Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. Juli 2019 (460 18 363) ___________________________________________________________________
Strafrecht
Diebstahl
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde
A.____, vertreten durch B.____, Privatklägerin
gegen
C.____, vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand mehrfache Veruntreuung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. Juni 2018
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. Juni 2018 wurde C.____ in Abwesenheit der Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen, des Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug bzw. Aberkennung des Führerscheins schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 133 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 07. Februar 2013 sowie der Anhaltung vom 11. Februar 2015 von insgesamt 2 Tagen, verurteilt (Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Von der Anklage der Veruntreuung (Ziff. 1 der Anklageschrift), der mehrfachen Veruntreuung, evtl. der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung, evtl. der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Ziff. 2 der Anklageschrift) sowie der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Ziff. 4 der Anklageschrift) wurde der Beschuldigte hingegen freigesprochen (Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Es wurde im Weiteren festgestellt, dass ein allfälliger Widerruf der am 29. September 2010 vom Strafbefehlsrichter Basel- Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 50.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, aufgrund von Art. 46 Abs. 5 StGB ausgeschlossen ist (Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Das sichergestellte Bargeld, Fr. 1'300.00, wurde gemäss Art. 442 Abs. 4 in Verbindung· mit Art. 268 StPO an die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten angerechnet (Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Es wurde des Weiteren beschlossen, dass sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht werden (Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Auf die Zivilforderung der A.____, vertreten durch Herrn B.____, wurde nicht eingetreten (Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zu guter Letzt wurden die Verfahrenskosten im Umfang von 1/5 zu Lasten des Beschuldigten und 4/5 zu Lasten des Staates verteilt und die Kosten der amtlichen Verteidigung auf Fr. 18'407.10 (inkl. Auslagen und 8% bzw. 7.7% Mehrwertsteuer) festgesetzt und unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten im Umfang von 1/5 nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziff. 7 und 8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Juni 2018 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 17. Dezember 2018 reichte der Beschuldigte sodann folgende Rechtsbegehren ein:
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht „1. Das Urteil wird nur bezüglich des Schuldspruchs und der Bestrafung wegen Diebstahls gemäss Ziff. 1 angefochten.
2. Es wird folgende Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verlangt:
Das Urteil des Strafgerichts vom 4. Juni 2018 sei unter o/e-Kostenfolge teilweise aufzuheben und es sei C.____ von der Anklage des Diebstahls kostenlos freizusprechen.
C.____ sei zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen (statt 133 Tagessätzen) zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 7. Februar 2013 sowie der Anhaltung vom 11. Februar 2015 von insgesamt 2 Tagen, zu verurteilen. Entsprechend seien auch die Verfahrenskosten neu zu verlegen.“
Diese Berufungserklärung wurde am 19. Dezember 2018 an die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) und die Privatklägerin weitergeleitet, mit Frist zur Einreichung eines Antrags auf Nichteintreten oder Erklärung der Anschlussberufung.
C. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 stellte der zuständige Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), fest, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Die Parteien wurden zudem angefragt, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO, also unter Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung, einverstanden wären. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 24. Januar 2019 wurde sodann gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Begründung der Berufungserklärung eingeräumt.
D. Mit Eingabe vom 25. März 2019 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein und hielt darin an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nahm ihrerseits mit Schreiben vom 29. Mai 2019 Stellung zur Berufungsbegründung des Beschuldigten. Nach Eingang dieser Rechtsschriften wurde der Schriftenwechsel mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 4. Juni 2019 geschlossen und die Parteien darauf hingewiesen, dass das Urteil des Berufungsgerichts schriftlich eröffnet werde.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen
I. Formelles
1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Mit der Berufung können laut Art. 398 Abs. 3 StPO folgende Rügen geltend gemacht werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.
2. In casu wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. Juni 2018 angefochten. Dieses Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Es wurde dem Beschuldigten am 11. Juni 2018 zugestellt (act. 2325). Die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 21. Juni 2018 (act. 2413) ist rechtzeitig erfolgt. Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 26. November 2018 zugestellt (act. 2372). Die Berufungserklärung vom 17. Dezember 2018 ist innert der gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO verlängerten 20-tägigen Frist und damit ebenfalls rechtzeitig erfolgt. Der Beschuldigte hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der erstinstanzlichen Verurteilung. Schliesslich ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Es kann demnach auf die Berufung des Beschuldigten eingetreten werden.
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Aufgrund der gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlichen Anträge des Beschuldigten in der Berufungserklärung vom 17. Dezember 2018 steht im vorliegen-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Fall fest, dass nur der Schuldspruch und die Verurteilung wegen Diebstahls des Geschäftsmobiltelefons (Ziff. 5 der Anklageschrift vom 20. April 2017) zur Diskussion steht. Alle anderen Schuldsprüche, insbesondere derjenige wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (ebenfalls Ziff. 5 der Anklageschrift vom 20. April 2017), werden nicht beanstandet. Aus diesem Grund ist nachfolgend auch nicht auf die Ausführungen des Beschuldigten zu Art. 147 Abs. 1 StGB (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung vom 25. März 2019) einzugehen. Die Strafzumessung der Vorinstanz als solche wird vom Beschuldigten ebenfalls nicht explizit beanstandet, sondern nur für den Fall eines Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls resp. bei einer anderweitigen Würdigung eine tiefere Strafe beantragt.
2. Mangels Berufung resp. Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin ist in casu sodann das Verbot der „reformatio in peius“ (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten. Das Kantonsgericht darf das angefochtene Urteil daher nicht zu Lasten des Beschuldigten verschärfen, sondern kann es nur entweder bestätigen oder zu seinen Gunsten abändern.
Schliesslich ist hier in Erinnerung zu rufen, dass Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden, ist jedoch einzugehen (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9).
III. Tatsächliches und Rechtliches
1.1 Im vorliegenden Fall geht es gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 20. April 2017 (act. 2131 ff.) um folgenden Sachverhalt:
„5. Diebstahl, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage … Zu einem unbekannten Zeitpunkt ca. im Mai 2012 entwendete der Beschuldigte in X.____, in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht ein Mobiltelefon der Marke HTC aus den Räumlichkeiten und zum Nachteil der Firma A.____ und überliess es in der Folge wissentlich und willentlich seiner Ehefrau, welche damit im Juni 2012 durch unbefugte Datenverwendung auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkte, indem sie unbefugt Leistungen im Wert von insgesamt CHF 1'696.80 (Telefonate, SMS und
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Internet-Kommunikation mit dem Beschuldigten) bezog, was dem Beschuldigten bekannt und womit er einverstanden war. Die bezogenen Leistungen wurden der Firma A.____ als Abonnentin des Anschlusses in Rechnung gestellt, wodurch ihr ein Vermögensschaden im Umfang der unbefugt bezogenen Leistungen entstand.“
1.2 Das Strafgericht ging in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschuldigte nicht ─ wie von der Verteidigung geltend gemacht ─ sein eigenes Geschäftsmobiltelefon, sondern dasjenige von D.____ an seine Ehefrau weitergegeben habe. Daran ändere auch das an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von der Verteidigung eingereichte Schreiben von B.____ an den Beschuldigten vom 8. November 2012 nichts. Gemäss Vorinstanz hätte der Beschuldigte den Einwand, es habe sich um sein eigenes Geschäftsmobiltelefon gehandelt, schon anlässlich seiner Einvernahmen im Untersuchungsverfahren vorgebracht, wenn es sich wirklich so verhalten hätte. Ausserdem seien im Schreiben vom 8. November 2012 lediglich die einzelnen Schadenersatzposten, welche die A.____ gegenüber dem Beschuldigten geltend gemacht habe, aufgeführt. Daraus lasse sich jedenfalls nicht entnehmen, dass es sich beim entwendeten Mobiltelefon um das Geschäftstelefon des Beschuldigten gehandelt habe. Die Vorinstanz erachtete daher den angeklagten Sachverhalt als erstellt (vgl. Strafgerichtsurteil S. 8 f.).
1.3 Der Beschuldigte beanstandet die erstinstanzliche Feststellung, wonach er das Mobiltelefon von D.____ an seine Ehefrau weitergegeben habe. Er macht stattdessen geltend, der Mitarbeiter D.____ habe ihm als sein Vorgesetzter und Geschäftsführer das fragliche Geschäftsmobiltelefon beim Austritt aus der Firma ─ das Anstellungsverhältnis von D.____ sei per 31. Mai 2012 beendet worden ─ übergeben. Damit seien ihm fortan zwei Geschäftsmobiltelefone zur Nutzung anvertraut gewesen. Für die danach erfolgte private Nutzung habe ihm B.____ mit Schreiben vom 8. November 2012 Rechnung gestellt. Es sei indessen ohnehin für den Sachverhalt irrelevant, ob es sich beim privat genutzten Natel um dasjenige von D.____ gehandelt habe. Fakt sei, dass er ─ so der Beschuldigte weiter ─ ein ihm anvertrautes Geschäftsmobiltelefon, das er geschäftlich habe nutzen dürfen, an seine Ehefrau zur vorübergehenden privaten Nutzung übergeben habe. Entsprechend sei vom Verwaltungsrat der A.____ auch nie moniert worden, dass das Mobiltelefon, welches er seiner Ehefrau weitergegeben habe, in seinem Gewahrsam gewesen sei.
Nachfolgend ist somit zunächst zu klären, von welchem Sachverhalt auszugehen ist.
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1.4 Anlässlich der ersten Einvernahme vom 7. Februar 2013 (act. 409 ff.) gab der Beschuldigte auf den Vorhalt, er habe ohne Einwilligung der Firma A.____ das Geschäftsmobiltelefon mit der Nummer XXX aus den Geschäftsräumlichkeiten entwendet, anschliessend seiner Frau zur Verfügung gestellt und sich damit eines Diebstahls schuldig gemacht, wörtlich zu Protokoll (act. 429 ff.): „Ja das stimmt, ich habe die Nummer respektive die SIM-Karte meiner Frau gegeben … jedoch nur die SIM-Karte, nicht das Telefon … Das Telefon gehört nicht der A.____, lediglich die SIM-Karte, diese habe ich jedoch inzwischen auch bereits wieder an A.____ zurück gegeben …“ In der Einvernahme vom 4. September 2013 (act. 683 ff.) räumte der Beschuldigte ein, seiner Ehefrau ein Geschäftsmobiltelefon der A.____ übergeben zu haben, mit der Folge, dass der Firma für den Monat Juni 2012 ein Betrag von Fr. 1'696.80 in Rechnung gestellt worden sei. Er habe dies aus persönlichen Gründen getan, weil seine Frau mit den Kindern nach Y.____ gegangen sei. Sie hätten sich damals getrennt, und er habe einfach den Kontakt zu seinen Kindern, die damals zwei und vier Jahre alt gewesen seien, behalten wollen. Er habe deshalb den Fehler gemacht und ihr das Telefon mitgegeben. Seine Frau habe gewusst, woher das Handy gekommen sei. Für die Telefonrechnung der S.____ stehe er grundsätzlich gerade (act. 705). In der Einvernahme vom 15. April 2016 (act. 867 ff.) wurde dem Beschuldigten wiederum vorgehalten, dass er ca. im Mai 2012 ein Mobiltelefon der Marke HTC aus den Räumlichkeiten der A.____ entwendet und dieses seiner Frau überlassen habe, die damit unrechtmässig Leistungen im Wert von insgesamt Fr. 1'696.80 bezogen habe. Der Beschuldigte gab folgende Antwort darauf (act. 879 ff.): „Stimmt. (a.F.) Nein, ich hab's nicht entwendet. Wir waren zwei Leute im Büro. Der eine wurde zum 1. Juni 2012 entlassen. Der hatte ein Telefon noch gehabt und ich habe dieses im Rahmen der Trennung, weil meine Frau mit den Kindern ja weg ist, und ich keine Möglichkeit gesehen habe, meine Kinder noch zu erreichen, habe ich ihr das leihweise mitgegeben. Aber entwendet habe ich das nicht … Das Telefon ist wieder zurückgekommen. (a.F. Aber erst, als Sie von der A.____ dazu aufgefordert wurden.) Wie auf Aufforderung der A.____? Es kam die Rechnung und wir haben darüber gesprochen und dann kam das Telefon aber umgehend zurück. Das war im Juni weg und das war Mitte Juni schon wieder da, also zwei Wochen ging das. Wir brauchen gar nicht diskutieren. Ich habe das gemacht. Das war nicht richtig, definitiv. Das gebe ich zu. Da gibt es auch keine Ausrede.“
B.____, Eigentümer und Verwaltungsrat der A.____ (act. 617), erklärte seinerseits in der Einvernahme vom 16. Juli 2013 (act. 615 ff.), der Beschuldigte habe dasjenige Geschäftsmobiltele-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht fon, das zuvor von D.____ benutzt worden sei, inklusive SIM-Karte an seine Ehefrau weitergegeben. Der Beschuldigte habe dieses Mobiltelefon dann vermutlich bei seinem Austritt wieder zurückgegeben. Es sei jedenfalls wieder aufgetaucht, so wie beim Geschäftswagen, den er eines Tages einfach hingestellt habe (act. 627).
1.5 Angesichts dieser Angaben besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte das Geschäftsmobiltelefon der A.____, welches bis zum Austritt von D.____ am 31. Mai 2012 (act. 941) von diesem genutzt worden war, an seine Ehefrau weitergegeben hatte. Wie die Rückgabe des Natels von D.____ an seine Arbeitgeberin genau erfolgt war, ob er das Handy einfach irgendwo in den Geschäftsräumlichkeiten der A.____ deponiert oder einer konkreten Person ausgehändigt hatte, lässt sich aus den Aussagen der involvierten Personen, insbesondere auch aus denjenigen von D.____ (act. 939 ff.), nicht entnehmen. Es ist daher nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ auf die Version des Beschuldigten abzustellen, wonach D.____ das Geschäftsmobiltelefon an ihn direkt ausgehändigt habe. Diese Übergabe hatte nun aber keineswegs ─ wie der Beschuldigte meint ─ zur Folge, dass D.____ ihm damit das Handy persönlich anvertraut oder gar dem Beschuldigten als Privatperson zur freien Verfügung übergeben hätte. Vielmehr ist aufgrund der im Einzelarbeitsvertragsrecht geltenden Rückgabepflicht davon auszugehen, dass der ehemalige Mitarbeiter der A.____ bei seinem Austritt das Telefon dem Beschuldigten als Geschäftsführer dieser Firma und damit zuhanden seiner Arbeitgeberin überreicht hatte. Gemäss Art. 339a Abs. 1 OR haben die Parteien bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nämlich alles herauszugeben, was sie für die Dauer des Arbeitsverhältnisses von der anderen Partei oder von Dritten für deren Rechnung erhalten haben. So hat der Arbeitnehmer insbesondere Fahrzeuge (vgl. Art. 339a Abs. 2 OR) und alle anderen Arbeitsgeräte, die ihm während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellt wurden, bei Auflösung des Arbeitsvertrags an den Arbeitgeber zurückzugeben. An dieser Stelle ist zudem auf die im Arbeitsrecht geltende Treuepflicht des Arbeitnehmers hinzuweisen, der gemäss Art. 321a Abs. 1 und 2 OR die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren und dabei namentlich Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und sorgfältig zu behandeln hat. Diese Treuepflicht wird unter anderem durch die Privatnutzung von Betriebsmitteln verletzt. So kann die Nutzung eines Geschäftstelefons oder anderer betrieblicher Einrichtungen zu privaten Zwecken eine fristlose Entlassung rechtfertigen. Unter Vorbehalt einer anderslautenden Vereinbarung oder Weisung ist sie jedenfalls nur in einem geringfügigen und üblichen Mass zulässig, vor allem wenn dadurch Kosten für
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Arbeitgeber entstehen oder Arbeitszeit eingesetzt wird (WOLFGANG PORTMANN/ROGER RUDOLPH, Basler Kommentar OR I, 6. Aufl. 2015, Art. 321a N 2 und 8; ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Aufl. 2012, N 7 S. 185).
1.6 In tatsächlicher Hinsicht steht somit zunächst fest, dass der Beschuldigte das von D.____ genutzte Geschäftsmobiltelefon der A.____ an seine Ehefrau zur privaten Nutzung weitergegeben hat. Insoweit ist der angeklagte Sachverhalt erstellt, wobei hier darauf hinzuweisen ist, dass in der Anklageschrift lediglich von einem „… Mobiltelefon der Marke HTC … aus den Räumlichkeiten … der Firma A.____ …“ die Rede ist und gar nicht ausgeführt wird, wer das Geschäftshandy zuvor genutzt hat. Es ist ohnehin nicht von eminenter Bedeutung, welches Telefon vom Beschuldigten an seine Ehefrau übergeben wurde. Für die rechtliche Qualifikation ist nur massgebend, dass es sich um ein Handy der Firma A.____ gehandelt hat.
Die ebenfalls sachverhaltsrelevante Frage, ob die Arbeitgeberin des Beschuldigten von der Rückgabe des Geschäftsmobiltelefons durch D.____ konkrete Kenntnis hatte, in diesem Zeitpunkt also genau wusste, dass sich dieses Arbeitsgerät nunmehr wieder in den Räumlichkeiten der Firma A.____ befand und für einen neuen Mitarbeiter zur Verfügung stand, kann ─ wie nachfolgend dargelegt wird ─ offenbleiben.
2.1 In rechtlicher Hinsicht kam das Strafgericht zum Schluss, dass der dargelegte Sachverhalt als Diebstahl zu würdigen sei. Konkret führte die Vorinstanz aus, die A.____ habe den Gewahrsam bzw. den Willen zur Sachherrschaft am ehemaligen Geschäftsmobiltelefon von D.____ gehabt. Diesen Gewahrsam habe der Beschuldigte gebrochen, indem er das Telefon inklusive SIM-Karte aus den Geschäftsräumlichkeiten entwendet und mitgenommen habe. Mit der daraufhin erfolgten Weitergabe des Telefons an seine Ehefrau habe sich der Beschuldigte wie ein Eigentümer gebärdet, weil er die Verfügungsgewalt über das Natel einer Drittperson, nämlich seiner getrennt von ihm in Y.____ lebenden Ehefrau, übertragen habe. Die Tatsache, dass der Beschuldigte das Telefon der A.____ wieder an diese zurückgegeben habe, ändere nichts an seinem Willen zur dauernden Enteignung, zumal er dies erst auf entsprechende Aufforderung der Geschädigten hin getan habe, nachdem dieser die Entwendung des Mobiltelefons zur Kenntnis gelangt war. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Ehefrau das Mobiltelefon privat genutzt und hätte ohne weiteres auch anderweitig darüber verfügen können. Dies sei nicht mehr dem Einflussbereich des Beschuldigten unterlegen. Er habe mit Vorsatz und Bereiche-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsabsicht gehandelt und sich daher ─ zumal auch keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich seien ─ des Diebstahls schuldig gemacht (vgl. Strafgerichtsurteil S. 9 f.).
2.2 Der Beschuldigte macht demgegenüber geltend, er sei mit der Übergabe des Geschäftstelefons am 31. Mai 2012 alleiniger Gewahrsamsinhaber und nicht etwa bloss Gewahrsamsdiener geworden. Die A.____ habe damals keinen Zugang zum Mobiltelefon mehr gehabt. Es liege also gar keine Wegnahme vor, weshalb die Erfüllung des objektiven Tatbestands des Diebstahls vom Strafgericht zu Unrecht bejaht worden sei. Mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand weist der Beschuldigte darauf hin, dass es am Vorsatz zur Aneignung und zur Bereicherung fehle. Er habe sich das Geschäftsmobiltelefon nämlich gar nie aneignen wollen, sondern dieses nur zur vorübergehenden Nutzung an seine Ehefrau weitergegeben. Dies sei dadurch erstellt, dass er das Telefon nach zwei Wochen resp. spätestens bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses der A.____ wieder zurückgegeben habe. Gegen einen Vorsatz spreche auch, dass er die Nutzung des Handys durch die Ehefrau überhaupt nicht versteckt habe, zumal ihm ja als CEO bewusst gewesen sei, dass die Mobiltelefonrechnungen über den Tisch von B.____ gehen und von diesem geprüft würden. Er habe auch nicht unrechtmässig von der A.____ profitieren wollen. Vielmehr sei für ihn immer klar gewesen, dass die Kosten für die privaten Auslandtelefonate zu ersetzen seien. Er habe die Zahlungsverpflichtung denn auch nie in Abrede gestellt. Hätte er das Telefon seiner Ehefrau effektiv in deliktischer Absicht übergeben wollen, so hätte er dieses auch einfach als gestohlen oder vermisst melden können.
2.3 Art. 139 Ziff. 1 StGB lautet wie folgt: „Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.“
Als Tatobjekt des Diebstahls kommen nur fremde, bewegliche Sachen in Frage. Herrenlose Sachen fallen nicht darunter (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 14; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl. 2013, S. 154). Die Tathandlung besteht in der Wegnahme einer Sache und mit „Wegnahme“ ist wiederum der Bruch fremden und die Begründung neuen, meist eigenen Gewahrsams gemeint. Nach einhelliger Praxis und Lehre nimmt also eine Sache weg, „ … wer den an ihr bestehenden Gewahrsam eines anderen bricht und neuen, in der Regel ─ nicht aber notwendigerweise ─ eigenen
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gewahrsam daran begründet …“ (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., S. 155; vgl. auch BGE 132 IV 108 E. 2.1; BGer 6B_100/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3 und BGE 115 IV 104 E. 1c). Gewahrsam bedeutet sodann tatsächliche Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, diese Herrschaft auszuüben. Gewahrsam umfasst damit zwei Bestandteile, nämlich einerseits die physisch-reale Möglichkeit der Einwirkung auf die Sache und andererseits den Willen, die Sache zu beherrschen. Es handelt sich nicht um ein rechtliches, sondern um ein rein faktisches Verhältnis einer Person zu einer Sache. Ob Gewahrsam an einer Sache vorliegt, ob also die Voraussetzungen eines bestehenden Gewahrsams gegeben sind, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung und den Regeln des sozialen Lebens. So ist z.B. die Herrschaftsmöglichkeit auch dann anzunehmen, wenn die Verfügungsmacht faktisch vorübergehend aufgehoben ist, solange die Zuordnung der Sache zu einer Person nach den allgemeinen Regeln des sozialen Lebens und den Anschauungen des täglichen Lebens unbestritten ist. Desgleichen sind verlegte oder vergessene Sachen nicht von vornherein gewahrsamslos, wenn sie sich in einem der faktischen Herrschaft des Gewahrsamsinhabers unterliegenden oder der Öffentlichkeit zugänglichen Raum befinden, und jener weiss oder sich doch alsbald mit Bestimmtheit erinnern kann, wo sie sind. Eine vorübergehende Verhinderung an der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft lässt den Gewahrsam also nicht untergehen (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., S. 155 f.; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 15 ff.; vgl. auch BGE 112 IV Nr. 3 E. 2; vgl. auch BGE 80 IV 153 = Pr 43 Nr. 159).
Nebst der tatsächlichen Herrschaftsmacht setzt Gewahrsam den Willen voraus, diese Herrschaftsmacht auch auszuüben. Der Herrschaftswille seinerseits setzt wiederum das Wissen voraus, dass die Sache vorhanden ist. Dabei reicht innerhalb von räumlich abgegrenzten Herrschaftssphären (z.B. Waren in einem Lager, Gegenstände in einer Wohnung, Bücher in einer Bibliothek) der generelle Wille, alle Gegenstände in dieser Sphäre beherrschen zu wollen, sofern der Gewahrsamsinhaber jederzeit deren Vorhandensein feststellen kann. Der Herrschaftswille muss sich also nicht auf jeden einzelnen Gegenstand im Detail erstrecken. Der Herrschaftswille des Gewahrsamsinhabers braucht auch nicht aktuell bzw. dauernd aktualisiert zu werden. Ein potenzieller Herrschaftswille genügt und besteht insbesondere auch dann, wenn der Gewahrsamsträger schläft oder bewusstlos ist. Schliesslich reicht sogar der sogenannte antizipierte Erlangungswille als Herrschaftswille aus, d.h. der generelle Herrschaftswille erstreckt sich auf sämtliche Sachen, die in den Herrschaftsbereich gelangen, selbst wenn dem Gewahrsamsinhaber möglicherweise noch gar nicht bekannt ist, ob dies der Fall sein wird und
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht welche bzw. wie viele Sachen dies sein werden (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., S. 158 f.; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 39 ff.).
Sind die beiden erwähnten Bedingungen des Gewahrsams ─ Herrschaftsmacht und Herrschaftswille ─ gleichzeitig bei mehreren Personen erfüllt, liegt Mitgewahrsam vor. Die Lehre unterscheidet dabei zwischen gleichgeordnetem Mitgewahrsam, wenn also der Gewahrsam von verschiedenen Personen gleichberechtigt und partnerschaftlich ausgeübt wird (z.B. bei Ehegatten oder Gesellschaftern), sowie über- resp. untergeordnetem Gewahrsam, der insbesondere bei hierarchischen Dienst- oder Anstellungsverhältnissen anzunehmen ist. So hat z.B. ein Mitarbeiter zwar die faktische Herrschaftsmacht und den Herrschaftswillen über die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Werkzeuge oder sonstigen Arbeitsgeräten. Er übt diese Herrschaft jedoch als sogenannter „Gewahrsamsdiener“ für einen anderen aus. In diesem Fall ist von untergeordnetem Mitgewahrsam auszugehen (also kein Anvertrauen), und bei Wegnahme der Sache liegt ein Gewahrsamsbruch gegenüber dem anderen Gewahrsamsinhaber vor (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 38, insbesondere zum Konstrukt des Gewahrsamsdieners, das als überflüssig bezeichnet wird; vgl. auch BGE 101 IV 33 E. 2a zur Unterscheidung zwischen untergeordnetem Mitgewahrsam, der bei einem Gewahrsamsbruch als Diebstahl zu qualifizieren ist, und gleichgeordnetem Mitgewahrsam, z.B. bei Sachen, die im Eigentum von Ehegatten stehen oder einer Erbengemeinschaft gehören, wo also das Vertrauenselement im Vordergrund steht und daher im Falle einer Aneignung der Sache der Tatbestand der Veruntreuung angenommen wird).
Mit Bezug auf die Tathandlung ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass eine fremde bewegliche Sache sowohl bei Alleingewahrsam als auch im Fall von Mitgewahrsam im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB weggenommen werden kann. Ein Bruch des Gewahrsams verlangt sodann, dass dieser gegen den Willen des Gewahrsamsträgers, also ohne dessen Einwilligung erfolgt. Vollendet ist die eigentliche Tathandlung schliesslich mit der Herstellung eines neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., S. 159 ff.; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 51 ff.).
In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandselemente verlangt. Strafbar ist nur, wer eine fremde Sache mit Wissen und Willen wegnimmt. Gefordert wird zudem die Absicht des Täters, sich die Sache anzueignen. Diese Aneignungsabsicht muss zum Zeitpunkt der Handlung, also der Wegnahme bestehen. Schliesslich braucht es für die Bejahung
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Art. 139 Ziff. 1 StGB neben Vorsatz und Aneignungsabsicht auch die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung, die ebenfalls im Zeitpunkt der Tat, also bei der Wegnahme der Sache, vorliegen muss (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O.,Art. 139 N 67 ff.).
2.4 Vorliegend steht ausser Zweifel, dass es sich um eines der Geschäftsmobiltelefone der A.____ ─ gemäss Angaben des Beschuldigten um dasjenige Handy, das er vom ehemaligen Mitarbeiter D.____ bei dessen Austritt aus der Firma am 31. Mai 2012 erhalten hat ─ und mithin um eine fremde, bewegliche Sache handelt. Unklar ist indessen, ob auch das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme erfüllt ist. Der Beschuldigte bestreitet nämlich, das Natel weggenommen resp. einen Gewahrsamsbruch begangen zu haben. Es stellt sich demnach die Frage, wer überhaupt wann Gewahrsam am Geschäftsmobiltelefon des ehemaligen Mitarbeiters D.____ innehatte.
In einem ersten Schritt ist unter Hinweis auf die dogmatischen Ausführungen zunächst festzuhalten, dass D.____ bei der A.____ angestellt war und demnach während der Dauer des Arbeitsverhältnisses untergeordneter Mitgewahrsam am Mobiltelefon, das ihm von seiner Arbeitgeberin für die geschäftlichen Zwecke überlassen worden war, bestand. Bei seinem Austritt aus der Firma retournierte D.____, seiner Rückgabepflicht gemäss Art. 339a Abs. 1 und 2 OR entsprechend, das Geschäftsmobiltelefon an seine Arbeitgeberin, indem er es an den Geschäftsführer der A.____ zurückgab. In diesem Zeitpunkt ging das Mobiltelefon wieder in den alleinigen Gewahrsam der A.____ über, zumal mit der Rückgabe die tatsächliche Sachherrschaft von D.____ bezüglich dieses Arbeitsgeräts unterging. Ob die Arbeitgeberin davon Kenntnis hatte, also im Moment der Rückgabe genau wusste, dass dieses Arbeitsmittel nun wieder in ihren Herrschaftsbereich gelangt war, ist unerheblich. Die Zuordnung des Geschäftsmobiltelefons zur A.____ ist nämlich nach den allgemeinen Regeln des sozialen Lebens und den Anschauungen des täglichen Gebrauchs offensichtlich und wurde auch gar nie bestritten. Zudem befand sich das Natel zumindest bei der Übergabe ─ etwas anderes wird selbst vom Beschuldigten nicht behauptet ─ in den Räumlichkeiten dieser Gesellschaft und unterlag damit der faktischen Herrschaft der Gewahrsamsinhaberin. Es ist daher in einem weiteren Schritt davon auszugehen, dass die A.____ aufgrund der im Arbeitsrecht geltenden Regeln mit der Rückgabe des für geschäftliche Zwecke überlassenen Mobiltelefons durch ihren Mitarbeiter ohne weiteres und automatisch wieder Alleingewahrsam daran erlangte. Demgegenüber ist kein plausibles Argument ersichtlich, das für einen Alleingewahrsam des Beschuldigten sprechen würde. Dieser war ja
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht bekanntlich bereits im Besitz eines der Geschäftsmobiltelefone seiner Arbeitgeberin. Es gab ─ jedenfalls in arbeitsvertraglicher Hinsicht, also zur Erfüllung der ihm übertragenen geschäftlichen Aufgaben ─ überhaupt keinen Anlass und keine Notwendigkeit, ein weiteres Handy der A.____ in Anspruch zu nehmen. Doch selbst wenn angenommen würde, dass der Beschuldigte durch die von D.____ an ihn direkt erfolgte Übergabe des Natels die tatsächliche Sachherrschaft daran erlangt hätte, so wäre diesfalls höchstens von Mitgewahrsam auszugehen und zwar wiederum untergeordneter Natur, also in dem Sinne, als der Beschuldigte nebst seiner Arbeitgeberin aufgrund des Anstellungsverhältnisses die Herrschaftsmacht am Geschäftsmobiltelefon innehatte. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die A.____ mit der Rückgabe des Geschäftsmobiltelefons durch D.____ Alleingewahrsam erlangte, zumindest aber neben ihrem Geschäftsführer wieder Mitgewahrsam an diesem Handys erhielt. Damit steht aber auch in einem dritten Schritt fest, dass der Beschuldigte den Gewahrsam seiner Arbeitgeberin an diesem Geschäftsmobiltelefon brach, als er dieses ohne geschäftlichen Anlass und ohne Einwilligung der A.____ an sich nahm und seiner Ehefrau zur privaten Nutzung übergab. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind demzufolge allesamt erfüllt.
Hinsichtlich der subjektiven Seite ist sodann davon auszugehen, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Geschäftsführer von den arbeitsvertraglichen Bestimmungen, namentlich von der Rückgabepflicht aller Mitarbeitenden, Kenntnis hatte und sich daher durchaus bewusst war, dass D.____ das Handy nicht an ihn persönlich aushändigte, sondern ihm dieses aufgrund seiner Funktion als Vertreter der A.____ übergab. Der Beschuldigte wusste also genau, dass er nicht einfach frei über das Telefon des ehemaligen Mitarbeiters verfügen und dieses an seine Ehefrau weitergeben durfte. Er räumte in den Einvernahmen denn auch wiederholt ein, dass er einen Fehler gemacht habe (act. 705 und 881). Der Beschuldigte entwendete das Geschäftsmobiltelefon mit Wissen und Willen aus den Geschäftsräumlichkeiten der A.____ und gab es an seine Ehefrau weiter. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ändert die Tatsache, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon später wieder an seine Arbeitgeberin zurückgegeben hat, nichts an seinem Willen zur dauernden Enteignung. Wie er in der Einvernahme vom 15. April 2016 selber zur Protokoll gab (act. 881), erfolgte die Rückgabe des Natels erst nachdem ihm die Rechnung der S.____ vorgelegt, also nachdem er mit der dadurch entdeckten Entwendung konfrontiert worden war. Die Handyrechnung datierte im Übrigen vom 7. Juli 2012 (act. 491), weshalb die Rückgabe durch den Beschuldigten frühestens ab ca. Mitte Juli 2012 erfolgt sein kann. Bis zu diesem Zeitpunkt überliess er das Mobiltelefon seiner Ehefrau, die ─ ange-
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichts der für zwei Wochen Nutzung sehr hohen Rechnung ─ offensichtlich ausgiebig davon Gebrauch machte und ─ wie schon von der Vorinstanz erwähnt ─ ohne weiteres auch anderweitig darüber hätte verfügen können. Die Aneignungsabsicht ist daher erstellt. Mit Bezug auf die Bereicherungsabsicht ist schliesslich festzuhalten, dass der Einwand des Beschuldigten, er habe seine Zahlungsverpflichtung nie in Abrede gestellt und demnach nicht unrechtmässig von der A.____ profitieren wollen, unglaubwürdig ist. Wenn dem tatsächlich so gewesen wäre, hätte er seiner Ehefrau ein eigenes Handy mit einer auf seine Kosten laufenden SIM-Karte kaufen oder zumindest gleich nach Konfrontation mit der Handyrechnung der S.____ die privat verursachten Kosten begleichen können. Dies hat er jedoch nicht getan. Der subjektive Tatbestand ist also ebenfalls gegeben. Damit steht fest, dass der Beschuldigte zu Recht vom Strafgericht wegen Diebstahls eines Geschäftsmobiltelefons der A.____ schuldig gesprochen wurde.
IV. Strafzumessung
Wie zuvor unter Ziff. II. 1. bereits ausgeführt, wird die erstinstanzliche Strafzumessung als solche vom Beschuldigten nicht explizit und substantiiert beanstandet, sondern nur für den Fall eines Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls resp. einer anderweitigen Würdigung eine tiefere Strafe beantragt. In Anbetracht, dass der Beschuldigte mit seiner Berufung unterliegt und der angefochtene erstinstanzliche Schuldspruch wegen Diebstahls des Geschäftsmobiltelefons bestätigt wird, ist hier hinsichtlich der Strafzumessung vollumfänglich und ohne weitere Ausführungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
V. Kosten
1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte mit seiner Berufung nicht durchgedrungen. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 1‘600.-- (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 1‘500.-- und Auslagen von Fr. 100.--) gehen demnach zu Lasten des Beschuldigten.
2. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ist dem Vertreter des Beschuldigten für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar zu Lasten des Staates zu entrichten. Mangels Honorarnote ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht (§ 18 Abs. 1 und 2 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO), SGS 178.112). Dabei ist gemäss § 3 Abs. 2 TO von einem Honoraransatz von Fr. 200.-- pro Stunde auszugehen. Unter Berücksichtigung des konkreten Aufwandes ist das Honorar in casu auf Fr. 1‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 77.--, total somit Fr. 1‘077.--, festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. Juni 2018, das wie folgt lautet:
„1. C.____ wird in Abwesenheit der Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen, des Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug bzw. Aberkennung des Führerscheins schuldig erklärt und verurteilt
zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 133 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren,
unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 07. Februar 2013 sowie der Anhaltung vom 11. Februar 2015 von insgesamt 2 Tagen, in Anwendung von Art. 252 StGB i.V.m. Art. 25 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 48a StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 366 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 366 Abs. 4 StPO.
2. C.____ wird von der Anklage der Veruntreuung (Ziff. 1 der Anklageschrift), der mehrfachen Veruntreuung, evtl. mehrfache unrechtmässige Aneignung, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung (Ziff. 2 der Anklageschrift) sowie der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Ziff. 4 der Anklageschrift) freigesprochen.
3. Es wird festgestellt, dass ein allfälliger Widerruf der am 29. Septem-
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht ber 2010 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 50.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, aufgrund von Art. 46 Abs. 5 StGB ausgeschlossen ist.
4. Das sichergestellte Bargeld, Fr. 1'300.00, wird gemäss Art. 442 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 268 StPO an die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten angerechnet.
5. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht.
6. Auf die Zivilforderung der A.____, vertreten durch Herrn B.____, wird nicht eingetreten.
7. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 8'975.95, den Kosten für die amtliche Publikation von Fr. 48.-und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.--.
C.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 1/5 der Verfahrenskosten. 4/5 der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 4'000.ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
8. Das Honorar der amtlichen Verteidigung wird auf Fr. 18'407.10 (inkl. Auslagen und 8 % bzw. 7.7 % Mehrwertsteuer) festgesetzt und unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von C.____ im Umfang von 1/5 nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.
C.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat 1/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung 1/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9. …. (Mitteilungen).“
wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 1‘600.-- (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 1‘500.-- und Auslagen von Fr. 100.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten.
III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Vertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Yves Waldmann, ein Honorar im Betrag von Fr. 1‘000.-- zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 77.--, total somit Fr. 1‘077.--, aus der Staatskasse entrichtet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin
Nicole Schneider