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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.12.2019 460 19 100

23 décembre 2019·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·12,845 mots·~1h 4min·4

Résumé

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc

Texte intégral

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Dezember 2019 (460 19 100) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. November 2018

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A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 2. November 2018 wurde A.____ (nachfolgend: der Beschuldigte) der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der vom 19. Februar 2015 bis zum 17. August 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 180 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Dispositiv-Ziffer 1). Demgegenüber wurden die Verfahren betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum und Konsum von Betäubungsmitteln in Anklagefall 2.2 sowie betreffend geringfügige Sachbeschädigung in Anklagefall 3.1 aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt (Dispositiv-Ziffer 2). In einem weiteren Punkt wurde betreffend die beschlagnahmten Gegenstände die Einziehung zur Vernichtung (Dispositiv-Ziffer 3) sowie hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten die unwiderrufliche Löschung nach Rechtskraft des Urteils angeordnet (Dispositiv-Ziffer 4). Sodann wurde der Beschuldigte zur Zahlung einer Ersatzforderung an den Staat in der Höhe von Fr. 14'000.-- verurteilt (Dispositiv-Ziffer 5). Zudem wurden dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 31'778.45, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 3'600.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.--, auferlegt (Dispositiv-Ziffer 6). Schliesslich wurde über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten durch die Advokaten Sandro Horlacher und Dr. Christian von Wartburg befunden (Dispositiv-Ziffer 7).

Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, am 9. November 2018 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 17. April 2019 focht der Beschuldigte das obgenannte Urteil mit Ausnahme der Einstellungen gemäss Dispositiv-Ziffer 2 vollumfänglich an und stellte dabei die Rechtsbegehren, (1.) es sei der Beschuldigte in Anklagepunkt 2.1 vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c BetmG freizusprechen; (2.) es sei der Beschuldigte in Anklagepunkt 2.1 lediglich wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen; (3.) es sei der Beschuldigte in den Anklagepunkten 2.2 und 2.3 sowie vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Anklagepunkt 3.2) kostenlos freizusprechen; (4.) es sei demgemäss der Beschuldigte lediglich zu einer bedingten http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu verurteilen; (5.) es sei die Hälfte der Verfahrenskosten zulasten des Staates zu verlegen und der Beschuldigte sei nur zur Rückzahlung der Hälfte der effektiv korrekterweise angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung zu verpflichten; (6.) es sei bezüglich des Teils der Verfahrenskosten und der Kosten der amtlichen Verteidigung, die zufolge der ungerechtfertigten Verweigerung des Wechsels entstanden sei, festzustellen, dass diese zulasten des Staates zu verlegen seien; (7.) es sei darauf zu verzichten, den Beschuldigten zur Zahlung einer Ersatzforderung zu verurteilen; (8.) es sei dem Beschuldigten auch für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen; (9.) unter o/e Kostenfolge. Zusätzlich bat der Beschuldigte um Zusendung des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung.

C. Mit Eingabe vom 26. April 2019 verzichtete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), auf die Erklärung einer Anschlussberufung und stellte auch keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft ersuchte ebenfalls um Zustellung des Protokolls der Hauptverhandlung vor Strafgericht.

D. Sodann wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 30. April 2019 unter anderem den Parteien eine Kopie des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugestellt.

E. In seiner Berufungsbegründung vom 16. September 2019 hielt der Beschuldigte an seinen Begehren gemäss Berufungserklärung vom 17. April 2019 vollumfänglich fest. Zusätzlich stellte er die Verfahrens- bzw. Beweisanträge, (1.) es sei ihm zum Zeitpunkt der noch anzusetzenden Hauptverhandlung die Einreichung von Unterlagen zur Beurteilung dessen aktueller persönlicher Situation zu gestatten; (2.) es sei die Staatsanwaltschaft aufzufordern, die Verfahrenskosten zu detaillieren und nach den beschuldigten Personen aufzuschlüsseln.

F. Sodann beantragte die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 unter Beilage einer Visualisierung der Verfahrenschronik die Abweisung der Berufung des Beschuldigten inklusive der Beweis- und Verfahrensanträge mit Ausnahme der Nachreichung von Unterlagen zu seinen persönlichen Verhältnissen.

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G. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 31. Oktober 2019 wurde unter anderem angeordnet, dass der Beschuldigte spätestens 2 Wochen vor Beginn der anzusetzenden Berufungsverhandlung Unterlagen zur Beurteilung seiner aktuellen persönlichen Situation, bei Erwerbstätigkeit einen Arbeitsvertrag und einen Auszug der Ausgleichskasse über die seit Arbeitsantritt entrichteten Sozialbeiträge, einzureichen hat. Des Weiteren wurde der Antrag des Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft sei aufzufordern, die Verfahrenskosten zu detaillieren und nach den beschuldigten Personen aufzuschlüsseln, unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Berufungsgerichts abgewiesen. Stattdessen wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert, dem Gericht bis zum 26. November 2019 darzulegen, ob im Total der Kosten gemäss Kostenblatt vom 7. September 2017 (act. 01.09.035/1) ein Aufwand verrechnet sei, der im Zusammenhang mit einer ungerechtfertigten Verweigerung des Wechsels der amtlichen Verteidigung (gemäss Rechtsbegehren 6) entstanden sei. Schliesslich wurde den Parteien bis zum 26. November 2019 Frist zur Einreichung von Beweisanträgen gesetzt.

H. Mit weiterer Eingabe vom 4. November 2019 machte die Staatsanwaltschaft ergänzende Angaben zur Kostenrechnung und beantragte korrespondierend, (1.) es sei der Antrag des Beschuldigten, die Verfahrenskosten noch weiter als bereits vom Strafgericht vorgenommen zu kürzen, im Berufungsurteil abzuweisen; (2.) es sei auch der damit verbundene Antrag des Beschuldigten, diesen zur Rückzahlung nur der Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verpflichten, abzuweisen und (3.) es sei schliesslich der Antrag des Beschuldigten, diesem sei nur die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen, abzuweisen.

I. Sodann wurde mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 6. November 2019 unter anderem der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien wurden zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung geladen.

J. Der Beschuldigte reichte mit weiterer Eingabe vom 26. November 2019 dem Kantonsgericht diverse Unterlagen ein und beantragte, (1.) es seien die Lohnausweise der Jahre 2017 und 2018 zu den Akten zu nehmen; (2.) es sei der Arbeitsvertrag des Beschuldigten mit der B.____ GmbH vom 1. März 2019 zu den Akten zu nehmen; (3.) es sei die aktuelle Lohnabrechnung per 30. September 2019 zu den Akten zu nehmen; (4.) es sei das Zwischenzeugnis des Arbeitgebers vom 20. Oktober 2019 zu den Akten zu nehmen; (5.) es sei die schriftliche Stellungnahme von C.____ vom 24. November 2019 zu den Akten zu nehmen; (6.) es seien die Schreiben von D.____, Advokat, vom 30. April 2015, 5. Mai 2015, 28. Mai 2015, 16. Juni 2015 sowie 1. Juli 2015 zu den Akten zu nehmen; (7.) es sei D.____, Advokat, als Zeuge zur http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Hauptverhandlung zu laden; und (8.) es sei E.____, Advokat, als Zeuge zur Hauptverhandlung zu laden.

K. Die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2019 zunächst darauf hin, dass die vom Beschuldigten eingereichten Nachweise der Ausgleichskassen nicht der Verfügung des Kantonsgerichts vom 31. Oktober 2019 entsprächen und daher bis zur Hauptverhandlung einzureichen seien. Des Weiteren seien die obgenannten Beweis- bzw. Verfahrensanträge 5 bis 8 abzuweisen.

L. Schliesslich wurden mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 29. November 2019 unter anderem die Lohnausweise des Beschuldigten der Jahre 2017 und 2018, sein Arbeitsvertrag vom 1. März 2019 mit der B.____ GmbH, seine Lohnabrechnung per 30. September 2019, das Zwischenzeugnis seines Arbeitsgebers vom 20. Oktober 2019, die schriftliche Stellungnahme von C.____ vom 24. September 2019 sowie die Schreiben von Advokat D.____ vom 30. April 2015, 5. Mai 2015, 28. Mai 2015, 16. Juni 2015 und 1. Juli 2015 zu den Akten genommen. Des Weiteren wurde der Beschuldigte (erneut) aufgefordert, dem Gericht umgehend einen Auszug aus der Ausgleichskasse über seine seit Arbeitsantritt entrichteten Sozialbeiträge einzureichen oder dem Gericht, unter Beifügung entsprechender Belege (unter anderem seine Anfrage an die Ausgleichkasse), darzulegen, weshalb es ihm nicht gelungen ist, die geforderten Unterlagen erhältlich zu machen, oder weshalb er nicht willens ist, diesen Nachweis (selbständig) zu erbringen. Schliesslich wurden die Beweisanträge, Advokat D.____ und Advokat E.____ als Zeugen vor Berufungsgericht zu laden, gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO abgewiesen.

M. Mit letzter Eingabe des Beschuldigten vom 2. Dezember 2019 wurde dem Kantonsgericht der Zusammenruf der auf seinen Namen lautenden individuellen Konten bei der zentralen Ausgleichskasse ZAS zugestellt.

N. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen der Beschuldigte A.____ mit seinem Verteidiger, Advokat Dr. Christian von Wartburg, die Staatsanwaltschaft, vertreten durch den Staatsanwalt JJ.____, sowie eine Dolmetscherin für Holländisch. Der Beschuldigte wird vor Gericht eingehend zur Person und zur Sache befragt. Im Übrigen wiederholen die Parteien ihre Anträge gemäss den schriftlichen Eingaben, wobei der Beschuldigte zusätzlich diverse Vorfragen aufwirft und weitere Rechtsverletzungen (Verletzung des Fairhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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ness- und des Beschleunigungsgebots) rügt. Dabei beantragt der Beschuldigte darüber hinaus, es hätten der Staatsanwalt JJ.____ und die Mitglieder des Strafgerichts gemäss angefochtenem Urteil in den Ausstand zu treten und es sei das gesamte Verfahren zurückzuweisen. Zudem stellt bzw. wiederholt der Beschuldigte die Beweisanträge, (1.) es sei das Schreiben von Advokat D.____ vom 26. Juni 2015 zu den Akten zu nehmen; (2.) es seien die Akten des Strafgerichts wegen Amtsgeheimnisverletzung im vorliegenden Verfahren beizuziehen; (3.) es seien alle Erklärungen und Einvernahmen des Beschuldigten nach dem 22. April 2015 im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren aus den Akten zu nehmen; (4.) es seien auch alle Erklärungen und Einvernahmen der beiden Mitbeschuldigten F.____ und G.____ mit Datum ab deren Gesuch um ein abgekürztes Verfahren aus den Akten zu nehmen; (5.) es sei Advokat D.____ als Zeuge zur Hauptverhandlung zu laden und zu befragen. Hierzu nimmt die Staatsanwaltschaft dahingehend Stellung, dass sämtliche Rechtsbegehren bzw. Anträge abzuweisen seien. Nur hinsichtlich des Rechtsbegehrens 3 könne die Einvernahme des Beschuldigten vom 30. April 2015 aus den Akten entfernt werden, sofern das Gericht den Schwerpunkt der Zugeständnisse bzw. Geständnisse in diesen Aussagen sehe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2-12, 39).

Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Laut Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Legitimation des Beschuldigten zur Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Der Beschuldigte rügt sowohl die unrichtige Feststellung des Sachverhalts als auch Rechtsverletzungen und Unangemessenheit. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Aus den Akten ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts dem Beschuldigten am 6. November 2018 zugestellt worden ist. Mit seiner Berufungsanmeldung vom 9. November 2018 hat der Beschuldigte die zehntägige Frist gemäss Art. 399 http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts wurde dem Beschuldigten am 3. April 2019 zugestellt und am 17. April 2019 hat der Beschuldigte die Berufungserklärung eingereicht. Was die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben des Beschuldigten die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Es ist demnach auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten.

II. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich mit wenigen Ausnahmen gegen das Urteil des Strafgerichts vom 2. November 2018 in seiner Gesamtheit, d.h. gegen den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und die dafür ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Dispositiv-Ziffer 1), gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Ersatzforderung an den Staat in der Höhe von Fr. 14'000.-- (Dispositiv-Ziffer 5), gegen die Verurteilung des Beschuldigten zur vollumfänglichen Tragung der Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 45'378.45 (Dispositiv-Ziffer 6) sowie gegen die vorinstanzlich angeordnete Verpflichtung des Beschuldigten, dem Staat die ganzen Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die ganze Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositiv-Ziffer 7.c). Schliesslich werden diverse Vorfragen aufgeworfen bzw. weitere Rechtsverletzungen, so eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) wie auch eine Verletzung des Gebotes, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren (sog. Fairnessgebot, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), gerügt und insbesondere die Rückweisung des Verfahrens bzw. der Ausstand von mehreren in einer Strafbehörde tätigen Personen beantragt. Es gilt somit nachfolgend, alle angefochtenen Punkte im Einzelnen zu prüfen, wobei hinsichtlich der Vorfragen in Anwendung von Art. 339 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO der bereits anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung mündlich eröffnete Entscheid nur im Falle einer Abweisung nachfolgend schriftlich zu begründen ist (vgl. NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 339 N 13). Einzig die geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots ist erst http://www.bl.ch/kantonsgericht

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im Rahmen der Strafzumessung zu beleuchten. Ebenso wenig zurückzukommen ist an dieser Stelle auf die bereits im Rahmen der Prozessinstruktion verfahrensleitend behandelten Beweis- und Verfahrensanträge der Parteien, welche vor den Schranken des Kantonsgerichts nicht mehr wiederholt worden sind.

Alle übrigen Teile des strafgerichtlichen Urteils (Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 7.a und 7.b) stehen hingegen nicht mehr zur Debatte. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 82 N 9). Vorliegend wird daher in Anwendung der obgenannten Bestimmung bezüglich Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung in den unangefochten gebliebenen Punkten bereits an dieser Stelle auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen und nur auf neu im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente eingegangen.

Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Diese Konstellation des Verbots der reformatio in peius liegt in casu vor, so dass das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil nicht zu Lasten des Beschuldigten verschärfen, sondern es entweder nur bestätigen oder zu seinen Gunsten abändern darf.

III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Vorfragen / Beweis- und Verfahrensanträge sowie formelle Rügen 1.1.1 Zunächst wird seitens des Beschuldigten eine Verletzung des Fairnessgebots geltend gemacht. Unter diesem Titel führt der Beschuldigte aus, er sei – im Gegensatz zu den Eheleuten G.____-F.____, welche bereits separat beurteilt worden seien (Verfahren 300 15 223, 224, 225; Urteil des Strafgerichts vom 14. September 2015) – nicht fair bzw. ungleich behandelt worden, womit Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verletzt seien. In seiner Berufungsbegründung vom 16. September 2019 weist der Beschuldigte darauf hin, er habe sich vom 19. Februar bis zum 17. August 2015 in Untersuchungshaft befunden. Unabhängig von der Tatsache, dass die lange Dauer der Untersuchungshaft in keinem Verhältnis zur inkriminierten Tathandlung stehe, habe der Beschuldigte während der gesamten Zeit wegen Kolhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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lusionsgefahr nicht besucht werden können. Gleichzeitig sei das Ehepaar G.____-F.____ bereits im April 2015 – also nach viel kürzerer Zeit – aus der Untersuchungshaft entlassen worden, so dass es sich in der Folge bezüglich aller Einvernahmen, die von Ende April bis August 2015 stattgefunden hätten, hätte absprechen können. Sämtliche Aussagen der Ehegatten G.____-F.____ von Ende April bis Mitte August 2015 müssten insofern unter diesem Vorbehalt berücksichtigt werden. Es verwundere nicht, dass sie alles auf den «bösen Holländer» geschoben hätten. Diese konkrete Situation müsse bei der gesamten Beweiswürdigung berücksichtigt werden, was die Vorinstanz komplett unterlassen hätte. Des Weiteren stünden die vorliegende Anklageschrift und insbesondere der Aufwand und die Dauer des Verfahrens in keinem Verhältnis zu der effektiv im Raum stehenden Straftat. Dies könne einzig damit erklärt werden, dass es sich bei den beiden Haupttätern um Polizisten gehandelt habe. Tatsache sei und bleibe aber, dass der Beschuldigte lediglich Gehilfenleistungen erbracht habe und dass sämtliche Vorwürfe, ihn als Haupttäter in dieser Angelegenheit zu bezeichnen, weder zuträfen noch stichhaltig seien. Sie beruhten letztlich einzig und allein auf den Aussagen der beiden Hauptbeschuldigten. Dass Aussagen von Mitbeschuldigten mit Vorsicht zu geniessen seien, sei allseits bekannt. Das habe das Strafgericht aber schlicht unberücksichtigt gelassen. Schliesslich könne es nicht sein, dass ein Beschuldigter derart lange und konsequent und mit höherem Strafmass verfolgt werde, nachdem er einen ihm in der Untersuchung angebotenen Deal, welcher ihm die Möglichkeit einer Haftentlassung geboten hätte, widerrufen habe. Die Praxis, einen Deal anzubieten, sei bei mehreren Mitbeschuldigten ohnehin mehr als bedenklich. Es sei auch fraglich, ob der Rückzug des Einverständnisses zum abgekürzten Verfahren durch einen von drei Mitbeschuldigten nicht zur Folge haben müsse, dass alle Beschuldigten zusammen vor Gericht im ordentlichen Verfahren zu beurteilen seien (vgl. S. 5-7 der Berufungsbegründung). Konkrete Gründe für eine solche Ungleichbehandlung habe es nicht gegeben. Von dem Moment an, in welchem das Ehepaar G.____-F.____ gemeinsam aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, habe Kollusionsgefahr kaum mehr als Haftgrund für den Beschuldigten herangezogen werden können. Fluchtgefahr sei auch nie gegeben gewesen, seien doch immer nur bedingte Strafen im Raum gestanden. Konsequenzen habe diese Ungleichbehandlung nun im Urteil der Vorinstanz gezeitigt, wenn letztlich die Verurteilung des Beschuldigten als Mittäter darauf abgestützt werde, dass die Ehegatten G.____-F.____ übereinstimmende Schilderungen machen würden und dass diverse andere Personen, mit denen das Ehepaar G.____-F.____ zufolge der Freilassung habe reden können, ihn in der Folge belastet hätten. Gänzlich unverständlich sei insofern auch gewesen, dass der Beschuldigte erst auf Beschwerde hin aus der Haft entlassen worden sei. Zudem werde bei abgekürzten http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Verfahren, sollte bei jemandem ein Auslandwohnsitz ein Problem sein, regelmässig eine Dispensation von der Hauptverhandlung verfügt, was hier jedoch nicht geschehen sei. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft nähre den Verdacht, dass die Strafverfolgungsbehörden, zu denen die Polizei genauso gehöre, ein hohes Interesse daran gehabt hätten, diesen Fall nicht als einen Fall von zwei fehlbaren Polizisten des Kantons Basel-Landschaft darzustellen, sondern als Fall eines bösen Ausländers, der unbedachte Polizisten dazu verführt habe, Cannabis anzubauen (vgl. S. 7 f. der Berufungsbegründung).

Des Weiteren reicht der Beschuldigte mit Schreiben vom 26. November 2019 ein schriftliches Statement von C.____, der Ehefrau des Beschuldigten, vom 24. November 2019 ein. Darin wird ebenfalls auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten einerseits und der Eheleute G.____- F.____ andererseits eingegangen und gerügt, dass der Beschuldigte kein faires Verfahren bekommen habe. So sei die Initiative zur Hanfanlage klar von den G.____-F.____ ausgegangen und nun müsse der Beschuldigte als Bösewicht herhalten. Auch sei bei der Zustellung von Post an den inhaftierten Beschuldigten und bei der Gewährung des Besuchsrechts Vieles schief gelaufen. Der Beschuldigte habe zunächst dem «Deal» mit der Staatsanwaltschaft nur zugestimmt, um aus der Beugehaft zu kommen, danach aber wieder zurückgezogen. Zudem reicht der Beschuldigte mehrere Schreiben von Advokat D.____, Verteidiger von C.____, datierend vom 30. April, 5. Mai, 28. Mai, 16. Juni und 1. Juli 2015, ein. In den erwähnten Schreiben werden die Dauer der Untersuchungshaft des Beschuldigten, die nicht gewährte Besuchsbewilligung für C.____, die nicht gewährte Akteneinsicht für C.____, ein Verstoss gegen das Recht auf ein faires Verfahren und eine wirksame Verteidigung, ein Verstoss gegen das Recht des Beschuldigten auf Aussageverweigerung, Ausstandsgründe bei den Polizeibeamten Wm H.____ und Fw I.____, besondere Vorkommnisse anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 30. April 2015 sowie eine Amtsgeheimnisverletzung aus dem Kreis der Polizei gerügt. Laut dem Beschuldigten lasse sich aus diesen Schreiben die Art und Weise der Verfahrensführung sehr gut nachverfolgen. Die Polizeibeamten H.____ und I.____ hätten das Verfahren geführt; sie seien Kollegen der Ehegatten G.____-F.____ gewesen. Es habe Hinweise auf Amtsgeheimnisverletzungen gegeben und man habe versucht, die Polizisten zu entlasten und den Beschuldigten zum Bösen zu machen. Dies habe dazu geführt, dass das Verfahren einseitig, unfair und auch in verschiedenen Punkten unzulässig geführt worden sei. Advokat D.____ sei bereit, das im Verfahren Erlebte in seiner Funktion als Verteidiger von C.____ im Detail vor Gericht zu schildern.

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Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht wiederholt der Beschuldigte, eine Aussage von Advokat D.____ vor den Schranken könne erheblich zur Art und Weise der Verfahrensführung beitragen. Er sei immer noch der Verteidiger von C.____; sie habe ihn von der Schweigepflicht entbunden. Er sei bei den damaligen Einvernahmen dabei gewesen und könne schildern, was in diesem Verfahren eigenartig gewesen sei. Wenn einheimische Polizisten Hanf anbauten, dann hätten ausserkantonale Polizisten ermitteln müssen. An den verschiedenen Einvernahmen von F.____ seien nur die Verteidiger anwesend gewesen, nicht aber der Beschuldigte. Er habe kein Teilnahmerecht gehabt. Auch sei es in diesem Verfahren ungewöhnlich emotional zu und her gegangen, was Advokat D.____ bezeugen könne (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 f.). Des Weiteren wiederholt der Beschuldigte, es sei «logisch», dass sich die Eheleute G.____-F.____ nach der Haftentlassung untereinander abgesprochen und mit weiteren Freunden und Bekannten besprochen hätten, was das Beweisergebnis enorm verfälsche. Offensichtlich hätten vorliegend immer Polizisten den Beschuldigten befragt und der Staatsanwalt die Eheleute G.____-F.____. Dies bedeute keine Gleichbehandlung. Denn es seien genau die Polizisten, welche Wut auf den Holländer gehabt hätten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6). Der Verteidiger des Beschuldigten reicht dem Kantonsgericht sodann ein Schreiben der Staatsanwaltschaft an Advokat D.____ vom 28. November 2019, eine Entbindungserklärung von C.____ vom 4. Dezember 2019, einen Auszug aus einer Deservitenkarte des vorgängigen Verteidigers des Beschuldigten, aus welchem der 22. April 2015 als Datum für Bemühungen «Gesuch um abgekürztes Verfahren» hervorgeht, eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2015, mit welcher u.a. der Antrag auf Ablehnung von Wm H.____ abgewiesen worden ist, sowie einen Bericht der Drogenfahndung der Polizei Basel-Landschaft, unterzeichnet von Wm H.____, vom 29. Juni 2015 betreffend ein persönliches Gespräch mit Advokat D.____ anlässlich der Einvernahme mit L.____ vom 26. Juni 2015 ein.

1.1.2 Die Staatsanwaltschaft entgegnet hierzu in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2019, es liesse sich zunächst hinsichtlich der Dauer der Untersuchungshaft den Akten ohne weiteres entnehmen, weshalb die Gerichte im Fall des Beschuldigten Haftgründe festgestellt hätten. Zuletzt am 14. Juli 2015 habe das Kantonsgericht im Beschwerdeverfahren 470 15 124 nicht nur «ganz erhebliche objektive Anhaltspunkte für eine ausgeprägte Fluchtgefahr» festgestellt, sondern auch festgehalten, dass keine Ungleichbehandlung mit den Mitbeschuldigten vorliege, denn beim Ehepaar G.____-F.____ habe im Gegensatz zum Beschuldigten kein besonderer Haftgrund mehr vorgelegen, welcher eine Weiterführung der Haft gerechtfertigt hätte. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Ebenso habe das Kantonsgericht den Beschuldigten darauf hingewiesen, dass eine in Aussicht stehende bedingte Strafe nichts mit Fluchtgefahr zu tun habe. Die Eheleute G.____- F.____, welche – entgegen der Behauptung des Beschuldigten – nicht gemeinsam entlassen worden seien, hätten noch bevor sie die Chance gehabt hätten, sich miteinander zu besprechen, ein Geständnis abgelegt. Bei G.____, welcher noch eine Woche länger in Haft geblieben sei als seine Frau, komme hinzu, dass er die Polizei zum Versteck des Drogenerlöses geführt habe, der ihm vom Beschuldigten übergeben worden sei, soweit dieser noch vorhanden gewesen sei. Bei G.____ und F.____ habe nach ihren mehreren Einvernahmen, unabhängig voneinander und noch während der in Untersuchungshaft abgegebenen Aussagen, keine Kollusionsgefahr mehr bestanden, weshalb die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet gewesen sei, sie aus der Haft zu entlassen, während das Zwangsmassnahmengericht beim Beschuldigten im selben Zeitabschnitt aufgrund seines ungeregelten Aufenthalts in der Schweiz eine «erhebliche Fluchtgefahr» festgestellt habe, so dass es in seinem Fall eben nicht möglich gewesen sei, ihn aus der Haft zu entlassen (vgl. S. 2 f. der Stellungnahme). Was die angeblich ungleich hohen Strafen betreffe, so seien die Behauptungen des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung aktenwidrig. Der Beschuldigte wisse, dass G.____ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen unrechtmässigem Erwerb und Besitz einer Waffe, von Waffenzubehör und von Munition zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden sei, während ihm selber eine bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten vorgeschlagen worden sei. Im Fall des Beschuldigten sei der relevante Zeitraum ein weiterer und es würden ihm im ordentlichen Verfahren mehr Delikte vorgeworfen, weshalb die zwei Monate Unterschied in den erstinstanzlichen Verurteilungen von G.____ und dem Beschuldigten exakt zu erklären seien (vgl. S. 4 der Stellungnahme). Angebliche Absprachen zwischen den Eheleuten G.____-F.____ resp. deren Einfluss auf Aussagen von Dritten erwiesen sich lediglich für die Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als relevant. Für derartige Mutmassungen lägen aber in den Akten keinerlei entsprechende Anhaltspunkte vor. Der 1. April 2015 habe insofern einen Wendepunkt in der Voruntersuchung dargestellt, als G.____ sein Aussageverhalten an diesem Tag geändert habe, nachdem er zuvor weder seine Frau noch den Beschuldigten habe belasten wollen. Dem beiliegenden Ausschnitt aus dem detaillierten Aktenverzeichnis seien die im relevanten Zeitabschnitt geführten Einvernahmen im damaligen Verfahrenskomplex zu entnehmen, unter Einfügung der Daten der Haftentlassungen der Eheleute G.____-F.____. So seien vor der Haftentlassung von F.____ der Beschuldigte am 1. und 10. April 2015, G.____ am 1. und 14. April 2015, C.____ am 8. April 2015 sowie F.____ am 13. April 2015 einvernommen worden und vor der http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Haftentlassung von G.____ derselbe einmal am 21. April 2015 und an demselben Tag im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten. Nach der Haftentlassung von F.____ am 14. April 2015 und von G.____ am 21. April 2015 hätten eine Einvernahme mit F.____ am 10. Juni 2015, mit G.____ eine Schlusseinvernahme am 5. August 2015 und am selben Tag eine solche mit F.____ stattgefunden. Einvernahmen mit Drittpersonen seien wie folgt durchgeführt worden: Am 9. Juni 2015 mit J.____, am 17. Juni 2015 mit K.____, am 26. Juni 2015 mit L.____, am 29. Juni 2015 mit M.____, am 8. Juli 2015 mit N.____, am 15. Juli 2015 mit N.____ und dem Beschuldigten als Konfrontationseinvernahme. Der Beschuldigte selbst sei nach der Haftentlassung von G.____ am 30. April 2015 und am 15. Juli 2015 in einer Konfrontationseinvernahme mit N.____ einvernommen worden. Am 17. August 2015 sei sodann die Haftentlassung des Beschuldigten erfolgt. Am 22. Juli 2015 habe eine Einvernahme mit dem Beschuldigten stattgefunden, die ebenso wie seine Schlusseinvernahme vom 6. August 2015 aufgrund des danach gescheiterten abgekürzten Verfahrens nicht in der Aktenübersicht des ordentlichen Verfahrens enthalten sei. Einzelne dieser Einvernahmen seien lediglich für das Verfahren des Beschuldigten relevant gewesen, weshalb die Termine den Eheleuten G.____-F.____ und ihren Verteidigungen gar nicht angezeigt worden seien. So die Einvernahme von J.____ und K.____, während es sich bei den Einvernahmen von M.____ und N.____ um Ersteinvernahmen zu einem neuen Sachverhalt gehandelt habe, die in deren Verfahren ganz ohne weitere Terminanzeigen durchgeführt worden seien. Als Zwischenergebnis lasse sich sagen, dass die Belastungen von mindestens drei weiteren Personen (J.____, N.____ und K.____) nicht dadurch erklärt werden könnten, dass sie von F.____ und G.____ beeinflusst worden wären. Es verblieben damit noch fünf Einvernahmen, bei denen es theoretisch zu einer Absprache unter oder mit den Eheleuten G.____-F.____ hätte gekommen sein können: Eine Einvernahme von F.____ alleine, die Schlusseinvernahme von Herrn und Frau G.____-F.____, die Einvernahme der Zeugin L.____ vom 26. Juni 2015 sowie die Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und N.____ vom 15. Juli 2015. Die Einvernahme von F.____ vom 10. Juni 2015 habe sich schwerpunktmässig um die Beteiligung von C.____ gedreht. Soweit F.____ auch den Beschuldigten belastet habe, habe es sich mit Ausnahme von Details durchwegs um Belastungen gehandelt, die entweder F.____ oder G.____ zuvor schon in einer anderen Einvernahme erhoben habe. Gleiches gelte für die beiden Schlusseinvernahmen der Eheleute G.____-F.____ vom 5. August 2015. Der Beschuldigte habe an allen drei Einvernahmen persönlich teilgenommen und hätte Gelegenheit gehabt, auf allfällig abgesprochene Falschaussagen zu reagieren, was er aber nicht getan habe. L.____ habe detailliert zu Protokoll gegeben, worüber sie mit F.____ und G.____ im Zusammenhang http://www.bl.ch/kantonsgericht

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mit ihrer eigenen Einvernahme gesprochen habe und ausdrücklich bestätigt, dass es diesbezüglich keine Absprachen gegeben habe. N.____ seinerseits habe bereits in seiner Einvernahme vom 8. Juli 2015 ausgesagt, weder G.____ noch F.____ zu kennen und in der Konfrontationseinvernahme vom 15. Juli 2015 noch einmal bekräftigt, G.____ nicht zu kennen. Die Beweiswürdigung des Strafgerichts könne mit blossen Behauptungen nicht in Frage gestellt werden. Selbst dann, wenn die unterschiedlichen Daten der Haftentlassungen als ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu bewerten gewesen wären, zeige die Analyse auf, dass sich daraus bezogen auf die Beweislage gar nichts ableiten lassen und das Strafgericht sich in seiner Wertung auf Beweismittel gestützt habe, die frei von jeglicher Beeinflussung erhoben worden seien (vgl. S. 4-7 der Stellungnahme).

In ihrer Stellungnahme vom 28. November 2019 ergänzte die Staatsanwaltschaft, dass sich allfällige Äusserungen von D.____ auf das Strafverfahren gegen C.____ und nicht gegen den Beschuldigten bezögen. Es werde des Weiteren bestritten, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten «einseitig, unfair und in verschiedenen Punkten unzulässig» geführt worden sei. Abgesehen davon sei die «Art und Weise der Verfahrensführung» nicht Gegenstand der Berufung. Im Übrigen seien sämtliche Befragungen der Eheleute G.____-F.____ nicht umsonst durch Angehörige der Staatsanwaltschaft durchgeführt worden.

Auch vor den Schranken des Kantonsgerichts entgegnet die Staatsanwaltschaft, dass ein Anzeigeerstatter lediglich Auskunft über den Ausgang des Verfahrens erhalte. Je nachdem, was L.____ erfahren habe, habe dies Auswirkungen ihrer Qualität als Zeugin. Schliesslich sei auch der Antrag, Advokat D.____ heute als Zeuge vor Gericht anzuhören, abschlägig zu entscheiden. Hier gehe es nicht um die Verfahrensführung. Es habe die Möglichkeit von Rechtsmitteln gegeben, die zum Teil auch ergriffen worden seien. Heute gehe es hingegen um die Beteiligungsrolle des Beschuldigten. Die Polizisten, welche im konkreten Fall die Untersuchung durchgeführt hätten, hätten die Eheleute G.____-F.____ gerade nicht gekannt. Die Staatsanwaltschaft habe darauf Rücksicht genommen. Auch hinsichtlich der Frage des Teilnahmerechts könne Advokat D.____ nicht viel beitragen. Die Staatsanwaltschaft habe vom ersten Tag an dem Beschuldigten alle Teilnahmerechte gewährt, wobei nur der Verteidiger und nicht der Beschuldigte teilgenommen habe. Der Bericht des Polizisten betreffend den Vorfall vom 30. April 2015 sei nie bestritten worden. Jedenfalls sei dies nicht relevant für das vorliegende Verfahren (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5). Von vielen Einvernahmen, die nur den Beschuldigten betroffen hätten, hätten die Eheleute G.____-F.____ nichts gewusst. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Es gebe auch Einvernahmen der Eheleute G.____-F.____, die schon deutlich vor deren Haftentlassung inhaltlich gleich gewesen seien. Die StPO mache keinen Unterschied, ob eine Einvernahme durch die Polizei oder durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt werde, sofern erstere auf einer Delegation basiere. Die Polizisten würden wohl eher Wut gegen die Eheleute G.____-F.____ denn gegen den Beschuldigten gehegt haben. So habe F.____ unter anderem ausgesagt, sie habe dem Ansehen der Polizei geschadet (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6). Schliesslich habe Advokat D.____ in seiner Eingabe vom 1. Juli 2015 nicht beantragt, dass die Einvernahmen nochmals durchzuführen oder Akten zu entfernen seien (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9).

1.1.3 Das Kantonsgericht konstatiert mit Blick auf die Akten Folgendes: Mit Urteil des Strafgerichts vom 14. September 2015 wurde die Anklageschrift mit Urteilsdispositiv (Erledigungsvorschlag) der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2015 betreffend den Teil gegen F.____ und G.____ bestätigt und festgestellt, dass die Anklageschrift damit gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil wird (Dispositiv-Ziffer 1). Demgegenüber wurde festgestellt, dass der Beschuldigte an der Hauptverhandlung seine Zustimmung zur Anklageschrift mit Urteilsdispositiv (Erledigungsvorschlag) der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2015 zurückgezogen hat (Dispositiv- Ziffer 2; vgl. act. 403 ff. im Verfahren BM1 15 38, 39, 41 bzw. 300 15 223, 224, 225). Der genannten Anklageschrift mit Urteilsdispositiv (Erledigungsvorschlag) im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO vom 10. August 2015 (act. 409 ff. im Verfahren BM1 15 38, 39, 41 bzw. 300 15 223, 224, 225) ist zu entnehmen, dass F.____ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten und G.____ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden ist. Demgegenüber war für den Beschuldigten ein Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum, Konsums von Betäubungsmitteln sowie geringfügiger Sachbeschädigung eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie eine Busse von Fr. 300.-- vorgesehen. Ebenso ist dem Erledigungsvorschlag zu entnehmen, dass sich F.____ vom 18. Februar 2015, 08.30 Uhr, bis zum 14. April 2015, 17.00 Uhr, G.____ vom 18. Februar 2015, 08.25 Uhr, bis zum 21. April 2015, 17.00 Uhr, und der Beschuldigte vom 19. Februar 2015, 09.30 Uhr, bis zum 17. August 2015, 12.00 Uhr, in Untersuchungshaft befunden haben (vgl. act. 445 ff. im Verfahren BM1 15 38, 39, 41 bzw. 300 15 223, 224, 225 sowie act. 01.05.002, 189). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Was zunächst die Rüge des Beschuldigten betreffend Ungleichbehandlung bei der Dauer der Untersuchungshaft betrifft, so ist festzustellen, dass der Beschuldigte im Gegensatz zu G.____ und F.____ ausländischer Staatsbürger ist und – zumindest zum damaligen Zeitpunkt – über keinen festen bzw. legalen Wohnsitz in der Schweiz verfügte. Allein schon aus diesem Grund wird der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr praxisgemäss eher angenommen werden als bei Schweizer Staatsbürgern. Hinzu kommt, dass die Dauer bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft gegenüber dem Beschuldigten auf dessen Beschwerden hin durch die Rechtsmittelinstanz geprüft worden ist. So hat das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz den diesbezüglichen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Mai 2015 (act. 01.05.113 ff.) geprüft und die Beschwerde mit Beschluss vom 14. Juli 2015 (Verfahren 470 15 124) in Bestätigung des Entscheids abgewiesen. Im abschlägigen Beschluss wurde u.a. festgestellt, dass der Beschuldigte Familienangehörige in Holland hat und zwischendurch immer wieder nach Holland ausgereist ist, weshalb gar eine erhebliche Fluchtgefahr bejaht wurde (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. Juli 2015, Erw. 3.2). Wie die Staatsanwaltschaft ebenso richtig entgegenhält, spielt hierbei keine Rolle, ob der Beschuldigte eine unbedingte oder bloss eine bedingte Freiheitsstrafe zu gewärtigen hatte, handelte es sich doch in casu nicht um einen offensichtlich leichten Fall, da insbesondere der schwerwiegende Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Raum stand und noch immer steht. Zumal ein Rückzug des Gesuchs um Durchführung eines abgekürzten Verfahrens jederzeit möglich und in casu auch erfolgt ist, stellt dieser per se ebenso wenig einen Grund für eine Haftentlassung dar, solange die Haftgründe gemäss Art. 221 StPO nach wie vor gegeben sind. Was in diesem Zusammenhang die vorgeschlagenen Strafen betrifft, so lagen diese betreffend den Beschuldigten und G.____ in etwa gleich hoch (20 resp. 22 Monate Freiheitsstrafe). Der Argumentation des Beschuldigten in diesen Punkten ist in keiner Weise zu folgen, weshalb die diesbezügliche Rüge der Ungleichbehandlung fehl geht.

Auch die vom Beschuldigten gerügte Befragung der drei Beschuldigten einerseits durch die Polizei und andererseits durch die Staatsanwaltschaft beruhte auf einer gesetzlichen Grundlage (vgl. nur Art. 159 und Art. 396 f. StPO) und stellte sich gerade im vorliegenden Fall angesichts der Bekanntschaft der Eheleute G.____-F.____ mit einem Teil des basellandschaftlichen Polizeicorps als sinnvoll dar. Im vorliegenden Fall wurde im Nachgang zum Vorfall vom 30. April 2015 gar Wm H.____ von der weiteren Ermittlung abzogen, um das Verfahren nicht mit Spekulationen über die Objektivität zu belasten (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2015). Eine eigentliche Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich, zumal Einvernahmen durch die Polizei gemäss StPO denjenigen durch die Staatsanwaltschaft gesetzlich http://www.bl.ch/kantonsgericht

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gleichgestellt sind. Dass es nach der Haftentlassung der Eheleute G.____-F.____ – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – Möglichkeiten der Absprache, sei dies untereinander, sei dies gegenüber Drittpersonen, gegeben hat, kann selbst die Staatsanwaltschaft nicht ausschliessen. Sollten tatsächlich solche Kollusionshandlungen vorgenommen worden sein, wäre dies bei der Beweiswürdigung im Rahmen der Anklageziffer 2.1 zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend). Dies trifft in besonderem Mass hinsichtlich der Aussagen von L.____, der Nachbarin der Eheleute G.____-F.____, zu, welche in ihren Aussagen nicht konstant war, sondern diese teilweise relativierte (vgl. dazu ebenfalls nachfolgend Anklageziffer 2.1). Ebenso wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein, dass die Eheleute G.____-F.____ hinsichtlich Ungereimtheiten in Bezug auf die Geldsummen und das Versteck des Geldes nicht konsequent befragt worden sind (vgl. dazu nachfolgend Anklageziffer 2.1). Bei der Beweiswürdigung gilt es jedoch andererseits in die Waagschale zu werfen, dass die Eheleute G.____- F.____ bereits vor deren Haftentlassung ein vollumfängliches Geständnis abgelegt und nicht nur den Beschuldigten, sondern auch sich selbst schwer belastet haben. Insgesamt ist jedoch festzustellen, dass durch die Art und Weise der vorliegend durchgeführten Einvernahmen aller Protagonisten trotz der dadurch geschaffenen teilweisen Möglichkeit einer ungünstigeren Beweislage für den Beschuldigten keine eigentlich unfaire Verfahrensführung auszumachen ist.

Was schliesslich in einem letzten Punkt unter der Rubrik «Verletzung des Fairnessgebots» die geltend gemachte Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten betrifft, so zeigt ein Blick auf die Rechtsprechung, dass in gewissen Konstellationen durchaus ein Ausschluss von Mitbeschuldigten verfügt werden darf, und zwar insbesondere bei ersten Einvernahmen (vgl. BGE 139 IV 25). Bei der Auslegung der StPO ist eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben. Soweit der Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 StPO den aufgezeigten Zielkonflikten (zwischen der strafprozessualen Wahrheitsfindung einerseits und den Parteirechten bzw. der prozessualen Gleichbehandlung von Mitbeschuldigten andererseits) keine Rechnung trägt, hat eine sachgerechte wertungskohärente Lückenfüllung (bzw. teleologische Reduktion) der Norm zu erfolgen. Danach kann die Staatsanwaltschaft – ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO – im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung des Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die http://www.bl.ch/kantonsgericht

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blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten rechtfertigt hingegen noch keinen Ausschluss von der Einvernahme (vgl. BOTSCHAFT StPO, BBl 2006 1164; YASMINA BENDANI, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N 2 zu Art. 108 StPO). In den meisten Kantonen entsprach dies auch schon der grundsätzlichen Rechtslage nach altem Recht (vgl. ROBERT HAUSER / ERHARD SCHWERI / KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 55 N 6). Bei der Prüfung des Ausschlussgrundes von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO ist – nach Massgabe des jeweiligen Einzelfalles – noch weiteren Gesichtspunkten angemessen Rechnung zu tragen. Unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) darf die Parteiöffentlichkeit nicht zu einer im Ergebnis unfairen Benachteiligung zwischen Mitgeschuldigten führen (vgl. zum Ganzen: BGE 139 IV 25, Erw. 5.4, 5.5.4.1; vgl. ebenso KGE BL 470 11 156 vom 6. Dezember 2011, Erw. 3.2). Soweit aus den Akten ersichtlich, war der Beschuldigte vorliegend nur anfänglich von der Teilnahme an Einvernahmen der Mitbeschuldigten ausgeschlossen worden, um das Ziel der strafprozessualen Wahrheitsfindung nicht zu gefährden, was denn auch Lehre und Rechtsprechung entspricht. Bei allen weiteren Einvernahmen von Mitbeschuldigen, Zeugen und Auskunftspersonen wurde dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung jeder Einvernahmetermin vorgängig angezeigt mit der Möglichkeit, dass neben der Verteidigung auch der Beschuldigte teilnehmen kann; offenkundig hat der Beschuldigte davon keinen Gebrauch gemacht. Ein diesbezüglicher Mangel in der Untersuchung ist somit nicht auszumachen und es ist daher festzustellen, dass das Verfahren auch hinsichtlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs in Form der Teilnahmerechte des Beschuldigten nicht unfair durchgeführt worden ist.

Als Konklusion ist somit in einer Gesamtbetrachtung festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren in keinerlei Hinsicht ein Verstoss gegen das Fairnessgebot gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO bzw. Art. 6 EMRK vorliegt. Insgesamt erscheint die Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft als sorgfältig vorgenommen und dokumentiert. Wie bereits erwähnt, werden mit der gebotenen Zurückhaltung diejenigen Beweise zu würdigen sein, hinsichtlich welcher die Möglichkeit von Kollusionshandlungen bestand, sollten diese Beweise (insb. die Aussagen der Eheleute G.____-F.____ nach Bekanntwerden der Aussagen des Beschuldigten vom 10. April 2015 – anlässlich welcher in Anwesenheit der Verteidigungen der Eheleute G.____-F.____ G.____ als für den Verkauf des Marihuanas verantwortlich erklärt worden ist – und nach deren Entlassung aus der Untersuchungshaft wie auch die Depositionen von L.____) überhaupt von Relevanz sein. Gleiches gilt hinsichtlich einer allfälligen Entgleisung der einvernehmenden Polizisten bei der Einvernahme des Beschuldigten vom 30. April 2015. Weitere Ausführungen http://www.bl.ch/kantonsgericht

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dazu erfolgen im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich des Hauptanklagepunktes 2.1, wobei bereits an dieser Stelle festgehalten werden kann, dass der Beweiswert sämtlicher obgenannter Aussagen nicht allzu hoch ist (vgl. nachfolgend).

Was den damit in Zusammenhang stehenden, erneut gestellten Beweisantrag des Beschuldigten, es sei Advokat D.____ als Zeuge vor Kantonsgericht zu befragen, betrifft, so ist dieser – wie bereits mit Ziff. 2 der Verfügung des Kantonsgerichts vom 29. November 2019 erfolgt – abermals gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO abzuweisen. Demnach wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschuldigte zu Beginn der für den 30. April 2015 anberaumten Einvernahme durch die Polizei, an welcher auch die Mitbeschuldigten sowie deren Verteidigungen anwesend waren, aggressiv verhielt und es zu einem Handgemenge mit dem einvernehmenden Polizisten kam, woraufhin der Beschuldigte ohne weitere Befragung in Handfesseln gelegt und wieder ins Untersuchungsgefängnis gebracht werden musste (vgl. Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Drogenfahndung, vom 30. April 2015 und verfasst von Wm H.____, act. 11.01.233 f.). Advokat D.____ schrieb der Staatsanwaltschaft noch gleichentags, er behalte sich vor, die Geschehensabläufe nachträglich gestützt auf das unmittelbar im Anschluss an die Einvernahme erstellte schriftliche Gedankenprotokoll aus eigener Wahrnehmung auszubreiten, sollte die Darstellung des Untersuchungsbeamten in seiner Aktennotiz allzu sehr davon abweichen. Ein weiteres Schreiben reichte der genannte Verteidiger erst am 1. Juli 2015 ein. Bestritten wurde der Vorfall vom 30. April 2015, so wie er im polizeilichen Bericht dargestellt wurde, nicht. Mit der bereits oben erwähnten Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2015 wurde unter anderem der Antrag von C.____, vertreten durch Advokat D.____, vom 1. Juli 2015 um Ablehnung von Wm. H.____ zur Mitarbeit in der vorliegenden Strafuntersuchung abgewiesen. Gleichwohl wurde ebenso entschieden, dass Wm H.____ mit keinen weiteren Ermittlungshandlungen im vorliegenden Verfahren mehr betraut wird. Schliesslich geht aus dem Bericht der Polizei Basel- Landschaft, Drogenfahndung, verfasst von Wm H.____, vom 29. Juni 2015 hervor, dass Wm H.____ den damaligen Verteidiger von C.____, D.____, anlässlich der Einvernahme von L.____ vom 26. Juni 2015 kurz nach draussen gebeten hat, um über die Vorfälle anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 30. April 2015 zu sprechen. Beide hätten sich gegenseitig beschuldigt, unprofessionell gewesen zu sein. Ausserdem habe Advokat D.____ darauf bestanden, dass diese Unterredung protokolliert werde.

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Das Kantonsgericht stellt fest, dass keine Anhaltspunkte für wesentliche Auswirkungen auf die Beweiserhebungen vom 30. April 2015 vorliegen, da die Einvernahme mit dem Beschuldigten abgebrochen wurde und der Beschuldigte an diesem Tag ohnehin nichts aussagte. Insofern erweist sich das Datum vom 30. April 2015 gar als irrelevant. Auch reagierte weder Advokat D.____ noch der ebenfalls anwesende frühere Verteidiger des Beschuldigten, Advokat D.____, auf den Vorfall vom 30. April 2015 und den dazu verfassten polizeilichen Bericht, sei dies in Form eines Berichtigungsantrags oder einer Aufsichtsbeschwerde. Für den 30. April 2015 ist jedenfalls keine Rechtsverletzung seitens der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erkennbar. Nachdem der Vorfall vom 30. April 2015 aktenkundig ist, besteht schliesslich keinerlei Veranlassung, dass Advokat D.____ vor Gericht diesen Vorfall nochmals aus seiner Sicht schildert. Eine andere Frage ist, wie die Einvernahme vom 30. April 2015 im Rahmen der Beweiswürdigung im Lichte dieses Ereignisses berücksichtigt wird (vgl. dazu nachfolgend Anklageziffer 2.1).

1.2.1 In einem weiteren Punkt beantragt der Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts, es hätten sowohl der Staatsanwalt JJ.____ als auch die Mitglieder des Strafgerichts, welche das Urteil vom 2. November 2018 gefällt haben, in den Ausstand zu treten. Zur Begründung macht der Beschuldigte geltend, es sei seitens eines basellandschaftlichen Polizisten zu einer Amtsgeheimnisverletzung gekommen. Davon erfahre man offiziell nichts. Advokat D.____, dannzumal Verteidiger von C.____, habe am 26. Juni 2015 eine Anzeige gegen Unbekannt eingereicht, da sich aus der Einvernahme von L.____ ergeben habe, dass ein Polizist etwas über die Hanfanlage in O.____ ausgeplaudert habe. Der Staatsanwalt JJ.____ habe zunächst in den Ausstand zu treten, da einseitig ermittelt worden und wichtige Informationen nicht zum Beschuldigten geflossen seien, und zwar nur, weil Polizisten involviert gewesen seien. Der Staatsanwalt JJ.____ habe des Weiteren wegen Vorbefassung in den Ausstand zu treten, da das abgekürzte Verfahren beim Beschuldigten wegen eines Rückzugs des Geständnisses gescheitert sei. In einem solchen Fall sei der Staatsanwalt nicht mehr neutral, da er sich bereits eine Meinung gebildet habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 f.). Zudem rügt der Beschuldigte, dass beim Strafgericht die gleiche Besetzung im abgekürzten Verfahren wie auch im ordentlichen Verfahren geurteilt habe. Diese Besetzung habe bereits alle Akten gesehen und dürfe daher nicht im neuen Verfahren über dieselbe Sache urteilen. Das Strafgericht hätte den Fall an eine andere Kammer übertragen müssen. Dieser Mangel sei derart gravierend, dass das gesamte Verfahren zurückzuweisen sei, denn auch die betroffenen Mitglieder des Strafgerichts befänden sich im Ausstand (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). Das abgekürzte Verfahren gehe von der Fiktion aus, dass Geständnis http://www.bl.ch/kantonsgericht

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und Sachverhalt geklärt seien. Wenn vor Gericht ein einziger Beschuldigter widerrufe, müssten die Erklärungen der übrigen Beschuldigten aus den Akten genommen werden; das sei der Sinn von Art. 362 Abs. 4 StPO. Der Beschuldigte habe den Nachteil, dass sich zwei Mitbeschuldigte auf das abgekürzte Verfahren eingelassen hätten, währenddem er selbst sein Einverständnis widerrufen habe. Dann funktioniere das «Konstrukt» des abgekürzten Verfahrens nicht mehr. Ausstandsgründe müsse man zwar «ohne Verzug» geltend machen; man könne diese aber auch erneuern. Denn es gebe auch Ausstandsgründe, die letztlich deklaratorisch seien. Vorliegend handle es sich um die gleiche Sache i.S.v. Art. 56 lit. b StPO. Dieser Mangel bei der Staatsanwaltschaft und beim Strafgericht sei nur durch eine Rückweisung zu heilen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6). Später während der Hauptverhandlung erneuert der Beschuldigte das zuvor gestellte Ausstandsgesuch, und zwar im Zusammenhang mit der Amtsgeheimnisverletzung zusätzlich mit der Begründung, dass der betroffene Staatsanwalt auf Frage des Kantonsgerichts hin verneint habe, dass Advokat D.____ nach dem 30. April 2015 noch einmal reagiert habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, 23).

1.2.2 Der betroffene Staatsanwalt entgegnet hierzu vor Kantonsgericht, er sehe keinen Grund, in den Ausstand zu treten; er habe sich nichts vorzuwerfen. Was die geltend gemachte Befangenheit wegen des abgekürzten Verfahrens betreffe, so stütze die Rechtsprechung die These des Beschuldigten nicht. Abgesehen davon mache der Beschuldigte den Ausstand zu Unzeit geltend, nachdem er bestimmt schon seit über einem Jahr über den zuständigen Staatsanwalt und die Besetzung des Strafgerichts gewusst habe. Hinsichtlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 30. April 2015 habe die Staatsanwaltschaft bereits sehr sorgfältig alle Aussagen entfernt, die der Beschuldigte im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren gemacht habe. Aus der Literatur ergebe sich nicht klar, ob die Schutzwirkung von Art. 362 Abs. 4 StPO ab dem Gesuch oder erst ab dem Eintreten der Staatsanwaltschaft darauf eintrete. Vorliegend sei vom Zeitpunkt des Eintretens der Staatsanwaltschaft und nach der Einvernahme des Beschuldigten ausgegangen worden. Der Antrag des Beschuldigten auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens sei zu einem Zeitpunkt gekommen, an dem noch gar nichts klar gewesen sei. Die Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Juni 2015 sei auch versiegelt worden. Es habe unverwertbare und mutmasslich unverwertbare Akten gegeben. Der Staatsanwalt habe kein Problem damit, die Einvernahme vom 30. April 2015 aus den Akten zu entfernen, sofern der Schwerpunkt der Zugeständnisse bei dieser Aussage des Beschuldigten liege. Hier sei allerdings gar keine Aussage enthalten, welche den Beschuldigten belaste. Die polizeiliche http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Aktennotiz stelle jedenfalls keine Einlassung des Beschuldigten dar. Demgegenüber sei hinsichtlich der beantragten Entfernung von Einvernahmen der Mitbeschuldigten aus den Akten zu berücksichtigen, dass bei diesen das abgekürzte Verfahren nicht gescheitert sei. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, dass deren Einvernahmen ebenfalls zu entfernen seien. Ausserdem sei der amtliche Verteidiger bei deren Einvernahmen dabei gewesen. Er hätte dannzumal den Antrag stellen müssen, das Verfahren nicht abzutrennen, anstatt heute hinterher entsprechende Rügen vorzubringen. Darum sei auch dieser Antrag abzuweisen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5). Was die Einvernahmen von Drittpersonen nach dem Antrag des Beschuldigten auf das abgekürzte Verfahren betreffe, so habe der Beschuldigte hier gar keine Aussagen gemacht, weshalb auch nichts zu entfernen sei. Entsprechende Passagen seien aber gestrichen worden. Bei Drittpersonen habe es für diese Zeit nichts zu streichen gegeben. Die anderen Aussagen wären in den Akten zu belassen. Diese Aussagen seien ebenso wenig von Art. 364 Abs. 2 StPO erfasst (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6).

1.2.3 Hinsichtlich des Ausstandsgesuchs ist zunächst auf die einschlägige Zuständigkeitsnorm in Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO zu verweisen. Demnach sind Ausstandsgründe betreffend Mitglieder der Staatsanwaltschaft wie auch der erstinstanzlichen Gerichte bei der Beschwerdeinstanz – und nicht bei der Berufungsinstanz – einzureichen (vgl. MARKUS BOOG, Basler Kommentar, Schweizerische Strafproessordnung, 2. Aufl., Art. 59 N 7). Daraus folgt, dass auf die Ausstandsgesuche des Beschuldigten betreffend den Staatsanwalt JJ.____ wie auch betreffend die zuständigen Mitglieder des Strafgerichts bereits mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden kann.

Auch die Rechtzeitigkeit der Ausstandsgesuche erscheint vorliegend äusserst fraglich, sind doch gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO Ausstandsgründe «ohne Verzug» geltend zu machen, sobald eine entsprechende Kenntnis besteht. Die Partei muss das Gesuch ohne Verzug stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt hat und diese sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes eingereicht wird, als rechtzeitig; ein Gesuch, das erst nach Ablauf von zwei bis drei Wochen gestellt wird, ist demgegenüber verspätet http://www.bl.ch/kantonsgericht

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(vgl. MARKUS BOOG, a.a.O., Art. 58 N 5, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung zur Garantie des verfassungsmässigen Gerichts gemäss Art. 30 Abs. 1 BV verwirkt den Anspruch auf spätere Geltendmachung, wer ein Mitglied des Gerichts nicht unverzüglich ablehnt, wenn er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt hat oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit Kenntnis haben müsste, und sich stillschweigend auf den Prozess einlässt. Danach verstösst es gegen Treu und Glauben, wenn etwa eine Gerichtsperson erst im Rechtsmittelverfahren abgelehnt wird, obwohl der Ausstandsgrund schon früher bekannt war, um im Falle eines ungünstigen Entscheids die Aufhebung aus formellen Gründen zu erreichen. Wenn hingegen erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst abwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird (vgl. MARKUS BOOG, a.a.O., N 7, m.w.H.). Dass der Beschuldigte in casu von den geltend gemachten Ausstandsgründen mehr als sieben Tage (s. oben) Kenntnis hatte, steht zumindest in Bezug auf das Scheitern des abgekürzten Verfahrens völlig ausser Frage. Demnach wäre auf die Ausstandsgesuche auch zufolge Verspätung nicht einzutreten.

Die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts wird angesichts der Aufrechterhaltung des Ausstandsgesuchs dieses an die zuständige Beschwerdeinstanz weiterleiten. Gleichwohl muss das Kantonsgericht als Berufungsgericht von Amtes wegen prüfen, ob Ausstandsgründe vorliegen, die eine sofortige Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Folge hätten. Diesfalls müsste das hiesige Verfahren bis zum Entscheid durch die Beschwerdeinstanz sistiert werden. Die rechtliche Grundlage für diese Prüfung bildet Art. 409 Abs. 1 StPO. Demnach hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Nur wesentliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte der beschuldigten Person oder anderer Parteien eingegriffen wird und die im Berufungsverfahren ohne Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden können, rechtfertigen eine Rückweisung. In Frage kommen dabei etwa die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung, Abstützen des Urteils auf nicht verwertbare Beweise oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklage-, Einziehungs- und Zivilpunkte. In diesen Fällen hätte die Nachholung der in der http://www.bl.ch/kantonsgericht

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ersten Instanz unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zu Folge. Ein solches Verfahren wäre auch nicht mehr «fair» i.S.v. Art. 6 EMRK (vgl. LUZIUS EUGSTER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Art. 409 N 1, m.w.H.).

Was zunächst den Staatsanwalt JJ.____ betreffenden Ausstandsgrund der Amtsgeheimnisverletzung betrifft, so geht aus den Akten hervor, dass die als Zeugin befragte L.____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 26. Juni 2015 auf die Frage, woher sie von der Hanfplantage bei ihren Nachbarn, der Eheleuten G.____-F.____, gewusst habe, geantwortet hat: «Von einem Kollegen meines Mannes, einem P.____, ein Kollege von Q.____» (vgl. act. 14.08.002 f., insb. Zeile 23 ff.). Laut Auskunft der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht handelt es sich bei dieser Person um einen Polizisten, welcher ebenfalls wie G.____ in der Einsatzzentrale gearbeitet, aber am hiesigen Verfahren nicht mitgewirkt hat (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7). Dem anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung eingereichten Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 28. November 2019 an Advokat D.____ lässt sich entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung gegen Unbekannt eröffnet hat. Im Zuge der Ermittlungen wurde die Täterschaft ermittelt und das Verfahren mit Strafbefehl vom 6. April 2016 abgeschlossen (vgl. obgenanntes Schreiben, eingereicht an der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2019). Das Kantonsgericht hat die entsprechenden Akten, insbesondere den darin enthaltenen Strafbefehl vom 6. April 2016, gesichtet und stellt fest, dass diese Person im hiesigen Verfahren in der Tat keine Rolle gespielt hat, mithin der dort dargestellte Sachverhalt in keinerlei Konnex zum hiesigen Verfahren steht. Daraus erhellt, dass dem Staatsanwalt JJ.____ kein Vorwurf zu machen ist, wenn er den Beschuldigten nicht über das Verfahren betreffend Amtsgeheimnisverletzung in Kenntnis gesetzt hat. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht eingewendet hat, hat ein Anzeigesteller lediglich einen Anspruch auf Information über den Ausgang des Verfahrens (vgl. Art. 301 Abs. 2 StPO). Ein Verfahrensfehler seitens des betroffenen Staatsanwalts ist somit nicht erkennbar und auch nicht substantiiert vorgebracht worden, wobei festzuhalten ist, dass fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen allein ohnehin noch keinen Anschein der Befangenheit begründen. Anders verhält es sich nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (vgl. BGE 141 IV 178, Erw. 3.2.2 f., unter Hinweis auf BGE 127 I 196, Erw. 2d; BGer 1B_166/2018 vom 13. Juni 2018, Erw. 2.6). Im Übrigen stellt auch die Tatsache, dass der Staatsanwalt dem Gericht betreffend eine weitere Reaktion von Advokat D.____ nach dem 30. April 2015 zunächst eine falsche Auskunft gegeben hat, noch keinen besonders krassen Fehler, sondern http://www.bl.ch/kantonsgericht

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allerhöchstens ein blosses Versehen dar. Ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO ist somit zu verneinen.

Sodann gilt es hinsichtlich des sowohl den Staatsanwalt als auch die Mitglieder des Strafgerichts geltend gemachten Ausstandsgrunds der Vorbefassung aufgrund Scheiterns des abgekürzten Verfahrens zunächst auf die Chronologie hinzuweisen: In dem ursprünglich gegen den Beschuldigten wie auch gegen F.____ und G.____ geführten Strafverfahren legte der Beschuldigte am 10. April 2015 zunächst ein Geständnis ab (vgl. act. 11.01.217 ff.). Einen Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens stellte der Beschuldigte sodann am 22. April 2015 (vgl. act. 01.01.003). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 30. Juli 2015 die Gutheissung der Durchführung des abgekürzten Verfahrens, und zwar trotz des Vorfalls vom 30. April 2015 (s. oben). Auf den Erledigungsvorschlag der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2015 hin erfolgte seitens aller drei Beschuldigten eine Zustimmung. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht am 14. September 2015, zu welcher neben dem Beschuldigten auch F.____ und G.____ erschienen waren, zog hingegen der Beschuldigte seine Zustimmung zur Durchführung des abgekürzten Verfahrens zurück. Das Strafgericht erhob an jenem Tag den Erledigungsvorschlag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich F.____ und G.____ zum Urteil, währenddem es bezüglich des Beschuldigten den Rückzug von dessen Zustimmung feststellte (vgl. act. 219 ff. im Verfahren 300 15 223/224/225). In der Folge wurde betreffend den Beschuldigten das ordentliche Verfahren mit Anklageerhebung am 7. September 2017 und Urteil des Strafgerichts vom 2. November 2018 durchgeführt.

Gemäss Art. 362 Abs. 4 StPO sind Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar. Wichtig ist für den Fall eines ablehnenden Entscheids, dass Erklärungen der Parteien, die im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben wurden, insbesondere solche der beschuldigten Person (wie namentlich ein Geständnis von ihr sowie Zugeständnisse an die Privatklägerschaft), in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar sind (FRANZ RIKLIN, Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 362 N 5). Eine Anklage im abgekürzten Verfahren nach Art. 360 StPO beruht regelmässig auf Verhandlungen zwischen den Parteien und hängt zumeist von gegenseitigen Zugeständnissen ab. Solche Zugeständnisse vor Staatsanwalt oder Gericht werden mit der Verwerfung der Anklage hinfällig; sie dürfen in nachfolgenden ordentlichen Verfahren nicht beweis- oder sonst verfahrensmässig verwertet werden (vgl. NIKLAUS SCHMID, Handbuch http://www.bl.ch/kantonsgericht

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des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Rz. 1388). Geständnisse usw. der beschuldigten Person, die ausserhalb der im Rahmen von Art. 360 ff. geführten Verhandlungen usw. erfolgten, bleiben verwertbar. Entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem die fraglichen Erklärungen abgegeben wurden: Sobald die beschuldigte Person nach Art. 358 Abs. 1 StPO den Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens stellt, können die in diesem Gesuch und anschliessend gemachten Erklärungen nicht verwertet werden, ebenfalls solche, abgegeben während vorausgehenden vorbereitenden Verhandlungen und Gesprächen (vgl. NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 362, N 12).

Wenn nach einem gescheiterten abgekürzten Verfahren ein ordentliches Verfahren durchzuführen ist, könnte eine den Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. b StPO bildende relevante Vorbefassung vorliegen. Das Bundesgericht hat zur Beurteilung, ob eine vorbefasste Gerichtsperson im konkreten Fall in den Ausstand treten muss, Kriterien entwickelt. So fällt etwa in Betracht, welche Fragen in den fraglichen Verfahrensabschnitten zu entscheiden sind und inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen. Zu beachten ist ferner der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den beiden Prozessabschnitten stellenden Rechtsfragen. Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (vgl. BGer 1B_491/2017 vom 5. April 2018, Erw. 3.5, unter Hinweis auf BGE 140 I 326, Erw. 5.1). Nach der Praxis des höchsten Gerichts kann von Strafrichterinnen und Strafrichtern denn auch erwartet werden, dass sie in der Lage sind, die unzulässigen Beweismittel von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Beweiswürdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen (BGer 1B_491/2017 vom 5. April 2018, Erw. 4.5; BGE 141 IV 284, Erw. 1.1, 2.2.). Das Bundesgericht stellt im Urteil 1B_491/2017 vom 5. April 2018, Erw. 4.5 ausdrücklich fest, mit BGE 143 IV 475 nicht von dieser Praxis abgerückt zu sein.

Die Lehrmeinungen gehen hinsichtlich der Frage, ob in Konstellationen wie der vorliegenden eine relevante Vorbefassung des Staatsanwalts bzw. der Strafrichter besteht, auseinander: Wenn nach Nichtgenehmigung der Anklage erneut ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird, spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass der gleiche Staatsanwalt und dasselbe Gericht für das neue abgekürzte Verfahren zuständig sind. Damit im nachfolgenden ordentlichen Verfahren die Unbefangenheit der untersuchenden Person gewährt bleibt, muss nach einigen Autoren ein anderer Staatsanwalt mit der weiteren Untersuchung des Falls betraut werden (vgl. GEORGES GREINER / IRMA JAGGI, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 362 N 37 f., unter http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Hinweis auf PETER GOLDSCHMID / THOMAS MAURER / JÜRG SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, S. 357). Die am abgekürzten Verfahren beteiligten Richter seien ebenfalls als vorbefasst zu betrachten, weshalb sie nach Ablehnung der Genehmigung in den Ausstand zu treten hätten. Denn das im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgelegte Geständnis liesse sich zwar aus den Akten entfernen, könne aber nicht aus dem Gedächtnis der Richter gestrichen werden (vgl. GEORGES GREINER / IRMA JAGGI, a.a.O., N 38, unter Hinweis auf ROBERT BRAUN, Strafprozessuale Absprachen im abgekürzten Verfahren, Diss. 2003, S. 88 f.). Nach einer anderen Meinung sind Gericht und Staatsanwaltschaft nicht a priori vorbefasst. Denn es komme vielmehr auf den Grund an, weshalb das abgekürzte Verfahren scheiterte. Immer dann, wenn das Geständnis eine i.S.v. Art. 362 Abs. 4 StPO unverwertbare Erklärung darstelle und Staatsanwaltschaft sowie Gericht davon aufgrund des abgekürzten Verfahrens Kenntnis hätten, bestehe ein Ausstandsgrund. Kein Ausstandsgrund läge hingegen vor, wenn das Geständnis der beschuldigten Person verwertbar wäre (da es nicht im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben wurde) und das Gericht die Anklageschrift bspw. aufgrund einer nicht angemessenen Sanktion oder wegen einer fehlenden Regelung eines zivilrechtlichen Anspruchs der Privatklägerschaft nicht genehmigte (so GEORGES GREINER / IRMA JAGGI, a.a.O., N 39, unter Hinweis auf NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N 10). Ebenso wird gegen die erste Forderung eingewendet, dass auch in ähnlich gelagerten Fällen wie Vergleichsverhandlungen oder Untersuchung nach Einsprache kein Ausstand gefordert wird. Ein automatischer Ausstand könnte zudem zur Verfahrensverzögerung missbraucht werden (vgl. CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 360 N 13a, m.w.H.).

Davon ausgehend, dass ein automatischer Ausstand bei Scheitern des abgekürzten Verfahrens nicht im Sinne des historischen Gesetzgebers gelegen haben kann, mithin kein qualifiziertes Schweigen seitens des Gesetzgebers zu dieser Frage vorliegt, folgt das Kantonsgericht der oben dargestellten zweiten Lehrmeinung: Nur wenn bei Einlassungen seitens einer beschuldigten Person ein gewisser Erkenntnisgewinn besteht, der bei einem Scheitern des abgekürzten Verfahrens zu Lasten der beschuldigten Person verwendet werden kann, liegt ein Ausstandsgrund vor. Eine solche Konstellation ist aber vorliegend gerade nicht zu erkennen. Hier ist das abgekürzte Verfahren nicht gescheitert, weil sich das Strafgericht schon mit dem Erledigungsvorschlag inhaltlich auseinandergesetzt und sich dazu geäussert und es verworfen hat, sondern weil der Beschuldigte selbst einen Rückzug erklärt hat. Das Gericht hat sich im Urteil vom 14. September 2015 betreffend F.____ und G.____ nicht bezüglich des Beschuldigten materiell festgelegt. Mutatis mutandis gilt das auch beim betroffenen Staatsanwalt. Es http://www.bl.ch/kantonsgericht

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liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dieser Staatsanwalt gestützt auf seine Erkenntnisse – wozu auch das ursprüngliche Geständnis des Beschuldigten gehört – aus den Verhandlungsgesprächen im abgekürzten Verfahren Beweise geführt hat, die Eingang in die Anklageschrift gefunden hätten. Augenscheinlich zeigt ein Vergleich des Erledigungsvorschlags vom 10. August 2015 mit der Anklageschrift vom 7. September 2017, dass diese inhaltlich absolut übereinstimmen. Aus dem Gesagten folgt, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. b StPO wegen Vorbefassung weder beim Staatsanwalt JJ.____ noch bei den zuständigen Mitgliedern des Strafgerichts erkennbar ist.

Als weitere Folge davon ist der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag des Beschuldigten, es seien alle Einvernahmen des Beschuldigten, welche im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren durchgeführt worden sind, aus den Akten zu nehmen bzw. zu versiegeln, abzuweisen. Umso mehr muss dies hinsichtlich der Einvernahmen von F.____ und G.____ gelten, nachdem der hier ohnehin nicht einschlägige Art. 362 Abs. 4 StPO mit Blick auf dessen Sinn und Zweck jeweils nur auf die betroffene Person, nicht aber auf Drittpersonen wie separat beurteilte Mitbeschuldigte Anwendung finden kann.

Nachdem allfällige Ausstandsgründe des Staatsanwalts wie auch der betroffenen Mitglieder des Strafgerichts zu verneinen und auch sonst keinerlei gravierende Verfahrensmängel im vorinstanzlichen Urteil i.S.v. Art. 409 Abs. 1 StPO erkennbar sind, die eine Rückweisung des Verfahrens rechtfertigen würden, ist somit auch der letzte Verfahrensantrag des Beschuldigten, es sei das Verfahren wegen gravierender Mängel zurückzuweisen, abzuweisen.

2. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagefall 2.1) 2.1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2017 wirft dem Beschuldigten in diesem Punkt vor, in der Zeit von Sommer 2013 bis zum 18. Februar 2015 in O.____ gemeinsam mit F.____ und G.____ insgesamt mindestens 331 Cannabispflanzen angebaut, mindestens 27 kg Marihuana hergestellt, mindestens 15 kg Marihuana verkauft, 12.38 kg Marihuana und 91 Cannabispflanzen besessen sowie zur Herstellung von ca. 10 kg und zum Verkauf von ca. 22.38 kg Marihuana Anstalten getroffen zu haben. Demnach hätten sich die Eheleute G.____-F.____ und der Beschuldigte über dessen Lebenspartnerin C.____ kennengelernt. Basierend auf einem gemeinsamen Tatplan, wonach F.____ und G.____ 80% und dem Beschuldigten 20% des erzielten Erlöses zukommen sollten, hätten der Beschuldigte und G.____ eine entsprechende Indooranlage im Keller des Wohnhauses von F.____ und G.____ http://www.bl.ch/kantonsgericht

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aufgebaut. Für das Besorgen der erforderlichen Geräte und des Materials habe G.____ dem Beschuldigten Fr. 14'000.-- bezahlt (vgl. S. 3-6 der Anklageschrift). In der anschliessenden Produktionsphase hätten der Beschuldigte und G.____ im Rahmen des ersten Anbaus («Run 1») zwischen 60 und 80 Stecklinge an der Plantage angebaut und ca. 5 kg Marihuana hergestellt. Dabei seien G.____ und F.____ in erster Linie für die täglichen Verrichtungen in der Plantage zuständig gewesen und hätten die laufenden Kosten der Plantage getragen. Demgegenüber sei der Beschuldigte anfangs öfter, später weniger oft, zwecks Instruktion, Prüfung und Anpassung vor Ort gewesen. Während mehrtägiger Abwesenheiten der Eheleute G.____- F.____ sei der Beschuldigte für die nötigen Verrichtungen in der Plantage zuständig gewesen, wozu ihm ein Hausschlüssel übergeben worden sei. Die drei Beteiligten hätten mittels einer speziellen Verschlüsselungssoftware miteinander per Mobiltelefon kommuniziert. Zudem hätten G.____ und der Beschuldigte aus Mutterpflanzen Stecklinge für nächste Anpflanzungen herangepflanzt. Das hergestellte Marihuana habe der Beschuldigte in Halbkilobeutel abgepackt und im Carport des Hauses deponiert, bis er dieses dank seiner Kontakte zu den Abnehmern habe verkaufen können. Da die erste Ernte keine optimale Qualität aufgewiesen habe, habe der Verkaufserlös lediglich etwa Fr. 25'000.-- betragen. Diese Summe habe der Beschuldigte an G.____ weitergeleitet, um die Investitionen in die Anlage zu amortisieren (vgl. S. 6-10 der Anklageschrift). Im Rahmen des zweiten und dritten Anbaus («Runs 2 und 3») hätten der Beschuldigte und G.____ mindestens 60 neue Stecklinge gepflanzt und heranzogen sowie weitere Mutterpflanzen zur Gewinnung von neuen Stecklingen gepflegt. Aus der Ernte durch alle drei Beteiligten seien mindestens 5 kg Marihuana hergestellt worden. Der Beschuldigte habe das verpackte Marihuana mit gestiegener Qualität für insgesamt mindestens Fr. 30'000.-- verkauft, wovon er Fr. 7'000.-- für sich behalten und G.____ die übrigen mindestens Fr. 23'000.-- übergeben habe. Zudem habe G.____ mit einer rudimentären Buchführung betreffend verkaufte Mengen und erzielte Erlöse begonnen. Der Beschuldigte und G.____ hätten in der Folge ein drittes Mal ca. 60 Cannabispflanzen angebaut und nach der Ernte 7 bis 8 kg Marihuana gewonnen, welches der Beschuldigte in Kilobeutel verpackt habe. Der Beschuldigte habe davon 5 kg verkauft und hierfür einen Erlös von mindestens Fr. 30'000.-- erzielt. Wiederum habe der Beschuldigte Fr. 7'000.-- für sich behalten und mindestens Fr. 23'000.-- G.____ weitergegeben (vgl. S. 11 f. der Anklageschrift). Im Rahmen des vierten, erfolglosen Anbaus («Run 4») hätten der Beschuldigte und G.____ wieder ca. 60 neuen Cannabispflanzen angepflanzt und sie zusammen mit F.____ grossgezogen. Wieder sei beabsichtigt gewesen, 7 bis 8 kg Marihuana herzustellen und zu verkaufen. Aufgrund eines Fehlers bei der Bedienung der Anlage seien die Pflanzen allerdings derart stark beschädigt http://www.bl.ch/kantonsgericht

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worden, dass sie ohne Gewinnung hätten weggeworfen werden müssen (vgl. S. 13 der Anklageschrift). Im Rahmen des fünften Anbaus («Run 5») sodann hätten der Beschuldigte und G.____ in ihrer Plantage ca. 60 bis 80 neue Cannabispflanzen angepflanzt und diese einzelfallweise zusammen mit F.____ grossgezogen, während sie nebenher auch wieder Stecklinge aufgezogen hätten. Angesichts der inzwischen gewonnen Erfahrung des G.____ habe der Beschuldigte weniger oft Kontrollen durchführen müssen, sondern mehr mit Anweisungen gearbeitet. Wiederum hätten der Beschuldigte, G.____ und teilweise auch F.____ die Blüten der Cannabispflanzen geschnitten und daraus 10.02 kg Marihuana hergestellt, das sie in Kilobeutel verpackt hätten. Wieder sei ein Verkauf durch den Beschuldigten und eine Teilung des Erlöses beabsichtigt gewesen. Da der Beschuldigte jedoch noch keine Käufer gefunden habe und noch etwas Marihuana aus der dritten Anpflanzung übrig gewesen sei, hätten dieser und G.____ beschlossen, dieses neue Marihuana ausserhalb der Plantage zu lagern und es auf dem Grundstück von dessen Eltern in R.____ im Schopf abzustellen (vgl. S. 13 f. der Anklageschrift). In der Schlussphase schliesslich hätten der Beschuldigte und G.____ 91 neue Stecklinge angepflanzt und unter sporadischer Mithilfe von F.____ begonnen, die Cannabispflanzen sowie parallel neue Stecklinge aufzuziehen. Wiederum habe die Absicht bestanden, später ca. 10 kg Marihuana von derselben Qualität wie zuvor zu gewinnen, dieses zu verkaufen und danach den Erlös nach demselben Schlüssel unter sich aufzuteilen. Am 18. Februar 2015 hätten die drei Beteiligten die 91 Pflanzen, welche sich noch im Wachstumsstadium befunden, aber bereits einen THC-Gehalt von mindestens 2.4% aufgewiesen hätten, und zudem noch 2.36 kg Marihuana aus der dritten Anpflanzung mit einem THC-Gehalt von mindestens 15.6%, besessen. Schliesslich hätten sie gemeinsam auch noch ca. 4.65 kg Marihuanaverschnitt mit einem durchschnittlichen THC-Gehalt von mindestens 10.7% sowie 10 Mutterpflanzen mit einem THC-Gehalt von mindestens 1.1% besessen. Darüber hinaus hätten die drei Beteiligten bis am 7. April 2015 die 10.02 kg Marihuana mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 20% aufbewahrt, welche sich noch auf dem Grundstück von G.____s Eltern in R.____ befunden hätten. Auch hinsichtlich dieser Menge hätten die drei Beteiligten einen Verkauf und einen Anteil am Erlös beabsichtigt (vgl. S. 14-16 der Anklageschrift). Des Weiteren sei es der gemeinsam ausdrücklich gefasste Wille des Beschuldigten und der Eheleute G.____-F.____ gewesen, die Cannabisplantage in O.____ zusammen unbefristet zu betreiben und die Herstellung sowie den Verkauf von Marihuana fortzuführen. Alle drei Personen hätten gemeinschaftlich die Verantwortung dafür getragen und über einen Zeitraum von gut fünf Vierteljahren arbeitseilig unzählige Arbeiten übernommen. Die drei hätten sich zwischen Sommer 2013 und Februar 2015 auch sehr oft getroffen und in unterschiedlicher Zusammensetzung http://www.bl.ch/kantonsgericht

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für das gemeinsame Ziel zusammengewirkt. Schliesslich hätten sie auch organisatorische Vorkehrungen vorgenommen, um den Betrieb der Plantage geheim zu halten. Daher liege der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit vor (vgl. S. 16 der Anklageschrift). Schliesslich hätten die drei Personen, F.____ in etwas geringerem Mass, während dieser Zeit eine sehr grosse Zahl an Einzelhandlungen und einen erheblichen Teil ihrer freien Zeit beigesteuert, um die Marihuanaproduktion ohne absehbares Ende zusammen zu betreiben. Es habe ihren Erwartungen entsprochen, dass sie auf diese Weise im Zuge von sechs Anbauten von Cannabispflanzen mindestens 27 kg Marihuana mit einem Warenwert von deutlich über Fr. 150'000.-erzeugt hätten. Durch den Verkauf von mindestens 15 kg Marihuana in mehreren Tranchen hätten sie einen Umsatz von mindestens Fr. 85'000.-- generiert. Von erzielten Erlös habe der Beschuldigte verteilt über ca. neun Monate einen Gewinnanteil von insgesamt mindestens Fr. 14'000.-- als Entgelt für seine Tatbeiträge erhalten. Da er im genannten Zeitraum keiner anderen Arbeitstätigkeit nachgegangen sei, habe er einen grossen Teil seines Lebensunterhalts von diesem Geld bestritten und die Gewinnbeteiligung aus der Plantage in O.____ sei für ihn die Haupterwerbsquelle gewesen. Die drei Personen hätten beabsichtigt, mit den 12.38 kg Marihuana, die sie noch nicht verkauft hätten, sowie mit den rund 10 kg Marihuana, die sie aus den 91 Pflanzen hätten gewinnen wollen, die sich am 18. Februar 2015 noch im Wachstum befunden hätten, insgesamt einen Erlös von mindestens weiteren Fr. 134'280.-- zu erzielen, den sei gemäss ihren zuvor getroffenen Abmachungen unter sich hätten aufteilen wollen. Darum liege zusätzlich der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit vor (vgl. S. 17 der Anklageschrift). Der Beschuldigte habe sich nach Art. 19 Abs. 1 lit. a bis d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b und c und teilweise i.V.m. Art. 19 lit. g BetmG strafbar gemacht (vgl. S. 23 der Anklageschrift).

2.2 Das Strafgericht erachtete in tatsächlicher Hinsicht den angeklagten Sachverhalt mit Blick auf die vorliegende Beweislage im Wesentlichen als erstellt an (vgl. S. 4-21 des angefochtenen Urteils). So werde der Beschuldigte im Wesentlichen von G.____ und F.____ belastet. Diese seien ehemalige Polizisten, die ungeachtet dessen eine Hanf-Indooranlage betrieben hätten. Zu Beginn der Strafuntersuchung hätten die Eheleute G.____-F.____ den Beschuldigten nicht belastet, obwohl dies ein Leichtes gewesen wäre. Danach hätten sie sich zu einem Geständnis durchgerungen und mehrheitlich übereinstimmend und konstant ausgesagt, selbst nach rechtskräftigem Abschluss der sie betreffenden Strafverfahren. Mit ihren Aussagen hätten sie sich massiv selbst belastet und damit nicht nur sich selbst als Polizisten, sondern auch den Ruf der Polizei geschädigt. Sie hätten auch nicht die Schuld an der ganzen Sache dem Beschuldigten in die Schuhe geschoben, sondern die volle Verantwortung für ihre http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Tatbeiträge übernommen. G.____ habe die Staatsanwaltschaft von sich aus auf den in seinem Haus versteckten Erlös im Umfang von Fr. 40'000.-- hingewiesen, obwohl eine weitere Hausdurchsuchung damals kaum mehr zu befürchten gewesen sei. Es sei anzunehmen, dass G.____ reinen Tisch habe machen wollen, was wiederum für dessen Glaubwürdigkeit spreche. Schliesslich stimmten die Aussagen von G.____ und F.____ auch mit den Ergebnissen der Untersuchung überein. Demnach seien ihre Aussagen nicht per se unglaubhafter als die Depositionen des Beschuldigten; vielmehr stellten sie ein wesentliches Beweismittel dar (vgl. S. 15 f. des angefochtenen Urteils). Dem Beschuldigten zufolge habe die Idee zum Aufbau und Betrieb der Hanfplantage von G.____ und F.____ gestammt. Auch wenn es auf den ersten Blick unvernünftig erscheinen möge, dass der Beschuldigte beabsichtigt haben solle, mit Polizisten zusammen eine Hanfplantage zu betreiben, sprächen bei näherer Betrachtung auch gute Gründe für genau diese Vorgehensweise. Denn für Polizisten dürfte es einfacher sein, an Informationen betreffend irgendwelche polizeilichen Aktionen im Zusammenhang mit Hanfplantagen zu gelangen. In diese Richtung weise auch die Aussagen von K.____ hin. Darum erscheine die Version der Eheleute G.____-F.____, wonach der Beschuldigte ihnen die Idee einer Hanfplantage vorgetragen habe, genauso plausibel wie diejenige des Beschuldigten (vgl. S. 16 f. des angefochtenen Urteils). Abschliessend sei nicht nachzuvollziehen, wer mit der Idee des Betriebs einer Cannabisplantage an wen getreten sei; dies könne jedoch auch offen gelassen werden. Wesentlich sei vielmehr die Frage, ob der Entschluss, im Keller der G.____- F.____s eine Hanf-Indooranlage zu errichten, Marihuana zu produzieren und dieses zu verkaufen, gemeinsam getroffen worden sei oder nicht. Das Strafgericht gehe von einem gemeinsamen Tatentschluss der drei aus. Denn die Eheleute G.____-F.____ hätten bis zu jenem Zeitpunkt weder Marihuana konsumiert noch sonst wie privat mit Cannabis zu tun gehabt. Laut deren Aussagen habe sich die Idee mit der Zeit entwickelt und der Entscheid sei gemeinsam getroffen worden. Demgegenüber erscheine die Version des Beschuldigten, dass die Eheleute G.____-F.____ mit der Idee auf ihn zugekommen seien, wenig überzeugend. Es sei nicht glaubhaft, dass die Eheleute G.____-F.____, welche keine finanziellen Probleme gehabt hätten und sich überhaupt nicht mit Cannabis ausgekannt hätten, plötzlich alleine den Entschluss gefasst haben sollen, eine Hanfplantage in ihrem Haus zu betreiben. Hingegen erscheine die Darstellung der Eheleute G.____-F.____, dass ihnen der Betrieb einer Hanfplantage vom Beschuldigten schmackhaft gemacht worden sei, weshalb sie sich letztlich dazu entschieden hätten, mit ihm zusammen eine Cannabisplantage zu betreiben, nachvollziehbar und plausibel. Im Gegensatz zu diesen sei der Beschuldigte damals keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und er habe über grosse Erfahrungen mit Cannabis verfügt. Die Zucht bzw. Veredelung von Cannabissamen sei gemäss seinen eigenen Angaben seine Leidenschaft gewesen. Sodann http://www.bl.ch/kantonsgericht

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habe der Beschuldigte nicht nur andere Personen beraten, sondern sogar ein eigenes Bewässerungssystem für Hanfanlagen entwickelt (vgl. S. 17 f. des angefochtenen Urteils). Des Weiteren ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte die Hanf-Indooranlage zusammen mit G.____ aufgebaut habe. Denn die übereinstimmenden und anschaulichen Aussagen von G.____ und F.____ seien überzeugender als diejenigen des Beschuldigten, ebenso habe der Beschuldigte über einen grossen Erfahrungsschatz verfügt. Zudem habe die Errichtung einer Indooranlage eher zwei Personen benötigt als nur eine (vgl. S. 18 f. des angefochtenen Urteils). In einem weiteren Punkt erachtete es das Strafgericht als erstellt, dass der Beschuldigte aktiv bei der Aufzucht und Pflege der Cannabispflanzen mitgeholfen habe. Dies gründe sich auf dem grossen Fachwissen des Beschuldigten, den nachvollziehbaren und überzeugenden Aussagen der Eheleute G.____-F.____ und den Depositionen von L.____, auf der an den Bedienknöpfen eines Thermostats in der Plantage aufgefundenen DNA-Spur des Beschuldigten sowie auf den abgehörten Telefongesprächen und den sichergestellten Textnachrichten. Demgegenüber widerspreche sich der Beschuldigte, wenn er sage, man könne die Anlage für mehrere Wochen sich selbst überlassen, gleichzeitig aber anmerke, dass die Düngerwerte und alles damit Zusammenhängende bei jedem Durchgang neu hätten aufeinander eingestellt werden müssen. Schliesslich habe C.____ F.____ zugesichert, dass sie ihre Ferien nicht verschieben müssten, da sich der Beschuldigte in dieser Zeit um die Plantage kümmern werde. Dies alles weise darauf hin, dass der Betreuungsbedarf der Hanfplantage relativ gross und zeitintensiv gewesen sei (vgl. S. 19 f. des angefochtenen Urteils). Auch sah die Vorinstanz als erstellt an, dass der Beschuldigte – trotz dessen Bestreitens – bei der Ernte mitgeholfen habe. Aus den Aussagen der Eheleute G.____-F.____ ergebe sich, dass es sich hierbei um arbeitsintensive Arbeit handeln müsse, müssten doch in einer relativ kurzen Zeitspanne sämtliche Blüten von ca. 80 Cannabispflanzen geschnitten werden, was eine beachtliche Menge darstelle. Nachvollziehbarerweise habe es hierfür einer Anleitung bedurft, so dass man sich diesbezüglich der grossen Erfahrung des Beschuldigten bedient habe (vgl. S. 20 des angefochtenen Urteils). Was schliesslich den Verkauf des Marihuanas angehe, so sei als erwiesen zu betrachten, dass dies die alleinige Aufgabe des Beschuldigten gewesen sei. Auch hier erschienen die Aussagen der Eheleute G.____-F.____ überzeugender als diejenigen des Beschuldigten. Während sie mit dem Betrieb der Cannabisplantage noch ein überschaubares Risiko eingegangen seien, hätte der Verkauf des Marihuanas für sie ein unkontrollierbares Risiko bedeutet. Demgegenüber sei der Beschuldigte in der Hanfszene bestens bekannt und gut vernetzt gewesen. N.____ habe auf einer Fotoauswahlkonfrontation den Beschuldigten und nicht die Eheleute G.____-F.____ erkannt und dazu ausgesagt, dass jener ihm eine grössere Menge Marihuana zum Kauf angeboten habe. Des Weiteren sei die überzeugende Aussage http://www.bl.ch/kantonsgericht

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von F.____ zu berücksichtigen, wonach der Beschuldigte die Marihuanablüten selber abgepackt habe, weil er sich seinen Kunden gegenüber verpflichtet gefühlt habe. Offensichtlich sei dies dem Beschuldigten ein wichtiges Anliegen gewesen. Dass sich F.____ an dieses geringfügige Detail zu erinnern vermocht habe, weise auf einen realen Erlebnishintergrund hin. G.____ habe unter anderem ausgesagt, der Verkauf des Marihuanas sei so abgelaufen, dass Marihuana in verkaufsfertigen Portionen bei ihnen zu Hause deponiert gewesen sei und der Beschuldigte es nur dann abgeholt habe, wenn er auch einen Käufer für die Ware gehabt habe. Ebenso sei die Aussage der G.____-F.____s zu berücksichtigen, dass sie vor der Verfahrenseröffnung den richtigen Namen des Beschuldigten nicht gekannt hätten. Auf diese konspirative Weise sei es dem Beschuldigten möglich gewesen, das Risiko, mit grösseren Mengen Marihuana erwischt zu werden, auf ein Minimum zu reduzieren. Schliesslich habe eine weitere DNA-Spur des Beschuldigten auf einem beschlagnahmten Druckverschlussbeutel mit Bargeld gesichert werden können. Die Aussagen der Eheleute G.____-F.____ seien nicht nur nachvollziehbar, sondern sie erschienen auch überzeugender als die pauschale Bestreitung des Beschuldigten. Zudem deute der Detailreichtum in den Schilderungen der Eheleute G.____-F.____ auch auf einen realen Erlebnishintergrund hin (vgl. S. 20 f. des angefochtenen Urteils).

In rechtlicher Hinsicht führte das Strafgericht aus, die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte habe lediglich einen untergeordneten Tatbeitrag geleitstet, vermöge nicht zu überzeugen. Ohne die Erfahrung und das Wissen des Beschuldigten und vor allem ohne seine Bereitschaft, das Marihuana zu verkaufen, wäre die Hanfanlage nicht zustande gekommen und betrieben worden. Der Beschuldigte habe vorliegend klarerweise bei der Entschliessung, Planung und Ausführung der Hanfplantage vorsätzlich und in massgeblicher Weis

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