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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.02.2020 460 18 365

21 février 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·10,940 mots·~55 min·3

Résumé

Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung etc

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. Februar 2020 (460 18 365) ___________________________________________________________________

Strafrecht

Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung etc.

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Dominique Steiner (Referent), Richter Markus Clausen, Richter Dieter Freiburghaus, Ersatzrichterin Cornelia Friedli; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

A.____, vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels, Marktgasse 40, Postfach 9, 4310 Rheinfelden, Privatkläger und Berufungskläger 1

B.____, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel, Privatkläger und Berufungskläger 2

C.____, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, Lange Gasse 90, 4052 Basel, Privatkläger 3

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht D.____, Privatkläger 4

E.____, Privatkläger und Berufungskläger 5

Übrige Privatklägerschaft

gegen

F.____, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger 1

G.____, vertreten durch Advokatin Dr. Eva Weber, Heuberg 16, 4051 Basel, Beschuldigter 2

H.____, vertreten durch Advokat Javier Ferreiro, Gerbergasse 1, 4001 Basel, Beschuldigter und Anschlussberufungskläger 3

I.____, vertreten durch Advokat Ozan Polatli, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschuldigter 4

J.____, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Beschuldigter und Berufungskläger 5

K.____, vertreten durch Advokat Silvio Bürgi, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschuldigter sowie Berufungskläger 6

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht L.____, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschuldigter sowie Berufungskläger 7

M.____, vertreten durch Advokat Christian Möcklin-Doss, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Beschuldigter 8

N.____, vertreten durch Advokat Oliver Borer, Blumenrain 20, Postfach 1228, 4001 Basel, Beschuldigter 9

O.____, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger, Austrasse 37, 4051 Basel, Beschuldigter 10

P.____, vertreten durch Advokat Ivo Trüeb, Militärstrasse 17, Postfach 280, 4410 Liestal, Beschuldigter 11

Q.____, vertreten durch Advokatin Catherine Fürst, Blumenrain 3, Postfach, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger 12

Gegenstand Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufungen und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. September 2018

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Inhaltsverzeichnis

A. Vorinstanzliches Urteil ................................................................................................. 8 B. Berufungsanmeldungen ............................................................................................ 16 C. Berufungserklärungen ............................................................................................... 17 D. Anschlussberufungserklärungen ............................................................................... 18 E. Schriftlich gestellte Rechtsbegehren ......................................................................... 18 F. Verfahrensleitende Verfügungen ............................................................................... 25 G. Erscheinen anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ........................... 27 H. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gestellte Anträge ................. 28 Erwägungen ........................................................................................................................ 29 I. FORMELLES ................................................................................................................ 29 A. Zuständigkeit und Eintreten ....................................................................................... 29 B. Verletzung des Anklageprinzips im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. August 2017 ................................................ 31 C. Verletzung des Akteneinsichtsrechts ......................................................................... 34 D. Beweisantrag des Beschuldigten L.____ ................................................................... 39 II. MATERIELLES ............................................................................................................. 41 A. Vorbemerkungen ....................................................................................................... 41 B. Gegenstand des Berufungsverfahrens ...................................................................... 42 C. Kernfall "Dojo" (Ziffer 1 der Anklageschrift) ............................................................... 44 1. Tatsächliches ......................................................................................................................... 44 1.1 Allgemeines ................................................................................................................... 44 1.2 Anwesenheit der einzelnen Beschuldigten beim Vorfall vom 24. Februar 2014 ........... 44 1.2.1 F.____, G.____, H.____, I.____, J.____, N.____, O.____, P.____ und Q.____ .. 44 1.2.2 K.____ ................................................................................................................... 44 1.2.3 L.____ .................................................................................................................... 46 1.3 Tatplanung und Tatvorbereitung ................................................................................... 52 1.3.1 Motiv und Planung von F.____ .............................................................................. 52 1.3.2 Weiterer Verlauf der Vorbereitungen und gemeinsamer Tatplan aller Beteiligten 53 1.4 Tatausführung ............................................................................................................... 53 1.4.1 Mitgeführte gefährliche Gegenstände und Waffen ................................................ 53 1.4.2 Geschehnisse vor dem Zweikampf ....................................................................... 54 1.4.3 Geschehnisse während des Zweikampfs .............................................................. 55 1.4.4 Geschehnisse zum Ende des Zweikampfs und danach ....................................... 56 1.4.5 Verletzungsfolgen bei den Opfern ......................................................................... 57 1.4.5.1 Allgemeines ........................................................................................................ 57 1.4.5.2 A.____ ................................................................................................................ 57 1.4.5.3 R.____ ................................................................................................................ 57 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.4.5.4 B.____ ................................................................................................................ 58 1.4.5.5 C.____ ................................................................................................................ 61 1.4.5.6 X.____ ................................................................................................................ 61 1.5 Zusammenfassung des erstellten Sachverhalts ........................................................... 61 2. Rechtliches ............................................................................................................................ 64 2.1 Allgemeines zur Mittäterschaft ...................................................................................... 64 2.2 Körperverletzungsdelikte (Art. 122 und Art. 123 Ziffer 1 StGB) .................................... 65 2.2.1 Tatbegehung zum Nachteil von A.____ ................................................................ 65 2.2.1.1 F.____ ................................................................................................................ 65 2.2.1.2 Übrige Beteiligte ................................................................................................. 72 2.2.2 Tatbegehung zum Nachteil von R.____ ................................................................ 74 2.2.3 Tatbegehung zum Nachteil von B.____, C.____ und X.____ ............................... 75 2.2.4 Weitere Gewalthandlungen und physische Verletzungsfolgen ............................. 76 2.2.5 Psychische Verletzungsfolgen .............................................................................. 76 2.3 Angriff (Art. 134 StGB)................................................................................................... 77 2.4 Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziffer 1 StGB) ................................................................. 80 2.5 Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) ............................. 83 2.6 Zivilforderungen und Entschädigungen ......................................................................... 83 2.6.1 Voraussetzungen für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche .................... 83 2.6.2 Forderungen von A.____ ....................................................................................... 84 2.6.3 Forderungen von B.____ ....................................................................................... 88 D. Weitere Anklagen gegen Beschuldigte ausserhalb des Kernfalls "Dojo" .................... 90 1. Ziffer 2.1 der Anklageschrift: Anklage gegen M.____ ........................................................... 90 2. Ziffer 2.2 der Anklageschrift: Anklage gegen L.____ ............................................................ 95 3. Ziffer 4.3 der Anklageschrift: Anklage gegen H.____ ............................................................ 97 4. Ziffer 8.3 der Anklageschrift: Anklage gegen K.____ ............................................................ 99 5. Ziffer 9 der Anklageschrift: Anklage gegen H.____ ............................................................. 100 6. Ziffer 10 der Anklageschrift: Anklage gegen L.____ ........................................................... 102 III. STRAFZUMESSUNG ................................................................................................. 105 A. Allgemeines ............................................................................................................ 105 1. Anwendbares Recht ............................................................................................................ 105 2. Allgemeine Grundlagen ....................................................................................................... 105 3. Verletzung des Beschleunigungsgebots ............................................................................. 106 B. Strafzumessung für jene Beschuldigten, welche Berufung oder Anschlussberufung erhoben haben ........................................................................................................ 107 1. Beschuldigter F.____ .......................................................................................................... 107 1.1 Strafrahmen und Strafart ............................................................................................. 107 1.2 Einsatzstrafe ................................................................................................................ 108 1.3 Asperation ................................................................................................................... 110 1.4 Täterkomponenten und weitere tat- und täterunabhängige Umstände ....................... 111 1.5 Strafe und Vollzug ....................................................................................................... 112 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Beschuldigter H.____ .......................................................................................................... 113 2.1 Strafrahmen und Strafart ............................................................................................. 113 2.2 Einsatzstrafe ................................................................................................................ 113 2.3 Asperation ................................................................................................................... 114 2.4 Täterkomponenten sowie weitere tat- und täterunabhängige Umstände ................... 115 2.5 Strafe und Vollzug ....................................................................................................... 116 3. Beschuldigter J.____ ........................................................................................................... 117 3.1 Strafrahmen und Strafart ............................................................................................. 117 3.2 Einsatzstrafe ................................................................................................................ 117 3.3 Asperation ................................................................................................................... 118 3.4 Täterkomponenten sowie weitere tat- und täterunabhängige Umstände ................... 119 3.5 Strafe und Vollzug ....................................................................................................... 119 4. Beschuldigter K.____ .......................................................................................................... 120 4.1 Strafrahmen und Strafart ............................................................................................. 120 4.2 Einsatzstrafe ................................................................................................................ 120 4.3 Asperation ................................................................................................................... 121 4.4 Täterkomponenten sowie weitere tat- und täterunabhängige Umstände ................... 122 4.5 Strafe und Vollzug ....................................................................................................... 122 5. Beschuldigter L.____ ........................................................................................................... 122 6. Beschuldigter M.____ .......................................................................................................... 124 6.1 Strafrahmen und Strafart ............................................................................................. 124 6.2 Gesamtstrafe ............................................................................................................... 124 6.3 Täterkomponenten sowie weitere tat- und täterunabhängige Umstände ................... 125 6.4 Strafe und Vollzug ....................................................................................................... 125 7. Beschuldigter Q.____ .......................................................................................................... 126 7.1 Strafrahmen und Strafart ............................................................................................. 126 7.2 Einsatzstrafe ................................................................................................................ 126 7.3 Asperation ................................................................................................................... 127 7.4 Täterkomponenten sowie weitere tat- und täterunabhängige Umstände ................... 128 7.5 Strafe und Vollzug ....................................................................................................... 128 C. Strafzumessung für jene Beschuldigten, welche kein Rechtsmittel ergriffen .................. haben ...................................................................................................................... 128 1. Allgemeines ......................................................................................................................... 128 2. Beschuldigter G.____ .......................................................................................................... 129 3. Beschuldigter I.____ ............................................................................................................ 130 4. Beschuldigter N.____ .......................................................................................................... 131 5. Beschuldigter O.____ .......................................................................................................... 131 6. Beschuldigter P.____ .......................................................................................................... 131 IV. BESCHLAGNAHME ................................................................................................... 132 V. KOSTEN ..................................................................................................................... 132 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Kosten des Vorverfahrens und des Strafgerichts ..................................................... 132 B. Zweitinstanzliche Verfahrenskosten sowie Entschädigungen der amtlichen ................. Verteidigungen und der übrigen Rechtsvertretungen............................................... 136 1. Verfahrenskosten der zweiten Instanz ................................................................................ 136 2. Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen im zweitinstanzlichen Verfahren ............. 139 2.1 Allgemeines ................................................................................................................. 139 2.2 Amtliche Verteidigung von F.____ .............................................................................. 140 2.3 Amtliche Verteidigung von G.____ .............................................................................. 141 2.4 Amtliche Verteidigung von H.____ .............................................................................. 141 2.5 Amtliche Verteidigung von I.____ ................................................................................ 142 2.6 Amtliche Verteidigung von J.____ ............................................................................... 142 2.7 Amtliche Verteidigung von K.____ .............................................................................. 143 2.8 Amtliche Verteidigung von L.____ ............................................................................... 143 2.9 Amtliche Verteidigung von M.____ .............................................................................. 144 2.10 Amtliche Verteidigung von O.____ .............................................................................. 144 2.11 Amtliche Verteidigung von Q.____ .............................................................................. 145 3. Entschädigungen der übrigen Rechtsvertretungen im zweitinstanzlichen Verfahren ......... 146 3.1 Allgemeines ................................................................................................................. 145 3.2 Rechtsvertretung von B.____ ...................................................................................... 145 3.3 Wahlverteidigung von N.____ ..................................................................................... 146 3.4 Wahlverteidigung von P.____ ..................................................................................... 146 _Toc45034927

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Vorinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 20. September 2018 entschied die Dreierkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) unter anderem Folgendes:

a) Der Beschuldigte F.____ wurde der versuchten schweren Körperverletzung (zum Nachteil von A.____), des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von R.____) schuldig erklärt und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, davon 12 Monate unbedingt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft (77 Tage) sowie der vorläufigen Festnahme (1 Tag) von insgesamt 78 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, verurteilt (Urteilsdispositiv-Ziffer I.1a). Hingegen wurde F.____ im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen, im Fall von Ziffer 3 der Anklageschrift vom Vorwurf der untauglich versuchten Vergehen gegen das Sportförderungsgesetz sowie im Fall von Ziffer 5 der Anklageschrift vom Vorwurf der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und Schildern freigesprochen (Ziffer I.1b). Zudem wurde das Verfahren gegen F.____ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift mangels gültigen Strafantrags eingestellt (Ziffer I.1c).

Im Weiteren entschieden die Vorderrichter über die Beschlagnahme einzelner Gegenstände (Ziffern I.2a–d).

Die F.____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf Fr. 22‘172.35 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 17‘172.35, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--. Die Vorinstanz ordnete an, dass F.____ die Kosten im Umfang von Fr. 18‘136.85 zu tragen hat (Fr. 14‘136.85 von den Kosten des Vorverfahrens, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- sowie Fr. 3‘000.-- der Gerichtsgebühr), unter Anrechnung des beschlagnahmten Bargeldbetrags von Fr. 360.--. Die übrigen Verfahrenskosten betreffend F.____ gingen zu Lasten des Staates. Die Kosten des amtlichen Verteidigers, Advokat Dr. Nicolas Roulet, im Betrag von Fr. 30‘024.85 wurden aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 der Verteidigungskosten. Zu guter Letzt wurde klargestellt, dass der Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung nach Art. 135 Abs. 4 StPO auch 4/5 der bereits entrichteten Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers, Advokat Simon Berger, umfasst, welche insgesamt Fr. 5‘027.80 betragen (Ziffern I.3a–b).

b) Der Beschuldigte G.____ wurde des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____), der versuchten Drohung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, der missbräuchlichen Verwendung von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausweisen, des mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine nicht fahrberechtigte Person sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft (53 Tage) sowie der vorläufigen Festnahme (4 Tage) von insgesamt 57 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 200.--, verurteilt (Ziffer II.1a). Demgegenüber wurde G.____ im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen, im Fall von Ziffer 4.1 der Anklageschrift von der Anklage des Vergehens gegen das Waffengesetz betreffend eine Imitationswaffe in Form eines Feuerzeuges, im Fall von Ziffer 8.2 der Anklageschrift von der Anklage der versuchten Nötigung, im Fall von Ziffer 11.1 der Anklageschrift von der Anklage des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie im Fall von Ziffer 11.2 der Anklageschrift von der Anklage des Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine nicht fahrberechtigte Person, begangen am 26. September 2015, freigesprochen (Ziffer II.1b). Überdies wurden die Verfahren gegen G.____ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift mangels gültigen Strafantrags sowie gemäss Ziffer 12 der Anklageschrift betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Zeitraum vor dem 20. September 2015 aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt (Ziffer II.1c).

Ferner wurde für den Beurteilten für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet (Ziffer II.2).

Im Weiteren entschieden die Vorderrichter über die Beschlagnahme einzelner Gegenstände (Ziffer II.3).

Die G.____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf Fr. 25‘768.10 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 19‘068.10, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘700.--. Die Vorinstanz ordnete an, dass der Beurteilte die Kosten im Umfang von Fr. 22'280.60 zu tragen hat (Fr. 16‘730.60 von den Kosten des Vorverfahrens, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-sowie Fr. 4’550.-- der Gerichtsgebühr). Die übrigen Verfahrenskosten betreffend G.____ gingen zu Lasten des Staates. Schliesslich wurden die Kosten der amtlichen Verteidigerin, Advokatin Dr. Eva Weber, im Betrag von Fr. 30‘544.15 aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 6/7 der Verteidigungskosten, worunter auch der an die amtliche Verteidigerin entrichtete Kostenvorschuss von Fr. 12‘821.95 fällt (Ziffern II.4a–b).

c) Der Beschuldigte H.____ wurde des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____), der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er wurde dafür zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 17 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 56 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Februar 2016, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, wobei im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen tritt, verurteilt (Ziffer III.1a). Hingegen wurde H.____ im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen freigesprochen (Ziffer III.1b), und das Verfahren gegen H.____ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift mangels gültigen Strafantrags eingestellt (Ziffer III.1c).

Sodann wurde festgestellt, dass ein allfälliger Widerruf der am 26. Juli 2011 von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bedingt vollziehbar ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, aufgrund von Art. 46 Abs. 5 StGB ausgeschlossen ist (Ziffer III.2).

Im Weiteren entschieden die Vorderrichter über die Beschlagnahme einzelner Gegenstände (Ziffer III.3).

Die H.____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf Fr. 16‘765.40 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 12‘265.40, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--. Die Vorinstanz ordnete an, dass der Beurteilte diese Kosten in vollem Umfang zu tragen hat. Zu guter Letzt wurden die Kosten des amtlichen Verteidigers, Advokat Javier Ferreiro, im Betrag von Fr. 47‘554.-- unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziffern III.4a–b).

d) Der Beschuldigte I.____ wurde des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____), der groben Verletzung von Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 56 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Ziffer IV.1a). Demgegenüber wurde I.____ im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen sowie im Fall von Ziffer 6 der Anklageschrift von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand freigesprochen (Ziffer IV.1b). Zudem wurde das Verfahren gegen I.___ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift mangels gültigen Strafantrags eingestellt (Ziffer IV.1c).

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Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ferner wurde festgestellt, dass ein allfälliger Widerruf der am 30. August 2013 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bedingt vollziehbar ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, aufgrund von Art. 46 Abs. 5 StGB ausgeschlossen ist (Ziffer IV.2).

Die I.____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf Fr. 19‘242.40 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 14‘742.40, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--. Die Vorinstanz ordnete an, dass der Beurteilte die Kosten im Umfang von Fr. 18‘911.20 zu tragen hat (Fr. 14‘611.20 von den Kosten des Vorverfahrens, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-sowie Fr. 3‘800.-- der Gerichtsgebühr). Die übrigen Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates. Schliesslich wurden die Kosten des amtlichen Verteidigers, Advokat Ozan Polatli, im Betrag von Fr. 58‘172.10 aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 49/50 der Verteidigungskosten (Ziffern IV.3a–b).

e) Der Beschuldigte J.____ wurde des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von 1 Tag (Ziffer V.1a). Hingegen wurde J.____ im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen freigesprochen, und das Verfahren gegen ihn betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift mangels gültigen Strafantrags eingestellt (Ziffern V.1b–c).

Im Weiteren entschieden die Vorderrichter über die Beschlagnahme einzelner Gegenstände (Ziffer V.2).

Die J.____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf Fr. 13‘834.40 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10‘834.40 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.--. Die Vorinstanz ordnete an, dass der Beurteilte diese Kosten in vollem Umfang zu tragen hat. Zu guter Letzt wurden die Kosten des amtlichen Verteidigers, Advokat Marco Albrecht bzw. Advokatin Jessica Baltzer, im Betrag von Fr. 25‘732.05 aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Ziffern V.3a–b).

f) Der Beschuldigte K.____ wurde des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____) sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht heitsstrafe von 19 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 51 Tagen, verurteilt (Ziffer VI.1a). Demgegenüber wurde K.____ im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen sowie im Fall von Ziffer 8.3 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen Drohung freigesprochen (Ziffer VI.1b). Überdies wurde das Verfahren gegen K.____ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift mangels gültigen Strafantrags eingestellt (Ziffer VI.1c).

Im Weiteren entschieden die Vorderrichter über die Beschlagnahme einzelner Gegenstände (Ziffer VI.2).

Die K.____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf Fr. 18‘459.50 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 13‘959.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘500.--. Die Vorinstanz ordnete diesbezüglich an, dass der Beurteilte die Kosten im Umfang von Fr. 16‘683.50 zu tragen hat (Fr. 12‘683.50 von den Kosten des Vorverfahrens, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- sowie Fr. 3‘000.-- der Gerichtsgebühr). Die übrigen Verfahrenskosten wurden zu Lasten des Staates verlegt. Schliesslich wurden die Kosten des amtlichen Verteidigers, Advokat Silvio Bürgi bzw. Advokat Alain Joset, im Betrag von Fr. 50‘558.-- aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 der Verteidigungskosten (Ziffern VI.3a–b).

g) Der Beschuldigte L.____ wurde des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Pornografie schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme (1 Tag) sowie der ausgestandenen Untersuchungshaft (42 Tage) von insgesamt 43 Tagen, verurteilt (Ziffer VIII.1a). Hingegen wurde L.____ im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung, im Fall von Ziffer 4.5 der Anklageschrift von der Anklage des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie im Fall von Ziffer 10 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen Pornografie betreffend zweier Videodateien freigesprochen (Ziffer VIII.1b). Überdies wurde das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift mangels gültigen Strafantrags eingestellt (Ziffer VIII.1c).

Im Weiteren entschieden die Vorderrichter über die Beschlagnahme einzelner Gegenstände (Ziffern VIII.2a–c).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die L.____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf Fr. 24‘876.40 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von insgesamt Fr. 19‘476.40 und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘400.--. Die Vorinstanz ordnete diesbezüglich an, dass der Beurteilte die Kosten im Umfang von Fr. 10‘944.-- zu tragen hat (Fr. 9‘044.-- von den Kosten des Vorverfahrens und Fr. 1‘900.-- der Gerichtsgebühr). Die übrigen Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates. Zu guter Letzt wurden die Kosten des amtlichen Verteidigers, Advokat Dr. Andreas Noll, im Betrag von Fr. 41‘035.60 aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 3/7 der Verteidigungskosten. Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers, Advokat Dr. Matthias Aeberli, in Höhe von Fr. 926.65 gingen zu Lasten des Staates (Ziffern VIII.3a–c).

h) Der Beschuldigte M.____ wurde im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung sowie im Fall von Ziffer 2.1 der Anklageschrift von der Anklage des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen (Ziffer IX.1a). Überdies wurde das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift mangels gültigen Strafantrags eingestellt (Ziffer IX.1b).

Die M.____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf Fr. 19‘586.90 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 15‘186.90 und der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘400.--. Die Vorinstanz ordnete an, dass diese Kosten zu Lasten des Staates gehen. Im Übrigen wurde dem Beurteilten für die ausgestandenen vorläufigen Festnahmen eine Genugtuung im Umfang von Fr. 600.-- zugesprochen, zuzüglich 5% Zins ab dem 10. Juni 2012 auf einen Teilbetrag von Fr. 200.-- und ab dem 14. März 2014 auf einen Teilbetrag von Fr. 400.--. Schliesslich wurden die Kosten des amtlichen Verteidigers, Advokat Christian Möcklin-Doss, im Betrag von Fr. 57‘414.15 aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziffern IX.2a–c).

i) Der Beschuldigte N.____ wurde des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 140.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von 4 Tagen, verurteilt (Ziffer X.1a). Demgegenüber wurde N.____ im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen freigesprochen (Ziffer X.1b), und das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift mangels gültigen Strafantrags eingestellt (Ziffer X.1c).

Die N.____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf insgesamt Fr. 14‘304.90 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11‘304.90 und der Gerichtsgebühr von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 3‘000.--. Die Vorinstanz ordnete an, dass der Beurteilte diese Kosten in vollem Umfang zu tragen hat (Ziffer X.2).

j) Der Beschuldigte O.____ wurde des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von 3 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Ziffer XI.1a). Hingegen wurde O.____ im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen freigesprochen (Ziffer XI.1b), und das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift mangels gültigen Strafantrags eingestellt (Ziffer XI.1c).

Im Weiteren entschieden die Vorderrichter über die Beschlagnahme einzelner Gegenstände (Ziffer XI.2).

Die O.____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf Fr. 14‘208.90 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11‘208.90 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.--. Die Vorinstanz ordnete an, dass der Beurteilte diese Kosten in vollem Umfang zu tragen hat. Zu guter Letzt wurden die Kosten des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Christoph Vettiger, im Betrag von Fr. 34‘100.-- unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziffern XI.3a–b).

k) Der Beschuldigte P.____ wurde des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____) sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 285 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahmen von insgesamt 5 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Ziffer XII.1a). Demgegenüber wurde er im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen freigesprochen, und das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift wurde mangels gültigen Strafantrags eingestellt (Ziffern XII.1b–c).

Im Weiteren entschieden die Vorderrichter über die Beschlagnahme einzelner Gegenstände (Ziffer XII.2a–b).

Die P.____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf Fr. 14‘769.40 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11‘269.40 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘500.--. Die Vorinstanz ordnete an, dass der Beurteilte diese Kosten in vollem Umfang zu tragen hat. Schliesslich wurden die Kosten des amtlichen Verteidigers, Advokat Ivo Trüeb, im http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Betrag von Fr. 41‘573.20 aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Ziffern XII.3a–b).

l) Der Beschuldigte Q.____ wurde des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 160.--, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von 3 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Ziffer XVI.1a). Hingegen wurde er im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen freigesprochen, und das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift mangels gültigen Strafantrags eingestellt (Ziffern XVI.1b–c).

Die Q.____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf Fr. 14‘046.40 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11‘046.40 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.--. Die Vorinstanz ordnete an, dass der Beurteilte diese Kosten in vollem Umfang zu tragen hat. Zu guter Letzt wurden die Kosten der amtlichen Verteidigerin, Advokatin Catherine Fürst, im Betrag von Fr. 35‘952.75 aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Ziffern XVI.2a–b).

m) Hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen vollumfänglichen Freisprüche bezüglich der Beschuldigten S.____, T.____, U.____, V.____ und W.____ kann an dieser Stelle auf das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden (Ziffern VII, XIII, XIV, XV und XVII).

n) Mit Urteil des Strafgerichts vom 20. September 2018 wurden die Beschuldigten F.____, G.____, H.____, I.____, J.____, K.____, N.____, O.____, P.____ sowie Q.____ überdies in solidarischer Haftung zur Bezahlung folgender Beträge verurteilt:

– an A.____: eine Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Februar 2014 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 23‘442.85;

– an B.____: eine Genugtuung von Fr. 2‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Februar 2014 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 8‘440.80;

– an C.____: eine Genugtuung von Fr. 3‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Februar 2014 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 3‘213.45;

– an X.____: Schadenersatz von Fr. 171.55 zuzüglich 5% Zins auf einen Teilbetrag von Fr. 153.60 seit dem 30. April 2014 und auf einen Teilbetrag von Fr. 17.95 seit dem 26. Juni 2014 sowie eine Genugtuung von Fr. 1‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Februar 2014. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demgegenüber wurden die jeweiligen Mehrforderungen der vorstehend genannten Zivilkläger gegen die erwähnten beschuldigten Personen auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer XIV.1).

Zudem wurden die nachstehenden Zivilforderungen, soweit sie sich gegen die vorher genannten Beschuldigten richten, gemäss Urteilsdispositiv-Ziffer XIV.2 vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen:

– Y.____: Schadenersatz in der Höhe von Fr. 401‘682.44;

– Z.____: Schadenersatz in der Höhe von Fr. 500.--;

– AA.____ und BB.____, CC.____, D.____, DD.____, EE.____, FF.____ sowie GG.____: unbeziffert.

Soweit sich die Forderungen der Zivilkläger im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift gegen S.____, L.____, M.____, T.____, U.____ und V.____ richten, wurden sie abgewiesen (Ziffer XIV.3).

Ferner wurde das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von X.____, Rechtsanwältin Tanja Schneeberger, in Höhe von insgesamt Fr. 5‘348.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung der erwähnten Beschuldigten nach Art. 426 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 2‘941.85 dieser Kosten (Ziffer XIV.4).

Endlich wurde die unbezifferte Zivilforderung von E.____ gegen K.____ im Fall von Ziffer 8.3 der Anklageschrift abgewiesen (Ziffer XIV.5).

B. Berufungsanmeldungen Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 20. September 2018 haben die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (fortan: Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom 28. September 2018, der Privatkläger A.____ mit persönlicher Eingabe vom 26. September 2018 und Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. September 2018, der Privatkläger B.____ mit persönlicher Eingabe vom 26. September 2018 und Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. September 2018, der Privatkläger C.____ mit Eingabe vom 26. September 2018, der Privatkläger D.____ mit Eingabe vom 26. September 2018, der Privatkläger E.____ mit Eingabe vom 21. September 2018, der Beschuldigte F.____ mit Eingabe vom 20. September 2018, der Beschuldigte G.____ mit Eingabe vom 27. September 2018, der Beschuldigte I.____ mit Eingabe vom 1. Oktober 2018, der Beschuldigte J.____ mit Eingabe vom 28. September 2018, der Beschuldigte K.____ mit Eingabe vom 28. September 2018, der Beschuldigte L.____ mit Eingabe vom 1. Oktober 2018, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beschuldigte N.____ mit Eingabe vom 1. Oktober 2018, der Beschuldigte O.____ mit Eingabe vom 22. September 2018, der Beschuldigte P.____ mit Eingabe vom 21. September 2018 sowie schliesslich der Beschuldigte Q.____ mit Eingabe vom 27. September 2018 gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO innert der zehntägigen Frist seit Eröffnung des Urteils rechtzeitig Berufung angemeldet.

C. Berufungserklärungen In der Folge haben innert der Frist von 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO die Staatsanwaltschaft (Eingabe vom 17. Dezember 2018), der Privatkläger A.____ (Eingabe vom 20. Dezember 2018), der Privatkläger B.____ (Eingabe vom 20. Dezember 2018), der Privatkläger E.____ (undatierte Eingabe, bei der Post am 19. Dezember 2018 aufgegeben, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht [fortan: Kantonsgericht], am 20. Dezember 2018 eingegangen), der Beschuldigte F.____ (Eingabe vom 4. Dezember 2018), der Beschuldigte G.____ (Eingabe vom 18. Dezember 2018), der Beschuldigte J.____ (Eingabe vom 18. Dezember 2018), der Beschuldigte K.____ (Eingabe vom 18. Dezember 2018), der Beschuldigte L.____ (Eingabe vom 18. Dezember 2018), der Beschuldigte N.____ (Eingabe vom 17. Dezember 2018) sowie der Beschuldigte Q.____ (Eingabe vom 19. Dezember 2018) rechtzeitig Berufung erklärt.

Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 3. Januar 2019 wurden der Privatkläger C.____, der Privatkläger D.____, der Beschuldigte I.____, der Beschuldigte O.____ sowie der Beschuldigte P.____ aufgefordert, zum Ausbleiben der Berufungserklärung Stellung zu nehmen und sich zu einem allfälligen Rückzug der angemeldeten Berufung zu äussern.

Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wurde festgestellt, dass der Privatkläger C.____ (Eingabe vom 11. Januar 2019), der Beschuldigte I.____ (Eingabe vom 14. Januar 2019), der Beschuldigte O.____ (Eingabe vom 9. Januar 2019) sowie der Beschuldigte P.____ (Eingabe vom 9. Januar 2019) auf eine Berufung verzichten. Folgerichtig wurden die genannten Parteien im Rubrum des vorliegenden Verfahrens als Berufungskläger gestrichen. Mit derselben Verfügung wurde konstatiert, dass der Privatkläger D.____ innert mit Verfügung vom 3. Januar 2019 angesetzten nicht erstreckbaren Frist keine Stellungnahme zur ausgebliebenen Berufungserklärung eingereicht hat. Entsprechend wurde festgestellt, dass der Privatkläger D.____ bis dato keine Berufungserklärung eingereicht hat und die gesetzliche sowie nicht erstreckbare 20-tägige Frist offensichtlich abgelaufen ist. Gestützt auf diesen Umstand wurde beim genannten Privatkläger Verzicht auf die Berufung angenommen, und er wurde im Rubrum als Berufungskläger gestrichen.

Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 wurde schliesslich der Beschuldigte G.____ gestützt auf seine Eingabe vom 13. Februar 2019 betreffend Rückzug der Berufung im Rubrum des vorstehenden Verfahrens als Berufungskläger gestrichen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht

D. Anschlussberufungserklärungen Innert der Frist von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärungen gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO haben sodann die Beschuldigten H.____ (Eingabe vom 4. Februar 2019), K.____ (Eingabe vom 7. Februar 2019) sowie L.____ (Eingabe vom 7. Februar 2019) im Sinne von Art. 401 StPO rechtzeitig Anschlussberufung erklärt. Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 wurde festgestellt, dass die Anschlussberufungserklärungen des Beschuldigten K.____ und des Beschuldigten L.____ in ihren materiellen Rechtsbegehren nicht über jene in den Berufungserklärungen der genannten Beschuldigten hinausreichen.

E. Schriftlich gestellte Rechtsbegehren a) Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellt mit begründeter Berufungserklärung vom 17. Dezember 2018 folgende Rechtsbegehren:

Der Beschuldigte F.____ sei in teilweiser Abänderung und teilweiser Ergänzung des vorinstanzlichen Urteils im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift schuldig zu sprechen

– der versuchten schweren Körperverletzung (statt: einfacher Körperverletzung) zum Nachteil von R.____;

– (neu) der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B.____;

– (neu) der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.____;

– (neu) der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von X.____.

F.____ sei in Abänderung des angefochtenen Urteils zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 12 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Strafteil, zu verurteilen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie der vorläufigen Festnahme.

Der Beschuldigte H.____ sei in teilweiser Abänderung und teilweiser Ergänzung des strafgerichtlichen Urteils im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift schuldig zu sprechen

– der versuchten schweren Körperverletzung (statt: einfacher Körperverletzung) zum Nachteil von A.____;

– der versuchten schweren Körperverletzung (statt: einfacher Körperverletzung) zum Nachteil von R.____;

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht – (neu) der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B.____;

– (neu) der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.____;

– (neu) der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von X.____.

H.____ sei in Abänderung des angefochtenen Urteils zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Strafteil, zu verurteilen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft.

Der Beschuldigte I.____ sei in teilweiser Abänderung und teilweiser Ergänzung des strafgerichtlichen Urteils im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift schuldig zu sprechen

– der versuchten schweren Körperverletzung (statt: einfacher Körperverletzung) zum Nachteil von A.____;

– der versuchten schweren Körperverletzung (statt: einfacher Körperverletzung) zum Nachteil von R.____;

– (neu) der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B.____;

– (neu) der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.____;

– (neu) der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von X.____.

I.____ sei in Abänderung des angefochtenen Urteils unter teilweiser Abänderung der Strafart zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft.

Der Beschuldigte K.____ sei in teilweiser Abänderung und teilweiser Ergänzung des strafgerichtlichen Urteils im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift schuldig zu sprechen

– der versuchten schweren Körperverletzung (statt: einfacher Körperverletzung) zum Nachteil von A.____;

– der versuchten schweren Körperverletzung (statt: einfacher Körperverletzung) zum Nachteil von R.____;

– (neu) der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B.____;

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht – (neu) der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.____;

– (neu) der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von X.____.

Der Beschuldigte sei in Abänderung des angefochtenen Urteils zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, davon 12 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Strafteil, zu verurteilen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft.

Der Beschuldigte L.____ sei in Ergänzung von Ziffer VIII.1.a) des angefochtenen Urteils im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.____, R.____, B.____, C.____ und X.____ schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte sei in Abänderung des angefochtenen Urteils zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Strafteil, zu verurteilen, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme und der ausgestandenen Untersuchungshaft. Eventualiter seien im Falle der Bestätigung des Freispruchs von Ziffer 1 der Anklageschrift (Ziffer VIII.1.b) das Strafmass und die Strafart abzuändern, und der Beschuldigte zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Strafteil, zu verurteilen, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme und der ausgestandenen Untersuchungshaft.

Der Beschuldigte M.____ sei in teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids im Fall von Ziffer 2.1 der Anklageschrift des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte sei zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Strafteil, zu verurteilen, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme.

Schliesslich wird seitens der Staatsanwaltschaft für sämtliche Berufungsbeklagten der Antrag gestellt, die Kosten des Berufungsverfahrens seien den genannten Beschuldigten in solidarischer Verbindung, eventualiter anteilig, aufzuerlegen.

b) Der Privatkläger A.____ begehrt mit Berufungserklärung vom 20. Dezember 2018, Berufungsbegründung vom 29. Mai 2019 und Berufungsantwort vom 12. September 2019, in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils seien die Beschuldigten F.____, G.____, H.____, I.____, J.____, K.____, N.____, O.____, P.____ sowie Q.____ in solidarischer Verbindung zur Zahlung von Schadenersatz für den Erwerbsausfall des Privatklägers vom 24. Februar 2014 bis zum 30. Juni 2014 sowie vom 2. Februar 2015 bis zum 17. Mai 2015 im Betrag von Fr. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht 15‘854.25 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 28. April 2014 bzw. 25. März 2015 (mittlerer Verfallstermin) zu verurteilen. Ferner seien die erwähnten Beschuldigten in solidarischer Verbindung zur Leistung von Schadenersatz für die entstandenen Heilungskosten des Privatklägers in der Summe von Fr. 11‘169.90 nebst Zins zu 5% seit dem 18. April 2014 (mittlerer Verfallstermin) zu verpflichten. Überdies seien die genannten Beschuldigten in solidarischer Verbindung zur Zahlung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 25‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 24. Februar 2014 zu verurteilen. Zudem hält der Privatkläger in seinen Anträgen fest, dass die Geltendmachung einer weiteren Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 220‘000.-- auf dem Zivilweg vorbehalten wird. Sämtliche Anträge seien unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der erwähnten Beschuldigten zu behandeln. Abweichend hiervon wird gemäss der Berufungsbegründung vom 29. Mai 2019 bezüglich der Kostenfolge folgendes begehrt: "Unter o/e Kostenfolge zulasten der Berufungsbeklagten 1 bis 10, d.h. es seien die Berufungsbeklagten 1 bis 10 in solidarischer Verbindung zur Zahlung der ordentlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie zur Zahlung der Anwaltskosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Betrage von CHF 27'093.75 und des zweitinstanzlichen Verfahrens gemäss Honorarnote zu verurteilen".

c) Der Privatkläger B.____ beantragt mit Berufungserklärung vom 20. Dezember 2018, Berufungsbegründung vom 29. April 2019 und Berufungsantwort vom 12. August 2019, in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils seien die Beschuldigten F.____, G.____, H.____, I.____, J.____, K.____, N.____, O.____, P.____ sowie Q.____ in solidarischer Haftung zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 20‘000.-- (gemäss Berufungserklärung vom 20. Dezember 2018) bzw. "zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 20‘000.-- oder nach dem Ermessen des Gerichts" (gemäss Berufungsbegründung vom 29. April 2019 und Berufungsantwort vom 12. August 2019) nebst Zins zu 5% seit dem 24. Februar 2014 zu verurteilen.

d) Der Privatkläger E.____ begehrt mit undatierter begründeter Berufungserklärung (Postaufgabe am 19. Dezember 2018, beim Kantonsgericht am 20. Dezember 2018 eingegangen), wobei auch die Berufungsanmeldung vom 21. September 2018 heranzuziehen ist, sinngemäss, K.____ sei im Fall von Ziffer 8.3 der Anklageschrift in Abänderung des strafgerichtlichen Entscheids der mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen und mit einer entsprechenden Strafe zu belegen. Ausserdem verlangt er die Anerkennung seiner unbeziffert gebliebenen Zivilforderung.

e) Mit Berufungserklärung vom 4. Dezember 2018 und Berufungsbegründung vom 27. Mai 2019 beantragt der Beschuldigte F.____, in teilweiser Aufhebung des Urteils der Vorderrichter sei er von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung (zum Nachteil von A.____), des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von R.____) freizusprechen. Stattdessen sei er der mehrfachen Nötigung schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Im Weiteren seien sämtliche http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zivilforderungen vollumfänglich abzuweisen, eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen. Ferner sei das beim Beschuldigten beschlagnahmte Bargeld im Betrag von Fr. 360.-freizugeben und die Beschlagnahme hierüber aufzuheben. Endlich seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, unter o/e-Kostenfolge, neu zu verlegen.

f) Der Beschuldigte G.____ beantragt mit Berufungsantwort vom 12. September 2019 die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Erkenntnisses unter entsprechender Abweisung resp. Verweisung der Forderung auf den Zivilweg.

g) Der Beschuldigte H.____ stellt mit Anschlussberufungserklärung vom 4. Februar 2019, Anschlussberufungsbegründung vom 29. Mai 2019 und Berufungsantwort vom 12. September 2019 das Rechtsbegehren, er sei in teilweiser Aufhebung des Urteils des Strafgerichts von den Vorwürfen des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____), der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln kostenlos freizusprechen (gemäss Anschlussberufungsbegründung vom 29. Mai 2019: "bzw. das Verfahren teilweise einzustellen"). Stattdessen sei er der mehrfachen Nötigung schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- (gemäss Anschlussberufungsbegründung vom 29. Mai 2019: zu je Fr. 60.--), bei einer Probezeit von 3 Jahren, zu verurteilen, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Februar 2016 sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Eventualiter sei er der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen (gemäss Anschlussberufungsbegründung vom 29. Mai 2019: von 110 Tagessätzen) zu je Fr. 30.-- (gemäss Anschlussberufungsbegründung vom 29. Mai 2019: zu je Fr. 60.--), bei einer Probezeit von 3 Jahren, zu verurteilen, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Februar 2016 sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. In Aufhebung von Ziffer XIX des vorinstanzlichen Urteils seien die Zivilforderungen, inkl. Genugtuung und Entschädigungen, abzuweisen; eventualiter seien sie allesamt auf den Zivilweg zu verweisen. Dies alles habe unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates zu erfolgen.

h) Der Beschuldigte I.____ verzichtete auf eine schriftliche Berufungsantwort. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung beantragt er vor den Schranken, sämtliche Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger seien abzuweisen, unter o/e- Kostenfolge.

i) Der Beschuldigte J.____ begehrt mit Berufungserklärung vom 18. Dezember 2018, in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sei er von den Vorwürfen des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht von A.____ und R.____) freizusprechen. Zudem seien die Zivilforderungen der Privatkläger abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen; dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz.

j) Mit Berufungserklärung vom 18. Dezember 2018 und Anschlussberufungserklärung vom 7. Februar 2019 beantragt der Beschuldigte K.____, er sei in entsprechender Abänderung des strafgerichtlichen Urteils von den Vorwürfen des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____) sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Zudem richtet sich die Berufung gegen die Bemessung der Strafe und die Strafart. Schliesslich wird eine Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen begehrt, wobei die Auferlegung von Verfahrens- und Gerichtskosten zu Lasten des Beschuldigten, die Rückzahlungsverpflichtung für die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im Umfang von 9/10 der Verteidigerkosten sowie die Verurteilung zur Bezahlung von Genugtuung und Parteientschädigungen angefochten wird.

k) Der Beschuldigte L.____ lässt mit Berufungserklärung vom 18. Dezember 2018 und Anschlussberufungserklärung vom 7. Februar 2019 beantragen, er sei in vollumfänglicher Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils in den Ziffern VIII.1.a, VIII.2.a und VIII.3a von Schuld und Strafe freizusprechen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Mit Berufungsantwort vom 16. September 2019 begehrt der Beschuldigte, es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich und kostenfällig abzuweisen.

Im Eventualfall stellt der Beschuldigte L.____ den Antrag, es sei das vorinstanzliche Urteil bezüglich Ziffer 1 der Anklageschrift gänzlich aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei sei die Vorinstanz anzuweisen,

– die Anklageschrift zur Nachbesserung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen;

– vollständige Akteneinsicht in sämtliche Verfahrensakten samt ungeschwärztem Aktenverzeichnis zu gewähren;

– die medizinische Dokumentation aus der Untersuchungshaft betreffend den Beschuldigten I.____, namentlich die Akten über die Medikamentenabgabe, beizuziehen;

– die medizinische Dokumentation aus der Untersuchungshaft betreffend den Beschuldigten H.____, insbesondere die Akten über die Medikamentenabgabe, beizuziehen sowie die Anlage des E-Mails von HH.____ vom 20. Juni 2018 zur Einsichtnahme zuzustellen;

– Abklärungen betreffend den zweiten Suizidversuch zu treffen;

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht – namentlich abzuklären, ob es sich beim zweiten Suizidversuch eines Mitangeklagten um den Beschuldigten I.____ handelte;

– II.____ als Zeuge oder Auskunftsperson zu befragen;

– Staatsanwalt JJ.____ als Zeuge oder Auskunftsperson zu befragen;

– bei KK.____ AG die Verkaufszahlen der Jahre 2013 bis 2015 der Modellreihe der unter Position 2 des Beschlagnahmeprotokolls vom 21. Mai 2015 beschlagnahmten Hose einzufordern;

– ein Stimmenvergleichsgutachten zwischen der Stimme von L.____ und der auf dem aktenkundigen Video hörbaren Stimmten einzuholen.

Dies habe alles unter o/e-Kostenfolge zu geschehen.

l) Der Beschuldigte M.____ stellt mit Berufungsantwort vom 9. August 2019 das Rechtsbegehren, er sei in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich und kostenlos von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft. Mit Eingabe vom 23. Januar 2019 und Berufungsantwort vom 8. August 2019 beantragt M.____, die Berufung des Privatklägers A.____ sei abzulehnen. Auf die Berufung des Privatklägers B.____ sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzulehnen. Auf die Berufung des Privatklägers E.____ sei nicht einzutreten. Dies habe alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des betreffenden Privatklägers zu geschehen.

m) Der Beschuldigte O.____ lässt mit Eingabe vom 23. Januar 2019 sowie mit Berufungsantwort vom 8. August 2019 beantragen, die Berufung des Privatklägers A.____ sei abzulehnen. Auf die Berufung des Privatklägers B.____ sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzulehnen. Auf die Berufung des Privatklägers E.____ sei nicht einzutreten. Dies habe alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des betreffenden Privatklägers zu erfolgen.

n) Der Beschuldigte P.____ begehrt mit Berufungsantworten vom 11. September 2019 (betreffend den Privatkläger A.____) und vom 12. September 2019 (betreffend den Privatkläger B.____), es seien die Rechtsbegehren des Privatklägers A.____ sowie des Privatklägers B.____ vollumfänglich abzuweisen. Dies habe alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des betreffenden Privatklägers zu geschehen.

o) Zu guter Letzt beantragt der Beschuldigte Q.____ mit Berufungserklärung vom 19. Dezember 2018 einen kostenlosen Freispruch, d.h. einen Freispruch von den Vorwürfen des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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F. Verfahrensleitende Verfügungen Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2019 festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts vom 20. September 2018 für die Beschuldigten S.____, T.____, U.____ und V.____ per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 437 Abs. 2 StPO).

Mit Verfügungen vom 25. Februar 2019, vom 13. März 2019, vom 4. April 2019 sowie vom 1. Juli 2019 wurden die folgenden amtlichen Verteidigungen für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt:

– Advokat Dr. Nicolas Roulet für den Beschuldigten F.____; – Advokatin Dr. Eva Weber für den Beschuldigten G.____; – Advokat Javier Ferreiro für den Beschuldigten H.____; – Advokat Ozan Polatli für den Beschuldigten I.____; – Advokatin Jessica Baltzer (später Advokat Marco Albrecht) für den Beschuldigten J.____; – Advokat Silvio Bürgi für den Beschuldigten K.____; – Advokat Dr. Andreas Noll für den Beschuldigten L.____; – Advokat Christian Möcklin-Doss für den Beschuldigten M.____; – Rechtsanwalt Christoph Vettiger für den Beschuldigten O.____; – Advokatin Catherine Fürst für den Beschuldigten Q.____.

Der vom Beschuldigten L.____ in der Berufungserklärung vom 18. Dezember 2018 gestellte Antrag, es sei ihm Gelegenheit zu geben, um auf eine allfällige Berufungsantwort replizieren zu können, wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2019 abgewiesen. Zudem wurde mit der nämlichen Verfügung vom 25. Februar 2019 in Gutheissung des Begehrens in der Anschlussberufungserklärung vom 4. Februar 2019 für den Beschuldigten H.____ für die mündliche Berufungsverhandlung ein Übersetzer für die portugiesische Sprache bestellt. Des Weiteren wurde der Antrag des Privatklägers A.____ betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im zweitinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 23. April 2019 abgewiesen.

Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 wurde den Parteien die Besetzung der Fünferkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, bekannt gegeben. Sodann wurde unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 2. September 2019 mit Verfügung vom 27. September 2019 festgestellt, dass der Beschuldigte I.____ auf eine schriftliche Berufungsantwort verzichtet hat. Mit gleicher Verfügung wurde der Beweisantrag des Privatklägers A.____, er sei anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung als Privatkläger zu befragen, abgewiesen. Ebenso wurde der Beweisantrag des Privatklägers A.____ abgewiesen, wonach eine gerichtliche Expertise betreffend die Folgen des Angriffs auf seine Gesundheit http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht einzuholen sei. Mit derselben Verfügung wurde demgegenüber dem Beweisantrag des Privatklägers B.____ stattgegeben, es seien die vollständigen Akten der IV-Stelle Basel-Stadt und der Y.____ betreffend seine Person beizuziehen. Die beiden genannten Versicherer wurden angewiesen, die betreffenden Akten dem Gericht einzureichen.

Im Weiteren wurden mit Verfügung vom 27. September 2019 die Beweisanträge der Beschuldigten K.____ und L.____ auf vollumfängliche Akteneinsicht im vorliegenden Strafverfahren gutgeheissen. Zwecks Wahrung der Waffengleichheit wurden sämtlichen vom Berufungsverfahren betroffenen Verteidigungen die vollständigen Verfahrensakten in elektronischer Form mittels DVD zugestellt. Mit gleicher Verfügung wurde der Beweisantrag des Beschuldigten L.____, es sei LL.____, damaliger OOO.____ des FC Basel, als Zeuge oder Auskunftsperson anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung zu befragen, abgewiesen. Schliesslich wurde in der besagten Verfügung festgehalten, dass über den Antrag des Beschuldigten L.____, wonach das im Stadion St. Jakob-Park erstellte Bild- und Videomaterial aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten sowie anschliessend zu vernichten sei, der zuständige Spruchkörper anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung entscheidet.

Ferner wurden mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 die Staatsanwaltschaft, die Rechtsvertretungen der Privatkläger A.____ und B.____, die Beschuldigten F.____, H.____, I.____, J.____, K.____, L.____, M.____, N.____ und Q.____ sowie die Rechtsvertretungen sämtlicher Beschuldigten zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen und zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Mit gleicher Verfügung wurden die Privatkläger A.____, B.____, C.____, D.____ und E.____, die Rechtsvertretung des Privatklägers C.____ sowie die Beschuldigten G.____, O.____ und P.____ von der Pflicht zur persönlichen Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung dispensiert. Im Weiteren wurde festgestellt, dass es den vorher genannten dispensierten Personen unbenommen bleibt, der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung auf freiwilliger Basis beizuwohnen.

Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 wurde Rechtsanwältin Tanja Schneeberger eine Frist gesetzt, um sich namens des Privatklägers X.____ fakultativ insbesondere zur begründeten Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2018, zur Berufungsbegründung des Beschuldigten F.____ vom 27. Mai 2019 sowie zur Anschlussberufungsbegründung des Beschuldigten H.____ vom 29. Mai 2019 bezüglich der ihn betreffenden Ausführungen zu äussern. In derselben Verfügung wurde in Ergänzung zu Ziffer 2 der Verfügung vom 1. Oktober 2019 der Privatkläger X.____ und seine Rechtsvertretung von der Pflicht zur persönlichen Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung dispensiert.

Überdies wurde mit Verfügung vom 11. November 2019 den Parteien eine Frist gesetzt, um allenfalls ein Gesuch um Zustellung der Akten der IV-Stelle Basel-Stadt und der Y.____ betreffend den Privatkläger B.____ einzureichen. Mit gleicher Verfügung wurde den in Ziffer 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Verfügung vom 1. Oktober 2019 erwähnten Parteien und Rechtsvertretungen eine Frist gesetzt, um allenfalls ein Dispensationsgesuch von der persönlichen Teilnahmepflicht an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu stellen. Schliesslich wurde mit derselben Verfügung festgestellt, dass für die mündliche Berufungsverhandlung für die Beschuldigten H.____, I.____ und K.____ je eine Übersetzung für die portugiesische Sprache bestellt wird.

Ferner wurden mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 die Akten der IV-Stelle Basel-Stadt (in Papierform) und der Y.____ (mittels einer CD) betreffend den Privatkläger B.____ den Beschuldigten F.____, H.____, K.____, L.____ und O.____ zugestellt.

Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 wurden des Weiteren die Beschuldigten I.____, J.____ und Q.____ gestützt auf die abschlägige Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2019 in Abweisung der jeweiligen Dispensationsgesuche vom 2. Dezember 2019 zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen und zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Es wurde auf die Dispositiv-Ziffer 1 der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 1. Oktober 2019 verwiesen.

Zu guter Letzt wurden mit Verfügung vom 23. Januar 2020 der Beschuldigte N.____ und seine Rechtsvertretung in Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung vom 1. Oktober 2019 von der Pflicht zur persönlichen Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung dispensiert.

G. Erscheinen anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung Zu Beginn der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erscheinen am 27. Januar 2020 im Kammersaal 1 des Strafjustizzentrums in Muttenz der Leitende Staatsanwalt Boris Sokoloff und Staatsanwältin Evelyn Kern als Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte F.____ mit Advokat Dr. Nicolas Roulet, Advokatin Dr. Eva Weber als Rechtsvertreterin des Beschuldigten G.____, der Beschuldigte H.____ mit Advokat Javier Ferreiro, der Beschuldigte I.____ mit Advokat Ozan Polatli, der Beschuldigte K.____ mit Advokat Silvio Bürgi, der Beschuldigte L.____ mit Advokat Dr. Andreas Noll, Rechtsanwalt Christoph Vettiger als Rechtsvertreter des Beschuldigten O.____, der Beschuldigte M.____ mit Advokat Christian Möcklin-Doss, Advokat Ivo Trüeb als Rechtsvertreter des Beschuldigten P.____, der Beschuldigte Q.____ mit Advokatin Catherine Fürst sowie ein Dolmetscher für Portugiesisch.

Hinsichtlich der Anwesenheit der Parteien im Verlaufe der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, welche vom 27.–29. Januar 2020 mit mündlicher Urteilseröffnung am 21. Februar 2020 stattfand, wird auf das kantonsgerichtliche Verhandlungsprotokoll (nachfolgend jeweils: Prot. KGer) verwiesen.

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Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gestellte Anträge a) Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erklären Advokat Silvio Bürgi namens des Beschuldigten K.____ sowie Advokat Dr. Andreas Noll namens des Beschuldigten L.____, dass sie die von ihnen erhobenen Anschlussberufungen zurückziehen (vgl. Prot. KGer S. 36 f.).

b) Die erschienenen Parteien halten – von den nachfolgend genannten beiden Ausnahmen abgesehen – an ihren bisher gestellten Anträgen fest.

Zum ersten beantragt Advokat Silvio Bürgi namens des Beschuldigten K.____ in Konkretisierung seiner bisher gestellten Anträge und in Anknüpfung an seine Berufungsbegründung vom 29. Mai 2019, das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. September 2018 sei im Anklagepunkt Ziffer 1 in Bezug auf K.____ vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren zur StPO-konformen Durchführung der Hauptverhandlung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen.

Eventualiter sei das Verfahren wegen Verletzung des Grundsatzes des "fair trial" vollumfänglich und kostenlos einzustellen. Das Urteilsdispositiv sei dementsprechend in den Ziffern Vl.1a und 3a gänzlich aufzuheben. Überdies sei die Ziffer XIX. des Urteils des Strafgerichts vom 20. September 2018 vollumfänglich aufzuheben und die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Ferner seien die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie sämtliche Berufungen der Privatkläger vollumfänglich und kostenfälIig abzuweisen; dies alles unter o/e-Kostenfolge.

Zum zweiten stellt Advokat Dr. Andreas Noll vor den Schranken des Kantonsgerichts im Auftrag des Beschuldigten L.____ das Begehren, die Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache bezüglich Ziffer 1 der Anklageschrift an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung unter Anweisung des in Ziffer 2.1–2.10 der Berufungsantwort vom 16. September 2019 Beantragten zurückzuweisen. In Gutheissung seiner Berufung sei L.____ sodann von sämtlichen Anklagepunkten gänzlich freizusprechen, wobei eventualiter von einer Bestrafung wegen mehrfacher Pornografie abzusehen sei. Ferner wird die Entrichtung einer Haftentschädigung von Fr. 8‘600.-- (42+1 Tage à Fr. 200.--) beantragt. Das beschlagnahmte Mobiltelefon sei L.____ wieder auszuhändigen und alle erkennungsdienstlichen Erfassungen (Foto, Finger, DNA-Profile) seien zu vernichten bzw. zu löschen.

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Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen

I. FORMELLES A. Zuständigkeit und Eintreten a) Die Zuständigkeit der Fünferkammer der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. In der Berufungserklärung ist gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. a–c StPO anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt sowie welche Beweisanträge gestellt werden.

Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO. Die Anschlussberufungserklärung ist schriftlich innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Laut Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, zur Berufung legitimiert. Ferner ergibt sich die Legitimation der Staatsanwaltschaft aus Art. 381 Abs. 1 StPO, wonach diese ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen kann (Art. 381 Abs. 1 StPO). Diese Legitimation bezieht sich zwar auf alle Punkte des fraglichen Entscheids, dennoch ist die Staatsanwaltschaft im Zivilpunkt nicht legitimiert (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, Art. 381 N 2).

b) Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. September 2018 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Es ist festzustellen, dass sämtliche Berufungsanmeldungen sowie Berufungserklärungen bzw. Anschlussberufungserklärungen im vorliegenden Fall form- und fristgerecht erhoben worden und sämtliche Formalien grundsätzlich erfüllt sind (vgl. die obenstehenden Erwägungen B, C und D).

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Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht c) Ferner erweist sich – entgegen der Auffassung des Verteidigers des Beschuldigten O.____ – das Rechtsbegehren des Privatklägers B.____ als genügend bestimmt. Der Umstand, dass Letzterer gemäss Berufungserklärung vom 20. Dezember 2018 zunächst die Verpflichtung der betroffenen Beschuldigten "zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 20‘000.--" und gemäss seiner Berufungsbegründung vom 29. April 2019 und Berufungsantwort vom 12. August 2019 "zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 20‘000.-- oder nach dem Ermessen des Gerichts" begehrt, ist ohne Weiteres als zulässiges Eventualbegehren zu beurteilen.

d) Was die Berufungen der Privatkläger A.____ und B.____ betrifft, so erscheint deren Legitimation zur Erhebung einer höheren Genugtuungsforderung auf den ersten Blick als fraglich. Dies, nachdem sie gemäss den gestellten Rechtsbegehren die Freisprüche sämtlicher Beschuldigten von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen nicht angefochten haben, obschon sie dazu legitimiert gewesen wären.

In seiner Berufungsbegründung vom 29. Mai 2019 argumentiert der Privatkläger A.____ zumindest teilweise mit psychischen Beeinträchtigungen. Ebenso basiert die Berufungsbegründung von B.____ vom 29. April 2019 substanziell auf psychischen Einschränkungen. Allerdings begründet A.____ seine Berufung sowohl mit psychischen als auch mit nicht-psychischen Beeinträchtigungen. Desgleichen argumentiert B.____ in seiner Berufungsbegründung nicht nur mit psychischen Folgen des Vorfalls, sondern auch mit somatischen (vgl. namentlich Rz 11). Ferner erscheint es aufgrund der jeweils unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen durchaus als möglich, trotz eines strafrechtlichen Freispruchs wegen psychischer Verletzungsfolgen eine zivilrechtliche Haftung für solche anzunehmen. Schliesslich gilt es zu beachten, dass sich das Eintreten ausschliesslich auf ein eingelegtes Rechtsmittel, nicht aber auf dessen Begründung bezieht, weswegen das Kantonsgericht auf die erwähnten Berufungen eintreten kann.

e) Bezüglich der undatierten Berufungserklärung des nicht anwaltlich vertretenen Privatklägers E.____ (bei der Post am 19. Dezember 2018 aufgegeben, beim Kantonsgericht am 20. Dezember 2018 eingegangen) gilt es zu berücksichtigen, dass es sich um eine Laieneingabe handelt. Praxisgemäss wird bei einer solchen im Hinblick auf die Begründungsdichte ein grosszügiger Massstab zugrunde gelegt, solange aus der Begründung des Rechtsmittels noch hinreichend klar hervorgeht, was die Berufung erhebende Person begehrt, wobei dem Berufungskläger vorliegend gemessen an seinen mutmasslichen Fähigkeiten ein adäquates Bestreben um Darlegung der ihm relevant erscheinenden Aspekte anzurechnen ist. Aus der von E.____ eingereichten Berufungserklärung geht – jedenfalls in Kombination mit seiner Berufungsanmeldung vom 21. September 2018 – für das Kantonsgericht hinreichend ersichtlich hervor, welche Begehren er stellt, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils er verlangt, und wie er seine Anträge begründet. Insoweit ist namentlich den Erfordernissen von Art. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO Genüge getan, weswegen auf seine Berufung eingetreten werden kann.

f) Im Ergebnis kann daher auf sämtliche Berufungen sowie auf die Anschlussberufung des Beschuldigten H.____ eingetreten werden.

B. Verletzung des Anklageprinzips im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. August 2017 a) Seitens der Verteidigungen der Beschuldigten F.____, H.____, J.____, L.____ sowie Q.____ wird eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gerügt. F.____ beanstandet in diesem Zusammenhang primär, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. August 2017 (nachfolgend: Anklageschrift) enthalte Äusserungen, die im Einzelnen nicht erstellt seien und von der Staatsanwaltschaft einzig deshalb ins Feld geführt würden, um ihn in ein schlechtes Licht zu rücken (vgl. insb. Berufungsbegründung des Beschuldigten F.____ vom 27. Mai 2019, S. 3). Die übrigen der zuvor genannten Beschuldigten stellen sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, der pauschale Vorwurf, sie seien für jede Tathandlung der anderen Beschuldigten ebenfalls verantwortlich, sei ungenau, unkonkret und verstosse – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – gegen das Anklageprinzip (vgl. Anschlussberufungsbegründung des Beschuldigten H.____ vom 29. Mai 2019 Rz 4; Berufungsbegründung des Beschuldigten J.____ vom 25. Mai 2019, S. 1 f.; Berufungsantwort des Beschuldigten L.____ vom 16. September 2019, S. 19; Berufungsbegründung des Beschuldigten Q.____ vom 27. Mai 2019, S. 2).

b) Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO geregelten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, aber nicht an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Dem Anklagegrundsatz kommen mehrfache Funktionen zu. Zunächst soll er sicherstellen, dass diejenige Person, die den Vorwurf erhebt, nicht dieselbe ist, die ihn beurteilt (Rollentrennung). Überdies soll die Anklageschrift das Thema des Strafprozesses klar umschreiben (Umgrenzung), sodass die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich verteidigen kann (Information). Schliesslich leistet das Akkusationsprinzip Gewähr dafür, dass sich der erhobene Vorwurf im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern kann (Fixierung, Immutabilität; vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 16 ff.; WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 8 ff.).

Die Staatsanwaltschaft hat am Ende der Untersuchungen völlig unabhängig und unparteiisch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung gegeben sind. Sie erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Als für eine http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anklage beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht hinreichend zu erachten sind jene Verdachtsgründe, bei denen eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung besteht. In diesem Verfahrensstadium gilt aber der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht, wenn sich die Beweise im zentralen Bereich eines Verdachts widersprechen; dann ist anzuklagen. Eine Einstellung ist nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen zulässig; es gilt das Prinzip "in dubio pro duriore" (FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 325 N 1, mit zahlreichen Hinweisen; kritisch hierzu: STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 324 N 12).

Nach der Umgrenzungsfunktion können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Mithin bestimmt die Anklageschrift bzw. deren Inhalt den Prozessgegenstand. Die Anklage muss die zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 36 f.; WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 11 ff.; BGer 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010, E. 2.3). Dementsprechend wird verlangt, dass die Tat einerseits ausreichend individualisiert ist, d.h. ihre tatsächlichen Umstände oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung sowie angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – angegeben sind; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; BGE 120 IV 348, E. 3c). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte sind in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend zu konkretisieren, damit er bzw. sein Verteidiger sich in der gerichtlichen Hauptverhandlung effektiv dagegen zur Wehr setzen können (vgl. STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 325 N 19). Solange daher für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann selbst eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Überspitzt formalistische Anforderungen an die Anklage dürfen mithin nicht gestellt werden (NIKLAUS OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2012, S. 226 N 622, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

c) Zunächst ist im Zusammenhang mit dem Anklageprinzip daran zu erinnern, dass die Feststellung der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil, S. 22), wonach die Schilderung im ersten Absatz der Eventual- bzw. Alternativanklage unter Ziffer 1.2 auf S. 15 der Anklageschrift gegen den Anklagegrundsatz verstösst und deshalb unbeachtlich ist, von keiner Partei – insbesondere auch nicht von der Staatsanwaltschaft – angefochten wurde. Der betreffende Passus ist somit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

d) Im vorliegenden Fall ist sodann zu konstatieren, dass in Bezug auf sämtliche Beschuldigten innerhalb der Anklageschrift die wesentliche mittäterschaftliche Beteiligung sowie http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht die vorgeworfene willentliche Mitwirkung am Kerngeschehen greifbar umschrieben ist, wenn auch in eher knappem Umfang. Für sämtliche Beschuldigten war, was in casu als entscheidend erscheint, jeweils klar, was ihnen konkret vorgeworfen wird. Aus der Anklageschrift geht insbesondere eindeutig hervor, dass alle Beschuldigten Teil einer Gruppierung gewesen seien, welche am Abend des 24. Februar 2014 in das PP.____ Sportcenter in QQ.____ während des laufenden Trainings eingedrungen seien, um gemäss dem gemeinsamen Tatplan und gegen den Widerstand der dort Trainerenden einen Zweikampf von F.____ gegen A.____ zu erzwingen. In Bezug auf jeden einzelnen Beschuldigten wird zumindest eine willentliche Mitwirkung als Teil der gemeinsamen vermummten und teilweise bewaffneten Präsenz umschrieben, mit welcher gegenüber den Anwesenden eine Übermachtsituation geschaffen und die Tatbegehung erst ermöglicht worden sei. Sofern darüber hinaus konkrete Einwirkungen auf einzelne Opfer, insbesondere Gewalthandlungen, durch einen der Beschuldigten angeklagt sind, erscheinen diese ebenfalls hinreichend umschrieben. Demnach ist mit den Vorderrichtern zu konstatieren, dass keine Verletzung des Anklagegrundsatzes im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift vorliegt.

e) Partiell als berechtigt erscheint demgegenüber die Argumentation der Verteidigung des Beschuldigten F.____, wonach die Anklageschrift zum Teil nicht erstellte Äusserungen enthalte. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO hat sich die Anklage auf hinreichende Verdachtsmomente abzustützen. Zur Untermauerung des eingeklagten Tatbestandes nicht erforderliche Behauptungen und Beschreibungen sind wegzulassen (vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 S. 1276). Überdies sind die belastenden und entlastenden Umstände gemäss Art. 6 Abs. 2 StPO mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Dies ist der Staatsanwaltschaft in der vorliegend zu beurteilenden Anklageschrift vom 10. August 2017 nicht durchwegs gelungen. Nicht genügend substanzielle Anhaltspunkte existieren namentlich für die Ausführungen in der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte F.____ beabsichtigt habe, A.____ "grösstmöglich wirtschaftlich, sportlich und in dessen Ruf zu schaden" (Anklageschrift S. 16). Ebenso fehlt es bereits im Zeitpunkt der Anklageerhebung an genügend erstellten Anknüpfungspunkten zur Annahme, F.____ habe gewusst, dass im PP.____ Sportcenter jeweils montags ein Training von Kindern- und Jugendlichen durchgeführt wurde, oder dass F.____ in den Tagen und Stunden vor der Tat direkt oder über Mittelsmänner Kontakt zu diversen, der gewaltbereiten Hooliganbzw. Ultra-Szene des FC Basel zugehörigen Personen hergestellt habe (Anklageschrift S. 16 f.). Schliesslich fehlt es bezüglich der in der Anklageschrift in den Ziffern 8 und 10 genannten mindestens 3 grossen Messern und Schusswaffen oder Schusswaffenimitationen sowie der "mind. 1-2 Pistolen" zum vornherein an ausreichenden substanziellen Hinweisen (Anklageschrift S. 19 f.). Die betreffenden Vorhaltungen sind nicht nur – wie dies bereits die Vorinstanz korrekt feststellte – als nicht erstellt zu erachten, sondern hätten bereits gar nicht in die Anklageschrift aufgenommen werden dürfen. Auch wenn diese dargelegten Umstände vorliegend zu bemängeln sind, ist in diesem Zusammenhang trotzdem nicht von einer eigentlichen Verletzung des Anklagegrundsatzes auszugehen.

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Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht f) Nach dem Erörterten ist somit zusammenfassend festzustellen, dass keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt.

C. Verletzung des Akteneinsichtsrechts a) Seitens mehrerer Beschuldigter wird im vorliegenden Fall eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts gerügt (vgl. Berufungsbegründung von F.____ vom 27. Mai 2019, S. 4 f.; Anschlussberufungsbegründung von H.____ vom 29. Mai 2019, Rz 5; Berufungsbegründung von K.____ vom 29. Mai 2019, S. 1 f. sowie Eventualantrag in der Berufungsantwort von L.____ vom 16. September 2019, S. 19 ff.).

b) Das Strafgericht verneinte im vorliegenden Fallkomplex das Vorliegen einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern Akten aus dem Personendossier anderer beschuldigter Personen mit dem eigenen Schuldvorwurf und der eigenen Strafzumessung in einen relevanten Zusammenhang gebracht werden könnten. Im Vorverfahren sei das Strafverfahren gegen mehr als 30 beschuldigte Personen nicht nur betreffend den Vorfall vom 24. Februar 2014, sondern auch betreffend zahlreiche andere, davon unabhängige Vorgänge geführt worden. Es seien daher umfangreiche Akten angelegt worden, die mitunter nicht das Verfahren gegen alle beschuldigte Personen betreffen und die sich mit den gegen sie erhobenen Tatvorwürfen in keinen Zusammenhang bringen liessen. Dementsprechend sei auch im Hauptverfahren praxisgemäss keine Einsichtnahme in die gesamten Akten aus dem ganzen Verfahrenskomplex zu gewähren. Die Akten, die einen einzelnen Beschuldi

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