg, detailarm und farblos aus. A._____ nannte weder Begleitumstände noch brachte er sein persönliches Empfinden bei der geltend gemachten Offenbarung von D._____ über die Verluste aus dem Devisenhandel und die gefälschten Monatsauszüge bei der C._____ AG zum Ausdruck, obwohl er sich sonst gesprächig zeigte. An der zweiten Berufungsverhandlung erklärte A._____, er könne nicht mehr sagen, wie er auf die Information von D._____ betreffend die Verluste und falschen Kontoauszüge bei der C._____ AG reagiert habe. Dies erstaunt, als es sich hierbei, wenn es sich effektiv – wie von A._____ dargestellt – zutrug, um ein Schlüsselerlebnis handelte (vgl. BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, S. 34 f. N 145 ff.; TAVOR/BAUMER/LUDEWIG, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen? in: AJP 2011, S. 1419). Die Angaben von A._____ sind zudem von Widersprüchen und Ungereimtheiten geprägt. Nachdem A._____ zunächst angab, D._____ habe nach der Rückkehr aus seinen Ferien die Karten offen auf den Tisch gelegt, machte er später geltend, D._____ habe ihm unmittelbar vor seinen Ferien mitgeteilt, was bei der C._____ AG Sache sei. Auch ist sein Aussageverhalten in Bezug auf den Zeitpunkt, in welchem er davon erfahren haben will, dass bei der C._____ AG Verluste (statt Gewinne) erzielt werden und den Anlegern falsche Kontoauszüge zugestellt worden sind, wechselhaft. So nannte er als entsprechenden Zeitpunkt Juni 2004, Ende Juni 2004, Juli 2004 oder Ende Juli/Anfang August 2004. Weiter bekundete A._____, dass bei der „geringsten Ahnung“ über die Vorgänge von D._____ „unverzüglich“ das Verlassen der Räumlichkeiten verlangt worden wäre, weil es zu schwerwiegenden Konsequenzen für das Treuhandbüro geführt hätte. Dies http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht steht im klaren Widerspruch zur Aussage von A._____, er habe D._____ nach der Selbstanzeige als eine Art Therapie zwei bis drei Mal pro Woche ins Büro bei den A._____-Firmen gelassen. Insgesamt fehlt es in den Aussagen von A._____ an Realkennzeichen, die darauf hindeuten würden, dass A._____ hinsichtlich der geltend gemachten Aufklärung durch D._____ über die Verluste und die falschen Kontoauszüge bei der C._____ AG von tatsächlich Erlebtem berichtet hat. Allein schon unter Berücksichtigung der aussageanalytischen Realitätskriterien stehen diese Depositionen deshalb als nicht glaubhaft da. Davon ist umso mehr auszugehen, als A._____ vor den Schranken des Strafgerichts auf die Frage, weshalb er nach der Orientierung durch den D._____ über die Verluste und gefälschten Kontoauszüge bei der C._____ AG D._____ nicht angezeigt und ihn weiter traden lassen habe, antwortete, in dieser Hinsicht überfragt zu sein. Dieses Aussageverhalten legt nahe, dass A._____ die wahren Gegebenheiten zu verbergen versucht, und es sich bei der geltend gemachten Information durch D._____ nicht um ein effektiv von A._____ erlebtes Vorkommnis handelt. Die Depositionen von A._____ werden überdies durch die Indizienlage klar widerlegt (siehe Erwägung II/E/EH/a/ab/abd).

β. Aussagen von D._____ (i) Einzelne Depositionen In der Einvernahme vom 23. September 2008 führte D._____ auf die Frage nach der Reaktion von A._____ auf die Information über die Verluste bei der C._____ AG aus, er glaube, er (A._____) sei bestürzt gewesen, er (D._____) könne sich nicht mehr erinnern. Auf Nachfrage, was nach der Information von A._____ über die Verluste bei der C._____ AG geschehen sei, gab D._____ an, er wisse dies nicht mehr so genau. Nach der Selbstanzeige habe er nicht mehr für die C._____ AG gearbeitet. Die Konten der C._____ AG seien gesperrt worden und danach sei der Konkursverwalter gekommen (act. AA 10.01.480). Er habe bei der C._____ AG weiterhin sein Büro gehabt und sei eine Zeit lang dort hingegangen. Er habe sich nach weiteren beruflichen Möglichkeiten umgesehen. Er habe die Schweiz nicht verlassen dürfen und habe einen Ort benötigt, wo er habe kommunizieren und recherchieren können. Es habe natürlich Spannungen mit A._____ gegeben, aber sie hätten ein enges Verhältnis gehabt. Es sei eine Geste der Familie A.______ gewesen, ihn nach dem Zusammenbruch der C._____ AG das Büro weiterhin benutzen zu lassen (act. AA 10.01.481). Bei der Befragung vom 16. Mai 2011 bekundete D._____ auf die Frage nach dem Verhältnis zu A._____ seit der Selbstanzeige, er stehe in einem neutralen Verhältnis zu A._____. Sie hätten sich nie angeschrien. Er habe bis zum Jahr 2007 im gleichen Haus wie A._____ gewohnt (act. AA 10.01.493). D._____ wurde gefragt, wann er A._____ über die schlechte Lage bei der C._____ AG orientiert habe, oder ob er ihn darüber nicht mehr habe informieren müssen, da er ohnehin schon im Bild über die Situation gewesen sei. Darauf antwortete D._____, er habe A._____ einige Wochen vor der Selbstanzeige über die schlechte finanzielle Situation der C._____ AG orientiert. Er wisse indes nicht mehr genau, wann diese Aufklärung stattgefunden habe, aber es könne Mitte des Jahres 2004 oder schon im Mai 2004 gewesen sein (act. AA 10.01.506). Bei der Befragung vor den Schranken des Strafgerichts gab D._____ auf die Frage, was in der Zeit zwischen der Offenlegung und der Selbstanzeige geschehen sei, zu Protokoll, er sei als „Volldepp/Versager“ dagestanden. Er versuche, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich zu erinnern, wie das gewesen sei. Es sei schwierig für ihn. Es sei alles nebulös in seinem Kopf. Er wisse es nicht. Er wisse es nicht genau (act. ab SG 2831). Auf die Frage nach der Reaktion von A._____, als er ihm bezüglich der Lage der Dinge bei der C._____ AG reinen Wein eingeschenkt habe, erwiderte D._____, es sei wirklich schwierig für ihn (D._____) gewesen. Es sei ein traumatisches Erlebnis für ihn (D._____) gewesen, aber der Körper schütze sich durch Verdrängung davor. Er könne nicht sagen, wie es gewesen sei, auf A._____ zuzugehen. D._____ antwortete auf die Frage nach dem Zeitpunkt seiner Rückkehr aus seinen Ferien, er wisse nicht mehr, wann er aus den Ferien zurückgekehrt sei (a

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