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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2019 460 18 311

25 juin 2019·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·7,495 mots·~37 min·9

Résumé

Qualifizierter Raub

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. Juni 2019 (460 18 311) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Qualifizierter Raub

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Daniel Häring, Richterin Helena Hess, Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Sebastian Kaufmann, Gerbergasse 48, 4001 Basel, Beschuldigter

Gegenstand Qualifizierter Raub Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Oktober 2018

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (Fünferkammer 4; nachfolgend Strafgericht) vom 3. Oktober 2018 wurde A.____ von der Anklage des qualifizierten Raubs freigesprochen (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 7‘687.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--, wurden dem Staat auferlegt (Ziff. 2.a). A.____ wurde in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die ausgestandene Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine Genugtuung im Umfang von Fr. 31‘500.-- zuzüglich 5% Zins ab 21. Juni 2018 zugesprochen (Ziff. 2.b) und zu guter Letzt wurden die Kosten des amtlichen Verteidigers von total Fr. 11‘132.20 dem Staat auferlegt (Ziff. 2.c).

Angesichts des erfolgten Freispruchs und der damit bevorstehenden Entlassung des Beschuldigten aus der Haft beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) gleich im Anschluss an die erstinstanzliche Hauptverhandlung die Verlängerung der Sicherheitshaft. Das Strafgericht ordnete daraufhin mit Beschluss vom 3. Oktober 2018 an, dass A.____ gemäss Art. 231 Abs. 2 StPO bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts über den Antrag der Staatsanwaltschaft in Haft bleibe.

B. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 kündigte die Staatsanwaltschaft zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, an, dass sie Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 3. Oktober 2018 erklären werde, und stellte gleichzeitig Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft gegenüber dem Beschuldigten bis zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 meldete die Staatsanwaltschaft sodann beim Strafgericht Basel-Landschaft Berufung an.

C. Der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, hiess mit Entscheid vom 10. Oktober 2018 den Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Fortsetzung der Sicherheitshaft insoweit teilweise gut, als er die Haft zwar längstens bis zum Urteil der Berufungsinstanz verlängerte, dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig die Möglichkeit zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 30'000.-- einräumte, verbunden mit dem Hinweis darauf, dass der Beschuldigte nach Eingang der Sicherheitsleistung mittels separater Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, unverzüglich aus der Haft entlassen werde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 teilte der Vertreter des Beschuldigten dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit, dass die Sicherheitsleistung von einer Bekannten seines Mandanten, nämlich B.____, überwiesen worden sei.

Der Beschuldigte wurde nach Eingang der Sicherheitsleistung von Fr. 30'000.-- am darauffolgenden Tag mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 18. Oktober 2018 unverzüglich aus der Haft entlassen.

D. Mit Eingabe vom 2. November 2018 reichte die Staatsanwaltschaft eine bereits begründete Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge:

«1. Es sei A.____ in Aufhebung von Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils des qualifizierten Raubs schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 6,5 Jahren zu verurteilen.

2. Die Audioaufzeichnung der Hauptverhandlung sei zu den Akten zu nehmen.

3. Es seien Abklärungen bezüglich des wirtschaftlich Berechtigten der Sicherheitsleistung von CHF 30'000.00 zu tätigen und die entsprechenden Unterlagen einzuholen.»

Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 7. Januar 2019 wurde zunächst der Verzicht der Staatsanwaltschaft auf Einreichung einer ergänzenden Begründung ihrer Berufungserklärung vom 2. November 2018 festgestellt und dem Beschuldigten daraufhin Frist zur Berufungsantwort gesetzt.

E. Der Beschuldigte reichte mit Berufungsantwort vom 7. März 2019 folgende Rechtsbegehren ein:

«1. Es sei die Berufung vom 2. November 2018 vollumfänglich abzuweisen und der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf des qualifizierten Raubs vollumfänglich freizusprechen.

2. Ebenfalls in Bestätigung des angefochtenen Urteils sei dem Beschuldigten eine Genugtuung für die zu Unrecht ausgestandene Zeit in Haft über CHF 31'500.-- zzgl. 5% Zins seit dem 21. Juni 2018 zuzusprechen. Ferner sei dem Beschuldigten eine im Ermessen des Gerichts stehende Genugtuung für die Zeit in Haft zwischen dem 3. Oktober 2018 und dem 10. Oktober 2018 samt gerichtsüblicher Verzinsung zuzusprechen.

3. Dem Beschuldigten sei für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten als amtlicher Verteidiger zu gewähren.

4. Unter o/e Kostenfolge.»

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 8. März 2019 wurde der Beschuldigte aufgefordert, bis spätestens anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung sachdienliche Unterlagen hinsichtlich der wirtschaftlich Berechtigten der Sicherheitsleistung von Fr. 30'000.-- einzureichen. Der Schriftenwechsel wurde sodann geschlossen und die Parteien zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen.

Im Hinblick auf die zweitinstanzliche Hauptverhandlung wurden sodann mit Verfügung vom 21. Mai 2019 bei der Staatsanwaltschaft V.____, Zweigstelle W.____, die Urteile und Akten bezüglich zwei Vorstrafen des Beschuldigten rechtshilfeweise angefordert und nach Eingang mit Verfügung vom 13. Juni 2019 an die Parteien weitergeleitet.

G. Zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung sind der Beschuldigte mit seinem Verteidiger, Advokat Sebastian Kaufmann, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, Staatsanwältin Erika Kremniczky, erschienen. Der amtliche Verteidiger legt auf entsprechende Nachfrage des Vorsitzenden eine ehrenwörtliche Erklärung von B.____ ins Recht, aus der sich ergibt, dass sie Fr. 30'000.-- aus eigenen Mitteln als Bürgschaft für den Beschuldigten bezahlt habe. Nach erfolgter Einvernahme des Beschuldigten zur Person und zur Sache stellt die Staatsanwältin den Antrag, der Beschuldigte sei des qualifizierten Raubs nach Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 6,5 Jahren zu verurteilen. Der Beschuldigte beantragt, den erstinstanzlichen Freispruch zu bestätigen und ihm eine angemessene Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft zu bezahlen. Im Weiteren sei die geleistete Kaution zuhanden von B.____ freizugeben und dem Beschuldigten zufolge Mittellosigkeit die amtliche Verteidigung zu gewähren, unter o/e Kostenfolge.

Erwägungen

I. Formelles

1. Laut Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Mit der Berufung können gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden. Danach muss beim Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht werden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten Person ein Rechtsmittel ergreifen.

2. Im vorliegenden Fall geht es um das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Oktober 2018. Dieser Entscheid stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Das Urteilsdispositiv ist den Parteien am 5. Oktober 2018 zugestellt worden (act. S274 f.). Die Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2018 (act. S337) ist demnach rechtzeitig erfolgt. Die schriftliche Urteilsbegründung ist am 19. Oktober 2018 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen (act. S300). Ihre Berufungserklärung vom 2. November 2018 ist somit ebenfalls rechtzeitig erfolgt. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zum Weiterzug des erstinstanzlichen Freispruchs legitimiert. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist daher einzutreten.

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall wird das Urteil des Strafgerichts vom 3. Oktober 2018 nur von der Staatsanwaltschaft angefochten. Der Beschuldigte hat hingegen weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Aufgrund der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich das gesamte erstinstanzliche Urteil angefochten. Nicht explizit beanstandet wird das Urteil des Strafgerichts indessen mit Bezug auf die betragsmässige Festlegung der Verfahrenskosten (Urteilsdispositiv Ziff. 2.a) sowie mit Bezug auf die Ausrichtung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 11'132.20 an den amtlichen Verteidiger (Urteilsdispositiv Ziff. 2.c).

Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der «reformatio in peius»). Diese Konstellation liegt hier nicht vor. Das Kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann das Strafgerichtsurteil vom 3. Oktober 2018 daher entweder bestätigen oder es aber zu Lasten des Beschuldigten verschärfen.

2. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente, die erst im zweitinstanzlichen Verfahren vorgetragen werden, hat das Gericht hingegen einzugehen (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich vielmehr auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten lässt und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

III. Tatsächliches

1.1 Im vorliegenden Fall geht es gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2018 (act. S1 ff.) um nachfolgenden Sachverhalt:

«Der Beschuldigte hat unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben einen Diebstahl begangen, wobei er zum Zweck des Raubes eine gefährliche Waffe mit sich führte und dabei dem Opfer eine schwere Körperverletzung zufügte, indem er Folgendes tat:

Der Beschuldigte begab sich am 27. Mai 2007, circa zwischen 21:30 Uhr und 22:00 Uhr, zu der Garage C.____ an der X.____strasse 6 in Y.____. Dort zog er die Kapuze seines weissen Kapuzenshirts über seinen Kopf und bedeckte sein Gesicht mit einem weissen Halstuch oder Schal, so dass nur noch seine Augen unbedeckt blieben. Danach lief er gebückt vor dem Schaufenster der genannten Garage vorbei. Um das Garagentor zu öffnen, drückte er die Türklinke des Garagentores. Eventualiter klopfte er an der Tür. Daraufhin begab sich D.____ zum Garagentor und öffnete es. Der Beschuldigte stand vor dem Garagentor und hielt ein Messer unbekannter Art mit einer Gesamtlänge von circa 50 cm sowie einer Klingenlänge von circa 42.5 - 43 cm in seiner rechten Hand, wobei die Klinge des Messers in Richtung D.____ zeigte. D.____ fragte den Beschuldigten "Was soll das?". Daraufhin schubste der Beschuldigte diesen in den Hof der Garage in Richtung des Büros und schlug dabei mehrmals mit seiner Hand und dem Messergriff auf den Rücken von D.____. In dem Moment bemerkte der Beschuldigte, dass ein Fahrzeug auf den Parkplatz der Garage fuhr. Um seinen Plan fortsetzen zu können, gab er den Insassen des Fahrzeuges mit dem Messer ein Zeichen zum Verschwinden, woraufhin sich diese vom Tatort entfernten.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Danach forderte der Beschuldigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht D.____ auf, den Tresor zu öffnen und ihm Geld zu übergeben, indem er "Geld, Geld" und "Tresor! Du mach Tresor auf!" sagte. Als D.____ dem Beschuldigten sagte, dass er dazu den Schlüssel benötigen würde, schlug der Beschuldigte mit der Faust oder einem Gegenstand, eventuell mit einem Modellauto, unkontrolliert gegen den Kopf von D.____, der daraufhin zu Boden fiel. Dann verlangte der Beschuldigte von D.____, dass er aufsteht, indem er "Aufstehen, Aufstehen, ich Dich Tod stechen" sagte. D.____ bekam Angst um sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit, was der Beschuldigte wusste und wollte. D.____ sah keinen Ausweg aus dieser Situation und kam den Forderungen des Beschuldigten nach. Er stand auf und sie begaben sich zusammen zum Tresor im Büro. Der Beschuldigte behändigte zudem den Tresorschlüssel, der an der Wand hing. Danach übergab er D.____ den Tresorschlüssel und einen Plastiksack und forderte ihn auf, das Geld in den Plastiksack zu legen. D.____ öffnete den Tresor und die Geldkassette, welche sich im Tresor befand. Plötzlich griff der Beschuldigte nach der Geldkassette und behändigte diese samt Inhalt (Geldnoten und Münzen), während ein Teil der Münzen zu Boden fiel. Der Beschuldigte sammelte einen Teil der Münzen ein. Anschliessend klemmte er die Geldkassette unter seinen linken Arm und verliess damit zum Nachteil von D.____ den Tatort. Die Höhe der Beute beträgt circa CHF 600.00.

Durch den geschilderten Schlag gegen den Kopf verletzte der Beschuldigte D.____ an seinem rechten Auge schwer, indem er eine nicht wiederherstellbare Hornhautverletzung und somit eine bleibende Sehschärfeverschlechterung zufügte, was der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm.»

1.2 Das Strafgericht ging zunächst davon aus, dass die Aussagen von D.____ betreffend den Ablauf des Geschehens grundsätzlich glaubhaft seien und teilweise auch von Zeugen bestätigt sowie durch die am Tatort angetroffene Situation objektiviert würden. Der geschilderte Vorfall als solcher sei daher erstellt. Die Vorinstanz äusserte sich sodann zum Fingerabdruck, der auf einem am Tatort aufgefundenen Plastiksack sichergestellt worden war. Es handle sich dabei um die einzige dem Beschuldigten zuordenbare und potentiell beweisrelevante Spur, die sich aus der umfangreichen kriminaltechnischen Spurensicherung ergeben habe. Der Sachverständige habe anlässlich der Hauptverhandlung erklärt, dass es für eine sichere Identifikation nach dem geltenden Standard 12 oder mehr übereinstimmende Merkmale brauche. Im vorliegenden Fall seien 41 übereinstimmende Merkmale festgestellt worden. Die Ausführungen des bei der Forensik der Polizei Basel-Landschaft tätigen Experten seien plausibel. Er habe visuell nachvollziehbar dargelegt, worauf seine Erkenntnisse beruhen. Die Auswertung der Spur sei im Übrigen durch verschiedene Sachverständige und keineswegs bloss durch eine Software erfolgt. Zunächst habe sich das Bundesamt für Polizei und danach die Forensik der Polizei Basel-Landschaft mit dem Abgleich befasst. Bei Letzterer seien zwei qualifizierte Sachverständige unabhängig voneinander zum gleichen Ergebnis gelangt. Zudem habe die Forensik der Polizei Basel-Landschaft die Fingerabdrücke des Beschuldigten nochmals neu abgenommen, um zu verifizieren, dass die von

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Grenzwache erhobenen Vergleichsfingerabdrücke tatsächlich von ihm stammten. Mit der Einhaltung dieser Abläufe seien mögliche Fehlerquellen eingedämmt worden. Die Beurteilung der Spur beruhe also nicht bloss auf der Einschätzung eines einzelnen Sachverständigen. Daher könne das Gericht die von der Verteidigung geltend gemachten Vorbehalte nicht teilen. Angesichts des Ergebnisses der Auswertung mit 41 übereinstimmenden Merkmalen, womit die Mindeststandards für eine Identifikation sehr deutlich übertroffen würden, gelangte die Vorinstanz schliesslich zur Überzeugung, dass die Erkenntnisse des Sachverständigen als zuverlässig zu bewerten seien und der ausgewertete Fingerabdruck demnach vom Beschuldigten stamme (Strafgerichtsurteil S. 6 f).

Damit stehe – wie die Vorinstanz in der Folge weiter ausführte – zunächst nur einmal fest, dass der Beschuldigte den fraglichen Plastiksack mit seinem Ringfinger berührt habe. Der sichergestellte Fingerabdruck stelle für sich allein also noch kein klarer Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten dar. Es seien zwar, vorbehältlich nicht auswertbarer Mischabdrücke, keine anderen Fingerabdrücke festgestellt worden. Denkbar sei jedoch, dass der Täter Handschuhe getragen habe, was das Fehlen weiterer Spuren erklären würde. Nach Ansicht des Strafgerichts könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Fingerabdruck des Beschuldigten bereits vor dem Überfall auf dem Plastiksack gewesen sei. Es treffe zwar zu, dass Fingerabdrücke sehr sensibel seien und durch eine Berührung zerstört werden könnten, so etwa wenn die Oberflächen des gefalteten Plastiksacks aufeinander gerieben würden. Ohne eine derartige Reibung an der entsprechenden Stelle könne indessen ein allenfalls vorbestehender Abdruck ohne Qualitätsverlust intakt bleiben. Aus diesem Grund dürfe ein alternativer Hergang, wonach eine andere Person den Plastiksack mit dem bereits darauf befindlichen Fingerabdruck des Beschuldigten an den Tatort mitgenommen habe, nicht von vorneherein ausgeschlossen werden (Strafgerichtsurteil S. 7 f.).

Die Vorinstanz setzte sich sodann mit den weiteren Ermittlungsergebnissen auseinander und hielt mit Bezug auf die Täterbeschreibung fest, dass die Angaben von D.____ auf eine Vielzahl von Personen zutreffen würden. Da also die Täterbeschreibung nicht spezifisch auf den Beschuldigten zutreffe, könne sie auch nicht indiziell für seine Täterschaft herangezogen werden. Dass der Beschuldigte für den Tatzeitpunkt kein Alibi habe, erstaune angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit ebenfalls keineswegs und stelle, wie auch der Umstand, dass er früher schon einmal wegen Diebstahls verurteilt worden sei, kein direktes Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten dar. Das Strafgericht erachtete es im Weiteren zwar als auffällig, dass der Beschuldigte E.____, gegen den D.____ gewisse Verdachtsmomente geäussert habe, kenne. Es sei denkbar, dass

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht E.____ Insiderwissen an den Beschuldigten weitergegeben habe, insbesondere zum Standort des Tresors, über welchen der Täter gemäss Aussagen von D.____ Bescheid gewusst habe. Allerdings sei ein solches Insiderwissen gar nicht erforderlich, weil der Standort des Tresors, wie D.____ selber erklärt habe, von der Strasse aus durch die Fensterscheiben einsehbar sei. Ob E.____ etwas mit der Tat zu tun gehabt habe und in welcher Verbindung er damals zum Beschuldigten gestanden sei, bleibe letztlich ungeklärt. Zu dieser Frage gebe es keinerlei objektive Beweise, weil keine näheren Nachforschungen in Bezug auf E.____ erfolgt seien und auch nie ein hinreichend konkreter Tatverdacht gegen ihn bestanden habe. Unter diesen Umständen könne eine allfällige Verbindung des Beschuldigten zu E.____ im Rahmen der Beweiswürdigung nicht als tragfähiges Indiz angesehen werden (Strafgerichtsurteil S. 8 f.).

In ihrer Gesamtbetrachtung hielt die Vorinstanz schliesslich fest, dass die Täterschaft des Beschuldigten zwar als durchaus wahrscheinlich erscheine, daran jedoch unüberwindbare Zweifel verblieben, die mehr als bloss theoretischer Natur seien. Nebst dem Fingerabdruck gebe es nämlich keine weiteren tragfähigen Indizien, welche konkret für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen würden. Die Alternativhypothese, wonach ein unbekannter Täter den Plastiksack mit dem bereits darauf befindlichen Fingerabdruck des Beschuldigten an den Tatort mitgenommen habe, der sich dieses Umstands angesichts der Unsichtbarkeit des Abdrucks wohl gar nicht bewusst gewesen sei, könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. So sei es denkbar, dass der Beschuldigte den Plastiksack vorgängig in einem anderen Zusammenhang dem Täter übergeben habe oder dass er z.B. in einem Supermarkt einen anderen Plastiksack von einer Rolle abgetrennt und dabei auch denjenigen Plastiksack berührt habe, der dann vom Täter verwendet worden sei. Auch diese Hypothese sei nicht ganz abwegig, da es sich gemäss den Aussagen von D.____ um einen solchen Gratis-Plastiksack aus einem Supermarkt gehandelt habe. Auch wenn angesichts der Empfindlichkeit von Fingerabdruckspuren solche Szenarien zwar nicht sehr wahrscheinlich seien, so könnten sie letztlich aber auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Bei diesem Beweisergebnis müsse der Beschuldigte von der Anklage des qualifizierten Raubs freigesprochen werden (Strafgerichtsurteil S. 9).

1.3 Die Staatsanwaltschaft erachtet diese Beweiswürdigung als falsch und ist daher mit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden. Sie weist zunächst darauf hin, dass am Tatort ein Plastiksack mit einem Fingerabdruck gefunden worden sei, der eindeutig vom Beschuldigten stamme und letzterer keine glaubhafte Erklärung für diesen Umstand habe. Beim sichergestellten Fingerabdruck handle es sich um eine gut sichtbare und qualitativ sehr gute Spur. Dies sei ein

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht wichtiges Indiz dafür, dass der Fingerabdruck zeitnah zum Ereignis auf den Plastiksack gekommen sei. Wenn der Raub durch eine Drittperson begangen worden wäre, hätte diese den Plastiksack mit dem Fingerabdruck des Beschuldigten unter strenger Beachtung der Regeln des Spurenschutzes transportieren müssen, um eine allfällige Beschädigung dieser Spur zu vermeiden. Für ein derartiges Vorgehen gebe es aber keine Anhaltspunkte. Es könne auch kein Zufall sein, dass ausser dem besagten Fingerabdruck keine anderen Spuren auf dem Plastiksack gefunden worden seien. Es gebe sodann auch keine Hinweise dafür, dass es sich – wie das Strafgericht annehme – beim Täter um einen Kollegen des Beschuldigten handeln könnte. Diese blosse Möglichkeit, die vom Beschuldigten auch gar nicht geltend gemacht werde, reiche ohnehin nicht aus, um den gegen ihn bestehenden Tatverdacht zu entkräften. Die Bekleidung des Täters sei vom Opfer und den Zeugen sodann identisch beschrieben worden. Dass dieser Handschuhe getragen habe, sei hingegen von niemandem erwähnt worden und dürfe daher auch nicht einfach angenommen werden. Die Alternativhypothesen des Strafgerichts (Plastiksack aus dem Supermarkt oder aus dem kriminellem Umfeld des Beschuldigten) seien also nicht sehr wahrscheinlich. Es sei nämlich höchst unwahrscheinlich, dass ein anderer Täter den Raub verübt habe, ohne selber Spuren zu hinterlassen, zumal der Täter bei der Tat keine Handschuhe getragen habe. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft gebe es keine begründeten Zweifel an der Schuld des Beklagten. Vielmehr sei der in Frage stehende Sachverhalt aufgrund des Fingerabdrucks des Beschuldigten am Tatort und der Gesamtheit der Indizien, die für seine Täterschaft sprechen würden, mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen.

2.1 Der angeklagte Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten. Es kann daher in tatsäch-licher Hinsicht vollumfänglich auf die Anklageschrift vom 10. August 2018 verwiesen werden. Das darin geschilderte Tatvorgehen als solches steht vorliegend also nicht zur Diskussion. Streitig ist indessen, ob der angeklagte Beschuldigte dafür verantwortlich ist. Er bestreitet nämlich rigoros, diesen Raub begangen zu haben. Nachfolgend ist demnach anhand der staatsanwaltschaftlichen Rügen zu prüfen, ob die Vorinstanz die vorhandenen Beweise zutreffend gewürdigt hat, ob also der erstinstanzliche Freispruch zu Recht erfolgt ist.

2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. In dieser Bestimmung wird der Grundsatz der freien Beweiswürdigung statuiert. Das Gericht hat die zur Klärung des Sachverhalts verwendbaren Beweise in freier Beweiswürdigung, also unabhängig von Beweisregeln, auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen. Gradmesser soll

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht dabei die eigene Überzeugung sein und zwar sowohl in Bezug auf den Aussagegehalt jedes einzelnen Beweismittels als auch auf das Beweisergebnis als Ganzes (THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41). Beweise frei zu würdigen heisst, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuellen Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu ziehen. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verweist damit auf die zentrale Aufgabe der Strafbehörden, die historischen Fakten zu ermitteln. Das Gericht darf die Beurteilung dessen, was tatsächlich vorgefallen ist, nicht nach generell-abstrakten Vorgaben, sondern nur frei, in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen (THOMAS HOFER, a.a.O., Art. 10 N 54). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung soll das Gericht einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht. Das Gebot will folglich sicherstellen, dass die Strafbehörden nicht verpflichtet sind, etwas als erwiesen zu betrachten, wenn sie dies nach ihrer Überzeugung nicht sind, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für sie kein Zweifel besteht (THOMAS HOFER, a.a.O., Art. 10 N 58; vgl. auch NIKLAUS SCHMID/ DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 10 N 4 ff.).

Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der Grundsatz «in dubio pro reo» kommt zur Anwendung, wenn die Beweislage nicht eindeutig ist, wenn also Zweifel bestehen, ob die vorliegenden Beweise für die Feststellung einzelner rechtserheblicher Tatsachen oder für einen Schuldspruch insgesamt ausreichen. Entsprechende Ungewissheiten wirken sich zum Nachteil des Staates aus, der den angeklagten Sachverhalt zu beweisen und deshalb die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 78). Der Grundsatz «in dubio pro reo» betrifft aber nicht nur die Verteilung der Beweislast, sondern auch die Würdigung der Beweise. Als Beweiswürdigungsregel, bedeutet dieser Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (ESTHER TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 N 82 mit weiteren Hinweisen).

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Sind keine direkten Beweise für die Täterschaft der angeklagten Person vorhanden, so ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Der Beweis beruht dabei auf einzelnen Umständen, sogenannten Indizien, die keinen anderen Schluss zulassen, als dass die angeklagte Person die vorgeworfene Tat begangen haben muss. Beim Indizienbeweis wird demnach aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel mehr bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3.; vgl. auch BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1). Bleiben bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses jedoch offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft, so darf das Gericht nicht zu einer Verurteilung gelangen. Beim Indizienbeweis ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verschärft zu beachten. Das Gericht hat diesfalls genau darauf zu achten, ob die Indizien unter sich in Zusammenhang stehen, ob die Indizienkette also geschlossen ist, ob sie nicht mit anderen ermittelten Umständen in Widerspruch stehen und ob ihre Übereinstimmung so stark ist, dass sie vernünftigerweise nicht anders erklärt werden kann als daraus, dass die strafbare Tat durch die angeklagte Person begangen worden ist (NIKLAUS RUCK- STUHL/VOLKER DITTMANN/JÖRG ARNOLD, StPO, 2011, RN 184).

3.1 In casu bestreitet der Beschuldigte wiederholt und dezidiert, den Raubüberfall vom 27. Mai 2007 begangen zu haben (act. 167; act. 581; act. 591; act. S63; act. S83; act. S87 sowie Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung S. 11 und S. 18). Sein Hinweis, wonach er zur Tatzeit in U.____ im Strafvollzug gewesen sei (act. 165 ff.), erwies sich als unzutreffend (act. H15 ff.). Der Beschuldigte hat also kein Alibi. Dies ist jedoch – wie bereits die Vorinstanz ausführte – angesichts der seit dem Raubüberfall vom 27. Mai 2007 und der Verhaftung des Beschuldigten am 8. März 2018 resp. der Hafteröffnungsverhandlung vom 16. Mai 2018 (act. 163 ff.) und der damit erstmaligen Befragung zum vorliegenden Fall verstrichenen Zeit keineswegs erstaunlich.

Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob es hinreichende Beweise für seine Täterschaft gibt resp. ob dem Beschuldigten die Tat aufgrund einer geschlossenen Indizienkette nachgewiesen werden kann.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Im vorliegenden Fall steht zunächst einmal angesichts der überzeugenden Ausführungen des daktyloskopischen Experten zweifelsfrei fest, dass der sichergestellte Fingerabdruck vom Beschuldigten und zwar von seinem rechten Ringfinger (act. S71) stammt. Diesbezüglich kann auf den Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 17. Mai 2018 (act. 495 ff.) sowie die ergänzenden Erläuterungen dazu vom 9. August 2018 (act. 516.5 ff.), auf die Depositionen des daktyloskopischen Sachverständigen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. S65 ff.) und schliesslich auf die zuvor bereits dargelegten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Fingerabdruck wurde auf einem am Tatort unter dem Bürotisch beim Tresor liegenden Plastiksack (act. 475) gefunden. Gemäss Angaben von D.____ anlässlich der Sachverhaltsaufnahme vor Ort (act. 473) sowie an der Einvernahme vom 4. Juni 2007 (act. 539) habe der Täter den Plastiksack zum Tatort mitgebracht, um darin das zu erbeutende Bargeld mitzunehmen. Er habe ihm den Plastiksack in die Hand gedrückt und ihm zu verstehen gegeben, dass er das Geld dort hineintun solle. Weil dies aber zu lange gegangen sei, habe er dann die ganze Geldkassette aus dem Tresor genommen und den Plastiksack am Tatort liegengelassen (act. 473, act. 541 und act. 547).

Der Fingerabdruck eines Beschuldigten ist grundsätzlich ein gewichtiger Beweis für dessen Täterschaft, zumindest dann, wenn er an einem unbeweglichen, am Tatort stehenden Gegenstand aufgefunden wird und es keine anderweitigen plausiblen Erklärungen für diese Spur gibt. In casu wurde der Fingerabdruck des Beschuldigten nun aber auf einem Plastiksack, d.h. auf einem beweglichen und transportierbaren Gegenstand sichergestellt. Es handelte sich dabei – laut Angaben von D.____ – um einen dieser durchsichtigen Plastiksäcke, die es bei jeder Coop- oder Migros-Kasse gratis gebe (act. 541). Der Fingerabdruck befand sich also auf einem ganz gewöhnlichen, alltäglichen und überall erhältlichen Gebrauchsartikel. Das Kantonsgericht kann sich selber kein Bild von diesen Sack machen, weil er nicht bei den Akten liegt und offensichtlich auch sonst nicht mehr auffindbar ist. Aufgrund der Angaben des Sachverständigen ist sodann davon auszugehen, dass er den fraglichen Plastiksack selber ebenfalls nie gesehen hat (act. S79), sondern lediglich die Fotografie eines Ausschnitts davon, nämlich desjenigen Teils mit dem Fingerabdruck darauf (act. 415; act. S65 und act. S93 ff.). Es ist demnach nicht bekannt, wie dieser Plastiksack genau aussah, welche Grösse er hatte und ob er z.B. mit Henkeln versehen war. Nicht bekannt ist sodann, wo resp. an welcher Stelle auf dem Sack der Fingerabdruck genau gefunden wurde. Feststeht lediglich, dass bloss dieser eine Abdruck sichergestellt, ansonsten aber keine weiteren auswertbaren Spuren gefunden wurden (act. S77). Dies erscheint eigenartig, vor allem, wenn von der Darstellung der Staatsanwaltschaft ausgegangen wird, wonach die gute Qualität der Spur

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein Beweis dafür sei, dass nur der Beschuldigte den Sack an den Tatort mitgebracht haben könne. Es stellt sich diesfalls nämlich die Frage, wie er den Sack in der Hand hielt und wie er ihn an das Opfer übergab, wenn unmittelbar danach lediglich die Spur des Ringfingers sichergestellt werden konnte. Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass am Plastiksack keine Abdrücke des Opfers gefunden wurden, weil D.____ doch wiederholt aussagte, dass der Täter ihm den Sack übergeben habe, um das Geld darin zu verstauen. Der Plastiksack wurde zum Tatzeitpunkt also auch durch das Opfer angefasst. Nicht geklärt ist im Weiteren die Frage nach dem Alter des Fingerabdrucks. Dazu konnte der Sachverständige keine Angaben machen (act. S81). Es kann daher nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Spur tatsächlich erst im Zeitpunkt des Überfalls entstanden ist resp. klar ausgeschlossen werden, dass sie schon früher auf dem Plastiksack zurückgelassen wurde. Wie die Vorinstanz bereits dargelegt hat, kann nämlich ein vorbestehender Abdruck mangels Reibung an der entsprechenden Stelle resp. anderweitiger Manipulation durchaus ohne Qualitätsverlust intakt bleiben. Nicht geklärt ist schliesslich, ob der Täter Handschuhe trug oder nicht. Klar ist diesbezüglich nur, dass sich dieser offene Punkt gewiss nicht zulasten des Beschuldigten auswirken darf. Ohne entsprechende Beweise kann nicht – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung es versucht – einfach angenommen werden, dass der Täter keine Handschuhe getragen habe und deshalb, aufgrund seines Fingerabdrucks, nur der Beschuldigte die Tat begangen haben könne.

Angesichts all dieser Unklarheiten, insbesondere der Tatsache, dass es sich beim Plastiksack um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt, der durch viele Hände gehen kann, erscheint die vom Strafgericht aufgestellte Alternativhypothese, wonach ein unbekannt gebliebener Täter den vom Beschuldigten zufällig zuvor berührten Plastiksack an den Tatort mitgebracht habe, keineswegs als besonders abwegig. Damit stellt sich die Frage, ob es anderweitige Hinweise gibt, die für eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen.

3.3 Aus dem polizeilichen Ermittlungsbericht vom 24. Juli 2007 (act. 453 ff.) sowie dem Bericht der Kriminaltechnik vom 25. Juli 2007 (act. 471 ff.) ergibt sich, dass am Tatort diverse Spuren gesichert wurden, so namentlich ab dem Türgriff aussen und innen, ab dem Boden und Bürotisch, ab einem auf dem Boden vor der Garage liegenden Zigarettenstummel, ab dem in der Nähe des Tatorts aufgefundenen Messers resp. der Messerscheide und schliesslich auch ab der Rückenpartie des Arbeitshemdes des Opfers (act. 475 ff.). Trotz dieser umfangreichen Spurensicherung

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht gab es keine weiteren direkten Hinweise, die für eine Täterschaft des Beschuldigten sprachen (act. 505 ff.).

3.4 Aufgrund der Angaben des Opfers zum Täter können ebenfalls keine eindeutigen Rückschlüsse auf den Beschuldigten gezogen werden. D.____ gab in der Einvernahme vom 4. Juni 2007 zu Protokoll, dass der Täter sehr klein, nämlich etwa 1. 68 m, maximal 1.70 cm gross gewesen sei und wie ein Kind ausgesehen habe (act. 543). Der Beschuldigte ist 173 cm gross (act. 403) und damit 3 cm resp. 5 cm grösser als die Schätzung des Opfers, was zwar keine riesige, aber doch eine wahrnehmbare und mithin zu beachtende Überschreitung darstellt. Der Beschuldigte wirkt sodann – wie das Kantonsgericht anlässlich der Hauptverhandlung selber festgestellt hat – keineswegs klein bzw. schmächtig oder eben «wie ein Kind», sondern im Gegenteil eher stämmig und kräftig (vgl. auch act. 421 ff.). Diese Angabe des Opfers lässt sich heute nicht mehr überprüfen, weil seit dem Raubüberfall vom 27. Mai 2007 und der zweitinstanzlichen Verhandlung 12 Jahre vergangen sind. Klar ist damit aber zumindest, dass die Beschreibung des Täters durch D.____ mit dem heutigen Erscheinungsbild des Beschuldigten nicht übereinstimmt und deshalb daraus auch nichts zu seinen Lasten abgeleitet werden kann. Dies gilt ebenso für die weiteren Angaben zum Täter. Gemäss D.____ habe dieser in gebrochenem Deutsch gesprochen (vgl. act. 541). Der Beschuldigte spricht demgegenüber vor Kantonsgericht ein grammatikalisch korrektes Deutsch, wenn auch mit einem leichten Akzent. Es ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass dies schon im Juni 2007 der Fall war, weil der Beschuldigte, der damals 20 Jahre alt war, bereits im Alter von sechs Jahren nach U.____ kam und dort seine Schulzeit verbrachte (act. S59). Laut Einschätzung des Opfers stamme der Täter aus Q.____ (act. 543). Der Beschuldigte kommt aus T.____ (vgl. z.B. act. 71). In diesem Punkt gibt es also eine Übereinstimmung, die jedoch in Anbetracht, dass die fragliche Angabe auch auf viele andere Personen aus Q.____ zutrifft, nicht von zentraler Bedeutung ist. Der Täter habe sodann gemäss Aussage von D.____ ein weisses Kapuzenshirt sowie ein schneeweisses Halstuch über das Gesicht getragen und seine Augen seien richtig glasig gewesen, mit aufgerissenen Pupillen, so als ob er Drogen genommen hätte (act. 543 ff.). Aus diesen Angaben kann ebenfalls nichts zu Lasten des Beschuldigten abgeleitet werden, weil nicht bekannt ist, ob er im Juni 2007 regelmässig Drogen konsumierte. Aus den Akten ergibt sich schliesslich, dass der Beschuldigte ein besonderes Merkmal auf sich trägt, welches ihn als Täter zweifellos entlarvt hätte, nämlich die Tätowierung eines xxx.____ Adlers auf dem linken Ringfinger (act. 427). Es ist zwar nicht bekannt, ob der Beschuldigte diese Tätowierung bereits im Jahr 2007 trug. Fakt ist jedoch, dass seitens

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Opfers keine entsprechende Feststellung gemacht wurde. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass aufgrund der Angaben zum Täter nicht mit hinreichender Gewissheit auf den Beschuldigten geschlossen werden kann.

3.5 Laut Auskunft des U.____ Bundesamtes für Justiz vom 12. Mai 2017 (act. 15 ff.) und dem aktuellsten Auszug aus dem schweizerischen Strafregister vom 17. Juni 2019, der vom Kantonsgericht von Amtes wegen eingeholt wird, ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft (vgl. dazu auch den Bericht der eidgenössischen Zollverwaltung vom 16. Mai 2018; act. 431 ff.). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob sich allenfalls aus den Vorstrafen Hinweise auf seine Täterschaft ergeben.

Mit Urteil des Amtsgerichts W.____ vom 10. April 2008 wurde der Beschuldigte wegen schweren Bandendiebstahls in 7 Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls sowie Diebstahls in 5 Fällen zu 2 Jahren Jugendstrafe verurteilt, mit einer Bewährungszeit von 2½ Jahren (act. 15; vgl. dazu auch die beiden im zweitinstanzlichen Verfahren beigezogenen Beschlüsse des Amtsgerichts W.____ vom 10. April 2008 sowie vom 15. September 2009 bezüglich der partiellen Berichtigung der Schuldsprüche). Mit Urteil des Amtsgerichts W.____ vom 2. Januar 2009 wurde der Beschuldigte wegen Körperverletzung in 2 Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts W.____ vom 19. November 2009 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts W.____ vom 2. August 2010 wurde er wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 Euro und mit Urteil des Amtsgerichts W.____ vom 12. Dezember 2012 wiederum wegen Beleidigung, Beleidigung in 2 Fällen, Beleidigung in 4 Fällen sowie Beleidigung in 5 Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Januar 2016 wurde der Beschuldigte schliesslich wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt.

Angesichts dieser Vorstrafen steht sicher fest, dass der Beschuldigte in deliktischer Hinsicht schon einige Erfahrungen gesammelt hat und mithin kein unbeschriebenes Blatt ist. Bei der konkreten Durchsicht der erwähnten Urteile gibt es dann auch ein paar vage Anhaltspunkte, die einen Rückschluss auf den hier in Frage stehenden Raubüberfall geben könnten. Insgesamt reichen diese jedoch klarerweise nicht als Tatbeweis aus. So entwendete der Beschuldigte gemäss Urteil

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Amtsgerichts W.____ vom 10. April 2008 in einem der dort beurteilten Fälle, die im Tatzeitraum vom 28. Juni 2007 bis zum 3. Oktober 2007, also etwa zeitgleich wie der vorliegende Fall, begangen wurden, einen kleinen Tresor aus einer Zahnarztpraxis (Urteil des Amtsgerichts W.____ vom 10. April 2008, S. 21). Von dieser Übereinstimmung mit dem neuen Raubüberfall abgesehen sind die damals begangenen Delikte ansonsten jedoch nicht vergleichbar. Damals ging es um Bandendiebstähle. Der Beschuldigte verschaffte sich dabei mehrfach jeweils mit einen oder mehreren Kollegen gewaltsam Zugang zu Gaststätten und brach dort die Geldspielautomaten auf. Die Bande nahm nur Lokalitäten in U.____ ins Visier, beging die Einbrüche immer mitten in der Nacht und vermied so – also klar anders als im hier zu beurteilenden Fall – eine Konfrontation mit den Geschäftsverantwortlichen oder weiteren unbeteiligten Dritten. Zweimal brach die Bande in eine Zahnarztpraxis ein (Urteil des Amtsgerichts W.____ vom 10. April 2008, S. 20 ff.). Der Beschuldigte gab damals sämtliche Vorwürfe ohne weiteres zu (Urteil des Amtsgerichts W.____ vom 10. April 2008, S. 26), was ebenfalls eine klare und auffällige Abweichung zum vorliegenden Fall bedeutet.

Im Strafbefehl des Amtsgerichts W.____ vom 2. Januar 2009, mit welchem der Beschuldigte wegen Körperverletzung in 2 Fällen bestraft wurde, ging es sodann um folgenden Sachverhalt: Am 31. Oktober 2008 verletzte der Beschuldigte auf einer "Halloween-Techno-Party" im F.____kaufhaus in Z.____ G.____, indem er ihm einen Faustschlag auf die Nase versetzte. Im Anschluss an die genannte Tat versuchte H.____ den Beschuldigten mit einer Hand an der Jacke festzuhalten, worauf der Beschuldigten auch ihm mit der Faust ins Gesicht schlug, so dass er nach hinten umfiel (vgl. Strafbefehls des Amtsgerichts W.____ vom 2. Januar 2009, S. 1). Im Jahre 2006 war es bereits zu einem ähnlichen Vorfall gekommen. Gemäss einem weiteren früheren Urteil des Amtsgerichts W.____ vom 11. Juli 2007 war der Beschuldigten schon einmal wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und ohne den erforderlichen Haftpflichtversicherungsantrag verurteilt worden. Dem Schuldspruch wegen Körperverletzung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am Abend des 29. Juni 2006 kam es in der Hotelfachschule S.____ zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und I.____, in deren Verlauf er dem erkennbar stark alkoholisierten Geschädigten zwei Faustschläge mit solcher Wucht in das Gesicht versetzte, dass dieser zu Boden ging (vgl. Urteil des Amtsgerichts W.____ vom 10. April 2008, S. 7).

Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erklärt der Beschuldigte zum ersten Fall, dass er sich schon früher einmal mit diesem Typen geprügelt habe. Dieser habe sich dann immer

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht an ihm rächen wollen und habe ihn provoziert. Er selber habe hingegen versucht, ihm aus dem Weg zu gehen, aber an dieser Party habe der Typ dann geplant, ihn zu verprügeln und er sei dabei von hinten festgehalten worden. Mit Bezug auf den zweitgenannten Fall macht der Beschuldigte ebenfalls geltend, dass er provoziert worden sei und dass damals alle viel getrunken hätten (vgl. Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 13 f.). Diese beiden Vorstrafen sind wiederum nicht mit dem hier zur Diskussion stehenden Fall vergleichbar, in dem der Täter alleine – also ohne Kollegen – am Abend um ca. 21:30 Uhr – also nicht Mitten in der Nacht – in Y.____ eine Garage betrat, den Inhaber derselben – d.h. also ein völlig unbekanntes Opfer – mit einem Messer bedrohte, ihm dann mit der Faust gegen den Kopf schlug und schliesslich die Geldkassette raubte. Bei keiner der frühen Straftaten kam es jedenfalls zu einer derartigen Kombination von Diebstahl und Körperverletzung. Aus der früheren Delinquenz kann deshalb nichts für den vorliegenden Fall abgeleitet werden. Wie zudem sich aus dem aktuellsten schweizerischen Strafregisterauszug vom 17. Juni 2019 ergibt, datiert die letzte Strafe von Anfang 2016. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Januar 2016 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt. Seither hat er sich offensichtlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen.

3.6 Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass weder aufgrund des Fingerabdrucks, dem einzigen am Tatort aufgefundenen und für den Beschuldigten als Täter sprechenden objektiven Beweis, noch aufgrund des Tätersignalements, noch aufgrund der deliktischen Vergangenheit des Beschuldigten mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden kann, dass er den Raubüberfall vom 27. Mai 2007 begangen hat. Zu guter Letzt ist hier darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall mehrere Hinweise gab, die für eine anderweitige Täterschaft sprachen. So berichtete D.____, dass es einen Disput wegen einem Parkplatz vor der Post mit einem Mann namens K.____ (act. 559) gegeben habe und dieser ihn damals bedroht habe. In der Einvernahme vom 4. Juni 2007 erwähnte das Opfer sodann weiter, dass er etwa einen Monat vor dem Überfall von einem Kunden bedroht worden sei, weil sich dieser in seiner Ehre verletzt gefühlt habe (act. 549 und act. 561). Und schliesslich ist hier der von D.____ geäusserte Verdacht mit Bezug auf seinen früheren Mitarbeiter, E.____, in Erinnerung zu rufen. In Anbetracht dieser weiteren Anhaltspunkte, die wiederum gegen den Beschuldigten als Täter sprechen, erweist sich der erstinstanzliche Freispruch zweifelsohne als richtig. Der Beschuldigte ist demnach in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft auch in zweiter Instanz vom Vorwurf des qualifizierten Raubs freizusprechen.

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht IV. Kosten, Entschädigung und Sicherheitsleistung

1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Im vorliegenden Fall ist die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung unterlegen. Daher gehen die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 17‘500.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, total also Fr. 17‘750.--, zu Lasten des Staates.

Zufolge der mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 bewilligten amtlichen Verteidigung ist dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Sebastian Kaufmann, sodann ein Honorar im Betrag von Fr. 9‘310.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 716.90, total Fr. 10‘026.90, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.

2. Der Beschuldigte, der am 8. März 2018 in R.____ festgenommen wurde (vgl. act. 107, act. 111 f.) und sich in der Folge bis zur Entlassung durch das Kantonsgericht am 18. Oktober 2018 in Auslieferungs-, Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft befand, hat Anspruch auf eine Entschädigung im Umfang von Fr. 150.-- pro Tag (vgl. dazu die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil, S. 10). Dem Beschuldigten ist somit für die ausgestandene Haft von insgesamt 225 Tage eine Entschädigung von Fr. 33'750.-- zu Lasten des Staates auszurichten. In diesem Punkt ist das erstinstanzliche Urteil zu ergänzen, d.h. die Entschädigung von bisher Fr. 31'500.-- auf den besagten Betrag zu erhöhen.

Schliesslich ist die geleistete Kaution im Betrag von Fr. 30‘000.-- gestützt auf Art. 239 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO freizugeben und an B.____ zurückzuerstatten.

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Oktober 2018, das wie folgt lautet:

«1. A.____ wird von der Anklage des qualifizierten Raubs freigesprochen.

2.a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 7‘687.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--, gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 4‘000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

b) A.____ wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die ausgestandene Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine Genugtuung im Umfang von Fr. 31‘500.-- zugesprochen, zuzüglich 5% Zins ab 21. Juni 2018.

c) Die Kosten des amtlichen Verteidigers S. Kaufmann in Höhe von Honorarrechnung vom 2. Oktober 2018 Fr. 9‘893.65 HV und Nachbearbeitung: 5.75 Std. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 1‘238.55 Total Fr. 11‘132.20 gehen zu Lasten des Staates.»

wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vollumfänglich bestätigt, mit nachfolgender Ergänzung in Ziff. 2.b:

«2.b) A.____ wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die ausgestandene Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine Genugtuung im Umfang von Fr. 33‘750.-- zugesprochen, zuzüglich 5% Zins ab 21. Juni 2018.»

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht

II. Die im Zusammenhang mit der Sicherheitshaft geleistete Kaution im Betrag von Fr. 30‘000.-- wird in Anwendung von Art. 239 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO freigegeben und an B.____ zurückerstattet.

III. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 17‘750.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 17‘500.-- sowie Auslagen von CHF 250.--) gehen zu Lasten des Staates.

IV. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Sebastian Kaufmann, ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 9‘310.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 716.90, total also Fr. 10‘026.90, zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin

Nicole Schneider

460 18 311 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2019 460 18 311 — Swissrulings