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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.02.2020 460 19 118

11 février 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·9,006 mots·~45 min·3

Résumé

Anstiftung, evt. Gehilfenschaft zu Diebstahl etc

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Februar 2020 (460 19 118) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Anstiftung zu Diebstahl

Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin

A.____, Privatklägerin

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Anstiftung, evt. Gehilfenschaft zu Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Januar 2019 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 22. Januar 2019 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft B.____ der Anstiftung zu Diebstahl, qualifizierter Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruch schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, der Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sowie der Rückerstattungspflicht betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird auf die Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen.

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Gegen obgenanntes Urteil meldete B.____, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, mit Eingabe vom 24. Januar 2019 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 17. April 2019 begehrte der Beschuldigte, er sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der Anstiftung zu Diebstahl, qualifizierter Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch freizusprechen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staats, wobei ihm weiterhin die amtliche Verteidigung zu gewähren sei.

C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erklärte mit Eingabe vom 7. Mai 2019 die Anschlussberufung und stellte die Anträge, der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts vom 22. Januar 2019 zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.

D. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 27. Mai 2019 fest, dass die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, und bewilligte dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Marco Albrecht für das zweitinstanzliche Verfahren.

E. Mit Berufungsbegründung vom 6. August 2019 wiederholte der Beschuldigte seine mit Berufungserklärung vom 17. April 2019 gestellten Rechtsbegehren und beantragte ergänzend, es sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft abzuweisen.

F. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 7. August 2019 fest, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft auf eine ergänzende Begründung ihrer bereits summarisch begründeten Anschlussberufungserklärung vom 7. Mai 2019 verzichtet hat. Ausserdem stellte er fest, dass die Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 6. August 2019 bereits eine Stellungnahme zur Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. Mai 2019 enthält.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. In ihrer Berufungsantwort vom 6. September 2019 wiederholte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihre Anträge gemäss Anschlussberufungserklärung vom 7. Mai 2020.

H. Mit Verfügung vom 13. September 2019 stellte der Präsident des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, fest, dass die Privatklägerin auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichtet hat.

I. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte, B.____, mit seinem amtlichen Verteidiger, Advokat Marco Albrecht, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Staatsanwalt Mark Balke. Die Parteien wiederholten ihre Anträge gemäss den eingereichten Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Somit ist die schriftliche Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Januar 2019 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 24. Januar 2019 (Berufungsanmeldung) resp. vom 17. April 2019 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Ebenso hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eingabe vom 7. Mai 2019 frist- und formgerecht Anschlussberufung erhoben. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung sowie der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erfüllen somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. In casu haben gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Januar 2019 sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret beanstandet der Beschuldigte die Schuldsprüche wegen Anstiftung zu Diebstahl, qualifizierter Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruch. Demgegenüber rügt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft einzig die Strafzumessung. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.

1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83 und Fn 268 zu N 83; http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).

2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1 Das Strafgericht Basel-Landschaft erwägt mit Urteil vom 22. Januar 2019, C.____ und D.____ seien am 29. Oktober 2015 gemeinsam in das Haus der Privatklägerin in E.____ eingedrungen und hätten einen in der Wand verankerten Tresor mitsamt Inhalt im Gesamtwert von rund Fr. 82'000.-- entwendet. Im Rahmen der Tatbegehung hätten sie zudem einen Sachschaden in der Höhe von insgesamt Fr. 25'000.-- verursacht. Ferner sei als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte C.____ auf das Haus der Privatklägerin und den Tresor aufmerksam gemacht habe. Im Gegenzug habe der Beschuldigte 20% des Diebesguts erhalten sollen, wozu es allerdings nicht gekommen sei. Mit den Informationen, welche der Beschuldigte dem Haupttäter mitgeteilt habe, habe er den ausschlaggebenden Tipp für den konkreten Einbruchsdiebstahl gegeben. Folglich habe er sich der Anstiftung zu Diebstahl, qualifizierter Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruch schuldig gemacht.

2.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 6. August 2019 vor, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe C.____ nicht mitgeteilt, dass sich im Haus der Privatklägerin ein Tresor befinde. Auch habe er keine Erfolgsprämie bzw. Provision gefordert oder zugesichert erhalten. Die Vorderrichter würden ihre Erwägungen auf die Depositionen von C.____ stützen, welche allerdings teilweise widersprüchlich seien. C.____ habe sich nicht einmal die genaue Höhe der angeblichen Provision des Beschuldigten erinnern können. Ohnehin habe C.____ seine Beteiligung am Einbruchsdiebstahl zunächst bestritten und sogar Falschaussagen getätigt. Entsprechend bestünden Zweifel in Bezug auf das spätere umfassende Geständnis. Auf die Darlegungen des zweiten Täters, D.____, könne hingegen abgestellt werden, zumal dieser http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht seine Beteiligung von Anfang an zugestanden und einheitlich ausgesagt habe. Ausserdem habe D.____ zu Protokoll gegeben, dass die Wahl des Hauses der Privatklägerin nach rund 1.5 Stunden Suche nach einem geeigneten Einbruchsobjekt und zufällig erfolgt sei. Der Beschuldigte legt zudem dar, er habe die Informationen betreffend das Haus und deren Bewohnerin ohne weitergehende Absicht C.____ bekannt gegeben. Er habe dies bloss getan, weil C.____ ihn danach gefragt habe. Hinzu komme, dass seine Kenntnis vom Tresor nicht erstellt sei, zumal dieser von einem grossen Kleiderständer verdeckt worden sei. Dies stimme mit dem Umstand überein, dass die beiden Haupttäter ohne Werkzeug in das Haus eingedrungen seien.

Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führt der Beschuldigte ergänzend aus, die Vorinstanz habe den angeklagten Sachverhalt aufgrund seines Vorlebens als erstellt erachtet. Mithin habe sie sich von sachfremden Elementen leiten lassen. Auch habe sich das Strafgericht nicht mit der Gegebenheit auseinandergesetzt, ob eine Provision versprochen worden sei, obwohl es sich dabei um eine zentrale Frage handle. Da eine Provision allerdings nicht Thema gewesen sei, fehle es an einem Motiv zur Hervorrufung des Tatentschlusses.

2.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits macht mit Berufungsantwort vom 6. September 2019 geltend, der Beschuldigte habe C.____ die Liegenschaft der Privatklägerin in E.____ vor Ort gezeigt und ihm mitgeteilt, dass die Privatklägerin alleinstehend bzw. verwitwet sei, einen roten Opel fahre und Patentinhaberin eines Restaurants sei, wobei er ihm auch das fragliche Restaurant vor Ort gezeigt habe. Unter diesen Umständen sei nicht relevant, ob D.____ Kenntnis dieser Informationen gehabt habe. Im Gegenteil sei angesichts des Wissens von C.____ ausgeschlossen, dass die beiden Mittäter per Zufall die Liegenschaft der Privatklägerin als Einbruchsobjekt ausgewählt hätten. Ohnehin seien die Depositionen des Beschuldigten nicht glaubhaft, zumal er sich mehrfach selbst widersprochen habe. Hinsichtlich des Tresors sei im Übrigen nicht massgebend, ob er diesen gesehen habe oder nicht, sondern vielmehr, dass er Kenntnis von diesem sowie dem sich darin aufbewahrten Geld gehabt habe.

Vor den Schranken des Kantonsgerichts legt die Staatsanwaltschaft dar, der Beschuldigte habe seine Aussagen laufend geändert, weshalb auf seine Darlegungen nicht abzustellen sei. Schliesslich ändere die Aussage von D.____, wonach er den Tresor gefunden habe, nichts am Beweisergebnis, dass der Beschuldigte seine Kenntnisse über den Tresor an C.____ weitergegeben habe, was wiederum ausschlaggebend für die Begehung des Einbruchsdiebstahls gewesen sei.

3. Sachverhaltsfeststellung 3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass C.____ und D.____ am 29. Oktober 2015 in das Haus der Privatklägerin in E.____ eingedrungen sind und einen in der Wand verankerten Tresor mitsamt Inhalt im Gesamtwert von rund Fr. 82'000.-- (darunter namentlich Bargeld in der Höhe von Fr. 50'000.-- sowie Euro 5'000.--, diverser Schmuck im Wert von rund http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 20'000.-- sowie weitere Wertgegenstände) entwendet haben. Dabei haben sie einen Sachschaden von rund Fr. 25'000.-- verursacht (vgl. insbesondere die Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2015 [act. 2333 ff.], das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. März 2017 betreffend C.____ [act. 659 ff.] sowie das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Dezember 2017 betreffend D.____ [act. 687 ff.]). In casu strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschuldigte die beiden Haupttäter zu diesem Einbruchsdiebstahl angestiftet hat.

3.2 Anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 16. Juni 2016 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er kenne C.____ über seine Ex-Frau, welche Zimmer vermiete, unter anderem auch an C.____. Da sie über keine freien Zimmer mehr verfügt habe, habe er C.____ ein Zimmer bei sich in F.____ zur Verfügung gestellt. Ihn habe irritiert, dass dieser mit teuren Fahrzeugen vorgefahren sei, gleichwohl sich keinen Aufenthalt in einem Hotel geleistet habe. Er habe daher zu verstehen gegeben, dass C.____ nicht mehr bei ihm übernachten könne. Überdies habe ihm seine Ex-Frau mitgeteilt, dass diese Leute kriminell sein könnten. Ferner führte der Beschuldigte hinsichtlich der Liegenschaft der Privatklägerin aus, er sei bereits dreimal bei der Privatklägerin zu Hause gewesen, um sich um deren Garten zu kümmern. Im Büro im ersten Obergeschoss der Liegenschaft der Privatklägerin sei er nur einmal gewesen, nämlich um eine Kopie einer Schuldanerkennung zu machen. Ihm sei allerdings nie ein Tresor aufgefallen. Sodann habe ihn C.____ einmal nach E.____ zur Liegenschaft der Privatklägerin gefahren. Er habe C.____ allerdings nichts über die Privatklägerin und deren Haus gesagt. C.____ habe sich auch nicht über die Liegenschaft erkundigt. Insbesondere habe er diesem keine Informationen betreffend den Tresor gegeben, da er diesen nie gesehen habe (act. 519 ff.).

In seiner Befragung vom 11. Mai 2017 bestritt der Beschuldigte den Vorhalt, er habe C.____ den entscheidenden Tipp für den Einbruchsdiebstahl gegeben, wofür ihm dieser einen Anteil von 20% der Beute versprochen habe. Er führte ergänzend aus, C.____ habe ihn nach dem Auto der Privatklägerin gefragt. Demgegenüber habe er weder Angaben über den Tresor noch über die allabendlichen Restaurantsbesuche der Privatklägerin getätigt. Im Widerspruch zu seiner ersten Einvernahme machte der Beschuldigte geltend, dass er insgesamt zweimal im ersten Obergeschoss der Liegenschaft gewesen sei: Einmal habe er sich um die Vorhänge gekümmert und beim zweiten Mal sei er ausbezahlt worden. Die Privatklägerin habe ihm damals erklärt, dass sie das Geld im Tresor aufbewahre. Gleichwohl wisse er nicht, wo sich der Tresor befinde. Des Weiteren gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe C.____ auf dem Weg zur Privatklägerin das Restaurant gezeigt, in welchem die Privatklägerin regelmässig verweile, und ihm erklärt, dass diese über das Wirtepatent verfüge (act. 707 ff.).

Des Weiteren machte der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und C.____ vom 9. August 2017 geltend, er sei zwar zweimal im Büro der Privatklägerin gewesen, gleichwohl habe er dort keinen Tresor gesehen. Im Widerspruch zu seinen Depositionen vom 11. Mai 2017 führte er überdies aus, die Privatklägerin habe ihm nicht mitgeteilt, wo sie das Geld http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht aufbewahre. Er habe auch nicht gesehen, dass sie dies aus einem Tresor genommen habe. Er glaube, er habe das Geld in einem Restaurant in Sissach erhalten (act. 721 ff.).

Vor den Schranken der Vorinstanz machte der Beschuldigte am 22. Januar 2019 sodann geltend, er habe mit C.____ nicht über die Privatklägerin gesprochen. Als dieser ihn zur Privatklägerin gefahren habe, hätten sie einen Halt in G.____ gemacht, da sich C.____ für Fahrzeuge interessiert habe. Dabei habe er C.____ mitgeteilt, dass die Privatklägerin hin und wieder im Restaurant gegenüber vom Fahrzeughändler arbeite. Auf dem Weg zur Privatklägerin habe ihn C.____ gefragt, was für ein Fahrzeug diese fahre. Im Weiteren legte der Beschuldigte dar, er sei drei- bis viermal im ersten Obergeschoss der Liegenschaft der Privatklägerin gewesen. Dies sei einmal im Zusammenhang mit den Vorhängen gewesen und einmal aufgrund des von der Privatklägerin ihm gewährten Darlehens von Fr. 900.--, wobei sie im sogenannten Büro eine Kopie der Schuldanerkennung gemacht hätten. Die Sache mit den Vorhängen sei gleichzeitig wie jene mit dem Darlehen bzw. der Schuldanerkennung gewesen. In Abänderung seiner zuvor getätigten Deposition führte der Beschuldigte auf Frage hin aus, er sei zweimal im Obergeschoss gewesen. Des Weiteren habe er den Tresor nie gesehen und auch niemandem die Information gegeben, dass in der Liegenschaft Geld zu holen sei (act. S 45 ff.).

Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 11. Februar 2020 legte der Beschuldigte ergänzend dar, anders als ursprünglich ausgesagt sei er insgesamt fünfmal bei der Privatklägerin gewesen. Im Büro im ersten Obergeschoss sei er an einem Tag zwei- oder dreimal gewesen: Einmal im Zusammenhang mit der Geldauszahlung sowie der Kopie der Schuldanerkennung. Das zweite Mal habe er die Vorhänge zunächst ab- und anschliessend wieder aufgehängt. Des Weiteren habe er C.____ auf der Fahrt zur Privatklägerin erklärt, dass diese alleinstehend sei und er deshalb für diese Gartenarbeiten erledige. Ausserdem habe er ihm mitgeteilt, dass die Privatklägerin in einem Restaurant in G.____ arbeite. Auf die Frage von C.____ hin habe er diesem zudem mitgeteilt, dass die Privatklägerin einen roten Opel fahre. Hingegen hätten sie nicht über den Tresor gesprochen (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [Protokoll KGer], S. 3 ff.).

3.3 C.____ brachte am 21. März 2017 als beschuldigte Person vor den Schranken des Strafgerichts vor, er habe dem Beschuldigten erzählt, dass er Geld benötige, worauf dieser ihm das Haus der Privatklägerin gezeigt und geäussert habe, dass das Haus über einen Tresor verfüge. Zudem habe er ihm mitgeteilt, dass die Privatklägerin alleine in der Liegenschaft wohne und täglich mit ihrem roten Fahrzeug von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr, teilweise auch länger, in einem Restaurant arbeite. Solange der rote Opel vor dem Restaurant parkiert sei, sei niemand in der Liegenschaft. Er habe zunächst zugewartet und sei dann mit D.____ in das Haus eingedrungen, wobei sie den Tresor mit Shampoo nach draussen geschoben und in einem Wald in Frankreich schliesslich geöffnet hätten. Auf die Frage hin, ob er gewusst habe, wo im Haus sich der Tresor befinde, führte C.____ ergänzend aus, der Beschuldigte habe ihm dies erklärt. Im Weiteren sei vereinbart gewesen, dass der Beschuldigte 20% des Diebesguts erhalte, während er und D.____ http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Rest hälftig teilen würden. Allerdings sei er nicht dazu gekommen, dem Beschuldigten dessen Anteil auszuhändigen (act. 637 ff.).

Des Weiteren legte C.____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und dem Beschuldigten vom 9. August 2017 als Auskunftsperson dar, der Beschuldigte habe ihm die Liegenschaft der Privatklägerin gezeigt und ihn über den Tresor im Büro im ersten Obergeschoss in Kenntnis gesetzt. Ausserdem habe er ihm geschildert, dass die Privatklägerin über einen roten Opel verfüge. Als Gegenleistung für diesen Tipp seien dem Beschuldigten 15% oder 20% des Deliktsguts versprochen worden, wobei er sich nicht mehr an den exakten Anteil erinnern könne (act. 721 ff.).

3.4 D.____ führte in seiner Hafteröffnungseinvernahme vom 6. Dezember 2016 aus, er habe den Einbruchsdiebstahl zwar begangen, könne sich allerdings nicht mehr genau daran erinnern, zumal er damals stark betrunken sowie unter dem Einfluss von Marihuana gewesen sei. Im Übrigen wisse er nicht mehr, weshalb sie diese Liegenschaft ausgesucht hätten. Wahrscheinlich hätten sie gesehen, wie jemand das Haus verlassen habe. Er könne sich jedoch nicht mehr an den genauen Grund erinnern (act. 559).

Am 20. Januar 2017 gab D.____ in seiner Befragung als beschuldigte Person ergänzend zu Protokoll, sie hätten lange nach einem passenden Haus für den Einbruchsdiebstahl gesucht. Er könne sich aufgrund seines damaligen starken Alkoholkonsums auch nicht mehr genau an die Geschehnisse erinnern. Er habe gesehen, wie die Privatklägerin das Haus verlassen habe, und vorgeschlagen, in die Liegenschaft einzudringen. Beim Durchsuchen habe er einen Tresor bemerkt, welchen sie mit Hilfe von Werkzeug aus dem Keller der Liegenschaft von der Wand hätten lösen können. Mit dem Fahrzeug seien sie in einen Wald in Frankreich, wo sie den Tresor geöffnet und dessen Inhalt hälftig aufgeteilt hätten. Im weiteren Verlauf der Einvernahme führte D.____ ergänzend aus, er sei an diesem Tag derart berauscht gewesen, dass er nicht mehr wisse, ob C.____ absichtlich zur entsprechenden Liegenschaft gefahren sei. Auch hätten sie − entgegen seiner vorhergehenden Aussage − das Geld nicht hälftig geteilt. Vielmehr habe er bloss rund Fr. 21'000.-- oder Fr. 22'000.-- erhalten (act. 573 ff.).

Anlässlich seiner Einvernahme durch das Strafgericht Basel-Landschaft machte D.____ am 3. April 2017 als beschuldigte Person geltend, er habe nicht gewusst, dass C.____ einen Tipp betreffend die Liegenschaft der Privatklägerin erhalten habe. Er selbst habe bloss gewusst, dass sie einbrechen wollen. Weitere Details des Plans von C.____ habe er nicht gekannt und sei davon ausgegangen, dass die Auswahl dieser Liegenschaft zufällig erfolgt sei. Sie seien vor das Haus der Privatklägerin gefahren und C.____ habe ihm erklärt, dass er prüfen werde, ob noch ein Bewohner anwesend sei. Nachdem er geklingelt habe, seien sie in die Liegenschaft eingedrungen (act. 667 ff.). 3.5 In casu stützt sich der Tatvorwurf im Wesentlichen auf die Depositionen von C.____. Hinsichtlich dessen Depositionen ist zunächst festzustellen, dass sich diese als detailreich, in sich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht schlüssig und nachvollziehbar erweisen. Namentlich fällt auf, dass seine Ausführungen frei von inneren Ungereimtheiten sind. Es ist zwar zu konstatieren, dass C.____ zunächst seine Täterschaft bestritten hat, in der Folge gestand er die Begehung des Einbruchsdiebstahls anlässlich der Hauptverhandlung vor den Schranken des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. März 2017 allerdings ein. Des Weiteren zeigt sich, dass C.____ keinerlei Vorteil aus der Belastung des Beschuldigten zieht. Namentlich hätte er auch eine bloss zufällige Wahl der Liegenschaft der Privatklägerin zu Protokoll geben können, ohne dass ihm daraus ein Nachteil erwachsen wäre. Gleichwohl gab er wiederholt zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihn auf das Haus der Privatklägerin, den darin vorhandenen Tresor sowie den Umstand, dass die Privatklägerin regelmässig von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr im Restaurant arbeite, aufmerksam gemacht. Ausserdem ist die Gegebenheit, wonach C.____ hinsichtlich der Höhe der dem Beschuldigten versprochenen Provision zunächst von 20% (act. 651) und anschliessend von 15% bis 20% (act. 731) sprach und zugestand, sich an die exakte Höhe nicht mehr zu erinnern, keineswegs als Warnsignal zu werten. Vielmehr geht dies einher mit dem langen Zeitablauf zwischen dem fraglichen Vorfall und der entsprechenden Befragungen von rund zwei Jahren. Mithin ist gerichtsnotorisch, dass nach einer gewissen Zeitspanne die Erinnerungen verblassen und vergessen werden. Ausserdem ist es dem menschlichen Gedächtnis unmöglich, sämtliche, dort gespeicherte Informationen in jedem beliebigen Moment, sozusagen auf Knopfdruck, abzurufen (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 372). Des Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass C.____ den Beschuldigten keineswegs übermässig belastet. Im Gegenteil gab C.____ explizit zu Protokoll, dass der Beschuldigte den genauen Zeitpunkt des Einbruchsdiebstahls nicht gekannt habe (act. 731) und überdies die Auszahlung der Provision noch nicht erfolgt sei (act. 651). Ergänzend ist anzumerken, dass C.____ ohnehin kein Motiv für eine falsche Anschuldigung des Beschuldigten gehabt hätte, zumal die von ihm gegenüber dem Beschuldigten erhobene Vorwürfe keinen Einfluss auf seine Strafbarkeit haben. Hinzu kommt, dass er die Anschuldigungen erneut wiederholt hat, nachdem er bereits rechtskräftig verurteilt wurde. Folglich erweisen sich die Ausführungen von C.____ − namentlich in Bezug auf den Vorwurf, der Beschuldigte habe ihm die Informationen betreffend die Liegenschaft der Privatklägerin, den Tresor, den roten Opel sowie die regelmässige, arbeitsbedingte Abwesenheit der Privatklägerin am Abend mitgeteilt − als glaubhaft.

3.6 Demgegenüber ist hinsichtlich der Depositionen des Beschuldigten festzustellen, dass dieser offenkundig versucht hat, seine eigene Rolle zu verharmlosen. Dementsprechend führte der Beschuldigten in seiner Einvernahme vom 16. Juni 2016 aus, C.____ habe ihn zwar zum Haus der Privatklägerin gefahren, gleichwohl habe er diesem keine Informationen über die Privatklägerin und deren Liegenschaft gegeben, insbesondere auch nicht in Bezug auf den Tresor (act. 529 ff.). Hingegen gestand der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung vom 11. Mai 2017 zu, dass C.____ ihn während der Fahrt zur Privatklägerin nach deren Fahrzeug gefragt habe. Über den Tresor der Privatklägerin sowie deren allabendlichen Aufenthalte im Restaurant hätten sie allerdings nicht gesprochen (act. 711). Sodann änderte der Beschuldigte seine Darlegungen vor den Schranken des Strafgerichts Basel-Landschaft abermals ab und machte geltend, er habe http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht C.____ erklärt, dass die Privatklägerin im Restaurant in G.____ arbeiten würde. Überdies habe er ihm das Fahrzeug der Privatklägerin beschrieben, nachdem C.____ nach diesem gefragt habe (act. S 57 ff.). Die vor Strafgericht getätigten Depositionen wiederholte der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung (Protokoll KGer, S. 4 f.). Mithin hat der Beschuldigte das ihm inkriminierte Verhalten zunächst gänzlich abgestritten, um dies im Verlauf des Verfahrens und unter dem Druck der deutlichen Depositionen von C.____ schrittweise zuzugestehen. Folglich ist aufgrund der übereinstimmenden Darlegungen von C.____ sowie des Beschuldigten erstellt, dass Letzterer gegenüber C.____ geäussert hat, dass die Privatklägerin alleine in der Liegenschaft wohne, allabendlich mit ihrem roten Opel in das Restaurant in G.____ fahre und sich dort aufhalte.

3.7 Des Weiteren weisen die Depositionen des Beschuldigten in Bezug auf das Obergeschoss der Liegenschaft der Privatklägerin, namentlich betreffend seine Aufenthalte im Büro, diverse Ungereimtheiten sowie Widersprüche auf. Demnach machte der Beschuldigte am 16. Juni 2016 zunächst geltend, dreimal bei der Privatklägerin zu Hause gewesen zu sein, jedoch nur einmal im Obergeschoss der Liegenschaft, wobei er eine Kopie einer Schuldanerkennung gemacht habe (act. 527). Anlässlich der Einvernahme vom 11. Mai 2017 änderte er seine Ausführungen betreffend seine Kenntnis des Obergeschosses der Privatklägerin bereits ab und machte geltend, er sei bereits zweimal im Büro gewesen, nämlich als er sich um die Vorhänge gekümmert habe sowie als ihm das Darlehen ausbezahlt worden sei (act. 711). In der Folge wiedersprach sich der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und C.____ vom 9. August 2017 erneut, als er vorbrachte, die Privatklägerin habe ihm das Geld wahrscheinlich in einem Restaurant in Sissach übergeben (act. 731). Vor den Schranken des Strafgerichts änderte er seine Darlegungen erneut ab und will nunmehr sowohl wegen den Vorhängen als auch dem Darlehen im Obergeschoss der Liegenschaft der Privatklägerin gewesen sein (act. S 59). Schliesslich gab er anlässlich der Berufungsverhandlung wiederum zu Protokoll, insgesamt fünfmal bei der Privatklägerin gewesen zu sein. Im Büro sei er zwei- oder dreimal an einem Tag gewesen (Protokoll KGer, S. 3 f.). Wie oft der Beschuldigte tatsächlich im Büro der Privatklägerin gewesen ist, kann indes offenbleiben, zumal vielmehr die Kenntnis des Beschuldigten betreffend den Tresor der Privatklägerin massgebend ist. Diesbezüglich führte der Beschuldigte zwar wiederholt aus, er wisse nichts von einem Tresor und habe einen solchen auch nie gesehen. Dabei handelt es sich allerdings offenkundig um eine Schutzbehauptung, zumal aufgrund der Befragung vom 11. Mai 2017 ersichtlich ist, dass der Beschuldigte zweifellos Kenntnis vom Tresor der Privatklägerin hatte, zumal er dargelegt hat, die Privatklägerin habe das Geld im Tresor aufbewahrt (act. 711). Somit ist das Wissen des Beschuldigten hinsichtlich des Tresors der Privatklägerin sowie dem darin aufbewahrten Geld klarerweise als erstellt zu erachten.

3.8 Angesichts der erstellten Kenntnis des Beschuldigten hinsichtlich des Tresors sowie des darin aufbewahrten Geldes stellt sich im Weiteren nunmehr die Frage, ob er dieses Wissen an C.____ weitergegeben hat. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass C.____ konstant und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht glaubhaft zu Protokoll gegeben hat, der Beschuldigte habe ihn, als er die Liegenschaft der Privatklägerin als Einbruchsobjekt vorgeschlagen habe, auf den im Haus vorhandenen Tresor im ersten Obergeschoss hingewiesen (act. 647 ff., 725 ff.). Dabei ist zu beachten, dass C.____ von sich aus ausgeführt hat, der Beschuldigte habe ihn auf das Haus und den Tresor aufmerksam gemacht (act. 647, 725). Mithin wurde C.____ sowohl anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 21. März 2017 als auch in der Konfrontationseinvernahme vom 9. August 2017 jeweils nur danach gefragt, wie er auf die entsprechende Liegenschaft als Einbruchsobjekt gekommen sei. Dennoch führte er jeweils von sich aus explizit aus, der Beschuldigte habe ihn auf das Haus der Privatklägerin sowie den Tresor hingewiesen. Ergänzend gab er zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihm sogar erklärt habe, wo sich der Tresor befinde (act. 649). Der Beschuldigte seinerseits bestreitet seine Kenntnis betreffend den Tresor der Privatklägerin zwar, wie bereits vorstehend dargelegt wurde, ist das Wissen des Beschuldigten hinsichtlich des Tresors allerdings erstellt. Angesicht dieser Schutzbehauptung des Beschuldigten, der überaus deutlichen und glaubhaften Depositionen von C.____ sowie des Umstands, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschuldigte C.____ auf die Liegenschaft der Privatklägerin hätte hinweisen sollen, ohne jedoch den Tresor zu erwähnen, ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigten − entsprechend den Ausführungen von C.____ − seine Kenntnis betreffend den Tresor im Obergeschoss des Hauses der Privatklägerin C.____ mitgeteilt hat. Daran vermag das Vorbringen des Beschuldigten, die beiden Haupttäter seien ohne zur Öffnung des Tresors geeignetes Werkzeug in die Liegenschaft der Privatklägerin eingedrungen, nichts zu ändern. Die beiden Haupttäter haben das im Keller vorhandene Werkzeug der Privatklägerin benutzt, um den Tresor von der Wand zu lösen (act. 647). Dass diese Kenntnis von dem im Keller vorhandenen Werkzeug hatten, ist naheliegend, zumal der Beschuldigte wiederholt Gartenarbeiten bei der Privatklägerin durchgeführt und folglich das im Haus aufzufindende Werkzeug gekannt hat.

3.9 In Bezug auf die Willensrichtung der Handlungen des Beschuldigten ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass C.____ dem Beschuldigten mitgeteilt hat, dass er krank sei und für seine Behandlung Geld benötige, worauf der Beschuldigte ihm von der Liegenschaft der Privatklägerin sowie dem vorhandenen Tresor berichtet hat (act. 647). Bereits aufgrund dieser Gegebenheit ist augenscheinlich, dass der Beschuldigte die konkreten Informationen keineswegs bloss aus einer Laune heraus C.____ mitgeteilt hat. Vielmehr hat er aufgrund des Zusammenhangs, in welchem er die Informationen erteilt hat, offenkundig damit gerechnet und in Kauf genommen, dass C.____ den von ihm konkret skizzierten Einbruchsdiebstahl durchführen wird. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den Aussagen des Beschuldigten ihn seine Ex-Frau darauf hingewiesen hat, dass es sich bei C.____ um eine kriminelle Persönlichkeit handle (act. 523).

3.10 Ergänzend ist in Bezug auf die Ausführungen von D.____ festzustellen, dass sich diese − entgegen den Vorbringen des Beschuldigten − in keiner Weise als glaubhaft erweisen. Im Gegenteil gab D.____ anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 6. Dezember 2016 zunächst explizit zu Protokoll, keine Erinnerungen mehr an den Einbruchsdiebstahl zu haben, zumal er stark betrunken gewesen sei. Insbesondere wisse er nicht mehr, weshalb sie die Liegenschaft http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Privatklägerin ausgesucht hätten (act. 567). Rund einen Monat später, am 20. Januar 2017, will er sich plötzlich wieder an Einzelheiten erinnern, namentlich an den Umstand, dass die Privatklägerin ihr Haus verlassen habe, was für sie ausschlaggebend gewesen sein, in die Liegenschaft einzudringen (act. 575). Im Verlauf der nämlichen Befragung legte D.____ sodann dar, aufgrund seines damaligen Rauschzustands doch nicht mehr zu wissen, ob C.____ die Liegenschaft bewusst ausgesucht habe (act. 583). Schliesslich gestand D.____ vor den Schranken des Strafgerichts schliesslich ein, dass er keine Kenntnis vom Plan von C.____ gehabt habe. Es habe sich um eine blosse Annahme gehandelt, dass C.____ die Liegenschaft der Privatklägerin zufällig ausgewählt habe (act. 673 ff.). Somit erhellt, dass in keiner Weise von einem einheitlichen und glaubhaften Aussageverhalten von D.____ ausgegangen werden kann. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten erweisen sich offenkundig als haltlos. Vielmehr zeigt sich aufgrund der Depositionen von D.____, dass dieser klarerweise keine Ahnung hatte, weshalb C.____ die Liegenschaft der Privatklägerin zur Begehung der inkriminierten Tat ausgesucht hat, was er im Übrigen sogar zugestanden hat.

3.11 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit als erstellt zu erachten, dass C.____ dem Beschuldigten mitgeteilt hat, dass er zufolge Krankheit Geld benötige, worauf der Beschuldigte ihn auf die Liegenschaft der alleinstehenden Privatklägerin sowie den sich darin befindende Tresor aufmerksam gemacht und erklärt hat, dass die Privatklägerin allabendlich zwischen 18.00 Uhr und 23.00 Uhr das Haus mit ihrem Fahrzeug, einem roten Opel, verlasse und sich in einem Restaurant in G.____ aufhalte. Auch hat der Beschuldigte die entsprechende Liegenschaft C.____ gezeigt. Als Gegenleistung für diesen Tipp hat sich der Beschuldigte eine Provision von 20% des Diebesguts versprechen lassen, welche ihm allerdings nicht ausbezahlt worden ist. Am 29. Oktober 2015 haben C.____ und D.____ den Einbruchsdiebstahl gestützt auf die vom Beschuldigten erhaltenen Informationen durchgeführt.

4. Rechtliches 4.1 Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte der versuchten Anstiftung zu Diebstahl, qualifizierter Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs schuldig gemacht hat. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich des Diebstahls strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Ferner macht sich der Sachbeschädigung strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Verursacht der Täter einen grossen Schaden, so macht er sich der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB strafbar, wobei ein Schaden in der Höhe von mindestens Fr. 10'000.-- als gross im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB gilt (PHILIPPE WEISSENBERGER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 144 N 101). Schliesslich macht sich des Hausfriedensbruchs strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.

4.2 Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB wegen Anstiftung nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Anstiftung ist somit das vorsätzliche Bestimmen eines andern zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat. Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein (Kausal- bzw. Motivationszusammenhang). Nicht erforderlich ist hingegen, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu überwinden wären. Anstiftung fällt ausser Betracht, wenn der andere zu einer bestimmten Tat bereits entschlossen ist. Wer allerdings einen nur allgemein Tatbereiten (z.B. einen Berufskiller) auf ein bestimmtes Handlungsziel lenkt, ist Anstifter, selbst wenn die konkrete Tat nicht genau nach seinen Vorstellungen abläuft. Erforderlich für die Anstiftung ist eine psychische, geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des anderen. Als Anstiftungsmittel kommt jedes motivierende Tun in Frage. Die Tat, zu der angestiftet wird, muss nicht in allen Einzelheiten bestimmt sein. Die Einzelheiten der Ausführung können dem Angestifteten überlassen werden (BGer 6B_598/2009 vom 23. November 2009, E. 5.2; MARC FORSTER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 24 N 12 ff., 37 ff.; STEFAN TRECHSEL/ MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 24 N 1 ff., insb. N 5). Subjektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Anstifter muss mithin zumindest in Kauf nehmen, dass erstens infolge seines Verhaltens der Angestiftete eine bestimmte Handlung vornehmen werde und zweitens diese Handlung tatbestandsmässig und rechtswidrig ist (BGE 127 IV 122, E. 1; MARC FORSTER, a.a.O., Art. 24 N 3 ff.; STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., Art. 24 N 6).

4.3 Vorab ist hinsichtlich der tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Haupttat auf das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. März 2017 betreffend C.____ (act. 659 ff.) hinzuweisen, wonach dieser des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der qualifizierten Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen wurde. Ferner wurde D.____ mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Dezember 2017 des bandenmässigen Diebstahls, der qualifizierten Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. Den Urteilen ist zu entnehmen, dass C.____ und D.____ am 29. Oktober 2015 in das Haus der Privatklägerin in E.____ eingedrungen sind und einen in der Wand verankerten Tresor mitsamt Inhalt im Gesamtwert von rund Fr. 82'000.-- (darunter namentlich Bargeld in der Höhe von Fr. 50'000.-- sowie Euro 5'000.--, diverser Schmuck im Wert von rund Fr. 20'000.-- sowie weitere Wertgegenstände) entwendet haben. Dabei haben sie einen Sachschaden von rund Fr. 25'000.-- verursacht.

4.4 Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist sodann ersichtlich, dass der Beschuldigte C.____ − nachdem ihm dieser seine finanzielle Notlage offenbart hat − auf die Liegenschaft der alleinstehenden Privatklägerin sowie den darin vorhandenen Tresor aufmerksam gemacht und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht erklärt hat, dass die Privatklägerin allabendlich zwischen 18.00 Uhr und 23.00 Uhr das Haus mit ihrem Fahrzeug, einem roten Opel, verlasse und sich in einem Restaurant in G.____ aufhalte. Auch zeigte der Beschuldigte die entsprechende Liegenschaft C.____ und liess sich als Gegenleistung eine Provision von 20% des Diebesguts versprechen. Es ist zwar zu konstatieren, dass sowohl C.____ als auch D.____ in allgemeiner Weise tatbereit waren. Allerdings waren diese keineswegs zu der konkreten Tat, mithin dem Einbruchdiebstahl betreffend die Liegenschaft der Privatklägerin, entschlossen. Im Gegenteil kannten die beiden Haupttäter das konkrete Handlungsziel nicht, sondern wurden erst durch den Beschuldigten auf das bestimmte Handlungsziel, nämlich das Haus der Privatklägerin, gelenkt. Ohne die Einwirkung des Beschuldigten hätten die beiden Haupttäter klarerweise den konkreten Einbruchdiebstahl nicht ausgeführt. Indem der Beschuldigte, nachdem ihm C.____ seine finanzielle Notlage offenbart hat, diesem einen konkreten Weg, wie er mittels Einbruchdiebstahls in die Liegenschaft der Privatklägerin an Geld kommen kann, zumindest grob aufgezeigt und ihm das entsprechende Haus, das Restaurant, in welchem sich die Privatklägerin allabendlich aufhält, sowie das Fahrzeug der Privatklägerin überdies auch noch vor Ort gezeigt hat, hat er zweifellos ausreichend eindringlich auf C.____ eingewirkt, um das Ausmass der Anstiftung zu erreichen.

4.5 In subjektiver Hinsicht ist festzustellen, dass er Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hat. Angesichts des Umstands, dass er C.____ auf die Liegenschaft der Privatklägerin hingewiesen und ihm erklärt hat, dass die Privatklägerin allabendlich mit ihrem Fahrzeug in das Restaurant in G.____ fährt und sich dort von 18.00 Uhr bis 23.00 Uhr aufhält, ihm zudem sowohl das Restaurant als auch das Haus der Privatklägerin gezeigt und ihn überdies auf den Tresor im ersten Obergeschoss aufmerksam gemacht hat, musste er klarerweise zumindest in Kauf nehmen, dass C.____ den Einbruchsdiebstahl ausführen wird, zumal dieser dem Beschuldigten seine finanzielle Notlage offenbart hat. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte ausserdem eine Provision hat versprechen lassen, weshalb er den Einbruchdiebstahl offenkundig auch wollte.

4.6 Fraglich ist in casu allerdings, ob sich der Vorsatz des Beschuldigten auch auf die Qualifikation der Sachbeschädigung, nämlich die Höhe des entstandenen Sachschadens, bezieht. Aufgrund der Akten zeigt sich, dass der auffallend grosse Sachschaden in casu insbesondere auf das Vorgehen von C.____ und D.____ beim Abtransportieren des Tresors zurückzuführen ist, zumal diese den Tresor unter anderem die Treppe hinuntergestossen haben. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschuldigte damit hätte rechnen müssen, dass die beiden Haupttäter den Tresor in derart rücksichtsloser Art und Weise aus dem Obergeschoss durch das Haus befördern. Im Gegenteil hätte es durchaus sein können, dass es den Haupttäter gelingt, den Tresor vor Ort zu öffnen. Es kann daher klarerweise nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Verursachung eines grossen Sachschadens durch die beiden Haupttäter in Kauf genommen hat. Es fehlt ihm folglich am (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der Qualifikation der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB, weshalb er sich lediglich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Anstiftung zu (einfacher) Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat.

4.7 Entsprechend den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Tatbestände der Anstiftung zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch erfüllt sind. Da im Weiteren weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte der Anstiftung zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB und Art. 186 StGB jeweils in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

5. Strafzumessung 5.1 In Bezug auf die Strafzumessung bringt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Anschlussberufungserklärung vom 7. Mai 2019 vor, der Beschuldigte habe sich besonders rücksichtslos verhalten, indem er einen Kriminaltouristen zu einer Straftat gegen eine Bekannte von ihm angestiftet habe. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zu einem Einbruchdiebstahl in eine Wohnliegenschaft angestiftet habe. Dabei habe er aus rein finanziellen Motiven gehandelt, weshalb sein Verschulden als mittelschwer bis schwer einzustufen sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass er nicht nur zu einem Diebstahl, sondern in Idealkonkurrenz ebenso zu einer Sachbeschädigung sowie einem Hausfriedensbruch, mithin insgesamt zu drei Straftaten angestiftet habe, weshalb von einer Freiheitsstrafe von mindestens 15 Monaten auszugehen sei, welche aufgrund der Vorstrafen auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 20 Monate zu erhöhen sei.

Vor den Schranken des Kantonsgerichts führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ergänzend aus, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einem leichten Verschulden ausgegangen. Korrekt sei allerdings die Annahme eines mittelschweren Verschuldens.

5.2 Der Beschuldigte seinerseits macht mit Berufungsbegründung vom 6. August 2019 geltend, dass weder von einer Verwerflichkeit seines Handelns noch von einer erhöhten kriminellen Energie auszugehen sei, weshalb sich die Annahme eines mittelschweren Verschuldens nicht rechtfertige.

5.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1).

5.4 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.

5.5 Vorliegend wurde der Beschuldigte der Anstiftung zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch schuldig gesprochen. Die dem Verschulden angemessene Strafe ist zunächst innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzulegen. Demzufolge ist in casu für die Festlegung der Strafe der Strafrahmen des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe massgebend.

5.6 Bei der Bewertung der objektiven Tatkomponenten betreffend den Diebstahl ist grundsätzlich auf die diesbezüglichen korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Insbesondere ist festzustellen, dass sich der Betrag des Deliktsguts als ausgesprochen hoch erweist. Das Ausmass der Rechtsgutsverletzung ist daher verschuldenserhöhend zu beachten. Sodann ziehen Einbrüche für die Betroffenen aufgrund der starken Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls in der Regel schwere psychische Folgen nach sich. Überdies ist die mit dem Eindringen in Wohnhäuser einhergehende Verletzung der Privatsphäre der Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.4.2). Ferner ist das Ausnützen der Kenntnis von der allabendlichen Abwesenheit der Privatklägerin als verwerflich zu qualifizieren.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.7 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzustellen, dass den Beschuldigten als Anstifter ein geringeres Verschulden trifft als die Haupttäter. Ferner waren seine Beweggründe zwar pekuniärer Natur, gleichwohl ist der ihm versprochene und nicht ausbezahlte Anteil an der Beute im Vergleich mit den Haupttätern geringer ausgefallen. Im Übrigen sind keine weitergehenden Kriterien ersichtlich, welche bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere heranzuziehen wären. Namentlich ist dem Beschuldigten keine kriminelle Energie zu attestieren, welche über jene kriminelle Energie hinausgeht, welche jeder Beschuldigte, der eine (vorsätzliche) Straftat begeht, offenbart.

5.8 Unter Berücksichtigung der objektiven sowie der subjektiven Tatschwere ist das Tatverschulden hinsichtlich der Anstiftung zum Diebstahl als eher leicht zu qualifizieren. In einem weiteren Schritt ist nunmehr innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) verschuldensangemessene Strafe für das Hauptdelikt zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Vorliegend massgebend ist unter Hinweis auf Ziffer 5.5 hievor der Strafrahmen des Diebstahls von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB). Das Kantonsgericht erachtet angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen, sowie in Beachtung des festgestellten Verschuldens des Beschuldigten und des vorgenannten Strafrahmens eine (hypothetische) Freiheitsstrafe von 10 Monaten als dem Verschulden betreffend das Hauptdelikt angemessen.

5.9 In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe unter Einbezug der weiteren Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (sog. Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist allerdings nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafe sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafe ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120, E. 5.2).

Hinsichtlich des Diebstahls ist zunächst zu konstatieren, dass angesichts der Strafhöhe einzig die Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Ferner sehen sowohl der Tatbestand der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) als auch jener des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) die Freiheitsstrafe oder die Geldstrafe als Sanktion vor. Diesbezüglich ist allerdings zu konstatieren, dass Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch Tatbestände sind, die dem Einbruchdiebstahl als Deliktsmuster immanent sind und praktisch immer mit ein und demselben Motiv, aus einem abgeschlossenen Gebäude heraus etwas zu stehlen, begangen werden und demselben Zweck dienen. Die Delikte sind dabei naturgemäss ausgesprochen eng miteinander verknüpft. Angesichts des in casu derart starken sachlichen und zeitlichen Gesamtzusammenhangs zwischen dem Diebstahl http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht einerseits und dem Hausfriedensbruch sowie der Sachbeschädigung andererseits erachtet das Kantonsgericht einzig eine Gesamtfreiheitsstrafe als adäquate Sanktion (vgl. BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.4.2).

5.10 In der Folge ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der ebenfalls mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Taten, mithin der Anstiftung zu Sachbeschädigung und zu Hausfriedensbruch, in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen. In Bezug auf die Anstiftung zu Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch ist darauf hinzuweisen, dass diese als sogenannte Begleitdelikte eher in den Hintergrund treten. Hinzu kommt, dass die Gesamtstrafenzumessung einen besonderen Blick auf das Verhältnis der Einzelstraftaten zueinander verlangt. Massgebend sind Kriterien, die sich an der ratio legis von Art. 49 StGB orientieren, mithin der übergreifenden Schuldbetrachtung. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (JÜRG-BEAT ACKERMANN, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 49 N 122; HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 500). In casu erhellt, dass zwischen der vorgenannten, mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Taten ein derartiger enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex besteht, zumal die Delikte aufgrund der vorliegenden Umstände eng miteinander verbunden und voneinander abhängig sind. Folglich ist der Gesamtschuldbeitrag der Anstiftung zu Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch in bedeutend geringerem Ausmass zu veranschlagen, womit sich in Anbetracht der gesamten Umstände sowie in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die zusätzlichen, mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Strafen um einen Monat ergibt. Die Gesamtstrafe beträgt somit 11 Monate.

5.11 Diese Gesamtstrafe ist in einem weiteren Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten, welche in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, anzupassen. Betreffend die Täterkomponenten hat das Strafgericht das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im angefochtenen Urteil (S. 9 f.) korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle zu verweisen ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse aus, diese seien seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen gleich geblieben (Protokoll KGer, S. 3). Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Täterkomponenten werden seitens der Parteien nicht gerügt und erweisen sich überdies als sorgfältig sowie sachlich zutreffend, weshalb auf diese verwiesen werden kann. Demnach ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem neutral zu wertenden Vorleben des Beschuldigten auszugehen. In Bezug auf die strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten ist aufgrund des Auszugs aus dem Schweizerischen Strafregister vom 3. Januar 2019 (Akten ab Strafgericht, act. A1) ersichtlich, dass dieser mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 1. Februar 2007 wegen Veruntreuung, Betrugs, gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Fälschung von Ausweisen sowie versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht 34 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 71 Tagen, verurteilt wurde. Des Weiteren wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 26. Februar 2013 wegen mehrfachen Betrugs zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- verurteilt. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Biel verurteilte den Beschuldigten sodann mit Urteil vom 24. August 2015 wegen mehrfachen Betrugs, Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug, Gehilfenschaft zu Betrug, Check- und Kreditkartenmissbrauchs sowie mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Mit Strafbefehl vom 25. November 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Beschuldigten ausserdem wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 40.- -. Die strafrechtliche Vorbelastung zeigt somit ein die Legalprognose stark belastendes Bild auf, wobei sämtliche Verurteilungen den Bereich der Vermögensdelikte betreffen. In Übereinstimmung mit den Vorderrichtern hat sich die Täterkomponente somit als erheblich Straferhöhend auszuwirken.

5.12 Unter Berücksichtigung der vorstehenden täterbezogenen Umstände ist die (hypothetische) tatbezogene Freiheitsstrafe von 11 Monaten nunmehr um 3 Monate auf eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu erhöhen.

5.13 Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend den unbedingten Strafvollzug werden sodann von den Parteien nicht gerügt. Angesichts dessen kann auf die entsprechenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden, zumal sich diese durchwegs als sachlich zutreffend erweisen und daher klarerweise nicht zu beanstanden sind.

6. Fazit In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung seiner Berufung sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft der Anstiftung zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen.

III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der teilweisen Gutheissung der Berufung des Beschuldigten, wobei der Beschuldigte allerdings nur in ausgesprochen geringem Ausmass durchgedrungen ist, sowie der Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, gehen von den Verfahrenskosten des Kantonsgerichts von Fr. 4'600.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 100.--, Fr. 2'000.-- zu Lasten des Beschuldigten und Fr. 2'600.-- zu Lasten des Staates.

2. Mit Verfügung des Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Mai 2019 wurde dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Mit Honorarnote vom 10. Februar 2020 weist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Marco Albrecht, einen Aufwand von total 18.5 Stunden à Fr. 200.-aus (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Dabei macht der amtliche Verteidiger unter anderem 1.5 Stunden für die Lektüre des vorinstanzlichen Urteils geltend, welche allerdings praxisgemäss bereits in der Entschädigung der Vorinstanz enthalten und somit im Berufungsverfahren nicht erneut zu entschädigen ist. Ausserdem setzte der Verteidiger für die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung 3 Stunden ein. Angesichts der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung (inklusive Hin- und Rückweg) von 2 Stunden, ist der geltend gemacht Aufwand des Verteidigers in diesem Zusammenhang um eine Stunde zu reduzieren. Zu entschädigen sind somit 16 Stunden à Fr. 200.--, weshalb Advokat Marco Albrecht ein Honorar von Fr. 3'256.80 (inklusive Auslagen von Fr. 56.80) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 250.80, insgesamt somit Fr. 3'507.60, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Januar 2019, auszugsweise lautend:

"1. B.____ wird der Anstiftung zu Diebstahl, qualifizierter Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch schuldig erklärt und verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB, Art. 186 StGB (jeweils i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB), Art. 40 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.

2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3‘801.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--. B.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.

3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 6‘546.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.

B.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)."

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in Ziffer 1 wie folgt abgeändert:

1. B.____ wird der Anstiftung zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch schuldig erklärt und verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten,

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB (jeweils i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB), Art. 40 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.

Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Januar 2019 bestätigt.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'600.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 4'500.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen Fr. 2'000.-- zu Lasten des Beschuldigten und Fr. 2'600.-- zu Lasten des Staates.

III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Marco Albrecht, ein Honorar von Fr. 3'256.80 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 250.80, insgesamt somit Fr. 3'507.60, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang seines Unterliegens (Fr. 1'525.05) zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

Vizepräsident

Markus Mattle Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_698/2020).

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